{"id":5597,"date":"2007-04-26T17:00:49","date_gmt":"2007-04-26T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5597"},"modified":"2016-06-08T10:19:31","modified_gmt":"2016-06-08T10:19:31","slug":"2-u-8701-callunen-sorten-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5597","title":{"rendered":"2 U 87\/01 &#8211; Callunen-Sorten (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 826<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 87\/01<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 22. Mai 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise dahingehend abge\u00e4ndert, dass<br \/>\na. die Klage in H\u00f6he von 216,00 DM (Tenor zu III., 2. Absatz) gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) nebst Zinsen abgewiesen wird,<br \/>\nb. es in dem Tenor zu I. 2 \u201e1. September 1996\u201c anstatt \u201e1. September\u201c und es nach dem Spiegelstrich \u201e18. September 1997\u201c anstatt \u201e19. August 1997\u201c hei\u00dft,<br \/>\nc. es in dem Tenor zu II. \u201e1. September 1996\u201c anstatt \u201e1. September 1997\u201c hei\u00dft, und<br \/>\nd. bei dem Tenor zu III. die Parteibezeichnung \u201eKl\u00e4gerin\u201c jeweils durch \u201eKl\u00e4ger\u201c ersetzt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithelferin werden dieser selbst auferlegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 138.160,00 \u20ac abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 138.159,24 \u20ac (270.216,00 DM) festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist G\u00e4rtnermeister und betreibt einen vorrangig auf Z\u00fcchtung ausgerichteten Calluna-Spezialbetrieb. Er ist Inhaber von Sortenschutzrechten mehrerer Callunen-Sorten (Besenheiden). Unter anderem ist er eingetragener Inhaber des Sortenschutzes an der in der Schutzrolle unter der Kenn-Nr. CLL 9 eingetragenen deutschen Sorte \u201eMelanie\u201c, f\u00fcr welche das Bundessortenamt mit Beschluss vom 18. Februar 1991 (Anlage K 1) Sortenschutz erteilt hat. Die Merkmale der Sorte ergeben sich aus der Sortenbeschreibung im Pr\u00fcfbericht vom 19. Dezember 1990 (Anlage K 2), die Bestandteil des Erteilungsbeschlusses vom 18. Februar 1991 war.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, betreibt einen Gartenbaubetrieb. Der Beklagte zu 3), der einen selbst\u00e4ndigen Gartenbetrieb inne hat, ist der Ehemann der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Ende 1995\/Anfang 1996 f\u00fchrte die Beklagte zu 1) unter anderem Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c zum Zwecke des Verkaufs ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers in die Bundesrepublik Deutschland ein und verkaufte diese an Abnehmer im In- und Ausland weiter. Lieferant der Callunen war die Streithelferin der Beklagten, eine franz\u00f6sische Z\u00fcchterin und Spezialistin f\u00fcr Pacillis- und Calluna-Kulturen. Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagten zu 1) und 2) wegen eines Versto\u00dfes gegen sein Sortenschutzrecht ab und \u00fcbersandte ihnen eine vorformulierte Erkl\u00e4rung, die unter Nummer 1 ein mit 20.000,00 DM strafbewehrtes Unterlassungsgebot, unter Nummer 2 die Anerkennung einer Auskunftspflicht und unter Nummer 3 die Anerkennung einer Schadenersatzpflicht f\u00fcr die Vergangenheit vorsah. Wegen des konkreten Wortlautes dieser Erkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) strich die Nummer 3 der Erkl\u00e4rung, unterzeichnete die Erkl\u00e4rung f\u00fcr sich sowie die Beklagte zu 1) und sandte sie dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 25. Juni 1996 (Anlage K 13) zur\u00fcck. Auf der Grundlage der daraufhin bis Anfang\/Mitte 1996 erteilten Auskunft begehrte der Kl\u00e4ger sodann Schadenersatz in Form von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von ca. 20.000 DM, den die Beklagte zu 1) vorprozessual zahlte. Da die Beklagten zu 1) und 2) die \u00dcbernahme der vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Abmahnung verauslagten Patentanwaltskosten verweigerten, erhob der Kl\u00e4ger vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4 O 396\/97) Klage, welcher zwischenzeitlich \u00fcberwiegend stattgegeben wurde (Urteil vom 25. August 1998, Anlage K 3).<\/p>\n<p>Im September 1997 bezog die Beklagte zu 1) von der Streithelferin unter anderem 4320 Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c und ersuchte \u2013 mit einem auf den 19. August 1997 datierten Schreiben (Anlage K 4) \u2013 bei dem Kl\u00e4ger um Erlaubnis f\u00fcr die Einfuhr dieser Sorte. Der Kl\u00e4ger gestattete den Abverkauf der Pflanzen gegen Zahlung einer St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,05 DM plus 9,5 % Mehrwertsteuer (Anlage K 5a). Mit Schreiben vom 9. M\u00e4rz 1999 stellte er insoweit 216,00 DM in Rechnung. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens und der Rechnung wird auf die Anlage K 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Am 9. Oktober 1998 lieferte die Beklagte zu 1) an die Firma A in B verschiedene Pflanzen. Laut Lieferschein befanden sich darunter 792 \u201eCalluna vulgaris Melanie\u201c und 1584 \u201eCalluna vulgaris gelb\u201c (Anlage K 6). Vier Tage sp\u00e4ter, am 13. Oktober 1998, lieferte sie erneut an die Firma A. Gem\u00e4\u00df Lieferschein (Anlage K 6) umfasste diese Lieferung 576 \u201eCalluna vulgaris Melanie\u201c und 288 \u201eCalluna vulgaris Melanie\u201c.<\/p>\n<p>Im darauf folgenden Jahr, am 6. September 1999, lieferte die Beklagte zu 1) verschiedene Pflanzen an die Firma C. Laut Lieferschein befanden sich darunter 648 \u201eCalluna vulgaris gef\u00e4rbt\u201c (Anlage K 22). Zehn Tage sp\u00e4ter, am 16. September 1999, lieferte sie an die Firma C Gartencenter in Heilbronn unter anderem 72 St\u00fcck Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c (Anlage K 21). Mit Rechnung vom 16. Oktober 1999 stellte die Beklagte zu 1) sodann der Firma Qualit\u00e4tspflanzen D unter anderem die Lieferung von insgesamt 3240 Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c in Rechnung (Anlage K 19).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat erstinstanzlich die Ansicht, die Einfuhr und der Vertrieb der vorgenannten Pflanzen verletze sein Sortenschutzrecht. Es habe sich stets um Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c gehandelt, wie insbesondere aus der \u201eSortenbestimmung\u201c der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 11. M\u00e4rz 1999 (Anlage K 9), der Stellungnahme des Bundessortenamtes vom 19. November 1999 (Anlage K 15) und dem Gutachten des Bundessortenamtes vom 19. Oktober 2000 (Anlage K 17) ersichtlich sei. Er begehrte deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) m\u00fcssten des weiteren aus dem zwischen ihnen geschlossenen Unterlassungsvertrag wegen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,00 DM zahlen. Angesichts des im September 1997 geschlossenen Vertrages seien alle Beklagten \u00fcberdies zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 216,00 DM verpflichtet.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2001 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Antragsgem\u00e4\u00df hat es<\/p>\n<p>I. die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, aus ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers erzeugtem Vermehrungsmaterial hervorgegangene Pflanzen oder Pflanzenteile der durch Beschluss vom 18. Februar 1991 vom Bundessortenamt unter Schutz gestellten Sorte \u201eMelanie\u201c zur Kenn-Nr. mit den nachfolgend wiedergegebenen Merkmalen:<\/p>\n<p>UPOV Merkmale Auspr\u00e4gungsstufen<br \/>\nNr.<br \/>\nPflanze<br \/>\n1. Wuchstrieb aufrecht<br \/>\n2. Dichte mittel-dicht<br \/>\n3. H\u00f6he mittel-hoch<\/p>\n<p>Trieb<br \/>\n4. Farbe der Spitze im Fr\u00fchjahr hellgr\u00fcn<br \/>\n5. Farbe der Spitze im Winter mittelgr\u00fcn<\/p>\n<p>Ausgewachsenes Blatt<br \/>\n6. Mehrfarbigkeit fehlend<br \/>\n7. Farbe im Sommer (mehrfar- gelbgr\u00fcn<br \/>\nbige Sorten ausgeschlossen)<\/p>\n<p>Bl\u00fctentrieb<br \/>\n8. L\u00e4nge ab Stutzstelle mittel-lang<\/p>\n<p>Bl\u00fctenstand<br \/>\n9. Dichte der Bl\u00fcten im mittleren dicht<br \/>\nDrittel<\/p>\n<p>Knospe<br \/>\n10. Farbe (im Stadium der vollen wei\u00df (RHS-Karte<br \/>\nEntwicklung) 155 D)<\/p>\n<p>Bl\u00fctenknospe<br \/>\n11. \u00d6ffnen fehlend<\/p>\n<p>Bl\u00fcte<br \/>\n12. Typ<br \/>\n13. Kelchl\u00e4nge im Vergleich zur<br \/>\nBl\u00fctenkronenl\u00e4nge<br \/>\n14. Gr\u00f6\u00dfe mittel-gro\u00df<br \/>\n15. Farbe der Au\u00dfenseite des wei\u00df (RHS-Karte<br \/>\nKelches 155 D)<br \/>\n16. Farbe der Au\u00dfenseite des<br \/>\nBlattes<br \/>\n17. Farbe der Innenseite des<br \/>\nBl\u00fctenblattes<br \/>\n18. Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns mittel-sp\u00e4t<br \/>\n19. L\u00e4nge der Bl\u00fchperiode sehr lang<\/p>\n<p>in den Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen genannten Zwecken einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. September begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Pflanzen oder Pflanzenteile sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Lieferung von Ren\u00e9 Badda an die Beklagten vom 19. August 1997, die nachtr\u00e4glich genehmigt worden ist, ausgenommen ist;<\/p>\n<p>3. das im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindliche, vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichnete Material zu vernichten, insbesondere die Vernichtung im Beisein des Kl\u00e4gers durch eine geeignete Person und\/oder ein geeignetes Unternehmen durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>II. festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 1. September 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu 1. und 2. verurteilt, an die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner 20.000,&#8211; DM zu zahlen,<br \/>\nund<br \/>\ndie Beklagten zu 1. bis 3. verurteilt, an die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner 216,&#8211; DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Juli 2000 zu zahlen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 22. Mai 2001 (GA I, Bl. 171 ff.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das den Beklagten und der Streithelferin am 30. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Streithelferin der Beklagten am 22. Juni 2001 Berufung eingelegt, die Beklagten am 29. Juni 2001. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen f\u00fchren die Beklagten sowie die Streithelferin vertiefend aus, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden die zuerkannten Anspr\u00fcche weder auf gesetzlicher noch auf vertraglicher Grundlage zu.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, die Pflanzen, die sie im September und Oktober 1999 an die Firmen C und D geliefert haben, h\u00e4tten sie von Lizenznehmerinnen des Kl\u00e4gers erhalten. Gleiches gelte f\u00fcr die 576 Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c, die am 13. Oktober 1998 an die Firma A geliefert worden seien. Die Sortenschutzrechte des Kl\u00e4gers seien mithin insoweit ersch\u00f6pft. Bei den \u00fcbrigen an die Firma A im Oktober 1998 gelieferten Pflanzen sei es ebenso wie bei der Lieferung an die Firma C im September 1999 auf den Lieferscheinen (Anlagen K 6 und K 22) zu einer irrt\u00fcmlichen Falschbezeichnung gekommen. Obwohl dort jeweils von Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c die Rede sei, habe es sich tats\u00e4chlich um Callunen der Sorte \u201eMont Blanc\u201c gehandelt. Bezogen haben sie diese \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von der Streithelferin, deren Inhaber am 20. Dezember 1999 vom franz\u00f6sischen Sortenschutzamt f\u00fcr die wei\u00dfbl\u00fchende Callunen-Sorte \u201eMont Blanc\u201c Sortenschutz erteilt worden ist (Anlagen B 1, B 2 und N 3, N 4). Die Sorte \u201eMont Blanc\u201c sei deutlich von der Sorte des Kl\u00e4gers zu unterscheiden. Die Triebe der Sorte \u201eMont Blanc\u201c gingen st\u00e4rker auseinander, so dass diese Sorte eine deutlich geringere Dichte habe. Zudem sei sie kleiner und weise ein helleres Gr\u00fcn als die Sorte \u201eMelanie\u201c auf, welche dar\u00fcber hinaus eine gr\u00f6\u00dfere Bl\u00fctenanzahl habe. Schlie\u00dflich habe die Sorte \u201eMont Blanc\u201c einen kleineren Durchmesser, sei nicht so starr und verf\u00fcge nicht \u00fcber einen so betr\u00e4chtlichen Bl\u00fctenstandsbereich im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Gr\u00f6\u00dfe wie die Sorte \u201eMelanie\u201c. Dass es sich um zwei verschiedene Sorten handele und der Bezug der Sorte \u201eMont Blanc\u201c demzufolge nicht in den Schutzbereich der f\u00fcr den Kl\u00e4ger erteilten Sorte falle, ergebe sich insbesondere aus der franz\u00f6sischen Sortenschutzurkunde (Anlagen B 1, B 2 und N 3, N 4), der Begutachtung des beim Franz\u00f6sischen Sortenamt vorhandenen Vergleichsanbaus durch Prof. Dr. E im Beisein einer franz\u00f6sischen Gerichtsvollzieherin (Anlagen N 5 und N 6), einer fotografischen Gegen\u00fcberstellung der Sorten (Anlage N 7) und der bei der Firma F Gesellschaft f\u00fcr Pflanzenbiotechnologie mbH in Auftrag gegebenen DNA-Analyse (Anlage N 8).<br \/>\nAnspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten zu 3) schieden dar\u00fcber hinaus bereits vom Grundsatz her aus. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, der Beklagte zu 3) sei faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), sei diese Qualifikation nicht nachvollziehbar. Der Beklagte zu 3) sei im Rahmen der Beklagten zu 1) daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die Jungpflanzen einzukaufen, da niemand anders im Betrieb die entsprechende Fachkenntnis habe. Der Beklagte zu 3) sei fachlich immer der zust\u00e4ndige Gespr\u00e4chspartner, der Betrieb werde aber von der Beklagten zu 2) gef\u00fchrt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger habe gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) auch keine vertraglichen Anspr\u00fcche, weil eine wirksame Unterlassungs- und Vertragsstrafenvereinbarung zwischen ihnen nicht zustande gekommen sei. Die in der vom Kl\u00e4ger vorformulierten Erkl\u00e4rung vorhandene Schadenersatzpflicht und die damit verbundene Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung sei von den Beklagten zu 1) und 2) nicht akzeptiert worden. In der R\u00fccksendung der Erkl\u00e4rung mit den entsprechenden Streichungen sei folglich (nur) ein abge\u00e4ndertes Vertragsangebot zu erblicken, welches seitens des Kl\u00e4gers jedoch nicht angenommen worden sei. Aber selbst wenn von einem wirksam abgeschlossenen strafbewehrten Unterlassungsgebot auszugehen w\u00e4re, ergebe sich kein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung der Vertragsstrafe. Die Unterlassungserkl\u00e4rung sei n\u00e4mlich so auszulegen, dass davon nur solche Pflanzen erfasst seien, die unstreitig der Sorte \u201eMelanie\u201c angeh\u00f6ren und demzufolge bei Durchf\u00fchrung der zu unterlassenden Handlung von den Beklagten auch als \u201eMelanie\u201c bezeichnet worden sind.<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung eines Lizenzbetrages in H\u00f6he von 216,00 DM k\u00f6nne, wenn \u00fcberhaupt, allenfalls gegen die Beklagte zu 1) gerichtet sein. Weder die Beklagte zu 2) noch der Beklagte zu 3) seien ausweislich der Rechnung vom 9. M\u00e4rz 1999 Partei der Lizenzabrede. Ein zus\u00e4tzlicher deliktsrechtlicher Schadenersatzanspruch verbiete sich.<\/p>\n<p>Die Streithelferin stimmt mit den Beklagten darin \u00fcberein, dass die von ihr gelieferten Callunenpflanzen nicht in den Schutzbereich der Sorte \u201eMelanie\u201c fielen, und ein vertraglicher Anspruch mangels Zustandekommens eines Unterlassungsvertrags nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. Mai 2001 (4 O 228\/00) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Streithelferin der Beklagten beantragt,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts vom 22. Mai 2001 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das Urteil des Landgerichts. Erg\u00e4nzend hebt er hervor, dass auch die weiteren eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. G vom 30.09.1999 (Anlage K 24a), des Bundessortenamtes aus den Jahren 2001 und 2002 (Anlagen K 41 und K 45) und des Dr. H in den Jahren 2002 und 2003 (Anlagen K 37 und K 52) zu dem Ergebnis gef\u00fchrt haben, dass Pflanzen der \u2013 vermeintlichen \u2013 Sorte \u201eMont Blanc\u201c in allen Merkmalen der f\u00fcr die gesch\u00fctzte Sorte \u201eMelanie\u201c festgelegten Sortenbeschreibung entsprechen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gem\u00e4\u00df dem Beweisbeschluss vom 5. September 2002 (GA II, Bl. 356 f.). Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 28. Oktober 2002 (GA II, Bl. 388 ff.) verwiesen. Der Senat hat des weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens entsprechend dem Beweisbeschluss vom 20. M\u00e4rz 2003 (GA II, Bl. 465 f.). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. Spethmann vom 28. Februar 2006 (GA III, Bl. 668 ff.) sowie auf seine erg\u00e4nzende schriftliche Stellungnahme vom 18. Februar 2007 (GA IV, Bl. 818 ff.) und auf die Niederschrift der Sitzung vom 8. M\u00e4rz 2007 (GA IV, Bl. 836 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten und der Streithelferin hat in der Sache in weitaus \u00fcberwiegendem Ma\u00dfe keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht wegen Verletzung des Sortenschutzrechtes des Kl\u00e4gers die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt sowie deren Schadenersatzpflicht festgestellt. Gleichfalls zutreffend ist die Verurteilung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zur Zahlung einer Vertragsstrafe sowie eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr. Keinen Bestand haben kann das Urteil des Landgerichts nur insoweit, als dass auch der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) die Pflicht zur Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 216,00 DM nebst Zinsen auferlegt worden ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein gesetzlicher Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG zur Seite. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im Urteil des Landgerichts ist insoweit allerdings nicht auf die Fassung des \u00a7 10 Abs. 1 SortG von 1985, sondern auf die geltende Fassung abzustellen. Die Vorschrift des \u00a7 41 Abs. 6 SortG, die bestimmt, dass \u00a7 10 Abs. 1 SortG nicht auf im Wesentlichen abgeleitete Sorten anzuwenden ist, f\u00fcr die bis zum Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl I, 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist, findet vorliegend keine Anwendung (BGH, GRUR 2006, 575 (576) \u2013 Melanie).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Inhaber des Sortenschutzes an der in der Schutzrolle unter der Kenn-Nr. CLL 9 eingetragenen deutschen Sorte \u201eMelanie\u201c, f\u00fcr deren Schutzumfang die Kombination der Auspr\u00e4gungsmerkmale im Erteilungsbeschluss des Bundessortenamtes vom 18. Februar 1991 (Anlagen K 1 und K 2) ma\u00dfgebend ist. Die Festsetzung des Ph\u00e4notyps erfolgt im Erteilungsbeschluss rechtsverbindlich und ist f\u00fcr das Verletzungsverfahren als gegeben hinzunehmen, wobei zu beachten ist, dass zum Schutzumfang einer gesch\u00fctzten Sorte au\u00dfer dem sogenannten Identit\u00e4tsbereich auch ein gewisser Toleranzbereich geh\u00f6rt. Dieser umfasst bestimmte zu erwartende Variationen, da sich der Sortenschutz \u2013 anders als der Patentschutz \u2013 nicht auf k\u00fcnstlich und damit stets identisch herstellbare Gegenst\u00e4nde bezieht, sondern auf Pflanzen, also auf Lebewesen, deren konkrete Auspr\u00e4gungen von unterschiedlichen Faktoren abh\u00e4ngen und naturgem\u00e4\u00df gewissen Variationen unterworfen sind (OLG D\u00fcsseldorf, I-2U 94\/05, Urteil vom 21. Dezember 2006; OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 155\/02, Urteil vom 6. April 2006; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2004, 281 (282) \u2013 Lemon Symphony\/Seimora; BGH GRUR 1967, 419 (424) \u2013 Favorit; BGH GRUR 1964, 682 (685) \u2013 Climax; Jestedt, GRUR 1982, 595 (598 f.); Keukenschrijver, SortG, 2001, \u00a7 10 Rdnr. 46).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Kl\u00e4gers ist durch die Einfuhr der von der Streithelferin bezogenen Callunenpflanzen der \u2013 vermeintlichen \u2013 \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c sowie deren anschlie\u00dfenden Vertrieb in der Bundesrepublik verletzt worden, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Pflanzen der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c stimmen ph\u00e4notypisch mit der Klagesorte \u00fcberein; sie geh\u00f6ren der zu Gunsten des Kl\u00e4gers gesch\u00fctzten Sorte \u201eMelanie\u201c an.<br \/>\nIhr \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild weist hinsichtlich der diese Sorte bestimmenden Auspr\u00e4gungsmerkmale keine visuellen Unterschiede auf. Der Wuchstrieb der Pflanze ist aufrecht, die Dichte mittel-dicht, die H\u00f6he mittel-hoch, die Farbe der Triebspitze im Fr\u00fchjahr hellgr\u00fcn und im Winter mittelgr\u00fcn, die Farbe des ausgewachsenen Blattes im Sommer gelbgr\u00fcn, die L\u00e4nge des Bl\u00fctentriebs ab Stutzstelle mittel-lang, der Bl\u00fctenstand dicht, die Farbe der Knospe wei\u00df, die Gr\u00f6\u00dfe der Bl\u00fcte mittel-gro\u00df, die Farbe der Au\u00dfenseite des Kelches wei\u00df, der Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns mittel-sp\u00e4t und die Bl\u00fchperiode sehr lang.<\/p>\n<p>Die Identit\u00e4t \u2013 und nicht nur die Verwirklichung eines gewissen Toleranzbereiches \u2013 der von der Streithelferin bezogenen Pflanzen der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c mit der Klageschutzsorte \u201eMelanie\u201c steht zur \u00dcberzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Spethmann fest.<br \/>\nDas Sachverst\u00e4ndigengutachten beruht auf der f\u00fcr die ph\u00e4notypische Vergleichbarkeit allgemein anerkannten \u2013 und von den Prozessbeteiligten als ma\u00dfgeblich angesehenen \u2013 Methode des Vergleichsanbaus. Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c und der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c wurden in den Jahren 2004 und 2005 in Nachbarschaft zueinander kultiviert und vor allem hinsichtlich der die Sorte \u201eMelanie\u201c kennzeichnenden Auspr\u00e4gungsmerkmale beobachtet. Ergebnis dieser sachverst\u00e4ndigen Beobachtungen ist, wie sich insbesondere der Tabelle 2 des schriftlichen Gutachtens in zusammengefasster Form (GA III, Bl. 671) und den angef\u00fcgten Abbildungen (GA III, Bl. 676 ff.) entnehmen l\u00e4sst, die Annahme vollst\u00e4ndiger Identit\u00e4t hinsichtlich s\u00e4mtlicher im Erteilungsbeschluss vom 18. Februar 1991 festgesetzten Auspr\u00e4gungsmerkmale im oben aufgef\u00fchrten Sinne. Nicht gefunden wurden an den Pflanzen hingegen die Merkmale, die nach dem Erteilungsbeschluss des franz\u00f6sischen Sortenamtes (Anlagen B 1, B 2 und N 3, N 4) f\u00fcr die \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c zur Unterscheidbarkeit im Vergleich zur Klagesorte angef\u00fchrt wurden: krumme Zweige und k\u00fcrzere Dolden.<br \/>\nDie Frage der Unterscheidbarkeit oder Nichtunterscheidbarkeit der Vergleichspflanzen hat der Sachverst\u00e4ndige nicht nur \u2013 wie in seinem schriftlichen Gutachten \u2013 anhand der Richtlinie f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit von Besenheide (Calluna vulgaris (L.) Hull), Stand 1.1.1996 (Anlage K 16) bejahend beantwortet, sondern richtigerweise ebenso \u2013 wie im Rahmen der m\u00fcndlichen Er\u00f6rterung seines Gutachtens erl\u00e4utert \u2013 auf der Grundlage der Sortenbeschreibung im Pr\u00fcfbericht vom 19. Dezember 1990, die Bestandteil des Erteilungsbeschlusses vom 18. Februar 1991 ist und der die UPOV-Richtlinie in der Fassung vom 13. November 1985 (Anlage K 2) zugrunde gelegen hat. Auch bei diesem \u2013 den Schutzbereich der Klagesorte bestimmenden \u2013 Ma\u00dfstab ist, wie der Sachverst\u00e4ndige ausdr\u00fccklich mehrfach in nachvollziehbarer Weise ohne Widerspruch dargelegt und best\u00e4tigt hat, Identit\u00e4t der Auspr\u00e4gungsmerkmale gegeben. Auch dann sind bei den Vergleichspflanzen die Merkmale Nr. 1 bis 11, 14, 15, 18 und 19 der Richtlinie jeweils in der selben, festgesetzte Auspr\u00e4gungsstufe vorhanden. Der Sachverst\u00e4ndige hat hier insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass die bzw. eine Fortschreibung der Richtlinie und eine damit einhergehende \u00c4nderung der Beschreibung die Identit\u00e4t einer Sorte unber\u00fchrt l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Bedenken oder Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Insbesondere die von den Beklagten und der Streithelferin vorgebrachten Einw\u00e4nde ersch\u00fcttern die \u00dcberzeugungskraft des klaren, verst\u00e4ndlichen und widerspruchsfreien Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Einwand, die durchgef\u00fchrten Untersuchungen gen\u00fcgten nicht den Anforderungen der \u201eGrunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit von Pflanzensorten\u201c (Anlage G 6) bzw. der UPOV-Richtlinie (Anlage K 16), da diese insbesondere eine Beurteilung anhand von drei\u00dfig angebauten Pflanzen vorsehen, der Sachverst\u00e4ndige jedoch nur sieben Vergleichspflanzen beobachtet hat, ist unbehelflich. Die Vergleichsbasis von jeweils sieben Pflanzen ist vorliegend ausreichend.