{"id":5557,"date":"2007-08-09T17:00:43","date_gmt":"2007-08-09T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5557"},"modified":"2016-06-08T09:54:31","modified_gmt":"2016-06-08T09:54:31","slug":"2-u-4406-ummantelung-von-stahlroehren-ii-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5557","title":{"rendered":"2 U 44\/06 &#8211; Ummantelung von Stahlr\u00f6hren II (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 812<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 44\/06<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 7. M\u00e4rz 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaften eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 123.848,77 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand des Rechtsstreits sind Anspr\u00fcche betreffend eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung. Der Kl\u00e4ger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten \u2013 die ehemals unter A-Werke AG firmierte und nahtlose sowie geschwei\u00dfte Stahlrohre herstellt und weltweit vertreibt \u2013 in den Jahren 1954 bis 1988 angestellt, zun\u00e4chst als Betriebsassistent (1954 bis 1959), sodann als Betriebsleiter (1960 bis 1972) und ab 1972 bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (30. Juni 1988) als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage in X.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit nach dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vereinbarten die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Februar 1988 \/ 8. M\u00e4rz 1988 (Anlage L 2), dass der Kl\u00e4ger der Beklagten f\u00fcr drei Jahre als Berater zur Verf\u00fcgung stehen solle. Auf Anforderung sollte er f\u00fcr maximal einen Monat pro Jahr t\u00e4tig werden. Eine Verg\u00fctung f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit war in der Abfindungssumme enthalten, die der Kl\u00e4ger als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses entgehenden Einnahmen erhalten hatte. F\u00fcr Erfindungen, die der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Dauer dieses Beratungsvertrages machte, vereinbarten die Parteien die Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes (Anlage 16). Eine Inanspruchnahme der Beratungst\u00e4tigkeit seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 stellte sie den Kl\u00e4ger f\u00f6rmlich frei (Anlage L 3).<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger als freiberuflicher Berater eine Beratung der A Handel AG, ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen. Der Vertrag (Anlage 16) wurde f\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1993 geschlossen; beendet wurde er im Juni 1994. Den zeitlichen Beratungsumfang sch\u00e4tzten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf etwa 30 Tage innerhalb von 3 Jahren.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kl\u00e4ger als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von 47 Schutzrechtsfamilien auf dem Gebiet der Ummantelung von Stahlr\u00f6hren mit Kunststoff\u00fcberz\u00fcgen beteiligt.<\/p>\n<p>Mit Datum vom 14. Mai 1981 (Anlage L 38) teilte der Kl\u00e4ger als Miterfinder der Beklagten ein Verfahren zum Signieren von kunststoffummantelten Stahlrohren durch Extrudieren mit einem Mehrfachspritzwerkzeug mit. Am 29. Juni 1981 folgte die Erfindungsmeldung (Anlage L 10) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen von farbigen Signierstreifen auf kunststoffummantelten Stahlrohren. Diese Erfindung nahm die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juli 1981 (Anlage L 11) als Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch, wobei sie die Erfindung bereits am 29. Mai 1981 zum Patent angemeldet hatte. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens kam es am 14. September 1983 im Beisein des Kl\u00e4gers zu einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vor dem Deutschen Patentamt, in welcher der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer darlegte, dass Anspruch 1 in der angemeldeten Fassung wegen nicht ausreichender Abgrenzung zum Stand der Technik nicht gew\u00e4hrbar sei (Anlage L 8). Es wurde sodann ein Anspruch 1 erarbeitet, mit dem das deutsche Patent 31 22 xxx (nachfolgend: Streitpatent) am 14. Juni 1984 zur Erteilung gelangte.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch 1 lautet:<br \/>\nVerfahren zum Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g\/min, bei dem gleichzeitig mit der Schlauchfolie eine schlauchf\u00f6rmige Haftschicht aus einem \u00c4thylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes mit zwei Ringkan\u00e4len extrudiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr das Erzeugen von mehreren, in L\u00e4ngsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, \u00fcber dessen Umfang verteilten 8 mm breiten und 50 bis 100 \u00b5m dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und w\u00e4rmestabilisiertes Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g\/10 min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigeren Extrusionsdruck \u2013 bezogen auf den Extrusionsdruck f\u00fcr die Schlauchfolie \u2013 extrudiert wird.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 (Anlage L 12) teilte die \u201eHauptabteilung Patente und Lizenzen\u201c (nachfolgend: Patentabteilung) der Konzernmutter der Beklagten, der A AG, dem Kl\u00e4ger mit, dass ihm mit R\u00fccksicht auf die gewerbliche Nutzung des Streitpatents eine vorl\u00e4ufige Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 1.000,00 DM zuerkannt werde. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte sich mit der H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung einverstanden, nicht jedoch mit den in dem genannten Schreiben einzeln aufgef\u00fchrten Berechnungsfaktoren. Gleichwohl veranlasste die Beklagte die Auszahlung des Betrages. Von einer endg\u00fcltigen Fixierung der Verg\u00fctung wollte sie zun\u00e4chst absehen. Es sollte wenigstens der erste Pr\u00fcfbescheid des Deutschen Patentamtes abgewartet werden. Zudem war beabsichtigt, alle Erfindungen, die bei der Kunststoffbeschichtung im R\u00f6hrenwerk X eine Rolle spielen w\u00fcrden, gemeinsam im Rahmen eines Erfindungskomplexes zu bewerten (Anlage L 13). Es folgten verschiedene Gespr\u00e4che der Parteien.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 (Anlage L 15) bat der Kl\u00e4ger f\u00fcr vier Erfindungen um Berechnung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 1982. F\u00fcr das Streitpatent nannte er den Umsatz der Rohre in Tonnen, die nach dem streitpatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren ummantelt worden waren, und schlug einen Lizenzsatz von 0,2 % vor. Die Patentabteilung legte ihrer vorl\u00e4ufigen Verg\u00fctungsabrechnung vom 5. Mai 1983 (Anlage L 18) sowohl den genannten Umsatz wie auch den vorgeschlagenen Lizenzsatz zu Grunde. Wegen der bereits gezahlten vorl\u00e4ufigen Erfinderverg\u00fctung kam es nicht zu einer Aufstockung der Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Unter dem 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) setzte die Patentabteilung die Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 1983 auf 1.075,00 DM fest. Bemessen wurde diese Verg\u00fctung mittels eines Analogie-Lizenzsatzes von 0,2 %, des Umsatzes an Rohren, die nach dem Streitpatent ummantelt wurden (gerundet 56 Mio. DM), einer Umsatzabstaffelung, einem Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers von 55 % sowie einem pers\u00f6nlichen Anteilsfaktor von 16,5 %, wobei die Wertzahlen f\u00fcr die erfinderische Mitwirkung des Kl\u00e4gers bei der Stellung der Aufgabe (A), bei deren L\u00f6sung (B) sowie hinsichtlich der Position des Kl\u00e4gers im Betrieb (C) mit 3,5 (A) \/ 2 (B) \/ 3 (C) aufgeschl\u00fcsselt wurden. F\u00fcr den Fall eines zunehmenden Benutzungsumfangs wurde unter Bezugnahme auf andere Erfindungen, an denen der Kl\u00e4ger beteiligt war (Fall 2125, 20943, 22448), die Fortsetzung der \u2013 n\u00e4her dargelegten \u2013 Staffelung angek\u00fcndigt. Der Kl\u00e4ger vermerkte auf dem Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 am 18. M\u00e4rz 1984 \u201eeinverstanden\u201c und sandte es an die Patentabteilung zur\u00fcck, woraufhin die genannte Erfinderverg\u00fctung zur Auszahlung kam.<\/p>\n<p>In der Folgezeit setzte die Patentabteilung die Erfinderverg\u00fctung unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 und Anwendung der darin genannten Bemessungsgrundlagen (Anlagen L 21, L 25) fest, wobei \u2013 wie dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 13. M\u00e4rz 1985 (Anlage L 21) mitgeteilt worden war \u2013 seit Beginn des Kalenderjahres 1984 eine neue Umsatzstaffel galt. Insgesamt erhielt der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzung des Streitpatents bis Mai 1994 eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 15.518,00 DM.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. M\u00e4rz 1994 (Anlage 21) teilte die Patentabteilung dem Kl\u00e4ger mit, aus Gr\u00fcnden relativ hoher Patentkosten solle auf eine Aufrechterhaltung des Streitpatents verzichtet werden, zumal keine gro\u00dfe Schutzwirkung erwartet werde und die k\u00fcnftig mit den Streifen zu erzeugende Rohrmenge vergleichsweise sehr klein sei. Einen Tag sp\u00e4ter, am 18. M\u00e4rz 1994 (Anlage L 23), folgte die Mitteilung, dass die Aufgabe des Streitpatents beabsichtigt sei. Dem Kl\u00e4ger wurde unter Vorbehalt eines nichtausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts das Streitpatent zur \u00dcbernahme angeboten. Mit Datum vom 19. M\u00e4rz 1994 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, an einer Weiterverfolgung des Streitpatents auf eigene Kosten nicht interessiert zu sein. Die Schutzdauer des Streitpatents erlosch durch Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr am 1. Februar 1995.<\/p>\n<p>Im Januar 1999 bat der Kl\u00e4ger um Restabrechnung der Erfinderverg\u00fctung vom 20. Mai 1994 bis zum 1. Februar 1995 (Anlage L 26). Er begr\u00fcndete dies mit einer weiteren Nutzung des Streitpatents im Jahr 1994 durch Herstellung und Vertrieb von 235.000 Tankstellenrohren mit Signierungsstreifen. Mit Schreiben vom 12. August 1999 (Anlage L 27) wies die Patentabteilung die Nachforderung zur\u00fcck, da es in der Vergangenheit zu einem Rechenfehler zugunsten des Kl\u00e4gers gekommen sei, so dass auch bei Ber\u00fccksichtigung der Beanstandung des Kl\u00e4gers eine zu hohe Erfinderverg\u00fctung ausgezahlt worden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger leitete am 19. Dezember 2001 ein Verfahren vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage L 28) ein, welches auch das Streitpatent betraf. Das Schiedsverfahren verlief erfolglos. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 5. Dezember 2002 (Anlage L 29), wonach dem Kl\u00e4ger \u00fcber die gezahlte Verg\u00fctung hinaus keine weitere Erfinderverg\u00fctung zustehen sollte, wurde widersprochen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat erstinstanzlich die Ansicht, die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Da Gegenstand des Streitpatentes die Ummantelung des Stahlrohres, nicht dessen (gesamte) Herstellung sei, m\u00fcsse f\u00fcr den Erfindungswert von den Ummantelungskosten ausgegangen werden. Dar\u00fcber hinaus habe in Abstimmung mit dem fr\u00fcheren Vorstand der Beklagten die gesamte Ummantelungstechnik, auf die sich auch andere Arbeitnehmererfindungen von ihm bezogen h\u00e4tten, mit einem Lizenzsatz von 1 DM je Quadratmeter bewertet werden sollen. Absprachegem\u00e4\u00df habe nach Wegfall eines Patentes aus diesem Komplex die Verteilung dieses Betrages in angemessener Weise neu erfolgen sollen. Die Beklagte sei \u00fcberdies von einem falschen Anteilsfaktor ausgegangen; richtigerweise sei dieser mit 28,5 % anzusetzen. Die von der Beklagten praktizierte Abstaffelung bei hohen Millionenums\u00e4tzen sei unzul\u00e4ssig. Bei richtiger Bemessung ergebe sich f\u00fcr ihn insgesamt ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 150.793,50 DM.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet ferner, er habe den festgesetzten Verg\u00fctungen dauernd widersprochen. Eine einvernehmliche Verg\u00fctungsvereinbarung sei nie getroffen worden. Die Patentabteilung sei im \u00fcbrigen zum Abschluss einer solchen nicht von der Beklagten bevollm\u00e4chtigt gewesen. Sollte eine Einigung gleichwohl zustande gekommen sein, so sei diese jedenfalls in erheblichem Ma\u00dfe unbillig und damit unwirksam. Zudem sei er vom Leiter der Patentabteilung in mehrfacher Hinsicht get\u00e4uscht worden und daher zur Anfechtung berechtigt. Die Patentabteilung habe es unterlassen, ihn dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, dass die angewendete Umsatzstaffel nicht diejenige sei, welche die Richtlinie Nr. 11 der Verg\u00fctungsrichtlinie f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinie) bereitstelle. Er sei jedoch von der strikten Anwendung des geltenden Arbeitnehmererfinderrechts ausgegangen. Aus diesem Sachverhalt folge zugleich, dass eine etwaige Einigung sittenwidrig und unbillig sei, worauf er sich wegen des Verhaltens der Beklagten nach wie vor berufen k\u00f6nne.