{"id":5593,"date":"2007-12-13T17:00:33","date_gmt":"2007-12-13T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5593"},"modified":"2016-06-08T10:18:39","modified_gmt":"2016-06-08T10:18:39","slug":"2-u-7906-fahrrad-schaltung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5593","title":{"rendered":"2 U 79\/06 &#8211; Fahrrad-Schaltung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 825<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Dezember 2007, Az. 2 U 79\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2841\">4a O 214\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird das vorbezeichnete Urteil abge\u00e4ndert;<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber alle Handlungen der in Ziff. I des vorgenannten Urteils bezeichneten Art, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferdaten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\ndes erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. des vorgenannten Urteils bezeichneten und ab dem 11. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Berufungskl\u00e4gerinnen haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 350.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 7. Oktober 2004 eingetragenen und am 11. November 2004 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 298 25 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 4), das eine Einstellvorrichtung f\u00fcr einen Bowdenzug betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung und im Berufungsverfahren auch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster ist aus der am 27. August 1998 eingereichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 98 30 6xxx abgezweigt worden, welche die Unionspriorit\u00e4t der US-amerikanischen Patentanmeldung 969 xxx vom 13. November 1997 beansprucht. Auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung ist der Kl\u00e4gerin inzwischen das europ\u00e4ische Patent 0 916 xxx (Anlagen B 2, B 6) erteilt worden; \u00fcber den gegen die Erteilung dieses Patentes unter dem 9. M\u00e4rz 2005 eingelegten Einspruch der Beklagten zu 2. (Anlagen B 3 und 4) hat das Europ\u00e4ische Patentamt noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten selbst\u00e4ndigen Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 lauten folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nFahrradbewegungseinrichtung, umfassend:<br \/>\nein Grundelement (30) mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98);<br \/>\nein Bewegungselement (32) mit einem Kabelbefestigungsabschnitt (68), der dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement (32) bewegbar mit dem Grundelement (30) gekoppelt ist;<br \/>\nein Einstellelement (40) mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement (40) drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements (40) und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) des Grundelements (30) gekoppelt ist; und<br \/>\neine Indizierfeder (42), die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement (30) und dem Einstellelement (40) angeordnet ist, wobei ein erster Teil (91) der Feder (42) mit dem Grundelemente (30) im Eingriff steht und ein zweiter Teil (92) der Feder (42) ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil (91) bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements (40) verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil (92) der Feder (42) im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelemente (40) ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen (30, 40) zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 4 unterscheidet sich von Schutzanspruch 2 dadurch, dass die Indizierfeder<\/p>\n<p>aus Metall gebildet und kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 6 unterscheidet sich von Schutzanspruch 2 dadurch, dass die Indizierfeder<\/p>\n<p>eine Torsionselastizit\u00e4t bereitstellend kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster L-f\u00f6rmiger Teil (91) der Feder (42) rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff steht.<\/p>\n<p>Abgesehen von den vorstehenden Erg\u00e4nzungen und der nur in Schutzanspruch 2 gegebenen Anweisung, die Indizierfeder als separates Teil auszubilden, beschreiben die Schutzanspr\u00fcche 4 und 6 die jeweils beanspruchte Vorrichtung \u00fcbereinstimmend mit derjenigen gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 2.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2 bis 7 und 9 bis 12 der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar die Figuren 2 und 3 eine an einem Fahrradlenker befestigte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung zum Bewegen und Einstellen eines Fahrradbremszuges, Figur 4 eine teilweise l\u00e4ngsgeschnittene Darstellung des in einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Grundelementes angeordneten Einstellelementes und der mit beiden zusammenwirkenden Indizierfeder, Figur 5 einen Querschnitt durch die in Figur 4 gezeigten Vorrichtungsteile, insbesondere das Zusammenwirken des zweiten Teils der Indizierfeder mit dem in dem Einstellelement ausgebildeten Kanal, Figuren 6 und 7 den Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelementes, die Indizierfeder und das Einstellelement, die Figuren 9 und 11 die Indizierfeder von beiden Seiten, Figur 10 die Indizierfeder in L\u00e4ngsrichtung ihres L\u00e4ngsabschnittes gesehen, und Figur 12 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung zum Einstellen und Bet\u00e4tigen einer Gangschaltung.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Gangschalteinrichtungen f\u00fcr Fahrr\u00e4der unter den Produktbezeichnungen \u201eX-7\u201c, \u201eX-9\u201c, \u201eA\u201c und \u201eB\u201c, die auch als \u201eC\u201c bezeichnet werden. Die Ausgestaltung ist aus den Mustern der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c (3 und 9 G\u00e4nge) und \u201eX-7\u201c (3 und 9 G\u00e4nge) sowie den nachstehend wiedergegebenen Fotografien der Ausf\u00fchrungsform \u201eX-9\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 18 ersichtlich, wobei die dortige Abbildung S. 16 (vgl. a. S. 15 der Berufungserwiderung, Bl. 287 d.A.) die Anordnung der Feder in der Einstellvorrichtung zeigt und die Abbildung auf S. 17 (vgl. a. S. 16 der Berufungserwiderung, Bl. 288 d.A.) die Feder als Einzelst\u00fcck zeigt.