{"id":5577,"date":"2007-04-26T17:00:19","date_gmt":"2007-04-26T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5577"},"modified":"2016-06-08T10:08:55","modified_gmt":"2016-06-08T10:08:55","slug":"2-u-5903-linearantrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5577","title":{"rendered":"2 U 59\/03 &#8211; Linearantrieb"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 818<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 59\/03<!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 15. Mai 2003 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt bis zum 31. Januar 2005 255.645,94 Euro (500.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 31. Januar 2005 abgelaufenen deutschen Gebrauchsmusters 295 22 xxx betreffend einen linearen Antrieb (Klagegebrauchsmuster, Anlage W 1); aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte nach dessen Ablauf noch auf Rechnungslegung, Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster wurde am 10. August 2000 aus dem am 10. Januar 1995 angemeldeten europ\u00e4ischen Patent 0 662 xxx (Anlage B 2) abgezweigt, das eine d\u00e4nische Unionspriorit\u00e4t vom 10. Januar 1994 in Anspruch nimmt.<br \/>\nSchutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<br \/>\nEin Linearantrieb, umfassend ein Antriebsgeh\u00e4use und eine nicht selbstgehemmte Schraubenspindel (6), die in beiden Richtungen drehbar ist, eine Antriebsmutter (8), die auf der Schraubenspindel axial verlagerbar und mit einer Antriebswelle (10) verbunden ist, und einen reversierbaren Elektromotor (2), der die Schraubenspindel \u00fcber ein Getriebe antreibt und die Antriebswelle, abh\u00e4ngig von der Drehrichtung der Spindel nach vorn schiebt bzw. zur\u00fcckbewegt, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb weiterhin eine Schraubenfeder (20) umfasst, die mit einem Ende in dem Antriebsgeh\u00e4use befestigt ist und bei der eine Anzahl Windungen um ein Ende der Spindel oder ein zylindrisches<br \/>\nElement einer diesem zugeordneten Kraft\u00fcbertragungskupplung angeordnet sind, und die so angeordnet ist, dass sie w\u00e4hrend der Vorw\u00e4rts-\/Ausfahrbewegung freie Drehung der Spindel zul\u00e4sst, aber bei der R\u00fcckw\u00e4rts\/R\u00fcckzugsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel aus\u00fcbt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint.<br \/>\nDie nachstehend abgebildeten Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Linearantriebes, und zwar Figur 1 einen L\u00e4ngsschnitt durch eine erste Ausf\u00fchrungsform, bei der die Spindel durch Kegelradgetriebe mit dem Antriebsmotor verbunden ist, Figur 2 eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht des angetriebenen Endes der Spindel mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schraubenfeder und Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt durch eine zweite Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Linearantriebes, die sich von der ersten Ausf\u00fchrungsform insbesondere dadurch unterscheidet, dass zum Antrieb der Spindel ein Schneckengetriebe dient, das \u00e4u\u00dfere Rohr axial verschiebbar zwischen zwei Federn angeordnet ist und die Schraubenfeder ein zylindrisches Element in dem Schneckengetriebe umgreift.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Linearantriebe her und verwendet sie insbesondere zum Verstellen von M\u00f6belteilen, etwa des Kopf- und\/oder Fu\u00dfendes von Lattenrosten in Pflegebetten. Eine erste Ausf\u00fchrungsform ist der unter der Bezeichnung \u201eB 300\u201c in den Verkehr gebrachte Doppelantrieb mit zwei Spindeln, dessen Ausgestaltung aus den als Anlagen W 6 bis 9 vorgelegten Abbildungen und dem als Anlage B&amp;B 42 vorgelegten Muster hervorgeht; eine zweite Ausf\u00fchrungsform ist der unter der Bezeichnung \u201eC DZ\u201c in den Verkehr gebrachte Singularantrieb mit einer einzigen Spindel, dessen Ausgestaltung aus den als Anlagen AL 15 bis 19 zu den Akten gereichten Abbildungen und dem als Anlage AL 20 vorgelegten Muster ersichtlich ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, beide Antriebe entspr\u00e4chen wortsinngem\u00e4\u00df der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegten technischen Lehre; Herstellung und Vertrieb dieser Gegenst\u00e4nde h\u00e4tten das Klageschutzrecht verletzt.<br \/>\nDie Beklagte stellt eine Verletzung in Abrede. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, das Klagegebrauchsmuster sei durch den Gegenstand der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555 (Anlage B 15) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, in jedem Fall aber nahegelegt durch die Abhandlung \u201eElectromechanical linear actuators\u201c (Anlage B 6; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 6 a).<br \/>\nAu\u00dferdem habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters selbst neuheitssch\u00e4dlich offenkundig vorbenutzt. Auf der Messe \u201eINTERZUM\u201c vom 14. bis zum 18. Mai 1993 in K\u00f6ln habe sie einen Schutzanspruch 1 entsprechenden Doppelantrieb ge\u00f6ffnet ausgestellt, der damals die Bezeichnung \u201eB 1-S\/L\u201c getragen und in seiner technischen Beschaffenheit dem als Anlage B 10 a vorgelegten Musterst\u00fcck entsprochen habe. Die offenkundige Vorbenutzung verschaffe ihr gleichzeitig ein privates Vorbenutzungsrecht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklichten die angegriffenen Linearantriebe nicht die Merkmale des Schutzanspruches 1. Die Spindel sei selbsthemmend; die vorhandene Schlingfeder diene nicht als Bremse, sondern vermeide Resonanzger\u00e4usche im Lastwechselbereich. Die Feder sei auch weder um ein Ende der Spindel noch um ein zylindrisches Element einer diesem zugeordneten Kraft\u00fcbertragungskupplung angeordnet, sondern um einen zylindrischen Ansatz eines auf die Spindel fest aufgepressten Schneckenrades.