<br \/>\nDa die Beklagte die Erfindung auch nach 1994 selbst oder durch Tochterunternehmen genutzt habe, m\u00fcsse sie ihm Auskunft \u00fcber die Benutzungshandlung bis zum maximalen Laufzeitende des Streitpatents (29. Mai 2001) erteilen. Auf ein Erl\u00f6schen des Streitpatents k\u00f6nne sich die Beklagte nicht berufen. Die Beklagte habe ihm 1991 das Streitpatent zur \u00dcbernahme angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. 1993 sei er von der Beklagten \u00fcber die zu erwartende Nutzung und Verwertung des Streitpatents falsch informiert worden. Wegen der Falschinformation habe er dann davon abgesehen, das Streitpatent zu \u00fcbernehmen und weiter zu verfolgen. Hieraus erwachse nicht nur die Pflicht der Beklagten zur Fortzahlung der Erfinderverg\u00fctung, sondern auch die Pflicht zum Schadenersatz.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt deshalb die Beklagte auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die bis 1994 erfolgte Benutzung des Streitpatents in H\u00f6he von 77.099,49 \u20ac (150.793,50 DM) abz\u00fcglich bereits geleisteter 8.250,72 \u20ac (16.137,00 DM), auf \u2013 n\u00e4her bezeichnete \u2013 Auskunft f\u00fcr die Zeit vom 29. Mai 1981 bis zum 29. Mai 2001 und auf Feststellung der weiteren Verg\u00fctungsverpflichtung f\u00fcr die Nutzung der Erfindung seit 1993 in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 7. M\u00e4rz 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnde \u00fcber die bereits durch Zahlung erf\u00fcllten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche hinaus keine weitere Erfinderverg\u00fctung zu. Aufgrund des Schreibens vom 15. M\u00e4rz 1984 und dem darauf befindlichen Vermerk des Kl\u00e4gers vom 18. M\u00e4rz 1984 sei eine Verg\u00fctungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, welche die Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung einvernehmlich und abschlie\u00dfend regele. Die Vereinbarung sei auch wirksam. Selbst wenn die Patentabteilung ohne Vertretungsmacht gehandelt h\u00e4tte, h\u00e4tte dies keine Auswirkungen f\u00fcr das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger. \u00dcberdies sei angesichts der anschlie\u00dfenden Durchf\u00fchrung der Vereinbarung jedenfalls von einer Genehmigung auszugehen. Eine Sittenwidrigkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung sei nicht festzustellen. Der Kl\u00e4ger habe weder dargelegt, dass seine Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei, noch dass ein Missverh\u00e4ltnis zwischen der vereinbarungsgem\u00e4\u00df berechneten Erfinderverg\u00fctung einerseits und den der Beklagten aus der Erfindung entstandenen Vorteilen andererseits bestanden habe. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, \u201edauernde Diskussionen\u201c bis 2001 k\u00f6nnten \u201evorsorglich\u201c als Aufhebung der Einigung gewertet werden. F\u00fcr die insoweit allein m\u00f6gliche Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung fehle es bereits an einem schl\u00fcssigen Vortrag zu einer T\u00e4uschungshandlung bzw. mit Blick auf ein etwaiges Unterlassen an einer entsprechenden Aufkl\u00e4rungs- oder Offenbarungspflicht der Beklagten. Abgesehen davon sei die Frist zur Anfechtung mittlerweile verstrichen. Ob die Verg\u00fctungsvereinbarung nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmererfinderrechts unwirksam sei, k\u00f6nne dahinstehen. Denn der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich jedenfalls auf eine etwaige Unbilligkeit wegen Verstreichens der daf\u00fcr geltenden Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 ArbNErfG nicht mehr berufen. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien sei mit dem Eintritt des Kl\u00e4gers in den vorzeitigen Ruhestand zum 30. Juni 1988 beendet worden. Die sich anschlie\u00dfenden Beratervertr\u00e4ge seien au\u00dfer Acht zu lassen, da sie nicht als Arbeitsverh\u00e4ltnis im geforderten Sinne zu qualifizieren seien. Zudem sei der zweite Beratervertrag (1991 bis 1994) nicht mit der Beklagten, sondern mit der davon rechtlich zu unterscheidenden A Handel AG geschlossen worden. Eine etwaige Unbilligkeit h\u00e4tte der Kl\u00e4ger folglich bis zum 30. Dezember 1988 schriftlich geltend machen m\u00fcssen. Hierzu fehle jedoch ein schl\u00fcssiger Vortrag. Die Beklagte sei auch unter keinem Gesichtspunkt nach Treu und Glauben gehindert, sich auf diese Verfristung zu berufen.<br \/>\nDer geltend gemachte Auskunftsanspruch scheitere, weil der Kl\u00e4ger diesen nicht auf den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents gerichtet habe, sondern das Merkmal aus dem Oberbegriff, welches eine gleichzeitige Extrusion von Schlauchfolie und Haftschicht vorsehe, weggelassen habe. Dies sei vor dem Hintergrund der gemeldeten Erfindung nicht zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger habe das Verfahren der Doppelschlauch-Extrusion als erfindungswesentlich angesehen. Des weiteren sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien in der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984 \/ 18. M\u00e4rz 1984 allein das Streitpatent als Grundlage gew\u00e4hlt h\u00e4tten und die Beklagte zu Auskunftszwecken eine Nullauskunft erteilt habe. Dass der Kl\u00e4ger die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft m\u00f6glicherweise bestritten habe, \u00e4ndere letztlich nichts, weil er hieraus nicht die geeigneten Konsequenzen gezogen habe.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei auch der Feststellungsantrag unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehe nach Wegfall des Streitpatents kein Verg\u00fctungsanspruch mehr zu. Ein Schadenersatzanspruch sei gleichfalls nicht gegeben. Der Vortrag zum angeblichen \u00dcbernahmeangebot im Jahr 1991 sei unsubstantiiert. Ein Schaden sei selbst bei Unterstellung der vom Kl\u00e4ger behaupteten T\u00e4uschungshandlung nicht entstanden.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 202 ff. d. GA I) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das ihm am 21. M\u00e4rz 2006 zugestellte Urteil hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 20. April 2006, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt.<br \/>\nMit dieser verfolgt er die bisher erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Der Kl\u00e4ger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er betont, die Beklagte habe die von ihm gemeldete Diensterfindung nur in unzureichendem Ma\u00dfe als Schutzrecht angemeldet und erfindungsunwesentliche Merkmale in den Anspruch des Streitpatents aufgenommen. Das Streitpatent sei auf eine bestimmte Verfahrensweise beim Kleberauftrag aufgebaut, obwohl die Verfahrensweise beim anschlie\u00dfenden Auftrag der Poly\u00e4thylenschicht und der Signierschicht vom Verfahren beim Kleberauftrag unabh\u00e4ngig sei. F\u00fcr die Signierstreifenerfindung sei die Art des Kleberauftrages v\u00f6llig unerheblich. Dies sei ein grober Fehler. Ein kapitaler Fehler sei zudem die Beschr\u00e4nkung der Signierstreifenbreite auf genau 8 mm. Jedem Fachmann sei klar, dass ein Hauptanspruch nicht auf ein einziges Breitenma\u00df beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfe, weil dies eine Schutzrechtsumgehung durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung geradezu herausfordere. Der tats\u00e4chliche Erfindungsgehalt seiner Meldung gehe \u00fcber den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents hinaus, so dass sich seine Erfinderverg\u00fctung an der Diensterfindung und nicht an dem Streitpatent bemessen m\u00fcsse. Auf das Erl\u00f6schen des Streitpatents k\u00f6nne sich die Beklagte nicht berufen. Es sei eine Verl\u00e4ngerung der Verg\u00fctungsdauer entsprechend der Richtlinie Nr. 42 veranlasst. Die Beklagte habe ihn au\u00dferdem bewusst veranlasst, das Streitpatent nicht zu \u00fcbernehmen. Obwohl sie tats\u00e4chlich von einem wesentlich weiteren Bedarf ausgegangen sei und sich bereits seit 1992 intensiv um einen Auftrag f\u00fcr das Pipelineprojekt beworben habe, den sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 1997 ausf\u00fchrte, habe die Beklagte ihm 1994 vorgespiegelt, in Zukunft sei mit einer Nutzung nicht zu rechnen. Mit dieser falschen Information habe sie ihn get\u00e4uscht. Als Schaden sei insoweit die Nichtber\u00fccksichtigung der Lieferung von 235.000 Tankstellenrohre im Jahr 1994 und des Pipelineprojektes bei der Erfindungsverg\u00fctung anzusehen. Die von der Beklagten erteilten Angaben seien nicht nachvollziehbar und erkennbar ohne die erforderliche Sorgfalt gemacht worden, so dass sie nicht als Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs gewertet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n1. die Beklagte zu verurteilen, als Erfinderverg\u00fctung an den Kl\u00e4ger zu zahlen f\u00fcr die bis 1995 erfolgte Benutzung des deutschen Patents 312xxx bei der Beklagten \u20ac 77.099,49 (DM 150.793,50) abz\u00fcglich bereits gezahlter \u20ac 8.250,72 (DM 16.137,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>1a. hilfsweise als Erfinderverg\u00fctung einen angemessenen Betrag zu bestimmen und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen, zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Quadratmetern der Isolierungsfl\u00e4che in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g\/min,<br \/>\nbb) wobei vor der Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen eine Haftschicht aufgebracht wird und<br \/>\ncc) wobei die Schlauchfolie aus einem \u00c4thylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,<br \/>\ndd) wobei f\u00fcr das Erzeugen von mehreren, in L\u00e4ngsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, \u00fcber dessen Umfang verteilten, 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und w\u00e4rmestabilisiertes Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g\/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck \u2013 bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht \u2013 extrudiert wird,<\/p>\n<p>2a. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Tonnen des Rohrgewichtes in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g\/min,<br \/>\nbb) wobei vor der Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen eine Haftschicht aufgebracht wird und<br \/>\ncc) wobei die Schlauchfolie aus einem \u00c4thylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,<br \/>\ndd) wobei f\u00fcr das Erzeugen von mehreren, in L\u00e4ngsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, \u00fcber dessen Umfang verteilten, 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und w\u00e4rmestabilisiertes Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g\/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck \u2013 bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht \u2013 extrudiert wird,<\/p>\n<p>2b. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Quadratmetern der Isolierungsfl\u00e4che in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g\/min,<br \/>\nbb) wobei vor der Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen eine Haftschicht aufgebracht wird und<br \/>\ncc) wobei die Schlauchfolie aus einem \u00c4thylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,<br \/>\ndd) wobei f\u00fcr das Erzeugen von mehreren, in L\u00e4ngsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, \u00fcber dessen Umfang verteilten, 8 mm breiten und 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und w\u00e4rmestabilisiertes Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g\/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck \u2013 bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht \u2013 extrudiert wird,<\/p>\n<p>2c. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Tonnen des Rohrgewichtes in der Zeit nach 1993 bis zum 29. Mai 2001<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Ummanteln eines Stahlrohres mit einer UV-stabilisierten Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex i2,16 = 0,4 bis 0,5 g\/min,<br \/>\nbb) wobei vor der Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen eine Haftschicht aufgebracht wird und<br \/>\ncc) wobei die Schlauchfolie aus einem \u00c4thylencopolymerisat unter Verwendung eines Extruderkopfes extrudiert wird,<br \/>\ndd) wobei f\u00fcr das Erzeugen von mehreren, in L\u00e4ngsrichtung des Stahlrohres verlaufenden, \u00fcber dessen Umfang verteilten, 8 mm breiten und 0,05 bis 0,1 mm dicken Signierstreifen ein mit einem Farbstoff vermischtes UV- und w\u00e4rmestabilisiertes Poly\u00e4thylen mit einem Schmelzindex von i2,16 = 0,6 bis 0,9 g\/min bei einem um 10 bis 50 bar niedrigen Extrusionsdruck \u2013 bezogen auf den Extrusionsdruck der PE-Schicht \u2013 extrudiert wird,<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Auskunft eidesstattlich zu versichern,<\/p>\n<p>4. festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2 eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>4a. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2a eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>4b. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2b eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>4c. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2c eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>5. