{"id":5559,"date":"2007-08-09T17:00:39","date_gmt":"2007-08-09T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5559"},"modified":"2016-06-08T10:05:57","modified_gmt":"2016-06-08T10:05:57","slug":"2-u-4906-spundfass-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5559","title":{"rendered":"2 U 49\/06 &#8211; Spundfass II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 813<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 49\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2920\">4a O 581\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Restitutionskl\u00e4gerinnen gegen das am 6. April 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage, soweit sie Restitutionsklage ist, als unzul\u00e4ssig verworfen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Restitutionskl\u00e4gerinnen werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Restitutionskl\u00e4gerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Restitutionsbeklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Restitutionsbeklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt auch f\u00fcr das Berufungsverfahren 500.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-Werke GmbH, zu deren Gunsten das auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ\u00e4ische Patent 0 515 xxx (Klagepatent, Anlage K 2) betreffend ein Spundfass eingetragen war. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 21. Dezember 1990 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Unionspriorit\u00e4ten vom 15. Februar und vom 23. Mai 1990 eingereicht und am 2. Dezember 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 29. Dezember 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Spundfass aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des<br \/>\nOberbodens (12) an der Fasswandung (22) angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring (30) und mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens (12) angeordneten Spundlochstutzen (16), der in einem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) derart eingesenkt ist, dass die Stirnfl\u00e4che des Spundlochstutzens (16) b\u00fcndig mit oder geringf\u00fcgig unterhalb der Au\u00dfenfl\u00e4che des Oberbodens (12) abschlie\u00dft,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Oberboden (12) zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil bzw. eine Abschr\u00e4gung (10) aufweist, die symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen (16) ausgebildet ist und \u2013 in Normalposition des Fasses betrachtet \u2013 flach schr\u00e4g nach innen in den Fassk\u00f6rper abgeschr\u00e4gt verlaufend eingezogen ist, wobei die Abschr\u00e4gung (10) ihre tiefste Stelle auf der Seite des Fassmantels (22) im Nahbereich des Spundlochstutzens (16) aufweist und dort in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengeh\u00e4usebodens (20) bzw. in den Spundlochstutzen (16) einm\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 und 10 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Schnittdarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fasses im Bereich des Spundloches, Figur 2 das in Figur 1 dargestellte Fass in gekippter Restentleerungsposition, Figur 3 ein abgewandeltes Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem die Einsenkung des Spundlochgeh\u00e4uses mit der oberen Knickkante der Abschr\u00e4gung zusammenf\u00e4llt und bei dem zwischen Fasswandung und Spundlochstutzen im Spundlochstutzengeh\u00e4useboden eine rippenartige Erhebung mit einer innen ausgebildeten rillenartigen Vertiefung vorgesehen ist. Figur 4 zeigt den hier interessierenden Teil des Fassoberbodens in Draufsicht, und Figur 10 gibt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Fass in perspektivischer Gesamtansicht wieder.<\/p>\n<p>Das Klagepatent war im Umfang seiner Anspr\u00fcche 1 bis 3 und 6 Gegenstand einer Nichtigkeitsklage der in Italien ans\u00e4ssigen B S.p.A., die das Bundespatentgericht mit Urteil vom 14. Oktober 1997 abgewiesen hat; die dagegen eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof nach sachverst\u00e4ndiger Beratung (vgl. Anlage K 3) mit Urteil vom 9. Mai 2000 (X ZR 45\/98, Anlage rop 1) zur\u00fcckgewiesen. Beide Gerichte legten ihren Urteilen die von der damaligen Nichtigkeitskl\u00e4gerin vorgeschlagene Merkmalsgliederung des Patentanspruches 1 zugrunde (vgl. BGH, a.a.O., S. 7 u. 8 des Umdruckes), bei der der Teil<\/p>\n<p>\u201edass der Oberboden (12) zus\u00e4tzlich zum bzw. neben den Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil bzw. eine Abschr\u00e4gung aufweist &#8230;\u201c<\/p>\n<p>des Anspruchskennzeichens in die Merkmale<\/p>\n<p>\u201e4.1<br \/>\nDer Oberboden (12) weist zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil auf oder<\/p>\n<p>4.2<br \/>\nder Oberboden weist zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) eine Abschr\u00e4gung (10) auf\u201c<\/p>\n<p>untergliedert ist.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1., deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2. ist, vertrieb unter der Bezeichnung \u201eXY1\u201c von ihr hergestellte 136 l &#8211; Spundf\u00e4sser, die die Restitutionsbeklagte f\u00fcr klagepatentverletzend hielt und die Restitutionskl\u00e4gerinnen im Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf 4a O 131\/02 (im Folgenden: Vorprozess) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde und Schadenersatz in Anspruch nahm. Die Ausgestaltung des Fasses in den hier interessierenden Teilbereichen, insbesondere des Trage- und Transportringes, des Oberbodens und des Spundlochstutzens nebst Umgebung ist aus der nachstehend wiedergegebenen dem Tatbestand des im Vorverfahren ergangenen landgerichtlichen Urteils vom 13. M\u00e4rz 2003 (Anlage K 1, S. 11 und BA Bl. 95) entnommenen Abbildung zu erkennen.