{"id":5553,"date":"2007-08-09T17:00:05","date_gmt":"2007-08-09T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5553"},"modified":"2016-06-08T09:54:58","modified_gmt":"2016-06-08T09:54:58","slug":"2-u-4106-ummantelung-von-stahlroehren-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5553","title":{"rendered":"2 U 41\/06 &#8211; Ummantelung von Stahlr\u00f6hren (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 810<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 41\/06<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 7. M\u00e4rz 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaften eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 416.262,22 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand des Rechtsstreits sind Anspr\u00fcche betreffend eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung. Der Kl\u00e4ger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur und war bei der Beklagten \u2013 die ehemals unter A-Werke AG firmierte und nahtlose sowie geschwei\u00dfte Stahlrohre herstellt und weltweit vertreibt \u2013 in den Jahren 1954 bis 1988 angestellt, zun\u00e4chst als Betriebsassistent (1954 bis 1959), sodann als Betriebsleiter (1960 bis 1972) und ab 1972 bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (30. Juni 1988) als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit nach dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vereinbarten die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung vom 17. Februar 1988 \/ 8. M\u00e4rz 1988 (Anlage L 2), dass der Kl\u00e4ger der Beklagten f\u00fcr drei Jahre als Berater zur Verf\u00fcgung stehen solle. Auf Anforderung sollte er f\u00fcr maximal einen Monat pro Jahr t\u00e4tig werden. Eine Verg\u00fctung f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit war in der Abfindungssumme enthalten, die der Kl\u00e4ger als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses entgehenden Einnahmen erhalten hatte. F\u00fcr Erfindungen, die der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Dauer dieses Beratungsvertrages machte, vereinbarten die Parteien die Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes (Anlage 16, Bl. 5). Eine Inanspruchnahme der Beratungst\u00e4tigkeit seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 stellte sie den Kl\u00e4ger f\u00f6rmlich frei (Anlage L 3).<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 27. Juni 1991 \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger als freiberuflicher Berater eine Beratung der A Handel AG, ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen. Der Vertrag (Anlage 16) wurde f\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1993 geschlossen; beendet wurde er im Juni 1994. Den zeitlichen Beratungsumfang sch\u00e4tzten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss auf etwa 30 Tage innerhalb von 3 Jahren.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kl\u00e4ger als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von 47 Schutzrechtsfamilien auf dem Gebiet der Ummantelung von Stahlr\u00f6hren mit Kunststoff\u00fcberz\u00fcgen beteiligt.<br \/>\nDie dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegende Erfindung \u2013 Verfahren und Vorrichtung zur Entfernung einer Kunststoffisolierschicht am Stahlrohrende \u2013 nahm die Beklagte nach Mitteilung (Anlage LB 3) und Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers (Anlage L 8) mit Schreiben vom 18. Februar 1986 (Anlage L 9) als Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch. Nachdem sie den Kl\u00e4ger \u00fcber die beabsichtigte Anspruchsfassung (Anlage L 49) informiert hatte, erfolgte am 7. Mai 1986 (Anlage 1) die Anmeldung der Erfindung zum europ\u00e4ischen Patent unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 7. August 1985. Der Hinweis auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 0 213 xxx wurde am 8. August 1990 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des EP 0 213 xxx wird unter der Nummer DE 36 73 xxx (nachfolgend: Streitpatent) gef\u00fchrt.<br \/>\nMit Schreiben vom 3. M\u00e4rz 1992 (Anlage L 19) teilte die Beklagte mit, dass sie die Aufgabe des Streitpatents beabsichtige und bot dem Kl\u00e4ger die \u00dcbernahme und Weiterverfolgung im eigenen Namen unter dem Vorbehalt einer Benutzung gegen eine angemessene Verg\u00fctung an. Der Kl\u00e4ger nahm dieses Angebot f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland an (Anlage L 20). Die \u00dcbertragung des Streitpatents auf ihn erfolgte am 27. Mai 1998 (Anlage L 27). Die Schutzdauer des Streitpatents endete am 7. Mai 2006.<\/p>\n<p>Der \u2013 vorliegend allein interessierende \u2013 Anspruch 1 des Streitpatents lautet:<\/p>\n<p>Verfahren zur Entfernung einer mittels eines Klebers (3) auf ein Stahlrohr (1) aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierschicht (2) an einem Ende des Stahlrohres (1), wobei die thermoplastische Kunststoffisolierschicht (2) im Abstand vom Rohrende ringf\u00f6rmig eingeschnitten und der dem Rohrende zugewandte Abschnitt der Kunststoffisolierschicht abgezogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Einschneiden als Sch\u00e4lvorgang zur Erzeugung einer ringf\u00f6rmig umlaufenden Nut (6) in der Kunststoffisolierschicht (2) mit einer \u00fcber eine Einlaufstrecke hin allm\u00e4hlich bis auf den vorgesehenen Wert zunehmenden Schnitttiefe erfolgt, wobei zum Grund der Nut hin ihre Breite abnimmt und der Grund der Nut noch oberhalb der Unterseite der Kleberschicht (3) liegt, und dass durch in Umfangsrichtung des Stahlrohres (1) gesehen \u00fcberlapptes Schneiden auch die Nuttiefe der Einlaufstrecke auf die vorgesehene Schnitttiefe gebracht wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte nutzte das Streitpatent bis zum Herbst 1993 in ihrer 1994 geschlossenen Rohrisolierungsanlage und im Anschluss daran \u2013 jedenfalls \u2013 bis April 1998 in dem Werk der B \u2013 GmbH, an dem sie ab 1994 mit 50 % beteiligt war und welches sie zwei Jahre sp\u00e4ter vollst\u00e4ndig \u00fcbernahm.<\/p>\n<p>Die \u201eHauptabteilung Patente und Lizenzen\u201c (nachfolgend: Patentabteilung) der Konzernmutter der Beklagten, der A AG, teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15) mit, dass ihm mit R\u00fccksicht auf die gewerbliche Nutzung des Streitpatents im Jahr 1986 ein Betrag in H\u00f6he von 2.772,00 DM als Erfinderverg\u00fctung zuerkannt werde. Bemessen wurde diese Verg\u00fctung mittels eines Analogie-Lizenzsatzes von 0,1 %, des Umsatzes an Rohren, deren Enden erfindungsgem\u00e4\u00df gesch\u00e4lt wurden (gerundet 58 Mio. DM), einer Umsatzabstaffelung, einem Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers von 100 % sowie einem pers\u00f6nlichen Anteilsfaktor von 16,5 %, wobei die Wertzahlen f\u00fcr die erfinderische Mitwirkung des Kl\u00e4gers bei der Stellung der Aufgabe (A), bei deren L\u00f6sung (B) sowie hinsichtlich der Position des Kl\u00e4gers im Betrieb (C) mit 2,3 (A) \/ 2 (B) \/ 3 (C) aufgeschl\u00fcsselt wurden. F\u00fcr den Fall eines zunehmenden Benutzungsumfangs wurde unter Nennung eines Aktenzeichens (Fall 20 943), das eine andere Erfindung des Kl\u00e4gers betraf, die Fortsetzung der \u2013 n\u00e4her dargelegten \u2013 Staffelung angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sandte das Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15) mit dem Vermerk vom 4. Mai 1987 \u201eeinverstanden, vielen Dank. Erbete f\u00fcr die Zukunft die \u00dcberpr\u00fcfung des Lizenzsatzes von 0,1 % auf 0,2 %, wenn die M\u00f6glichkeit gegeben ist.\u201c an die Patentabteilung zur\u00fcck, woraufhin die Beklagte die genannte Erfinderverg\u00fctung auszahlte.<\/p>\n<p>In der Folgezeit setzte die Patentabteilung unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22. April 1987 und Anwendung der darin genannten Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die Benutzung des Streitpatents bis 1998 eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 45.739,00 DM fest (Anlagen L 18, L 19, L 21, L 23, L 25), wobei f\u00fcr die Zeit ab 1988 ein Lizenzsatz von 0,2 % angesetzt wurde. Die einzelnen Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge wurden an den Kl\u00e4ger ausgezahlt, der aufforderungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr einige der Einzelbetr\u00e4ge Rechnungen fertigte (Anlagen L 24, L 26). Sein 1995 vorgebrachtes Ansinnen, den Lizenzsatz auf 0,3 % anzuheben, beschied die Patentabteilung abschl\u00e4gig (Anlage L 22).<\/p>\n<p>Mit Datum vom 17. Juni 1998 (Anlage L 28) wandte sich die Patentabteilung an den Kl\u00e4ger mit der Mitteilung, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung des Werkes B in X ergeben habe, dass eine weitere Benutzung des Streitpatents dort nicht mehr unterstellt werden k\u00f6nne. Seit April des Jahres \u00fcbe die dortige Anlage eine andere Arbeitsweise aus. Diese wurde n\u00e4her beschrieben. Der Kl\u00e4ger bat daraufhin im Januar 1999 (Anlage L 29) um Vornahme der Verg\u00fctungsabrechnung.<br \/>\nMit Schreiben vom 3. M\u00e4rz 1999 (Anlage L 30) erhielt der Kl\u00e4ger die Mitteilung, das Verfahren des Streitpatents werde in dem B Werk in X \u201ezwar nicht dem Wortlaut, aber dem Sinn nach\u201c angewendet. Deshalb werde die Abrechnung der Erfindung in Zukunft fortgesetzt, \u201esolange kein Anlass zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gegeben\u201c sei. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15) setzte die Patentabteilung sodann f\u00fcr 1998 eine Erfindungsverg\u00fctung von 2.136,00 DM (Anlage L 31) und f\u00fcr 1999 eine Erfindungsverg\u00fctung von 669,00 DM (Anlage L 33) fest. Der Kl\u00e4ger erteilte \u00fcber beide Betr\u00e4ge Rechnungen (Anlagen L 32, L 34).<\/p>\n<p>In der Folgezeit bem\u00e4ngelte der Kl\u00e4ger die Berechnung seiner Arbeitnehmererfindung insgesamt. Die Beklagte stellte weitere Abrechnungen und Zahlungen ein und lehnte im Mai 2001 formell eine Fortzahlung einer Erfinderverg\u00fctung ab. Das daraufhin vom Kl\u00e4ger am 19. Dezember 2001 eingeleitete Verfahren vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage L 35), welches auch das Streitpatent betraf, blieb ohne Erfolg. Dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 5. Dezember 2002 (Anlage L 36), wonach dem Kl\u00e4ger \u00fcber die gezahlte Verg\u00fctung hinaus keine weitere Erfinderverg\u00fctung zustehen sollte, wurde widersprochen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertrat erstinstanzlich die Ansicht, die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Da Gegenstand des Streitpatentes die Ummantelung des Stahlrohres, nicht dessen (gesamte) Herstellung sei, m\u00fcsse f\u00fcr den Erfindungswert von den Ummantelungskosten ausgegangen werden. Dar\u00fcber hinaus habe in Abstimmung mit dem fr\u00fcheren Vorstand der Beklagten die gesamte Ummantelungstechnik, auf die sich auch andere Arbeitnehmererfindungen von ihm bezogen h\u00e4tten, mit einem Lizenzsatz von 1 DM je Quadratmeter bewertet werden sollen. Absprachegem\u00e4\u00df habe nach Wegfall eines Patentes aus diesem Komplex die Verteilung dieses Betrages in angemessener Weise neu erfolgen sollen. Die Beklagte sei \u00fcberdies von einem falschen Anteilsfaktor ausgegangen; richtigerweise sei dieser mit 32 % anzusetzen. Die von der Beklagten praktizierte Abstaffelung bei Ums\u00e4tzen von \u00fcber 200 Millionen DM sei unzul\u00e4ssig. Bei richtiger Bemessung ergebe sich f\u00fcr ihn insgesamt ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 657.760,00 DM.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet ferner, er habe den festgesetzten Verg\u00fctungen dauernd widersprochen. Eine einvernehmliche Verg\u00fctungsvereinbarung sei nie getroffen worden. Die Patentabteilung sei im \u00fcbrigen zum Abschluss einer solchen nicht von der Beklagten bevollm\u00e4chtigt gewesen. Sollte eine Einigung gleichwohl zustande gekommen sein, so sei diese jedenfalls in erheblichem Ma\u00dfe unbillig und damit unwirksam. Zudem sei er vom Leiter der Patentabteilung in mehrfacher Hinsicht get\u00e4uscht worden und daher zur Anfechtung berechtigt. Die Patentabteilung habe es n\u00e4mlich unterlassen, ihn dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, dass die angewendete Umsatzstaffel nicht diejenige sei, welche die Richtlinie Nr. 11 der Verg\u00fctungsrichtlinie f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinie) bereitstelle. Er sei jedoch von der strikten Anwendung des geltenden Arbeitnehmererfinderrechts ausgegangen. Aus diesem Sachverhalt folge zugleich, dass eine etwaige Einigung sittenwidrig und unbillig sei, worauf er sich wegen des Verhaltens der Beklagten nach wie vor berufen k\u00f6nne.<br \/>\nDa die Beklagte die Erfindung auch nach 1997 selbst oder durch Tochterunternehmen genutzt habe und nutze, m\u00fcsse sie ihm schlie\u00dflich auch Auskunft \u00fcber die Benutzungshandlung erteilen. Soweit die Beklagte behaupte, dass in dem Werk B in X seit April 1998 ein anderes Sch\u00e4lverfahren durchgef\u00fchrt werde, sei dies unerheblich. Auch dieses Verfahren mache jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch von der technischen Lehre des Streitpatents. Eine etwaige \u201ezu enge\u201c Fassung des Patentanspruchs k\u00f6nne der Beklagten insoweit nicht zu Gute kommen, da diese sich die Vers\u00e4umnisse der Patentabteilung bei Abfassung des zur Anmeldung gelangten Anspruchs zurechnen lassen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt deshalb die Beklagte mit der am 3. Januar 2005 erhobenen Klage auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die bis 1999 erfolgte Benutzung des Streitpatents in H\u00f6he von 336.307,34 \u20ac (657.760,00 DM) abz\u00fcglich bereits geleisteter 25.045,12 \u20ac (48.984,00 DM), auf \u2013 n\u00e4her bezeichnete \u2013 Auskunft f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Mai 1986 und auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren Arbeitnehmerverg\u00fctung mit n\u00e4her spezifiziertem Anteilfaktor und Lizenzsatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 7. M\u00e4rz 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnde \u00fcber die bereits durch Zahlung erf\u00fcllten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche hinaus keine weitere Erfinderverg\u00fctung zu. Aufgrund des Schreibens vom 22. April 1987 und dem darauf befindlichen Vermerk des Kl\u00e4gers vom 4. Mai 1987 sei eine Verg\u00fctungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, welche die Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung einvernehmlich und abschlie\u00dfend regele. Die Vereinbarung sei auch wirksam. Selbst wenn die Patentabteilung ohne Vertretungsmacht gehandelt h\u00e4tte, h\u00e4tte dies keine Auswirkungen f\u00fcr das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger. \u00dcberdies sei angesichts der anschlie\u00dfenden Durchf\u00fchrung der Vereinbarung jedenfalls von einer Genehmigung auszugehen. Eine Sittenwidrigkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung sei nicht festzustellen. Der Kl\u00e4ger habe weder dargelegt, dass seine Unerfahrenheit ausgenutzt worden sei, noch dass ein Missverh\u00e4ltnis zwischen der vereinbarungsgem\u00e4\u00df berechneten Erfinderverg\u00fctung einerseits und den der Beklagten aus der Erfindung entstandenen Vorteilen andererseits bestanden habe. