{"id":5585,"date":"2007-12-20T17:00:08","date_gmt":"2007-12-20T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5585"},"modified":"2016-06-08T10:14:59","modified_gmt":"2016-06-08T10:14:59","slug":"2-u-7106-schubgepaeckwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5585","title":{"rendered":"2 U 71\/06 &#8211; Schubgep\u00e4ckwagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 822<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 71\/06<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 30. Mai 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt<br \/>\n2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schubgep\u00e4ckwagen-Managementsysteme f\u00fcr Flugh\u00e4fen oder dergleichen<\/p>\n<p>zu bewerben, anzubieten, herzustellen und\/oder zu vertreiben,<\/p>\n<p>bei denen jeder Schubgep\u00e4ckwagen mit einer passiven, als kodierbare Kompakteinheit ausgebildeten Empf\u00e4nger-\/Sendereinheit in Gestalt eines Transponders ausgestattet ist, dessen Senderteil zur Abgabe lediglich eines einzigen Erkennungs-Signals, n\u00e4mlich eine Kennung, ausgestattet ist, und wobei eine Mehrzahl von verschiedenen Bereichen eines Flughafens oder dergleichen zuzuordnenden Sammelstationen f\u00fcr die Entnahme und R\u00fcckgabe von Gep\u00e4cktransportwagen jeweils mit einem Sender\/Empf\u00e4nger zur Kommunikation mit den Transpondern der Schubgep\u00e4ckwagen ausgestattet ist, und wobei jeder dieser Sender\/Empf\u00e4nger \u00fcber ein LAN-Netzwerk mit einem zentralen Datenverarbeitungsger\u00e4t verbunden ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zur I.1. bezeichneten Handlung seit dem 9. September 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Empf\u00e4nger von Angeboten, Systemen oder Systemteilen, der Angebots- bzw. Lieferzeitpunkte, der Art und des Umfanges der angebotenen, hergestellten und\/oder ausgelieferten Systeme, der Gestehungskosten, der erzielten Ums\u00e4tze und des erzielten Gewinns unter Vorlage von Belegen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem<br \/>\n9. September 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 100.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 597 xxx, das u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Es nimmt eine Priorit\u00e4t vom 9. November 1992 in Anspruch. Die Erteilung des Klagepatents ist am<br \/>\n9. August 1995 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Verwaltungseinrichtung f\u00fcr Schubgep\u00e4ckwagen. Der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerwaltungseinrichtung f\u00fcr Schubgep\u00e4ckwagen, insbesondere in weitl\u00e4ufigen und un\u00fcbersichtlichen, aber mit einem Telefonnetz ausgestatteten Anlagen, wie Flugh\u00e4fen, Bahnh\u00f6fen und dergl., in welchen f\u00fcr die Passagiere ankommender Massenverkehrsmittel jeweils am Ankunftsort und zur Ankunftszeit des Massenverkehrsmittels eine ausreichende Anzahl von Schubgep\u00e4ckwagen zum Transport ihres Gep\u00e4ckes zum Individualverkehrsmittel bereitgestellt werden muss,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass jeder Schubgep\u00e4ckwagen mit einer passiven, als kodierbare Kompakteinheit, z.B. auf einer Platine angeordneten, insbesondere als sog. Chip ausgebildeten Empf\u00e4nger-Sendereinheit, deren Senderteil zur Abgabe lediglich eines einzigen Erkennungs-Signals ausgestattet ist und dass die Gesamtfl\u00e4che der Anlage in einzelne Bereiche unterteilt ist, deren jede mit einem station\u00e4ren, an eine Fernsprecheinrichtung bzw. deren Leitungsnetz angeschlossenen Sender\/Empf\u00e4nger ausgestattet ist, wobei die Sender-\/Empf\u00e4nger der einzelnen Bereiche vermittels des Fernsprechleitungsnetzes an eine zentrale Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage angeschlossen sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung \u201eXY-System\u201c ein Gep\u00e4ckwagensystem an. Hierzu hat sie auf einer Messe die aus den Anlagen K 5 und K 8 ersichtlichen Prospektbl\u00e4tter verteilt und eine Pressemitteilung nach Anlage K 7 