{"id":5579,"date":"2007-12-20T17:00:04","date_gmt":"2007-12-20T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5579"},"modified":"2016-06-08T10:11:59","modified_gmt":"2016-06-08T10:11:59","slug":"2-u-6206-thermoformautomat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5579","title":{"rendered":"2 U 62\/06 &#8211; Thermoformautomat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 819<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 62\/06<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 16. Mai 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu<br \/>\n6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit einer Heizung, einem intermittierenden Transport, einer Formstation mit einer starren Querbr\u00fccke zur Aufnahme der einen H\u00e4lfte des Formwerkzeuges, einem zur Querbr\u00fccke axial verschiebbaren und zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch zur Aufnahme der anderen H\u00e4lfte des Formwerkzeuges, wobei der Antrieb f\u00fcr die Axialverschiebung \u00fcber eine Kurvenscheibe erfolgt, und mit einer Auswerfereinrichtung f\u00fcr die geformten Teile,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung des Formtisches als am Maschinengestell angeordneter Servomotor ausgebildet ist, der mit seinen Antriebseinrichtungen am Formtisch angreift;<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Antriebseinrichtung als Kurbelbetrieb ausgebildet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>nach der Beendigung des Schwenkens des Formtisches beim Schlie\u00dfen der Werkzeugh\u00e4lften der Servomotor freigeschaltet wird, so dass sich seine Motorwelle unbegrenzt drehen kann;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Mai 1992 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Liefer-<br \/>\nzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und<br \/>\nAnschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender<br \/>\nBelege in Form von Bestellungen und Rechnungen,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, An-<br \/>\ngebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten<br \/>\nvorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der An-<br \/>\ngebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur<br \/>\nVerschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten<br \/>\nWirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4- gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4n-<br \/>\nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet ein<br \/>\nschlie\u00dflich Messeauftritten sowie bei Internetwerbung zus\u00e4tzlich der<br \/>\njeweiligen Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie der Zugriffszahlen,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 10. Juli 1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Angaben von den Beklagten zu 2. und 4. erst ab dem 10. Juli 1999 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom<br \/>\n23. Mai 1992 bis zum 9. Juli 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu<br \/>\nZiffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 33 xxx (nachfolgend: Klagepatent), das am 22. Oktober 1990 angemeldet und am 23. April 1992 offengelegt worden ist. Die Patenterteilung wurde am 10. Juni 1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefer gezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff. Vorrichtungen dieser Art werden beispielsweise zur Herstellung von Plastikbechern, Margarinebechern oder Pflanzent\u00f6pfen verwendet.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit einer Heizung, einem intermittierenden Transport, einer Formstation mit einer starren Querbr\u00fccke zur Aufnahme der einen H\u00e4lfte des Formwerkzeuges, einem zur Querbr\u00fccke axial verschiebbaren und zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch zur Aufnahme der anderen H\u00e4lfte des Formwerkzeuges, wobei der Antrieb f\u00fcr die Axialverschiebung \u00fcber eine Kurvenscheibe erfolgt, mit einer Auswerfereinrichtung f\u00fcr die geformten Teile,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung des Formtisches (27) als am Maschinengestell angeordneter Servomotor (21, 22) ausgebildet ist, der mit seinen Antriebseinrichtungen (23, 24, 33, 34) am Formtisch (27) angreift.