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, \u201edauernde Diskussionen\u201c bis 2001 k\u00f6nnten \u201evorsorglich\u201c als Aufhebung der Einigung gewertet werden. F\u00fcr die insoweit allein m\u00f6gliche Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung fehle es bereits an einem schl\u00fcssigen Vortrag zu einer T\u00e4uschungshandlung bzw. mit Blick auf ein etwaiges Unterlassen an einer entsprechenden Aufkl\u00e4rungs- oder Offenbarungspflicht der Beklagten. Abgesehen davon sei die Frist zur Anfechtung mittlerweile verstrichen. Ob die Verg\u00fctungsvereinbarung nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmererfinderrechts unwirksam sei, k\u00f6nne dahinstehen. Denn der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich jedenfalls auf eine etwaige Unbilligkeit wegen Verstreichens der daf\u00fcr geltenden Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 ArbNErfG nicht mehr berufen. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien sei mit dem Eintritt des Kl\u00e4gers in den vorzeitigen Ruhestand zum 30. Juni 1988 beendet worden. Die sich anschlie\u00dfenden Beratervertr\u00e4ge seien au\u00dfer Acht zu lassen, da sie nicht als Arbeitsverh\u00e4ltnis im geforderten Sinne zu qualifizieren seien. Zudem sei der zweite Beratervertrag (1991 bis 1994) nicht mit der Beklagten, sondern mit der davon rechtlich zu unterscheidenden A Handels AG geschlossen worden. Eine etwaige Unbilligkeit h\u00e4tte der Kl\u00e4ger folglich bis zum 30. Dezember 1988 schriftlich geltend machen m\u00fcssen. Hierzu fehle jedoch ein schl\u00fcssiger Vortrag. Die Beklagte sei auch unter keinem Gesichtspunkt nach Treu und Glauben gehindert, sich auf diese Verfristung zu berufen.<br \/>\nDer geltend gemachte Auskunftsanspruch scheitere in der konkret gestellten Fassung bereits daran, dass die ummantelte Fl\u00e4che der Stahlrohre in Quadratmetern f\u00fcr die Berechnung weitergehender Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nicht erforderlich sei. In ihrer Verg\u00fctungsvereinbarung h\u00e4tten die Parteien den Umsatz mit den Stahlrohren als Bezugsgr\u00f6\u00dfe vereinbart. Der Kl\u00e4ger habe dar\u00fcber hinaus nicht nachvollziehbar vorgetragen, inwieweit das von der Beklagten seit April 1998 angewandte Verfahren von der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Streitpatent oder von dar\u00fcber hinausgehenden \u201eallgemeinen Erfindungsgedanken\u201c Gebrauch mache. Mit Blick auf letztere h\u00e4tte es dem Kl\u00e4ger ferner oblegen, substantiiert vorzutragen, in welcher Hinsicht die von ihm gemeldete Erfindung gegen\u00fcber den zur Streitpatentanmeldung gelangten Anspr\u00fcchen weiter gefasst gewesen sein soll. Dies habe der Kl\u00e4ger jedoch vers\u00e4umt. Der Vortrag allgemeiner Erfindungsgedanken, die sich auf die angestrebten Ziele beschr\u00e4nkten, habe den notwendigen Sachvortrag nicht ersetzen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich hinsichtlich einer Benutzung des Streitpatents auch nicht auf eine vermeintliche Anerkenntniswirkung des Schreibens vom 3. M\u00e4rz 1999 (Anlage L 30) berufen, da in diesem ausdr\u00fccklich eine abweichende Beurteilung der Rechtslage vorbehalten worden sei. Des weiteren sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu Auskunftszwecken eine Nullauskunft erteilt habe. Dass der Kl\u00e4ger die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft m\u00f6glicherweise bestritten habe, \u00e4ndere letztlich nichts, weil er hieraus nicht die geeigneten Konsequenzen gezogen habe.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei auch der Feststellungsantrag unbegr\u00fcndet, da zum einen keine Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Abgehen von dem Anteilsfaktor und dem Lizenzsatz in der bindenden Verg\u00fctungsvereinbarung vorl\u00e4gen und zum anderen dem Kl\u00e4ger wegen der Unbegr\u00fcndetheit seines Auskunftsantrages und der Nullauskunft der Beklagten keine weitere Verg\u00fctung zustehe.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 241 ff. d. GA II) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das ihm am 21. M\u00e4rz 2006 zugestellte Urteil hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 20. April 2006, bei Gericht am 21. April 2006 eingegangen, Berufung eingelegt.<br \/>\nMit dieser verfolgt der Kl\u00e4ger die bisher erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Dar\u00fcber hinaus betont er, dass ihm wegen der mangelnden Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Abweichungen der Verg\u00fctungsrechnungen der Beklagten von den gesetzlichen Vorgaben ebenso ein Schadenersatzanspruch zustehe wie wegen der von der Beklagten bei Anmeldung des Streitpatents begangenen Pflichtverletzungen. Hieraus erwachse zugleich ein Bereicherungsanspruch. Die von der Beklagten erteilten Angaben seien nicht nachvollziehbar und erkennbar ohne die erforderliche Sorgfalt gemacht worden, so dass sie nicht als Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs gewertet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger \u20ac 336.307,34 (DM 657.760,00) abz\u00fcglich bereits gezahlter \u20ac 25.045,12 (DM 48.984,00) zuz\u00fcglich Zinsen seit dem 19. Dezember 2001 zu zahlen als Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die von 1986 bis 1999 erfolgte Benutzung des aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 213xxx \u2013 welches die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 3528xxx in Anspruch nimmt \u2013 entstandenen deutschen Patentes 3673xxx bei der Beklagten,<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Quadratmetern der Isolierungsfl\u00e4che in der Zeit seit dem 7. Mai 1986 bis zum 7. Mai 2006<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten, ausgenommen beim Isolierbetrieb in Rath f\u00fcr die Zeit von 1986 bis einschlie\u00dflich 1988,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Verfahren zur Entfernung einer mittels eines Klebers auf ein Stahlrohr aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierung an einem Ende des Stahlrohrs,<br \/>\nbb) wobei die Kunststoffisolierung einen 3 Schichtenschutz bildet, bestehend aus einer auf dem Stahlrohr aufgetragenen Epoxydharzschicht und einer dar\u00fcber vorgesehenen Kleberschicht und einer au\u00dfen liegenden Poly\u00e4thylenschicht,<br \/>\ncc) wobei die Kunststoffisolierung eingeschnitten wird und der Schnitt nicht als einfacher Trennschnitt mit gew\u00f6hnlicher Messerklinge durchgef\u00fchrt, sondern als Sch\u00e4lvorgang,<br \/>\ndd) wobei das Einschneiden der Kunststoffisolierschicht auf keinen Fall bis auf die Stahlrohroberfl\u00e4che erfolgt,<br \/>\nee) wobei die Schnittfl\u00e4che an der auf dem Stahlrohr verbleibenden Kunststoffisolierschicht abgeschr\u00e4gt ist und ein b\u00f6schungsartiges Aussehen hat,<\/p>\n<p>2a. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Tonnen der Rohre in der Zeit nach 1993 bis zum 7. Mai 2006<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten, ausgenommen beim Isolierbetrieb in Rath f\u00fcr die Zeit von 1986 bis einschlie\u00dflich 1988,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Verfahren zur Entfernung einer mittels eines Klebers auf ein Stahlrohr aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierung an einem Ende des Stahlrohrs,<br \/>\nbb) wobei die Kunststoffisolierung einen 3 Schichtenschutz bildet, bestehend aus einer auf dem Stahlrohr aufgetragenen Epoxydharzschicht und einer dar\u00fcber vorgesehenen Kleberschicht und einer au\u00dfen liegenden Poly\u00e4thylenschicht,<br \/>\ncc) wobei die Kunststoffisolierung eingeschnitten wird und der Schnitt nicht als einfacher Trennschnitt mit gew\u00f6hnlicher Messerklinge durchgef\u00fchrt, sondern als Sch\u00e4lvorgang,<br \/>\ndd) wobei das Einschneiden der Kunststoffisolierschicht auf keinen Fall bis auf die Stahlrohroberfl\u00e4che erfolgt,<br \/>\nee) wobei die Schnittfl\u00e4che an der auf dem Stahlrohr verbleibenden Kunststoffisolierschicht abgeschr\u00e4gt ist und ein b\u00f6schungsartiges Aussehen hat,<\/p>\n<p>2b. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Quadratmetern der Isolierfl\u00e4che in der Zeit nach 1993 bis zum 7. Mai 2006<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten, ausgenommen beim Isolierbetrieb in Rath f\u00fcr die Zeit von 1986 bis einschlie\u00dflich 1988,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Verfahren zur Entfernung einer mittels eines Klebers auf ein Stahlrohr aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierung an einem Ende des Stahlrohrs,<br \/>\nbb) wobei die thermoplastische Kunststoffisolierung im Abstand vom Rohrende ringf\u00f6rmig eingeschnitten und der dem Rohrende zugewandte Abschnitt der Kunststoffisolierschicht abgezogen wird,<br \/>\ncc) wobei das Einschneiden als Sch\u00e4lvorgang zur Erzeugung einer ringf\u00f6rmig umlaufenden Nut in der Kunststoffisolierschicht mit \u00fcber eine Einlaufstrecke hin allm\u00e4hlich bis in den vorgesehenen Wert zunehmender Schnitttiefe erfolgt,<br \/>\ndd) wobei zum Grund der Nut hin ihre Breite abnimmt<br \/>\nee) und der Grund der Nut noch oberhalb der Unterseite der Kleberschicht liegt,<br \/>\nff) und dass durch in Umfangsrichtung des Stahlrohres gesehen \u00fcberlapptes Schneiden auch die Nuttiefe der Einlaufstrecke auf die vorgesehene Schnitttiefe gebracht wird.<\/p>\n<p>2c. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger zur Bestimmung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung Auskunft zu geben, inwieweit in Tonnen der Rohre in der Zeit nach 1993 bis zum 7. Mai 2006<br \/>\na) bei der Beklagten,<br \/>\nb) bei Isolierbetrieben der Beklagten, ausgenommen beim Isolierbetrieb in Rath f\u00fcr die Zeit von 1986 bis einschlie\u00dflich 1988,<br \/>\nc) mit Wissen der Beklagten bei Isolierbetrieben von Tochtergesellschaften der Beklagten,<br \/>\nd) im Auftrag der Beklagten oder mit Wissen der Beklagten im Auftrage von Vertriebsgesellschaften der Beklagten bei Dritten ein Verfahren mit folgenden Merkmalen benutzt worden ist:<br \/>\naa) Verfahren zur Entfernung einer mittels eines Klebers auf ein Stahlrohr aufgetragenen thermoplastischen Kunststoffisolierung an einem Ende des Stahlrohrs,<br \/>\nbb) wobei die thermoplastische Kunststoffisolierung im Abstand vom Rohrende ringf\u00f6rmig eingeschnitten und der dem Rohrende zugewandte Abschnitt der Kunststoffisolierschicht abgezogen wird,<br \/>\ncc) wobei das Einschneiden als Sch\u00e4lvorgang zur Erzeugung einer ringf\u00f6rmig umlaufenden Nut in der Kunststoffisolierschicht mit \u00fcber eine Einlaufstrecke hin allm\u00e4hlich bis in den vorgesehenen Wert zunehmender Schnitttiefe erfolgt,<br \/>\ndd) wobei zum Grund der Nut hin ihre Breite abnimmt<br \/>\nee) und der Grund der Nut noch oberhalb der Unterseite der Kleberschicht liegt,<br \/>\nff) und dass durch in Umfangsrichtung des Stahlrohres gesehen \u00fcberlapptes Schneiden auch die Nuttiefe der Einlaufstrecke auf die vorgesehene Schnitttiefe gebracht wird.<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer gegebenen Auskunft eidesstattlich zu versichern,<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzungshandlungen nach Ziffer 2. eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach Ziffer 1. und mit einem angemessenen Lizenzsatz abz\u00fcglich der nach Ziffer 1 bestimmten Erfinderverg\u00fctung,<\/p>\n<p>4a. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr Benutzungshandlungen nach Ziffer 2a eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach Ziffer 1. und mit einem angemessenen Lizenzsatz abz\u00fcglich der nach Ziffer 1 bestimmten Erfinderverg\u00fctung,<\/p>\n<p>4b. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr Benutzungshandlungen nach Ziffer 2b eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach Ziffer 1. und mit einem angemessenen Lizenzsatz abz\u00fcglich der nach Ziffer 1 bestimmten Erfinderverg\u00fctung,<\/p>\n<p>4c. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr Benutzungshandlungen nach Ziffer 2c eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, und zwar mit dem gleichen Anteilsfaktor wie nach Ziffer 1. und mit einem angemessenen Lizenzsatz abz\u00fcglich der nach Ziffer 1 bestimmten Erfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie erhebt \u2013 wie bereits in der ersten Instanz \u2013 die Einreden der Verj\u00e4hrung und Verwirkung. Sie wiederholt und vertieft im \u00fcbrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. S\u00e4mtliche Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien auf der Grundlage der wirksam geschlossenen Verg\u00fctungsvereinbarung erf\u00fcllt. Seit 1998 werde das Streitpatent nicht mehr genutzt. Eine Pflichtverletzung ihrerseits stellt sie in Abrede. Sie habe weder offenbarungspflichtige Umst\u00e4nde bei Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung verschwiegen noch bei der Anmeldung der Streitpatentanspr\u00fcche Fehler begangen. Die Anspruchsformulierung entspreche der Diensterfindung und sei mit dem Kl\u00e4ger abgestimmt gewesen. Die Auskunftsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien schon deswegen unbegr\u00fcndet, weil sie nicht mehr die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung betr\u00e4fen, sondern weit dar\u00fcber hinaus gingen. Zudem habe sich der Kl\u00e4ger ausweislich der Verg\u00fctungsvereinbarung damit einverstanden erkl\u00e4rt, dass die Erfinderverg\u00fctung auf der Grundlage des Streitpatents abgerechnet werde. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nicht gegeben. Die von ihr erteilten Angaben seien richtig und vollst\u00e4ndig; \u00fcber mehr Informationen verf\u00fcge sie nicht. Die Feststellungsantr\u00e4ge seien sowohl unzul\u00e4ssig als auch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 7. M\u00e4rz 2006 die Klage abgewiesen. Anspr\u00fcche auf weitere Erfinderverg\u00fctung, Auskunft und Feststellung stehen dem Kl\u00e4ger nicht zu. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht gleichfalls nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 311.262,22 \u20ac ist unbegr\u00fcndet. Der Verg\u00fctungsanspruch wegen Benutzung des Streitpatents gem. \u00a7\u00a7 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 ArbNErfG bzw. \u00a7\u00a7 16 Abs. 3, 12 Abs. 1 ArbNErfG ist f\u00fcr die Zeit bis 1999 \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 durch Erf\u00fcllung (\u00a7 362 BGB) vollst\u00e4ndig erloschen. Sein Zahlungsbegehren vermag der Kl\u00e4ger auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch wegen Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung der Beklagten oder auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAufgrund der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte stand dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG eine Erfinderverg\u00fctung zu. Zur Bestimmung deren Art und H\u00f6he haben die Parteien einvernehmlich im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 ArbNErfG eine rechtsgesch\u00e4ftliche Verg\u00fctungsvereinbarung \u2013 die Vereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 (Anlage L 15) \u2013 geschlossen, wonach die Erfinderverg\u00fctung in Form einer laufenden Beteiligung nach der Lizenzanalogiemethode zu leisten war. Der darauf beruhende Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers f\u00fcr die unstreitige Nutzung des Streitpatents bis zum 3. M\u00e4rz 1992 ist erloschen, da die Beklagte unstreitig nach Ma\u00dfgabe dieser Vereinbarung die Erfinderverg\u00fctung jeweils berechnet und an den Kl\u00e4ger ausgezahlt hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZustande gekommen ist die Verg\u00fctungsvereinbarung mit Zugang des die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers tragenden Schreibens vom 22. April 1987 (Anlage L 15) bei der Beklagten.<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15) benennt unter Bezugnahme auf die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung und die eingereichte Patentanmeldung als Grundlage f\u00fcr die zuerkannte Erfindungsverg\u00fctung die Berechnungsmethode (Lizenzanalogie), den Lizenzsatz (0,1 %), die Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Umsatz an Rohren), den Erfinderanteil des Kl\u00e4gers (100 %), die Anwendung einer Umsatzstaffel, den Auszahlungsfaktor und den pers\u00f6nlichen Anteilsfaktor (16,5 %), wobei die Wertzahlen f\u00fcr die erfinderische Mitwirkung des Kl\u00e4gers bei der Stellung der Aufgabe (A), bei deren L\u00f6sung (B) sowie hinsichtlich der Position des Kl\u00e4gers im Betrieb (C) mit 2,3 (A) \/ 2 (B) \/ 3 (C) aufgeschl\u00fcsselt wurden. Es enthielt und erl\u00e4uterte mithin s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren, die f\u00fcr die Festsetzung einer Erfinderverg\u00fctung notwendig und erforderlich sind.<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15) war ein Angebot der Beklagten auf Abschluss einer Verg\u00fctungsvereinbarung. Die Patentabteilung handelte als Vertreterin der Beklagten (\u00a7 164 BGB).<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger eine Vertretungsmacht der Patentabteilung in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vollmachtserteilung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 166, 167 BGB vorgetragen, welche einerseits durch die tats\u00e4chliche Handhabung \u2013 allein die Patentabteilung trat zur Erfinderverg\u00fctung in Erscheinung, s\u00e4mtliche insoweit vorgelegten Anlagen entstammen entweder der Feder der Patentabteilung oder sind vom Kl\u00e4ger an eben diese adressiert \u2013 und andererseits durch das Schreiben der A AG vom 17. September 1997 (Anlage L 45) belegt wird. Diesem ist eine Betreuung der dem A-Organkreis zugeh\u00f6rigen Gesellschaften des Konzerns in allen Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes durch die Patentabteilung zu entnehmen. Eine Erfinderverg\u00fctung ist eine solche Angelegenheit; die Beklagte geh\u00f6rte auch unstreitig zum A-Konzern. Sie hat schlie\u00dflich \u2013 so der Inhalt des Schreibens vom 17. September 1997 weiter \u2013 ausdr\u00fccklich eine entsprechende Vollmacht f\u00fcr die A AG erteilt.<br \/>\nTats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung der Vollmacht, f\u00fcr M\u00e4ngel oder einen Missbrauch dieser beim Abschluss der in Rede stehenden Verg\u00fctungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Sie erwachsen insbesondere nicht aufgrund der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Schreiben der Herren C (Anlage 5), D und E (Anlage 17). Unabh\u00e4ngig von der Frage, wie die dortigen \u00c4u\u00dferungen, man sei davon ausgegangen, die Beklagte orientiere sich bei der Erfinderverg\u00fctung streng an den gesetzlichen Vorschriften, zu werten sind, stammen diese \u00c4u\u00dferungen nicht von Mitgliedern des Organs, das f\u00fcr die Erteilung der diskutierten Vollmacht zust\u00e4ndig war. Weder Herr C noch Herr D noch Herr E geh\u00f6rten damals \u2013 soweit vorgetragen \u2013 dem Vorstand der Beklagten an.<br \/>\n\u00dcberdies vermag ein etwaiger Mangel im Innenverh\u00e4ltnis der Beklagten zur Patentabteilung \u2013 worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat \u2013 keine Wirkungen f\u00fcr das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger zeitigen. Auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 15 des landgerichtlichen Urteils kann Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Das Angebot der Beklagten war auch verbindlich. Soweit es in dem Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15) hei\u00dft, bei weiterer Benutzung und fortschreitendem Erteilungsverfahren werde die Verg\u00fctung j\u00e4hrlich \u00fcberpr\u00fcft und gegebenenfalls aufgestockt, bringt dies erkennbar lediglich die Aufstockung der Auszahlungsquote und die Erh\u00f6hung der Erfinderverg\u00fctung entsprechend dem Umfang der Benutzung zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Angenommen hat der Kl\u00e4ger das Angebot durch die an das Ende des Schreibens vom 22. April 1987 (Anlage L 15) gesetzte handschriftliche Erkl\u00e4rung \u201eeinverstanden, vielen Dank. Erbitte f\u00fcr die Zukunft die \u00dcberpr\u00fcfung des Lizenzsatzes von 0,1% auf 0,2 %, wenn die M\u00f6glichkeit gegeben ist.\u201c. Hierdurch erkl\u00e4rte er sich mit s\u00e4mtlichen genannten Faktoren, anhand derer die Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung festgesetzt worden war, einverstanden. Die Annahmeerkl\u00e4rung enth\u00e4lt auch keinerlei Vorbehalt, sondern wurde uneingeschr\u00e4nkt abgegeben. Die ge\u00e4u\u00dferte Bitte um \u00dcberpr\u00fcfung des Lizenzsatzes steht dem nicht entgegen, da sie sich ausdr\u00fccklich nur auf die zuk\u00fcnftige (nach 1986) zu berechnende Erfinderverg\u00fctung bezog.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsvereinbarung ist mit dem Inhalt zustande gekommen, wie er sich aus dem Schreiben vom 22. April 1987 ergibt. Die dort genannten Berechnungskriterien waren zwischen den Parteien f\u00fcr die Feststellung der Erfinderverg\u00fctung als ma\u00dfgeblich vereinbart. Eine Ab\u00e4nderung erfuhr die urspr\u00fcngliche Vereinbarung lediglich insoweit, als dass die Beklagte der Bitte des Kl\u00e4gers vom 4. Mai 1987 entsprechend ab 1988 f\u00fcr die Berechung der Erfinderverg\u00fctung einen Lizenzsatz von 0,2 % zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>Von einer Gesamtlizenzvereinbarung wie der Kl\u00e4ger sie behauptet hat, kann hingegen nicht ausgegangen werden. Die schriftliche Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 (Anlage L 15), der als Urkunde zun\u00e4chst der Anschein der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit innewohnt, enth\u00e4lt keine Gesamtlizenzvereinbarung. Ein Gesamtlizenzsatz f\u00fcr einen \u201eKomplex Schlauch-Extrusion\u201c, der \u201e0,5 % bezogen auf DM 20,00\u201c betragen und einer j\u00e4hrlichen Anpassung unterlegen habe, wobei bei Wegfall eines zum Komplex geh\u00f6renden Schutzrechtes der Lizenzsatz ansteigen sollte, findet in der Urkunde keinerlei Erw\u00e4hnung. Selbst der schriftlich niedergelegte Wunsch des Kl\u00e4gers, den Lizenzsatz, wenn m\u00f6glich in Zukunft anzuheben, erw\u00e4hnt einen etwaigen Gesamtverg\u00fctungskomplex nicht.<\/p>\n<p>Soweit sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger auf eine m\u00fcndliche Absprache mit dem damaligen Leiter der Konzernpatentabteilung, Herrn Dr. F, beruft, ist eine solche nicht ausreichend vorgetragen. Wann Herr Dr. F anl\u00e4sslich welcher Gelegenheit mit dem Kl\u00e4ger die behauptete Gesamtlizenzvereinbarung besprochen haben soll, wann genau sie sodann mit der Beklagten abgestimmt und wann dem Kl\u00e4ger deren Zustimmung mitgeteilt worden sein soll, hat der Kl\u00e4ger offen gelassen. Seine Ausf\u00fchrungen hierzu bleiben pauschal; Einzelheiten werden nicht genannt. Der Kl\u00e4ger erl\u00e4utert auch nicht, wie sich die von ihm vorgetragene Vereinbarung mit der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 (Anlage L 15) vertr\u00e4gt bzw. nach dem Willen der Parteien vertragen sollte. Sofern die m\u00fcndliche Absprache zeitlich vor der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 gelegen haben soll, bleibt unklar, weshalb sie in der schriftlichen Verg\u00fctungsvereinbarung keinen Widerhall gefunden hat. Sofern sie nach der schriftlichen Verg\u00fctungsvereinbarung getroffen wurde, mangelt es an der Behauptung, dass die Gesamtlizenzvereinbarung die schriftlich fixierte ersetzen oder erg\u00e4nzen sollte.<br \/>\nDie Substantiierungsm\u00e4ngel werden durch die Benennung des Herrn Dr. G als Zeugen, welcher auch mit \u201edem Vorgang\u201c \u201evertraut\u201c sein soll, nicht behoben. Abgesehen davon, dass ein Zeugenangebot einen substantiierten Sachvortag nicht entbehrlich macht, ist nicht zu erkennen, zu welchem tats\u00e4chlichen Geschehen Dr. G aus eigener Wahrnehmung etwas sagen k\u00f6nnen soll. Was der Kl\u00e4ger unter \u201edem Vorgang\u201c versteht, bliebt ebenso unklar wie die Rolle des Dr. G in diesem Zusammenhang. Es gen\u00fcgt nicht, dass Herr Dr. G den Kl\u00e4ger auf Seiten der Beklagten in Erfinderverg\u00fctungsangelegenheiten (irgendwann) betreute. Ma\u00dfgeblich w\u00e4re allein sein etwaiges Wissen zu der behaupteten Gesamtlizenzvereinbarung.<\/p>\n<p>Auch die vom Kl\u00e4ger in Bezug genommenen Urkunden bieten keinen ausreichenden Anhalt f\u00fcr die von ihm behauptete m\u00fcndliche Absprache.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst auf ein Schreiben vom 16. August 1990 verweist, in dem seinem Vortrag zufolge eine Absprache mit Herrn Dr. F bez\u00fcglich eines Gesamtanalogiesatzes erw\u00e4hnt wird, hat er es entgegen seiner Ank\u00fcndigung vers\u00e4umt, dieses Schreiben tats\u00e4chlich (als Anlage 40) zur Akte zu reichen. Obwohl ihn die Beklagte, die den Inhalt des Schreibens bestritten hat, darauf hingewiesen hat, hat er das Schreiben auch nicht nachgereicht. Gleichsam ins Leere geht der Verweis des Kl\u00e4gers auf die Anlage L 14. Anlage L 14 des hiesigen Verfahrens ist das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 O 233\/99) vom 29. Juni 2000 in einem vom Kl\u00e4ger gegen die R\u00f6hrenwerke H u.a. gef\u00fchrten Rechtsstreit. Ein j\u00e4hrlich anzupassender Gesamtlizenzsatz von 0,5 % f\u00fcr einen Komplex Schlauch-Extrusion wird darin nicht thematisiert.<br \/>\nDas zitierte Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1981 kann der Kl\u00e4ger ebenso wenig f\u00fcr seine Behauptung fruchtbar machen. Zwar hei\u00dft es in diesem unstreitig, dass vorgesehen ist, \u201ealle Erfindungen, die bei der Kunststoffbeschichtung im R\u00f6hrenwerk Rath zuk\u00fcnftig eine Rolle spielen werden, gemeinsam im Rahmen eines Erfindungskomplexes zu bewerten und zwar so, dass dabei die Bedeutung der einzelnen Schutzrechte f\u00fcr den Komplex besonders ber\u00fccksichtigt werden\u201c. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Absichtserkl\u00e4rung, die ca. 6 Jahre vor der hier ma\u00dfgeblichen schriftlichen Verg\u00fctungsvereinbarung abgegeben wurde. Die Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 (Anlage L 15) greift den Inhalt der Erkl\u00e4rung jedoch nicht auf. Zudem folgt aus dem Schreiben aus 1981 nicht ohne weiteres, dass eine Bewertung im Erfindungskomplex zugleich eine Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes nach sich zieht, wenn f\u00fcr ein Schutzrecht keine Erfinderverg\u00fctung mehr gezahlt wird. Hervorgehoben wird vielmehr, dass jedes Schutzrecht \u2013 f\u00fcr sich genommen \u2013 danach bewertet wird, welche Bedeutung es f\u00fcr den Komplex entfaltet.<br \/>\nSofern in den als Anlagen L 23, L 25, L 31 und L 33 vorgelegten Schreiben der Beklagten, mit denen eine Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich 1999 zuerkannt wurde, der Absatz zu lesen ist, dass \u201ewegen Wegfalls von Schutzrechten (Fall 2125) (&#8230;) ab 1988 die H\u00f6chstbelastbarkeit im Verg\u00fctungskomplex \u201eKunststoffisolierung\u201c nicht mehr erreicht (wird), so dass&#8230;..\u201c, spricht auch dies nicht f\u00fcr die behauptete Absprache. Die Beklagte hat n\u00e4mlich unstreitig der in der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vom 4. Mai 1987 enthaltenen Bitte des Kl\u00e4gers entsprochen und den Lizenzsatz von urspr\u00fcnglich 0,1 % auf 0,2 % erh\u00f6ht. Genau diese Erh\u00f6hung wird mit dem zitierten Absatz thematisiert und begr\u00fcndet. Ansonsten nehmen die Schreiben lediglich Bezug auf das Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15), nicht aber auf andere Vereinbarungen.<br \/>\nNicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann zudem das Geschehen um die unstreitig vom Kl\u00e4ger im Jahre 1995 ge\u00e4u\u00dferte Bitte, eine weitere Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes auf 0,3 % vorzunehmen. Abgesehen davon, dass nichts daf\u00fcr vorgetragen oder ersichtlich ist, dass dieser Wunsch des Kl\u00e4gers damals unter Verweis auf einen Gesamtverg\u00fctungskomplex erfolgte, ist auf den Inhalt des Antwortschreibens der Beklagten vom 27. April 1995 (Anlage L 22) zu verweisen. In diesem beschied sie das Ansinnen des Kl\u00e4gers abschl\u00e4gig. Sie tat dies unter Hinweis auf die geschlossene Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 und die verbindliche Abmachung der Beteiligten hinsichtlich der Erh\u00f6hung auf 0,2 %. Die Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes wurde ausdr\u00fccklich mit dem Wegfall anderer Schutzrechte begr\u00fcndet, ohne allerdings auf eine etwaige Gesamtlizenzvereinbarung Bezug zu nehmen. Eine solche Bezugnahme h\u00e4tte jedoch nahegelegen, wenn dem Vortrag des Kl\u00e4gers zu folgen w\u00e4re und es die von ihm vorgetragene Absprache gegeben h\u00e4tte. Die Beklagte w\u00e4re aufgrund dieser Absprache gerade zur Erh\u00f6hung verpflichtet gewesen; einer \u201egesonderten\u201c Begr\u00fcndung h\u00e4tte es dann nicht bedurft. Dies umso weniger als 1995 das Streitpatent nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers das einzige Schutzrecht aus dem vermeintlichen Gesamtkomplex war, welches noch in Kraft war und\/oder benutzt wurde. Schlie\u00dflich ist nicht zu erkennen, dass der Kl\u00e4ger dem Schreiben der Beklagten vom 27. April 1995 (Anlage L 22) zeitnah \u2013 unter Hinweis auf die vermeintliche Absprache \u2013 konkret widersprochen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In der tabellarischen \u00dcbersicht in Anlage 3 sind zwar Anteilsfaktoren zu sechs Schutzrechten des Kl\u00e4gers in der Zeit von 1981 bis 2003 aufgef\u00fchrt, wobei in jedem Jahr stets insgesamt der Faktor 1 erzielt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine handschriftliche Aufzeichnung des Kl\u00e4gers aus dem Jahre 2001, an deren Erstellung \u2013 soweit ersichtlich \u2013 die Beklagte nicht beteiligt war.