{"id":5603,"date":"2007-05-10T17:00:18","date_gmt":"2007-05-10T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5603"},"modified":"2016-06-08T10:22:26","modified_gmt":"2016-06-08T10:22:26","slug":"2-u-9306-kartoffeln-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5603","title":{"rendered":"2 U 93\/06 &#8211; Kartoffeln (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 829<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 93\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4123\">4b O 28\/06<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 7.887,80Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin befasst sich mit der Aufzucht von Pflanzensaatgut und ist Inhaberin der Sortenschutzrechte an der Gemeinschaftssorte \u201eA\u201c betreffend Kartoffeln (Klagesorte). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Am 17. M\u00e4rz 2005 erschien in der Zeitschrift \u201eLand und Forst\u201c folgendes Inserat (Anlage K 1):<\/p>\n<p>\u201ePflanzkartoffeln im Nachbau, Sorte Prinzess, abzugeben, 10 \u20ac\/50 kg.<\/p>\n<p>Am 18. M\u00e4rz 2005 w\u00e4hlte ein von der Kl\u00e4gerin bzw. der f\u00fcr diese t\u00e4tigen B Treuhand Verwaltung GmbH beauftragter Testk\u00e4ufer die in der Anzeige angegebene Telefonnummer und erreichte die Beklagte. Diese erkl\u00e4rte ihm, von Kartoffeln der Klagesorte \u201eA\u201c seien in jedem Fall noch 20 Zentner vorhanden; die Kartoffeln zeigten bereits kleine Keime. Als Preis nannte sie 10 Euro je Zentner. Am 21. M\u00e4rz 2005 vereinbarte der Testk\u00e4ufer mit der Beklagten telefonisch als Abholtermin den 29. M\u00e4rz 2005. An diesem Tag suchte er den Betrieb der Beklagten auf und nahm dort gegen Zahlung von 200 Euro 20 Zentner Kartoffeln in Empfang. Die Beklagte stellte dem Testk\u00e4ufer auf dessen Wunsch die als Anlage K 2 vorgelegte Quittung aus; nach dem in erster Instanz unstreitigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin nahm sie auch die Zahlung des Kaufpreises entgegen. Bei der \u00dcbergabe der Kartoffeln war auch J\u00fcrgen C zugegen, der mit der Beklagten das genannte Anwesen bewohnt und auf dessen Namen die in der genannten Anzeige angegebene Telefonnummer eingetragen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt durch diesen Verkauf ihre Rechte an der Klagesorte f\u00fcr verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, sie habe keine Kartoffeln verkauft. Die genannte Anzeige habe J\u00fcrgen C ohne ihr Wissen und Wollen aufgegeben. Zwar sei sie bei der \u00dcbergabe der Kartoffeln zugegen gewesen und habe die Quittung ausgestellt, ansonsten habe sie jedoch mit dem Verkauf nichts zu tun. Das habe auch die B Treuhandverwaltung zun\u00e4chst so gesehen, denn sie habe zuerst J\u00fcrgen C abgemahnt. Die Quittung habe sie nur deshalb ausgestellt und unterschrieben, weil J\u00fcrgen C mit dem Aufladen der Kartoffeln besch\u00e4ftigt gewesen sei. Weitere Einzelheiten seien ihr nicht bekannt gewesen; sie k\u00f6nne auch nicht angeben, ob tats\u00e4chlich Kartoffeln der Klagesorte verkauft worden seien.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Juli 2006 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vermehrungsmaterial der Kartoffelsorte \u201eA\u201c ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die vorgenannte Handlung<\/p>\n<p>(1) erfolgt<\/p>\n<p>(1.1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a)<br \/>\nGemSortV);<\/p>\n<p>(1.2) zu Versuchszwecken, die sich auf die gesch\u00fctzte Sorte beziehen<br \/>\n(Art. 15 lit. b) GemSortV);<\/p>\n<p>(1.3) zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten<br \/>\n(Art. 15 lit. c) GemSortV);<\/p>\n<p>(2) stellt eine Handlung gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit<br \/>\ngem\u00e4\u00df Art. 15 lit. c) GemSortV gez\u00fcchteten Sorten dar;<\/p>\n<p>(3) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14<br \/>\noder Art. 29 GemSortV versto\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>(4) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz er-<br \/>\nsch\u00f6pft ist (Art. 16 GemSortV).