<\/p>\n<p>Wie sich aus beiden Bildern ergibt, ist die Feder U-f\u00f6rmig; ihre beiden Schenkel sind zweimal gegenl\u00e4ufig unter Ausbildung einer Stufe um jeweils ca. 90\u00b0 abgewinkelt. Der U-Bogen nebst angrenzenden Abschnitten der beiden Schenkel ist im Geh\u00e4use festgelegt. Die nach au\u00dfen vorgespannten freien Enden der Schenkel greifen in das Innere einer zentralen Bohrung des Einstellelementes, das seinerseits in einen Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelementes eingeschraubt ist. Diese Bohrung des Einstellelementes besitzt einen etwa quadratischen Querschnitt, wobei die freien Enden der Schenkel beim Drehen des Einstellelementes in jeweils zwei diagonal gegen\u00fcber liegende Ecken einrasten und so die gew\u00e4hlte Einstellposition fixieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dieser Schaltbet\u00e4tiger entspreche der technischen Lehre der selbst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche 2, 4 und 6 des Klagegebrauchsmusters. Vor dem Landgericht hat sie nur Unterlassungsanspr\u00fcche erhoben und vorgetragen, der U-Bogen nebst angrenzenden Abschnitten der beiden Schenkel der Feder sei der erste mit dem Grundelement rotationsfest in Eingriff stehende Teil, die freien Enden der Schenkel geh\u00f6rten zum zweiten Teil der Indizierfeder. Weil die Abschnitte der Feder stufenf\u00f6rmig zueinander abgewinkelt seien, sei die Feder kniehebelartig zwischen Grund- und Einstellelement angeordnet. Zusammen mit dem benachbarten Teil des U-Bogens sei jeder der beiden als erster Teil zu betrachtenden parallelen Abschnitte jeweils L-f\u00f6rmig. Die rechteckige Bohrung des Einstellelementes enthalte in Gestalt der Ecken die Kan\u00e4le f\u00fcr den Eingriff der freien Enden. Zumindest im festliegenden ersten Abschnitt der Schenkel m\u00fcsse auch Torsionsenergie vorhanden sein.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster zur Abgrenzung vom entgegengehaltenen Stand der Technik in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend gemacht und beansprucht nunmehr Schutz f\u00fcr Vorrichtungen gem\u00e4\u00df den Schutzanspr\u00fcchen 2, 4 und 6, bei denen die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird. Soweit sie zun\u00e4chst auch das Herstellen der genannten Vorrichtung angegriffen hatte, hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klageschutzrechtes in Abrede gestellt und halten das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig. Sie haben vor dem Landgericht vorgetragen, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde seien keine Fahrradbewegungseinrichtungen und die Feder sei kein Kniehebel und auch nicht kniehebelartig. Anstelle eines L-f\u00f6rmigen ersten mit dem Grundelement in Eingriff stehenden und eines zweiten Teils mit einem freien mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelten quer zur Axialrichtung des Einstellelementes beweglichen Teils sei die Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine U-f\u00f6rmige Spreizfeder mit mehrfach geknickten Schenkeln. Diese Schenkel griffen nicht an dem Kanal des Einstellelementes an, der erfindungsgem\u00e4\u00df eine zus\u00e4tzliche Vertiefung in der Innenbohrung sein m\u00fcsse und nicht die Konfiguration von Ecken eines rechteckigen Querschnitts besitzen k\u00f6nne. Die Feder stelle auch keine Torsionsenergie bereit, denn sie werde nicht um ihre L\u00e4ngsachse verdreht, sondern aus der L\u00e4ngsachse gebogen. Dar\u00fcber hinaus sei kein Teil der Feder im Kabelf\u00fchrungskanal des Grundelementes aufgenommen; der die beiden freien Enden mit seiner Innenbohrung aufnehmende Abschnitt des Einstellelements liege zwar im Kabelf\u00fchrungskanal, aber seine Au\u00dfenwandung verhindere eine Ber\u00fchrung zwischen Feder und Kabelf\u00fchrungskanal. Die \u00fcbrigen Abschnitte der Feder verliefen offen und au\u00dferhalb des Kabelf\u00fchrungsabschnittes im Geh\u00e4use der Schaltvorrichtung. Au\u00dferdem wirke der zweite Teil der Feder erfindungsgem\u00e4\u00df von au\u00dfen und nicht wie bei den angegriffenen Gegen-st\u00e4nden von innen auf das Einstellelement.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig. Da die Abzweigung unwirksam sei, k\u00f6nne es nur die Priorit\u00e4t des Tages der Einreichung der Gebrauchsmusterunterlagen (9. August 2004) beanspruchen. Infolge dessen stehe ihm die offengelegte Patentanmeldung neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Das Klagegebrauchsmuster lehre etwas anderes als das auf die Abzweigungsanmeldung erteilte europ\u00e4ische Patent 0 916 xxx. Dieses lehre in seinen erteilten Anspr\u00fcchen 1 und 2 eine freitragend statt kniehebelartig angeordnete Indizierfeder; das in Anspruch 2 dieses Patentes angegebene Merkmal, dass der erste Teil der Feder einen L\u00e4ngsabschnitt enth\u00e4lt, der sich in L\u00e4ngsrichtung innerhalb einer Bohrung von einem der Elemente erstreckt, fehle im Klagegebrauchsmuster ersatzlos. Diese M\u00e4ngel seien unheilbar; wolle man die Abweichungen aus den Schutzanspr\u00fcchen streichen, werde der Schutzumfang des Klagegebrauchsmusters \u00fcber die eingetragene Fassung hinaus erweitert. Auch habe die Kl\u00e4gerin bei der Abzweigung keine deutsche \u00dcbersetzung der Abzweigungspatentanmeldung eingereicht, sondern der Patentschrift. Dar\u00fcber hinaus sei der Gegenstand der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche gegen\u00fcber der seit 1996 erh\u00e4ltlichen und nachstehend abgebildeten Motorradkupplung \u201eD 1\u201c (vgl. Anlagen B 9, W 1 g) nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:<\/p>\n<p>ein Grundelement mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt zu axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die als separates Teil kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:<\/p>\n<p>ein Grundelement mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist; ein Einstellelement mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine aus Metall gebildete Indizierfeder, die kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster Teil der Feder mit dem Grundelement im Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nes bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen f\u00fcr ein Fahrrad anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:<\/p>\n<p>ein Grundelement mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt; ein Bewegungselement mit einem Kabelbefestigungsabschnitt, der dazu ausgelegt ist, ein Kabel daran zu koppeln, wobei das Bewegungselement bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt