{"id":5606,"date":"2007-03-01T17:00:39","date_gmt":"2007-03-01T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5606"},"modified":"2016-06-08T10:23:44","modified_gmt":"2016-06-08T10:23:44","slug":"2-u-9806-kleinleistungsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5606","title":{"rendered":"2 U 98\/06 &#8211; Kleinleistungsschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 830<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. M\u00e4rz 2007, Az. 2 U 98\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2800\">4a O 115\/06<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 1. August 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 342 xxx (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent, Anlage Ast 2), das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 13. Mai 1988 am 28. April 1989 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 11. August 1993. Das Verf\u00fcgungspatent, dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Patentnummer DE 689 08 xxx (Anlage Ast 3) gef\u00fchrt wird, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefasste Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr Kleinschalter mit Anzeige einer Kontaktschwei\u00dfung. Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Schaltmechanismus f\u00fcr einen Kleinleistungsschalter mit Isolierstoffgeh\u00e4use (12) sowie einem feststehenden (18) und einem beweglichen (16) Kontakt, wobei der genannte bewegliche Kontakt (16) von einem schwenkbar gelagerten, vom Mechanismus (10, 100) zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung der Kontakte bet\u00e4tigten Kontakthebel (14) getragen wird und der genannte Mechanismus aus folgenden Komponenten besteht:<\/p>\n<p>&#8211; einer Kupplungsstange (28) zwischen einer l\u00f6sbaren mechanischen Verbindung (48) und einem Kipphebel (24), dessen Drehk\u00f6rper (27) mit der Kupplungsstange (28) zur Bildung eines Kniegelenks (30) verbunden ist, dessen Gelenkachse (32) gegen\u00fcber der Drehachse (26) des Kipphebels (24) versetzt angeordnet ist, wobei dieser Kipphebel zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte (16, 18) entsprechenden Endlagen F und O bewegt werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; einem Ausl\u00f6sehebel (42), der im Fehlerfall vom Ausl\u00f6ser in eine Ausgel\u00f6ststellung \u00fcberf\u00fchrt wird, wodurch die mechanische Verbindung (48) unterbrochen wird und der Mechanismus (10, 100) unabh\u00e4ngig vom Kipphebel (24) automatisch ausl\u00f6st,<\/p>\n<p>&#8211; einer R\u00fcckholfeder, die auf den Kipphebel (24) eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O aus\u00fcbt, wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Kontakthebel (14) mit einem Arm (70) verbunden ist, der bei Verschwei\u00dfung der Kontakte (16, 18) den Kipphebel in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen, Zwischenstellung S sperrt, wobei der Kipphebel (24) nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks (30) in der genannten Zwischenstellung arretiert wird,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass der Arm (70) zur Hubbegrenzung des Kipphebels (24) direkt auf einem mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) angebracht ist, dass der Tr\u00e4gerhebel (36) auf einer Schwenkachse (38) einer Drehscheibe (40) gelagert ist, und dass der Arm (70) in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehk\u00f6rper (27) des Kipphebels (24) herausragenden Arretieransatz (72) zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3) entstammen der Verf\u00fcgungspatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigen jeweils in einer schematischen Darstellung den Schaltmechanismus eines Kleinleistungsschalters mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Kontaktverschwei\u00dfungsanzeige, wobei die Figur 1 den Leistungsschalter in der Einschaltstellung F, die Figur 2 den Leistungsschalter in der Ausschaltstellung O und die Figur 3 den Leistungsschalter bei verschwei\u00dften Kontakten in der Zwischenstellung S mit arretiertem Kipphebel zeigt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin stellt erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kleinleistungsschalter her und vertreibt diese in Deutschland \u00fcber den Fachhandel an private Endabnehmer zu einem Preis von 4,32 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer. Am 10. Februar 2006 erwarb sie durch ihren Mitarbeiter A von der Antragsgegnerin importierte und vertriebene Kleinleistungsschalter mit der Typenbezeichnung NB 1-63 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zu einem Preis von 1,70 \u20ac pro St\u00fcck bzw. 2,95 \u20ac f\u00fcr zwei St\u00fcck.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreichten die Parteien Muster (Anlagen Ast 11, Ast 24 und AG 15), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zum besseren Verst\u00e4ndnis des konstruktiven Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend die mit Bezugszeichen versehene Abbildung 3 der Anlage Ast 10 wiedergegeben.<\/p>\n<p>&lt; Anlage Ast 10 einf\u00fcgen &gt;<\/p>\n<p>Hergestellt wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Firma B mit Sitz in China, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie der Antragstellerin bekannt ist \u2013 im Ausland auch vertreibt. Mit der chinesischen Firma B f\u00fchrt die Antragstellerin seit vielen Jahren gerichtliche Auseinandersetzungen. Im Zusammenhang mit einem vor dem No. 1 Intermediate People\u00b4s Court of Beijing, P. R. China gef\u00fchrten Rechtsstreit erwarb die chinesische Tochtergesellschaft der Antragstellerin am 18. Januar 1999 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Deren Ausgestaltung ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden konstruktiven Details bis heute unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 15. M\u00e4rz 2006, bei Gericht eingegangen am 16. M\u00e4rz 2006, nimmt sie die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat im Beschlusswege am 16. M\u00e4rz 2006 eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen. Es hat der Antragsgegnerin antragsgem\u00e4\u00df bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>Schaltmechanismen f\u00fcr einen Kleinleistungsschalter mit Isolierstoffgeh\u00e4use sowie einem feststehenden und einem beweglichen Kontakt, wobei der genannte bewegliche Kontakt von einem schwenkbar gelagerten, vom Mechanismus zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung der Kontakte bet\u00e4tigten Kontakthebel getragen wird,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der genannte Mechanismus aus folgenden Komponenten besteht:<br \/>\nEiner Kupplungsstange zwischen einer l\u00f6sbaren mechanischen Verbindung und einem Kipphebel, dessen Drehk\u00f6rper