{"id":5568,"date":"2007-10-11T17:00:21","date_gmt":"2007-10-11T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5568"},"modified":"2016-06-08T10:01:07","modified_gmt":"2016-06-08T10:01:07","slug":"2-u-5206-espresso","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5568","title":{"rendered":"2 U 52\/06 &#8211; Espresso"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 815<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Oktober 2007, Az. 2 U 52\/06<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 11. April 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt auch f\u00fcr das Berufungsverfahren 1.000.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 468 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2) betreffend u.a. ein Verfahren zum Aufbr\u00fchen geschlossener Portionspackungen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch; ihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung hat die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 27. Juli 1990 eingereicht und am 29. Januar 1992 ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung und die Klagepatentschrift sind am 25. August 1993 ver\u00f6ffentlicht worden. Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Proc\u00e9d\u00e9 d\u2019extraction de cartouche ferm\u00e9e (1,20) contenant du caf\u00e9 torr\u00e9fi\u00e9 et moulu (5), ladite cartouche ayant sensiblement la forme d\u2019un tronc de c\u00f4ne ou d\u2019un tronc de c\u00f4ne invers\u00e9, comprenant une face sup\u00e9rieure et une face inf\u00e9rieure (16) sur laquelle est plac\u00e9 un filtre (4) caract\u00e9ris\u00e9 en ce qu\u2019on injecte sous la face sup\u00e9rieure de ladite cartouche un m\u00e9lange d\u2019eau et d\u2019air \u00e0 une pression comprise entre 1 et 10 bars, de mani\u00e8re \u00e0 \u00e9loigner la face inf\u00e9rieure du filtre pour favoriser un bon \u00e9coulement \u00e0 travers toute la surface dudit filtre, ladite face inf\u00e9rieure reposant sur son pourtour sur une bordure (25) et venant lors de sa d\u00e9formation en contact avec un pointeau central fixe (12) contre lequel elle se d\u00e9chire, pour permettre ensuite l\u2019\u00e9vacuation du liquide sous une pression comprise entre 2 et 20 bars.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung (Anl. K 2) lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Verfahren zum Aufbr\u00fchen einer ger\u00f6steten und gemahlenen Kaffee (5) enthaltenden geschlossenen Portionspackung (1, 20), die im wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite (16) aufweist, auf der ein Filter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass unter die Oberseite der Portionspackung ein Gemisch aus Luft und Wasser mit einem Druck von 1 bis 10 b eingespritzt wird, so dass die Unterseite vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Filters zu gew\u00e4hrleisten, wobei die Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung (25) aufliegt und bei ihrer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadel (12) in Kontakt kommt, durch die sie zerrissen wird, um anschlie\u00dfend das Austreten der Fl\u00fcssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer im Rahmen des unter Schutz gestellten Verfahrens einsetzbaren Portionspackung, Figur 2 einen Schnitt durch die Portionspackung in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufbr\u00fchvorrichtung vor Beginn des Br\u00fchvorganges, Figur 3 einen Schnitt gem\u00e4\u00df Figur 2 w\u00e4hrend der Extraktion nach dem \u00d6ffnen des Kapselbodens und Figur 4 eine Draufsicht auf den Portionspackungstr\u00e4ger der Vorrichtung mit der zentralen Nadel und vier diese umgebenden radial angeordneten Rippen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eXY-Espresso\u201c Portionspackungen zum Zubereiten von Espresso in von ihr ebenfalls unter der Bezeichnung \u201eXY-\u201c vertriebenen Kaffeemaschinen. Zu diesen Kapseln geh\u00f6ren solche der Bezeichnung \u201eEspresso Z\u201c. Die Ausgestaltung der Kapselaufnahme in der Maschine ist aus dem als Anlage K 7 eingereichten Ger\u00e4t ersichtlich, die Ausgestaltung der Portionskapseln aus den als Anlage K 9 vorgelegten Mustern. Die Portionspackungen enthalten Filter, die entweder dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 9 (Siebtyp A) oder demjenigen gem\u00e4\u00df Anlage B 13 (Siebtyp B) entsprechen. Ob in diesen Portionspackungen auch Siebe entsprechend dem Muster Anlage B 14 (Siebtyp C) zum Einsatz gekommen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Der untere Filter ist mit Abstandhaltern versehen, so dass schon bei unbelasteter Kapsel ein Spalt zwischen Filter und Boden vorhanden ist. Die Nadel durchsticht schon beim Einspannen der Kapsel in die Maschine den Kapselboden (vgl. Gutachten Prof. Dr. A, Anl. zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 27. August 2007, S. 3). Die innere Ausgestaltung der Kapsel ist auf S. 13 der als Anlage B 7 von der Beklagten vorgelegten Bedienungsanleitung ersichtlich; die nachstehend wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung dieser Abbildung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze mit dem Vertrieb des Br\u00fchger\u00e4tes und der Portionskapseln jeweils Anspruch 1 des Klagepatentes mittelbar; das mit dem Ger\u00e4t unter Verwendung der Kapseln ausge\u00fcbte Verfahren entspreche wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, es entspreche auch der Lehre des Klagepatentes, dass sich w\u00e4hrend des Br\u00fchvorganges nur der Zentralbereich des Kapselbodens vom unteren Filter entferne, wie das bei der angegriffenen Portionskapsel der Fall sei. Das Klagepatent verlange auch nicht, dass der Kapselboden bis zum Beginn des Br\u00fchvorganges v\u00f6llig unverformt bleiben m\u00fcsse. Die Erfindung verlange nur, dass erst das Einspritzen den Kapselboden bis zum Austritt des Extraktes an der zentralen Nadel aufrei\u00dfe, schlie\u00dfe aber nicht aus, dass die Nadel den Boden vor dem Einspritzen eindr\u00fccke