{"id":5583,"date":"2007-02-15T17:00:13","date_gmt":"2007-02-15T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5583"},"modified":"2016-06-08T10:13:58","modified_gmt":"2016-06-08T10:13:58","slug":"2-u-7105-schwerlastregal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5583","title":{"rendered":"2 U 71\/05 &#8211; Schwerlastregal"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 821<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Februar 2007, Az. 2 U 71\/05<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin und die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2005 verk\u00fcndete Schlussurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 127.592,17 Euro nebst 5% Zinsen aus 117.066,19 Euro f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 2. Juni 2004 und in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz aus 117.066,19 Euro f\u00fcr die Zeit vom 3. Juni 2004 bis zum 9. September 2004 und aus 75.119,05 Euro seit dem 10. September 2004 zu zahlen. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen, soweit \u00fcber sie nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 29. Juli 2004 entschieden worden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 8 % der Beklagten und im \u00fcbrigen der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 1.948.878,22 Euro.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und ein Warenregal betreffenden europ\u00e4ischen Patentes 0 259 xxx (Klagepatent, Anlage ROP 5) auf Schadenersatz in Anspruch. Sie ist Rechtsnachfolgerin der A-Gesellschaft (nachfolgend: A-Gesellschaft) und f\u00fchrt deren Gesch\u00e4fte fort. A-Gesellschaft ist eingetragene Inhaberin des vorgenannten Patentes, das auf einer am 3. September 1987 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 11. September 1986 eingereichten und am 16. M\u00e4rz 1988 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 20. M\u00e4rz 1991 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Warenregal mit einem oberen Schwerlastbereich und einem unteren Selbstbedienungsbereich, umfassend Regalst\u00e4nder (1) mit jeweils zwei im Profil generell U-f\u00f6rmigen S\u00e4ulen (7, 8), wobei die von der jeweils anderen S\u00e4ule abgewandte Basisfl\u00e4che (9) jeder S\u00e4ule (7) mit Aussparungen (10) zum Einh\u00e4ngen von Regaltraversen (2) des Schwerlastbereichs versehen ist, wobei die beiden Seitenfl\u00e4chen (11) jeder S\u00e4ule (7) unter Bildung einer L\u00e4ngsfuge auf der der anderen S\u00e4ule zugewandten Seite aufeinander zugekantet sind, und wobei die Enden von die beiden S\u00e4ulen (7, 8) verbindenden Gitterstreben (14) in die L\u00e4ngsfugen eingreifen, dadurch gekennzeichnet, dass in den auf beiden Seiten der L\u00e4ngsfuge gelegenen Stirnfl\u00e4chen (12) mindestens einer S\u00e4ule (7) zus\u00e4tzliche Aussparungen (15) zum Einh\u00e4ngen von Regalelementen (4, 6) des Selbstbedienungsbereichs vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine perspektivische Ansicht eines kombinierten Schwerlast- und Selbstbedienungsregals und Figur 2 einen Querschnitt durch eine S\u00e4ule eines Regalst\u00e4nders mit Teilen der daran eingeh\u00e4ngten Traversen, Konsolen und Wandelemente.<\/p>\n<p>Eine von der B KG in Neuss und der C Umformtechnik GmbH (nachfolgend. C) erhobene Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung des deutschen Teils des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 15. Juli 1997 abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung der Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. Februar 2000 (Anlage Brop 1) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die D Au\u00dfenhandels-KG (nachfolgend: D KG), deren Komplement\u00e4rin die Beklagte war, lieferte von 1993 bis 1997 Ladeneinrichtungen f\u00fcr insgesamt 25 Objekte. Diese umfassten u.a. Warenregale mit einem oberen Schwerlast- und einem unteren Selbstbedienungsbereich, deren Ausgestaltung aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage ROP 26 (2) (perspektivische Darstellung) und ROP 26 (8) (Querschnittszeichnung von St\u00e4ndern, eingeh\u00e4ngten Traversen und Konsolen) ersichtlich ist. Die von ihr vertriebenen Gegenst\u00e4nde &#8211; Regalst\u00e4nder und \u2013traversen f\u00fcr den Schwerlastbereich, Regalb\u00f6den, SB-Regale und Gondeln sowie Konsolen zum Einh\u00e4ngen von SB-Komponenten in die Regalst\u00e4nder und diverse weitere Zubeh\u00f6rteile bezog sie von anderen Lieferanten; die Schwerlastkomponenten lieferte C, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Gegenst\u00e4nde von mit der KG verbundenen Unternehmen kamen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. Oktober 1997 (Anlage ROP 1) hat das Landgericht M\u00fcnchen I die D KG auf Antrag von A-Gesellschaft wegen Verletzung des Klagepatentes zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt; au\u00dferdem hat es die Verpflichtung der D KG festgestellt, A-Gesellschaft allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlassungsausspruch bezeichneten und seit dem 16. April 1988 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I Bezug genommen. A-Gesellschaft hat die hier in Rede stehenden Schadenersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Die D KG wurde nach dem Ausscheiden ihres letzten Gesellschafters im Handelsregister gel\u00f6scht und wird als Zweigniederlassung der Beklagten fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zum Zwecke der Rechnungslegung \u00fcbermittelte die Beklagte der Kl\u00e4gerin nach mehrfachen \u00c4nderungen vor Klageerhebung zuletzt die nachfolgend wiedergegebenen tabellarischen \u00dcbersichten gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 21 und 22 zu insgesamt 25 Projekten, in deren Rahmen ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin unter den Urteilsausspruch des Landgerichts M\u00fcnchen I fallende Warenregale nebst Zubeh\u00f6r in den Jahren 1993 bis 1997 vertrieben hat.<\/p>\n<p>De Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des von der D KG aus den 25 in diesen Unterlagen aufgef\u00fchrten Lieferf\u00e4llen insgesamt erzielten und auf umgerechnet 1.391.807,63 Euro errechneten Verletzergewinns zuz\u00fcglich fiktiver Verwendungszinsen in H\u00f6he von 5 % f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. M\u00e4rz 2004 in H\u00f6he von errechneten insgesamt 557.070,59 Euro. Sie hat bei ihrer Berechnung die mit dem Verkauf der Verletzungsgegenst\u00e4nde erzielte Gewinnspanne von 27,41% \u00fcber dem Einkaufspreis auf den Verkauf aller gelieferten Artikel \u00fcbertragen und ist zu einem rechnerischen Rohgewinn von 3.296.086, 41 DM bei einem Gesamtverkaufserl\u00f6s von 12.025.128,81 DM gelangt. Von diesem Gesamtverkaufserl\u00f6s h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin allenfalls die Kosten f\u00fcr den Einkauf, Fracht- Montage- und Sonderkosten f\u00fcr abzugsf\u00e4hig, wobei sie vorbehaltlich einer Nachpr\u00fcfung von den Anlage ROP 21 angegebenen Betr\u00e4gen ausgeht. Da die Auswertung der mit der Klageerwiderung eingereichten Ausgangsrechnungen der Beklagten nach ihrer Ansicht sogar einen Verletzergewinn in H\u00f6he von 5.883.175,02 DM ergeben soll (vgl. Anl. ROP 28, Bl. 122), beh\u00e4lt sie sich eine entsprechende Nachforderung vor und verlangt die eingeklagte Summe nur als Teilbetrag. Die von der Beklagten nach Klageerhebung vorgelegten Korrekturen ihrer fr\u00fcheren Rechnungslegung seien unbeachtlich; sie widerspr\u00e4chen den urspr\u00fcnglich erteilten Ausk\u00fcnften und seien nicht nachvollziehbar, weshalb auch nicht von deren Richtigkeit ausgegangen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.948.878,22 Euro nebst 5 % Zinsen aus 1.391.807,63 Euro f\u00fcr den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zur Rechtsh\u00e4ngigkeit der vorliegenden Klage (3. Juni 2004) und 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.391.807,63 Euro ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>\u00dcber einen anerkannten und vom Landgericht mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 29. Juli 2004 zugesprochenen Teilbetrag von 41.947,14 Euro \u00fcbersandte die Beklagte der Kl\u00e4gerin am 2. September 2004 einen Verrechnungsscheck. In H\u00f6he des Restbetrages hat sie um Klageabweisung gebeten.<\/p>\n<p>Sie hat vor dem Landgericht eingewandt, sie wolle an ihren vorgerichtlich erteilten Ausk\u00fcnften nicht festhalten. Zwar betreffe der Ausspruch des im Grundverfahren ergangenen Urteils ebenso wie der Klagepatentanspruch 1 nicht nur St\u00e4nder und Holme des Schwerlastregals, sondern ein Warenregal, zu dem auch ein SB-Bereich geh\u00f6re, die Schadensberechnung d\u00fcrfe aber nur diejenigen Regale umfassen, die auch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kombination eines oberen Schwerlast- und eines unteren SB-Bereiches aufwiesen. Schwerlastregale, die mit nicht eingeh\u00e4ngten selbsttragenden SB-Teilen kombiniert oder nur allein verwendet worden seien, d\u00fcrften nicht ber\u00fccksichtigt werden. Auch andere Artikel, die mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre nichts zu tun h\u00e4tten, wie SB-Regale ohne Schwerlastbereich, Beleuchtung, Bodenanker, Spanplatten und anderes Zubeh\u00f6r zu den Schwerlastteilen, m\u00fcssten au\u00dfer Betracht bleiben. Bei den Schwerlastregalen gehe es nur um St\u00e4nder und Holme. Der Umsatz mit den verbleibenden patentverletzenden Gegenst\u00e4nden belaufe sich auf maximal 1.569.166,59 DM. Abz\u00fcglich der insbesondere in den Tabellen gem\u00e4\u00df Anlagen B 13 und 15 angef\u00fchrten Positionen verbleibe ein Gewinn von 176.383,02 DM. Hiervon seien ihre Kosten f\u00fcr die Rechtsverteidigung gegen den Angriff aus dem Klagepatent (117.292,02 Euro [229.402,27 DM]) im Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren abzuziehen, so dass sie statt eines herauszugebenden Gewinns einen Verlust erzielt habe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Landgericht der Klage in H\u00f6he von