{"id":5555,"date":"2007-09-20T17:00:52","date_gmt":"2007-09-20T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5555"},"modified":"2016-06-08T09:53:28","modified_gmt":"2016-06-08T09:53:28","slug":"2-u-4206-niederspannungs-leistungsschalter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5555","title":{"rendered":"2 U 42\/06 &#8211; Niederspannungs-Leistungsschalter III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 811<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. September 2007, Az. 2 U 42\/06<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. M\u00e4rz 2006<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcs-<br \/>\nseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechts-<br \/>\nzuges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die<br \/>\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Mio. \u20ac<br \/>\nabwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Si-<br \/>\ncherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1 Mio. \u20ac<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 560 xxx (Anlage BK 1; nachfolgend: Klagepatent), das in der franz\u00f6sischen Sprache abgefasst ist. Die<\/p>\n<p>Patentinhaberin hat gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 3 Abs. 1 IntPat\u00dcG 1991 eine \u00dcbersetzung beim<br \/>\nDeutschen Patentamt eingereicht, die in Form der DE 693 04 xxx als Anlage BK 2 vorliegt. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 5. M\u00e4rz 1993, die eine franz\u00f6sische Priorit\u00e4t vom 13. M\u00e4rz 1992 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung ist am 15. September 1993 ver\u00f6ffentlicht worden. Die Bekanntmachung der Patenterteilung erfolgte am 4. September 1996.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDisjoncteur basse tension \u00e0 bo\u00eetier moul\u00e9 comprenant un pont des contacts rotatif (13), une paire de contacts fixes (11,12) coop\u00e9rant avec ledit pont de contacts, des conducteurs (24,25) d\u2019amen\u00e9e de courant auxdits contacts fixes (11,12) agenc\u00e9s pour engendrer des forces \u00e9lectrodynamiques de r\u00e9pulsion du pont de contacts (13) en position r\u00e9puls\u00e9e d\u2019ouverture lors d\u2019un passage d\u2019un courant de court-circuit, un barreau rotatif (20) ayant un orifice (21) transversal de logement avec jeu dudit pont des contacts (13), lequel fait saillie de part d\u2019autre du barreau (20), au moins une paire de ressorts de traction (22,23) intercal\u00e9s entre le barreau (20) et le pont de contacts (13) pour assurer une pression de contact du pont des contacts (13) sur les contacts fixes (11,12) en position de fermeture du disjoncteur, tout en autorisant une rotation du pont de contacts (13) sous l\u2019action desdites forces \u00e9lectrodynamiques vers la position r\u00e9puls\u00e9e d\u2019ouverture, lesdits ressorts (22,23), \u00e9tant dispos\u00e9s sym\u00e9triquement de part e d\u2019autre de l\u2019axe de rotation (37) du pont de contacts (13), et pr\u00e9sentant chacun une extr\u00e9mit\u00e9 (38,38\u00b4) ancr\u00e9e au pont de contacts (13), caract\u00e9ris\u00e9 en ce que une extr\u00e9mit\u00e9 oppos\u00e9e (41,41\u00b4) desdits ressorts (22,23) est ancr\u00e9e \u00e1 une tige (42,42\u00b4) mont\u00e9e \u00e1 coulissement dans une encoche (43) du barreau (20) et que ledit pont de contacts (13) pr\u00e9sente une paire de cames (44,44\u00b4) sym\u00e9triques par rapport audit axe (37), chacune agenc\u00e9e pour coop\u00e9rer en fin de course de r\u00e9pulsion du pont des contacts (13) avec l\u2019une des tiges (42,42\u00b4) pour freiner le mouvement du pont de contacts (13).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzt :<\/p>\n<p>\u201eNiederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use, der eine Drehkontaktbr\u00fccke (13), ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes Paar fest-stehender Kontakte (11,12), Stromzuf\u00fchrungsleiter (24,25) zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte (11,12) , die so ausgef\u00fchrt sind, da\u00df sie die Kontaktbr\u00fccke (13) in Richtung einer Absto\u00df-Ausschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfende, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlu\u00dfstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle (20) mit einer quer verlaufenden Aussparung (21) zur spielbehafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle (20) hervorstehenden Kontaktbr\u00fccke (13) sowie mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle (20) und der Kontaktbr\u00fccke (13) angeordneten Zugfedern (22,22) umfa\u00dft, die dazu dienen, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke (13) auf die feststehenden Kontakte (11,12) ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke (13) unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen, wobei die genannten Federn (22,23) symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse (37) der Kontaktbr\u00fccke (13) angeordnet sind und jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke (13) gelagertes Ende (38,38\u00b4) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass ein entgegengesetztes Ende (41,41\u00b4) der genannten Federn (22,23) auf einer gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe (43) der Schaltwelle (20) angeordneten Stange (42,42\u00b4) gelagert ist und dass die genannte Kontaktbr\u00fccke (13) ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse 27 angeordneten Steuerkurven (44,44\u00b4) aufweist, die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke (13) mit einer der Stangen (42,42\u00b4) zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke (13) abzubremsen.\u201c<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 2) unter dem Datum vom 29. September 2005 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents (vgl. Anlage LRK 1), die vor allem auf die EP \u2013 O 542 xxx (Anlage LR 6 \/dt. \u00dcbersetzung Anlage LR 8) und die AT 390 xxx (B 8 \u2013 A 4) gest\u00fctzt ist, ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 14. Juni 2007 abgewiesen worden (vgl. Anlage rop 2). Mit diesem Urteil ist zugleich die Nichtigkeitsklage eines Drittunternehmens abgewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, der Leistungsschalter herstellt. Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Generalvertreterin, die auf ihrer Homepage<br \/>\nu. a mit der Klage beanstandete Leistungsschalter der Baureihe NM 8 anbietet und in Deutschland vertreibt. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Schalter wird auf Anlagen AK 6, BK 5, BK 6 und B verwiesen. Die nachfolgende Abbildung, die der von der Kl\u00e4gerin als Anlage BK 5 zur Akte gereichten Anlage entnommen ist zeigt auf dem oberen und unteren Lichtbild eine Schaltwelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und auf den mittleren Lichtbildern ein der Schaltwelle entnommenes Federnpaar und eine Kontaktbr\u00fccke im Detail.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf und hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4 der Merkmalsanalyse nach Anlage BK 4 nicht verwirkliche. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage entsprochen und in der Sache wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jah-ren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use, die eine Drehkontaktbr\u00fccke, ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes Paar feststehender Kontakte, Stromzuf\u00fchrungsleiter zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte, die so ausgef\u00fchrt sind, dass sie die Kontaktbr\u00fccke in Richtung einer Absto\u00dfausschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfen, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle mit einer quer verlaufenden Aussparung zur Spiel behafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle hervorstehenden Kontaktbr\u00fccke sowie mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbr\u00fccke angeordneten Zugfedern umfassen, die dazu dienen, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke auf die feststehenden Kontakte ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00dfausschaltstellung zu erm\u00f6gliche, wobei die genannten Federn symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse der Kontaktbr\u00fccke angeordnet<\/p>\n<p>sind und jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke gelagertes Ende aufweisen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein entgegengesetztes Ende der genannten Federn auf einer gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe der Schaltwelle angeordneten Stange gelagert ist und die genannte Kontaktbr\u00fccke ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse angeordneten Steuerkurven aufweist, die jeweils so ausgebildet sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke mit einer der Stangen zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke abzubremsen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4.10.