{"id":5570,"date":"2007-02-08T17:00:30","date_gmt":"2007-02-08T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5570"},"modified":"2016-06-08T10:06:55","modified_gmt":"2016-06-08T10:06:55","slug":"2-u-5405-schiebefenster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5570","title":{"rendered":"2 U 54\/05 &#8211; Schiebefenster"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 816<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Februar 2007, Az. 2 U 54\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2688\">4b O 126\/04<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. M\u00e4rz 2xxx verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahrens wird auf 100.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen Anspr\u00fcche aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 816 xxx (Anlage K 1, Klagepatent) geltend, welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 5. Juli 1996 (deutsche Voranmeldung 196 27 xxx) am 4. Juli 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 15. Dezember 1999 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Anmeldung wurde am 7. Januar 1998 bekannt gemacht. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLaufelement\u201c.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt erhaltenen Fassung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eLaufelement f\u00fcr einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebefl\u00fcgels (16), wie eines Schiebefensters oder einer Schiebet\u00fcr, wobei der Schiebemechanismus in einer Laufschiene (30; 31) verschiebbar gelagert ist, mittels eines \u00fcber eine Handhabe (18) bet\u00e4tigbaren Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) gegen Verschieben arretierbar ist und durch mindestens ein F\u00fchrungselement in der Laufschiene (30; 31) gehalten wird, wobei der Schiebemechanismus (16) nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar ist und in dieser Position \u00fcber den Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7, 32; 40) arretierbar ist, und in dieser Position F\u00fchrungselement und Laufschiene (30; 31) zum Verdrehen des Schiebemechanismus (16) voneinander l\u00f6sbar sind; wobei der Schiebemechanismus mit dem Laufelement (5) in einem Geh\u00e4use (4) angeordnet ist, das in dem Fl\u00fcgelrahmen (2) des Schiebefl\u00fcgels (10) einbaubar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das F\u00fchrungselement durch eine am Schiebemechanismus (16) gelagerte Laufrolle (5; 47) gebildet ist, die l\u00e4ngs der Laufschiene (30; 31) f\u00fchrbar ist, und dass die Laufrolle (5; 47) in das Geh\u00e4use (4) bei Bet\u00e4tigung des Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7, 32; 40) durch eine Verstellung der H\u00f6henlage der Laufrolle (5; 47) zur Laufschiene (30; 31) einfahrbar ist und so Laufrolle (5; 47) und Laufschiene (30; 31) au\u00dfer Eingriff kommen.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger waren zudem Inhaber eines Gebrauchsmusters 297 23 xxx (Anlage K 3). Dieses Klagegebrauchsmuster, auf das die Kl\u00e4ger ihre Klage urspr\u00fcnglich zus\u00e4tzlich gest\u00fctzt haben, ist am 3. Februar 2004 erloschen. Auf die Geltendmachung von Rechten hieraus haben die Kl\u00e4ger verzichtet (Bl. 166 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel, die mit Laufelementen ausger\u00fcstet sind, wie sie aus Figuren 7-9 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 905 xxx (Anlage K 10) und den als Anlage K 9 \u00fcberreichten Fotos ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die von der Beklagten hergestellten und auch in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nehmen die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber ein \u201eGeh\u00e4use\u201c, insbesondere nicht \u00fcber ein solches, das \u201eden Schiebemechanismus und das Laufelement aufnehme\u201c. Auch stehe ihr ein privates Vorbenutzungsrecht zu, da sie sich bereits Anfang 1997 an die Entwicklung eines neuen Drehschiebefensters begeben habe. Bereits am 16. April 1997 habe sie die von den Kl\u00e4gern angegriffene L\u00f6sung gefunden und diese w\u00e4hrend der Stuttgarter Fensterbau-Messe in der Zeit vom 19. Juni bis 21. Juni 1997 \u00f6ffentlich ausgestellt. Dieser Sachverhalt begr\u00fcnde dar\u00fcber hinaus das Vorliegen einer offenkundige Vorbenutzung, welche der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents entgegen stehe. Das Klageschutzrecht nehme zu Unrecht die Priorit\u00e4t der deutschen Voranmeldung 196 27 xxx in Anspruch, da in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung vom 5. Juli 1996 lediglich die aus den Figuren 4 bis 6 der Klageschutzrechte ersichtliche Ausf\u00fchrungsvariante einer h\u00f6henverstellbaren Laufrolle offenbart sei, nicht dagegen ein Laufelement, wie es Gegenstand der Figuren 9 und 10 der Klageschutzrechte und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei. Der Sachverhalt rechtfertige weiterhin den Einwand der widerrechtlichen Entnahme. Schlie\u00dflich sei den Kl\u00e4gern bereits seit der Messeausstellung die jetzt angegriffene Ausf\u00fchrungsform bekannt, weswegen die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben werde.