<br \/>\nDas Landgericht hat zur offenkundigen Vorbenutzung Beweis erhoben und die Klage durch Urteil vom 15. Mai 2003 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die Beklagte seinen Gegenstand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenkundig vorbenutzt habe. Ob diese Vorbenutzung tats\u00e4chlich stattgefunden habe, k\u00f6nne letztlich sogar dahin gestellt bleiben, da es auch an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he fehle; die deutsche Offenlegungsschrift 38 09 555 (Anlage B 15) habe dem Durchschnittsfachmann in Verbindung mit der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 577 541 (Anlage W 3) den Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre nahe gelegt.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre bisher erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Vernichtung und Rechnungslegung weiter. Sie f\u00fchrt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe die deutsche Offenlegungsschrift 38 09 555 zu Unrecht f\u00fcr schutzhindernd gehalten. Es habe verkannt, dass die aus dieser Druckschrift bekannte Schlingfederbremse ausschlie\u00dflich zum Abbremsen oder zum Blockieren<br \/>\neiner aktuellen Drehbewegung eines zylindrischen Elementes diene und nicht wie beim Klagegebrauchsmuster eine ausgewogene Bremskraft aufbringen solle, die die Spindel zwar bei ausgeschaltetem Motor festhalte, aber durch die Antriebskraft des eingeschalteten Motors \u00fcberwunden werden k\u00f6nne. Das Landgericht habe weiter \u00fcbersehen, dass die Bremswirkung bei den Anwendungsgebieten der Entgegenhaltung erst nach Bet\u00e4tigung einer Ausl\u00f6sung einsetzen solle, w\u00e4hrend sie bei einem Linearantrieb w\u00e4hrend der R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung immer vorhanden sein m\u00fcsse. Dass der Durchschnittsfachmann diese Druckschrift nicht als Vorbild herangezogen h\u00e4tte, zeige sich auch daran, dass sie im Einspruchsverfahren gegen das parallele Patent nicht entgegengehalten worden sei, obwohl die Einsprechende fast 20 Druckschriften vorgelegt habe. Die Druckschrift befasse sich auch nicht mit der Technologie von Linearantrieben und lehre nicht die \u00dcberwindbarkeit der Blockierung, sondern die Steigerung der Bremswirkung bis zum v\u00f6lligen Blockieren.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wecke die W\u00fcrdigung des Beweisergebnisses zur offenkundigen Vorbenutzung Zweifel an der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, weshalb die Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht wiederholt werden m\u00fcsse. Bei zutreffender Sachbehandlung h\u00e4tte die Beweisaufnahme nicht durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen; das Vorbringen der Beklagten sei unschl\u00fcssig gewesen, weil die Beklagte statt des angeblich auf der Messe ausgestellten Antriebes Abbildungen und Muster eines j\u00fcngeren Ger\u00e4tes vorgelegt habe, dessen Schraubenfeder erst nachtr\u00e4glich eingebaut worden sei. Das Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert gewesen, da sie nicht ausgef\u00fchrt habe, dass der ausgestellte Antrieb eine Schraubenfeder mit ausgewogener und nur bei abgestelltem Motor wirksamer, vom eingeschalteten Motor beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren aber \u00fcberwindbare Bremskraft aufgewiesen habe. Hier\u00fcber verhielten sich auch die Zeugenaussagen nicht. Das Landgericht habe bei der Formulierung der Beweisfragen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters darauf reduziert, dass eine Schlingfederbremse zur Anwendung komme. Insbesondere h\u00e4tte das Landgericht aufgrund der Zeugenaussagen, der ausgestellte Antrieb habe eine Schlingfederbremse aufgewiesen, nicht den gesamten Inhalt der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr bewiesen halten d\u00fcrfen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen angegebenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nLinearantriebe, umfassend ein Antriebsgeh\u00e4use und eine nicht selbstgehemmte Schraubenspindel, die nach beiden Richtungen drehbar ist, eine Antriebsmutter, die auf einer Schraubenspindel axial verlagerbar ist und mit einer Antriebswelle verbunden ist, und einen reversierbaren Elektromotor, der die Schraubenspindel \u00fcber ein Getriebe antreibt und die Antriebswelle, anh\u00e4ngig von der Drehrichtung der Spindel nach vorn schiebt bzw. zur\u00fcckbewegt,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<br \/>\noder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Antrieb weiterhin eine Schraubenfeder umfasst, die mit einem Ende in dem Antriebsgeh\u00e4use befestigt ist und bei der eine Anzahl Windungen um ein Ende der Spindel oder ein zylindrisches Element einer dieser zugeordneten Kraft\u00fcbertragungskupplung angeordnet sind, und die so angeordnet ist, dass sie w\u00e4hrend der Vorw\u00e4rts-\/Ausfahrbewegung freie Drehung der Spindel zul\u00e4sst, aber bei der