{"id":5622,"date":"2004-08-28T17:00:01","date_gmt":"2004-08-28T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5622"},"modified":"2016-06-14T12:06:28","modified_gmt":"2016-06-14T12:06:28","slug":"2-u-4602-volumenstromregler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5622","title":{"rendered":"2 U 46\/02 &#8211; Volumenstromregler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0311<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. August 2004, Az. 2 U 46\/02<\/p>\n<p><!--more-->Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Februar 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abge wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 40.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 500.00,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 575 896 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent ). Das Klagepatent beruht auf einer eine Priorit\u00e4t vom 23. Juni 1992 in Anspruch nehmenden Anmeldung vom 18. Juni 1993, die am 29. Dezember 1993 offengelegt worden ist. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 27. Dezember 1995. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nEin von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobener Einspruch ist durch Beschluss der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes zur\u00fcckgewiesen worden (Anlage B 3). &#8211; Eine von der Beklagten zu 1) im Jahre 2002 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2003 abgewiesen worden. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<br \/>\n\u201cVolumenstromregler f\u00fcr Klima- und L\u00fcftungsanlagen mit einer in einem Str\u00f6mungskanal (1) schwenkbaren Klappe (3), deren Schwenkwelle (2) einen Hebelarm (11) aufweist, an dem gelenkig eine Feder (5) angreift, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Feder (5) eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel (11) verbunden ist und deren anderes Ende so an einer Kurvenscheibe (8) befestigt ist, da\u00df bei Verstellung der Kurvenscheibe (8) um einen Drehpunkt (7) die Blattfeder (5) von der Kurvenscheibe (8) mitgenommen wird und auf der Kurve (9) abrollt, und da\u00df eine Einrichtung zum Fixieren der Kurvenscheibe (8) vorgesehen ist. \u201d<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur aus der Klagepatentschrift zeigt schematisch die Ansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispieles eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Volumenstromreglers.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt als Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin im Bereich der Luft- und Klimatechnik Volumenstromregler her und vertreibt sie unter der Bezeichnung \u201eVR 1\u201c. Diese Volumenstromregler machen nach Auffassung der Kl\u00e4gerin von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch. Ein Exemplar des Typs VR1 -80, der einen solchen Volumenstromregler mit einer Nennweite von 80 mm bezeichnet und der f\u00fcr einen Volumenstrom von 50-290 m\u00b3 \/h sowie f\u00fcr einen Differenzdruck von 50 \u2013 1.000 Pa ausgelegt ist, hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage aus dem Jahre 2001 als Anlage K 5 zu den Akten gereicht. Die Ausgestaltung der Klappenr\u00fcckstellmimik der mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, \u201eauf die\u201c dem Beklagten zu 2) unter Ber\u00fccksichtigung eines dem Klagepatent entsprechenden US-Patentes das deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) erteilt worden ist, ergibt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Anlage B 6, wobei die Figur 1 die Grundstellung und die Figur 2 die Betriebsstellung zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents, teils allerdings nicht wortsinngem\u00e4\u00df, sondern in patentrechtlich \u00e4quivalenter Abwandlung. In Abweichung vom Wortsinn des Patentanspruches 1 sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das andere Ende der Feder nicht an der Kurvenscheibe befestigt, sondern in unmittelbarer Nachbarschaft drehbar am Geh\u00e4use des Volumenstromreglers gelagert. Diese geringf\u00fcgige konstruktive \u00c4nderung lasse die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals des Anspruches 1 unber\u00fchrt, welches dahin gehe, dass bei Verstellung um einen Drehpunkt die Kurvenscheibe die Blattfeder \u201emitnehme\u201c, so dass sie auf der Kurve abrolle. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirke die Verstellung der Kurvenscheibe um den Drehpunkt ein Anlegen an die Kontur der Kurvenscheibe. Dies sei nichts anderes als die im Patentanspruch genannte \u201eMitnahme\u201c der Blattfeder, so dass diese auf der Kurve abrolle. Selbst wenn man dieser Auslegung des Begriffs \u201emitnehmen\u201c nicht folge, so liege auch insoweit eine \u00e4quivalente Verletzung vor. Die Gleichwirkung der<br \/>\nAnordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Erfindung nach dem Klagepatent liege auf der Hand. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4nderten sich die Federkonstante, die Federvorspannung und die Kraftangriffsrichtung an dem Hebel der Schwenkachse f\u00fcr die Regelklappe. Der Ersatz der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr den Fachmann im Lichte der L\u00f6sung nach dem Klagepatent und vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens naheliegend. Letztlich habe es f\u00fcr den Fachmann nur der Anwendung des Grundlagenwissens \u00fcber Getriebearten und deren wesentliche Funktionen bedurft. Anstelle eines W\u00e4lzbandgetriebes, wie es das Klagepatent in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel zeige, verwende die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Kurvenscheibengetriebe. Ebensogut h\u00e4tte der Fachmann jede andere Art von Getriebe verwenden k\u00f6nnen, die den St\u00fctzpunkt der Blattfeder verstelle. In dem blo\u00dfen Austausch des Getriebes durch einen R\u00fcckgriff auf bekannte Getriebearten liege keine erfinderische T\u00e4tigkeit.