mit der Kupplungsstange zur Bildung eines Kniegelenks verbunden ist, dessen Gelenkachse gegen\u00fcber der Drehachse des Kipphebels versetzt angeordnet ist, wobei dieser Kipphebel zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte entsprechenden Endlagen F und O bewegt werden kann,<\/p>\n<p>einem Ausl\u00f6sehebel, der im Fehlerfall vom Ausl\u00f6ser in eine Ausgel\u00f6ststellung \u00fcberf\u00fchrt wird, wodurch die mechanische Verbindung unterbrochen wird und der Mechanismus unabh\u00e4ngig vom Kipphebel automatisch ausl\u00f6st,<\/p>\n<p>einer R\u00fcckholfeder, die auf den Kipphebel eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>wobei der Kontakthebel mit einem Arm verbunden ist, der bei Verschwei\u00dfung der Kontakte den Kipphebel in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen, Zwischenstellung S sperrt, wobei der Kipphebel nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks in der genannten Zwischenstellung arretiert wird,<\/p>\n<p>und wobei der Arm zur Hubbegrenzung des Kipphebels direkt auf einem mit dem Kontakthebel verbundenen Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel angebracht ist und der Tr\u00e4gerhebel auf einer Schwenkachse einer Drehscheibe gelagert ist, wobei der Arm in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehk\u00f6rper des Kipphebels herausragenden Arretieransatz zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Gegen die am 21. M\u00e4rz 2006 zugestellte einstweilige Verf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2006 Widerspruch eingelegt. Nach m\u00fcndlicher Verhandlung hat das Landgericht mit Urteil vom 1. August 2006 die einstweilige Verf\u00fcgung vom 16. M\u00e4rz 2006 aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Am 7. September 2006 hat die Antragsgegnerin gegen das ihr am 7. August 2006 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen f\u00fchrt die Antragsgegnerin vertiefend aus, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Verf\u00fcgungsanspruch und\/oder einem Verf\u00fcgungsgrund ausgegangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Es werde lediglich der in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0 224 396 vorver\u00f6ffentlichte Mechanismus verwendet. Zudem sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert. Sowohl die EP 0 224 396 als auch das europ\u00e4ische Patent EP 0 295 158 st\u00fcnden der Lehre des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Ferner f\u00fchre die Kombination der FR-A-260454 mit der DE 3 336 207 zum Gegenstand der Erfindung. Schlie\u00dflich habe die Antragstellerin durch ihr z\u00f6gerliches vorprozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine einstweilige Regelung nicht erforderlich sei. Sie habe ca. 1 Jahr mit ihrem Verf\u00fcgungsantrag zugewartet, obwohl ihre Mitarbeiter \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auf der Hannover Messe 2005 den Ausstellungsstand der B-Gruppe besuchten, auf dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem transparenten Geh\u00e4use ausgestellt und in dort ausliegenden Katalogen beworben worden war. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin das ausgestellte Produktspektrum sehr sorgf\u00e4ltig zur Kenntnis genommen haben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der im Ausland bereits gef\u00fchrten Auseinandersetzungen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Da sie, die Antragsgegnerin, den Messestand mitbetrieben habe, habe die Antragstellerin mithin schon seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01. August 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das Urteil des Landgerichts. Soweit die Antragsgegnerin erstmals die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents in Abrede stelle, sei dies unzutreffend. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, gegen welches nach wie vor unstreitig auch die Antragsgegnerin keine Nichtigkeitsklage erhoben habe, sei hinreichend sicher. An der Dringlichkeit best\u00fcnden keinerlei Zweifel. Bei dem Besuch des allein von der Firma B auf der Hannover Messe 2005 betriebenen Messestandes h\u00e4tten ihre Mitarbeiter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zur Kenntnis genommen. Im Focus gestanden habe damals vielmehr der sogenannte Motor XY, der sodann erfolgreich zum Gegenstand einer einstweiligen Verf\u00fcgung gemacht worden sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 01. August 2006 zu Recht die einstweilige Verf\u00fcgung vom 16. M\u00e4rz 2006 aufrechterhalten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Bet\u00e4tigungsmechanismus f\u00fcr Kleinleistungsschalter mit Anzeige einer Kontaktverschwei\u00dfung.<\/p>\n<p>Kleinleistungsschalter sind Sicherungsautomaten, die in elektrischen Sicherungsk\u00e4sten von Privathaushalten Verwendung finden. Sie verf\u00fcgen \u00fcber einen Kipphebel, mittels dessen der Schalter manuell in eine Einschaltstellung \u2013 geschlossene Kontakte, mit Stromfluss \u2013 und in eine Ausschaltstellung \u2013 ge\u00f6ffnete Kontakte, ohne Stromfluss \u2013 bet\u00e4tigt werden kann. In diesen Schaltern sind Ausl\u00f6ser vorgesehen, die den Schalter automatisch trennen, wenn ein gef\u00e4hrlicher Zustand (\u00dcberstrom) auftritt.<\/p>\n<p>Kleinleistungsschalter sind im Stand der Technik, beispielsweise aus den im Verf\u00fcgungspatent gew\u00fcrdigten Druckschriften FR-A-2605454, DE-A-3.516.217 und DE-B-1055 644, bekannt. An ihnen kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass die bekannten Kleinleistungsschalter entweder \u00fcberhaupt nicht in der Lage seien, ein Verschwei\u00dfen der Kontakte anzuzeigen, oder aber lediglich eine nicht stabile, ungenaue Festsetzung des in einer Zwischenstellung befindlichen Kipphebels vorsehen. Deshalb bestehe die Gefahr, dass die Bedienperson den St\u00f6rfall nicht bemerke oder trotz des St\u00f6rfalls den Kipphebel zwangsweise in die Ausschaltstellung bet\u00e4tigt. Diese k\u00f6nne zu einem Blockieren des Leistungsschalters f\u00fchren. \u00c4hnliches gelte f\u00fcr die bei Mehrpol-Leistungsschaltern vorgesehene Verriegelungsvorrichtung f\u00fcr den Fall des Verschwei\u00dfens der Kontakte. Zwar werde mittels dieser die Bewegung des Kipphebels in Ausschaltrichtung \u00fcber eine Zwischenstellung hinaus verhindert. Diese Stellung sei jedoch instabil, und bei Loslassen des Kipphebels kehre dieser automatisch in die Einschaltstellung zur\u00fcck. Daraus folge das Fehlen einer Kontaktverschwei\u00dfungsanzeige.