<\/p>\n<p>Das Landgericht gab im Vorverfahren der Klage statt und verurteilte die Restitutionskl\u00e4gerinnen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen und im einzelnen im Urteilsausspruch angegebenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spundf\u00e4sser aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des Oberbodens an der Fasswandung angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring und mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens angeordneten Spundlochstutzen, der in einem Spundlochstutzengeh\u00e4use derart eingesenkt ist, dass die Stirnfl\u00e4che des Spundlochstutzens b\u00fcndig mit oder geringf\u00fcgig unterhalb der Au\u00dfenfl\u00e4che des Oberbodens abschlie\u00dft,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Oberboden zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil bzw. eine Abschr\u00e4gung aufweist, die symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen ausgebildet ist und \u2013 in Normalposition des Fasses betrachtet \u2013 flach schr\u00e4g nach innen in den Fassk\u00f6rper abgeschr\u00e4gt verlaufend eingezogen ist, wobei die Abschr\u00e4gung ihre tiefste Stelle auf der Seite des Fassmantels im Nahbereich des Spundlochstutzens aufweist und dort in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengeh\u00e4usebodens bzw. in den Spundlochstutzen einm\u00fcndet, wobei F\u00e4sser gem\u00e4\u00df den Spezifikationen der im Urteilstenor im Anschluss daran wiedergegebenen VCI-Rahmenbedingungen ausgenommen sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in dem im Urteilsausspruch angegebenen Umfang Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der dortigen Beklagten an einen von der dortigen Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der dortigen Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es festgestellt, dass die Restitutionskl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Restitutionsbeklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung hat das Landgericht sich nicht auf das Merkmal 4.1, sondern ausschlie\u00dflich auf das Merkmal 4.2 gest\u00fctzt und dem Einwand der Restitutionskl\u00e4gerinnen, das angegriffene Fass habe statt kreisabschnittsf\u00f6rmiger [und fl\u00e4chiger] Abschr\u00e4gungen zwei schmale sich absenkende in Umfangsrichtung des Fasses verlaufende rampenartige Stege, entgegengehalten, der Wortsinn von Anspruch 1 des Klagepatentes beschr\u00e4nke sich nicht auf schr\u00e4ge Fl\u00e4chen (vgl. Anlage K 1, S. 20, 21; BA Bl. 104, 105).<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerinnen legten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein und machten u.a. erneut geltend, Merkmal 4 umfasse nicht zwei verschiedene Varianten, sondern beschreibe denselben technischen Sachverhalt zweifach. Die Abschr\u00e4gung m\u00fcsse im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmig sein (Bl. 189 BA). Das angegriffene Fass weise demgegen\u00fcber keine Abschr\u00e4gung in Form eines kreisabschnittsf\u00f6rmigen Fl\u00e4chenteils auf, sondern zwei sich absenkende in Umfangsrichtung verlaufende rampenartige Stege, die bei \u00dcberkopfentleerung keine schr\u00e4ge Fl\u00e4che, sondern enge Ablaufrinnen am Deckelrand bildeten (Bl. 190, 191 BA). Dem hielt die Restitutionsbeklagte entgegen, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche auch das Merkmal 4.1 (Bl. 199, 200 BA).<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vom 29. April 2004 teilte der erkennende Senat mit, er betrachte die Berufung im Ergebnis als aussichtslos. Selbst wenn man davon ausgehe, die Abschr\u00e4gung m\u00fcsse ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil darstellen, so k\u00f6nne dieser durch das Spundlochstutzengeh\u00e4use durchbrochen sein und m\u00fcsse \u2013 wie die Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigten \u2013 nicht durchgehend sein. Das Klagepatent lege die Ausdehnung des Geh\u00e4uses nicht fest, so dass die verbleibenden abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chenteile relativ schmal ausfallen k\u00f6nnten. Kurz vor dem Verk\u00fcndungstermin nahmen die Restitutionskl\u00e4gerinnen ihre Berufung mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 zur\u00fcck (Bl. 212, 213 BA).<\/p>\n<p>Unter dem 6. April 2004 erhob die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes erneut Nichtigkeitsklage, die das Bundespatentgericht durch Urteil vom 8. November 2005 (Anlage K 4) abwies. In der schriftlichen Begr\u00fcndung des Urteils (vgl. Anlage K 4, S. 5-9) f\u00fchrt das Bundespatentgericht allerdings aus, es halte die Aufgliederung des Merkmals 4 in die Untermerkmale 4.1 und 4.2 entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes f\u00fcr unzutreffend. Richtig m\u00fcsse das Merkmal lauten:<\/p>\n<p>Der Oberboden (12) weist zus\u00e4tzlich zum und r\u00e4umlich neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) einen im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil in Form einer Abschr\u00e4gung (10) auf (Anlage K 4, S. 7 und 8).<\/p>\n<p>Dieser Auslegung des Anspruches 1 durch den Senat h\u00e4tten beide Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. hat gegen das Nichtigkeitsurteil Berufung eingelegt; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hier\u00fcber ist noch nicht ergangen.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte vollstreckt aus dem landgerichtlichen Urteil des Vorverfahrens den ihr zuerkannten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung; das unter dem 2. August 2005 eingeleitete Zwangsgeldverfahren ruht gem\u00e4\u00df Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2005.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage begehren die Restitutionskl\u00e4gerinnen die Aufhebung des im Vorverfahren ergangenen Urteils und Abweisung der damaligen Verletzungsklage, hilfsweise die Unzul\u00e4ssigerkl\u00e4rung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Sie machen geltend, die Restitutionsbeklagte und Patentinhaberin habe im zweiten Nichtigkeitsverfahren durch den Leiter ihrer Patentabteilung und durch ihren patentanwaltlichen Vertreter der vom Bundespatentgericht vorgenommenen Auslegung des Patentanspruches 1 zugestimmt, um die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatentes abzuwenden; unter Ber\u00fccksichtigung dieser Auslegung und der Zustimmung der Restitutionsbeklagten h\u00e4tte die damalige Klage abgewiesen werden m\u00fcssen, weil das angegriffene Fass kein kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil in Form einer Abschr\u00e4gung besitze. Die Auffassung des Bundespatentgerichts m\u00fcsse als gewichtige fachkundige Stellungnahme auch im Verletzungsprozess ber\u00fccksichtigt werden. Nicht nur bei einer nachtr\u00e4glichen (Teil)Vernichtung des Klageschutzrechtes, sondern auch in F\u00e4llen einer vom Nichtigkeitsbeklagten ausdr\u00fccklich zugestandenen einschr\u00e4nkenden Auslegung des Patentanspruches, die zu einer Abweisung der Verletzungsklage h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen, sei eine Restitutionsklage nach \u00a7 580 Nr. 6 und 7b ZPO m\u00f6glich. Im \u00fcbrigen m\u00fcsse sich die Restitutionsbeklagte nach \u00a7 242 BGB auch im Verletzungsverfahren an ihrem im Nichtigkeitsverfahren erkl\u00e4rten Gest\u00e4ndnis festhalten lassen; sie sei schuldrechtlich daran gehindert, aus dem Urteil des Vorverfahrens weiterhin Rechte geltend zu machen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. April 2006 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, eine Restitutionsklage nach \u00a7 580 Nr. 6 ZPO scheitere daran, dass das Klagepatent nicht durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden sei. Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. November 2005 sei zudem nicht rechtskr\u00e4ftig. Entgegen der Ansicht der Restitutionskl\u00e4gerinnen stehe der rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung eines Patentes nicht gleich, dass die Schutzrechtsinhaberin im Nichtigkeitsverfahren einer einschr\u00e4nkenden Auslegung ihres Patentes zugestimmt habe und die rechtskr\u00e4ftig zugesprochene Verletzungsklage auf der Grundlage dieser Auslegung h\u00e4tte abgewiesen werden m\u00fcssen. Der gesetzliche Katalog der Restitutionsgr\u00fcnde sei grunds\u00e4tzlich abschlie\u00dfend und nur in eng begrenzten Ausnahmef\u00e4llen entsprechend anwendbar, wie sie insbesondere f\u00fcr den Fall eines Verwaltungsaktes \u2013 zu denen auch das erteilte Patent geh\u00f6re \u2013 anerkannt sei. Einen von \u00a7 580 Nr. 7b ZPO erfassten Tatbestand, dass der Restitutionskl\u00e4ger eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihm g\u00fcnstigere Entscheidung herbeigef\u00fchrt h\u00e4tte, h\u00e4tten die Restitutionskl\u00e4gerinnen nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die hilfsweise erhobene Vollstreckungsgegenklage scheitere daran, dass die Restitutionskl\u00e4gerinnen ihr mit der sp\u00e4teren Beurteilung durch das Bundespatentgericht \u00fcbereinstimmendes Verst\u00e4ndnis vom Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 schon im Vorverfahren geltend gemacht h\u00e4tten. Darauf, dass das Bundespatentgericht ihre Auffassung nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des damaligen Prozesses best\u00e4tigt habe, k\u00f6nnten die Restitutionskl\u00e4gerinnen sich nicht mit Erfolg berufen, weil die Verletzungsgerichte an die Auslegung des Patents in einem nichtigkeitsklageabweisenden Urteil nicht gebunden seien. Dass die Patentinhaberin dieser Auslegung in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Nichtigkeitsverfahrens zugestimmt habe, sei unerheblich, weil Patente aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes und nicht aus derjenigen des Schutzrechtsinhabers auszulegen seien. Die \u00c4u\u00dferung im Nichtigkeitsverfahren h\u00e4tte zwar, w\u00e4re sie schon damals im Verletzungsprozess vorgetragen worden, ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, aber das bedeute noch nicht, dass die Kammer sich diesem Verst\u00e4ndnis angeschlossen h\u00e4tte. Da diese Erkl\u00e4rung nach dem Vorbringen der Restitutionskl\u00e4gerinnen auch erst nach Abschluss des Vorverfahrens abgegeben worden sei, habe sie dort keinen Vertrauenstatbestand begr\u00fcnden k\u00f6nnen; \u00a7 242 BGB sei nicht anwendbar.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Restitutionskl\u00e4gerinnen ihr bisher erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Schutzbereich des Klagepatentes im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkt worden sei; an diese Beschr\u00e4nkung sei auch das Verletzungsgericht gebunden. Da das Bundespatentgericht die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentes gegen\u00fcber dem Stand der Technik gerade mit in den Entgegenhaltungen nicht vorhandenen kreisabschnittsf\u00f6rmigen Fl\u00e4chenteilen in Form einer Abschr\u00e4gung begr\u00fcndet habe und das angegriffene Fass solche schr\u00e4g verlaufenden Fl\u00e4chenteile nicht aufweise, k\u00f6nne es vom Wortsinn des Patentanspruches 1 nicht mehr erfasst werden.<\/p>\n<p>Bei der Abweisung der Vollstreckungsgegenklage habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass die Parteien durch ihre Erkl\u00e4rungen im Nichtigkeitsverfahren die Reichweite des Klagepatentanspruches 1 nachtr\u00e4glich durch vertragliche Vereinbarung mit schuldrechtlicher Wirkung eingeschr\u00e4nkt und auf die Geltendmachung des Anspruches 1 in dem urspr\u00fcnglich vertretenen weitergehenden Umfang verzichtet h\u00e4tten. Au\u00dferdem verhalte die Restitutionsbeklagte sich widerspr\u00fcchlich und missbrauche die Zust\u00e4ndigkeit unterschiedlicher Gerichte f\u00fcr das Patentverletzungs- und das Nichtigkeitsverfahren, indem sie Anspruch 1 des Klagepatentes mit widerspr\u00fcchlichen Argumenten einerseits im Verletzungsprozess weit auslege, um den angegriffenen Gegenstand noch zu erfassen, andererseits aber im Nichtigkeitsverfahren eng auslege, um der Nichtigerkl\u00e4rung des Schutzrechtes zu entgehen. Die Restitutionsbeklagte m\u00fcsse sich an ihrem eingeschr\u00e4nkten Anspruchsverst\u00e4ndnis aus dem Nichtigkeitsverfahren auch f\u00fcr den vorausgegangenen Verletzungsprozess festhalten lassen; setze sie dem zuwider die Zwangsvollstreckung aus dem damaligen landgerichtlichen Urteil fort, handele sie rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil aufzuheben und das im Vorverfahren 4a O 131\/02 ergangene rechtskr\u00e4ftige Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. M\u00e4rz 2003 aufzuheben und die dortige Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. M\u00e4rz 2003 f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Restitutionsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, aus dem letztgenannten Urteil gegen sie, die Restitutionskl\u00e4gerinnen, zu vollstrecken;<\/p>\n<p>2. die Restitutionsbeklagte zu verurteilen, an sei, die Restitutionskl\u00e4gerinnen, die vollstreckbare Ausfertigung des letztgenannten Urteils herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Restitutionskl\u00e4gerinnen zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und tritt den Ausf\u00fchrungen der Restitutionskl\u00e4gerinnen unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Sie tr\u00e4gt weiterhin vor, sie habe im Nichtigkeitsverfahren keine verbindliche Aussage zur Auslegung des Klagepatentes