{"id":5565,"date":"2007-11-29T17:00:59","date_gmt":"2007-11-29T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5565"},"modified":"2017-09-25T12:57:06","modified_gmt":"2017-09-25T12:57:06","slug":"2-u-5106-mpeg-audio-standard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5565","title":{"rendered":"2 U 51\/06 &#8211; MPEG-Audio-Standard"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 814<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. November 2007, Az. 2 U 51\/06<!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>1. \u201eEin Spediteur oder Frachtf\u00fchrer kann als St\u00f6rer i.S.d. \u00a7 1004 BGB aufgrund einer objektiv rechtswidrigen Mitwirkung an einer Verletzungshandlung auf Unterlassung bzw. Beseitigung in Anspruch genommen werden, wenn er Waren, die das Recht verletzen, bef\u00f6rdert oder zum Zwecke der Bef\u00f6rderung in Verwahrung nimmt oder in Verwahrung nehmen l\u00e4sst.\u201c <\/em><\/p>\n<p><em>2. Mittelbarer Besitz reicht f\u00fcr einen Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a PatG aus; er kann auch aus der Beauftragung zur Vornahme der Einfuhrmodalit\u00e4ten gefolgert werden.<\/em><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 6. April 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2. zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.800,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 2.257,70 Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 402 xxx (Klagepatent) auf Einwilligung in die Vernichtung von 107 Mp3-Playern bzw. MP3\/4-Playern (nachfolgend: MP3-Player) in Anspruch, hinsichtlich derer die Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. Zur\u00fcckhaltung durch das Hauptzollamt X angeordnet worden ist. Der Beklagte zu 1. ist der als Empf\u00e4nger der MP3\/4-Player in Deutschland Benannte. Die Beklagte zu 2. ist das mit der Auslieferung in Deutschland betraute Transportunternehmen. Sie ist eine Tochter der A- N.V. (A) mit Hauptsitz in den Niederlanden. Die Beklagte zu 2. ist wie die anderen L\u00e4nderorganisationen der A eine rechtlich selbst\u00e4ndige Gesellschaft, die f\u00fcr ihre jeweiligen Auftraggeber einen Expressversand durchf\u00fchrt. Die Ware befindet sich beim Hauptzollamt X.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 29. Mai 1990 angemeldet und seine Erteilung am 30. November 1994 ver\u00f6ffentlicht. Eingetragene Inhaberinnen des Klagepatents sind seit dem 21. Mai 2001 die B in den Niederlanden, die C in Frankreich, die D und das E-Institut GmbH in Deutschland. Unter Bezugnahme auf Anlage K 5, K 5.1 hat die Kl\u00e4gerin vorgetrage, ihr sei eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden. Das Klagepatent befindet sich in Kraft. Verfahrenssprache ist englisch.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Digitales \u00dcbertragungssystem mit einem Sender (1) und einem Empf\u00e4nger (5) zum Aussenden eines digitalen Breitbandsignals mit einer bestimmten Abtastfrequenz FS , beispielsweise eines digitalen Audiosignals \u00fcber ein \u00dcbertragungsmittel (4) und zum Empfangen dieses Signals, wobei der Sender (1) mit einer Eingangsklemme (2) zum Empfangen des digitalen Breitbandsignals versehen ist, und die Eingangsklemme mit einem Eingang einer zum Sender (1) geh\u00f6renden Signalquelle (3, 9, 6) gekoppelt ist, die zum Erzeugen eines zweiten Digitalsignals und zum Zuf\u00fchren dieses zweiten Digitalssignals zu einem Ausgang (7) eingerichtet ist, das aus aufeinanderfolgenden Rahmen aufgebaut ist, wobei jeder Rahmen aus einer Anzahl von Informationspaketen (IP) aufgebaut ist, jedes Informationspaket N Bits enth\u00e4lt, wobei N gr\u00f6\u00dfer als 1 ist, der Empf\u00e4nger (5) mit einem Decoder mit einem Eingang (10) zum Empfangen des zweiten Digitalsignals versehen ist, der Decoder mit einem Ausgang versehen ist, der mit einer Ausgangsklemme (8) zum Abgeben des digitalen Breitbandsignals gekoppelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass, wenn P in der Gleichung<\/p>\n<p>eine ganze Zahl ist, wobei BR gleich der Bitgeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals, und ns die Anzahl der Abtastungen des digitalen Breitbandsignals ist, dessen entsprechende zum zweiten Digitalsignal geh\u00f6rende Information sich in einem Rahmen des zweiten Digitalsignals befindet, die Anzahl B der Informationspakete (IP) in einem Rahmen gleich P ist, und dass, wenn P keine ganze Zahl ist, die Anzahl der Informationspakete (IP) in einer Anzahl der Rahmen gleich P\u2019 ist, wobei P\u2019 die erste P folgende niedriger liegende Ganzzahl