{"id":5599,"date":"2007-04-19T17:00:47","date_gmt":"2007-04-19T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5599"},"modified":"2016-06-08T10:20:22","modified_gmt":"2016-06-08T10:20:22","slug":"2-u-8705-schneidwerkzeuge-fuer-endoskopische-geraete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5599","title":{"rendered":"2 U 87\/05 &#8211; Schneidwerkzeuge f\u00fcr endoskopische Ger\u00e4te"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 827<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2007, Az. 2 U 87\/05<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2006<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts wird<br \/>\nmit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass im Urteilsausspruch zu<br \/>\nZiffer I. 1 Abs. 4 die Worte \u201ewobei die Vorrichtung die Nabe ei-<br \/>\nnes chirurgischen Instrumentes aufweist\u201c durch die Worte \u201ewo-<br \/>\nbei der K\u00f6rper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes aus-<br \/>\ngestaltet ist\u201c ersetzt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszu-<br \/>\nges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die<br \/>\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n1.000.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin<br \/>\nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,00 \u20ac<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 0 866 xxx (Klagepatent) sowie dem parallelen deutschen Gebrauchsmuster 296 23 xxx (Anlage K 4; Klagegebrauchsmuster) und als Abtretungsempf\u00e4ngerin (vgl. Anlagen K 1 und K 2) die Beklagten wegen Verletzung der vorgenannten Schutzrechte (nachfolgend auch: Klageschutzrechte) auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und m\u00f6chte \u00fcberdies die Verpflichtung der Beklagten, wegen der Verletzungshandlungen Schadenersatz leisten zu m\u00fcssen, festgestellt haben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in der englischen Verfahrenssprache abgefasst ist, beruht auf einer Anmeldung vom 31. Oktober 1996, die die Priorit\u00e4t der US 7xxx P vom 31. Oktober 1995 und der US 630xxx vom 10. April 1996 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 30. September 1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents erfolgte am 14. Januar 2004. Zu den benannten Vertragsstaaten des europ\u00e4ischen Klagepatents geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist mit dem aus der Anlage K 5 ersichtlichen Inhalt erteilt worden, wobei die Patentinhaberin gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 3 Abs. 1 IntPat\u00dcG 1991 die als Anlage K 5 a zu den Akten gereichte \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung lauten die Patentanspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung (110) eines chirurgischen Handst\u00fccks (110) einf\u00fchrbar ist und einer Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che (620) des chirurgischen Handst\u00fccks innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bring-<\/p>\n<p>bar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst<br \/>\nund die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) ange-bracht ist.<\/p>\n<p>13.<br \/>\nNabe (320) eines chirurgischen Instrumentes (300) , die die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 aufweist und ferner versehen ist mit einem \u00e4u\u00dferen Element (370), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes (70) erstreckt, einem inneren Element (375), welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar ist und einer Antriebswelle (350) , die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Schutzanspr\u00fcche 1 und 13 des parallelen Klagegebrauchsmusters, welches am 31. Oktober 1996 angemeldet, am 3. Februar 2000 eingetragen, am 9. M\u00e4rz 2000 im Patentblatt bekannt gemacht und am 31. Oktober 2006 durch Zeitablauf erloschen ist, haben denselben Wortlaut.<\/p>\n<p>Auf unter anderem den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit der Entscheidung vom 4. Dezember 2006 das Klagepatent mit einer ge\u00e4nderten Beschreibung und mit einem gegen\u00fcber dem erteilten Patentanspruch 1 ge\u00e4nderten Patentanspruch 1, in welchem auch die Merkmale des erteilten Patentanspruches enthalten sind, aufrechterhalten. Die \u00c4nderungen der Klagepatentschrift ergeben sich aus der Anlage rop 4 und der ge\u00e4nderte und aufrechterhaltene Patentanspruch 1, der die Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 13 umfasst, aus der Anlage rop 5 Blatt 1. Danach lautet der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 in der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eApparatus comprising a body configured for insertion in a bore (110) of a surgical<\/p>\n<p>handpiece and a latch (310) comprising a resilient member (315) connected to the body and having a latching structure (330) configured to latchingly engage a surface of the surgical handpiece (100) within the bore (110), wherein the body is configured as a hub (320) of a surgical instrument and further comprises an outer member (370) connected to and extending from said body to a tissue receiving opening at a distal end of said outer member (370) , an inner member (375) including at a distal end thereof a surgical tool to cut tissue, said inner member being positioned within in the outer member (370) and being rotatable relative to the outer member, and a drive shaft (350) connected to the inner member (375) for rotating the inner member (375) ,<br \/>\ncharacterized in that the resilient member (315) comprises a cantilevered arm (315) and wherein the latch (319) further comprises a user-manipulable release portion (325) attached to the cantilevered arm (315).