gemacht, sondern sich der eindeutig ge\u00e4u\u00dferten Auffassung des Bundespatentgerichtes gebeugt. Sie habe auch nicht erkl\u00e4rt, f\u00fcr das angegriffene Fass keinen Patentschutz mehr zu begehren. Auch wenn man von dem vom Bundespatentgericht ge\u00e4u\u00dferten Anspruchsverst\u00e4ndnis ausgehe, verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Anspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akten LG D\u00fcsseldorf 4a O 131\/02 (OLG D\u00fcsseldorf 2 U 46\/03) lagen zur Information vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Restitutionskl\u00e4gerinnen ist zul\u00e4ssig, aber im Ergebnis unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerinnen haben weder einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch auf Unzul\u00e4ssigerkl\u00e4rung der Zwangsvollstreckung aus dem im Vorprozess ergangenen Urteil des Landgerichts. Die Restitutionsklage ist in jedem Falle nach \u00a7 582 unzul\u00e4ssig, so dass die Klage insoweit nach \u00a7 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen war.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Restitutionsklage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben keinen Restitutionsgrund im Sinne des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO &#8211; \u00a7 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO kommt ersichtlich nicht in Betracht \u2013 dargelegt. \u00a7 580 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass ein pr\u00e4judizielles Urteil, auf dem das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil beruht, durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil aufgehoben worden ist; Verwaltungsakte, auf die sich das angegriffene Urteil gest\u00fctzt hat, werden einem pr\u00e4judiziellen Urteil gleichgestellt (vgl. BGH, NJW 1988, 1914, 1915 = MDR 1988, 566; Musielak, ZPO, 5. Aufl., \u00a7 580, Rdnr. 12; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 580 Rdnr. 13 m.w.N.). Aus diesen Gr\u00fcnden ist zwar grunds\u00e4tzlich anzuerkennen, dass \u00a7 580 Nr. 6 ZPO jedenfalls analog anzuwenden ist, wenn ein erteiltes Patent, das Grundlage eines rechtskr\u00e4ftigen Vollstreckungstitels ist, durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil des Bundespatentgerichts oder des Bundesgerichtshofes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt oder so teilvernichtet wird, dass der als patentverletzend bewertete angegriffene Gegenstand nicht mehr vom Schutzbereich des Patentes erfasst wird (LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1987, 628, 629 \u2013 Restitutionsklage; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 149; Schulte, PatG, 7. Aufl., \u00a7 21 Rdnr. 125 m.w.N.; Musielak, a.a.O.). Voraussetzung ist jedoch, dass die das Patent ganz oder teilweise vernichtende Entscheidung rechtskr\u00e4ftig ist. Schon diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. November 2005, das nach Auffassung der Restitutionskl\u00e4gerinnen die gegen sie ergangene Verurteilung zu Fall bringen soll, ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Dem Eintritt der Rechtskraft steht zum einen die Berufung der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1. gegen dieses Urteil entgegen. Wollte man zugunsten der Restitutionskl\u00e4gerinnen annehmen, die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zu Merkmal 4 des Klagepatentanspruches 1 schr\u00e4nkten dessen Schutzbereich ein und die Restitutionsbeklagte und Patentinhaberin werde durch diese Beschr\u00e4nkung beschwert, h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus auch die Restitutionsbeklagte noch die M\u00f6glichkeit, dieses Urteil anzufechten, denn im Nichtigkeitsverfahren kann sie abweichend von \u00a7 524 Abs. 2 ZPO bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof Anschlussberufung einlegen (BGH, GRUR 2005, 888 \u2013 Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren; Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 110 PatG Rdnr. 4; ebenso zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozessrechts vom 27. Juli 2001 BGH GRUR 1955, 531, 532 l. Sp. unten \u2013 Schlafwagen).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAbgesehen davon hat das Bundespatentgericht das Klagepatent auch nicht teilvernichtet bzw. beschr\u00e4nkt. Es hat weder den Hauptanspruch noch die Patentbeschreibung ge\u00e4ndert, so dass die Restitutionsbeklagte und Patentinhaberin auch nicht beschwert ist (vgl. Benkard\/Rogge, a.a.O., Rdnr. 3). Es hat auch keine die Beschreibung \u00e4ndernde \u201eKlarstellung\u201c vorgenommen, f\u00fcr die es ohnehin keine gesetzliche Grundlage g\u00e4be (BGH GRUR 1988, 757, 760 = BGHZ 103, 262, 263 ff. \u2013 D\u00fcngerstreuer; Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 22 PatG Rdnr. 85). Das Bundespatentgericht hat lediglich Anspruch 1 des Klagepatentes abweichend von dem Verst\u00e4ndnis ausgelegt, das Merkmal 4 im ersten Nichtigkeitsverfahren durch die damals zur Entscheidung berufenen Gerichte erfahren hat. Diese Auslegung bindet das Verletzungsgericht schon deshalb nicht, weil die Nichtigkeitsklage ohne \u00c4nderung des Anspruches und der Beschreibung abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die vom Bundespatentgericht in seinem zweiten Nichtigkeitsurteil vom 8. November 2005 vorgenommene Auslegung des Merkmals 4 einer Einbeziehung des angegriffenen Fasses in den Schutzbereich des Klagepatentes entgegen stehen k\u00f6nnte. Selbst wenn dass der Fall w\u00e4re (vgl. dazu unten Abschnitt c) bb)), stellte dies keinen Wiederaufnahmegrund dar. Da die Auslegung des Klagepatentes eine Rechtsfrage betrifft (BGHZ 160, 204, 212 = GRUR 2004, 1023, 1025 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; Urteil vom 13. Februar 2007 \u2013 X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung, Tz. 18; Urteil vom 17. April 2007 \u2013 X ZR 1\/05 \u2013 Pumpeneinrichtung, Tz. 20), liefe die Anerkennung einer im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen abweichenden Auslegung des die Grundlage des Vorprozesses bildenden Patentes als Restitutionsgrund darauf hinaus, dass schon auf die Behauptung hin, das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Vorprozesses beruhe auf einer unrichtigen Rechtsansicht, eben diese Rechtsansicht in einem Restitutionsverfahren erneut zur \u00dcberpr\u00fcfung gestellt werden k\u00f6nnte. Das ist mit der Rechtsnatur des Wiederaufnahmeverfahrens