{"id":5620,"date":"2004-11-18T17:00:55","date_gmt":"2004-11-18T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5620"},"modified":"2016-06-14T12:07:06","modified_gmt":"2016-06-14T12:07:06","slug":"2-u-4403-filterpapiereinsaetze-fuer-kaffeemaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5620","title":{"rendered":"2 U 44\/03 &#8211; Filterpapiereins\u00e4tze f\u00fcr Kaffeemaschinen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0310<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 44\/03<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1244\">4 O 587\/99<\/a><\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 27. M\u00e4rz 2003 verk\u00fcndete Urteil der 4 b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 35.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 511.291,88 \u20ac<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt u.a. Kaffeeautomaten nebst Zubeh\u00f6r. Zu ihrem Vertriebsprogramm geh\u00f6ren auch Filterpapiereins\u00e4tze, die sie bei der JK###11 Spezialpapier GmbH in JK###11 herstellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt in D\u00e4nemark her und vertreibt unter der Firma KJl11 u.a. auch in Deutschland Filterpapiereins\u00e4tze f\u00fcr E-Kaffeemaschinen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bot f\u00fcr von ihr vertriebene gr\u00f6\u00dfere Kaffeemaschinen, deren Filterbeh\u00e4lter etwa pyramidenf\u00f6rmig gestaltet waren, unter der Bezeichnung \u201e202\u201c Filterpapiereins\u00e4tze an, die in zusammengefaltetem Zustand ein Rhombus bildeten. Um die Jahreswende 1998\/99 \u00e4nderte die Kl\u00e4gerin entsprechend der Lehre des europ\u00e4ischen Patents 0 442 061, dessen Inhaberin eine ihrer Schwestergesellschaften ist, die Filterbeh\u00e4lter der genannten Kaffeemaschinen dahin ab, dass die Innenecken abgeschr\u00e4gt wurden. Um zu verhindern, dass die Filterpapiereins\u00e4tze nach ihrem Einsatz in die abge\u00e4nderten Filterbeh\u00e4lter im Bereich der Ecken nach oben vorstanden, \u00e4nderte die Kl\u00e4gerin ihre Filterpapiereins\u00e4tze u.a. in der Weise ab, dass jeweils drei Ecken des Rhombus abgeschnitten wurden. Die ge\u00e4nderten Filterpapiereins\u00e4tze haben die Bezeichnung \u201e202 S\u201c.<\/p>\n<p>Jedenfalls seit etwa Mai\/Juni 1999 werden die Filterpapiereins\u00e4tze \u201e202 S\u201c in der Weise hergestellt, dass an derjenigen Ecke des Rhombus, die sich beim Einsetzen in den Filterbeh\u00e4lter unten befindet und nicht beschnitten ist, ein Teil des Papiers stehen bleibt, wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Bei einem Treffen auf dem Flughafen Kopenhagen am 29. Juni 1999 \u00fcbergab der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin dem Beklagten ein Exemplar eines solchen Filterpapiereinsatzes.<\/p>\n<p>Der Beklagte meldete am 16. Juli 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt das Gebrauchsmuster 199 12 448 (Anlage K 5, im Folgenden: Wiederklagegebrauchsmuster) an, das am 9. Dezember 1999 eingetragen worden ist und dessen Inhaber der Beklagte nach wie vor ist. Der einzige Schutzanspruch dieses Gebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>Ein im Wesentlichen rhombenf\u00f6rmiger Filterpapiereinsatz (20) zur Verwendung in einem im Wesentlichen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter, bei dem die Innenecken zwischen den Seiten abgefast oder abgeschr\u00e4gt sind, wobei der Filterpapiereinsatz (20) zwei Schichten aus Filterpapier aufweist, das entlang einer Faltungslinie (11) gefaltet ist, und mit einer Naht (13) versehen ist, welche die zwei Schichten aneinander befestigt sowie mit der Faltungslinie (11) einen stumpfen Winkel bildet, wobei die Faltungslinie (11) und die Naht (13) zwei benachbarte Seiten des Rhombus bilden und die Spitze des Filterpapiereinsatzes (20) darstellen, und wobei die zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Rhombus freie R\u00e4nder (12, 22) sind, an denen die zwei Schichten des Filterpapiers getrennt werden k\u00f6nnen und wo die drei Ecken (21 a, 21 b, 21 c) an den freien R\u00e4ndern (12, 22) abgeschnitten sind entsprechend den abgeschr\u00e4gten Innenecken des Filterbeh\u00e4lters, um sicherzustellen, dass beim Anordnen des Filterpapiereinsatzes (20) in dem Filterbeh\u00e4lter und beim Kontakt mit dessen Innenseiten die freien R\u00e4nder des Filterpapiereinsatzes (20) sich im Wesentlichen in einer einzigen Ebene befinden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass an der Spitze ein Teil (23) vorliegt, der von der Naht (13) vorsteht sowie eine Gr\u00f6\u00dfe und eine Form aufweist, die zu der abgeschnittenen<br \/>\nEcke (21 c) am gegen\u00fcberliegenden Ende der Faltungslinie (11) komplement\u00e4r ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur aus der Wiederklagegebrauchsmusterschrift verdeutlicht den Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung. Das dort mit der Bezugszahl 23 versehene Teil wird im Folgenden als \u201eZwickel\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Der Beklagte mahnte die Kl\u00e4gerin mit Patentanwaltsschreiben vom 10. Dezember 1999 unter Hinweis auf das Widerklagegebrauchsmuster wegen des Vertriebs der Filter \u201e202 S\u201c mit Zwickel ab. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin die den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Klage gegen ihn erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, dass sie durch das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren und Besitzen der n\u00e4her bezeichneten Filterpapiereins\u00e4tze mit Zwickel das Widerklagegebrauchsmuster nicht verletze.