R\u00fcckw\u00e4rts-\/R\u00fcckzugsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel aus\u00fcbt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns<br \/>\nwobei<br \/>\nes der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 15. Januar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 22. Februar 2007 haben die Parteien die Klage mit R\u00fccksicht auf den Ablauf des Klagegebrauchsmusters im Umfang des Unterlassungsbegehrens \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt; au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz auf bis zum 31. Januar 2005 begangene Handlungen beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, im Fall ihres Unterliegens die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Sie meint im \u00fcbrigen, der Gegenstand der schutzbeanspruchten technischen Lehre habe am Priorit\u00e4tstag f\u00fcr den Fachmann auch durch eine Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555 mit der Literaturstelle \u201eActuator Systems\u201c aus November 1979 (Anl. B 6\/B 6 a) nahegelegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDer Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten von November 2005 eingeholt (Bl. 702-734 d.A.), das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Professor Dr.-Ing. Klaus E durch ein weiteres schriftliches Gutachten von Januar 2007 (Bl. 1041-1055 d.A.) erg\u00e4nzt und in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat. Auf die Niederschrift der Sitzung vom 22. Februar 2007 (Bl. 1199 \u2013 1225 d.A.) wird Bezug genommen. Der Senat hat au\u00dferdem Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 27. Juli 2006 vor dem vorbereitenden Einzelrichter (Bl. 849-905 d.A.) und die erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen des Zeugen Johannes Schneider vom 8. Dezember 2006 (Bl. 1014 \u2013 1029 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dem Klagegebrauchsmuster die in \u00a7 1 Abs. 1 GbMG festgelegten Schutzwirkungen versagt. Der Gegenstand seines Schutzanspruches 1 beruht gegen\u00fcber der bereits erw\u00e4hnten Literaturstelle \u201eActuator Systems\u201c in Verbindung mit der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555 nicht auf einen erfinderischen Schritt im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GbMG.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Linearantrieb mit den Merkmalen 1 bis 4.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Solche Linearantriebe setzen die Drehbewegung eines Elektromotors mit Hilfe einer Schraubenspindel und einer darauf gleitenden Mutter in eine lineare Bewegung um und \u00fcberwinden beim Verschieben eines beweglichen Teils eine in Richtung der Spindelachse wirkende Gegenkraft. Mit Hilfe derartiger Linearantriebe k\u00f6nnen u.a. R\u00fcckenlehnen von Polsterm\u00f6beln oder Fu\u00df- und Kopfenden von Krankenhaus- bzw. Pflegebetten stufenlos verstellt werden.<br \/>\nUm ein unerw\u00fcnschtes Zur\u00fcckfahren aus der Verstellposition unter der Last des Verstellteiles bei abgeschaltetem Antriebsmotor zu verhindern, erforderten Anwendungsf\u00e4lle der genannten Art bisher den Einsatz selbsthemmender Spindeln, die durch eine kleine Gewindesteigung und gegebenenfalls zus\u00e4tzlich durch erh\u00f6hten Reibwert vom Motor relativ leicht gedreht werden k\u00f6nnen, sich aber umgekehrt auch von gro\u00dfen auf die Mutter wirkenden axialen Lasten nicht zur\u00fcckdrehen lassen (vgl. Gutachten S. 5, Bl. 706 d.A.). Allerdings wird zum \u00dcberwinden der Reibung eine h\u00f6here Antriebsleistung ben\u00f6tigt, und die geringere Spindelsteigung erfordert entweder h\u00f6here Motordrehzahlen oder ben\u00f6tigt l\u00e4ngere Verstellzeiten. Diese \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1, Zeile 12) um bis zu 50 % h\u00f6heren \u2013 Leistungen werden wegen ihres hohen Energieverbrauchs als nachteilig beanstandet. Dies entnimmt der Durchschnittsfachmann \u2013 im Anschluss an die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder Universit\u00e4tsausbildung und vertieften Kenntnissen in der Antriebstechnik und einigen Jahren Berufserfahrung in der mechanischen Umsetzung von Drehbewegung in lineare Bewegung (Gutachten S. 4, Bl. 705 d.A.) \u2013 den Vorteilsangaben am Schluss der Gebrauchsmusterbeschreibung (S. 3, Zeilen 18 und 19).<br \/>\nVerwendet man nicht selbsthemmende Spindeln, von deren Einsatz auch die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung ausgeht, gen\u00fcgen beim Aus- und Einfahren der Antriebsstange durch die h\u00f6here Gewindesteigung und die geringeren Reibwerte der Spindel geringere Antriebsleistungen bei k\u00fcrzeren Verstellzeiten; allerdings muss dann durch besondere Ma\u00dfnahmen ein unerw\u00fcnschtes Zur\u00fcckfahren der Spindel aus der gew\u00e4hlten Verstellposition verhindert werden.<br \/>\nEine M\u00f6glichkeit, dies zu erreichen, beschreibt die in der Klagegebrauchsmusterschrift einleitend erw\u00e4hnte europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 577 541 (Anlage W 3), deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind; der dort offenbarte motorgetriebene Linearantrieb weist gleichzeitig die den Oberbegriff von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bildenden Merkmale 1 bis 4.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung auf.