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 des Klagepatents) zeigt den Aufbau einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung:<\/p>\n<p>Aus Figur 3 des Klagepatents ist der mit Bezugsziffer 21 bezeichnete Servomotor erkennbar. Der Formtisch ist in verschwenkter Auswurfstellung und gestrichelt in nicht verschwenkter Stellung dargestellt.<\/p>\n<p>Bis zum Ende des Jahres 2003 vertrieb die Beklagte zu 3., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 4. waren, Thermoformautomaten mit der Bezeichnung \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c. Ab dem 1. Januar 2004 \u00fcbernahm die Beklagte zu 1., unter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2., den entsprechenden Gesch\u00e4ftsbereich. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus Anlage K 7. Nachfolgend ist eine von den Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Prinzipskizze des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2007 abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Sie hat die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben geltend gemacht, die angegriffenen Thermoformautomaten verf\u00fcgten nicht \u00fcber ein zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch. Schwenkbar sei lediglich der untere Teil des Formwerkzeugs mit seinem Werkzeughalter (sogenannter Schwenktisch). Der Formtisch besitze zwar einen Antrieb f\u00fcr die translatorische Hubbewegung, nicht aber einen separaten Antrieb f\u00fcr die rotatorische Schwenkbewegung. Der Schwenktisch sei nicht lediglich ein weiteres Bauteil des Formtisches, sondern als Maschinenteil funktionell dem Werkzeug zugeordnet.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u00fcber einen zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch im Sinne des Merkmals 2 c) oder \u00fcber einen hierzu gleichwirkendes, naheliegendes und gleichwertiges Ersatzmittel.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, das von den Beklagten als \u201eSchwenktisch\u201c bezeichnete Bauteil sei als Formtisch im Sinne des Klagepatentes zu sehen. Die von dem Landgericht bei der Merkmalsinterpretation herangezogene F\u00e4higkeit des Formtisches, selbst in der Lage zu sein, als Amboss zu wirken, so dass die erheblichen Kr\u00e4fte, die insbesondere beim Stanzen auf den Formtisch einwirkten, von diesem bereits selbst aufgenommen werden k\u00f6nnten, finde im Klagepatent an keiner Stelle eine Grundlage. Das Klagepatent treffe zur technischen Funktion des Formtisches allein die Aussage, dass er zur Aufnahme der anderen H\u00e4lfte des Formwerkzeuges dienen solle. Richtig sei zwar, dass auf den Formtisch beim Formen und insbesondere beim Stanzen erhebliche Kr\u00e4fte einwirkten, das Klagepatent schreibe aber nicht vor, dass der Formtisch diese aufnehmen m\u00fcsse. Es sei vielmehr in das Belieben des Fachmannes gestellt, wie die entsprechende Konstruktion in ihrer Gesamtheit auszusehen habe. Aber selbst wenn man diese technische Funktion in den Patentanspruch hineinlese, ergebe sich, dass der Formtisch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zweiteilig ausgebildet sei, bestehend aus dem schwenkbaren, das Unterwerkzeug tragenden Teil und dem darunter angeordneten, mit den F\u00fchrungsst\u00fccken verbundenen Unterteil. Auch dies sei noch vom Klagepatent umfasst, da dieses sich nicht dazu verhalte, ob der Formtisch ein- oder mehrteilig ausgebildet sein solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von den Merkmalen 2 c) sowie 4 b) keinen Gebrauch. Der Formtisch selbst werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verschwenkt, sondern lediglich der untere Teil des Formwerkzeuges. Selbst wenn man ann\u00e4hme, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der Formtisch zweigeteilt, n\u00e4mlich in einen massiven unteren Teil und einen relativ dazu verschwenkbaren