{"id":5575,"date":"2007-10-11T17:00:34","date_gmt":"2007-10-11T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5575"},"modified":"2016-06-08T10:08:09","modified_gmt":"2016-06-08T10:08:09","slug":"2-u-5506-uebertragung-einer-videosequenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5575","title":{"rendered":"2 U 55\/06 &#8211; \u00dcbertragung einer Videosequenz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 817<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Oktober 2007, Az. 2 U 55\/06<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 11. April 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 250.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 1 213 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren zur kontrollierten \u00dcbertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation, das urspr\u00fcnglich auf die A.com AG eingetragen war und inzwischen auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden ist (vgl. Anl. K 2, S. 2, UG 53). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1. dar\u00fcber hinaus auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 11. Dezember 2000 eingereicht und am 12. Juni 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. September 2003 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichen Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren der durch eine prozessorgest\u00fctzte Steuereinheit kontrollierten \u00dcbertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endger\u00e4t, in dem die Videosequenz f\u00fcr einen Betrachter wiedergegeben wird, mit den Schritten:<\/p>\n<p>\u00dcbertragen (21) der Videosequenz zu einem Endger\u00e4t, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;<\/p>\n<p>durch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern (22) eines Best\u00e4tigungssignals f\u00fcr die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endger\u00e4t, wobei das Best\u00e4tigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endger\u00e4t ausl\u00f6sbar ist und das Best\u00e4tigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz best\u00e4tigt;<\/p>\n<p>durch die Steuereinheit gesteuertes weiteres \u00dcbertragen (21, 32) der Videosequenz, wenn das Best\u00e4tigungssignal erhalten wird und Abbrechen des \u00dcbertragens, wenn das Best\u00e4tigungssignal nicht erhalten wird;<\/p>\n<p>wobei die zu der Ausl\u00f6sung des Best\u00e4tigungssignals notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endger\u00e4t variierend ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 des Klagepatentes zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, und zwar Figur 1 ein Nachrichtenflussdiagramm und die Figuren 2 und 3 Ablaufdiagramme zweier Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bereitet in der Bundesrepublik Deutschland TV-Werbespots so auf, dass sie als interaktive Werbung im Internet \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Die aufbereiteten Werbemittel sind in verschiedene vom Anbieter des Werbemittels bestimmte Internetseiten eingebunden. Bei Aufruf dieser Internetseiten, die etwa Informationsangebote von Zeitungen oder Zeitschriften sein k\u00f6nnen, blendet sich das Werbemittel ohne Zutun des Nutzers in die aufgerufene Website ein. Das Werbemittel besteht aus bis zu 5 separaten Dateien, zu denen u.a. eine Steuer-, eine Layout- und eine Videodatei mit dem Werbespot geh\u00f6rt. Auf die Anforderung des Werbemittels vom Server der Beklagten zu 1. werden zun\u00e4chst die im Vektorformat formatierten Steuer- und Layoutdateien vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen, bevor sodann mit Hilfe einer auf dem Endger\u00e4t des Nutzers \u00fcblicherweise vorhandenen speziellen Software, z.B. eines Flash-Players, die Steuerdatei unter Verwendung der Streaming-Technologie (portions- oder abschnittsweises \u00dcbertragen nur der f\u00fcr die Wiedergabe des n\u00e4chsten Teils der Werbung ben\u00f6tigten Daten) das \u00dcbertragen und das Wiedergeben der auf dem Server der Beklagten zu 1. gespeicherten, im Pixel-Format formatierten Videodatei steuert.<\/p>\n<p>Bei der Wiedergabe des Werbemittels auf dem Endger\u00e4t des Nutzers erscheint zun\u00e4chst ein Rahmen mit einem etwa dreieckigen Innenfeld, in dessen Innerem anschlie\u00dfend der Werbespot abl\u00e4uft; w\u00e4hrend des Abspielens blenden sich auf der linken Seite nach und nach drei Schaltfelder (Hot Spots) ein. Nach Ablauf des Werbespots wird der Nutzer \u00fcber ein dann eingeblendetes Textfeld aufgefordert, einen dieser Hot Spots zur Anforderung weiterer Informationen anzuklicken. Auf die Bet\u00e4tigung eines dieser Hot Spots werden dem Nutzer weitere Flash-Filme nachgeladen, die ihm zus\u00e4tzliche Produktinformationen liefern. Diese weiteren Filme laufen dann wie auch der erste Werbespot innerhalb des Rahmens ab und m\u00fcssen dazu vom Server der Beklagten zu 1. abgerufen werden. Bet\u00e4tigt der Nutzer keinen der Hot Spots, blendet sich das gesamte Werbemittel einschlie\u00dflich des Rahmens aus, und es erscheint wieder die urspr\u00fcnglich aufgerufene Website. Werbemittel dieser Art erstellte die Beklagte zu 1. u.a. f\u00fcr X bis Y. Der Ablauf der Wiedergabe dieser Werbemittel ist am Beispiel der X-Werbung aus der nachstehend wiedergegebenen als Anlage K 8 vorgelegten Bildfolge und am Beispiel der Y-Werbung am Beispiel der Anlage K 24 ersichtlich; zur weiteren Veranschaulichung der Werbemittel hat die Kl\u00e4gerin einen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten (Anlage K 6) und CDs vorgelegt, auf denen die verschiedenen Werbemittel zu sehen sind (Anlagen K 6a und K 23).