\u201c<\/p>\n<p>Ins Deutsche \u00fcbersetzt lautet dies wie folgt (vgl. Anlage rop 5 Blatt 2):<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fccks (110) einf\u00fchrbar ist, und einer Einrasteinrichtung (310) mit einem federnden Element (315) , das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur (330) aufweist, die so ausgebildet ist, das sie mit einer Fl\u00e4che des chirurgischen Handst\u00fccks (100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der K\u00f6rper als Nabe (320) eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem \u00e4u\u00dferen Element (370), das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes (370) erstreckt, einem inneren Element (375) welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkezeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element (375) innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes (370) angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar ist, und einer Antriebswelle (350) , die mit dem inneren Element (375) zwecks Rotieren desselben verbunden ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das federnde Element (315) einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm (315) angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1). deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wiederum der Beklagte zu 3) ist, stellt her und vertreibt Schneidwerkzeuge f\u00fcr endoskopische Ger\u00e4te, die in der Werbung der Beklagen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 als \u201eKlingen f\u00fcr Shaver-Systeme\u201c bezeichnet werden. Die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 eingereichten und nachfolgend wiedergegebenen Darstellungen zeigen diese Schneidwerkzeuge der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen dieser Schneidwerkzeuge eine Verletzung des Klageschutzrechte, f\u00fcr die sie mit ihrer Klage aus dem Jahre 2004 von vornherein nur Schutz im Umfang der Kombination der erteilten Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents und der gleichlautenden Schutzanspr\u00fcche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters begehrt hat. Sie hat geltend gemacht, dass die Klageschutzrechte jedenfalls in diesem Umfang schutzf\u00e4hig bzw. rechtsbest\u00e4ndig seien und die angegriffenen Schneidwerkzeuge der Beklagten die technische Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 13 der Klageschutzrechte verwirklichten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Schutzf\u00e4higkeit bzw. den Rechtsbestand der Klageschutzrechte im vorgenannten Umfang in Abrede gestellt. Sie haben \u00fcberdies geltend gemacht, dass die technische Lehre der Klageschutzrechte, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin Schutz begehre, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht sei. Bei ihnen sei n\u00e4mlich kein federndes Element im Sinne der Klageschutzrechte vorhanden. Unter federnden Element im Sinne der Klageschutzrechte sei ein Element zu verstehen, das von seiner Struktur und vom Material her so beschaffen sei, dass es von sich aus federe. Ein solches Element sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorhanden. Vielmehr sei das die Einrastung bewirkende Element kein von sich aus federndes Element, sondern die Federwirkung werde erst durch den Einsatz einer Spiralfeder erzielt. Au\u00dferdem umfasse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dieses Element nicht einen einseitig \u201ebefestigten\u201c Arm im Sinne der Klageschutzrechte , sondern einen Arm, der mit Hilfe eines Splintes an dem K\u00f6rper \u201egelagert\u201c und damit nicht im Sinne der Lehre der Klageschutzrechte \u201ebefestigt\u201c sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu<\/p>\n<p>sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fcckes einf\u00fchrbar ist und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che des chirurgischen Handst\u00fcckes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm angebracht ist,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung die Nabe eine chirurgischen Instruments aufweist und ferner versehen ist mit einem \u00e4u\u00dferen Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element rotierbar ist und einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. 4. 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeich-<br \/>\nnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Ty-<br \/>\npenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise<br \/>\nsowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs-<br \/>\nund Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<\/p>\n<p>des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Ge-<br \/>\nmeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteils-<br \/>\nausspruch zu 1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit.a.) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden , zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der D, Inc., Vereinigte Staaten von Amerika , durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 9.4.200 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, der Gegenstand der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 13 des Klagegebrauchmusters habe als neu zu gelten, da die Beklagten keinen alle Merkmale der genannten Schutzanspr\u00fcche offenbarenden Stand der Technik aufgezeigt h\u00e4tten. Der Gegenstand der genannten Schutzanspruchskombination beruhe zudem auf einem erfinderischen Schritt gegen\u00fcber dem von den Beklagten vorgebrachten Stand der Technik. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspr\u00e4chen auch wortsinngem\u00e4\u00df dem somit schutzf\u00e4higen und rechtsbest\u00e4ndigen Gegen-<br \/>\nstand der geltend gemachten Anspruchskombination aus den Klageschutzrechten. Der Verwirklichung der technischen Lehre dieser Anspruchskombination stehe es nicht ent-<\/p>\n<p>gegen, dass bei den angegriffenen Schneidwerkzeugen das einrastende Element nicht von sich aus federnd sei, sondern von einer Spiralfeder beaufschlagt werde, die das schwenkbeweglich gelagerte Element in die Rastposition dr\u00e4nge.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters keinen L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt anh\u00e4ngig gemacht haben, machen erg\u00e4nzend insbesondere geltend, dass das Klagegebrauchsmuster mit der geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 13 nicht schutzf\u00e4hig und das Klagepatent in diesem Umfang auch nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 4. Dezember 2006 sei verfahrensfehlerhaft ergangen und in der Sache unzutreffend, so dass gebeten werde mit R\u00fccksicht hierauf den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren betreffend das Klagepatent auszusetzen. &#8211; Im \u00dcbrigen machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber auch von der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Dabei sei festzuhalten, dass unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der Klagepatentschrift und der Klagegebrauchsmusterschrift unter einem federnden Element gem\u00e4\u00df den Klageanspr\u00fcchen ein solches Element zu verstehen sei, dass von sich aus federe und nicht beispielsweise federgelagert sei. Weiterhin ergebe sich aus der Beschreibung zusammen mit den Zeichnungen, dass das federnde Element mit dem K\u00f6rper verbunden sei und einen einseitig befestigten Arm umfasse. Federndes Element und K\u00f6rper seien an einem einzigen St\u00fcck geformt. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine solche einteilige Verbindung fehle, liege auch insofern keine Verletzung vor.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des am 21. Juni 2005 verk\u00fcndeten Ur-<br \/>\nteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen, wobei<\/p>\n<p>sie den Unterlassungsantrag in der folgenden Fassung<br \/>\ngeltend mache:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuld- haften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac oder einer Ordnunghaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fcckes einf\u00fchrbar ist und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklinken- Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che des chirurgischen Handst\u00fcckes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der K\u00f6rper als Nabe eine chirurgischen Instruments ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem \u00e4u\u00dferen Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufneh- menden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebe- schneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element rotierbar ist und einer Antriebswelle, die mit dem in- neren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das federnde Element einen<br \/>\neinseitig befestigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm ange- bracht ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 4. Dezember 2006 zeige, dass die von ihr geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 13 aus den beiden Klageschutzrechten schutzf\u00e4hig bzw. rechtsbest\u00e4ndig sei. Dies best\u00e4tige im Ergebnis auch die im angefochtenen Urteil des Landgerichts erfolgte Beurteilung. &#8211; Dass die angegriffenen Schneidwerkzeuge der Beklagten von dieser durch die Klageschutzrechte gesch\u00fctzten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten, habe das Landgericht in den angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, so dass sie mit der sich aus dem Urteilsausspruch ergebenden Ma\u00dfgabe, die der klarstellenden Formulierung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 4. Dezember 2006 betreffend den aufrechterhaltenen und aus den Merkmalen der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 13 (neu) gebildeten Patentanspruch 1 des Klagepatents Rechnung tr\u00e4gt. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit Schutz begehrt, auch die materiellen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fcllt. Nach der sachverst\u00e4ndigen Begutachtung, die der von den Beklagten der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchmusters entgegengehaltene Stand der Technik durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes erfahren hat und der der Senat folgt, steht dieser Stand der Technik der Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents in dem<\/p>\n<p>hier geltend gemachten Umfang nicht entgegen. Dann steht er aber auch der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters, soweit aus ihm wie hier im selben Umfang Schutz begehrt wird, nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank). Auch die Angriffe der Beklagten dagegen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die angegriffenen Schneidwerkzeuge die aus den Klageschutzrechten geltend gemachte technische Lehre verwirklicht, sind nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSowohl die Beschreibung der Klagepatentschrift als auch die der Klagegebrauchsmusterschrift weist einleitend darauf hin, dass ein chirurgisches System ein mit einem Motor versehenes Handst\u00fcck aufweisen k\u00f6nne, in welches verschiedene chirurgische Ger\u00e4te mit unterschiedlichen Funktionen und Betriebsparametern eingesetzt werden k\u00f6nnten. \u00dcblicherweise befinde sich ein solches chirurgisches Ger\u00e4t in einer Bohrung eines Handst\u00fccks aufgrund des Zusammenwirkens federbeaufschlagter Kugelsperren in der Bohrung mit einer Nut im Umfang des chirurgischen Ger\u00e4ts in Eingriff. \u00dcblicherweise w\u00fcrden die Kugelsperren zur\u00fcckbewegt, indem ein Kragen um die Au\u00dfenseite des Handst\u00fccks bet\u00e4tigt werde, um ein Einsetzen oder Herausnehmen des chirurgischen Ger\u00e4tes zu erm\u00f6glichen (vgl. Abschnitt 0001 der Klagepatentschrift\/Anlage K 5 bzw. rop 4 und Seite 1, Zeilen 14 bis 24 der Klagegebrauchsmusterschrift\/Anlage K 4).