{"id":5618,"date":"2004-10-07T17:00:30","date_gmt":"2004-10-07T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5618"},"modified":"2016-06-14T08:39:46","modified_gmt":"2016-06-14T08:39:46","slug":"2-u-4104-messerkopf-fuer-fleischkutter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5618","title":{"rendered":"2 U 41\/04 &#8211; Messerkopf f\u00fcr Fleischkutter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0309<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2004, Az. 2 U 41\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 16. M\u00e4rz 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Auskunft gem\u00e4\u00df den Schreiben vom 1. und 2. Juli 2003 (Anlagen L 2 und L 4), die sie zur Erf\u00fcllung ihrer Auskunftsverpflichtung gem\u00e4\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 4. Juni 2003 (4 b O 200\/03) erteilt hat, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, wobei die eidesstattliche Versicherung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten abzugeben ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 23. Mai 1985 angemeldeten und am 19. Oktober 1989 ver\u00f6ffentlichten deutschen Patentes 35 18 530 betreffend einen Messerkopf f\u00fcr Fleischkutter mit mehreren Kuttermessern; von der zuletzt als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen Gbxxx GmbH &amp; Co. KG in C3 ist es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum<br \/>\n1. Januar 2003 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Im Streitfall nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte, die patentverletzende Kuttermesser vertrieben hat und deswegen im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zur Auskunftserteilung \u00fcber die Vorbesitzer dieser Kuttermesser verpflichtet worden ist, darauf in Anspruch, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer daraufhin erteilten Ausk\u00fcnfte an Eides Statt zu versichern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin Gxxx haben Fleischkutter mit patentgesch\u00fctzten Messerk\u00f6pfen vertrieben; diese Messerk\u00f6pfe werden als PBS-Messerk\u00f6pfe bezeichnet und haben nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz einen Marktanteil von 50 %. erreicht.<\/p>\n<p>Auf Antrag der G GmbH &amp; Co.KG in C3 \u2013 auch sie ist Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin \u2013 untersagte das Landgericht D\u00fcsseldorf der Beklagten, die Angebote zur Lieferung entsprechender Ersatzmesser unterbreitete und Bestellungen entgegennahm, und der N GmbH, die die Lieferungen ausf\u00fchrte und in Rechnung stellte, durch Beschluss vom 29. M\u00e4rz 1995 (4 O 109\/95, Anl. L 18) im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung und unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel,<\/p>\n<p>verstellbare Kuttermesser mit einem Messerfu\u00df, der zwei im wesentlichen zur Mittelachse der Verstellrichtung symmetrisch angeordnete \u00d6ffnungen zum Durchgriff je eines Haltebolzens und ferner eine weitere \u00d6ffnung aufweist, die mittig zwischen den beiden \u00d6ffnungen, jedoch in Verstellrichtung versetzt angeordnet ist und zum Durchgriff einer Halteschraube dient,<\/p>\n<p>Abnehmern im Geltungsbereich des deutschen Patentes 35 18 530 gegen\u00fcber gewerbsm\u00e4\u00dfig feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, ohne<\/p>\n<p>a) im Falle des Feilhaltens darauf hinzuweisen, dass die Kuttermesser nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des deutschen Patentes 35 18 530 f\u00fcr Messerk\u00f6pfe f\u00fcr Fleischkutter mit dem im dortigen Verf\u00fcgungsausspruch angegebenen Merkmalen verwandt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b) im Falle des Inverkehrbringens den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Antragstellerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 DM f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Kuttermesser nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des deutschen Patentes 35 18 530 f\u00fcr Messerk\u00f6pfe f\u00fcr Fleischkutter mit den zu a) bezeichneten Merkmalen zu verwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkannte die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige und materiellrechtlich verbindliche Regelung an.<\/p>\n<p>Ende April 2003 \u00fcbergab der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten an den Mitarbeiter U der G4 GmbH &amp; Co.KG auf dessen Bestellung 12 Ersatzmesser, die dieser nach eigenen Angaben f\u00fcr einen PBS-Messerkopf<br \/>\neines Fleischkutters von Gxxx ben\u00f6tigte; der Empf\u00e4nger wurde nicht zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung verpflichtet, die gelieferten Kuttermesser nicht mit PBS-Messerk\u00f6pfen zu verwenden, und gab eine entsprechende Erkl\u00e4rung auch nicht ab. Im Juli 2003 verpflichtete sich die Beklagte, die Lieferung derartiger Ersatzmesser k\u00fcnftig bei Meidung einer erh\u00f6hten Vertragsstrafe von 15.000 Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen.<\/p>\n<p>Im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung gab das Landgericht D\u00fcsseldorf der Beklagten auf Antrag der Kl\u00e4gerin durch Beschluss vom 4. Juni 2003 (Anlage L 1) auf,<\/p>\n<p>der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft zu erteilen \u00fcber:<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Vorbesitzer der Kuttermesser der Bauarten K + G 500 ltr. Duo PBS-Form 256.1 R 350 und K + G 500 ltr. PBS-Form 248.1 R 380, die der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin, Herr T, am 29. April 2003 Herrn U von der Firma G4 GmbH &amp; Co. KG \u00fcbergeben hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nalle Vorbesitzer weiterer verstellbarer Kuttermesser, die die Antragsgegnerin seit dem 24. Oktober 1995 in den Verkehr gebracht hat und die die im Verf\u00fcgungsbeschluss angegebenen Merkmale aufweisen, ohne den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Antragstellerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von DM 10.000,00 (= 5.112,92 Euro) f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Kuttermesser nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des deutschen Patents 35 18 530 f\u00fcr Messerk\u00f6pfe f\u00fcr Fleischkutter mit den im Verf\u00fcgungsbeschluss angegebenen Merkmalen zu verwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkannte auch diese Verf\u00fcgung als materiell-rechtlich verbindliche Regelung an.<\/p>\n<p>Durch Anwaltsschreiben vom 1. Juli 2003 (Anlage L 2) erteilte die Beklagte folgende Auskunft:<\/p>\n<p>\u201eVorbesitzer der Kuttermesser, die vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unserer Mandantin&#8230; am 29.04.2003 an Herrn U &#8230; \u00fcbergeben worden sind, war die Firma A. G7.<\/p>\n<p>Die Firma A. G7 ist zu erreichen unter der Anschrift XY, ####4 C2.<\/p>\n<p>Unsere Mandantin hat von der Firma G5 nach deren Gesch\u00e4ftsaufgabe den gesamten Warenbestand an Kuttermessern pp. erworben.<\/p>\n<p>Weitere Vorbesitzer sind unserer Mandantin nicht bekannt. Insbesondere ist unserer Mandantin nicht bekannt, woher die Firma G5 die streitgegenst\u00e4ndlichen Kuttermesser bezogen hat.\u201c<\/p>\n<p>Die Angaben betreffend den Vorbesitzer stammen nach dem Vorbringen der Beklagten aus der f\u00fcr diese Lieferung ausgestellten Rechnung vom 23. Juli 2002 (Anlage 03 zur Klageerwiderung vom 4. Dezember 2003, S. 6 des landgerichtlichen Urteilsumdruckes, Bl. 45, 57 d.A).<\/p>\n<p>Auf Nachfrage der Kl\u00e4gerin teilte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 2. Juli 2003 (Anlage L 4) mit, au\u00dfer den am 29. April 2003 an die Firma G4 \u00fcbergebenen Messer habe sie keine weiteren Messer vertrieben; die Firmen G5 und A. G7 seien identisch. Die genaue Firmenbezeichnung laute \u201eG5, Schneidwerkzeuge f\u00fcr die Fleischwaren-Industrie, Inhaber A. G7, XY, ####4 C2\u201c, &#8230;..<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht Grund zu der Annahme, die Beklagte habe die gegebenen Ausk\u00fcnfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen: Entgegen ihrer Auskunft, au\u00dfer den an G4 \u00fcbergebenen keine weiteren Messer der streitgegenst\u00e4ndlichen Art vertrieben zu haben, habe die Beklagte in den vergangenen dreieinhalb Jahren etwa 110 bis 190 derartige Messer an die G3 GmbH &amp; Co.KG in D geliefert, ohne diesen Abnehmer dazu zu verpflichten, mir diesen Gegenst\u00e4nden die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht zu verwirklichen. Auch habe sie solche Messer im Internet und durch Inserate in einschl\u00e4gigen Fachzeitschriften beworben.<\/p>\n<p>Es best\u00fcnden auch Zweifel an der Richtigkeit der Angabe, die Firma A. G7, &#8230; C2 sei Vorbesitzer der an G4 gelieferten Messer und identisch mit dem Unternehmen \u201eG7 Tresomat\u201c. Angelika G7, f\u00fcr die die Bezeichnung \u201eA.G7\u201c stehe, habe n\u00e4mlich weder selbst Messer an die Beklagte geliefert noch die entsprechende Rechnung ausgestellt, deren Briefkopf die Beklagte mit dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage L 5 vorgelegt habe. Stattdessen habe ihr verstorbener Ehemann G7 regelm\u00e4\u00dfig Artikel der Fleischereiausr\u00fcstung an die Beklagte geliefert. Nicht seine Frau, sondern er habe die Bezeichnung \u201eG7 -Tresomat\u201c benutzt. Da die Beklagte auch Rechnungen von G7 mit der Gesch\u00e4ftsbezeichnung \u201eG7 Tresomat\u201c gesehen habe, habe sie gewusst, dass ihre Auskunft falsch gewesen sei. Es sei unglaubhaft, dass die Beklagte auf die sehr spezielle Bestellung von G4 genau den gew\u00fcnschten Messertyp habe liefern k\u00f6nnen, obwohl sie nach ihrem Vorbringen von G7 nur Restbest\u00e4nde aufgekauft habe. Unter den in der Rechnung vom 23. Juli 2002 aufgef\u00fchrten Restbest\u00e4nden seien keine Kuttermesser f\u00fcr PBS-K\u00f6pfe gewesen, weil G7 niemals solche Messer besessen habe. Die Rechnung beziehe sich nicht auf PBS-Kuttermesser, sondern auf andere Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eingewandt, sie habe an B##x keine Messer der hier interessierenden Art geliefert, sondern f\u00fchre f\u00fcr diesen Kunden nur Schleifarbeiten aus und liefere andere, nicht gesch\u00fctzte Messer dorthin. Das in ihrer Internetwerbung abgebildete PBS-Kuttermesser gleiche demjenigen des Wettbewerbers Seydelmann, dessen Messer nahezu