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht zu entnehmen, dass aus der behaupteten Vereinbarung mit Herrn Dr. F ein Lizenzsatz von mehr als 0,2 % folgen sollte. Diesen Lizenzsatz hat die Beklagte ab 1988 jedoch unstreitig ihren Verg\u00fctungszahlungen zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 betraf nicht lediglich die f\u00fcr das Jahr 1986 berechnete Erfindungsverg\u00fctung, sondern sollte \u2013 nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien \u2013 f\u00fcr die Gesamtdauer der Nutzungshandlungen bis zum Wegfall des Streitpatents ma\u00dfgeblich sein.<br \/>\nBereits das Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Laufzeitbestimmung spricht daf\u00fcr, dass die Verg\u00fctungsvereinbarung ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen wurde (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 12 Rn. 17). Dass dies dem tats\u00e4chlichen Willen der Parteien entsprach, verdeutlicht zudem der auf Seite 2 des Schreibens vom 22. April 1987 (Anlage L 15) befindliche Verweis auf die \u201eFortsetzung\u201c der Umsatzstaffel bei \u201ezunehmendem Benutzungsumfang\u201c. F\u00fcr den bereits abgerechneten Zeitraum ist diese Mitteilung erkennbar ohne Sinn. Hinzu tritt die erkl\u00e4rte Aufstockung des Auszahlungsfaktors mit Fortschreiten des Patenterteilungsverfahrens und vor allem die in die Zukunft gerichtete Bitte des Kl\u00e4gers auf Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes.<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist ferner das Verhalten der Vertragsparteien in den Jahren nach Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung. Die Berechnung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung des Streitpatents in dem Zeitraum von 1987 bis 1999 erfolgte stets unter Beachtung der im Schreiben vom 22. April 1987 genannten Kriterien, wobei der Lizenzsatz f\u00fcr die Benutzung ab 1988 auf 0,2 % erh\u00f6ht wurde. Die dazugeh\u00f6renden Abrechnungsschreiben nahmen stets auf das Schreiben aus dem Jahre 1987 Bezug (Anlagen L 18 bis L 21, L 23, L 25, L 31). Sowohl die Verg\u00fctungszahlungen wie auch die Abrechnungsschreiben nahm der Kl\u00e4ger mithin \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren jeweils widerspruchslos entgegen. Anforderungsgem\u00e4\u00df erteilte er f\u00fcr einzelne Betr\u00e4ge Rechnungen (Anlagen L 24, L 25, L 32, L 34). Soweit der Kl\u00e4ger hierzu behauptet, er habe der Verg\u00fctung \u201edauernd\u201c und in \u201edutzenden Punkten\u201c widersprochen und es habe \u201emehrere Vorhaltungen wegen der Verg\u00fctung\u201c gegeben, bleibt sein Vortrag auch in der zweiten Instanz ohne Substanz. Obwohl bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die mangelnde Substantiierung des Sachvortrages ausgef\u00fchrt hat, tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger keinen einzigen Widerspruch konkret vor, der den f\u00fcr den Zahlungsanspruch in Rede stehenden Zeitraum (Benutzung bis 1999) betreffen soll. Ein substantiierter Sachvortrag hierzu fehlt. Der Verweis auf die Anlage 6 verf\u00e4ngt nicht. Aus dieser Anlage ergibt sich nichts Konkretes. Insoweit kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil (Seite 14 des Umdrucks) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie rechtsgesch\u00e4ftliche Verg\u00fctungsvereinbarung ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 wirksam.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDass sie sittenwidrig im Sinne des \u00a7 138 Abs. 2 BGB und damit nichtig ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Der insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4ger hat auch in der zweiten Instanz die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Es fehlt die konkrete Darlegung eines Missverh\u00e4ltnisses bei Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts im Jahre 1987. Allein die Ansicht des Kl\u00e4gers, er h\u00e4tte einen Anspruch auf eine \u201evielfach h\u00f6here Verg\u00fctung\u201c, da er die Beklagte mit der Erfindung nach dem Streitpatent vor einer Schlie\u00dfung ihres Werkes bewahrt bzw. ihr \u201eaus einem starken Umsatzeinbruch und entsprechendem wirtschaftlichem Einbruch herausgeholfen\u201c habe und das Streitpatent Eingang in die Normung gefunden habe, gen\u00fcgt nicht. Es h\u00e4tte wenigstens in Grundz\u00fcgen eine durch Tatsachenvortrag untermauerte Gegen\u00fcberstellung der berechneten Erfinderverg\u00fctung \u2013 f\u00fcr einen Zeitraum von ca. 10 Jahren etwa 50.000,00 DM \u2013 und den bei der Beklagten konkret entstandenen Vorteilen vorgenommen werden m\u00fcssen. Es h\u00e4tte ferner insbesondere dargelegt werden m\u00fcssen, dass diese Vorteile kausal durch das Streitpatent erwachsen sind, und nicht etwa der Beklagten, die unstreitig ein seit ca. 100 Jahren bestehendes, weltweit agierendes und bekanntes Unternehmen ist, zuzuschreiben waren. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte es dem Kl\u00e4ger oblegen, ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis zwischen den Positionen Erfinderverg\u00fctung \u2013 Vorteile der Beklagten substantiiert darzulegen, da nicht jedes Ungleichgewicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit gen\u00fcgt. Tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, aus denen sich ein derartiges Missverh\u00e4ltnis ableiten lie\u00dfe, fehlen jedoch. Eine von ihm angesprochene \u201eGesamtschau\u201c hilft ohne entsprechenden Tatsachenvortrag nicht weiter.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Beklagte die Unerfahrenheit des Kl\u00e4gers ausgenutzt hat. Von einer Unerfahrenheit ist nur dann auszugehen, wenn ein Mangel an Lebens- und Gesch\u00e4ftserfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet anzunehmen ist, der mit der Unf\u00e4higkeit der eigenen Interessenwahrung korrespondiert. Das schlichte Fehlen vollst\u00e4ndiger Rechtskenntnisse und\/oder Unkenntnis von Detailregelungen allein l\u00e4sst die handelnde Person hingegen nicht als unerfahren gelten. Der Hinweis des Kl\u00e4gers, er sei kein Fachmann auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, reicht deshalb nicht aus.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur. Im Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserkl\u00e4rung stand er seit ca. 33 Jahren im Berufsleben und war als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage in verantwortlicher Position t\u00e4tig. W\u00e4hrend seiner Anstellung bei der Beklagten war er unstreitig als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von 47 Schutzrechtsfamilien auf dem Gebiet der Ummantelung von Stahlrohren mit Kunststoff\u00fcberzug beteiligt. Wie dem Antrag des Kl\u00e4gers auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom 27. September 2001 (Anlage L 35) zu entnehmen ist, ist die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung nicht seine erste gewesen. Jedenfalls die auf seine Mitwirkung zur\u00fcckgehenden Patente DE 3122 xxx (Anmeldung 1981), DE 3 247 xxx (Anmeldung 1982), DE 3 521 xxx (Anmeldung 1985) und das DE 3 047 xxx (Anmeldung 1980) lagen zeitlich vorher. Auch f\u00fcr diese Erfindungen ist eine Erfindungsverg\u00fctung festgesetzt und dem Kl\u00e4ger gezahlt worden. Als er die ihm f\u00fcr das Streitpatent von der Beklagten angebotene Verg\u00fctungsfestsetzung annahm, besa\u00df er mithin Erfahrungen auf diesem Gebiet. Er vermochte seine Interessen mit Blick auf das Streitpatent auch zu vertreten, wie insbesondere seine an die Beklagte gerichteten Bitten auf Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes belegen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nAuf eine Sittenwidrigkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung wegen Verletzung eines Treueverh\u00e4ltnisses kann sich der Kl\u00e4ger gleichfalls nicht berufen. Abgesehen davon, dass seine Ansicht, in (je)der Verletzung eines Treueverh\u00e4ltnisses \u2013 als welches das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis mit den aus \u00a7 242 BGB herzuleitenden F\u00fcrsorgepflichten angesehen werden kann \u2013 sei grunds\u00e4tzlich eine Sittenwidrigkeit zu sehen, im Gesetz keine St\u00fctze findet, wie insbesondere die Vorschriften zur Schadenersatzpflicht zeigen, kann eine derartige Verletzung mit Blick auf die Verg\u00fctungsvereinbarung nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Kl\u00e4gers hat die Beklagte das zwischen ihnen bestehende Treueverh\u00e4ltnis verletzt, indem sie ihm mit Schreiben vom 22. April 1987 (Anlage L 15) \u201ekommentarlos\u201c eine Verg\u00fctung angeboten hat, die anstelle der in der Richtlinie Nr. 11 &#8211; Abstaffelung genannten Umsatzstaffel eine betriebseigene Umsatzstaffel vorsah. Hierdurch sei sein Glaube an die \u201estrikte Anwendung\u201c des Arbeitnehmererfindergesetzes und der dazugeh\u00f6rigen amtlichen Richtlinie \u201eausgenutzt\u201c worden, um ihm mit verdeckt abweichenden Rechnungen eine Erkl\u00e4rung \u201eabzuluchsen\u201c. F\u00fcr einen Nichtfachmann auf dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen sei es praktisch nicht m\u00f6glich, diese Abweichung zu erkennen. F\u00fcr die Beklagte sei es hingegen ein Leichtes gewesen, auf die Abweichungen hinzuweisen und den dahingehenden Irrtum des Kl\u00e4gers zu beseitigen.<br \/>\nDieses \u201ekommentarlose Angebot\u201c k\u00f6nnte jedoch nur dann als eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Treueverh\u00e4ltnisses angesehen werden, wenn f\u00fcr die Beklagte die Pflicht bestanden h\u00e4tte, \u00fcber eine Abweichung von der Richtlinie Nr. 11 aufzukl\u00e4ren und sie die gebotene Aufkl\u00e4rung sodann unterlassen h\u00e4tte. Davon ist vorliegend indes nicht auszugehen.<\/p>\n<p>Die Richtlinie ist ihrer Rechtsnatur nach weder Rechtsnorm noch Verwaltungsvorschrift; durch sie werden keine Rechte und Pflichten eigenst\u00e4ndig begr\u00fcndet. Wie die Richtlinie Nr. 1 selbst ausdr\u00fccklich besagt, sind in der Richtlinie keine verbindlichen Vorschriften zu sehen. Ihre Anwendung ist nicht zwingend. Die Richtlinie gibt lediglich (unverbindliche) Anhaltspunkte und Empfehlungen zur Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung. Die Arbeitsvertragsparteien sind demzufolge nicht an die Richtlinie gebunden, sondern k\u00f6nnen im Rahmen einer Verg\u00fctungsvereinbarung \u2013 unter dem Vorbehalt einer angemessenen Verg\u00fctung \u2013 von der Richtlinie abweichende Vereinbarungen treffen (BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) \u2013 Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl. 1999, Einleitung Rn. 94 ff.; Volmer\/Gaul, ArbNErfG, 2. Aufl. 1983, \u00a7 11 Rd. 17; Reimer\/Schade\/Schippel, ArbNErfG 7. Aufl 200, \u00a7 11, Rn. 11).<br \/>\nAngesichts dessen kann schon dem Ansatz, bei einer Abweichung von der Richtlinie Nr. 11 mangele es an einer \u201estrikten Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes\u201c, nicht beigepflichtet werden. Wenn \u2013 was der Kl\u00e4ger vorliegend nicht substantiiert bestritten hat \u2013 in dem betreffenden Industriezweig Abstaffelungen grunds\u00e4tzlich \u00fcblich sind, kann eine vertraglich vereinbarte andere Staffelung als die in der Richtlinie Nr. 11 vorgesehene mithin nur dann nicht mehr als das Arbeitnehmererfindergesetz wahrend angesehen werden, wenn aufgrund der \u201eabweichenden\u201c Vereinbarung keine angemessene Verg\u00fctung im Sinne des \u00a7 9 ArbNErfG anzunehmen w\u00e4re. Dies ist dem Vortrag des Kl\u00e4gers jedoch nicht in substantiierter Weise zu entnehmen. Dass bei Anwendung der Richtlinie Nr. 11 der H\u00f6he nach eine \u201eandere\u201c Erfinderverg\u00fctung errechnet worden w\u00e4re, gen\u00fcgt hierf\u00fcr ersichtlich nicht.<\/p>\n<p>Der Rechtscharakter der Richtlinie verbietet es dar\u00fcber hinaus, dem Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich \u2013 ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde \u2013 eine Pflicht zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber den Inhalt der Richtlinie bzw. einzelner Nummern sowie etwaigen Abweichungen davon aufzuerlegen. Es gilt vielmehr auch insoweit der anerkannte Grundsatz, dass den Arbeitgeber keine Unterrichtungs- und Belehrungspflichten \u00fcber die sich aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers treffen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 25 Rn. 20 m. w. Nachw.). Erwachsen k\u00f6nnte eine entsprechende Aufkl\u00e4rungspflicht eingedenk der F\u00fcrsorgepflicht nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer f\u00fcr den Arbeitgeber erkennbar in einem Irrtum \u00fcber den Inhalt und\/oder die<br \/>\n(Nicht-)Anwendung der Richtlinie befand oder der Arbeitnehmer insoweit ausdr\u00fccklich um Auskunft gebeten hat. F\u00fcr beide Konstellationen bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde er \u00fcberhaupt von der Anwendung der Richtlinie und insbesondere der Richtlinie Nr. 11 bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung das Streitpatent betreffend ausging. Das Schreiben der Beklagten vom 22. April 1987 (Anlage L 15) sieht zwar f\u00fcr Ums\u00e4tze bis zu 100 Mio. DM inhaltlich die Abstaffelung vor, wie sie auch in der Richtlinie Nr. 11 enthalten ist. Eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die Richtlinie \u00fcberhaupt oder speziell auf die Richtlinie Nr. 11 enth\u00e4lt das Schreiben hingegen nicht. Es findet sich dort ausdr\u00fccklich der Hinweis auf die Anwendung und Fortsetzung der betriebseigenen Staffelung bei zunehmendem Benutzungsumfang. Die Umsatzstaffel ist im einzelnen dargestellt und durch einen Verweis auf den auch den Kl\u00e4ger betreffenden Fall \u201e20 943\u201c n\u00e4her erl\u00e4utert. Ein Irrtum \u00fcber die tats\u00e4chliche Vereinbarung und die zur Anwendung kommende Staffelung konnte f\u00fcr den Kl\u00e4ger beim Lesen des Schreibens vom 22. April 1987 folglich nicht erwachsen. Die Beklagte hat ihm in diesem Schreiben auch keineswegs \u201evorgemacht\u201c, dass es sich bei der Abstaffelung um die der Richtlinie Nr. 11 handelt. Dass der Kl\u00e4ger dies wegen anderer, vorheriger \u00c4u\u00dferungen der Beklagten annehmen konnte, ist weder behauptet noch ersichtlich.<br \/>\nEbenso wenig ist dargetan, dass f\u00fcr die Beklagte \u2013 wenn denn bei dem Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich ein dahingehender Irrtum entstanden w\u00e4re \u2013 der Irrtum erkennbar gewesen ist. Die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers auf dem Schreiben vom 22. April 1987 gibt daf\u00fcr nichts her. Ein (anderes) Geschehen, aus dem die Beklagte eine etwaige Fehlvorstellung des Kl\u00e4gers h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, ist nicht vorgetragen. Die Behauptungen zu den mehrfachen Vorhaltungen oder Widerspr\u00fcchen gegen die Erfinderverg\u00fctungen sind unsubstantiiert.