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte Widerklage erhoben hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Filterpapiereins\u00e4tze verletze die Kl\u00e4gerin das Widerklagegebrauchsmuster, f\u00fcr das er eine Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30. Januar 1999, hilfsweise eine solche vom 6. Mai 1999, in Anspruch nehme. Er habe die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereins\u00e4tze bis Anfang Januar 1999 entwickelt und bereits am 8. Januar 1999 der Firma NM## International A\/S in D\u00e4nemark einen Auftrag zur Fertigung eines besonders ausgestalteten Schneidwerkzeuges f\u00fcr die Produktion der neuen Filterpapiereins\u00e4tze erteilt, das die Firma NM## ihm dann im April 1999 geliefert habe.<\/p>\n<p>Auf seine Bitte hin h\u00e4tten die d\u00e4nischen Firmen U##1 A\/S und U##2 auf ihren St\u00e4nden anl\u00e4sslich der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c in Frankfurt am Main vom 30. Januar bis zum 3. Februar 1999 Abbildungen des neuen Filterpapiereinsatzes ausgestellt, auf denen er \u2013 der Beklagte \u2013 als Erfinder angegeben gewesen sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem seien auf seine Bitte hin erfindungsgem\u00e4\u00dfe Filterpapiereins\u00e4tze auch auf der Messe \u201eInterpack\u201c in D\u00fcsseldorf (vom 6. bis 12. Mai 1999) auf dem Stand der italienischen Firma U##4 S.p.A. ausgestellt gewesen.<\/p>\n<p>F\u00fcr beide Messen sei durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Dezember 1998 Ausstellungsschutz gem\u00e4\u00df dem Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat mit seiner Widerklage beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen im Wesentlichen rhombenf\u00f6rmigen Filterpapiereinsatz zur Verwendung in einem im Wesentlichen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei welchem die Innenecken zwischen den Seiten abgefast oder abgeschr\u00e4gt sind, welcher Filterpapiereinsatz zwei Schichten aus Filterpapier aufweist, das entlang einer Faltungslinie gefaltet ist und mit einer Naht versehen ist, welche die beiden Schichten aneinander befestigt sowie mit der Faltungslinie einen stumpfen Winkel bildet, bei welchem die Faltungslinie und die Naht zwei benachbarte Seiten des Rhombus bilden und die Spitze des Filterpapiereinsatzes darstellen, bei welchem die zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Rhombus freie R\u00e4nder sind, an denen die zwei Schichten des Filterpapiers getrennt werden k\u00f6nnen und wo die drei<br \/>\nEcken an den freien R\u00e4ndern abgeschnitten sind entsprechend den abgeschr\u00e4gten Innenecken des Filterbeh\u00e4lters, um sicherzustellen, dass beim Anordnen des Filterpapiereinsatzes in dem Filterbeh\u00e4lter und beim Kontakt mit dessen Innenseiten die freien R\u00e4nder des Filterpapiereinsatzes sich im Wesentlichen in einer einzigen Ebene befinden, und bei welchem an der Spitze ein Teil vorliegt, der von der Naht vorsteht sowie eine Gr\u00f6\u00dfe und eine Form aufweist, die zu der abgeschnittenen Ecke am gegen\u00fcberliegenden Ende der Faltungslinie komplement\u00e4r ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihm \u2013 dem Beklagten \u2013 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Januar 2000 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten oder, falls die Kl\u00e4gerin nicht Herstellerin sei, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihm \u2013 dem Beklagten \u2013 zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Januar 2000 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Selbst wenn, was sie bestreite, Abbildungen der in Rede stehenden Filterpapiereins\u00e4tze in der vom Beklagten behaupteten Weise ausgestellt worden seien, stehe dem Beklagten kein Ausstellungsschutz zu. Die Ausstellung blo\u00dfer Abbildungen reiche daf\u00fcr nicht aus, auch sei die Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c als Messe f\u00fcr \u201eOffice, Papeterie, School, Art &amp; Graphics\u201c hinsichtlich der Ausstellung von Filterpapiereins\u00e4tzen f\u00fcr Kaffeemaschinen fachfremd gewesen; weder die Firma U##1 A\/S noch die Firma U##2 seien mit dem Vertrieb von Filterpapiereins\u00e4tzen befasst, sie seien auch nach dem Vorbringen des Beklagten keine Lizenznehmer oder dergleichen hinsichtlich des Gegenstandes des Widerklagegebrauchsmusters, sondern unbeteiligte Firmen, deren Handeln dem Beklagten als dem Anmelder des Widerklagegebrauchsmusters nicht zugerechnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Lieferantin, die JK###11 Spezialpapier GmbH, stelle die in Rede stehenden Filterpapiereins\u00e4tze seit dem 16. M\u00e4rz 1999 mit Zwickel her; dazu sei es gekommen, nachdem man im Februar 1999 habe feststellen m\u00fcssen, dass es bei den bis dahin verwendeten Schneidwalzen, die so ausgestaltet gewesen seien, dass sie den Zwickel abgeschnitten h\u00e4tten, an dieser Stelle leicht zu Ausbr\u00fcchen des Messers habe kommen k\u00f6nnen. Versuche h\u00e4tten dann ergeben, dass der Zwickel die Funktion der Filterpapiereins\u00e4tze nicht beeintr\u00e4chtige, so dass man sich entschlossen habe, die Schneidwalzen so abzu\u00e4ndern, dass der Zwickel stehen bleibe, womit Sch\u00e4den der fr\u00fcher festgestellten Art an den Schneidwalzen vermieden werden k\u00f6nnten. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe Filterpapiereins\u00e4tze \u201e202 S\u201c mit Zwickel ab April 1999 an verschiedene Abnehmer ausgeliefert, u.a. mit Rechnung vom 23. April 1999 an die Verbandsgemeindeverwaltung H.