oder sogar schon einrei\u00dfe, solange sie nach dem Eindringen den Boden wie ein Stopfen verschlie\u00dfe und den Austritt des Extraktes zun\u00e4chst noch verhindere. So arbeite auch das angegriffene Ger\u00e4t mit einer Kapsel der angegriffenen Art. Soweit Anspruch 1 das Einspritzen eines Gemisches aus Luft und Wasser verlange, gen\u00fcge Leitungswasser, das gel\u00f6ste Luft enthalte, die sich beim Erhitzen unter Gasblasenbildung abtrenne; auch werde beim Abf\u00fcllen in die Portionspackung eingeschlossene Luft zu Beginn des Einspritzvorganges zusammen mit dem Wasser in die Packung gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht geltend gemacht, weder die angegriffene Kaffeemaschine noch die angegriffenen Portionskapseln seien ein wesentliches Element der Erfindung; bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch beider werde das in Anspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren nicht ausge\u00fcbt. W\u00e4hrend das Klagepatent mit der Vorgabe eines Gemisches von Luft und Wasser verlange, zus\u00e4tzlich zum Wasser auch einen gasf\u00f6rmigen Anteil einzuspritzen, arbeite das mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden ausge\u00fcbte Verfahren mit Leitungswasser. W\u00e4hrend erfindungsgem\u00e4\u00df der Kapselboden w\u00e4hrend des Einspritzvorganges vom Filter \u00fcber zumindest ann\u00e4hernd dessen gesamte Oberfl\u00e4che beabstandet werden m\u00fcsse, trete bei den angegriffenen Kapseln keine Abstands\u00e4nderung ein; Boden und Filter bewegten sich beim Einspritzvorgang gemeinsam und parallel abw\u00e4rts. Dass ein zentraler Bereich des Kapselbodens um den Dorn herum einen Abstand vom unteren Filter einhalte, gen\u00fcge zur Verwirklichung der patentgesch\u00fctzten Lehre nicht. Der Raum zum Sammeln und Abf\u00fchren des Extraktes entstehe in der angegriffenen Kapsel durch Sammelkan\u00e4le an der Unterseite des Filters; au\u00dferdem sei der zentrale Dorn mit Fl\u00fcssigkeitseintritts\u00f6ffnungen versehen, die den Extrakt durch einen im Inneren befindlichen Ablaufkanal abf\u00fchrten. Das verwirkliche eine andere L\u00f6sung, die ihrerseits unter Patentschutz stehe.<\/p>\n<p>Da die Nadel den Kapselboden schon vor dem Einspritzen des Wasser-Luft-Gemisches beim Einspannen in die Maschine mit einer Eindringtiefe von etwa 2 mm durchsteche, f\u00e4nden letztlich zwei Arbeitsg\u00e4nge statt, wie es aus der zum Stand der Technik geh\u00f6renden franz\u00f6sischen Patentschrift 1 537 031 bekannt sei und vom Klagepatent abgelehnt werde. Da der Durchschnittsfachmann diese Arbeitsweise orientiert am Sinngehalt der Klagepatentanspr\u00fcche nicht als gleichwertige L\u00f6sung betrachte, werde die unter Schutz gestellte Lehre auch nicht in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form verwirklicht. Da die angegriffenen Kaffeemaschinen auch patentfrei verwendbar seien, n\u00e4mlich mit Portionskapseln, die auf ihrer unteren Seite im Bereich des Dorns eine weiche Folie als Sollrei\u00dfstelle aufwiesen, die bereits vor Beginn des Br\u00fchvorganges vollst\u00e4ndig durchstochen werde, gehe ein unbeschr\u00e4nktes Verbot zu weit.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 11. April 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde unterschieden sich von der technischen Lehre des Klagepatentes dadurch, dass die zentrale Nadel die Unterseite der Portionskapsel schon vor Beginn des Br\u00fchvorganges, n\u00e4mlich beim Einspannen in die Maschine verforme. Auch wenn dies nur in Form des unstreitig vorliegenden Eindr\u00fcckens geschehe und der Boden beim Einspannen noch nicht aufgestochen werde, scheide eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aus. Vor dem Beginn des Br\u00fchvorganges d\u00fcrfe die Nadel allenfalls drucklos an der Unterseite anliegen. Die Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln scheitere daran, dass der Fachmann das mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden ausge\u00fcbte Verfahren nicht als dem im Patentanspruch 1 gegenst\u00e4ndlich beschriebenen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehe. Da sich das Klagepatent von den zahlreichen vorbekannten Verfahren abgrenze und deren Nachteile vermeiden wolle, ergebe sich f\u00fcr den angesprochenen Fachmann, dass die technische Lehre des Klageschutzrechts grunds\u00e4tzlich einen engen Schutzbereich habe. Das unter Verwendung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde benutzte Verfahren entspreche dem Stand der Technik, indem es ebenfalls zun\u00e4chst auf mechanischem Wege den Kapselboden schw\u00e4che. Die vom Klagepatent angestrebte einwandfreie Reproduzierbarkeit des Verfahrens und die stets korrekte Verformung und \u00d6ffnung der Unterseite ergebe sich aus den Eigenschaften des f\u00fcr den Boden verwendeten Materials, dessen Verformung abh\u00e4ngig von Druck und Temperatur des eingespritzten Wassers genau vorhersehbar sei; ebenso sei auch genau bestimmbar, welche Verformung erforderlich sei, damit die Unterseite mit der feststehenden zentralen Nadel in Kontakt tritt, durch die sie ge\u00f6ffnet werde. Diese Vorhersehbarkeit sei bei dem mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden praktizierten Verfahren nicht erkennbar. Dass hier die Nadel bereits vor der einspritzbedingten Verformung mit dem Kapselboden in Kontakt trete, komme als weiterer Faktor f\u00fcr das \u00d6ffnungsverhalten der Unterseite hinzu, das nunmehr zus\u00e4tzlich davon abh\u00e4nge, in welchem Ma\u00dfe die Nadel die Unterseite der Packung schw\u00e4che, in welcher H\u00f6he sich nach Einspritzen des Wassers in der Kapsel ein Druck einstelle, in welchem Ma\u00dfe der Boden dem Druck widerstehen k\u00f6nne und schlie\u00dflich, in welchem Ma\u00dfe die Nadel zun\u00e4chst als Stopfen wirke und in welchem Ma\u00dfe sie ein Abflie\u00dfen des Extraktes erm\u00f6gliche. Zwischen allen diesen Faktoren bestehe eine Wechselwirkung; die H\u00f6he des in der Kammer entstehenden Druckes h\u00e4nge auch