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist zu bemerken, dass die betriebseigene Staffelung der Beklagten keineswegs vollst\u00e4ndig von der Richtlinie Nr. 11 (Stand 1984) abweicht, sondern lediglich bei einem Benutzungsumfang von 200 bis 2000 Mio. DM die Abstaffelung der Richtlinie Nr. 11 fortsetzt.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger auf ein \u201eKonzept des Abluchsens\u201c durch \u201ekleine Anfangsverg\u00fctungen und zweideutige Formulierungen\u201c abstellt, das sich die damalige Konzernpatentabteilung ausgedacht haben soll, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Wer wann genau welches \u201eKonzept\u201c entwickelt haben soll, welche Formulierungen missverst\u00e4ndlich gewesen sein sollen, bleibt unklar. Gleiches gilt f\u00fcr den behaupteten Zusammenhang von kleinen Anfangszahlungen und dem erteilten Einverst\u00e4ndnis mit den Verg\u00fctungszahlungen. Der angebotene Zeugenbeweis hilft \u00fcber den fehlenden Sachvortrag nicht hinweg, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die Herren C und D aus eigener Wahrnehmung etwas zu dem behaupteten \u201eKonzept\u201c sagen k\u00f6nnen sollten. Beide geh\u00f6rten der Konzernpatentabteilung nicht an. Herr C war, wie die Anlage 5 zu erkennen gibt, technischer Leiter des Werkes und bis 1988 der Vorgesetzte des Kl\u00e4gers. Herr D war der Anlage 17 zufolge im Betriebsrat, Personaldirektor und Aufsichtsratsmitglied. Dass beide mit der Konzernpatentabteilung Kontakte hatten, die Anhaltspunkte f\u00fcr das behauptete \u201eKonzept\u201c bieten, ist weder dem Vortrag des Kl\u00e4gers noch den genannten Anlagen zu entnehmen.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDie Wirksamkeit der \u2013 von der Richtlinie Nr. 11 abweichenden \u2013 Verg\u00fctungsvereinbarung unterliegt auch nicht deshalb Zweifeln, weil die Beklagte \u00fcber die Abweichung mit dem Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung getroffen hat. Eine solche war wegen des Rechtscharakters der Richtlinie sowie des Umstandes, dass der Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung als Anspruch eigener Art zu werten ist, der \u2013 obwohl er sich aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ergibt \u2013 nicht als Arbeitsentgelt gilt (BGH GRUR 1981, 263 (265) \u2013 Drehschiebeschalter), nicht erforderlich.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nVon einer Unwirksamkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 ArbNErfG ist ebenso wenig auszugehen, wobei dahin stehen kann, ob auf der Grundlage des Vortrages der Kl\u00e4gerin die hierf\u00fcr erforderliche Feststellung, dass die Verg\u00fctungsvereinbarung in erheblichem Ma\u00dfe unbillig ist, weil von Anfang an ein objektives (ungerechtfertigtes) Missverh\u00e4ltnis zwischen der vereinbarten und der gesetzlich nach \u00a7\u00a7 9 ff. ArbNErfG i. V. m. den Richtlinien zu bestimmenden Erfinderverg\u00fctung bestand, \u00fcberhaupt getroffen werden k\u00f6nnte. Selbst dann, wenn eine solche Unbilligkeit zu konstatieren w\u00e4re, ist dem Kl\u00e4ger die Geltendmachung dieser zwischenzeitlich verwehrt. Er vermochte nicht darzutun, dass er \u2013 entsprechend \u00a7 23 Abs. 2 ArbNErfG \u2013 die Unbilligkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber der Beklagten mittels einer unmissverst\u00e4ndlichen Erkl\u00e4rung geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>Als Arbeitsverh\u00e4ltnis im Sinne dieser Vorschrift ist lediglich die Anstellung des Kl\u00e4gers bei der Beklagten bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand (30. Juni 1988) anzusehen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Umdruck Seite 18 f.) Bezug genommen werden. Eine wirtschaftliche und pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit des Kl\u00e4gers, die der Geltendmachung der Unbilligkeit gegen\u00fcber der Beklagten entgegen stand, brachte weder die mit der Beklagten 1988 vereinbarte Beratert\u00e4tigkeit (Anlage L 2) noch die mit der A Handel AG 1991 vereinbarte Beratert\u00e4tigkeit (Anlage 16) mit sich.<\/p>\n<p>Die Frist zur Geltendmachung der Unbilligkeit lief mithin bis zum 30. Dezember 1988. Dass der Kl\u00e4ger bis zu diesem Tag eine schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Beklagten abgegeben hat, aus der deutlich hervorgeht, dass er die Verg\u00fctungsvereinbarung als unbillig und deshalb als ohne Rechtswirkungen nach sich ziehend erachtet, ist nicht ersichtlich. Obwohl das Landgericht in dem angefochtenen Urteil bereits ausgef\u00fchrt hat, dass der dahingehende Vortrag des Kl\u00e4gers nicht ausreicht, hat es der Kl\u00e4ger auch in der zweiten Instanz unterlassen, ein entsprechendes Schreiben zur Akte zu reichen oder konkret vorzutragen, wann genau er (bis 1999) was konkret gegen\u00fcber der Beklagten vorgebracht haben will.<br \/>\nDa es sich bei der Frist des \u00a7 23 Abs. 2 ArbNErfG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelt (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 23 Rn. 30; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6 Aufl. 2003, \u00a7 23 ArbNErfG, Rn. 13; Reimer\/Schade\/Schippel\/Kaube, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, \u00a7 23 Rn. 10), die weder gehemmt, unterbrochen noch verl\u00e4ngert werden kann, hat der Kl\u00e4ger mit Ablauf des 30. Dezember 1988 sein Gestaltungsrecht verloren.<\/p>\n<p>Eine Au\u00dferachtlassung des Gestaltungsrechtsverlustes im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten ist nicht geboten. Die Beklagte ist nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) auch nicht daran gehindert, sich auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung zu berufen. Eine T\u00e4uschung durch die Beklagte oder die Aufrechthaltung eines Irrtums beim Kl\u00e4ger hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie Nr. 11 ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht festzustellen.<\/p>\n<p>eee)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsvereinbarung ist schlie\u00dflich auch nicht wegen Anfechtung gem. \u00a7\u00a7 123 Abs. 1, 142 BGB als von Anfang an nichtig zu betrachten. Es mangelt bereits an der Darlegung eines Anfechtungsgrundes im Sinne des \u00a7 123 Abs. 1 BGB, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist dem Vorbringen des Kl\u00e4gers auch keine Anfechtungserkl\u00e4rung zu entnehmen, die den Voraussetzungen des \u00a7 143 BGB gen\u00fcgen w\u00fcrde und unter Wahrung der Anfechtungsfristen nach \u00a7 124 BGB abgegeben worden ist. Zwar muss in einer Anfechtungserkl\u00e4rung nicht das Wort \u201eanfechten\u201c verwendet werden; ebenso wenig muss der Grund f\u00fcr die erkl\u00e4rte Anfechtung angegeben werden. Die Erkl\u00e4rung muss jedoch eindeutig zu erkennen geben, dass das angefochtene Rechtsgesch\u00e4ft als ganzes keinen Bestand mehr haben und als solches mit seinen gesamten Rechtswirkungen beseitigt werden soll (BGH NJW-RR 1988, 566 (567)). Eine solche Erkl\u00e4rung ist seitens des Kl\u00e4gers weder vorgetragen noch als Anlage zur Akte gereicht worden. Die Erkl\u00e4rungen oder Schreiben des Kl\u00e4gers, mit denen er um eine Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes bat, gen\u00fcgen den Anforderungen an eine Anfechtungserkl\u00e4rung erkennbar nicht. Mit diesen wird allein ein Berechnungsfaktor zur Diskussion gestellt, nicht jedoch die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Diese soll hiernach vielmehr weiterhin Bestand haben. Der Verweis des Kl\u00e4gers auf die Anlage 6 hilft nicht. Aus der tabellarischen \u00dcbersicht ist ohne weitere Erl\u00e4uterungen nichts zu erkennen. Soweit in der Anlage 6 ein Schreiben vom 16. Januar 1998 enthalten ist, betrifft dies den \u201eFall 21528\u201c, nicht hingegen die Verg\u00fctungsvereinbarung f\u00fcr die Erfindung nach dem Streitpatent. Da die Willenserkl\u00e4rung, welche angefochten werden soll, vom 4. Mai 1987 datiert, liegt das Schreiben au\u00dferdem au\u00dferhalb der abschlie\u00dfenden zehnj\u00e4hrigen Anfechtungsfrist gem. \u00a7 123 Abs. 3 BGB.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nRechtsgrundlage des kl\u00e4gerischen Anspruchs auf Verg\u00fctung f\u00fcr die Zeit ab M\u00e4rz 1992 ist nicht (mehr) \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG, sondern \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schreiben vom 3. M\u00e4rz 1992 (Anlage L 19) dem Kl\u00e4ger entsprechend \u00a7 16 Abs. 1 ArbNErfG mitgeteilt, dass sie die Aufgabe des Streitpatents beabsichtige und ihm dar\u00fcber hinaus \u2013 unter Vorbehalt der nichtausschlie\u00dflichen Benutzung \u2013 das Angebot unterbreitet, das Streitpatent zu \u00fcbernehmen und weiterzuverfolgen. Der Kl\u00e4ger hat dieses Angebot acht Tage sp\u00e4ter angenommen (Anlage L 20), das Streitpatent \u00fcbernommen sowie bis zum Ablauf der Schutzdauer weiterverfolgt. Die \u00dcbertragung auf ihn erfolgte am 27. Mai 1998 (Anlage L 27).<br \/>\nBereits mit Ausspruch des Benutzungsvorbehalts ist ein Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG dem Grunde nach entstanden; auf den Zeitpunkt der \u00dcbernahme oder die tats\u00e4chliche Nutzungsaufnahme kommt es insoweit nicht an (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 16 Rn. 91; Volmer\/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl. 1983, \u00a7 16 Rn. 226). Letztere gewinnt erst f\u00fcr die F\u00e4lligkeit der nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Angemessenheit zu ermittelnden Erfinderverg\u00fctung Bedeutung.<\/p>\n<p>Die festzusetzende Art und H\u00f6he des auf \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG basierenden Verg\u00fctungsanspruchs richtet sich vorliegend nach der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 (Anlage L 15). Auch nach dem Angebot auf \u00dcbernahme des Streitpatents sollte diese Verg\u00fctungsvereinbarung weiterhin Geltung erlangen, wie das Verhalten beider Parteien nach dem Schreiben vom 3. M\u00e4rz 1992 (Anlage L 19) zu erkennen gibt. Die Abrechnung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die Zeit ab 1992 erfolgte stets unter Bezugnahme auf die Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 und unter Zugrundelegen der dortigen Abrechnungskriterien. Die Abrechnungen und die geleisteten Verg\u00fctungszahlungen wurden zudem seitens des Kl\u00e4gers \u00fcber einen Zeitraum von circa 6 Jahren ohne Widerspruch hingenommen. Erst 1998 monierte der Kl\u00e4ger unstreitig die Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der auf \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG gest\u00fctzte Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers ist durch Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB erloschen. F\u00fcr den unstreitigen Benutzungszeitraum des Streitpatents bis 1999 hat die Beklagte unstreitig entsprechend der Verg\u00fctungsvereinbarung abgerechnet und die Erfinderverg\u00fctung jeweils an den Kl\u00e4ger ausgezahlt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEin dem Kl\u00e4ger zustehender Schadenersatzanspruch, der die mit dem Hauptantrag 1 begehrte Zahlung rechtfertigen k\u00f6nnte, ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger einen solchen auf \u00a7\u00a7 611, 280 BGB st\u00fctzt und begehrt, dass die Beklagte ihm die Erfindungsverg\u00fctung als Schaden ersetzen soll, die ihm durch seine Zustimmungserkl\u00e4rung entgangen sei, scheitert ein solcher bereits daran, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist. Eine Pflicht, den Kl\u00e4ger dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, dass nach der Verg\u00fctungsvereinbarung die Richtlinie Nr. 11 nicht zur Anwendung kommt, bestand f\u00fcr die Beklagte nicht. Es kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden. \u00dcberdies hat der Kl\u00e4ger auch die Entstehung eines Schadens (und der vermeintlichen Schadensh\u00f6he) sowie den Ursachenzusammenhang zwischen angeblicher Pflichtverletzung und Schaden in keiner Weise dargelegt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin vom Kl\u00e4ger erw\u00e4hnter Anspruch aus unerlaubter Handlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB, 13 ArbNErfG scheitert bereits daran, dass nicht erkennbar ist, gegen welches Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift die Beklagte versto\u00dfen haben soll. Als Schutzgesetz anerkannt ist zwar \u00a7 16 ArbNErfG; allerdings nur hinsichtlich seiner Abs\u00e4tze 2 und 3 (OLG Frankfurt GRUR 1993, 910 (911) \u2013 B\u00fcgelverschlei\u00dfmaschine). Die aus diesen beiden Abs\u00e4tzen f\u00fcr den Arbeitgeber erwachsenen Pflichten stehen jedoch nicht zur Diskussion. Der Kl\u00e4ger behauptet vielmehr einen Fehler bei der Anmeldung des Streitpatents. Dar\u00fcber hinaus fehlt jegliche Darlegung zu den subjektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung, so dass auch ein Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts letztlich nicht zuerkannt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280, 611 BGB wegen eines Fehlers bei der Anmeldung des Streitpatents sind nicht ausreichend dargetan.<br \/>\nInfolge der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Beklagte sind auf sie zwar mit dieser Erkl\u00e4rung alle Rechte an der Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 ArbNErfG \u00fcbergegangen. Nach der \u00dcberleitung der Rechte war sie allein berechtigt (und verpflichtet), die gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Sie war Herrin des Anmeldeverfahrens, ihr allein stand die Berechtigung zu, unabh\u00e4ngig von Einfl\u00fcssen Dritter, und damit auch des Kl\u00e4gers, das Schutzrechtsverfahren zu betreiben und die Schutzanspr\u00fcche zu formulieren. Ihr oblag es, die Schutzanspr\u00fcche und die zu ihrer Auslegung heranzuziehende Beschreibung sachgerecht so abzufassen, dass sie die gemeldete erfinderische Lehre vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen und wiedergeben (BGH GRUR 1989, 205 (207) \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BVerfG NJW 1998, 3704 (3606 (Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Schiedsstelle Mitt. 1997, 120 \u2013 Hinterf\u00fcll-Bewehrungsmatte), weshalb Fehler bei der Abfassung der angemeldeten Schutzrechtsanspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich als Pflichtverletzung gewertet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Ein solcher Fehler ist seitens des darlegungs- und beweisverpflichteten Kl\u00e4gers jedoch nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die Behauptung, die Beklagte habe bei der Anmeldung des Streitpatents die Anspr\u00fcche \u201ezu eng\u201c gefasst, ist unzureichend. Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik und zu einem \u201eallgemeinen Erfindungsgedanken\u201c, den \u2013 so der Kl\u00e4ger \u2013 jeder Fachmann sofort erkennt und der in der \u201eAnmeldung\u201c offenbart gewesen sei, gen\u00fcgen nicht. Es h\u00e4tte eines substantiierten Vortrages dazu bedurft, was konkret Gegenstand der Erfindungsmeldung aus den Jahren 1985 \/ 1986 bzw. der in Anspruch genommenen Diensterfindung gewesen ist und inwieweit der angemeldete bzw. erteilte Schutzanspruch davon konkret einengend abweicht. Hierzu \u00e4u\u00dfert sich der Kl\u00e4ger jedoch nicht konkret. Eine \u2013 anhand einer Merkmalsgliederung \u2013 vorzunehmende und zu \u00fcberpr\u00fcfende Gegen\u00fcberstellung der Diensterfindung und des angemeldeten bzw. erteilten Verfahrensanspruchs 1, wie er sich unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen (\u00a7 14 PatG) des Streitpatents darstellt, erfolgt nicht. Welche konkreten technischen Unterschiede es zwischen der Lehre der gemeldeten Erfindung und der Lehre nach der gemeldeten Anspruchsfassung geben soll, erschlie\u00dft sich nach den Darlegungen des Kl\u00e4gers nicht.<\/p>\n<p>Die zur Akte gereichten Urkunden sprechen (zudem) f\u00fcr eine Identit\u00e4t der gemeldeten Diensterfindung und des angemeldeten Anspruchs 1 des Streitpatents, wobei insoweit allerdings die Erfindungsmeldung mit Datum vom 5. August 1985 (Anlage L 8) und die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Beklagten vom 18. Februar 1986 (Anlage L 9) inhaltlich wenig ergiebig sind. Die gemeldete Erfindung wird in ihnen nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Aussagekr\u00e4ftiger sind die als Anlage LB 3 \u00fcberreichten handschriftlichen Notizen des Kl\u00e4gers, mit denen er die Beklagte erstmals \u00fcber die von ihm entwickelte Erfindung informierte. Auch wenn diese Notizen nicht als Vorschlag einer \u201eAnspruchsfassung\u201c gewertet werden k\u00f6nnen und die dortigen Formulierungen nicht mit dem Wortlaut des Streitpatentanspruchs 1 exakt \u00fcbereinstimmen, so lassen sie doch ohne weiteres wesentliche Gedanken der Erfindung erkennen. Insbesondere ein B\u00f6schungsschnitt, der im Kleber endet und die die EP-Schicht unverletzt l\u00e4sst, ein begrenzter gesteuerter Tiefenschnitt und eine einseitig vertiefte Lauffl\u00e4che (Nut) ist dort beschrieben. Die Beklagte hat unter Ber\u00fccksichtigung dessen auch behauptet, die Angaben in der LB 3 w\u00fcrden den \u201eGrundgedanken\u201c des Streitpatents entsprechen. Mithin h\u00e4tte es dem Kl\u00e4ger oblegen, im einzelnen darzutun, welche konkreten Unterschiede zwischen der Erfindung gem\u00e4\u00df der Anlage LB 3 und der angemeldeten Anspruchsfassung bestehen und inwieweit letztere einschr\u00e4nkender abgefasst war. Dies hat er jedoch unterlassen. Seinen \u00c4u\u00dferungen zur Anlage LB 3 fehlt es in dieser Hinsicht an inhaltlicher Substanz. Wieso der Wille, alle Besprechungspunkte der Anlage LB 3 in einen Hauptanspruch zu fassen, \u201eeine kaum noch zu \u00fcberbietende Fehlleistung\u201c sein soll, weshalb ein \u201eVergleich des Hauptanspruchs mit den 11 Besprechungspunkten\u201c erkennen lassen soll, dass \u201esich nur ein geringer Bruchteil der Merkmale aus den 11 Besprechungspunkten in dem Hauptanspruch\u201c finden und wieso eine Anspruchsfassung gem\u00e4\u00df der Anlage LB 3 eine \u201ev\u00f6llig unsinnige Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs\u201c darstellen soll, bleibt ohne Erkl\u00e4rung. Das angebotene Sachverst\u00e4ndigengutachten ersetzt den fehlenden Sachvortrag hierzu nicht.<br \/>\nIm \u00fcbrigen bleibt zu bemerken, dass der Vortrag des Kl\u00e4gers zur vermeintlichen Abweichung des angemeldeten Anspruchs zur gemeldeten Erfindung nicht frei von Widerspr\u00fcchen ist. Einerseits hat er behauptet, seine Erfindung sei weiter und der angemeldete Anspruch sei zu eng. Andererseits tr\u00e4gt er mit Blick auf die Anlage LB 3 vor, diese sei eine \u201eunsinnige Begrenzung\u201c eines Patentanspruchs. Da die Anlage LB 3 seinem Vortrag zufolge nicht mit der Anspruchsfassung \u00fcbereinstimmen soll, h\u00e4tte die Beklagte \u2013 die Argumentation des Kl\u00e4gers fortgesetzt \u2013 demnach eine weitere Fassung zur Anmeldung gebracht als gemeldet. Wie sich dies mit dem Vorhalt eines zu eng gefassten Anspruchs vertr\u00e4gt, bleibt unklar.<\/p>\n<p>Nicht \u00fcbersehen werden darf ferner das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 1985 (Anlage L 49), mit der sie dem Kl\u00e4ger unstreitig die beabsichtigte \u2013 und sp\u00e4ter zur Erteilung gelangte \u2013 Anspruchsfassung mitteilte. Auf dieser hat der Kl\u00e4ger am 31. Juli 1985 handschriftlich vermerkt \u201ealles o.k. wie besprochen, eine Erweiterung w\u00e4re um I (7) erforderlich\u201c. Folglich hat der Kl\u00e4ger die beabsichtigte Anspruchsfassung in technischer Hinsicht \u00fcberpr\u00fcft und diese als mit der von ihm gemeldeten Erfindung \u00fcbereinstimmend angesehen. Abweichungen zu der im Streitpatent gesch\u00fctzten Lehre, wie der Kl\u00e4ger sie nunmehr behauptet, sind der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung nicht zu entnehmen. Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang betont, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Beklagte (patent)rechtlich zu beraten, w\u00e4hlt er den falschen Ansatzpunkt. Entscheidend ist hier allein die Frage der technischen Identit\u00e4t. Die technische Lehre seiner Erfindung kannte der Kl\u00e4ger als alleiniger Erfinder. Aufgrund seines technischen Sachverstandes war er auch in der Lage zu erkennen, ob die niedergelegte Anspruchsfassung das wiedergab, was er technisch als seine Erfindung ansieht und gemeldet hat. Dies hat er mit dem erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnis zum Ausdruck gebracht. Es geht seinem eigenen Vortrag zufolge auch nicht um kleine, nicht auf den ersten Blick erkennbare Abweichungen oder um Auslegungsschwierigkeiten, die aufgrund einer konkreten Wortwahl entstehen, sondern \u2013 wie er an anderer Stelle mehrfach hervorhebt \u2013 um angeblich f\u00fcr jeden Fachmann sofort erkennbare Unterschiede. Wenn solche tats\u00e4chlich existierten und die beabsichtigte Anspruchsfassung deshalb technische Fehler oder Abweichungen zur gemeldeten Erfindung aufgewiesen h\u00e4tte, h\u00e4tte sich eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung des insoweit sachkundigen Kl\u00e4gers verboten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat es dar\u00fcber hinaus verabs\u00e4umt, die erforderliche Kausalit\u00e4t zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Eintritt eines Schadens darzulegen. Was er bei welchem Verhalten der Beklagten getan h\u00e4tte, bleibt unerw\u00e4hnt. Auch der vermeintliche Schaden ist nicht substantiiert er\u00f6rtert. Inwieweit dem Kl\u00e4ger aus der angeblich zu engen Anspruchsfassung ein verm\u00f6genswerter Nachteil entstanden ist, ist nicht ersichtlich. Es fehlt jeglicher konkreter Vortrag dazu, dass bei einer anderen Anspruchsfassung etwa von einer weiteren Verwertung der Diensterfindung auszugehen w\u00e4re oder m\u00f6glicherweise das seit 1998 von der Beklagten angewendete Verfahren im Werk B in X unter die Diensterfindung fiele, w\u00e4hrend dies f\u00fcr das angemeldete bzw. erteilte Streitpatent nicht der Fall ist. Zur konkreten H\u00f6he des vermeintlichen Schadens ist desgleichen nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 BGB ist schlie\u00dflich zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte \u201eetwas ohne Rechtsgrund\u201c durch Leistung des Kl\u00e4gers oder im Wege der Eingriffskondiktion erlangt hat. S\u00e4mtliche Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs werden vom Kl\u00e4ger nicht dargelegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Hauptantrag 2 ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Auskunft, inwieweit die Beklagte oder die weiteren genannten juristischen Personen in Quadratmetern Isolierungsfl\u00e4che in der Zeit seit dem 7. Mai 1986 bis 7. Mai 2006 f\u00fcr das in Hauptantrag 2 wiedergegebene Verfahren verwendet haben, nicht zu.<\/p>\n<p>Der aus \u00a7\u00a7 9, 12, 16 ArbNErfG i. V. m. \u00a7 242 BGB folgende Auskunftsanspruch soll einen Arbeitnehmer zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen erm\u00f6glichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tats\u00e4chlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; BGH GRUR 2002, 801 (802) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687) \u2013 Spulkopf; BGH GRUR 1994, 898 \u2013 Copolyester I).<br \/>\nInhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Auskunft. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Im allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit muss ihm erm\u00f6glicht werden (BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) \u2013 Verg\u00fctungsmodus bei Arbeitnehmererfindung). Eine Grenze findet der Auskunftsanspruch allerdings unter anderem in dem Kriterium der Erforderlichkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. (BGH GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH NJW 1995, 386 (387) \u2013 Verg\u00fctungsmodus bei Arbeitnehmererfindung).<\/p>\n<p>Vorliegend ist zu beachten, dass f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers nur die Ma\u00dfst\u00e4be anzusetzen sind, welche die Parteien in ihrer Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 (Anlage L 15) unter Einschluss der Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes vereinbart haben. Vereinbarte Bezugsgr\u00f6\u00dfe war der Umsatz an Rohren, bei deren Isolierung das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Streitpatents angewendet wurde. Etwaige Ummantelungskosten, die mittels der verwendeten Quadratmetern der Isolierfl\u00e4che errechnet werden k\u00f6nnen, spielen mithin f\u00fcr den vereinbarten Abrechnungsmodus keine Rolle und sind hierf\u00fcr nicht erforderlich. Entsprechend dieser Vereinbarung hat die Beklagte die Benutzung des Streitpatents in der Zeit von 1986 bis 1999 auch stets abgerechnet. Diese Abrechnungen und die gezahlten Verg\u00fctungen hat der Kl\u00e4ger jahrelang ohne Widerspruch gegen die zugrundegelegte Bezugsgr\u00f6\u00dfe entgegengenommen.<\/p>\n<p>Die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft ergibt sich auch dann nicht, wenn das Vorbringen des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt wird, er beziehe den Hauptantrag 2 nicht auf das in Anspruch 1 des Streitpatents gesch\u00fctzte Verfahren, sondern auf eine \u201eNutzungsauskunft in Quadratmetern f\u00fcr ein Patent, wie es sich ergeben h\u00e4tte, wenn die damalige Konzernpatentabteilung einen Hauptanspruch gem\u00e4\u00df der in der Beschreibung offenbarten allgemeinen Lehre bzw. allgemeinen Erfindungsgedanken eingereicht h\u00e4tte\u201c. Selbst wenn ein solches Patent Gegenstand des Verg\u00fctungs- und Auskunftsanspruch sein k\u00f6nnte (siehe unter 3.), ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass sich eine daraus erwachsene Erfinderverg\u00fctung an Quadratmetern der Isolierungsfl\u00e4che orientieren w\u00fcrde.<br \/>\nZwar hat der Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte gegen\u00fcber Dritten Abrechnungen nach den Ummantelungskosten in Quadratmetern vorgenommen habe und dies auch im Verh\u00e4ltnis zu ihm \u2013 bei der Erfindung, die im Hause der Beklagten unter der Fallnummer 2125 (Anlage L 17) gef\u00fchrt worden ist \u2013 geschehen sei. Eine Abrechnung \u201emit Dritten\u201c ist jedoch grunds\u00e4tzlich ohne Belang; sie k\u00f6nnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der willk\u00fcrlichen Ungleichbehandlung Bedeutung gewinnen. Hierzu ist hingegen nichts genaues vorgetragen. Dem Vortrag des Kl\u00e4gers selbst sowie dem Vortrag der Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ummantelungskosten nur dann als Bezugsgr\u00f6\u00dfe angesetzt wurden, wenn Gro\u00dfrohre beschichtet worden sind. Wenn es \u2013 wie hier \u2013 um die Isolierung von Rohren im Leitungsrohrbereich ging, wurde demgegen\u00fcber als Bezugsgr\u00f6\u00dfe die Tonnagemenge gew\u00e4hlt. Gerade das vom Kl\u00e4ger benannte Schreiben aus dem Jahre 1988 (Anlage L 17) belegt, dass selbst bei Erfindungen, die sowohl im Gro\u00dfrohr- wie auch im Leitungsrohrbereich eingesetzt worden waren, nur f\u00fcr den Gro\u00dfrohrbereich die Ummantelungskosten ma\u00dfgebend waren. Um eine einheitliche Berechnung der Verg\u00fctung durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, sind die f\u00fcr den Gro\u00dfrohrbereich ermittelten Quadratmeterzahlen in Tonnen umgerechnet worden. Die Differenzierung zwischen Gro\u00df- und Leitungsrohren ist \u2013 so die Beklagte \u2013 deshalb begr\u00fcndet, weil im Leitungsrohrbereich die Rohre mit unterschiedlichen Abmessungen im Hinblick auf Durchmesser und Wanddicke beschichten werden. Diesen sachlichen Grund hat der Kl\u00e4ger nicht in erheblicher Weise bestritten.<\/p>\n<p>Es kann schlie\u00dflich nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass sich die Parteien f\u00fcr die hier in Rede stehende Erfindung in der einvernehmlichen Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 f\u00fcr eine Abrechnung nach Rohrumsatz entschieden hatten. Weshalb sich, wenn der Schutzanspruch anders abgefasst worden w\u00e4re, die Bezugsgr\u00f6\u00dfe h\u00e4tte \u00e4ndern sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Hilfsantrag 2a ist unbegr\u00fcndet. Ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Tonnen der Rohre in der Zeit nach 1993 bis zum 7. Mai 2006, die nach dem in dem Hilfsantrag 2a benannten Verfahren hergestellt worden sein sollen, steht dem Kl\u00e4ger gleichfalls nicht zur Seite.<\/p>\n<p>Das in dem Antrag angegebene Verfahren ist nicht das in Anspruch 1 des Streitpatents gesch\u00fctzte Verfahren. Es soll sich \u2013 so der Kl\u00e4ger \u2013 um das Verfahren handeln, welches dem \u201eallgemeinen Erfindungsgedanken\u201c der Erfindung entspricht und das in einem Patent gesch\u00fctzt worden w\u00e4re, wenn die Beklagte die \u201erichtige\u201c Anspruchsfassung angemeldet h\u00e4tte. Ein solches Verfahren kann der Kl\u00e4ger nicht zum Gegenstand seines Auskunftsbegehrens f\u00fcr die Zeit ab 1993 machen.<\/p>\n<p>Zwar ist nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung Grundlage des Erfinderverg\u00fctungsanspruchs nicht ein (erteiltes) Schutzrecht als solches, sondern die vom Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 und 2 ArbNErfG bereitgestellte Diensterfindung, so dass der Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung nach dem zu bemessen ist, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich gemeldet hat. Sofern die gemeldeten bzw. erteilten Schutzanspr\u00fcche den erfinderischen Gehalt der Diensterfindung nicht aussch\u00f6pfen, diese vielmehr \u00fcber den Schutzbereich der Patentanspr\u00fcche hinausgeht, hat dies nach dieser Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Umfang der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfinderverg\u00fctung (BGH GRUR 1989, 205 (207) \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BVerfG NJW 1998, 3704 (3706) \u2013 Induktionsschutz von Fernmeldekabeln; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 9 ArbEG, Rn. 32; ablehnend: Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rn. 83 f; Reimer\/Schade\/Schippel\/Kaube, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, \u00a7 9 Rn. 11 ).