<\/p>\n<p>Da mithin der Gegenstand des Widerklagegebrauchsmusters vor dessen Priorit\u00e4tstag offenkundig vorbenutzt worden sei, sei das genannte Gebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Widerklage abgewiesen und dem Beklagten auch die Kosten des erledigten Teiles des Rechtsstreits auferlegt. Auf das Urteil vom 27. M\u00e4rz 2003 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seine bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Das Landgericht hat dem Beklagten mit Recht die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Widerklagegebrauchsmuster aberkannt, weil dieses nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Widerklagegebrauchsmuster betrifft einen Filterpapiereinsatz zum Zubereiten von Kaffee oder Tee, der in einen sich nach oben \u00f6ffnenden Hohlraum eingesetzt wird, welcher im Wesentlichen die Form einer Pyramide hat.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen in der Widerklagegebrauchsmusterschrift sind derartige Filterpapiereins\u00e4tze u.a. aus der EP 0 442 061 bekannt; der dort gezeigte Filter ist zum Einsatz in einen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter bestimmt, dessen Innen-ecken abgeschr\u00e4gt sind, wodurch an sich die vier Ecken des Filterpapiereinsatzes angehoben werden und dann \u00fcber den oberen Rand des Filterbeh\u00e4lters hinausragen. Um eine perfekte Anpassung des Filterpapiereinsatzes an den Filterbeh\u00e4lter zu erhalten, ist es n\u00f6tig, den oberen Rand des Einsatzes an den Ecken abzuschneiden, wobei, wie aus der oben wiedergegebenen Figur aus der Widerklagegebrauchsmusterschrift ersichtlich ist, Papierabfall entsteht.<\/p>\n<p>Die Widerklagegebrauchsmusterschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, den Abfall aus der Filterherstellung zu minimieren.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch<\/p>\n<p>1.<br \/>\neinen im Wesentlichen rhombenf\u00f6rmigen Filterpapiereinsatz zur Verwendung in einem im Wesentlichen pyramidenf\u00f6rmigen Filterbeh\u00e4lter,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nbei dem die Innenecken zwischen den Seiten abgefast oder abgeschr\u00e4gt sind,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nwobei der Filterpapiereinsatz zwei Schichten aus Filterpapier aufweist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Filterpapier ist entlang einer Faltungslinie gefaltet und mit einer Naht versehen;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie Naht befestigt die zwei Schichten aneinander und bildet mit der Faltungslinie einen stumpfen Winkel;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie Faltungslinie und die Naht bilden zwei benachbarte Seiten des Rhombus und stellen die Spitze des Filterpapiereinsatzes dar;<\/p>\n<p>7.<br \/>\ndie zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Rhombus sind freie R\u00e4nder,<\/p>\n<p>8.<br \/>\nan denen die zwei Schichten des Filterpapiers getrennt werden k\u00f6nnen und wo die drei Ecken an den freien R\u00e4ndern abgeschnitten sind entsprechend den abgeschr\u00e4gten Innenecken des Filterbeh\u00e4lters, um sicherzustellen, dass beim Anordnen des Filterpapiereinsatzes in dem Filterbeh\u00e4lter und beim Kontakt mit dessen Innenseiten die freien R\u00e4nder des Filterpapiereinsatzes sich im Wesentlichen in einer einzigen Ebene befinden;<\/p>\n<p>9.<br \/>\nan der Spitze liegt ein Teil vor, der von der Naht vorsteht sowie eine<br \/>\nGr\u00f6\u00dfe und eine Form aufweist, die zu der abgeschnittenen Ecke am gegen\u00fcberliegenden Ende der Faltungslinie komplement\u00e4r ist.<\/p>\n<p>Die Widerklagegebrauchsmusterschrift hebt hervor, durch das Belassen des kleinen dreieckigen Teiles am Filter werde erreicht, dass weniger Abfall entstehe und man eine hohe Herstellgeschwindigkeit beibehalten k\u00f6nne; au\u00dferdem werde so das Schneidwerkzeug weniger kompliziert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie offensichtlich ist und auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt wird, verwirklichen die angegriffenen Filterpapiereins\u00e4tze wortsinngem\u00e4\u00df alle Merkmale des Widerklagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGleichwohl verletzt die Kl\u00e4gerin das genannte Gebrauchsmuster nicht, weil es nicht schutzf\u00e4hig ist; es war n\u00e4mlich am Priorit\u00e4tstage nicht mehr neu (\u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GbmG).<\/p>\n<p>Priorit\u00e4tstag des Widerklagegebrauchsmusters ist der 16. Juli 1999, der Tag seiner Anmeldung. Auf eine (fr\u00fchere) Ausstellungspriorit\u00e4t gem\u00e4\u00df dem Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf Ausstellungen (AusstellungsG) kann sich der Beklagte nicht berufen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie behauptete Ausstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereinsatzes auf der Messe \u201eInterpack\u201c in D\u00fcsseldorf im Mai 1999 kann eine Ausstellungspriorit\u00e4t schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht begr\u00fcnden, weil er selbst behauptet, der Gegenstand der Erfindung sei bereits auf der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c im Januar 1999 ausgestellt gewesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit es um die behauptete Ausstellung auf der zuletzt genannten Messe geht, ist es bereits nicht zweifelsfrei, ob der Beklagte alle Voraussetzungen f\u00fcr einen Ausstellungsschutz schl\u00fcssig vorgetragen hat. Zum einen sollen n\u00e4mlich dort keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereins\u00e4tze selbst ausgestellt worden sein, sondern nur Abbildungen ohne jede Erl\u00e4uterung der Erfindung; zum anderen sollen dort lediglich die Firmen U##1 A\/S sowie U##2 ausgestellt haben, die<br \/>\nweder Anmelder des Widerklagegebrauchsmusters waren noch vom Anmelder<br \/>\n\u2013 dem Beklagten \u2013 irgendwelche Rechte an der Erfindung (z.B. Lizenzrechte) herleiten konnten und k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ob der Beklagte die Voraussetzungen f\u00fcr einen Ausstellungsschutz