herausgegeben. Die Beklagte bewirbt das Gep\u00e4ckwagensystem im Internet gem\u00e4\u00df Anlage 8 sowie mit dem als Anlage K 9 vorgelegten Katalog, dem die nachfolgenden Abbildungen entnommen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, das Gep\u00e4ckwagensystem der Beklagten mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Hilfsweise hat sie vorgetragen, es liege eine \u00e4quivalente Patentbenutzung vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat vorgetragen, dass der streitbefangene Schubgep\u00e4ckwagen zwar mit einem Transponder, d.h. einer Empf\u00e4nger-\/Sendereinheit ausgestattet sei. Der Transponder \u00fcbermittle jedoch au\u00dfer einem Identifizierungssignal weitere Signale, beispielsweise \u00fcber Wagentyp, Baujahr, Wartungstermine und dergleichen. Damit liege das Merkmal, dass ein Senderteil lediglich mit einem einzigen Erkennungs-Signals ausgestattet sein m\u00fcsse, nicht vor. Durch ihr System w\u00fcrden diejenigen Gep\u00e4ckwagen erfasst, die auf entsprechenden Sammelstationen zur\u00fcckgestellt worden seien. Unerfasst blieben solche, die nicht auf Sammelstationen zur\u00fcckgelassen w\u00fcrden. Die einzelnen Sammelstationen seien \u00fcber ein LAN-Netz verbunden, welches mit der Anlage zusammen von ihr, der Beklagten, installiert werde.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgef\u00fchrt, die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung mache weder von Merkmal 4, wonach der Sendeteil des Schubgep\u00e4ckwagens zur Abgabe lediglich eines einzigen Erkennungs-Signals ausgestattet sein soll, Gebrauch, da mehrere Signale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gesendet w\u00fcrden, noch liege das Merkmal 7 des Klagepatents vor, welches besage, dass die Sender\/Empf\u00e4nger der einzelnen Bereiche an eine zentrale Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage \u201evermittels des Fernsprechleitungsnetzes\u201c ausgeschlossen sein sollten. Nach dem Vortrag der Beklagten werde ihr System jedoch \u00fcber ein werkseitig zu installierendes LAN-System verbunden. Diesbez\u00fcglich liege auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung vor.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, das Landgericht habe eine unzutreffende Auslegung des Klagepatents vorgenommen. Bzgl. Merkmal 4 sehe des Klagepatent vor, dass lediglich ein einziges Erkennungs-Signal vorhanden sein m\u00fcsse; das schlie\u00dfe nicht aus, dass durch die Sender-\/Empf\u00e4ngereinheit weitere Informationen gesendet wurden. Zu Merkmal 7 verkenne das Landgericht, dass sich der Wortlaut \u201edes Fernsprechleitungsnetzes\u201c nur auf das in Merkmal 6 erw\u00e4hnte Fernsprechleitungsnetz beziehe, nicht aber auf das im \u201einsbesondere\u201c Teil des Oberbegriffs erw\u00e4hnte Telefonnetz. Auch nach dem Klagepatent sei es zwingend, dass die an den Sammelstellen befindlichen einzelnen Sender-\/Empf\u00e4ngerstationen von dort aus an das Kommunikationsnetz angeschlossen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass sich die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz auf die Zeit ab dem 9. August 1995 bezieht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen 4, 5, 6 und 7 des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Landgericht habe Merkmal 4 zutreffend ausgelegt. Aber auch Merkmal 5 sei nicht verwirklicht. Die Vorrichtung der Beklagten k\u00f6nne die Transportwagen nur im Bereich der Sammelstellen orten, nicht aber fl\u00e4chendeckend. Das wurde aber von Merkmal 5 gefordert. Auch von Merkmalen 6 und 7 werde kein Gebrauch gemacht. Die Verwaltungseinrichtung der Beklagten besitze keine Fernsprech-Einrichtung bzw. kein solches Leitungsnetz. Die Beklagte bediene sich eines LAN-Netzwerkes, welches von ihr geliefert und installiert werde. Dieses LAN-Netzwerk sei keine Fernsprecheinrichtung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der \u00fcberreichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Vorrichtungen machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist bez\u00fcglich der Merkmale 1 bis 3 unstreitig. Aber auch Merkmale 4 bis 7 sind verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung bezieht sich auf eine Verwaltungseinrichtung f\u00fcr Schubgep\u00e4ckwagen, insbesondere in weitl\u00e4ufigen und un\u00fcbersichtlichen, aber mit einem Telefonnetz ausgestatteten Anlagen, wie Flugh\u00e4fen, Bahnh\u00f6fen und dergleichen, in denen f\u00fcr die Passagiere jeweils am Ankunftsort und zur Ankunftszeit des Massenverkehrsmittels eine ausreichende Anzahl von Schubgep\u00e4ckwagen zum Transport ihres Gep\u00e4cks bereit gestellt werden muss.<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmlicherweise wird das Problem der Bereitstellung von Schubgep\u00e4ckwagen in ausreichender Anzahl dadurch gel\u00f6st, dass Bedienstete in die einzelnen Bereiche der jeweiligen Anlage, Bahnhof oder Flughafen gesandt werden mit dem Auftrag, dort abgestellte Schubgep\u00e4ckwagen einzusammeln und zu vorgegebenen Sammelstellen zu bringen. Da Zeit und Ort der Ankunft sowie Anzahl der mit dem Massenverkehrsmittel ankommenden Passagiere bekannt sind, kann zwar die Anzahl der erforderlichen Schubgep\u00e4ckwagen einigerma\u00dfen genau vorherbestimmt werden, unbekannt ist aber der momentane Standort der vorhandenen Schubgep\u00e4ckwagen. Dar\u00fcber hinaus ist nicht bekannt, wie viele Schubwagen sich an den einzelnen Sammelstellen tats\u00e4chlich befinden. Auch werden nicht alle Schubwagen an den Sammelstellen wieder abgegeben. Soweit die Schubwagen &#8211; wie in der Regel &#8211; nur gegen einen Pfandbetrag herausgegeben werden, besteht die Gefahr eines Missbrauchs, weil dem Pfandautomat mit Hilfe von Manipulationen eine R\u00fcckf\u00fchrung von Schubgep\u00e4ckwagen simuliert werden kann, so dass eine unberechtigte Pfandgeldr\u00fcckgabe ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Sachlage bezeichnet es das Klagepatent als die Aufgabe der Erfindung \u2013 so stellt es das Landgericht in seinem Urteil zu Recht fest \u2013 , f\u00fcr die Summe der in einer weitl\u00e4ufigen Anlage (wie einem Flughafen oder Bahnhof) mit einer Vielzahl von Sammel- oder Bereitstellungsstellen insgesamt vorhandenen Schubgep\u00e4ckwagen eine Verwaltungseinrichtung zu schaffen, die es erlaubt, eine ausreichende Anzahl von Schubgep\u00e4ckwagen orts- und zeitgerecht bereitzustellen und dabei kriminelle Manipulationen vom Pfandgeld-Automaten weitgehend auszuschlie\u00dfen (Klagepatent, Sp. 4 Zeilen 31 bis 38).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabenstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor (Anlage H 6):<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nVerwaltungseinrichtung f\u00fcr Schubgep\u00e4ckwagen, insbesondere in weitl\u00e4ufigen und un\u00fcbersichtlichen Anlagen wie Flugh\u00e4fen, Bahnh\u00f6fen und dergleichen, welche Anlagen mit einem Telefonnetz ausgestattet sind.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIn der Anlage muss f\u00fcr die Passagiere ankommender Massenverkehrsmittel jeweils am Ankunftsort und zur Ankunftszeit des Massenverkehrsmittels eine ausreichende Anzahl von Schubgep\u00e4ckwagen zum Transport ihres Gep\u00e4cks zum Individualverkehrsmittel bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nJeder Schubgep\u00e4ckwagen ist mit einer passiven, als codierbare Kompakteinheit, z.B. auf einer Platine angeordneten, insbesondere als sogenannter Chip, ausgebildeten Empf\u00e4nger-\/Sendereinheit ausgestattet.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDer Sendeteil ist zur Abgabe lediglich eines einzigen Erkennungssignals ausgestattet.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDie Gesamtfl\u00e4che der Anlage ist in einzelne Bereiche unterteilt.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nJeder Bereich ist mit einem station\u00e4ren, an eine Fernsprecheinrichtung bzw. deren Leitungsnetz angeschlossenen Sender-\/Empf\u00e4nger ausgestattet.