weiteren 109.022,06 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz aus 150.969,20 Euro seit dem 3. Juni 2006 stattgegeben; die weitergehende noch nicht erledigte Klage hat es abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, auszugehen sei von den von der Kl\u00e4gerin zur ma\u00dfgeblichen Grundlage gemachten vorprozessual erteilten Ausk\u00fcnften der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 21 und 22. Der Umsatz sei nach dem Verkaufpreis f\u00fcr die im Ausspruch des Grundurteils genannten patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde und solche Zubeh\u00f6rteile zu bestimmen, deren Verkauf unmittelbar auf die Patentverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei; der danach ma\u00dfgebliche Umsatz von 1.915.298,30 DM ergebe sich aus der Spalte \u201eVK Gesamt Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c in Anlage ROP 22. Nicht abzustellen sei auf den von der Kl\u00e4gerin herangezogenen wesentlich h\u00f6heren Gesamtverkaufserl\u00f6s aller im Zusammenhang mit der Patentverletzung stehenden Projekte gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 25 und\/oder 27. Da die Beklagte \u00fcber diese Gesamtums\u00e4tze keine Ausk\u00fcnfte erteilt habe und die Klage, da die von der Kl\u00e4gerin gesch\u00e4tzten Gesamtverkaufserl\u00f6se den Verletzungsgegenst\u00e4nden nicht unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnten, auf dieser Grundlage unschl\u00fcssig sei, sei zu Gunsten der Kl\u00e4gerin davon auszugehen, sie berufe sich hilfsweise auch auf die Daten aus den Tabellen gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 21 und 22. Die von der Beklagten w\u00e4hrend des hiesigen Verfahrens angegebenen geringeren Ums\u00e4tze seien zur Gewinnermittlung ungeeignet, weil entgegen dem Urteilsausspruch des Grundverfahrens und Anspruch 1 des Klagepatentes die Lieferung reiner Schwerlastregale, selbsttragender SB-Regale und Zubeh\u00f6r ausgeklammert seien.<\/p>\n<p>Abzuziehen seien die von der Beklagten f\u00fcr den Einkauf der patentgem\u00e4\u00dfen Regale nebst Zubeh\u00f6r aufgewendeten Kosten in H\u00f6he von 1.390.281,05 DM, anteilige Frachtkosten von 83.456,67 DM, anteilige Montagekosten von 2.499,01 DM und 57.458,95 DM f\u00fcr unwidersprochen an den Vertriebsleiter gezahlte Umsatzprovisionen. Nicht abzugsf\u00e4hig seien die von der Beklagten geltend gemachten anteiligen Sonderkosten in H\u00f6he von 10.550,45 DM. Rechtsverteidigungskosten hat das Landgericht nur von den Gewinnen des Jahres 1997 abgezogen, weil die Ums\u00e4tze aus den Jahren 1993 bis 1996 bereits realisiert gewesen seien, als die Beklagte im Grundverfahren f\u00fcr die weitere Gewinnerzielung relevante Verteidigungsma\u00dfnahmen wie die Stellung des Klageabweisungsantrages ergriffen habe. Da die Verteidigungskosten die Gewinne f\u00fcr das Jahr 1997 \u00fcberstiegen, verbleibe insoweit kein Gewinn mehr. Ziehe man von dem so errechneten Verletzergewinn von 295.270,08 DM (150.969,20 Euro) den bereits durch Teil-Anerkenntnisurteil zuerkannten Betrag von 41.947,14 Euro ab, ergebe sich der in der Hauptsache zugesprochene Betrag von 109.022,06 Euro.<\/p>\n<p>Von den geltend gemachten Zinsen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nur Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen fordern, nicht dagegen Verwendungszinsen, wie sie im Rahmen der Lizenzanalogie anerkannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl\u00e4gerin begehrt auch die Zuerkennung des vom Landgericht abgewiesenen Teils der noch verbliebenen Klageforderung. Sie macht geltend, das Landgericht h\u00e4tte den Verletzergewinn aus dem von der Beklagten erzielten Gesamtumsatz mit s\u00e4mtlichen Regalsystembestandteilen errechnen m\u00fcssen und nicht auf die vorprozessual erteilten Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 21 und 22 abstellen d\u00fcrfen. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sei an diese Rechnungslegung nicht gebunden und k\u00f6nne aus den ebenfalls von der Beklagten \u00fcberreichten Ausgangsrechnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 2, 4, 5 und 9 die Gesamtums\u00e4tze durch Addition ermitteln. Die Beklagte habe diese Berechnung ebenso wenig bestritten wie die f\u00fcr die Gewinnberechnung zugrundegelegte Marge von 27,41 % und nur die Mehrzahl der einzelnen Rechnungspositionen zu Unrecht herausgerechnet. Es sei Sache der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen, welche Posten aus welchem Grunde abzuziehen seien. Dieser M\u00fche habe sie sich nicht unterziehen wollen. Die Beklagte habe den Umsatz mit den hier in Rede stehenden Regalsystemen nur erzielen k\u00f6nnen, weil diese gegen\u00fcber den bekannten Regalen infolge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erheblich weniger Kosten und Raumbedarf in Anspruch genommen h\u00e4tten. Diese Vorteile habe die Beklagte auch in ihrer Werbung prominent hervorgehoben. Alle vertriebenen Gegenst\u00e4nde geh\u00f6rten entweder zum Schwerlast- oder zum SB-Bereich. Auch die SB-Regale seien wegen ihrer Eignung, in die St\u00e4nder der Schwerlastregale eingeh\u00e4ngt zu werden, in voller St\u00fcckzahl schadenersatzpflichtig. Artikel, die mit der Erfindung nichts zu tun h\u00e4tten, habe die Beklagte nicht geliefert; jedenfalls habe sie das nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Auch die vom Landgericht vorgenommenen Kostenabz\u00fcge seien zu Unrecht erfolgt. Da sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 das diesbez\u00fcgliche und beweislose Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen bestritten habe, h\u00e4tte das Landgericht diesen Vortrag unber\u00fccksichtigt lassen m\u00fcssen. Die bestrittenen Kosten f\u00fcr die Rechtsverteidigung seien ebenfalls nicht abzugsf\u00e4hig; die Beklagte habe sie auch nicht n\u00e4her substantiiert. Ferner seien ihr die Verwendungszinsen zu Unrecht aberkannt worden; zumindest teilweise bestehe der geltend gemachte Zinsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.<\/p>\n<p>Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Klageabweisung auch in H\u00f6he des vom Landgericht im Schlussurteil zuerkannten Teils. Sie macht geltend, das Landgericht habe der Kl\u00e4gerin mehr zugesprochen als den kausal auf die Patentverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Anteil am Verletzergewinn. Das Klagepatent habe gegen\u00fcber dem Stand der Technik kaum Vorteile gebracht. Die bessere Raumausnutzung und die Materialersparnisse seien nur geringf\u00fcgig und m\u00fcssten zudem mit dem kostenerh\u00f6henden Nachteil erkauft werden, dass in den St\u00e4nders\u00e4ulen zus\u00e4tzliche Aussparungen zum Einh\u00e4ngen der Selbstbedienungsregale h\u00e4tten vorgesehen werden m\u00fcssen, die f\u00fcr das Palettenregal eigentlich nicht erforderlich gewesen seien. Dass die mit solchen Regalen erzielten Ums\u00e4tze f\u00fcr den Gewinn nicht urs\u00e4chlich seien, zeige sich daran, dass die Einstellung der Benutzung des Klagepatentes keinerlei Einbu\u00dfen gebracht habe. Vor diesem Hintergrund sei als Verletzergewinn allenfalls ein Anteil von 10 bis 20 % des Ausgangsbetrages ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig; dieser Betrag liege unter der anerkannten und bezahlten Summe. Die D KG habe \u00fcberwiegend selbsttragende nicht patentgem\u00e4\u00df ausgebildete SB-Regale ihres eigenen Systems D 345 geliefert; nur wenige von ihnen seien mit klagepatentgem\u00e4\u00df ausgebildeten Schwerlastregalkomponenten kombiniert worden. Diese freien SB-Regale seien in der Rechnungslegung ebenso wenig enthalten wie Bodenanker, Beleuchtungsk\u00f6rper und Regalb\u00f6den aus dem Schwerlastbereich. Rechnung gelegt worden sei \u00fcber alle gelieferten Schwerlastregale ohne R\u00fccksicht auf die Art der beabsichtigten Nutzung und alle darin integrierten SB-Regale.<\/p>\n<p>Abzuziehen seien dar\u00fcber hinaus noch Lagerkosten in H\u00f6he von 105.025,&#8211; DM, die dadurch entstanden seien, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 von November 1995 bis Juni 1997 ein Zwischenlager f\u00fcr die von C bezogenen St\u00e4nder und Holme des Schwerlastregals unterhalten habe. Erst das angefochtene Urteil habe Veranlassung gegeben, auch diese Kosten geltend zu machen. Beim Zinsausspruch sei unber\u00fccksichtigt geblieben, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 den anerkannten Betrag bezahlt habe, indem sie der Kl\u00e4gerin hier\u00fcber am 2. September 2004 einen Scheck \u00fcbersandt habe, der bei unverz\u00fcglicher Einl\u00f6sung am 10. September 2004 habe gutgeschrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu s\u00e4mtlichen bereits in erster Instanz beantragten Zahlungen zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage im nicht durch das Anerkenntnis-Teilurteil erledigten Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>Beide Parteien beantragen jeweils die Zur\u00fcckweisung des gegnerischen Rechtsmittels und treten dem Vorbringen des jeweiligen Gegners entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Beide Berufungen sind zul\u00e4ssig, aber nur zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet, soweit das Landgericht Kosten f\u00fcr die Rechtsverteidigung vom Verletzergewinn abgezogen und den Zinsausspruch auf Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen beschr\u00e4nkt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNachdem das Landgericht M\u00fcnchen I in seinem Urteil vom 15. Oktober 1997 (Anlage ROP 1) rechtskr\u00e4ftig festgestellt hat, dass die D KG als Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten der A-Gesellschaft als Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patentes 0 259 xxx zu leisten hat, ist nunmehr \u00fcber die H\u00f6he des sich daraus ergebenden Schadenersatzanspruches zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Methode zur Berechnung des ihr entstandenen Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns geh\u00f6rt neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns oder der angemessenen Ersatz-Lizenzgeb\u00fchr zu den allgemein anerkannten Grunds\u00e4tzen der Ermittlung von Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patentverletzung (vgl. u. a. BGH GRUR 1962, 398 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke II; GRUR 1962, 509, 511 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, \u00a7 139 PatG, Rdnr. 61 m. w. Nachw.). Herausgabe des Verletzergewinns kann aus der Erw\u00e4gung gefordert werden, dass der Verletzer sich so behandeln lassen muss, als h\u00e4tte er das Patent in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr dessen Inhaber benutzt und daher in rechts\u00e4hnlicher Anwendung der Grunds\u00e4tze in \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 667 BGB das durch die Benutzung Erlangte herausgeben muss (RGZ 130, 108, 110). Das ist f\u00fcr bestimmte Schutzrechte ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt (vgl. \u00a7\u00a7 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG, 42 Abs. 2 GeschmMG) und f\u00fcr die Verletzung von Patenten als zumindest gewohnheitsrechtlich begr\u00fcndete Form der Schadensberechnung anerkannt (BGH GRUR 1962, 509, 511 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II). Bei dieser Berechnungsart geht es weniger um den \u201eErsatz eines Schadens\u201c als vielmehr um einen billigen Ausgleich der Beeintr\u00e4chtigung des Rechtsinhabers (BGH GRUR 1995, 349, 352 \u2013 Objektive Schadensberechnung; BGHZ 145, 366, 371 = GRUR 2001, 329 ff. \u2013 Gemeinkostenanteil; vgl. zum Ganzen auch Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., Rdnr. 72 ff.). Ebenso wie die im Wege der Lizenzanalogie als Schadenersatz zu leistende angemessene Lizenzgeb\u00fchr l\u00e4sst sich die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns nicht genau berechnen, sondern muss nach \u00a7 287 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wobei die Grundlagen dieser Sch\u00e4tzung \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 objektiv ermittelt werden m\u00fcssen (vgl. zum Ganzen Senat, Mitteilungen 2006, 553, 558 ff. \u2013 Lifter; K\u00f6llner, Mitteilungen 2006, 535, 537).<\/p>\n<p>Der als Schadenersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht den gesamten durch den Vertrieb der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran. Denn der Wert der unter Schutz gestellten Erfindung bleibt h\u00e4ufig erheblich hinter demjenigen der verkauften Gesamteinheit zur\u00fcck, und der mit dem Vertrieb eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses erzielte wirtschaftliche Erfolg hat in aller Regel mehrere Ursachen, wobei neben den erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Vorteilen auch andere Umst\u00e4nde bedeutsam sind (vgl. u.a. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., Rdnr. 74 m. w. Nachw.). Hat der Verletzer \u2013 wie hier die D KG \u2013 sowohl patentfreie als auch patentgesch\u00fctzte Gegenst\u00e4nde geliefert und weisen zudem die patentgesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde neben den erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten auch patentfreie Funktionsteile auf, kann dem bei der Berechnung des herausgabepflichtigen Verletzergewinns in zweifacher Weise Rechnung getragen werden: Zum einen ist es m\u00f6glich, zwar von der Gesamtlieferung auszugehen, als Verletzergewinn aber von vornherein nur diejenige Quote des Gesamtgewinns in Ansatz zu bringen, die dem Anteil des Wertes der in dem verletzten Patent unter Schutz gestellten Erfindung an dem Wert der gesamten Lieferung entspricht. Auch dieser Anteil ist nur im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO ermittelbar (vgl. BGH GRUR 1993, 55 ff. \u2013 Tchibo\/Rolex II; vgl. zum Ganzen auch Benkard\/Rogge\/Grabinski, a. a. O., Rdnrn. 74, 75); vgl. ferner Haft\/Reimann, Mitteilungen 2003, 437, 443 ff.; Tilmann, GRUR 2003, 647, 651). Es ist auch m\u00f6glich, vor der Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Gewinnquote diejenigen Gegenst\u00e4nde der Lieferung auszuklammern, die die in dem jeweiligen Patentanspruch beschriebenen Funktionseinheit nicht aufweisen, und nur die Gewinne aus dem Vertrieb derjenigen Einheiten zur Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Gewinnquote heranzuziehen, die die unter Schutz gestellte Vorrichtung bilden oder \u2013 wie hier \u2013 mit ihr ausger\u00fcstet sind. Diese Berechnungsweise bietet sich im Streitfall vor allem deshalb an, weil so die von der Schutzrechtsverletzung nicht tangierten und f\u00fcr die Gewinnermittlung nicht interessierenden reinen SB-Regale von vornherein nicht in die Berechnung eingehen und die Betrachtung sich auf die allein relevanten Schwerlastregale und die mit ihnen kombinierten SB-Regale konzentrieren kann. Verf\u00e4hrt man nach dieser letztgenannten Berechnungsmethode und klammert die mitgelieferten patentfreien Verkaufseinheiten aus, muss allerdings bei der Gewinnermittlung diejenige Verkehrseinheit, die \u00fcber die im Patentanspruch beschriebene Vorrichtung hinaus noch weitere Funktionsteile aufweist, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden, so wie der Lieferant der dem Abnehmer \u00fcberl\u00e4sst, um sie f\u00fcr den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck nutzen zu k\u00f6nnen. In die Gewinnberechnung gehen dann bezogen auf diese Einheit nicht nur die im Patentanspruch ausdr\u00fccklich genannten Funktionsteile ein, sondern auch andere dort nicht ausdr\u00fccklich genannte aber f\u00fcr die Funktionstauglichkeit unerl\u00e4ssliche Teile und auch alle weiteren zur konkreten Verkehrseinheit geh\u00f6renden Elemente. Auf die Zuf\u00e4lligkeit, ob der Verletzer seinem Abnehmer die gelieferte Einheit zu einem Gesamtpreis oder nach ihren einzelnen Elementen aufgeschl\u00fcsselt in Rechnung gestellt worden ist, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Bleibt bei einer solchen Vorrichtung der Wert der gesch\u00fctzten Erfindung noch immer hinter ihrem Gesamtwert zur\u00fcck, muss in einem weiteren Schritt der auf die Erfindung zur\u00fcckgehende Anteil erfasst werden. Klammert man die mitgelieferten patentfreien Gegenst\u00e4nde vor der Quotenbildung aus, wird der ma\u00dfgebliche Gewinnanteil allerdings, da der Wert der unter Schutz gestellten Erfindung f\u00fcr die verbleibenden Gegenst\u00e4nde anteilsm\u00e4\u00dfig steigt, auch entsprechend h\u00f6her ausfallen, als er bei Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher gelieferter Gegenst\u00e4nde gelegen h\u00e4tte. Nachfolgend wird im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber zu befinden sein, ob und wenn ja welche nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestalteten von der D KG gelieferten Funktionsteile noch als Bestandteile der patentverletzenden Kombinationsregale betrachtet werden m\u00fcssen, so dass auch der mit ihrem Vertrieb erzielte Gewinn in die Berechnung einzubeziehen ist, w\u00e4hrend im Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Berufung der Beklagten der als Verletzergewinn herauszugebende Anteil an dem mit dem Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde erwirtschafteten Gesamtgewinn ermittelt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht als f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns ma\u00dfgebliche Gr\u00f6\u00dfe den von der Beklagten in deren vorprozessualer Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 21 und 22 in der Spalte \u201eVK Gesamt Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c angegebenen Betrag von 1.915.298,30 DM zugrunde gelegt hat. Diese Spalte umfasst nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten im Verhandlungstermin vom 21. Dezember 2006 vor dem Senat s\u00e4mtliche Schwerlastregale mit SB-Bereich (St\u00e4nders\u00e4ulen und Traversen) und mit diesen kombinierte SB-Regale und damit jedenfalls die wesentlichen Bestandteile der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Vorrichtung, klammert aber die bei der Gewinnermittlung au\u00dfer Betracht zu lassenden Erl\u00f6se f\u00fcr den Verkauf der f\u00fcr sich allein nicht gesch\u00fctzten nicht mit Schwerlastregalen kombinierter SB-Regale aus. Hinzu kommen m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich, wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, bestimmte Zubeh\u00f6rteile wie die Regalb\u00f6den f\u00fcr den Schwerlastbereich, Bodenanker und Beleuchtungsk\u00f6rper, die mit zur gelieferten Verkaufseinheit \u201eWarenregal\u201c geh\u00f6ren. Es bedarf keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen, dass die Bodenanker, mit denen die gelieferten Regale im Fu\u00dfboden des Aufstellungsortes befestigt werden mussten, f\u00fcr den vorgesehenen Einsatzzweck des Warenregals notwendig waren, und dass auch die Beleuchtungsk\u00f6rper die Funktion des Warenregals bestimmungsgem\u00e4\u00df verbessert haben, indem sie unabh\u00e4ngig von einer etwa sonst vorhandenen allgemeinen Raumbeleuchtung die darin aufbewahrten Waren f\u00fcr die Kunden des Abnehmers besser sichtbar gemacht haben. Soweit sie zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Warenregal-Kombinationen geh\u00f6rten, w\u00e4ren sie ohne Zweifel f\u00fcr sich allein nicht verkauft worden. Dass diese Zubeh\u00f6rteile in der Spalte \u201eVK Gesamt Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c nach den weiteren unwiderlegten Erl\u00e4uterungen der Beklagten auch in Bezug auf die klagepatentgesch\u00fctzte Einheit \u201eWarenregal\u201c nicht erfasst sind, kann bei der Ermittlung des herauszugebenden Verletzergewinns dadurch ber\u00fccksichtigt werden, dass f\u00fcr die in der Rechnungslegung angegebenen Bestandteile der auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckgehende Gewinnanteil entsprechend dem dann gr\u00f6\u00dferen Wertanteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihrer Gewinnberechnung einen von ihr anhand der Anlagen ROP 25 und 27 errechneten