schl\u00fcssig vorgetragen hat, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil er seine Behauptungen \u00fcber die Ausstellung von Abbildungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereins\u00e4tze auf der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c 1999 jedenfalls nicht bewiesen hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen spricht bereits das eigene Verhalten des Beklagten: Obwohl er seit seinem Treffen mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin auf dem Flughafen von Kopenhagen am 29. Juni 1999 wusste, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber Filterpapiereins\u00e4tze verf\u00fcgte, die entsprechend der Erfindung einen Zwickel aufwiesen (denn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin hatte ihm bei diesem Treffen ein derartiges Exemplar ausgeh\u00e4ndigt), hat er bei der knapp drei Wochen sp\u00e4ter erfolgenden Anmeldung des Widerklagegebrauchsmusters nicht erkl\u00e4rt, er nehme eine Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30. Januar 1999 in Anspruch. Tr\u00e4fe der Vortrag des Beklagten zu einer solchen Ausstellungspriorit\u00e4t zu, so w\u00e4re aber zu erwarten gewesen, dass er bereits bei der Anmeldung des Widerklagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Erkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte, er berufe sich auf die genannte Ausstellungspriorit\u00e4t; denn der Beklagte musste sicher damit rechnen, die Kl\u00e4gerin werde sich sp\u00e4testens dann, wenn sie von ihm wegen der Herstellung und des Vertriebs der Filterpapiereins\u00e4tze \u201e202 S\u201c mit Zwickel aus dem angemeldeten Gebrauchsmuster in Anspruch genommen w\u00fcrde, darauf berufen, sie habe solche Eins\u00e4tze bereits vor dem Anmeldungstage des Gebrauchsmusters besessen, so dass ihr zumindest ein privates Vorbenutzungsrecht (\u00a7 13 Abs. 3 GbmG i.V.m. \u00a7 12 PatG) zustehe; es lag auch nahe, anzunehmen, die Kl\u00e4gerin werde des Weiteren geltend machen, sie habe die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereins\u00e4tze bereits vor dem Anmeldungstage des Gebrauchsmusters offenkundig vorbenutzt, so dass dieses, wenn man \u2013 wie es allgemein der Fall ist \u2013 f\u00fcr seine Priorit\u00e4t auf den Anmeldungstag abstellen w\u00fcrde, nicht schutzf\u00e4hig sei (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GbmG).<\/p>\n<p>H\u00e4tte der Beklagte, wie er behauptet, nicht nur die in Rede stehenden Filterpapiereins\u00e4tze mit Zwickel sowie ein Schneidwerkzeug zu ihrer Produktion bis Anfang 1999 entwickelt gehabt, sondern auch bereits am 8. Januar 1999 einen Auftrag zur Herstellung eines solchen Schneidwerkzeuges (zu einem Preis von immerhin 33.648 d\u00e4nischen Kronen) erteilt (was nur erkl\u00e4rlich ist, wenn er zu dieser Zeit bereits den Entschluss gefasst hatte, die neuen Filterpapiereins\u00e4tze auch herzustellen und zu vertreiben), so w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass er, statt den mit mancherlei Unsicherheiten verbundenen Weg zur Erlangung einer Ausstellungspriorit\u00e4t (und zwar \u00fcber eine Ausstellung durch Unternehmen, die mit der Herstellung und\/oder dem Vertrieb von Filterpapiereins\u00e4tzen f\u00fcr Kaffeeautomaten weder befasst waren noch befasst werden sollten) einzuschlagen, alsbald ein Schutzrecht \u2013 z.B. ein Gebrauchsmuster \u2013 f\u00fcr die Erfindung angemeldet h\u00e4tte, was er aber in der ersten Jahresh\u00e4lfte 1999 nicht getan hat.<\/p>\n<p>Zwar haben die vom Beklagten benannten Zeugen ZU11 und Z77 bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, sie h\u00e4tten anl\u00e4sslich der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c in Frankfurt am Main in der Zeit vom 30. Januar bis zum<br \/>\n3. Februar 1999 auf ihren Messest\u00e4nden jeweils eine Abbildung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereinsatzes ausgestellt, wobei der Beklagte als Erfinder angegeben gewesen sei. Das Landgericht hat aber mit Recht angenommen, die Aussagen der genannten Zeugen seien nicht geeignet, eine \u00dcberzeugung von der Richtigkeit des von ihnen best\u00e4tigten Beklagtenvortrags zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAbgesehen von den oben dargelegten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Beklagtenvortrages bestehen weitere Zweifel auch an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen ZU11.<\/p>\n<p>Dieser hat bei seiner Aussage zun\u00e4chst (vgl. S. 2 der Vernehmungsniederschrift vom 29. M\u00e4rz 2001, Bl. 138 GA) erkl\u00e4rt, es sei nicht ungew\u00f6hnlich, dass ihn der ihm bis dahin v\u00f6llig unbekannte Beklagte Anfang Januar 1999 angerufen und ihn gebeten habe, gef\u00e4lligkeitshalber auf seinem Messestand eine Abbildung des neuen Filterpapiereinsatzes auszustellen; der Zeuge hat das damit begr\u00fcndet, seine Firma U##1 Danmark A\/S sei \u201ein der ganzen Welt bekannt\u201c, sie verkaufe \u201ein 50 L\u00e4ndern\u201c. Er hat dann auch (vgl. S. 6 und 7 der Niederschrift, Bl. 142 f. GA) n\u00e4here Angaben zu der Gr\u00f6\u00dfe seines Unternehmens gemacht (z.B. Betriebsgeb\u00e4udegr\u00f6\u00dfe 6.500 qm, Mitarbeiterzahl ca. 25 bis 30, t\u00e4gliche Produktionszahl 15.000 Tafeln), die daf\u00fcr sprechen, dass dieses in der Tat nicht unbedeutend ist. Dann aber erscheint es wenig glaubhaft, dass, wie der Zeuge ebenfalls ausgesagt hat (vgl. S. 8 der Niederschrift, Bl. 144 GA), jeder, der bei dem Unternehmen des Zeugen anruft und Herrn ZU11 verlangt, ohne Weiteres zu ihm durchgestellt werden soll und dass au\u00dferdem nicht nur das von dem Zeugen vorgelegte, an sein Unternehmen gerichtete und auf den 19. Januar 1999 datierte Schreiben des Beklagten, sondern jedes im Unternehmen des Zeugen eingehende Schreiben nicht mit einem Eingangsstempel versehen werden soll, wie der Zeuge erkl\u00e4rt hat (vgl. S. 12 der Niederschrift, Bl. 148 GA), und zwar mit der Begr\u00fcndung, \u201ewir\u201c seien \u201enur eine kleine Firma\u201c.