ist, und die Anzahl der Informationspakete in den anderen Rahmen gleich P\u2019 + 1 ist, so dass genau die Bedingung erf\u00fcllt wird, dass die mittlere Rahmengeschwindigkeit des zweiten Digitalsignals im wesentlichen gleich \/ ns, dass ein Rahmen aus wenigstens einem ersten Rahmenteil (FD 1) mit Synchronisationsinformation aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 23. November 2005 verf\u00fcgte das Hauptzollamt X die Aussetzung der \u00dcberlassung bzw. Zur\u00fcckhaltung gem\u00e4\u00df Art. 9 VO (EG) von 63 MP3-Playern und 44 MP3\/4-Playern. Als Empf\u00e4nger der Ware war der Beklagte zu 1 benannt. Als \u201eVersender\u201c ist die \u201eF\u201c, Shanghai, angegeben worden. In der Rubrik \u201eBesitzer der Waren\u201c findet sich die Angabe \u201eG Worldwide\u201c, (Anlage K 7). Die Sendung war Gegenstand einer Sammelladung, die von der \u201eG China\u201c nach Deutschland versandt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 durch den MPEG-Audio-Standard wortsinngem\u00e4\u00df vorgegeben seien und deshalb auch durch die beschlagnahmten MP3-Player verwirklicht w\u00fcrden. Die Beklagte zu 2. sei \u00fcberdies Besitzerin der streitgegenst\u00e4ndlichen MP3-Player gewesen. Sie habe den Besitz nicht durch die Beschlagnahme des Zolls verloren. Die \u00f6ffentlich-rechtliche Beschlagnahme \u00fcberlagere lediglich den zivilrechtlichen Besitz. Dar\u00fcber hinaus habe die Beschlagnahme den Charakter einer vor\u00fcbergehenden Ma\u00dfnahme, durch die der Besitz nicht beendet werde.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, in die Vernichtung von 107 St\u00fcck MP3-Player auf ihre Kosten einzuwilligen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1. hat die Klage unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. hat um Klageabweisung gebeten.<\/p>\n<p>In erster Instanz hat sie die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten. Weiter hat sie vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt Besitzerin der streitgegenst\u00e4ndlichen Gegenst\u00e4nde gewesen zu sein. Sie sei im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Schwestergesellschaft G China lediglich Besitzdienerin. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich das Klagepatent in Kraft befinde und dass die beschlagnahmten MP3-Player von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. im schriftlichen Verfahren kostenpflichtig verurteilt und auch der Klage gegen die Beklagte zu 2. in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass das Klagepatent in Kraft stehe, sei durch Vorlage des Registerauszugs nachgewiesen. Die Kl\u00e4gerin sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent aktivlegitimiert. Die beschlagnahmten MP3-Player verwirklichten die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Die Kl\u00e4gerin habe in der Klageschrift detailliert ausgef\u00fchrt, dass die Merkmale des Anspruchs 1 durch den sog. MPEG-Audio-Standard vorgegeben seien. Alle Merkmale m\u00fcssten notwendigerweise durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Wiedergabeger\u00e4te mit MP-3-Funktion verwirklicht werden, damit auf diesen Playern Datentr\u00e4ger mit MP-3-Dateien abgespielt und in Musik zur\u00fcckverwandelt werden k\u00f6nnten. Das habe die Beklagte zu 2. nicht mit Nichtwissen bestreiten k\u00f6nnen. Es h\u00e4tte der Beklagten zu 2. oblegen, im einzelnen darzulegen, aus welchen Gr\u00fcnden die in sich schl\u00fcssigen Darlegungen der Kl\u00e4gerin zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Anspruchs 1 des Klagepatents unzutreffend seien. Eine entsprechende Pr\u00fcfung w\u00e4re ihr, jedenfalls wenn sie sich fachkundiger Hilfe bedient h\u00e4tte, jederzeit m\u00f6glich gewesen. Die Beklagte zu 2. habe auch Zugriff auf die beschlagnahmte Ware gehabt, da sie nach Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2. VO (EG) 1383\/2003 eine Inspektion der beschlagnahmten MP3-Player h\u00e4tte beantragen k\u00f6nnen. Davon habe sie keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte zu 2. sei als St\u00f6rer und damit Patentverletzer passivlegitimiert. Eine Pr\u00fcfpflicht bzgl. etwaiger Schutzrechtsverletzungen bestehe dann, wenn der Spediteur oder Frachtf\u00fchrer auf eine konkrete Schutzrechtsverletzung hingewiesen worden sei und damit die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme erhalten habe. Bei einer im Raum stehenden konkreten Schutzrechtsverletzung treffe ihn grunds\u00e4tzlich die Pflicht, die konkret beanstandete Lieferung einer Pr\u00fcfung zu unterziehen. Liege eine Patentverletzung