<\/p>\n<p>Eine nicht selbstgehemmte Schraubenspindel (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df vorstehender Abbildung) kann von einem Antriebsmotor (5) \u00fcber ein \u00dcbersetzungsgetriebe (6) und zwei Kegelradgetriebe (8, 9) in beide Richtungen gedreht werden. Eine Antriebsmutter (3) mit innenliegenden Gewindeg\u00e4ngen steht in Eingriff mit den au\u00dfenliegenden Gewindeg\u00e4ngen der Spindel; sie ist mit einer rohrf\u00f6rmigen Antriebswelle (4) verbunden, die die Spindel konzentrisch umgibt. Je nach Rotationsrichtung der Spindel schraubt sich die Antriebsmutter auf der Spindel entweder vom angetriebenen Ende der Spindel weg oder zu ihm hin und f\u00e4hrt dabei die mit dem zu verstellenden Gegenstand verbundene Antriebswelle entweder bis zur maximalen Verstellposition aus oder wieder bis in die Nullstellung zur\u00fcck (Gutachten S. 18\/19, Bl. 719\/720 d.A.). Spindel, \u00dcbersetzungsgetriebe und Motor bleiben miteinander verbunden, um die Bremswirkung der insbesondere zwischen den Teilen des \u00dcbersetzungsgetriebes auftretenden inneren Reibungskr\u00e4fte zu nutzen und den Antriebsmotor als Sperre zu nutzen. Zur beschleunigten R\u00fcckverstellung bei stehendem Motor kann das \u00dcbersetzungsgetriebe von der Spindel getrennt werden; das f\u00fchrt zu einem schnellen Abgleiten der Antriebsstange (vgl. Anlage W 3, Spalte 2, Zeilen 35-55; Gutachten, a.a.O.).<br \/>\nDie vom Sachverst\u00e4ndigen zutreffend herausgearbeitete, dem Klagegebrauchsmuster objektiv zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, bei einem Linearbetrieb mit nicht selbst hemmender Spindel auf andere Weise zu verhindern, dass er sich unter den beim vorgesehenen Einsatzzweck zu erwartenden Belastungen bei abgeschaltetem Motor ungewollt zur\u00fcckbewegt (Gutachten S. 5, Bl. 706 d.A.).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 einen Linearantrieb vor, der folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>1. ein Antriebsgeh\u00e4use;<br \/>\n2. eine Schraubenspindel, die<br \/>\n2.1 nicht selbstgehemmt und<br \/>\n2.2 in beiden Richtungen drehbar ist;<\/p>\n<p>3. eine Antriebsmutter, die<br \/>\n3.1 auf der Schraubenspindel axial verlagerbar und<br \/>\n3.2 mit einer Antriebswelle verbunden ist;<\/p>\n<p>4. einen reversierbaren Elektromotor, der<br \/>\n4.1 die Schraubenspindel \u00fcber ein Getriebe antreibt und<br \/>\n4.2 die Antriebswelle abh\u00e4ngig von der Drehrichtung der Spindel nach vorn oder zur\u00fcckbewegt,<\/p>\n<p>5. eine Schraubenfeder, die<br \/>\n5.1 mit einem Ende in dem Antriebsgeh\u00e4use befestigt ist,<br \/>\n5.2 bei der eine Anzahl Windungen um ein Ende der Spindel oder ein zylindrisches Element einer diesem zugeordneten Kraft\u00fcbertragungskupplung angeordnet sind,<br \/>\n5.3 wobei die Schraubenfeder so angeordnet ist, dass sie<br \/>\n5.3.1 w\u00e4hrend der Vorw\u00e4rts-\/Ausfahrbewegung eine freie Drehung der Spindel zul\u00e4sst,<br \/>\n5.3.2 aber bei der R\u00fcckw\u00e4rts-\/R\u00fcckzugsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel aus\u00fcbt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 577 541 (Anlage W 3) bekannten Vorrichtung, bei der die Bremswirkung von \u00dcbersetzungsgetriebe und Motor zum Festhalten der Spindel in der Verstellposition genutzt wird, verwendet das Klagegebrauchsmuster als Sicherung gegen ein unerw\u00fcnschtes Zur\u00fcckfahren der Antriebsstange die in der Merkmalsgruppe 5 beschriebene Schraubenfeder, deren Windungen derart um das Ende der Schraubenspindel gelegt werden, dass sie sich beim Vorw\u00e4rtsdrehen der Spindel \u2013 beim Ausfahren der Antriebsstange \u2013 \u00f6ffnen und eine freie, d.h. nicht oder jedenfalls nicht nennenswert durch die Feder gebremste Drehung der Antriebsspindel erm\u00f6glichen, bei entgegengesetzter Drehrichtung \u2013 beim Zur\u00fcckfahren \u2013 aber zuziehen und enger an die Spindel anlegen (Merkmal 5.3.2) und mit den dadurch entstehenden h\u00f6heren Reibkr\u00e4ften die Spindel bei abgeschaltetem Antriebsmotor in der Verstellposition festhalten. Die Feder soll zus\u00e4tzliche Reibkr\u00e4fte aufbringen, die die im Antrieb \u2013 auch beim Einsatz einer nicht selbstgehemmten Spindel in geringerem Ma\u00dfe noch vorhandenen \u2013 Reibkr\u00e4fte unterst\u00fctzt und verst\u00e4rkt, so dass beide Reibkr\u00e4fte zusammen ausreichen, um bei abgeschaltetem Antriebsmotor ein ungew\u00fcnschtes selbst\u00e4ndiges Absinken der Antriebsstange bei gleichbleibender Krafteinwirkung zu verhindern und den Antrieb in der Verstellposition zu halten (Gutachten S. 12; Bl. 713 d.A.). Hat die Schraubenspindel die zum Zuziehen der Schraubenfeder erforderliche R\u00fcckdrehbewegung absolviert, hindert die Feder sie an einer weiteren R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung, sofern der Motor nicht in Betrieb ist. Dieses Zuziehen und Anlegen der Schraubenfeder darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass vor dem Erreichen der Nullstellung die Spindel blockiert ist und so festsitzt, dass auch der Motor sie nicht mehr in diese Richtung bewegen kann. Damit ein gewolltes R\u00fcckverstellen m\u00f6glich bleibt, muss die Bremswirkung vielmehr so \u201edosiert\u201c und die Schraubenfeder so eingestellt sein, dass der Motor auch die von ihr aufgebrachte zus\u00e4tzliche Reibkraft \u00fcberwinden und die Antriebswelle gegen den Widerstand der Schraubenfeder in ihre Nullstellung zur\u00fcckholen kann. Das bietet den Vorteil, dass beim Verstellen die Vorz\u00fcge einer nicht selbstgehemmten Spindel \u2013 n\u00e4mlich eine relativ schnelle Ausfahrbewegung bei wenigen Spindelumdrehungen und beim Ausfahren auch und geringem Energieverbrauch \u2013 genutzt werden k\u00f6nnen und bei der beabsichtigten R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung nur der Widerstand der zusammengezogenen Schraubenfeder \u00fcberwunden werden muss. Um ein unbeabsichtigtes R\u00fcckverstellen zu verhindern, wird die nicht selbsthemmende Schraubenspindel, was das Aufbringen von Reibungskr\u00e4ften betrifft, unter der Einwirkung der zusammengezogenen Schraubenfeder einer selbstgehemmten Spindel gleich gestellt; die bei einer selbstgehemmten Spindel von den nur flach ansteigenden und dementsprechend zahlreichen Windungen aufgebrachte Reibkraft wird von der Schraubenfeder aufgebracht.