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte erw\u00e4hnen \u00fcberdies, dass auch Adapter verwendet w\u00fcrden, um die Verwendung von chirurgischen Ger\u00e4ten, die nicht zur Benutzung mit einem bestimmten Handst\u00fcck ausgebildet sind, mit diesem Handst\u00fcck zu erm\u00f6glichen. Insoweit verweisen die Klageschutzrechte auf das US-Patent 4 705 038 (Anlage K 6).<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in diese US-Patentschrift schaut, sieht, dass die aus dieser Schrift vorbekannte Vorrichtung unterschiedliche Adapter (\u201eset of different surgical devices\u201c, 12, 14, 16 in Figur 1) aufweist, die es erm\u00f6glichen, chirurgische Vorrichtungen\/Ger\u00e4te (\u201eremovable rotary tips\u201c, beispielsweise 25, 26,27 in Figur 1) mit unterschiedlich gro\u00dfen Naben in Verbindung mit einem einzigen Handst\u00fcck (10) zu benutzen . Jeder Adapter steht dort f\u00fcr bestimmte Betriebsparameter (Geschwindigkeit und Drehmoment) und weist ein erstes Ende auf, welches f\u00fcr den Eingriff mit dem Handst\u00fcck ausgebildet ist,und ein zwei-<\/p>\n<p>tes Ende, welches f\u00fcr den Eingriff mit einem oder mehreren chirurgischen Vorrichtungen\/Ger\u00e4ten ausgebildet ist (vgl. auch die W\u00fcrdigung dieses Standes der Technik im Abschnitt 0003 der Klagepatentschrift\/Anlage K 5 bzw. rop 4 und auf Seite 1, Zeilen 26<br \/>\nbis 38 der Klagegebrauchsmuterschrift\/Anlage K 4).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik bem\u00e4ngeln die Klageschutzrechte, dass das Manipulieren von chirurgischen Handst\u00fcck und darin befindlichen Instrumenten noch nicht hinreichend leicht und problemfrei sei, das Verbinden und Trennen der Nabe und des Instrumentes von dem Handst\u00fcck sei sehr erm\u00fcdend (\u201etedious\u201c) und zeitaufw\u00e4ndig w\u00e4hrend der endoskopischen Operationen. Der Operateur m\u00fcsse das Handst\u00fcck in der einen Hand halten und die Nabe, welche einen Keil (\u201ewedge\u201c) habe, um in die \u00e4u\u00dfere Umrandung einzugreifen, ganz genau ausrichten, um sie mit einer korrespondierenden Ausnehmung (\u201eslot\u201c) zu verbinden, die in der Bohrung des Handst\u00fccks vorgesehen sei (vgl. Abschnitt 0004 der Klagepatentschrift\/Anlage K 5 bzw. rop 4 und Seite 2, Zeilen 2 \u2013 6 der Klagegebrauchsmusterschrift\/Anlage K 4).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist \u00fcberdies im Abschnitt 0007 auf die deutsche Patentschrift 33 41 876 (Anlage B 8), die eine Kupplung zur Verbindung eines optischen Ger\u00e4ts wie einer Fernsehkamera mit einem anderen optischen Ger\u00e4t, insbesondere einem medizinischen Endoskop, das eine Augenmuschel aufweist, betrifft. Sie w\u00fcrdigt sie dahin, dass sie eine andere Art der Kupplung von zwei Gliedern miteinander zum Gegenstand habe als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe und nicht f\u00fcr den Eingriff in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fccks gestaltet sei. Der in diesem Dokument offenbarte K\u00f6rper ben\u00f6tige eine axiale Bewegung von einer \u00e4u\u00dferen Buchse (\u201esleeve\u201c) relativ zu dem K\u00f6rper um die Glieder miteinander zu verbinden und zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Nach Abschnitt 0002 der Klagepatentschrift, in der Fassung, die diese durch die Einspruchsabteilung des EPA erhalten hat (vgl. rop 4), bezieht sich die Erfindung auf eine Vorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eine chirurgischen Handst\u00fccks einf\u00fchrbar ist, und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden<br \/>\nElement, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und eine Einrastklingen-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fl\u00e4che des chirurgischen Handst\u00fccks innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei der K\u00f6rper als Nabe eines chirurgi-<\/p>\n<p>schen Instrumentes ausgestaltet ist und ferner versehen ist mit einem \u00e4u\u00dferen Element, das mit dem K\u00f6rper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden \u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elementes erstreckt, einem inneren Element, welches an seinem distalen Ende desselben ein chirurgische Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elementes angeordnet und gegen dem \u00e4u\u00dferen Element rotierbar ist, und einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist (vgl. auch Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters\/Anlage K 4 in Verbindung mit Seite 4 , Satz 1 der Klagegebrauchsmusterschrift, wonach der K\u00f6rper als eine Nabe eines chirurgischen Instrumentes ausgebildet sein kann).<\/p>\n<p>Aufgabe bzw. technisches Problem der Klageschutzrechte ist es, eine solche Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der das Manipulieren von chirurgischen Handst\u00fccken und darin befindlichen Instrumenten so leicht und problemfrei wie m\u00f6glich gemacht wird (vgl. Abschnitt 0005 der Klagepatentschrift\/Anlage K 5 bzw. rop 4 und Seite 2 Absatz 1 der Klagegebrauchsmusterschrift\/Anlage K 4).