{"id":5628,"date":"2004-09-09T17:00:59","date_gmt":"2004-09-09T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5628"},"modified":"2016-06-14T12:28:48","modified_gmt":"2016-06-14T12:28:48","slug":"2-u-4703-ananasschneider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5628","title":{"rendered":"2 U 47\/03 &#8211; Ananasschneider"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0312<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 9. September 2004, Az. 2 U 123\/03<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 18. M\u00e4rz 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 73.901,05 \u20ac nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie weiteren Entscheidungen einschlie\u00dflich der Kostenentscheidung<br \/>\nbleiben vorbehalten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 80.500,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 483 930 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 31. Oktober 1991 eingegangenen Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 17. Mai 1995. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Ger\u00e4t zum Entfernen des Kerns, der Schale und des Fleisches einer Frucht, insbesondere einer Ananas, umfassend zumindest einen zylindrischen Entkerner, der an einem Ende mit einer Schneidkante und am anderen Ende mit einem Griff oder einem anderen Antriebselement, wie<br \/>\neinem Motor, versehen ist, wobei nahe der Schneidkante (2) des Entkerners (1) mindestens ein sich radial auf diesem erstreckendes Fleischmesser (3) vorgesehen ist, welches jeweils mit einer Schneidkante (4) versehen ist, und wobei am Ende des Fleischmessers (3) gegen\u00fcber dem am Entkerner (1) fixierten Ende ein sich parallel zum Entkerner (1) erstreckendes Schalenmesser (5) vorgesehen ist, welches mit mindestens einer Schneidkante (6) versehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Fleischmesser (3) schraubenf\u00f6rmig gestaltet ist und eine bestimmte Gewindesteigung definiert derart, dass es bei Drehen des Ger\u00e4tes eine schraubenf\u00f6rmige Bewegung mit besagter Gewindesteigung ausf\u00fchrt, wobei das Schalenmesser mit dem Kreisumfang des Fleischmessers verbunden ist und sich nur \u00fcber eine vertikale H\u00f6he erstreckt, die im wesentlichen der Gewindesteigung des Fleischmessers entspricht.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 b und 3 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung:<\/p>\n<p>Die damals unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2. stehende Beklagte zu 1. vertrieb in der Zeit von 1995 bis 1999 in Deutschland Ananasschneider, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Beide Beklagten sind auf eine Klage der Kl\u00e4gerin hin in dem Rechtsstreit 4 O 336\/97 LG D\u00fcsseldorf<br \/>\n(= 2 U 167\/98 OLG D\u00fcsseldorf = X ZR 54\/00 BGH) rechtskr\u00e4ftig zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes der genannten Ananasschneider sowie zur Rechnungslegung \u00fcber die seit dem 17. Juni 1995 begangenen Verletzungshandlungen verurteilt worden; dar\u00fcber hinaus ist in jenem Rechtsstreit rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden, die Beklagten seien als Gesamtschuldner verpflichtet, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die die genannten Ananasschneider betreffenden Herstellungs- und Vertriebshandlungen der Beklagten in der Zeit seit dem 17. Juni 1995 entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der Folgezeit der Kl\u00e4gerin Rechnung gelegt und dabei angegeben, die Beklagte zu 1. habe in der Zeit vom 17. Juni 1995 bis zum Jahre 1999 in Deutschland insgesamt 370.610 Ananasschneider der unter die Urteile in dem genannten Rechtsstreit fallenden Art verkauft, und zwar zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 5,10 DM pro St\u00fcck, wobei die Gestehungskosten jeweils 4,71 DM betragen h\u00e4tten, so dass sich ein Gewinn von 0,39 DM pro St\u00fcck ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten beziffert auf den Schadensersatz in Anspruch, der ihr dem Grunde nach in dem Vorprozess rechtskr\u00e4ftig zugesprochen worden ist.<\/p>\n<p>Sie hat vor dem Landgericht zuletzt ihren Schaden haupts\u00e4chlich als entgangenen Gewinn berechnet und dazu vorgetragen, ohne die Verletzungshandlungen der Beklagten sei zu erwarten gewesen, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin &#8211; in Deutschland \u00fcber die in der genannten Zeit von ihr dort verkauften patentgem\u00e4\u00dfen Ananasschneider hinaus weitere solche Ger\u00e4te in der St\u00fcckzahl verkauft h\u00e4tte, wie die Beklagte zu 1. sie abgesetzt habe; damit h\u00e4tte sie einen zus\u00e4tzlichen Gewinn von (umgerechnet) 960.119,03 \u20ac erzielt. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, die Beklagten schuldeten ihr unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie einen Betrag in H\u00f6he von 429.762,81 \u20ac (= 840.543,&#8211; DM), n\u00e4mlich 20 % der Ums\u00e4tze, die die Beklagte zu 1. mit den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden erzielt habe und die mit<br \/>\n4.202.717,&#8211; DM anzunehmen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 960.119,03 \u20ac<br \/>\nnebst 5 % Zinsen aus 269,37 \u20ac seit dem 1. Februar 1996, aus weiteren<br \/>\n271.538,25 \u20ac seit dem 1. Februar 1997, aus weiteren 383.037,32 \u20ac seit<br \/>\ndem 1. Februar 1998, aus weiteren 226.915,42 \u20ac seit dem 1. Februar 1999<br \/>\nsowie aus weiteren 78.358,67 \u20ac seit dem 1. Februar 2000 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet, das Vorbringen der Kl\u00e4gerin sei unsubstantiiert und rechtfertige keinen Schadensersatz in der geltend gemachten, ohnehin unangemessenen H\u00f6he.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 18. M\u00e4rz 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Schadensersatzanspruch in der Weise weiterverfolgt, dass sie haupts\u00e4chlich den Ersatz von entgangenem Gewinn in H\u00f6he von 575.664,66 \u20ac, hilfsweise Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in H\u00f6he von 10 % der mit 1.890.111,&#8211; DM anzunehmenden Gesamtums\u00e4tze der Beklagten zu 1. mit patentverletzenden Ananasschneidern und \u00e4u\u00dferst hilfsweise als Schadensersatz die Herausgabe des Gewinns (144.537,90 DM = 73.901,05 \u20ac) verlangt, den die Beklagte zu 1. nach der eigenen Rechnungslegung der Beklagten mit dem Vertrieb der patentverletzenden Ananasschneider erzielt habe.<\/p>\n<p>Nach Einlegung der Berufung ist \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1. das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden, so dass im Hinblick auf sie der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2.,<\/p>\n<p>diesen unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie<br \/>\n575.664,66 \u20ac nebst 5 % Zinsen aus 248,53 \u20ac seit dem 1. Februar 1996, aus weiteren 243.318,16 \u20ac seit dem 1. Februar 1997, aus weiteren 143.137,19 \u20ac seit dem 1. Februar 1998, aus weiteren 140.457,76 \u20ac seit dem 1. Februar 1999 und aus weiteren 48.503,02 \u20ac seit dem 1. Februar 2000 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2. bittet um Zur\u00fcckweisung der Berufung.<\/p>\n<p>Er wendet ein: Der \u2013 bestrittene \u2013 Vortrag der Kl\u00e4gerin ergebe keinen dieser entgangenen Gewinn in der verlangten H\u00f6he; auch sei der von ihr hilfsweise geltend gemachte Lizenzsatz unangemessen hoch. Schadensersatz nach der Berechnung des Verletzergewinns k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin von ihm nicht verlangen, da nur die Beklagte zu 1. solchen erzielt habe, nicht aber auch er.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist, soweit es um die Klage gegen den Beklagten zu 2. geht, zum Teil entscheidungsreif, n\u00e4mlich hinsichtlich der Schadensersatzforderung der Kl\u00e4gerin in einer H\u00f6he, die dem von der Beklagten zu 1. mit dem Vertrieb der patentverletzenden Ananasschneider erzielten Gewinn entspricht, so dass der Senat insoweit durch Teilurteil entschieden hat (\u00a7\u00a7 525, 301 ZPO), w\u00e4hrend die weiteren Entscheidungen vorzubehalten waren.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin Schadensersatz nach der Berechnungsart \u201eVerletzergewinn\u201c nur \u00e4u\u00dferst hilfsweise verlangt und die Klage hinsichtlich der vorrangig geltend gemachten Schadensberechnungsarten noch nicht entscheidungsreif ist, steht dem Erlass dieses Teilurteils nicht entgegen. Denn die Schadensersatzforderung der Kl\u00e4gerin nach der Berechnungsart \u201eVerletzergewinn\u201c bleibt hinter der nach den beiden anderen Berechnungsarten von ihr ermittelten Forderung zur\u00fcck; da die Klage gegen den Beklagten zu 2. jedenfalls nach der Schadensberechnungsart \u201eVerletzergewinn\u201c \u2013 wie noch auszuf\u00fchren sein wird \u2013 in der insoweit geltend gemachten H\u00f6he begr\u00fcndet ist, also feststeht, dass der sich bei dieser Berechnungsart ergebende Betrag der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 2. in jedem Falle zusteht, konnte er der Kl\u00e4gerin bereits jetzt zugesprochen werden.