Gesamtverkaufserl\u00f6s f\u00fcr s\u00e4mtliche von der Beklagten im Rahmen der streitigen Projekte gelieferten Gegenst\u00e4nde von 15.170.139,24 DM zugrunde legen will, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Teile m\u00fcssen jeweils eine Einheit ergeben, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df aufweist und damit auch dem Urteilsausspruch des Landgerichts M\u00fcnchen I entspricht. Das sind prim\u00e4r die Regale mit den in Anspruch 1 genannten und erfindungsgem\u00e4\u00df besonders ausgestalteten St\u00e4ndern bzw. S\u00e4ulen, den in Anspruch 1 nicht n\u00e4her beschriebenen aber vorausgesetzten Traversen f\u00fcr den Schwerlastbereich nebst Verbindungsteilen, die Gitterstreben und, soweit sie mitgeliefert worden sind, die in den SB-Bereich einh\u00e4ngbaren Teile nebst Verbindungsteilen. Diese Eingrenzung der in die Gewinnermittlung einzubeziehenden Teile ergibt sich auch aus den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Ihnen zufolge betrifft das Klagepatent ein Warenregal mit einem oberen Schwerlast- und einem unteren SB-Bereich. Solche Warenregale werden in erster Linie in Bau-, M\u00f6bel- und anderen Gro\u00dfm\u00e4rkten eingesetzt, wo der Raum oberhalb des SB-Bereichs als Lagerraum genutzt wird. Der SB-Bereich dient der verkaufsgerechten Pr\u00e4sentation von Waren. Dazu werden gesonderte Wandregale benutzt, deren die Waren aufnehmende Fachb\u00f6den, Gondeln, K\u00f6rbe oder sonstige Beh\u00e4lter an Konsolen befestigt sind, die ihrerseits an beispielsweise einer Geb\u00e4udewand befestigten S\u00e4ulen eingeh\u00e4ngt sind und von diesen frei herausragen. Der Schwerlastbereich dient dazu, u.a. auf Paletten gepackte Warenvorr\u00e4te in oberen au\u00dferhalb normaler Reichweite angeordneten Etagen zu lagern, die aus Gitterst\u00e4ndern und zwischen diesen eingef\u00fcgten Traversen aufgebaut sind (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 1 bis 19). Die Kombination von Schwerlast- und SB-Teil bei einem Warenregal bezeichnet die Klagepatentschrift als aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 (Anlage B 20) bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind. Bei dieser bekannten Vorrichtung ist das SB-Regal mit gesonderten Trags\u00e4ulen (7, Bezugszeichen entsprechend nachstehender Abbildung aus der \u00e4lteren Druckschrift) ausgestattet, die zwischen die Hochregalst\u00e4nder eingeklemmt und dort verschraubt werden. Daran wird beanstandet, die Gesamtzahl der erforderlichen St\u00e4nder und der damit verbundene Investitionsaufwand seien verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch und die Raumausnutzung unbefriedigend (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 32 bis 43; BGH, Anlage Brop 1, Seiten 11 bis 13).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt als Aufgabe der Erfindung die Schaffung eines kombinierten Schwerlast- und Selbstbedienungsregals, das gegen\u00fcber der bekannten Vorrichtung den Kosten- und Raumaufwand verringert (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 44 bis 47; BGH, a.a.O., S. 6, Ziff. 2).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents schl\u00e4gt hierzu ein Warenregal mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Warenregal hat einen oberen Schwerlast- und einen unteren Selbstbedienungsbereich;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes umfasst von jeweils zwei S\u00e4ulen gebildete Regalst\u00e4nder.<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nDie S\u00e4ulen haben ein generell U-f\u00f6rmiges Profil.<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nDie von der jeweils anderen S\u00e4ule abgewandte Basisfl\u00e4che jeder S\u00e4ule hat Aussparungen zum Einh\u00e4ngen von Regaltraversen des Schwerlastbereichs.<\/p>\n<p>2.3<br \/>\nDie beiden Seitenfl\u00e4chen jeder S\u00e4ule sind unter Bildung einer L\u00e4ngsfuge auf der der anderen S\u00e4ule zugewandten Seite aufeinander zugekantet.<\/p>\n<p>2.4<br \/>\nIn die L\u00e4ngsfugen greifen die Enden die beiden S\u00e4ulen verbindender Gitterstreben ein.<\/p>\n<p>2.5<br \/>\nIn den beiderseits der L\u00e4ngsfugen genannten Stirnfl\u00e4chen mindestens einer S\u00e4ule sind zus\u00e4tzliche Aussparungen zum Einh\u00e4ngen von Regalelementen des Selbstbedienungsbereichs vorgesehen.<\/p>\n<p>Der Kern dieser Merkmalskombination ist ein Warenregal mit Regalst\u00e4ndern, die ihrer grunds\u00e4tzlichen Bauweise nach Schwerlastregalst\u00e4nder sind, gleichzeitig jedoch als Zwischen- oder Endst\u00e4nder eines SB-Regals zum Einh\u00e4ngen \u00fcblicher Konsolen dienen; dass die Aussparungen zum Einh\u00e4ngen der Elemente des SB-Regals und diejenigen zum Einh\u00e4ngen der Traversen des Schwerlastregals an entgegengesetzten Fl\u00e4chen eines \u00fcber die eingeschwei\u00dften Gitterstreben im wesentlichen geschlossenen Profils angeordnet sind, verleiht dem Regalst\u00e4nder ein hohes Tragverm\u00f6gen (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 50 bis Spalte 2, Zeile 27; BGH, a.a.O., S. 7\/8 Ziff. 4).<\/p>\n<p>Der in Anspruch 1 vorausgesetzte SB-Bereich ist erfindungsgem\u00e4\u00df nur dadurch ausgewiesen, dass die St\u00e4nders\u00e4ulen unterhalb eines oberen mit Regaltraversen ausge<br \/>\nstatteten Schwerlastbereiches mit den in Merkmal 2.5 genannten zus\u00e4tzlichen Aussparungen zum Einh\u00e4ngen von SB-Regalelementen versehen sind und dass zwischen den St\u00e4nders\u00e4ulen der entsprechende Freiraum f\u00fcr SB-Regalteile vorhanden ist. Wie die einh\u00e4ngbaren SB-Elemente beschaffen sein sollen, l\u00e4sst Anspruch 1 offen. Ob in diese Aussparungen dann tats\u00e4chlich SB-Elemente eingeh\u00e4ngt werden, ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatentanspruches 1 ebenfalls ohne Bedeutung. Werden jedoch SB-Regale zum Einh\u00e4ngen in die Schwerlasts\u00e4ulen mitgeliefert, geh\u00f6ren sie mit zum im Klagepatent in Bezug genommenen SB-Bereich und konkretisieren insoweit die Schutz beanspruchende in Patentanspruch 1 und im Grundurteil des Landgerichts M\u00fcnchen I beschriebene technische Lehre.<\/p>\n<p>Das in Anspruch 1 beschriebene Warenregal umfasst beliebig viele Abschnitte, von denen jeder von zwei aufeinander folgenden Schwerlastst\u00e4nders\u00e4ulen begrenzt wird. Wie viele dieser Abschnitte einen SB-Bereich aufweisen m\u00fcssen, gibt Anspruch 1 ebenfalls nicht n\u00e4her vor; es gen\u00fcgt, dass nur ein einziger Abschnitt zwischen zwei S\u00e4ulen mit einem solchen SB-Bereich versehen ist und die \u00fcbrigen Abschnitte bis hinunter zum Boden als Schwerlastbereiche ausgebildet sind. S\u00e4mtliche durch Schwerlasttraversen und St\u00e4nders\u00e4ulen fest miteinander verbundene Bereiche bilden dabei ein Warenregal im Sinne der unter Schutz gestellten Erfindung.<\/p>\n<p>Regalteile des SB-Bereichs ohne Schwerlastst\u00e4nders\u00e4ulen werden von der in Anspruch 1 und im Urteilsausspruch des Grundverfahrens beschriebenen Kombination nicht erfasst. Solche Warenregale haben keinen Schwerlastbereich im Sinne der Merkmale 1 und 2.2 und h\u00e4tten m\u00f6glicherweise als mittelbare Verletzung des Klagepatentes unter den Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG angegriffen werden k\u00f6nnen. Ein solcher Angriff ist aber nicht erfolgt und dementsprechend auch nicht Gegenstand der im Grundverfahren festgestellten Verpflichtung zum Schadenersatz.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin hat keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die es rechtfertigen k\u00f6nnten, entsprechend ihrem Standpunkt auf den Gesamtumsatz aus allen in Erf\u00fcllung des jeweiligen Lieferauftrages gelieferten Gegenst\u00e4nden abzustellen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Kl\u00e4gerin, will sie die Beklagte auf Schadenersatz wegen Patentverletzung in Anspruch nehmen, f\u00fcr s\u00e4mtliche Anspruchsvoraussetzungen darlegungspflichtig. Dazu geh\u00f6rt auch die H\u00f6he des entstandenen Schadens einschlie\u00dflich aller f\u00fcr deren Ermittlung wesentliche Faktoren. Hiervon abweichend die Darlegungs- und Beweislast der hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Tatsachen der Beklagten aufzuerlegen, bestand im Streitfall keine Veranlassung. Zwar kann die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast auch dadurch gen\u00fcgen, dass sie sich die Rechnungslegung der Beklagten zu eigen macht. Angesichts der Funktion der Rechnungslegung des Verletzers, dem Verletzten das Wissen zu vermitteln, das er zur Berechnung und zur Durchsetzung seines Ersatzanspruches ben\u00f6tigt, die \u00fcber das Eigeninteresse des Auskunftspflichtigen hinaus eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der Rechnungslegung auf seiner Seite gebietet, spricht jedenfalls der erste Anschein daf\u00fcr, dass die erteilte Auskunft vollst\u00e4ndig und richtig ist. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Verletzer, der in einem daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren sachliche Fehler der von ihm gelegten Rechnung geltend macht und diese ganz oder teilweise widerruft, den f\u00fcr die Berechtigung dieser Korrektur wesentlichen Sachverhalt vorzutragen (BGH GRUR 1993, 897, 899 Mogul-Anlage). Diese Grunds\u00e4tze gelten allerdings nur, wenn und soweit sich der verletzte Schutzrechtsinhaber die Rechnungslegung des Verletzers im H\u00f6heverfahren zur Berechnung seines Schadens tats\u00e4chlich zu eigen macht. W\u00e4hlt der Verletzte diesen Weg nicht und legt seiner Schadensberechnung andere ihm bekannte Tatsachen zugrunde \u2013 was ihm offen steht, denn er ist an die Rechnungslegung des Verletzers nicht gebunden \u2013 , bleibt es jedoch bei der grunds\u00e4tzlich auf seiner Seite liegenden Darlegungslast. In der Rechnungslegung nicht genannte Umst\u00e4nde kann der erste Anschein der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der gelegten Rechnung naturgem\u00e4\u00df nicht erfassen, denn der Verletzer hat insoweit gerade keine Angaben gemacht, an denen er sich erkennbar festhalten lassen will.