<br \/>\nDie nach Merkmal 2.1 ausgeschlossene Selbsthemmung der Spindel ist gegeben, wenn die Spindel im Falle einer axialen Krafteinwirkung auf die Mutter in ihrer Verstellposition verharrt und hierzu nicht durch besondere Ma\u00dfnahmen festgehalten werden muss; nicht selbsthemmend im Sinne des Merkmals 2.1 ist sie, wenn die Reibung zwischen den Gewindeg\u00e4ngen und der Mutter zur Fixierung der Spindel in der jeweils gew\u00fcnschten Position nicht ausreichen und zur Sicherung gegen ein unerw\u00fcnschtes Zur\u00fcckfahren bei stehendem Motor besondere Gegenma\u00dfnahmen erforderlich sind. Die Qualifizierung als selbsthemmend oder nicht selbsthemmend h\u00e4ngt nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 8, 10, 11; Bl. 709, 711, 712 d.A.) im wesentlichen von der Steigung des Spindelgewindes und den dortigen Reibwerten ab. Als ma\u00dfgebender Leitwert ist in erster Linie die Gleitreibung heranzuziehen, weil die Reibungskraft an der Kontaktfl\u00e4che zwischen zwei K\u00f6rpern in Bewegung kleiner ist als im Ruhezustand, die Sicherung gegen ein unerw\u00fcnschtes Zur\u00fcckdrehen der Spindel aber auch wirksam sein muss, wenn der Motor aus einer schon eingeleiteten Abw\u00e4rtsbewegung heraus abgeschaltet wird (Gutachten S. 9, Bl. 710 d.A.).<br \/>\nZutreffend hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die selbsthemmende oder nicht selbsthemmende Eigenschaft der Spindel nur anhand der zwischen dem Spindelgetriebe und der Antriebsmutter auftretenden Reibungskr\u00e4fte bestimmt und die \u00fcbrigen im Gesamtsystem, insbesondere in Getriebe und Motor vorhandenen Reibungskr\u00e4fte au\u00dfer Betracht gelassen (Gutachten S. 9, 31 \u2013 33; Bl. 710, 732 \u2013 734 d.A.; Erg\u00e4nzungsgutachten S. 13 ff., Bl. 1053 ff. d.A.). Die Richtigkeit dieser Ausf\u00fchrungen ergibt sich schon daraus, dass die Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. S. 1, Zeilen 1 \u2013 16) die Spindel des aus der bereits erw\u00e4hnten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 577 541 bekannten Linearantriebes als nicht selbstgehemmt bezeichnet, obwohl bei der dortigen Vorrichtung die in Motor und Getriebe auftretenden Reibungskr\u00e4fte ausreichen, um die Spindel in der gew\u00fcnschten Verstellposition zu halten (vgl. Gutachten S. 18\/19, 21; Bl. 719\/720, 722 d.A.). Die Lehre des Klageschutzrechtes befasst sich mit den \u00fcbrigen im Motor und Getriebe vorhandenen Reibkr\u00e4ften nicht. Sie setzt in dem in Schutzanspruch 1 beschriebenen Umfang keine bestimmte Ausgestaltung von Motor und Getriebe voraus, so dass auch die dort auftretenden Reibungskr\u00e4fte im Einzelfall unterschiedlich hoch sein k\u00f6nnen. Das Klagegebrauchsmuster soll vielmehr sicher stellen, dass unabh\u00e4ngig von der Ausbildung der Verbindung zu Motor und Getriebe und unabh\u00e4ngig von den dortigen Reibungskr\u00e4ften auch bei Sto\u00dfbelastung und Vibrationen, wie sie etwa beim Fahren eines Krankenbettes \u00fcber Bodenunebenheiten oder bei dessen Transport im Aufzug auftreten k\u00f6nnen, ein unerw\u00fcnschtes R\u00fcckdrehen der Spindel bei abgeschaltetem Motor auch und gerade dann zuverl\u00e4ssig ausgeschlossen ist, wenn die im Gesamtsystem vorhandenen Reibkr\u00e4fte f\u00fcr sich allein nicht ausreichen, um die Spindel bei abgeschaltetem Motor in ihrer Verstellposition festzuhalten (vgl. Gutachten S. 8, Bl. 709 d.A.). Das entastet einerseits Motor und Getriebe von den auf die Spindel ausge\u00fcbten R\u00fcckstellkr\u00e4ften und erspart dem Fachmann andererseits, die Bremswirkung der Feder auf zus\u00e4tzliche Reibkr\u00e4fte aus dem Gesamtsystem mit abzustimmen. Ist die Bremskraft der Schraubenfeder auf die zu erwartenden bewirkenden Belastungen eingestellt und kann sie unter Ber\u00fccksichtigung der Reibkr\u00e4fte zwischen Spindelgewinde und Antriebsmutter die Spindel bei abgestelltem Motor festhalten, ist der Zweck der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre erf\u00fcllt und ein unerw\u00fcnschtes Absinken des verstellten Teils in jedem Fall zuverl\u00e4ssig ausgeschlossen; dass sich die \u00fcbrigen im Gesamtsystem vorhandenen Reibkr\u00e4fte noch zu denjenigen zwischen Spindelgewinde und Antriebsmutter hinzu addieren, ist ohne Bedeutung, weil nach der schutzbeanspruchten technischen Lehre die Bremskraft der Schraubenfeder zusammen mit den Reibkr\u00e4ften zwischen Spindel und Antriebsmutter allein und unabh\u00e4ngig von den je nach Ausgestaltung der Motor- und Getriebeverbindung variierenden dortigen Reibkr\u00e4ften ausreichen soll.