<\/p>\n<p>Wenig glaubhaft erscheint es auch, dass der Beklagte, der mit der behaupteten Ausstellung von Abbildungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereins\u00e4tze allein den Zweck verfolgt haben will, sich f\u00fcr eine sp\u00e4tere Gebrauchsmusteranmeldung eine Priorit\u00e4t gem\u00e4\u00df dem Ausstellungsgesetz zu sichern, weder, wie der Zeuge ZU11 bekundet hat, auf die Schaffung irgendwelcher aussagekr\u00e4ftiger Dokumente \u00fcber die Ausstellung (etwa datierter, mit unterschriebenen Erkl\u00e4rungen versehener Fotos des Ausstellungsstandes, die das ausgestellte Exemplar erkennen lie\u00dfen) Wert gelegt haben noch sich nach der Messe auch nur bei dem Zeugen danach erkundigt haben soll, ob und in welcher Weise dieser die Abbildung des Filtereinsatzes ausgestellt habe.<\/p>\n<p>Nicht recht erkl\u00e4rlich ist schlie\u00dflich, warum der Zeuge ZU11 trotz des von ihm geschilderten Ausbleibens irgendwelcher Interessebekundungen seitens des Beklagten in der Zeit nach dem Ende der Messe in Frankfurt nicht nur das an ihn<br \/>\n\u2013 den Zeugen \u2013 gerichtete, auf den 19. Januar 1999 datierte Schreiben des Beklagten (das in keinerlei Beziehung zu irgendwelchen Gesch\u00e4ften des Zeugen stand und daher f\u00fcr ihn ohne jede Bedeutung war) anschlie\u00dfend mehr als zwei Jahre (n\u00e4mlich bis zu seiner Vernehmung vor dem Landgericht im M\u00e4rz 2001) aufbewahrt haben will, sondern auch noch die von ihm bei seiner Vernehmung zus\u00e4tzlich \u00fcberreichte Ablichtung der nach seiner Bekundung ausgestellten Abbildung, die er im Original (vgl. S. 6 der Niederschrift, Bl. 142 GA) nach der Messe an den Beklagten zur\u00fcckgeschickt haben will, wobei er es sogar als m\u00f6glich dargestellt hat, die von ihm bei seiner Vernehmung \u00fcberreichte Ablichtung sei vor der R\u00fccksendung des Originals an den Beklagten eigens in seinem \u2013 des Zeugen \u2013 Unternehmen angefertigt worden.<\/p>\n<p>Angesichts aller dieser Umst\u00e4nde hat das Landgericht mit Recht angenommen, die Aussage des Zeugen ZU11 reiche zum Beweis der Behauptung des Beklagten nicht aus, eine Abbildung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereinsatzes sei auf dem Messestand der Firma U##1 Danmark A\/S bei der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c 1999 ausgestellt gewesen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Beklagte hat auf S. 12 seines Schriftsatzes vom 9. September 2004 (Bl. 712 GA), also kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, einen weiteren Zeugen f\u00fcr seine Behauptung zur Ausstellung einer Abbildung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereinsatzes auf dem Messestand der Firma U##1 Danmark A\/S benannt, n\u00e4mlich den Zeugen Z33. Mit diesem Beweisantritt ist er jedoch ausgeschlossen, weil keiner der in \u00a7 531 Abs. 2 ZPO abschlie\u00dfend aufgef\u00fchrten Zulassungsgr\u00fcnde f\u00fcr neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegt.<\/p>\n<p>Weder betrifft der neue Beweisantritt einen Gesichtspunkt, den das Landgericht \u00fcbersehen oder f\u00fcr unerheblich gehalten h\u00e4tte (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \u2013 denn das Landgericht hat ja \u00fcber die behauptete Ausstellung Beweis erhoben -, noch ist irgend etwas daf\u00fcr ersichtlich, dass der Beklagte den Beweisantritt infolge eines Verfahrensfehlers des Landgerichts im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht habe (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), noch kann angenommen werden, das Unterlassen des weiteren Beweisantritts durch den Beklagten im ersten Rechtszug beruhe auf anderen Gr\u00fcnden als auf Nachl\u00e4ssigkeit (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).<\/p>\n<p>Nach seinen eigenen Erkl\u00e4rungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte den Zeugen ZU11 (der ihn dann sp\u00e4ter auf den Zeugen Z33 hingewiesen habe) erstmals im September 2003 \u2013 also etwa ein halbes Jahr nach Erlass des zu seinem Nachteil ergangenen landgerichtlichen Urteils \u2013 danach gefragt, ob er ihm irgend jemanden benennen k\u00f6nne, der auf seinem \u2013 des Zeugen \u2013 Frankfurter Messestand bei der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c 1999 die Abbildung des neuen Filterpapiereinsatzes gesehen habe. Zu derartigen Erkundigungen hatte der Beklagte aber bereits seit Anfang Juli 2001 allen Anlass, weil n\u00e4mlich seit dieser Zeit f\u00fcr ihn, jedenfalls aber f\u00fcr seine sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, deren m\u00f6gliches Verschulden bei einem etwaigen Unterbleiben einer notwendigen Aufkl\u00e4rung des Beklagten dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen muss, klar sein musste, dass das Landgericht aufgrund der Vernehmung der Zeugen ZU11 und Z77 den Beweis f\u00fcr die behauptete Ausstellung von Abbildungen des neuen Filterpapiereinsatzes auf der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c 1999 nicht als erbracht ansah.