davon ab, wie weit die Nadel zuvor in den Boden eingedrungen sei. Die Eindringtiefe bestimme wiederum auch das Ma\u00df der Schw\u00e4chung der Materialstruktur und beeinflusse, inwiefern die Nadel als Stopfen wirke; die Stopfenwirkung ihrerseits werde auch durch den in der Kapsel entstehenden Druck beeinflusst. Dar\u00fcber hinaus unterliege die mechanische Schw\u00e4chung der Unterseite aufgrund der dazu erforderlichen beweglichen Teile gewissen Toleranzen, was die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Frage, ob die Nadel an der Unterseite anliege oder von dieser beabstandet sei, selbst einger\u00e4umt habe. Sowohl diese Toleranzen als auch die vorbezeichneten sich wechselseitig beeinflussenden Parameter seien f\u00fcr den Fachmann dem erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten einfachen Verfahren im Hinblick auf die gew\u00fcnschte zuverl\u00e4ssige Reproduzierbarkeit nicht gleichwertig. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass das in Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctzte Verfahren auch dann wortsinngem\u00e4\u00df praktiziert werde, wenn die Nadel schon beim Einspannen gegen die Bodenunterseite der Kapsel angedr\u00fcckt werde. Das Klagepatent verlange insoweit nur, dass der Kontakt sp\u00e4testens bei der durch das Einspritzen bedingten Verformung entstehe, schlie\u00dfe aber eine fr\u00fchere Ber\u00fchrung nicht aus. Beachte man die mathematische Rundungsregel, umfasse der in der Klagepatentschrift angegebene Mindestabstand der Nadel vom Kapselboden von 0 mm auch ein Eindringen bis zu 0,49 mm. Ein leicht verformendes Eindr\u00fccken, wie dies beim Einspannen einer angegriffenen Kapsel in ein angegriffenes Ger\u00e4t geschehe, lasse noch keinen Extrakt austreten, selbst eine leichte Perforierung sei unsch\u00e4dlich. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse nur ein ungehinderter Fl\u00fcssigkeitsdurchtritt vor dem Aufbr\u00fchen vermieden werden, weil dann der Br\u00fchvorgang nicht mehr unter Druck stattfinden k\u00f6nne. Zu Unrecht habe das Landgericht auch gemeint, das mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden ausge\u00fcbte Verfahren verwirkliche die patentgesch\u00fctzte technische Lehre mangels Gleichwertigkeit nicht in \u00e4quivalenter Form. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterscheide sich das angegriffene Verfahren vom Stand der Technik, indem es aus dem Klagepatent dessen wesentliches L\u00f6sungsmittel, n\u00e4mlich die einzige zentrale Nadel \u00fcbernommen habe, die in der Kapsel nur eine einzige Auslass\u00f6ffnung erzeuge. Soweit sich die \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen des Landgerichts daran orientierten, dass die Nadel die Kapselunterseite bereits vor dem Druckaufbau durchdringe, seien sie verfahrensfehlerhaft auf streitige und nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen gest\u00fctzt. Selbst wenn man unterstelle, bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden komme wegen einer leichten Perforierung die zun\u00e4chst bestehende Stopfenwirkung der Nadel als zus\u00e4tzlicher Faktor f\u00fcr das \u00d6ffnungsverhalten hinzu, sei die f\u00fcr die Einbeziehung in den Schutzbereich n\u00f6tige Gleichwirkung noch gegeben, da der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Erfolg im Wesentlichen erreicht werde, so dass das gesch\u00fctzte Verfahren jedenfalls in verschlechterter Form ausge\u00fcbt werde. Das Privatgutachten Prof. Dr. A zeige, dass der funktionale mechanische \u00d6ffnungsvorgang beim Klagepatent und dem angegriffenen Verfahren analog und auch die Verh\u00e4ltnisse in beiden F\u00e4llen genauso berechenbar und reproduzierbar seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Portionspackung, die ger\u00f6steten und gemahlenen Kaffee enth\u00e4lt, im Wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist,<\/p>\n<p>und die zur Verwendung in einem Verfahren zum Aufbr\u00fchen des Kaffees geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchf\u00fchrung sie mit ihrer Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung aufliegt, unter ihre Oberfl\u00e4che ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem nat\u00fcrlichen Anteil darin aufgel\u00f6ster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, so dass ihre Unterseite aufgrund einer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadel in Kontakt kommt, dadurch zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Filters zu gew\u00e4hrleisten und das Austreten der Fl\u00fcssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,<\/p>\n<p>insbesondere eine Portionspackung \u201eXY- Espresso\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 9 zur Verwendung in einer Kaffeemaschine des Typs \u201eXY-\u201c der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 7,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Portionspackung, die ger\u00f6steten und gemahlenen Kaffee enth\u00e4lt, im Wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist,<\/p>\n<p>und die zur Verwendung in einem Verfahren zum Aufbr\u00fchen des Kaffees geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchf\u00fchrung sie mit ihrer Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung aufliegt, unter ihre Oberfl\u00e4che ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem nat\u00fcrlichen Anteil darin aufgel\u00f6ster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, wobei die zentrale Nadel vor der Einspritzung die Unterseite unter Druck ber\u00fchrt oder im Bereich der Nadelspitze verformt, ohne sie zu durchdringen oder nur so weit durchdringt, dass die so geschaffene \u00d6ffnung von der Nadelspitze verschlossen und ein Abfluss von Fl\u00fcssigkeit nicht m\u00f6glich ist, und beim Einspritzen von Wasser die Unterseite so gegen die Nadel verformt wird, dass sie zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Filters zu gew\u00e4hrleisten und das Austreten der Fl\u00fcssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,<\/p>\n<p>insbesondere