<br \/>\nDie Beklagten haben demgegen\u00fcber geltend gemacht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an der Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents, wonach das andere Ende der Blattfeder so an einer Kurvenscheibe befestigt sei, dass bei Verstellung der Kurvenscheibe um einen Drehpunkt die Blattfeder von der Kurvenscheibe mitgenommen werde und auf der Kurve abrolle. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erkenne, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kurvenscheibe eine Scheibe sei, deren Umfangslinie keine beliebige Kurve sei, sondern im wirksamen Bereich parabelf\u00f6rmig sein m\u00fcsse, um das der Erfindung zugrundeliegende \u201ePrinzip der unterst\u00fctzten Blattfeder\u201c zu realisieren. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dagegen eine kreisf\u00f6rmige Scheibe, die exzentrisch gelagert sei, als sogenanntes Exzenterrad vorgesehen. Der wirksame Bereich der Umfangslinie des Exzenterrades verlaufe nicht parabel-, sondern kreisf\u00f6rmig. Im \u00fcbrigen sei abweichend von der Lehre des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Blattfeder nicht &#8211; unterstelle man einmal, dass es sich bei dem Exzenterrad um eine Kurvenscheibe im Sinne des Klagepatents handele \u2013 an der Kurvenscheibe, sondern ortsfest , aber drehbar am Geh\u00e4use befestigt. Dies stelle keine blo\u00df geringf\u00fcgige \u00c4nderung gegen\u00fcber der Lehre des Klagepatents dar. Dadurch werde anders als nach der Lehre des Klagepatents bei Drehung der Kurvenscheibe (Exzenterrad) die Blattfeder nur um einen Drehpunkt durchgebogen und ber\u00fchre die Kurvenscheibe nur tangential, wodurch lediglich ein St\u00fctzpunkt der Blattfeder an der Kontur der Kurvenscheibe resultiere. Dieses tangentiale Ber\u00fchren der Kurvenscheibe sei etwas anderes als das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlegen an der Kurve, was sich nur dann ergebe, wenn entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre das andere Ende der Blattfeder an der Kurvenscheibe befestigt sei. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin handele es sich insoweit auch nicht um eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Lehre des Klagepatents. Mit der Kl\u00e4gerin bestehe Einvernehmen dar\u00fcber, dass die genannten Merkmale dazu dienten, mit einem einzigen Bauteil und damit mit einer einzigen Bewegung gleichzeitig die Federkonstante, die Federvorspannung und die Kraftangriffsrichtung am Hebel zu ver\u00e4ndern. Die Federkonstante werde variiert, indem durch das Mitnehmen und Anlegen der Blattfeder durch die bzw. an der Kurvenscheibe die wirksame L\u00e4nge der Feder als verbleibendes verbiegbares Federende ver\u00e4ndert werde. Die Federvorspannung werde durch das Verbiegen der Feder und die Kraftangriffsrichtung durch die Verlagerung der kompletten R\u00fcckstelleinheit ver\u00e4ndert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dagegen eine v\u00f6llig andere Geometrie vorgesehen, und es finde gerade bewu\u00dft keine gleichzeitige Ver\u00e4nderung der Federkonstante, der Vorspannung und der Kraftangriffsrichtung statt. Die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale des Patentanspruches 1 seien daher nicht durch ein gleichwirkendes Mittel ersetzt worden. \u00dcberdies habe der Durchschnittsfachmann nicht aufgrund der in dem Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre dazu gelangen k\u00f6nnen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe mit den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten, vom Wortsinn abweichenden Mitteln zu l\u00f6sen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass dem Beklagten zu 2) f\u00fcr die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte technische Lehre unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Lehre, die sich aus dem zum Klagepatent parallelen US-Patent 5 398 728 ergebe, das deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) erteilt worden sei.<br \/>\nDas Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVolumenstromregler f\u00fcr Klima- und L\u00fcftungsanlagen mit einer in einem Str\u00f6mungskanal schwenkbaren Klappe, deren Schwenkwelle einen Hebelarm aufweist, an dem gelenkig eine Feder angreift,<br \/>\nherzustellen, anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<br \/>\nbei denen die Feder eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel verbunden ist, und die ein Exzenterrad und eine Einrichtung zum Fixieren der Kurvenscheibe vorsehen, und bei denen das andere Ende der Blattfeder derart drehbar an dem Volumenstromregler gelagert ist, dass bei Verstellung des Exzenterrades um einen Drehpunkt der St\u00fctzpunkt der Blattfeder an dem Exzenterrad verstellt wird,<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nvom Beklagen zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27. Januar 1996 zu machen sind;<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten , der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29. Januar 1994 bis zum 26. Januar 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind , der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch. Zwar sei abweichend von dem Wortsinn des Patentsanspruches das andere Ende der Feder, mithin das dem Hebelarm bzw. der Verbindungsstange abgewandte Ende der Feder, nicht an einer Kurvenscheibe, sondern an dem Geh\u00e4use des Volumenstromreglers ortsfest, aber drehbar verbunden. Aufgrund dieser Anordnung werde bei einem Verstellen des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Exzenterrades um einen Drehpunkt die Blattfeder auch nicht mitgenommen und die Blattfeder rolle nicht auf der Kurve des Exzenterrades ab. Doch mit dieser vom Wortsinn abweichenden Gestaltung werde der Schutzbereich des Klagepatents nicht verlassen. Die mit der technischen Lehre des Klagepatents angestrebten und erreichten Wirkungen w\u00fcrden auch mit den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten, abgewandelten Mitteln erzielt. Die abgewandelten Mittel seien f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag aufgrund von an der Erfindung ausgerichteten, nicht erfinderischen \u00dcberlegungen auch auffindbar gewesen. Diesen Feststellungen stehe auch nicht entgegen , dass dem Beklagten zu 2) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das deutsche Patent 100 14 901 erteilt worden sei.