<\/p>\n<p>Das ergab sich eindeutig daraus, dass das Landgericht, welches zun\u00e4chst mit seinem Beweisbeschluss vom 7. Dezember 2000 (Bl. 122 GA) eine Beweiserhebung nur \u00fcber die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich der Ausstellung auf der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c angeordnet hatte, nach der Erledigung dieses Beweisbeschlusses dann am 18. Juni 2001 einen erg\u00e4nzenden Beschluss erlassen hat (den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten zugestellt am 3. Juli 2001, vgl. Bl. 189 GA), wonach nunmehr umfangreich Beweis erhoben werden sollte \u00fcber die Behauptungen der Kl\u00e4gerin zu Vorbenutzungshandlungen in der Zeit ab April 1999. Eine solche Beweisaufnahme w\u00e4re unverst\u00e4ndlich gewesen, wenn das Landgericht die Behauptungen des Beklagten zu einer Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30. Januar 1999 als bewiesen angesehen h\u00e4tte, und ergab deshalb nur dann einen Sinn, wenn das Landgericht bereits zur Zeit des Erlasses des erg\u00e4nzenden Beweisbeschlusses der Ansicht war, mit der Vernehmung der Zeugen ZU11 und Z77 habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis f\u00fcr eine Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30. Januar 1999 nicht gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>H\u00e4tte der Beklagte, wie es angesichts dessen einer sorgf\u00e4ltigen Prozessf\u00fchrung entsprochen h\u00e4tte, den Zeugen ZU11 schon im Sommer\/Herbst 2001 auf weitere m\u00f6gliche Zeugen angesprochen, so muss angenommen werden, dass dieser, weil die Vorg\u00e4nge damals ja noch wesentlich k\u00fcrzer zur\u00fccklagen als im Jahre 2003, ihn bereits damals, also noch weit vor Abschluss des ersten Rechtszuges, auf den Zeugen Z33 aufmerksam gemacht h\u00e4tte und der Beklagte diesen dann h\u00e4tte benennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nWie das Landgericht mit Recht angenommen hat, hat der Beklagte auch mit der Aussage des Zeugen Z77 seine Behauptungen zu einer Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30. Januar 1999 nicht bewiesen, weil auch gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen nicht unerhebliche Bedenken bestehen.<\/p>\n<p>Auch der Zeuge Z77 (vgl. dazu die S. 12 bis 20 und 24 bis 26 der Vernehmungsniederschrift vom 29. M\u00e4rz 2001, Bl. 148 bis 156 sowie 160 bis 162 GA) hat erkl\u00e4rt, ihm sei der Beklagte bis etwa Mitte Januar 1999 v\u00f6llig unbekannt gewesen, gleichwohl habe er sich auf seine \u2013 des Beklagten \u2013 zun\u00e4chst telefonisch ge\u00e4u\u00dferte Bitte hin gef\u00e4lligkeitshalber bereit gefunden, die ihm \u00fcbergebene Abbildung des neuen Filterpapiereinsatzes auf seinem Messestand w\u00e4hrend der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c 1999 auszustellen.<\/p>\n<p>Bereits das erscheint wenig glaubhaft: W\u00e4hrend der Zeuge ZU11 Pinw\u00e4nde und \u00e4hnliches vertreibt, also Tafeln, die an sich leer sind und erst von ihrem Benutzer mit irgendwelchen Schriftst\u00fccken oder dergleichen versehen werden sollen, so dass es die Interessen eines Ausstellers von Pinw\u00e4nden auf einer Messe nicht beeintr\u00e4chtigt, wenn er auf den ausgestellten Pinw\u00e4nden irgendwelche von anderen Personen stammenden Abbildungen oder dergleichen anbringt, vertreibt der Zeuge Z77 Bilder (Kunstkarten und dergleichen), muss also ein Interesse daran haben, auf einer Messe gerade diese Bilder auszustellen und die ohnehin begrenzte Fl\u00e4che auf Ausstellungsw\u00e4nden oder \u2013regalen nicht zum Teil mit v\u00f6llig artfremden Dingen wie etwa der Abbildung eines neuen Filterpapiereinsatzes f\u00fcr Kaffeeautomaten zu besetzen, d.h. mit Gegenst\u00e4nden, die er gar nicht vertreiben will. Das behauptete Ausstellen einer Abbildung des neuen Filterpapiereinsatzes h\u00e4tte also eine nicht unerhebliche Beeintr\u00e4chtigung der Interessen des Zeugen Z77 bedeutet, was es unwahrscheinlich macht, dass der Zeuge dies gleichwohl \u2013 und dann auch noch im Wesentlichen unentgeltlich, abgesehen von der \u00dcbergabe einer Kiste Rotwein durch den Beklagten, von welcher der Zeuge bei seiner Aussage gesprochen hat \u2013 getan haben sollte.<\/p>\n<p>Der Zeuge Z77 hat im \u00dcbrigen bei seiner Aussage zun\u00e4chst angegeben, die in Rede stehende Abbildung sei w\u00e4hrend der gesamten Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c 1999 auf einer sogenannten \u201ePlonge\u201c an derjenigen Schmalseite seines nur etwa 6 x 2 Meter breiten Messestandes aufgeh\u00e4ngt gewesen, die sich, wenn man auf dem Gang entlang des Standes vor dessen Breitseite gestanden habe, rechts befunden habe; der Zeuge hat diese Stelle auf der von ihm w\u00e4hrend seiner Vernehmung angefertigten Skizze (Bl. 166 GA) mit einem Pfeil bezeichnet. Als ihm dann vom Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin Fotos seines damaligen Messestandes (die die Zeugin Z###3 aufgenommen hatte) vorgehalten wurden, die an der von dem Zeugen Z77 vorher bezeichneten Stelle eine \u201ePlonge\u201c zeigten, auf der sich ausschlie\u00dflich Bildkarten etc. befanden, aber nicht die Abbildung des neuen Filterpapiereinsatzes gem\u00e4\u00df Anlage B 13 a, von welcher der Zeuge unmittelbar vorher gerade bekundet habe, er habe sie seinerzeit ausgestellt, hat er dann erkl\u00e4rt, m\u00f6glicherweise habe die Abbildung des in Rede stehenden Filterpapiereinsatzes doch an einer anderen Stelle des Standes gehangen oder sei im Laufe der Messe umgeh\u00e4ngt worden; vielleicht seien die ihm vorgelegten Fotos auch schon w\u00e4hrend des Standaufbaues aufgenommen worden, also zu einer Zeit, als der Stand noch nicht fertig gewesen sei. Gegen die letztere Version spricht allerdings der Umstand, dass der Stand auf den Fotos einen kompletten Eindruck macht (so steht z.B. bereits ein Blumenstrau\u00df auf dem Schr\u00e4nkchen oder dergleichen in der Mitte des Standes) und dass auch die Umgebung des Standes vollst\u00e4ndig \u201eaufger\u00e4umt\u201c aussieht. Dass eines der Fotos u.a. einen Nachbarstand zeigt, auf dem irgendetwas mit einem Tuch abgedeckt ist, muss nicht besagen, z. Zt. der Aufnahme sei die Messe noch nicht er\u00f6ffnet gewesen, denn nach den eigenen Bekundungen des Zeugen Z77 ist es nicht un\u00fcblich, dass einzelne Aussteller ihre St\u00e4nde am Abend eines jeden Messetages in dieser Weise mit Abdeckungen versehen.