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich im vorliegenden Fall die Rechnungslegung der Beklagten nur teilweise zu eigen gemacht, n\u00e4mlich nur, soweit in den Anlagen ROP 21 und 22 der Verkaufserl\u00f6s f\u00fcr die in Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctzte Regalkombination mit 1.915.298,30 DM, der Einkaufspreis f\u00fcr diese Gegenst\u00e4nde mit 1.390.281,05 DM und derjenige f\u00fcr den gesamten Lieferumfang einschlie\u00dflich reiner Selbstbedienungsregale mit 8.729.042,40 DM errechnet worden ist. Soweit sie die sich aus der Differenzbildung zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde ergebende Gewinnspanne von 27,41 % auf den gesamten Lieferumfang \u00fcbertragen und daraus einen Gesamtverkaufspreis von 12.025.128,81 DM und einen Rohgewinn von 3.296.086,41 DM hochrechnet, sind diese Zahlen in der Rechnungslegung der Beklagten nicht ausgewiesen; die Beklagte hat \u00fcber einen Gesamtverkaufspreis f\u00fcr die Lieferung aller Gegenst\u00e4nde keine Auskunft erteilt. Auf einen so ermittelten Gesamtverkaufserl\u00f6s kann hier schon deshalb nicht abgestellt werden, weil reine SB-Regale ohne Schwerlastst\u00e4nder nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht vom Entscheidungsausspruch des Grundurteils erfasst werden. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte au\u00dferhalb der Spalte \u201eVK Gesamt Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c erzielte Ums\u00e4tze der Beklagten nur dann mit Erfolg in die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns einbeziehen k\u00f6nnen, wenn sie zumindest im einzelnen und unter Beif\u00fcgung von Belegen dargetan h\u00e4tte, an welcher Stelle die Rechnungslegung der Beklagten unrichtig sein soll, etwa welche Gegenst\u00e4nde zus\u00e4tzlich zur anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalskombination geh\u00f6ren. Die pauschale Bezugnahme auf die von der Beklagten mit der erstinstanzlichen Klageerwiderung vorgelegten f\u00fcnf Aktenordner mit den Einzelrechnungen reicht dazu nicht aus, vielmehr h\u00e4tten gezielt und mit nachvollziehbaren Erl\u00e4uterungen die Rechnungen f\u00fcr diejenigen Gegenst\u00e4nde konkret benannt werden m\u00fcssen, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin noch einzubeziehen gewesen w\u00e4ren. Soweit die Kl\u00e4gerin zu einer solchen Spezifizierung nicht in der Lage ist, h\u00e4tte sie das Zwangsmittelverfahren gegen die Beklagte weiter betreiben m\u00fcssen, um auf diesem Wege die ben\u00f6tigten Ausk\u00fcnfte noch zu erhalten. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, wie sie die Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erbeten hat, um ihr Zeit und Gelegenheit zu geben, die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nachzuholen, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin hatte hierzu bereits Veranlassung gehabt, nachdem die Beklagte schon in erster Instanz zutreffend auf die Verteilung der Darlegungslast hingewiesen hatte; sp\u00e4testens, seitdem das Landgericht im angefochtenen Urteil insoweit dem Standpunkt der Beklagten gefolgt war, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung weiterer Ausk\u00fcnfte fortsetzen m\u00fcssen. Da sie das nicht getan hat, muss es f\u00fcr die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns bei den Ausk\u00fcnften der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage ROP 21\/22 verbleiben, wobei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Kl\u00e4gerin sich diese Angaben zumindest hilfsweise zu eigen machen will, um einer Abweisung ihrer Klage als unschl\u00fcssig zu entgehen.<\/p>\n<p>Die Ums\u00e4tze aus s\u00e4mtlichen gelieferten Gegenst\u00e4nden k\u00f6nnen entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht mit dem Argument in die Gewinnermittlung einbezogen werden, die Abnehmer der Beklagten h\u00e4tten jeweils Auftr\u00e4ge zur Kompletteinrichtung der betreffenden M\u00e4rkte erteilt und sich wegen der um 10 % geringeren Materialkosten und der zus\u00e4tzlich gewonnenen Flexibilit\u00e4t gerade f\u00fcr die unter Schutz gestellte L\u00f6sung entschieden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die in Betracht kommenden Abnehmer \u2013 Baum\u00e4rkte, SB-M\u00f6belh\u00e4user und Superm\u00e4rkte \u2013 in aller Regel einen einzigen Lieferanten oder Einrichter bevorzugen, um die gesamte ben\u00f6tigte Einrichtung aus einer Hand zu bekommen, wie auch die Auftraggeber der in der Rechnungslegung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 21 und 22 angegebenen 25 Lieferungen bei der D AG jeweils eine komplette Ladeneinrichtung bestellt haben. Allein das rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, gerade die patentgesch\u00fctzte Ausgestaltung der Schwerlastregalst\u00e4nder sei urs\u00e4chlich f\u00fcr den gesamten Umsatz und damit f\u00fcr den gesamten Gewinn. Davon h\u00e4tte man nur dann ausgehen k\u00f6nnen, wenn die unter Schutz gestellte Ausgestaltung eine absolute und konkurrenzlose Neuerung gewesen w\u00e4re, auf die niemand verzichten wollte. Eine solche Feststellung l\u00e4sst sich hier jedoch nicht treffen. Sie h\u00e4tte konkreten Sachvortrag der Kl\u00e4gerin dazu vorausgesetzt, wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Regalkonstruktion die Verh\u00e4ltnisse auf dem betreffenden Markt beeinflusst hat. Dazu h\u00e4tte im einzelnen dargelegt werden m\u00fcssen, welche patentfreien Regalkombinationen im Verletzungszeitraum erh\u00e4ltlich waren, welchen Marktanteil diese bekannten gegen\u00fcber den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden hatten, ob die D AG und die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin \u2013 die einzigen Anbieter der gesch\u00fctzten Regale w\u00e4hrend des Verletzungszeitraums \u2013 mit dieser neuen Ausgestaltung auch neue Kunden gewonnen haben, insbesondere ob es auch Auftr\u00e4ge gab, die nur die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung zum Gegenstand hatten. Weiterhin fehlt konkreter Sachvortrag dazu, zu welchem Preis die auf dem Markt angebotenen L\u00f6sungen erh\u00e4ltlich waren, und ob f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion ein h\u00f6herer Preis gefordert wurde als f\u00fcr patentfreie L\u00f6sungen; nur das h\u00e4tte zusammen mit dem von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung erzielten Marktanteil eine hinreichend sichere Sch\u00e4tzung erm\u00f6glicht, wie hoch der Nutzen der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Ausgestaltung in den relevanten Abnehmerkreisen bewertet worden ist. Gerade der Umstand, dass die aus der Rechnungslegung bekannten Lieferungen der Beklagten jeweils eine komplette Einrichtung zum Gegenstand haben, spricht eher daf\u00fcr, dass es den Kunden in aller Regel jedenfalls nicht nur um die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung erzielte Raumersparnis ging, die sich dort, wo reine SB-Regale aufgestellt worden sind, auch nicht auswirken konnte. Dass die im kombinierten Schwerlast- und SB-Bereich durch den Wegfall eigener SB-S\u00e4ulen neben den Schwerlastst\u00e4ndern erzielbare Flexibilit\u00e4t und Raumersparnis f\u00fcr sich allein so attraktiv war, dass der Kunde gleich die gesamte \u00fcbrige Einrichtung mitbestellt hat, l\u00e4sst sich schon deshalb nicht annehmen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Anbieter konkurrierender patentfreier Erzeugnisse, etwa der aus dem deutschen Patent 29 13 981 bekannten Regalkombination in beachtlichem Umfang Marktanteile verloren h\u00e4tten. Dass die aus dieser Schrift bekannte Vorrichtung nur papierner Stand der Technik ist und auf dem Markt nicht erh\u00e4ltlich war, macht auch die Kl\u00e4gerin nicht geltend.<\/p>\n<p>Eines Hinweises durch den Senat bedurfte es nicht, denn die Ermittlung der Ausgangsgr\u00f6\u00dfe war schon w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens ein Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien und die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls in ihrer erstinstanzlichen Replik (dort S. 5\/6; Bl. 115\/116 d. A.) vorgetragen, die Abnehmer h\u00e4tten das komplette Regal erwerben wollen und auf die nach ihrer Ansicht gegebenen Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung hingewiesen, die die Beklagte auch beworben habe. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass es auch nach ihrer Auffassung auf die konkrete Marktsituation ankam. Darauf, dass sie mit ihrem Vorbringen diesen Gesichtspunkt nicht ausgesch\u00f6pft hat, brauchte sie unter diesen Umst\u00e4nden nicht noch einmal gesondert aufmerksam gemacht zu werden. Angesichts dieser Umst\u00e4nde muss es bei den in den Anlagen ROP 21 und 22 angegebenen Betrag von 1.915.298,30 DM als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe verbleiben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZum \u00fcberwiegenden Teil sind auch die vom Landgericht vorgenommenen Kostenabz\u00fcge nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Zu \u00a7 14a Abs. 1 GeschmMG hat der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt, dass auf den herauszugebenden Verletzergewinn anteilige Gemeinkosten nicht pauschal angerechnet werden k\u00f6nnen, sondern der Verletzer Fixkosten und variable Gemeinkosten nur dann gewinnmindernd geltend machen kann, wenn diese sich im konkreten Fall ausschlie\u00dflich den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden zuordnen lassen, was etwa der Fall ist bei Mietzahlungen f\u00fcr Vorrichtungen, die nur dem Zweck gedient haben, den Verletzungsgegenstand herzustellen, oder f\u00fcr Geh\u00e4lter f\u00fcr Personen, die ausschlie\u00dflich die schutzrechtsverletzenden Produkte entwickelt oder gefertigt haben, wobei den Verletzer die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH GRUR 2001, 329 ff. \u2013 Gemeinkostenanteil). Dass diese Rechtsprechung auf den sich aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG ergebenden auf Herausgabe des Verletzergewinns gerichteten Schadenersatzanspruch wegen Patentverletzung \u00fcbertragen werden muss, hat der Senat bereits ausf\u00fchrlich dargelegt (Mitteilungen 2006, 553, 559 \u2013 Lifter); hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die vom Landgericht vorgenommenen Kostenabz\u00fcge tragen diesen Grunds\u00e4tzen Rechnung; sie betreffen Aufwendungen, die ausschlie\u00dflich und unmittelbar den patentverletzenden Warenregalen zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den Einkaufspreis zum Erwerb der Verletzungsgegenst\u00e4nde, dessen grunds\u00e4tzliche Abzugsf\u00e4higkeit die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift zutreffend selbst anerkannt hat; auch im Berufungsrechtszug hat sie hiergegen keine konkreten Einw\u00e4nde erhoben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die in der Spalte \u201eEK-ges. Material Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c in Anlage ROP 22 angegebenen Betr\u00e4ge als Kosten f\u00fcr den Einkauf tats\u00e4chlich angefallen sind. Die Beklagte hat zur Erl\u00e4uterung ihrer Rechnungslegung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unwiderlegt vorgetragen, dass sie nicht nur f\u00fcr die von C bezogenen Schwerlastkomponenten, sondern auch f\u00fcr die ihr von konzernverbundenen Unternehmen gelieferten \u00fcbrigen Teile, insbesondere die SB-Regale ihres eigenen Systems, an den jeweiligen Lieferanten einen Kaufpreis zahlen musste. Dass der Beklagten f\u00fcr den Bezug dieser Teile in Wahrheit keine Kosten in Rechnung gestellt worden sind, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert behauptet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin muss es bei dem vom Landgericht vorgenommenen Abzug anteiliger Kosten f\u00fcr Fracht und Montage der Verletzungsgegenst\u00e4nde verbleiben. Auch insoweit hat die Kl\u00e4gerin die Abzugsf\u00e4higkeit zu Recht im Grundsatz bereits in der Klageschrift anerkannt. Entgegen ihrem Berufungsvorbringen hat sie die in den Anlagen ROP 21 und 22 angegebenen Betr\u00e4ge auch in ihrer erstinstanzlichen Replik nicht bestritten; ihr Bestreiten bezieht sich nur auf diejenigen Betr\u00e4ge, die die Beklagte in der neuen in der Klageerwiderung vorgelegten Rechnungslegung angegeben hatte (vgl. Bl. 119, 120 d.A.). Dass die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat, vorbehaltlich einer Nachpr\u00fcfung lege sie die dort genannten Betr\u00e4ge zun\u00e4chst zugrunde, ist noch kein Bestreiten, sondern nur ein Vorbehalt, der sich bisher nicht konkretisiert hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch gegen den Ansatz der Provisionskosten durch das Landgericht hat die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren keine substantiierten Angriffe erhoben. Erstmals geltend gemacht worden sind diese Kosten in der Klageerwiderung (S. 27, Bl. 99 d. A.). Die Kl\u00e4gerin hat dem Vorbringen der Beklagten, sie habe ihrem Vertriebsleiter f\u00fcr den Verkauf der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde den genannten Betrag an Provisionen tats\u00e4chlich gezahlt, in der Replik nicht widersprochen, so dass das Landgericht im angefochtenen Urteil das Vorbringen der Beklagten zu Recht als unstreitig betrachtet hat. Auch in der Berufungsinstanz erhebt die Kl\u00e4gerin hiergegen keine konkreten Einw\u00e4nde.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nNicht verbleiben kann es dagegen bei dem Abzug von Kosten, die die Beklagte f\u00fcr ihre Rechtsverteidigung gegen den Angriff aus dem Klagepatent in Ansatz gebracht hat. Zwar erscheinen solche Kosten zun\u00e4chst als durch den Verletzungsgegenstand verursacht und diesem auch zuordbar (f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit daher Pross, Festschrift f\u00fcr Winfried Tilmann, S. 881, 891\/2). Diese Kosten sind jedoch keine vom jeweiligen Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen Kosten f\u00fcr die Herstellung oder den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde, sondern Gemeinkosten, die dem Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns nicht entgegengehalten werden k\u00f6nnen (Senat, a. a. O., S. 560 rechte Spalte unten \u2013 Lifter; Rojahn, GRUR 2005, 623, 629 r.Sp. u. 630 l.Sp.). Die Abzugsf\u00e4higkeit solcher Kosten f\u00fchrte auch zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Verletzer den von ihm zur Perpetuierung seiner Verletzungshandlungen get\u00e4tigten Aufwand wieder auf den Verletzten abw\u00e4lzen k\u00f6nnte, obwohl den prozessrechtlichen Bestimmungen \u00fcber die Kostentragungspflicht die Wertung zu entnehmen ist, dass die Kosten im vorausgegangenen Grundverfahren beim unterlegenen und in die Kosten verurteilten Verletzer verbleiben m\u00fcssen. Dem widerspr\u00e4che es, k\u00f6nnte der Verletzer diese von ihm endg\u00fcltig zu tragenden Kosten auf den von ihm als Schadenersatz herauszugebenden Verletzergewinn anrechnen und sich auf diese Weise von den Kosten zu seinen Lasten ausgegangenener Vorprozesse vom Verletzten freistellen lassen. W\u00e4ren solche Kosten abzugsf\u00e4hig, bliebe vom Verletzergewinn in aller Regel nicht mehr viel \u00fcbrig, vor allem wenn der Verletzer in den vorausgegangenen Verfahren s\u00e4mtliche Instanzen ausgesch\u00f6pft hat. Es ist daher eine wertende Betrachtung geboten, die der grunds\u00e4tzlichen Kostenzuweisung in den Bestimmungen des Prozessrechtes Rechnung tr\u00e4gt. Ob der Verletzer sich gegen die gegen ihn erhobenen Anspr\u00fcche zur Wehr setzt, ist seine freie Entscheidung; dementsprechend ist die damit im Fall seines Unterliegens verbundene Kostenlast sein Risiko, das nicht auf den Umweg \u00fcber den Abzug vom Verletzergewinn wieder auf den Gesch\u00e4digten abw\u00e4lzbar sein darf. Auch bei den beiden anderen anerkannten Alternativen zur Berechnung des Schadenersatzes wegen Patentverletzung wird eine Abzugsf\u00e4higkeit solcher Kosten zu Recht nicht in Betracht gezogen. Aufwendungen des Verletzers f\u00fcr die Verteidigung der angegriffenen Vorrichtung in einem gerichtlichen Verfahren sind nicht anders zu behandeln als Aufwendungen zur Freistellung der Abnehmer schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde von Schadenersatzzahlungen, die der Bundesgerichtshof mit der zutreffenden Begr\u00fcndung f\u00fcr nicht anrechnungsf\u00e4hig gehalten hat, der Gewinn des Verletzten, der bei der Herausgabe des Verletzergewinns fingiert werde, h\u00e4tte sich durch solche Zahlungen nicht vermindert (GRUR 2002, 532, 535 \u2013 Unikatrahmen [betr. Urheberrecht]).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage auch begr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. M\u00e4rz 2004 bezifferte Zinsen und f\u00fcr die Zeit vom 1. April 2004 bis zur Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage Zinsen in H\u00f6he von 5 % aus dem ihr zustehenden Betrag verlangt. Das Landgericht hat die unmittelbare Anwendung des \u00a7 668 BGB mangels Auftragsverh\u00e4ltnisses und die analoge Geltung in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 681 Satz 2 BGB mit der Begr\u00fcndung verneint, die Herausgabepflicht des Verletzers beziehe sich nur auf die konkreten durch die Benutzung des fremden Patentes erzielten Vorteile, zu denen fiktive Zinsen nicht geh\u00f6rten; auch die Interessenlagen seien verschieden. W\u00e4hrend ein Auftraggeber, dem ihm zustehendes Geld vom Beauftragten vorenthalten werde, dieses Geld nicht zeitgleich verwenden k\u00f6nne, sei der Schutzrechtsinhaber trotz unbefugter Nutzung seiner Schutzrechte weiterhin in der Lage, diese selbst zu gebrauchen. Dabei wird nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass auch als Verletzergewinn herauszugebendes, aber nicht gezahltes Geld vom Berechtigten nicht zeitgleich genutzt werden kann; ob er gleichzeitig von dem Schutzrecht selbst Gebrauch machen kann, spielt dabei keine Rolle, denn die Nutzbarkeit des Schutzrechtes gleicht den durch die Vorenthaltung der Schadenersatzsumme entstehenden Nachteil des Gesch\u00e4digten nicht aus. Zwischen der Schadensberechnung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie und der Herausgabe des Verletzergewinns besteht insoweit kein relevanter Unterschied.<\/p>\n<p>In jedem Fall ist der Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begr\u00fcndet, nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte vorprozessual zur Zahlung von 234.875,71 Euro bis zum 10. April 2002 und zur Zahlung weitergehender Betr\u00e4ge bis zum 22. August 2003 aufgefordert hat. Da diese Tatsachen bereits in der Klageschrift vorgetragen worden sind, ist die Kl\u00e4gerin mit diesem Anspruch nicht nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, sondern kann im Wege einer Klageerweiterung nach \u00a7 264 ZPO diesen Anspruch auch in der Berufungsinstanz noch geltend machen, auch wenn sie sie aus dem von ihr dargelegten Sachverhalt noch nicht abgeleitet hatte.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist nur begr\u00fcndet, soweit das Landgericht gemeint hat, der nach Abzug der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten ermittelte Verletzergewinn sei in vollem Umfang an die Kl\u00e4gerin herauszugeben und soweit es bei der Zinsentscheidung die Zahlung des anerkannten Betrages au\u00dfer Betracht gelassen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass das Landgericht von dem in den Anlagen ROP 21\/22 unter der Rubrik \u201eVK Gesamt Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c genannten Umsatz ausgegangen ist, wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz ebenso wenig beanstandet, wie die vom Landgericht vorgenommene Abzugsrechnung.