{"id":5589,"date":"2007-06-14T17:00:12","date_gmt":"2007-06-14T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5589"},"modified":"2016-06-08T10:17:21","modified_gmt":"2016-06-08T10:17:21","slug":"2-u-7802-reibbelagmischung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5589","title":{"rendered":"2 U 78\/02 &#8211; Reibbelagmischung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 824<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2007, Az. 2 U 78\/02<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1187\">4a O 95\/01<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30. April 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.022.583,76 \u20ac (= 2.000.000,00 DM) festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen widerrechtlicher Erfindungsentnahme auf \u00dcbertragung und Einwilligung in die Umschreibung des deutschen Anteils des<br \/>\neurop\u00e4ischen Patents 0 654 xxx (Anlage K 2; nachfolgend Vindikationspatent) in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, ihre franz\u00f6sische Tochtergesellschaft, die A S.A. und die mit der Kl\u00e4gerin gesellschaftsrechtlich verbundene A Chemie GmbH befassen sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Festschmierstoffgemischen. Sie bieten unter der Bezeichnung \u201eC\u201c anwendungsfertige Schmierstoffgemische f\u00fcr die Herstellung von Reibbel\u00e4gen f\u00fcr Kupplungs- und Bremsbel\u00e4ge an.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt u.a. Bremsbel\u00e4ge, Bremsb\u00e4nder, Kupplungsscheiben und \u00e4hnliche Erzeugnisse. Von 1984 bis 1998 firmierte sie als \u201eD GmbH\u201c und in der Zeit von 1998 bis 2000 als \u201eE GmbH\u201c. Seit dem 26. Oktober 2000 lautet ihre Firma \u201eF GmbH\u201c.<br \/>\nReibbelagmischungen f\u00fcr Brems- oder Kupplungsbel\u00e4ge werden z.B. f\u00fcr den Einsatz in Kraftfahrzeugen ben\u00f6tigt. Derartige Mischungen bestehen grunds\u00e4tzlich aus Metallen (als Faser oder Pulver), F\u00fcllstoffen (inkl. eventueller anorganischer Fasern), Gleitmitteln (Festschmierstoffe) sowie organischen Bestandteilen (Harz, Kautschuke, organische Fasern, organische F\u00fcllstoffe). Als Feststoffschmiermittel werden in der Regel Metallsulfide in Verbindung mit Graphit verwendet. Als Metallsulfid wurde in der Vergangenheit Bleisulfid, insbesondere aber Antimontrisulfid eingesetzt. In der Reibbelagbranche wurde sp\u00e4testens im Jahre 1992 bekannt, dass \u2013 neben Bleisulfid \u2013 auch Antimontrisulfid in den Verdacht geraten war, aufgrund seiner Toxizit\u00e4t kanzerogen und gesundheitsgef\u00e4hrdend zu sein. Auch die Kl\u00e4gerin sah sich deshalb veranlasst, nach einem Ersatzrohstoff u.a. f\u00fcr Antimontrisulfid zu suchen.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin daran interessiert war, der Beklagten Schmierstoffgemische zu verkaufen, lieferte sie dieser \u201eCs\u201c zur Herstellung von Bremsbel\u00e4gen zu Erprobungszwecken. So \u00fcbersandte sie der Beklagten mit Lieferschein vom 3. Mai 1993 drei Schmierstoffgemische mit den Bezeichnungen \u201eC LM 20\u201c, \u201eC LM 19\u201c und \u201eC LM 18\u201c als kostenlose Muster (Anlage K 10), nachdem sie die Beklagte bereits zuvor, n\u00e4mlich jedenfalls mit dem an deren Mitarbeiter Dr. G gerichteten Schreiben vom 13. Januar 1993 (Anlage K 25), davon unterrichtet hatte, dass man einen neuen Rohstoff als Ersatz f\u00fcr Bleisulfid entwickelt habe. Unstreitig sind bei einem Gespr\u00e4ch am 23. Juni 1993, an dem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr H, sowie die Herren I und Dr. G von der Beklagten teilnahmen und ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, Dr. von J, telefonisch zugeschaltet war, Angaben \u00fcber die Inhaltsstoffe der Cs gemacht worden. So hat Dr. von J u.a. angegeben, die Muster enthielten Zinnsulfide.<br \/>\nAm 27. Oktober 1994 reichte die Beklagte unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 24. November 1993 (vgl. Anlage K 3) eine am 24. Mai 1995 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patentanmeldung ein, welche eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge betrifft. Diese Anmeldung f\u00fchrte zur Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 0 654 614 (Anlage K 2). Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 31. M\u00e4rz 1999. Zu den benannten Vertragsstaaten des Vindikationspatents geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\nDer Patentanspruch 1 des insgesamt acht Anspr\u00fcche umfassenden Vindikationspatents lautet wie folgt:<br \/>\nOrganisch gebundene Reibbelagmischung f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge bestehend aus<br \/>\n&#8211; Aramidfasern,<br \/>\n&#8211; organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen,<br \/>\n&#8211; Schmierstoffen,<br \/>\n&#8211; organischen Bindemitteln und\/oder<br \/>\n&#8211; Metallen oder Metallverbindungen<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Mischung zur Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind.<br \/>\nWegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche 2 bis 8 des Vindikationspatents wird auf die Patentschrift (Anlage K 2) verwiesen.<br \/>\nEin von dritter Seite gegen die Erteilung des Vindikationspatents eingelegter Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts durch Entscheidung vom 17. Oktober 2003 (Anlage BK 15) zur\u00fcckgewiesen. In den Entscheidungsgr\u00fcnden wird ausgef\u00fchrt, zwar seien aus der Ver\u00f6ffentlichung \u201eBremsbel\u00e4ge f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge\u201c (E 11 = Anlage K 4) bis auf das den Einsatz von Zinnsulfiden betreffende Merkmal alle Anspruchsmerkmale \u2013 auch diejenigen der Unteranspr\u00fcche \u2013 bekannt, doch habe die Einsprechende nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs 1 ohne erfinderische T\u00e4tigkeit aus dem Stand der Technik habe ableiten k\u00f6nnen.<br \/>\nNach Ver\u00f6ffentlichung der dem Vindikationspatent zugrunde liegenden Anmeldung kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Verlauf die Kl\u00e4gerin geltend machte (vgl. Anlagen K 13, K 17), dass die von der Beklagten get\u00e4tigte Patentanmeldung zu einem entscheidenden Teil auf vertraulichem Wissen beruhe, welches sie der Beklagten am 23. Juni 1993 \u00fcbermittelt habe. Dem widersprach die Beklagte mit der Begr\u00fcndung, die Anmeldung des Vindikationspatents beruhe auf einer Erfindung ihres Mitarbeiters L und gehe nicht auf Informationen zur\u00fcck, die bei dem Gespr\u00e4ch vom 23. Juni 1993 den Mitarbeitern K und Dr. G gegeben worden seien. Schon vorher sei die Erfindung des Mitarbeiters L fertig gewesen (vgl. Schreiben vom 30. Mai 2000).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, dass ihr die Beklagte den Gegenstand des Vindikationspatents widerrechtlich entnommen habe. Sie hat vorgetragen, bereits im Jahr 1992 habe sie damit begonnen, nach einem Ersatz f\u00fcr Antimon- und Bleisulfid als Komponenten in Reibbel\u00e4gen zu suchen. Insbesondere habe sie bereits seit 1992 daran geforscht, die bisher \u00fcblichen, potentiell gesundheitsgef\u00e4hrdenden Metallsulfide Antimontrisulfid und Bleisulfid ganz oder teilweise durch Zinnsulfide zu ersetzen. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herr H, habe den damalige Abteilungsleiter der Beklagten f\u00fcr das Gebiet \u201eProduktentwicklung Scheibenbremsbel\u00e4ge f\u00fcr Pkw\u201c, Herrn I, im Dezember 1992 dar\u00fcber informiert, dass die Kl\u00e4gerin an einem Ersatzrohstoff f\u00fcr Antimontrisulfid und Bleisulfid auf der Basis von Zinnsulfiden arbeite, wie aus dem \u201eBesprechungs-\/Reisebericht vom 29.12.92\u201c (Anlage K 5) hervorgehe. Diesbez\u00fcglich sei die Beklagte auch mit Schreiben vom 13. Januar 1993 (Anlage K 25) unterrichtet worden. Ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin &#8211; Bem\u00fchungen h\u00e4tten im Januar 1993 zum Erfolg gef\u00fchrt. Zu diesem Zeitpunkt seien Probest\u00fccke von Reibbel\u00e4gen hergestellt und getestet worden, die 1 % Zinndisulfid (SnS2) enthalten h\u00e4tten (vgl. Anlage K 6, Blatt 2). Da die Versuche positive Ergebnisse gezeigt und ihr die Erkenntnis vermittelt h\u00e4tten, dass Zinnsulfide in Reibbel\u00e4gen vorteilhaft eingesetzt werden k\u00f6nnten, habe sie auf Wunsch von Herrn I der Beklagten am 3. Mai 1993 die Pr\u00fcfk\u00f6rper Cs LM 18 bis 20 als Muster zugesandt. Die Zusammensetzung dieser Pr\u00fcfk\u00f6rper ergebe sich aus dem als Anlage K 11 \u00fcberreichten Auszug aus einem Laborjournal. Die Muster LM 19 und LM 20 h\u00e4tten Zinndisulfid (SnS2) in einer Menge von 3 bzw. 4 Gew.-% enthalten. Die Pr\u00fcfk\u00f6rper, die f\u00fcr den Fachmann problemlos analysierbar gewesen seien, seien bei der Beklagten auf gro\u00dfes Interesse gesto\u00dfen. Im Rahmen der am 23. Juni 1993 bei der Beklagten stattgefundenen Besprechung seien die Mitarbeiter der Beklagten I und Dr. G durch Herrn H und Dr. von J \u00fcber die Zusammensetzung der Muster und insbesondere auch \u00fcber den Gehalt an Zinnsulfiden unterrichtet worden. Insbesondere habe ihr Mitarbeiter Dr. von J die Vorteile der Verwendung von Zinndisulfid in Reibbelagmischungen herausgestellt. Zur Menge an Zinnsulfiden habe ihr Mitarbeiter gesagt, dass die gesamte Menge im Bereich von 5 bis 10 Gew.-% liege und der Anteil an Zinndisulfid, wenn vorhanden, etwa die H\u00e4lfte ausmache.<br \/>\nDie der Beklagten am 12. Juli 1993 \u00fcbersandten weiteren Muster \u201eCs\u201c LM 21 \u2013 23 (vgl. Anlage K 14) h\u00e4tten, wie sich aus dem als Anlage K 15 vorgelegten Auszuges aus dem Laborbuch ergebe, \u201e4 % SnxSx\u201c enthalten; hierbei habe es sich um ein Gemisch aus SnS und SnS2 gehandelt.<br \/>\nDie der Beklagten \u00fcberlassenen Muster LM 18 bis LM 23 h\u00e4tten jedenfalls weder Antimontrisulfid noch Bleisulfid enthalten; der Beklagten sei also klar gewesen, dass diese Sulfide durch Zinnsulfide ersetzt werden konnten.<br \/>\nDie von der Beklagten get\u00e4tigte Patentanmeldung gehe nach allem auf das Wissen zur\u00fcck, welches sie \u2013 die Kl\u00e4gerin &#8211; \u00fcber ihren Mitarbeiter und Erfinder Dr. von J, der ihr seine Rechte \u00fcbertragen habe, an Mitarbeiter der Beklagten weitergegeben habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr den deutschen Anteil der Anspr\u00fcche 1 bis 8 des EP 0 654 xxx B 1 betreffend eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge abzutreten und in die Umschreibung der Patentrolle einzuwilligen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung bestritten, es sei nicht dargetan, dass der angebliche Erfinder Dr. von J, der zudem Arbeitnehmer der A GmbH gewesen sei, seine Rechte an der Erfindung wirksam auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe. Die Klage k\u00f6nne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht innerhalb der zweij\u00e4hrigen Ausschlussfrist des Art II \u00a7 5 Abs. 2 IntPat\u00dcG erhoben worden sei.<br \/>\nEs werde bestritten, dass sich die Kl\u00e4gerin bzw. Dr. von J vor dem Priorit\u00e4tstag des Vindikationspatents im Besitz der fertigen Erfindung befunden habe. Wie die unterschiedlichen Zusammensetzungen der Cs LM 18 \u2013 23 zeigten, werde bezogen auf die gesamte Reibbelagmischung, zu der die Cs nur einen Teil beitr\u00fcgen, der patentgem\u00e4\u00dfe Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-% nicht zwangsl\u00e4ufig erreicht. Ersichtlich sei auf Seiten der Kl\u00e4gerin auch die Bedeutung der Mischung zur Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners (z.B. der Bremsscheibe) nicht erkannt worden. Das Problem der Rissanf\u00e4lligkeit ergebe sich nur bei Bremsen in Lastkraftwagen. Die Kl\u00e4gerin sei hiermit nie konfrontiert gewesen und habe deshalb von diesbez\u00fcglichen Problemen gar keine Kenntnis haben k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Zusammensetzung der Cs LM 18 bis 23 verweise, enthalte die verwendete Rezeptur keine Aramidfasern. Auch wenn man die Richtigkeit der Angaben der Kl\u00e4gerin unterstelle, entspreche die zusammengestellte Reibbelagmischung nicht dem Gegenstand des Patentanspruches 1.<br \/>\nDie von ihr zum Patent angemeldete Erfindung nach dem Vindikationspatent stamme von ihrem Angestellten Manfred L, der in der Abteilung \u201eLastkraftwagen und Nutzfahrzeuge\u201c t\u00e4tig gewesen sei. Bei derartigen Fahrzeugen seien in den letzten Jahren verst\u00e4rkt Scheibenbremsen zum Einsatz gekommen. Aufgrund der hohen Belastungen dieser Scheibenbremsen infolge der hohen Fahrzeuggewichte neigten diese zu<br \/>\nOberfl\u00e4chenrissen. Herr L sei damit betraut gewesen, die Rissanf\u00e4lligkeit der Bremsscheiben zu untersuchen und nach M\u00f6glichkeiten zu suchen, diese Rissanf\u00e4lligkeit durch eine geeignete Reibbelagmischung zu reduzieren. Herr L habe dabei als Ursache f\u00fcr die Rissanf\u00e4lligkeit der Bremsscheiben feststellen k\u00f6nnen, dass die herk\u00f6mmlichen Metallsulfide, wie beispielsweise Antimontrisulfid und Bleisulfid, keine ausreichende Temperaturfestigkeit aufwiesen und daher bei Temperaturen \u00fcber 400\u00b0 Celsius ihre Schmierfunktion nicht mehr h\u00e4tten aus\u00fcben k\u00f6nnen. Bei seinen Recherchen sei Herr L auf die M\u00f6glichkeit des Einsatzes von Zinnsulfid gesto\u00dfen, welches eine h\u00f6here Temperaturfestigkeit aufweise. Da die Zinnsulfide nicht in ausreichenden Mengen nat\u00fcrlich vork\u00e4men, h\u00e4tten gro\u00dfe Schwierigkeiten bestanden, \u00fcberhaupt Zinnsulfide zu beschaffen. Nach intensiven Bem\u00fchungen Anfang 1993 habe Herr L im April 1993 eine ausreichende Menge Zinnsulfid durch die Firma M erhalten. Eine erste Reibbelagmischung sei dann Anfang Mai 1993 hergestellt worden. Die Erfindung sei damit unabh\u00e4ngig von irgendwelchen Mitteilungen der Kl\u00e4gerin im Zeitraum Dezember 1992 bis Juni 1993 an ihre Mitarbeiter I und Dr. G aus der Abteilung \u201ePkw-Bremsbel\u00e4ge\u201c entstanden. Ein Informationsaustausch zwischen den organisatorisch und personell voneinander getrennten Abteilungen \u201ePkw-Bremsbel\u00e4ge\u201c und \u201eLkw-Bremsbel\u00e4ge\u201c \u00fcber den Einsatz von Zinnsulfiden habe im \u00dcbrigen auch nicht stattgefunden.<br \/>\nBei den ihr \u2013 unaufgefordert \u2013 \u00fcberlassenen Pr\u00fcfk\u00f6rpern LM 18 bis 20 habe es sich nicht um Reibbelagmischungen, sondern nur um Versuchs-Schmierstoffproben gehandelt. \u00dcber deren Zusammensetzung habe sie Anfang Mai 1993 keine Kenntnis erhalten. Sp\u00e4ter seien nur Angaben \u00fcber die Dichtewerte gemacht worden. In der Besprechung am 23. Juni 1993 h\u00e4tten die Vertreter der Kl\u00e4gerin zwar mitgeteilt, die Cs enthielten Zinnsulfide, doch seien Angaben \u00fcber den Gehalt an Zinnsulfiden und sonstige Inhaltsstoffe nicht gemacht worden. Die Proben seien von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 auch nicht analysiert worden. Dass die Zusammensetzung der ihr unaufgefordert \u00fcberlassenen Versuchsschmierstoffproben vor der Besprechung vom 23. Juni 1993 hinterfragt worden sei, sei alleine darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass zu jedem Bestandteil einer Reibbelagmischung ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden m\u00fcsse, aus dem m\u00f6gliche Gefahren hervorgingen. Die von der Kl\u00e4gerin stammenden wenigen Angaben \u00fcber die Inhaltstoffe seien jedenfalls nicht an den Erfinder L weitergeleitet worden.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Kl\u00e4gerin fehle es an der Aktivlegitimation. Die Kl\u00e4gerin habe nicht schl\u00fcssig dargetan, dass sie Rechtsnachfolgerin des angeblichen bei ihr angestellten Erfinders Dr. von J sei. Weder sei vorgetragen worden, dass die behauptete Erfindung nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen wirksam in Anspruch genommen worden sei noch sei eine vertragliche \u00dcbertragung dargetan. Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<br \/>\nHiergegen wendet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vortr\u00e4gt, der Erfinder Dr. von J habe ihr m\u00fcndlich alle Rechte an der Erfindung \u00fcbertragen. Im Hinblick auf die vom Landgericht ge\u00e4u\u00dferten Zweifel sei die \u00dcbertragung unter dem 21. M\u00e4rz (Anlage K 29 ) und dem 29. Juli 2002 (Anlage BK 1) schriftlich best\u00e4tigt und vorsorglich wiederholt worden.<br \/>\nZum Vindikationsanspruch tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzend vor, Dr. von J habe sich bereits mit der sp\u00e4testens Ende 1992\/Anfang 1993 gewonnenen Erkenntnis, dass Zinnsulfide ein geeigneter Ersatzrohstoff f\u00fcr Bleisulfide bzw. Antimontrisulfid seien, in Erfindungsbesitz befunden. Die Lehre des Vindikationspatents ersch\u00f6pfe sich in der Verwendung von Zinnsulfid (Bl. 568 GA). Der gesamten Branche sei bereits im Jahre 1991 die Notwendigkeit bekannt gewesen, Antimontrisulfid wegen seiner Toxizit\u00e4t zu ersetzen. Dr. von J habe unmittelbar nach Erhalt eines betriebsinternen Rundschreibens vom 6. November 1992, welches die Aufforderung enthalten habe, nach einem Ersatz f\u00fcr Bleisulfid zu suchen (Anlage BK 4), damit begonnen, \u00dcberlegungen anzustellen und Untersuchungen durchzuf\u00fchren, durch welchen Stoff Bleisulfid und auch Antmontrisulfid ersetzt werden konnte. Wie seine handschriftlichen Notizen auf dem Rundschreiben zeigten, sei Dr. von J schon bald auf den Gedanken gekommen, Zinnsulfide einzusetzen. Ab Januar 1993 durchgef\u00fchrte Praxisversuche mit Pr\u00fcfk\u00f6rpern (vgl. Anlage K 6) , die von ihm selbst im Entwicklungslabor der A S.A. hergestellte Zinnsulfide enthalten h\u00e4tten (vgl. Anlage K 23), h\u00e4tten die Geeignetheit von Zinnsulfiden als Festschmiermittelbestandteil best\u00e4tigt. Die der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten Cs LM 18, 19 und 20 h\u00e4tten bereits Zinnsulfide enthalten, die im Rahmen der in Anspruch 1 genannten Gewichtsanteile gelegen h\u00e4tten. Das sei im \u00dcbrigen nicht entscheidend, weil alle Bereichsangaben sowie die sonstigen in Anspruch 1 genannten Bestandteile der Reibbelagmischung dem Stand der Technik entstammten und vom Fachmann ohne weiteres auffindbar gewesen seien (Bl. 444 ff., 562, 568 GA).<br \/>\nDen ihr von der Kl\u00e4gerin mitgeteilten Erfindungsgedanken, Zinnsulfide als Bestandteil der Schmierstoffgruppe einzusetzen, habe die Beklagte zur Grundlage der Anmeldung des Vindikationspatents gemacht. Alle \u00fcbrigen Komponenten der Reibbelagmischung und auch die Bereichsangaben habe die Beklagte der Literaturstelle \u201eDie Reibbelagrezeptur\u201c aus \u201eBremsbel\u00e4ge f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge\u201c (Anlage K 4) entnommen, wie der Vergleich mit der Beschreibung der Vindikationspatentschrift zeige. Insbesondere das Beispiel in Abschnitt 0022 der Beschreibung entspreche in allen Einzelheiten dem \u201eBeispiel einer Rezeptur f\u00fcr Scheibenbremsen\u201c gem. Tabelle 2 der vorgenannten Literaturstelle, wovon auch die Einspruchsabteilung in ihrem Beschluss vom 17. Oktober 2003 ausgegangen sei (vgl. z.B. Bl. 448, 444 ff., 850, 972 GA). Es sei davon auszugehen, dass die Ausarbeitung der Vindikationsanmeldung letztlich auf Angaben der Mitarbeiter I und Dr. G beruhe, die aufgrund der Informationen der Kl\u00e4gerin die Bedeutung von Zinnsulfiden in Reibbelagmischungen erkannt und dem auf der Patentschrift angegebenen Erfinder L weitergegeben h\u00e4tten. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte eine Inanspruchnahme der Erfindung gegen\u00fcber dem Mitarbeiter L weder vorgetragen noch belegt (vgl. Bl. 826 GA). Auch dies m\u00fcsse Zweifel an der Erfindereigenschaft des Mitarbeiters L erwecken.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt ,<br \/>\ndas Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den deutschen Anteil der Anspr\u00fcche 1 bis 8 des EP 0 654 xxx B 1 betreffend eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge abzutreten und in die Umschreibung der Patentrolle einzuwilligen,<br \/>\nhilfsweise beantragt sie,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr Miteigentum an dem deutschen Anteil DE 59408032.0 des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 654 xxx B 1 zur H\u00e4lfte einzur\u00e4umen und in die Miteintragung der Kl\u00e4gerin in die Patentrolle einzuwilligen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie tritt dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entgegen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und die \u00fcberreichten Unterlagen verwiesen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<br \/>\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Insoweit wird auf die Beweisbeschl\u00fcsse vom 16. M\u00e4rz 2005 (Bl. 578 GA), 6. April 2005 (Bl. 589 GA), 22. Juli 2005 (Bl. 619 GA) und vom 7. Dezember 2006 (Bl. 890 GA) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 29. September 2005 (Bl. 634 ff. GA ) und vom 1. M\u00e4rz 2007 (Bl. 977 ff. GA ) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Anspruch nach Artikel II \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 IntPat\u00dcG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc nicht zu, wonach der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden ist, vom Patentinhaber die \u00dcbertragung des Patents verlangen kann.<\/p>\n<p>Zugunsten der Kl\u00e4gerin kann aufgrund der Vereinbarungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 29 und BK 1 davon ausgegangen werden, dass sie als Rechtsnachfolger ihres Mitarbeiters Dr. von J f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert ist. Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht ergeben, dass das Vindikationspatent im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin von einem Nichtberechtigten angemeldet worden ist.<\/p>\n<p>Nichtberechtigter ist derjenige, der sich die sch\u00f6pferische Leistung des Erfinders, d.h. dessen konkrete Erfindung zunutze gemacht hat. Die angemeldete Lehre muss sich auf diesen Erfinder zur\u00fcckf\u00fchren lassen. Ein Erfinder, dessen Leistungsergebnis nicht ausgenutzt wird, hat keine Anspr\u00fcche gegen den Anmelder (vgl. Benkard\/Melullis, PatG., 10. Aufl., \u00a7 8 Rdn 10). Erfinder der Lehre ist nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin deren Mitarbeiter Dr. von J, welcher ihr seine Rechte an der Erfindung \u00fcbertragen habe. Unabh\u00e4ngiger dritter Erfinder ist nach dem Vorbringen der Beklagte deren Mitarbeiter L. Dessen Erfindung hat die Beklagte, wie sich der Erfinderbenennung auf dem Deckblatt der Vindikationspatentschrift entnehmen l\u00e4sst, zum Patent angemeldet. Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil sie den ihr obliegenden Beweis (vgl. hierzu BGH, GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; BGH, GRUR 2001, 823, 825 \u2013 Schleppfahrzeug; Benkard\/Melullis aaO. Rdn 16 a) nicht gef\u00fchrt hat, dass von ihr bzw. ihrem Rechtsvorg\u00e4nger Dr. von J stammende Informationen und Kenntnisse den Mitarbeiter L der Beklagten, von dem diese ihre Rechte ableitet, erreicht haben und dieser erst danach die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, die Gegenstand der Anmeldung ist, fertig gestellt hat.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Vindikationspatent betrifft<br \/>\n(1.) eine organisch gebundene Reibbelagmischung f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge bestehend aus<br \/>\na) Aramidfasern,<br \/>\nb) organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen,<br \/>\nc) Schmierstoffen,<br \/>\nd) organischen Bindemitteln, und\/oder<br \/>\ne) Metallen oder Metallverbindungen.<\/p>\n<p>\u00dcbliche Reibbelagrezepturen haben, wie es in der Vindikationspatentschrift einleitend hei\u00dft, folgenden schematischen Aufbau:<br \/>\n&#8211; Metalle (als Faser oder Pulver),<br \/>\n&#8211; F\u00fcllstoffe (inkl. eventueller anorganischer Fasern),<br \/>\n&#8211; Gleitmittel (Festschmierstoffe),<br \/>\n&#8211; organische Bestandteile (Harze, Kautschuke, organische Fasern, organische F\u00fcllstoffe).