<br \/>\nEntgegen der von der Kl\u00e4gerin im letzten Verhandlungstermin vertretenen Ansicht setzt die im Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre jedoch nicht voraus, dass die Bremswirkung der Schraubenfeder sofort mit dem Abschalten des Motors einsetzt, um jedes noch so geringf\u00fcgige Absacken des verstellten Teils zu blockieren. Wichtig ist es, ein f\u00fcr den Benutzer sp\u00fcrbares Absinken zuverl\u00e4ssig zu vermeiden. Eine geringf\u00fcgige R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung der Spindel von einem Bruchteil einer Spindelumdrehung oder ein Absinken von wenigen Millimetern wird vom Benutzer dagegen nicht wahrgenommen und auch im Rahmen des Merkmals 5.3.2 toleriert. Da die Schraubenfeder stets mit Vorspannung an der Spindel oder dem zylindrischen Element gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2.2 anliegen muss, damit die zum Zuziehen der Feder notwendigen Reibkr\u00e4fte vorhanden sind (Gutachten S. 7, Bl. 708 d.A.), wird in aller Regel die Bremswirkung bereits nach einer derartigen geringf\u00fcgigen R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung der Spindel einsetzen, ohne dass der Benutzer das damit verbundene geringf\u00fcgige Absinken wahrnehmen kann. Dass eine solche kleine R\u00fcckstellbewegung stattfinden kann, ist f\u00fcr das Erreichen des mit der in Schutzanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre verfolgten Zweckes ersichtlich bedeutungslos.<br \/>\n2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt jedenfalls im Umfang seines hier geltend gemachten Schutzanspruches 1 nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, dass die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 662 xxx wirksam ist. Bei der Pr\u00fcfung, ob \u201edieselbe Erfindung\u201c im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 GbmG vorliegt, ist auf die inhaltliche und nicht auf die w\u00f6rtliche \u00dcbereinstimmung der Gebrauchsmusterunterlagen mit der Ursprungsanmeldung abzustellen. Die bei der Gebrauchsmusterabzweigung angemeldeten Schutzanspr\u00fcche d\u00fcrfen von den urspr\u00fcnglichen Patentanspr\u00fcchen abweichen, sofern ihre Merkmale in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart sind (vgl. BPatG E 35, 1 ff. \u2013 Scheibenzusammenbau = GRUR 1995, 486 = Anlage AL 10; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 5 GbmG Rdnr. 11; Mes, PatG und GbmG, 2. Auflage, \u00a7 5 GbmG Rdnr. 3; Goebel, GRUR 2001, 604, 605 ff.; Kra\u00dfer, GRUR 1996, 223, 226 f.; MittPr\u00e4sDPA, BlPMZ 1996, 389). Entsprechendes muss dann auch gelten, wenn die in der Patentanmeldung als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbarten Beschreibungsteile noch nicht in Schutzanspr\u00fcchen beschrieben waren. Es gelten die Grunds\u00e4tze der Neuheitspr\u00fcfung, die auch dasjenige umfasst, was der Fachmann als selbstverst\u00e4ndlich und nahezu unerl\u00e4sslich erg\u00e4nzt oder was er bei aufmerksamer Lekt\u00fcre der Schrift ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGH, GRUR 1995, 330, 332 \u2013 Elektrische Steckverbindung; 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler). Davon, dass die in den Schutzanspr\u00fcchen 2 bis 16 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen Merkmale in der urspr\u00fcnglichen Beschreibung als zur Erfindung geh\u00f6rend offenbart sind, kann aufgrund der von der Kl\u00e4gerin in der erstinstanzlichen Replik vorgenommenen Zuordnung (Bl. 58, 59 d. A.) ausgegangen werden; diese Zuordnung nimmt zwar nur auf die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Bezug, dass diese aber in der Sache mit der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung \u00fcbereinstimmt, stellt die Beklagte ersichtlich nicht in Frage. Im Berufungsrechtszug ist dieser Punkt zu Recht nicht mehr aufgegriffen worden. Dasselbe gilt f\u00fcr die Frage, ob der Inhalt einzelner Schutzanspr\u00fcche \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Beschreibung hinausgeht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mag zwar gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu sein, die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene technische Lehre beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 GbMG muss eine technische Lehre neu und gewerblich anwendbar sein und auf einem erfinderischen Schritt beruhen, damit sie als Gebrauchsmuster gesch\u00fctzt werden kann. Welche Voraussetzungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit eine Schutz beanspruchende technische Lehre auf einem erfinderischen Schritt im Sinne dieser Vorschrift beruht, ist im Gesetz jedoch nicht n\u00e4her definiert. Insbesondere hat der Gesetzgeber die f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit von Patenten geltende Bestimmung des \u00a7 4 Satz 1 PatG, nach der eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, nicht in das Gebrauchsmustergesetz \u00fcbernommen. Er hat insoweit die Schutzvoraussetzungen f\u00fcr Patente und Gebrauchsmuster auch unterschiedlich formuliert. W\u00e4hrend Patente nach \u00a7 1 Abs. 1 PatG f\u00fcr technische Lehren erteilt werden, die u.a. auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhen, werden als Gebrauchsmuster solche sch\u00fctzt, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Aus dieser unterschiedlichen Formulierung der Schutzvoraussetzungen darf aber nicht geschlossen werden, die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes stelle an