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin 387,80 Euro zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 23. Februar 2006 zu zahlen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nRechnung \u00fcber die seit dem 1. Januar 2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Kartoffelsorte \u201eA\u201c zu legen, und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Verkaufs die Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Menge des erzeugten, verkauften und ausgelieferten Materials dieser Sorte zu nennen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und weiter entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Beklagte habe mit der Anzeige Kartoffeln der Klagesorte zum Verkauf angeboten und am 29. M\u00e4rz 2005 Pflanzgut dieser Kartoffelsorte an den Testk\u00e4ufer zu insgesamt 200 Euro verkauft. Erfolglos wende sie ein, J\u00fcrgen C sei f\u00fcr die Anzeige und den Verkauf verantwortlich. Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebes sei die Beklagte, w\u00e4hrend C lediglich dort wohne und mithelfe. Die in der Anzeige ausgelobten Pflanzkartoffeln im Nachbau k\u00f6nne nur derjenige verkaufen, der selbst \u00fcber einen landwirtschaftlichen Betrieb verf\u00fcge, um diese erzeugen zu k\u00f6nnen. Dass die in der Anzeige angegebene Telefonnummer zum Anschluss J\u00fcrgen Cs geh\u00f6re, sei unbeachtlich. Unstreitig habe der Testk\u00e4ufer unter diesem Anschluss die Beklagte erreicht, die nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Anzeige und den Verkauf Bescheid gewusst habe; sie habe auch nicht erkl\u00e4rt, statt in eigenem Namen f\u00fcr C zu handeln. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Anzeige ohne ihr Wissen und Wollen aufgegeben worden sei, seien weder zu erkennen noch vorgetragen. Auch das weitere Verhalten der Beklagten spreche daf\u00fcr, dass sie selbst Anbietende und Verk\u00e4uferin gewesen sei. Mit ihr sei der Abholtermin vereinbart worden, sie habe den Testk\u00e4ufer am Abholtag empfangen, ihm die Kartoffeln gezeigt, die Verladung koordiniert, den Kaufpreis entgegen genommen und quittiert, w\u00e4hrend J\u00fcrgen C lediglich beim Verladen der Kartoffeln geholfen habe. Dieser substantiierten Darstellung der Kl\u00e4gerin sei die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Ihr Vorbringen, sie k\u00f6nne keine Angaben dazu machen, ob es sich tats\u00e4chlich um Kartoffeln der Klagesorte gehandelt habe, sei unsubstantiiert, denn sowohl in der Anzeige als auch in der Quittung sei die Klagesorte jeweils angegeben. Die abweichende Schilderung J\u00fcrgen Cs in seiner Eingabe an das Landgericht vom 18. Juni 2006 sei ebenfalls unbeachtlich. C sei nicht Partei des Rechtsstreits, und der Beklagtenvertreter, dem das Schreiben in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sei, habe sich dessen Inhalt nicht zu eigen gemacht; zum Inhalt dieses Schreibens seien keine Erkl\u00e4rungen abgegeben worden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht unter Wiederholung und erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortag geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft erhebliche Beweisantritte unber\u00fccksichtigt gelassen. Nachdem sie bestritten habe, dass Kartoffeln der Klagesorte betroffen gewesen seien, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin den entsprechenden Vollbeweis erbringen m\u00fcssen. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe Vermehrungsmaterial der Klagesorte weder zum Verkauf angeboten noch verkauft. Auf die Person desjenigen, der den landwirtschaftlichen Betrieb f\u00fchre, komme es nicht an. Die Beklagte sei nicht Partei eines schuldrechtlichen Kaufvertrages geworden, denn die Kl\u00e4gerin habe zun\u00e4chst J\u00fcrgen C kontaktiert. Die Beklagte habe auch nichts in den Verkehr gebracht. Die Quittung habe sie nur unterschrieben, weil C durch das Aufladen schmutzige H\u00e4nde bekommen habe. Das Landgericht habe auch den Umstand nicht gew\u00fcrdigt, dass zun\u00e4chst nicht sie, sondern J\u00fcrgen C abgemahnt worden sei. Im \u00fcbrigen mache sie sich die pers\u00f6nliche Stellungnahme von J\u00fcrgen C gegen\u00fcber dem Landgericht in vollem Umfang zu eigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Sie ist der Auffassung, angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreichen Tatbeitr\u00e4ge der Beklagten sei das Aufgeben der Zeitungsanzeige allenfalls eine Vorbereitungshandlung gewesen. Au\u00dferdem habe die Beklagte das Anbieten der Kartoffeln in den beiden mit dem Testk\u00e4ufer gef\u00fchrten Telefongespr\u00e4chen und am Abholtermin wiederholt. Zwar habe sich die B-Treuhandverwaltung GmbH nach dem Testkauf zun\u00e4chst an C gehalten, weil sie aus dem Umstand, dass der in der Anzeige genannte Telefonanschluss auf ihn gelautet habe, angenommen habe, er sei f\u00fcr die angegriffenen Handlungen verantwortlich. Im \u00fcbrigen habe eine Analyse der gekauften Kartoffeln im April 2005 beim Institut f\u00fcr D\u00fcngemittel und B, der D- Nordwest ergeben, dass es sich um Material der Klagesorte handele.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Zutreffend ist das angefochtene Urteil auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch die angegriffenen Handlungen die Rechte der Kl\u00e4gerin an der Klagesorte verletzt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Erw\u00e4gungen des Landgerichts Bezug genommen; die Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie geben lediglich noch Anlass zu folgenden Ausf\u00fchrungen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortVO) hat der gemeinschaftliche Sortenschutz die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber befugt sind, die in Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen; zu diesen Handlungen geh\u00f6ren nach Abs. 2 S. 1 Buchstabe c) das Anbieten gesch\u00fctzten Pflanzenmaterials zum Verkauf, nach Buchstabe d) der Verkauf oder das sonstige Inverkehrbringen und nach Buchstabe g) das Aufbewahren zu einem der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zwecke. Wer derartige Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, kann nach Artikel 94 Abs. 1 Buchstabe a GemSortVO vom Inhaber auf Unterlassung und, falls er vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, auch auf Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden; weiterhin unterliegt er nach \u00a7 242 BGB in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 GemSortVO auch den Anspr\u00fcchen des Sortenschutzinhabers auf Rechnungslegung zur Bezifferung seines durch die Verletzungshandlungen verursachten Schadens.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Vermehrungsmaterial der Klagesorte zum Verkauf angeboten, verkauft und zu diesen Zwecken aufbewahrt. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob sich ihre Mitwirkung an den angegriffenen Handlungen schon daraus ergibt, dass in der Zeitungsanzeige \u201eim Nachbau\u201c erzeugte Kartoffeln ausgelobt worden sind oder ob der Zusatz \u201eim Nachbau\u201c nur besagt, dass es sich um nachgebautes und nicht um zertifiziertes B handelt. Verkauft, angeboten und aufbewahrt werden k\u00f6nnen auch Pflanzenmaterialien, die ein Dritter nachgebaut hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat Vermehrungsmaterial der Klagesorte angeboten im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GemSortVO. Der aus der Verletzung gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes folgende Unterlassungsanspruch unterliegt im wesentlichen den gleichen Grunds\u00e4tzen wie gleichgerichtete Anspr\u00fcche im deutschen Patentrecht (vgl. Busse\/Keukenschrijver, SortG, \u00a7 37 Rdnr. 12). Das gilt, sofern keine sortenschutzrechtlicher Besonderheiten bestehen, auch f\u00fcr die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Eingriffshandlungen, soweit