<\/p>\n<p>Je nach Anforderungsprofil bzw. Einsatzbereich sind die vorgenannten Rohstoffgruppen unterschiedlich portioniert. Wie in der Beschreibung der Vindikationspatentschrift dargestellt wird, seien wesentliche Ziele der Reibmaterialentwicklung die Optimierung des Reibwertes in Verbindung mit dem Reibpartner (d.h. der Bremstrommel oder der Bremsscheibe) des Reibbelages, die Verringerung des Verschlei\u00dfes der Reibpartner und die Optimierung des thermischen Verhaltens der Reibpartner. Die bei der Reibung zwischen den Reibpartnern verrichtete Arbeit werde im Wesentlichen in W\u00e4rme umgewandelt. Bei sehr hohen Belastungen entst\u00e4nden Spitzentemperaturen, die durchaus den Schmelzpunkt des reibenden Materials in sogenannten Mikrokontaktbereichen erreichten. Diese \u00f6rtlichen \u00dcbertemperaturen k\u00f6nnten den Reibpartner des Reibbelages, z.B. eine Bremsscheibe, \u00f6rtlich sehr unterschiedlich belasten (vgl. Sp. 1, Z. 18 \u2013 32).<\/p>\n<p>Zur Optimierung der Verschlei\u00dfschutzeigenschaften sei es im Stand der Technik \u2013 die Vindikationspatentschrift nennt hier die DE 40 18 671 und die DE 40 24 547 \u2013 bekannt, als Festschierstoff Metallsulfide, insbesondere Antimontrisulfid, Molybd\u00e4nsulfid, in Verbindung mit pulverf\u00f6rmigem oder k\u00f6rnigem Graphit zu verwenden. Diese Festschmierstoffe h\u00e4tten sich in Verbindung mit anorganischen F\u00fcllstoffen zur Verbesserung der Verschlei\u00dfschutzeigenschaften an sich bew\u00e4hrt. Da die entstehenden Schmierfilme bei Temperaturen \u00fcber 400 \u00b0C auf der Bremsscheibe zerst\u00f6rt w\u00fcrden, k\u00f6nnten gleichwohl bei hohen und ungleichm\u00e4\u00dfigen Temperaturbelastungen, abgesehen von dem erh\u00f6hten Verschlei\u00df, Oberfl\u00e4chenrisse an der Oberfl\u00e4che des Reibungspartners des Reibbelages entstehen (vgl. Sp. 2, Z. 22 \u2013 35).<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung wird daher angegeben, eine Reibelagmischung bereitzustellen, die bei hohen Spitzentemperaturbelastungen eine verringerte Oberfl\u00e4chenrissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners zur Folge hat (Sp.2, Z.42 \u2013 45).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe dienen neben dem bereits oben dargestellten Merkmal (1.) nebst Untermerkmalen des Anspruchs 1 folgende weitere Merkmale:<\/p>\n<p>(2.) Die Reibbelagmischung enth\u00e4lt zur Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des<br \/>\nReibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2).<br \/>\n(3.) Die Zinnsulfide sind in der Mischung mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung wird in Sp. 2, Z. 48 \u2013 Sp. 3, Z. 3 ausgef\u00fchrt, die Verwendung von Zinnsulfiden, n\u00e4mlich Zinnsulfid oder Zinndisulfid, als festes Schmiermittel f\u00fchre neben einer bemerkenswerten Verbesserung des Verschlei\u00dfes der Reibpartner gegen\u00fcber anderen bekannten Festschmiermitteln \u00fcberraschenderweise zu einem erheblichen R\u00fcckgang der Rissanf\u00e4lligkeit des reibungstechnischen Gegenst\u00fccks zum Reibbelag. Ein weiterer, aber nicht unwesentlicher Vorteil bestehe darin, dass Zinnsulfide anstelle von potentiell gesundheitsgef\u00e4hrdenden Metallsulfiden, z.B. Antimontrisulfid oder Bleisulfid, verwendet werden k\u00f6nnten, so dass bei Verarbeitung und Herstellung von Reibbel\u00e4gen die gesundheitlichen Gef\u00e4hrdungen des Produktionspersonals reduziert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist danach der Einsatz von Zinnsulfiden in einer herk\u00f6mmlichen und in Fachkreisen gel\u00e4ufigen Reibbelagmischung, wie sie beispielhaft in der Literaturstelle gem\u00e4\u00df Anlage K 4 beschrieben wird. Dies entspricht auch der Auffassung der sachkundigen Einspruchsabteilung (Anlage BK 15) und wird insbesondere von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr richtig gehalten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach Auffassung der Kl\u00e4gerin offenbaren jedenfalls die Cs LM 18 \u2013 23 mit ihrer sich aus den Laborb\u00fcchern ergebenden Zusammensetzung ( Anlagen K 11, K 15) die fertige Erfindung (vgl. Bl. 366 GA), also eine Lehre, die den Fachmann zur erfolgreichen Ausf\u00fchrung bef\u00e4higt (BGH, GRUR 1971, 210, 212 \u2013 Wildverbi\u00dfverhinderung) und die mit der Lehre des Vindikationspatents wesensgleich ist. Das trifft jedenfalls im Hinblick auf die in der Merkmalsgruppe (1.) genannten Rohstoffgruppen zu, denn die unterschiedliche Portionierung verschiedener Rohstoffe in den Cs LM 18 \u2013 23 beruht ersichtlich auf einer relativen Beliebigkeit der Zusammensetzung \u00fcblicher Reibbelagmischungen, wie sie auch in den breiten Bereichsangaben der Unteranspr\u00fcche ihren Niederschlag gefunden hat. Richtig ist zwar, dass die Cs keine Aramidfasern enthalten. Dies ist deshalb unsch\u00e4dlich, weil es nicht auf eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung ankommt, sondern darauf, dass sie in den wesentlichen Elementen besteht. Beliebige dem Fachmann ohne weiteres nahe liegende \u201ehandwerkliche Zutaten\u201c sind ohne Relevanz (vgl. Benkard\/Melullis aaO. \u00a7 8 Rdn. 8 m.w.N.). Aramidfasern \u2013 d.h. aus Terephthal- und Isophthals\u00e4ure sowie Phenylendiaminen hergestellte aromatische Polyamidfasern \u2013 geh\u00f6ren zur Gruppe organischer Fasern und haben festigkeitserh\u00f6hende Eigenschaften, so dass es f\u00fcr den Fachmann ohne weiters nahe liegt, sie Reibbelagsmischungen beizuf\u00fcgen, und zwar \u2013 wie im Rezepturbeispiel der Literaturstelle Anlage K 4 angeregt wird \u2013 mit dem etwa in Unteranspruch 8 vorgeschlagenen Gewichtsanteil (vgl. auch DE 40 24 547, S. 6, Beispiele 6, 8 und 9 mit 8 bzw. 5 u. 6 Gew.-% Aramidfasern).<\/p>\n<p>Der Senat geht ferner davon aus, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gedanke, in herk\u00f6mmlichen Reibbelagmischungen Zinnsulfide einzusetzen, den Fachmann zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, sowohl Zinnmonosulfid als auch Zinndisulfid zu verwenden, wie dies gem\u00e4\u00df Merkmal (2.) vorgesehen ist. Die Parteien sind sich ersichtlich darin einig, dass Zinnsulfide regelm\u00e4\u00dfig in beiden Verbindungsformen vorliegen und \u00e4hnliche Eigenschaften aufweisen (vgl. Bl. 439 GA und Bl. 512 \u2013 514 GA). Auch Anspruch 1 des Vindikationspatents differenziert nicht zwischen den beiden Formen, sondern behandelt sie als gleicherma\u00dfen geeignet (vgl. Sp. 2, Z. 49: \u201eZinnsulfid oder Zinndisulfid\u201c). Ob es neben Zinnmono- und Zinndisulfid noch weitere Zinn-Schwefelverbindungen wie Zinntrisulfid (SnS3) gibt, worauf z. B. der Inhalt der auf Dr. von J zur\u00fcckgehenden PCT-Anmeldung WO 00\/52116 (Anlage B 21) hindeutet oder ob es sich, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt (Bl. 439 GA), bei SnS3 um eine Mischform bestehend aus SnS und SnS2 handelt, kann dahinstehen, weil Anspruch 1 zus\u00e4tzliches Zinntrisulfid nicht ausschlie\u00dft (vgl. den Hinweisbeschluss des Senats vom 15. Januar 2004 zu I., 2., a). Schlie\u00dflich ist der Kl\u00e4gerin auch darin zuzustimmen, dass die Bereichsangabe des Merkmals (3.) kein die Wesensgleichheit tangierender Parameter ist. Zu Recht weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass f\u00fcr den Fachmann die Bereichsangaben von Anspruch 1 und der Unteranspr\u00fcche f\u00fcr Metallsulfid und damit speziell f\u00fcr Zinnsulfide ebenfalls durch das Rezepturbeispiel der Literaturstelle Anlage K 4 unmittelbar nahe gelegt werden und dass es bei einem Austausch von Antimontrisulfid gegen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zinnsulfid eigentlich selbstverst\u00e4ndliche Zutat ist, in Orientierung an dem in Anlage K 4 f\u00fcr Antimontrisulfid vorgesehenen Anteil von 6,00 Gew.-% auch f\u00fcr das Zinnsulfid eine den Wert von 6 Gew.