<\/p>\n<p>Die genannten Grunds\u00e4tze und die UPOV-Richtlinie dienen nicht der \u00dcberpr\u00fcfung, ob der Vertrieb einer konkreten Pflanze sich als Verletzung eines Sortenschutzrechtes darstellt, weil die Pflanze einer bestimmten gesch\u00fctzten Sorte angeh\u00f6rt. Sie dienen vielmehr der \u00dcberpr\u00fcfung der Sorte selbst auf ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen, zu denen insbesondere die Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit geh\u00f6rt (vergl. \u00a7 1 SortG). Hierzu bedarf es einer breiteren Pr\u00fcfungsgrundlage. Anders stellt sich die Situation hingegen im Verletzungsprozess dar. Dort ist Gegenstand der Beurteilung notwendigerweise stets die einzelne Pflanze, so dass bereits die Verwirklichung der Auspr\u00e4gungsmerkmale der gesch\u00fctzten Sorte durch eine Pflanze ausreichend ist. Eine Untersuchung (vermeintlich) schutzrechtsverletzender Pflanzen auf der Basis der genannten Grunds\u00e4tze bzw. der UPOV-Richtlinie ist im Verletzungsprozess deshalb nicht zwingend; eine Beurteilung von jeweils drei\u00dfig Pflanzen nicht notwendigerweise vonn\u00f6ten (BGH GRUR 2006, 575 (576) \u2013 Melanie).<\/p>\n<p>Abgesehen davon kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass die UPOV-Richtlinie lediglich f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Homogenit\u00e4t eine statistische Verrechnung aller drei\u00dfig Pflanzen vorsieht; f\u00fcr alle durch Messungen und Z\u00e4hlungen durchgef\u00fchrten Erfassungen hingegen eine Anzahl von zehn Pflanzen (Abschnitt IV \u201eMethoden und Erfassungen\u201c, Fassung 2001) gen\u00fcgen l\u00e4sst. Die geforderte h\u00f6here Anzahl von Vergleichspflanzen betrifft mithin vorrangig das Kriterium, welches gerade bei der Erteilung eines Sortenschutzes von Bedeutung ist. F\u00fcr die Frage der Verletzung eines bestehenden Sortenschutzrechtes steht hingegen eine etwaige Homogenit\u00e4t im Sinne der Richtlinie nicht im Fokus. In Hinsicht auf die \u00fcbrigen Kriterien, die auch im Verletzungsprozess eine Rolle spielen k\u00f6nnen, ist die Abweichung in der Menge der Vergleichspflanzen demzufolge nicht so gro\u00df, wie die Beklagten und die Streithelferin monieren.<\/p>\n<p>Ferner l\u00e4sst auch der in der Genetik geltende Grundsatz, dass der sichtbare Ph\u00e4notyp einer Pflanze von ihrem Genotyp und Umwelteinfl\u00fcssen sowie den Wechselwirkungen des Genotyps mit den Umweltfaktoren bestimmt wird, vorliegend keine Zweifel an einer ausreichenden Menge an Vergleichspflanzen aufkommen.<br \/>\nAbgesehen davon, dass nach diesem Grundsatz keine bestimmte \u2013 sieben Pflanzen \u00fcbersteigende \u2013 Anzahl zwingend vorgeschrieben ist, ist zu bemerken, dass es wegen der Beeinflussung des Ph\u00e4notyps durch Umweltfaktoren mit der Folge ph\u00e4notypischer Abweichungen, die nicht in genetischen Unterschieden der Pflanzen gr\u00fcnden, gerade auf einen ph\u00e4notypischen Vergleich von Pflanzen ankommt, die unter gleichen Bedingungen nebeneinander im gleichen Zeitraum kultiviert und beobachtet wurden. Abzustellen ist mithin \u2013 solange keine begr\u00fcndeten Zweifel hinsichtlich der \u00dcbereinstimmung des genetischen Codes bestehen \u2013 auf einen Vergleich des ph\u00e4notypischen Erscheinungsbildes. Dies wurde vorliegend beachtet. Die miteinander verglichenen Pflanzen wurden im gleichen Zeitraum bei gleichen Pflanzabst\u00e4nden unter den gleichen Bedingungen kultiviert und \u00fcber zwei Jahre beobachtet. Sie waren fortw\u00e4hrend den selben Umwelteinfl\u00fcssen ausgesetzt; Anhaltspunkte f\u00fcr abweichende Genotypen sind nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nZweifel erwachsen ebenso wenig aus dem vom Sachverst\u00e4ndigen vorgenommenen Vergleich der Mittelwerte der Jahre 2004 und 2005 und den in diesem Rahmen angef\u00fchrten signifikanten Unterschieden zwischen den Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c und der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c bei drei Merkmalen, der Bl\u00fctendichte, der Pflanzenh\u00f6he und der Triebl\u00e4nge. Dies spricht nicht gegen das Fehlen einer visuellen bzw. ph\u00e4notypischer Abweichung.<\/p>\n<p>Dies bereits deshalb nicht, weil die erw\u00e4hnten signifikanten Unterschiede statistisch errechnet wurden, es bei der Frage der Verletzung eines bestehenden Sortenschutzesrechts jedoch nicht auf eine statistisch errechnete Wahrscheinlichkeit ankommt, sondern zu kl\u00e4ren ist, ob eine (vermeintlich) die Klagesorte verletzende Pflanze tats\u00e4chlich die Auspr\u00e4gungsmerkmale der gesch\u00fctzten Sorte aufweist. Dies ist mittels eines Vergleichs des Erscheinungsbildes festzustellen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte auf der Grundlage statistischer \u00dcberlegungen \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige zutreffend erl\u00e4utert hat \u2013 nur dann von unterschiedlichen Sorten ausgegangen werden, wenn die errechneten signifikanten Unterschiede bei den jeweiligen Merkmalen zwischen den Linien der untersuchten Pflanzen \u00fcber mehr als ein Beobachtungsjahr bestanden. Nur dann b\u00f6te sich ein Anlass anzunehmen, dass die Unterschiede nicht allein infolge der Variabilit\u00e4t des jeweiligen Merkmals zu tage getreten sind. Derartiges ist vorliegend jedoch gerade nicht das Ergebnis der statistischen Berechnung. Sofern signifikante Unterschiede bei den drei Auspr\u00e4gungsmerkmalen errechnet wurden, handelt es sich zum einen gerade um solche Merkmale, die eine nachgewiesene hohe Variabilit\u00e4t innerhalb der 19 Merkmale aufweisen. Best\u00e4tigt wird dies insbesondere durch die Boxplots der Vergleichspflanzen, da dort gerade auch die zu einer Linie (488) geh\u00f6renden Pflanzen in den beiden Beobachtungsjahren erhebliche Schwankungen im Bereich der Bl\u00fctendichte (ca. 17 \u2013 28 im Jahr 2005 gegen\u00fcber ca. 42 \u2013 98 im Jahr 2004) zeigten. Zum anderen wurden die signifikanten Unterschiede zwischen den Linien \u2013 und dies ist ausschlaggebend, da die Pflanzen der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c, wenn sie denn eine eigenst\u00e4ndige Sorte darstellten, auch die entsprechende Homogenit\u00e4t aufweisen m\u00fcssten \u2013 jeweils nur f\u00fcr ein Jahr errechnet. Sofern in beiden Beobachtungsjahren Unterschiede auftraten, lagen diese nur innerhalb der Linien.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten und die Streithelferin auch in diesem Zusammenhang die ihrer Ansicht nach zu geringe Anzahl von Vergleichspflanzen monieren, kann dem auch hier nicht zugestimmt werden. Zun\u00e4chst ist an den Ma\u00dfstab f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung zu erinnern; dies sind die Auspr\u00e4gungsmerkmale, nicht der Vergleich von Mittelwerten. Zudem tritt \u2013 worauf der Sachverst\u00e4ndige zu Recht hingewiesen hat \u2013 eine Abweichung bei einer geringeren Anzahl von Vergleichsobjekten statistisch gesehen deutlicher zum Vorschein als bei einer gr\u00f6\u00dferen. Ein Grundsatz derart, dass sich bei einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von zu vergleichenden Objekten stets auch eine H\u00e4ufung von Abweichungen ergibt und deshalb h\u00f6here signifikante Unterschiede zum Vorschein kommen, besteht nicht. Eine \u201egr\u00f6\u00dfere statistische Sicherheit\u201c \u2013 im Sinne der Beklagten und der Streithelferin \u2013 ist deshalb nicht allein mit der Erh\u00f6hung der Anzahl der zu beobachtenden Pflanzen verbunden.