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeich-<br \/>\nnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und<br \/>\nAnschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebots-<br \/>\nmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-<br \/>\nschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeich-<br \/>\nnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in<br \/>\nder Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die<br \/>\nBeklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn<br \/>\nerm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilein, ob ein bestimm-<br \/>\nter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs &#8211;<\/p>\n<p>und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen<br \/>\nGemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im<br \/>\nUrteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet<br \/>\nwerden,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagen herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.10. 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche, und zwar entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 4. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren hat es keinen Anlass gesehen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit ihr geltend macht , dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4.3 nicht verwirkliche. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei im Gegensatz zu Merkmal 4.3 nicht nur ein Ende, sondern es seien jeweils beide Enden der Zugfedern auf einer einzigen in einer<\/p>\n<p>Rastkerbe der Schaltwelle gleitend verschiebbaren Stange gelagert, d. h. keines der Federenden sei an der Kontaktbr\u00fccke gelagert. Sie verwiesen insoweit auf die auf Seite 8 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Abbildungen. \u00dcberdies sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, so dass zumindest ihrem Aussetzungsbegehren im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage stattzugeben sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\nauf ihre Berufung, das am 23.03.2006 verk\u00fcndete Urteil<br \/>\ndes Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 289\/05 abzu\u00e4ndern<br \/>\nund die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ent-<br \/>\nscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2)<br \/>\ngegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP<br \/>\n05 xxx auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die dem Aussetzungsantrag entgegentritt, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass angesichts der Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht kein Anlass zu einer Aussetzung bestehe. &#8211; Zu Recht sei das Landgericht auch von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Patentanspruches 1 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgegangen. Bei funktioneller Betrachtung sei die jeweilige Feder 22,23 (vgl. die Abbildung auf Seite 3 ihrer Schriftsatzes vom 11. Dezember 2006 \u2013 Bl. 208 GA) mit ihrem Ende 38 bzw. 38\u00b4an der Kontaktbr\u00fccke 38 gelagert. Die Federn wirkten entsprechend der patentierten Lehre auf die Kontaktbr\u00fccke und erf\u00fcllten die ihnen gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 zukommenden Funktionen. W\u00e4hrend bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 5 der Klagepatentschrift die Lagerung der Zugfedern an der Kontaktbr\u00fccke mittels der Achsstangen 39, 39 `der Figur 5 erfolge, seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zugfedern mittels des sie verbindenden Verbindungsstegs an der Kontaktbr\u00fccke<\/p>\n<p>gelagert.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents. Dies gilt entgegen der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten auch im Hinblick auf das Merkmal 4.3 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse. Das Landgericht hat daher der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu Recht zuerkannt. Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) besteht kein Anlass, da diese Nichtigkeitsklage erstinstanzlich vom Bundespatentgericht abgewiesen worden ist und nicht erkennbar ist, dass der von der Beklagten zu 2) mit der Nichtigkeitsklage entgegengehaltene Stand der Technik vom Bundespatentgericht in einer unvertretbar fehlerhaften Weise gew\u00fcrdigt worden ist. Es liegen bisher auch keine begr\u00fcndeten Berufungsangriffe der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 14. Juni 2007 (Anlage rop 2) vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents, die nachstehend an Hand der dt. \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage BK 2 erl\u00e4utert wird, betrifft nach der Einleitung auf Seite 1 Abs. 1 einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit<br \/>\n1.1 einem Isolierstoffgeh\u00e4use,<br \/>\n1.2 einer Drehkontaktbr\u00fccke,<br \/>\n1.3 einem mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkenden Paar fest-<br \/>\nstehender Kontakte,<\/p>\n<p>1.4 Stromzuf\u00fchrungsleitern zur Einspeisung der genannten feststehenden<br \/>\nKontakte<br \/>\n1.5 und einer Schaltwelle.