<\/p>\n<p>Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen Z77 zur Ausstellung der in Rede stehenden Abbildung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereinsatzes spricht vor allem auch die Aussage der Zeugin Z###3 vor dem Landgericht (vgl. S. 21 bis 23 sowie 26 der Vernehmungsniederschrift vom 29. M\u00e4rz 2001, Bl. 157 bis 159 sowie Bl. 162 GA).<\/p>\n<p>Diese \u2013 ebenfalls mit Bildkarten und dergleichen handelnde &#8211; Zeugin hatte auf der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c 1999 ihren Messestand unmittelbar gegen\u00fcber dem Stand des Zeugen Z77 und hat ihrer Aussage zufolge damals die dem Zeugen Z77 anl\u00e4sslich seiner Vernehmung vorgehaltenen Fotos von dessen Stand deshalb gemacht, weil sie diesen Stand f\u00fcr besonders gut gelungen hielt.<\/p>\n<p>Die Zeugin, bei der ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht erkennbar ist, hat bekundet, sie sei bei der Messe \u201ePremiere Paperworld\u201c Ende Januar\/Anfang Februar 1999 an allen Tagen bis auf den letzten Tag anwesend gewesen. Sie habe eine Abbildung wie die ihr w\u00e4hrend ihrer Vernehmung vorgehaltene Anlage B 13 a auf dem Messestand des Zeugen Z77 an keinem Messetage bemerkt, obwohl sie sich besonders f\u00fcr den genannten Stand interessiert habe; auf Nachfrage h\u00e4tten ihr auch ihre bei der genannten Messe anwesend gewesenen Mitarbeiterinnen erkl\u00e4rt, eine solche Abbildung nicht bemerkt zu haben. Da einerseits der Stand des Zeugen Z77 nur klein und ausserdem \u00fcbersichtlich war, so dass man alle dort vorhandenen Einzelheiten gut erkennen konnte, auch wenn man den Stand selbst nicht betrat, und da andererseits eine auf einer der \u201ePlongen\u201c oder dergleichen befindliche Abbildung wie die gem\u00e4\u00df der Anlage B 13 a sofort ins Auge h\u00e4tte fallen m\u00fcssen, weil sie \u00fcberhaupt nicht zu dem \u00fcbrigen Erscheinungsbild des Standes gepasst h\u00e4tte, w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass auch der Zeugin Z###3 und ihren Mitarbeiterinnen eine solche Abbildung, wenn sie entsprechend den Bekundungen des Zeugen Z77 vorhanden gewesen w\u00e4re, aufgefallen w\u00e4re, so dass die Bekundungen der Zeugin Z###3 in hohem Ma\u00dfe daf\u00fcr sprechen, dass eine Abbildung des erfindungsgem\u00e4ssen Filterpapiereinsatzes auf dem Messestand des Zeugen Z77 nicht ausgestellt war.<\/p>\n<p>Angesichts aller dieser Umst\u00e4nde hat daher das Landgericht mit Recht angenommen, der Beklagte habe seine Behauptungen zu einer Ausstellungspriorit\u00e4t vom 30. Januar 1999 nicht bewiesen.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nBewiesen hat dagegen die Kl\u00e4gerin ihre Behauptung, sie habe Filterpapiereins\u00e4tze der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Art, also solche mit Zwickel, bereits vor dem \u2013 nach den obigen Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Priorit\u00e4t des Widerklagegebrauchsmusters ma\u00dfgeblichen \u2013 Anmeldungstage des genannten Schutzrechts offenkundig vorbenutzt.<\/p>\n<p>Die Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5 haben bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht im Wesentlichen \u00fcbereinstimmend bekundet, nachdem es im Februar 1999 an der damals verwendeten Schneidwalze zu Ausbr\u00fcchen des Messers an der Stelle gekommen sei, an der von den Filterpapiereins\u00e4tzen jeweils der Zwickel habe abgeschnitten werden sollen, habe man sich bei der JK###11 Spezialpapier GmbH in Absprache mit der Kl\u00e4gerin entschlossen, die Schneidwalzen so abzu\u00e4ndern, dass bei den herzustellenden Filterpapiereins\u00e4tzen jeweils der Zwickel stehen bleibe; seit dem 16. M\u00e4rz 1999 seien die Filterpapiereins\u00e4tze \u201e202 S\u201c mit den abge\u00e4nderten Schneidwalzen, also nur noch mit Zwickel hergestellt worden. F\u00fcr die Richtigkeit dieser Bekundungen sprechen nicht nur verschiedene schriftliche Unterlagen aus der fraglichen Zeit, die die Kl\u00e4gerin oder die Zeugen \u00fcberreicht haben, sondern diese ergibt sich vor allem aus der Beschaffenheit und dem Inhalt der Kartons mit Filterpapiereins\u00e4tzen des Typs \u201e202 S\u201c, die der von der Kl\u00e4gerin damit beauftragte Notar N## ausweislich seiner Urkunde vom 17. September 2001 \u2013 UR-Nr. 864\/2001 \u2013 (Bl. 553 bis 557 GA) an dem genannten Tage bei der Verbandsgemeindeverwaltung H vorgefunden hat. Darunter befanden sich n\u00e4mlich sechs Kartons mit dem eingepr\u00e4gten Code \u201e3119\u201c, der nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin den Herstellungstag bezeichnet, n\u00e4mlich den 3. Tag der 11. Kalenderwoche des Jahres 1999, also den 17. M\u00e4rz 1999. In den \u2013 noch unge\u00f6ffneten &#8211; genannten Kartons, die der Notar N## mit Anschreiben vom 17. September 2001 (Bl. 552 GA) dem Landgericht \u00fcbersandt hat, befanden sich, wie das Landgericht w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. Februar 2003 festgestellt hat, jeweils Filterpapiereins\u00e4tze mit Zwickel, die angesichts des Codes auf den Verpackungen am 17. M\u00e4rz 1999 hergestellt worden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dass der vom Beklagten benannte Zeuge Rechtsanwalt RA##Z bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht (vgl. Bl. 372 ff. GA) bekundet hat, ihm sei anl\u00e4sslich eines Tages der Offenen T\u00fcr bei der JK###11 Spezialpapier GmbH an<br \/>\neinem Sonntag Ende Juli 1999 von einer Arbeiterin, die die Maschine zur Herstellung von Filterpapiereins\u00e4tzen mit Zwickel bedient habe und bei