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAuch der Vorhalt einer \u201esubjektiven\u201c Beurteilung fruchtet nicht. Abgesehen davon, dass der Bewertung von Auspr\u00e4gungsmerkmalen stets eine gewisse Subjektivit\u00e4t inne wohnt, insbesondere bei Wortbewertungen wie z. B. \u201ekurz, mittel, lang\u201c, und infolge dessen ein Beurteilungsspielraum er\u00f6ffnet ist, ist zu betonen, dass diese Art der Bewertung nach den allgemeinen Fachregeln und sogar nach den Richtlinien f\u00fcr die Unterscheidbarkeit von Sorten als fachgerecht anerkannt ist. Dass der Sachverst\u00e4ndige sich bei der Beurteilung der Merkmale, die nicht zahlenm\u00e4\u00dfig erfasst oder gemessen wurden, wie z. B. Farbe und Wuchsform, au\u00dferhalb des ihm nach den anerkannten Regeln zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt und\/oder hierbei sein Erfahrungswissen au\u00dfer Acht gelassen hat, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Soweit dar\u00fcber hinaus Merkmale in Rede stehen, die messbar sind, wie z. B. Wuchsh\u00f6he oder L\u00e4nge der Triebe, hat der Sachverst\u00e4ndige entsprechende Messungen vorgenommen. Diese sind inhaltlich unbestritten. Die Feststellungen und Beurteilungen des Sachverst\u00e4ndigen stehen \u00fcberdies in Einklang mit den dem Gutachten beigef\u00fcgten Abbildungen. Diese decken sich zweifelsohne mit dem dargelegten Ergebnis.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nOhne Erfolg bleiben des weiteren die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Vergleichsmaterials.<br \/>\nGrundlage des Gutachtens sind sieben Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c, die aus Nachzuchten aus dem Pr\u00fcfbestand des Bundessortenamtes stammten, und achtundzwanzig Pflanzen der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c, die seitens des franz\u00f6sischen Sortenamtes an das Bundessortenamt geliefert und dort nachvermehrt worden waren. Dies Pflanzen wurden allesamt vom Bundessortenamt im Mai 2004 zur Verf\u00fcgung gestellt. Zuvor von den Parteien bzw. der Streithelferin angeforderte Pflanzen konnten wegen der Qualit\u00e4t der seitens der Streithelferin \u00fcbersandten Pflanzen und der damit verbundenen Konsequenzen letztlich nicht miteinander verglichen werden. Der Sachverst\u00e4ndige nahm mithin, wie er zu Recht in seiner erg\u00e4nzenden schriftlichen Stellungnahme bemerkt hat (GA IV, Bl. 821), den Vergleich anhand von je sieben Pflanzen vor, die aus dem beim franz\u00f6sischen und deutschen (Bundes-)Sortenamt gepr\u00fcften Ursprungsmaterial stammten.<br \/>\nBegr\u00fcndete Zweifel an der Identit\u00e4t oder Herkunft der Vergleichspflanzen sind nicht angebracht. Weder die Beklagten noch die Streithelferin haben in dem hiesigen Verfahren die Identit\u00e4t des Vergleichsmaterials angezweifelt und etwaige Bedenken substantiiert dargelegt.<br \/>\nEin Vergleich mit weiteren Callunensorten, wie z. B. den Sorten \u201eAmethyst\u201c oder \u201eMarleen\u201c, ist nicht erforderlich. Unterschiede dieser Sorten zur Klagesorte waren allein f\u00fcr die Frage ma\u00dfgeblich, ob die Klagesorte schutzf\u00e4hig ist und wie ihre Auspr\u00e4gungsmerkmale im Vergleich zu den anderen Sorten zu definieren sind. F\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine Verletzung der gesch\u00fctzten und damit von den anderen Sorten zu unterscheidenden Sorte \u201eMelanie\u201c durch Pflanzen der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c vorliegt, sind sie demgegen\u00fcber ohne Belang.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch der Vergleichszeitraum ausreichend. Der Sachverst\u00e4ndige hat die vom Bundessortenamt zur Verf\u00fcgung gestellten Pflanzen im Mai 2004 angebaut und sodann w\u00e4hrend bzw. bis zum Ablauf der Vegetationsperiode 2005 beobachtet. Die Beobachtung dauerte mithin zwei Jahre.<br \/>\nAnzumerken ist zun\u00e4chst, dass der Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung klargestellt hat, dass sich die Passagen seines schriftlichen Gutachtens, in denen es hei\u00dft, dass das Gutachten nicht mit dem \u201evorliegenden Pflanzenmaterial im Jahr 2004\u201c durchgef\u00fchrt werden konnte, auf die Pflanzen bezogen, die von dem Kl\u00e4ger und der Streithelferin geliefert worden waren. Diese waren f\u00fcr einen Vergleich nicht geeignet; die Pflanzen, die das Bundessortenamt zur Verf\u00fcgung gestellt hat, hingegen wohl.<br \/>\nEine Fortsetzung der Beobachtungen, um zu einer \u201eeindeutigeren Bewertung der Sortenfrage\u201c zu kommen, ist nicht angezeigt. Das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen ist eindeutig und kommt zu dem klaren Ergebnis, dass alle miteinander verglichenen Pflanzen zur selben Sorte, der Klagesorte geh\u00f6ren. Zweifel bestanden beim Sachverst\u00e4ndigen nicht und sind aufgrund der obigen Ausf\u00fchrungen auch nicht veranlasst. \u201eEindeutiger\u201c kann das Ergebnis nicht werden; auch nicht durch ein weiteres Jahr der Beobachtung.<br \/>\nEin drittes Beobachtungsjahr ist schlie\u00dflich auch nicht deshalb erforderlich, weil \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 die UPOV-Richtlinie ein solches \u00fcblicherweise vorsehe, wobei sie auf die Staudenz\u00fcchtung verweisen.<br \/>\nWie dargelegt, verbietet sich wegen der abweichenden Zielrichtung im Verletzungsprozess eine schlichte \u00dcbertragung der in der UPOV-Richtlinie festgelegten Kriterien. Bei der Erteilung eines Schutzrechtes kommt es insbesondere auf Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit an, f\u00fcr deren Pr\u00fcfung \u2013 naheliegender Weise \u2013 mehrere Boniturjahre erforderlich sein k\u00f6nnen. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht die Notwendigkeit eines bestimmten, mehr als zwei Jahre andauernden Vergleichszeitraums f\u00fcr die Frage der Verletzung einer gesch\u00fctzten Sorte ableiten. \u00dcberdies ist auf Abschnitt III der UPOV-Richtlinie (\u201eDurchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung\u201c, Fassung 2001) zu verweisen, in der es f\u00fcr Callunensorten hei\u00dft, dass im allgemeinen ein einmaliger Pr\u00fcfungsanbau und nur in Zweifelsf\u00e4llen ein zweiter Pr\u00fcfungsanbau durchgef\u00fchrt werden solle. Zweifel sind vorliegend nicht gegeben. Stauden sind im \u00dcbrigen nicht Gegenstand des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nAbrundend anzumerken bleibt, dass das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen mit der \u201eSortenbestimmung\u201c der Landwirtschaftskammer Weser-Ems vom 11. M\u00e4rz 1999 (Anlage K 9), der Stellungnahme des Bundessortenamtes vom 19. November 1999 (Anlage K 15), dem Gutachten des Bundessortenamtes vom 19. Oktober 2000 (Anlage K 17), dem Gutachten des Dipl.-Ing. G vom 30.09.1999 (Anlage K 24a), den Gutachten des Bundessortenamtes aus den Jahren 2001 und 2002 (Anlagen K 41 und K 45) und dem Gutachten des Dr. H in den Jahren 2002 und 2003 (Anlagen K 37 und K 52) in Einklang steht. Diese Urkunden st\u00fctzen jeweils das Ergebnis des vom Senat eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten.<br \/>\nDie Begutachtung des beim Franz\u00f6sischen Sortenamts vorhandenen Vergleichsanbau durch Prof. Dr. E im Beisein einer franz\u00f6sischen Gerichtsvollzieherin (Anlagen N 5 und N 6) und die bei der Firma F Gesellschaft f\u00fcr Pflanzenbiotechnologie mbH in Auftrag gegebenen DNA-Analyse (Anlage N 8) \u00e4ndern hieran letztlich nicht. Soweit nicht bereits unter bb) bis ff) n\u00e4her erl\u00e4utert, ist hinsichtlich der \u00dcberzeugungskraft dieser Urkunden zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2001 (Bl. 27 ff. des Umdrucks) zu verweisen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagten haben dar\u00fcber hinaus (jedenfalls) mit der Lieferung von 72 Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c im September 1999 an die Firma C in Heilbronn (Anlage K 21) das Sortenschutzrecht des Kl\u00e4gers unrechtm\u00e4\u00dfig benutzt. Ersch\u00f6pfung ist insoweit nicht eingetreten. Die Behauptung der Beklagten, sie h\u00e4tten diese Pflanzen \u2013 ebenso wie die \u00fcbrigen unstreitig der Sorte \u201eMelanie\u201c angeh\u00f6renden und im Herbst 1998 und 1999 an die Firmen A und D gelieferten Pflanzen \u2013 von einem Lizenznehmer des Kl\u00e4gers erhalten, ist nicht bewiesen. Dies geht zu ihren Lasten.