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2 eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>5a. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2a eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>5b. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2b eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>5c. hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach dem Antrag 2c eine weitere Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach dem Antrag 1a und mit einem angemessenen Lizenzsatz, abz\u00fcglich der in 1994\/1995 bereits gezahlten Erfinderverg\u00fctung von \u20ac 536,81 (DM 1050,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001,<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie erhebt \u2013 wie in erster Instanz \u2013 die Einreden der Verj\u00e4hrung und Verwirkung. Sie wiederholt und vertieft ihr \u00fcbriges erstinstanzliches Vorbringen. S\u00e4mtliche Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien auf der Grundlage der wirksam geschlossenen Verg\u00fctungsvereinbarung erf\u00fcllt. Soweit die Nutzung des Streitpatents im Jahre 1994 urspr\u00fcnglich nicht bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung ber\u00fccksichtigt worden sei, f\u00fchre dies nicht zu einer Nachforderung. Wegen eines Rechenfehlers sei dem Kl\u00e4ger zuvor ein zu hoher Betrag ausgezahlt worden. Eine Pflichtverletzung stellt sie in Abrede. Bei dem Angebot, das Streitpatent zu \u00fcbernehmen, habe sie den Kl\u00e4ger zutreffend informiert. F\u00fcr das Pipelineprojekt X sei sie erst 1996 um ein Angebot gebeten worden; im \u00fcbrigen seien die daf\u00fcr hergestellten Rohre nicht nach dem Streitpatent ummantelt worden. Auch bei der Abfassung des Streitpatentanspruches sei kein Fehler gemacht worden. Der Anspruch sei so weit abgefasst worden, wie dies nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Patentanmeldung m\u00f6glich gewesen sei. \u00dcberdies habe der Kl\u00e4ger an der Formulierung des letztlich erteilten Schutzanspruches in erheblichem Umfang mitgewirkt. Die Auskunftsanspr\u00fcche seien bereits deshalb unbegr\u00fcndet, weil sie nicht am Wortlaut des zur Erteilung gelangten Patentanspruches ausgerichtet seien. Abgesehen davon habe nach 1994 eine Nutzung des Streitpatents nicht mehr statt gefunden. Nach Wegfall des Streitpatents bestehe zudem keine Pflicht mehr zur Zahlung einer Verg\u00fctung. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nicht gegeben. Die von ihr erteilten Angaben seien richtig und vollst\u00e4ndig; \u00fcber mehr Informationen verf\u00fcge sie nicht. Die Feststellungsantr\u00e4ge seien sowohl unzul\u00e4ssig als auch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 7. M\u00e4rz 2006 die Klage abgewiesen. Anspr\u00fcche auf weitere Erfinderverg\u00fctung, Auskunft und Feststellung stehen dem Kl\u00e4ger nicht zu. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht gleichfalls nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 68.848,77 \u20ac ist unbegr\u00fcndet. Der Verg\u00fctungsanspruch wegen Benutzung des Streitpatents gem. \u00a7\u00a7 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 ArbNErfG ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 durch Erf\u00fcllung (\u00a7 362 BGB) vollst\u00e4ndig erloschen. Sein Zahlungsbegehren vermag der Kl\u00e4ger auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung oder auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAufgrund der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte stand dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG eine Erfinderverg\u00fctung zu. Zur Bestimmung deren Art und H\u00f6he haben die Parteien einvernehmlich im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 ArbNErfG eine rechtsgesch\u00e4ftliche Verg\u00fctungsvereinbarung \u2013 die Vereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984 \/ 18. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) \u2013 geschlossen, wonach die Erfinderverg\u00fctung in Form einer laufenden Beteiligung nach der Lizenzanalogiemethode zu leisten war. Der darauf beruhende Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr die unstreitige Nutzung des Streitpatents bis 1995 ist erloschen. Die Beklagte hat unstreitig nach Ma\u00dfgabe dieser Vereinbarung die Erfinderverg\u00fctung jeweils berechnet und an den Kl\u00e4ger ausgezahlt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZustande gekommen ist die Verg\u00fctungsvereinbarung mit Zugang des die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers tragenden Schreibens vom 15. M\u00e4rz 1984 bei der Beklagten.<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) benennt unter Bezugnahme auf die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung und das erteilte Streitpatent als Grundlage f\u00fcr die zuerkannte Erfindungsverg\u00fctung die Berechnungsmethode (Lizenzanalogie), den Lizenzsatz (0,2 %), die Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Umsatz an Rohren), den Erfinderanteil des Kl\u00e4gers (55 %), die Anwendung einer Umsatzstaffel, den Auszahlungsfaktor und den pers\u00f6nlichen Anteilsfaktor (16,5 %), wobei die Wertzahlen f\u00fcr die erfinderische Mitwirkung des Kl\u00e4gers bei der Stellung der Aufgabe (A), bei deren L\u00f6sung (B) sowie hinsichtlich der Position des Kl\u00e4gers im Betrieb (C) mit 3,5 (A) \/ 2 (B) \/ 3 (C) aufgeschl\u00fcsselt wurden. Es enthielt und erl\u00e4uterte mithin s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren, die f\u00fcr die Festsetzung einer Erfinderverg\u00fctung notwendig und erforderlich sind.<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 war ein Angebot der Beklagten auf Abschluss einer Verg\u00fctungsvereinbarung. Die Patentabteilung handelte als Vertreterin der Beklagten (\u00a7 164 BGB).<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger eine Vertretungsmacht der Patentabteilung in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vollmachtserteilung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 166, 167 BGB vorgetragen, welche einerseits durch die tats\u00e4chliche Handhabung \u2013 allein die Patentabteilung trat zur Erfinderverg\u00fctung in Erscheinung, s\u00e4mtliche insoweit vorgelegten Anlagen entstammen entweder der Feder der Patentabteilung oder sind vom Kl\u00e4ger an eben diese adressiert \u2013 und andererseits durch das Schreiben der A AG vom 17. September 1997 (Anlage L 39) belegt wird. Diesem ist eine Betreuung der dem A-Organkreis zugeh\u00f6rigen Gesellschaften des Konzerns in allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes durch die Patentabteilung zu entnehmen. Eine Erfinderverg\u00fctung ist eine solche Angelegenheit; die Beklagte geh\u00f6rte auch unstreitig zum A-Konzern. Sie hat schlie\u00dflich \u2013 so der Inhalt des Schreibens vom 17. September 1997 weiter \u2013 ausdr\u00fccklich eine entsprechende Vollmacht f\u00fcr die A AG erteilt.<br \/>\nTats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung der Vollmacht, f\u00fcr M\u00e4ngel oder einen Missbrauch dieser beim Abschluss der in Rede stehenden Verg\u00fctungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Sie erwachsen insbesondere nicht aus den vom Kl\u00e4ger vorgelegten Schreiben der Herren C (Anlage 5), D und E (Anlage 18). Unabh\u00e4ngig von der Frage, wie die dortigen \u00c4u\u00dferungen, man sei davon ausgegangen, die Beklagte orientiere sich bei der Erfinderverg\u00fctung streng an den gesetzlichen Vorschriften, zu werten sind, stammen diese \u00c4u\u00dferungen nicht von Mitgliedern des Organs, das f\u00fcr die Erteilung der diskutierten Vollmacht zust\u00e4ndig war. Weder Herr C noch Herr D noch Herr E geh\u00f6rten damals \u2013 soweit vorgetragen \u2013 dem Vorstand der Beklagten an.<br \/>\n\u00dcberdies vermag ein etwaiger Mangel im Innenverh\u00e4ltnis der Beklagten zur Patentabteilung \u2013 worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat \u2013 keine Wirkungen f\u00fcr das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger zeitigen. Auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 15 des landgerichtlichen Urteils kann Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Das Angebot der Beklagten war auch verbindlich. Soweit es in dem Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 hei\u00dft, bei weiterer Benutzung und fortschreitendem Erteilungsverfahren werde die Verg\u00fctung j\u00e4hrlich \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls aufgestockt, bringt dies erkennbar lediglich die Aufstockung der Auszahlungsquote und die Erh\u00f6hung der Erfinderverg\u00fctung entsprechend dem Umfang der Benutzung zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Angenommen hat der Kl\u00e4ger das Angebot durch die an das Ende des Schreibens vom 15. M\u00e4rz 1984 gesetzte handschriftliche Erkl\u00e4rung \u201eeinverstanden\u201c. Hierdurch erkl\u00e4rte er sich mit s\u00e4mtlichen genannten Faktoren, anhand derer die Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung festgesetzt worden war, einverstanden. Die Annahmeerkl\u00e4rung enth\u00e4lt auch keinerlei Vorbehalt, sondern wurde uneingeschr\u00e4nkt abgegeben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsvereinbarung ist mit dem Inhalt zustande gekommen, wie er sich aus dem Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) ergibt. Die dort genannten Berechnungskriterien waren zwischen den Parteien f\u00fcr die Feststellung der Erfinderverg\u00fctung als ma\u00dfgeblich vereinbart. Insbesondere der vereinbarte Lizenzsatz (0,2 %) sowie die Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Rohrumsatz) entsprachen auch dem tats\u00e4chlichen Willen des Kl\u00e4gers. Beide gehen auf seine Initiative zur\u00fcck. Mit Schreiben vom 26. Januar 1983 (Anlage L 15) hatte der Kl\u00e4ger eben diese Faktoren als Grundlage vorgeschlagen. Die zuvor von der Beklagten bei Berechnung der vorl\u00e4ufigen Erfinderverg\u00fctung im Jahr 1981 herangezogenen Faktoren (Anlage L 12) \u2013 u. a. Signierkosten als Bezugsgr\u00f6\u00dfe \u2013 hatte der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber ausdr\u00fccklich abgelehnt.<\/p>\n<p>Von einer Gesamtlizenzvereinbarung wie der Kl\u00e4ger sie behauptet, kann nicht ausgegangen werden. Die schriftliche Verg\u00fctungsvereinbarung 15. M\u00e4rz 1984 \/ 18. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19), der als Urkunde zun\u00e4chst der Anschein der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit innewohnt, gibt hierf\u00fcr nichts her. Ein Gesamtlizenzsatz f\u00fcr einen \u201eKomplex Schlauch-Extrusion\u201c, der \u201e0,5 % bezogen auf DM 20,00\u201c betragen und einer j\u00e4hrlichen Anpassung unterlegen haben soll, wobei bei Wegfall eines zum Komplex geh\u00f6renden Schutzrechtes der Lizenzsatz f\u00fcr die verbleibenden Schutzrechte ansteigen sollte, findet in der Urkunde keinerlei Erw\u00e4hnung.<\/p>\n<p>Soweit sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger auf eine m\u00fcndliche Absprache mit dem damaligen Leiter der Konzernpatentabteilung, Herrn Dr. F, beruft, ist eine solche nicht ausreichend vorgetragen. Wann Herr Dr. F anl\u00e4sslich welcher Gelegenheit mit dem Kl\u00e4ger die behauptete Gesamtlizenzvereinbarung besprochen haben soll, wann genau sie sodann mit der Beklagten abgestimmt und wann dem Kl\u00e4ger deren Zustimmung mitgeteilt worden sein soll, hat der Kl\u00e4ger offen gelassen. Seine Ausf\u00fchrungen hierzu bleiben pauschal; Einzelheiten werden nicht genannt. Der Kl\u00e4ger erl\u00e4utert auch nicht, wie sich die von ihm vorgetragene Vereinbarung mit der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984 \/ 18. M\u00e4rz 1984 vertr\u00e4gt bzw. nach dem Willen der Parteien vertragen sollte. Sofern die m\u00fcndliche Absprache zeitlich vor der schriftlichen Verg\u00fctungsvereinbarung gelegen haben soll, bleibt unklar, weshalb sie in der schriftlichen Verg\u00fctungsvereinbarung keinen Widerhall gefunden hat. Sofern sie nach der schriftlichen Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen wurde, mangelt es an der Behauptung, dass die Gesamtlizenzvereinbarung die schriftlich fixierte ersetzen oder erg\u00e4nzen sollte.<br \/>\nDie Substantiierungsm\u00e4ngel werden durch die Benennung des Herrn Dr. G als Zeugen, welcher auch mit \u201edem Vorgang\u201c \u201evertraut\u201c sein soll, nicht behoben. Abgesehen davon, dass ein Zeugenangebot einen substantiierten Sachvortag nicht entbehrlich macht, ist nicht zu erkennen, zu welchem tats\u00e4chlichen Geschehen Dr. G aus eigener Wahrnehmung etwas sagen k\u00f6nnen soll. Was der Kl\u00e4ger unter \u201edem Vorgang\u201c versteht, bliebt ebenso unklar wie die Rolle des Herrn Dr. G in diesem Zusammenhang. Es gen\u00fcgt nicht, dass Herr Dr. G den Kl\u00e4ger auf Seiten der Beklagten in Erfinderverg\u00fctungsangelegenheiten (irgendwann) betreute. Ma\u00dfgeblich w\u00e4re allein sein etwaiges Wissen zu der behaupteten Gesamtlizenzvereinbarung.<\/p>\n<p>Auch die vom Kl\u00e4ger in Bezug genommenen Urkunden bieten keinen ausreichenden Anhalt f\u00fcr die von ihm behauptete m\u00fcndliche Absprache.