Werkzeugteil, erg\u00e4ben erst beide Teile zusammen den Formtisch, der als Ganzes jedoch nicht verschwenkbar sei. Auch eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da dem Fachmann keinerlei Anregung gegeben werde, lediglich einen Teil eines Formtisches, n\u00e4mlich das Formwerkzeugunterteil nebst Werkzeughalter zu verschwenken. Daher besitze der Formtisch auch keinen separaten Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung. Weiter machen die Beklagten geltend, ihnen st\u00fcnden ein Vorbenutzungsrecht zu. Sie haben dazu vorgetragen, sie h\u00e4tten schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt ein Modell X entwickelt und benutzt, welches der Lehre nach dem Klagepatent entspr\u00e4che. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen X1 und X2 stellten nur unbedeutende Weiterentwicklungen des Modells X dar. Des weiteren erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung gegen\u00fcber den Schadenersatzanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin, die l\u00e4nger als drei Jahre vor Klageerhebung zur\u00fcckliegen. Dazu f\u00fchren die Beklagten aus, sie h\u00e4tten die angegriffenen Vorrichtungen regelm\u00e4\u00dfig auf Messen, so auch auf einer Messe in den Jahren 1995 und 1998 ausgestellt. Dabei sei der Kl\u00e4gerin nicht verborgen geblieben, aus welchen Einzelteilen die ausgestellten Maschinen zusammengesetzt gewesen seien, die Kl\u00e4gerin habe die Maschinen ausgiebig besichtigen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin Prospekte in Augenschein nehmen k\u00f6nnen. Dass sie dies getan habe, habe sie in einem beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Verfahren best\u00e4tigt, in dem sie sich gegen ein Gebrauchsmuster der Beklagten wende und dort mit Schriftsatz vom 28. Januar 2005 (Anlage B 15) erkl\u00e4rt habe, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform X1 sei in einem Prospekt zu sehen. Des weiteren sind sie der Ansicht, der Kl\u00e4gerin stehe kein Anspruch nach Ziff. I. 2. b. auf Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen zu. Im \u00dcbrigen vertreten die Beklagten die Auffassung, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Dem Klagepatent mangele es an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he, da sich s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents f\u00fcr den Durchschnittsfachmann naheliegend aus einer Kombination aus dem Stand der Technik, n\u00e4mlich der DE 33 46 628 (Anlage K 3) sowie der US 4,676,938 (Anlage 2 zur Nichtigkeitsklage) sowie aus der Ausgestaltung der Thermoformmaschine F 743 ergebe, letztere sei vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt schon offenkundig vorbenutzt worden (vgl. Anlage B 16.1 \u2013 Nichtigkeitsklage). Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten sich weiterhin auf das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2005 016 510 sowie auf das europ\u00e4ische Patent EP 1 052 080 bezogen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Vorrichtungen machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist bez\u00fcglich der Merkmalsgruppen 1 und 3 unstreitig. Aber auch Merkmalsgruppen 2 und 4 sind verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff. Im Stand der Technik sind solche Vorrichtungen aus dem deutschen Patent DE 33 46 628 C2 (Anlage K 3) bekannt. Bei dieser Vorrichtung wird sowohl die vertikale Bewegung des Formtisches als auch dessen Schwenkbewegung \u00fcber Kurvenscheiben zwangsweise vorgenommen. Es ist folglich immer ein festgelegter Ablauf der beiden Bewegungen zueinander gegeben. Eine Erh\u00f6hung der Geschwindigkeit der einen Bewegung hat automatisch die Erh\u00f6hung der Geschwindigkeit der anderen Bewegung zur Folge. Die absoluten Geschwindigkeiten ergeben sich aufgrund der Drehzahl des gemeinsamen Antriebs, was als nachteilig angesehen wird. Als weiterhin nachteilig an diesem Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent, dass eine \u00c4nderung des Bewegungsablaufes von Axial- und Schwenkbewegung zueinander einen aufwendigen Tausch der recht teuren und pr\u00e4zise aufeinander abgestimmten Kurvenscheiben erfordere (Klagepatent Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 16 bis 18).