<br \/>\nDas Landgericht hat der Klage \u2013 unter Aufnahme eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts \u2013 stattgegeben mit der Begr\u00fcndung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der Beklagten stehe kein privates Vorbenutzungsrecht zu, ebenso wenig sei der Gegenstand der Erfindung im geltend gemachten Umfang offenkundig vorbenutzt, weil das Klagepatent die Priorit\u00e4t der Anmeldung DE 196 27 xxx zu Recht in Anspruch nehme. Die Klageanspr\u00fcche seien auch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Laufelemente f\u00fcr einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebefl\u00fcgels, wie eines Schiebefensters oder einer Schiebet\u00fcr, wobei der Schiebemechanismus in einer Laufschiene verschiebbar gelagert ist, mittels eines \u00fcber eine Handhabe bet\u00e4tigbaren Schubstangenmechanismus gegen Verschieben arretierbar ist und durch mindestens ein F\u00fchrungselement in der Laufschiene gelagert wird, wobei der Schiebemechanismus nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar ist und in dieser Position<br \/>\n\u00fcber den Schubstangenmechanismus arretierbar ist und in dieser Position F\u00fchrungselement und F\u00fchrungsschiene zum Verdrehen des Schiebemechanismus voneinander l\u00f6sbar sind, wobei der Schiebemechanismus mit dem Laufelement in einem Geh\u00e4use angeordnet ist, das in den Fl\u00fcgelrahmen des Schiebefl\u00fcgels einbaubar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das F\u00fchrungselement durch eine am Schiebemechanismus gelagerte Laufrolle gebildet ist, die l\u00e4ngs der Laufschiene f\u00fchrbar ist, und dass die Laufrolle in das Geh\u00e4use bei Bet\u00e4tigung des Schubstangenmechanismus durch eine Verstellung der H\u00f6henlage der Laufrolle zur Laufschiene einfahrbar ist und so Laufrolle und Laufschiene au\u00dfer Eingriff kommen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gern dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte), Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel mit denen zu 1. beschriebenen Laufelementen oder derartige Laufelemente gesondert seit dem 7. Februar 1998 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr solche Handlungen zu machen sind, welche die<br \/>\nBeklagte seit dem 24. M\u00e4rz 2001 begangen hat;<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften<br \/>\nder Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu benennenden,<br \/>\nihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten<br \/>\nWirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn<br \/>\nerm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob<br \/>\nein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 7. Februar 1998 bis 23. M\u00e4rz 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.2. bezeichneten, seit dem 24. M\u00e4rz 2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf das Urteil des Landgerichts vom 31. M\u00e4rz 2005 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht weiter geltend, dass das Landgericht zu Unrecht eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angenommen habe, wenigstens stehe ihr ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Im Hinblick auf die w\u00e4hrend des Berufungsrechtszuges erhobene Nichtigkeitsklage ist die Beklagte der Auffassung, der deutsche Teil des Klagepatents werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Zum einen liege eine offenkundige Vorbenutzung vor, zum anderen ergebe sich aus der Kombination der DE 44 39 475 (Anlage K 3) mit der US-Patentschrift 4,064,591 (Anlage K 4\/ROP 2), dass bez\u00fcglich des Klagepatents eine ausreichende Erfindungsh\u00f6he nicht angenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung und den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vor:<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch, weil sie, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, s\u00e4mtliche Merkmale der unter Schutz gestellten Lehre