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDie Sender\/Empf\u00e4nger der einzelnen Bereiche sind vermittels des Fernsprechleitungsnetzes an eine zentrale Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage angeschlossen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt hierzu aus (Anlage K 1, Spalte 5, Zeilen 9 ff.), dass durch die Verwendung innerhalb der Anlage ohnehin vorhandener Leitungsnetze, insbesondere des Telefonnetzes, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltungseinrichtung mit einem geringstm\u00f6glichen technischen und wirtschaftlichen Aufwand in praktisch jeder bestehenden Anlage installiert werden k\u00f6nne. Dabei erscheine es zweckm\u00e4\u00dfig, zwischen die Sender-\/Empf\u00e4ngereinheit der einzelnen Bereiche der Anlage und das den Weitertransport der Signale zur Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage vermittelnde Leitungsnetz jeweils eine V-24-Schnittstelle einzuschalten. Der zentrale Teil der Verwaltungseinrichtung bestehe zweckm\u00e4\u00dfigerweise aus einer elektronischen Datenerfassungsanlage, in der die Antwortsignale s\u00e4mtlicher Schubgep\u00e4ckwagen erfasst und einem Rechner zugeleitet w\u00fcrden. Diese setze die Antwortsignale aller ein- und ausfahrenden Gep\u00e4ckwagen jedes einzelnen Bereiches der Gesamtanlage miteinander in Beziehung und generiere daraus eine Anzeige f\u00fcr die Anzahl der momentan in jedem einzelnen der Bereiche bzw. in den einzelnen Sammelstellen befindlichen Schubgep\u00e4ckwagen. Die Beschr\u00e4nkung auf die Abstrahlung eines einzigen Antwortsignals durch die Empf\u00e4nger-\/Sendereinheit der Schubgep\u00e4ckwagen erm\u00f6gliche die Verwendung dieses Signals zur Aktivierung der Pfandgeldr\u00fcckgabe der in den Sammelstellen aufgestellten Automaten. Zumindest in Verbindung mit einer gesch\u00fctzten Unterbringung der Chips im Rahmen des Schubgep\u00e4ckwagens sei eine kriminelle Manipulation zur Veranlassung zu einer Pfandgeldr\u00fcckgabe weitgehend ausgeschlossen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie bereits den Zweckangaben der Merkmale 1 und 2 zu entnehmen ist, soll die Verwaltungseinheit die orts- und zeitgerechte Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Schubgep\u00e4ckwagen entsprechend den Bed\u00fcrfnissen der Passagiere von Massenverkehrsmitteln, welche weitl\u00e4ufige und un\u00fcbersichtliche Stationsfl\u00e4chen wie Flugh\u00e4fen und Bahnh\u00f6fe aufweisen, gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Um dieser Anforderung gerecht zu werden, sieht die technische Lehre des Anspruchs 1 die Aufteilung der weitl\u00e4ufigen Verkehrsanlagen in einzelne Bereiche vor, wie dies von Merkmal 5 vorgegeben wird. Die Anzahl der Bereiche steht im Belieben des Durchschnittsfachmanns und wird vor allem von der Gr\u00f6\u00dfe und den jeweiligen besonderen Gegebenheiten der Verkehrsanlage abh\u00e4ngen. Anspruch 1 definiert nicht, was unter einem patentgem\u00e4\u00dfen \u201eBereich\u201c zu verstehen ist. Er gibt dem Durchschnittsfachmann nur die Anweisung, jeden einzelnen Bereich nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 6 mit einem station\u00e4ren, an eine Fernsprech-Einrichtung bzw. deren Leitungsnetz angeschlossenen Sender\/Empf\u00e4nger auszustatten. Auch wenn Anspruch 1 dies nicht ausdr\u00fccklich sagt, besteht die Funktion des \u201eBereichs\u201c darin, die jeweils dort anwesenden Schubgep\u00e4ckwagen zu erfassen und entsprechende Daten an die zentrale Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage weiterzuleiten, wie dies in Merkmal 7 zum Ausdruck kommt. Wie nun der jeweilige Bereich konstruktiv eingerichtet ist, \u00fcberl\u00e4sst Anspruch 1 dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Eine bevorzugte M\u00f6glichkeit wird in Spalte 7, Zeile 44 bis 52 beschrieben. Danach k\u00f6nnen an den Ein- und Ausg\u00e4ngen der einzelnen Bereiche der Gesamtanlage jeweils Sender- und Empfangsantennen angeordnet sein, welche entweder als Schleifen im Boden verlegt oder aber in sonstiger, das Befahren der Gesamtanlage nicht behindernden Weise an den sonstigen Bestandteilen