<br \/>\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<br \/>\nDie Beklagten machen insbesondere geltend , die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine &#8222;Kurvenscheibe&#8220; im Sinne des Merkmals 3 und nutze auch nicht die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre, durch die &#8222;Mitnahme&#8220; der Feder durch die Kurvenscheibe eine kontrollierte, mit der \u00c4nderung der Federkonstanten koordinierte \u00c4nderung der Kraftangriffsrichtung und der Vorspannung zu erreichen. Die insoweit vorliegende abweichende Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei objektiv nicht gleichwirkend zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung entsprechend der Merkmalsgruppe 3. Dar\u00fcber hinaus habe der an den Patentanspr\u00fcchen orientierte Durchschnittsfachmann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht auffinden k\u00f6nnen. Der Durchschnittsfachmann habe mit \u00dcberlegungen, die an die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents ankn\u00fcpften, nicht \u2013 jedenfalls nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit \u2013 zu einer L\u00f6sung gelangen k\u00f6nnen, bei der \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Kurvenscheibe gerade nicht zur Einstellung der Federkonstanten benutzt werde, sondern ausschlie\u00dflich zur Einstellung der Vorspannung. Die Klagepatentschrift gebe dem Fachmann auch keinen Anlass, von der patentgem\u00e4\u00df gelehrten Befestigung der Blattfeder an der Kurvenscheibe abzugehen und damit den Vorteil aufzugeben, dass durch Drehen der Kurvenscheibe die \u00c4nderung der Vorspannung unmittelbar proportional durch den Schwenkwinkel der Kurvenscheibe bestimmt werde. Dass ein am Anspruch 1 des Klagepatents orientierter Fachmann die nunmehr beanstandete L\u00f6sung nicht habe auffinden k\u00f6nnen, werde auch durch das auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erteilte deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen ,<br \/>\nauf ihre Berufung das am 28. Februar 2002 verk\u00fcnde-<br \/>\nte Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts abzu-<br \/>\n\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, das Landgericht habe mit zutreffender Begr\u00fcndung ihrer Klage stattgegeben.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.<br \/>\nDer Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 20. November 2003 (vgl. Bl. 234 \u2013 240 GA) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben , welches gem\u00e4\u00df Beschluss des Senats vom 23. Februar 2005 (vgl. Bl. 340 GA) vom Sachverst\u00e4ndigen m\u00fcndlich zu erl\u00e4utern war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bestellten em. Prof. Dr. h.c. Dr. -Ing. E.h. Dr.-Ing. P, Darmstadt, vom 22. September 2004 (Bl. 276 \u2013 303 GA) und die m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 (Bl. 374 \u2013 413 GA ) sowie auf die schriftlichen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen vom 3. Juli 2005 gem\u00e4\u00df der Anlage zum Protokoll vom 7. Juli 2005 (Bl. 415 \u2013 417 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die mit der Klage angegriffene Vorrichtung der Beklagten von s\u00e4mtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch macht, was jedoch Voraussetzung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage begehrten Rechtsfolgen w\u00e4re.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents bezieht sich nach dem einleitenden Absatz der Beschreibung (Spalte 1, Zeilen 3 \u2013 7) auf einen<br \/>\nVolumenstromregler f\u00fcr Klima- und L\u00fcftungsanlagen<br \/>\n1. mit einer Klappe, die<br \/>\n1.1 in einem Str\u00f6mungskanal schwenkbar ist und<br \/>\n1.2 deren Schwenkwelle einen Hebelarm aufweist, und<br \/>\n2. mit einer Feder,<br \/>\n2.1 die gelenkig an dem Hebelarm angreift.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass derartige Volumenstromregler in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt seien, ohne dabei bestimmte Druckschriften oder Unterlagen zu benennen (so auch der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 5 unten seines Gutachtens \u2013 Bl. 280 GA: \u201eDas Klagepatent bezieht sich nur allgemein auf den Stand der Technik, wonach verschiedene, mechanisch wirkende Ausf\u00fchrungen bekannt seien.\u201c). Sie verweist darauf, dass diese Regler mechanisch selbstt\u00e4tig arbeiteten, weil das str\u00f6mungsbedingte Klappendrehmoment durch die Feder kompensiert werde. Bei \u00c4nderung der Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisses \u00e4ndere sich auch die Schwenkstellung der Klappe, wobei Voraussetzung daf\u00fcr allerdings sei, dass die Feder f\u00fcr jeden Regler speziell kalibriert werden m\u00fcsse (Spalte 1, Zeilen 8 \u2013 15).<\/p>\n<p>Da insoweit keine Druckschriften und Unterlagen genannt werden, wird der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, n\u00e4mlich ein Entwickler von Volumenstromreglern in Klima- und L\u00fcftungsanlagen , der als Klima- und L\u00fcftungstechniker ein Absolvent einer Fachhochschule oder auch ein universit\u00e4rer Dipl.