<br \/>\nSoweit die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 1981 (Anlage L 13) mitgeteilt hat, \u201ealle Erfindungen, die bei der Kunststoffbeschichtung im R\u00f6hrenwerk X zuk\u00fcnftig eine Rolle spielen werden, gemeinsam im Rahmen eines Erfindungskomplexes zu bewerten und zwar so, dass dabei die Bedeutung der einzelnen Schutzrechte f\u00fcr den Komplex besonders ber\u00fccksichtigt werden\u201c, handelt es sich, wie die Wortwahl zu erkennen gibt, zun\u00e4chst nur um eine Absichtserkl\u00e4rung (\u201eist vorgesehen\u201c). Aus der Erkl\u00e4rung lassen sich \u00fcberdies nicht die Bedingungen ablesen, die der Kl\u00e4ger nun als vereinbart behauptet. Eine Bewertung eines Schutzrechtes entsprechend seiner Bedeutung f\u00fcr einen Erfindungskomplex ist weder gleichbedeutend mit dem behaupteten Lizenzsatz noch mit einer Mehrzahlung bzw. erh\u00f6hten Neubewertung bei Wegfall eines Schutzrechts aus dem Komplex.<br \/>\nAuch das Schreiben vom 25. Oktober 1982 (Anlage L 14), in dem (allein) der Kl\u00e4ger bis zu diesem Zeitpunkt \u201evereinbarte Rahmenbedingungen\u201c fixiert hat, l\u00e4sst die vorgetragene Gesamtlizenzvereinbarung nicht ausreichend erkennen. Zwar werden m\u00fcndliche Abstimmungen mit Herrn Haase und Herrn Dr. F erw\u00e4hnt und auch, dass das Streitpatent unter den dort genannten Komplex Erfinderverg\u00fctungen \u201eSchlauch-Extrusions-Verfahren\u201c fallen soll. Dem Schreiben l\u00e4sst sich jedoch lediglich ein Gesamtanalogiesatz von 0,5 % entnehmen, nicht aber eine Aufwertung eines Schutzrechtes des Komplexes bei Ausscheiden eines anderen Schutzrechtes. Erw\u00e4hnt wird hingegen eine j\u00e4hrlich neue Gewichtung. Dies bzw. das Schweigen des Schreibens zum Ausgleich bei Wegfall eines Schutzrechtes spricht daf\u00fcr, dass eine dahingehende Vereinbarung gerade nicht getroffen wurde.<br \/>\nMit Blick auf die Anlagen L 13 und L 14 darf zudem nicht \u00fcbersehen werden, dass diese ca. 2 \u00bd bzw. 2 Jahre vor der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984 \/ 18. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) abgefasst wurden. Da ihr Inhalt in der zeitlich sp\u00e4teren schriftlich fixierten Verg\u00fctungsvereinbarung nicht aufgegriffen wurde, sollte ihnen folglich nach dem Willen der Parteien keine Bedeutung mehr zukommen.<br \/>\nIn der tabellarischen \u00dcbersicht in Anlage 2 sind zwar Anteilsfaktoren zu sechs Schutzrechten des Kl\u00e4gers in der Zeit von 1981 bis 2003 aufgef\u00fchrt, wobei in jedem Jahr stets insgesamt der Faktor 1 erzielt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine handschriftliche Aufzeichnung des Kl\u00e4gers aus dem Jahre 2001, an deren Erstellung \u2013 soweit ersichtlich \u2013 die Beklagte nicht beteiligt war.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger auf die Anlage 30 zum Beleg f\u00fcr die \u201eBewertung des Technologiepaketes\u201c verweist, ist eine Relevanz dieser Anlage nicht zu erkennen. Die Anlage 30 beinhaltet Vereinbarungen der Beklagten mit H und mit I GmbH, die nicht das Streitpatent zum Gegenstand haben.<br \/>\nEine vom Kl\u00e4ger in Bezug genommene Anlage 8 wurde nicht zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht zu entnehmen, dass aus der behaupteten Vereinbarung mit Herrn Dr. F ein Lizenzsatz von mehr als 0,2 % folgen sollte. Diesen Lizenzsatz hat die Beklagte ab 1988 jedoch unstreitig ihren Verg\u00fctungszahlungen zugrunde gelegt. Es mangelt zudem an einem substantiierten Sachvortrag zu einer etwa erforderlichen Neubewertung; wann welches Schutzrecht aus dem genannten Komplex wegfiel und welche Bedeutung dies f\u00fcr das Streitpatent hatte, wird nicht erkl\u00e4rt. Die tabellarische \u00dcbersicht der Anlage 2 ist ersetzt einen ausreichenden Sachvortrag nicht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung ist die Verwertung des Streitpatents, d. h. die Benutzung des in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens, nicht hingegen das Verfahren, das nach Ansicht des Kl\u00e4gers \u201erichtigerweise\u201c von der Beklagten h\u00e4tte angemeldet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Ansatz des Kl\u00e4gers \u2013 Orientierung der Erfinderverg\u00fctung an der gemeldeten Diensterfindung \u2013 ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Schwermetalloxidationskatalysator, GRUR 1989, 205 (208)) grunds\u00e4tzlich zutreffend. Denn dem Arbeitgeber obliegt es, die Schutzanspr\u00fcche und die zu ihrer Auslegung heranzuziehende Beschreibung sachgerecht so abzufassen, dass sie die gemeldete erfinderische Lehre vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen und wiedergeben. Sch\u00f6pfen die Schutzanspr\u00fcche den erfinderischen Gehalt der ihm gemeldeten Diensterfindung nicht aus, so hat dies keinen negativen Einfluss auf den Umfang der dem Arbeitnehmer zustehenden Erfinderverg\u00fctung, wenn und soweit dessen Diensterfindung \u00fcber den Schutzbereich der Patentanspr\u00fcche hinausgeht. Dies setzt jedoch voraus, dass der \u00fcberschie\u00dfende Teil der Diensterfindung, der nicht vom angemeldeten oder erteilten Anspruch erfasst ist, einen \u201eerfinderischen Gehalt\u201c, eine \u201eerfinderische Lehre\u201c beinhalten und grunds\u00e4tzlich schutzf\u00e4hig sein muss.<br \/>\nDies ist geboten, weil der Verg\u00fctungsanspruch auf der Tatsache beruht, dass der Arbeitgeber dank der technischen Neuerung in die Lage versetzt wird, ein gesetzliches Ausschlussrecht zu erwerben oder eine wirtschaftliche Vorrangstellung einzunehmen (BGH GRUR 1998, 684 (689) \u2013 Spulkopf; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, Einleitung vor \u00a7\u00a7 9-12 Rn. 9; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 9 ArbEG Rn. 2 jeweils m. w. N.). Der Anspruch auf Verg\u00fctung erfordert deshalb auch eine Diensterfindung, die schutzf\u00e4hig im Sinne des \u00a7 2 ArbNErfG ist, d. h. der objektiv die F\u00e4higkeit innewohnt, nach deutschem (bzw. europ\u00e4ischem) Recht als Gebrauchsmuster oder Patent erteilt zu werden (BGH GRUR 1963, 135 (136) \u2013 Cromegal; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.07.1995, Az. 2 U 7\/89).<\/p>\n<p>Zugunsten des Kl\u00e4gers einmal unterstellt, er habe der Beklagten 1981 tats\u00e4chlich ein Verfahren zum Anbringen der Signierstreifen gemeldet, das (nur) die Merkmale aufwies, wie der Kl\u00e4ger nun behauptet und in seiner Antragsfassung zum Teil zum Ausdruck bringt, kann von einer Schutzf\u00e4higkeit des \u201e\u00fcberschie\u00dfenden\u201c Teil der gemeldeten Diensterfindung nicht ausgegangen werden. Der Kl\u00e4ger hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass ein Verfahren, bei dem vor der Schlauchfolie aus Poly\u00e4thylen eine Haftschicht aufgebracht wird und bei dem die Signierstreifen nicht auf eine bestimmte Breite beschr\u00e4nkt sind, schutzf\u00e4hig im Sinne des \u00a7 2 ArbNErfG gewesen ist.<\/p>\n<p>Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 71 22 606 (Anlage L 37, siehe auch Streitpatent, Anlage 1, Sp. 1, Zeilen 49 \u2013 56) war unstreitig das Erzeugen und Aufbringen mehrerer, in L\u00e4ngsrichtung verlaufender, \u00fcber den Umfang verteilter Signierstreifen mittels eines Extruderkopfes bekannt. Es bedurfte mithin der (erfinderischen) Abgrenzung des Streitpatents von diesem Stand der Technik. Darauf hat bereits der Pr\u00fcfer des Deutschen Patentamtes in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 14. September 1983 (Anlage L 8) hingewiesen, der eine Schutzf\u00e4higkeit des Anspruchs 1 in der von der Beklagten zuvor eingereichten Fassung deshalb ausdr\u00fccklich verneint hatte. In der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung wurde sodann \u2013 unstreitig \u2013 die Anspruchsfassung erarbeitet, wie sie f\u00fcr das Streitpatent zur Erteilung gelangte. In den Anspruch aufgenommen wurde unter anderem sowohl das gleichzeitige Aufbringen der Schlauchfolie und der schlauchf\u00f6rmigen Haftschicht als auch eine Signierstreifenbreite von 8 mm. Dies spricht daf\u00fcr, dass ohne diese neuen Anspruchsmerkmale das Streitpatent nicht als neu und erfinderisch anzusehen gewesen ist. Dass die Einsch\u00e4tzung des Pr\u00fcfers unzutreffend war und tats\u00e4chlich der Erfindung in der \u2013 hier unterstellten \u2013 gemeldeten Form objektiv die M\u00f6glichkeit der Schutzf\u00e4higkeit innewohnte, hat der Kl\u00e4ger in keiner Weise vorgetragen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik fehlt. Dass die Signierstreifen genauso gut ohne die in Rede stehende Merkmale oder anders angebracht werden k\u00f6nnen, ist f\u00fcr die Frage, ob dies im Priorit\u00e4tszeitpunkt neu und erfinderisch gewesen w\u00e4re, ohne Belang. Die technische M\u00f6glichkeit allein besagt nichts \u00fcber das Vorliegen einer Erfindung. Auch die pauschale Behauptung, das Gebrauchsmuster \u201ebedinge\u201c in keiner Weise die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signierstreifenbreite von 8 mm, gen\u00fcgt nicht. Der Rechtsbestand des Streitpatents in der erteilten Fassung stand im \u00fcbrigen w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Schutzrechts au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>Des weiteren ist ein Zugrundelegen der \u2013 vermeintlich anders \u2013 gemeldeten Erfindung auch deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil die Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) allein eine Verg\u00fctung nach dem zwischenzeitlich erteilten Streitpatent vorsah. In der Betreffzeile des Schreibens vom 15. M\u00e4rz 1984 wird das Streitpatent ausdr\u00fccklich mit seiner Patentnummer und seinem Titel benannt; der Auszahlungsfaktor wird mit Blick auf den nunmehr vorliegenden Erteilungsbeschluss erh\u00f6ht. Die urspr\u00fcngliche Meldung des Kl\u00e4gers wird demgegen\u00fcber nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984 \/ 18. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) betraf nicht lediglich die f\u00fcr das Jahr 1983 berechnete Erfindungsverg\u00fctung, sondern sollte \u2013 nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien \u2013 f\u00fcr die Gesamtdauer der Nutzungshandlungen bis zum Wegfall des Streitpatents ma\u00dfgeblich sein.<\/p>\n<p>Bereits das Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Laufzeitbestimmung spricht daf\u00fcr, dass die Verg\u00fctungsvereinbarung ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen wurde (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 12 Rn. 17). Dass dies dem tats\u00e4chlichen Willen der Parteien entsprach, verdeutlicht zudem der auf Seite 2 des Schreibens vom 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) befindliche Verweis auf die \u201eFortsetzung\u201c der Umsatzstaffel bei \u201ezunehmendem Benutzungsumfang\u201c. F\u00fcr den bereits abgerechneten Zeitraum ist diese Mitteilung erkennbar ohne Sinn. Hinzu tritt die erkl\u00e4rte Aufstockung des Auszahlungsfaktors bei Ausbleiben eines Einspruchs gegen das erteilte Streitpatent.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner das Verhalten der Vertragsparteien in den Jahren nach Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung. Die Berechnung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung des Streitpatents erfolgte bis 1995 stets unter Beachtung der im Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 genannten Kriterien, wobei die jeweiligen Abrechnungsschreiben (Anlagen L 21, L 25) auf das Schreiben aus dem Jahre 1984 Bezug nahmen. Sowohl die Verg\u00fctungszahlungen wie auch die Abrechnungsschreiben nahm der Kl\u00e4ger \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren widerspruchslos entgegen. Soweit der Kl\u00e4ger behauptet, er habe der Verg\u00fctung \u201edauernd\u201c und in \u201edutzenden Punkten\u201c widersprochen und es habe \u201emehrere Vorhaltungen wegen der Verg\u00fctung\u201c gegeben, bleibt sein Vortrag auch in der zweiten Instanz ohne Substanz. Obwohl bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die mangelnde Substantiierung des Sachvortrages ausgef\u00fchrt hat, tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger keinen einzigen Widerspruch konkret vor, der den f\u00fcr den Zahlungsanspruch in Rede stehenden Zeitraum betreffen soll. Der Verweis auf die Anlage 6 verf\u00e4ngt nicht. Aus dieser Anlage ergibt sich nichts Konkretes. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil (Seite 14 des Umdrucks) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie rechtsgesch\u00e4ftliche Verg\u00fctungsvereinbarung ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 wirksam.