der bestehenden Gesamtanlage angebracht sind. Dies w\u00fcrde ggfls. auch das Erfassen von Schubgep\u00e4ckwagen erlauben, die nicht zu einem mit einem Pfandm\u00fcnzautomaten ausgestatteten Depot zur\u00fcckgebracht werden. Diese M\u00f6glichkeit wird von dem Klagepatent aber nicht als zwingend vorausgesetzt. Das Klagepatent geht vielmehr, wie der Durchschnittsfachmann schon den Bemerkungen in Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4, Zeile 28 entnimmt, vom Regel- bzw. Normalfall aus, wonach der patentgem\u00e4\u00dfe \u201eBereich\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 5 ein mit einem Pfandm\u00fcnzwerk ausgestattetes Depot ist. Dies wird in Unteranspruch 6 auch ausdr\u00fccklich klargestellt.<\/p>\n<p>Merkmale 6 und 7 besagen, dass die Sender\/Empf\u00e4nger der so definierten Bereiche mittels des \u2013 in der Anlage vorhandenen \u2013 Fernsprechleitungsnetzes an eine zentrale Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage angeschlossen sind. Da Anspruch 1 des Klagepatents kein Verfahren, sondern eine Vorrichtung zum Gegenstand hat, kommt es patentrechtlich nicht darauf an, wann das Fernsprechleitungsnetz in die Anlage eingef\u00fcgt worden ist, ob es bereits besteht, wenn das System aus Schubgep\u00e4ckwagen, Bereichen und zentraler Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage eingerichtet wird,<br \/>\noder ob alle Komponenten zusammen mit dem Fernsprechleitungsnetz eingerichtet werden. Es ist auch kein zwingendes Vorrichtungsmerkmal, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Verwaltungseinheit unbedingt ein vorgefundenes Leitungsnetz nutzen muss, das m\u00f6glicherweise veraltet oder so ausgelegt ist, dass es nicht alle Regionen der Verkehrsanlage erreicht, in denen zweckm\u00e4\u00dfigerweise patentgem\u00e4\u00dfe Bereiche eingerichtet werden sollen. Selbstverst\u00e4ndlich schlie\u00dft Patentanspruch 1 es nicht aus, dass im Zuge der Erstellung einer Verwaltungseinheit f\u00fcr Schubgep\u00e4ckwagen ein vorgefundenes Leitungsnetz erg\u00e4nzt, erneuert oder sogar g\u00e4nzlich neu eingerichtet wird und dann parallel zum vorgefundenen, alten Fernsprechleitungsnetz besteht. Der Anspruchswortlaut schlie\u00dft auch ein neu eingerichtetes Fernsprechleitungsnetz nicht aus. Dieser Auslegung steht die Beschreibungsstelle in Spalte 5, Zeilen 9 ff. nicht entgegen. Ersichtlich geht die Patentschrift davon aus, dass in den hier interessierenden Verkehrsanlagen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbliche Fernsprecheinrichtungen bzw. deren Leitungsnetze vorgefunden werden. Sind diese vorhanden, so k\u00f6nnen sie, ggfls. nach entsprechenden Anpassungsma\u00dfnahmen (vgl. Spalte 5, Zeile 15 bis 20), f\u00fcr die \u00dcbermittlung der hier interessierenden Daten verwendet werden, insbesondere wenn eine ISDN-Anlage vorhanden ist, wie sie im Ausf\u00fchrungsbeispiel (Spalte 7, Zeilen 36 und 56) erw\u00e4hnt wird. Keinesfalls kann dieser Beschreibungsstelle und erst recht nicht dem ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut entnommen werden, dass ausschlie\u00dflich ein bereits vorhandenes altes Leitungsnetz \u2013 unabh\u00e4ngig von dessen Auslegung und Leistungsf\u00e4higkeit \u2013 benutzt werden muss. Die Vorteilsangabe betrifft allein die M\u00f6glichkeit, ein vorhandenes Leitungsnetz bei entsprechender Eignung zu verwenden. Der Begriff \u201eFernsprech-Einrichtung\u201c hat, wie dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres klar ist, nichts mit der \u00dcbertragung von Sprachinformation zwischen zwei Fernsprechteilnehmern zu tun. Das Klagepatent verwendet den Begriff als Hinweis auf den Umstand, dass Fernsprecheinrichtungen \u201ebzw. deren Leitungsnetze\u201c allgemein zur \u00dcbertragung von Daten geeignet sind, wie dies insbesondere bei ISDN-Anlagen der Fall ist. Das \u201eTelefonnetz\u201c ist daher, wie dies auch in Spalte 5, Zeilen 10, 11 klargestellt wird, nur ein Sonderfall eines zur Daten\u00fcbertragung geeigneten Leitungsnetzes. Dieses kann daher auch in einem LAN-Netz bestehen, das der \u00dcbertragung von digitalen Informationen zwischen untereinander verbundenen unabh\u00e4ngigen Ger\u00e4ten auf einem begrenzten Gebiet, vorliegend beispielsweise Flugh\u00e4fen oder Bahnh\u00f6fen, dient (vgl.Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik, Bd. 2, 2003, Stichwort \u201eLokales Netz\u201c).<\/p>\n<p>Nach Merkmal 4 ist der Senderteil der Empf\u00e4nger-\/Sendereinheit der Schubgep\u00e4ckwagen zur Abgabe lediglich eines einzigen Erkennungssignals ausgestattet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieser Forderung nicht schon dadurch gen\u00fcgt ist, dass der Senderteil ein Signal aussendet, welches die Feststellung erlaubt, wo sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Schubgep\u00e4ckwagen befindet. Es geht also nicht um eine blo\u00dfe Z\u00e4hlvorrichtung, die die Feststellung erm\u00f6glicht, wie viele Schubgep\u00e4ckwagen sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Bereich, also z.B. in einem Depot befinden, welches mit einem Pfandm\u00fcnzwerk ausgestattet ist. Ginge es nur darum, h\u00e4tte, wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, die Formulierung ausgereicht, der Senderteil sei zur Abgabe eines Erkennungssignals ausgestattet. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Landgerichts, Merkmal 4 beinhalte eine zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der von der Empf\u00e4nger-\/Sendereinheit ausgesandten Signale. Eine solche Auslegung macht keinen technischen Sinn und entspricht auch nicht dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns. Anspruch 1 spricht nicht von der Abgabe lediglich eines einzigen Signals, sondern von der Abgabe eines einzigen Erkennungssignals. Schon mit dieser Wortwahl wird der Durchschnittsfachmann die Vorstellung verbinden, dass es nicht um die zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der Informations\u00fcbertragung auf ein \u201eeinziges Signal\u201c (wie viele Bits d\u00fcrfen das sein?) geht, sondern dass es um die Ausgestaltung des Signals in der Weise geht, dass einem bestimmten Schubgep\u00e4ckwagen lediglich ein einziges Erkennungssignal zugeordnet ist, das ihn von den anderen Schubgep\u00e4ckwagen unterscheidet. Best\u00e4tigung f\u00fcr diese \u00dcberlegung erh\u00e4lt der Durchschnittsfachmann durch die Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 26 bis 43 und Spalte 7. Zeilen 10 bis 13. Danach ist der Sender der Empf\u00e4nger-\/Sendeeinheit jedes Schubgep\u00e4ckwagens so kodiert, dass er lediglich ein einziges, die Identit\u00e4t des Wagens bestimmendes Antwortsignal ausstrahlt, wenn der Schubgep\u00e4ckwagen in einen Bereich gem\u00e4\u00df Merkmalen 5 und 6 gelangt. Dieser nimmt die Antwort mit seinem Empf\u00e4nger auf und leitet sie an die zentrale Datenerfassungs- und Verarbeitungsanlage weiter. Die Beschr\u00e4nkung der Abstrahlung eines jeweils lediglich f\u00fcr diesen einen Schubgep\u00e4ckwagen charakteristischen Erkennungsfunksignals erm\u00f6glicht dann auch die in Spalte 5, Zeilen 31ff. angesprochene Unterdr\u00fcckung einer Manipulation bei der Pfandr\u00fcckgabe. Diese vom Patentanspruch 1 und insbesondere von Merkmal 4 geforderte Beschr\u00e4nkung der Abgabe des Erkennungs-Signals bzw. des Antwortsignals auf die Anfrage nach der Identit\u00e4t des in einen bestimmten Bereich verbrachten Schubgep\u00e4ckwagens schlie\u00dft nicht aus, dass von dessen Empf\u00e4nger-\/Sendereinheit noch andere Daten abgefragt werden k\u00f6nnen. So k\u00f6nnen, wie in Spalte 6, Zeilen 20 bis 35 ausdr\u00fccklich herausgestellt wird, die Antwortsignale der einzelnen Schubgep\u00e4ckwagen bereits in der Sender-\/Empf\u00e4ngereinheit, falls diese entsprechend ausgestattet ist, mit einem Zeitsignal erg\u00e4nzt werden. Im \u00fcbrigen kann, so hei\u00dft es in Spalte 6 Zeilen 13 ff., der zentrale Teil der Verwaltungseinrichtung beliebig erweitert werden und zur Erfassung weiterer, f\u00fcr die Verwaltung oder aber z.B. auch die Abberufung der Schubgep\u00e4ckwagen