-Ing. ist und eine Grundausbildung in Str\u00f6mungstechnik, Thermodynamik, Maschinenelementen und Getriebelehre erhalten hat und \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrungen in der Konstruktion von Bauelementen im Bereich der Leitungssysteme von Klima- und L\u00fcftungsanlagen verf\u00fcgt ( im Wesentlichen so auch inhaltlich \u00fcbereinstimmend der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 28 seines Gutachtens \u2013 Bl. 298 GA und das Bundespatentgericht in seiner die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung vom 21. Oktober 2003 S. 7), diese W\u00fcrdigung zun\u00e4chst einmal auf den auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift aufgef\u00fchrten Stand der Technik beziehen. Soweit das Vorbringen der Kl\u00e4gerin dahin verstanden werden soll, der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann sei abweichend von der obigen Definition vornehmlich ein Fachmann f\u00fcr Getriebe, Mess- und Regelger\u00e4te (vgl. Schriftsatz vom 21. Februar 2005 Seite 4 \u2013 Bl. 330 GA), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klagepatentschrift befasst sich mit Volumenstromreglern in Klima- und L\u00fcftungsanlagen, bei welchen eine im Str\u00f6mungskanal befindliche Klappe in Zusammenarbeit mit einem mechanischen System, u. a. bestehend aus einem Hebelarm und einem Federelement, zur Einregelung eines konstanten Volumenstroms dient (so auch der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 3 oben seines Gutachtens \u2013 Bl. 278 GA). Der Durchschnittsfachmann, der derartige Volumenstromregler entwickelt, ist nicht vornehmlich ein Getriebefachmann, auch wenn er, was jedoch oben ber\u00fccksichtigt ist, auch \u00fcber eine Grundausbildung in der Getriebelehre verf\u00fcgt (vgl. auch die \u00fcberzeugenden m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Seiten 10,11 und 16 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 \u2013 Bl. 382, 383,388 GA).<\/p>\n<p>Dieser durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann wei\u00df, dass der im Str\u00f6mungskanal befindliche Luftstrom durch die sich einstellenden Geschwindigkeits- und Druckverh\u00e4ltnisse an der schwenkbaren Klappe ein Schlie\u00dfmoment bewirkt, d.h. die Klappe erh\u00e4lt die Tendenz zum Schlie\u00dfen. Diesem Schlie\u00dfmoment wirkt ein R\u00fcckstellmoment des mechanischen Systems entgegen, wodurch die Klappe in einer \u00d6ffnungsstellung f\u00fcr einen bestimmten, einstellbaren Volumenstrom im Gleichgewicht bleibt und so den Volumenstrom bestimmt. Innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches vermag die Klappe auf \u00c4nderungen des Volumenstroms zu reagieren, d. h. wird der Volumenstrom gr\u00f6\u00dfer, schlie\u00dft die Klappe etwas mehr, wird der Volumenstrom kleiner, \u00f6ffnet sie entsprechend. Das System wirkt im Rahmen seines Arbeitsbereichs als Regler auf konstant bleibenden Volumenstrom. &#8211; Soll bei gleichen Str\u00f6mungskan\u00e4len ein anderer Volumenstrom vorgesehen werden, \u00e4ndern sich die Druck- und Geschwindigkeitsverh\u00e4ltnisse. Bei merklich gr\u00f6\u00dferem Volumenstrom werden die auf die Klappe wirkenden Schlie\u00dfmomente deutlich gr\u00f6\u00dfer, und der urspr\u00fcngliche Arbeitsbereich zur Regelung des Luftstroms reicht dann daf\u00fcr nicht mehr aus. Das R\u00fcckstellmoment muss daher merklich vergr\u00f6\u00dfert werden. F\u00fcr den anderen , neuen Volumenstrom wird das System auf ein h\u00f6heres R\u00fcckstellmomenten \u2013 bzw. Kraftniveau gebracht. Eine solche Anpassung ist in der Regel durch Erh\u00f6hung der r\u00fcckstellenden Federkr\u00e4fte und\/oder durch eine Vergr\u00f6\u00dferung des wirksamen Hebelarms an der Klappe m\u00f6glich. Das System erh\u00e4lt damit eine dem neuen Volumenstrom angepasste andere Voreinstellung auf einen anderen Volumenstrom (vgl. Seite 3 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 Bl. 278 GA).<\/p>\n<p>Auch wenn im Text der Klagepatentschrift keine konkreten Beispiele oder Patentschriften angef\u00fchrt werden, hat es im druckschriftlichen Stand der Technik, der nachfolgend beispielhaft zum besseren Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Bedeutung des Klagepatents erl\u00e4utert wird, bereits Volumenstromregler mit den eingangs genannten Merkmalen gegeben. So ist aus der im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen US-PS 4 523 609 (Anlage B 4), aus der nachfolgend die Figuren 4 \u2013 6 wiedergegeben werden, wobei die Figur 4 eine vereinfachte Seitenansicht des Volumenstromreglers teilweise im Schnitt, die Figur 5 eine \u00e4hnliche Ansicht wie Figur 4 , aber die Komponenten des Volumenstromreglers in einer anderen Verstellposition, und Figur 6 eine Ansicht des Reglers in Richtung des Pfeils A in Figur 4 zeigt, bereits ein Regler mit den oben genannten Merkmalen bekannt.<\/p>\n<p>Aus dem Inhalt dieser Schrift und ihren zuvor wiedergegebenen Figuren ergibt sich ein Volumenstromregler f\u00fcr Klima- und L\u00fcftungsanlagen mit einer in einem Str\u00f6mungskanal (3) schwenkbaren Klappe (1), deren Schwenkwelle (2) einen Hebelarm (10, 10a) aufweist, an dem gelenkig eine Feder (6) angreift (vgl. insbes. Fig. 4 und 6), wobei die Feder \u00fcberdies eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel (10, 10a) verbunden ist und wobei der Volumenstromregler eine Kurvenscheibe (10, 10 b) sowie eine Einrichtung (11) zum Fixieren der Kurvenscheibe (10,10b) aufweist (vgl. insbes. Fig. 4 \u2013 6 sowie Sp. 3, Z. 4- 6 &#8222;a leaf-spring 6 shaped as a bending spring and cooperating through a tension cable 9 with a curved cam disk 10&#8220; sowie Sp. 3, Z. 31- 37 &#8222;A counter weight 11 is attached laterally to the cam disk 10 in order to hold the system in balance when no forces are effective. The counter weight or mass 11 may be spaced from the shaft 2 with a variable spacing which as such is conventional , or different weights may be used to make the mass variable&#8220;).<\/p>\n<p>Aus den genannten Figuren und der Beschreibung ergibt sich, dass die Blattfeder (6) \u00fcber ein Zugseil (9) mit der Kurvenscheibe (10) zusammenwirkt. Das andere Ende der Blattfeder (6) ist fest an einer Spannvorrichtung (8) gesichert (eingespannt). Zwischen den Enden der Blattfeder (6) ist ein Spannelement (7) angeordnet, das entlang der L\u00e4nge der Feder oder wenigstens eines Teils der L\u00e4nge der Feder, wie es durch den Doppelpfeil 7\u00b4 in Figur 4 gekennzeichnet ist, nach hinten und vorne verstellbar ist. Diese Verstellung \u00e4ndert die Biegel\u00e4nge der Blattfeder. Durch Verstellen der Position des Spannelements (7) relativ zur L\u00e4nge der Feder (6) ist es m\u00f6glich, die Luftstrommenge zu variieren, die trotz einer Druck\u00e4nderung in der Leitung (3) konstant gehalten werden muss, wobei die Verstellung entweder manuell oder mittels eines Stellmotors erfolgen kann (vgl. auch die Darstellung auf Seite 8 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen &#8211; Bl. 283 GA in Verbindung mit Anlage 3 zum Gutachten \u2013 Bl. 301 GA sowie die Darstellung auf Blatt 2 des Beschlusses der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes gem\u00e4\u00df Anlage B 3).