-% einschlie\u00dfende unkritische Bereichsspanne anzugeben (vgl. Bl. 445 \u2013 449 GA). Soweit dem Hinweisbeschluss des Senats vom 15. Januar 2004 eine abweichende Ansicht zu entnehmen sein sollte, wird hieran nicht festgehalten. Aufgrund des Inhalts der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsberichte und Laborbuchausz\u00fcge, deren inhaltliche Richtigkeit vom Zeugen Dr. von J glaubhaft best\u00e4tigt worden ist (Bl. 1003 ff, 1005, 1010 ff GA), kann davon ausgegangen werden, dass Dr. von J jedenfalls im Mai 1993 im Besitz der fertigen Erfindung war, weil er erkannt hatte, dass sich Zinnsulfid als Bestandteil gebr\u00e4uchlicher Reibbelagmischungen eignete und in Bezug auf Verschlei\u00dfschutzeigenschaften jedenfalls nicht weniger effektiv war als Bleisulfid oder Antimontrisulfid.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist jedoch nicht der ihr obliegende Beweis gelungen, dass das Vindikationspatent urs\u00e4chlich auf die Erfindung des Zeugen Dr. von J zur\u00fcckgeht. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Mitarbeiter L, von dem die Beklagte ihre Patentrechte ableitet, zu der Erfindung, die Gegenstand des Vindikationspatents ist, ohne Kenntnis der \u00dcberlegungen des Zeugen Dr. von J und unabh\u00e4ngig davon gefunden hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa eine juristische Person nicht als Erfinder in Betracht kommt, vielmehr nur eine nat\u00fcrliche Person erfinderisch t\u00e4tig sein kann (vgl. z.B. Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2002, Art 60 Rdn. 11), ist nicht darauf abzustellen, ob irgend jemand im Betrieb der Beklagten Kenntnis vom Erfindungsgedanken des Dr. von J erlangt hat, denn diese sind nicht \u201eWissensvertreter\u201c desjenigen, der als nat\u00fcrliche Person eine Erfindung angemeldet oder seinem Arbeitgeber seine Erfindung zur Anmeldung zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Entscheidend ist alleine, ob gerade der von der Beklagten als Erfinder benannte Mitarbeiter L vom Erfindungsgedanken des Dr. von J erfahren und in dessen Kenntnis den Gegenstand des Vindikationspatents aufgefunden hat.<\/p>\n<p>Zwar hat die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hingewiesen (Bl. 826 GA), dass die Beklagte bisher weder eine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung gegen\u00fcber ihrem Arbeitnehmer noch eine rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung schl\u00fcssig dargelegt hat (vgl. Bl. 76 GA). Dies h\u00e4tte zur Folge, dass alle Rechte auf das Vindikationspatent dem Erfinder L zust\u00e4nden (vgl. BGH, GRUR 2006, 754, 758 ff. \u2013 Haftetikett). Jedoch ist die Beklagte aufgrund der Legitimationswirkung der Registereintragung gem\u00e4\u00df Art 74 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG 1981 f\u00fcr die Vindikationsklage passiv legitimiert (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl. \u00a7 30, Rdn 5, 21 m.w.N.). Mit ihrem Hinweis will die Kl\u00e4gerin allerdings ersichtlich die Passivlegitimation der Beklagten nicht bestreiten und erst recht nicht \u2013 was unzul\u00e4ssig w\u00e4re &#8211; Rechte eines Dritten (L) geltend machen. Vielmehr will sie offenbar geltend machen, die Beklagte sei mangels Einleitung geeigneter Schritte zur Herbeif\u00fchrung eines Rechts\u00fcbergangs selbst nicht von einer Erfindereigenschaft ihres Mitarbeiters L \u00fcberzeugt. Dieser Schluss l\u00e4sst sich jedoch nicht ziehen und ist auch durch die Beweisaufnahme widerlegt.<\/p>\n<p>Das Ergebnis der Beweisaufnahme kann keinen ernsthaften Zweifel rechtfertigen, dass als Erfinder im Betrieb der Beklagten allein deren Mitarbeiter L in Betracht kommt und deshalb zu Recht als solcher auf dem Deckblatt der Vindikationspatentschrift genannt wird. Der Senat ist auch davon \u00fcberzeugt, dass L zu der Erfindung gelangt ist ohne aus fremden Quellen gesch\u00f6pft zu haben. Bei seiner Vernehmung als Zeuge hat der Chemieingenieur L die Behauptung der Beklagten best\u00e4tigt, unabh\u00e4ngig von Dr. von J das Zinnsulfid als Austauschstoff f\u00fcr Antimontrisulfid aufgefunden zu haben.<br \/>\nDer Zeuge schildert, aufgrund welcher Umst\u00e4nde er sich mit der Suche nach einem Austauschstoff besch\u00e4ftigt hat. Dabei ist unstreitig, dass schon vor 1993 der Verdacht bestand, Antimontrisulfid sei (insbesondere nach Umwandlung zu Antimonoxid) krebserregend. Dies war, wie die Parteien \u00fcbereinstimmend vortragen (vgl. Bl. 510; Bl. 556 GA), in der Branche allgemein bekannt (vgl. auch Aussage I Bl. 991, 992, 993 GA). Daher wurde in der Branche nach einem Ersatzstoff gesucht. Das ist eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, dass auch der Zeuge L als Rezepturenentwickler im Forschungs- und Entwicklungsbereich der Beklagten \u201eLkw Scheibe\u201c mit diesem Thema besch\u00e4ftigt war, wie auch die Zeugin Kurreck bekundet hat (vgl. Bl. 650 ff GA). Im Einzelnen hat der Zeuge L dargelegt (vgl. Bl. 634 R ff GA), dass er den Auftrag erhalten habe, ein spezielles technisches Problem im Bereich der damals neu\u2013 bzw. weiterentwickelten Scheibenbremsen f\u00fcr Lkw zu l\u00f6sen. Es sei das Problem aufgetreten, dass bei Einsatz der herk\u00f6mmlichen Reibbel\u00e4ge eine Rissbildung in den Bremsscheiben aufgrund der beim Bremsvorgang auftretenden hohen Temperaturen (600\u00b0 Celsius) zu beobachten gewesen sei. Auch deswegen sei nach neuen Rezepturen geforscht worden. Konkreter Anlass f\u00fcr ihn sei ein Auftrag der Firma Knorr (Bremsenhersteller) an die Beklagte im Jahr 1992 gewesen. Jene sei die Systementwicklerin f\u00fcr ein Bremssystem eines neuen Mercedes Nutzfahrzeuges (Aktros) gewesen und habe die Beklagte mit der Entwicklung der entsprechenden Bremsbel\u00e4ge beauftragt. Nachvollziehbar hat der Zeuge sodann ausgef\u00fchrt, dass ihm im Rahmen der Suche nach einem Ersatzstoff der Gedanke des Einsatzes von Zinn beim Betrachten des Periodensystems (Anlage B 25) gekommen sei, weil dieses Element in der Nachbarschaft des Antimon angesiedelt sei, so dass vergleichbare Eigenschaften zu erwarten gewesen seien (Bl. 634 R, 641 GA). Daraufhin habe er aus den allgemein zug\u00e4nglichen Quellen Informationen \u00fcber die Eigenschaft von Zinn bzw. Zinnsulfid zusammengetragen (Bl. 636 R GA; Vgl. Anlagen B 26 ff). Im Hinblick auf die bei Lkw-Scheibenbremsen aufgetretenen Probleme und im Hiblick auf die bekannte Giftigkeit von Bleisulfid und Antimontrisulfid sei ihm der Einsatz von Zinnsulfid aufgrund seiner Pl\u00e4ttchenstruktur und des bei \u00fcber 800\u00b0 Celsius liegenden Schmelzpunktes Erfolg versprechend erschienen.<br \/>\nDie Aussage des Zeugen L ist in sich folgerichtig und plausibel. Seine Angaben dar\u00fcber, was ihn veranlasst habe, sich mit der Suche nach einem Austauschstoff zu besch\u00e4ftigen, sind gut nachvollziehbar und durch weitere Anhaltspunkte belegt. Auch der Diplom-Chemiker Dr. P hat bei seiner Zeugenaussage best\u00e4tigt, er habe als damaliger Chef des Zeugen L diesen mit der Suche nach einem Austauschstoff f\u00fcr Antimonsulfid beauftragt, weil bekannt gewesen sei, dass sich Antmontrisulfid beim Bremsvorgang in krebserregendes Antimontrioxid umwandeln k\u00f6nne (Bl. 656 GA). Er hat insbesondere auch die Aussage des Zeugen L (vgl. Bl. 637, 638, 642 R, 645, 647 GA), er sei ohne Anregung von dritter Seite &#8211; und zwar weder unmittelbar durch Hinweise von Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin noch mittelbar durch Informationen von Mitarbeitern der Beklagten oder durch Analysen der von der Kl\u00e4gerin stammenden Cs &#8211; selbst\u00e4ndig auf den Gedanken gekommen, Zinnsulfide in Reibbelagmischungen einzusetzen, best\u00e4tigt. So hat er die Frage, ob er \u2013 Dr. P \u2013 von irgendeiner dritten Seite \u00fcber Zinnsulfide als Bestandteil von Reibbelagmischungen unterrichtet worden sei, bevor der Zeuge L davon berichtet habe, definitiv verneint. Es gibt keinen verwertbaren Anhaltspunkt, eine solche Information k\u00f6nne an Dr. P vorbeigelaufen sein, denn er hat die Entwicklungst\u00e4tigkeit des Zeugen L nach seiner Aussage als Chef und Chemiker begleitet (Bl. 656 GA).