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, die Vorrichtung so auszubilden, dass eine Ver\u00e4nderung des Bewegungsablaufs der Schwenkbewegung zur Bewegung der Hubbewegung des Formtisches m\u00f6glich ist, ohne dass Umbauten der Vorrichtung erforderlich sind. Die Ver\u00e4nderung solle allein durch eine andere Programmierung der Steuerung m\u00f6glich sein. Auf diese Weise k\u00f6nne der Ablauf der Schwenkbewegung an das zu fertigende Produkt und das eingesetzte Form\/Stanzwerkzeug optimal angepasst werden. Dadurch k\u00f6nne mit einer Vorrichtung unterschiedliche Werkzeuge f\u00fcr unterschiedlich gestaltete Produkte betrieben werden. Die Vorteile der bekannten Vorrichtung sollten erhalten bleiben (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 19 bis 31).<\/p>\n<p>Die Aufgabe soll dadurch gel\u00f6st werden, dass der Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung des Formtisches vom Antrieb der Hubbewegung getrennt und letzterer als Servomotor ausgebildet wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32 \u2013 34).<\/p>\n<p>Dementsprechend sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor (vgl. Anlage WKS 1):<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit<br \/>\na. einer Heizung (6, 7),<br \/>\nb. einem intermittierenden Transport (5),<br \/>\nc. einer Formstation mit einer starren Querbr\u00fccke (12) zur Aufnahme der einen H\u00e4lfte (10) des Formwerkzeuges,<br \/>\nd. einen Formtisch (27) und<br \/>\ne. einer Auswerfer-Einrichtung (50) f\u00fcr die geformten Teile (19).<\/p>\n<p>2. Der Formtisch (27)<br \/>\na. dient zur Aufnahme der anderen H\u00e4lfte (11) des Formwerkzeuges,<br \/>\nb. ist zur Querbr\u00fccke (12) axial verschiebbar und<br \/>\nc. zur Mittelachse schwenkbar.<\/p>\n<p>3. Der Antrieb f\u00fcr die Axialverschiebung erfolgt \u00fcber eine Kurvenscheibe.<\/p>\n<p>4. Der Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung des Formtisches (27)<br \/>\na. ist als am Maschinengestell angeordneter Servomotor (21, 22) ausgebildet,<br \/>\nb. der mit seinen Antriebseinrichtungen (23, 24, 33, 34) am Formtisch (27) angreift.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie Merkmal 1 c) zu entnehmen ist, weist die Vorrichtung eine Formstation mit einem Formwerkzeug auf. Dieses Formwerkzeug ist nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1 c) und<br \/>\n2 a) zweigeteilt. Die eine (obere) H\u00e4lfte wird von einer starren Querbr\u00fccke aufgenommen. Die andere (untere) H\u00e4lfte, in der das Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Beschreibung (Spalte 2, Zeilen 9ff.) als Unterteil bezeichnet, wird von einem Formtisch aufgenommen bzw. ist auf diesem, wie es in der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 15 bis 17 hei\u00dft, \u201ebefestigt\u201c. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ist damit zweifelsfrei, dass Anspruch 1 zwischen Werkzeug und Formtisch deutlich unterscheidet.<\/p>\n<p>Das Formwerkzeug im Sinne des Klagepatents setzt sich aus den Vorrichtungsteilen zusammen, die den thermoplastischen Kunststoff zu Gebrauchsteilen formen, wie sich dies u.a. auch aus Merkmal 1 e) erschlie\u00dft. In der das bezeichnete Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Beschreibung werden in Spalte 2, Zeilen 6 bis 12 die das Ober- und das Unterteil bildenden Einzelteile der Formwerkzeuge aufgef\u00fchrt, welche die Funktionen des Werkzeuges verdeutlichen.<\/p>\n<p>Der Formtisch ist nach Merkmal 2 a) das Vorrichtungsteil, welches zur Aufnahme der anderen, der unteren H\u00e4lfte des Formwerkzeuges dient. Infolge seiner axialen Verschiebbarkeit zur Querbr\u00fccke nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 2 b) und 3, kann er die untere Werkzeugh\u00e4lfte so an die obere Werkzeugh\u00e4lfte heranf\u00fchren, dass das Formwerkzeug seine Funktion erf\u00fcllen kann, Teile aus thermoplastischem Kunststoff zu formen und zu stanzen. Des Weiteren dient die axiale Verschiebbarkeit des Formtisches dazu, nach Vollendung des Form- und Stanzvorganges die Werkzeugh\u00e4lften voneinander zu trennen, damit nach Durchf\u00fchrung der in Merkmal 2 c) angesprochenen Schwenkbewegung die Auswerfer-Einrichtung f\u00fcr die geformten Teile gem\u00e4\u00df Merkmal 1 e) in T\u00e4tigkeit versetzt werden kann.