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDass sie sittenwidrig im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 BGB und damit nichtig ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Der insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4ger hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Es fehlt die konkrete Darlegung eines Missverh\u00e4ltnisses bei Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts im Jahre 1984. Allein die Ansicht des Kl\u00e4gers, er habe einen Anspruch auf eine \u201evielfach h\u00f6here Verg\u00fctung\u201c gen\u00fcgt nicht. Es h\u00e4tte wenigstens in Grundz\u00fcgen eine durch Tatsachenvortrag untermauerte Gegen\u00fcberstellung der berechneten Erfinderverg\u00fctung \u2013 f\u00fcr einen Zeitraum von ca. 10 Jahren etwa 16.000,00 DM \u2013 und den bei der Beklagten konkret entstandenen Vorteilen vorgenommen werden m\u00fcssen, wobei vor allem zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re, dass sich \u2013 auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers \u2013 die streitgegenst\u00e4ndlichen Signierstreifen zun\u00e4chst nicht ohne weiteres auf dem Markt durchgesetzt haben. Es h\u00e4tte ferner insbesondere dargelegt werden m\u00fcssen, dass die Vorteile kausal durch das Streitpatent erwachsen sind, und nicht etwa der Beklagten zuzuschreiben waren, die unstreitig ein seit ca. 100 Jahren bestehendes, weltweit agierendes und bekanntes Unternehmen ist. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte es dem Kl\u00e4ger oblegen, ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis zwischen den Positionen Erfinderverg\u00fctung \u2013 Vorteile der Beklagten substantiiert darzulegen, da nicht jedes Ungleichgewicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit gen\u00fcgt. Tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, aus denen sich ein derartiges Missverh\u00e4ltnis ableiten lie\u00dfe, fehlen jedoch. Eine von ihm angesprochene \u201eGesamtschau\u201c hilft ohne entsprechenden Tatsachenvortrag nicht weiter.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Beklagte die Unerfahrenheit des Kl\u00e4gers ausgenutzt hat. Von einer Unerfahrenheit ist nur dann auszugehen, wenn ein Mangel an Lebens- und Gesch\u00e4ftserfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet anzunehmen ist, der mit der Unf\u00e4higkeit der eigenen Interessenwahrung korrespondiert. Das schlichte Fehlen vollst\u00e4ndiger Rechtskenntnisse und\/oder Unkenntnis von Detailregelungen allein l\u00e4sst die handelnde Person hingegen nicht als unerfahren gelten. Der Hinweis des Kl\u00e4gers, er sei kein Fachmann auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, reicht deshalb nicht aus.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserkl\u00e4rung stand er seit ca. 30 Jahren im Berufsleben und war als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage in X in verantwortlicher Position t\u00e4tig. W\u00e4hrend seiner Anstellung bei der Beklagten war er unstreitig als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von 47 Schutzrechtsfamilien auf dem Gebiet der Ummantelung von Stahlrohren mit Kunststoff\u00fcberzug beteiligt. Wie dem Antrag des Kl\u00e4gers auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 27. September 2001 (Anlage L 28) zu entnehmen ist, hatte er an weiteren Erfindungen mitgewirkt, die vor 1984 zum Patent angemeldet worden sind (DE 3122 xxx (Anmeldung 1981), DE 3 247 xxx (Anmeldung 1982), DE 3 047 xxx (Anmeldung 1980)). Auch f\u00fcr diese Erfindungen ist eine Erfindungsverg\u00fctung festgesetzt und dem Kl\u00e4ger gezahlt worden. Als er die ihm f\u00fcr das Streitpatent von der Beklagten angebotene Verg\u00fctungsfestsetzung annahm, besa\u00df er mithin Erfahrungen auf diesem Gebiet. Er vermochte seine Interessen mit Blick auf das Streitpatent auch zu vertreten. Dies belegt zum einen eindr\u00fccklich seine Reaktion auf die erste Verg\u00fctungsfestsetzung seitens der Beklagten am 4. Dezember 1981 (Anlage L 12). Den in diesem Schreiben genannten Berechnungsfaktoren hat er ausdr\u00fccklich widersprochen, so dass es in der Folgezeit zu weiteren Gespr\u00e4chen bzw. \u201eVerhandlungen\u201c und \u2013 wie der Kl\u00e4ger behauptet \u2013 zu m\u00fcndlichen Rahmenvereinbarungen kam, deren Inhalt der Kl\u00e4ger ma\u00dfgeblich mitgestaltete. Zum anderen zeigt auch das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 1983 (Anlage L 15), mit dem er die Bezugsgr\u00f6\u00dfe und den Lizenzsatz vorschlug, seine F\u00e4higkeit, die eigenen Interessen hinsichtlich einer Erfinderverg\u00fctung wahrzunehmen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nAuf eine Sittenwidrigkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung wegen Verletzung eines Treueverh\u00e4ltnisses kann sich der Kl\u00e4ger gleichfalls nicht berufen. Abgesehen davon, dass seine Ansicht, in (je)der Verletzung eines Treueverh\u00e4ltnisses \u2013 als welches das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis mit den aus \u00a7 242 BGB herzuleitenden F\u00fcrsorgepflichten angesehen werden kann \u2013 sei grunds\u00e4tzlich eine Sittenwidrigkeit zu sehen, im Gesetz keine St\u00fctze findet, wie insbesondere die Vorschriften zur Schadenersatzpflicht zeigen, kann eine derartige Verletzung mit Blick auf die Verg\u00fctungsvereinbarung nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Kl\u00e4gers hat die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Treueverh\u00e4ltnis verletzt, indem sie ihm mit Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) \u201ekommentarlos\u201c eine Verg\u00fctung angeboten hat, die anstelle der in der Richtlinie Nr. 11 &#8211; Abstaffelung genannten Umsatzstaffel eine betriebseigene Umsatzstaffel vorsah. Hierdurch sei sein Glaube an die \u201estrikte Anwendung\u201c des Arbeitnehmererfindergesetzes und der dazugeh\u00f6rigen amtlichen Richtlinie \u201eausgenutzt\u201c worden, um ihm mit verdeckt abweichenden Rechnungen eine Erkl\u00e4rung \u201eabzuluchsen\u201c. F\u00fcr einen Nichtfachmann auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen sei es praktisch nicht m\u00f6glich, diese Abweichung zu erkennen. F\u00fcr die Beklagte sei es hingegen ein Leichtes gewesen, auf die Abweichungen hinzuweisen und den dahingehenden Irrtum des Kl\u00e4gers zu beseitigen.<br \/>\nDieses \u201ekommentarlose Angebot\u201c k\u00f6nnte jedoch nur dann als eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Treueverh\u00e4ltnisses angesehen werden, wenn f\u00fcr die Beklagte die Pflicht bestanden h\u00e4tte, \u00fcber eine Abweichung von der Richtlinie Nr. 11 aufzukl\u00e4ren und sie die gebotene Aufkl\u00e4rung sodann unterlassen h\u00e4tte. Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen.<\/p>\n<p>Die Richtlinie ist ihrer Rechtsnatur nach weder Rechtsnorm noch Verwaltungsvorschrift; durch sie werden keine Rechte und Pflichten eigenst\u00e4ndig begr\u00fcndet. Wie die Richtlinie Nr. 1 selbst ausdr\u00fccklich besagt, sind in der Richtlinie keine verbindlichen Vorschriften zu sehen. Ihre Anwendung ist nicht zwingend. Die Richtlinie gibt lediglich (unverbindliche) Anhaltspunkte und Empfehlungen zur Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung. Die Arbeitsvertragsparteien sind demzufolge nicht an die Richtlinie gebunden, sondern k\u00f6nnen im Rahmen einer Verg\u00fctungsvereinbarung \u2013 unter dem Vorbehalt einer angemessenen Verg\u00fctung \u2013 von der Richtlinie abweichende Vereinbarungen treffen (BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) \u2013 Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, Einleitung Rn. 94 ff.; Volmer\/Gaul, ArbNErfG, 2. Aufl. 1983, \u00a7 11 Rd. 17; Reimer\/Schade\/Schippel, ArbNErfG 7. Aufl. 2000, \u00a7 11, Rn. 11).<br \/>\nAngesichts dessen kann schon dem Ansatz, bei einer Abweichung von der Richtlinie Nr. 11 mangele es an einer \u201estrikten Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes\u201c, nicht beigepflichtet werden. Wenn \u2013 was der Kl\u00e4ger vorliegend nicht substantiiert bestritten hat \u2013 in dem betreffenden Industriezweig Abstaffelungen \u00fcblich sind, kann eine vertraglich vereinbarte andere Staffelung als die in der Richtlinie Nr. 11 vorgesehene mithin nur dann nicht mehr als das Arbeitnehmererfindergesetz wahrend angesehen werden, wenn aufgrund der \u201eabweichenden\u201c Vereinbarung keine angemessene Verg\u00fctung im Sinne des \u00a7 9 ArbNErfG anzunehmen w\u00e4re. Dies ist dem Vortrag des Kl\u00e4gers jedoch nicht in substantiierter Weise zu entnehmen. Dass bei Anwendung der Richtlinie Nr. 11 der H\u00f6he nach eine \u201eandere\u201c Erfinderverg\u00fctung errechnet worden w\u00e4re, gen\u00fcgt hierf\u00fcr ersichtlich nicht.<\/p>\n<p>Der Rechtscharakter der Richtlinie verbietet es dar\u00fcber hinaus, dem Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich \u2013 ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde \u2013 eine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Inhalt der Richtlinie bzw. einzelner Nummern sowie etwaigen Abweichungen davon aufzuerlegen. Es gilt vielmehr auch insoweit der anerkannte Grundsatz, dass den Arbeitgeber keine Unterrichtungs- und Belehrungspflichten \u00fcber die sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers treffen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 25 Rn. 20 m. w. Nachw.). Erwachsen k\u00f6nnte eine entsprechende Aufkl\u00e4rungspflicht eingedenk der F\u00fcrsorgepflicht nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer f\u00fcr den Arbeitgeber erkennbar in einem Irrtum \u00fcber den Inhalt und\/oder die<br \/>\n(Nicht-)Anwendung der Richtlinie befand oder der Arbeitnehmer insoweit ausdr\u00fccklich um Auskunft gebeten hat. F\u00fcr beide Konstellationen bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde er \u00fcberhaupt von der Anwendung der Richtlinie und insbesondere der Richtlinie Nr. 11 bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung das Streitpatent betreffend ausging. Das Schreiben der Beklagten vom 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) sieht zwar f\u00fcr Ums\u00e4tze bis zu 40 Mio. DM inhaltlich die Abstaffelung vor, wie sie auch in der Richtlinie Nr. 11 (Stand 1980) enthalten ist. Eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die Richtlinie \u00fcberhaupt oder speziell auf die Richtlinie Nr. 11 enth\u00e4lt das Schreiben hingegen nicht. Es findet sich dort zudem ausdr\u00fccklich der Hinweis auf die Anwendung und Fortsetzung der betriebseigenen Staffelung bei zunehmendem Benutzungsumfang. Die Umsatzstaffel ist im einzelnen dargestellt und durch einen Verweis auf die auch den Kl\u00e4ger betreffenden F\u00e4lle 2125, 20943, 22448 n\u00e4her erl\u00e4utert. Ein Irrtum \u00fcber die tats\u00e4chliche Vereinbarung und die zur Anwendung kommende Staffelung konnte f\u00fcr den Kl\u00e4ger beim Lesen des Schreibens vom 15. M\u00e4rz 1984 folglich nicht erwachsen. Die Beklagte hat ihm in diesem Schreiben keineswegs \u201evorgemacht\u201c, dass es sich bei der Abstaffelung um die der Richtlinie Nr. 11 handelt. Dass der Kl\u00e4ger dies wegen anderer, vorheriger \u00c4u\u00dferungen der Beklagten annehmen konnte, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die Beklagte hat dar\u00fcber hinaus in ihrem Schreiben vom 13. M\u00e4rz 1985 (Anlage L 21) darauf hingewiesen, dass seit Beginn des Kalenderjahres 1984 eine neue Umsatzstaffel gelte. Diese wird im einzelnen aufgef\u00fchrt. Eine Erw\u00e4hnung der oder Bezugnahme auf die Richtlinie Nr. 11 erfolgt hingegen auch in diesem Schreiben nicht.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist dargetan, dass f\u00fcr die Beklagte \u2013 wenn denn bei dem Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich ein dahingehender Irrtum entstanden w\u00e4re \u2013 der Irrtum erkennbar gewesen ist. Die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers auf dem Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 gibt daf\u00fcr nichts her. Ein (anderes) Geschehen, aus dem die Beklagte eine etwaige Fehlvorstellung des Kl\u00e4gers h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, ist nicht vorgetragen. Die Behauptungen zu den mehrfachen Vorhaltungen oder Widerspr\u00fcchen gegen die Erfinderverg\u00fctungen sind unsubstantiiert. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger nach erneutem Hinweis auf Geltung einer (ge\u00e4nderten) Umsatzstaffel im Jahr 1985 der Anwendung dieser widersprochen hat.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bleibt zu bemerken, dass die betriebseigenen Staffelungen der Beklagten keineswegs vollst\u00e4ndig von der Richtlinie Nr. 11 abweichen und den Arbeitnehmer zwingend schlechter als die jeweils g\u00fcltige Staffel nach der Richtlinie Nr. 11 stellen. Die betriebseigene Staffel, wie sie in dem Schreiben vom 15. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) enthalten war, stimmte mit der Staffel nach der Richtlinie Nr. 11, Stand 1980, f\u00fcr die Gesamtums\u00e4tze von 0 bis 40 Millionen DM \u00fcberein. W\u00e4hrend die Staffel nach der Richtlinie dort endet, setzt die betriebseigene Staffel die Staffelung fort. F\u00fcr die betriebseigene Staffel entsprechend dem Schreiben vom 13. M\u00e4rz 1985 (Anlage L 21) gilt vergleichbares. Die Staffel nach der Richtlinie Nr. 11, Stand 1984, wird (erst) f\u00fcr einen Gesamtumsatz von mehr als 200 Millionen DM mit reduziertem Faktor fortgesetzt.