eine Portionspackung \u201eXY- Espresso\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 9 zur Verwendung in einer Kaffeemaschine des Typs \u201eXY-\u201c der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 7,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung, die zum Aufbr\u00fchen von ger\u00f6stetem und gemahlenem Kaffee einer Portionspackung vorgesehen ist und die eine Umrandung zur Auflage der Unterseite der Portionspackung, ein Wasserspritzorgan und eine relativ zur Unterseite der Portionspackung zentral gelegene feststehende Nadel aufweist,<\/p>\n<p>und die zur Verwendung in einem Verfahren geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchf\u00fchrung unter die Oberfl\u00e4che einer Portionspackung, die im Wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und auf deren Unterseite ein Filter angeordnet ist, mit dem Wassereinspritzorgan ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem nat\u00fcrlichen Anteil darin aufgel\u00f6ster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, wobei die zentrale Nadel vor der Einspritzung die Unterseite unter Druck ber\u00fchrt oder im Bereich der Nadelspitze verformt, ohne sie zu durchdringen oder nur so weit durchdringt, dass die so geschaffene \u00d6ffnung von der Nadelspitze verschlossen und ein Abfluss von Fl\u00fcssigkeit nicht m\u00f6glich ist, und beim Einspritzen von Wasser die Unterseite so gegen die Nadel verformt wird, dass sie zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Filters zu gew\u00e4hrleisten und das Austreten der Fl\u00fcssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,<\/p>\n<p>insbesondere Kaffeemaschinen des Typs \u201eXY-\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zur Verwendung mit Portionspackungen des Typs \u201eXY- Espresso\u201c der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 9,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. M\u00e4rz 1992 die unter 2. genannten Portionspackungen und\/oder die unter 3. genannten Vorrichtungen f\u00fcr die Verwendung in den in 2. bzw. in 3. genannten Verfahren, namentlich Portionspackungen \u201eXY- Espresso Z\u201c und Kaffeemaschinen \u201eXY-\u201c, Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Portionspackungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, soweit die unter 2. bzw. unter 3. genannten Handlungen nach dem 25. September 1993 begangen wurden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben k\u00f6nne, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trage und ihn erm\u00e4chtige und verpflichte, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr seit dem 25. September 1993 durch die in Ziff. 2. oder die in Ziff. 3 bezeichneten Handlungen entstanden sei oder noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Verfahrens mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre vereint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nJedenfalls gegen die im Berufungsrechtszug formulierte Fassung der Klageantr\u00e4ge sind Bedenken nicht zu erheben. Sie bringen klar zum Ausdruck, dass nur solche Portionskapseln Gegenstand des Klageangriffes sind, die in ihrer Ausgestaltung der beispielhaft genannten Ausf\u00fchrungsform \u201eXY- espresso Z\u201c (Anl. K 9) entsprechen und nicht etwa auch die Ausf\u00fchrungsform \u201eZ2\u201c (Anl. K 13); letzteres ergibt sich bereits aus der Klageschrift (vgl. dort S. 21; Bl. 21 d.A.). Ebenso ist deutlich zu erkennen, dass die Klage sich gegen die Verwendung dieser Portionskapsel in einem \u201eXY-\u201c-Ger\u00e4t der Beklagten richtet. Zu Recht hat die Beklagte ihre insoweit erstinstanzlich ge\u00e4u\u00dferten Zweifel in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten (vgl. S. 24\/25 Abschnitt III. 2. der Berufungserwiderung; Bl. 233, 234 d.A.).<br \/>\nB.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene Kaffeemaschine \u00fcbe zusammen mit der angegriffenen Portionskapsel das in Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctzte Verfahren nicht aus.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zum Aufbr\u00fchen einer geschlossenen Portionspackung, die ger\u00f6steten und gemahlenen Kaffee enth\u00e4lt, im Wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Ober- und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist. Kaffee-Portionspackungen werden nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (deutsche \u00dcbersetzung, S. 1 Abs. 2) insbesondere zum Aufbr\u00fchen von Espresso-Kaffee verwendet; im Gegensatz zu herk\u00f6mmlichem Br\u00fchkaffee erfolgt hier der Extraktionsvorgang unter \u00dcberdruck, um einen hochqualitativen Espresso-Kaffee zu erhalten, der insbesondere die erw\u00fcnschte cremige Oberschicht aufweist. Die Verwendung von Portionspackungen zur Herstellung solcher Getr\u00e4nke hat mehrere Gr\u00fcnde, n\u00e4mlich Hygiene, optimale Konservierung des Kaffees, einfache Verwendung, bessere Steuerung der Qualit\u00e4t des erhaltenen Kaffees und gute Reproduzierbarkeit der Aufbr\u00fchbedingungen. Diese Anforderungen erf\u00fcllen im Wesentlichen nur geschlossene Portionspackungen, die sich unter dem Druck eingespritzten Wassers \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, besitzen bekannte Kapseln schon vor ihrem Einsetzen in die Br\u00fchvorrichtung aufgrund ihrer Konstruktion Schwachstellen, die unter Einwirkung des Wasserdrucks bevorzugt rei\u00dfen und dadurch eine zentrale \u00d6ffnung im Kapselboden zum Austritt des Extraktes erzeugen. In diesem Zusammenhang wird u. a. auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 242 556 (deutsche \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage B 1) hingewiesen, deren Figur 2 nachstehend wiedergegeben wird. Die in die dort beschriebene Aufbr\u00fchvorrichtung eingelegte Kapsel (16, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) mit gemahlenem Kaffee (17) wird im Betrieb an ihrer Oberseite von einem Einspritzorgan (6) durchbohrt, das \u00fcber L\u00f6cher (7) hei\u00dfes Wasser unter einem Druck von zumindest 8 bar in die Kapsel einleitet. Aufgrund des w\u00e4hrend des Br\u00fchvorgangs im Kapselinneren entstehenden hohen Drucks rei\u00dft der Kapseldeckel (19) entlang einer vorgegebenen Schw\u00e4chungslinie, so dass der Extrakt aus der Kapsel austreten und \u00fcber einen Kanal (22) die Br\u00fchvorrichtung verlassen kann.