jedoch nicht vereinbar. Die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen sollen nur dann durchbrochen werden, wenn ihre Grundlagen f\u00fcr jedermann erkennbar in einer f\u00fcr das allgemeine Rechtsgef\u00fchl unertr\u00e4glichen Weise ersch\u00fcttert sind (BGH NJW 1988, 1914, 1915). Im Falle des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO setzt das voraus, dass zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein solcher urs\u00e4chlicher Zusammenhang besteht, dass der Restitutionsgrund dem angegriffenen Urteil eine der Grundlagen entzieht, auf denen es beruht (BGH, NJW-RR 1994, 894, 895; VersR 1984, 453, 455; NJW 1988, 1914, 1915; Musielak, a.a.O., \u00a7 580, Rdnr. 4). Wurde der Restitutionskl\u00e4ger im Vorprozess rechtskr\u00e4ftig wegen Verletzung eines Patentes verurteilt, ist diese Voraussetzung nur erf\u00fcllt, wenn schon ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil vorliegt, welches die Nichtigkeit des Patentes ausspricht und damit die Grundlage f\u00fcr die Zuerkennung der aus dem Patent zuerkannten Ausschlie\u00dflichkeitsrechte in der rechtskr\u00e4ftigen Vorentscheidung im Verletzungsprozess endg\u00fcltig entfallen l\u00e4sst. Die unbegrenzte Erhebung der Restitutionsklage l\u00f6ste deren Ausnahmecharakter auf und widerspr\u00e4che der vom Gesetzgeber in \u00a7 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffenen Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse an einem materiell rechtlich zutreffenden Urteil und dem Eintritt des Rechtsfriedens sowie der Bestandskraft rechtskr\u00e4ftiger Entscheidungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Zul\u00e4ssigkeit der Restitutionsklage scheitert im \u00fcbrigen auch an \u00a7 582 ZPO. Dasjenige, was die Kl\u00e4gerinnen als Restitutionsgrund geltend machen, n\u00e4mlich die unrichtige Auslegung des Merkmals 4 durch das Landgericht, haben sie bereits im vorausgegangenen Verletzungsverfahren sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren eingewandt. Die Rechtsfrage der zutreffenden Auslegung des Klagepatentes h\u00e4tte dort gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, h\u00e4tten die Restitutionskl\u00e4gerinnen ihre Berufung nicht zur\u00fcckgenommen, sondern trotz der ihnen ung\u00fcnstigen Hinweise des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. April 2004 auf einer Entscheidung durch den Senat bestanden und die Sache im Falle eines ihnen ung\u00fcnstigen Ausgangs dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dass es dazu infolge der Berufungsr\u00fccknahme nicht mehr kommen konnte, wirkt sich zu Lasten der Restitutionskl\u00e4gerinnen aus. Die eine Wiederaufnahme hindernde M\u00f6glichkeit der Geltendmachung im Vorprozess hat dann bestanden, wenn der Restitutionsgrund schon damals bekannt war und er ist schuldhaft im Sinne des \u00a7 582 ZPO nicht geltend gemacht worden, wenn sein Vorbringen seinerzeit eine begr\u00fcndete Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte; dass seine Geltendmachung mit absoluter Gewissheit zu einer anderen Entscheidung gef\u00fchrt h\u00e4tte, ist nicht erforderlich (RG; JW 1901, 33, 34; RGZ 99, 168, 170; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 582 Rdnr. 4; Braun in: M\u00fcnchKommZPO, 2. Aufl., \u00a7 582, Rdnr. 8; Musielak, a.a.O., \u00a7 582, Rdnr. 3; Stein\/Jonas\/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 582, Rdnr. 4; Thomas\/Putzo\/Reichold, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 582, Rdnr. 4 ). Zwar wird von einem Restitutionskl\u00e4ger nicht verlangt, dass er im Vorprozess Einw\u00e4nde erhebt, mit denen er erkennbar nicht durchdringen kann, er muss jedoch, wenn er Einw\u00e4nde schrifts\u00e4tzlich bereits geltend gemacht hat, die im Vorprozess bestehenden M\u00f6glichkeiten nutzen und sich darum bem\u00fchen, das Gericht von deren Begr\u00fcndetheit zu \u00fcberzeugen und im Fall einer ung\u00fcnstigen Entscheidung deren Korrektur im Rechtsmittelverfahren zu erreichen. Geht man hiervon aus, entf\u00e4llt das Verschulden der Restitutionskl\u00e4gerinnen nicht schon dadurch, dass ihre schrifts\u00e4tzlichen Einw\u00e4nde den Senat im Vorprozess zun\u00e4chst nicht \u00fcberzeugt hatten und der Senat ihnen im Verhandlungstermin des Berufungsverfahrens seine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung der Sach- und Rechtslage auch mitgeteilt hatte. Sie h\u00e4tten ihre Einw\u00e4nde nicht durch Berufungsr\u00fccknahme faktisch fallen lassen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tten sie, w\u00e4re der Senat ihnen nicht gefolgt, im Revisionsverfahren dem Bundesgerichtshof unterbreiten m\u00fcssen; daf\u00fcr, dass dies erkennbar aussichtslos gewesen w\u00e4re, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm \u00fcbrigen h\u00e4tte die vom Bundespatentgericht nunmehr vorgenommene abweichende Auslegung des Anspruches 1 zu keinem anderen Ergebnis des Vorverfahrens gef\u00fchrt. Auch auf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses entspricht das angegriffene Fass wortsinngem\u00e4\u00df der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie nach Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctzte Lehre betrifft entsprechend dem Oberbegriff dieses Patentanspruches ein Spundfass aus thermoplastischem Kunststoff mit einem Trage- und Transportring und mit einem Spundlochstutzen im Nahbereich des Deckels, den Anspruch 1 als Oberboden bezeichnet. Die Patentbeschreibung geht ersichtlich davon aus, dass es bei vorbekannten F\u00e4ssern dieser Art bereits bekannt war, den Spundlochstutzen, um ihn gegen \u00e4u\u00dfere Kraftangriffe zu st\u00fctzen und die w\u00fcnschenswerte Stapelf\u00e4higkeit zu wahren, in einem in das Innere des Fasses hineinragenden Geh\u00e4use derart einzusenken, dass seine Stirnfl\u00e4che b\u00fcndig mit der Oberfl\u00e4che des Oberbodens abschlie\u00dft oder geringf\u00fcgig darunter liegt.<\/p>\n<p>Die Einsenkung des Spundlochstutzens und des ihn umgebenden Geh\u00e4uses f\u00fchren jedoch zu Schwierigkeiten bei der Restentleerung. Bei einem bis zum Schluss in Schr\u00e4glage auf den Kopf gestellten Fass kann an der Innenseite des Fassdeckels bzw. Oberbodens verbleibende Restfl\u00fcssigkeit auch bei manuellem Hin- und Herschwenken nicht mehr in die Ausfluss\u00f6ffnung des in das Fass hineinragenden und nunmehr h\u00f6her liegenden Spundlochstutzens flie\u00dfen.