<\/p>\n<p>2. Die Stromzuf\u00fchrungsleiter sind so ausgef\u00fchrt, dass sie , wenn sie von einem<br \/>\nKurzschlussstrom durchflossen werden, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeu-<br \/>\ngen, die die Kontaktbr\u00fccke in Richtung einer Absto\u00df-Ausschaltstellung<br \/>\nzur\u00fccksto\u00dfen.<\/p>\n<p>3. Die Schaltwelle weist eine quer verlaufende Aussparung auf zur Spiel<br \/>\nbehafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle hervorstehenden<br \/>\nKontaktbr\u00fccke .<\/p>\n<p>4. Die Schaltwelle weist mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle und<br \/>\nder Kontaktbr\u00fccke angeordneten Zugfedern auf.<br \/>\n4.1 Die Zugfedern dienen dazu a) in der Einschaltstellung des Leistungs-<br \/>\nschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke auf die feststehenden Kontakte<br \/>\nausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und b) gleichzeitig eine Drehung<br \/>\nder Kontaktbr\u00fccke unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen<br \/>\nKr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n4.2 Die Zugfedern sind symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse der<br \/>\nKontaktbr\u00fccke angeordnet.<br \/>\n4.3 Die Zugfedern weisen jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke gelagertes Ende auf.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ist ein strombegrenzender Leistungsschalter der beschriebenen Art, also mit den den vorgenannten Merkmalen 1 bis 4.3 bekannt, und zwar beispielsweise aus der FR-A \u2013 2 622 347 und der EP-A-0 314 540.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in die Schrift EP-A-0 314 540 (Anlage LR 4\/dt. \u00dcbersetzung LR 4 a) schaut, sieht in den Figuren 1 und 2 einen Schaltpol 10 eines Niederspannungs-Leistungsschalters, der in einem Abteil des Isolierstoffgeh\u00e4uses 12 montiert ist. Der Pol 10 verf\u00fcgt \u00fcber einen zweiarmigen<\/p>\n<p>Drehkontakthebel 14, der sich zwischen einer Einschaltstellung (Figur 1) und einer nicht dargestellten Ausschaltstellung um eine gedachte Drehachse 16 bewegt. Die gedachte Drehachse 16 befindet sich im mittleren Bereichs des Pols 10. Der Kontakthebel 14 besteht aus zwei Hebelarmen 18, 20, die sich zwischen der gedachten Drehachse 16 und zwei einander gegen\u00fcberliegenden, mit den feststehenden Kontakten 26 bzw. 28 zusammenwirkenden Kontaktst\u00fccken 22,24 erstrecken. In der Einschaltstellung des Leistungsschalters flie\u00dft im Hauptstromkreis des Pols der Nennstrom, der \u00fcber eine der Kontaktschienen 30,32, beispielsweise 30, eingespeist wird und dann \u00fcber den feststehenden Kontakt 26, den Kontakthebel 14 und den feststehenden Kontakt 28 zur anderen Kontaktschiene 32 flie\u00dft. Die Drehung des Kontakthebels 14 im Uhrzeigersinn ruft die gleichzeitige Trennung beider Kontaktpaare 26,22; 28,24 und dadurch die Z\u00fcndung zweier in Reihe geschalteter Lichtb\u00f6gen hervor. Die Lagerung und F\u00fchrung des Kontakthebels 14 im Inneren der Aufnahme 41 wird bei der Ausf\u00fchrung nach den Figuren 1 und 2 durch zwei Drehfedern 42, 44 gew\u00e4hrleistet, die koaxial zur gedachten Drehachse 16 auf jeweils einer Seite des Kontakthebels 14 angeordnet sind. Dabei verf\u00fcgt die erste Drehfeder 42 \u00fcber ein abgewinkeltes Ende 46, das in eine Nut des Hebelarms 18 eingreift, und das entgegengesetztre Ende 48 wird durch die Elastizit\u00e4t der Feder 42 gegen einen Anschlag 50 im Inneren der Schaltwelle 40 gedr\u00fcckt. &#8211; Die zweite Feder 44 ist auf \u00e4hnliche Art und Weise in einer Nut 52 des Hebelarms 20 und an einen Anschlag 54 im Inneren der Schaltwelle 40 befestigt. Die beiden Anschl\u00e4ge 50, 54 der Schaltwelle 40 stehen sich in Bezug auf die feststehende Querachse der Schaltwelle 40 diametral gegen\u00fcber. Die beiden Drehfedern 42,44 wirken auf den Kontakthebel entlang einer trigonometrischen Bahn, so dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Kontaktdrucks der Kontaktst\u00fccke 22, 24 auf die entsprechenden feststehenden Kontakte 26,28 erreicht wird. &#8211; Gem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrungsvariante nach den Figuren 3 und 4 erfolgt die Positionierung des Kontakthebels 14 