ist, ein Einstellelement mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt, wobei das Einstellelement drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt ist; und eine Indizierfeder, die, eine Torsionselastizit\u00e4t bereitstellend, kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet ist, wobei ein erster L-f\u00f6rmiger Teil der Feder rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff steht und ein zweiter Teil der Feder ein freies Ende aufweist, das mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt ist, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft, wobei der zweite Teil der Feder im Normalzustand so vorgespannt ist, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken und wobei die Indizierfeder zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird<\/p>\n<p>Es hat das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr schutzf\u00e4hig gehalten und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, auch das Klagegebrauchsmuster beanspruche zu Recht die Priorit\u00e4t des deutschen Teils der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 916 xxx vom 13. November 1997. F\u00fcr die Wirksamkeit der Abzweigung als solcher sei es irrelevant, ob eine Erweiterung vorliege oder nicht. Der Gegenstand des Klageschutzrechtes sei aber auch nicht erweitert worden. In der ma\u00dfgeblichen Patentanmeldung m\u00fcsse die Feder aus zwei Teilen bestehen, deren einer mit einem der Elemente in Eingriff stehe und unbeweglich sei und deren anderer ein bewegbar mit dem ersten Teil gekoppeltes freies Ende aufweise. Diese Ausgestaltung bezeichne die englischsprachige Anmeldung als \u201ecantilevered arrangement\u201c und das Klagegebrauchsmuster als kniehebelartig. In dieser Anmeldung fehle ebenso wie im Klagegebrauchsmuster auch das im erteilten Patentanspruch vorhandene Merkmal, dass der erste Teil der Indizierfeder einen L\u00e4ngsabschnitt enth\u00e4lt, der sich in L\u00e4ngsrichtung innerhalb der Bohrung von einem der Elemente erstreckt; diese urspr\u00fcnglich in Unteranspruch 5 beschriebene Ausgestaltung sei erst w\u00e4hrend des Patenterteilungsverfahrens in den Anspruch aufgenommen worden. Dass keine deutsche \u00dcbersetzung der Anmeldung bei der Abzweigung eingereicht worden sei, sei ein heilbarer Mangel, der die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 5 GbMG unwirksam mache. Das Klagegebrauchsmuster sei auch nicht offenkundig vorbenutzt worden; die entgegengehaltene Kabeleinstellung f\u00fcr die Bet\u00e4tigung einer Motorradkupplung D 1 habe keine auch nur teilweise durch den Kabelf\u00fchrungskanal aufgenommene Indizierfeder; diese greife vielmehr von au\u00dfen in am \u00e4u\u00dferen Umfang des Bet\u00e4tigungselements vorhandene Rillen ein.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung stimme wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre der Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 \u00fcberein. Sie sei eine Fahrradbewegungseinrichtung, die erfindungsgem\u00e4\u00df im Unterschied zu den Kabeleinstelleinrichtungen der Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 5 zus\u00e4tzlich ein Bewegungselement mit Kabelbefestigungsabschnitt aufweise. Eine Fahrradbewegungseinrichtung sei erfindungsgem\u00e4\u00df eine Kabeleinstelleinrichtung insbesondere f\u00fcr Bremsmechanismen oder Gangwechselvorrichtungen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vorhandene Feder sei eine Indizierfeder im Sinne der genannten Schutzanspr\u00fcche. Da ihre beiden Schenkel stufenartig zweimal um etwa 90\u00b0 gekr\u00fcmmt und mit ihren vom U-Bogen aus gesehen ersten beiden jeweils um etwa 90\u00b0 abgewinkelten Abschnitten am Geh\u00e4use festgelegt seien, w\u00e4hrend die dritten Abschnitte in das Einstellelement hineinragten und bei dessen Bet\u00e4tigung bewegt w\u00fcrden, sei die Feder entsprechend der schutzbeanspruchten technischen Lehre kniehebelartig zwischen dem Grund- und dem Einstellelement angeordnet. Einen ersten in dem Grundelement befestigten Teil bildeten die ersten beiden Abschnitte; daran schlie\u00dfe sich in Gestalt der freien Enden ein zweiter mit dem ersten bewegbar gekoppelter und in das Einstellelement hineinragender Teil an. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der die beiden frei beweglichen Schenkel verbindende gekr\u00fcmmte Abschnitt lediglich am Geh\u00e4use des Triggerschalters abst\u00fctze. Entgegen der Auffassung der Beklagten m\u00fcsse die Verbindung dieses Teils der Feder mit dem Grundelement nicht formschl\u00fcssig erfolgen.<\/p>\n<p>Das freie Ende des zweiten Federteils der angegriffenen Gegenst\u00e4nde sei zudem mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt, um es im Wesentlichen quer zur axialen Bewegungsrichtung des Einstellelementes zu bewegen. Durch diese Bewegung solle es erfindungsgem\u00e4\u00df in einen L\u00e4ngskanal im Einstellelement eingreifen und dessen Drehbewegung beschr\u00e4nken. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform legten sich die freien Enden des zweiten Federteils \u2013 n\u00e4mlich der U-Schenkel &#8211; an die W\u00e4nde des etwa quadratischen Innenraums des Einstellelementes an und federten beim Drehen des Einstellelementes aufgrund ihrer Vorspannung sich im Wesentlichen quer zur Axialbewegung des Einstellelementes bewegend in dessen Ecken. Diese Ecken seien Kan\u00e4le zur Begrenzung der Drehbewegung, denn die Drehung k\u00f6nne nach dem Eingreifen der Feder in diese Ecken nur gegen die Kraft der Feder fortgesetzt werden; dieser Widerstand zeige dem Benutzer die Beschr\u00e4nkung der Drehbewegung an. Weiterhin sei die Indizierfeder zumindest teilweise im Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen. Mit diesem Merkmal sei nicht die Befestigung der Feder gemeint. Die Vorgabe impliziere, dass die Feder auch ganz innerhalb des Kabelf\u00fchrungsabschnittes verlaufen k\u00f6nne. Die Befestigung m\u00fcsse jedoch den beweglichen Abschnitt der Feder frei lassen. Es gehe erfindungsgem\u00e4\u00df allgemein um den Verlauf der Feder durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls verwirklicht sei. Diese Feder sei auch torsionselastisch. Beim Drehen des Einstellelementes folgten die freien Enden der Feder zun\u00e4chst der Drehbewegung, weil sie mit den Kanalecken in Eingriff st\u00fcnden. Da die ersten Enden der Feder diese Drehbewegung aufgrund ihrer rotationsfesten Anordnung an dem Grundelement nicht mit vollz\u00f6gen, m\u00fcsse es zumindest auch zu einer Verdrehung dieser ersten Teile kommen. Die L-Form ergebe sich bei der Feder der angegriffenen Gegenst\u00e4nde aus dem ersten Abschnitt zusammen mit dem angrenzenden Teil des U-Verbindungsbogens. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass das zus\u00e4tzlich in das Schutzbegehren aufgenommene Merkmal der zumindest teilweisen Anordnung der Indizierfeder im Inneren des Kabelf\u00fchrungsabschnittes in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht offenbart sei. Die vom Landgericht herangezogene Figur 4 zeige nur eine teilweise Unterbringung der Indizierfeder und nicht auch die vom Ausdruck \u201ezumindest\u201c auch als m\u00f6glich vorausgesetzte vollst\u00e4ndige Anordnung; letztere werde auch sonst in der Gebrauchsmusterschrift nicht erw\u00e4hnt. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes betreffe die teilweise Anordnung der Indizierfeder im Kabelf\u00fchrungsabschnitt die Befestigung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die freien Enden dagegen nur im Einstellungselement aufgenommen. Sie ber\u00fchrten nur dessen Innenbohrung und nicht auch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt, in dem der die Innenbohrung aufweisende Teil des Einstellungselementes angeordnet sei. Dort, wo die beiden Schenkel der U-f\u00f6rmigen Feder miteinander verbunden seien, ber\u00fchrten sie nicht den Kabelf\u00fchrungsabschnitt, sondern allein das Grundelement. Aufnehmen im Sinne des Klagegebrauchsmusters bedeute, dass der Kabelf\u00fchrungsabschnitt die Indizierfeder mittels speziell daf\u00fcr geschaffener Vorrichtungen halte oder f\u00fchre. Ein blo\u00dfes Erstrecken in diesen Abschnitt hinein gen\u00fcge nicht. Bei der Anerkennung des Rechtsbestandes habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass bei der von ihm vorgenommenen weiten Auslegung der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche die offenkundig vorbenutzte Motorradkupplung \u201eD\u201c dem Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche schutzhindernd entgegenstehe. Dass die Indizierfeder dort von au\u00dfen wirke, \u00e4ndere daran nichts; an welcher Stelle der Fachmann die Indizierfeder im Einzelfall anordne, sei eine rein konstruktive Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen nimmt sie erg\u00e4nzend Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>sowie im Wege der Anschlussberufung,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem Antrag bittet die Beklagte ebenfalls Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung verurteilt, weil diese durch den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde das Klagegebrauchsmuster verletzt haben. F\u00fcr diese Verletzungshandlungen sind die Beklagten nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern haben der Kl\u00e4gerin auch entsprechend dem mit der Anschlussberufung verfolgten Begehren Rechnungslegung und Schadenersatz zu leisten.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung, mit der die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche erstreckt hat, ist zul\u00e4ssig. Sie ist am 2. Mai 2007 und damit entsprechend \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der bis zu diesem Tag verl\u00e4ngerten Berufungserwiderungsfrist bei Gericht eingegangen.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung der neuen Anspr\u00fcche ist auch sachdienlich im Sinne der \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO. Die Sachdienlichkeit ist eine Frage der Prozesswirtschaftlichkeit und gegeben, wenn mit der ge\u00e4nderten Klage weitere Streitpunkte erledigt werden k\u00f6nnen und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird. So liegen die Dinge auch hier. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadenersatz werden auf dieselben Tatsachen gest\u00fctzt wie die Unterlassungsanspr\u00fcche, n\u00e4mlich auf die rechtswidrige Benutzung der im Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchten technischen Lehre durch dieselben Handlungen, deren Unterlassung die Kl\u00e4gerin verlangt. W\u00fcrden diese Anspr\u00fcche hier nicht zugelassen, m\u00fcsste ein erneuter Prozess angestrengt werden, in dem dieselben Fragen wie hier noch einmal zu er\u00f6rtern w\u00e4ren. Dass demgegen\u00fcber die zus\u00e4tzlich geltend gemachten Anspr\u00fcche auch Verschulden voraussetzen, f\u00e4llt demgegen\u00fcber nicht ins Gewicht, ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass f\u00fcr die nachgeschobenen Anspr\u00fcche nunmehr nur noch eine Tatsacheninstanz zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre zutreffend und auch mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung bejaht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klageschutzrecht betrifft mit seinen hier geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen 2, 4 und 6 eine Fahrradbewegungseinrichtung; diese weist neben einem in der Merkmalsgruppe 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4her beschriebenen Bewegungselement ein Grundelement (Merkmalsgruppe 1), ein Einstellelement (Merkmalsgruppe 3) und eine Indizierfeder (Merkmalsgruppe 4) auf. Die drei letztgenannten Funktionsteile sind als Kabeleinstellvorrichtung Gegenstand der selbst\u00e4ndigen Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 5. Mit Hilfe solcher Kabeleinstellvorrichtungen kann die effektive L\u00e4nge oder Spannung eines zwischen Brems- oder Gangschalthebel und der Brems- oder Schaltvorrichtung angeordneten Zugkabels eingestellt werden. Dies geschieht mit einer einstellbaren Gewindebuchse, die in die Ummantelung des Seilzuges eingreift (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs\u00e4tze 0001 bis 0004).