identisch mit den von der Kl\u00e4gerin vertriebenen gleichartigen Messern seien. Die in der Werbung abgebildeten Messer h\u00e4tten im \u00fcbrigen nur zwei L\u00f6cher und passten deshalb nicht auf die patentgesch\u00fctzten Messerk\u00f6pfe der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 16. M\u00e4rz 2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, insbesondere unvollst\u00e4ndige oder unrichtige Angaben gen\u00fcgten den an eine sorgf\u00e4ltig erteilte Auskunft zu stellenden Anforderungen nicht. Dass die Ausk\u00fcnfte der Beklagten unrichtig oder unvollst\u00e4ndig seien, lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstelle, die Beklagte habe entgegen ihrer Auskunft Ersatzkuttermesser der hier interessierenden Art an B##x oder weitere Abnehmer geliefert, sei das unerheblich. Ebenso wenig habe sich die Auskunft der Beklagten als unrichtig oder unvollst\u00e4ndig erwiesen, sie habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Messer ausschlie\u00dflich von G5 bzw. A. G7 bezogen; die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin habe keinen Vorbesitzer benannt, der nicht in der Auskunftserteilung enthalten gewesen sei. Auch die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte PBS-Messer von einem anderen Vorbesitzer bezogen habe, reichten nicht aus, um die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft mit der erforderlichen Sicherheit zu belegen. Es best\u00fcnden keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Rechnung vom 23. Juli 2002 keine Kuttermesser der hier interessierenden Art betreffe. Die Rechnung lasse nicht erkennen, wie die gelieferten Kuttermesser ausgestaltet gewesen seien. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen habe, aus den Unterlagen der Firma G7 \u00fcber s\u00e4mtliche Lieferungen aus der Zeit von 2000 bis 2002 ergebe sich, dass G7 nicht selbst hergestellt, sondern s\u00e4mtliche Messer von anderen Herstellern bezogen habe, bleibe ebenfalls offen, wie die betreffenden Messer ausgestaltet gewesen seien und ob es sich dabei nicht zumindest teilweise um die hier interessierenden Gegenst\u00e4nde gehandelt habe. Dass die Beklagte die spezielle Bestellung von G4 innerhalb k\u00fcrzester Zeit habe ausf\u00fchren k\u00f6nnen, schlie\u00dfe nicht aus, dass diese Lieferung aus dem aufgekauften Restbestand erfolgt sei. Die Werbung im Internet und in Zeitschriftenanzeigen k\u00f6nne keine Unrichtigkeit der zur Erf\u00fcllung des Verf\u00fcgungsbeschlusses erteilten Auskunft belegen, weil sie, abgesehen von einer Anzeige aus 4\/2001, aus sp\u00e4terer Zeit stamme. Im \u00fcbrigen bleibe offen, ob das darin nur schematisch wiedergegebene Kuttermesser \u00fcberhaupt geeignet und bestimmt sei, f\u00fcr einen patentgem\u00e4\u00dfen Messerkopf verwendet zu werden. Selbst wenn das beworbene Messer zur Verwendung f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Messerkopf geeignet und bestimmt sein sollte, ergebe sich daraus nicht, dass es noch andere Vorbesitzer gegeben habe als die von der Beklagten angegebene Bezugsquelle. Auch soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den an B##x gelieferten Fleischkutter einen durchschnittlichen Bedarf an Ersatzmessern errechnet und belegt habe, dass B##x in den Gesch\u00e4ftsjahren 2000 bis 2003 wesentlich weniger bei ihr bestellt habe, folge daraus nicht, dass die Auskunft hinsichtlich der Vorbesitzer unrichtig oder unvollst\u00e4ndig gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe den j\u00e4hrlichen Bedarf f\u00fcr diesen Fleischkutter auf der Grundlage theoretischer Annahmen errechnet; der Fleischkutter k\u00f6nne seltener eingesetzt worden sein als von der Kl\u00e4gerin angenommen. Es bleibe unbestimmt, bei wem B##x die Ersatzmesser erworben habe. Auch das Verhalten der Beklagten zu der Frage, ob A. G7 oder W. G7 Vorbesitzer der streitgegenst\u00e4ndlichen Messer gewesen sei, weise nicht auf Sorgfaltsm\u00e4ngel hin. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre vor dem Landgericht erfolglos erhobenen Anspr\u00fcche weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass auch das Entgegennehmen, Nachschleifen und Zur\u00fcckliefern gebrauchter Messer ein Inverkehrbringen im Sinne der Auskunftsverpflichtung darstelle. Nicht von der Kl\u00e4gerin stammende PBS-Kuttermesser nachgeschliffen habe die Beklagte nicht nur f\u00fcr B##x, sondern auch f\u00fcr den Abnehmer K### GmbH &amp; Co. in O. Das habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 am 12. M\u00e4rz 2004 durch einen Besuch ihrer Mitarbeiter bei diesem Kunden erfahren. Au\u00dferdem habe die Beklagte ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der nach ihrem Vorbringen mit seinem einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmen die Schleifarbeiten ausgef\u00fchrt habe, erm\u00f6glicht, derartige Handlungen zu begehen und ihm die entsprechenden Ger\u00e4te zur Verf\u00fcgung gestellt sowie PBS-Kuttermesser an Kemper geliefert, die nicht nachgeschliffen worden und erstmals im einsatzf\u00e4higen Zustand dorthin gelangt seien.