zu in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden erforderlichen Wartungsarbeiten oder dergl. erforderlichen Informationen ausgestattet sein. Es ist nicht ersichtlich, dass die dazu ben\u00f6tigten Daten nicht von den Empf\u00e4nger-\/Sendereinheiten der Schubgep\u00e4ckwagen \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuf der Grundlage der zu 2. vorgenommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich das \u201eXY-System\u201c der Beklagten, von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Auch das von den in diesem System vorgesehenen Empf\u00e4nger-\/Sendereinheiten ausgesendete Signal ist als ein einziges Identifizierungssignal im Sinne des Merkmals 4 des Klagepatents zu bewerten, da es eine \u201eIndividualisierung\u201c genau eines einzigen Schubgep\u00e4ckwagens erlaubt. Des Weiteren stellen sich die von dem System vorgesehenen Sammelstationen als ein \u201eBereich\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Die von der Beklagten behauptete routinem\u00e4\u00dfige Installation eines LAN-Netzes zur Daten\u00fcbertragung an die Datenerfassungs- und Verwaltungseinheit stellt sich als ein Anschluss der Sender-\/Empf\u00e4nger an eine Fernsprecheinrichtung bzw. deren Leitungsnetz im Sinne von Merkmal 7 dar. Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche dem Stand der Technik wie er in der US-PS 4,288,689 (Anlage H 2) seinen Niederschlag gefunden habe, ist vor dem Hintergrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unerheblich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagte widerrechtlich von dem Klagepatent Gebrauch macht, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie trifft deshalb zumindest ein fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Formulierung des Antrags zu Ziffer I.1., die den Wortlaut des Patentanspruchs nicht exakt aufgreift, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 572 &#8211; Blasfolienherstellung). Die Kl\u00e4gerin hat nichts wesentliches ausgelassen, weil Merkmal 1 und 2 weitgehend \u201einsbesondere\u201c-Angaben und Zweck-Angaben enthalten. Die Beklagte haftet der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadensersatz. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen nicht fest, weswegen die Kl\u00e4gerin ein hinreichendes Interesse daran hat, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte in zuerkanntem Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Soweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Auskunftsanspruchs die Vorlage von Belegen gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. beansprucht, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auzugehen, dass sie die zur Vorlage von Einkaufs- und Verkaufsbelegen wie Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheinen, Zollpapieren etc. verlangt (vgl. Senatsurteil vom 28.4.2005 \u2013 I-2 U 110\/03; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 89a; \u00a7 140b Rdnr. 8; Mes, Patentgesetz, 2. Aufl., \u00a7 140 b, Rdnr. 19).<\/p>\n<p>Die Klage war abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche schon seit dem 9. August 2005, statt ab dem 9. September 2005 verlangt hat. Es kann der Beklagten nicht als Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht angelastet werden, nicht bereits am Tage der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung vom Bestehen eines Patentschutzes und davon Kenntnis genommen zu haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt. Im Regelfall ist ein Pr\u00fcfungszeitraum von bis zu einem Monat ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung angemessen, so dass ein Verschulden erst nach Ablauf der Zeit zur \u00dcberpr\u00fcfung in Betracht kommt (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein (dort mit vier Wochen); Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 89a; 140 b Rdnr. 8).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 822 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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