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten \u00fcbten mit der \u00dcbertragung dieser Werbemittel das unter Schutz gestellte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df aus und verletzten das Klagepatent. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, Videosequenz im Sinne des Klagepatentes sei bei der Verfahrensweise der Beklagten das Werbemittel in seiner Gesamtheit aus Werbespot, Rahmen, Bildern, Grafiken und Filmen einschlie\u00dflich der nur durch Aktivieren eines Hot Spots aufrufbaren Dateien. Die Hot Spots seien erfindungsgem\u00e4\u00dfe Best\u00e4tigungssignale; sie fragten die Wahrnehmung des Nutzers ab, und ihre Nichtaktivierung reduziere die zu \u00fcbertragende Datenmenge. Das Einblenden der Hot Spots fordere den Nutzer dazu auf, durch Anklicken weitere Informationen anzufordern; dieser best\u00e4tige durch das Anklicken, die bisherige Nutzinformation wahrgenommen zu haben. Die Gestaltung der Werbemittel und die Anordnung der Hot Spots bedingten ferner, dass die Interaktion des Betrachters mit dem Endger\u00e4t variiere. Der Nutzer m\u00fcsse den ihn interessierenden Button suchen und um dessen Lage herauszufinden, das Werbemittel genau studieren. Dar\u00fcber hinaus habe er mehrere Hot Spots zur Auswahl.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben dem Verletzungsvorwurf u.a. entgegen gehalten, das angegriffene Verfahren \u00fcbertrage keine Videosequenz an ein Endger\u00e4t, sondern stelle lediglich die genannten Dateien auf einem Server zur \u00dcbertragung bereit. Eine Nutzinformation sei nicht vorhanden. W\u00e4hrend das Klagepatent lehre, die Best\u00e4tigung w\u00e4hrend der laufenden \u00dcbertragung der Videosequenz anzufordern, reagierten die Hot Spots bei den angegriffenen Verfahren erst, wenn die gesamte Datei vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen sei. Die Bet\u00e4tigung der Hot Spots l\u00f6se kein Best\u00e4tigungssignal aus, sondern rufe wie im Stand der Technik einen zus\u00e4tzlichen Dienst auf. Auf die Aktivierung der Hot Spots werde nicht die laufende \u00dcbertragung fortgesetzt, sondern (bei der X- und bei einer sp\u00e4teren Ausf\u00fchrungsform der X-Werbung) ein zus\u00e4tzlicher Datenstrom ausgel\u00f6st; bei der fr\u00fcheren in Anlage K 8 dargestellten X-Werbung sei nicht einmal das geschehen. Bei Nichtbet\u00e4tigung werde keine begonnene und teilweise erfolgte \u00dcbertragung abgebrochen, sondern weitere noch nicht begonnene \u00dcbertragungen w\u00fcrden unterlassen. Die Interaktion des Benutzers mit seinem Ger\u00e4t variiere auch nicht, weil die anzuklickenden Hot Spots immer am gleichen Ort l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. April 2006 abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Verfahrens mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 verneint und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, das Verfahren enthalte kein Best\u00e4tigungssignal im Sinne des Klageschutzrechtes, von dem die weitere \u00dcbertragung der begonnenen Videosequenz abh\u00e4nge, sondern es erm\u00f6gliche mit der Aktivierung der Hot Spots nur den Abruf weiterer Dienste oder n\u00e4herer Produktinformationen, was zur \u00dcbertragung weiterer Dateien f\u00fchre, w\u00e4hrend der Werbespot unabh\u00e4ngig hiervon schon vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen worden sei. Videosequenz im Sinne des Klagepatentes sei nur der als Videodatei \u00fcbertragene Werbespot, aber nicht die Steuerungs- und Layout-Dateien. Betrachte man alle aktivierenden Elemente einschlie\u00dflich der damit angeforderten weiteren Dienste, Informationen, Videos, Verzweigungen usw. als Videosequenz im Sinne des Klagepatentes, seien Umfang und Grenzen der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht mehr feststellbar. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne der Nutzer bei dem angegriffenen Verfahren w\u00e4hrend der \u00dcbertragung der Videosequenz keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Interaktion aus\u00fcben, da der Werbespot, eine Steuer- und eine Layout-Datei schon vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen seien, wenn die zwischenzeitlich erschienenen Hot Spots aktiviert werden k\u00f6nnten. Die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Reduzierung der zu \u00fcbertragenden Dateien sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr m\u00f6glich. Da bei der Aktivierung der Hot Spots nur zus\u00e4tzliche Dateien heruntergeladen w\u00fcrden, entspreche das angegriffene Werbemittel dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Figur 8 der Klagepatentschrift. Dar\u00fcber hinaus sei auch keine variable Interaktion m\u00f6glich. Diese Anforderung sei erfindungsgem\u00e4\u00df nur erf\u00fcllt, wenn der Nutzer auf den Inhalt der Videosequenz achten m\u00fcsse, um die wechselnde Interaktion ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das sich wiederholende Anklicken eines stets an gleicher Stelle zu findenden Hot Spot reiche dazu nicht aus. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe das Klagepatent in seinen Merkmalen \u201eVideosequenz\u201c, \u201eweiteres \u00dcbertragen der Videosequenz\u201c und \u201evariierende Ausgestaltung\u201c des Best\u00e4tigungssignal unzutreffend ausgelegt. Videosequenz im Sinne des Klageschutzrechtes sei eine beliebige Bildfolge unabh\u00e4ngig von ihrem Format und k\u00f6nne auch allein ein Werbemittel sein, das ein Anbieter erstelle und das im g\u00fcnstigsten Falle vollst\u00e4ndig vom Nutzer wahrgenommen werde, wobei der Anbieter bestimme, welche Dateien im einzelnen zum vollst\u00e4ndigen Umfang der Videosequenz geh\u00f6rten. Eine Videosequenz k\u00f6nne auch aus Werbespot und nur auf Anforderung gezeigten Nachladefilmen bestehen. Entscheidend sei, dass bei der Wiedergabe wahrnehmbare Bilder entst\u00fcnden. S\u00e4mtliche Dateien, aus denen die Beklagten ihre Werbemittel zusammensetzten, seien taugliche Bestandteile einer Videosequenz. Bei den angegriffenen Werbemitteln werde neben dem Werbespot auch der Rahmen durch Abfolge von Einzelbildern wiedergegeben, in jedem Fall sei die Kombination von Rahmen und Werbespot eine aus mehreren Bewegt- bzw. Standbildern zusammengesetzte Videosequenz. Eine weitere \u00dcbertragung lasse sich nicht nur vermeiden, indem die Fortsetzung der begonnenen \u00dcbertragung eines ersten Werbespots von der Abgabe eines Best\u00e4tigungssignals abh\u00e4ngig gemacht werde, sondern auch, wenn die \u00dcbertragung anschlie\u00dfender Werbemittel ein vorheriges Best\u00e4tigungssignal voraussetze. Eine variierende Interaktion zur Ausl\u00f6sung des Best\u00e4tigungssignals liege schon dann vor, wenn der Nutzer zwischen verschiedenen Hot Spots w\u00e4hlen k\u00f6nne und den Cursor mit der Maus \u00fcber den Bildschirm bewegen m\u00fcsse, um die gew\u00e4hlten Hot Spots zu suchen und anzusteuern. Dem entsprechend werde bei dem angegriffenen Verfahren das Best\u00e4tigungssignal mit dem Einstreuen der Hot Spots in die Videosequenz angefordert und durch das benutzerseitige Aktivieren eines von ihnen ausgel\u00f6st. Mit dem Anklicken des Hot Spots gebe der Nutzer zu erkennen, dass er sich nach Kenntnisnahme des bisherigen Sequenzinhalts f\u00fcr weitere Informationen interessiere. Nach dem Eingang des Best\u00e4tigungssignals w\u00fcrden weitere Teile der Videosequenz in Gestalt der aufgerufenen zus\u00e4tzlichen Dienste \u00fcbertragen; auch die mit Hilfe der Hot Spots abrufbaren weiteren Informationen seien keine weiteren Videosequenzen, sondern geh\u00f6rten zur vom Anbieter von vornherein zur \u00dcbertragung bestimmten Sequenz. Werde kein Hot Spot aktiviert, werde das gesamte Werbemittel ausgeblendet und seine weitere \u00dcbertragung erfindungsgem\u00e4\u00df eingespart. Die \u00dcbertragung der Datei mit den verschiedenen Befehlen zu Anforderung der erw\u00e4hnten Daten und Anzeige der Werbespots erfolge mit der \u00dcbersendung der Layout- und Steuerdatei f\u00fcr den Rahmen. Diese Datei, die den weiteren Ablauf bzw. Abbruch der \u00dcbertragung erm\u00f6gliche und steuere, werde durch die Beklagten hergestellt und \u00fcbertragen und sei diejenige Datei, die die verschiedenen Werbespots in ein einheitliches Werbemittel einbindet und gewisserma\u00dfen \u201ezusammenhalte\u201c. F\u00fcr den Betrachter erscheine das Werbemittel als einheitliches Ganzes, den zugrunde liegenden technischen Aufbau k\u00f6nne er nicht erkennen; ob es aus einer oder mehreren Dateien bestehe, sei f\u00fcr ihn bedeutungslos. Die weitere \u00dcbertragung erst noch abzurufender Dateien f\u00fchre daher zu einer weiteren \u00dcbertragung im Sinne des Klagepatentes, wenn auf Aktivieren des entsprechenden Hot Spots diese Datei an das Endger\u00e4t des Benutzers \u00fcbertragen werde.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend nimmt die Kl\u00e4gerin Bezug auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken sei, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren der durch eine prozessorgest\u00fctzte Steuereinheit kontrollierten \u00dcbertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endger\u00e4t, in dem die Videosequenz f\u00fcr einen Betrachter wiedergegebenen wird, mit den Schritten:<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcbertragen der Videosequenz zu einem Endger\u00e4t, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;<br \/>\n&#8211; durch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern eines Best\u00e4tigungssignals f\u00fcr die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endger\u00e4t, wobei das Best\u00e4tigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endger\u00e4t ausl\u00f6sbar ist und das Best\u00e4tigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz best\u00e4tigt;<br \/>\n&#8211; durch die Steuereinheit gesteuertes weiteres \u00dcbertragen der Videosequenz, wenn das Best\u00e4tigungssignal erhalten wird und Abbrechen des \u00dcbertragens, wenn das Best\u00e4tigungssignal nicht erhalten wird;<br \/>\n&#8211; wobei die zu der Ausl\u00f6sung des Best\u00e4tigungssignal notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endger\u00e4t variierend ausgestaltet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. seit dem 12. Juli 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Art und des Umfangs ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen,<br \/>\nb) unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschm\u00e4lernd abgezogen werden