<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es nach Spalte 1, Z. 16-19, einen mechanisch selbstt\u00e4tigen Volumenstromregler anzugeben, bei dem die Feder (anders als nach dem zuvor gew\u00fcrdigten Stand der Technik) durch einfache Einstellung dem Regelvorgang angepasst werden kann (so auch der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 10 Abs. 3 seines Gutachtens \u2013 Bl. 285 GA; \u00e4hnlich die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, die davon spricht, dass die Aufgabe des Klagepatents objektiv darin liege, den aus der US-PS 4 523 609 bekannten Volumenstromregler so weiterzuentwickeln, dass die Feder durch einfache Einstellung dem Regelvorgang angepasst werden k\u00f6nne \u2013 vgl. Anlage B 3 Blatt 2 unten).<\/p>\n<p>Dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ist darin zu folgen, dass \u201eeinfach\u201c in diesem Zusammenhang bedeutet, eine einfache Einstellung auf unterschiedliche Volumenstr\u00f6me sowie eine einfache Korrektur des Arbeitsbereichs zu erreichen und zu vermeiden, die Federn neu kalibrieren und austauschen zu m\u00fcssen (vgl. Seite 10 unten des Gutachtens \u2013 Bl. 285 GA). Dabei sieht es der Durchschnittsfachmann auch praktisch als selbstverst\u00e4ndliches Ziel des Klagepatents im Sinne des objektiv mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Erreichten an, den voreinstellbaren Bereich f\u00fcr den zu regelnden Volumenstrom m\u00f6glichst gro\u00df zu machen, so dass nicht schon bei relativ geringen \u00c4nderungen des Volumenstroms eine Neueinstellung erfolgen muss (vgl. m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Seiten 8, 9 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 \u2013 Bl. 380, 381 GA in Verbindung mit den Ausf\u00fchrungen auf Seite 20 seines Gutachtens \u2013 Bl. 295 GA).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht die Erfindung vor, bei einem Regler mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 2. 2.1 die nachfolgenden weiteren Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>2. (mit einer Feder, die)<br \/>\n2.2 eine Blattfeder ist,<br \/>\n2.3 deren eines Ende mit dem Hebel verbunden ist;<br \/>\n3. mit einer Kurvenscheibe<br \/>\n3.1 an der das andere Ende der Feder so befestigt ist, dass<br \/>\n3.2 bei Verstellung der Kurvenscheibe um einen Drehpunkt die Blattfeder von der<br \/>\nKurvenscheibe mitgenommen wird und auf der Kurve abrollt;<br \/>\n4. mit einer Einrichtung zum Fixieren der Kurvenscheibe.<\/p>\n<p>Diese Erfindung wird in der Klagepatenschrift an Hand eines einzigen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels und einer einzigen, oben unter Ziffer I. dieser Gr\u00fcnde wiedergegebenen Figur erl\u00e4utert, wobei diese Figur mit 1 den Str\u00f6mungskanal und eine darin befindliche, auf einer Schwenkwelle 2 angeordnete Klappe 3 zeigt, die auf ihrer mit gestrichelten Linien wiedergegebenen Grundstellung und der Wirkung von Str\u00f6mungskr\u00e4ften der Luftstr\u00f6mung 6 und gegen die Wirkung einer Feder 5 in Richtung des Pfeils 4 verschwenkbar ist. &#8211; Am Str\u00f6mungskanal 1 ist um einen Drehpunkt 7 eine Kurvenscheibe 8 verschwenkbar gelagert, die in unterschiedlichen Schwenkstellungen fixiert werden kann. An dem in der Figur unteren Ende einer von der Kurvenscheibe 8 gebildeten Kurve ist die als Blattfeder ausgebildete Feder 5 befestigt. Das andere Ende der Blattfeder 5 ist gelenkig \u00fcber eine Verbindungsstange 10 oder ein Verbindungsseil mit einem Hebel 11 verbunden, der auf der Schwenkwelle der Klappe 3 sitzt.<\/p>\n<p>Mit ausgezogenen Linien ist die entspannte Blattfeder 5 wiedergegeben, die sich dann im Wesentlichen orthogonal zum Str\u00f6mungskanal 1 bzw. zur Str\u00f6mungsrichtung erstreckt. Mit gestrichelten Linien ist eine Funktionsstellung wiedergegeben, bei der die Kurvenscheibe 8 um einen bestimmten Winkel in Richtung des Pfeils 12 verschwenkt worden ist. Beim Verschwenken rollt die Blattfeder auf der Kurve 9 der Kurvenscheibe 8 ab, wobei ihr an die Verbindungsstange 10 angeschlossenes Ende eine Durchbiegung erf\u00e4hrt. Dabei \u00e4ndern sich die Federkonstante, die Federvorspannung und die Kraftangriffsrichtung am Hebel 11. &#8211; Sollen die Eigenschaften des Reglers ver\u00e4ndert werden, dann gen\u00fcgt es, die Kurvenscheibe 8 zu l\u00f6sen und in eine andere Position zu verstellen (Spalte 2, Zeilen 23 \u2013 25).<\/p>\n<p>Die eigentliche Erfindung liegt in der Merkmalsgruppe 3 (so auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 14 seines Gutachtens \u2013 Bl. 289 GA; \u00e4hnlich auch das . EPA gem\u00e4\u00df Anlage B 3 Blatt 2 in Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der oben gew\u00fcrdigten US-PS), mit deren Hilfe es erreicht wird, dass es zur Anpassung der Blattfeder an den jeweiligen Regler gen\u00fcgt, die Kurvenscheibe um ihren Drehpunkt zu verdrehen, bis die Blattfeder die gew\u00fcnschte Federvorspannung erreicht hat (vgl. Spalte 1, Zeilen 28 \u2013 31). Dabei \u00e4ndern sich \u2013 so die Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 32\/33 &#8211; \u201eim allgemeinen\u201c auch die Federkonstante und die Kraftangriffsrichtung.