<\/p>\n<p>Die in der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 373 999 (Anlage B 2) und der parallelen deutschen Offenlegungsschrift 27 52 733 (Anlage B 3) beschriebene Portionskapsel wird beim Br\u00fchvorgang ebenfalls von oben von einem Dorn (12; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 und 2 der \u00e4lteren Druckschriften) durchstochen, der Fl\u00fcssigkeit mit einem Druck von etwa 16 bar in die Kapsel einf\u00fchrt. Infolge dieses Drucks w\u00f6lbt sich die Bodenmembran (5), entfernt sich von dem an der Unterseite vorgesehenen Filter (6) und bricht schlie\u00dflich entlang der Schw\u00e4chungslinie (7) durch, so dass der Extrakt durch die entstehende freie \u00d6ffnung (8) abflie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>An diesen Verfahren beanstandet die Klagepatentbeschreibung, sie seien zu kompliziert und zu kostspielig, weil die verwendeten Werkstoffe sehr exakt behandelt werden m\u00fcssten, damit die \u00d6ffnung korrekt und reproduzierbar sei (vgl. Anlage K 2, S. 1 Abs. 3).<\/p>\n<p>Andere in der einleitenden Klagepatentbeschreibung er\u00f6rterten Kapseln besitzen diese schon vor dem Einsetzen eingearbeiteten Schwachstellen nicht und werden in Verfahren verwendet, bei denen nach dem Einsetzen der Kapsel in einem ersten Arbeitsgang durch mechanische Einwirkung im Kapselboden Schwachstellen geschaffen werden, die dann in einem zweiten Arbeitsgang unter dem Druck des eingespritzten Wassers rei\u00dfen und sich \u00f6ffnen (Anlage K 2, S. 1 Abs. 4). Beispielhaft wird in diesem Zusammenhang auf die franz\u00f6sische Patentschrift 1 537 031 (Anlage B 4; paralleles US-Patent 3 607 297, einschl. deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 5) hingewiesen; bei dem aus diesen Druckschriften bekannten Verfahren wird die aus zwei Folien (1) und (6, Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen) bestehende Kapsel zwischen zwei mit Schneidez\u00e4hnen (10, 13) versehene R\u00f6hren eingespannt, die die Folien durchstechen. Das mit Hilfe der anschlie\u00dfend durch die obere R\u00f6hre (8) in die Kapsel geleiteten Fl\u00fcssigkeit extrahierte Getr\u00e4nk verl\u00e4sst die Kapsel durch die zuvor aufgestochenen \u00d6ffnungen durch die untere R\u00f6hre (12). Alternativ wird vorgeschlagen, den Bodenbereich der Kapsel nicht zu durchstechen, sondern durch die Schneidez\u00e4hne (13) lediglich einzudr\u00fccken und den so geschw\u00e4chten Kapselboden an den Schwachstellen durch den Druck der in die Kapsel eingeleiteten Fl\u00fcssigkeit zu \u00f6ffnen (vgl. Anl. B 5, Spalte 3, Zeilen 1 ff; dt. \u00dcbersetzung, S. 4, Abs. 3).<\/p>\n<p>Diesem Verfahren werden in der Klagepatentschrift zahlreiche Nachteile zugeschrieben (vgl. Anlage K 2, S. 1, vorletzter Absatz bis S. 2, Abs. 4). Seine Durchf\u00fchrung soll kompliziert sein, da Ober- und Unterseite der Aufnahmekammer der Vorrichtung zahlreiche Vorspr\u00fcnge und L\u00f6cher aufweisen (mit letzteren sind offenbar die \u00d6ffnungen der perforierten Platte (9) gemeint, die gemeinsam mit den Seitenw\u00e4nden der oberen R\u00f6hren (8) deren Schneidez\u00e4hne (10) tr\u00e4gt [vgl. Anl. B 5, Spalte 1, Zeilen 68 bis 71; S. 2 Abs. 4 der dt. \u00dcbersetzung]). Ferner soll das Verfahren nicht zuverl\u00e4ssig und reproduzierbar sein, da nicht alle \u00d6ffnungen unter Einwirkung des Wasserdruckes in der gew\u00fcnschten Weise herstellbar seien; seien n\u00e4mlich eine oder mehrere \u00d6ffnungen hergestellt, falle der Druck in der Kapsel ab, so dass die Fl\u00fcssigkeit abflie\u00dfen k\u00f6nne; Anzahl und Position der \u00d6ffnungen seien zuf\u00e4llig, was zu einer schlechten Extraktion der Substanzschicht f\u00fchren k\u00f6nne (vgl. Gutachten Prof. Dr. A S. 2 Ziffer 3). Da das Filter an die Unterseite angedr\u00fcckt sei, sei der Durchsatz nicht auf der ganzen Oberfl\u00e4che gew\u00e4hrleistet, die Extraktion unvollst\u00e4ndig und heterogen; es gebe Zonen mit bevorzugten Durchg\u00e4ngen und solche mit schlechtem Zu- und Ablauf. Auch sei das Verfahren hygienisch nicht einwandfrei, weil die Vielzahl von \u00d6ffnungen f\u00fcr den Durchgang des Wassers zusammen mit der hohen Temperatur der Vorrichtung die Ablagerung organischer Substanzen beg\u00fcnstige; diese Substanzen k\u00f6nnten die \u00d6ffnungen allm\u00e4hlich verschlie\u00dfen, was Qualit\u00e4t und Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Extraktion noch weiter beeintr\u00e4chtige. Au\u00dferdem sei das Verfahren nicht zur Zubereitung von Br\u00fchkaffee aus gemahlenem Kaffeepulver geeignet, sondern nur anwendbar, wenn die pulverf\u00f6rmige Substanz aufgel\u00f6st oder verd\u00fcnnt werde wie bei l\u00f6slichem Kaffee oder mit Wasser zu verd\u00fcnnendem konzentriertem fl\u00fcssigem Kaffee.