das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes geringere Anforderungen als die Anerkennung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, wie sie der Patentschutz erfordert (so aber noch Benkard\/Goebel, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 1 GbMG, Rdnr. 13; B\u00fchring, Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl., \u00a7 3, Rdnr. 74 f.; Loth, Gebrauchsmustergesetz, \u00a7 1, Rdnr. 160, Mes, a.a.O., \u00a7 1 GbMG, Rdnr. 9, U. Krieger, GRUR Int. 1996, 356; Benkard\/Bruchhausen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 1 GbMG, Rdnr. 25). Nachdem die f\u00fcr einen Patentschutz notwendige Erfindungsh\u00f6he seit dem Inkrafttreten des heutigen \u00a7 4 PatG nur noch voraussetzt, dass der Gegenstand der Erfindung f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag nicht nahe lag, und die Anforderungen an die Schutzf\u00e4higkeit damit derart herabgesetzt worden sind, dass sie alle nicht nur durchschnittlichen Leistungen erfassen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GbMG die selben, wie sie f\u00fcr das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 4 Satz 1 PatG verlangt werden (BGH, GRUR 2006, 842, 843 \u2013 845 \u2013 Demonstrationsschrank; Busse\/Keukenschrijver a.a.O., \u00a7 1 GbMG Rdnr. 16). Die Anerkennung der Schutzf\u00e4higkeit f\u00fcr unterhalb dieser Schwelle liegende geistige Leistungen machte zwangsl\u00e4ufig auch Naheliegendes dem Gebrauchsmusterschutz zug\u00e4nglich mit der Folge, dass ihre Benutzung allein dem Schutzrechtsinhaber unter Ausschluss aller anderen am gesch\u00e4ftlichen Verkehr Teilnehmenden vorbehalten w\u00e4re; eine solche Ausdehnung der Rechte ist vor dem Hintergrund der auch verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Handlungsfreiheit Dritter nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu im einzelnen BGH, a.a.O., S. 845 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, beruht der Gegenstand der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegten technischen Lehre nicht auf einem erfinderischen Schritt. Die technische Lehre ergab sich am Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der Literaturstelle \u201eActuator Systems\u201c mit der deutschen Offenlegungsschrift 38 09 555. Figur 3 der erstgenannten Literaturstelle zeigt, wie auch der Sachverst\u00e4ndige zutreffend ausf\u00fchrt, einen Linearantrieb mit den den Oberbegriff von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bildenden Merkmalen 1 bis 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung. Die nicht selbsthemmende Spindel dieses Antriebs soll durch eine Bremse bei stromlosem Motor in Position gehalten werden (Gutachten S. 19, Bl. 720 d.A.). Aus dem Flie\u00dftext der Abhandlung (vgl. Anlage B 6a S. 2 Abs. 4, S. 6 vorletzter Absatz und S. 7 Abs. 1 a.E.) erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die Bremse vom Reibungstyp und lastanhaltend ist; dem entnimmt er deren Aufgabe, die Spindel festzuhalten, damit diese unter Last nicht rotiert und aus der Verstellposition zur\u00fcckf\u00e4hrt (Gutachten, a.a.O.; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3, Bl. 1201 d.A.). Auch wenn \u00fcber die Wirkungsweise dieser Bremse keine Angaben gemacht werden, ist f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann klar und wird von ihm in Gedanken gleich mitgelesen, dass diese Bremse l\u00f6sbar sein muss und eine beabsichtigte R\u00fcckverstellung nicht behindern darf; denn sonst w\u00e4re der Antrieb unbrauchbar (Anh\u00f6rungsprotokoll, a.a.O.). Um eine solche \u2013 in der Fachver\u00f6ffentlichung in ihren konstruktiven Einzelheiten nicht n\u00e4her beschriebene \u2013 Bremse vom Reibungstyp im konkreten Fall zu verwirklichen, wird er auch die deutsche Offenlegungsschrift 38 09 555 (Anlage B 15) heranziehen, die mit<br \/>\nihrem Titel \u201eMechanische R\u00fccklauffederbremse\u201c entsprechende weitergehende Anregungen in Aussicht stellt, und er wird \u00fcberlegen, ob und wie er die dort offenbarte Lehre bei der Ausgestaltung einer f\u00fcr Linearantriebe der letztgenannten Art geeigneten Bremse nutzbar machen kann (Gutachten S. 14\/15, Bl. 715\/716 d.A.; Anh\u00f6rungsprotokoll<br \/>\nS. 3 \/4, Bl. 1201, 1202 d.A.). Den dort angegebenen Einsatzzweck f\u00fcr die vorgeschlagene Schlingfederbremse, n\u00e4mlich ihr Einsatz f\u00fcr (mechanische) Bewegungskonstruktionen (vgl. Anlage B 15 Spalte 1, Zeilen 3 und 5), wird er ausgehend von der genannten Abhandlung in \u201eActuator Systems\u201c auch auf einen Linearantrieb mit nicht selbsthemmender Spindel beziehen, zumal in der Offenlegungsschrift als m\u00f6glicher Anwendungsbereich auch stufenlose Verstelleinheiten von Polsterm\u00f6beln angegeben werden (Anlage B 15, Spalte 1, Zeilen 53 bis 55; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 4, Bl. 1202 d.A.). Unmittelbar offenbart findet er in der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 15 sodann die Merkmale 5, 5.1 und 5.