d\u00fcrfen, die dem Verfahren ausnahmsweise unmittelbar zuzurechnen sind,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu b) nur f\u00fcr den Zeitraum seit 24. Oktober 2003 zu machen sind;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. f\u00fcr den Zeitraum vom 12. Juli 2002 bis zum 23. Oktober 2003 zu zahlen und<br \/>\n2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. ab dem 24. Oktober 2003 der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil, wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag; \u00fcberdies meinen sie, das angegriffene Verfahren entspreche auch deshalb nicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre, weil keine Videosequenz mit einer Nutzinformation \u00fcbertragen werde, keine kontrollierte \u00dcbertragung durch eine prozessorgest\u00fctzte Steuereinheit stattfinde und auf der Anbieterseite keine prozessorgest\u00fctzte Steuereinheit vorhanden sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Verfahren mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren, bei dem eine Videosequenz mit einer Nutzinformation durch eine prozessorgest\u00fctzte Steuereinheit kontrolliert an ein Endger\u00e4t (z.B. ein Computer oder ein UMTS-Mobilfunkger\u00e4t) \u00fcbertragen wird, welches die Videosequenz f\u00fcr einen Betrachter wiedergibt. Diese Nutzinformation kann insbesondere Werbung sein (Klagepatentbeschreibung Abs\u00e4tze 0004, 0027 und 0059).<\/p>\n<p>Hintergrund der Erfindung ist, dass die Verbreitung von Werbung \u00fcber neuartige Medien wie Breitbandkabelfernsehen, Fest- und Mobilfunksysteme oder Internet an Bedeutung gewinnt. Ein gro\u00dfer Teil der Bev\u00f6lkerung verf\u00fcgte bereits am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes \u00fcber einen Internetanschluss und\/oder benutzte ein Mobiltelefon. Die \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten dieser Kommunikationsmittel erh\u00f6hen und verbessern sich st\u00e4ndig; inzwischen k\u00f6nnen auch hoch aufl\u00f6sende Bilder oder Filme \u00fcbermittelt und wiedergegeben werden, ohne dass die \u00dcbermittlung f\u00fcr den Nutzer nennenswerte Wartezeiten verursacht. Die steigende Beliebtheit, ihre zunehmende Verbindung miteinander und die durch h\u00f6here \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten gewonnenen neuen M\u00f6glichkeiten machen die neuartigen Medien auch f\u00fcr die Verbreitung von Werbung interessanter (Klagepatentschrift Abs. 0002).<\/p>\n<p>Um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Adressat die ihm pr\u00e4sentierte Werbung auch wahrnimmt, wurde diese bisher h\u00e4ufig \u2013 etwa in der Zeitschriften-, Fernseh- und Rundfunkwerbung \u2013 mit einem Informationsangebot verbunden, f\u00fcr das der Kunde sich interessiert. Im Internet gibt es dagegen Anbieter, die dem Betrachter kostenlose Dienste oder Geld daf\u00fcr anbieten, dass ihm auf seinem Endger\u00e4t (auch m\u00f6glicherweise unerw\u00fcnschte) Werbung gezeigt wird. Als Gegenleistung f\u00fcr das Abspielen dieser Werbung enth\u00e4lt er die gew\u00fcnschten Informationen (Klagepatentschrift Abs. 0003), die etwa Sport- oder Tagesnachrichten in Gestalt von Texten, Bildern, Filmen, aber auch beispielsweise Spielfilme usw. sein k\u00f6nnen, in die die Werbung eingeblendet wird (Klagepatentschrift, Abs. 0055; Spalte 12, Zeilen 41 bis 44).<\/p>\n<p>Interaktive Videosequenzen eignen sich besonders zur Verbreitung von Werbung in den genannten Medien; sie bieten die M\u00f6glichkeit, dass der Nutzer mit dem Anbieter \u00fcber sein Endger\u00e4t in einen \u201eDialog\u201c tritt. Sie setzen sich aus mehren Bewegt- bzw. Standbildern zusammen, wobei die einzelnen Bildabschnitte durch Navigationspunkte miteinander verbunden sind. Durch Auswahl und Aktivierung von Schaltfl\u00e4chen in den Bewegungsbildsequenzen oder Standbildern (Hot Spots) kann sich der Nutzer durch die interaktive Videosequenz bewegen und durch Aktivieren der Hot Spots bestimmte Aktionen ansto\u00dfen, die Verzweigungen zu anderen Videosequenzen, Standbildern, Panoramen oder auch Verweise auf Internetangebote (Links) sein k\u00f6nnen (Klagepatentschrift, Abs. 0006).<\/p>\n<p>Der Anbieter schaltet regelm\u00e4\u00dfig einen Serviceprovider ein, der auf seinem Server dem Anbieter Speicherplatz zur Verf\u00fcgung stellt und die entsprechenden Daten auf das Endger\u00e4t des Nutzers \u00fcbertr\u00e4gt. Die Verg\u00fctung des Providers f\u00fcr seine Dienste korreliert mit der Menge der gesendeten Daten. Da die Datenmenge einer Videosequenz regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her ist als diejenige eines Textes oder einzelner Bilder, ist ein Anbieter bzw. Werbetreibender, der seine Kosten bei m\u00f6glichst hohem Nutzen gering halten m\u00f6chte, bestrebt, seine Werbung zu optimieren und nutzlose \u00dcbertragungen zu vermeiden (Klagepatentschrift Abs. 0002, Spalte 1 Zeilen 14 bis 16).