<br \/>\nZwar verkennt der Senat nicht, dass insbesondere die damaligen und heutigen Mitarbeiter der Beklagten geneigt sein k\u00f6nnten, f\u00fcr diese g\u00fcnstig auszusagen. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr Dr. P, zumal ihm der \u00c4rger \u00fcber die im Oktober 1993 erfolgte Behandlung durch die Beklagte, n\u00e4mlich seine pl\u00f6tzliche unmittelbare Entlassung und die \u2013 nach seiner Auffassung wohl unberechtigte &#8211; Nichtber\u00fccksichtigung seines Beitrages beim Zustandekommen der Erfindung, deutlich anzumerken ist (Bl. 656, 659 GA), so dass insbesondere seiner Aussage keine Beg\u00fcnstigungstendenz zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann.<br \/>\nDass der Zeuge L auf diese Weise selbst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig von Beitr\u00e4gen Dritter bereits Anfang 1993 zu dem f\u00fcr die Erfindung entscheidenden und zentralen Gedanken gelangt ist, Zinnsulfid als Bestandteil von herk\u00f6mmlichen Reibbelagmischungen zu verwenden, erscheint nach allem nachvollziehbar und plausibel. Im Hinblick auf den in der gesamten Branche allgemein bekannten Umstand, dass die g\u00e4ngigen Metallsulfide, n\u00e4mlich Bleisulfid und Antimontrisulfid wegen ihrer Toxizit\u00e4t und ihres gesundheitsgef\u00e4hrdenden Potentials in Verruf geraten waren, ergaben sich \u00dcberlegungen der auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Entwicklungsfachleute bez\u00fcglich geeigneter Ersatzstoffe zwangsl\u00e4ufig. Hinzukam f\u00fcr den Zeugen L die aufgrund von Pr\u00fcfstandsversuchen (vgl. Anlage B 23) aufgezeigte Ungeeignetheit herk\u00f6mmlicher Metallsulfide beim Einsatz in Reibbel\u00e4gen f\u00fcr Lkw-Scheibenbremsen (vgl. Bl. 634 R, 636 GA). Als Ersatz f\u00fcr Blei- und Antimontrisulfid boten sich &#8211; insbesondere aus Kostengr\u00fcnden und aufgrund von physikalischen und chemischen Eigenschaften \u2013 nur wenige andere Metallsulfide an, wie auch der Zeuge L u.a. unter Hinweis auf das Periodensystem der Elemente \u2013 vgl. Anlage B 25 \u2013 \u00fcberzeugend dargelegt hat (Bl. 636, 636 R GA). Etwas Gegenteiliges ist auch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen. Dass ein auf dem Gebiet der Reibbelagentwicklung t\u00e4tiger Fachmann bei seiner Suche nach geeigneten Ersatzstoffen auf Zinnsulfid stie\u00df, lag Ende 1992\/Anfang 1993 daher gleichsam \u201ein der Luft\u201c. Ebenso war es nach Gewinnung einer solchen Erkenntnis, wovon auch die Kl\u00e4gerin ausgeht, eine f\u00fcr Fachleute selbstverst\u00e4ndliche \u00dcberlegung, Zinnsulfid in einer herk\u00f6mmlichen Reibbelagmischung mit der \u00fcblichen Spanne von Gewichtsanteilen einzelner Komponenten einzusetzen.<\/p>\n<p>Allein aufgrund der \u00dcberlegung, dass Zinnsulfid aller Voraussicht nach ein geeigneter Bestandteil in einer herk\u00f6mmlichen Reibbelagmischung mit hohen Verschlei\u00dfschutzeigenschaften sein und auch das gerade bei Lkw-Scheibenbremsen aufgetretene Problem der Rissbildung im Reibbelagpartner (d.h. der Bremsscheibe) l\u00f6sen w\u00fcrde, war zwar die Erfindung noch nicht fertig, denn es bedurfte zun\u00e4chst noch der Durchf\u00fchrung von Versuchen, die dem Erfinder erst Klarheit verschaffen konnten, ob der eingeschlagene Weg tats\u00e4chlich zu dem beabsichtigten technischen Erfolg f\u00fchrte (vgl. BGH, GRUR 1971, 210, 212 re. Sp. \u2013 Wildverbi\u00dfverhinderung), wie auch der Zeuge L mit den Worten umschrieben hat, die von ihm gesammelten Informationen h\u00e4tten \u201eeigentlich alle darauf hingedeutet, dass es sehr wohl lohnenswert sei, das Ganze zu erproben\u201c (Bl. 636 R GA). Die von L gewonnene Erkenntnis, dass Zinnsulfid die gew\u00fcnschten Eigenschaften besitzt, war jedoch ausschlaggebend daf\u00fcr, dass bei der Beklagten von L veranlasste Versuche in der Folgezeit durchgef\u00fchrt wurden. Nicht etwa sind die Versuche, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, erst durch Erkenntnisse aus dem Bereich der Kl\u00e4gerin angeregt worden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf erscheint es plausibel, dass L schon Anfang 1993 der \u00dcberzeugung war, Zinnsulfid sei ein geeigneter Rohstoff, denn er hat sich ohne Verzug und aus eigenem Antrieb bem\u00fcht, die Richtigkeit seiner \u00dcberlegungen durch praktische Versuche zu best\u00e4tigen. So hat er, wie er nachvollziehbar dargelegt hat, zun\u00e4chst im Februar 1993 versucht, mit Labormitteln Zinnsulfid selbst herzustellen, was misslungen sei (Bl. 643 R GA). Danach sei er auf die Suche nach einem Rohstofflieferanten f\u00fcr Zinnsulfid gegangen, was sich als schwierig erwiesen habe (Bl. 634 R, 635 GA). Dies ist nachvollziehbar, zumal auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H bei seiner informatorischen Anh\u00f6rung von erheblichen Schwierigkeiten berichtet hat, Zinnsulfid am Markt zu beschaffen (Bl. 1000 GA). Im Einzelnen hat der Zeuge L bekundet, auf einen Hinweis der Laborleiterin Q habe er versucht, bei der Firma R Zinnsulfid zu bekommen (Bl. 638, 642 f GA), was auch gelungen sei. Nach Erhalt des Zinnsulfids Anfang Mai 1993 habe er dieses als Rohstoff in die firmeneigene Datenbank eingestellt und eine Rezeptur geschrieben auf der Basis der f\u00fcr Reibbel\u00e4ge \u00fcblichen Mischungen (Bl. 642 f, 649 R G). 6 bis 8 Wochen sp\u00e4ter, d.h. Ende Juni\/Anfang Juli 1993 seien die ersten Bel\u00e4ge produziert worden, und einige Wochen sp\u00e4ter seien die ersten Pr\u00fcfstandsversuche durchgef\u00fchrt worden (Bl. 635 GA). Schon nach dem Schreiben der ersten Rezeptur habe er sich an seinen f\u00fcr das Patentwesen zust\u00e4ndigen Kollegen Eggers gewandt, um \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, ob eine Anmeldung erfolgen k\u00f6nne. Das Patent sei Anfang August ausgearbeitet und eingereicht worden.<\/p>\n<p>Der Beweiswert der Aussage des Zeugen L erf\u00e4hrt auch nicht deswegen eine Einschr\u00e4nkung, weil seine Aussage dar\u00fcber, ab wann ihm der Rohstoff Zinnsulfid zur Verf\u00fcgung stand und er infolgedessen beginnen konnte, Rezepturen zu schreiben, Reibmischungen herstellen und diese testen zu lassen, wie die Kl\u00e4gerin meint, unstimmig sei. Die in Augenscheinnahme vom Original des Lieferscheins \u00fcber eine erste Zinnsulfid-Lieferung (Anlage B 12) weist neben dem Eingangsstempel \u201e06.VI.93\u201c eindeutig im unteren Teil einen Stempel der zentralen Warenannahme vom 6. Mai 1993 auf. Als Versandtag ist im Lieferschein der 27.04.1993 genannt. Dieser Zeitpunkt steht in \u00dcbereinstimmung mit der Aussage des Zeugen L und den in den Versuchsprotokollen (Anlage B 30 ff.) genannten Ausstellungsdaten f\u00fcr eine von ihm entwickelte erste Rezeptur auf der Basis von Zinnsulfid. Die Anlage B 30 enth\u00e4lt als Tag der Ausstellung der Rezeptur den 07.05.1993 und nennt als Grund f\u00fcr die Rezeptierung \u201eScheibenrisse\u201c und als theoretische Probleml\u00f6sung \u201eEinsatz von Zinnsulfid\u201c. Die Anlage B 32 enth\u00e4lt als Tag der Ausstellung der Rezeptur den 10.05.1993 und nennt als Grund f\u00fcr die Rezeptierung \u201eAntimon- und Blei-freie Schmierstofferprobung\u201c und als theoretische Probleml\u00f6sung \u201eEinsatz von Zinnsulfid\u201c. Nach der Aussage des Zeugen Dr. G vergibt die Entwicklungsdatenbank das Datum der ersten Ausstellung der neuen Rezeptur automatisch. Im vorliegenden Fall bezogen auf das Versuchsprotokoll B 32 ist das der 10.05.1993 (Bl. 1029 GA). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte die Forschungsunterlagen systematisch verf\u00e4lscht haben k\u00f6nnte, wie die Kl\u00e4gerin mutma\u00dft, sind f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich. Die entsprechenden Bedenken der Kl\u00e4gerin, die insbesondere darauf abstellt, dass der in den Versuchsprotokollen genannte Stoff \u201eFrenostannid\u201c zu den in den Versuchsprotokollen genannten Daten noch nicht existiert haben soll und dies daher ein Beleg daf\u00fcr sei, dass die entsprechenden Versuche erst sp\u00e4ter gemacht worden seien, greifen nicht durch. Bei Einsatz einer computergest\u00fctzten Datenbank, in der \u2013 wie bei der Beklagten jedenfalls zur damaligen Zeit &#8211; Daten st\u00e4ndig \u00fcberschrieben und erg\u00e4nzt werden, l\u00e4sst sich eine eindeutige zeitliche Zuordnung bestimmter Eintr\u00e4ge nicht herstellen (vgl. dazu Zeuge L Bl. 648 GA). Insbesondere der Zeuge Dr. G (Bl. 1026 ff GA) hat nachvollziehbar bekundet, auf welche Art und Weise im Unternehmen der Beklagten Versuche durchgef\u00fchrt und protokolliert worden sind. Der Entwickler, der einen Bremsbelag nach einer neuen Rezeptur hergestellt bekommen wollte, konnte einen Auftrag an die Produktion nur stellen, wenn die von ihm gew\u00fcnschten Rohstoffe vom Labor mit einer unter Umst\u00e4nden vorl\u00e4ufigen Rohstoffnummer (vgl. Bl. 1031 GA) versehen worden waren, was voraussetzte, dass der Rohstoff in die Datenbank \u201eeingepflegt\u201c worden war.<br \/>\nAuch aus der Tatsache, dass sich L nicht an die Kl\u00e4gerin wandte, um an den f\u00fcr ihn zun\u00e4chst schwer erreichbaren Rohstoff Zinnsulfid zu gelangen, k\u00f6nnen keine negativen R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen gezogen werden. Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte nicht zu den Rohstoff-Lieferanten der Beklagten, sondern war Anbieterin f\u00fcr eigene Produkte, die sog. Cs, die fertige Mischungen an Substanzen enthielten und als fertige Komponenten Bestandteile der Reibbelagmischungen der Beklagten sein konnten.<br \/>\nDes Weiteren ergibt sich auch keine &#8211; von der Kl\u00e4gerin angenommene &#8211; Unstimmigkeit der Aussage des Zeugen L \u00fcber die erhaltene Menge von Zinnsulfid, n\u00e4mlich aus der Lieferung der Firma R vom 18. Mai 1993 \u00fcber 3 kg und aus der Lieferung der Firma Starck vom 6. August 1993 \u00fcber 0,5 kg und der f\u00fcr die damit angesetzten Versuchsreihen ben\u00f6tigten Mengen. Der Zeuge L hat nachvollziehbar bekundet, dass sich aus den gelieferten Mengen in ausreichender Anzahl Nutzfahrzeugbel\u00e4ge f\u00fcr Versuchszwecke herstellen lie\u00dfen (Bl. 642, 642 R GA).<br \/>\nDes weiteren gibt es auch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Zeuge L aufgrund einer Analyse der Inhaltsstoffe der von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellten Cs auf Zinnsulfid als Austauschstoff f\u00fcr Antimontrisulfid gekommen ist oder h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie die ihr \u00fcberlassenen Pr\u00fcfk\u00f6rper nicht im Detail analysiert hat, sondern dass die Pr\u00fcfk\u00f6rper als solche in ihre Rohstoffdatenbank \u201eeingepflegt\u201c worden sind. Dort waren sie f\u00fcr die Entwickler verf\u00fcgbar, ohne dass Details \u00fcber die Zusammensetzung ausgewiesen worden waren. Die Zeugen L und Dr. G haben best\u00e4tigt, dass die genaue Art der Zusammensetzung der C\u2019s aus der Datenbank nicht hervorgegangen ist (Bl. 645; 1033 ff. GA). Aus Anlagen B 41 und B 42 ergibt sich, dass die \u00fcberlassenen Pr\u00fcfk\u00f6rper bei der Beklagten durch die Pkw-Abteilung auf ihre Eignung als Bestandteil einer Reibbelagmischung getestet wurden; die Versuchsergebnisse der Pr\u00fcfk\u00f6rper LM 18 bis LM 23 sind in der f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin H im Oktober 1993 erstellten Auswertung B 43 (vgl. Aussage Dr. G Bl. 1040 GA) festgehalten und geben in Form einer Kurve nur die Reibwerte von Bremsbel\u00e4gen wieder, die aus den Cs gefertigt worden waren (vgl. auch Bl. 939, 940 GA).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAufgrund der Anh\u00f6rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H und der Aussagen der Zeugen Dr. von J, I und Dr. G geht der Senat zwar davon aus, dass Informationen \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin beabsichtigten und sp\u00e4ter auch durchgef\u00fchrten Einsatz von Zinnsulfiden an Mitarbeiter der Beklagten gegangen sind. Allerdings kommt es, wie schon oben ausgef\u00fchrt worden ist, nicht darauf an, welche Kenntnisse den Angestellten der Beklagten, namentlich den Zeugen I und Dr. G vermittelt worden sind. Es kommt allein darauf an, ob der Erfinder L, von dem die Beklagte ihr Recht ableitet, Kenntnis von Mitteilungen Dr. von Js erhalten und\/oder ob er Kenntnis von den Inhaltsstoffen der \u00fcberlassenen Pr\u00fcfk\u00f6rper, beispielsweise durch Analyse etc., erhalten hat. Dies l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs mag zwar davon auszugehen sein, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H gegen\u00fcber dem damaligen Leiter der Produktentwicklung von Reibstoffen f\u00fcr Pkw-Anwendungen, dem Dipl.-Ing. I, bei einem Besuch im Dezember 1992 ge\u00e4u\u00dfert hat, die Kl\u00e4gerin habe Zinnsulfid als Ersatzrohstoff f\u00fcr Antimontrisulfid und\/oder Bleisulfid gefunden (vgl. die informatorische Anh\u00f6rung Hs Bl. 999, 1000 GA), zumal auch der Zeuge I nicht ausschlie\u00dft, dass eine derartige Bemerkung gefallen sein k\u00f6nnte (Bl. 983 GA). Da es zwischen den Parteien aber eine Vielzahl von Gespr\u00e4chs- und Projektthemen gab, insbesondere auch \u00fcber die Bemusterung mit unterschiedlich zusammengesetzten Cs oder Compounds gesprochen wurde, wie der Zeuge I bekundet hat (Bl. 981, 990 ff GA), ist es durchaus m\u00f6glich und sogar wahrscheinlich, dass I der Bemerkung Hs nicht die Bedeutung beigemessen hat, die ihr vielleicht r\u00fcckblickend in Kenntnis der sp\u00e4teren Entwicklung und der Erfindung zukommen kann. Offenbar ist auch nicht \u00fcber Einzelheiten gesprochen worden; der Zeuge I meint, \u201eexplizit\u201c sei \u00fcber Zinnsulfid als Ersatz nicht gesprochen worden (Bl. 993 GA), und auch H hat angegeben, das Wort \u201eZinnsulfid\u201c sei \u2013 ohne dass Details genannt worden seien \u2013 im Zusammenhang mit der Bemerkung gefallen, es gebe interessante Erkenntnisse, und er \u2013 H \u2013 glaube, die Kl\u00e4gerin habe \u201ewas gefunden\u201c (Bl. 999 GA). Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es plausibel, dass der Zeuge I den Inhalt des Gespr\u00e4chs mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H, vor allem aber eine ihm ersichtlich nur als beil\u00e4ufig erschienene Bemerkung \u00fcber Zinnsulfide nicht im Hause der Beklagten weitergegeben hat und vor allem nicht mit dem Zeugen L, der seiner Abteilung nicht angeh\u00f6rte (Bl. 979 GA), hier\u00fcber gesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass \u2013 wie die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten durchweg bekundet haben \u2013 die Pkw- und die Lkw-Abteilung organisatorisch und personell voneinander getrennt waren und dass ein regelm\u00e4\u00dfiger und systematischer Informationsaustausch zwischen den Angeh\u00f6rigen dieser Abteilungen nicht \u00fcblich war.