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger auf ein \u201eKonzept des Abluchsens\u201c durch \u201ekleine Anfangsverg\u00fctungen und zweideutige Formulierungen\u201c abstellt, das sich die damalige Konzernpatentabteilung ausgedacht haben soll, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Wer wann genau welches \u201eKonzept\u201c entwickelt haben soll, welche Formulierungen missverst\u00e4ndlich gewesen sein sollen, bleibt unklar. Gleiches gilt f\u00fcr den behaupteten Zusammenhang von kleinen Anfangszahlungen und dem erteilten Einverst\u00e4ndnis mit den Verg\u00fctungszahlungen. Der angebotene Zeugenbeweis hilft \u00fcber den fehlenden Sachvortrag nicht hinweg, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die Herren C und D aus eigener Wahrnehmung etwas zu dem behaupteten \u201eKonzept\u201c sagen k\u00f6nnen sollten. Beide geh\u00f6rten der Konzernpatentabteilung nicht an. Herr C war, wie die Anlage 5 zu erkennen gibt, technischer Leiter des Werkes X und bis 1988 der Vorgesetzte des Kl\u00e4gers. Herr D war der Anlage 18 zufolge im Betriebsrat, Personaldirektor und Aufsichtsratsmitglied. Dass beide mit der Konzernpatentabteilung Kontakte hatten, die Anhaltspunkte f\u00fcr das behauptete \u201eKonzept\u201c bieten, ist weder dem Vortrag des Kl\u00e4gers noch den genannten Anlagen zu entnehmen.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDie Wirksamkeit der \u2013 von der Richtlinie Nr. 11 abweichenden \u2013 Verg\u00fctungsvereinbarung unterliegt auch nicht deshalb Zweifeln, weil die Beklagte \u00fcber die Abweichung mit dem Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung getroffen hat. Eine solche war wegen des Rechtscharakters der Richtlinie sowie des Umstandes, dass der Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung als Anspruch eigener Art zu werten ist, der \u2013 obwohl er sich aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ergibt \u2013 nicht als Arbeitsentgelt gilt (BGH GRUR 1981, 263 (265) \u2013 Drehschiebeschalter), nicht erforderlich.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nVon einer Unwirksamkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 ArbNErfG ist ebenso wenig auszugehen, wobei dahin stehen kann, ob auf der Grundlage des Vortrages des Kl\u00e4gers die hierf\u00fcr erforderliche Feststellung, dass die Verg\u00fctungsvereinbarung in erheblichem Ma\u00dfe unbillig ist, weil von Anfang an ein objektives (ungerechtfertigtes) Missverh\u00e4ltnis zwischen der vereinbarten und der gesetzlich nach \u00a7\u00a7 9 ff. ArbNErfG i. V. m. den Richtlinien zu bestimmenden Erfinderverg\u00fctung bestand, \u00fcberhaupt getroffen werden k\u00f6nnte. Selbst dann, wenn eine solche Unbilligkeit zu konstatieren w\u00e4re, ist dem Kl\u00e4ger die Geltendmachung dieser zwischenzeitlich verwehrt. Er vermochte nicht darzutun, dass er \u2013 entsprechend \u00a7 23 Abs. 2 ArbNErfG \u2013 die Unbilligkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber der Beklagten mittels einer unmissverst\u00e4ndlichen Erkl\u00e4rung geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>Als Arbeitsverh\u00e4ltnis im Sinne dieser Vorschrift ist lediglich die Anstellung des Kl\u00e4gers bei der Beklagten bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (30. Juni 1988) anzusehen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Umdruck Seite 18 f.) Bezug genommen werden. Eine wirtschaftliche und pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit des Kl\u00e4gers, die der Geltendmachung der Unbilligkeit gegen\u00fcber der Beklagten entgegen stand, brachte weder die mit der Beklagten 1988 vereinbarte Beratert\u00e4tigkeit (Anlage L 2) noch die mit der A Handel AG 1991 vereinbarte Beratert\u00e4tigkeit (Anlage 16) mit sich.<\/p>\n<p>Die Frist zur Geltendmachung der Unbilligkeit lief mithin bis zum 30. Dezember 1988. Dass der Kl\u00e4ger bis zu diesem Tag eine schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Beklagten abgegeben hat, aus der deutlich hervorgeht, dass er die Verg\u00fctungsvereinbarung als unbillig und deshalb als ohne Rechtswirkungen nach sich ziehend erachtet, ist nicht ersichtlich. Obwohl das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits ausgef\u00fchrt hat, dass der dahingehende Vortrag des Kl\u00e4gers nicht ausreicht, hat es der Kl\u00e4ger auch in der zweiten Instanz unterlassen, ein entsprechendes Schreiben zur Akte zu reichen oder konkret vorzutragen, wann genau er was konkret gegen\u00fcber der Beklagten vorgebracht haben will.<br \/>\nDa es sich bei der Frist des \u00a7 23 Abs. 2 ArbNErfG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 23 Rn. 30; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6 Aufl. 2003, \u00a7 23 ArbNErfG, Rn. 13; Reimer\/Schade\/Schippel\/Kaube, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, \u00a7 23 Rn. 10), die weder gehemmt, unterbrochen noch verl\u00e4ngert werden kann, hat der Kl\u00e4ger mit Ablauf des 30. Dezember 1988 sein Gestaltungsrecht verloren.<\/p>\n<p>Eine Au\u00dferachtlassung des Gestaltungsrechtsverlustes im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten ist nicht geboten. Die Beklagte ist nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) auch nicht daran gehindert, sich auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung zu berufen. Eine T\u00e4uschung durch die Beklagte oder die Aufrechthaltung eines Irrtums beim Kl\u00e4ger hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie Nr. 11 ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht festzustellen.<\/p>\n<p>eee)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsvereinbarung ist schlie\u00dflich auch nicht wegen Anfechtung gem. \u00a7\u00a7 123 Abs. 1, 142 BGB als von Anfang an nichtig zu betrachten. Es mangelt bereits an der Darlegung eines Anfechtungsgrundes im Sinne des \u00a7 123 Abs. 1 BGB, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist dem Vorbringen des Kl\u00e4gers auch keine Anfechtungserkl\u00e4rung zu entnehmen, die den Voraussetzungen des \u00a7 143 BGB gen\u00fcgen w\u00fcrde und unter Wahrung der Anfechtungsfristen nach \u00a7 124 BGB abgegeben worden ist. Zwar muss in einer Anfechtungserkl\u00e4rung nicht das Wort \u201eanfechten\u201c verwendet werden; ebenso wenig muss der Grund f\u00fcr die erkl\u00e4rte Anfechtung angegeben werden. Die Erkl\u00e4rung muss jedoch eindeutig zu erkennen geben, dass das angefochtene Rechtsgesch\u00e4ft als ganzes keinen Bestand mehr haben und als solches mit seinen gesamten Rechtswirkungen beseitigt werden soll (BGH NJW-RR 1988, 566 (567)). Eine solche Erkl\u00e4rung ist seitens des Kl\u00e4gers weder vorgetragen noch als Anlage zur Akte gereicht worden. Auch das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 16. Januar 1998 (Anlage 6) ist nicht als Anfechtungserkl\u00e4rung zu werten. In diesem Schreiben hat der Kl\u00e4ger zwar eine falsche Abrechnung wegen Fortsetzung der Richtlinie Nr. 11 durch die betriebseigene Staffel moniert. Hiermit wird jedoch allein ein Berechnungsfaktor zur Diskussion gestellt, nicht jedoch die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Diese soll hiernach vielmehr weiterhin Bestand haben. Der sonstige Verweis des Kl\u00e4gers auf die Anlage 6 hilft nicht. Aus der tabellarischen \u00dcbersicht ist ohne weitere Erl\u00e4uterungen nichts zu erkennen. Da die Willenserkl\u00e4rung, welche angefochten werden soll, vom 18. M\u00e4rz 1984 datiert, liegt das Schreiben aus dem Jahre 1998 au\u00dferdem au\u00dferhalb der abschlie\u00dfenden zehnj\u00e4hrigen Anfechtungsfrist gem. \u00a7 123 Abs. 3 BGB.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDer Erfinderverg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers bestand bis zum Erl\u00f6schen des Streitpatents (1. Februar 1995). Mit Wegfall des Schutzrechtes endete die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene Diensterfindung (BGH GRUR 1963, 135 (138) \u2013 Chromegal; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 33; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 9 ArbEG, Rn. 16; Volmer\/Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 2. Aufl. 1983, \u00a7 9 RL Nr. 42, Rn. 1124).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der Verg\u00fctungsdauer \u00fcber das Ende der Schutzdauer des Streitpatents hinaus besteht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen der Richtlinie Nr. 42, Satz 4 bis 6 sind nicht festzustellen.<br \/>\nEine Verl\u00e4ngerung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen angezeigt, wenn die Summe der bisherigen Leistungen noch keine angemessene Beteiligung des Arbeitnehmers am wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung darstellt und eine faktische Monopolstellung sowie damit verbunden eine wirtschaftliche Vorzugsstellung f\u00fcr den Arbeitgeber erhalten bleibt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn eine Erfindung erst in den letzten Jahren der Laufdauer des Schutzrechtes praktisch ausgewertet worden ist und die durch das Patent w\u00e4hrend seiner Laufzeit dem Patentinhaber vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt auf Grund besonderer Umst\u00e4nde noch weiter andauert. An das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur ein offenkundiger Widerspruch zum Gebot der Angemessenheit der Verg\u00fctung kann eine Zahlungspflicht nach Ablauf der Schutzdauer des Schutzrechtes begr\u00fcnden (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 42, Rn. 11, 16 ff.). Darzulegen und zu beweisen ist ein derartiger offenkundiger Widerspruch vom Arbeitnehmer, der zugleich eine kausale Beziehung zwischen einer fortw\u00e4hrenden faktischen Vorzugsstellung des Arbeitgebers und seiner erfinderischen Leistung darzutun und unter Beweis zu stellen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 42, Rn. 39 mit Verweis auf die Entscheidung der Schiedsstelle vom 23.2.1988 Blatt 1988, 293 (294 r. Sp.).<\/p>\n<p>Dem Vortrag des Kl\u00e4gers sind keine ausreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu entnehmen.<br \/>\nDie Voraussetzungen der beispielhaft erw\u00e4hnten Ausnahme \u2013 Auswertung des Streitpatents praktisch erst in den letzten Jahren der Laufdauer \u2013 liegen unstreitig nicht vor. Tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine faktische Monopolstellung, welche die Beklagte mit der Behauptung bestreitet, nach 1995 habe sich die einfarbige Ummantelung der Rohre auf dem Markt durchgesetzt, sind vom Kl\u00e4ger nicht ausreichend vorgetragen. Eine \u2013 wenn auch umfangreiche \u2013 einmalige weitere Verwendung (Pipeline-Projekt X) gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht. Auch die Verweise auf eine Identifikation der Beklagten mit den sogenannten Y-Rohren oder die erfolgreiche Vermarktung der Technologie des Streitpatents tragen f\u00fcr sich genommen nicht. Es h\u00e4tten \u2013 wenigstens im Ansatz \u2013 Daten und Fakten, insbesondere zum relevanten Markt, zu Marktanteilen und zu den Ums\u00e4tzen der Beklagten nach dem 1. Februar 1995 vorgetragen werden m\u00fcssen. Der angebotene Zeugenbeweis ersetzt den fehlenden Sachvortrag nicht.<br \/>\nEs findet sich ebenso wenig eine substantiierte Darlegung einer kausalen Beziehung zwischen der vom Kl\u00e4ger gemeldeten Erfindung und der behaupteten faktischen Vorzugsstellung. Dies wiegt umso schwerer, weil die Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers seit 1993 nicht mehr Alleinhersteller von Rohren mit Signierstreifen gewesen sein soll und zudem das Streitpatent unstreitig nicht das einzige Schutzrecht gewesen ist, welches sich mit dem Anbringen von Signierstreifen auf der Rohrummantelung besch\u00e4ftigte. Das Erzeugen und Aufbringen von mehreren, in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden \u00fcber den Umfang verteilten Signierstreifen mittels eines Extruderkopfes bereits war aus dem deutschen Gebrauchsmuster 71 22 606 (Anlage L 37) bekannt. Schlie\u00dflich sind auch keine anderen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zu erkennen, aus denen sich der Schluss ziehen lie\u00dfe, die an den Kl\u00e4ger gezahlte Erfinderverg\u00fctung stehe nur in einem unangemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem Wert seiner Erfindung. Dass der Kl\u00e4ger eine wesentlich h\u00f6here Verg\u00fctung f\u00fcr angebracht h\u00e4lt, gen\u00fcgt insoweit nicht.<\/p>\n<p>Zu bedenken ist \u00fcberdies, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger das Streitpatent mit Schreiben vom 18. M\u00e4rz 1994 (Anlage L 23) zur \u00dcbernahme gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 ArbNErfG angeboten hat. Dieses Angebot hat der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 19. M\u00e4rz 1994 (Anlage L 24) abgelehnt, so dass die Beklagte nach \u00a7 16 Abs. 2 ArbNErfG berechtigt war, das Streitpatent durch Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchren aufzugeben. Infolge der Aufgabe des Schutzrechtes ist die Diensterfindung f\u00fcr jedermann freier Stand der Technik geworden (BGH GRUR 1998, 689 (695) \u2013 Copolyester II); eine Verg\u00fctungspflicht besteht infolge dessen bei (Weiter)Nutzung der Erfindung nicht (mehr). Wenn ein Schutzrecht im Verfahren nach \u00a7 16 ArbNErfG aufgegeben wird, spricht einiges daf\u00fcr, eine Fortsetzung der Verg\u00fctung \u00fcber die Richtlinie Nr. 42 regelm\u00e4\u00dfig nicht zuzulassen, selbst nicht beim Fortbestehen einer faktischen Monopolstellung des Arbeitgebers (so: Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 16 Rn. 24; Volmer\/Gaul, Arbeitnehmererfindungsgesetz, 2. Aufl. 1983, \u00a7 16 Rn. 123). Die Aufgabe des Schutzrechtes erfolgte unter Beteiligung des Arbeitnehmers, der seinen Anspruch auf \u00dcbernahme h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen. Wenn er gleichwohl davon absieht, erscheint ein au\u00dfer Kraft setzen der aus der Aufgabe des Schutzrechtes folgenden rechtlichen Konsequenzen nicht gerechtfertigt. Vor allem dann nicht, wenn die Aufgabe des Schutzrechtes in Kenntnis einer \u2013 vom Kl\u00e4ger schon f\u00fcr die Zeit vor 1995 reklamierten \u2013 faktischen Monopolstellung des Arbeitgebers erfolgt. Letztlich bedarf dies jedoch aufgrund der mangelhaften Darlegungen des Kl\u00e4gers zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Richtlinie Nr. 42 keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nDen bis zum Erl\u00f6schen des Streitpatents gegebenen Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers hat die Beklagte erf\u00fcllt (\u00a7 362 BGB). F\u00fcr die Zeit von 1981 bis Februar 1995 zahlte sie an den Kl\u00e4ger auf der Grundlage der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984 \/ 18. M\u00e4rz 1984 (Anlage L 19) insgesamt 15.158,00 DM.