<\/p>\n<p>Zwar steht zur \u00dcberzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen P und Q fest, dass diese im fraglichen Zeitraum Lizenznehmer des Kl\u00e4gers waren und auch im Herbst 1999 eine gro\u00dfe Anzahl von Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c an die Beklagte zu 1) verkauft haben. Den Bekundungen dieser Zeugen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt die einzigen Lieferanten der Beklagten zu 1) waren. Zum Einkauf und Vertrieb bei der Beklagten zu 1) vermochten beide nichts anzugeben; \u00fcber eigene Wahrnehmungen hierzu verf\u00fcgen sie nicht. Mit Blick auf das In-Verkehr-Bringen der Pflanzen durch die Beklagte zu 1) waren die Aussagen der Zeugen P und Q deshalb unergiebig.<br \/>\nDie Aussage des Zeugen R, der bei der Beklagten zu 1) den Einkauf und Vertrieb abwickelt, ist im Ergebnis gleichfalls nicht geeignet, die Behauptung der Beklagten zu beweisen und so die den Ersch\u00f6pfungseinwand begr\u00fcndenden Tatsachen festzustellen. W\u00e4hrend der Zeuge R sich hinsichtlich der Lieferungen im Oktober 1998 (Anlage K 6) und im Oktober 1999 (Anlage K 19) glaubhaft zu erinnern vermochte, dass die Beklagte zu 1) diese Pflanzen zuvor jeweils von einem Lizenznehmer des Kl\u00e4gers, Herrn van der S und dem Zeugen P, erhalten hatten, gab er in Bezug auf die 72 Callunenpflanzen im September 1999 an, sie k\u00f6nnten entweder von dem Zeugen P, dem Zeugen Q oder \u201evon irgendwo anders\u201c kommen. Das glaube er zwar nicht, genau sagen k\u00f6nne er das jedoch nicht mehr. Der Zeuge R hat demnach die Bezugsquelle offen gelassen und sich folglich insoweit gerade nicht festgelegt und\/oder bekundet, dass (auch) diese Pflanzen nur von einem Lizenznehmer des Kl\u00e4gers erworben worden sein konnten. Dies vermochte er auch nach Vorlage verschiedener Unterlagen seitens der Beklagten zu 2) \u2013 deren Inhalt nicht bekannt gegeben wurde \u2013 und auf entsprechende Nachfrage des Beklagtenvertreters nicht zu tun. Er blieb vielmehr bei seiner Angabe, es sei ihm unm\u00f6glich, jetzt genau zu sagen, von wem die im Lieferschein aufgef\u00fchrten Callunenpflanzen stammten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVerpflichtete des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs sind die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) als ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin. Sie hat pers\u00f6nlich f\u00fcr die Sortenschutzrechtsverletzung einzustehen, da sie Kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (\u00a7 831 BGB).<\/p>\n<p>Verpflichteter ist gleichfalls der Beklagte zu 3). Dies ergibt sich hinsichtlich der Benutzungshandlung \u201eEinfuhr\u201c bereits aus der \u2013 von den Beklagten selbst vorgetragenen \u2013 Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) f\u00fcr den Bezug der Pflanzen. Der Beklagte zu 3) kaufte insbesondere von der Streithelferin die Pflanzen der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c ein.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) ist dar\u00fcber hinaus aber auch hinsichtlich des Inverkehrbringens zur Unterlassung verpflichtet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass er als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu qualifizieren ist und als solcher ebenso wie ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu haften hat.<br \/>\nAls faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist anzusehen, wer ohne Vorliegen eines Bestellungsaktes de facto Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerkompetenzen in der Gesellschaft aus\u00fcben kann. Nicht erforderlich ist, dass diese Aus\u00fcbung an Stelle oder in Verdr\u00e4ngung eines bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers geschieht. Es gen\u00fcgt ein T\u00e4tigwerden neben einem (\u201eMit-\u201c)Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer soweit bei Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde von einer \u00dcbernahme von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben in erheblichem Umfang f\u00fcr eine gewisse Dauer auszugehen ist. Der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss die Geschicke der Gesellschaft ma\u00dfgeblich in die Hand genommen haben, wobei dies insbesondere auch durch ein nach au\u00dfen hin erkennbares, \u00fcblicherweise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zuzurechnendes Handeln zu tage treten muss (Baumbach\/Hueck \u2013 Z\u00f6llner\/Noack, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, \u00a7 35 Rn. 9; Gei\u00dfler, GmbHR 2003, 1106; Roth\/Altmeppen, GmbH-Gesetz, 5. Aufl. 2005, Rn. 69 jeweils m. w. Nachw.). Ist dies festzustellen, so gebietet es unter anderem der Gl\u00e4ubigerschutz, den faktisch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Handelnden ebenso wie den bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in die Haftung zu nehmen (so \u2013 i. R. d. \u00a7 31 Abs. 3 GmbH \u2013 BGH, NJW 2002, 1803 (1805); BGHZ 104, 44 (48) mit Hinweisen zum Streitstand in der Lit.; Baumbach\/Hueck \u2013 Z\u00f6llner\/Noack, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, \u00a7 43 Rn. 3; Roth\/Altmeppen, GmbH-Gesetz, 5. Aufl. 2005, Rn. 69).<br \/>\nHiervon ausgehend ist die T\u00e4tigkeit des Beklagten zu 3) als faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1) zu qualifizieren. Unstreitig obliegt es ausschlie\u00dflich ihm, f\u00fcr die Beklagte zu 1) die Jungpflanzen einzukaufen, da \u2013 wie die Beklagten selbst vortragen \u2013 niemand anders im Betrieb die entsprechenden Fachkenntnisse hat. Mithin \u00fcbernahm der Beklagte zu 3) intern \u2013 neben der Beklagten zu 2) \u2013 einen f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) wesentlichen T\u00e4tigkeitsbereich, der zu den origin\u00e4ren Aufgaben einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eines Gartenbaubetriebes geh\u00f6rt. Er ist verantwortlich und zust\u00e4ndig f\u00fcr den Einkauf s\u00e4mtlicher Pflanzen, der \u2013 wie aus der Vernehmung des Zeugen R hervorgeht \u2013 vom Zeugen R abgewickelt und durchgef\u00fchrt wird. Der Beklagte zu 3) k\u00fcmmert sich des weiteren auch um den Vertrieb der eingekauften Pflanzen. Dies beweist das Protokoll (Anlage K 14) der Vernehmung des Beklagten zu 3) in dem Verfahren 4 O 396\/97 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf. In dem Protokoll findet sich auf Seite 3 zu von der Streithelferin 1995 bezogenen Pflanzen die \u2013 inhaltlich unbestrittene \u2013 Aussage: \u201eWir haben die Callunen dann verkauft. Der Abverkauf zog sich jedoch wegen des schlechten Wetters einige Zeit hin. Wir hatten sie anfangs nur zum Teil ausgeliefert.\u201c Angesichts des verwendeten Plurals kann der Beklagte zu 3), der an anderen Stellen im Singular sprach, nicht nur seinen eigenen Gartenbaubetrieb gemeint haben. Dass sich diese Aussage auf Vorg\u00e4nge aus dem Jahr 1995 bezieht, ist unerheblich, da eine Ver\u00e4nderung der T\u00e4tigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich ist.<br \/>\nDie \u00dcbernahme dieser Leitungsaufgaben trat auch nach au\u00dfen. Die Beklagten tragen selbst vor, dass der Beklagte zu 3) immer als Ansprechpartner f\u00fcr den Kl\u00e4ger fungierte bzw. immer der fachlich zust\u00e4ndige Gespr\u00e4chspartner war. Dies deckt sich mit dem als Anlage K 13 \u00fcberreichten Schreiben der Beklagten zu 1) an den Kl\u00e4ger vom 25. Juni 1996, welches auch vom Beklagten zu 3) unterzeichnet wurde, und mit der als Anlage K 5a vom Kl\u00e4ger \u00fcbersandten Genehmigung des Abverkaufs von Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c vom 19. September 1997 an die Beklagte zu 1). Angesprochen wurde in dieser ausschlie\u00dflich der Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 3) trat dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Beklagte zu 1) auch gegen\u00fcber anderen H\u00e4ndlern als Ansprechpartner auf, wie die Anlagen K 5 und K 20, die entweder von ihm unterzeichnet oder an ihn gerichtet sind, belegen. Best\u00e4tigung findet dies \u00fcberdies durch die Vernehmung des Zeugen P, welcher glaubhaft \u2013 und ohne dass dies auf Seiten der Beklagten Widerspruch hervorgerufen h\u00e4tte \u2013 bekundet hat, dass es auch vorgekommen sei, dass er mit dem Beklagten zu 3) pers\u00f6nlich verhandelt habe.