{"id":5601,"date":"2007-12-06T17:00:38","date_gmt":"2007-12-06T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5601"},"modified":"2016-06-08T10:21:11","modified_gmt":"2016-06-08T10:21:11","slug":"2-u-8806-patententwurf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5601","title":{"rendered":"2 U 88\/06 &#8211; Patententwurf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 828<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Dezember 2007, Az. 2 U 88\/06<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juli 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 6.324,34 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Patentanwalt. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr sein patentanwaltliches T\u00e4tigwerden in Anspruch.<\/p>\n<p>Am 21. April 2005 f\u00fchrte der Kl\u00e4ger mit Herrn Rechtsanwalt A, welcher den Beklagten in einer anderen Sache betreffend ein europ\u00e4isches Patent vertrat, eine Besprechung. In dieser wurde u.a. vereinbart, gemeinsam mit dem Beklagten und einem hinzuzuziehenden Chemiker Fragen bzgl. einer m\u00f6glichen weiteren Erfindung des Beklagten zu er\u00f6rtern. Am 23. Juni 2005 kam es zu einem Treffen der Parteien in der Kanzlei des Kl\u00e4gers, an welchem Herr Rechtsanwalt A und der von dem Kl\u00e4ger hinzugezogene Chemiker und (damalige) Patentanwaltskandidat Dr. B teilnahmen. Gegenstand der Besprechung war die Erarbeitung einer Patentanmeldung beim deutschen Patentamt f\u00fcr eine Erfindung des Beklagten, die die Verwendung und die Isolierung eines biologisch aktiven, s\u00e4ure-resistenten Proteins, wie insbesondere des Bowman Birk Inhibitor aus Soya und Aprotinin aus Rinderlunge (BBI) zum Gegen-stand hat. Der weitergehende Inhalt der Besprechung ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Mit Fax vom 27. Juni 2005 (Anlage K 1) bedankte sich der Beklagte bei dem Kl\u00e4ger \u201e&#8230;f\u00fcr Ihren excellenten fachlichen Beistand&#8230;\u201c und sprach die M\u00f6glichkeit einer einheitlichen Anmeldung betreffend das Verfahren zur Isolierung des BBI und dessen Verwendung als Medikament an. Er f\u00fcgt hinzu: \u201eMir k\u00e4me dies selbstredend gelegen, doch werde ich mich Ihrer Ansicht anschlie\u00dfen.\u201c Er k\u00fcndigte an, dem Kl\u00e4ger \u201e&#8230;einige relevante Publikationen betreffend Aprotinin und BBI zukommen zu lassen&#8230;\u201c. Diese \u00fcbersandte er am 29. Juni 2005 (Anlage K 2). Der Beklagte f\u00fchrte hinzu: \u201eIch bitte auch um Weitergabe an unseren Chemiker (dessen Name ich leider nicht mitbekommen habe)\u201c.<\/p>\n<p>Mit E-mail vom 25. Juli 2005 \u00fcbersandte der Beklagte dem Kl\u00e4ger einen 35 Seiten umfassenden eigenen Patententwurf (Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.10.2006) mit der Bemerkung: \u201eBeiliegend \u00fcbersende ich Ihnen wie vereinbart den Entwurf meiner Patentschrift zur Durchsicht und Begutachtung\u201c.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10. August 2005 (Anlage K 4 (2)) sandte der Kl\u00e4ger zwei von Herrn Dr. B ausgearbeitete Patentanmeldungen an den Beklagten, wobei die erste den Titel \u201eVerfahren zur Isolierung von s\u00e4urestabilen Proteinen und Peptiden\u201c und die zweite den Titel \u201eVerwendung disulfidbr\u00fcckenhaltiger Proteine zur Herstellung eines Arzneimittels\u201c tr\u00e4gt. In dem Schreiben f\u00fchrt der Kl\u00e4ger aus, warum aus seiner Sicht zwei Anmeldungen vorgenommen werden sollten.