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe zugrunde, die Funktion der Trennung und eindeutigen Anzeige der ge\u00f6ffneten Kontaktstellung eines Schaltmechanismus eines Kleinleistungsschalters zu verbessern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Schaltmechanismus f\u00fcr einen Kleinleistungsschalter mit<br \/>\n1.1 einem Isolierstoffgeh\u00e4use (12),<br \/>\n1.2 einem feststehenden (18) und einem beweglichen (16) Kontakt,<br \/>\n1.3 einem Mechanismus (10), durch dessen Bet\u00e4tigung ein den beweglichen Kontakt (16) tragender Kontakthebel (14) zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung verschwenkt wird,<br \/>\n1.4 einem Kipphebel (24),<br \/>\n1.5 einer Kupplungsstange (28) und<br \/>\n1.6 einem Ausl\u00f6sehebel (42).<\/p>\n<p>2. Der Kontakthebel (14) ist mit einem Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) verbunden,<br \/>\n2.1 der auf einer Schwenkachse (38) einer Drehscheibe (40) gelagert ist, und<br \/>\n2.2. auf dem direkt ein Arm (70) angebracht ist.<\/p>\n<p>3. Der Kipphebel (24)<br \/>\n3.1 weist einen Drehk\u00f6rper (27) auf und<br \/>\n3.2 kann zwischen zwei der Einschaltstellung bzw. Ausschaltstellung der Kontakte (16, 18) entsprechenden Endlagen F und O verschwenkt werden,<br \/>\n3.3 wobei eine R\u00fcckholfeder auf den Kipphebel (24) eine Kraft in Richtung der Ausschaltstellung O aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>4. Die Kupplungsstange (28) ist<br \/>\n4.1 zwischen einer l\u00f6sbaren mechanischen Verbindung (48) und dem Kipphebel (24) angeordnet, und<br \/>\n4.2 mit dem Drehk\u00f6rper (27) des Kipphebels (24) \u00fcber eine gegen\u00fcber der Drehachse (26) des Kipphebels (24) versetzte Gelenkachse (32) verbunden und bildet so ein Kniegelenk (30).<\/p>\n<p>5. Der Ausl\u00f6sehebel (42) wird<br \/>\n5.1 im Fehlerfall vom Ausl\u00f6ser in eine Ausgel\u00f6ststellung \u00fcberf\u00fchrt,<br \/>\n5.2 wodurch die mechanische Verbindung (48) unterbrochen wird und der Mechanismus (10) unabh\u00e4ngig vom Kipphebel (24) automatisch ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>6.1 Bei Verschwei\u00dfen der Kontakte (16, 18) sperrt der Arm (70), mit dem der Kontakthebel (14) verbunden ist, den Kipphebel (24) nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks (30) in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen Zwischenstellung S.<\/p>\n<p>6.2 Der Arm (70) des Tr\u00e4gerhebels (36), der zur Hubbegrenzung des Kipphebels (24) direkt auf einem mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) angebracht ist, wirkt in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehk\u00f6rper (27) des Kipphebels (24) herausragenden Arretieransatz (72) zusammen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Antragstellerin hat \u2013 wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist \u2013 einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes ein Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df Artt. 2, 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien steht mit Recht \u2013 wie die als Anlagen Ast 11 und AG 15 \u00fcberreichten Musterexemplare und die Abbildungen der Anlage Ast 10 bekr\u00e4ftigen \u2013 die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 bis 5 au\u00dfer Streit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Schaltmechanismus mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use, einem feststehenden und einem beweglichen Kontakt, einem Mechanismus, durch dessen Bet\u00e4tigung ein den beweglichen Kontakt tragender Kontakthebel zwischen der Einschaltstellung und der Ausschaltstellung verschwenkt wird, einen Kipphebel, eine Kupplungsstange und einen Ausl\u00f6sehebel im Sinne des Verf\u00fcgungspatents auf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt des weiteren \u2013 im Sinne des Merkmals 6.1 \u2013 \u00fcber einen mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Arm (70), der den Kipphebel (24) bei Verschwei\u00dfen der Kontakte (16, 18) nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks (30) in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen Zwischenstellung S sperrt. Dar\u00fcber hinaus wirkt der Arm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der zur Hubbegrenzung des Kipphebels (24) direkt auf einem mit dem Kontakthebel (14) verbundenen Isolierstoff-Tr\u00e4gerhebel (36) angebracht ist \u2013 entsprechend dem Merkmal 6.2 in der Zwischenstellung S mit einem aus dem Drehk\u00f6rper (27) des Kipphebels (24) herausragenden Arretieransatz (72) zusammen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Schaltmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasst unstreitig, und wie die Anlagen Ast 10, Ast 11 und AG 15 zu erkennen geben, einen Kontakthebel, mit dem ein Arm verbunden ist. Es handelt sich um das beigefarbene Bauteil, das seitens der Antragstellerin in der Anlage Ast 10 zu Recht mit der Bezugsziffer (70) versehen worden ist. Die Antragsgegnerin nennt das Bauteil \u201ebrauner Traghebel\u201c. Ebenfalls unstreitig vorhanden ist ein aus dem Drehk\u00f6rper des Kipphebels herausragender Arretieransatz. Sowohl der Drehk\u00f6rper als auch der Kipphebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind blau und in der Anlage Ast 10 zutreffender Weise mit den Bezugsziffern (27) und (24) bezeichnet. Der Arretieransatz ist das in der Anlage Ast 10 mit der Bezugsziffer (72) versehene wei\u00dfe, aus dem Drehk\u00f6rper herausragende Bauteil, welches von der Antragsgegnerin als \u201ewei\u00dfe Klinke\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Die Anlage Ast 10 und die Inaugenscheinnahme der Musterexemplare Anlagen Ast 11, AG 15 und Ast 24 \u2013 wobei dieser Kleinleistungsschalter die Bezeichnung NB1L-40 tr\u00e4gt; der Schaltmechanismus jedoch baugleich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 zeigen, dass beim Verschwei\u00dfen der Kontakte, der beigefarbene Arm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem \u00dcberschreiten des Totpunkts des Kniegelenks den Kipphebel im Zusammenwirken mit dem Arretieransatz sperrt und diesen in einer festgelegten, zwischen der Einschaltstellung F und der Ausschaltstellung O befindlichen Zwischenstellung S h\u00e4lt. Dies ist zun\u00e4chst auf der Abbildung 3 der Anlage Ast 10 zu sehen, die unbestritten die Situation einer Kontaktverschwei\u00dfung darstellt. Der Arretieransatz st\u00f6\u00dft an die Spitze des beigefarbenen Arms, so dass der Kipphebel in seiner Hubbewegung begrenzt wird. Der Kipphebel befindet sich in einer Zwischenstellung S. Gleiches ist bei einer Simulation des St\u00f6rfalls \u2013 Zusammenhalten der Kontakte und Bet\u00e4tigung des Kipphebels \u2013 an den \u00fcberreichten Mustern zu erkennen. Bei allen ist in dieser Situation der in der Einschaltstellung (F\/On) befindliche blaue Kipphebel nach Freigabe nicht in der Lage, in die Ausschaltstellung (O\/Off) zu schnellen. Vielmehr versperrt der beigefarbene Arm, der infolge des Verschwei\u00dfens der Kontakte nahe dem Drehk\u00f6rper des Kipphebels und in