<\/p>\n<p>Wie sich aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ergibt, ist es f\u00fcr die Erfindung also von ma\u00dfgeblicher Bedeutung , dass die Blattfeder, die an dem einen Ende mit dem Hebel der Schwenkwelle der Klappe verbunden ist, wobei dies nur vorzugsweise \u00fcber eine Verbindungsstange oder ein Verbindungsseil erfolgt (Anspruch 2), mit dem anderen Ende mit einer Kurvenscheibe verbunden ist, und zwar so, &#8222;dass bei Verdrehung der Kurvenscheibe um einen Drehpunkt die Blattfeder von der Kurvenscheibe mitgenommen wird und auf der Kurve abrollt&#8220;. Was damit aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes gemeint ist, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten und auch bei seiner m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung \u00fcberzeugend dargelegt. Danach w\u00e4lzt sich die Blattfeder bei einer Verdrehung gleichsam auf der Kurvenscheibe bzw., wie der Sachverst\u00e4ndige sich ausdr\u00fcckt, legt sich im Wesentlichen an der Kontur der Kurvenscheibe an (vgl. Seite 14 des Gutachtens \u2013 Bl. 289 GA), wobei ihr an dem Hebel bzw. der Verbindungsstange oder dem Verbindungsseil zum Hebel angeschlossenes Ende eine Durchbiegung erf\u00e4hrt, wodurch sich die Vorspannung ver\u00e4ndert, aber auch die Federkonstante (Federsteifigkeit) und die Kraftangriffsrichtung (so nicht nur der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 14,15 seines Gutachtens \u2013 Bl. 289, 290 GA, sondern auch der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin auf Seite 6 der Anlage K 6 in Verbindung mit Bild 1 des Gutachtens und der Privatgutachter der Beklagten auf Seite 9 der Anlage B 17). Mit den Ma\u00dfnahmen nach der Merkmalsgruppe 3 erfolgt, wie der durch die Klagepatenschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt, eine kontinuierliche Ver\u00e4nderung der Federsteifigkeit (Federkonstante) der Feder im Sinne einer progressiven Kennlinie, d. h. mit der Federverformung wird die Federsteifigkeit h\u00f6her und die Federkraft nimmt \u00fcber die Verformung (Federweg) \u00fcberproportional zu. Gleichzeitig wird die Lage der Feder so ver\u00e4ndert, dass der wirksame Hebelarm an der Schwenkwelle der Klappe ebenfalls kontinuierlich vergr\u00f6\u00dfert wird. Mit diesen Ma\u00dfnahmen wird eine progessive Kennlinie f\u00fcr das R\u00fcckstellmoment hinsichtlich der Voreinstellung sowie im Arbeitsbereich erreicht, wobei, wie sich aus Spalte 2, Zeilen 23 \u2013 25 ergibt, die Eigenschaften des Reglers mit nur einer sehr einfachen Ma\u00dfnahme ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich durch L\u00f6sen der Kurvenscheibe und dem Verstellen in eine andere Position (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen auf den Seiten 11, 12 und 14 in Verbindung mit Seite 5 des Gutachtens \u2013 Bl. 286, 287, 289 280 GA).<\/p>\n<p>Soweit der Anspruch in der Merkmalsgruppe 3 davon spricht, dass die Blattfeder von der Kurvenscheibe mitgenommen wird und auf der Kurve abrollt, bedeutet dies f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann zun\u00e4chst einmal , dass der Teil, der sozusagen auf der Kurvenscheibe abgerollt ist, dann nicht mehr an der Verformung der freien Blattfederl\u00e4nge teilnimmt. Ein ma\u00dfgebendes Prinzip der Erfindung ist, wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, die Verk\u00fcrzung der freien L\u00e4nge der Blattfeder durch das Abrollen auf der Kurve. Der abgerollte Teil muss dabei nicht vollst\u00e4ndig exakt an der Kontur der Kurvenscheibe anliegen. Wichtig ist nur , dass die Blattfeder in ihrem entscheidenden Punkt, n\u00e4mlich dort, wo ihre freie L\u00e4nge beginnt, sich anlegt, so dass die Entstehung eines sog. \u201eKatzbuckels\u201c im Bereich des auf der Kurve \u201eabgerollten\u201c Teils der Blattfeder die Verwirklichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmals des \u201eAbrollens\u201c unber\u00fchrt l\u00e4sst (vgl. auch die m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Seiten 12 \u2013 14 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 \u2013 Bl. 384 \u2013 386 GA). Die Ver\u00e4nderung der freien L\u00e4nge der Blattfeder geht dabei n\u00e4mlich stets mit der dritten Potenz der freien L\u00e4nge in die Ver\u00e4nderung der Federsteifigkeit ein, so dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verformung der Blattfeder und der Verk\u00fcrzung der freien Blattfederl\u00e4nge durch das Abrollen auf der Kurve erhebliche Steifigkeitsunterschiede auftreten, die um Gr\u00f6\u00dfenordnungen gr\u00f6\u00dfer sind als bei einer Blattfeder, die zwischen zwei Punkten abgest\u00fctzt ist, und mehr oder weniger mittig belastet und dadurch verformt wird (vgl. die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 \u2013 Bl. 378 GA).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme l\u00e4\u00dft sich nicht feststellen, das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatentes Gebrauch macht.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich zwar um einen Volumenstromregler in Klima- und L\u00fcftungsanlagen, der eine im Luftkanal befindliche Klappe besitzt, deren Schwenkwelle einen Hebelarm aufweist, bei der auch entsprechend der Merkmalsgruppe 2 die Feder eine Blattfeder ist, deren eines Ende mit dem Hebel verbunden ist, doch verwirklicht sie nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmalsgruppe 3.<br \/>\nZwar stellt auch das \u201eExzenterrad\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Kurvenscheibe im Wortsinne dieser Merkmalsgruppe dar (vgl. Seite 18 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 Bl. 293 GA), doch ist das andere (dem Hebelarm abgewandte ) Ende der Blattfeder nicht, wie es aber das Merkmal 3.1 des Patentanspruches 1 des Klagepatents vorschreibt , an der Kurvenscheibe befestigt, sondern ortsfest an einer Konsole, die ihrerseits fest mit dem Geh\u00e4use des Str\u00f6mungskanals verbunden ist (vgl. auch Seite 18 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 Bl. 293 GA).<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auch abweichend von dem Merkmal 3.2 des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei Verstellen der Kurvenscheibe die Blattfeder nicht um einen Drehpunkt von der Kurvenscheibe mitgenommen und rollt auch nicht auf der Kurve ab. Vielmehr bleibt die Befestigung der Blattfeder ortsfest. Die Kurvenscheibe mit ihrem kreisf\u00f6rmigen Ansatz und dem zu ihm exzentrischen Drehpunkt ist so ausgelegt, dass sie mit dem kreisf\u00f6rmigen Teil beim Voreinstellen zu anderen Volumenstr\u00f6men etwa in der Mitte der L\u00e4nge der Blattfeder \u00fcber die Breite der Feder linienf\u00f6rmig angreift und dort verbleibt. Bei weiterem Verdrehen der Kurvenscheibe bleibt der Ber\u00fchrpunkt als Angriffsort an der Blattfeder praktisch bzw. nahezu der gleiche, w\u00e4hrend sich dank der Exzenterwirkung die Oberfl\u00e4che des kreisf\u00f6rmigen Ansatzes vom Drehpunkt nach au\u00dfen weg bewegt und die als Biegefeder wirkende Blattfeder st\u00e4rker durchbiegt, d.h. sie st\u00e4rker vorspannt. Damit legt sich ein als Exzenter ausgebildetes Teil der Kurvenscheibe an die Blattfeder an und belastet die Blattfeder praktisch bzw. nahezu immer an der gleichen Stelle, so dass die Blattfeder etwa mittig belastet und an beiden Enden gelenkig abgest\u00fctzt wird. Man kann darin mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen den Lastfall einer Biegefeder sehen, die sich auf ein ortsfestes Festlager und auf ein verschiebbares Loslager abst\u00fctzt (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 16 und 18 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 Bl. 291, 293 GA).