<br \/>\nDarin enthalten ist auch die Erfindungsverg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung des Streitpatents im Jahre 1994 durch Herstellung und Vertrieb von 235.000 Tankstellenrohren mit Signierungsstreifen. Diese Ummantelung der 1.175 t Tankstellenrohre war zwar bei der urspr\u00fcnglichen Berechnung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 1994 nicht ber\u00fccksichtigt worden. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass der sich daraus ergebene Verg\u00fctungsanspruch wegen eines Rechenfehlers bei der ausgezahlten Erfinderverg\u00fctung bereits erf\u00fcllt ist. Wie dem Schreiben vom 12. August 1999 (Anlage L 27) zu entnehmen ist, ist infolge eines Rechenfehlers 1994 der Teilbetrag des Erfindungswertes f\u00fcr den 400 Mio. DM \u00fcbersteigenden Umsatz anstatt mit 4.160 DM f\u00e4lschlicherweise mit 5.120 DM angesetzt worden, was zu einer \u00fcberh\u00f6hten Verg\u00fctungsauszahlung f\u00fchrte. Der Kl\u00e4ger ist dieser Darlegung nicht entgegen getreten; mit der fehlerhaften Berechnung und der dadurch erfolgten Zuvielzahlung hat er sich nicht auseinander gesetzt. In der Berufungsbegr\u00fcndung hei\u00dft es sogar: , \u201eDabei wird von dem Landgericht das Verschweigen des im Jahr 1994 abgewickelten Auftrages offenbar nicht als Schaden angesehen, weil f\u00fcr diesen Auftrag in 1995 noch eine Erfinderverg\u00fctung erfolgt ist. Selbst, wenn das richtig ist, so hat das Landgericht doch nicht ber\u00fccksichtigt: &#8230;..\u201c. Dass der Kl\u00e4ger den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in dem Schreiben vom 12. August 1999 (vorgerichtlich) jemals widersprochen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung einer (bzw. der bezifferten) Erfinderverg\u00fctung als Schadenersatz wegen Falschinformationen die zuk\u00fcnftige Nutzung des Streitpatents betreffend ist nicht gegeben. Weder die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611 BGB noch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung gem. \u00a7\u00a7 823, 826 BGB liegen vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwar kann eine Verletzung der aus \u00a7 16 ArbNErfG erwachsenen Mitteilungspflichten als eine \u2013 vom Arbeitnehmer darzulegende und zu beweisende \u2013 Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des \u00a7 280 Abs. 1 BGB angesehen werden, so dass auch eine falsche Mitteilung oder gar eine T\u00e4uschung \u00fcber die zuk\u00fcnftig zu erwartende Verwertung des zur \u00dcbernahme und Weiterverfolgung angebotenen Schutzrechtes eine Einstandspflicht des Arbeitgebers begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Eine notwendige Voraussetzung hierf\u00fcr ist jedoch, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Mitteilung tats\u00e4chlich von einem umfangreicheren Nutzungsausma\u00df als mitgeteilt Kenntnis hatte oder Kenntnis h\u00e4tte haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dass die Angaben der Beklagten im Schreiben vom 17. M\u00e4rz 1994 (Anlage 21), k\u00fcnftig werde die mit Streifen zu erzeugende Rohrmenge vergleichsweise sehr klein sein, tats\u00e4chlich nicht zutraf und die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt wusste bzw. h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass noch erhebliche Auftr\u00e4ge abzuwickeln waren und insbesondere eine umfangreiche Nutzung des Streitpatents beim Pipelineprojekt X bevorstand, ist vom Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet zwar, der Verkaufsbereich der Beklagten sei 1994 tats\u00e4chlich von einem wesentlich weiteren Bedarf ausgegangen, wie die damalige Bedarfsplanung zeige, zudem habe die Vertriebsgesellschaft A Handel AG ausdr\u00fccklich um Weiterverfolgung des Streitpatents gebeten. Er vers\u00e4umt insoweit jedoch einen konkreten Tatsachvortrag.<br \/>\nWann wer was genau gewusst haben soll oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, bleibt unerl\u00e4utert. Welchen konkreten Inhalt die Bedarfsplanung der Beklagten hatte, ist nicht dargelegt, geschweige denn wie die Bedarfsplanung hinsichtlich der nach dem Streitpatent signierten Rohre konkret ausgesehen haben soll. Eine Abweichung der erkl\u00e4rten zur tats\u00e4chlichen Bedarfsplanung ist so nicht zu erkennen. Unterlagen, welche die Behauptungen des Kl\u00e4gers tragen k\u00f6nnten, wurden nicht zur Akte gereicht. Allein das Angebot, Herrn E, dessen Funktion und Wahrnehmungskreis unerkl\u00e4rt bleibt, als Zeugen zu vernehmen, ersetzt den erforderlichen schl\u00fcssigen Vortrag nicht. Auch der Verweis auf die handschriftlichen Notizen auf dem Schreiben vom 17. M\u00e4rz 1994 (Anlage 21) reicht nicht aus. Den vom Kl\u00e4ger gefertigten Notizen zufolge sind zwar zwei Gespr\u00e4che mit Herrn Dr. G gef\u00fchrt worden, wobei am 6. Mai 1994 \u201edie neue Sachlage nochmals er\u00f6rtert\u201c worden sein soll. Aus den handschriftlichen Notizen geht aber der Inhalt der Gespr\u00e4che nicht hervor. Die Notizen belegen insbesondere nicht, dass Herr Dr. G tats\u00e4chlich von einer anderen Nutzung des Streitpatents als mitgeteilt wusste. In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2007 hat der Kl\u00e4ger zudem vielmehr erkl\u00e4rt, nach Eingang des Schreibens vom 17. M\u00e4rz 1994 habe er mit Herrn Dr. G R\u00fccksprache gehalten, welcher ihm \u201edie Bedarfsinformation\u201c \u2013 mithin die im Schreiben vom 17. M\u00e4rz 1994 genannte \u2013 \u201enoch einmal best\u00e4tigt\u201c habe. Herrn Dr. G waren demnach keine abweichenden Bedarfsinformationen bekannt. Soweit der Kl\u00e4ger sodann vortr\u00e4gt, \u201esp\u00e4ter habe er erfahren, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine ganz andere Bedarfsplanung bestand\u201c, vers\u00e4umt er darzutun, wann genau er dies von wem bei welcher Gelegenheit erfahren hat. Aufgrund welcher Umst\u00e4nde der als Zeuge angebotene Herr E etwas sagen k\u00f6nnen soll, ist \u00fcberdies unklar.<\/p>\n<p>Aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der Kl\u00e4ger davon ausgeht, dass die A Handel AG um eine Weiterverfolgung des Schutzrechtes gebeten hat, ist nicht dargetan. Im \u00fcbrigen w\u00fcrde dieses Bem\u00fchen allein noch nichts \u00fcber eine tats\u00e4chlich anstehende und bereits bekannte Nutzung nach 1995 aussagen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger zur Darlegung einer falschen Information durch die Beklagte auf das Pipelineprojekt X(Anlage 33) abstellt, bleibt auch dies ohne Erfolg.<br \/>\nDas Pipelineprojekt wurde unstreitig 1997 ausgef\u00fchrt und abgeschlossen. Seit Ablauf des Schutzrechtes waren mithin ca. 2 Jahre und seit der vermeintlich falschen Mitteilung ca. 3 Jahre vergangen. Eine zeitliche N\u00e4he zwischen der Mitteilung \u00fcber die zuk\u00fcnftige Nutzung und dem Pipelineprojekt, die ohne weiteres den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten von diesem Auftrag bei Abgabe ihrer Mitteilung zulie\u00dfe, ist demnach nicht zu konstatieren. Konkrete, auf das Projekt bezogene Tatsachen, die f\u00fcr eine entsprechende Kenntnis bei der Beklagten schon im M\u00e4rz 1994 streiten, hat der Kl\u00e4ger nicht vorgebracht.<br \/>\nHinzu tritt, dass die Beklagte als Anlage LB 3 ein Schreiben der vom 10. Mai 1996 vorgelegt hat, mit dem J um die Abgabe eines Angebots f\u00fcr das Pipelineprojekt X bat. Nach Auskunft der Beklagten soll diese ca. 2 Jahre nach der Mitteilung vom 17. M\u00e4rz 1994 und mehr als 1 Jahr nach der Schutzrechtsaufgabe datierende Anfrage die erste gewesen sein. Dieses erhebliche Vorbringen vermochte der Kl\u00e4ger nicht zu entkr\u00e4ften. Er bezweifelt wegen der \u00fcblicherweise notwendigen langen Vorlaufzeiten f\u00fcr derartige Projekte zwar, dass es sich bei dem vorgelegten Schreiben um den ersten Kontakt handelte. Aber auch hier ist sein Vortrag pauschal und allgemein gehalten. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Beklagte tats\u00e4chlich fr\u00fcher in das Projekt einbezogen worden ist, fehlen. Im \u00fcbrigen w\u00fcrde eine vorherige Anfrage f\u00fcr sich genommen nicht reichen. Diese m\u00fcsste \u2013 um eine Pflichtverletzung annehmen zu k\u00f6nnen \u2013 zum einen von einer gewissen Ernsthaftigkeit verbunden mit der Wahrscheinlichkeit eines Vertragsabschlusses gewesen sein und zum anderen schon bis zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (vor M\u00e4rz 1994) erfolgt sein. Hierzu ist nichts Konkretes vorgetragen. Der Inhalt des Schreibens vom 10. Mai 1996 (Anlage LB 3) selbst bietet keinen Anhalt daf\u00fcr, dass die Beklagte bereits im M\u00e4rz 1994 von der Beteiligung am Pipelineprojekt Kenntnis hatte bzw. h\u00e4tte haben m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus ist dem von der Beklagten als Anlage LB 7 vorgelegten Auszug aus der der Anfrage vom 10. Mai 1996 beigef\u00fcgten Spezifikation zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Signierung der Rohre in Rede stand, die nach dem streitpatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren aufgebracht werden sollte.<br \/>\nDass der Bieterkreis f\u00fcr die Rohre des Pipelineprojektes \u2013 wie der Kl\u00e4ger erstmalig in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2007 vorgetragen hat \u2013 schon bei Planungsbeginn weitgehend feststand, mag sein. Der Kl\u00e4ger hat jedoch weder mitgeteilt, wann genau (vor M\u00e4rz 1994 ?) mit der Planung begonnen sein soll, noch erl\u00e4utert, aufgrund welcher Tatsachen er davon ausgeht, dass die Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt dem Bieterkreis angeh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Des weiteren gilt es zu beachten, dass der Kl\u00e4ger die \u2013 von der Beklagten bestrittene \u2013 Benutzung des Streitpatents bei der Herstellung der Rohre nicht substantiiert dargelegt hat. Die Rohre sind im Werk in X hergestellt worden. Welches Verfahren dabei angewendet worden sein soll, erl\u00e4utert der Kl\u00e4ger nicht. Es fehlt insbesondere eine konkrete Darstellung der Verwendung des Verfahrens nach dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents. Diese w\u00e4re jedoch erforderlich gewesen, da das Streitpatent nur ein bestimmtes Verfahren unter Schutz stellt. Der Verweis auf die Abbildung der Anlage 33, die L\u00e4ngsstreifen aufweisende Rohre wiedergibt, gen\u00fcgt nicht. Allein das Vorhandensein von \u2013 nicht n\u00e4her beschriebenen \u2013 Signierstreifen bietet keinen ausreichenden Anhalt daf\u00fcr, dass es sich bei den abgebildeten Rohren um unmittelbare Verfahrensprodukte handelt bzw. dass das streitpatentgem\u00e4\u00dfe Signierverfahren bei der Ummantelung der Rohre angewendet wurde. Dies insbesondere deshalb nicht, weil bereits aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 71 22 606 (Anlage L 37, siehe auch Streitpatent, Anlage 1, Sp. 1, Zeilen 49 \u2013 56) unstreitig das Erzeugen und Aufbringen mehrerer, in L\u00e4ngsrichtung verlaufender, \u00fcber den Umfang verteilter Signierstreifen mittels eines Extruderkopfes bekannt war.<br \/>\nDer als Anlage 42 vorgelegte Auszug eines Prospektes der Firma K besagt f\u00fcr die hier in Rede stehende Frage nichts. Dem Text l\u00e4sst sich nichts zu Signierstreifen entnehmen; f\u00fcr die Abbildung gilt das zur Anlage 33 Gesagte sinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nDie in diesem Zusammenhang \u2013 erstmalig mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4, Juli 2007 \u2013 behauptete \u00e4quivalente Benutzung des Streitpatents ist offenkundig nicht in ausreichender Art und Weise dargelegt. Ein Vortrag zu s\u00e4mtlichen Voraussetzungen der patentrechtlichen \u00c4quivalenz fehlt g\u00e4nzlich. Der schlichte Verweis auf die Norm DIN EN ISO 21809-1 tr\u00e4gt die Behauptung f\u00fcr sich genommen offensichtlich nicht.<\/p>\n<p>Mangels objektiver Pflichtverletzung ist ein Schadenersatzanspruch des Kl\u00e4gers gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611 BGB nicht gegeben. Auf die weiteren zwischen den Parteien er\u00f6rterten Fragen kommt es deshalb nicht mehr an.