im Sortenschutzrecht f\u00fcr die dem Schutzrechtsinhaber ausschlie\u00dflich vorbehaltenen Handlungen gleiche Begriffe verwendet werden wie im Patentrecht (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 10 Rdnr. 6). Danach umfasst der Tatbestand des Anbietens zum Verkauf nicht nur die Abgabe eines Vertragsangebotes im Sinne des \u00a7 145 BGB, sondern auch andere Handlungen, die das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz gestellten Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen. Ausreichend ist eine Handlung, die Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung beabsichtigt ist; ebenso gen\u00fcgt es, dass sich jemand auf Anfrage eines Dritten zur Lieferung der schutzrechtsverletzenden Ware bereit erkl\u00e4rt (vgl. zum Patentrecht Benkard\/Scharen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG, Rdnr. 40 und 41 m.w.N.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat gegen\u00fcber dem Testk\u00e4ufer ihre Bereitschaft erkl\u00e4rt, Kartoffeln der Klagesorte als Vermehrungsmaterial an ihn zu ver\u00e4u\u00dfern. Unabh\u00e4ngig davon, wer die Zeitungsanzeige aufgegeben hat und wessen Telefonnummer darin genannt wird, hat die Beklagte nach dem von ihr nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin die genannten Telefongespr\u00e4che mit dem Testk\u00e4ufer gef\u00fchrt und auf dessen Anfrage erkl\u00e4rt, es seien noch Kartoffeln der Klagesorte vorhanden; sie hat ferner den Abgabepreis genannt und den Abholtermin vereinbart. W\u00e4hrend des vereinbarten Abholtermins hat sie ihre Lieferbereitschaft ein weiteres Mal zum Ausdruck gebracht, indem sie den Testk\u00e4ufer bei seiner Ankunft auf ihrem Anwesen empfangen und ihm anschlie\u00dfend die zum Verkauf stehenden Kartoffeln gezeigt hat. Der Testk\u00e4ufer konnte diesem Verhalten der Beklagten nur deren Bereitschaft entnehmen, ihm die Kartoffeln zu \u00fcberlassen, wenn er sich dazu entschied, sie zu kaufen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit in der Eingabe J\u00fcrgen C vom 18. Juni 2006 an das Landgericht, deren Inhalt sich die Beklagte in der Berufungsinstanz zu eigen gemacht hat, ein anderer Geschehensablauf geschildert wird, kann die Beklagte mit diesem Vorbringen jedoch nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr geh\u00f6rt werden. In der ersten Instanz hat ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter, obwohl ihm das Schreiben in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde, keine Erkl\u00e4rung dazu abgegeben. Da die Beklagte f\u00fcr dieses Unterlassen keine Gr\u00fcnde angegeben hat, kann sie die entsprechende Erkl\u00e4rung in der Berufungsinstanz nicht mehr nachholen. Inhaltlich widerspricht die Eingabe auch der erstinstanzlichen Einlassung der Beklagten, wie sie sich aus ihrer Sachdarstellung und ihrem Nichtbestreiten einzelner Behauptungen der Kl\u00e4gerin ergibt. So hat die Beklagte in der Klageerwiderung nicht in Abrede gestellt, selbst mit dem Testk\u00e4ufer die Telefongespr\u00e4che gef\u00fchrt und den Abholtermin vereinbart zu haben, w\u00e4hrend J\u00fcrgen C ausf\u00fchrt, er habe mehrere Telefonate gef\u00fchrt und den Abholungstermin vereinbart, gleichzeitig aber einr\u00e4umt, die Beklagte habe \u201ezuf\u00e4llig\u201c zwei Telefonate mit dem Testk\u00e4ufer gef\u00fchrt. Auch hatte die Beklagte erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt, sie habe die Kaufpreiszahlung pers\u00f6nlich entgegen genommen, w\u00e4hrend C behauptet, ihm sei das Geld ausgeh\u00e4ndigt worden. An welchen Punkten ihrer erstinstanzlichen Einlassung die Beklagte im Berufungsrechtszug noch festhalten will, ist ihrer Berufungsbegr\u00fcndung nicht zu entnehmen. Sie \u00e4u\u00dfert sich auch nicht dazu, weshalb ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht mehr gelten soll, soweit es den Angaben in der Eingabe J\u00fcrgen C widerspricht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte hat die Pflanzkartoffeln der