in der Aufnahme 41 der Schaltwelle 40 mittels zweier Zugfedern 60,62, die in der Mittelebene entlang der L\u00e4ngsachse 34 des Pols angeordnet sind. Die erste Zugfeder 60 ist zwischen einem auf der W\u00f6lbung des Hebelarms 18 befestigten Zapfen 64 und einer Mitnehmerlasche 66 der Schaltwelle 40 montiert. Die zweite Zugfeder 62 ist auf \u00e4hnliche Art und Weise zwischen einem Zapfen 68 des Hebelarms 20 und einer Lasche 70 der Schaltwelle 40 montiert. Mit dieser Anordnung der Federn 60, 62 wird gleichzeitig ein Kontaktdruckmoment erzeugt und eines Gleichgewichtsstellung des Kontakthebels 14<\/p>\n<p>in der L\u00e4ngsrichtung 34 erreicht. &#8211; Bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher Ausf\u00fchrungsvarianten gilt, dass der Kontaktarm 14 unter der Wirkung der elektrodynamischen Absto\u00dfung von den feststehenden Kontakten 26,28 abheben kann, w\u00e4hrend die Schaltwelle 40 bis zur Ausl\u00f6sung des Schaltmechanismus inaktiv bleibt. Dieser Absto\u00dfungseffekt wird durch eine geeignete Form, insbesondere Schleifenform, der die beiden feststehenden Kontakte 26,28 tragenden Anschlussschienen 30,32 erreicht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt und kritisiert diesen Stand der Technik dahin, dass bei ihm die Kontaktbr\u00fccke bei Auftreten eines Kurzschlussstroms unter Einwirkung der elektrodynamischen Absto\u00dfungskr\u00e4fte mit hoher Geschwindigkeit \u00f6ffne. Die schnelle Abschaltung gew\u00e4hrleiste eine Strombegrenzung, und sobald kein Strom mehr flie\u00dfe, versuche die Kontaktbr\u00fccke, in die Eingangsstellung zur\u00fcckzukehren. Die von den Federn auf die Kontaktbr\u00fccke ausge\u00fcbte, in Richtung der Einschaltstellung wirkende R\u00fcckstellkraft werde durch den R\u00fcckprall der Kontaktbr\u00fccke am Endlagenanschlag des Absto\u00dfungshubs noch verst\u00e4rkt. Die zusammenh\u00e4ngenden Effekte k\u00f6nnten nun aber vor der Best\u00e4tigung der Abschaltung durch den Ausl\u00f6semechanismus bzw. vor dem Ansprechen des nachgeschalteten Leistungsschalters bei einer selektiven Anordnung das Wiedereinschalten der Kontakte bewirken. Dem sei bei einem bekannten Leistungsschalter zwar schon durch eine Verrastung begegnet worden, die den abgesto\u00dfenen Kontakt in der Ausschaltstellung zur\u00fcckhalte, um jedes ungewollte Wiedereinschalten der Kontakte zu verhindern. Diese Anorderung erfordere jedoch zus\u00e4tzliche Teile zur Verrastung und damit auch zur erneuten Freigabe des Kontakts (vgl. Seite 1 Abs. 2 bis Seite 2 Abs. 1 der dt. \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage BK 2).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem Gegenstand mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4.3 die Schaffung einer einfachen Brems- und gegebenenfalls Verrastungsvorrichtung f\u00fcr die bewegliche Kontaktbr\u00fccke zu erm\u00f6glichen, die keine zus\u00e4tzlichen Teile erfordert (vgl. Seite 2 Abs. 2 der dt. \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage BK 2).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 des Klagepatents ein<\/p>\n<p>Gegenstand vorgeschlagen, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert, neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 4.3 durch die nachfolgenden Merkmale 4.4 bis 5.1 auszeichnet:<\/p>\n<p>4.4 Das entgegengesetzte Ende (41,41`) der Zugfedern (22,23) ist auf einer in<br \/>\neiner Rastkerbe (43) der Schaltwelle(20) gleitend verschiebbar angeord-<br \/>\nneten Stange (42,42 \u00b4) gelagert.<\/p>\n<p>5. Die Kontaktbr\u00fccke (13) weist ein Paar von symmetrisch zur genannten<br \/>\nAchse (37) angeordneten Steuerkurven (44,44\u00b4) auf,<br \/>\n5.1 die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs<br \/>\nder Kontaktbr\u00fccke (13) mit einer der Stangen (42,42\u00b4) zusammenwirken, um<br \/>\ndie Bewegung der Kontaktbr\u00fccke (13) abzubremsen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert diese L\u00f6sung dahin, dass am Ende des Absto\u00dfungshubs die Kontaktbr\u00fccke gegen das Lagerelement einer Feder schlage, die kontinuierlich verschoben werde und die aufgenommene Energie in der entsprechenden Feder speichere. Die Kontaktbr\u00fccke werde auf diese Weise kontinuierlich abgebremst und der Sto\u00df auf den Endlagenanschlag begrenzt oder aufgehoben. Ein Teil der Energie der Kontaktbr\u00fccke werde bei dieser L\u00f6sung auch durch die Reibung zwischen der Steuerkurve und der Lagerstange absorbiert. Die gesamte Anordnung sei so ausgef\u00fchrt, dass das durch Federn w\u00e4hrend des \u00d6ffnungshubs der Kontaktbr\u00fccke auf diese ausge\u00fcbte Kraftmoment verringert werde, und nach einer ersten Ausgestaltung der Erfindung werde die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke am Ende des Hubs einfach abgebremst (vgl. Seite 2 Abs. 4 der dt. \u00dcbersetzung der Klagepatentschroift gem\u00e4\u00df Anlage BK 2).