<\/p>\n<p>Der Beklagten seien ferner diejenigen Lieferungen an B##x, Kemper und andere Abnehmer zuzurechnen, die durch Dritte, insbesondere die M GmbH, in Rechnung gestellt worden seien; die entsprechenden Handlungen habe die Beklagte im Zusammenwirken mit diesen Dritten begangen. M f\u00fchre keine Gesch\u00e4fte in Bezug auf PBS-Messer. Wer wegen eines Auftrages bei M angerufen habe, sei mit einem Mitarbeiter von T verbunden gewesen. Als Rechnungen \u00fcber PBS-Kuttermesser unter dem Namen von M ausgestellt worden seien, habe die M GmbH ihren Sitz an der Privatadresse ihres damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in C4 gehabt, dessen Berufst\u00e4tigkeit darin bestehe, dass er in C4 bei einer Futtermittelfabrik arbeite. Unter ihrer neuen Anschrift in X unterhalte die M GmbH nur einen Briefkasten, aber keine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume. Auch die \u00dcbereinstimmungen auf Rechnungen der Beklagten, des einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmens ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und der M GmbH belegten, dass diese Rechnungen von ein und demselben Unternehmen erstellt worden seien. Aus der Sicht der Abnehmer sei \u201eT\u201c Lieferant gewesen; den diesbez\u00fcglichen Beweisangeboten sei das Landgericht zu Unrecht nicht nachgegangen. Auch die Angabe, die an G4 \u00fcbergebenen Messer stammten von G7, treffe nicht zu.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe schon dann, wenn das Verhalten des Auskunftsverpflichteten Anlass zu der Annahme gebe, die Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden; hierzu gen\u00fcge bereits eine Korrektur zun\u00e4chst gegebener Ausk\u00fcnfte. Die Beklagte habe ihre Angaben zu weiteren Vorbesitzern im Laufe des Verfahrens ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tritt dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entgegen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Schleifarbeiten f\u00fcr Kemper habe nicht sie, sondern Hans-Peter T mit seinem einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmen ausgef\u00fchrt, der dem Abnehmer auch die Messer zur\u00fcckgebracht habe. Auch h\u00e4tten die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Vorf\u00e4lle nach Erteilung der Auskunft stattgefunden und \u00e4nderten nichts daran, dass die Auskunft im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Wahrheit entsprochen habe.<\/p>\n<p>Richtig sei auch die Auskunft, die an G4 gelieferten Messer habe zuvor die Firma A. G7 besessen; von dieser habe sie die Messer erworben. Ob G5 die streitgegenst\u00e4ndlichen Kuttermesser selbst hergestellt oder von Dritten bezogen habe, sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt. Sie habe nicht mehr tun k\u00f6nnen, als der Kl\u00e4gerin die dem urspr\u00fcnglichen Erwerb zu Grunde liegenden Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akten LG D\u00fcsseldorf 4 b O 200\/03 und 4 a O 143\/04 lagen zur Information vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Urteil hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch nach \u00a7 259 Abs. 2 BGB darauf, dass diese zu Protokoll an Eides Statt versichert, die in Erf\u00fcllung der einstweiligen Verf\u00fcgung gegebenen Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Vorbesitzer der patentverletzenden PBS-Messer nach bestem Wissen so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt zu haben, als sie dazu imstande sei.<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00a7 259 Abs. 2 BGB ist auch auf Drittausk\u00fcnfte nach \u00a7 140 b PatG anwendbar. Dass die urspr\u00fcnglich im Entwurf des Gesetzes zur St\u00e4rkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bek\u00e4mpfung der Produktpiraterie vorgesehene dahingehende Regelung (vgl. die Entwurfsbegr\u00fcndung BlPMZ 1990, 161, 192 in Verbindung mit S. 189, l.Sp. unten) nicht in den endg\u00fcltigen Gesetzestext aufgenommen worden ist (vgl. Asendorf, NJW 1990, 1283, 1284), steht dem nicht entgegen. Der BGH (BGHZ 125, 322, 333 \u2013 Cartier-Armreif) hat die Frage der Geltung dieser Bestimmung f\u00fcr Drittausk\u00fcnfte nach einer Verletzung gewerblicher Sonderschutzrechte zwar offen gelassen, aber bei ausnahmsweise bestehenden Anspr\u00fcchen wegen einer schuldhaften Verletzung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes \u00a7 259 Abs. 2 BGB f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt. Dasselbe muss auch f\u00fcr Ausk\u00fcnfte auf der Grundlage von \u00a7 140 b PatG gelten, wie sie hier in Rede stehen. Dass das Gesetz entgegen dem urspr\u00fcnglichen Entwurf keine eigenst\u00e4ndige Verpflichtung des zur Drittauskunft verpflichteten Schutzrechtsverletzers zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung statuiert, bedeutet nicht, dass Drittausk\u00fcnfte wegen Schutzrechtsverletzung nicht durch eidesstattliche Versicherung bekr\u00e4ftigt werden k\u00f6nnen oder d\u00fcrfen. Der Gesetzgeber hat auf eine ausdr\u00fcckliche Regelung des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung des Drittauskunftspflichtigen verzichtet, weil die im Entwurf vorgesehene Regelung weiterging als die allgemeine Regelung und nicht einmal den Verdacht eines Sorgfaltsversto\u00dfes voraussetzte und jeder