dessen Schwenkbereich liegt, dem aus dem Drehk\u00f6rper herausragenden Arretieransatz den Weg. Der Arretieransatz kommt zum Anschlag an die Spitze des beigefarbenen Arms, der hierdurch die Hubbewegung des Kipphebels begrenzt. Mangels Spiels zwischen Arm und Arretieransatz erfolgt die Begrenzung stets an der selben Stelle, so dass der Kipphebel immer an einer durch die baulich aufeinander abgestimmte Ausgestaltung vorab festgelegten Position gehalten wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Antragsgegnerin gleichwohl die Verwirklichung der Merkmale 6.1 und 6.2 mit der Behauptung bestreitet, es komme lediglich zu einer Ber\u00fchrung der \u201ewei\u00dfen Klinke\u201c mit dem \u201ebraunen Traghebel, welche jedoch nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr die Blockierung des Kipphebels sei, bleibt dieser bereits in der 1. Instanz dem wesentlichen Inhalt nach vorgebrachte Einwand ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Aufgabe und Zielsetzung des Verf\u00fcgungspatents entsprechend soll bei einem Verschwei\u00dfen der Kontakte der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schaltmechanismus daf\u00fcr Sorge tragen, dass der Kipphebel des Kleinleistungsschalters stabil und sicher in der Zwischenstellung S festgesetzt wird, wodurch der Bedienperson der St\u00f6rungsfall vollkommen sicher angezeigt wird (Anlage Ast 3, Seite 3, 3. Absatz; Seite 8, 2. Absatz). Der Bedienperson soll es in dieser Situation, wie die Kritik am Stand der Technik erhellt, zudem nicht m\u00f6glich sein, den Kipphebel mit Gewalt in die Ausschaltstellung O zu verbringen (Anlage Ast 3, Seite 2, 2. bis 4 Absatz). Dieser Zielsetzung kommt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ordnungsgem\u00e4\u00df nach. Der bei ihr verwendete Mechanismus sorgt \u2013 wovon mangels entgegenstehender Behauptungen der Antragsgegnerin oder sonstiger Anhaltspunkte auszugehen ist \u2013 f\u00fcr eine stabile Festsetzung des Kipphebels in der Zwischenstellung S, die auch nicht bei einer zwangsweisen Bet\u00e4tigung des Kipphebels zu beseitigen ist.<\/p>\n<p>Dass diese stabile und sichere Feststellung des Kipphebels in der Zwischenstellung S allein durch \u201emittels der mit dem Kniegelenk verbundenen Mechanik\u201c erfolgt, ist von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan. Sie verabs\u00e4umt bereits substantiiert vorzutragen, auf welche Art und Weise welches Bauteil der \u201eMechanik\u201c eine derartige Feststellung bewirken k\u00f6nnen soll. Zudem spricht gegen eine derartige Annahme die Betrachtung der als Anlagen Ast 11, Ast 24 und AG 15 \u00fcberreichten Musterexemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zun\u00e4chst belegt die Inaugenscheinnahme bereits eine deutliche \u00c4hnlichkeit der konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Schaltmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem in dem Verf\u00fcgungspatent in den Figuren 1 bis 3 gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dar\u00fcber hinaus zeigen die Musterexemplare bei Simulation des St\u00f6rfalls ein Zusammenwirken des Armes und des Arretieransatzes. Wie bereits erl\u00e4utert, wird der aus dem Drehk\u00f6rper herausragende Arretieransatz von dem Arm des Tr\u00e4gerhebels gestoppt und in einer sicheren Position festgehalten. Der Kipphebel kann nicht in die Ausschaltstellung O zur\u00fcckschnellen. Es ist nicht lediglich eine \u201eBer\u00fchrung\u201c dieser beiden Bauteile gegeben, sondern das definitive Festhalten des Arretieransatzes mittels der Spitze des Armes zu konstatieren. Dem Arretieransatz wird in Richtung der Ausschaltstellung O der Weg vollst\u00e4ndig versperrt; die durch den Arm gegenst\u00e4ndlich gebildete Begrenzung kann aufgrund der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung beider Bauteile nicht \u00fcberwunden werden. Trotz der zueinander versetzten Anordnung der in etwa gleich breiten Bauteile und des daraus folgenden Umstandes, dass der Arretieransatz und die Spitze des Armes nicht \u00fcber die vollst\u00e4ndige Breite gegeneinander anliegen, er\u00f6ffnet die konstruktive Gestaltung keine M\u00f6glichkeit, den Arretieransatz irgendwie an dem Arm vorbeizuf\u00fchren. Der \u201e\u00dcberschneidungsbereich\u201c des Arretieransatzes und des Armes ist auch keineswegs \u201eso klein\u201c, dass nicht von einem sicheren Festhalten ausgegangen werden k\u00f6nnte. Der Ansto\u00df der beiden Bauteile findet auf mindestens der H\u00e4lfte ihrer Breite statt. Der in dem Drehk\u00f6rper drehbar gelagerte wei\u00dfe Arretieransatz ist im \u00dcbrigen wegen des geschwungenen, nach links abgehenden B\u00fcgels auch nicht in der Lage, in dieser Situation vor dem Arm zur\u00fcckzuweichen und sich entlang des Armes zu bewegen. Ob der Arretieransatz von dem Arm, wie die Antragsgegnerin behauptet, leicht weg \u2013 und damit der Kippschalter in Richtung Einschaltstellung F \u2013 bewegt werden kann, bedarf keiner Er\u00f6rterung. Abgesehen davon, dass es vorrangig gilt, bei einem Verschwei\u00dfen der Kontakte die als Fehlinformation anzusehende Kipphebelstellung \u201eOff\u201c zu vermeiden, ist eine etwaige manuelle Bet\u00e4tigung des Kippschalters in die Einschaltstellung F nicht entscheidend. Ma\u00dfgeblich ist insoweit lediglich, dass der Kippschalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u2013 wie im vom Verf\u00fcgungspatent kritisierten Stand der Technik \u2013 von selbst beim Loslassen in die Einschaltstellung zur\u00fcckkehrt; nur dann w\u00e4re weder eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Festsetzung des Kipphebels noch eine Fehleranzeige anzunehmen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig verf\u00e4ngt der Hinweis auf das verwendete Material (Kunststoff). Insoweit stellt das Verf\u00fcgungspatent keine besonderen Erfordernisse auf, soweit und solange durch das verwendete Material die den Bauteilen zugewiesene Funktion erf\u00fcllt werden kann. Daran kann vorliegend bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch nicht gezweifelt werden.<\/p>\n<p>Zudem bietet der Vortrag der Antragsgegnerin keine Erkl\u00e4rung f\u00fcr ein Vorsehen einer \u201ewei\u00dfen Klinke\u201c und eines \u201ebraunen Traghebels\u201c in der konkreten Ausgestaltung, wenn das Feststellen des Kipphebels \u2013 wie behauptet \u2013 tats\u00e4chlich mittels anderer Bauteile erfolgen sollte. Dann w\u00e4re bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder ein Arm des Tr\u00e4gerhebels noch eine herausragende \u201ewei\u00dfe Klinke\u201c erforderlich und sinnvoll.