{"id":5587,"date":"2007-05-10T17:00:06","date_gmt":"2007-05-10T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5587"},"modified":"2016-06-08T10:16:04","modified_gmt":"2016-06-08T10:16:04","slug":"2-u-7405-computerleitungssaeule-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5587","title":{"rendered":"2 U 74\/05 &#8211; Computerleitungss\u00e4ule II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 823<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 10. Mai 2007, Az. 2 U 74\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=372\">4a O 271\/04<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit im Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24. Mai 2005 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 201 22 040 (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen, die in Labors und Unterrichtsr\u00e4umen eingesetzt werden. Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Einrichtungen durch die Beklagten eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters und hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen sowie ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat u.a. die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters bestritten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Es hat das erstinstanzliche Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; \u20ac f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt. Das Urteil ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 17. Juni 2005 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil des Landgerichts am 5. Juli 2005 Berufung eingelegt und \u2013 nach entsprechender Fristverl\u00e4ngerung \u2013 die Berufung mit am 31. August 2005 eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndet. Sie tr\u00e4gt hierzu unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt aus dem erstinstanzlichen Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte, nachdem sie zuvor die erforderliche Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft erbracht hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA hat den L\u00f6schungsantrag mit Beschluss vom 10. April 2006 zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Eine Entscheidung steht noch aus. Im Hinblick darauf hat der Senat den vorliegenden Rechtsstreit mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 30. August 2006 ausgesetzt.<\/p>\n<p>Nunmehr begehrt die Beklagte, im Berufungsverfahren durch Vorabentscheidung den Ausspruch des Landgerichts zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit abzu\u00e4ndern und die auf 300.000,&#8211; \u20ac festgesetzte Sicherheitsleistung zu erh\u00f6hen. Zur Begr\u00fcndung ihres Antrags verweist die Beklagte auf eine Mehrzahl von \u00f6ffentlichen Ausschreibungen mit einem Gesamtvolumen in H\u00f6he von ca. 2 Mio. Euro, an denen sie aufgrund des Urteils nicht habe teilnehmen k\u00f6nnen und bez\u00fcglich derer ihr ein Gewinn entgangen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung die von der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Abschnitt V. des Urteilstenors des angefochtenen Urteils zu erbringende Sicherheit in angemessener Weise, auf mindestens 500.000,&#8211; \u20ac, heraufzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass es sich bei f\u00fcnf der von der Beklagten zitierten Ausschreibungen nicht um ein anzubietendes System nach dem Klagegebrauchsmuster gehandelt habe, die Beklagte an f\u00fcnfundzwanzig Ausschreibungen teilgenommen und vier Auftr\u00e4ge erhalten habe. Acht Ausschreibungen seien nicht durchgef\u00fchrt worden. Au\u00dferdem existierten neben ihr und der Beklagten noch zwei weitere Mitbewerber am Markt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten, die Sicherheitsleistung in angemessener H\u00f6he heraufzusetzen, ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zur Zeit ist im Hinblick auf die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil nach \u00a7 718 ZPO lediglich vorab \u00fcber den Ausspruch des Landgerichts betreffend die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden, und zwar durch ein Teilurteil, das durch die sp\u00e4tere Entscheidung in der Hauptsache aufl\u00f6send bedingt ist. H\u00e4ngt<br \/>\n\u2013 wie hier \u2013 die Befugnis des Gl\u00e4ubigers zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO von der Erbringung einer vorherigen Sicherheitsleistung ab, so dient diese Sicherheitsleistung dem Interesse des Schuldners und soll ihm einen vollen Ersatz f\u00fcr diejenigen Nachteile gew\u00e4hren, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung erleidet; er soll davor gesch\u00fctzt werden, dass er zwar die Vollstreckung duldet, aber bei einem objektiv unrechtm\u00e4\u00dfigen Vollstreckungszugriff eventuelle Ersatzanspr\u00fcche gegen den vollstreckenden Gl\u00e4ubiger nicht realisieren kann, wozu vor allem ein etwaiger Ersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Im Streitfall kann zwar grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass der Beklagten aus der Unterlassungsvollstreckung ein unmittelbarer Schaden entstehen wird, als solcher kommen insbesondere der Gewinnentgang und der Verlust von Kundenbeziehungen durch die weggefallenen Lieferm\u00f6glichkeiten in Betracht. Im Streitfall l\u00e4sst sich jedoch anhand des von der Beklagten vorgetragenen Sachverhaltes nicht erkennen, dass die Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; \u20ac nicht ausreichend sein k\u00f6nnte. Der Vortrag der Beklagten hierzu ist unsubstantiiert, worauf der Beklagtenvertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht keine Angaben dazu, in welchem Umfang sie bei den Ausschreibungen zum Zuge gekommen w\u00e4re, etwa bezogen auf einen eventuellen Marktanteil vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Dar\u00fcber hinaus fehlt es an Angaben, in welchem Umfang sie aus den Gesch\u00e4ften erwarten kann, Gewinn zu realisieren, denn nur ein solcher entgangener Gewinn kann Grundlage der Sch\u00e4tzung eines m\u00f6glichen Vollstreckungsschadens sein. Weitere Anhaltspunkte, einen etwaigen Schaden der Beklagten der H\u00f6he nach zu bestimmen, liegen nicht vor. Des Weiteren ist der Umfang der Beklagten m\u00f6glicherweise entgegangener Gesch\u00e4fte aufgrund des Vortrags der Kl\u00e4gerin unklar, da sich die Beklagte im vorliegenden Antrag auch auf Gesch\u00e4fte zu beziehen scheint, die vom vorliegenden Unterlassungstitel nicht erfasst sind und auf solche, die gar nicht zur Durchf\u00fchrung gelangt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 823 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 10. 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