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe bzw. dieses technischen Problems schlagen die Klageschutzrechte eine Vorrichtung vor, die \u00fcber die genannten Merkmale hinaus sich dadurch auszeichnet, dass bei ihr das federnde Element (315) einen einseitig befestigten Arm (315) umfasst und die Einrasteinrichtung (310) weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325) aufweist, welches an dem einseitig angebrachten Arm (315) angebracht ist ( vgl. hinsichtlich des Klagepatents die Anlagen rop 4 und rop 5 sowie hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters die Anspr\u00fcche 1 und 13 in Verbindung mit der Beschreibung auf Seite 4 oben der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert stellt sich die Vorrichtung wie folgt dar:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die<br \/>\nBohrung (110) eines chirurgischen Handst\u00fccks (100) einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung weist eine Einrasteinrichtung (310) auf.<\/p>\n<p>a) Die Einrasteinrichtung (310) besitzt<\/p>\n<p>aa) ein federndes Element (315) und<br \/>\nbb) ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil (325).<\/p>\n<p>b) Das federnde Element (315)<\/p>\n<p>aa) ist mit dem K\u00f6rper verbunden,<br \/>\nbb) weist eine Einrastklinken-Struktur (330) auf und<br \/>\ncc) umfasst einen einseitig befestigten Arm (315).<\/p>\n<p>c) Die Einrastklinken-Struktur (330) ist so ausgebildet, dass<br \/>\nsie mit einer Fl\u00e4che (620) des chirurgischen Handst\u00fccks<br \/>\n(100) innerhalb der Bohrung (110) verriegelnd in Eingriff<br \/>\nbringbar ist.<\/p>\n<p>d) Das manipulierbare Freigabeteil (325) ist an dem ein-<br \/>\nseitig befestigten Arm (315) des federnden Elements<br \/>\n(315) angebracht.<\/p>\n<p>3. Der K\u00f6rper ist als Nabe (320) eines chirurgischen Instruments<br \/>\n(300) ausgestaltet.<\/p>\n<p>a) Die Nabe (320) ist versehen mit<br \/>\naa) einem \u00e4u\u00dferen Element (370),<br \/>\nbb) einem inneren Element (375) und<br \/>\ncc) einer Antriebswelle (350).<\/p>\n<p>b) Das \u00e4u\u00dfere Element (370)<\/p>\n<p>aa) ist mit dem K\u00f6rper verbunden und<br \/>\nbb) erstreckt sich vom K\u00f6rper zu einer gewebeaufnehmenden<br \/>\n\u00d6ffnung am distalen Ende des \u00e4u\u00dferen Elements (370).<\/p>\n<p>c) Das innere Element (375)<\/p>\n<p>aa) weist an seinem distalen Ende ein chirurgischen Werkzeug<br \/>\nzum Gewebeschneiden auf,<br \/>\nbb) ist innerhalb des \u00e4u\u00dferen Elements (370) angeordnet und<br \/>\ncc) gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Element (370) rotierbar.<\/p>\n<p>d) Die Antriebswelle (350) ist mit dem inneren Element (375)<br \/>\nzwecks Rotieren des inneren Elements (375) verbunden.<\/p>\n<p>Die Merkmale 2 b) cc) und 2 d) machen das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der aufrecht erhaltenen Fassung aus, w\u00e4hrend alle \u00fcbrigen Merkmale dem Oberbegriff dieses Anspruches zugeordnet sind. &#8211; Hervorzuheben ist, dass dieser Anspruch nicht das Handst\u00fcck umfasst, sondern nur die Vorrichtung, die in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fccks einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Gleichwohl wird in der Figur 1 der Klageschutzrechte, die nachstehend wiedergegeben ist, beispielhaft ein chirurgisches Handst\u00fcck (100) mit einer Bohrung (110) gezeigt, in die zum Beispiel eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung einf\u00fchrbar sein soll.<\/p>\n<p>Die Figuren 6 A bis 6 C der Klageschutzrechte, die ebenfalls nachstehend wiedergegeben werden, zeigen beispielhaft ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes chirurgisches Instrument (300) zur Anbringung am Handst\u00fcck gem\u00e4\u00df Figur 1, wobei auch die Nabe (320) und die Antriebswelle (350) gezeigt werden.<\/p>\n<p>Man sieht aus den zuvor wiedergegebenen Figuren der Klagepatent- und Klagegebrauchmusterschrift , dass die Nabe mit einem \u00e4u\u00dferen Element 370 und einem inneren Element 375 sowie der Antriebswelle 350 verbunden ist. Die Merkmale 3 b bis 3 d sind diesen Figuren auch zu entnehmen, wenn auch das innere Element 375, welches bei 305 ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeaufschneiden aufweist, aus diesen Figuren nicht ganz deutlich erkennbar ist. Was die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rasteinrichtung 310 angeht, ist diese in den Figuren 6 A bis 6 C ebenfalls beispielhaft dargestellt und mit den Figuren 8 A bis 8 D, die nachstehend abgebildet werden, funktionsm\u00e4\u00dfig beispielhaft erl\u00e4utert, wobei Figur 6 B beispielhaft zun\u00e4chst ein federndes Element 315 und ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil 325 zeigt. Das federnde Element 315 ist dabei mit dem als Nabe (320) f\u00fcr eine chirurgisches Instrument ausgestalteten K\u00f6rper verbunden und weist eine mit dem Bezugszeichen 330 gekennzeichnete Einrastklinkenstruktur auf , wobei das federnde Element einem einseitig befestigten Arm 315 umfasst (vgl. auch Figuren 8 A bis 8 D).<\/p>\n<p>Wie insbesondere aus Figur 8 D ersichtlich , ist die Einrastenklinken-Struktur 330 so ausgebildet, dass sie mit einer Fl\u00e4che 620 des chirurgischen Handst\u00fcckes 100 innerhalb der Bohrung 110 verriegelnd in Eingriff bringbar ist. Dabei ist insbesondere aus Figur 6 B erkennbar, dass das manipulierbare Freigabeteil 325 an dem einseitig befestigten Arm 315 des federnden Elements 315 angebracht ist.