<\/p>\n<p>Der Arm und der Arretiervorsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirken demnach aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung bestimmungsgem\u00e4\u00df zusammen und verursachen die sichere Feststellung des Kipphebels in der Zwischenstellung S entsprechend den Merkmalen 6.1 und 6.2. Angesichts der identischen Verwirklichung dieser Merkmale bedarf es keiner weiteren Er\u00f6rterung, ob eine Feststellung zus\u00e4tzlich bzw. daneben mit Hilfe der mit dem Kniegelenk verbundenen Mechanik des Kniegelenks erfolgt (BGH, GRUR 1991, 436 (441) \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Stellung des Kipphebels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt schlie\u00dflich der Bedienperson deutlich das Verschwei\u00dfen der Kontakte an. Die Zwischenposition S ist ohne weiteres zu erkennen, und zwar auch dann, wenn der Kipphebel allein \u2013 wie bei dem ohne Kupplungsstange funktionierenden Musterexemplar gem\u00e4\u00df Anlage Ast 24 \u2013 mittels Arm und Arretieransatz arretiert wird. Dass hierbei \u2013 worauf die Antragsgegnerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat \u2013 die auf der Au\u00dfenseite des Drehk\u00f6rpers vorhandene Markierung \u201eOff\u201c zum Teil zu erkennen ist, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sieht keine Feststellung des Kipphebels an einer bestimmten Position vor. Verlangt ist lediglich ein Arretieren in einer Position zwischen der Einschalt- und der Ausschaltstellung. Eben eine solche Zwischenposition weist der Kipphebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Verschwei\u00dfen der Kontakte unstreitig auf. Mit einer Markierung des Drehk\u00f6rpers zur Anzeige der ge\u00f6ffneten oder der geschlossenen Kontaktstellung sowie der Sichtbarkeit einer etwaigen Markierung besch\u00e4ftigen sich zudem erst die abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2 und 3 des Verf\u00fcgungspatents, nicht jedoch der hier in Rede stehende Hauptanspruch. Ob mithin eine solche Markierung vorhanden und f\u00fcr die Bedienperson (nur zum Teil) zu lesen ist, ist f\u00fcr die Frage der Verwirklichung der Merkmale des Hauptanspruchs unerheblich. Die nur teilweise Lesbarkeit der Markierung \u201eOff\u201c gibt im \u00fcbrigen vielmehr Anlass zu der Annahme, dass diese \u2013 zus\u00e4tzlich zu der erkennbaren Zwischenstellung des Kipphebels \u2013 die Bedienperson auf das Vorliegen der nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Situation aufmerksam macht. Zur Abrundung ist darauf hinzuweisen, dass der Bedienperson letztlich auch durch einen Vergleich der Stellung des betroffenen Kipphebels mit der Stellung anderer Kipphebel \u2013 in der Regel vorhandener \u2013 benachbarter Kleinleistungsschalter im Sicherungskasten ein weiterer Anhalt f\u00fcr den St\u00f6rfall geboten wird.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Antragstellerin kann den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Die Regelung ist dringlich. Das vorl\u00e4ufige Verbot des Vertriebs (und der darauf abzielenden Vorbereitungshandlungen) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin n\u00f6tig (\u00a7\u00a7 935, 940 ZPO). Bei der hierzu vorzunehmenden Abw\u00e4gung der sich gegen\u00fcberstehenden Interessen haben diejenigen der Antragstellerin als verletzter Schutzrechtsinhaberin den Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse der Antragsgegnerin, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren fortsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDurchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Angesichts des geltenden Trennungsprinzips und der daraus folgenden Aufgabenverteilung zwischen den f\u00fcr die Patenterteilung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden und Gerichten einerseits und den Verletzungsgerichten andererseits hat das Verletzungsgericht die Tatsache der Patenterteilung und den dadurch begr\u00fcndeten Schutz ohne eigene Pr\u00fcfungskompetenz grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Dies gilt nicht nur im Klageverfahren, sondern gleicherma\u00dfen im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79 (80); OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, xxx (264)). Im Hauptsacherechtsstreit kann das Verletzungsgericht jedoch eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Kl\u00e4rung der Schutzf\u00e4higkeit in einem vorgreiflichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beschlie\u00dfen, wenn es im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass das eingelegte Rechtmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Bestandes zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bzw. das zust\u00e4ndige Gericht das Schutzrecht (teilweise) widerrufen wird. Der Beklagte kann damit in geeigneten F\u00e4llen durch Berufung auf die Schutzunf\u00e4higkeit eines Patents zun\u00e4chst die Verurteilung vermeiden. Eine entsprechende Verteidigung muss dem in Anspruch Genommenen \u2013 nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats \u2013 ebenso im Verf\u00fcgungsverfahren m\u00f6glich sein; Zweifel an der Bestandsf\u00e4higkeit des Schutzrechts sind im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob das begehrte einschneidende Verbot auf der Grundlage des summarischen Verf\u00fcgungsverfahrens bei der konkreten Sachlage wirklich notwendig und angemessen erscheint, wesentlich mit zu ber\u00fccksichtigen. Wenn der Schutzrechtsinhaber mittels Klage keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen kann, kann auch kein \u00fcberwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorl\u00e4ufigen sichernden Ausspruch gegeben sein. Da infolge des Eilcharakters eine Aussetzung des Verf\u00fcgungsverfahrens nicht in Betracht kommt, ist in dieser Situation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 87 (88) \u2013 Captopril; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79 (80)).<\/p>\n<p>Angesichts dessen gen\u00fcgt es nicht, wenn der Antragsteller lediglich glaubhaft macht, dass das Verf\u00fcgungspatent zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilt ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des erteilten Patents Gebrauch macht. Erforderlich ist vielmehr die \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Verf\u00fcgungspatent rechtsbest\u00e4ndig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Verf\u00fcgungspatent \u00fcber jeden Zweifel erhaben ist. Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist, ob das angerufene Gericht, h\u00e4tte es \u00fcber den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, den Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen w\u00fcrde (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 87 (88) \u2013 Captopril).