<\/p>\n<p>Wie sich bereits aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt A.1. ergibt, hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Herausgabe des gesamten vom Landgericht errechneten Verletzergewinns, sondern kann nur denjenigen Teil f\u00fcr sich beanspruchen, der auf der unerlaubten Nutzung des fremden Immaterialg\u00fcterrechtes beruht. Der erzielte Gewinn muss im urs\u00e4chlichen Zusammenhang und in einer solchen Beziehung zu dem Patent und seiner Verletzung stehen, dass er billigerweise dem Patentinhaber geb\u00fchrt (vgl. BGH GRUR 1962, 509 bis 515 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II). Das ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern wertend zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2003, 274, 248; Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage 2004, \u00a7 9 Rdnr. 1.45). In der Regel besteht bei der Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechten durch den Verkauf technischer Gebrauchsgegenst\u00e4nde kein Anhalt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass fremde Patente benutzt worden sind. Der seltene Fall, dass die Erfindung einen v\u00f6llig neuen Gegenstand hervorgebracht hat, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und f\u00fcr den es keine \u00e4quivalenten schutzrechtsfreien Ausweichm\u00f6glichkeiten gibt und in dem ausnahmsweise der gesamte Verletzergewinn als auf der Benutzung des technischen Schutzrechts beruhend angesehen werden kann, liegt hier, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, nicht vor, so dass im Wege der Abw\u00e4gung ermittelt werden muss, welcher Teil des Verletzergewinns der Benutzung des Schutzrechts zuzurechnen ist, was letztlich nur im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO erfolgen kann. Hierbei ist die Gesamtheit aller Umst\u00e4nde abzuw\u00e4gen, wobei auch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass bei einer Benutzung mehrerer Patente in einem aus vielen Funktionsteilen bestehenden Gegenstand nicht jeder Verletzte den vollen Gewinn absch\u00f6pfen kann und die Bedeutung der Erfindung innerhalb der Gesamtvorrichtung zu bewerten ist, wobei bei der Bewertung dann \u00e4hnliche Grunds\u00e4tze anzuwenden sind wie bei der Berechnung von Lizenzgeb\u00fchren (vgl. RG MuW 31, 169; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a. a. O., Rdnr. 75; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 139, Rdnrn. 163 ff.; Baumbach\/Hefermehl, a. a. O.; zum Ganzen ferner Senat a.a.O. S. 562 ff. \u2013 Lifter). Die Abw\u00e4gung kann hier nicht schon deshalb entfallen, weil mangels anderweitiger brauchbarer Angaben nur von den Angaben in der Rechnungslegung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen ROP 21\/22 ausgegangen werden kann und diese Ausk\u00fcnfte nicht s\u00e4mtliche der zu den gelieferten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Regalen geh\u00f6renden Funktionsteile umfassen, sondern insbesondere Verbindungsteile wie Bodenanker, die f\u00fcr den Schwerlastbereich gelieferten Regalb\u00f6den und Beleuchtungsk\u00f6rper ausklammern. Zu ermitteln ist der auf der Schutzrechtsverletzung beruhende Anteil des Gewinns auf der Grundlage der Bedeutung, die die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung f\u00fcr die in der Rechnungslegung ausgewiesenen Teile bzw. die daraus gebildete Funktionseinheit besitzt. Da mit den aus der Rechnungslegung ausgeklammerten Elementen nicht nur die f\u00fcr die Schadensberechnung irrelevanten reinen SB-Regale, sondern in Gestalt der Bodenanker, der f\u00fcr den Schwerlastbereich gelieferten Regalb\u00f6den und der Beleuchtungsk\u00f6rper auch schon \u2013 wenn auch im Rahmen der Erfindung unbedeutende \u2013 Bestandteile der patentgem\u00e4\u00df ausgebildeten Warenregale ausgeschieden wurde, ist der Wert der Erfindung und damit auch der auf der Schutzrechtsverletzung beruhende Anteil am Gewinn f\u00fcr die verbleibenden Funktionselemente entsprechend h\u00f6her anzusetzen. Das entspricht dem Umstand, dass die verbleibenden Bestandteile sich abgesehen von den Schwerlasttraversen gerade auf das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Zusammenwirken der Schwerlastst\u00e4nder mit den in deren besonderen Aussparungen eingeh\u00e4ngten SB-Regalteilen beziehen. Der herauszugebende Gewinnanteil beschr\u00e4nkt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf 10 bis 20 % des Verletzergewinns, sondern betr\u00e4gt 60 % hiervon.<\/p>\n<p>Die mit den in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmalen umschriebene Vorrichtung unterscheidet sich von dem aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 bekannten Warenregal \u2013 wie bereits vorstehend ausgef\u00fchrt wurde \u2013 dadurch, dass anders als im genannten Stand der Technik f\u00fcr die Schwerlastkomponenten einerseits und die SB-Komponenten andererseits nicht mehr jeweils eigene St\u00e4nders\u00e4ulen ben\u00f6tigt werden, sondern die Schwerlastregalst\u00e4nder gleichzeitig zum Einh\u00e4ngen der Konsolen des Selbstbedienungsregals dienen (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 50 bis 56 und Spalte 2, Zeilen 18 bis 23; BGH, Anlage Brop 1, S. 6 Absatz 1, S. 7\/8, S. 11 unten). Durch diese Ausbildung entfallen neben den Schwerlastst\u00e4ndern anzuordnende gesonderte Trags\u00e4ulen f\u00fcr das Selbstbedienungsregal; letztere werden nur noch ben\u00f6tigt, sofern die Schwerlastregalst\u00e4nder soweit voneinander beabstandet sind, dass die SB-Regalb\u00f6den durch \u201eZwischens\u00e4ulen\u201c abgest\u00fctzt werden m\u00fcssen, etwa weil dieser Bereich \u2013 wie beispielsweise in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellt \u2013 nicht die gesamte Breite des Schwerlastregalabschnittes zwischen zwei St\u00e4nders\u00e4ulen ausf\u00fcllt. F\u00fcr den Abnehmer, der die hier in Rede stehenden Warenregale in seinem Supermarkt aufstellt, hat die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung den Vorteil, dass durch den Wegfall bisher ben\u00f6tigter gesonderter Trags\u00e4ulen f\u00fcr den SB-Bereich weniger Einzelteile bezogen werden m\u00fcssen und weniger Montageaufwand entsteht, weil das beim Stand der Technik erforderliche Verbinden der Selbstbedienungs-Trags\u00e4ulen mit den Schwerlastregalst\u00e4ndern in Gestalt des Einklemmens und Verschraubens (vgl. BGH, a. a. O., S. 11 Ziff. 2) entf\u00e4llt. Der durch den Wegfall der gesonderten Trags\u00e4ulen frei werdende Raum kann anderweitig \u2013 etwa als zus\u00e4tzliche Warenpr\u00e4sentationsfl\u00e4che \u2013 genutzt werden. Die Verringerung der ben\u00f6tigten Einzelteile und des Montageaufwandes f\u00fchrt auch zu den entsprechend geringeren Kosten f\u00fcr die Beschaffung. Sofern eine ausreichende Anzahl St\u00e4nders\u00e4ulen des Schwerlastregals erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildet ist, hat der Abnehmer auch die M\u00f6glichkeit, die Lage der SB-Bereiche zu ver\u00e4ndern und in bisher reinen Schwerlast- SB-Bereiche unterzubringen und umgekehrt, wobei die den Grundaufbau des Regals bildenden St\u00e4nders\u00e4ulen und Schwerlasttraversen stehen bleiben k\u00f6nnen und nicht das gesamte Regal umgebaut werden muss. F\u00fcr den Hersteller der in Rede stehenden Warenregale und deren Lieferanten hat die in Anspruch 1 beschriebene Ausgestaltung den Vorteil, dass durch den Wegfall der Mehrzahl der ben\u00f6tigten SB-Trags\u00e4ulen weniger Funktionsteile hergestellt und auf Lager gehalten werden m\u00fcssen, was dort ebenfalls mit Kostensenkungen verbunden ist. Hierdurch geben die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatentanspruches 1 dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwerlastregal ein charakteristisches Gepr\u00e4ge und betreffen ein sowohl f\u00fcr die Herstellung als auch f\u00fcr die Lagerung und insbesondere f\u00fcr die Montage und den Betrieb des Regals wichtiges Detail. Es bedarf keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen, dass diese L\u00f6sung reinen Schwerlastregalen ohne SB-Bereich, wie sie im Nichtigkeitsverfahren in Gestalt des Regals \u201eMultipal N\u201c (Anlage B 21) und der aus der deutschen Offenlegungsschrift 29 51 806 bekannten Regalanordnungen f\u00fcr Paletten mit einer besonderen Verriegelung diskutiert worden sind (vgl. BGH, a. a. O., S. 14 und 15) schon wegen ihrer Kombinierbarkeit mit SB-Bereichen \u00fcberlegen sind, unabh\u00e4ngig davon, ob die zum Stand der Technik geh\u00f6renden Vorrichtungen \u00fcberhaupt auf dem Markt erh\u00e4ltlich waren und welche Bedeutung sie hatten. Nichts anderes gilt f\u00fcr die ebenfalls im Nichtigkeitsverfahren er\u00f6rterte Vorrichtung gem\u00e4\u00df der italienischen Patentschrift 154 231, die nach den Ausf\u00fchrungen des Nichtigkeitsberufungsurteils lediglich einen Universalpfosten f\u00fcr Waren- und Gesch\u00e4ftsregale beschreibt. Gegen\u00fcber dem aus der deutschen Patentschrift 29 13 981 (Anlage B 20) bekannten Warenregal weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung die mit dem Wegfall zahlreicher SB-Tr\u00e4gers\u00e4ulen verbundenen Vorteile der Kosten- und Raumersparnis auf; die gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t f\u00fcr den Abnehmer durch die M\u00f6glichkeit, an beliebiger und beliebig ver\u00e4nderbarer Stelle SB-Bereiche ohne notwendigen Abbau der Schwerlastkomponenten anordnen zu k\u00f6nnen, bot auch der Stand der Technik schon. Der Senat geht davon aus, dass jedenfalls diese letztgenannte bekannte Vorrichtung auf dem Markt erh\u00e4ltlich war, so dass es auf jeden Fall die in dieser Druckschrift offenbarte schutzrechtsfreie M\u00f6glichkeit gab, Schwerlast- und SB-Bereich beliebig miteinander zu kombinieren. Dass diese schutzrechtsfreie L\u00f6sung im Verletzungszeitraum nicht erh\u00e4ltlich war, ist von keiner Partei behauptet worden, und das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Kl\u00e4gerin im m\u00fcndlichen Verhandlungstermin vor dem Senat, die sich in diesem Rechtsstreit gegen\u00fcberstehenden Parteien bzw. deren Rechtsvorg\u00e4nger seien die einzigen Anbieter der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gewesen, schlie\u00dft indirekt die Behauptung ein, dass auch andere Anbieter mit abweichenden L\u00f6sungen auf dem Markt vertreten waren. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht geltend gemacht, s\u00e4mtliche Abnehmer, die Schwerlast- und SB-Regale miteinander kombinieren wollten, h\u00e4tten ausschlie\u00dflich entweder von ihr oder von der Beklagten die entsprechenden Regale bezogen.<\/p>\n<p>Bei der Vorrichtung bestehend aus den von der Rechnungslegung der Beklagten erfassten Regalkomponenten handelt es sich gleichsam um das \u201eGerippe\u201c eines Kombi-Regals, und diese Vorrichtung erh\u00e4lt durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Schwerlasts\u00e4ulen ein besonderes Gepr\u00e4ge. Die Beklagte als Lieferant entsprechender Vorrichtungen konnte insbesondere den Vorteil nutzen, durch den Wegfall eines Teils der im Stand der Technik zus\u00e4tzlich ben\u00f6tigten SB-St\u00e4nders\u00e4ulen eine geringere Anzahl unterschiedlicher Regalkomponenten auf Lager halten zu m\u00fcssen. Sie ben\u00f6tigte zum einen weniger SB-St\u00e4nders\u00e4ulen und brauchte bei den Schwerlasts\u00e4ulen auch nicht zu unterscheiden zwischen solchen f\u00fcr reine Schwerlastbereiche, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einh\u00e4ngel\u00f6cher nicht aufweisen mussten, und kombinationstauglichen S\u00e4ulen mit entsprechenden \u00d6ffnungen zum Einh\u00e4ngen von SB-Konsolen; vielmehr konnte sie in beiden F\u00e4llen einheitlich die erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten St\u00e4nders\u00e4ulen einsetzen. Darauf, dass dieser Vorteil f\u00fcr sie wichtig war, weil sie ihrer Lagerhaltung auf die erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Schwerlasts\u00e4ulen beschr\u00e4nken konnte, hat sie in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung (S. 7, Bl. 79 d. A.) selbst hingewiesen. Dass die Herstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwerlasts\u00e4ulen durch das Anbringen der zus\u00e4tzlichen Einh\u00e4nge\u00f6ffnungen f\u00fcr den SB-Bereich zus\u00e4tzliche Kosten verursacht hat, muss demgegen\u00fcber in den Hintergrund treten, denn diese Kosten haben die Beklagte nicht davon abgehalten, nur noch erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildete Schwerlastst\u00e4nder zu liefern, unabh\u00e4ngig davon, ob das Einh\u00e4ngen von SB-Konsolen geplant war oder nicht. Auch dieser Umstand zeigt, dass die M\u00f6glichkeit, dem Kunden auf die mit der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung verbundenen Vorteile anbieten zu k\u00f6nnen, f\u00fcr die Beklagte bzw. die D KG einen hohen Stellenwert hatte.<\/p>\n<p>Der hohe Stellenwert der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung f\u00fcr die D KG zeigt sich ein weiteres Mal daran, dass sie selbst nach der Erhebung der Verletzungsklage vor dem Landgericht M\u00fcnchen I die patentverletzenden Handlungen weiter fortgesetzt und das Klagepatent sogar mit einem durch beide Instanzen gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren angegriffen hat. Auch wenn sie dies alles getan hat, weil sie der Meinung war, das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig, l\u00e4sst ihr Verhalten erkennen, dass sie auf jeden Fall mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden kontinuierlich auf dem Markt vertreten bleiben wollte und ihr dies so wichtig war, dass sie sich sogar \u00fcber den bestehenden Patentschutz hinweggesetzt hat und nicht einmal bereit war, den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde bis zur gerichtlichen Kl\u00e4rung der Verletzungsfrage und\/oder der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentes vor\u00fcbergehend einzustellen. Das alles belegt, wie wichtig die Benutzung der unter Schutz gestellten technischen Lehre f\u00fcr die Beklagte war und dass sie der Auffassung war, au\u00dferhalb des Klagepatentes jedenfalls den in ihrer Rechnungslegung aufgef\u00fchrten Abnehmern keine befriedigende L\u00f6sung anbieten zu k\u00f6nnen. Das besondere Gepr\u00e4ge, das die erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Schwerlasts\u00e4ulen f\u00fcr die von der Rechnungslegung der Beklagten umfasste \u201eMinimalausstattung\u201c eines Kombi-Regals hat und aus dem durch das eigene Verhalten der Beklagten dokumentierten hohen Stellenwert h\u00e4lt der Senat den im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermittelnden Anteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung am Verletzergewinn der Beklagten mit 60 % f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmalig Lagerkosten f\u00fcr ein angeblich unterhaltenes Au\u00dfenlager f\u00fcr die Schwerlastteile geltend machen will, ist sie hiermit nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte musste auch in erster Instanz schon mit der M\u00f6glichkeit rechnen, dass ihre Auffassung zur ma\u00dfgeblichen Umsatzgr\u00f6\u00dfe unzutreffend war und statt dessen vom Wortlaut des Patentanspruches 1 und des ihm entsprechenden Urteilsausspruches im Grundverfahren ausgegangen werden muss. Sie war auch in erster Instanz anwaltlich und patentanwaltlich beraten und h\u00e4tte, wenn sie sich insoweit um zutreffende Beratung bem\u00fcht h\u00e4tte, auch entsprechende Aufkl\u00e4rung erhalten. Ein gesonderter Hinweis des Landgerichts hierauf war nicht angezeigt. Dass diese Kosten vorprozessual in den Betr\u00e4gen anderer Abzugsposten enthalten waren, gen\u00fcgt nicht, um geltend machen zu k\u00f6nnen, diese Kosten seien auch schon Gegenstand der ersten Instanz gewesen. Denn die Beklagte hat sie im Berufungsverfahren zu einem gesonderten Abzugsposten gemacht, der auf einen anderen bisher nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt gest\u00fctzt wird; letzteres war bisher nicht erkennbar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIn der Zinsentscheidung ist der von der Beklagten bezahlte anerkannte Betrag von 41.947,14 Euro vom 10. September 2004 an von der Zinspflicht auszunehmen. Unstreitig ist der anerkannte Betrag gezahlt worden, und dass der Scheck am 2. September 2004 \u00fcbersandt worden ist, hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig in Abrede gestellt wie dessen Erhalt zu einem Zeitpunkt, der eine Gutschrift am 10. September 2004 erm\u00f6glicht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Der der Kl\u00e4gerin als Schadenersatz zustehende Betrag errechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen anhand der Rechnungslegung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage ROP 22 wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHerauszugebender Verletzergewinn<\/p>\n<p>VK Patent Gesamt &amp; Zubeh\u00f6r 1.915.298, 30 DM<br \/>\nAbzgl. Materialkosten (EK ges.Patent &amp; Zubeh\u00f6r) 1.390,281,05 DM<br \/>\nAbzgl. Ant. Kosten f\u00fcr Fracht, Verpackung u. Versicherung 83.456,67 DM<br \/>\nAbzgl. Anteilige Montagekosten 2.499,01 DM<br \/>\nAbzgl. Provision 57.458,95DM<br \/>\n___________<br \/>\nGewinn 381.602,62 DM<br \/>\nDavon 60% als Anteil aus der Patentverletzung 228.961,57 DM<\/p>\n<p>Entspricht 117.066, 19 \u20ac<br \/>\nAbzgl. anerkannter und gezahlter Teilbetrag 41.947,14 \u20ac<br \/>\nVerbleibender herauszugebender Verletzergewinn 75.119,05 \u20ac<\/p>\n<p>Zzgl. Bezifferte Zinsen gem. nachstehender Ziffer 2. 52.473,22 \u20ac<\/p>\n<p>Gesamtsumme 127.592,17 \u20ac<br \/>\n==========<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBezifferte Zinsen f\u00fcr die Zeit vom 1.Januar 1994 bis zum 31. M\u00e4rz 2004<\/p>\n<p>Zur Berechnung dieses Betrages ist f\u00fcr die Jahre 1993 bis 1997 zun\u00e4chst der im jeweiligen Jahr angefallene herauszugebende Verletzergewinn zu ermitteln. Aus den in der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 22 angegebenen Lieferungen (Zeile 1 f\u00fcr 1993, Zeilen 2 bis 8 f\u00fcr 1994, Zeilen 9 bis 15 f\u00fcr 1995, Zeilen 16 bis 20 und 25 f\u00fcr 1996 und Zeilen 21 bis 24 f\u00fcr 1997) sind jeweils die Jahreswerte aus den Rubriken \u201eVK Gesamt Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c, \u201eEK-ges. Material Patent &amp; Zubeh\u00f6r\u201c, \u201eFracht, Verpackung, Versicherung\u201c, \u201eMontage\u201c und \u201eProvision\u201c zu errechnen; sodann sind die errechneten Jahreswerte der in den Rubriken angegebenen und nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten entsprechend vorstehender Ziffer 1 von dem jeweiligen Jahresverkaufserl\u00f6s abzuziehen. Von dem sich ergebenden Gewinn ist auch hier jeweils ein Anteil von 60% herauszugeben und zu verzinsen. Dieser Betrag ist in der nachstehenden Berechnung ausgewiesen.<\/p>\n<p>1993 1.375, 51 DM x 5% 68,78 DM<br \/>\n1994 74.316,06 DM x 5% 3.715,80 DM<br \/>\n1995 141.324,55 DM x 5% 7.066,23 DM<br \/>\n1996 176.373,99 DM x 5% 8.818,70 DM<br \/>\n1997 228.173,51 DM x 5% 11.408,68 DM<br \/>\n1998-<br \/>\n2003 j\u00e4hrlich 228.961,57 DM x 5% j\u00e4hrlich 11.448,08 DM<br \/>\n2004 (1.Januar-31. M\u00e4rz) 228.961,57 DM x 5% : 4 2.862,02 DM<br \/>\n___________<\/p>\n<p>Gesamtsumme 102.628,69 DM<\/p>\n<p>Entspricht 52.473,22 \u20ac.<br \/>\n===========<\/p>\n<p>\u00fc<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 ZPO auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache in mehrfacher Hinsicht grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Es bedarf h\u00f6chstrichterlicher Kl\u00e4rung, ob und inwieweit die Grunds\u00e4tze der zum Geschmacksmusterrecht (\u00a7 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG) ergangenen Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 366 bis 376 = GRUR 2001, 329 bis 332) auch f\u00fcr den nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns zu leistenden Schadenersatz Geltung beanspruchen und ob und inwieweit der als Verletzer in Anspruch Genommene Kosten f\u00fcr die Verteidigung der angegriffenen Vorrichtung in einem Patentverletzungsverfahren und die Kosten eines gerichtlichen Angriffes auf das Klageschutzrecht vom Verletzergewinn abziehen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 821 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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