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist, soweit Anspruch 1 betroffen ist, angegeben, ein Verfahren zu schaffen, bei dem die genannten Nachteile nicht auftreten, und mittels dessen gemahlener Kaffee unter Druck in Portionskapseln aufgebr\u00fcht werden kann, die eine Ober- und eine Unterseite aufweisen, auf der ein Filter aufliegt (Anlage K 2, S. 2, Abs. 5). Objektiv geht es darum, mit einfachen Mitteln die Reproduzierbarkeit der Verfahrensparameter \u2013 und damit auch der Ergebnisse \u2013 zu verbessern, insbesondere Schwankungen der Extraktqualit\u00e4t auszuschalten. Gleichzeitig sollen auch vorgefertigte Schwach- bzw. Sollrei\u00dfstellen im Kapselboden entbehrlich sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe kombiniert das in Anspruch 1 des Klagepatents beschriebene Verfahren zum Aufbr\u00fchen einer ger\u00f6steten und gemahlenen Kaffee enthaltenden geschlossenen Portionspackung folgende Merkmale:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Portionspackung (1, 20)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nhat im Wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nweist eine Oberseite und eine Unterseite (16) auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf der Unterseite der Portionspackung ist ein Filter (4) angeordnet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnter die Oberseite der Portionspackung wird ein Gemisch aus Luft und Wasser mit einem Druck von 1 \u2013 10 bar eingespritzt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDurch das Einspritzen wird die Unterseite vom Filter entfernt, um einen guten Durchlauf der gesamten Oberfl\u00e4che des Filters zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Unterseite liegt an ihrem Umfang auf einer Umrandung (25) auf.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nBei ihrer Verformung kommt die Unterseite mit einer feststehenden zentralen Nadel (12) in Kontakt, durch die sie zerrissen wird.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nAnschlie\u00dfend wird das Austreten der Fl\u00fcssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar gestattet.<\/p>\n<p>Im Kern besteht die in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebene technische Lehre zum einen darin, von den im Stand der Technik teilweise vorhandenen Mehrzahl von \u00d6ffnungen im Kapselboden zur zentralen \u00d6ffnung zur\u00fcckzukehren, die aber nicht als Sollrei\u00dfstelle im Kapselboden vorgefertigt sein darf, sondern erst w\u00e4hrend des Br\u00fchvorgangs erzeugt wird, indem der sich nach dem Einspritzen des Br\u00fchwassers aufbauende Druck den Kapselboden nach unten verformt und gegen die feststehende zentrale Nadel dr\u00fcckt, die den Boden durchsticht und \u00f6ffnet. Vermieden wird aber nicht nur das Vorfertigen der Sollschwachstelle au\u00dferhalb der Br\u00fchvorrichtung, bei dem die Schwierigkeit besteht, die Sollrei\u00dfstellen stets exakt an der f\u00fcr das Durchsto\u00dfen richtigen Stelle zu platzieren, sondern auch das \u00d6ffnen oder Schw\u00e4chen des Kapselbodens durch die Br\u00fchvorrichtung selbst in einem dem eigentlichen Br\u00fchvorgang vorausgehenden Verfahrensschritt. Auch wenn die Klagepatentbeschreibung diese Zweistufigkeit des bekannten Verfahrens nicht ausdr\u00fccklich kritisiert, ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus dem Zusammenhang der Merkmale 3, 4 und 6 der obenstehenden Merkmalsgliederung, dass f\u00fcr die Erfindung wesentlich ist, die Verformung des Kapselbodens erst durch das Einspritzen des Luft-Wasser-Gemisches und nicht schon vorher durch das Einspannen der Kapsel in die Vorrichtung auszul\u00f6sen. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann bereits aus der Formulierung der genannten Merkmale im Wortlaut des Anspruchskennzeichens selbst, wobei der Senat, nachdem insoweit keine der Parteien Einw\u00e4nde erhoben hat, davon ausgeht, dass die als Anlage K 2 vorgelegte deutsche \u00dcbersetzung den Inhalt der in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Klagepatentschrift zutreffend wiedergibt. Das Kennzeichen des Klagepatentanspruches 1 zeigt eindeutig, dass allein das Einspritzen des Luft-Wasser-Gemisches die Verformung des Kapselbodens ausl\u00f6sen soll und erst diese Verformung den Boden in den Kontakt mit der feststehenden zentralen Nadel bringt. Aus der Verbindung der Anweisung, ein Gemisch aus Luft und Wasser unter Druck in die Kapsel einzuspritzen, durch die Worte \u201eso dass die Unterseite vom Filter entfernt wird\u201c entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass die mit der Entfernung des Kapselbodens vom Filter zwangsl\u00e4ufig verbundene Verformung, nur eine Folge der Druckbeaufschlagung sein soll; gleichzeitig (ausgedr\u00fcckt durch das auch hierauf bezogene Wort \u201ewobei\u201c) soll der Druck den Kapselboden bei der Verformung gegen die Nadel dr\u00fccken und von der Nadel zerrei\u00dfen lassen. Mit diesem Ablauf wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auch in der Klagepatentbeschreibung mehrfach geschildert (vgl. Anlage K 2, S. 2 Abs. 6, S. 4 untere Seitenh\u00e4lfte, S. 6 Abs. 2). Dem steht nicht entgegen, dass Unteranspruch 5 lehrt, den Abstand der zentralen Nadel vom Kapselboden vor dessen Verformung auf 0 bis 5 mm zu bemessen, w\u00e4hrend der allgemeiner gefasste Hauptanspruch 1 hierzu keine konkreten Anweisungen gibt. Wie die Lehre aus Unteranspruch 5 zu verstehen ist, entnimmt der Durchschnittsfachmann den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift, die sich im Kontext des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens mit dem Abstand der Nadel vor Beginn des Aufbr\u00fchens befassen (Anl. K 2, S. 3 Abs. 5). Dort ist angegeben, dass die zentrale Nadel zu diesem Zeitpunkt einen absoluten Mindestabstand von 0 mm, vorzugsweise aber 2 mm vom Kapselboden haben muss. Bei einem Abstand von 0 mm liegt die Nadel druckfrei am Kapselboden an und kann beim Einspannen der Kapsel in das Br\u00fchger\u00e4t deren Boden weder schw\u00e4chen noch plastisch verformen. Das schlie\u00dft es jedenfalls in Bezug auf den Mindestabstand aus, mit Hilfe der mathematischen Rundungsregel eine Eindringtiefe von bis zu 0,49 mm noch als einen Abstand von 0 mm zu betrachten. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, macht diese Vorgabe auf dem Hintergrund der Kritik der Patentbeschreibung am Stand der Technik und dem Ziel, mit einfachen Mitteln eine gute Reproduzierbarkeit der Extraktion zu erreichen, auch technischen Sinn. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren wird auf wenige Parameter beschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich den ben\u00f6tigten Wasserdruck, die Eigenschaften des unter dem Druck des hei\u00dfen Br\u00fchmediums plastisch zu verformenden Kapselbodenmaterials und die Strecke, die der Kapselboden bei der Verformung zur\u00fccklegen muss, bis er so auf die Nadel trifft, dass diese ihn unter weiterer Druckeinwirkung durchst\u00f6\u00dft und zerrei\u00dft. Zu diesen Verfahrensparametern geh\u00f6rt es auch, dass der Kapselboden zu Beginn der unter Einwirkung des Wasserdrucks einsetzenden Verformung noch ungeschw\u00e4cht ist, also von toleranzbedingten Schwankungen abgesehen immer dieselbe St\u00e4rke hat. Bei der Bemessung des \u00d6ffnungsdruckes braucht daher nicht ber\u00fccksichtigt zu werden, dass der Kapselboden wie im Stand der Technik schon vor der Druckbeaufschlagung eine gewisse Schw\u00e4chung erfahren hat.<\/p>\n<p>Dem erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten und auch in Merkmal 4 mitgeteilten Zweck, einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Filters zu gew\u00e4hrleisten, entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann, dass sich der Kapselboden auch \u00fcber eine entsprechend gro\u00dfe Fl\u00e4che vom Filter entfernen muss. Mit dieser Ma\u00dfnahme sollen die Nachteile vermieden werden, die mit den vorbekannten mit einer Mehrzahl von \u00d6ffnungen arbeitenden Vorrichtungen verbunden waren, bei denen es gut und schlecht durchstr\u00f6mte Zonen gab. Wie das in Figur 3 der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, muss die Entfernung des Kapselbodens vom Filter nicht auf jeder Teilfl\u00e4che gleich gro\u00df sein und kann sich etwa vom Zentrum bis zum Randbereich hin verringern, wichtig ist aber, dass der Abstand auch in den Randbereichen noch so gro\u00df ist, dass der Extrakt in den dar\u00fcber liegenden Bereichen gut durch den Filter durch- und anschlie\u00dfend ablaufen kann. Bei einer solchen Konfiguration entsteht die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Sammelkammer, in der sich der durchgelaufene Extrakt aus allen Filterzonen sammeln und durch die von der Nadel geschaffene \u00d6ffnung des Kapselbodens austreten kann (vgl. Anlage K 2, S. 4, viertletzte Zeile, S. 3, Abs. 1, Zeilen 3 und 4, S. 6 Abs. 2). Das schlie\u00dft es nicht aus, das Entstehen einer solchen Sammel- und Abf\u00fchrkammer unter dem Filter durch zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen zu unterst\u00fctzen, wie etwa die Bildung von Hohlr\u00e4umen durch Filterrippen, in denen die Durchtritts\u00f6ffnungen angeordnet sind. Der eigentliche Hohlraum zum Sammeln und Abf\u00fchren des Extraktes darf jedoch erst durch das Verformen des Kapselbodens entstehen.<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung des Merkmals 3 muss entgegen der Ansicht der Beklagten kein speziell hergestelltes Gemisch von Luft und Wasser verwendet werden, sondern es gen\u00fcgt herk\u00f6mmliches Leitungswasser. Zwar fordert der Wortlaut des Merkmals 3 ein Luft-\/Wasser-Gemisch, aber schon der Unteranspruch 4, der eine besondere Einspritzrichtung lehrt und dabei nur Wasser erw\u00e4hnt, zeigt, dass erfindungsgem\u00e4\u00df nur Wasser eingespritzt werden kann. Dementsprechend wird auch bereits in der einleitenden Patentbeschreibung zur Eingrenzung des hier in Rede stehenden technischen Fachgebietes erw\u00e4hnt, es gehe im Wesentlichen um geschlossene Portionspackungen, die sich unter der Einwirkung des Drucks von eingespritztem Wasser \u00f6ffnen (Anl. K 2, S. 1, Abs. 2), und auch die im einleitend er\u00f6rterten Stand der Technik bekannten Verfahren arbeiteten mit Wasser. Dass die in Anspruch 1 beschriebene Erfindung daran etwas \u00e4ndern und statt reinen Wassers eine Mischung aus Luft und Wasser einsetzen will, ist der Klagepatentbeschreibung an keiner Stelle zu entnehmen, und demzufolge spricht die Patentbeschreibung abgesehen von der Wiederholung des Anspruches 1 (S. 2 Abs. 6) auch im Rahmen der unter Schutz gestellten Erfindung stets von eingespritztem Wasser (vgl. S. 3 Abs. 4, S. 3 Abs. 6, S. 4 unten und S. 6 Abs. 1 und 2). Dass die zus\u00e4tzliche Zufuhr von Luft \u2013 etwa im Hinblick auf die Druckerzeugung \u2013 gegen\u00fcber dem Stand der Technik mit besonderen Vorteilen verbunden ist, deren Ausnutzung f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ben\u00f6tigt wird, ist der Klagepatentschrift an keiner Stelle zu entnehmen und wird auch von keiner der beiden Parteien behauptet. Die Formulierung des Merkmals 3 soll aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass Leitungswasser stets auch einen Anteil gel\u00f6ster Luft enth\u00e4lt, der mit dem Erhitzen unter Gasblasenbildung entweicht und dass auf diese Weise beim Zuf\u00fchren des in der Br\u00fchvorrichtung erhitzten Leitungswassers ein Luft-Wasser-Gemisch entsteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer so umschriebenen technischen Lehre entspricht das mit den angegriffenen Kapseln in der angegriffenen Kaffeemaschine ausgef\u00fchrte Br\u00fchverfahren nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht die Verwirklichung des Merkmals 6 verneint.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung scheitert daran, dass der Kapselboden nicht erst unter der Einwirkung des Br\u00fchvorganges verformt wird, sondern die zentrale Nadel des Ger\u00e4tes ihn schon beim Einspannen der Kapsel in die Vorrichtung plastisch verformt. Das ergibt sich auch aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten Prof. Dr. A vom 13. August 2007 (S. 3 Abs. 2), wo ausgef\u00fchrt wird, die in der angegriffenen Br\u00fchmaschine vorhandene auslassseitige Nadel durchsteche durch die Spannkraft des Kapselhalters den Boden der angegriffenen Kapsel vor dem Druckaufbau durch das hei\u00dfe Wasser und rage in eine am unterseitigen Filter eingelassene Tasche. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat waren sich die Parteien dar\u00fcber einig, dass das Gutachten das Zusammenwirken des angegriffenen Br\u00fchger\u00e4tes mit der angegriffenen Portionskapsel insoweit zutreffend beschreibt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln scheidet unter diesen Umst\u00e4nden aus.