vor, sei der Spediteur oder Frachtf\u00fchrer verpflichtet, in die Vernichtung des patentverletzenden Erzeugnisses einzuwilligen (ohne Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Vernichtung), damit der gesetzeswidrige Zustand beendet werde. Gebe er keine solche Erkl\u00e4rung ab, werde er zum St\u00f6rer und m\u00fcsse, wenn er die Einwilligung erst abgebe, nachdem er zum St\u00f6rer geworden sei, auch die Kosten der Vernichtung tragen. Nur dadurch k\u00f6nne verhindert werden, dass der Spediteur oder Frachtf\u00fchrer das patentverletzende Erzeugnis weiter transportiere und es infolgedessen zu einer Fortdauer des gesetzeswidrigen Zustandes der Patentverletzung komme. Die Beklagte zu 2. habe mit Zustellung des Zollbescheides vom 23.11.2005 (Anlage K 7) und der Mahnung der Kl\u00e4gerin, mit der diese zur Zustimmung zur Vernichtung der beschlagnahmten Ware aufgefordert habe, sp\u00e4testens jedoch aufgrund der Klageerhebung konkret von der M\u00f6glichkeit einer Verletzung des europ\u00e4ischen Klagepatents durch die Lieferung der 107 MP3-Player Kenntnis erhalten und trotzdem in eine Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse nicht eingewilligt. Die Beklagte zu 2. sei auch nicht als blo\u00dfe Besitzdienerin der G China anzusehen und k\u00f6nne sich daher nicht darauf zur\u00fcckziehen, keinen unmittelbaren Besitz an den patentverletzenden Playern gehabt zu haben. Bez\u00fcglich des Weitertransportes der Ware in Deutschland sei sie nicht vollst\u00e4ndig von den Anweisungen der G-China abh\u00e4ngig gewesen. Mit der Anordnung der Beschlagnahme habe die Beklagte zu 2. zwar ihren unmittelbaren Besitz verloren, jedoch sei ihr zugleich durch die Beschlagnahme der Beh\u00f6rde ein mittelbarer Besitz vermittelt worden. Das sei f\u00fcr den Anspruch auf Vernichtung ausreichend.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 1. hat keine Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. tr\u00e4gt im wesentlichen vor, dass sie in den F\u00e4llen, in denen andere G-L\u00e4nderorganisationen Ware nach Deutschland br\u00e4chten, lediglich nach Weisung der jeweiligen G-L\u00e4nderorganisation t\u00e4tig werde und damit als Unterspediteurin der jeweiligen G-L\u00e4nderorganisation. Als solche sei sie Besitzdienerin und habe keinen eigenen oder verantwortlichen Besitz. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie &#8211; die Beklagte zu 2. &#8211; mittelbaren Besitz erhalten habe, sei dieser durch die Beschlagnahme beendet worden. Im \u00dcbrigen ergebe sich ihr Besitz nicht aus dem Bescheid des Hauptzollamtes (Anlage K 7), denn dort sei nicht sie, sondern eine \u201eG Worldwide\u201c als Besitzer angegeben.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht ihr Bestreiten der Verletzung mit Nichtwissen als unzul\u00e4ssig behandelt. Ihr sei es weder m\u00f6glich noch insbesondere zumutbar, sich auf eigene Kosten Kenntnisse dar\u00fcber zu verschaffen, ob beschlagnahmte Waren patentverletzend seien oder nicht. Unzutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, sie h\u00e4tte nach Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1383\/2003 die Inspektion der beschlagnahmten MP3-Player beantragen k\u00f6nnen, denn sie sei weder Antragstellerin i.S.d. Vorschrift noch eine der in Art. 1 Abs. 1 genannten an der Situation betroffenen Personen. Sie habe den Antrag auf \u201e\u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr\u201c nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Empf\u00e4ngers, des Beklagten zu 1., gestellt. Auch sei es ihr wirtschaftlich nicht zumutbar, auf eigene Kosten Pr\u00fcfungen zu veranlassen, die nicht in ihrem Gesch\u00e4ftszweck l\u00e4gen. Es daher zul\u00e4ssig, die Patentverletzung mit Nichtwissen zu bestreiten. Dar\u00fcber hinaus habe sie nicht entgegen \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt. Auch habe sie nach Ankunft der Luftfrachtsendung am Frankfurter Flughafen zu keinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbaren Besitz an der Sendung gehabt, die von der Fluglinie an die Flughafengesellschaft \u00fcbergeben worden sei. Noch w\u00e4hrend sie auf Weisung der G China dabei gewesen sei, sich mit dem Beklagten zu 1. als im Frachtbrief ausgewiesenen Empf\u00e4nger in Verbindung zu setzen und bei ihm die Weisung zur zollamtlichen Behandlung der Sache einzuholen, habe das Hauptzollamt X zeitgleich die Beschau der eintreffenden Luftfrachtsendung aus China durchgef\u00fchrt und die Beschlagnahme angeordnet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die Kl\u00e4gerin nicht auf ihre Zustimmung zur Vernichtung angewiesen. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne das gegen\u00fcber dem Beklagten rechtskr\u00e4ftig gewordene Urteil des Landgerichts dem Hauptzollamt vorlegen und so die Vernichtung erreichen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. beantragt,<br \/>\ndas Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 6. April 2006 teilweise abzu\u00e4ndern und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten zu 2. entgegen. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor, nach Eintreffen der Sammelladung, welche auch die beanstandete Ware umfasst habe, auf dem Flughafen Frankfurt habe die Beklagte zu 2. alle Waren einschlie\u00dflich der MP3-Player eingescannt und elektronisch in ein sog. Warenerfassungsmodul des Zolls eingegeben. Anschlie\u00dfend seien die MP3-Player in ein von ihr im Frankfurter Flughafen unterhaltenes Verwahrungslager verbracht und im Namen des Beklagten zu 1. zur Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden. Nachdem der Zoll die Zollbeschau angeordnet habe, habe ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2. die MP3-Player zur Pr\u00fcfung vorgelegt. Da schon der Verpackung zu entnehmen gewesen sei, dass es sich um MP3-Player gehandelt habe, der Versender nicht Lizenznehmerin am Klagepatent gewesen sei \u2013 was dem Zollamt aufgrund dort hinterlegter Listen bekannt sei \u2013 und die Verpackung auch keinen Hinweis auf eine Herkunft aus dem Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Lizenznehmers enthalten habe, habe das Zollamt die Aussetzung der \u00dcberlassung ausgesprochen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen MP3-Player seien anschlie\u00dfend vom Zoll im Frachthof in einem zolleigenen Lager eingelagert worden, wo sie sich \u2013 unstreitig \u2013 noch heute bef\u00e4nden. Ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 seien nach Mitteilung der Beschlagnahme zwei Muster zur \u00dcberpr\u00fcfung auf Patentverletzung \u00fcbersandt worden. Die Verpackungen wiesen aus, dass es sich um MP3-Player handele. Auch h\u00e4tten Funktionstests ergeben, dass die Ger\u00e4te problemlos MP3-Dateien abspielen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze, auch soweit sie den Parteien in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nachgelassen worden sind, verwiesen.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Einwilligung in die Vernichtung der 107 MP3- bzw. MP3\/4-Player, die Gegenstand des Bescheides des Hauptzollamtes Frankfurt a.M. Flughafen \u00fcber die Aussetzung der \u00dcberlassung\/Zur\u00fcckhaltung von Waren gem\u00e4\u00df Art. 9 VO (EG) Nr. 1383\/2003 des Rates vom 22.07.2003 sind, gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG zusteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent aktivlegitimiert, wie das Landgerichts in seinem Urteil zutreffend dargelegt hat. Die Beklagte zu 2. ist dem in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegen getreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin steht gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Einwilligung in die Vernichtung zu. Nach Art 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a PatG kann der Verletzte in den F\u00e4llen des \u00a7 139 PatG verlangen, dass ein im Besitz des Verletzers befindliches Erzeugnis, das Gegenstand eines Patentes ist, vernichtet wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei den beschlagnahmten 107 MP3-Playern um Erzeugnisse, die Gegenstand eines Patents sind, da sie die in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Die Kl\u00e4gerin hat dies schl\u00fcssig dargetan. Zwar hat die Kl\u00e4gerin nicht ein konkretes Ger\u00e4t im einzelnen analysiert und dessen Aufbau und Funktionen mit den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen verglichen. Sie ist vielmehr von der Bezeichnung \u201eMP3- Player bzw. MP3\/4-Player ausgegangen und hat die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents mit dem sog. MPEG-Audio-Standard, Layer III\u201c (Anlagen K 9, K 10) verglichen. Das ist zul\u00e4ssig im Zusammenhang mit dem nicht beanstandeten und nicht widerlegten Vortrag, MP3-Player m\u00fcssten, um zu funktionieren, also MP3-Dateien wiedergeben zu k\u00f6nnen, diesem Standard entsprechen. Darauf hat ersichtlich auch das Landgericht \u2013 zutreffend \u2013 abgestellt. Die Kl\u00e4gerin hat zudem bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, die angegriffenen Ger\u00e4te entspr\u00e4chen dem Standard \u201eMPEG-Audio, Layer III\u201e und seien damit in der