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gem. \u00a7 823 BGB oder \u00a7 826 BGB scheitert aus den gleichen Erw\u00e4gungen. Eine unerlaubte Handlung oder eine sittenwidrige Sch\u00e4digung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Abgabe einer falsche Mitteilung seitens der Beklagten zur zuk\u00fcnftigen Nutzung des Streitpatents gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht festzustellen ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht auch kein Schadenersatz gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611 BGB auf Erfinderverg\u00fctung wegen der behaupteten \u201ezu engen\u201c Fassung des Streitpatents zu. Eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten bei Anmeldung des Schutzrechtsanspruchs ist nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Eine \u2013 vom Kl\u00e4ger behauptete \u2013 \u201ezu enge\u201c Fassung des Streitpatentanspruchs im Hinblick auf die vorgesehene Verfahrensweise zur Aufbringung der Kleberschicht kann bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil der Anspruch des Streitpatents insoweit mit der Erfindermeldung des Kl\u00e4gers \u00fcbereinstimmt. Dies belegt die Mitteilung vom 14. Mai 1981 (Anlage L 38), deren Urheberschaft und inhaltliche Richtigkeit der Kl\u00e4ger nicht in Zweifel gezogen hat. In dieser Mitteilung hat der Kl\u00e4ger die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung erstmalig der Beklagten beschrieben und einen Vorschlag f\u00fcr die Patentanmeldung inklusive Beschreibung des Standes der Technik sowie L\u00f6sung der Aufgabe und f\u00fcr die Formulierung der Anspr\u00fcche gemacht. Das Doppelschlauch-Extrusionsverfahren wird in der Mitteilung als erfindungswesentlich beschrieben. Sowohl bei der Darstellung des Standes der Technik als auch im Rahmen des vorgeschlagenen Anspruchs 1 hat der Kl\u00e4ger dabei ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass das von ihm mitentwickelte Signierverfahren auf einer gleichzeitigen Extrusion von Kleber- und PE-Schicht beruht. Weshalb der Kl\u00e4ger entgegen dem Inhalt dieser Mitteilung nunmehr vortr\u00e4gt, f\u00fcr die Erfindung sei die Art des Kleberauftrages unerheblich, zudem gehe seine Erfindungsmeldung \u00fcber den erteilten Anspruch hinaus, ist nicht nachvollziehbar. Darauf, dass technisch auch eine andere Art der Kleberaufbringung m\u00f6glich ist, kommt es in diesem Zusammenhang augenscheinlich nicht an.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt im Ergebnis f\u00fcr die Begrenzung der Signierstreifen auf 8 mm Breite. Zwar wird dieses Erfordernis nicht in der Mitteilung vom 14. Mai 1981 (Anlage L 38) erw\u00e4hnt. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens fand jedoch unstreitig am 14. September 1983 eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung (Anlage L 8) statt, an welcher der Kl\u00e4ger ebenso unstreitig teilnahm. In der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung wurde von den Anwesenden \u2013 auf Anregung des Pr\u00fcfers \u2013 der sp\u00e4ter zur Erteilung gelangte Anspruch erarbeitet. Dabei wurde unter anderem die Signierstreifenbegrenzung in den Anspruch aufgenommen. Dass damit ein Merkmal in den Anspruch Eingang gefunden hat, welches von der von ihm (mit)entwickelten Erfindung nicht (mehr) umfasst gewesen ist, hat der Kl\u00e4ger nicht erl\u00e4utert. Zur Bedeutung der Signierstreifenbegrenzung im Rahmen der Erfindung oder zu einer etwaigen Abweichung von der gemeldeten Erfindung hat er sich nicht substantiiert ge\u00e4u\u00dfert. Der Kl\u00e4ger beschr\u00e4nkt sich auf den allgemeinen Vorhalt, eine Festlegung auf einen bestimmten Wert, fordere die Umgehung eines Schutzrechtes gerade zu heraus, und die pauschale Behauptung, der Stand der Technik habe die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signierstreifenbreite nicht \u201ebedingt\u201c. Dies ist jedoch nicht entscheidend; es war zu fragen, ob die beanspruchte Anspruchsfassung mit dem \u00fcbereinstimmt, was der Kl\u00e4ger gemeldet hat. Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang betont, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Beklagte (patent)rechtlich zu beraten, w\u00e4hlt er einen falschen Ansatzpunkt. Ma\u00dfgeblich ist allein die Frage der technischen Identit\u00e4t. Die technische Lehre der Erfindung kannte der Kl\u00e4ger als Miterfinder. Aufgrund seines technischen Sachverstandes war er auch in der Lage zu beurteilen, ob die in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung erarbeitete Anspruchsfassung das wiedergab, was er technisch als seine Erfindung ansieht und gemeldet hat. W\u00e4re dem nicht so gewesen, h\u00e4tte sich ein Einverst\u00e4ndnis des insoweit sachkundigen Kl\u00e4gers verboten. Es geht seinem eigenen Vortrag zufolge auch nicht um kleine, nicht auf den ersten Blick erkennbare Abweichungen oder um Auslegungsschwierigkeiten, sondern um einen \u201ekapitalen Fehler\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist daran zu erinnern, dass allein der erteilte Anspruch des Streitpatents eine ausreichende Abgrenzung zum Stand der Technik bot. Nur in dieser Fassung war die Erfindung schutzf\u00e4hig. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter I. 1) a) cc) verwiesen werden. Mithin w\u00e4re selbst dann, wenn der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich eine \u201eweiter\u201c gefasste Erfindung der Beklagten gemeldet h\u00e4tte, die Anmeldung einer \u201eengeren\u201c, aber allein Schutz gew\u00e4hrenden Anspruchsfassung, nicht als Pflichtverletzung zu bewerten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 BGB ist zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte \u201eetwas ohne Rechtsgrund\u201c durch Leistung des Kl\u00e4gers oder im Wege der Eingriffskondiktion erlangt hat. S\u00e4mtliche Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs werden vom Kl\u00e4ger nicht dargelegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Hilfsantrag 1a ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht \u2013 wie den Ausf\u00fchrungen unter 1. zu entnehmen ist \u2013 kein Anspruch auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEbenso als unbegr\u00fcndet erweisen sich der Hauptantrag 2 sowie die sich daran anschlie\u00dfenden Hilfsantr\u00e4ge 2a bis 2c. Dem Kl\u00e4ger steht in keiner der beantragten Fassungen ein Anspruch auf Auskunft zu.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche scheitern jedenfalls daran, dass ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch voraussetzt, dass ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach \u00fcberhaupt (noch) in Betracht kommt. Insoweit muss der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch besteht (BGH GRUR 1994, 898 (900) \u2013 Copolyester I; BGH GRUR 1990, 515 (516) \u2013 Marder). Wie die Ausf\u00fchrungen unter 1. zeigen, ist ein (weiterer) Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers jedoch dem Grunde nach ausgeschlossen. Den bis zum Erl\u00f6schen des Streitpatents bestehenden Verg\u00fctungsanspruch gem. \u00a7\u00a7 9 Abs. 1, 12 ArbNErfG hat die Beklagte vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr einen zeitlich oder in der H\u00f6he dar\u00fcber hinaus gehenden Zahlungsanspruch ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Abgesehen davon w\u00e4re ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Auskunft bereits durch Erf\u00fcllung erloschen. Die Beklagte hat in erster Instanz erkl\u00e4rt, dass weder sie noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen die Erfindung nach dem Streitpatent \u00fcber die bereits abgerechnete Nutzung hinaus benutzt, wobei sie diese Auskunft ausdr\u00fccklich zu Auskunftszwecken abgab. In der Berufungserwiderung hat sie dies wiederholt, so dass sie eine Null-Auskunft erteilte.<br \/>\nEine derartige Negativerkl\u00e4rung ist grunds\u00e4tzlich geeignet, ein Auskunftsbegehren zu erf\u00fcllen. Eine Erf\u00fcllungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die zum Zwecke der Auskunft gegebene Erkl\u00e4rung nicht ernst gemeint, unvollst\u00e4ndig oder von vornherein unglaubhaft ist. Dann gilt die Erkl\u00e4rung als nicht abgegeben. Ob dies der Fall ist, richtete sich nicht nach der Einsch\u00e4tzung des Auskunftsberechtigten, sondern ist nach objektiven Umst\u00e4nden unter Ber\u00fccksichtigung der Lebenserfahrung zu beurteilen. Ein blo\u00dfer Verdacht, der Auskunftspflichtige unterdr\u00fccke bewusst oder unbewusst sein Erinnerungsverm\u00f6gen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, gen\u00fcgen nicht, um eine Erkl\u00e4rung von vornherein als unglaubhaft einzustufen (BGH GRUR 2003, 433 (434) \u2013 Cartier-Ring; BGH GRUR 2001, 841 (844) \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 1994, 630 (634) \u2013 Cartier-Armreifen; BGH GRUR 1958, 149 (150) \u2013 Bleicherde; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 197 \u2013 Erf\u00fcllung der Auskunft).<br \/>\nAusgehend hiervon kann vorliegend die Erf\u00fcllungswirkung der erkl\u00e4rten Negativauskunft nicht versagt werden. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Ausk\u00fcnfte zwar f\u00fcr widerspr\u00fcchlich, nicht nachvollziehbar, erkennbar falsch und ohne die erforderliche Sorgfalt gemacht. Es werden von ihm jedoch keine objektiven Umst\u00e4nde dargetan, welche die Feststellung tragen, die Beklagte habe bewusst oder unbewusst ihr Erinnerungsverm\u00f6gen unterdr\u00fcckt, die Auskunft nicht ernst gemeint oder unvollst\u00e4ndig abgegeben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Antrag 3 ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nIhm ist bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Kl\u00e4ger den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht im Wege der Stufenklage gem. \u00a7 254 ZPO geltend gemacht hat, sondern zeitgleich neben den Auskunftsanspruch zur Entscheidung stellt. Dies ist ausgeschlossen. Eine Verurteilung gem. \u00a7\u00a7 259, 260 BGB kann erst erfolgen, wenn die Auskunft wegen derer die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden soll, bereits erteilt ist. Erst dann kann sich ein Grund zu der Annahme ergeben, dass bei der Auskunftserteilung nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde. Eine Verd\u00e4chtigung des Auskunftspflichtigen im voraus ist unzul\u00e4ssig (BGH NJW 1954, 70; BGH GRUR 1960, 398 (400) \u2013 Krankenwagen; Bamberger-Roth\/UnbeX, Beck\u00b4scher Online-Kommentar, Stand 1.2.2007, \u00a7 259 Rn. 27; Benkard\/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 91; Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl. 2005, Rn. 25; M\u00fcnchener Kommentar\/Kr\u00fcger, BGB, 4. Aufl. 2003, \u00a7 259, Rn. 46; Staudinger\/Bittner, BGB, Stand 2004, \u00a7 259 Rn. 33, 34 \u00a7 260 Rn. 42).<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger vorbringt, es sei offensichtlich nur unvollst\u00e4ndig Auskunft erteilt worden, f\u00fchrt dies nicht zu einem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern zun\u00e4chst nur zu einem Anspruch auf Erg\u00e4nzung der Auskunft, welcher gem\u00e4\u00df \u00a7 888 ZPO zu vollstrecken w\u00e4re (BGH NJW 1984, 2822 (2824) \u2013 Dampffrisierstab II; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 \u2013 unvollst\u00e4ndige Auskunftserteilung; Benkard\/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 91; M\u00fcnchener Kommentar\/Kr\u00fcger, BGB, 4. Aufl. 2003, \u00a7 259, Rn. 40). Erst im Anschluss daran er\u00f6ffnet sich die Sanktionsm\u00f6glichkeit der eidesstattlichen Versicherung.<br \/>\nWird \u2013 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers und seiner Prozessantr\u00e4ge \u2013 die Negativauskunft der Beklagten als die Auskunft angesehen, f\u00fcr welche die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, bliebe auch dieses Begehren letztlich erfolglos. Der Kl\u00e4ger hat keine Tatsachen dargelegt, welche die Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7 259, 260 BGB erf\u00fcllen. Insoweit kann sinngem\u00e4\u00df auf die Ausf\u00fchrungen unter 3. Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Hauptantrag 4 auf Feststellung einer Verg\u00fctungszahlungspflicht ist ebenso wie die sich daran anschlie\u00dfenden Hilfsantr\u00e4ge 4a bis 4c unbegr\u00fcndet. Zum einen wird mit ihnen die Feststellung einer Verg\u00fctungspflicht auf der Grundlage des \u201egleichen Anteilsfaktors wie nach Ziffer 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz\u201c begehrt. Diese Berechnungskriterien sind jedoch bereits verbindlich durch die Verg\u00fctungsvereinbarung vom 15. M\u00e4rz 1984\/ 18. M\u00e4rz 1984 der Parteien festgelegt worden. Zum anderen ist ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung einer weiteren Erfindungsverg\u00fctung nicht gegeben. Die Auskunftsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind unbegr\u00fcndet; die von der Beklagten erteilte Nullauskunft hat keine weitere Verwertung des Streitpatents erbracht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon dem festgesetzten Streitwert in H\u00f6he von 123.848,77 \u20ac entfallen 68.848,77 \u20ac auf den Antrag zu 1, 10.000,00 \u20ac auf den Antrag zu 2 sowie die Hilfsantr\u00e4ge 2a bis 2c, 5.000,00 \u20ac auf den Antrag zu 3 und 40.000,00 \u20ac auf den Antrag zu 4 sowie die Hilfsantr\u00e4ge 4a bis 4c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 812 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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