<\/p>\n<p>An der aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 287 966 bekannten Vorrichtung, bei der zur m\u00f6glichst restfreien Fassentleerung in der \u00fcblichen Schr\u00e4glage der Entleerungsspundstutzen nahe an der Beh\u00e4lterwandung angeordnet ist, wird in der Klagepatentbeschreibung beanstandet, der Spundlochstutzen sei auch bei Anordnung in einem als muldenf\u00f6rmige Vertiefung ausgebildeten Stutzengeh\u00e4use wenig gegen seitlich von au\u00dfen auf das Fass einwirkende Kr\u00e4fte gesch\u00fctzt (Klagepatentschrift, S. 2, Zeilen 26-30); au\u00dferdem ist am Rand des Stutzengeh\u00e4usebodens eine Verformungszone vorgesehen, die von au\u00dfen eine eingeformte Falte und von innen eine Schwelle bildet (vgl. Anlage K 3, Bilder 14-16), die auch dazu beitr\u00e4gt, in der letzten Phase der Entleerung das restliche F\u00fcllgut noch im Bereich des Spundlochstutzengeh\u00e4uses besser zu sammeln und unter Verschwenken des Fasses in alle Schr\u00e4gstellungen durch den Spundlochstutzen zu entleeren (Klagepatentschrift, S. 2, Zeilen 31-39).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht objektiv darin, eine zumindest ann\u00e4hernd vollst\u00e4ndige Restentleerung ohne Verschwenken zu erm\u00f6glichen, wobei der Spundlochstutzen weiterhin in an sich bekannter Weise auch gegen seitliche Krafteinwirkungen gesch\u00fctzt sein soll (vgl. BGH, Anl. rop 1, S. 6 Abs. 1 a.E.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems soll das in Anspruch 1 vorgeschlagene Spundfass aus thermoplastischem Kunststoff folgende Merkmale aufweisen und kombinieren:<\/p>\n<p>1. einen im Nahbereich des Oberbodens (12) an der Fasswandung (22) angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring (30),<br \/>\n2. wenigstens einen im Randbereich des Oberbodens angeordneten Spundlochstutzen (16), der<br \/>\n3. in einem Spundlochstutzengeh\u00e4use (18) derart eingesenkt ist, dass die Stirnfl\u00e4che des Spundlochstutzens b\u00fcndig mit oder geringf\u00fcgig unterhalb der Au\u00dfenfl\u00e4che des Oberbodens abschlie\u00dft;<br \/>\n4. der Oberboden weist zus\u00e4tzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil bzw. eine Abschr\u00e4gung (10) auf,<br \/>\n5. die Abschr\u00e4gung ist symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen ausgebildet,<br \/>\n6. die Abschr\u00e4gung ist \u2013 in Normalposition des Fasses betrachtet \u2013 flach schr\u00e4g nach innen in den Fassk\u00f6rper abgeschr\u00e4gt verlaufend eingezogen,<br \/>\n7. die Abschr\u00e4gung weist ihre tiefste Stelle auf der Seite des Fassmantels (22) im Nahbereich des Spundlochstutzens auf,<br \/>\n8.1 die Abschr\u00e4gung m\u00fcndet auf der Seite des Fassmantels im Nahbereich des<br \/>\nSpundlochstutzens in der tiefer gelegenen Ebene des<br \/>\nSpundlochstutzengeh\u00e4usebodens ein oder<br \/>\n8.2 die Abschr\u00e4gung m\u00fcndet auf der Seite des Fassmantels im Nahbereich des<br \/>\nSpundlochstutzens in den Spundlochstutzen ein.<\/p>\n<p>Die in diesen Merkmalen umschriebene L\u00f6sung enth\u00e4lt im wesentlichen den Vorschlag, bei einem an sich bekannten Fass mit versenktem Spundlochstutzengeh\u00e4use einen Teil des Fass-Oberbodens beiderseits des Stutzengeh\u00e4uses in bestimmter Weise abgeschr\u00e4gt in Richtung auf die Au\u00dfenwand und den Innenraum des Fasses verlaufen zu lassen. Diese Ma\u00dfnahme verkleinert zwar einerseits den Fassinnenraum und die waagerechte Fl\u00e4che des Fass-Oberbodens, erm\u00f6glicht aber andererseits, dass bei einem zur Restentleerung in Schr\u00e4glage auf den Kopf gestellten Fass der tiefste Teil des Innenraums nicht mehr unterhalb der Ausfluss\u00f6ffnung des Spundlochstutzens liegt, so dass der Fassinhalt in statischer Schr\u00e4gposition des Fasses ohne Hin- und Herschwenken weitgehend vollst\u00e4ndig zum Spundloch hin abflie\u00dfen kann (BGH, Anl. rop 1, S. 6 Absatz 2). Eine vollst\u00e4ndige Restentleerung kann mit der in den Figuren 3 bis 5 gezeigten Ausf\u00fchrungsform erreicht werden.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht legt das Merkmal 4 im Nichtigkeitsurteil vom 8. November 2005 mit folgendem Inhalt aus:<\/p>\n<p>Der Oberboden weist zus\u00e4tzlich zum und r\u00e4umlich neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use ein im wesentlichen kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil in Form einer Abschr\u00e4gung auf (vgl. Anlage K 4, S. 7 bis 9).<\/p>\n<p>Auch bei diesem Verst\u00e4ndnis entnimmt der Durchschnittsfachmann \u2013 ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und Verwendung von Kunststoff-F\u00e4ssern (vgl. BGH, Anl. rop 1, S. 10 Abs. 1 a.E.; BPatG, a.a.O., S. 10 Abs. 1; Nichtigkeitsgutachten [Anlage K 3] S. 6 letzter Absatz) \u2013 der in der vorstehenden Merkmalsgliederung beschriebenen technischen Lehre nicht die Anweisung, die Abschr\u00e4gung entsprechend den Figurendarstellungen in der Klagepatentschrift insgesamt m\u00f6glichst nah an den Spundlochstutzen heranzuf\u00fchren. Anspruch 1 gibt ihm nur vor, die Abschr\u00e4gung r\u00e4umlich neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use und symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen anzuordnen, wobei auch \u00fcber die Ausdehnung des Spundlochstutzengeh\u00e4uses keine n\u00e4heren Angaben gemacht werden. Das Geh\u00e4use muss lediglich so beschaffen sein, dass es f\u00fcr den Spundlochstutzen einen gewissen Schutz gegen vertikale und horizontale Krafteinwirkungen bietet, wobei dieser Schutz nach der patentierten technischen Lehre nicht vollkommen sein muss. Das ergibt sich f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann schon daraus, dass das Geh\u00e4use in den tiefer gelegenen Bereichen der Abschr\u00e4gungen, insbesondere dort, wo diese in den Geh\u00e4useboden einm\u00fcnden und der Stutzen das Geh\u00e4use \u00fcberragt, ohnehin nur einen begrenzten Schutz bieten kann.