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung, n\u00e4mlich durch die Angabe, die Schlingfeder auf eine Achse aufzustecken und mit einem Federarm an einem Fixierpunkt zu befestigen (Anlage B 15 Spalte 2, Zeilen 10 bis 14); letzteres ist gleichbedeutend mit der Befestigung eines Federendes am Antriebsgeh\u00e4use (vgl. Gutachten S. 14, Bl. 715 d.A.). Der anschlie\u00dfende Hinweis (Anlage B 15 Spalte 2, Zeilen 14 bis 16), ein Drehen der Achse entgegengesetzt zur Windungsrichtung bewirke ein selbstt\u00e4tiges L\u00f6sen und Entspannen der Schlingfeder, die damit auf dem einer Achse entsprechenden Spindelende so angeordnet werden kann, dass sie w\u00e4hrend der Ausfahrbewegung entspannt und die freie Drehung der Spindel zul\u00e4sst (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 5\/6; Bl. 1203, 1204 d.A.), offenbart das Merkmal 5.3.1. Zur Anordnung der Feder nach Merkmal 5.3.2, dass sie bei der R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung eine Bremskraft auf die Spindel aus\u00fcbt, die so ausgewogen ist, dass die Spindel selbstgehemmt zu sein scheint, lehrt die Offenlegungsschrift, dass sich die Schraubenfeder durch vorgew\u00e4hlte oder Einfluss nehmende Vorspannung bei Rotationen selbstt\u00e4tig um den K\u00f6rper bzw. die Achse schlie\u00dft, auf den bzw. auf die sie aufgesteckt ist und und auf dessen Au\u00dfenumfang sie bremsend einwirkt (Anlage B 15, Spalte 1, Zeilen 32 bis 36), wenn der K\u00f6rper sich in Windungsrichtung dreht (Anlage B 15, Spalte 2, Zeilen 12 bis 14); dieser K\u00f6rper bzw. diese Achse kann u.a. eine Welle sein. Die St\u00e4rke der Bremswirkung l\u00e4sst sich dosieren bis zu einem erprobten oder berechneten Drehmoment, aber auch bis zu einem v\u00f6lligen Blockieren, wobei als Mittel, mit denen eine derartige Dosierung erreicht werden kann, ein entsprechender Querschnitt der Windungen, eine entsprechende Vorspannung, eine entsprechende Windungsanzahl und das ein weiteres Zuziehen verhindernde Anschlagen eines zweiten Federarmes an einem Anschlag angegeben werden (Anlage B 15, Anspr\u00fcche 4 und 15 und Spalte 1, Zeilen 40 bis 43 sowie Spalte 2, Zeilen 20 bis 24; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 6\/7, Bl. 1204\/1205 d.A.). Der Fachmann wei\u00df ferner, dass Linearantriebe gewollt r\u00fcckverstellbar sein m\u00fcssen und dass die Bremskraft zwar zum Lastanhalten die Spindel blockieren, aber zum gewollten R\u00fcckverstellen \u00fcberwindbar sein muss, die Bremswirkung also so einzustellen bzw. \u2013 in der Sprache der Entgegenhaltung \u2013 zu dosieren ist, dass die Spindel bei entsprechend hohem Kraftaufwand auch gegen die Bremskraft der Schraubenfeder zur\u00fcckgedreht werden kann.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ist allerdings der Auffassung, die Offenlegungsschrift lege dem Durchschnittsfachmann dennoch nicht nahe, die Bremskraft der Schraubenfeder entsprechend diesen Vorgaben einzustellen. Er hat dies damit begr\u00fcndet, die dem Klagegebrauchsmuster am n\u00e4chsten kommende Ausgestaltung entsprechend Figur 1 der Offenlegungsschrift erm\u00f6gliche eine v\u00f6llige auch vom Motor nicht \u00fcberwindbare Blockierung der Achse, und die dort offenbarte technische Lehre ziele darauf ab, eine der beiden Drehrichtungen zu sperren und die andere freizulassen. Zur Dosierung der Bremswirkung diene nicht die Einstellung der Feder, sondern der in Figur 2 dargestellte Anschlag (Gutachten S. 17, Bl. 718 d.A.; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8\/9, Bl. 1206\/1207 d.A.). Die in den Figuren 1 und 2 dargestellten Ausgestaltungen sind jedoch nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, auf die sich der Offenbarungsgehalt der Druckschrift nicht beschr\u00e4nkt; sie k\u00f6nnen im Rahmen der in den dortigen Anspr\u00fcchen beschriebenen Lehre auch abgewandelt werden, etwa indem zur Begrenzung der Bremskraft der in Figur 2 gezeigte Anschlag f\u00fcr einen zweiten Federarm vorgesehen wird, der sich auch im Geh\u00e4use eines Linearantriebs anordnen lie\u00dfe, oder indem Querschnitt, Vorspannung und Anzahl der Windungen entsprechend bemessen werden (vgl. Anlage B 15, Anspruch 15 und Spalte 1, Zeilen 40 bis 44). In seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt, dass der angesprochene Fachmann diese Ausf\u00fchrungen in der Offenlegungsschrift zum Anlass nimmt, zu experimentieren und auszuprobieren, ob und wie mit den dort genannten M\u00f6glichkeiten die Bremskraft der Schraubenfeder eines Linearantriebes so eingestellt werden kann, dass sie bei abgeschaltetem Antriebsmotor die Spindel festh\u00e4lt, der Motor aber die Spindel gegen die Bremskraft der Schraubenfeder zur\u00fcckdrehen kann; der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass es ihm im Rahmen dieser Versuche gelingen wird, eine dosierte Bremswirkung der Feder zu erhalten, die den Vorgaben des Merkmals 5.3.2 entspricht (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 10, Bl. 1208 d.A.). Solche Versuche, bei denen es nur darum geht, die richtige Vorspannung, den richtigen Windungsquerschnitt und\/oder die richtige Windungsanzahl zu ermitteln, liegen f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann im Bereich handwerklichen K\u00f6nnens und verlangen ihm keine \u00dcberlegungen erfinderischen Ranges ab.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa sich die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene technische Lehre gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik als nicht schutzf\u00e4hig erwiesen hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte deren Gegenstand auch offenkundig vorbenutzt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1,<br \/>\n91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 818 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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