<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 9 der Klagepatentschrift zeigt den herk\u00f6mmlichen Ablauf einer \u00dcbertragung von einem Anbieter (1, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) bzw. von dem vom Anbieter benutzten Server zum Endger\u00e4t (2). Nach dem Start der \u00dcbertragung wird Werbung als Nutzsignal an das Endger\u00e4t gesendet und dort wiedergegeben. Beendet der Nutzer die Wiedergabe, wird dies dem Anbieter \u00fcber eine Abbruchnachricht mitgeteilt. Die \u00dcbertragung wird daraufhin beendet und ihre Dauer protokolliert (Klagepatentschrift, Abs. 0004). In einem solchen Verfahren kann der Anbieter zwar dem Nutzer f\u00fcr die erfolgte Werbe\u00fcbertragung \u00fcber die kontrollierte Zeitspanne einen entsprechenden Wert gutschreiben, er kann aber weder kontrollieren, ob der Nutzer die Werbung gesehen hat (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0005) noch die \u00dcbertragung von sich aus abbrechen.<\/p>\n<p>Das in der nachstehend wiedergegebenen Figur 8 der Klagepatentschrift beschriebene ebenfalls zum Stand der Technik geh\u00f6rende Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass dem Nutzer auf seine Anforderung (801, 802; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) eine interaktive Videosequenz in einem Schritt (11) auf das Endger\u00e4t \u00fcbertragen, dort in visualisierter Form wiedergegeben und vom Nutzer \u00fcber eine bestimmte Zeitspanne (12) bis (15) wahrgenommen wird. Die Videosequenz enth\u00e4lt das Angebot eines weiteren Dienstes (807, beispielsweise genauere Produktinformationen, Kaufangebote oder bereits beworbene Produkte), den der Nutzer durch eine Interaktion \u00fcber sein Endger\u00e4t vom Anbieter anfordern kann und auf entsprechende Anforderung \u00fcbertragen bekommt, was beim Anbieter protokolliert wird (Klagepatentschrift Abs. 0008). Die \u00dcbertragung der Videosequenz kann \u00fcber das Ende der Wahrnehmung hinaus andauern (etwa fortgesetzt werden, obwohl der Nutzer den Raum, in dem der Computer steht, verlassen oder sein Mobilfunkger\u00e4t beiseite gelegt hat, ohne das Endger\u00e4t abzuschalten), bis der Nutzer in einer Interaktion (808) die Wiedergabe beendet und dies \u00fcber eine Nachricht (809) an den Anbieter mitgeteilt wird, wobei auch der \u00dcbertragungszeitraum protokolliert wird (Klagepatentschrift, Abs. 0009). Die Anforderung eines solchen Dienstes gibt dem Anbieter eine R\u00fcckmeldung, dass der Nutzer die Werbung zumindest bis zur Anforderung wahrgenommen hat. Werden jedoch keine Dienste angefordert, bekommt der Anbieter keine Informationen, ob und welche Nutzinformationen der Nutzer wahrgenommen hat oder nicht (Klagepatentschrift Abs. 0010); dar\u00fcber hinaus ist die Dauer der \u00dcbertragung auch hier von der Entscheidung des Nutzers abh\u00e4ngig und ist nicht vorgesehen, dass der Anbieter die \u00dcbertragung beenden kann, wenn beispielsweise der Nutzer keinen der angebotenen Dienste aufruft.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentbeschreibung (Abs. 0011) weiterhin er\u00f6rterte US-Patentschrift 5 838 314 (Anlage K 3) offenbart ein Video-Service-System zur Bereitstellung digitalisierter Videoprogramme, die optional f\u00fcr einen Nutzer kostenlos bereitgestellt werden, wenn er zuvor mit interaktiver Werbung interagiert hat. Zun\u00e4chst wird dem Nutzer die interaktive Werbung dargestellt und er zur Eingabe von Antworten aufgefordert, um gezielt Informationen \u00fcber ihn zu sammeln; erst nach Beantwortung aller Fragen wird die gew\u00fcnschte Videosequenz \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung ist es, soweit Anspruch 1 betroffen ist, ein Verfahren zur kontrollierten \u00dcbertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation bereit zu stellen, die unn\u00f6tige \u00dcbertragungen vermeidet (Klagepatentschrift, Abs. 0013).<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieser Aufgabe kombiniert das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren folgende Merkmale miteinander:<\/p>\n<p>1. Verfahren der durch eine prozessorgest\u00fctzte Steuereinheit kontrollierten \u00dcbertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endger\u00e4t, in dem die Videosequenz f\u00fcr einen Betrachter wiedergegeben wird.<br \/>\n2. Das Verfahren enth\u00e4lt die Schritte:<br \/>\n\u00dcbertragen der Videosequenz zu einem Endger\u00e4t, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;<br \/>\nDurch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern eines Best\u00e4tigungssignals f\u00fcr die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endger\u00e4t, wobei<\/p>\n<p>das Best\u00e4tigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endger\u00e4t ausl\u00f6sbar ist, und<br \/>\ndas Best\u00e4tigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz best\u00e4tigt;<br \/>\ndurch die Steuereinheit gesteuertes weiteres \u00dcbertragen der Videosequenz, wenn das Best\u00e4tigungssignal erhalten wird und Abbrechen des \u00dcbertragens, wenn das Best\u00e4tigungssignal nicht erhalten wird,<br \/>\nwobei die zu der Ausl\u00f6sung des Best\u00e4tigungssignals notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endger\u00e4t variierend ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Im Kern besteht die in dieser Merkmalskombination umschriebene Erfindung darin, dass die begonnene \u00dcbertragung einer Videosequenz \u2013 etwa von Tages- oder Sportnachrichten \u2013 nur dann fortgesetzt wird, wenn der Nutzer dem Anbieter die Wahrnehmung der in der Videosequenz als Nutzinformation enthaltenen Werbung best\u00e4tigt, wobei die zur Ausl\u00f6sung des Best\u00e4tigungssignals notwendige Interaktion variieren muss. Auf diese Weise k\u00f6nnen \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten eingespart oder die \u00dcbertragung kann modifiziert werden, und das Entstehen unn\u00f6tiger \u00dcbertragungskosten auf Anbieterseite kann verringert werden (vgl. Klagepatentschrift Abs\u00e4tze 0015, 0017, 0027 und 0064).