{"id":562,"date":"2007-03-13T17:00:27","date_gmt":"2007-03-13T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=562"},"modified":"2016-04-20T09:35:18","modified_gmt":"2016-04-20T09:35:18","slug":"4a-o-34206-irrefuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=562","title":{"rendered":"4a O 342\/06 &#8211; Irref\u00fchrung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 639<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2007, Az. 4a O 342\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, an den Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner 560,&#8211; Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten, die durch die S\u00e4umnis des Kl\u00e4gers im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2007 veranlasst worden sind, welche dem Kl\u00e4ger auferlegt werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist unter der Firma \u201eA, e.K.\u201c im Handelsregister bei dem Amtsgericht B eingetragener Kaufmann und befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Transportrollern insbesondere f\u00fcr den Einkauf. Der Kl\u00e4ger und sein Vater G\u00fcnter C, der vor dem Kl\u00e4ger das Unternehmen gef\u00fchrt hat, sind als Anmelder und Erfinder mehrerer technischer Schutzrechte betreffend u.a. Transportroller und Einkaufsshopper im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist als Zweigniederlassung der D Ltd. im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Eingetragener Unternehmensgegenstand ist der Im- und Export im Gro\u00df- und Einzelhandel von Haushaltswaren und Neuheiten aller Art. Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) und als Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 296 14 xxx im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen. Er ist zudem als Inhaber (\u201eRegistrant\u201c) der Internet-Domain www\u2026 registriert. Unter der Domain ist auf der Startseite folgende Werbung ver\u00f6ffentlicht worden:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht in der Angabe \u201eGerman patent office Munich; Deutsches Patentamt M\u00fcnchen; Reiner E, Intern. patent pend.\u201c unterhalb der Werbung f\u00fcr den Einkaufswagen mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c eine unzul\u00e4ssige Patentber\u00fchmung.<\/p>\n<p>Er hat die Beklagten auf Unterlassung des Hinweises \u201eIntern. patent pend.\u201c im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Angebot und Vertrieb von Einkaufsrollern nach Ma\u00dfgabe der Schutzanspr\u00fcche des genannten Gebrauchsmusters des Beklagten zu 2) sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten eine entsprechende vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und mitgeteilt haben, dass nach Schaltung der beanstandeten Werbung im Internet ein Container mit ca. 400 Einkaufsrollern bezogen worden sei, von denen sich derzeit noch 80 St\u00fcck auf Lager bef\u00e4nden, so dass ca. 320 St\u00fcck verkauft worden seien, hat der Kl\u00e4ger den Rechtsstreit insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kl\u00e4ger, als Schadensersatz einen in das Sch\u00e4tzungsermessen des Gerichtes gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO gestellten Betrag, mindestens aber 500,&#8211; \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2007 hat die Kammer die Klage auf Antrag der Beklagten abgewiesen, nachdem f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Termin kein Rechtsvertreter erschienen war. Das Vers\u00e4umnisurteil ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 1. Februar 2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2007, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Kl\u00e4ger Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil eingelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers mit Schriftsatz vom 26.2.2007, der bei Gericht am gleichen Tag eingegangen ist, angeschlossen.<\/p>\n<p>Sie beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Kosten der Teilerledigung stellen die Parteien wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, der von dem Kl\u00e4ger beanstandete Zusatz \u201eIntern.patent pend.\u201c bedeute lediglich, dass eine entsprechende Anmeldung veranlasst worden sei. Die Anmeldung sei schon vor geraumer Zeit durch einen Kooperationspartner in Taiwan und China vorgenommen worden. In China werde auch Designschutz als \u201epatent\u201c bezeichnet. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten sie, die Beklagten, Gebrauchsmusterschutz an dem Kombinationseinkaufswagen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen irref\u00fchrender Werbung in zuerkannter H\u00f6he zu, \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 9 UWG.