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht ebenso einen vertraglichen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Unterlassung gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 2) angenommen.<br \/>\nF\u00fcr das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages mit einem Vertragsstrafenversprechen gelten die allgemeinen Vorschriften \u00fcber Vertragsschl\u00fcsse, \u00a7\u00a7 145 ff BGB (f\u00fcr das Wettbewerbsrecht: BGH GRUR 2006, 878 \u2013 Vertragsstrafenvereinbarung; K\u00f6hler\/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Vorbemerkung vor \u00a7 13, Rn. 210; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 20 Rdn. 7 f.). Demnach war gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB in der \u00dcbersendung der Nummer 1 der vorformulierten Erkl\u00e4rung (Anlage K 12) ein Angebot des Kl\u00e4gers auf Abschluss eines durch ein Vertragsstrafenversprechen abgesicherten Unterlassungsvertrages zu sehen. Dieses Angebot haben die Beklagten zu 1) und 2) fristgem\u00e4\u00df angenommen, indem die Beklagte zu 2) f\u00fcr beide die Erkl\u00e4rung unterzeichnete und mit Schreiben vom 25. Juni 1996 an den Kl\u00e4ger zur\u00fccksandte. Mit Zugang dieser Annahmeerkl\u00e4rung beim Kl\u00e4ger ist der Unterlassungsvertrag zwischen diesen Parteien zustande gekommen.<\/p>\n<p>Dem steht die ersatzlose Streichung der Nummer 3 der vorformulierten Erkl\u00e4rung (Anlage K 12) nicht entgegen. Diese Streichung ist nicht als Ab\u00e4nderung des urspr\u00fcnglichen Angebots des Kl\u00e4gers zu sehen mit der Folge, dass die Beklagten zu 1) und 2) das Angebot des Kl\u00e4gers abgelehnt und stattdessen ein neues Angebot gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 2 BGB abgegeben h\u00e4tten.<br \/>\nAuch wenn die vorformulierte Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers allein die \u00dcberschrift \u201eUnterlassungserkl\u00e4rung\u201c tr\u00e4gt und es sich um eine einheitliche Vertragsurkunde handelt, beinhaltet diese voneinander zu unterscheidende Angebote bzw. vertragliche Vereinbarungen. W\u00e4hrend Nummer 1 ein strafbewehrtes Unterlassungsgebot f\u00fcr die dort n\u00e4her bezeichneten Handlungen betrifft, ist Gegenstand der Nummer 3 die Anerkennung eines Schadenersatzanspruch dem Grunde nach einschlie\u00dflich eines Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruchs. Nummer 2 beinhaltet schlie\u00dflich die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs. Obwohl sie ihren Ursprung in dem selben Sachverhalt finden \u2013 Einfuhr und Vertrieb von Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c Ende 1995\/Anfang 1996 ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers \u2013 handelt es sich bei den in den einzelnen Nummern geregelten Gegenst\u00e4nden um mehrere rechtlich selbstst\u00e4ndige Anspr\u00fcche. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die hier in Rede stehenden Nummern 1 und 3. W\u00e4hrend erste die strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung mehrerer Handlungen aufstellt und erkennbar dem Zweck dient, die aufgrund der bereits eingetretenen Verletzungshandlung vorhandene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen, um so die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, und mithin in die Zukunft gerichtet ist, betrifft die zweite einen Schadenersatzanspruch f\u00fcr in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlungen. Dieser Zahlungsanspruch ist \u201er\u00fcckw\u00e4rtsgerichtet\u201c. Zielrichtung, Inhalt, Voraussetzungen und Gegenstand der beiden Anspr\u00fcche decken sich bereits deshalb nicht. Der eine besteht ferner ohne den anderen; jeder kann nach Belieben des Gl\u00e4ubigers auch vom jeweils anderen unabh\u00e4ngig geltend gemacht werden. Der Schuldner muss beide Verpflichtungen unabh\u00e4ngig voneinander erf\u00fcllen. Diese Anspruchstrennung steht im \u00fcbrigen im Einklang mit der gesetzlichen Normierung des \u00a7 37 SortG in den Abs\u00e4tzen 1 und 2, an welche die vorgenannten Regelungen erkennbar angelehnt sind.<\/p>\n<p>Angesichts dieser rechtliche Trennbarkeit \u2013 die insbesondere nicht durch die schlichte faktische Aufnahme der verschiedenen Regelungen in einer Urkunde aufgehoben wird \u2013 ist jede Nummer der \u201eUnterlassungserkl\u00e4rung\u201c (Anlage K 12) als eigenst\u00e4ndiges Angebot auf Abschluss des jeweiligen Vertrags zu begreifen. Die Streichung der Nummer 3 hat deshalb vorliegend keinen Einfluss auf die Annahmeerkl\u00e4rung hinsichtlich der Nummer 1. Das dortige Angebot ist unver\u00e4ndert angenommen; ein Vertrag mit dem aus Nummer 1 ersichtlichen Umfang somit zustande gekommen. Auf die Frage, ob \u00a7 150 Satz 1 BGB zum Zuge kommt, kommt es deshalb nicht an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nFestzustellen ist ferner die aus \u00a7 37 Abs. 2 SortG folgende, der H\u00f6he nach derzeit unbekannte Schadenersatzpflicht der Beklagten, da sie die Klagesorte schuldhaft unrechtm\u00e4\u00dfig benutzt haben.<br \/>\nWer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, ist verpflichtet, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH GRUR 1964, 640 (642) \u2013 Plastikkorb; BGH GRUR 1958, 288 (290) \u2013 Dia-R\u00e4hmchen I). Die gleiche Verpflichtung triff jedenfalls auch den, der bei einem H\u00e4ndler ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei diesem zu vergewissern, dass die notwendigen \u00dcberpr\u00fcfungen von diesem oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden ist. Dies gilt insbesondere f\u00fcr denjenigen H\u00e4ndler, der ein Erzeugnis von einem Lieferanten aus dem Ausland bezieht, da gerade in diesem Fall die M\u00f6glichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Pr\u00fcfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inl\u00e4ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben (BGH GRUR 2006, 575 (577) \u2013 Melanie).<br \/>\nSo liegt der Fall hier. Dass die Beklagten irgendwelche Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ergriffen h\u00e4tten, oder sie \u2013 mit Blick auf die eingef\u00fchrten Pflanzen der \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c \u2013 begr\u00fcndet annehmen durften, von der Streithelferin seien entsprechende \u00dcberpr\u00fcfungen (zumindest einmal) durchgef\u00fchrt wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu Gute kommt ihnen insoweit insbesondere nicht der franz\u00f6sische Sortenschutzerteilungsakt. Zum einen wurde dem Inhaber der Streithelferin vom franz\u00f6sischen Sortenschutzamt der Sortenschutz f\u00fcr die \u201eSorte\u201c \u201eMont Blanc\u201c erst am 20. Dezember 1999 (Anlagen B 1, B 2 und N 3, N 4) erteilt. Die sortenschutzrechtsverletzenden Benutzungshandlungen fanden jedoch fr\u00fcher, im Oktober 1998 und September 1999, statt. Zum anderen ist der Territorialit\u00e4tsgrundsatz zu beachten. Nationale Schutzrechte entfalten nur in dem Staat Wirkung f\u00fcr dessen Hoheitsgebiet sie erteilt wurden, weshalb ein im Ausland erteiltes Sortenschutzrecht nicht zur Einfuhr und zu Vertriebshandlungen im Inland berechtigt. Es ist mithin auch beim Bestehen eines ausl\u00e4ndischen Sortenschutzrechts stets die Schutzrechtslage im Inland zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Zu ersetzen haben die Beklagten denjenigen Schaden, den der Kl\u00e4ger infolge ihrer Verletzungshandlungen erlitten hat und noch erleiden wird. Au\u00dfer Betracht zu bleiben hat hierbei allerdings die zur Verwirkung der Vertragsstrafe f\u00fchrende Verletzungshandlung (hierzu unter 5.) soweit diese keinen weitergehenden, \u00fcber die zugesprochene Strafsumme hinausgehenden Schaden nach sich gezogen hat (BGH NJW 1975, 163 (164)); Bamberger\/Roth \u2013 Janoscheck, Beck\u00b4scher Online-Kommentar, Stand 01.03.2006, \u00a7 340 Rn. 3; Palandt \u2013 Gr\u00fcneberg, BGB, 65. Aufl. 2006, \u00a7 340 Rn. 7).