<\/p>\n<p>Den Ausdruck \u201eVideosequenz\u201c bezieht das Klagepatent zun\u00e4chst auf dasjenige, was der Betrachter an seinem Endger\u00e4t wahrnimmt, n\u00e4mlich eine beliebige Abfolge stehender oder bewegter Bilder (Klagepatentschrift Abs. 0006), die auch Texte, etwa Tagesnachrichten (Klagepatentschrift Abs. 0055) sein und auch akustisch wahrnehmbare Elemente enthalten kann (Klagepatentbeschreibung Abs. 0036); auch Spielfilme k\u00f6nnen eine derartige Videosequenz sein. Eine Videosequenz im Sinne der Erfindung enth\u00e4lt neben dieser vom Benutzer angeforderten Information auch Werbung, die die Klagepatentschrift als Nutzinformation bezeichnet (vgl. Abs\u00e4tze 0004, 0010, 0027 und 0055). Dass die unter Schutz gestellte technische Lehre bei einer Videosequenz als Regelfall von einer anderweitig vom Nutzer angeforderten Information ausgeht, in die Werbung als Nutzinformation eingeblendet wird, die Nutzinformation also nur ein Teil der Videosequenz \u2013 und nicht die Videosequenz selbst \u2013 ist, ergibt sich aus der Trennung der Begriffe \u201eVideosequenz\u201c und \u201eNutzinformation\u201c in Anspruch 1, die nicht synonym gebraucht werden. Merkmal 1 spricht von der \u201e\u00dcbertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation\u201c, und nach Merkmal 2.3 soll die \u00dcbertragung der Videosequenz (nicht nur diejenige der Nutzinformation) abgebrochen werden, wenn das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Best\u00e4tigungssignal f\u00fcr die Wahrnehmung der Nutzinformation ausbleibt. Vor diesem Hintergrund soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren letztlich auch den Benutzer zum aufmerksamen Ansehen der ihm pr\u00e4sentierten Werbung anhalten, indem ihm auch der angeforderte Dienst nur dann weiter zur Verf\u00fcgung gestellt wird, wenn er die aufmerksame Wahrnehmung der Werbung best\u00e4tigt hat (vgl. etwa Abs. 0027 der Klagepatentbeschreibung). Entsprechend sind auch die in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten und in Abs. 0028 \u2013 0035 und 0037 \u2013 0039 beschriebenen Verfahren gestaltet. Das schlie\u00dft es allerdings nicht aus, dass sich die Videosequenz im Einzelfall inhaltlich auf die Werbung und die zur ihrer \u00dcbertragung notwendigen Daten beschr\u00e4nkt und dann identisch mit der in ihr enthaltenen Nutzinformation ist, etwa wenn der Nutzer vom Anbieter Geld nur daf\u00fcr erh\u00e4lt, dass ihm auf seinem Endger\u00e4t Werbung gezeigt wird (vgl. Abs. 0003 der Klagepatentbeschreibung). Wird die Nutzinformation aber in eine andere Information, etwa eine Nachrichtensendung, eingeblendet, umfasst die Videosequenz im Sinne der patentgesch\u00fctzten Lehre die Gesamtheit aus Nachrichten und Werbung; eine isolierte Betrachtung allein der Nutzinformation ist in solchen F\u00e4llen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Videosequenz muss so beschaffen sein, dass eine Visualisierung und eine Wiedergabe auf einem Endger\u00e4t m\u00f6glich ist; sie braucht dazu nicht die in Abs. 0040 der Klagepatentbeschreibung genannten \u00fcblicherweise benutzten Formate aufweisen, sondern kann auch andere geeignete Formate benutzen. Die Videosequenz muss auch im Rahmen des Klagepatentanspruches 1 so weit interaktiv sein, dass das Best\u00e4tigungssignal angefordert und abgegeben werden kann. Anspruch 5 steht dieser Sichtweise nicht entgegen; seine zus\u00e4tzliche Lehre gegen\u00fcber Anspruch 1 besteht darin, dass die vom Betrachter ausgel\u00f6sten Aktivierungen der Videosequenz protokollierbar sind.<\/p>\n<p>Auf der vom Klagepatent angesprochenen \u00dcbertragungsseite vom Anbieter zum Endger\u00e4t umfasst der Begriff \u201eVideosequenz\u201c alle Daten und Dateien, die ben\u00f6tigt werden, damit die vom Nutzer angeforderte Bildfolge auf dem Endger\u00e4t erscheint (Klagepatentschrift Abs. 0051). Ihr Umfang bestimmt sich danach, was nach entsprechender Anforderung zur \u00dcbertragung auf das Endger\u00e4t des Nutzers vorgesehen ist einschlie\u00dflich der vom Anbieter hinzugef\u00fcgten Nutzinformation bzw. Werbung (vgl. Unteranspruch 6 und Abs\u00e4tze 0017 a.E., 0022, 0045 und 0064 der Klagepatentbeschreibung). F\u00fcr den Nutzer vorgesehene Wahl- oder Aufrufm\u00f6glichkeiten sind ebenfalls mit umfasst, sofern der Anbieter sie f\u00fcr den Fall der Anforderung der Videosequenz von vornherein zur \u00dcbertragung vorgesehen sind. Diese Datengesamtheit ist ebenfalls eine Videosequenz im Sinne des Klagepatentes. F\u00fcr die gesch\u00fctzte Erfindung ist es wesentlich, dass es sich um ein schon vor der \u00dcbertragung und m\u00f6glichen Interaktion des Nutzers abgegrenztes und in sich geschlossenes Datenpaket handelt.<\/p>\n<p>Das in den Merkmalen 2.2, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3 angesprochene Best\u00e4tigungssignal soll erfindungsgem\u00e4\u00df dem Anbieter eine Kontrolle erm\u00f6glichen, ob der Nutzer gerade die Nutzinformation bzw. Werbung \u2013 und nicht nur die werbefreien Teile der Sequenz \u2013 wahrgenommen hat oder allgemein die Nutzinformationen in der Videosequenz wahrnimmt (Klagepatentschrift, Abs\u00e4tze 0015 bis 0017, 0019, 0027, 0029 und 0036 ff.) und ihm erm\u00f6glichen, die f\u00fcr ihn mit Kosten verbundene \u00dcbertragung in dem Zeitpunkt zu beenden, von dem an sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Das Best\u00e4tigungssignal und seine Anforderung vom Benutzer k\u00f6nnen beliebig ausgestaltet sein, sofern sichergestellt ist, dass der Benutzer, um das Signal abgeben zu k\u00f6nnen, die zuvor als Nutzinformation gezeigte Werbung inhaltlich wahrgenommen haben muss. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 des Klagepatentes dient als Best\u00e4tigungssignal die Eingabe der Nummer eines ausgew\u00e4hlten Hot Spot (Anl. K 1, Abs. 0029). Als weitere Beispiele nennt die Klagepatentbeschreibung ein akustisches Signal \u00fcber ein Mikrofon, die Eingabe \u00fcber eine Zeigereinheit des Endger\u00e4tes, die Auswahl aus einer vom Endger\u00e4t angebotenen Liste, das Dr\u00fccken einer zuf\u00e4llig bestimmten Taste (Abs. 0036 und 0039) und die Eingabe einer von einem Zufallgenerator ausgew\u00e4hlten Zufallszahl (Abs\u00e4tze 0050 bis 0052 und 0057). Ein Best\u00e4tigungssignal im Sinne des Klagepatentes liegt nur vor, wenn seine Abgabe zu einer Fortsetzung der \u00dcbertragung zwingend n\u00f6tig ist und sein Ausbleiben zu einem Abbruch oder einer Ver\u00e4nderung der Videosequenz oder \u00dcbertragung f\u00fchrt (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0017). Darin unterscheidet es sich von der Anforderung zus\u00e4tzlicher Dienste durch den Nutzer. Die Anforderung zus\u00e4tzlicher Dienste l\u00f6st lediglich eine Erweiterung der \u00dcbertragung um zus\u00e4tzliche Sequenzen aus, die im \u00fcbrigen auch au\u00dferhalb der Nutzinformation liegen k\u00f6nnen, wie das etwa bei weiteren Detailnachrichten der Fall ist (Klagepatentschrift Abs. 0027). Beim Ausbleiben einer solchen Anforderung erscheint nur der Sonderdienst nicht, und es wird die begonnene urspr\u00fcngliche Videosequenz unver\u00e4ndert weiter \u00fcbertragen. Die Nichtanforderung zus\u00e4tzlicher Dienste f\u00fchrt nicht zum Abbruch der \u00dcbertragung der Videosequenz; die \u00dcbertragung endet in diesen F\u00e4llen nur, wenn die Wiedergabe der Sequenz ohnehin abgeschlossen ist und nicht mehr abgebrochen werden kann. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Best\u00e4tigungssignal muss der Nutzer dagegen w\u00e4hrend der \u00dcbertragung bzw. Wiedergabe abgeben, um die begonnene Videosequenz weiter empfangen zu k\u00f6nnen, w\u00e4hrend der zus\u00e4tzliche Dienst diese Fortsetzung nur etwas hinausz\u00f6gert, aber im \u00fcbrigen nicht weiter beeinflusst, insbesondere nicht angefordert werden muss, um den Abbruch der \u00dcbertragung zu verhindern.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Reaktion des Anbieters ist in Merkmal 2.3 beschrieben. Je nach dem, ob er ein korrektes Best\u00e4tigungssignal erhalten hat oder nicht, setzt er die schon begonnene \u00dcbertragung der Videosequenz fort oder bricht sie ab, wobei sich die Fortsetzung und der Abbruch nicht nur auf die Nutzinformation beschr\u00e4nken, sondern die gesamte Videosequenz erfassen. Damit wird der Nutzer auch dazu angehalten, als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Videosequenz auch die zur Finanzierung des von ihm in Anspruch genommenen Dienstes betriebene Werbung anzusehen. Es geht in Merkmal 2.3 dagegen nicht um die Erweiterung der Werbe\u00fcbertragung um zus\u00e4tzlich angeforderte Sonderdienstleistungen.<\/p>\n<p>Um sicher zu stellen, dass der Nutzer die Werbung auch tats\u00e4chlich gesehen hat, sieht das Merkmal 2.4 als weitere Ma\u00dfnahme zus\u00e4tzlich zur Abgabe des Best\u00e4tigungssignals vor, dass die zu dessen Ausl\u00f6sung notwendige Interaktion des Nutzers variiert; die Interaktion kann dadurch flexibel auf die jeweilige Nutzinformation bezogen werden und verhindert, dass der Nutzer, ohne auf die Videosequenz zu achten, stets mit der gleichen Interaktion die Wahrnehmung der Nutzinformation best\u00e4tigen kann (Klagepatentschrift, Abs\u00e4tze 0019 und 0036). Das Anfordern eines Sonderdienstes oder zus\u00e4tzlichen Dienstes, das an immer derselben Stelle der Videosequenz auf immer dieselbe Weise vollzogen wird, ist keine variierende Interaktion des Merkmals 2.4, auch wenn sie erst w\u00e4hrend der Wiedergabe der Werbung erscheint und der Nutzer gezwungen ist, das Ablaufen der Werbung und den Beginn der Aufrufbarkeit abzuwarten, wenn er sich die M\u00f6glichkeit offen halten will, Sonderdienste anzufordern. Ebenso wenig gen\u00fcgt es, dass lediglich der Zeitpunkt f\u00fcr die Signalabgabe individuell bestimmt wird. Denn auch dann hat der Nutzer noch die M\u00f6glichkeit, zum fraglichen Zeitpunkt eine gleichbleibende Routineaktion vorzunehmen, die keine Kenntnis \u00fcber die gerade laufende Nutzinformation voraussetzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon dieser technischen Lehre macht das angegriffene Verfahren keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar mag man die Anforderung von Sonderdiensten noch als Best\u00e4tigungssignal im Sinne der Merkmalsgruppe 2.2 betrachten k\u00f6nnen, sofern sie sich beispielsweise entsprechend Anlage K 8 auf die gezeigte Werbung der Beklagten beziehen, etwa, zus\u00e4tzliche Informationen \u00fcber das beworbene Produkt anfordern, denn damit best\u00e4tigt der Nutzer dem Anbieter in der Tat, die \u201eallgemeine\u201c Werbung gesehen zu haben, anderenfalls