<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen betreffen jedoch allein den Erfinderverg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbNErfG. Eine \u00dcbertragung auf einen Anspruch aus \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG \u2013 der allein f\u00fcr den mit dem Auskunftsanspruch 2a geltend gemachten Zeitraum als Rechtsgrundlage dient \u2013 ist nicht angezeigt. \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG bestimmt die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers bei Ausspruch eines Benutzungsvorbehaltes nach \u201eAufgabe einer Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechtes\u201c und Aufrechthaltung dieser durch den Arbeitnehmer. Die Verg\u00fctungsobliegenheit kn\u00fcpft \u2013 wie der Wortlaut verdeutlicht \u2013 mithin nicht (mehr) an die gemeldete Diensterfindung an, sondern an die Anmeldung des Schutzrechtes bzw. an das erteilte Schutzrecht selbst sowie den erkl\u00e4rten Benutzungsvorbehalt. Auch ein den Verg\u00fctungsanspruch vorbereitender Auskunftsanspruch kann deshalb nur auf das angemeldete bzw. erteilte Schutzrecht gerichtet sein.<\/p>\n<p>Hinzu tritt, dass die auch im Rahmen des \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG zur Geltung gelangte Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 (Anlage L 15) sich ausschlie\u00dflich auf das Streitpatent bezieht, zun\u00e4chst auf die Anmeldung und sodann auf das erteilte Streitpatent. Folglich war vereinbarungsgem\u00e4\u00df allein das im Streitpatent gesch\u00fctzte Verfahren ma\u00dfgebend f\u00fcr die zu zahlende Verg\u00fctung. Diese Bezugnahme bzw. Regelung war verbindlich, wie das Verhalten der Parteien belegt. Auf Grundlage der Verg\u00fctungsvereinbarung ist \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren abgerechnet worden; der Kl\u00e4ger hat hierbei die Zugrundelegung des Streitpatents stets widerspruchslos hingenommen und auch die darauf beruhenden Zahlungen entgegen genommen. Selbst nach seinem eigenen Vortrag hat er niemals bem\u00e4ngelt, dass das (erteilte) Schutzrecht Grundlage der gezahlten Erfinderverg\u00fctung war.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Hilfsantrag 2b ist unbegr\u00fcndet. F\u00fcr eine Auskunft \u00fcber die Quadratmeterzahlen besteht kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Es kann auf die Ausf\u00fchrungen unter 2. verwiesen werden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Hilfsantrag 2c bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Dem Kl\u00e4ger steht kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Tonnen der Rohre zu, die unter Verwendung des in Anspruch 1 des Streitpatents bestimmten Verfahrens in der Zeit von 1986 bis zum 7. Mai 2006 umgesetzt wurden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAls Hilfsanspruch setzt der Auskunftsanspruch voraus, dass ein Verg\u00fctungsanspruch \u00fcberhaupt (noch) dem Grunde nach in Betracht kommt. Insoweit muss der Arbeitnehmer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch besteht (BGH GRUR 1994, 898 (900) \u2013 Copolyester I; BGH GRUR 1990, 515 (516) \u2013 Marder). Dies bedeutet bei unbeschr\u00e4nkter Inanspruchnahme lediglich deren Nachweis, da bereits die Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach entstehen l\u00e4sst. Bei beschr\u00e4nkter Inanspruchnahme und sonstigen vorbehaltenden Nutzungsrechten, wie z. B. dem \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG, bedarf es demgegen\u00fcber noch des Nachweises, dass der Arbeitgeber die Erfindung tats\u00e4chlich benutzt (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 12 Rn. 164).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum bis 1999 besteht ein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG bzw. ein Verg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG dem Grunde nach nicht mehr. Diese Anspr\u00fcche sind wie ausgef\u00fchrt durch Erf\u00fcllung erloschen.<br \/>\nGreifbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte bei ihren jeweiligen Verg\u00fctungsfestsetzungen f\u00fcr die Zeit von 1986 bis 1999 nicht den zutreffenden Benutzungsumfang zugrunde gelegt hat, und tats\u00e4chlich in anderen Werken und\/oder in X Rohre entsprechend dem Anspruch 1 des Streitpatents hergestellt und von dort aus vertrieben hat, bestehen nicht. Soweit der Kl\u00e4ger die Produktion anderer Firmen oder den Zukauf von Rohren anderer Werke thematisiert, ist nicht zu erkennen, dass diese Handlungen in der Zeit von 1986 bis 1999 vorgenommen worden sei sollen, und dass sie bei den Berechnungen auf der Grundlage der Verg\u00fctungsvereinbarung noch nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Im \u00fcbrigen hat die Beklagte eine Nullauskunft erteilt.<br \/>\nDa dem Kl\u00e4ger infolgedessen f\u00fcr diesen Zeitraum keine weiteren Verg\u00fctungszahlungen mehr zustehen k\u00f6nnen, deren Durchsetzung mit Hilfe des Auskunftsanspruchs vorbereitet werden k\u00f6nnten, entf\u00e4llt ein Auskunftsanspruch.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr die Zeit von 1999 bis zum 7. Mai 2006 k\u00f6nnte nur auf der Grundlage des \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG in Betracht kommen, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer tats\u00e4chlichen Verwertung des erteilten Streitpatents durch die Beklagte ab 1999 gegeben sein m\u00fcsste. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Kl\u00e4ger hat weder Umst\u00e4nde, die eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch Umst\u00e4nde, die eine \u00e4quivalente Benutzung des Streitpatents nahe legen, ausreichend dargelegt.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Benutzung des Streitpatents mit Rohren zu begr\u00fcnden versucht, die von der \u201eJ\u201c oder der K-GmbH und Co. KG stammen, gen\u00fcgt sein Vortrag nicht.<br \/>\nGegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ist ein bestimmtes Verfahren, nicht hingegen eine Vorrichtung. Die schlichte Behauptung, die Rohre der genannten Firmen h\u00e4tten Enden, die \u201edie gleiche Abisolierung wie die Rohre zeigen, n\u00e4mlich mit abgesch\u00e4lter PE-Schicht, einer schr\u00e4gen bzw. abgeb\u00f6schten Kante an der PE-Schicht und einer unverletzten bzw. geschlossenen EP-Schicht\u201c oder der Verweis auf das \u201eDrei-Schicht-Verfahren\u201c kann bereits deshalb nicht reichen. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis auf die Normung. Selbst wenn die aus der Anlage 51 ersichtlichen Vorgaben f\u00fcr den R\u00fcckschnitt der Rohrenden auf die Erfindung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehen sollten, so ist zu ber\u00fccksichtigen, dass dort lediglich das Ausma\u00df des R\u00fcckschnittes, die Abschr\u00e4gung nebst Abschr\u00e4gungswinkel und das besch\u00e4digungslose Abl\u00f6sen der Beschichtung von der Rohroberfl\u00e4che bestimmt ist (Anlage 51, Nr. 8.5). Festgehalten ist mithin das Ergebnis, nicht aber der Weg auf dem die Vorgaben zu erreichen sind. Allein aus der Einhaltung der Normen l\u00e4sst sich deshalb kein sicherer Schluss zum angewendeten Verfahren ziehen; es kann insbesondere nicht ohne weiteres von der Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ausgegangen werden. Erforderlich war deshalb, entweder das Verfahren darzustellen, nach dem die Enden der Rohre abisoliert wurden und sodann zu erl\u00e4utern, dass das angewendete Verfahren tats\u00e4chlich dasjenige ist, welches vom Streitpatent unter Schutz gestellt ist, oder darzutun, dass es sich bei den Rohren um unmittelbare Verfahrensprodukte des Anspruchs 1 des Streitpatents handelt. Beides ist nicht geschehen. Dass die beschriebene Ausgestaltung der Rohrenden allein und zwangsl\u00e4ufig ausschlie\u00dflich dann entstehen kann, wenn das streitpatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zur Abisolierung angewendet wurde, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kl\u00e4ger selbst f\u00fchrt vielmehr an anderer Stelle aus, dass die Anwendung eines Verfahrens auf der Grundlage des vermeintlichen allgemeinen Erfindungsgedankens das gleiche Ergebnis (b\u00f6schungsartiger Schnitt; keine Verletzung der EP-Schicht) bringen w\u00fcrde. In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Juli 2007 gibt er sogar selbst an, der Schr\u00e4gschnitt m\u00fcsse zwar nicht, k\u00f6nne aber mit allen Merkmalen des Anspruchs hergestellt werden.<br \/>\n\u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in dem als Anlage L 14 vorgelegten Urteil des Landgerichts in dem Verfahren 4 O 233\/99, welches der Kl\u00e4ger u.a. gegen die R\u00f6hrenwerke H GmbH wegen Verletzung des Streitpatents f\u00fchrte, eine Benutzungshandlung gerade nicht festgestellt wird.<br \/>\nHinsichtlich der K-GmbH &amp; Co. KG hat der Kl\u00e4ger es zudem vers\u00e4umt, eine Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr die dort abisolierten Rohre substantiiert vorzutragen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nEine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Benutzung des Streitpatents in dem Werk B in X k\u00f6nnte sich grunds\u00e4tzlich \u2013 worauf der Kl\u00e4ger zu Recht hinweist \u2013 aus dem Schreiben der Beklagten vom 3. M\u00e4rz 1999 (Anlage L 30) und der sich daran anschlie\u00dfenden Zahlung von Verg\u00fctungen ergeben. Nachdem die Beklagte im Juni 1998 (Anlage L 28) zun\u00e4chst mitgeteilt hatte, dass eine Benutzung des Streitpatents seit April des Jahres nicht mehr stattfinde, gab sie demgegen\u00fcber in dem Schreiben vom 3. M\u00e4rz 1999 an, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der angewendeten Verfahrensweise gezeigt habe, dass das \u201epatentgesch\u00fctzte Verfahren zwar nicht dem Wortlaut, aber dem Sinn nach angewendet wird\u201c.<\/p>\n<p>Ein verbindliches Zugest\u00e4ndnis bzw. Anerkenntnis der weiteren Benutzung des Streitpatents kann darin allerdings nicht gesehen werden. Selbst wenn die Wendung, das patentgesch\u00fctzte Verfahren werde \u201edem Sinn nach\u201c angewendet, als Ausdruck der Annahme einer den rechtlichen Anforderungen gen\u00fcgenden \u00e4quivalenten Benutzung verstanden werden sollte, hat die Beklagte ihre daraus abgeleitete Verg\u00fctungszahlung unter einen Vorbehalt gestellt. Sie wollte die Erfinderverg\u00fctung in Zukunft fortsetzen, \u201esolange kein Anlass zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gegeben ist.\u201c Mag auch die Rechtlage ohne \u00c4nderung des Isolierverfahrens im Tats\u00e4chlichen \u2013 wof\u00fcr nichts vorgetragen ist \u2013 nicht allein deshalb anders beurteilt werden k\u00f6nnen, wenn der Kl\u00e4ger mit der Verg\u00fctung nicht (mehr) einverstanden ist. Bei unver\u00e4nderter Fortsetzung des Verfahrens mit denselben \u00e4quivalenten Mitteln bliebe die Pflicht zur Zahlung einer Verg\u00fctung bestehen. Die gew\u00e4hlte Formulierung verdeutlicht jedoch, dass sich die Beklagte f\u00fcr die Zukunft nicht gebunden sah und auch nicht binden wollte. Sie behielt sich vielmehr sowohl eine \u00c4nderung ihrer Einsch\u00e4tzung zur Anwendung des Verfahrens dem Sinn nach als auch das Recht vor, die Fortsetzung der Leistung jederzeit einseitig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie brachte mithin \u2013 f\u00fcr den Kl\u00e4ger erkennbar \u2013 zum Ausdruck, dass sie die weitere Verg\u00fctung freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlte.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger oblag es folglich, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Anwendung des Verfahrens gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents oder aber die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme unmittelbarer Verfahrensprodukte vorzutragen. Dieser Obliegenheit ist er jedoch nicht nachgekommen.<br \/>\nEine eigene Beschreibung des in dem B Werk in X angewendeten Verfahrens oder der dort hergestellten Rohrenden hat der Kl\u00e4ger nicht bzw. nur unzureichend vorgenommen. Er hat \u2013 teilweise unter Verkennung der Darlegungslasten \u2013 lediglich einzelne Aspekte des von der Beklagten vorgetragenen Verfahrens herausgegriffen und kommentiert, wobei er die von der Beklagten dargestellten Abweichungen \u00fcberwiegend pauschal als unerheblich bezeichnet hat. Den Verfahrensanspruch 1 des Streitpatents hat er seinen Ausf\u00fchrungen nicht zugrunde gelegt. Ein Vortrag zu Inhalt und Bedeutung der einzelnen Merkmale des streitpatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens und zur Verwirklichung aller Merkmale desselben durch das von der Beklagten beschriebene Verfahren fehlt g\u00e4nzlich. An einer Merkmalsanalyse mangelt es ebenfalls; ein vollst\u00e4ndiger und konkreter Abgleich des streitigen Verfahrens mit einer solchen findet nicht statt.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger nur auf das Ziel der Erfindung abstellt oder einen \u201eallgemeinen Erfindungsgedanken\u201c hervorhebt, gen\u00fcgt dies f\u00fcr eine ausreichende Darlegung einer Benutzung des Streitpatents nicht. Ein allgemeiner Erfindungsgedanke geh\u00f6rt nicht (mehr) zum Schutzbereich des Streitpatents; nach geltendem Recht ist allein dessen Anspruch ma\u00dfgeblich. Es bedarf der Einhaltung s\u00e4mtlicher unter Schutz gestellter Verfahrensmerkmale und nicht blo\u00df des Erreichens des selben Ergebnisses. Mit letzterem allein kann insbesondere auch eine \u00e4quivalente Verletzung des Streitpatents nicht dargetan werden. Es h\u00e4tte vielmehr erl\u00e4utert werden m\u00fcssen, welches Merkmal des Verfahrensanspruchs 1 durch welches abgewandelte Mittel objektiv gleichwirkend verwirklicht worden sein soll. Ferner w\u00e4re substantiiert zu erkl\u00e4ren gewesen, dass und warum das Austauschmittel bei dem angewendeten Verfahren f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt nahegelegen hat und dass es orientiert am Streitpatent, welches nur eine ganz bestimmte Verfahrensweise sch\u00fctzt, schlie\u00dflich als gleichwertig anzusehen ist. Mit den pauschalen Behauptungen, f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann sei es egal, von welcher Seite aus abgesch\u00e4lt oder abgedreht werde oder wie abgezogen werde, zudem seien verschiedene Spanabhebungstechniken f\u00fcr den Durchschnittsfachmann \u00e4quivalente Wege zum gleichen Ergebnis, werden die Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz offenkundig nicht ausreichend dargetan.