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, die ihm zustehenden Schadenersatzanspr\u00fcche zu beziffern, sind die Beklagten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) verpflichtet, \u00fcber die begangenen Verletzungshandlungen in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDen Beklagten zu 1) und 2) obliegt es des weiteren \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013, dem Kl\u00e4ger eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 20.000,00 DM zu zahlen.<br \/>\nDieser Zahlungsanspruch basiert auf dem unter Nummer 1 der \u201eUnterlassungserkl\u00e4rung\u201c (Anlage K 12) vereinbarten Strafversprechen im Sinne des \u00a7 339 BGB. Ein Vertrag mit dem Inhalt, f\u00fcr jede Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Unterlassungsgebot eine Vertragsstrafe in der genannten H\u00f6he zu zahlen, ist \u2013 wie unter 2. ausgef\u00fchrt \u2013 wirksam zustande gekommen. Verwirkt wurde die Vertragsstrafe durch die Lieferung von 72 St\u00fcck Callunen der Sorte \u201eMelanie\u201c im September 1999 an die Firma C Gartencenter in Heilbronn (Anlage K 21). Diese stellte sich \u2013 wie den Erl\u00e4uterungen unter 1. d zu entnehmen ist \u2013 als unrechtm\u00e4\u00dfiges In-Verkehr-Bringen der Klageschutzsorte dar.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einwenden, die Vertragsstrafe werde nur f\u00e4llig, wenn dem Unterlassungsgebot zuwider wei\u00dfe Pflanzen eingef\u00fchrt oder vertrieben wurden, die unstreitig der Sorte \u201eMelanie\u201c angeh\u00f6rten und von den Beklagten demzufolge auch als Pflanzen dieser Sorte gekennzeichnet waren, bleibt dies ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass die die Vertragsstrafe ausl\u00f6sende Verletzungshandlung diese Kriterien erf\u00fcllt, kann dem hinter dem Einwand stehenden Verst\u00e4ndnis nicht zugestimmt werden.<br \/>\nDie Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen f\u00fcr die Vertragsauslegung geltenden Grunds\u00e4tzen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Reichweite der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserkl\u00e4rung auch die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenslagen heranzuziehen sind (BGH GRUR 2001, 758 (759) \u2013 Trainingsvertrag; BGH NJW 1997, 3087 (3088) \u2013 Sekundenschnell).<br \/>\nIn Ansehung dessen verbietet sich die Annahme der von den Beklagten vorgetragenen F\u00e4lligkeitsbedingungen. Der Wortlaut der Nummer 1 der Unterlassungserkl\u00e4rung enth\u00e4lt keine Einschr\u00e4nkungen; er ist vielmehr offen und ohne weitere Bedingungen mit Blick auf zuk\u00fcnftige m\u00f6gliche Verletzungshandlungen formuliert. Die Vertragsstrafe tr\u00e4gt \u00fcberdies dem sch\u00fctzenswerten Interesse des Schutzrechtsinhabers Rechnung, eine effektive Abschreckungs- und Sanktionswirkung zu erzielen und so zur Einhaltung des Unterlassungsvertrages sowie zur Beachtung des Schutzrechtes anzuhalten. Dies ist dem sich Unterwerfenden bewusst und wird von ihm bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Sachverhalts auch nicht anders verstanden. Eine Umgehung des Unterlassungsgebots soll vermieden werden. Der Zweckrichtung der Vertragsstrafe als Zwangsmittel zu fungieren, w\u00fcrde es freilich zuwider laufen, bliebe es allein dem bereits einmal als Verletzer in Erscheinung Getretenen (selbst) \u00fcberlassen, zu bestimmen, wann eine Verletzung des Schutzrechtes vorliegt. Nichts anderes w\u00fcrde jedoch die von den Beklagten behauptete erforderliche Kennzeichnung der Pflanzen als zu der Sorte \u201eMelanie\u201c durch die Beklagten zu 1) und 2) bedeuten. Ein dahingehender Wille auf Seiten des Schutzrechtsinhabers kann folglich nicht ernsthaft angenommen werden.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nZutreffend ist ferner die landgerichtliche Feststellung eines dem Kl\u00e4ger zustehenden Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 216,00 DM nebst der zuerkannten Zinsen.<br \/>\nDieser der H\u00f6he nach unbestrittene Zahlungsanspruch findet seine Grundlage in dem zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Lizenzvertrag. Mit Schreiben vom 19. September 1997 (Anlage K 5a) gestattete der Kl\u00e4ger unter Billigung der bereits erfolgten Einfuhr auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten zu 1) (Anlage K 4) den Abverkauf von unter anderem 4320 Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c gegen Zahlung einer St\u00fccklizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 0,05 DM plus 9,5 % Mehrwertsteuer. Die Beklagte zu1) verkaufte die Pflanzen in der Folgezeit unstreitig in der genannten St\u00fcckzahl.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nNicht zuzuerkennen ist demgegen\u00fcber ein dahingehender Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen die \u00fcbrigen Beklagten. Soweit das Landgericht die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) zur Zahlung dieser Lizenzgeb\u00fchr nebst Zinsen verurteilt hat, ist die Berufung begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) folgt zun\u00e4chst nicht \u2013 wovon auch das Landgericht ausgegangen ist \u2013 aus dem im September 1997 geschlossenen Lizenzvertrag. Vertragsparteien dieses Vertrages waren lediglich der Kl\u00e4ger und die Beklagte zu 1).<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage findet sich jedoch ebenso wenig. Eine nach \u00a7 37 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 10 SortG bestehende Pflicht zur Zahlung eines nach der Methode der Lizenzanalogie berechneten Schadenersatzes ist nicht gegeben. Es mangelt an der hierf\u00fcr erforderlichen Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung.<br \/>\nAuch wenn die zum Lizenzvertrag f\u00fchrende, vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte Gestattung des Abverkaufs lediglich der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber abgegeben wurde, so beseitigt die darin liegende Genehmigung nicht nur gegen\u00fcber dieser die Rechtswidrigkeit, sondern die Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Handlung insgesamt. Es steht nur eine bzw. die selbe Verletzungshandlung, die Einfuhr von Pflanzen der Sorte \u201eMelanie\u201c im September 1997 sowie ihr Vertrieb, in Rede. Die nachtr\u00e4gliche Genehmigung des Kl\u00e4gers ist ohne Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der tats\u00e4chlich Handelnden erkl\u00e4rt worden, so dass die Benutzungshandlung an sich erlaubt wurde. Eine Beschr\u00e4nkung oder Aufspaltung der Genehmigungswirkung nur auf die juristische Person, die Beklagte zu 1), ist nicht anzunehmen. Die Rechtswidrigkeit der identischen Verletzungshandlung entf\u00e4llt deshalb auch mit Blick auf die f\u00fcr diese juristische Person als \u2013 faktische \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Handelnden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2001 war dar\u00fcber hinaus entsprechend dem hiesigen Tenor unter 1. b bis d. zu erg\u00e4nzen und richtig zu stellen, ohne dass damit eine Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts in der Sache verbunden ist. Die Erg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df 1. b. und die Korrekturen gem\u00e4\u00df 1. b bis 1. c dienen der Klarstellung und betreffen, wie die Entscheidungsgr\u00fcnde des landgerichtlichen Urteils, die Klageantr\u00e4ge und der gesamte Inhalt der Akte zu erkennen geben, offensichtliche Auslassungen und offenkundige fehlerhafte Datenangaben bzw. Parteibezeichnungen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten nur in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgigem Umfang Erfolg hat, haben sie nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Streithelferin beruht auf \u00a7 101 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nZur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 826 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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