Auskunftsanspruch automatisch auch mit einem Anspruch auf Bekr\u00e4ftigung durch eidesstattliche Versicherung verbunden sein sollte (vgl. BlPMZ 1990, 189). Mit der unterbliebenen \u00dcbernahme dieser Bestimmung in die in Kraft getretene Gesetzesfassung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die allgemeine Vorschrift des \u00a7 259 Abs. 2 BGB auch hier gilt. Die Auskunft nach \u00a7 140 b PatG dient zwar nicht der Vorbereitung und Durchsetzung von Schadenersatzanspr\u00fcchen gegen den Verletzer selbst, sondern der Geltendmachung von Rechten gegen\u00fcber Dritten. Gerade hier besteht ein besonderes Bed\u00fcrfnis f\u00fcr diesen Anspruch, weil gerade dieser Bereich im wesentlichen von der Wissensbereitschaft des Auskunftsverpflichteten abh\u00e4ngt und nicht ohne weiteres durch \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde be- oder widerlegt werden kann (BGH a.a.O.; ebenso f\u00fcr Drittausk\u00fcnfte wegen Verletzung von Urheberrechten OLG Zweibr\u00fccken, GRUR 1997, 131 \u2013 Schmuckanh\u00e4nger; Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., S. 894 Ziffer 4; einschr. aber S. 873; Benkard\/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 140 b PatG Rdnr. 8; a. A. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 140 b Rdnr. 26).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu den tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 259 Abs. 2 BGB f\u00fchrt das Landgericht im angefochtenen Urteil aus (Urteilsumdruck, S. 10 Abs. 1, Bl. 59 d.A.), der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere, dass die Angaben in der Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien, und den Anforderungen an eine sorgf\u00e4ltige Auskunftserteilung gen\u00fcgten Angaben insbesondere dann nicht, wenn sie sich als unvollst\u00e4ndig oder unrichtig erwiesen. \u00a7 259 Abs. 2 BGB setzt jedoch nicht voraus, dass die mangelnde Sorgfalt bei der Erteilung der geschuldeten Ausk\u00fcnfte positiv feststeht. Nach dem Wortlaut des \u00a7 259 Abs. 2 BGB reicht es bereits aus, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden. Zur Begr\u00fcndetheit des Anspruchs aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB gen\u00fcgt ein auf Tatsachen gest\u00fctzter Verdacht, dass die Auskunft mangels ausreichender Sorgfalt oder vors\u00e4tzlich unvollst\u00e4ndig oder falsch erteilt worden sei. Die konkrete Feststellung der Unrichtigkeit ist zu einer Verurteilung nicht erforderlich (BGH, WM 1956, 31, 32; OLG Zweibr\u00fccken, a.a.O.; Staudinger\/Bittner, BGB, Bearbeitung 2001, \u00a7 259, Rdnr. 34; Erman\/Kuckuk, BGB, 11. Auflage, Rdnr. 20). Demzufolge muss der Gl\u00e4ubiger des Anspruches auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht die Unrichtigkeit und Unvollst\u00e4ndigkeit der Auskunft beweisen, sondern lediglich die den dahingehenden Verdacht st\u00fctzenden Tatsachen (BGH, NJW 1966, 1117, 1119 &#8211; Alleinverkauf; OLG Zweibr\u00fccken, a.a.O.; Erman\/Kuckuk, a.a.O., Rdnr. 23 m.w.N.). Hierbei m\u00fcssen alle Umst\u00e4nde des Einzelfalles ber\u00fccksichtigt werden. Dieser Verdacht kann sich daraus ergeben, dass der auskunftsverpflichtete Schutzrechtsverletzer einen Vorbesitzer benennt, bei dem entsprechende Gewerbetreibende ihren Bedarf nach dem gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsgang nicht zu decken pflegen (OLG Zweibr\u00fccken, a.a.O.: Auskunft des Schmuckh\u00e4ndlers, er habe den rechtsverletzenden Gegenstand auf einem Flohmarkt erworben), weiterhin durch mehrfaches Erg\u00e4nzen oder Berichtigen der Auskunft oder unplausible Erkl\u00e4rungen, warum weitergehende Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden k\u00f6nnten (OLG K\u00f6ln, NJW-RR 1998, 126, 127; vgl. hierzu ferner BGH, WM 1956, 31, 32), durch fortlaufende unberechtigte Auskunftsverweigerung und das Bem\u00fchen des Auskunftspflichtigen, die Anspr\u00fcche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen (BGH, WM 1956, a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1483) oder widerspr\u00fcchliche Angaben (BGHZ 125, 322, 333 f. \u2013 Cartier-Armreif; vgl. hierzu auch Staudinger\/Bittner, a.a.O., Rdnrn. 31 bis 34; Erman\/Kuckuk, a.a.O.). Eine Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit einzelner Angaben gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein noch nicht, den Verdacht zu begr\u00fcnden, der Verpflichtete habe die Ausk\u00fcnfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt. Einerseits kann dieser Verdacht, wenn er sich aus einem der vorbezeichneten Gr\u00fcnde ergibt, auch bestehen, wenn die Auskunft keine inhaltlichen M\u00e4ngel aufweist. Andererseits ist der bei Unvollst\u00e4ndigkeit und Unrichtigkeit zun\u00e4chst in aller Regel gegebene Verdacht mangelnder Sorgfalt entkr\u00e4ftet, wenn den Umst\u00e4nden nach anzunehmen ist, dass die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht; auf inhaltliche M\u00e4ngel der Auskunft kann eine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur gest\u00fctzt werden, wenn sich die Unvollst\u00e4ndigkeit oder Unrichtigkeit bei geh\u00f6riger Sorgfalt h\u00e4tte vermeiden lassen (BGHZ 89, 137, 139\/40; Staudinger\/Bittner, a.a.O., Rdnr. 31). Das Gesetz l\u00e4sst es durchaus zu, dass der Schuldner mit Erfolg auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen werden kann, obwohl er tats\u00e4chlich die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, wenn nur hinreichende Umst\u00e4nde vorliegen, die geeignet sind, Zweifel daran zu wecken. Ist nach diesen Grunds\u00e4tzen ein entsprechender Verdacht begr\u00fcndet, dass die Auskunft nicht sorgf\u00e4ltig erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \u00fcber die Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit um diese Verpflichtung versichern l\u00e4sst, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollst\u00e4ndig (BGH MDR 1960, 200, 201; OLG Zweibr\u00fccken, a.a.O.