<\/p>\n<p>Nach Seite 3 Abs. 3 der dt. \u00dcbersetzung der Klagpatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage BK 2 beschreibt die Klagepatentschrift die Erfindung mit Bezug auf ihre vorzugsweise Anwendung in einem Leistungsschalter mit Isolierstoffgeh\u00e4use gem\u00e4\u00df der in der Patentanmeldung EP-A-0 542 636 beschriebenen Bauart, wobei darauf hingewiesen wird, dass dies Stand der Technik gem\u00e4\u00df Art. 54 (3) CBE (= EP\u00dc) sei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung an Hand eines Ausf\u00fchrungsbeispieles, welches in 5 Figuren dargestellt wird, wobei die Figur 1 eine schematische Darstellung eines Pols eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsschalters in der Einschaltstellung zeigt und Figur 5 eine perspektivische Detailansicht der beweglichen Kontaktbr\u00fccke und der Schaltwelle. Diese beiden Figuren sind nachstehend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Man sieht in der Figur 1 das feststehende Kontaktpaar 11,12 und eine bewegliche Kontaktbr\u00fccke 13, die auf einem Schaltwellenabschnitt 20 gelagert ist, und zwar freih\u00e4ngend in ihm montiert, wobei sie von zwei Federpaaren 22, 23 gehalten wird. Aus der Figur 5 geht insbesondere hervor, dass die Federpaare 22, 23 symmetrisch auf beiden Seiten der Kontaktbr\u00fccke 13 angeordnet sind und diese umschlie\u00dfen. Au\u00dferdem sind die beiden Federpaare 22,23 symmetrisch zur fiktiven Drehachse 37 der Kontaktbr\u00fccke 13 angeordnet. Das eine Ende der Federn 22 ist auf einer parallel zur fiktiven Achse 37 angeordneten Achse 39 gelagert, die sich in einer Vertiefung 40 abst\u00fctzt, welche in der Kontaktbr\u00fccke 13 an derjenigen Seite ausgebildet ist, die der den beweglichen Kontakt 32 tragenden Seite gegen\u00fcberliegt. Das andere Ende 41 der Zugfedern 22 ist auf einer Stange 42 gelagert, die in einer in der Schaltwelle 20 ausgebildeten Rastkerbe 43 verschiebbar gelagert ist. Die Zugfedern 22 beaufschlagen die Stange 42 in Richtung des Bodens der Rastkerben 43 und \u00fcben \u00fcber die Achse 39 ein Kraftmoment auf die Kontaktbr\u00fccke 13 aus, das bestrebt ist, diese Kontaktbr\u00fccke in Richtung der Einschaltstellung zu verschieben. Die Federn 23 sind auf die gleiche Weise ausgelegt. Die beiden Federpaare 22,23 gew\u00e4hrleisten eine freih\u00e4ngende Lagerung der Kontaktbr\u00fccke 13 in der Aussparung 21 des Schaltwellenabschnitts 20 und erm\u00f6glichen eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke 13 um die fiktive Achse 37. Die Federpaare 22,23 sind symmetrisch zur fiktiven Drehachse 37 angeordnet, so dass sie jeder Stellung der Kontaktbr\u00fccke 13 ein R\u00fcckstell-Kraftmoment aus\u00fcben, das die Kontaktbr\u00fccke in Richtung der Einschaltstellung beaufschlagt. Dieses Kraftmoment nimmt mit zunehmender Verschiebung der Kontaktbr\u00fccke 13 in Richtung der Ausschaltstellung ab, und die Lagerstangen 42, 42` sind so angeordnet, dass sie im Endabschnitt des absto\u00dfungsbedingten \u00d6ffnungshubs der Kontaktbr\u00fccke 13 die Schwenkbahn der Kontaktbr\u00fccke 13 schneiden. Hierzu sind an den Armen der Kontaktbr\u00fccke 13 Steuerkurven 44, 44 ` angebracht oder ausgebildet, die im Endabschnitt des absto\u00dfungs-bedingten \u00d6ffnungshubs die jeweilige Stange 42,42` in Spannrichtung der Federn 22,23 mitnehmen und in ihrer Rastkerbe 43 verschieben. Diese Mitnahme bremst die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke 13 und bewirkt eine Abbremsung oder Aufhebung des Sto\u00dfes, der auf den beispielsweise durch das Geh\u00e4use 10 gebildeten oder an diesem angebrachten Endlagenanschlag des \u00d6ffnungshubs wirkt (vgl. die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispieles auf den Seiten 4 bis 7 der dt. \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage BK 2).<\/p>\n<p>Von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Patentanspruches 1 wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinne nach Gebrauch gemacht. Es kann im Hinblick auf die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insbesondere auf die untere Darstellung auf Seite 3 der Anlage BK 5 , auf die Anlage BK 6 und auf die Anlage AK 6 verwiesen werden, wobei nachstehend erg\u00e4nzend zu den oben unter Ziffer I. wiedergegebenen Abbildungen der Seite 4 der Anlage BK 5 die untere Abbildung auf Seite 3 der Anlage BK 5 dargestellt wird.