Klagesorte auch verkauft im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) GemSortVO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOhne dass hier abschlie\u00dfend entschieden werden m\u00fcsste, welche Handlungen im einzelnen als Verkaufen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, umfasst das Verkaufen in jedem Fall den Abschluss eines auf die Ver\u00e4u\u00dferung gesch\u00fctzter Ware gerichteten Rechtsgesch\u00e4ftes. Auch die zum Zustandekommen eines solchen Gesch\u00e4ftes notwendigen Erkl\u00e4rungen hat die Beklagte abgegeben; dies ergibt sich aus ihrem von der Kl\u00e4gerin im einzelnen dargelegten und vom Landgericht festgestellten Verhalten, das die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert bestritten hat. Selbst wenn man ihre vorstehend zu 1 a) dargestellten Handlungen nicht als Vertragsangebot nach \u00a7 145 BGB bewerten will und ein solches Angebot erst in der nach Besichtigung der Kartoffeln abgegebenen Erkl\u00e4rung des Testk\u00e4ufers sieht, er wolle die Kartoffeln mitnehmen, hat die Beklagte dieses Angebot durch schl\u00fcssiges Verhalten angenommen, indem sie die Kartoffeln zum Aufladen auf das Fahrzeug des Testk\u00e4ufers freigab, von ihm die Zahlung entgegennahm und die Quittung ausstellte. Dies alles ist vor dem Landgericht nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Jedenfalls aus diesem Verhalten am Abholtag geht hervor, dass es die Beklagte \u2013 und nicht J\u00fcrgen C \u2013 war, die sich mit dem Testk\u00e4ufer \u00fcber den Verkauf der Kartoffeln und dessen Abwicklung geeinigt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem Verhalten der Beklagten kann nur abgeleitet werden, dass sie im eigenen Namen gehandelt hat. Da nach au\u00dfen nicht zu erkennen war, dass sie f\u00fcr J\u00fcrgen C handeln wollte, kann sie sich nach \u00a7 164 Abs. 2 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, tats\u00e4chlich sei ihr Wille darauf gerichtet gewesen, die genannten Erkl\u00e4rungen in seinem Namen abzugeben. Darauf kommt es jedoch nicht einmal an. Auch wenn die Beklagte im Namen Cs gehandelt haben sollte, w\u00e4re sie ebenfalls als Verk\u00e4uferin zu behandeln und nicht nur als Gehilfin, weil sie auch im Falle einer Stellvertretung s\u00e4mtliche relevanten Tatbeitr\u00e4ge selbst ausgef\u00fchrt h\u00e4tte. Sollte auch J\u00fcrgen C an dem Verkauf beteiligt gewesen sein, h\u00e4tte die Beklagte mit ihm mitt\u00e4terschaftlich zusammengewirkt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nKeine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die B-Treuhandverwaltung im Auftrag der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst J\u00fcrgen C abgemahnt hat. Die Kl\u00e4gerin hat einleuchtend erkl\u00e4rt, die STV habe zun\u00e4chst J\u00fcrgen C f\u00fcr den Inhaber des von der Beklagten gef\u00fchrten landwirtschaftlichen Betriebes gehalten, weil der in der Anzeige genannte Telefonanschluss auf seinen Namen eingetragen ist und erst sp\u00e4ter von der Inhaberschaft der Beklagten erfahren. Daran, dass die Beklagte f\u00fcr die nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts von ihr selbst begangenen Verletzungshandlungen einstehen muss, \u00e4ndert sich durch das Verhalten der B Treuhand nichts. Offenbar hat aber auch J\u00fcrgen C auf die Abmahnung hin nicht die Verantwortung f\u00fcr den Verkauf \u00fcbernommen. Dass er die angegriffenen Handlungen nicht als seine auf sich genommen hat, ist ein weiterer Umstand, der belegt, dass die Beklagte passivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa die Beklagte die Kartoffeln ausdr\u00fccklich als Pflanzgut angeboten hat, ist im vorliegenden Fall auch nicht zu er\u00f6rtern, ob auch im gemeinschaftlichen Sortenschutz die f\u00fcr den deutschen Sortenschutz geltende Einschr\u00e4nkung besteht, dass der Vertreiber solchen Materials an die Vermehrung betreibenden Landwirte durch geeignete Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr Sorge tragen muss, dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsm\u00e4\u00dfigen Vertriebsebene gewahrt werden, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden (vgl. BGH GRUR 1988, 370 \u2013 Achat). Solcher Vorkehrungen bedarf es nicht, wenn sich aus einer Erkl\u00e4rung oder aus Umst\u00e4nden ergibt, dass der K\u00e4ufer die Ware zu Pflanzzwecken verwenden will (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 10 SortG Rdnr. 34 m.w.Nachw.). Die Beklagte ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten, dass in ihren Telefongespr\u00e4chen mit dem Testk\u00e4ufer auf die genannte Zeitungsanzeige Bezug genommen worden ist, in der Kartoffeln als Vermehrungsmaterial angeboten wurden. Dass in den Gespr\u00e4chen \u00fcber den Verkauf der Kartoffeln anschlie\u00dfend von dieser Zweckbestimmung wieder Abstand genommen wurde und die Kartoffeln nunmehr als Speisekartoffeln verkauft werden sollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass es bei dieser Zweckbestimmung geblieben ist, ergibt sich aus der von der Beklagten unterzeichneten Quittung gem\u00e4\u00df Anlage K 2, in der die Kartoffeln ausdr\u00fccklich als Saatkartoffel bezeichnet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Kartoffeln auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Beklagten gelagert und zur Abholung bereit gehalten wurden, hat sie sie jedenfalls zum Zwecke des Verkaufes aufbewahrt im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe g) GemSortVO.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDes weiteren kann auch festgestellt werden, dass Pflanzenmaterial der Klagesorte Gegenstand der angegriffenen Handlungen war. Da die Beklagte am Anbieten und Verkauf der Kartoffeln selbst mitgewirkt hat, die Kartoffeln in ihrem Betrieb gelagert waren und dort abgeholt wurden, kann sie nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO die Zugeh\u00f6rigkeit der verkauften Kartoffeln zur Klagesorte nicht mit Nichtwissen bestreiten, zumal sie die Sortenbezeichnung auch auf der Quittung vermerkt hat. Auch wenn der Testk\u00e4ufer den Quittungsinhalt vorgegeben haben mag, sind keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr dargetan oder ersichtlich, dass der Testk\u00e4ufer sie dazu gedr\u00e4ngt hat, etwas Unrichtiges anzugeben. Entscheidend ist dar\u00fcber hinaus auch nicht, welche Kartoffeln dem Testk\u00e4ufer tats\u00e4chlich \u00fcbergeben worden sind. Es gen\u00fcgt, dass nach dem Inhalt des Kaufvertrages Vermehrungsmaterial der Klagesorte geschuldet war, auch wenn in Erf\u00fcllung des Vertrages anderes Material geliefert worden sein sollte. Im Streitfall war eindeutig Vermehrungsmaterial der Klagesorte Gegenstand des Kaufvertrages, denn Ausgangspunkt der Verkaufsgespr\u00e4che war die genannte Zeitungsanzeige, in der ausdr\u00fccklich Kartoffeln der Klagesorte angeboten wurden und auf die der Testk\u00e4ufer in seinen Gespr\u00e4chen mit der Beklagten Bezug genommen hat; \u00fcber eine andere Sorte ist bis zum Ausstellen der Quittung zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Hierdurch hatte sich das Schuldverh\u00e4ltnis von vornherein auf Vermehrungsmaterial der Klagesorte konkretisiert. Im \u00fcbrigen ist die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungsreplik nicht entgegengetreten, Untersuchungen der D- an den vom Testk\u00e4ufer erworbenen Kartoffeln h\u00e4tten zu dem Ergebnis gef\u00fchrt, dass es sich um Kartoffeln der Klagesorte gehandelt hat.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist und die beziffert zuerkannte Schadenersatzsumme zu verzinsen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Abschnitt II. der Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausgef\u00fchrt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch bedarf es zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 829 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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