<br \/>\nDie vom Kl\u00e4ger beantragte Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens ist nicht geboten, da es sich \u2013 auf der Grundlage seines Vortrages \u2013 um einen reinen Ausforschungsbeweis handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Beklagten wird in dem B Werk in X die PE-Ummantelung des Rohres von der Stirnseite des Rohres ausgehend abgesch\u00e4lt. Dabei wird das schon zuvor freigelegte Rohrende als Aufsatzstelle f\u00fcr ein Messer gew\u00e4hlt, das zun\u00e4chst radial bis zur bereits festgelegten Rohroberfl\u00e4che verfahren wird und dessen Klinge mit vorgegebener Anpresskraft auf der Rohroberfl\u00e4che aufliegt. Das Messer kann hierbei wie bei einem Kopiervorgang der Oberfl\u00e4che des sich drehenden Rohres unmittelbar folgen. Durch einen axialen Vorschub des Messerhalters in L\u00e4ngsrichtung des Rohres gleitet alsdann das Sch\u00e4lwerkzeug \u00fcber die Oberfl\u00e4che des sich drehenden Rohres bis zur vorgegebenen Endposition. Die Klinge des Sch\u00e4lwerkzeuges schneidet in Folge des axialen Vorschubes der Messer-Haltevorrichtung in die PE-Ummantelung ein und sch\u00e4lt entsprechend dem eingestellten Vorschubweg die PE-Ummantelung ab, wobei ein ca. 5 \u2013 20 mm breiter Streifen an freigelegtem Epoxydharz verbleibt und die ca. 50 \u00b5m dicke Epoxydharzbeschichtung nicht verletzt wird.<br \/>\nBei Zugrundelegen dieser Verfahrensweise ist eine Verwirklichung des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht zu erkennen. Es fehlt jedenfalls ein ringf\u00f6rmiger Einschnitt im Abstand vom Rohrende. Vielmehr wird vom Rohrende ausgehend die Beschichtung in gleich bleibender Tiefe \u201eabgedreht\u201c, bis die Stelle erreicht ist, wo die Beschichtung bestehen bleiben soll. Es gibt auch keine ringf\u00f6rmig laufende Nut mit einer \u00fcber eine Einlaufstrecke zunehmenden Tiefe. Der Sch\u00e4lvorgang erfolgt stattdessen g\u00e4nzlich ohne Ausbildung einer Nut in einem unver\u00e4nderten radialen Abstand zur Rohroberfl\u00e4che. Mangels Nut scheiden auch alle Merkmale des Streitpatents aus, die deren Ausgestaltung betreffen. Ein \u00fcberlapptes Schneiden ist gleichfalls nicht zu erkennen. Dass es sich um eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Streitpatents handeln soll, ist \u2013 ohne weitere Erl\u00e4uterungen \u2013 nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEin Auskunftsanspruch f\u00fcr die Zeit bis 2000 erweist sich \u00fcberdies wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verj\u00e4hrung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet. Die Verj\u00e4hrungseinrede ist erfolgreich, so dass die Auskunft wegen des der Beklagten insoweit zustehenden Leistungsverweigerungsrechts ihren Zweck nicht mehr erreichen kann.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung des Verg\u00fctungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche \u00c4nderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der (Erfinder-)Verg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren (\u00a7 195 BGB a. F.), es sei denn, der Verg\u00fctungsanspruch hatte entsprechend \u00a7 12 ArbNErfG eine Konkretisierung erfahren, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes unterf\u00e4llt ein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung von nunmehr drei Jahren (\u00a7\u00a7 194, 195 BGB). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verj\u00e4hrung bestimmt, ist das Entstehen des Verg\u00fctungsanspruchs. Ist der Verg\u00fctungsanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschr\u00e4nkt die neuen Verj\u00e4hrungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Verg\u00fctungsanspruch zwar nach dem 31. Dezember 2001 f\u00e4llig ist, aber auf einem vor dem 01. Januar 2002 entstandenen Schuldverh\u00e4ltnis beruht. Ist der noch nicht verj\u00e4hrte Verg\u00fctungsanspruch bereits am 01. Januar 2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon f\u00e4llig, so gilt das neue Verj\u00e4hrungsrecht hingegen nur in Ansehung der \u00dcbergangsvorschrift des Art. 229 \u00a7 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31. Dezember 2001 verj\u00e4hrt, verbleibt es dabei.<\/p>\n<p>Vorliegend ist die letztgenannte Konstellation gegeben. F\u00fcr den Zeitraum bis 2000 ist der (letzte) Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 3 ArbNErfG im Jahr 2000 entstanden. Da eine Konkretisierung des Anspruchs entsprechend \u00a7 12 ArbNErfG erfolgt ist, begann die Verj\u00e4hrung des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 198, 201 BGB a. F. mit Ablauf des Jahres 2000. Die zweij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist lief mithin am 31. Dezember 2002 ab.<\/p>\n<p>Eine Unterbrechung dieser Verj\u00e4hrungsfrist gem. \u00a7 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB a. F. vor dem 01. Januar 2002 ist nicht eingetreten. Als verj\u00e4hrungsunterbrechender Tatbestand k\u00f6nnte nur die Einleitung des Schiedsverfahrens am 19. Dezember 2001 (Anlage L 35) in Betracht kommen. Eine Unterbrechungswirkung kommt einer solchen Einleitung jedoch nur dann zu, wenn nach \u00a7 37 Abs. 1 ArbNErfG die vorherige Durchf\u00fchrung des Schiedsverfahrens Prozessvoraussetzung ist (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. 2002, \u00a7 31 Rn. 19). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn zweifelhaft sein sollte, ob der Ausnahmetatbestand des \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 1 ArbNErfG eingreift, weil die Klage nicht aufgrund einer Verg\u00fctungsvereinbarung eingereicht wurde, da der Kl\u00e4ger eine solche gerade bestreitet, so greift gleichwohl Nr. 3. Der Kl\u00e4ger war seit 1988 nicht mehr bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Mit der am 03. Januar 2005 erhobenen Klage ist der Eintritt der Verj\u00e4hrung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche folglich nicht verhindert worden.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn von einer Unterbrechung nach altem Recht wegen Einleitung des Schiedsverfahrens auszugehen w\u00e4re, so h\u00e4tte diese nach Art. 229 \u00a7 6 Abs. 2 EGBGB am 31. Dezember 2001 ihr Ende gefunden. Aus ihr w\u00e4re am 01. Januar 2002 eine Hemmung gem\u00e4\u00df \u00a7 209 BGB a. F. geworden, die entsprechend \u00a7 204 Abs. 2 BGB n. F. sechs Monate nach der Beendigung des Schiedsverfahrens geendet h\u00e4tte. Ein konkretes Datum ist insoweit zwar nicht mitgeteilt. Ein Schiedsverfahren gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 35 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG aber dann als beendet, wenn binnen eines Monats gegen einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ein Widerspruch eingegangen ist, wobei die Widerspruchsfrist gem. \u00a7 34 Abs. 3 ArbNErfG mit Zustellung des Einigungsvorschlages zu laufen beginnt. Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle datiert vom 5. Dezember 2002. Bei Annahme einer in der Regel binnen 2 Wochen bewirkten Zustellung kann ein Ende des Schiedsverfahrens zum 19. Dezember 2002 angenommen werden. Die Hemmung der Verj\u00e4hrung h\u00e4tte dann am 19. Juni 2003 geendet. Von da an w\u00e4re unter Ber\u00fccksichtigung des Art. 229 \u00a7 6 Abs. 3 EGBGB die alte zweij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist weitergelaufen. Unter Abzug der bereits bis zur Einleitung des Schiedsverfahrens verstrichenen Zeit (11 Monate und 19 Tage) w\u00e4re das Ende der Verj\u00e4hrungsfrist folglich am 01. Juli 2004 eingetreten. Die Klage w\u00e4re also auch in diesem Fall erst nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist bei Gericht eingegangen. Da bis zur Klagerhebung eine Zeitspanne von ca. 4 Monaten lag, st\u00fcnde selbst eine etwaige sp\u00e4tere Zustellung des Schiedsstelleneinigungsvorschlags (bis April 2003) dem Eintritt der Verj\u00e4hrung nicht entgegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers auf Auskunft ist \u00fcberdies durch Erf\u00fcllung erloschen. Die Beklagte hat in erster Instanz erkl\u00e4rt, dass weder sie noch ein mit ihr verbundenes Unternehmen die Erfindung nach dem Streitpatent seit April 1998 benutzt, wobei sie diese Auskunft ausdr\u00fccklich zu Auskunftszwecken abgab. In der Berufungserwiderung hat sie dies wiederholt, so dass sie eine Null-Auskunft erteilte.<br \/>\nEine derartige Negativerkl\u00e4rung ist grunds\u00e4tzlich geeignet, ein Auskunftsbegehren zu erf\u00fcllen. Eine Erf\u00fcllungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn die zum Zwecke der Auskunft gegebene Erkl\u00e4rung nicht ernst gemeint, unvollst\u00e4ndig oder von vornherein unglaubhaft ist. Dann gilt die Erkl\u00e4rung als nicht abgegeben. Ob dies der Fall ist, richtete sich nicht nach der Einsch\u00e4tzung des Auskunftsberechtigten, sondern ist nach objektiven Umst\u00e4nden unter Ber\u00fccksichtigung der Lebenserfahrung zu beurteilen. Ein blo\u00dfer Verdacht, der Auskunftspflichtige unterdr\u00fccke bewusst oder unbewusst sein Erinnerungsverm\u00f6gen, oder die Behauptung, die Auskunft sei falsch, gen\u00fcgen nicht, um eine Erkl\u00e4rung von vornherein als unglaubhaft einzustufen (BGH GRUR 2003, 433 (434) \u2013 Cartier-Ring; BGH GRUR 2001, 841 (844) \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH GRUR 1994, 630 (634) \u2013 Cartier-Armreifen; BGH GRUR 1958, 149 (150) \u2013 Bleicherde; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 197 \u2013 Erf\u00fcllung der Auskunft).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon kann vorliegend die Erf\u00fcllungswirkung der erkl\u00e4rten Negativauskunft nicht versagt werden. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Ausk\u00fcnfte zwar f\u00fcr widerspr\u00fcchlich, nicht nachvollziehbar, erkennbar falsch und ohne die erforderliche Sorgfalt gemacht. Er w\u00e4re auch \u201ev\u00f6llig \u00fcberrascht, wenn sich die Auskunft als richtig erweisen w\u00fcrde\u201c. Es fehlen jedoch objektive Umst\u00e4nde, welche die Feststellung tragen, die Beklagte habe bewusst oder unbewusst ihr Erinnerungsverm\u00f6gen unterdr\u00fcckt, die Auskunft nicht ernst gemeint oder unvollst\u00e4ndig abgegeben. Soweit der Kl\u00e4ger auf einen Widerspruch zwischen den Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 1998 (Anlage L 28) und vom 3. M\u00e4rz 1999 (Anlage L 30) sowie dem Prozessvortrag der Beklagten zum Verfahren im Werk B in X verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. In dem Schreiben vom 3. M\u00e4rz 1999 (Anlage L 30) hat die Beklagte zwar eine \u201esinngem\u00e4\u00dfe\u201c Anwendung des Verfahrens nach dem Streitpatent angegeben; wie das Verfahren tats\u00e4chlich abl\u00e4uft, ist dort aber nicht beschrieben. Mithin kann dieses Schreiben keine Widerspr\u00fcche zu der Darstellung des Verfahrens im Schreiben vom 17. Juni 1998 (Anlage L 28) oder im hiesigen Rechtsstreits aufweisen. Auch zwischen den zuletzt genannten Verfahrensbeschreibungen l\u00e4sst sich keine f\u00fcr die hier ma\u00dfgebliche Verwertungsfrage erhebliche Diskrepanz feststellen. Die Beschreibungen der Verfahren unterscheiden sich zwar in ihrer Ausf\u00fchrlichkeit und auch hinsichtlich der Verwendung von Kupplungsst\u00fcckes und dem Einsatz von Pappst\u00fccken bei Beschichtung der Rohre. Mit Blick auf die \u2013 vom Streitpatent allein unter Schutz gestellten \u2013 Abisolierung der Rohrenden finden sich hingegen keine sachlichen Unterschiede.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Hauptantrag 3 ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nIhm ist bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Kl\u00e4ger den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht im Wege der Stufenklage gem. \u00a7 254 ZPO geltend gemacht hat, sondern zeitgleich neben den Auskunftsanspruch zur Entscheidung stellt. Dies ist ausgeschlossen. Eine Verurteilung gem. \u00a7\u00a7 259, 260 BGB kann erst erfolgen, wenn die Auskunft wegen derer die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden soll, bereits erteilt ist. Erst dann kann sich ein Grund zu der Annahme ergeben, dass bei der Auskunftserteilung nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde. Eine Verd\u00e4chtigung des Auskunftspflichtigen im voraus ist unzul\u00e4ssig (BGH NJW 1954, 70; BGH GRUR 1960, 398 (400) \u2013 Krankenwagen; Bamberger-Roth\/Unberath, Beck\u00b4scher Online-Kommentar, Stand 1.2.2007, \u00a7 259 Rn. 27; Benkard\/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 91; Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl. 2005, Rn. 25; M\u00fcnchener Kommentar\/Kr\u00fcger, BGB, 4. Aufl. 2003, \u00a7 259, Rn. 46; Staudinger\/Bittner, BGB, Stand 2004, \u00a7 259 Rn. 33, 34 \u00a7 260 Rn. 42).<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger vorbringt, es sei offensichtlich nur unvollst\u00e4ndig Auskunft erteilt worden, f\u00fchrt dies nicht zu einem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern zun\u00e4chst nur zu einem Anspruch auf Erg\u00e4nzung der Auskunft, welcher gem\u00e4\u00df \u00a7 888 ZPO zu vollstrecken w\u00e4re (BGH NJW 1984, 2822 (2824) \u2013 Dampffrisierstab II; OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1292 \u2013 unvollst\u00e4ndige Auskunftserteilung; Benkard\/Rogge-Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 91; M\u00fcnchener Kommentar\/Kr\u00fcger, BGB, 4. Aufl. 2003, \u00a7 259, Rn. 40). Erst im Anschluss daran er\u00f6ffnet sich die Sanktionsm\u00f6glichkeit der eidesstattlichen Versicherung.<\/p>\n<p>Wird \u2013 entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers und seiner Prozessantr\u00e4ge \u2013 die Negativauskunft der Beklagten als die Auskunft angesehen, f\u00fcr welche die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, bliebe auch dieses Begehren letztlich erfolglos. Der Kl\u00e4ger hat keine Tatsachen dargelegt, welche die Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7 259, 260 BGB erf\u00fcllen. Insoweit kann sinngem\u00e4\u00df auf die Ausf\u00fchrungen unter 5 b) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer Hauptantrag 4 auf Feststellung einer Verg\u00fctungszahlungspflicht ist ebenso wie die sich daran anschlie\u00dfenden Hilfsantr\u00e4ge 4a bis 4c unbegr\u00fcndet. Zum einen wird mit ihnen die Feststellung einer Verg\u00fctungspflicht auf der Grundlage des \u201egleichen Anteilsfaktors wie nach Ziffer 1 und mit einem angemessenen Lizenzsatz\u201c begehrt. Diese Berechnungskriterien sind jedoch bereits verbindlich durch die Verg\u00fctungsvereinbarung vom 22. April 1987 \/ 4. Mai 1987 der Parteien nebst Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes 0,2 % festgelegt worden. Zum anderen ist ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung einer weiteren Erfindungsverg\u00fctung nicht gegeben. Die Auskunftsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind unbegr\u00fcndet; die von der Beklagten erteilte Nullauskunft hat keine weitere Verwertung des Streitpatents erbracht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon dem festgesetzten Streitwert in H\u00f6he von 416.262,22 \u20ac entfallen 311.262,22 \u20ac auf den Antrag zu 1, 25.000,00 \u20ac auf den Antrag zu 2 sowie die Hilfsantr\u00e4ge 2a bis 2c, 5.000,00 \u20ac auf den Antrag zu 3 und 75.000,00 \u20ac auf den Antrag zu 4 sowie die Hilfsantr\u00e4ge 4a bis 4c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 810 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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