Lage, MP3-Dateien zu decodieren bzw. abzuspielen (Bl. 25, 27 GA). Die Beklagte zu 2. kann diesen Tatbestand nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten, denn sp\u00e4testens nachdem sie von der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf das Klagepatent abgemahnt worden war (vgl. Anlage B 2.3), h\u00e4tte sie Veranlassung gehabt, dem Vorwurf der Rechtsverletzung jedenfalls durch Erkundigungen und Einholung von Weisungen bei ihrem Auftraggeber nachzugehen. Dies hat sie selbst nach Klageerhebung unterlassen. Sollte es zutreffen, dass der Versuch der Einholung von Weisungen vergeblich war, wie die Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 18. September 2007 vorgetragen hat (vgl. Bl. 200 GA), so w\u00e4re es ihr, wenn sie ein Bestreiten trotzdem weiter aufrecht erhalten wollte, zumutbar gewesen, die MP3-Player zu untersuchen und sich dazu, wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, sachkundiger Hilfe zu bedienen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Beklagte zu 2. als St\u00f6rer und damit als Patentverletzer passivlegitimiert ist. Nach \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG richtet sich der Anspruch auf Vernichtung \u2013 oder Zustimmung zur Vernichtung \u2013 gegen jeden, der einem Anspruch wegen Patentverletzung aus ausgesetzt ist. Dazu gen\u00fcgt bereits ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Auf ein Verschulden der Beklagten zu 2. kommt es daher nicht an (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140a Rdn. 3).<\/p>\n<p>Zwar kann die Beklagte zu 2. nicht wegen verbotener Besitzhandlungen im Sinne des \u00a7 9 Satz 2, Nr. 1 PatG in Anspruch genommen werden. Denn es ist allgemein anerkannt, dass das Besitzen eines Erzeugnisses nur dann eine verbotene Benutzungshandlung ist, wenn es zu dem Zwecke erfolgt, das Erzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Die Begr\u00fcndung der Verf\u00fcgungsgewalt eines Spediteurs oder Frachtf\u00fchrers im Transportgesch\u00e4ft und des Lagerhalters im Lagergesch\u00e4ft allein reicht f\u00fcr eine Patentbenutzung durch Besitzen nicht aus (Benkard\/Scharen aaO. \u00a7 9 Rdn. 48).<\/p>\n<p>Verletzer i.S.d. \u00a7 139 PatG ist aber auch derjenige, der in Bezug auf ein Patent einen rechtswidrigen St\u00f6rungszustand herbeif\u00fchrt und unterh\u00e4lt ( \u00a7 1004 BGB) und deshalb zur Unterlassung bzw. Beseitigung verpflichtet ist, wobei die Beseitigung in \u00a7 140 a PatG in der besonderen Form des Vernichtungsanspruchs geregelt ist (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski aaO. \u00a7 139 Rdn. 38). Danach haftet auch derjenige als St\u00f6rer, der willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung einer rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigung mitwirkt. Ein Spediteur oder Frachtf\u00fchrer kann als St\u00f6rer i.S.d. \u00a7 1004 BGB aufgrund einer objektiv rechtswidrigen Mitwirkung an einer Verletzungshandlung auf Unterlassung bzw. Beseitigung in Anspruch genommen werden, wenn er Waren, die das Recht verletzen, bef\u00f6rdert oder zum Zwecke der Bef\u00f6rderung in Verwahrung nimmt oder in Verwahrung nehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>So kann der Spediteur bei der Ausf\u00fchrung von Speditionsauftr\u00e4gen objektiv widerrechtlich in absolute Rechte oder sonstige vom Gesetz geschaffene Rechtsg\u00fcter eingreifen. Als St\u00f6rer ist dabei jeder anzusehen, der die St\u00f6rung herbeigef\u00fchrt hat oder dessen Verhalten eine Beeintr\u00e4chtigung bef\u00fcrchten l\u00e4\u00dft. Es ist unerheblich, ob der St\u00f6rer die beeintr\u00e4chtigende Handlung aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines Dritten ausgef\u00fchrt hat oder auszuf\u00fchren beabsichtigt. Der Spediteur wirkt an dem Inverkehrsetzen der Ware mit. Wer eine ad\u00e4quate Ursache f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung setzt oder setzen will, ist St\u00f6rer, gleichviel ob der St\u00f6rer sonst nach der Art seines Tatbeitrages als T\u00e4ter oder Gehilfe anzusehen ist. Der Schutzrechtsinhaber muss die M\u00f6glichkeit haben, um sich gegen jede Beeintr\u00e4chtigung seines Rechts wirksam sch\u00fctzen zu k\u00f6nnen, gegen jeden vorzugehen, dessen Verhalten zu einer St\u00f6rung oder Beeintr\u00e4chtigung seines Rechts f\u00fchrt oder f\u00fchren kann (BGH, GRUR 1957, 352 ff. &#8211; Taeschner (Pertusin II.)).