<\/p>\n<p>Nach den Behauptungen des Kl\u00e4gers bedankte sich der Beklagte f\u00fcnf Tage sp\u00e4ter beim ihm telefonisch f\u00fcr die zugesandten Anmeldungen und erkl\u00e4rte, er sei mit der Ausarbeitung au\u00dferordentlich zufrieden. Es bed\u00fcrfe lediglich einiger kleiner \u00c4nderungen. Per<br \/>\nE-Mail vom 22. August 2005 (Anlage K 4 (1)) teilte der Beklagte mit, er m\u00fcsse auf seine erste positive, etwas voreilige Beurteilung zur\u00fcckkommen und m\u00fcsse nach Durchsicht der beiden Schriften sagen: \u201eSo geht das gar nicht\u201c. Er wies die Schriften zur\u00fcck. Am 28. August 2005 kam es im Beisein von Dr. B zu einem Telefonat zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten, in denen man sich (nach Behauptung des Kl\u00e4gers) auf die \u00dcberarbeitung der Patentanmeldung unter Ber\u00fccksichtigung der vom Beklagten<br \/>\n\u00fcbermittelten Informationen einigte. Die \u00fcberarbeiteten Anmeldungen \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger dem Beklagten Anfang September 2005. Diese akzeptierte der Beklagte ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte lie\u00df einen schweizerischen Patentanwalt seinen Entwurf \u00fcberarbeiten und meldete diesen beim Europ\u00e4ischen Patentamt an.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 12. September 2005 (Anlage K 5) erkl\u00e4rte der Beklagte die Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger f\u00fcr beendet: \u201e&#8230; und zwar entsch\u00e4digungslos &#8230;\u201c. Am 13. September 2005 stellte der Kl\u00e4ger dem Beklagten seine Kostennote \u00fcber 6.558,75 \u20ac in Rechnung (Anlage K 8 unten) und erkl\u00e4rte, er betrachte den Auftrag als beendet (Anlage K 6, K 7). In der Folgezeit tauschten die Parteien mehrere E-Mails aus (Anlagen K 8, K 9, K10). Am 29. September 2005 unterbreitete der Beklagte den Vorschlag, die Zusammenarbeit fortzusetzen und stellte eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 5.000 \u20ac in Aussicht. Dazu kam es nicht. Der Beklagte beglich die Kostennote nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der Beklagte habe ihm am 23. Juni 2005 mit der Ausarbeitung der zwei Patentanmeldungen beauftragt, und dabei sei klar gewesen, dass die Sachbearbeitung von Dr. B als Chemiker vorgenommen werden sollte. Die vom Beklagten nach Zusendung der Patentanmeldung ge\u00e4u\u00dferte Kritik sei unverst\u00e4ndlich, nicht nachvollziehbar und in der Sache unzutreffend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.558,75 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2005 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die Erteilung eines Auftrages bestritten. Es sei am 23. Juni 2005 um das \u201eSich-Kennenlernen\u201c gegangen. Ein Honorar sei nicht vereinbart und andere Abmachungen nicht getroffen worden. Den von ihm selbst erarbeitete Patententwurf habe er nur zur Durchsicht und Begutachtung \u00fcberreicht. Die Zusendung der beiden vom Kl\u00e4ger ausgearbeiteten Patentanmeldungsentw\u00fcrfe sei ungebeten gewesen, und diese seien auch schlicht unverwertbar. Der Stundensatz in H\u00f6he von 250 \u20ac sowie die in der Geb\u00fchrenrechnung genannten Arbeitsstunden seien nicht angemessen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kl\u00e4ger 6.324,34 \u20ac nebst Zinsen zu zahlen und die Klage in H\u00f6he von 216,41 \u20ac abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das Landgericht aus, der Verg\u00fctungsanspruch ergebe sich aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis, das zwischen den Parteien zustande gekommen sei und das als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten sei<br \/>\n(\u00a7\u00a7 675, 611 BGB). Der Beklagte habe den Kl\u00e4ger am 23. Juni 2005 beauftragt, Patentanmeldungen auszuarbeiten und dabei sei vereinbart worden, dass Dr. B im Rahmen der Sachbearbeitung mitwirken sollte. Das Bestreiten des schl\u00fcssigen Vortrags des Kl\u00e4gers durch den Beklagten sei unerheblich, da es zum einen unsubstantiiert sei und zum anderen im Widerspruch zu den vom Kl\u00e4ger vorgelegten Anlagen und dem unstreitigen Geschehen stehe. Im \u00dcbrigen sei die vom Kl\u00e4ger geleistete T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 612 Abs. 1 BGB nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten gewesen. Soweit der Beklagte meine, es l\u00e4ge eine Schlechtleistung seitens des Kl\u00e4gers vor und er m\u00fcsse daher keine Verg\u00fctung leisten, sei dies nicht der Fall. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kl\u00e4ger der im Wege der Einrede gegen das Verg\u00fctungsverlangen gestellt werden k\u00f6nne, bestehe nicht. Der Sachvortrag des Beklagten hierzu, es habe sich um eine \u201eg\u00e4nzlich ungebetene Sendung\u201c gehandelt, die er als \u201eschlicht unverwendbar\u201c zur\u00fcckgewiesen habe, sei nicht ausreichend. Es fehle an konkreter Darlegung, inwieweit und aus welchen Gr\u00fcnden und Tatsachen die Patentanmeldungen mangelhaft und formell und\/oder inhaltlich unzutreffend gewesen sein sollen. Zur H\u00f6he des geltend gemachten Anspruchs ergebe sich, dass sich ein Gesamtbetrag von insgesamt 6.324,34 \u20ac, unter Zugrundelegung von 125 \u20ac f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Dr. B und von 250 \u20ac f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, als angemessen erweise. Der Zinsanspruch folge aus \u00a7 286 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten., mit der er im Wesentlichen wiederum geltend macht, er haben dem Kl\u00e4ger keinen (verg\u00fctungspflichtigen) Auftrag erteilt Bl. 111 GA). Im \u00dcbrigen seien die Leistungen des Kl\u00e4gers bzw. des Mitarbeiters Dr. B unzureichend und unbrauchbar gewesen. Schlie\u00dflich sei die erteilte Rechnung unrichtig und \u00fcberh\u00f6ht, weil die f\u00fcr Dr. B anzusetzenden<br \/>\n19,5 Stunden irrt\u00fcmlich mit einem Stundenhonorar von 250 \u20ac statt 125 \u20ac berechnet worden seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und die \u00fcberreichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet, zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 6.324,34 \u20ac Patentanwaltshonorar an den Kl\u00e4ger verurteilt. Auf die Begr\u00fcndung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es sind nur folgende weitere Ausf\u00fchrungen veranlasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers beruht auf dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Mandatsverh\u00e4ltnis, welches als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist ( \u00a7\u00a7 675, 611 BGB), wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Dass der Beklagte dem Kl\u00e4ger einen (verg\u00fctungspflichtigen) Auftrag zur Ausarbeitung von Patentanmeldung(en) betreffend den Bowman Birk Inhibitor (BBI) erteilt hat, hat das Landgericht zu Recht insbesondere dem Inhalt der Besprechung vom 23. Juni 2005 und dem Fax des Beklagten vom 27. Juni 2005 (Anlage K 1) entnommen.<\/p>\n<p>Bei dem \u2013 unstreitigen \u2013 Treffen der Parteien im Beisein des Rechtsanwalts des Beklagten A und des Mitarbeiters des Kl\u00e4gers Dr. B wurde eine Beratung des Beklagten vereinbart mit dem Ziel, die Erfindung des Beklagten zum Patent anzumelden. Auf dem Hintergrund dieser Besprechung durfte der Kl\u00e4ger das Fax-Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2005 (Anlage K 1), in dem der Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den \u201eexcellenten fachlichen Beistand\u201c dankt, als eindeutige Best\u00e4tigung einer Auftragserteilung werten. Denn in diesem Schreiben bat der Beklagte den Kl\u00e4ger u.a. um Kl\u00e4rung der Frage, ob das Verfahren zur Isolierung von BBI und seine Verwendung als Medikament in einer Anmeldung zusammengefasst werden k\u00f6nnten. Wenn es eine solche M\u00f6glichkeit gebe, so f\u00fchrte der Beklagte aus, so k\u00e4me ihm dies gelegen, doch werde er sich der Ansicht des Kl\u00e4gers anschlie\u00dfen. Sollte es sich um einen Grenzfall handeln, so k\u00f6nne man eine Anmeldung t\u00e4tigen und bei einem negativen Vorbescheid die Sache immer noch auf zwei