<\/p>\n<p>Die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit kann sich f\u00fcr das Verletzungsgericht auch im Verf\u00fcgungsverfahren jedoch grunds\u00e4tzlich nur dann stellen, wenn das Schutzrecht in seinem Bestand tats\u00e4chlich durch Einlegen eines Rechtsmittels angegriffen ist. Nur soweit und so lange gegen das erteilte Verf\u00fcgungspatent ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig ist, er\u00f6ffnet sich der oben genannte Pr\u00fcfungsma\u00dfstab und k\u00f6nnen zum Erfolg f\u00fchrende Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit bestehen (siehe auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2006, I-2 U 82\/05 \u2013 Sicherheits-Karton-Messer II; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, xxx (264); OLG Hamburg, GRUR\u2013RR 2002, 244 (245); OLG M\u00fcnchen, Mitt. 1996, 312 (313); OLG Karlsruhe GRUR 1988, 900; Benkard \u2013 Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rdnr. 153b; a. A. von Falck, Mitt. 2002, 429 (433)). Nur auf einen tats\u00e4chlich eingelegten Einspruch hin kann das Verf\u00fcgungspatent widerrufen werden, nur bei tats\u00e4chlich erhobener Nichtigkeitsklage steht eine Vernichtung des Patents im Raum. Lediglich m\u00f6gliche Einspruchs- und\/oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde, von deren Geltendmachung vor der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bzw. dem zust\u00e4ndigen Gericht abgesehen wird, gef\u00e4hrden den Rechtsbestand des Schutzrechts nicht. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Schutzrechtes besteht dann nicht; vielmehr bleibt das unangefochtene Patent ohne Einschr\u00e4nkung im erteilten Umfang in Kraft und gibt in eben diesem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht. Dieser Rechtsbestand ist vom Verletzungsgericht hinzunehmen.<\/p>\n<p>Von der Notwendigkeit eines anh\u00e4ngigen Rechtsmittels kann mit R\u00fccksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, namentlich dessen Eilbed\u00fcrftigkeit, ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn es dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bis zu dem f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungsbegehren ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung ist dies zu Gunsten des Antragsgegners zu ber\u00fccksichtigen. Bei zeitnaher Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Beschlussverf\u00fcgung etwa und\/oder bei Durchf\u00fchrung einer unmittelbar anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung kann mithin das schlichte Vorbringen der Schutzunf\u00e4higkeit zusammen mit der ernsthaften Ank\u00fcndigung, demn\u00e4chst den Bestand des Schutzrechts anzugreifen, im Verletzungsprozess gen\u00fcgen, um eine \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestandes in dem selben zu erreichen. Das Zeitmoment streitet jedoch bereits dann nicht mehr f\u00fcr den in Anspruch genommenen, wenn in dem \u2013 zwischenzeitlich \u2013 kontradiktorischen Verfahren erster Instanz bis zur Einlegung eines Widerspruchs oder der Anberaumung einer m\u00fcndlichen Verhandlung eine nicht unerhebliche Zeitspanne liegt. Dies gilt erst recht, wenn gegen die im Wege des Urteils erlassene bzw. aufrechterhaltene Verf\u00fcgung Berufung eingelegt wurde und bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung in der zweiten Instanz eine weitere erhebliche Zeitspanne liegt. Dann stand dem Antragsgegner ausreichend Zeit zur Verf\u00fcgung, notwendige Recherchen durchzuf\u00fchren, entgegen zu haltenden Stand der Technik aufzufinden und zu \u00fcberpr\u00fcfen, die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Rechtsbehelfs zu eruieren sowie die Einspruchs- oder Nichtigkeitsschrift vorzubereiten und auszuarbeiten. Die Situation stellt sich dann f\u00fcr ihn nicht anders dar als im Hauptsacheverfahren.<\/p>\n<p>Erhebt der Antragsgegner sodann gleichwohl keinen Rechtsbehelf, l\u00e4sst dies zum einen den Schluss zu, dass das erteilte Schutzrecht tats\u00e4chlich weder eingeschr\u00e4nkt noch vernichtet wird. Zum anderen w\u00e4re, h\u00e4tte das Gericht \u00fcber den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, in dieser Situation bei einer Verletzung des Patents ohne Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bestand des Schutzrechts eine Verurteilung nicht abzuwenden. Allein das Aufzeigen etwaiger Einspruchs- und Nichtigkeitsgr\u00fcnde w\u00fcrde auch im Hauptsacheverfahren in dieser Situation nicht zur Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits gen\u00fcgen. Ein Grund, weshalb ein Verletzer in dieser Konstellation im Rahmen des lediglich der Sicherung dienenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens einen weitergehenden Schutz als in dem Hauptsacheverfahren genie\u00dfen k\u00f6nnen soll, ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens das geltende Trennungsprinzip aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden eine Abschw\u00e4chung erf\u00e4hrt, da das Verletzungsgericht \u2013 anf\u00e4nglich \u2013 den Rechtsbestand des erteilten Schutzrechtes nicht ohne eigene Pr\u00fcfung hinnimmt, sondern zu Beginn des Eilverfahrens die Schutzf\u00e4higkeit einer Kl\u00e4rung unterzieht. Dies ist jedoch nur so lange und so weit gerechtfertigt, wie die Besonderheiten des Verf\u00fcgungsverfahrens es erfordern. Je mehr Zeit verstreicht, desto geringer f\u00e4llt das er\u00f6rterte Zeitmoment ins Gewicht.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dessen ist jedenfalls vorliegend von einem hinreichend sicheren Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen. Seine Schutzf\u00e4higkeit steht im hiesigen Verletzungsprozess au\u00dfer Frage. Die Antragstellerin reichte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung am 16. M\u00e4rz 2006 bei Gericht ein. Die antragsgem\u00e4\u00dfe Beschlussverf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf wurde der Antragsgegnerin am 21. M\u00e4rz 2006 zugestellt; hiergegen erhob sie erst zwei Monate sp\u00e4ter Widerspruch. Diesen begr\u00fcndete sie unter anderem mit dem mangelnden Rechtsbestand des Verletzungspatents, wobei sie sich insoweit auf die Entgegenhaltungen bezog, die auch derzeit noch Gegenstand ihrer Ausf\u00fchrungen zur vermeintlich fehlenden Schutzf\u00e4higkeit sind. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass es ihr bereits bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf am 13. Juli 2006 ohne weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent zu erheben. Besondere zeitliche oder sachliche Schwierigkeiten sind nicht zu erkennen. Trotzdem hat die Antragsgegnerin darauf verzichtet, ein Rechtsmittel tats\u00e4chlich zu ergreifen, und zwar auch bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die circa zehn Monate nach Kenntnis der gegen sie geltend gemachten Anspr\u00fcche stattfand. Und dies, obwohl das angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf sich insbesondere mit den von ihr thematisierten Entgegenhaltungen auseinandergesetzt hat. Jedenfalls der verstrichene Zeitraum von zehn Monaten war ausreichend, um die notwendigen Recherchen zur Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents durchzuf\u00fchren, die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsklage zu \u00fcberpr\u00fcfen und eine solche Klage zu erheben. Dass die Antragsgegnerin gleichwohl unt\u00e4tig im Hinblick auf die Bestandskraft des Verf\u00fcgungspatents blieb, legt \u00fcberdies den Schluss nahe, dass auch sie die erforderlichen Erfolgsaussichten eines entsprechenden Angriffs nicht sieht.