<\/p>\n<p>Anspruch 1 legt sich nicht fest, wie die axiale Verschiebbarkeit des Formtisches zur Querbr\u00fccke konstruktiv umgesetzt wird. In Spalte 2, Zeilen 19ff. der Beschreibung findet sich hierzu ein Beispiel: Danach weist der Formtisch beiderseits zwei Lagerzapfen (28) auf, die au\u00dfen in einem Lager sitzen. Jedes Lager ist in einem F\u00fchrungsst\u00fcck (30) befestigt, das wiederum an ortfesten F\u00fchrungss\u00e4ulen (31) vertikal verschiebbar ist. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel geht davon aus, dass der Formtisch selbst, d.h. unmittelbar ohne Zwischenschalten weiterer Vorrichtungsteile, axial zur Querbr\u00fccke verschiebbar ist. Das ist aber f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ersichtlich nur eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels, welches den weitergehenden Wortlaut bzw. Wortsinn des Anspruchs nicht einengen kann. Anspruch 1 schlie\u00dft es nicht aus, dass dem Formtisch die axiale Verschiebung durch ein weiteres Vorrichtungsteil, wie etwa ein br\u00fccken\u00e4hnliches Gebilde, das seinerseits am Maschinengestell vertikal verschiebbar ist, vermittelt wird. F\u00fcr den Fachmann ist offensichtlich, dass der Formtisch, wie das Landgericht hervorgehoben hat, beim Formen und Stanzen nicht unerhebliche Kr\u00e4fte aufnehmen muss, die<br \/>\n\u00fcber die untere Werkzeugh\u00e4lfte vermittelt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Anspruch 1 einen bestimmten Weg vorgibt, wie diese vom Formtisch aufgenommenen Kr\u00e4fte letztlich an das Maschinengestell weiter gegeben werden. Das kann auch mittels eines Vorrichtungsteils erfolgen, auf dem der Formtisch jedenfalls w\u00e4hrend seiner vertikalen Bewegung zur Querbr\u00fccke mit der oberen Werkzeugh\u00e4lfte ruht bzw. sitzt.<\/p>\n<p>Die oben genannten Merkmale der Merkmalsgruppe 2, die den Formtisch definieren, werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllt. Das von der Beklagten in Anlage B 2 als \u201eWerkzeughalter\/Schwenktisch\u201c bezeichnete Vorrichtungsteil dient der Aufnahme des unteren Teils des Formwerkzeugs (Merkmal 2 a)). Es ist zur Mittelachse schwenkbar (Merkmal 2 c)). Es ist axial verschiebbar, in dem es (\u00fcber Schleiflager) auf einem F\u00fchrungsblock aufsetzt und dessen Axialbewegung \u00fcbernimmt. Die Zuordnung der einzelnen Teile der angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu den Merkmalen des Klagepatents stellt sich mithin so dar, wie von der Kl\u00e4gerin mit Anlage WKS 4 vorgenommen. Das in Anlage B 2 als \u201eWerkzeughalter\/Schwenktisch\u201c bezeichnete Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Formtisch im Sinne von Merkmal 1 d) und Merkmalsgruppe 2 anzusehen.<\/p>\n<p>Merkmalsgruppe 4 des Klagepatents besch\u00e4ftigt sich mit der Ausgestaltung des Antriebs f\u00fcr die Schwenkbewegung. Der Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung des Formtisches wird \u2013 gegen\u00fcber dem Stand der Technik &#8211; vom Antrieb der Hubbewegung getrennt und als Servomotor ausgebildet, der entweder \u00fcber einen Kurbelbetrieb oder eine Kugelrollspindel mit zugeh\u00f6riger Mutter am Formtisch angreift. Nach der Lehre des Klagepatents hat dies den Vorteil, dass der Kurbeltrieb dabei einen sinusf\u00f6rmigen Bewegungsablauf hat, was sich beim Anfahren der Endlagen positiv auswirkt. Der Antrieb \u00fcber Kugelrollspindel und Mutter bietet die M\u00f6glichkeit, in einem gewissen Bereich den Kippwinkel zu ver\u00e4ndern und damit optimal anpassen zu k\u00f6nnen. Bei beiden Antrieben ist es durch den Einsatz eines Servomotors durch das Schwenken m\u00f6glich, dessen