{"id":559,"date":"2010-10-26T17:00:36","date_gmt":"2010-10-26T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=559"},"modified":"2016-04-20T09:33:38","modified_gmt":"2016-04-20T09:33:38","slug":"4a-o-15110-stuetzvorrichtung-fuer-ein-solarpaneel-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=559","title":{"rendered":"4a O 151\/10 &#8211; St\u00fctzvorrichtung f\u00fcr ein Solarpaneel II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1492<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Oktober 2010, Az. 4a O 151\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20.07.2010 wird im Kostenausspruch im Verh\u00e4ltnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) abge\u00e4ndert und wie folgt insgesamt neu gefasst: Von den Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 40 % der Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und zu 3), die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) tr\u00e4gt 60 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 857 XXX B1 (Klagepatent). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Tragen eines oder mehrerer Solarpaneele und\/oder W\u00e4rmekollektoren unter der Bezeichnung \u201eA\u201c. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war der Auffassung, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten mit dem Vertrieb dieser Vorrichtungen das Klagepatent verletzen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.07.2010 forderte sie daher die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 07.07.2010 auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben, sich zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu verpflichten, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse im Sinne des Klagepatents zu vernichten und sich zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zu Schadensersatz zu verpflichten. Das Abmahnschreiben war an die \u201eB GmbH, z.Hd. der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c gerichtet.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2010 meldete die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Zweifel an der Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens an und bat zun\u00e4chst um Fristverl\u00e4ngerung bis zum 28.07.2010. Nach weiteren Gespr\u00e4chen sandte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) eine vom Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) unterzeichnete Vergleichsvereinbarung, die aber einzelne Regelungen abredewidrig nicht enthielt, worauf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schreiben vom 12.07.2010 hinwies. Daraufhin gab die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), vertreten durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin annahm. Eine Erkl\u00e4rung zu den weiteren geltend gemachten Anspr\u00fcchen erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter dem 15.07.2010 eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit der den Verf\u00fcgungsbeklagten aufgegeben werden sollte, Auskunft \u00fcber die Vertriebshandlungen bez\u00fcglich der angegriffenen Vorrichtung zu erteilen und diese \u2013 soweit sich solche Vorrichtungen in ihrem Besitz oder Eigentum befinden \u2013 zu vernichten. Die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Kammer antragsgem\u00e4\u00df am 20.07.2010 erlassen. Die Kostenentscheidung lautet:<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zu 60 % und den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) zu jeweils 20 % auferlegt.<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 20.07.2010 wird auf die Akte (Blatt 27 ff) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 06.08.2010 haben die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) die einstweilige Verf\u00fcgung, die ihnen am 09.08.2010 zugestellt worden ist, mit Ausnahme der Kostenregelung als endg\u00fcltige Regelung anerkannt und Kostenwiderspruch eingelegt, dem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entgegengetreten ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) h\u00e4tten sich vorprozessual so verhalten, dass sie \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 habe annehmen m\u00fcssen, nur durch Einleitung des Verf\u00fcgungsverfahrens ihr Ziel erreichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) sind der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Durch ihren Kostenwiderspruch hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Verf\u00fcgungsantrag anerkannt (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 12 Rn 3.42). Es handelt sich dabei um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von \u00a7 93 ZPO, weil die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) zur Einleitung des Verf\u00fcgungsverfahrens keine Veranlassung gegeben haben und der Kostenwiderspruch sofort erfolgte.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von 93 ZPO ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die beim Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs ist diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen. Der Verletzte muss daher in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage \u2013 oder im vorliegenden Fall: vor dem Einreichen eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung \u2013 den Verletzer verwarnen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Demnach hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im vorliegenden Fall grunds\u00e4tzlich die Kosten zu tragen, weil eine vorherige Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht erfolgte.<\/p>\n<p>Die Abmahnung richtete sich \u2013 was auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt \u2013 allein gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1). F\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) war nicht ersichtlich, dass sich das mit der Abmahnung ausgesprochene Unterlassungsbegehren einschlie\u00dflich der weiteren Forderungen auch gegen sie richten sollte. Soweit sich daher in der Folgezeit der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) noch am 08.07.2010 direkt beim Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meldete und die Unterzeichnung einer Unterlassungserkl\u00e4rung in Aussicht stellte, durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mangels anderer Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) nicht in seiner Funktion als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) handeln wollte. Tats\u00e4chlich unterzeichnete der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) zwar die Vergleichsvereinbarung. Ausweislich der Anlage ASt 15 wurde die Vergleichsvereinbarung aber im Namen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geschlossen und die Unterschrift des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) enthielt den Zusatz \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH.\u201c<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) allein durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer handeln kann, insbesondere die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte 1) die begehrte Auskunft erteilen, hat nicht zur Folge, dass vom Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) (vertreten durch die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) auf das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) pers\u00f6nlich geschlossen werden kann. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) seien der Unterlassungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) vom 12.07.2010 erst am 06.08.2010 beigetreten, kann daraus nichts hergeleitet werden, weil die einstweilige Verf\u00fcgung zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt war.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1492 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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