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Figuren 8 A bis 8 D erl\u00e4utert die Klagepatentschrift in Abschnitt 0060 und die Klagegebrauchsmusterschrift auf den Seiten 21 letzter Absatz bis Seite 22 erster Absatz die Rasteinrichtung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieles dahin, dass sie der Bedienungsperson die M\u00f6glichkeit gebe, das chirurgische Instrument 300 fest mit dem Handst\u00fcck 100 lediglich durch Einf\u00fchren der Nabe 320 in die Bohrung 110 des Handst\u00fccks 100 in Eingriff zu bringen. Die Nabe 320 werde so eingef\u00fchrt, dass der Freigabekopf 325 zum Schlitz 605 (vgl. hierzu Figur 1) ausgerichtet sei. Beim Einf\u00fchren der Nabe k\u00e4men die abgeschr\u00e4gten vorderen Flanken 335 der abgeschr\u00e4gten Klinken 330 mit der abgeschr\u00e4gten vorderen Flanke 615 des Ringflansches 610 &#8211; der sich an der inneren Oberfl\u00e4che 620 der Bohrung 110 befindet \u2013 in Eingriff. Eine zus\u00e4tzliche Einf\u00fchrkraft habe zur Folge, dass der federnde Arm 315 sich biege, wenn die abgeschr\u00e4gten vorderen Flanken sich aneinander vorbeibewegten (vgl. Fig. 8 B) . Schlie\u00dflich passierten die hinteren Flanken 340 der abgeschr\u00e4gten Klinken 330 die hintere Flanke 620 des Ringflansches 610 (Fig. 8 C) An diesem Punkt nehme der federnde Arm 315 wieder seine normal ungebogene Orientierung ein und die abgeschr\u00e4gten Klinken 330 schnappten mit ihren hinteren Flanken gegen die hintere Flanke des Ringflansches 610 in ihre Position (Fig. 8 D).<\/p>\n<p>Angesichts der zuvor erfolgten Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieles ist darauf hinzuweisen, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der aufrecht erhaltenen Fassung und damit auch die Schutzkombination, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster Schutz begehrt, \u00fcber das federnde Element der Einrasteinrichtung nur folgende Aussagen macht:<\/p>\n<p>1. Es ist mit dem K\u00f6rper (Nabe) verbunden.<br \/>\n2. Es weist eine \u2013 im Anspruch n\u00e4her beschriebene &#8211; Einrastklinkenstruktur auf.<br \/>\n3. Es umfasst einen einseitig befestigten Arm, auf dem ein durch den Benutzer<\/p>\n<p>manipulierbares Freigabeteil angebracht ist<\/p>\n<p>\u00dcber die Art und Weise, wie das federnde Element mit dem K\u00f6rper (Nabe) verbunden ist, sagt Anspruch 1 nichts aus, auch nicht dar\u00fcber , wie die Befestigung des Arms, den das federnde Element \u201eumfasst\u201c, gestaltet ist, mit Ausnahme der Angabe, dass sie \u201eeinseitig\u201c sein soll. Letzteres gibt dem Durchschnittsfachmann den Hinweis, dass der Arm einerseits festliegen muss und auf der nicht befestigten Seite so beweglich sein muss, dass das Element die Funktionen erf\u00fcllen kann, die ihm aufgrund der Einrastklinkenstruktur und der Anbringung des Freigabeteils zugeschrieben werden. Dazu bedarf es nicht einer materialeinheitlichen Verbindung oder Befestigung mit dem K\u00f6rper. Wie die Verbindung mit dem K\u00f6rper konstruktiv umgesetzt wird, \u00fcberl\u00e4sst der Patentanspruch 1 des Klagepatents dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Die Richtigkeit dieser \u00dcberlegung wird best\u00e4tigt durch die Unteranspr\u00fcche 10 bis 12. Selbstverst\u00e4ndlich kann der Durchschnittsfachmann den Vorschlag von Unteranspruch 10 aufgreifen und den K\u00f6rper samt federnden Element materialeinheitlich einst\u00fcckig aus einem geeigneten Kunststoff herstellen. Er kann die Verbindung aber auch anders herstellen, wozu der Unteranspruch 12 ganz allgemein ein konstruktives Beispiel gibt.<\/p>\n<p>Was nun den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Begriff des \u201efedernden Elements\u201c angeht, welches einen einseitig befestigten Arm umfasst, ist darauf zu verweisen, dass die Bezeichnung eines Elements als \u201efedernd\u201c vom Durchschnittsfachmann zun\u00e4chst nur als Hinweis auf eine Funktion , eine Wirkung des Elements verstanden wird. Ein Element wird allgemein als \u201efedernd\u201c bezeichnet, wenn es \u2013 durch welche Ma\u00dfnahmen auch immer \u2013 dazu bef\u00e4higt wird, bei einer Belastung nachzugeben und danach &#8211; d. h. nachdem die Belastung aufgeh\u00f6rt hat -. in die alte Lage zur\u00fcckzukehren. Nun stellt bekanntlich jede Patent- und Gebrauchsmusterschrift ihr eigenes Lexikon dar, so dass es sein k\u00f6nnte, dass der Begriff \u201efederndes Element\u201c im Rahmen der Klageschutzrechte in einer vom allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abweichenden Bedeutung verwandt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>In der f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents ma\u00dfgeblichen englischen Fassung wird im Anspruch 1 zwar der Begriff \u201eresilient member\u201c verwandt, was jedoch nicht einschr\u00e4nkend im Sinne einer blo\u00dfen Materialelastizit\u00e4t verstanden werden darf. Die deutsche<\/p>\n<p>\u00dcbersetzung mit \u201efederndes Element\u201c ist vielmehr durchaus zutreffend. Der Beschreibung der Klageschutzrechte entnimmt der Durchschnittsfachmann n\u00e4mlich keinen Hinweis in der Richtung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung darauf Wert legt, die Wirkungen des federnden Elementes durch ganz bestimmte Ma\u00dfnahmen zu erreichen, etwa dergestalt, dass das Element ganz oder teilweise aus einem federnd-elastischen Material bestehen soll. Richtig ist nur, dass der Durchschnittsfachmann den einleitenden Bemerkungen der Klageschutzrechte entnehmen kann, dass die im Stand der Technik bekannten federbeaufschlagten Kugelsperren abgelehnt werden. Der Grund liegt allerdings nicht im Prinzip der Federbeaufschlagung schlechthin, sondern in der mangelhaften Handhabbarkeit der vorbekannten mit federbeaufschlagten Kugelsperren arbeitenden chirurgischen Systeme, wie im letzten Satz im Abschnitt 0001 der Klagepatentschrift bzw. im letzten Satz des Absatzes der Klagegebrauchmusterschrift klargestellt wird.