des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Laufelement f\u00fcr einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebefl\u00fcgels wie eines Schiebefensters oder einer Schiebet\u00fcr, wobei der Schiebefl\u00fcgel in einer Laufschiene verschiebbar gelagert ist. Derartige Schiebefl\u00fcgel werden als Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel ausgebildet und insbesondere bei mehrfl\u00fcgeligen Schiebefenstern oder Schiebet\u00fcren verwendet. Solche Dreh-Schiebe-Fl\u00fcgel lassen sich nach Art eines Drehfl\u00fcgels \u00f6ffnen. Aus DE 44 39 475 (Anlage K 6), welche die Klagepatentschrift auf S. 2 behandelt, sind Schiebeelemente mit mehreren Fl\u00fcgeln, die nach dem Verschieben aufgedreht, also in die Drehstellung gebracht werden k\u00f6nnen, bekannt. Diese sind mit Kugelrollen versehen, welche von F\u00fchrungsrollen getrennt angeordnet sind. Diese Kugelrollen laufen auf einer Ebene im Blendrahmen, die F\u00fchrungsrollen, davon getrennt, in einer Schiene im Blendrahmen. Als nachteilig hieran sieht das Klagepatent an, dass zus\u00e4tzliche Ausnehmungen in den Rahmenprofilen bzw. den Laufschienen vorzusehen sind, durch die in der Verdrehstellung des Schiebefl\u00fcgels die F\u00fchrungsrollen hindurch verschwenkt werden k\u00f6nnen. Zudem seien die Laufeigenschaften von Kugelrollen nicht optimal und Abdr\u00fccke dieser Rollen besch\u00e4digten die h\u00e4ufig lackierten Oberfl\u00e4chen der Profilkonstruktion (Klagepatent, S. 1, Abs. 3, Zeilen 13-16).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, die Aufgabe zugrunde, ein Laufelement anzugeben, das ohne Beeintr\u00e4chtigung des Blendrahmens auskommt (Klagepatent, S. 1, Abs. 8, Zeilen 38-39).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor, wobei der Senat, abweichend von der Merkmalsgliederung im Urteil des Landgerichts, die von der Kl\u00e4gerseite eingereichte Merkmalsgliederung (Anlage K 7) zugrunde legt:<\/p>\n<p>1. Laufelement f\u00fcr einen Schiebemechanismus, insbesondere eines Schiebefl\u00fcgels (16) wie eines Schiebefensters oder einer Schiebet\u00fcr, wobei<br \/>\n1.1. der Schiebemechanismus in einer Laufschiene (30; 31) verschiebbar gelagert ist,<br \/>\n1.2. mittels eines \u00fcber eine Handhabe (18) bet\u00e4tigbaren Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40) gegen Verschieben arretierbar ist,<br \/>\n1.3. durch mindestens ein F\u00fchrungselement in der Laufschiene (30; 31) gehalten wird;<br \/>\n2. der Schiebemechanismus (16) ist<br \/>\n2.1. nach seiner Entriegelung in der Schiebeebene bis zu einem Anschlag verschiebbar und<br \/>\n2.2. in dieser Position \u00fcber den Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7, 32; 40) arretierbar, wobei<br \/>\n2.3. in dieser Position F\u00fchrungselement und Laufschiene (30; 31) zum Verdrehen des Schiebemechanismus voneinander l\u00f6sbar sind;<br \/>\n3. der Schiebemechanismus ist mit dem Laufelement in einem Geh\u00e4use (4) angeordnet, das in dem Fl\u00fcgelrahmen (2) des Schiebefl\u00fcgels (10) einbaubar ist;<br \/>\n4. das F\u00fchrungselement ist durch eine am Schiebemechanismus gelagerte Laufrolle (5; 47) gebildet;<br \/>\n5. die Laufrolle (5; 47) ist l\u00e4ngs der Laufschiene (30; 31) f\u00fchrbar;<br \/>\n6. die Laufrolle (5; 47) ist bei Bet\u00e4tigung des Schubstangenmechanismus (3, 3a, 7; 32; 40)<br \/>\n6.1. durch eine Verstellung der H\u00f6henlage der Laufrolle (5) zur Laufschiene (30) in das Geh\u00e4use (4) einfahrbar,<br \/>\n6.2. so dass Laufrolle (5; 47) und Laufschiene (30; 31) au\u00dfer Eingriff kommen.<\/p>\n<p>Aufgrund des Streits der Parteien sind insbesondere die den Schiebemechanismus betreffenden Merkmale sowie das Merkmal 6.1 er\u00f6rterungsbed\u00fcrftig. Festzuhalten ist zun\u00e4chst, dass der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann bestrebt ist, dem Anspruch eine sinnvolle technische Lehre zu entnehmen. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von den im Patentanspruch gebrauchten Worten orientiert sich entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck der von ihnen umschriebenen Merkmale.