<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend weiter ausf\u00fchrt (Abs. 0005), wurde im Stand der Technik eine Sicherungsmutter verwendet, um die einstellbare Gewindebuchse in einer bestimmten Stellung zu halten und eine ungewollte Lockerung zu verhindern. Die beabsichtigte Lockerung erforderte h\u00e4ufig ein Werkzeug. Bisher zur Abhilfe und zum Erhalt der Buchseneinstellung entwickelte Kabeleinstellvorrichtungen werden in der Klagegebrauchsmusterschrift als zu komplex und zu teuer bem\u00e4ngelt. Eine derartige Vorrichtung beschreibt u.a. die US-Patentschrift 4 833 937 (Anlage W 2 zum Einspruchsschriftsatz Anlage B 3). Auch sie weist bereits ein Grundelement, ein Einstellelement (Merkmalsgruppen 1 und 3) und eine zwischen beiden Elementen angeordnete Indizierfeder (Merkmal 4 und teilweise Merkmal 4.1) zum Fixieren der Gewindebuchse in der eingestellten Position auf. So zeigt etwa das nachstehend wiedergegebene Figurenpaar 21 und 22 der genannten US-Patentschrift ein Grundelement (B) mit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (2 A) und (2 B) mit einem Innengewinde, in welches eine Einstellschraube (3 F) eingeschraubt ist, an der ein Ende des Kabelmantels angekoppelt werden kann. Zwischen Grundelement und Einstellschraube ist eine Indizierfeder (4 F) angeordnet, die zwischen den beiden Kabelf\u00fchrungsabschnitten liegt und das Einstellelement von au\u00dfen umgreift, das, wenn die flachen Seitenabschnitte an der Feder zum Anliegen kommen, in der eingestellten Position fixiert wird.<\/p>\n<p>In den nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figuren 15 und 16 der US-Patentschrift ist das Einstellelement (4 B, 3 B) mit einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt versehen und steht mit dem Grundelement (2) im Gewindeeingriff. Innerhalb des Grundelementes befinden sich Indizierfedern (5 B), deren Eingriffssicken bzw. \u2013nuten in L\u00e4ngsrichtung des Einstellelementes eingreifen und so die gew\u00e4hlte Einstellungsposition festhalten.<\/p>\n<p>Diese letztgenannte Ausgestaltung ist offenbar gemeint, wenn die Klagegebrauchsmusterschrift (Abs. 0005 a.E.) ausf\u00fchrt, sie entspreche dem Oberbegriff des Anspruches 1. Das ist insofern ungenau, als in den Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 6 des Klagegebrauchsmusters anders als in der erteilten Fassung des parallelen europ\u00e4ischen Patentes 0 916 xxx (Anlage B 2) die urspr\u00fcngliche nicht zwischen Oberbegriff und Kennzeichen unterscheidende einteilige Anspruchsfassung erhalten geblieben ist (vgl. Anlage B 5, Spalte 8, Zeilen 9 bis 33). Insoweit ist die Gebrauchsmusterbeschreibung offenbar aus der erteilten Fassung des parallelen Patentes (vgl. Anlage B 2, Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 1, \u00dcbersetzung Anlage B 6, S. 2 Zeilen 17\/18) \u00fcbernommen und nicht an die einteilige Anspruchsfassung des Klagegebrauchsmusters angepasst worden.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem genannten Stand der Technik ist es die Aufgabe (das technische Problem) der schutzbeanspruchten Erfindung, eine Kabeleinstellvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die einfach einstellbar und preisg\u00fcnstig herzustellen ist (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. 0006).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster im hier geltend gemachten Umfang seiner Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (soweit die Merkmale nur einzelnen Schutzanspr\u00fcchen zugeordnet sind, ist in der nachfolgenden Merkmalsgliederung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen; ohne eine solche Benennung aufgef\u00fchrte Merkmale sind allen drei Schutzanspr\u00fcchen gemeinsam):<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Fahrradbewegungseinrichtung mit<\/p>\n<p>1.<br \/>\neinem Grundelement (30),<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nmit einem Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98);<\/p>\n<p>2.<br \/>\neinem Bewegungselement (32) mit<\/p>\n<p>2.1<br \/>\neinem Kabelbefestigungsabschnitt (68),<\/p>\n<p>2.1.1<br \/>\nder dazu ausgelegt ist, ein Kabel (14, 22) daran zu koppeln;<\/p>\n<p>2.2<br \/>\ndas Bewegungselement ist bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt;<\/p>\n<p>3.<br \/>\neinem Einstellelement (40) mit<\/p>\n<p>3.1<br \/>\neinem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt;<\/p>\n<p>3.2<br \/>\ndas Einstellelement ist drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt zur axialen Bewegung w\u00e4hrend der relativen Drehbewegung zwischen dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt des Einstellelements und dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\neiner Indizierfeder (42), die<\/p>\n<p>4.0.1<br \/>\naus Metall gebildet ist (nur Schutzanspruch 4) und<\/p>\n<p>4.0.2<br \/>\neine Torsionsenergie bereitstellt (nur Schutzanspruch 6);<\/p>\n<p>4.1<br \/>\ndie Indizierfeder ist kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnet, und zwar<\/p>\n<p>4.1.1<br \/>\nals separates Teil (nur Schutzanspruch 2).<\/p>\n<p>4.2<br \/>\nEin erster Teil (91) der Feder steht mit dem Grundelement im Eingriff, wobei<\/p>\n<p>4.2.1<br \/>\nder erste Teil der Feder L-f\u00f6rmig und der Eingriff mit dem Grundelement rotationsfest ausgebildet ist (nur Schutzanspruch 6).<\/p>\n<p>4.3<br \/>\nEin zweiter Teil (92) der Feder weist ein freies Ende auf;<\/p>\n<p>4.3.1<br \/>\ndas freie Ende ist mit dem ersten Teil bewegbar gekoppelt, um sich in einer ersten Richtung zu bewegen, die im Wesentlichen quer zur axialen Bewegung des Einstellelements verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>4.3.2<br \/>\nder zweite Teil der Feder ist im Normalzustand so vorgespannt, dass er in einen ersten sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Kanal (80) eingreift, der in dem Einstellelement ausgebildet ist, um die Drehbewegung zwischen den Elementen zu beschr\u00e4nken;<\/p>\n<p>4.4<br \/>\ndie Indizierfeder ist zumindest teilweise durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist die in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Ausgestaltung der Indizierfeder und ihr Zusammenwirken mit dem in den Merkmalen 1 und 1.1 genannten Grundelement und dem Einstellelement gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3, um ein unbeabsichtigtes Verstellen zu verhindern und Einstellstufen zu definieren. Das erfordert auch eine besondere Ausgestaltung des Grund- und des Einstellelementes, die in den Merkmalen 4.2, 4.3.2 und 4.4 angesprochen ist.<\/p>\n<p>Die von allen geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen umschriebene Fahrradbewegungseinrichtung ist die Gesamtvorrichtung, die alle Merkmale eines der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und\/oder 6 aufweist, also eine Kabeleinstellvorrichtung der Merkmalsgruppen 1, 3 und 4 bzw. der Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 5 darstellt, die zus\u00e4tzlich das Bewegungselement gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 zum Bet\u00e4tigen etwa einer Bremse oder einer Gangschaltung aufweist.