<\/p>\n<p>Dass die Federbeaufschlagung als solche nicht als nachteilig angesehen wird, entnimmt der durch die Klageschutzrechte angesprochene Fachmann \u00fcberdies auch der Beschreibung der Figuren 11 A und 11 B (Abschnitt 0075 der Klagepatentschrift\/Anlage K 5 bzw. rop 1 und Seite 27, Zeilen 37 ff der Klagegebrauchsmusterschrift\/Anlage K 4), wonach ein Einrast-Mechanismus auch mit einem federbeaufschlagten Schieber versehen sein kann . Dem Durchschnittsfachmann ist zwar klar, dass dieses Beispiel keine unter dem Anspruch 1 fallende Konstruktion ist, und zwar schon deshalb nicht , weil dort ein einseitig befestigter Arm fehlt, er entnimmt dieser Stelle aber, dass die Beaufschlagung mit Hilfe einer Feder durchaus eine Ma\u00dfnahme darstellen kann, um die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Wirkungen eines federnden Elementes zu erzielen. Der Durchschnittsfachmann wird daher durchaus annehmen, dass die Begriffe \u201efederndes Element\u201c bzw. \u201eresilient member\u201c im Sinne eines verallgemeinernden Oberbegriffes gemeint sind und dass \u201efederbeaufschlagte\u201c bzw. \u201espring-loaded\u201c Vorrichtungsteile spezielle Ausf\u00fchrungen \u201efedernder Elemente\u201c im Sinne der hier geltend gemachten Anspr\u00fcche aus den Klageschutzrechten darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung f\u00fcr diese \u00dcberlegung findet der Durchschnittsfachmann schlie\u00dflich auch im Zusammenhang mit der in der Klagepatentschrift enthaltenen Beschreibung der aus der US-PS 4 705 038 bekannten Vorrichtung. Nachdem n\u00e4mlich die Klagepatentschrift (rop 4) in Abschnitt 0002 die Merkmale des Oberbegriffs des aufrecht erhaltenen<\/p>\n<p>Patentanspruches 1 des Klagepatents wiedergibt und dabei auch Bezug auf das \u201efedernde Element\u201c (\u201eresilient member\u201c) nimmt, wird gesagt, eine solche Vorrichtung sei aus der US-PS 4 705 038 bekannt. Dieses Dokument beschreibt nun aber die Verrastung mittels Keils 62 und Keilschlitzes 60 (vgl. Spalte 4, Zeilen 3 ff), wobei dem Durchschnittsfachmann klar ist, dass der Keil 62 so gelagert und ausgestaltet sein muss, dass er federnd nachgeben kann.<\/p>\n<p>Da nach alledem f\u00fcr die Ausgestaltung eines \u201efedernden Elements\u201c im Sinne der Klageschutzrechte durchaus eine Lagerung mittels zum Beispiel einer Spiralfeder in Betracht kommt, hat der Durchschnittsfachmann alle Veranlassung, den in den Klageschutzrechten gebrauchten Begriff \u201efederndes Element\u201c oder \u201eresilient member\u201c in des Wortes allgemeinster Bedeutung zu verstehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von der zuvor dargestellten technischen Lehre der Klageschutzrechte ist mit dem Landgericht festzustellen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirklicht.<\/p>\n<p>Wie sich aus \u00fcberreichten Anlagen K 8 und K 9 ergibt, handelt es sich bei den angegriffenen \u201eBlackline-Shaverklingen\u201c um Vorrichtungen mit einem K\u00f6rper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fccks einf\u00fchrbar ist. Dass die sich aus den vorgenannten Anlagen ergebenden Instrumente in die Bohrung eines chirurgischen Handst\u00fccks einf\u00fchrbar sind, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den \u00fcberreichten Unterlagen selbst, ist aber unstreitig.<\/p>\n<p>Die Vorrichtungen weisen auch eine insbesondere aus Blatt 3 der Anlage K 9 deutlich sichtbare Einrasteinrichtung auf. Wie dieser Anlage ohne weiteres zu entnehmen ist, besitzt die Einrasteinrichtung ein \u201efederndes Element\u201c im Sinne der oben erl\u00e4uterten technischen Lehre der Klageschutzrechte, welches mit dem K\u00f6rper verbunden ist, ein Einrastklingen-Struktur aufweist und einen einseitig befestigten Arm umfasst. Der aus Blatt 3 der Anlage K 9 ersichtliche Arm mit der Einrastklinke ist einseitig \u00fcber einen Splint mit dem K\u00f6rper verbunden. Der Arm mit der Rastklinke ist durch eine Spiralfeder<\/p>\n<p>federbeaufschlagt gelagert. W\u00e4hrend des Einsetzens in die Bohrung des Handst\u00fcck wird dieses \u201efedernde Element\u201c radial ausgelenkt und kehrt aus der radial ausgelenkten Position wieder zur\u00fcck, um der Einrastklingenstruktur die M\u00f6glichkeit zu geben , mit der Fl\u00e4che des chirurgischen Handst\u00fccks innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff zu kommen. &#8211; Aus der Anlage K 9 ist schlie\u00dflich auch das durch den Benutzer manipulierbare Freigabeteil , welches aus der Ebene der K\u00f6rpers hervorragt, deutlich zu erkennen, wobei dieses Freigabeteil an dem einseitig befestigten Arm des durch Federbeaufschlagung federnden Elements angebracht ist. Die Merkmalsgruppe 2, die weder eine materialeinheitliche (einst\u00fcckige) Verbindung des federnden Elements mit dem K\u00f6rper voraussetzt noch eine Federbeaufschlagung (\u201espring-loaded\u201c) des Elements ausschlie\u00dft, ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten vollst\u00e4ndig dem Wortsinne nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch die Merkmalsgruppe 3 dem Wortsinne nach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Der K\u00f6rper der angegriffenen Vorrichtung ist als Nabe eines chirurgischen Instruments gestaltet, wobei die Nabe gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3a), 3b), 3c) und 3d) mit einem \u00e4u\u00dferen Element, einem inneren Element und einer Antriebswelle versehen ist. All dies ist aus den Anlagen K 8 und K 9 zu ersehen, so dass es insoweit , zumal auch im Hinblick darauf kein Streit zwischen den Parteien besteht, keiner weiteren Darlegungen bedarf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie mit der Berufung gef\u00fchrten Angriffe der Beklagten dagegen , dass das Landgericht die Schutzf\u00e4higkeit der aus dem Klagegebrauchmuster geltend gemachten technischen