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist insoweit zu erw\u00e4hnen, dass das Verf\u00fcgungspatent unstreitig seit nunmehr circa 13 Jahren unver\u00e4ndert in Kraft steht. Es durchlief zu keinem Zeitpunkt ein Einspruchs- oder ein Nichtigkeitsverfahren. Dies kann als Indiz daf\u00fcr gewertet werden, dass der Markt und die Wettbewerber der ein eigenes erfindungsgem\u00e4\u00dfes Produkt herstellenden und vertreibenden Antragstellerin deren Ausschlie\u00dflichkeitsrecht und die Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung anerkennen<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm \u00fcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Entgegenhaltungen \u2013 wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat \u2013 dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht entgegen stehen. Weder das EP 0 224 396 (Anlage Ast 14, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 14a) noch das EP 0 295 158 (Anlage Ast 15, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 15a) offenbaren die Erfindung des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich. Es fehlt jedenfalls an einer Offenbarung der Merkmale 6.1 und 6.2. Die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents ergab sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, insbesondere nicht bei Kombination der FR-A-2 606 454 (Anlage AG 0, deutsche \u00dcbersetzung Anlage AG 0a) mit der DE 33 36 207 (Anlage AG 1 bis AG 1c).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAngesichts der glaubhaft gemachten Verletzung des Verf\u00fcgungspatents sowie dessen hinreichend gesicherten Rechtsbestandes streitet im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabw\u00e4gung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Regelung schlie\u00dflich der unstreitige Umstand, dass der Antragstellerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird, wie der eidesstattlichen Versicherung des Herr A vom 14. M\u00e4rz 2006 (Anlage Ast 13) entnommen werden kann, zu einem Preis von 1,70 \u20ac bzw. 1,47 \u20ac an den Endabnehmer verkauft, w\u00e4hrend das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkt der Antragstellerin 4,32 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer kostet. Hinzu tritt die kurze Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents; der Schutz endet am 24. April 2009.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Antragstellerin hat, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, durch ihr vorgerichtliches Verhalten nicht zu erkennen gegeben, auf eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht angewiesen zu sein. Sie hat die Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht unangemessen lang hinaus gez\u00f6gert.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass die chinesische Tochtergesellschaft der Antragstellerin bereits seit Januar 1999 im Besitz einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, ist insoweit ohne Belang. Der Erwerb stand im Zusammenhang mit einem vor dem No. 1 Intermediate People\u00b4s Court of Beijing, P. R. China gef\u00fchrten Rechtsstreit mit der Firma B. Eine Benutzungshandlung der hiesigen Antragsgegnerin in Deutschland stand damals nicht in Rede.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, von einer Benutzungshandlung der Antragsgegnerin in Deutschland erst am 10. Februar 2006 Kenntnis erlangt zu haben. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn R\u00fcdiger G, Gesch\u00e4ftsleiter der S Electric GmbH f\u00fcr das Ressort Marketing, vom 14. M\u00e4rz 2006 (Anlage Ast 12) geht hervor, dass dieser bei einem privaten Besuch in einem Baumarkt festgestellt hat, dass dort die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkauft wird. Herr G hat des weiteren versichert, dass die Antragstellerin zuvor keine Kenntnis von einem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland hatte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDem steht der unstreitige Besuch der Hannover Messe 2005 durch die Herren G und H, Segmentleiter Produktmanager bei S Electric, sowie des f\u00fcr die Antragstellerin damals t\u00e4tigen Patentanwaltes RA nicht entgegen. Ein Zuwarten der Antragstellerin k\u00f6nnte insoweit nur dann als dringlichkeitssch\u00e4dlich angesehen werden, wenn sie von allen anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden \u2013 Verletzungshandlung und Verletzer \u2013 positive Kenntnis hatte oder zumindest von Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt hatte, die eine Verletzung nahe legten und es ihr ohne erheblichen Aufwand m\u00f6glich war, noch vorhandene Unsicherheiten zu beseitigen (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 04.04.2003, 6 U 192\/02, BeckRS 2003 30314855; OLG M\u00fcnchen, NJOZ 2002, 1450). Derartiges ist nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Problematisch ist bereits, ob Aussteller des besuchten Messestands allein die Firma B oder auch die hiesige Antragsgegnerin war, und die Antragstellerin hiervon Kenntnis erlangt hat bzw. h\u00e4tte k\u00f6nnen. Zur Glaubhaftmachung ihrer Ausstellert\u00e4tigkeit hat die Antragsgegnerin eine von der Antragstellerin in dem Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf, 4b O 169\/05, vorgelegte Anlage zum hiesigen Verfahren \u00fcberreicht (Anlage AG 11). Dieses Dokument l\u00e4sst eine Mitverantwortung der Antragsgegnerin f\u00fcr den Messestand jedoch nicht zweifelsfrei erscheinen. Eine Erl\u00e4uterung, um was es sich bei diesem Dokument handelt (bspw. Internetauszug, Werbung oder Ausstellerkatalogsauszug ?) und von wem es stammt, bietet die Antragsgegnerin nicht. Auf dem Dokument befindet sich zudem zwar die Ank\u00fcndigung \u201ePartner der B Gruppe, Generalvertretung f\u00fcr B Produkte in Deutschland, Besuchen Sie uns auf der Hannover Messe vom 11. bis 15. April 2005\u201c. Im Eingang des Dokuments ist jedoch die B Electrics co. Ltd. benannt und auch bei dem unter der Ank\u00fcndigung befindlichen \u00dcbersichtsplan f\u00fcr die Messe, ist der gekennzeichnete Stand lediglich mit der Bezeichnung \u201eB Group AG\u201c bezeichnet.