<\/p>\n<p>Dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichtung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Bl. 25 \u2013 28 u. 83, 84 GA) sind die Beklagten erstinstanzlich nur insoweit entgegengetreten, als sie geltend gemacht haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4 der obigen Merkmalsanalyse nicht verwirkliche. Gest\u00fctzt war das erstinstanzliche Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 4 darauf, dass jeweils zwei diesseits und jenseits der Kontaktbr\u00fccke vorgesehene Federn miteinander verbunden sind, wie dies aus der Seite 4 der Anlage BK 5 in der Mitte links erkennbar ist. Insoweit hat das Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch zutreffend ausgef\u00fchrt, dass diese Ausbildung der Federn nicht der Verwirklichung des Merkmals 4 entgegenstehe. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 14 und 15 des angefochtenen Urteils, die sich der Senat zu eigen macht, wird verwiesen, zumal sie mit der Berufung der Beklagten nicht im einzelnen angegriffen werden.<\/p>\n<p>In der Berufungsinstanz bestreiten die Beklagten nunmehr lediglich die Verwirklichung des Merkmals 4.3, wonach die Zugfedern jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke gelagertes Ende aufweisen. Die Beklagten k\u00f6nnen jedoch auch mit dem Bestreiten der Verwirklichung dieses Merkmals keinen Erfolg haben, wenn man das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung gem\u00e4\u00df Figur 5 nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung (vgl. Anlage BK 2 Seite 6) und auch den Unteranspruch 9 des Klagepatents mit ber\u00fccksichtigt. Danach wird auch eine Ausgestaltung vom Wortlaut des Anspruches 1 des Klagepatents erfasst, bei der das Federpaar (22,23) an einer Seite der Kontaktbr\u00fccke (13) und ein zweites Federpaar symmetrisch dazu auf der anderen Seite der Kontaktbr\u00fccke angeordnet ist und bei der eine Stange (42, 42\u00b4) eine Querachse bildet, deren beide Enden die Lagerpunkte der beiden , symmetrisch auf beiden Seiten der Kontaktbr\u00fccke angeordneten Federn darstellen. Die beiden anderen Enden der Federpaare sind auf parallel zur fiktiven Achse (37) angeordneten Achsen (39, 39\u00b4) gelagert. Diese Achsstangen werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch einst\u00fcckig zwischen den die Kontaktbr\u00fccke beidseitig umschlie\u00dfenden Federn (2 x 22 und 2 x 23) vorgesehenen Verbindungsgliedern oder -stegen gebildet, welche ersichtlich die Funktionen nicht hindern, welche den Federn gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 zugewiesen werden. Die Lagerung an der Kontaktbr\u00fccke mittels der Achsstangen 39, 39` des Ausf\u00fchrungsbeispieles nach Figur 5, welches vom Patentanspruch 1 des Klagepatents erfasst wird, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch ersetzt, dass die beidseits der Kontaktbr\u00fccke symmetrisch angeordneten Federn mittels des sie verbindenden Verbindungsstegs an der Kontaktbr\u00fccke gelagert sind. Nach alledem ist daher auch das Merkmal 4.3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Diese Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, werden von der<\/p>\n<p>Berufung nicht gesondert angegriffen, so dass auf sie verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Patentanspruchs 1 des Klagepatents k\u00f6nnen die Beklagten keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren haben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger , vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 2557 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn &#8211; wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind.<\/p>\n<p>Hier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass eine etwaige Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 14. Juni 2007 (Anlage rop 2) wahrscheinlich zu einer Nichtigkeitserkl\u00e4rung des Patentanspruches 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das sachkundige Bundespatentgericht unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten das Klagepatent aufrechterhalten und die Nichtigkeitsklagen der Beklagten zu 2) und eines Drittunternehmens abgewiesen hat, gerade daf\u00fcr, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2 ) letztendlich keinen Erfolg haben wird, zumal der in erster Linie entgegengehaltene Stand der Technik auch schon im Erteilungsverfahren beim Europ\u00e4ischen Patentamt als der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents nicht entgegenstehend angesehen worden ist.