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruches abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patentes setzt dreierlei voraus. Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die nicht vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00dfe angegriffene Ausf\u00fchrung das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die angegriffene Ausf\u00fchrung in ihrer durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Form als gleichwirkend aufzufinden. Schlie\u00dflich ist zu pr\u00fcfen, ob die \u00dcberlegungen, die hierzu angestellt werden m\u00fcssen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die durch hiervon abweichende Mittel gekennzeichnete Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen wortsinngem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Nur wenn alle drei Fragen bejaht werden k\u00f6nnen, kann festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrung trotz ihrer Abweichung vom Sinngehalt des gepr\u00fcften Patentanspruches von dessen Schutzbereich erfasst wird (BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 \u2013 X ZR 172\/04 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t, Umdruck S. 19, Textziffer 34; Benkard\/Scharen, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, \u00a7 14 PatG Rdnr. 101 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der objektiven Gleichwirkung. Zur objektiven Gleichwirkung reicht weder lediglich die \u00dcbereinstimmung bei einem Einzelvergleich von Merkmalen noch im blo\u00dfen Leistungsergebnis. Zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden technischen Problems, dessen Ermittlung ausschlie\u00dflich objektiv erfolgen muss, m\u00fcssen vielmehr von den Funktionen (Wirkungen) und Bedeutungen der wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmale trotz der Abwandlung diejenigen erhalten bleiben, deren patentgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken die beanspruchte L\u00f6sung ausmacht. Der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn muss beibehalten sein. Bei der Pr\u00fcfung, ob eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform der patentierten L\u00f6sung gleichwirkend ist, ist eine Untersuchung erforderlich, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit den wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmalen des Patentanspruchs erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung des ihm zugrundeliegenden Problems erfindungsgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und muss deshalb auch bei der zu beurteilenden Ausf\u00fchrungsform vorhanden sein (BGH GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr; Benkard\/Scharen, a.a.O., Rdnr. 103 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend gen\u00fcgt es zur Gleichwirkung des angegriffenen Gegenstandes mit der im Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 beschriebenen technischen Lehre nicht, dass auch das angegriffene Verfahren eine zentrale Nadel verwendet, die Portionskapsel an ihrer Unterseite ganz oder zum Teil unter der Einwirkung des Wasserdrucks durch die zentrale Nadel aufgerissen wird und der Extrakt erst in diesem Verfahrensstadium die Kapsel verl\u00e4sst. F\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ist es nicht minder wesentlich, dass der Kapselboden, wenn der druckbedingte Verformungsvorgang beginnt, nicht bereits durch andere Ma\u00dfnahmen verformt oder geschw\u00e4cht ist und insofern zu Beginn des Verformungsvorgangs stets dieselben Eigenschaften aufweist. Die objektive Gleichwirkung l\u00e4sst sich auch nicht mit dem Argument begr\u00fcnden, die durch die zentrale Nadel bzw. den Dorn entstandene \u00d6ffnung entfalte jedenfalls zu Beginn des Br\u00fchvorgangs noch keine Wirkung, weil sie in diesem Verfahrensstadium noch \u201eweitgehend\u201c abgedichtet werde und das Loch in der Mitte des Kapselbodens sich erst \u00f6ffne, wenn der sich aufbauende Druck des hei\u00dfen Wassers den Kapselboden weiter \u00fcber die Nadel ziehe. Auf diese Weise mag zwar eine grunds\u00e4tzliche Reproduzierbarkeit des Aufbr\u00fchvorgangs \u00e4hnlich wie bei einem im Wortsinn des Anspruchs 1 entsprechenden Verfahren im Ergebnis erzielt werden k\u00f6nnen. Das Klagepatent hat sich jedoch das Ziel gesetzt, die Reproduzierbarkeit mit einfachen Mitteln und unter m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Vermeidung einer Schw\u00e4chung des Kapselbodens vor dem Br\u00fchvorgang zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nVor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich auch nicht die Feststellung treffen, der Durchschnittsfachmann habe am Priorit\u00e4tstag des Klageschutzrechtes die bei dem angegriffenen Verfahren gegebene Abwandlung mit Hilfe an den Patentanspr\u00fcchen orientierter \u00dcberlegungen als der im Wortsinn des Merkmals 6 gelegenen L\u00f6sung gleichwirkendes und gleichwertiges Mittel auffinden k\u00f6nnen. Dem steht bereits entgegen, dass das Klagepatent Wert darauf legt, die Verformung des Kapselbodens allein und ausschlie\u00dflich durch die Einwirkung des Wasserdrucks zu erreichen und in der Patentbeschreibung betont wird, im Gegensatz zum Stand der Technik werde der Kapselboden erfindungsgem\u00e4\u00df nicht durch vorausgehende Arbeitsschritte oder sonstige Ma\u00dfnahmen geschw\u00e4cht, sondern sowohl dessen Verformung als auch seine \u00d6ffnung werde allein durch den Br\u00fchvorgang ausgel\u00f6st. Das veranlasst ihn, die Vorgaben des Klagepatentanspruches 1 ernst zu nehmen und Abweichungen, bei denen der Kapselboden schon vor dem Einspritzen des Br\u00fchmediums durchstochen oder zumindest durch plastische Verformung geschw\u00e4cht wird, nicht als der im Wortsinn des Patentanspruches beschriebenen L\u00f6sung gleichwertiges Mittel in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Ersichtlich liegen die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 815 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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