<\/p>\n<p>Sollte sich sp\u00e4ter herausstellen, dass die Kl\u00e4gerin nach einer der von ihr vorrangig geltend gemachten Schadensberechnungsarten einen h\u00f6heren Betrag von den Beklagten oder jedenfalls einem von ihnen verlangen kann, so w\u00e4re ihr zus\u00e4tzlich nur noch die Differenz zwischen diesem und dem bereits durch Teilurteil ausgeurteilten Betrag zuzusprechen. Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergeben, dass der Kl\u00e4gerin nach den beiden von ihr vorrangig geltend gemachten Schadensberechnungsarten keinesfalls mehr zustehen w\u00fcrde als nach der Berechnungsart \u201eVerletzergewinn\u201c, so w\u00e4re lediglich die weitergehende Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Wie aufgrund des Feststellungsausspruchs in dem Vorprozess 4 O 336\/97 LG D\u00fcsseldorf rechtskr\u00e4ftig feststeht, ist der Beklagte zu 2. der Kl\u00e4gerin \u2013 und zwar als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. \u2013 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese aufgrund des seit dem 17. Juni 1995 erfolgten Vertriebs der in den Urteilen des genannten Rechtsstreits n\u00e4her bezeichneten, patentverletzenden Ananasschneider durch die Beklagten erlitten hat.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt und wird auch vom Beklagten zu 2. grunds\u00e4tzlich nicht in Zweifel gezogen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen seitens des Senats bedarf, dass derjenige, dessen Patent von einem Dritten durch Vertrieb patentgesch\u00fctzter Gegenst\u00e4nde verletzt worden ist, nach seiner Wahl Schadensersatz auch in H\u00f6he des Gewinns verlangen kann, den der Verletzer durch den genannten Vertrieb erzielt hat.<\/p>\n<p>Haften \u2013 wie vorliegend \u2013 mehrere Verletzer f\u00fcr dieselbe Patentverletzung als Gesamtschuldner, so kann der Verletzte von ihnen allen Schadensersatz in der H\u00f6he verlangen, die dem Gewinn entspricht, den einer der Gesamtschuldner durch die Patentverletzung erzielt hat. Denn da die Forderung des Verletzten auch bei der Berechnungsart \u201eVerletzergewinn\u201c auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens und nicht auf Herausgabe einer gerade von dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner erlangten Bereicherung geht, kommt es nicht darauf an, ob alle Gesamtschuldner den Verletzergewinn erzielt haben, vielmehr reicht es aus, dass dies bei mindestens einem von ihnen der Fall war. Aus dem Wesen der Gesamtschuld (\u00a7 421 BGB) folgt, dass in einem solchen Falle alle Gesamtschuldner in gleicher H\u00f6he haften.<\/p>\n<p>Wie die Beklagten, also auch der Beklagte zu 2., in ihrer aufgrund der Verurteilung im Vorprozess gelegten Rechnung angegeben haben, hat die Beklagte zu 1. in der Zeit nach dem 17. Juni 1995 insgesamt 370.610 St\u00fcck der von den Urteilen im Vorprozess erfassten Ananasschneider in Deutschland abgesetzt, und zwar zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von je 5,10 DM, welchem Gestehungskosten von jeweils 4,71 DM gegen\u00fcbergestanden haben, so dass der Verletzerge-winn je Ananasschneider bei 0,39 DM lag. Das ergibt bei 370.610 Ananasschneidern eine Gesamtsumme von 144.537,90 DM, umgerechnet also<br \/>\n73.901,05 \u20ac, in deren H\u00f6he der Beklagte zu 2. der Kl\u00e4gerin in jedem Falle zum Schadensersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Aus diesem Betrag kann die Kl\u00e4gerin Zinsen in H\u00f6he von jedenfalls 4 % seit Rechtsh\u00e4ngigkeit, also ab 25. Juli 2002, verlangen (\u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor dem 1. Mai 2000 geltenden und hier ma\u00dfgeblichen Fassung). Falls sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergeben sollte, dass der Kl\u00e4gerin Schadensersatz in mindestens der durch das vorliegende Teilurteil zugesprochenen H\u00f6he (auch) nach einer der von ihr vorrangig geltend gemachten Schadensberechnungsarten zusteht, und sollte sich dann \u2013 z.B. bei einer Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie \u2013 ein h\u00f6herer Zinsanspruch ergeben, so w\u00e4re der Kl\u00e4gerin die Differenz zwischen diesem und dem jetzt ausgeurteilten Zinsanspruch noch zuzusprechen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0312 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 9. 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