Anmeldungen verteilen. Abschlie\u00dfend k\u00fcndigte der Beklagte an, er werde dem Kl\u00e4ger einige relevante Publikationen \u00fcber Aprotin und BBI zukommen lassen. Entsprechend dieser Ank\u00fcndigung \u00fcbersandte der Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2005 (Anlage K 2) die erw\u00e4hnten Unterlagen (vgl. Anlage K 3). Der Inhalt des ihm erteilten Auftrages konnte aus der Sicht des Kl\u00e4gers (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) nur dahin gehen, die ihm gestellte Frage zu pr\u00fcfen und je nach Ergebnis der Pr\u00fcfung eine oder zwei Patentanmeldungen zu erarbeiten, die beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen waren, wie der Beklagte auch in seiner E-mail vom 12. September 2005, in der er die Bearbeitung durch den Kl\u00e4ger und dessen Mitarbeiter in verschiedenen Punkten kritisierte, nicht in Abrede gestellt hat.<\/p>\n<p>Der dem Kl\u00e4ger erteilte Auftrag ist nicht durch konkrete Weisungen des Beklagten eingeschr\u00e4nkt worden. Insbesondere kann vor Erarbeitung der dem Beklagten mit Schreiben vom 10. August 2005 (Anlage K 4 (2)) \u00fcbersandten Entw\u00fcrfe keine ausdr\u00fcckliche auf die Fertigung eines einzigen Entwurfs gerichtete Weisung des Beklagten festgestellt werden. In seinem Fax-Schreiben vom 27. Juni 2005 hatte er die Beantwortung dieser Frage in das fachliche Ermessen des Kl\u00e4gers gestellt. Der Kl\u00e4ger konnte und durfte danach annehmen, der Beklagte wolle ihm insoweit freie Hand lassen, gem\u00e4\u00df fachlicher Beurteilung vorzugehen, die im \u00dcbrigen in dessen Schreiben vom 10. August 2005 erl\u00e4utert worden ist und durchaus vertretbar erscheint, weil nicht ohne weiteres &#8211; jedenfalls nicht ohne Kenntnis des Inhalts der Entw\u00fcrfe, die dem Senat nicht vorgelegt sind \u2013ein einheitliches, der Reinherstellung des BBI und dessen Verwendung f\u00fcr bestimmte medizinische Indikationen zugrunde liegendes L\u00f6sungsprinzip zu erkennen ist (vgl. hierzu Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 10. Aufl., \u00a7 34 Rdn 96 ff, 109 m.w.N.). Wie dem Schreiben des Kl\u00e4gers vom 10. August 2005 zu entnehmen ist, hat die E-mail des Beklagten vom 25. Juli 2005 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 18.10.2006) mit beigef\u00fcgtem Entwurf einer Patentanmeldung (\u201eErste Fassung 24.7.2005\u201c) den Kl\u00e4ger erst erreicht, nachdem von diesem bereits Entw\u00fcrfe gefertigt worden waren, so dass eine etwa in diesem Schreiben enthaltene Weisung vom Kl\u00e4ger nicht mehr h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Abgesehen davon hat der Beklagte auch in der E-mail vom 25. Juli 2005 nicht ausdr\u00fccklich oder konkludent die Weisung erteilt, Verfahren und Verwendung in einer einzigen Anmeldung zu behandeln. Vielmehr hat er nur die Meinung vertreten, eine Behandlung in einer Anmeldung sei m\u00f6glich und die Hoffnung ge\u00e4u\u00dfert, seine Ansicht, es handele sich um einen zul\u00e4ssigen Grenzfall, werde vom Kl\u00e4ger geteilt.<\/p>\n<p>Inhalt des Auftrages war auch nicht die pers\u00f6nliche Ausarbeitung der Anmeldungsentw\u00fcrfe durch den Kl\u00e4ger. Zum einen wusste der Beklagte, dass bei der Ausarbeitung ein Chemiker \u2013 der (damalige ) Patentanwaltskandidat Dr. B \u2013 hinzugezogen wurde, und er hat dies auch gebilligt. So \u00fcbersandte er mit dem bereits vorerw\u00e4hnten Schreiben vom 27. Juni 2005 (Anlage K 2), \u201eversprochene Unterlagen\u201c, die an \u201eunseren Chemiker (dessen Namen ich leider nicht mitbekommen habe)\u201c, weiter geleitet werden sollten, was belegt, dass er mit einer Zusammenarbeit mit dem Chemiker Dr. B einverstanden war. Gleiches ergibt sich aus der E-mail vom 25. Juli 2005 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 18.10.2006). Dort setzt er die Mitarbeit von Dr. B voraus und erkl\u00e4rt, er stehe auch f\u00fcr Fragen des Mitarbeiters zur Verf\u00fcgung. Zum anderen ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Auftragnehmers, ob und in welchem Umfang er zur Durchf\u00fchrung des Auftrages geeignete Hilfskr\u00e4fte hinzuzieht, sofern er nur pers\u00f6nlich \u2013 wie hier geschehen &#8211; die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt der Ausarbeitung \u00fcbernimmt. Eine h\u00f6chstpers\u00f6nliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war jedenfalls nicht vereinbart.