<\/p>\n<p>Die Vorgabe, die Abschr\u00e4gung m\u00fcsse ein kreisabschnittsf\u00f6rmiges Fl\u00e4chenteil bilden, besagt nur, dass die Abschr\u00e4gung von einem oder mehreren Teilausschnitten der insgesamt kreisf\u00f6rmigen Fassdeckelfl\u00e4che gebildet wird. Anspruch 1 enth\u00e4lt jedoch nichts N\u00e4heres dar\u00fcber, wie gro\u00df der entsprechende Fl\u00e4chenanteil im Verh\u00e4ltnis zur Ausdehnung des Spundlochstutzengeh\u00e4uses sein soll. Ebenso wenig enthalten die Merkmale 6 bis 8 hierzu n\u00e4here Anweisungen; aus ihnen ergibt sich lediglich, dass die Abschr\u00e4gungen vom Bereich des Spundlochstutzens zum Inneren des Fassk\u00f6rpers hin ansteigend verlaufen und mit ihrer tiefsten Stelle entweder in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengeh\u00e4usebodens oder in den Spundlochstutzen selbst einm\u00fcnden sollen. Die Angabe \u201eim Nahbereich des Spundlochstutzens\u201c in Merkmal 8.1 zeigt, dass bei dieser Alternative \u2013 anders als in Merkmal 8.2 \u2013 auch an der Einm\u00fcndungsstelle ein gewisser seitlicher Abstand vom Spundlochstutzen vorhanden sein kann. Entscheidend ist, dass die Schr\u00e4gfl\u00e4chen ein Abflie\u00dfen der im Fass enthaltenen Restfl\u00fcssigkeit erm\u00f6glichen. Die Klagepatentbeschreibung besagt im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 9 auch, dass die beiden Fl\u00e4chenh\u00e4lften der Abschr\u00e4gung auch nach au\u00dfen gew\u00f6lbt ausgebildet sein k\u00f6nnen; das umfasst nicht nur die in Figur 9 gezeigte W\u00f6lbung entlang der Knickkante, sondern l\u00e4sst auch eine W\u00f6lbung der gesamten Fl\u00e4che zu. Vor diesem Hintergrund ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass das kreisabschnittsf\u00f6rmige Fl\u00e4chenteil, das nach dem nunmehrigen Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts zugleich die Abschr\u00e4gung bilden soll, durch das Stutzengeh\u00e4use unterbrochen werden kann, und den Vorgaben des Klagepatentanspruches 1 auch dann entsprochen wird, wenn die vom Geh\u00e4use nicht erfassten Schr\u00e4gfl\u00e4chen nur noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schmale Konfigurationen beschreiben, die nach ihrem Aussehen auch als Stege bezeichnet werden k\u00f6nnten. Darauf hatte der Senat die Parteien bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. April 2004 im Vorverfahren hingewiesen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch wenn man die jetzige Auslegung des Bundespatentgerichts zugrunde legt, h\u00e4tte der Senat die Berufung der damaligen Beklagten und jetzigen Kl\u00e4gerinnen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckweisen m\u00fcssen und h\u00e4tte auch so entschieden, w\u00e4re die Berufung nicht zur\u00fcckgenommen worden. Das angegriffene Fass weist neben dem Spundlochstutzengeh\u00e4use beidseitig kreisabschnittsf\u00f6rmige Fl\u00e4chenteile auf. Kreisabschnittsf\u00f6rmig sind sie deshalb, weil sie die vom Oberboden vorgegebene Form seines Kreisumfangs aufnehmen und entlang dem Au\u00dfenumfang bzw. benachbart zum Trage- und Transportring nach vorn zum Stutzen hin fortsetzen. Obwohl sie sehr schmal ausgebildet sind und nur einen Bruchteil der in den Ausf\u00fchrungsbeispielen dargestellten Fl\u00e4chenausdehnung erreichen, handelt es sich auch um Fl\u00e4chenteile, die gleichwohl noch eine deutliche Ausdehnung in der Ebene des Fassoberbodens aufweisen, so dass sie auf der Fassinnenseite Rinnen bilden, in denen sich die zu entleerende Restfl\u00fcssigkeit sammeln und zum Spundloch hin abflie\u00dfen kann. Ob dabei der gleiche Flie\u00dfweg entsteht wie beim Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes, ist unerheblich. Die Abschr\u00e4gung verl\u00e4uft entsprechend den Merkmalen 6 und 7 von der Seite des Fassmantels im Nahbereich des Spundlochstutzens zum \u00fcbrigen Oberboden hin flach schr\u00e4g nach innen ansteigend und sie m\u00fcndet entsprechend Merkmal 8.1 auf der Seite des Fassmantels im Nahbereich des Stutzens in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengeh\u00e4usebodens ein.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Restitutionsbeklagte habe im Nichtigkeitsverfahren zu erkennen gegeben, aus dem Klagepatent keinen Schutz mehr f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu beanspruchen. Da die Auslegung des Anspruches 1 durch das Bundespatentgericht im zweiten Nichtigkeitsverfahren an der \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Fasses mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre nichts \u00e4ndert, konnte einem Einverst\u00e4ndnis der Patentinhaberin mit dieser Auslegung auch keine Erkl\u00e4rung dieses Inhalts entnommen werden. Die von den Restitutionskl\u00e4gerinnen herangezogene Entscheidung \u201eWeichvorrichtung\u201c des Bundesgerichtshofes\u201c (Mitteilungen 1997, 364 = NJW 1997, 3377) ist daher nicht einschl\u00e4gig. Erst recht hat die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren nicht erkl\u00e4rt, sie werde das beanstandete Fass unabh\u00e4ngig davon nicht mehr aus dem Klagepatent angreifen, ob es auf der Grundlage der Auslegung des Merkmals 4 durch das Bundespatentgericht noch in den Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 f\u00e4llt oder nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nErkl\u00e4rungen des Schutzrechtsinhabers im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren k\u00f6nnen unter bestimmten Umst\u00e4nden zugunsten eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begr\u00fcnden. L\u00e4sst sich der Anmelder oder Inhaber angesichts eines sich bereits anbahnenden Verletzungsrechtsstreits auf die Er\u00f6rterung einer entgegengehaltenen konkreten Ausf\u00fchrungsform des Einsprechenden oder Nichtigkeitskl\u00e4gers ein und gibt er dann ernsthaft und in einer Vertrauen begr\u00fcndenden Weise die Erkl\u00e4rung ab, diese Ausf\u00fchrungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen zu erh\u00f6hen, das Patent erfolgreich verteidigen zu k\u00f6nnen, so muss er sich an dieser Erkl\u00e4rung festhalten lassen. Hierbei geht es nicht um den durch Auslegung des Patentanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG zu bestimmenden objektiven Schutzbereich des Patents gegen\u00fcber jedermann, sondern ausschlie\u00dflich um das Verh\u00e4ltnis der am Einspruchsverfahren und im Verletzungsrechtsstreit beteiligten Parteien zueinander (BGH, NJW 1997, 3377, 3380 = Mitteilungen 1997, 364, 366 f. \u2013 Weichvorrichtung II; Urteil vom 7. Juni 2006, X ZR 105\/04, Umdruck Tz. 25 und 27 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). In solche F\u00e4llen ist der Schutzrechtsinhaber schuldrechtlich gehindert, die Ausf\u00fchrungsform entgegen seiner Erkl\u00e4rung im Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren weiterhin anzugreifen. Derartige Erkl\u00e4rungen hat die Restitutionsbeklagte im zweiten Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht abgegeben. Dass beide Parteien in der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung der Auslegung des Merkmals 4 des Klagepatentanspruches 1 durch das Bundespatentgericht zugestimmt haben, umfasst nicht die Erkl\u00e4rung der Restitutionsbeklagten, f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Schutz mehr beanspruchen zu wollen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gegenstand der Er\u00f6rterungen im Nichtigkeitsverfahren war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen sich ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, die Zustimmung der Restitutionsbeklagten habe die prozessuale Wirkung eines Gest\u00e4ndnisses, an das diese gem\u00e4\u00df \u00a7 290 ZPO gebunden sei. Zugestanden werden k\u00f6nnen nur Tatsachenbehauptungen, w\u00e4hrend die Auslegung eines Patentes Rechtsfrage ist und die \u00dcbereinstimmung in Rechtsauffassungen an der Gest\u00e4ndniswirkung nicht teilnimmt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie von den Restitutionskl\u00e4gerinnen hilfsweise angeregte Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im zweiten Nichtigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht. Restitutionsrechtsstreitigkeiten k\u00f6nnen nicht ausgesetzt werden, um Wiederaufnahmeklagen erst zul\u00e4ssig oder begr\u00fcndet zu machen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 585 Rdnr. 8). Wie sich aus den bisherigen Ausf\u00fchrungen ergibt, kann die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nur durchbrochen werden, wenn die Grundlage f\u00fcr die rechtskr\u00e4ftigen Entscheidungen im Patentverletzungsprozess durch eine rechtskr\u00e4ftige Nichtigkeit des Schutzrechtes aussprechendes Urteil endg\u00fcltig entfallen ist. Allein das Bestreben der Restitutionskl\u00e4ger, dass dies so sein m\u00f6ge, reicht dazu nicht aus. Lie\u00dfe man unbegrenzt die Erhebung der Restitutionsklage zu und setzte \u2013 automatisch \u2013 den Prozess bis zur abschlie\u00dfenden Durchf\u00fchrung des Nichtigkeitsverfahrens aus, l\u00f6ste man ebenfalls den Ausnahmecharakter der Restitutionsklage auf und setzte sich in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber in \u00a7 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffenen Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse an einem materiell-rechtlich zutreffenden Urteil einerseits und dem Eintritt des Rechtsfriedens sowie Bestandskraft rechtskr\u00e4ftiger Entscheidungen andererseits. Die in \u00a7 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegte Grenze von 5 Jahren ist hinzunehmen und kann nicht durch ein Aussetzen des Verfahrens umgangen werden.<\/p>\n<p>Damit wird den Restitutionskl\u00e4gerinnen nicht die M\u00f6glichkeit genommen, ihre im Vorverfahren erfolgte Verurteilung wegen Verletzung des Klagepatentes nach einem f\u00fcr sie endg\u00fcltig erfolgreichen Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens anzugreifen. Sollte der Bundesgerichtshof den deutschen Teil des Klagepatentes vernichten, bleibt ihnen eine erneute Restitutionsklage unbenommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die hilfsweise erhobene Vollstreckungsgegenklage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, dass zur Zul\u00e4ssigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen den allgemeinen Prozessvoraussetzungen auch geh\u00f6rt, dass Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen und die im Vorprozess nicht mehr geltend gemacht werden k\u00f6nnen, schl\u00fcssig behauptet werden (Baumbach\/Lauterbach\/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., \u00a7 767 Rdnr. 39 a.E.; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 767 Rdnr. 11; Geissler, NJW 1985, 1867), erweist sich die Vollstreckungsgegenklage bereits als unzul\u00e4ssig. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, wiederholen die Kl\u00e4gerinnen im vorliegenden Verfahren lediglich ihren bereits im Vorprozess in beiden Instanzen geltend gemachten Einwand, das Klagepatent verlange in Merkmal 4, dass die Schr\u00e4gfl\u00e4che einen Fl\u00e4chenteil bilden m\u00fcsse, das durchgehend jedenfalls bis an den Nahbereich des Spundlochstutzens herangef\u00fchrt werde und erfasse nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die weder ein Spundlochstutzengeh\u00e4use noch kreisabschnittsf\u00f6rmige Fl\u00e4chen in Form von Abschr\u00e4gungen aufweise, sondern stattdessen gebogene stegartige Arme. Was die Kl\u00e4gerinnen als Einwendungsgrund anf\u00fchren, ist lediglich der Umstand, dass sie sich durch die Auffassung des Bundespatentgerichtes zum Verst\u00e4ndnis des Merkmals 4 nunmehr in ihrer schon im vorausgegangenen Verletzungsverfahren vertretenen Rechtsansicht best\u00e4tigt sehen. Aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden hat die Auffassung des Bundespatentgerichts indessen keine Bedeutung f\u00fcr die Frage, ob der Vorprozess richtig entschieden worden ist oder nicht.<\/p>\n<p>L\u00e4sst man zur Zul\u00e4ssigkeit einer Vollstreckungsgegenklage das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen gen\u00fcgen und z\u00e4hlt die schl\u00fcssige Behauptung der in \u00a7 767 genannten Einwendungen zur Begr\u00fcndetheit der Klage (so Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., Rdnr. 8; entgegen Rdnr. 11), ist die Vollstreckungsklage aus den vorgenannten Gr\u00fcnden jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Restitutionskl\u00e4gerinnen erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten ihres unbegr\u00fcndeten Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, denn als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 813 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 49\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[42,20],"tags":[],"class_list":["post-5559","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2007-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5559","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5559"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5559\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5571,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5559\/revisions\/5571"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5559"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5559"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5559"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}