<\/p>\n<p>Das Grundelement (30) muss nach Merkmal 1.1 und 3.2 einen Kabelf\u00fchrungsabschnitt (50, 98) aufweisen, der (vgl. Merkmal 2.1.1) das Kabel bzw. den Brems- oder Schaltzug zum Bewegungselement f\u00fchrt, nach Merkmal 4.2 mit einem ersten Teil der Indizierfeder in Eingriff steht, nach Merkmal 4.4 zumindest teilweise die Indizierfeder aufnimmt und mit dem nach Merkmal 3.2 das Einstellelement drehbar gekoppelt ist. Weitere Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung des Grundelementes ist den geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen nicht zu entnehmen. Der Durchschnittsfachmann wird aber davon ausgehen, dass, sofern die Kabeleinstelleinrichtung Teil eines Schaltbet\u00e4tigungsmechanismus ist, das Grundelement auch das Geh\u00e4use mit den Schaltbet\u00e4tigungsvorrichtungen umfasst (vgl. Abs. 0046 und Figur 12 in Verbindung mit Merkmal 1.1); die Befestigung des Grundelementes am Fahrradlenker ist dagegen nicht Gegenstand der hier in Rede stehenden Schutzanspr\u00fcche, sondern wird erst in Unteranspruch 26 gelehrt. In der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist der Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelementes ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiges Element (50) mit zwei offenen Enden (54) und (56) und mit einer mit Gewinde versehenen Innenbohrung (52), in die der ebenfalls r\u00f6hrenf\u00f6rmige mit Au\u00dfengewinde versehene Abschnitt des Einstellelementes (40) eingeschraubt ist und sodann durch Drehen bzw. Schrauben axial bewegt werden kann (Unteranspr\u00fcche 11, 20, 21, Beschreibung Abs. 0032 und 0036 und Figuren 3 bis 7). Zur Aufnahme eines Teils der Indizierfeder sieht das Ausf\u00fchrungsbeispiel im ersten offenen Ende (54) des Kabelf\u00fchrungsabschnitts (50) eine Nut (60) vorgesehen, die den zweiten Teil der Indizierfeder aufnimmt (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. 0033 und 0042 sowie Figuren 4 und 5); ferner weist die Gewindebohrung (52) des Kabelf\u00fchrungsabschnitts einen L\u00e4ngsschlitz (62) auf, der den L\u00e4ngsabschnitt (93) des ersten Teils (91) der Feder (42) aufnimmt und mit dem dieser Teil der Feder in Eingriff steht (Gebrauchsmusterbeschreibung Abs. 0033, 0040 und 0041 sowie Figuren 4 und 5).<\/p>\n<p>Das Bewegungselement muss einen Kabelbefestigungsabschnitt zum Ankuppeln des Kabels haben und ist bewegbar mit dem Grundelement gekoppelt, um den durch das Grundelement gef\u00fchrten Kabelzug zu bet\u00e4tigen. Nach Anspruch 24 kann das Bewegungselement ein schwenkbar mit dem Grundelement gekoppelter Hebel (32) sein (vgl. Beschreibung Abs. 0034 und Figuren 2, 3 und 12).<\/p>\n<p>Das Einstellelement hat nach Merkmal 3.1 einen r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitt und ist drehbar mit dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelements gekoppelt (Merkmal 3.2); ferner hat es einen L\u00e4ngskanal, in den der zweite Teil der Indizierfeder eingreift, um die Drehbewegung zwischen Grund- und Einstellelement zu beschr\u00e4nken (Merkmal 4.3.2). Im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft diese Ausgestaltung das zweite offene Ende (74) des Einstellelements, das, wie bereits erw\u00e4hnt, Au\u00dfengewinde aufweist, mit dem es in die Bohrung des Kabelf\u00fchrungsabschnitts eingeschraubt wird (Beschreibung Abs. 0036). Durch seine Innenbohrung (70) wird der Seilzug gef\u00fchrt; seine Ummantelung wird von einem Innenflansch (84) ergriffen, beim Drehen des Einstellelementes mitgenommen und relativ zum ummantelten Drahtseil bewegt. Das Drehen des Einstellelements verursacht dessen relative Bewegung zum Grundelement; in diesem Ende des Einstellelements befindet sich auch der Kanal (80), in den der zweite Teil der Feder zur Beschr\u00e4nkung der Drehbewegung zwischen den Elementen nach Merkmal 4.3.2 eingreifen soll (vgl. Unteranspruch 21, Beschreibung Abs. 0036, 0039 und 0045 sowie Figuren 4, 6 und 7).<\/p>\n<p>Von der Indizierfeder sagt das Merkmal 4.1, sie m\u00fcsse als separates Teil kniehebelartig zwischen Grund- und Einstellelement angeordnet sein. Dass damit kein Kniehebel im klassischen Sinn gemeint ist, bei dem durch Beaufschlagung einer beweglichen Knickstelle in Querrichtung Hebelkr\u00e4fte erzeugt werden sollen, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Was gemeint ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann den Erl\u00e4uterungen in den Abs\u00e4tzen 0040 bis 0045 der Gebrauchsmusterbeschreibung und den Figuren 3, 4, 6, 7 und 9 bis 11, die zwar ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffen, auf die er aber mangels n\u00e4herer Angaben im allgemeinen Teil der Beschreibung auch zur\u00fcckgreifen muss, um den Sinngehalt der Vorgabe \u201ekniehebelartig\u201c im Rahmen der schutzbeanspruchten technischen Lehre zu ermitteln. Diesen Erl\u00e4uterungen, in denen im \u00dcbrigen der Ausdruck \u201ekniehebelartig\u201c nicht wiederkehrt, entnimmt er, dass die in den Merkmalen 4.2 bis 4.3.2 genannten beiden Teile bzw. Abschnitte der Indizierfeder zueinander abgewinkelt sein sollen; der erste Teil steht mit dem Grundelement, zu dem der Kabelf\u00fchrungsabschnitt geh\u00f6rt, im Eingriff und ist dort festgelegt, der zweite Teil der Feder ist, wie dies in Merkmal 4.3.1 zum Ausdruck kommt, beweglich und soll in einen Kanal des Einstellelementes eingreifen, um dessen Drehung zu begrenzen. Dieser zweite Teil der Feder wird beim Drehen des Einstellelementes quer zu dessen L\u00e4ngsachse bewegt und rastet \u2013 im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 mit einem gekr\u00fcmmten Abschnitt (95, vgl. Figuren 5 und 10) von au\u00dfen in den Kanal (80) ein. Die Begrenzung der Drehbewegung des Einstellelements entsteht dadurch, dass das Einrasten der Feder in den Kanal einen Widerstand erzeugt, der zum Weiterdrehen \u00fcberwunden werden muss; auf diese Weise wird die gew\u00e4hlte Einstellposition festgelegt und ein ungewolltes Verstellen verhindert, wie dies die Gebrauchsmusterbeschreibung in Abs. 0037, 0038, 0045 n\u00e4her erl\u00e4utert. Wie der Eingriff zwischen dem Grundelement und dem ersten Teil der Feder und die Bewegung des zweiten Teils der Feder sowie dessen Eingreifen in den L\u00e4ngskanal des Einstellelementes konstruktiv verwirklicht werden, stellen die Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 in das Belieben des Durchschnittsfachmanns. F\u00fcr den Eingriff zwischen dem ersten Federteil und dem Grundelement braucht kein L\u00e4ngsschlitz im Kabelf\u00fchrungsabschnitt vorgesehen zu sein; m\u00f6glich ist jede Ausgestaltung, die diesen Abschnitt im Grundelement festlegt, auch die Festlegung in einem zum Grundelement geh\u00f6renden Geh\u00e4use. Lediglich Schutzanspruch 6 verlangt dar\u00fcber hinaus einen rotationsfesten Eingriff, damit der L\u00e4ngsteil der Indizierfeder beim Bewegen des zweiten Federteils auf Torsion beansprucht werden kann. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es weiterhin m\u00f6glich, statt des nur einen Kanals im Einstellelement deren mehrere vorzusehen, um innerhalb einer Drehung von 360\u00b0 mehrere Einstellstufen zu definieren (vgl. Gebrauchsmusterbeschreibung Abs. 0038). Die Fassung der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2, 4 und 6 l\u00e4sst es weiterhin offen, ob das Eingreifen des zweiten Federteils in den Kanal oder die Kan\u00e4le des Einstellelementes von au\u00dfen oder von innen erfolgt; wird jedoch eine Gestaltung der letztgenannten Art gew\u00e4hlt, muss der Kanal bzw. m\u00fcssen die Kan\u00e4le, wie dem Durchschnittsfachmann selbstverst\u00e4ndlich ist, von innen in eine Innenbohrung des Einstellelementes eingearbeitet sein. Die Einrastbewegung der Feder kommt dann dadurch zustande, dass sich ihr zweiter nach au\u00dfen vorgespannter Teil nach au\u00dfen in die Kan\u00e4le bewegt. Solche Kan\u00e4le lassen sich auch dadurch verwirklichen, dass anstelle einer Innenbohrung mit rundem Querschnitt eine rechteckige oder quadratische Innenbohrung verwendet wird, deren vier Ecken dann vier Kan\u00e4le bilden, in die das freie Ende der Feder einrasten kann.<\/p>\n<p>Ebenso wie erfindungsgem\u00e4\u00df mehrere Kan\u00e4le zur Definition mehrerer Einstellpositionen innerhalb einer Drehung des Einstellelementes vorgesehen sein k\u00f6nnen, k\u00f6nnen mehrere Federn mit parallel liegenden Abschnitten vorgesehen werden, um die angestrebte Drehbeschr\u00e4nkung zu verst\u00e4rken. Solche Federn k\u00f6nnen dann auch an ihrem am Grundelement festgelegten unbeweglichen Ende miteinander verbunden werden.<\/p>\n<p>Zur Verwirklichung des neu in das Schutzbegehren aufgenommenen Merkmals 4.4 einer zumindest teilweisen Aufnahme der Indizierfeder in dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt gen\u00fcgt es, dass letzterer einen Abschnitt der Feder aufnimmt. Diese Aufnahme dient nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns nicht zur Befestigung der Feder, denn deren aufgenommener Teil muss nicht der festgelegte, sondern kann auch der bewegliche zweite Abschnitt sein. Darauf weist die Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. 0033) in \u00dcbereinstimmung mit dem Priorit\u00e4tsdokument (Abs. 0020 der Anlage B 5) ausdr\u00fccklich hin; dort wird zu Beginn der Erl\u00e4uterungen auch die Unterbringung des beweglichen Endes in der Nut (60) des Kabelf\u00fchrungsabschnitts als \u201eAufnehmen eines Teils der Feder\u201c bezeichnet (vgl. auch Abs. 0042 der Klagegebrauchsmusterschrift). Die Aufnahme braucht nicht formfl\u00fcssig zu erfolgen; wird jedoch eine solche Ausgestaltung gew\u00e4hlt, muss sie so beschaffen sein, dass sich der Federabschnitt in der Aufnahme auch funktionsgerecht bewegen kann. Kann nun aber, wie oben ausgef\u00fchrt, der bewegliche Teil der Feder auch von innen am Einstellelement angreifen, dann muss es zur Verwirklichung des Merkmals 4.4 auch gen\u00fcgen, den beweglichen Teil dadurch mittelbar im Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelementes unterzubringen, dass er in die Innenbohrung des Einstellelementes hineinragt und das Einstellelement mit diesem Abschnitt im Kabelf\u00fchrungsabschnitt angeordnet ist. Anders w\u00e4re es nur, wenn sich aus einem der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche oder der Gebrauchsmusterbeschreibung ableiten lie\u00dfe, dass gerade die Aufnahme der Feder nur im Kabelf\u00fchrungsabschnitt und nicht auch im Inneren des Einstellelementes mit f\u00fcr die beanspruchte technische Lehre unverzichtbaren Vorz\u00fcgen verbunden ist. Das ist jedoch nicht der Fall und auch die Beklagten zeigen solche Vorteile oder andere Gr\u00fcnde nicht auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffene Vorrichtung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcbereinstimmt. Dar\u00fcber, dass sie die Merkmalle 1. bis 3.2. der vorstehenden Merkmalsgliederung aufweist, besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dferdem eine kniehebelartig zwischen dem Grundelement und dem Einstellelement angeordnete Indizierfeder (Merkmal 4.1) mit einem ersten L-f\u00f6rmigen ausgebildeten rotationsfest mit dem Grundelement in Eingriff stehenden Teil im Sinne der Merkmale 4.2 und 4.2.1 und einem zweiten den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4.3 entsprechenden Teil aufweist, der entsprechend 4.0.2 eine Torsionsenergie bereitstellt. Diesen Darlegungen schlie\u00dft sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Da die Beklagten im Berufungsverfahren auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung letztlich nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt haben, bedarf es insoweit keiner erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg versuchen die Beklagten ferner, die \u00fcberzeugenden Er\u00f6rterungen des Landgerichts zu Merkmal 4.4 in Zweifel zu ziehen. Wie bereits dargelegt wurde, gen\u00fcgt es zur zumindest teilweisen Aufnahme der Indizierfeder im Kabelf\u00fchrungsabschnitt, dass ihr beweglicher Abschnitt dort aufgenommen wird; insoweit wird die in Merkmal 4.1 verlangte Anordnung der Indizierfeder zwischen Grund- und Einstellelement n\u00e4her pr\u00e4zisiert. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausnehmungen im Kabelf\u00fchrungsabschnitt vorhanden sein m\u00fcssen, in denen der betreffende Abschnitt der Feder zu liegen kommt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der zweite Teil der Feder gerade von au\u00dfen an das Einstellelement angreift und die Feder deshalb nicht gleichzeitig im Inneren des Einstellelementes verlaufen darf; die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche legen sich insoweit nicht fest und stellen die Art und Weise des Eingriffs der Feder mit dem L\u00e4ngskanal im Einstellelement in das Belieben des Fachmanns. Aus Abs. 0033 der Gebrauchsmusterbeschreibung ergibt sich ferner, dass die Aufnahme der Indizierfeder durch den Kabelf\u00fchrungsabschnitt nicht zwingend mit einer rotationsfesten Halterung zusammenkommen muss, und sie muss sich auch weder auf den ersten Teil der Feder beschr\u00e4nken noch beide Teile erfassen; dass im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel beide Abschnitte der Indizierfeder mit Ausnahme des aus dem Schlitz (62) der Gewindebohrung (52) des Kabelf\u00fchrungsabschnittes herausragenden abgewinkelten Stoppbereiches (94) in zwei Nuten des Kabelf\u00fchrungsabschnittes untergebracht sind, beschr\u00e4nkt den technischen Sinngehalt des Merkmals 4.4 nicht auf derartige Ausgestaltungen. Wenn der zweite Teil der Feder in einem an der Innenbohrung des Einstellungselementes angeformten Kanal einrastet und dieser Abschnitt des Einstellelementes im Kabelf\u00fchrungsabschnitt des Grundelementes aufgenommen ist, dann nimmt der Kabelf\u00fchrungsabschnitt zwangsl\u00e4ufig auch den in diese Bohrung hineinragenden zweiten Teil der Feder mit auf. Eben diese Ausgestaltung verwirklicht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der die freien Enden der Einrast- bzw. Indizierfeder in Eckkan\u00e4le der Innenbohrung des Einstellelementes eingreifen, wobei dieser die freien Enden der Feder aufnehmende Abschnitt des Einstellelementes gleichzeitig im Inneren des Kabelf\u00fchrungsabschnittes angeordnet ist .<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht auch anerkannt, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das neu hinzugekommene Merkmal 4.4 ist in den eingereichten Gebrauchsmusterunterlagen offenbart, n\u00e4mlich in den Abs. 0033 und 0040 sowie den Figuren 4 bis 7. Dass in dem betreffenden Ausf\u00fchrungsbeispiel die Indizierfeder nicht vollst\u00e4ndig vom Kabelf\u00fchrungsabschnitt aufgenommen wird, indem der L-Schenkel (94) aus dem Kabelf\u00fchrungsabschnitt herausragt, steht dem nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass, um die Verwendung des Ausdrucks \u201ezumindest teilweise\u201c zu rechtfertigen, auch eine Ausf\u00fchrungsform gezeigt wird, bei der die gesamte Feder innerhalb des Kabelf\u00fchrungsabschnitts untergebracht ist. Ebenso wenig ist erforderlich, dass gerade die konkrete Ausf\u00fchrungsform beschrieben wird, mit der das Merkmal bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden verwirklicht wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Merkmal 4.4 auch in der Abzweigungspatentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 5 offenbart und stellt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung der schutzbeanspruchten technischen Lehre dar. Der dortige Unteranspruch 6 lehrt, einen L\u00e4ngsabschnitt des ersten Teils der Indizierfeder in einer L\u00e4ngsbohrung des Grundelementes oder des Einstellelementes unterzubringen, und die zugeh\u00f6rige Beschreibung offenbart in Absatz 0020 als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel dieselbe Ausgestaltung, wie sie auch Absatz 0033 der Klagegebrauchsmusterschrift lehrt.<\/p>\n<p>Der Schutzf\u00e4higkeit steht auch die entgegengehaltene Bet\u00e4tigungsvorrichtung f\u00fcr die Motorradkupplung \u201eD\u201c nicht entgegen. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Indizierfeder dort mit allen Teilen au\u00dferhalb des Kabelf\u00fchrungsabschnittes liegt. Dadurch, dass das Schraubengewinde im Kabelf\u00fchrungskanal liegt und demzufolge auch nach dem Einschrauben der Feder die Schraube dort hineinragt, ist noch kein Teil der Indizierfeder dort aufgenommen. Die Schraube ist nicht Teil der Feder, weil sie keine Federkr\u00e4fte aufbringt sondern ist nur das Befestigungsmittel. Merkmal 4.4 geht es aber nicht darum, an welcher Stelle die Indizierfeder befestigt ist, sondern um die Teile, die im Gebrauch der Vorrichtung an der Aufbringung der Federwirkung beteiligt sind. Diese sind bei der entgegengehaltenen Vorrichtung ausschlie\u00dflich au\u00dfen angebracht. Soweit die Beklagten meinen, die teilweise Unterbringung im Kabelf\u00fchrungsabschnitt sei dem Durchschnittsfachmann durch die US-Patentschrift 4 833 937 am Priorit\u00e4tstag des Klageschutzrechts nahegelegt worden, beruht dies auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Schutz beanspruchenden technischen Lehre. Demgegen\u00fcber hat der sachkundige Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das zum Klagegebrauchsmuster parallele europ\u00e4ische Patent 0 916 xxx in Kenntnis des entgegengehaltenen US-Patentschrift erteilt (Vgl. Anl. B 2, Abs. 0005), deren Patentanspruch 2 trotz seiner zum Teil abweichenden Formulierung sachlich im wesentlichen mit Schutzanspruch 2 \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte rechtswidrige Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung verpflichtet sind, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 24 Abs. 2 GbMG zum Schadenersatz verpflichtet. Sie haben das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 BGB. H\u00e4tten sie, wie es ihnen als einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachunternehmen obliegt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber entgegenstehende Schutzrechte Dritter vergewissert. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen w\u00e4ren sie auf das Klageschutzrecht gesto\u00dfen und h\u00e4tten bei sachgerechter Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde von der schutzbeanspruchten technischen Lehre Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Um der Kl\u00e4gerin die Bezifferung ihrer Schadenersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 242 BGB \u00fcber den Umfang ihrer Gebrauchsmusterverletzung und Handlungen Rechnung zu legen. Die Kl\u00e4gerin kennt die zur Bezifferung ihrer Schadenersatzanspr\u00fcche notwendigen Einzelheiten \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ohne eigenes Verschulden nicht, und ist hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die diese Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen k\u00f6nnen und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet werden. Der Anspruch auf Angabe der zu 2. a und b des Urteils aufgef\u00fchrten Einzelheiten ergibt sich zudem aus \u00a7 24 b GbMG.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei haben die Beklagten nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Da die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen, hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 825 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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