<\/p>\n<p>Der Inhalt der sich nach Juli 2005 anschlie\u00dfenden Korrespondenz, in der sich die Parteien \u00fcber die Qualit\u00e4t der Arbeiten des Kl\u00e4gers streiten, ist insoweit von indizieller Bedeutung, als sich aus ihr ergibt, dass der Beklagte jedenfalls damals nicht davon ausgegangen ist, dem Kl\u00e4ger gar keinen Auftrag zur Fertigung von Patentanmeldungsentw\u00fcrfen erteilt zu haben. Er \u00e4u\u00dfert sich in der zun\u00e4chst folgenden Korrespondenz an keiner Stelle in einer entsprechenden Weise, vgl. dazu insbesondere die E-Mail vom 22. August 2005 (Anlage K 4 (1)), in der er immerhin best\u00e4tigt, er habe zun\u00e4chst die ihm \u00fcbersandten Entw\u00fcrfe des Kl\u00e4gers positiv beurteilt. Sp\u00e4ter erkl\u00e4rt der Beklagte eine Zusammenarbeit \u201eentsch\u00e4digungslos\u201c f\u00fcr beendet (vgl. E-Mail vom 12. September 2005, Anlage K 5), was nur dann erforderlich ist, wenn es zuvor \u2013 auch aus seiner Sicht \u2013 zu einer Beauftragung gekommen ist. Noch sp\u00e4ter schl\u00e4gt der Beklagte eine g\u00fctliche Einigung durch die Zahlung von 5.000,00 \u20ac und weitere Zusammenarbeit vor, was ebenfalls ein Indiz daf\u00fcr ist, dass es auch aus seiner Sicht zu einer Beauftragung des Kl\u00e4gers gekommen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Parteien nicht ausdr\u00fccklich eine Verg\u00fctung vereinbart haben, hat der Beklagte f\u00fcr die Erbringung der vom Kl\u00e4ger geleisteten Dienste nach \u00a7 612 Abs. 1 BGB die \u00fcbliche Verg\u00fctung zu bezahlen, da die Arbeit des Kl\u00e4gers nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten war und eine Taxe, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht existiert.<\/p>\n<p>Der Anspruch des Kl\u00e4gers ist in der vom Landgericht ausgeurteilten H\u00f6he entstanden. Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgericht zu I. 4) der Entscheidungsgr\u00fcnde, die sich der Senat zu eigen macht, kann verwiesen werden, zumal der Beklagte dem \u2013 bis auf die R\u00fcge auf Seite 2 der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 102 GA) \u2013 nicht im einzelnen entgegen getreten ist. Der von dem Beklagten erhobene Einwand, der Kl\u00e4ger (und mit ihm das Landgericht) habe bei der Berechnung f\u00e4lschlicherweise den f\u00fcr den Kl\u00e4ger selbst geltenden Stundensatz f\u00fcr die Ausarbeitung des Patents, die Recherche und das Studium der Literatur angesetzt, statt den f\u00fcr Dr. B geltenden Stundensatz zugrunde zu legen, greift nicht durch. Wie oben ausgef\u00fchrt, hat der Beklagte den Kl\u00e4ger mit der Ausarbeitung anmeldef\u00e4higer Schriften beauftragt, nicht Dr. B pers\u00f6nlich. Infolgedessen hat der Kl\u00e4ger, au\u00dfer f\u00fcr die Besprechung, bei der Dr. B anwesend war, dessen Arbeitszeit nicht in Rechnung gestellt. Wie der Kl\u00e4ger und sein Mitarbeiter die Arbeit im Innenverh\u00e4ltnis aufgeteilt haben, blieb diesen \u00fcberlassen und hat keinen Einfluss auf die H\u00f6he des dem Kl\u00e4ger entstandenen Verg\u00fctungsanspruchs. Hierauf hat der Kl\u00e4ger in der Berufungserwiderung auf Seite 2 (Bl. 124 GA) zutreffend hingewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit ebenfalls zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht dargelegt, dass der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers nicht mit R\u00fccksicht auf die vom Beklagten geltend gemachten M\u00e4ngel der erbrachten Leistungen ganz oder teilweise entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Der Patentanwalt hat ebenso wie der Rechtsanwalt nur dann keinen Verg\u00fctungsanspruch, wenn seine Leistung so unzureichend ist, dass sie der Nichtleistung gleichsteht. Davon kann im vorliegenden Fall keinesfalls ausgegangen werden. Unstreitig hat der Kl\u00e4ger Patentanmeldungsentw\u00fcrfe gefertigt, die den BBI und dessen Verwendung zum Gegenstand hatten. Von einer Nichterf\u00fcllung des Auftrages kann daher keine Rede sein.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen f\u00fchren M\u00e4ngel der anwaltlichen oder patentanwaltlichen Dienstleistung nicht zur Herabsetzung der Verg\u00fctung. Der Auftraggeber ist darauf beschr\u00e4nkt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, bei mit M\u00e4ngeln behafteten Leistungen des Patentanwalts Schadensersatzanspr\u00fcche wegen positiver Vertragsverletzung geltend zu machen, wobei ein Schaden z.B. darin bestehen k\u00f6nnte, dass der Kl\u00e4ger wegen mangelhafter Beratung und Ausarbeitung der seine Erfindung betreffenden Patentanmeldung(en) Veranlassung gehabt haben k\u00f6nnte, einen anderen Patentanwalt mit der Erstellung eines sachgerechten Anmeldungsentwurfs zu beauftragen und dann dessen Honorarforderungen ausgesetzt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine Pflichtverletzung ist nicht schon deshalb gegeben, weil Weisungen des Beklagten nicht beachtet worden w\u00e4ren. Wie bereits oben zu II.,1. ausgef\u00fchrt worden ist, hat der Kl\u00e4ger die Erfindung des Beklagten nicht weisungswidrig in zwei Patentanmeldungen aufgeteilt.<\/p>\n<p>Es kann des weiteren nicht festgestellt werden, dass die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Beklagten wertlos gewesen ist, weil sie etwa f\u00fcr das von ihm angestrebte Ziel, zu einer deutschen Patentanmeldung zu kommen, unbrauchbar gewesen w\u00e4re. Dies l\u00e4sst sich auf der Basis des erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht erkennen. Nach wie vor sind die von dem Kl\u00e4ger erstellten Entw\u00fcrfe nicht zu den Akten gereicht worden (vgl. Hinweis des Landgerichts Bl. 77 GA), daher lassen sich die von dem Beklagten bem\u00e4ngelten Fehler dieser Entw\u00fcrfe (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 18.10.2006) nicht beurteilen. Auch liegt die schlie\u00dflich zur Anmeldung gelangte Patentschrift nicht vor, weswegen nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob die vom Kl\u00e4ger gefertigten Entw\u00fcrfe M\u00e4ngel aufwiesen, etwa weil sie die Erfindung des Beklagten nicht zutreffend oder nicht vollst\u00e4ndig erfasst hatten. Schlie\u00dflich ist nicht dargetan, ob es dem Beklagten schlie\u00dflich gelungen ist, seine Erfindungen in einer Patentschrift zusammenzufassen, oder ob dem Rat des Kl\u00e4gers h\u00e4tte gefolgt werden m\u00fcssen; allenfalls dann h\u00e4tte sich ggf. die Ansicht des Kl\u00e4gers als fehlerhaft belegen lassen, Reinherstellung des BBI und Verwendung des Produkts zur Behandlung bestimmter Erkrankungen h\u00e4tten in zwei Anmeldungen behandelt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da sich daher auch aufgrund des Berufungsvorbringens des Beklagten &#8211; trotz eindeutiger und zutreffender Hinweise des Landgerichts auf die M\u00e4ngel seinen erstinstanzlichen Sachvortrags \u2013 Fehler der vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen nicht feststellen lassen, steht dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch, den er der Honorarforderung es Beklagten entgegensetzen k\u00f6nnte, nicht zu.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 828 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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