<\/p>\n<p>Die im Erteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigte und auf Seite 3 der dt. \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage BK 2 erw\u00e4hnte EP 0 542 636 A 1, auf die die Beklagte zu 2) ihre Nichtigkeitsklage in erster Linie gest\u00fctzt hat, z\u00e4hlt \u2013 da nachver\u00f6ffentlicht \u2013 gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc nur hinsichtlich der Beurteilung der Neuheit zum Stand der Technik. Gleiches (im Hinblick auf Art. 54 (3) EP\u00dc) gilt f\u00fcr die in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrte, die das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (Anlage rop 2) ebenfalls gew\u00fcrdigt hat.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat ausgef\u00fchrt, ohne dass erkennbar ist, dass diese W\u00fcrdigung fehlerhaft ist, dass diesen Druckschriften zwar Gegenst\u00e4nde mit den Merkmalen 1 bis 4.3 der obigen Merkmalsanalyse, also mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Klagepatents, zu entnehmen seien, dass jedoch die Figur 3 der EP mit der Endnummer 636 in Bezug auf das Klagepatent nicht \u00fcber die Figur 2 der EP mit der Endnummer 158 hinausgehe. Hinsichtlich der Figur 2 der EP mit der Endnummer 158 hat das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt, dass in der Beschreibung und den Anspr\u00fcchen der genannten Druckschrift bez\u00fcglich der in Figur 2 dargestellten , nicht mit Bezugszeichen versehenen Federn und ihrer Lagerung in der Kontaktbr\u00fccke 12, ebenso hinsichtlich der Form der Kontaktbr\u00fccke 1 und des Bewegungsablaufs im Kurzschlussfall nichts ausgef\u00fchrt sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Einzelheiten, auf die es in der Druckschrift nicht ankomme (dort seien<\/p>\n<p>andere Details des Schalters beschrieben und beansprucht) in Figur 2 nur schematisch, jedenfalls nicht ma\u00dfstabsgetreu und m\u00f6glicherweise unvollst\u00e4ndig dargestellt seien. Jedenfalls sei aus der Figur 2 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung nicht ersichtlich , ob im Kurzschlussfall w\u00e4hrend der Drehbewegung der Kontaktbr\u00fccke diese mit ihrem gebogenen Rand auf das im Querschnitt kreisf\u00f6rmige Lagerteil des zweiten Federendes treffe oder ob im Gegenteil der gebogene Rand der Kontaktbr\u00fccke 12 so bemessen sei, dass er an dem Lagerteil vorbei bewegt werde und dieses nicht ber\u00fchre. Zudem seien noch andere M\u00f6glichkeiten denkbar. Ein Zusammenwirken der Kontaktbr\u00fccke 12 im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs mit dem im Querschnitt kreisf\u00f6rmigen Lagerteil, wobei dieses stangenf\u00f6rmig ausgebildet und beweglich gelagert sei, und beim Auftreffen der Kontaktbr\u00fccke gegen die Federkraft angehoben werden m\u00fcsste, um die Kontaktbr\u00fccke abzubremsen ,wie dies das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents lehre, k\u00f6nne der Fachmann ohne Kenntnis der Lehre der Klagepatents der Fig. 2 nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis best\u00e4tigt diese Entscheidung in Bezug auf die EP mit der Endnummer 636 das landgerichtliche Urteil, in welchem zutreffend ausgef\u00fchrt ist, dass weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung der EP mit der Endnummer 636 der das Klagepatent kennzeichnende Gedanke, mittels Steuerkurven und verschiebbar gelagerten Stange eine Abbremsung bis hin zur Verrastung herbeizuf\u00fchren, zum Ausdruck komme und die Figur 3 dieser Schrift, auf die die Beklagten sich beriefen, bei unbefangener Betrachtung weder Steuerkurven auf der Kontaktbr\u00fccke noch damit zusammenwirkende, die Enden der Zugfedern aufnehmende und in einer Rastkerbe der Schaltwelle gleitende Stange offenbare.<\/p>\n<p>Da auch nicht erkennbar ist, dass die W\u00fcrdigung des \u00fcbrigen Standes der Technik durch das Bundespatentgericht fehlerhaft ist und dem Fachmann entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ein Schalter entsprechend der Lehre des Klagepatents durch den \u00fcbrigen im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt war, ist es nicht m\u00f6glich, einen Erfolg der Nichtigkeitsklage als wahrscheinlich zu prognostizieren. Somit besteht auch angesichts der &#8222;Steinknacker&#8220; -Entscheidung des Senats kein Anlass zu einer Aussetzung des<\/p>\n<p>Rechtsstreits.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 S. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 811 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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