Drehzahl w\u00e4hrend eines Schwenkhubes zu ver\u00e4ndern, so dass ein gew\u00fcnschter Bewegungsablauf der Kippbewegung erzielbar ist einschlie\u00dflich eines sanften Anfahrens der Endlagen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 32 bis 46). Daraus folgt f\u00fcr das Klagepatent, dass der Antrieb als Servomotor, der am Maschinengestell angeordnet ist, ausgebildet ist (Merkmal 4 a)) und \u00fcber weitere Antriebseinrichtungen verf\u00fcgt , wie beispielsweise die im Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellten Laschen und Hebel, welche am Formtisch angreifen (Merkmal 4 b)).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von diesen Merkmalen Gebrauch: Der Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung des Formtisches ist als am Maschinengestell ausgebildeter Servomotor ausgebildet (Merkmal 4 a)), wie in der von den Beklagten vorgelegten Anlage B 2 zu erkennen ist. Er greift, entsprechend Merkmal 4 b), mit seinen Antriebseinrichtungen, in Anlage B 2 als \u201eParallellenker-Kupplung bezeichnet\u201c, am Formtisch, in Anlage B 2 als \u201eWerkzeughalter\/Schwenktisch\u201c bezeichnet, an.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDen Beklagten steht kein Vorbenutzungsrecht zu. Das Vorg\u00e4ngermodell X der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, unterstellt es ist schon vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt entwickelt und benutzt worden, vermittelt den Beklagten kein Vorbenutzungsrecht, da es nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch macht. Merkmal 4 a) des Klagepatents, wonach der Antrieb f\u00fcr die Schwenkbewegung des Formtisches als am Maschinengestell angeordneter Servomotor ausgebildet sein muss, ist nicht erf\u00fcllt. Die Ausf\u00fchrungsform X unterscheidet sich, das Beklagtenvorbringen als richtig unterstellt, von einem dem Klagepatent entsprechenden Ger\u00e4t dadurch, dass der Schwenkantrieb, zum Verschwenken des Werkzeugs mit dem im \u201eFormtisch\u201c gelagerten \u201eSchwenktisch\u201c, direkt auf die Schwenkwelle des Werkzeuges gesteckt ist und bei der Hubbewegung des Formtisches mitverfahren wird. Der Servomotor f\u00fcr die Schwenkbewegung ist nach Patentanspruch 1 jedoch nicht einfach irgendwo in der Vorrichtung vorzusehen, sondern muss am Maschinengestell befestigt werden, weswegen zus\u00e4tzliche Antriebseinrichtungen nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 4 b) erforderlich sind, um den Abstand zwischen dem Motor und dem Formtisch zu \u00fcberbr\u00fccken. Dies ist aufgrund der Funktionsweise einer Thermoformanlage vorteilhaft, bei der das Ausstanzen der geformten Kunststoffe erfolgt, solange der Kunststoff noch im Werkzeugunterteil gelagert ist. Daher muss der Formtisch gro\u00dfe Stanzkr\u00e4fte aufnehmen. Damit die Stanzschl\u00e4ge und die Stanzkr\u00e4fte nicht unmittelbar auf den Motor einwirken, wird der Motor f\u00fcr die Drehbewegung des Formtisches nicht unmittelbar am Formtisch selbst angeordnet. Konsequenterweise stellen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen X1 und X2 als Weiterentwicklung des Modells X dar, da bei diesen nun auch der f\u00fcr die Schwenkbewegung zust\u00e4ndige Motor am Maschinengestell angreift und nicht direkt auf den Formtisch aufgesetzt ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gegen\u00fcber den Schadenersatzanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin, die l\u00e4nger als drei Jahre vor Klageerhebung zur\u00fcckliegen, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Lauf einer Verj\u00e4hrungsfrist ist, dass die Kl\u00e4gerin, als juristische Person handelnd durch ihre vertretungsberechtigten und zur Entscheidung befugten Organe, nicht nur die M\u00f6glichkeit der Kenntniserlangung von einem Schadenseintritt hatte, sondern eine solche Kenntnis der tats\u00e4chlich positiv erlangt hat (oder ggfls. grob fahrl\u00e4ssig nicht erlangt hat). Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um Kenntnis davon, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen X1 und X2 die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 sowie Merkmal 4 a) verwirklichen. Eine solche Kenntnisnahme durch die Kl\u00e4gerin ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten eine Beweisaufnahme vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt in Bezug nimmt (Anlage B 15) und hieraus eine entsprechende Kenntnis der Kl\u00e4gerin ableiten m\u00f6chte, ergibt sich nicht, dass Gegenstand der Wahrnehmung des als Zeuge benannten Mitarbeiters der Kl\u00e4gerin gerade die Frage der Auspr\u00e4gung der entsprechenden Merkmalsgruppe 2 und des Merkmals<br \/>\n4 a) war.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von dem Klagepatent Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie trifft deshalb zumindest ein fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte haftet der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadensersatz. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit mangels n\u00e4herer Kenntnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen nicht fest, weswegen die Kl\u00e4gerin ein hinreichendes Interesse daran hat, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten in zuerkanntem Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Dabei umfasst der Anspruch der Kl\u00e4gerin auch die Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen (Ziffer I 2. b)), da, soweit Namen und Anschriften von Lieferanten sowie der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger zu offenbaren sind, der Patentverletzer auch zur Vorlage entsprechender Belege (Einkaufs- und Verkaufsbelegen wie Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Lieferscheinen, Zollpapieren) verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 28.4.2005 \u2013<br \/>\nI-2 U 110\/03; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 89a; \u00a7 140b Rdnr. 8; Mes, Patentgesetz, 2. Aufl., \u00a7 140 b, Rdnr. 19).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht nicht.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung nach 148 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Verletzungsgericht die Feststellung treffen kann, dass das mit der Klage geltend gemachte Patent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur dann ausgegangen werden, wenn der Stand der Technik das Klagepatent entweder neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder die Erfindungsh\u00f6he derart fragw\u00fcrdig erscheinen l\u00e4sst, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst. Blo\u00dfe Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>Auch die Beklagten haben \u2013 zu Recht \u2013 nicht geltend gemacht, der von ihnen in der Nichtigkeitsklage angef\u00fchrte Stand der Technik (DE 33 46 628 \u2013 Anlage K 3; US 4,676,938 \u2013 Anlage 2 zur Nichtigkeitsklage Anlage B 16.1; angebliche offenkundige Vorbenutzung des Thermoformautomaten F 743 \u2013 Anlagen 3a \u2013 3 e zur Nichtigkeitsklage) nehme die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Abweisung der Nichtigkeitsklage der Beklagten durch das Urteil des sachkundigen Bundespatentgerichts vom 13. November 2007, best\u00e4tigt auch die Auffassung des Senats, dass durchgreifende Zweifel an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he nicht bestehen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die US 4,676,938 gattungsfremd erscheint, f\u00fchrt auch eine Kombination mit der DE 33 46 628 ersichtlich nicht zu der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil auch die US 4,676,938 jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 nicht offenbart.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, den Verk\u00fcndungstermin solange zu verschieben, bis die schriftlichen Gr\u00fcnde der Entscheidung des Bundespatentgerichts vorliegen., weil diese den Senat ohnehin nicht binden k\u00f6nnen, nachdem Anspruch 1 des Klagepatents unver\u00e4ndert geblieben ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 819 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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