Lehre bejaht hat, und dagegen, dass es hinsichtlich des Klagepatents von dessen Rechtsbestand ausgegangen ist und eine Aussetzung des Rechtsstreits insoweit im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren abgelehnt hat, sind, wie sich schon aus den obigen einleitenden Bemerkungen ergibt, nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Dabei ist das Landgericht zun\u00e4chst einmal zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenstand der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters als neu zu gelten habe, da die Beklagten keinen alle Merkmale der genannten Schutz<\/p>\n<p>anspr\u00fcche offenbarenden Stand der Technik aufgezeigt h\u00e4tten. Den n\u00e4chst liegenden Stand der Technik stellen, wor\u00fcber sich auch die Beteiligten des Einspruchsverfahrens betreffend das Klagepatent ausweislich des Protokolls gem\u00e4\u00df Anlage B 35 einig waren, die US -PS 4 705 038 (Anlage K 6) und die US-PS 3 072 938 (Anlage B 2).<\/p>\n<p>Der Gegenstand der in der Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift erw\u00e4hnten US-PS 4 705 038 (Anlage K 6) ist oben bereits n\u00e4her dargestellt werden. Dieser Entgegenhaltung sind die Merkmale 2 a) und 2b) der obigen Merkmalsanalyse nicht zu entnehmen. Es ist dort nicht ein federndes Element offenbart, welches einen einseitig angebrachten Arm aufweist. Es ist dort auch keine Einrastlinkenstruktur mit einem vom Benutzer bet\u00e4tigbaren Freigabeteil offenbart, der auf dem einseitig angebrachten Arm angeordnet ist (so auch die sachkundige Einspruchabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes gem\u00e4\u00df Anlage B 37 S. 6)<\/p>\n<p>Die US-PS 3 072 938 (Anlage B 2) betrifft eine elektrisch angetriebene Zahnb\u00fcrste und insbesondere eine verbesserte Anordnung zum l\u00f6sbaren Befestigung einer Zahnb\u00fcrste an einer elektrisch betriebenen Einheit. Die Merkmale 1 und 3 der obigen Merkmalsanalyse sind dort nicht offenbart, insbesondere keine Vorrichtung , bei der K\u00f6rper als Nabe eines chirurgischen Instrumentes ausgestaltet ist und ein Element aufweist, das an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeaufschneiden aufweist, und \u00fcberdies \u00fcber ein Element verf\u00fcgt , das am distalen Ende eine Gewebe aufnehmende \u00d6ffnung aufweist.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend auch das Vorliegen eines f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz erforderlichen \u201eerfinderischen Schrittes\u201c im Hinblick auf den von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik bejaht, wobei nach der bereits zitierten Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des Bundesgerichtshofes insoweit keine geringeren Anforderungen an die erfinderische Leistung zu stellen sind als an der f\u00fcr den Patentschutz erforderlichen \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c, deren Vorliegen f\u00fcr das parallele Klagepatent die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 4. Dezember 2006 bejaht hat. Der Senat folgt der Auffassung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, dass es einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c und damit auch eines \u201eerfinderischen Schrittes\u201c bedurfte, um von dem<\/p>\n<p>von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere von den beiden vorgenannten Schriften, zu dem Gegenstand zu gelangen, f\u00fcr den die Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit Schutz begehrt.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, die eine elektrisch angetriebene Zahnb\u00fcrste betreffende US-PS 3 072 938 (Anlage B 2) habe den Fachmann nicht anregen k\u00f6nnen, die aus der US-PS 4 705 038 (Anlage K 6) bekannte Vorrichtung zu dem Gegenstand weiterzuentwickeln, f\u00fcr den hier Schutz begehrt, basiert auf der zutreffenden Erkenntnis, dass bei der elektrisch angetriebenen Zahnb\u00fcrste das dort vorhandene federnde Einrastelement das sich bewegende Instrument (Zahnb\u00fcrste) mit einem motorbetriebenen Element (2) im Handst\u00fcck (1) verbindet. Die daraus gezogene Folgerung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, dass das Aufgreifen dieser Idee f\u00fcr eine Vorrichtung der US-PS 4 705 038 (Anlage K 6) den Fachmann nur dazu f\u00fchren w\u00fcrde, die aus der US-PS 3 072 938 (Anlage B 2) bekannte Klinke f\u00fcr die Drehverbindung zwischen dem proximalen Ende des sich drehenden inneren Elementes des chirurgischen Instrumentes (25 \u2013 31) mit der Antriebswelle (23) des Handst\u00fccks zu verwenden und nicht zur Ab\u00e4nderung der Anordnung aus Keil bzw. Stift (\u201ewedge\u201c)\/ Schlitz (\u201eslot\u201c) zwischen dem ruhenden rohrartigen K\u00f6rper (12) und dem Handst\u00fcck (10) einzusetzen, ist eine nachvollziehbare Wertung, der sich der Senat anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit der sich aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 827 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. April 2007, Az. 2 U 87\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[42,20],"tags":[],"class_list":["post-5599","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2007-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5599","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5599"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5599\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5600,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5599\/revisions\/5600"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5599"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5599"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5599"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}