<\/p>\n<p>Der nachfolgende Schriftverkehr zwischen den Parteien (vgl. Schreiben vom 13. Januar 1993 \u2013 Anlage K 25; Schreiben vom 1. Februar 1993 \u2013 Anlage BK 18; Schreiben vom 25. M\u00e4rz 1993 \u2013 Anlage BK 7) konnte der Beklagten keine weiteren Erkenntnisse \u00fcber die Absicht der Kl\u00e4gerin verschaffen, Zinnsulfide in Reibbelagmischungen einzusetzen, denn die Bezeichnung des in Aussicht genommenen Ersatz-Rohstoffs wird nirgends erw\u00e4hnt. Unabh\u00e4ngig davon, dass nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, der Zeuge L habe Kenntnis vom Inhalt dieses Schriftverkehrs genommen oder auch nur habe nehmen k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin nach allem nicht den Beweis f\u00fchren k\u00f6nnen, dass der erfinderische Gedanke Ls, Zinnsulfide in herk\u00f6mmlichen Reibbelagmischungen zu verwenden, auf Anregungen und \u00dcberlegungen (mit)beruht, die ihren Ursprung in Vorarbeiten und Vor\u00fcberlegungen des Zeugen Dr. von J haben. Vielmehr ist es sogar ganz \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass L unabh\u00e4ngig davon im Februar 1993 zu dem der Erfindung zugrunde liegenden Kerngedanken gefunden hat, als Metallsulfid Zinnsulfid als ma\u00dfgebliche Komponente einzusetzen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEbensowenig gibt es Anhaltspunkte daf\u00fcr, Anregungen von Seiten der Kl\u00e4gerin seien zumindest insoweit f\u00fcr das Entstehen der fertigen Erfindung (mit)urs\u00e4chlich, als sie erst den Erfinder L ermutigt h\u00e4tten, seine Erkenntnis weiter zu verfolgen und Zinnsulfide durch die Beklagte bei geeigneten Rohstoffherstellern zu beziehen sowie die beabsichtigten praktischen Versuche mit Zinnsulfiden auch durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Allein die \u00dcbersendung der Zinnsulfide enthaltenden Pr\u00fcfk\u00f6rper\/Cs am 3. Mai 1993 ( Lieferschein Anlage K 10) war als Anregung ohnehin nicht geeignet. Auch die Kl\u00e4gerin behauptet nicht, der Beklagten schon zu diesem Zeitpunkt die Inhaltsstoffe und deren Zusammensetzung mitgeteilt zu haben oder dass die Beklagte schon vor dem Gespr\u00e4ch vom 23. Juni 1993 die Pr\u00fcfk\u00f6rper tats\u00e4chlich auf ihre Zusammensetzung hin untersucht und dabei das Zinnsulfid als Austauschstoff f\u00fcr Antimontrisulfid und Bleisulfid entdeckt habe. Vielmehr kam es zu einer telefonischen R\u00fcckfrage der Laborleiterin der Beklagten, Frau Q, nach der Zusammensetzung der Pr\u00fcfk\u00f6rper. Der Zeuge Dr. von J bekundet hierzu, Frau Q gegen\u00fcber \u201eZinnsulfide\u201c nicht namentlich genannt, sondern gesagt zu haben, die Pr\u00fcfk\u00f6rper enthielten ein Metallsulfid, das \u00e4hnliche Eigenschaften habe wie Bleisulfid und Antimontrisulfid, ansonsten enthielten sie das \u00dcbliche (Bl. 1003 GA ). Im Anschluss daran habe er die Dichtewerte der Pr\u00fcfk\u00f6rper per Fax vom 11. Mai 1993 (Anlage BK 19) \u00fcbermittelt (vgl. Bl. 1004 GA). In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass Dr. von J bei dem Telefonat mit Frau Q bei der Angabe der genauen Inhaltsstoffe mit R\u00fccksicht auf die Wahrung etwaiger Betriebsgeheimnisse der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckhaltend war (vgl. Bl. 1004), ein Umstand, der die Kl\u00e4gerin wahrscheinlich jedenfalls bis zum 23. Juni 1993 davon abgehalten hat, der Beklagten Einzelheiten \u00fcber ihre \u00dcberlegungen in Bezug auf und ihre Versuche mit Zinnsulfid als Bestandteil von Reibbel\u00e4gen mitzuteilen. Damit l\u00e4sst sich bzgl. der vor Juni 1993 stattgefundenen Gespr\u00e4che und Mitteilungen schon nicht feststellen, dass die grunds\u00e4tzliche Idee des Einsatzes von Zinnsulfid als Ersatzstoff f\u00fcr Antimontrisulfid den direkten Ansprechpartnern des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H und des Zeugen Dr. von J (I, Dr. G, Q) zur Kenntnis gekommen ist, geschweige denn, dass diese Idee den Zeugen L erreicht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. von J, dass er im Rahmen der Besprechung vom 23. Juni 1993 zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin H und den Mitarbeitern der Beklagten I und Dr. G, nach telefonischer Zuschaltung auf Bitten seines Chefs, des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H, die Zeugen I und Dr. G dar\u00fcber informierte, die Anfang Mai \u00fcberlassenen Pr\u00fcfk\u00f6rper C LM 18 bis 20 enthielten Zinnsulfid als Austauschstoff f\u00fcr Antimontrisulfid, ferner welche Eigenschaften Zinnsulfid aufweise und welchen Gehalt an Zinnsulfid die Pr\u00fcfk\u00f6rper h\u00e4tten (Bl. 1005 ff GA). Insoweit hat der Senat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dr. von J, der die Aussagen der Zeugen I und Dr. G letztlich nicht widersprechen (Bl. 984 ff. ; Bl. 1021 ff. GA).<\/p>\n<p>Eine direkte oder indirekte Weitergabe dieser Informationen an den Zeugen L ist jedoch nicht belegt. Die Aussagen des Zeugen L und der weiteren Mitarbeiter der Beklagten best\u00e4tigen vielmehr, dass es zu einem Informationsfluss bis zu dem Zeugen L nicht gekommen ist. Es lassen sich weder in der Aussage des Zeugen L noch in den der Zeugen Kurreck, Eggers und Dr. P Anhaltspunkte daf\u00fcr gewinnen, dass L erst aufgrund der Weitergabe von Informationen aus der Unterredung vom 23. Juni 1993 dazu ermutigt worden w\u00e4re, die bereits gewonnene Erkenntnis, Zinnsulfid sei ein geeigneter Substitutionsstoff f\u00fcr Antimon- und Bleisulfid, durch praktische Versuche zu best\u00e4tigen. Die Zeugen verneinen durchweg, dass der Erfinder L \u00fcber die Zeugen I und Dr. G von der von der Kl\u00e4gerin gefundenen Einsatzm\u00f6glichkeit des Zinnsulfids erfahren und daraufhin die Entwicklung der Reibbelagmischungen auf der Basis von Zinnsulfid weiter betrieben habe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Aussagen der vernommenen Zeugen m\u00f6gen sich verschiedne Erkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten anbieten: Die von der Kl\u00e4gerin angebotene Erkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeit liefe darauf hinaus, zumindest den Zeugen L, I und Dr. G zu unterstellen, sie h\u00e4tten gemeinschaftlich Unterlagen (Datenbankaufzeichnungen) verf\u00e4lscht, vor Gericht durchweg vors\u00e4tzlich falsch ausgesagt und die Beklagte bei einem Prozessbetrug unterst\u00fctzt. F\u00fcr die Richtigkeit diesbez\u00fcglicher Mutma\u00dfungen der Kl\u00e4gerin gibt es jedoch keine eine \u00dcberzeugungsbildung erm\u00f6glichenden Anhaltspunkte. Nahe liegender und letztlich plausibel erscheint eine sich aus den Aussagen der Zeugen I und Dr. G ergebende Erkl\u00e4rungsvariante, n\u00e4mlich die, dass man bei der Beklagten gegen\u00fcber den Bemusterungsbem\u00fchungen der Kl\u00e4gerin skeptisch eingestellt war, weil die gelieferten Pr\u00fcfk\u00f6rper den Anforderungen nicht gen\u00fcgten (vgl. Bl. 986, 987; 1019, 1021\/1022, 1039, 1040 GA). Zudem war, wie der Zeuge I durchaus nachvollziebar bekundet hat, f\u00fcr ihn das Thema \u201eZinnsulfid\u201c kein vorrangiges Thema (Bl. 989 GA), und der Zeuge Dr. G hat ausgesagt, das Thema \u201eZinnsulfid\u201c k\u00f6nne aus seiner Sicht nicht so bedeutsam gewesen sein, weil er hier\u00fcber \u2013 was eigentlich seine Aufgabe gewesen w\u00e4re, wenn \u00fcber aus seiner Sicht relevante Dinge diskutiert worden w\u00e4re \u2013 kein Gespr\u00e4chsprotokoll angefertigt habe (Bl. 1022, 1023 GA). Eine gewisse Best\u00e4tigung f\u00fcr die Richtigkeit dieser Aussage ist im \u00dcbrigen auch der von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H f\u00fcr die Kl\u00e4gerin angefertigte (interne) Bericht \u00fcber das Gespr\u00e4ch vom 23. Juni 2003 (Anlage BK 20). Weder nimmt die Frage des Zinnsulfids in diesem Bericht einen zentralen Platz ein, noch geht aus ihm hervor, dass gegen\u00fcber den Gespr\u00e4chspartnern auf Seiten der Beklagten die Bedeutung des Zinnssulfids als Ersatz f\u00fcr Antimontrisulfid betont worden ist. Im Gegenteil spricht die Erw\u00e4hnung des Zinnsulfids auf der Seite 2 des Berichts \u2013 insbesondere im Zusammenhang mit der er\u00f6rterten M\u00f6glichkeit einer \u00dcberlassung nach Abschluss eines \u201eConfidential Agreements\u201c \u2013 eher daf\u00fcr, dass diese Frage gegen\u00fcber den Gespr\u00e4chspartnern I und Dr. G nachrangig behandelt worden ist, auch wenn der Zeuge Dr. von J auf Vorhalt \u2013 nach Auffassung des Senats nicht \u00fcberzeugend \u2013 gemeint hat, etwas in solchen Berichten niederzuschreiben, was man selber gesagt habe (Bl. 1006 GA).<\/p>\n<p>Da mithin die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den von ihr behaupteten Informationsfluss als Ursache f\u00fcr die von L entwickelte Erfindung, die Gegenstand des Vindikationspatents geworden ist, beweisf\u00e4llig geblieben ist, war das klageabweisende Urteil des Landgerichts im Ergebnis zu best\u00e4tigen.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 824 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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