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGeht man hiervon aus, besteht der Verdacht, dass die Beklagte die geschuldeten Ausk\u00fcnfte nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOb die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Umst\u00e4nde im Zusammenhang mit der Angabe der Beklagten, A. G7 sei die Vorbesitzerin der an G4 gelieferten Kuttermesser, den Verdacht eines Sorgfaltsversto\u00dfes begr\u00fcnden, bedarf hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Verdacht auf einen Sorgfaltsversto\u00df gr\u00fcndet sich n\u00e4mlich darauf, dass es in hohem Ma\u00dfe zweifelhaft erscheint, ob die Beklagte tats\u00e4chlich entsprechend ihrer im Schreiben vom 2. Juli 2003 erteilten Auskunft (Anlage L 4), in der Zeit vom 24. Oktober 1995 bis zum 17. Juli 2003 au\u00dfer den an G4 gelieferten Gegenst\u00e4nden keine weiteren patentverletzenden Messer vertrieben hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Umst\u00e4nde, aus denen die Kl\u00e4gerin Anhaltspunkte daf\u00fcr herleitet, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum tats\u00e4chlich patentverletzende Kuttermesser an Drittabnehmer geliefert hat, lassen sich nicht mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unerheblich halten, die Beklagte sei nur zur Angabe der Vorbesitzer und nicht zur Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der schutzrechtsverletzenden Messer verpflichtet. Sollten solche Lieferungen an Drittabnehmer tats\u00e4chlich stattgefunden haben, h\u00e4tte die Beklagte angeben m\u00fcssen, von wem sie diese an Dritte gelieferten Messer bezogen hat. Die in ihrer Auskunft, keine weiteren Messer vertrieben zu haben, liegende Negativaussage, es gebe keine weiteren Vorbesitzer, w\u00e4re dann unrichtig, und es best\u00fcnde, da der Beklagten ihre eigenen Lieferungen selbstverst\u00e4ndlich bekannt sind, zumindest Grund zu der Annahme, die Vorbesitzer der von der Beklagten an Dritte gelieferten PBS-Messer seien infolge eines Sorgfaltsversto\u00dfes in der Auskunft nicht aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt in der Tat gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte zwischen dem 24. Oktober 1995 und dem 17. Juli 2003 \u2013 dem Datum ihres letzten Auskunftsschreibens (Anlage L 6) \u2013 patentverletzende Messer nicht nur an den Abnehmer G4, sondern auch an Dritte geliefert hat und jedenfalls ein Teil der Rechnungen f\u00fcr diese Lieferungen von der M GmbH stammt. Die M GmbH hat zwar in ihrer Auskunft vom 29. Januar 2004 (Anlage L 40) angegeben, sie selbst habe an mehrere namentlich genannte Abnehmer PBS-Kuttermesser geliefert, die von einem in Polen ans\u00e4ssigen Lieferanten stammten, die Kl\u00e4gerin hat jedoch, ohne dass die Beklagte das substantiiert<br \/>\nwiderlegt h\u00e4tte, Gr\u00fcnde dargelegt, die vermuten lassen, dass diese Lieferungen von der Beklagten stammen und M die Rechnung nur deshalb unter ihrem Namen ausgestellt hat, um die Beklagte als eigentliche Lieferantin zu verschleiern.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Auch nach dem von der Beklagten nicht oder nicht zul\u00e4ssig bestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin spricht vieles daf\u00fcr, dass die M GmbH \u00fcber keinen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb verf\u00fcgt. Eine polizeiliche Durchsuchung vom 4. Mai 2004, deren Bericht die Kl\u00e4gerin als Anlage L 31 zu den Akten gereicht hat, hat ergeben, dass M unter ihrer zuletzt als Firmensitz angegebenen Anschrift in X nur einen Briefkasten unterh\u00e4lt, den der dortige Mieter M##1 aufgrund einer ihm von M erteilten Postvollmacht leert und an M gerichtete Schreiben zu einem Steuerb\u00fcro in X bringt. Wie der Durchsuchungsbericht weiter ausf\u00fchrt, besitzt M in dem dortigen Haus entgegen den Angaben in dem ebenfalls im Anlagenkonvolut L 31 vorgelegten Mietvertrag keine B\u00fcror\u00e4ume und waren auch keine anderen Hinweise auf das Vorhandensein der M GmbH in dem besagten Haus zu finden. Davon haben sich die die Durchsuchung vornehmenden Kriminalbeamten eigens \u00fcberzeugt. Das Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, dass bisher nur ein Briefkasten vorhanden gewesen sei, schlie\u00dfe die M\u00f6glichkeit nicht aus, dass M sp\u00e4ter auch das Beziehen von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen in dem dortigen Haus beabsichtigt habe, steht in klarem Widerspruch