<br \/>\nDer Wortsinn der Merkmale 3.1 und 3.2 des Patentanspruches 1 des Klagepatents ist mithin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<br \/>\nDie vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auch nicht als eine zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Ausbildung patentrechtlich \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsform angesehen werden.<br \/>\nBei dem Klagepatent als einem europ\u00e4ischen Patent ist eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in dem Patentanspruch beschriebenen Erfindung er\u00f6ffnet, wobei dies aufgrund der Regelungen in Art 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung gilt (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich eines (europ\u00e4ischen) Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; 1988, 896,899 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetallloxidationskatalysator; 1989, 903,904 \u2013 Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 \u2013 Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen muss (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 \u2013 Schneidmesser II). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier im Hinblick auf die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale 3.1 und 3.2 der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht vor.<br \/>\nDabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob mit der von dem Wortsinn der Merkmale 3.1 und 3.2 abweichenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits deshalb \u201eim Wesentlichen\u201c die Wirkungen erzielt werden, die mit den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln erzielt werden, weil auch mit ihnen erreicht wird, eine Voreinstellung in einfacher Weise ohne eine neue Kalibrierung der beteiligten Federn vornehmen zu k\u00f6nnen (vgl. Seite 20 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 Bl. 295 GA), da jedenfalls der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann die abweichenden Mittel nicht mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von \u00dcberlegungen, die sich an der in den Anspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkend auffinden und sie als zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen konnte. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme l\u00e4\u00dft sich jedenfalls nichts anderes feststellen, wobei dieses Ergebnis indiziell auch noch durch die Erteilung eines Patents (vgl. DE-PS 100 14 901 gem\u00e4\u00df Anlage L 4) auf die technische Lehre, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht und von der Kl\u00e4gerin als patentrechtlich \u00e4quivalent zu erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in Anspruch genommen wird, gest\u00fctzt wird.<br \/>\n\u00dcberzeugend hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 20, 21 seines Gutachtens ausgef\u00fchrt, dass das Klagepatent keine Hinweise gebe, die Blattfeder nicht an der Kurvenscheibe zu befestigen, sondern ortsfest anzuordnen. Zwar sei eine ortsfeste Anordnung aus dem Stand der Technik (vgl. die DE-PS 32 27 882 gem\u00e4\u00df Anlage D 8 und die oben n\u00e4her gew\u00fcrdigte US-PS 4 525 609 gem\u00e4\u00df Anlage B 4) bekannt gewesen, doch habe das Klagepatent mit seiner technischen Lehre insoweit gerade einen anderen Weg gehen wollen und lenke daher von einer solchen L\u00f6sung ab. Mit der Befestigung der Blattfeder an der Kurvenscheibe werde das erm\u00f6glicht, was den Kern der L\u00f6sung des Klagepatents ausmache, n\u00e4mlich die Mitnahme der Blattfeder durch die Kurvenscheibe, was zu einem sich vergr\u00f6\u00dfernden Hebelarm und zu einer progessiven Ver\u00e4nderung der Federsteifigkeit f\u00fchre. Dabei gehe das Klagepatent mit dem Merkmal 3.2 von einem abgestimmten Zusammenspiel von Blattfeder und Kurvenscheibe aus, bei dem ein Abrollen, d. h. ein Anliegen an die Kontur, gesichert sei, wobei ein solches Anliegen, wie oben bereits ausgef\u00fchrt, nach den m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen sog. \u201eKatzbuckel\u201c nicht ausschlie\u00dft. Ein anderes Verhalten der Feder werde nicht offenbart oder nahegelegt, insbesondere nicht der Einsatz einer Kurvenscheibe, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Verwendung finde, die als Exzenter an einer praktisch immer gleichbleibenden Stelle der Blattfeder einwirke.<br \/>\nBei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung ist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auch auf Vorhaltungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin von dieser Beurteilung nicht abgewichen (vgl. Seiten 33, 34 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 \u2013 Bl. 405,406 GA) und hat \u00fcberdies ebenfalls \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre speziellere Kenntnisse der Getriebelehre nicht prim\u00e4r eine gro\u00dfe Rolle spielten und der Fachmann von dem \u201evorgefundenen Sachverstand\u201c, womit er ersichtlich die technische Lehre des Klagepatents meint, und dem Stand der Technik her die Dinge betrachte und der Durchschnittsfachmann hier nicht frage, welche Freiheitsgrade er ber\u00fccksichtigen m\u00fcsse. Er schaue bestenfalls in eine Analyse, in welchem Bereich der Gelenkgetriebe er sich befinde (vgl. Seite 16 der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2005 \u2013 Bl. 388 GA).