der es sich um die bei der Vernehmung des Zeugen RA##Z ebenfalls anwesende Zeugin Z8 gehandelt habe, auf seine Frage erkl\u00e4rt worden, die gerade produzierten Filterpapiereins\u00e4tze mit Zwickel w\u00fcrden bei der Firma JK###11 Spezialpapier GmbH seit etwa 6 oder 8 Wochen hergestellt, ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Kl\u00e4gervortrages zum Beginn der Produktion der in Rede stehenden Filterpapiereins\u00e4tze zu begr\u00fcnden. Bereits die von dem Zeugen Rechtsanwalt RA##Z geschilderte Auskunft der Arbeiterin war recht vage gehalten und besagte eigentlich nur, seit Aufnahme der Produktion sei noch keine sehr lange Zeit vergangen, was auch dann stimmte, wenn der Produktionsbeginn etwa Mitte M\u00e4rz 1999 gewesen war; Nachfragen, die zu pr\u00e4ziseren Angaben der Arbeiterin h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, hat der Zeuge RA##Z seiner Aussage zufolge der Arbeiterin nicht gestellt.<\/p>\n<p>Insbesondere aufgrund des eingepr\u00e4gten Codes auf den Kartons mit Filterpapiereins\u00e4tzen \u201e202 S\u201c, die der Notar N## am 17. September 2001 bei der Verbandsgemeindeverwaltung H vorgefunden hat, ist eindeutig bewiesen, dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zum Beginn der Produktion der Filterpapiereins\u00e4tze mit Zwickel zutrifft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht aufgrund der vor dem Landgericht erfolgten Aussage des Zeugen Z9, des Hausmeisters der Verbandsgemeindeverwaltung H (vgl. die Niederschrift vom 27. September 2001, Bl. 308 ff. GA) fest, dass die Kl\u00e4gerin erfindungsgem\u00e4\u00dfe Filterpapiereins\u00e4tze bereits im April 1999 an \u201enormale\u201c Abnehmer ausgeliefert, also im Sinne des \u00a7 3 GbmG offenkundig vorbenutzt hat.<\/p>\n<p>Der Zeuge Z9, bei dem ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht erkennbar ist, hat bekundet, er habe vor seiner Vernehmung letztmals 1999 f\u00fcr die Gemeindeverwaltung H bei der Kl\u00e4gerin Filterpapiereins\u00e4tze der in Rede stehenden Art bestellt, die er nach der Lieferung in den R\u00e4umen der Gemeindeverwaltung eingelagert habe. Im Fr\u00fchjahr 2000 habe er \u2013 nach R\u00fccksprache mit dem B\u00fcrgermeister \u2013 auf Bitten der Kl\u00e4gerin hin einen Karton aus jener Lieferung an diese zur\u00fcckgesandt und daf\u00fcr kostenlos f\u00fcnf neue Kartons mit Filterpapiereins\u00e4tzen erhalten, die er wiederum eingelagert habe. Alle im September 2001 bei der Verbandsgemeindeverwaltung H vorhandenen Kartons mit Filterpapiereins\u00e4tzen \u2013 die entweder aus der entgeltlichen, im April 1999 von der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Lieferung oder aus der kostenlosen Ersatzlieferung vom Fr\u00fchjahr 2000 gestammt h\u00e4tten &#8211; seien dann am 17. September 2001 von dem Notar N## mitgenommen worden.<\/p>\n<p>Dass die Aussage des Zeugen Z9 zum Zeitpunkt der Bestellungen von Filterpapiereins\u00e4tzen bei der Kl\u00e4gerin richtig ist, ergibt sich nicht zuletzt aus den Feststellungen, die der Notar N## ausweislich seiner o.g. Urkunde am<br \/>\n17. September 2001 bei der Finanzabteilung der Verbandsgemeinde H<br \/>\n\u00fcber die Bezahlung von Rechnungen an die Kl\u00e4gerin getroffen hat.<\/p>\n<p>Da nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Z9 die Kl\u00e4gerin der Verbandsgemeindeverwaltung H im Jahre 2000 lediglich f\u00fcnf Kartons mit Filterpapiereins\u00e4tzen \u00fcbersandt hat, am 17. September 2001 bei der Verbandsgemeindeverwaltung H aber sechs Kartons mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterpapiereins\u00e4tzen und dem eingepr\u00e4gten Code \u201e3119\u201c vorhanden waren, muss mindestens einer dieser Kartons bereits im April 1999 von der Kl\u00e4gerin an die Verbandsgemeindeverwaltung H ausgeliefert worden sein.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWar damit der Gegenstand des Widerklagegebrauchsmusters bereits im April 1999 der \u00d6ffentlichkeit, n\u00e4mlich jedenfalls der Verbandsgemeindeverwaltung H, zug\u00e4nglich gemacht worden, und zwar ohne dass dies auf Handlungen des sp\u00e4teren Anmelders, des Beklagten, beruhte, so war er am Priorit\u00e4tstage, dem 16. Juli 1999, nicht mehr neu (\u00a7 3 GbmG), so dass das Widerklagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Dem Beklagten stehen daher keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des Widerklagegebrauchsmusters zu (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 GbmG) mit der Folge, dass die Widerklage unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Daraus folgt gleichzeitig, dass die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bis zur Erledigungserkl\u00e4rung begr\u00fcndet war, so dass das Landgericht mit Recht angenommen hat, auch die auf die Klage entfallenden Kosten seien gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a ZPO vom Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0310 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. November 2004, Az. 2 U 44\/03 Vorinstanz: 4 O 587\/99<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[45,20],"tags":[],"class_list":["post-5620","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2004-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5620","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5620"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5620\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5621,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5620\/revisions\/5621"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5620"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5620"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5620"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}