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und die Beklagte zu 1) sind auf dem Markt f\u00fcr Einkaufs- und Transportroller t\u00e4tig, so dass ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen ihnen vorliegt, \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) f\u00fcr die von dem Kl\u00e4ger beanstandete Werbung ergibt sich aus seiner Stellung als eingetragener Inhaber der Internet-Domain, unter welcher die Werbung ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) f\u00fcr das unternehmensbezogene Verhalten des Beklagten zu 2) als ihrem gesetzlichen Vertreter folgt aus \u00a7 8 Abs. 2 UWG, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>Die Werbung der Beklagten zu 1) \u201eIntern. patent pend.\u201c ist irref\u00fchrend hinsichtlich der darin gemachten Angaben \u00fcber bestehende geistige Eigentumsrechte betreffend die unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c vertriebenen Einkaufsroller. Bereits der Begriff \u201epat.pend.\u201c ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf gegen\u00fcber einem patentrechtlich nicht vorgebildeten Publikum nicht hinreichend, um deutlich zu machen, dass ein Patent angemeldet, aber noch nicht erteilt ist (OLG D\u00fcsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 5, 6f.) Das gilt erst recht, wenn \u2013 wie hier &#8211; \u00fcberhaupt kein Patent angemeldet, sondern lediglich ein Gebrauchsmuster eingetragen worden ist, das vor seiner Eintragung \u2013 anders als ein Patent vor seiner Erteilung \u2013 nicht von dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Vorliegen der Schutzf\u00e4higkeitsvoraussetzungen nach \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG gepr\u00fcft worden ist. Hinzu kommt, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der beanstandeten Werbung auch \u00fcber die territoriale Reichweite des Schutzrechtes irre gef\u00fchrt werden. Der Werbung mit dem Begriff \u201eintern. pat. pend.\u201c ruft die Vorstellung hervor, dass Patentschutz au\u00dfer in Deutschland auch in anderen f\u00fcr den Wettbewerb bedeutsamen Industrienationen besteht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1992, 150). Dies ist hier aber unstreitig nicht der Fall. Ob in China oder Taiwan Geschmacksmuster auch als \u201epatents\u201c bezeichnet werden, ist f\u00fcr die Entscheidung unerheblich, weil dies nicht den Geltungsbereich des UWG betrifft.<\/p>\n<p>Die irref\u00fchrende Werbung ist auch schuldhaft platziert worden. Denn jedenfalls wenn der Beklagte zu 2) vor Ver\u00f6ffentlichung fachkundigen Rechtsrat eingeholt h\u00e4tte, w\u00e4re er \u00fcber den irref\u00fchrenden Charakter der Werbung aufgekl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, \u00a7 840 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger berechnet seinen Schaden nach dem Gewinn, den die Beklagte zu 1) aufgrund der irref\u00fchrenden Werbung gemacht hat. Dabei ist nach Auskunftserteilung der Beklagten, die sich der Kl\u00e4ger zu eigen gemacht hat, davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nach Ver\u00f6ffentlichung der irref\u00fchrenden Werbung 320 Transportroller umgesetzt hat. Zwischen den Parteien ist gleichfalls unstreitig, dass die Einkaufsroller zu einem Preis von 35,&#8211; \u20ac pro St\u00fcck vertrieben worden sind, wovon der Einkaufspreis in H\u00f6he von 17,50 \u20ac in Abzug zu bringen ist. Damit ist durch den Vertrieb der Einkaufsroller insgesamt bei der Beklagten zu 1) ein Gesamtgewinn in H\u00f6he von (320 x 17,5 \u20ac =) 5.600,&#8211; \u20ac entstanden. Unter Anwendung des ihr in \u00a7 287 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umten Beurteilungsspielraumes nimmt die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung aller vorgetragenen Umst\u00e4nde an, dass 1\/10 der von der Beklagten zu 1) vertriebenen Einkaufsroller auf die irref\u00fchrende Werbung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Damit bel\u00e4uft sich der dem Kl\u00e4ger entstandene Schaden auf 560,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91 a, 100 Abs. 4 Satz 1, 344 ZPO. Soweit die Beklagten zur Zahlung verurteilt werden, haben sie auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen ebenfalls den Beklagten aufzuerlegen. Die insoweit urspr\u00fcnglich von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Antr\u00e4ge auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung waren zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers gegen die Beklagten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Beklagten haften dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der Kosten als Gesamtschuldner. Da das Vers\u00e4umnisurteil vom 23.1.2007 in gesetzlicher Weise ergangen ist, hat der Kl\u00e4ger die durch seine S\u00e4umnis veranlassten Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt bis zur Abgabe der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rungen am 26.2.2007 50.000,&#8211; \u20ac. Danach bel\u00e4uft sich der Streitwert auf 560,&#8211; \u20ac zuz\u00fcglich des Kosteninteresses aus 49.440,&#8211; \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 639 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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