<\/p>\n<p>Allgemein betrachtet daher der Durchschnittsfachmann den Schiebemechanismus als die Gesamtheit aller in Anspruch 1 genannten Funktionsteile, soweit sie in dem in Merkmal 3 angesprochenen Geh\u00e4use angeordnet sind. Damit umfasst der Schiebemechanismus jedenfalls nicht die Laufschiene, in der er verschiebbar gelagert ist (Merkmal 1.1), und nicht den Schubstangenmechanismus, \u00fcber den er gegen Verschieben arretierbar und entriegelbar ist (Merkmale 1.2, 2.1 und 2.2). Ein wichtiges Funktionsteil des Schiebemechanismus ist allerdings das F\u00fchrungselement, also die Laufrolle, die wiederum mit weiteren Teilen, die im Klagepatent auf S. 5 in den Abs\u00e4tzen 33 und 40 beispielhaft genannt werden, Bestandteil des Laufelements ist. Das Geh\u00e4use ist, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ein Vorrichtungsteil, welches die Funktionsteile des Schiebemechanismus aufzunehmen und zu halten in der Lage ist. Inwieweit das Geh\u00e4use Wandungen und \u00d6ffnungen besitzt, bleibt dem Belieben des Durchschnittsfachmannes \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaraus folgt, wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von allen Merkmalen des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, insbesondere auch von den von der Beklagten in Abrede gestellten Merkmalen 3 und 6 nach der oben gegebenen Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Der Schiebemechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, entsprechend Figuren 7 bis 9 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 905 xxx der Beklagten, besteht u.a. aus den mit Bezugsziffern 13, 14, 39 und 41 bezeichneten Funktionselementen, die in einem Geh\u00e4use angeordnet sind, welches in dem Fl\u00fcgelrahmen des Schiebefl\u00fcgels einbaubar ist (Merkmal 3). Dieser Mechanismus ist durch Bet\u00e4tigen des Schubstangenmechanismus durch eine Verstellung seiner H\u00f6henlage in das Geh\u00e4use einfahrbar, so dass Laufrolle und Laufschiene au\u00dfer Eingriff kommen (Merkmal 6). Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft das Klagepatent keine Aussage dar\u00fcber, auf welche Weise der in einem Geh\u00e4use gelagerte Schiebemechanismus in denselben eingefahren wird. Entscheidend ist allein, dass im Ergebnis die Laufrolle und die Laufschiene au\u00dfer Eingriff kommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb die von der Beklagten behaupteten Handlungen aus dem Jahr 1997 \u00fcberhaupt geeignet sind, einen Vorbenutzungstatbestand i.S.d. \u00a7 12 PatG zu begr\u00fcnden, h\u00e4ngt von der Priorit\u00e4tsfrage ab. Diese hat das Landgericht ebenfalls zutreffend beschieden. Mit ihm ist davon auszugehen, dass ein privates Vorbenutzungsrecht der Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn die Kl\u00e4ger die Priorit\u00e4t der deutschen Voranmeldung 196 27 xxx vom 5. Juli 1996 f\u00fcr das Klagepatent nicht in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ob die Kl\u00e4ger die Priorit\u00e4t in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, bemisst sich danach, ob in der Voranmeldung 196 27 xxx bereits dieselbe Erfindung wie im Klagepatent offenbart ist. F\u00fcr den Offenbarungsgehalt sind nicht nur die vorl\u00e4ufigen Patentanspr\u00fcche ma\u00dfgebend, sondern der Gesamtoffenbarungsgehalt der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen, als deren Inhalt alles anzusehen ist, was der Durchschnittsfachmann ihnen ohne weiteres Nachdenken oder \u00dcberlegen als zur Erfindung geh\u00f6rend entnehmen kann. (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 38, Rdnr. 18 m.w.N.; Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 10. Aufl., \u00a7 38 Rdn. 9-12).<\/p>\n<p>Mit zutreffender Begr\u00fcndung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht angenommen, dass der Gegenstand der Ursprungsanmeldung f\u00fcr den Fachmann ersichtlich nicht auf eine verschwenkbare Lagerung der Laufrolle \u2013 insbesondere an einem Achsschenkel, wie in Figuren 4 \u2013 6 dargestellt und in Anspruch 3 sowie auf Seite 4 im letzten Absatz der Ursprungsanmeldung beschrieben \u2013 beschr\u00e4nkt ist. Die Verschwenkbarkeit der Laufrolle ist vielmehr eine blo\u00dfe Besonderheit des dort gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die allgemeinere, die gestellte Aufgabe l\u00f6sende und eine Ein- bzw. Ausfahrbarkeit in Bezug auf das Geh\u00e4use offenbarende Lehre ist auf Seite 4 der Ursprungsanmeldung wiedergegeben und ist, wie das Landgericht richtig gesehen hat, insbesondere von der Merkmalsgruppe 6 sachlich inhaltsgleich aufgegriffen worden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZum Einwand der Beklagten, es liege eine \u201ewiderrechtliche Entnahme\u201c vor, macht sich der Senat die Argumentation des Landgerichts zu eigen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Gleiches gilt zur Frage der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass und warum die Beklagte angesichts der von ihr begangenen Patentverletzung in dem zugesprochenen Umfang der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Entsch\u00e4digung bzw. zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits, wie hier, ein nur gegen Sicherheitsleistung des am Patent Berechtigten vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Berechtigte bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch gegen Sicherheitsleistung &#8211; vorl\u00e4ufig vollstrecken kann; eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen.<\/p>\n<p>Wie dargelegt, steht die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents nicht durch eine offenkundige Vorbenutzung seitens der Beklagten in Frage, da die Kl\u00e4gerin insoweit die Priorit\u00e4t ihrer deutschen Voranmeldung in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>Aber auch der Einwand der Beklagten, der Gegenstand des Klagepatents beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, begr\u00fcndet keine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht. Auch eine Kombination der Patentschrift DE 44 39 479 mit der US-Patentschrift 4,064,5912 offenbart keine Merkmalskombination, die geeignet ist, die dem Klagepatent zu grunde liegende Aufgabe zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die DE 44 39 479 bildet auch nach Aussage der Klagepatentschrift (S. 1, Zeile 11) den Oberbegriff des Anspruchs 1, so dass dieser wohl die Merkmale 1. bis 3 zu entnehmen sind. Nicht zu entnehmen sind dieser Schrift hingegen die kennzeichnenden Merkmale 4 bis 6. Insbesondere ist das F\u00fchrungsr\u00f6llchen (7a) der DE 44 39 475 nicht das Laufelement oder der Schiebemechanismus. Das F\u00fchrungsr\u00f6llchen (7a) hat keinerlei tragende Funktion. Vielmehr sind Lauf- oder Kugelrollen (5) an der Unterseite des Schiebefl\u00fcgels angebracht, die auf einer ebenen Laufschiene (6) bei einer Verschiebung des Schiebefl\u00fcgels laufen k\u00f6nnen. Diese Laufrollen (5) haben keinerlei F\u00fchrungsfunktion. Die F\u00fchrungsfunktion hat nur das F\u00fchrungsr\u00f6llchen (7a) in der F\u00fchrungsschiene (18). Der Schiebemechanismus gem\u00e4\u00df DE 44 39 475 wird somit sowohl durch das F\u00fchrungsr\u00f6llchen (7a) als auch durch mindestens eine Laufrolle (5) gebildet, die in L\u00e4ngsrichtung in unterschiedlichen Bahnen laufen. Insbesondere ist zu erkennen (Figuren 6 und 7), dass f\u00fcr die Last tragende Laufrolle (5) eine Ausklinkung nicht erforderlich ist, da sie \u00fcber den entsprechenden Rand der F\u00fchrungsschiene (18) hinweg schwenkbar ist. Die W\u00fcrdigung dieser Entgegenhaltung durch die Klagepatentschrift ist daher zutreffend.<\/p>\n<p>Die US-Patentschrift befasst sich nicht mit der hier anstehenden Problematik. Es geht dort nicht darum, die Laufrolle in das Geh\u00e4use einzufahren, um \u2013 gem\u00e4\u00df der Vorgabe des Merkmals 2.3 \u2013 ein Drehen der Schiebet\u00fcr zu erm\u00f6glichen. Vielmehr dient das Einfahren der Laufrollen dazu, die Schiebet\u00fcr \u201efestzusetzen\u201c. Hingegen soll das Ausfahren der Laufrollen ein Verschieben erm\u00f6glichen, wobei auch das Schiebetor insgesamt mittels eines Hebels (25) angehoben wird, wie dies in Spalte 3, Zeilen 18-32 der US-Patentschrift im einzelnen beschrieben wird. Die Aufgabenstellung, mit der sich der Durchschnittsfachmann befassen muss, der die beschriebenen Problemen bei einer Dreh-Schiebe-T\u00fcr l\u00f6sen m\u00f6chte, wird hingegen nicht erfasst. In r\u00fcckschauender Betrachtungsweise und in Kenntnis der L\u00f6sung des Klagepatents lassen sich zwar konstruktive Parallelen aufzeigen, und die kennzeichnenden Merkmale m\u00f6gen sich dann auch in der US-Patentschrift auffinden lassen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Durchschnittsfachmann, der die in S. 1, Zeile 8 bis 16 des Klagepatents beschriebenen Probleme der DE 44 39 479 erkannt hat, in der US-Patentschrift das L\u00f6sungsprinzip gesucht und gefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Anlass, der Kl\u00e4gerin einen Teil der Kosten aufzuerlegen, weil sie auf Rechte aus dem mit dem Klagepatent inhaltsgleichen Klagegebrauchsmuster verzichtet hat. Hierin ist keine teilweise Klager\u00fccknahme zu sehen, sondern nur das Abstandnehmen von einer Anspruchsgrundlage (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG,. 10. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 8 a.E., 110), weil auf der Grundlage des Klagegebrauchsmusters keine weitergehenden Anspr\u00fcche geltend gemacht worden waren.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 816 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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