zu den vorstehenden Ausf\u00fchrungen des Durchsuchungsberichtes, dessen Verfasser selbst 7 Monate nach dem Abschluss des Mietvertrages \u2013 dem 1. November 2003 \u2013 und 6 Monate nach dem im Mietvertrag vereinbarten Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses \u2013 dem 1. Dezember 2003 \u2013 keine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Firma M vorgefunden haben. Auch die Anzahl der an M gerichteten Schreiben \u2013 in dem Durchsuchungsbericht ist die Rede von etwa 4 bis 5 Schreiben in der Woche, in denen auch die durch die rechtliche Auseinandersetzung mit der Kl\u00e4gerin um die Lieferung schutzrechtsverletzender Kuttermesser verursachte Korrespondenz enthalten sein muss \u2013 bleibt hinter dem Umfang einer Korrespondenz, die ein tats\u00e4chlich in ernsthaftem Umfang betriebenes Handelsgewerbe nach der Lebenserfahrung mit sich bringt, weit zur\u00fcck. Dar\u00fcber hinaus hat M in der bereits erw\u00e4hnten Auskunft vom 29. Januar 2004 (Anlage L 40) hinsichtlich der an die einzelnen Abnehmer gelieferten St\u00fcckzahlen nur Ann\u00e4herungswerte genannt. Das deutet darauf hin, dass dort zur Erstellung der Auskunft nicht einmal mehr Rechnungsunterlagen vorhanden waren, aus denen sich die genauen als geliefert berechneten Mengen h\u00e4tten entnehmen lassen, und dass die tats\u00e4chlich auf Rechnungen angegebenen St\u00fcckzahlen gesch\u00e4tzt werden mussten. Es kommt hinzu, dass die M GmbH nach ihrem \u201eUmzug\u201c nach X nicht einmal einen zum dortigen Ortsnetz geh\u00f6renden Telefonanschluss besitzt. Als Telefonverbindung der M GmbH f\u00fcr die Anschrift in X ist dieselbe Anschlussnummer angegeben (vgl. die im Anlagenkonvolut L 31 enthaltene Postvollmacht der M GmbH an den Mieter M##1) wie f\u00fcr ihre vor der Sitzverlegung g\u00fcltige Anschrift in C4, die ausweislich der Vorwahl ####2 zum Ortsnetz von C4 geh\u00f6rt (vgl. die von M unter ihrer Anschrift in C4 versandten Rechnungen gem. Anlagen L 32 und 38 und die Rechnungen der ebenfalls in C4 ans\u00e4ssigen Beklagten gem. Anlage L 33).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die M GmbH nicht erst nach ihrer Sitzverlegung nach X, sondern auch vorher w\u00e4hrend ihrer Ans\u00e4ssigkeit in C4 keine Gesch\u00e4fte in einem solchen Umfang get\u00e4tigt haben d\u00fcrfte, dass sie selbst als Wettbewerber der Parteien auf dem Markt in Erscheinung h\u00e4tte treten k\u00f6nnen, spricht zun\u00e4chst das von der Beklagten nicht bestrittene Vorbringen der Kl\u00e4gerin, Nachbarn von Karl-Heinz M \u2013 dem bisherigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der M GmbH \u2013 an der bisher als Sitz der M GmbH angegebenen Anschrift in C4 h\u00e4tten ihr die Auskunft gegeben, Karl-Heinz M sei bei einer Futtermittelfabrik angestellt. Des weiteren hat die M GmbH zu keinem Zeitpunkt Werbung f\u00fcr Kuttermesser oder andere f\u00fcr die Wurstherstellung ben\u00f6tigte Erzeugnisse bzw. Werkzeuge betrieben. Dieses Vorbringen der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat am 23. September 2004 erstmals mit Nichtwissen bestritten, dieses Bestreiten war jedoch nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht zul\u00e4ssig. Es mag sein, dass sie selbst keine Kenntnis davon hatte, ob M Werbung betrieben hat oder nicht, sie h\u00e4tte sich diese Kenntnis aber ohne Schwierigkeiten verschaffen<br \/>\nk\u00f6nnen, indem sie etwa nach einem Internetauftritt von M oder nach Werbeanzeigen in Fachzeitschriften gesucht h\u00e4tte. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re ein Bestreiten mit Nichtwissen erst in Betracht gekommen, nachdem die Beklagte derartige Nachforschungen erfolglos unternommen hatte (vgl. BGH, NJW 1990, 453, 454; NJW 1995, 130, 131). Diese Nachforschungspflicht bestand nicht nur in Bezug auf Vorg\u00e4nge im eigenen unternehmerischen Bet\u00e4tigungsbereich der Beklagten, sondern bezieht sich auch auf solche Vorg\u00e4nge und Ereignisse, deren Wahrnehmung jedermann m\u00f6glich ist und von denen sich deshalb auch die Beklagte ohne besondere M\u00fchewaltung h\u00e4tte Kenntnis verschaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur M GmbH hat die Beklagte Kuttermesser der hier interessierenden Art auch bereits in den Jahren 2001 und 2002 beworben (vgl. die Zeitschrifteninserate gem. Anlagen L 27 und L 27 a). Die in diesen Anzeigen abgebildeten Messer entsprechen bis auf das fehlende mittlere Loch den patentgem\u00e4\u00dfen PBS-Kuttermessern der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerinnen; dass die beiden seitlichen L\u00f6cher als Langl\u00f6cher erscheinen, w\u00e4hrend bei den von der Kl\u00e4gerin oder ihren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen stammenden Messern an gleicher Stelle Rundl\u00f6cher vorhanden sind, beruht ersichtlich darauf, dass die Messer in den Werbeanzeigen in Schr\u00e4gansicht abgebildet sind und die L\u00f6cher in dieser Perspektive als Langl\u00f6cher erscheinen. Diese Messer sind \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unwiderlegt vorgetragen hat \u2013 nach dem Anbringen des dritten Loches nur auf PBS-Messerk\u00f6pfen verwendbar; andere