<\/p>\n<p>Zwar darf die St\u00f6rerhaftung nicht zu weit erstreckt werden. So kann den Spediteur, Frachtf\u00fchrer oder Lagerhalter, wie in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist, keine generelle Pr\u00fcfungspflicht auf Schutzrechtsverletzungen der von ihm transportierten oder verwahrten Erzeugnisse treffen. Insbesondere geh\u00f6rt es nicht zu seinen Aufgaben, jede von ihm transportierte Sendung ohne konkrete Anhaltspunkte auf die M\u00f6glichkeit einer Patentverletzung zu untersuchen, zumal entsprechende Feststelllungen h\u00e4ufig aufw\u00e4ndig und ohne Hinzuziehung von Fachleuten gar nicht m\u00f6glich sind (vgl. z.B. BGH aaO. Seite 354 li. Sp.).<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt jedoch, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht, wenn der Spediteur, Frachtf\u00fchrer oder Lagerhalter auf eine konkrete Schutzrechtsverletzung hingewiesen wird und hierdurch die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme erh\u00e4lt. Nach konkreten Hinweisen des Rechtsinhabers auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung trifft ihn eine eigene Pr\u00fcfungspflicht. Diese beinhaltet zwar nicht, wie das Landgericht offenbar annimmt, von vornherein die unbedingte Pflicht, ggf. fach- und sachkundigen Rat einzuholen und unter Umst\u00e4nden auch Rechts- und Patentanw\u00e4lte auf eigene Kosten hinzuzuziehen. Vielmehr ist es ausreichend aber auch geboten und zumutbar, Erkundigungen beim Auftraggeber einzuziehen und von ihm Weisungen einzuholen (vgl. BGH aaO.). Hier war es der Beklagten zu 2. schon nach Erhalt des ersten Hinweises auf eine eventuelle Schutzrechtsverletzung und erst recht nach Erhalt der Klageschrift ohne weiteres zuzumuten, sowohl ihre Auftraggeberin, hier die G China und \u00fcber diese den Versender, als auch den Adressaten der zuzustellenden Sendung von der Sachlage in Kenntnis zu setzen und entsprechende Weisungen und Informationen einzufordern, mit dem Hinweis darauf, dass sie ihrerseits der Vernichtung zustimmen werde, wenn innerhalb der laufenden Fristen seitens des Auftraggebers oder des Adressaten kein Widerspruch gegen die Beschlagnahme eingelegt werde. Dies ist in Zeiten moderner Kommunikationsmittel auch zumutbar.<\/p>\n<p>Je nach dem Ergebnis der Nachfragen ist es dann auch m\u00f6glich, dem Verletzungsvorwurf in substantiierter Weise entgegen zu treten. Andererseits kann sich die Beklagte zu 2. nicht mit Erfolg darauf berufen, Erkundigungen und Nachfragen nach Weisungen seien ohne Erfolg geblieben. Derartiges entbindet sie nicht von ihrer Verantwortlichkeit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Ebenso wenig wie sie sich nicht schlechthin auf offenkundig Rechte des Rechtsinhabers mi\u00dfachtende Weisungen ihres Auftraggebers h\u00e4tte zur\u00fcckziehen k\u00f6nnen, kann sie mit Erfolg geltend machen, Anfragen beim Auftraggeber seien ergebnislos geblieben. Vielmehr bleibt sie dem Schutzrechtsinhaber gegen\u00fcber selbst verantwortlich, wie sie sich gegen\u00fcber dem Vernichtungsverlangen verhalten soll. Dabei gebietet es ihre objektive Mitwirkung an einer Schutzrechtsverletzung, einer Vernichtung zuzustimmen, um den geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Das damit einhergehende Risiko gegen\u00fcber dem eigenen Auftraggeber ist mit der Aus\u00fcbung ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit zwangsl\u00e4ufig verbunden (vgl. BGH aaO.).Verweigert der Auftraggeber die gebotene Aufkl\u00e4rung oder Weisung, so kann der Spediteur oder Frachtf\u00fchrer dies jedenfalls dann als Zustimmung zur Vernichtung werten, wenn er den Auftraggeber zuvor auf dessen eigenes Widerspruchsrecht gegen die Beschlagnahme hingewiesen und die eigene Zustimmung zur Vernichtung angek\u00fcndigt hat. (vgl. auch BGH aaO. Seite 354). Hat sich der Spediteur nicht in einer diese Vorgehensweise rechtfertigenden Weise gegen\u00fcber seinem Auftraggeber vertraglich abgesichert oder glaubt er sich aus sonstigen Gr\u00fcnden gegen\u00fcber seinem Auftraggeber gebunden, die Zustimmung zur Vernichtung auch bei Ausbleiben von Weisungen und Hinweisen zu verweigern, dann ist ihm auch eine erweiterte Pr\u00fcfungspflicht abzuverlangen, wenn er die vom Rechtsinhaber dargelegte Patentverletzung dennoch bestreiten will.<\/p>\n<p>Zu Unrecht wendet die Beklagte zu 2. ein, sie h\u00e4tte aus rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden die Ware nicht n\u00e4her \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Vielmehr stand und steht ihr auch die M\u00f6glichkeit offen, die beschlagnahmte Ware zu inspizieren. Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 VO (EG) 1383\/2003 r\u00e4umt demjenigen ein Inspektionsrecht ein, der im Sinne von der in Art. 1 Abs. 1 genannten Situation \u201ebetroffen\u201c ist. Art. 1 a) VO (EG) 1383\/2003 legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Zollbeh\u00f6rden bei der Grenzbeschlagnahme t\u00e4tig werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich dann wenn Waren zur \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen. Betroffen im Sinne des Art. 9 VO (EWG) 2913\/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: ZK) ist damit auf jeden Fall der Anmelder der Ware im Sinne des Art. 4 Nr. 18 ZK und damit auch sein Vertreter im Sinne von Art. 5 ZK \u2013 mithin die Beklagte zu 2. (vgl. unten).<\/p>\n<p>Den ihr obliegenden Verpflichtungen ist die Beklagte zu 2. nach allem nicht nachgekommen. Sie hat es unterlassen, innerhalb der im zollbeh\u00f6rdlichen Verfahren vorgesehenen Fristen ihre unbedingte Zustimmung zur Vernichtung zu erteilen. Damit ist sie zur St\u00f6rerin geworden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte zu 2. ist Besitzerin im Sinne des \u00a7 140a PatG, denn sie hat zumindest mittelbaren Besitz an den MP3\/4-Playern.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche unmittelbare Besitzerin der Ware war die G China, die von dem Versender den Transportauftrag erhalten hat und an die dieser die Ware \u00fcbergeben hat (Anlage B 2.1).<\/p>\n<p>Zwar ist unklar, auf welche Weise die Ware von China nach Deutschland verbracht worden ist, ob mit einer Frachtmaschine des G-Konzerns, wie die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf Anlagen B 2.1 und B 2.2 vortr\u00e4gt (Bl. 204 GA), oder mit einem beauftragten Luftfrachtunternehmen. Aufgrund des Bescheides des Hauptzollamts vom 23.11.2005 (Anlage K 7) ist jedoch davon auszugehen, dass die auf dem Flughafen Frankfurt in einer Sammelladung angekommenen MP3-Player von der Beklagten zu 2. in Verwahrung und damit in unmittelbaren Besitz genommen worden sind, wie das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat. Soweit die Beklagte zu 2. in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (Seite 2 = Bl. 174 GA) auf den Inhalt des Bescheides eingeht, weist sie nur darauf hin, bei der Bezeichnung \u201eG Worldwide\u201c handele es sich nicht um ihre Firma. Das ist zwar richtig, doch handelt es insoweit offensichtlich nur um eine Falschbezeichnung, weil \u2013 zu Recht \u2013 nicht geltend gemacht wird, es gebe neben der Beklagten zu 2. noch eine weitere auf dem Flughafengel\u00e4nde ans\u00e4ssige G-Gesellschaft, worauf auch die Kl\u00e4gerin zutreffend hingewiesen hat (Bl. 180 GA). Den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu 2. in der Berufungsinstanz (Bl. 151, 174 GA) kann auch nur entnommen werden, dass sie die rechtliche Einordnung ihrer tats\u00e4chlichen Sachherrschaft als Besitz f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt und von einer Besitzdienerschaft ausgeht. Aus den vom Landgericht im einzelnen dargelegten Gr\u00fcnden, die sich der Senat zu eigen macht und die keiner Erg\u00e4nzung bed\u00fcrfen, ist die Beklagte zu 2. jedoch nicht als blo\u00dfe Besitzdienerin der G China anzusehen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte zu 2. den Besitz nicht durch die Zollbeschlagnahme und durch die Aufbewahrung der MP3-Player im zolleigenen Lager verloren hat. Durch die Beschlagnahme ist der Beklagten zu 2. ein von der Beh\u00f6rde vermittelter mittelbarer Besitz zugewachsen, der f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung ausreicht (vgl. auch Benkard\/Rogge\/Grabinski aaO. \u00a7 140 a Rdn 3; Mes, PatG, 2. Aufl., \u00a7 140 a Rdn. 5). Der gegenteiligen von OLG K\u00f6ln (Urt. v. 18.08.2006 \u2013 6 U 48\/05 \u2013 Justizportal NRW) vertretenen Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Am gefundenen Ergebnis w\u00fcrde sich nichts \u00e4ndern, wenn man entgegen der Annahme des Senats davon ausgehen w\u00fcrde, die Ware sei von der Luftfrachtgesellschaft an die Flughafengesellschaft \u00fcbergeben und von dort in die unmittelbare Verf\u00fcgungsgewalt der Zollbeh\u00f6rden gelangt. Im Rahmen des Einfuhrverfahrens ist auch die Beklagte zu 2. jedenfalls zur mittelbaren Besitzerin der Ware geworden, denn sie hat mit dem Eintreffen der Ware in Deutschland vereinbarungsgem\u00e4\u00df die Sachherrschaft \u00fcber die MP3-Player \u00fcbernommen, weil sie mit der Vornahme der Einfuhrformalit\u00e4ten beauftragt worden ist.<\/p>\n<p>Die MP3-Player sind \u00fcber den Flughafen Frankfurt\/Main eingef\u00fchrt worden (Anlage K 7). Um die Ware in die EU einf\u00fchren zu k\u00f6nnen (aus einem Drittland stammende sog. Nichtgemeinschaftsware), ist sie durch die Abgabe einer Zollanmeldung zu einem Zollverfahren anzumelden. Anmelder (Art. 4 Nr. 18 ZK) ist dabei die Person, die eine Anmeldung abgibt, oder in deren Namen eine Anmeldung abgegeben wird. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2. hat sie die Anmeldung f\u00fcr den Beklagten zu 1. abgegeben (Bl. 152 GA vorletzter Absatz) und damit als Stellvertreterin des Beklagten zu 1. gehandelt. Bei der sog. direkten Vertretung (Art. 5 ZK) handelt der Vertreter im Namen und auf Rechnung eines anderen. Der Vertreter muss in der Gemeinschaft ans\u00e4ssig sein, um den Zollbeh\u00f6rden jederzeit als Ansprechpartner und eventuell auch als Zollschuldner zur Verf\u00fcgung zu stehen, er muss in der Lage sein, die Ware bei der Zollbeh\u00f6rde zu gestellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Gestellung nach Art. 40 ZK beinhaltet die Mitteilung an die Zollbeh\u00f6rde, dass sich die Ware bei der Zollstelle oder einem anderen von der Zollbeh\u00f6rde bezeichneten und zugelassenen Ort befindet. Zur Gestellung verpflichtet ist der, der die Ware in das Zollgebiet verbracht hat, die Ware also selbst bef\u00f6rdert hat sowie diejenige Person, die die Ware nach Erreichen der zust\u00e4ndigen Zollstelle vom Verbringer \u00fcbernimmt (z.B. der Spediteur). Im Zeitraum zwischen der Gestellung und dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung befinden sich die Waren in einer vor\u00fcbergehenden Verwahrung (Art. 50 ZK). Die Verwahrung erfolgt an hierf\u00fcr zugelassenen Orten, entweder der Zollstelle oder dem Betriebsgel\u00e4nde bzw. dem Lagerort auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Person, die die Anmeldung abgegeben hat.<br \/>\nAus diesen zollrechtlichen Vorschriften folgt, dass die Beklagte zu 2. als Vertreterin des Anmelders gegen den aktuellen unmittelbaren Besitzer der Ware, den Zoll, einen Anspruch auf Verschaffung der unmittelbaren Sachherrschaft \u00fcber die Ware hat, um diese dem Transportauftrag entsprechend an ihren Bestimmungsort bef\u00f6rdern zu k\u00f6nnen. Sie ist damit \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wer zum Zeitpunkt der Beschlagnahme unmittelbarer Besitzer der Ware war und ob die Schwesterfirma G China weiterhin als mittelbare Besitzerin zu gelten hat \u2013 zumindest mittelbare Besitzerin der Ware nach \u00a7 868 BGB, da sie gegen\u00fcber dem tats\u00e4chlichen unmittelbaren Besitzer ein Anspruch auf Herausgabe der Sache hat, der ihr nach \u00a7 870 BGB von der G China \u00fcbertragen worden sein muss, damit die Beklagte ihren transportvertraglichen und zollrechtlichen Verpflichtungen in der Bundesrepublik Deutschland h\u00e4tte nachkommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Verpflichtung der Beklagten zu 2., die Kosten zu tragen, folgt aus ihrer St\u00f6rereigenschaft (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 140a Rdnr. 18). Die Beklagte zu 2. kann sich nicht darauf berufen, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne mit dem gegen\u00fcber dem Beklagten zu 1 rechtskr\u00e4ftig gewordenen Titel ihren Vernichtungsanspruch gegen\u00fcber der Zollbeh\u00f6rde durchsetzen. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Zollbeh\u00f6rde sich auf ihr Besitzmittlungsverh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 2. berufen und geltend machen k\u00f6nnte, dieser k\u00f6nne es bis zum Abschluss des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits gelingen, den Patentverletzungstatbestand substantiiert in Abrede zu stellen. Solange die Vernichtung nicht erfolgt ist, kann die Kl\u00e4gerin auch von der Beklagten zu 2. Zustimmung zur Vernichtung verlangen; ein Rechtsschutzinteresse bleibt solange bestehen, wie die St\u00f6rung durch die patentverletzenden MP3-Player fortbesteht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die im Oktober 2007 eingegangenen, nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien gaben, weil sie nur bereits er\u00f6rterte Rechtsfragen betrafen, keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs, 2 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, NJW 2002, 1426 ff).<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, wann ein Frachtf\u00fchrer oder Spediteur nach Grenzbeschlagnahme, die wegen des Verdachts der Patentverletzung erfolgt ist, als St\u00f6rer auf Zustimmung zur Vernichtung von Ware in Anspruch genommen werden kann, von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 814 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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