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Antragsgegnerin keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin damals \u2013 im Zeitpunkt des Messebesuchs \u2013 vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis hatte. Gegen eine derartige Kenntnis spricht im \u00fcbrigen der als Anlage Ast 25 vorgelegten Auszug aus einem Schriftsatz der Antragstellerin in dem Verfahren 4b O 169\/05. In diesem wird zwar der gegen die B Group erhobene Verletzungsvorwurf auf etwaige Benutzungshandlungen auf der Hannover Messe 2005 gest\u00fctzt; Benutzungshandlungen der Antragsgegnerin stehen insoweit jedoch nicht in Rede. Der dieser gegen\u00fcber erhobene Verletzungsvorwurf wird vielmehr mit einem Angebot im Internet begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Zweifel an einer Mitverantwortung der Antragsgegnerin f\u00fcr den Messestand werden gen\u00e4hrt durch die von der Antragsgegnerin stammenden \u201ePressenotizen Hannover Messe 2005\u201c (Anlage Ast 23). In der Anlage sind Fotografien des Messestandes abgebildet. Dessen \u00e4u\u00dfere Gestaltung l\u00e4sst als Aussteller allein die B Group erkennen. Ein Firmenlogo der Antragsgegnerin oder ein anderes Kennzeichen, an dem der Messebesucher \u2013 und damit auch die Antragstellerin \u2013 zweifelsfrei erkennen konnte, dass auch die Antragsgegnerin den Messestand betrieb, ist nicht zu sehen. Soweit sich in der Anlage Ast 23 zugleich auf Seite 2 unter der \u00dcberschrift \u201eZum Abschluss der Hannover Messe 2005\u201c ein Statement des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragsgegnerin befindet, in dem dieser u.a. von f\u00fcnf Messetagen berichtet, darf nicht verkannt werden, dass derzeit keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt diese Erkl\u00e4rung kannte. Allein auf die Kenntnis bzw. M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme zum Zeitpunkt des Messebesuchs kommt es jedoch an.<\/p>\n<p>Aber selbst dann, wenn auch die Antragsgegnerin auf der Messe 2005 ausgestellt haben sollte, ist eine positive Kenntnis der Antragstellerin von inl\u00e4ndischen Benutzungshandlungen mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem transparenten Geh\u00e4use ausgestellt worden ist, so spricht f\u00fcr deren tats\u00e4chliche Wahrnehmung durch die Mitarbeiter der Antragstellerin bzw. deren Patentanwalt keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies geht zu Lasten der Antragsgegnerin, die f\u00fcr die (positive) Kenntnisnahme und ein daraus abzuleitendes z\u00f6gerliches Verhalten der Antragsstellerin die Glaubhaftmachungslast tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn W, Verkaufsleiter der Firma B f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt, vom 25. Mai 2006 (Anlage AG 9) verh\u00e4lt sich lediglich \u00fcber die Tatsache der Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht hingegen zu der Frage, ob Mitarbeiter der Antragstellerin diese tats\u00e4chlich wahrgenommen haben.<\/p>\n<p>Dies geht zwar aus der eidesstattlichen Versicherung des Y, Senior Handelsvertreter der Firma B, vom 12. Juli 2006 (Anlage AG 10) hervor, in der dieser versichert, die Mitarbeiter h\u00e4tten sich besonders f\u00fcr das Ausstellungsst\u00fcck des Produkts NB 1-63 \u2013 dies ist die Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 interessiert und ihren NB1-Katalog mitgenommen. Zu bemerken ist allerdings vorab, dass diese Versicherung keinen Hinweis auf eine Strafbarkeit bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung enth\u00e4lt. Ferner stehen ihr die \u2013 in Kenntnis der Strafbarkeit abgegebenen \u2013 eidesstattlichen Versicherungen der Herren G und H vom 30. Mai 2006 (Anlagen Ast 20 und 21) und des Patentanwalts RA vom 31. Mai 2006 (Anlage Ast 22) entgegen. Diesen drei Versicherungen ist eine derartige Kenntnisnahme nicht zu entnehmen. Alle drei versichern an Eides statt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht gesehen zu haben. Dass diese Versicherungen nicht der Wahrheit entsprechen und damit nicht mindestens die selbe Aussagekraft entfalten wie die Versicherung des Y, kann nicht festgestellt werden. Die Herren G und H haben erkl\u00e4rt, sie seien von Mitarbeitern der Firma B direkt in Empfang genommen und in ein Gespr\u00e4ch verwickelt worden. Sie h\u00e4tten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich die Produkte anzusehen. Dies ist angesichts der langj\u00e4hrigen Rechtsstreitigkeiten der Antragstellerin mit der Firma B plausibel. Patentanwalt RA hat ebenfalls eine angespannte Atmosph\u00e4re bekundet und dar\u00fcber hinaus erl\u00e4utert, dass Anlass und Grund des Messestandbesuchs der von der Firma B hergestellte Motor XY gewesen ist. Dies ist seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt worden und wird \u00fcberdies durch die Anlage Ast 25 (Auszug aus dem Schriftsatz der Antragstellerin in dem Verfahren LG D\u00fcsseldorf 4b O 169\/05) gest\u00fctzt. Ein Besuch des Messestandes (allein) wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit 1999 im Besitz einer solchen war, nicht angebracht. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Messestand auf der Hannover Messe 2005 bei Betrachtung der Fotografien der Anlage Ast 23 eine Gr\u00f6\u00dfe aufwies, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass \u201enicht mit einem Blick\u201c alle ausgestellten Produkte wahrgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDer Zeitraum zwischen der glaubhaft gemachten Kenntnisnahme am 10. Februar 2006 und des Eingangs des Antrags auf einstweilige Verf\u00fcgung bei Gericht am 16. M\u00e4rz 2006 kann nicht als zu lange angesehen werden, um die Dringlichkeit zu verneinen. Auch wenn die Antragsstellerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit einigen Jahren kannte, sie diesbez\u00fcglich bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gef\u00fchrt hat, und die Konstruktion unstreitig nicht ver\u00e4ndert wurde, war ein etwas mehr als 1 monatiger Pr\u00fcfungszeitraum (noch) angemessen. Die Antragstellerin musste auch in dieser Konstellation die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents und die Erfolgsaussichten eines Verf\u00fcgungsantrages ordnungsgem\u00e4\u00df pr\u00fcfen. Ferner ist die Zeit zu ber\u00fccksichtigen, die zur Abfassung und Einreichung der Antragsschrift erforderlich war.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerin war nach alledem mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Absatz 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit kam nicht in Betracht, weil dieses Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (\u00a7 542 Absatz 2 ZPO) und daher ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 830 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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