<br \/>\nEs k\u00f6nnen daher auch nicht die \u00dcberlegungen \u00fcberzeugen, mit denen der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin, insbesondere in seinem Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 6, versucht, darzulegen, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichend vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklichten Merkmale f\u00fcr den Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der Erfindung als hinreichend gleichwirkend nahegelegen h\u00e4tten und er sie als zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen h\u00e4tte. Abgesehen davon, dass die Klagepatentschrift sich nicht vorrangig an einen Getriebefachmann richtet, der all die im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten verschiedenen Getriebeformen und ihre Auswirkungen vor Augen hat, zieht der Privatgutachter auch unzutreffende Folgerungen. Nach der Darstellung des Privatgutachters auf Seite 7 seines Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 6 sollen dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag nicht nur W\u00e4lzbandgetriebe, wie bei der Lehre des Klagepatents verwirklicht, sondern jede Art drehbarer Hebel und jede Art von Getrieben (Gelenk-, Kurven-, Zug-, Druckmittel- und Zahnradgetriebe u.a.) bekannt und ihm auch bekannt gewesen sein, dass all diese Getriebe sich zur Verstellung eines St\u00fctzpunktes einer Blattfeder in bestimmter Richtung eigneten. Wem dem so ist und die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre die Art des einzusetzenden Getriebes zur Verstellung eines St\u00fctzpunktes einer Blattfeder in bestimmter Richtung gerade nicht offen l\u00e4\u00dft, sondern bewu\u00dft auf ein ganz bestimmtes Getriebe abstellt, n\u00e4mlich auf ein W\u00e4lzbandgetriebe mit einer Ausgestaltung entsprechend dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 3, sieht der Fachmann, was der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin letztlich verkennt, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht darin ersch\u00f6pft, eine Getriebegestaltung vorzugeben, mit der die Verstellung eines St\u00fctzpunktes einer Blattfeder in bestimmter Richtung get\u00e4tigt werden kann, sondern sie vielmehr eine ganz bestimmte Getriebegestaltung ausw\u00e4hlt. Denn mit ihr sind aus der Sicht der Erfindung f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand gerade besondere Vorteile, die oben unter Ziffer II.1. dieser Gr\u00fcnde im Einzelnen beschrieben sind, verbunden.<br \/>\nDer Fachmann hat daher auch schon von daher keine Veranlassung, theoretische \u00dcberlegungen dar\u00fcber anzustellen, ob nicht doch auch andere bekannte Getriebeanordnungen vielleicht noch im ausreichenden Ausma\u00df diese Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung bieten, zumal nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass solche mehr oder weniger theoretischen \u00dcberlegungen den Durchschnittsfachmann bereits zur Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihren von der Kl\u00e4gerin als patentrechtlich \u00e4quivalent beanspruchten Merkmalen f\u00fchren.<br \/>\nDer Umstand, dass f\u00fcr die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte technische Lehre in Kenntnis der L\u00f6sung des Klagepatents das deutsche Patent 100 14 901 (Anlage L 4) erteilt worden und auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser L\u00f6sung im Einspruchsverfahren durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. M\u00e4rz 2004 (Anlage L 7) aufrechterhalten worden ist, spricht, worauf auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten auf den Seiten 21\/22 (Bl. 296, 297 GA) zutreffend hinweist, indiziell f\u00fcr die Richtigkeit der hier vorgenommenen Beurteilung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren vom Wortsinn des Patentanspruches 1 abweichenden Merkmalen f\u00fcr den Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der in den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung nicht als gleichwirkend und gleichwertig auffindbar war, sondern dass es hierzu erfinderischer \u00dcberlegungen bedurfte.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht geht dabei in \u00dcbereinstimmung mit der obigen Auslegung des Klagepatents davon aus, der unvoreingenommene Fachmann entnehme dieser technischen Lehre, dass sich die Blattfeder bei einer Verstellung der Kurvenscheibe in einer von dem Ma\u00df der Verstellung der Kurvenscheibe abh\u00e4ngigen L\u00e4nge an der Kurvenscheibe anlege. Daher rolle die Blattfeder auf der Kurvenscheibe ab, wobei ihr partielles Anlegen an der Kurvenscheibe f\u00fcr den Fachmann erkennbar zu einer \u00c4nderung der Federkonstante aufgrund der freien Federl\u00e4nge f\u00fchre. Demgegen\u00fcber sei f\u00fcr die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte technische Lehre des deutschen Patents 100 14 901 wesentlich, dass f\u00fcr die Erzeugung der Federkraft zur Beaufschlagung des Hebelarms der Klappe des Volumenstromreglers stets die gesamte L\u00e4nge der Blattfeder ausgenutzt werde, wobei dies konstruktiv dadurch realisiert sei, dass (abweichend von der Lehre des Klagepatents) das eine Ende der Blattfeder ortsfest, aber drehbar befestigt sei und (ebenfalls abweichend von der Lehre des Klagepatents) eine Krafterzeugungseinrichtung zum Erzeugen einer lediglich an (praktisch) einer Stelle der Blattfeder angreifenden Kraft zum Durchbiegen der Blattfeder zwischen den beiden Enden der Blattfeder vorgesehen sei. Das Klagepatent habe daher weder zum Wirkungsprinzip der Feder des beanspruchten Reglers noch zu seiner konstruktiven Ausgestaltung Anregungen geben k\u00f6nnen (vgl. Anlage L 7 Seiten 7 und 8). Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin in seiner Stellungsnahme gem\u00e4\u00df Anlage K 10 \u00fcberzeugen nicht.<br \/>\nNach alledem war das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nEs bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0311 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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