K\u00f6pfe, auf die die abgebildeten Messer ebenfalls passten, gebe es auf dem Markt nicht. Das pauschale Vorbringen der Beklagten, diese Messer seien zusammen mit jedem geeigneten Messerkopf verwendbar, vermag die Sachdarstellung der Kl\u00e4gerin nicht zu widerlegen, so M kein anderer neben dem PBS-Kopf auf dem Markt vorhandener Messerkopf konkret benannt wird, auf dem die abgebildeten Messer ebenfalls verwendet werden k\u00f6nnen. Ber\u00fccksichtigt man weiterhin den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat, der PBS-Kopf habe einen Marktanteil von 50 %, so ist auch das ein Hinweis darauf, dass die in den Zeitungsinseraten der Beklagten enthaltene Werbeaussage \u201eMesser und Klingen f\u00fcr alle Maschinen der Lebensmittelindustrie\u201c auch den hier in Rede stehenden PBS-Kuttermessern gilt und die abgebildeten Messer mit trapezf\u00f6rmiger Ausnehmung am Fu\u00df und zwei daneben befindlichen L\u00f6chern auch als Ersatzmesser f\u00fcr die hier in Rede stehenden PBS-K\u00f6pfe angeboten werden sollten. Angesichts dieser Werbema\u00dfnahmen liegt die Annahme nicht fern, dass sie \u2013 wie es solche Werbema\u00dfnahmen erfahrungsgem\u00e4\u00df zu tun pflegen \u2013 auch zu Lieferungen gef\u00fchrt haben, zumal die Beklagte die patentverletzenden Messer bis in das Jahr 2004 beworben hat und es kaum vorstellbar erscheint, dass die Beklagte das getan h\u00e4tte, wenn sich diese Messer bei ihr in den zur\u00fcckliegenden Jahren als unverk\u00e4uflich erwiesen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Beklagte ihre Lieferungen betreffende Rechnungen von M hat ausstellen lassen, sprechen deutliche \u00dcbereinstimmungen auf den Rechnungen der M GmbH, des einzelkaufm\u00e4nnischen Unternehmens H. P. T und der Beklagten (vgl. Anlagen L 32, L 33 und L 35). Auf allen drei Rechnungen befindet sich ein Rechnungsposten \u201e1 Treif\/Holac-Messer bis 300 mm geschliffe halbrund\u201c, der nicht nur w\u00f6rtlich \u00fcbereinstimmt, sondern auch auf allen Rechnungen denselben Schreibfehler enth\u00e4lt, indem der Schlussbuchstabe \u201en\u201c des Wortes \u201egeschliffen\u201c fehlt. Auch die Einheitspreise f\u00fcr berechnete gleichartige Schleifarbeiten sind auf allen drei Rechnungen gleich, unabh\u00e4ngig davon, von welchem jeweils angegebenen Aussteller sie stammen.<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>Die bereits mehrfach erw\u00e4hnte Auskunft von M vom 29. Januar 2004 (Anlage L 40) l\u00e4sst \u00fcberdies erkennen, dass M u.a. den Abnehmern ZU###12 und B##x wiederholt und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum als 1 Jahr patentgem\u00e4\u00dfe Kuttermesser geliefert und in Rechnung gestellt hat; die als Anlagen L 38 vorgelegten Rechnungen von M an den Abnehmer ZU###12 weisen Lieferungen in den Jahren 1998 bis 2003 aus.<\/p>\n<p>Aufgrund aller vorstehend aufgef\u00fchrten Umst\u00e4nde muss ernsthaft als M\u00f6glichkeit in Betracht gezogen werden, dass die von M in ihrer Auskunft angegebenen Lieferungen an ZU###12 in Wahrheit von einem anderen Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, n\u00e4mlich von der Beklagten. Muss diese M\u00f6glichkeit ernsthaft in Betracht gezogen werden, so bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angabe der Beklagten, sie habe in der Zeit vom 24. Oktober 1995 bis zum 17. Juli 2003 au\u00dfer den an G4 \u00fcbergebenen keine weiteren PBS-Kuttermesser an Drittabnehmer geliefert; diese Zweifel bilden gleichzeitig den Grund f\u00fcr die Annahme, dass die Auskunft der Beklagten, sie habe in der fraglichen Zeit \u2013 abgesehen von der Lieferung an G4 \u2013 keine patentgem\u00e4\u00dfen Kuttermesser in den Verkehr gebracht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt wurde und dass sie die von ihr vorgenommenen Drittlieferungen zumindest \u00fcbersehen hat. Ob diese Zweifel berechtigt sind und ein Sorgfaltsversto\u00df tats\u00e4chlich gegeben ist, ist f\u00fcr den Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unerheblich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nMit ihrem vorstehenden Vorbringen ist die Kl\u00e4gerin nicht nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F. ausgeschlossen, soweit sie den entsprechenden Sachvortrag erstmals im Berufungsrechtszug in das Verfahren eingef\u00fchrt hat. Wie die Kl\u00e4gerin auf den Seiten 7 und 8 ihres Schriftsatzes vom 8. September 2004 (Bl. 129, 130 d.A.) im Einzelnen einleuchtend und nachvollziehbar vorgetragen hat, hat sie die zum Beleg ihres Vorbringens dienenden Unterlagen erst am 19. August 2004 vollst\u00e4ndig in H\u00e4nden gehabt und konnte den darauf gest\u00fctzten Sachvortrag weder vor dem Landgericht bis zum Schluss der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung am 24. Februar 2004 noch in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 14. Juni 2004 in das Verfahren einf\u00fchren.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem. \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R2 R4 Dr. C5<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0309 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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