k\u00f6nnte er schon deshalb keine zus\u00e4tzlichen Produktinformationen anfordern, weil die Hot Spots erst nach dem vollst\u00e4ndigen Abspielen des Werbespots aktiviert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNicht verwirklicht ist jedoch das Merkmal 2.3. Das angegriffene Verfahren der Beklagten f\u00fchrt nicht zu der dort beschriebenen Reaktion des Anbieters auf das Aktivieren oder Nichtbet\u00e4tigen der drei Hot Spots. Bet\u00e4tigt der Nutzer keinen der drei Buttons, ist zwar die Werbung beendet, nicht aber die \u00dcbertragung der Videosequenz, denn diese wird unstreitig nach dem Ende der Werbung fortgesetzt. Die angegriffenen Werbemittel f\u00fcr sich allein sind nicht die Videosequenz im Sinne des Klageschutzrechtes. Zur einer vollst\u00e4ndigen erfindungsgem\u00e4\u00df in bezug genommenen Videosequenz geh\u00f6ren bei dem angegriffenen Verfahren auch die vom Nutzer aufgerufenen Internetseiten, in die die Werbemittel der Beklagten eingeblendet werden. In dieser Sequenz sind die Werbemittel der Beklagten lediglich die Nutzinformation. Wird die Nutzinformation in eine andere Videosequenz, etwa einem Internetdienst, eingeblendet, wird das Merkmal 2.3 nur erf\u00fcllt, wenn nach dem Ausbleiben des Best\u00e4tigungssignal die gesamte Videosequenz einschlie\u00dflich der urspr\u00fcnglich aufgerufenen Internetseite nicht weiter \u00fcbertragen wird. Der Nutzer, der die Wahrnehmung der Werbung nicht best\u00e4tigt, bekommt nicht nur die Werbung nicht weiter \u00fcbertragen, sondern er muss auch auf die weitere Nutzung des urspr\u00fcnglich aufgerufenen Dienstes verzichten. Darin liegt im wesentlichen das mit der Erfindung erzielbare Einsparpotential. Sie will auch dem Anbieter des Dienstes erm\u00f6glichen, dessen \u00dcbertragung zu beenden und die f\u00fcr die weitere \u00dcbermittlung anfallenden Kosten zu sparen, wenn nicht durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Best\u00e4tigungssignal sichergestellt ist, dass der Nutzer die zur Finanzierung dieses Dienstes eingeblendete Werbung auch inhaltlich wahrgenommen hat. Im Streitfall wird bei dem angegriffenen Verfahren jedoch nicht einmal die \u00dcbertragung der Nutzinformation abgebrochen. Dasjenige, was der Betrachter als Nutzinformation wahrnehmen soll, bevor er die urspr\u00fcnglich aufgerufene Internetseite wieder gezeigt bekommt, ist bereits vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen, wenn die Hot Spots bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Bei der Aktivierung eines von ihnen wird lediglich zus\u00e4tzliche Werbung gesendet, um die es im Rahmen des Merkmals 2.3 jedoch nicht geht, das nicht die \u00dcbertragung weiterer Nutzinformationen bzw. deren Nichtvornahme betrifft, sondern nur eine weitere \u00dcbertragung der schon teilweise \u00fcbermittelten Videosequenz, womit die Informationen gemeint sind, die der Nutzer urspr\u00fcnglich angefordert hat.<\/p>\n<p>Nicht verwirklicht ist au\u00dferdem das Merkmal 2.4. Innerhalb des angegriffenen Verfahrens wird das Best\u00e4tigungssignal nicht durch eine variierend gestaltete Interaktion des Nutzers mit seinem Endger\u00e4t ausgel\u00f6st. Merkmal 2.4 bezieht sich nicht auf Verfahren, bei denen der Nutzer zwar einerseits zwischen verschiedenen Hot Spots w\u00e4hlen kann, andererseits aber gleichzeitig die M\u00f6glichkeit hat, immer wieder denselben und auch stets am selben Ort platzierten Hot Spot aufzurufen, also immer wieder dieselbe Interaktion mit seinem Endger\u00e4t vorzunehmen. Erfindungsgem\u00e4\u00df wird vielmehr verlangt, dass die Steuereinheit dem Benutzer eine stets wechselnde Interaktion vorgibt, um das Best\u00e4tigungssignal zu erzeugen. Die Ausgestaltung dieser Interaktion muss, auch wenn sich der Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 nicht auf die in der Beschreibung er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt, den dort als bevorzugt vorgestellten Ausf\u00fchrungsformen vergleichbar sein. Sie muss damit so ausgestaltet sein, dass die Vorgabe f\u00fcr den Benutzer jedes Mal wechselt, er etwa jedes Mal eine andere vorgegebene Taste dr\u00fccken, jedes Mal eine andere vorgegebene Zahl oder Zahlenkombination eingeben oder jedes Mal ein anderer oder zumindest an anderer Stelle positionierter Button angeklickt werden muss. Das ist bei dem angegriffenen Verfahren nicht der Fall. Der Nutzer hat zwar drei bet\u00e4tigbare Hot Spots zur Auswahl, ihm wird aber nicht vorgegeben, jedes Mal einen anderen dieser drei Hot Spots zu aktivieren, sondern der Benutzer hat die Wahl, f\u00fcr welchen der drei Buttons er sich entscheiden will und kann auch jedes Mal denselben bet\u00e4tigen, der \u00fcberdies auch noch jedes Mal am selben Ort liegt. Das bringt die erfindungsgem\u00e4\u00df gerade zu vermeidende M\u00f6glichkeit mit sich, das Best\u00e4tigungssignal durch eine immer gleich ablaufende Interaktion routinem\u00e4\u00dfig abzugeben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da das Rechtsmittel der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihr vergeblich eingeleiteten Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, denn die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erscheint zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 817 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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