{"id":5551,"date":"2007-12-20T17:00:57","date_gmt":"2007-12-20T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5551"},"modified":"2016-06-08T09:51:55","modified_gmt":"2016-06-08T09:51:55","slug":"2-u-4007-callunen-sorten-ii-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5551","title":{"rendered":"2 U 40\/07 &#8211; Callunen-Sorten II (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 809<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 40\/07<!--more--><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. April 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Pflanzenmaterial der nachgenannten Sorten vermehrt und\/oder vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Herstellungsmengen und- zeiten,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00fcber Vertriebshandlungen innerhalb folgender Zeitr\u00e4ume:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 \u201eX1\u201c f\u00fcr die Zeit vom 4. November 1993 bis zum 28. April 2002 sowie ab dem 30. April 2005;<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 \u201eX2\u201c f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume ab dem<br \/>\n4. November 1993 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005;<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 \u201eX3\u201c f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume vom 2. Mai 2003 bis zum 10. September 2003 sowie ab dem 12. September 2006,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u00fcber Vermehrungshandlungen innerhalb folgender Zeitr\u00e4ume:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 \u201eX1\u201c f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume vom 6. Dezember 1997 bis zum 28. April 2002 sowie ab dem 30. April 2005;<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 \u201eX2\u201c f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume ab dem<br \/>\n6. Dezember 1997 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005;<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 \u201eX3\u201c f\u00fcr den Zeitraum ab dem 12. September 2006.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 2\/5 dem Beklagten und zu 3\/5 dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger vorher Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 10.000,&#8211; Euro<br \/>\n.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten zur Vorbereitung und Bezifferung wettbewerbsrechtlicher Schadenersatzanspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. In seinem Gartenbetrieb z\u00fcchtet er vorrangig Calluna (Besenheide)-Pflanzen; er ist Inhaber der Sortenschutzrechte u.a. an den Besenheide-Sorten \u201eY1\u201c und \u201eY2\u201c.<br \/>\nDer Beklagte, der in seinem Gartenbaubetrieb ebenfalls dort Calluna-Pflanzen vermehrt und vertrieben hat, reichte am 4. November 1993 beim Bundessortenamt mehrere Antr\u00e4ge auf Erteilung von Schutzrechten ein, darunter solche f\u00fcr Calluna-Knospenbl\u00fcher, die die Kenn-Nummern CLL 25 (\u201eX1\u201c), CLL 26 (\u201eX3\u201c) und CLL 28 (\u201eX2\u201c) erhielten. Auf die Anmeldungen \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c erteilt des Bundessortenamt am 24. April 1997 Sortenschutz; die Anmeldung \u201eX3\u201c nahm der Beklagte zur\u00fcck, nachdem das Bundessortenamt Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit ge\u00e4u\u00dfert hatte.<br \/>\nIn einem vorausgegangenen im Jahre 1995 begonnenen Rechtsstreit verlangte der Kl\u00e4ger vom Beklagten die \u00dcbertragung der drei genannten Anmeldungen und die Feststellung seiner Verpflichtung, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass der Beklagte Pflanzenmaterial der drei vorgenannten zum Sortenschutz angemeldeten Calluna-Sorten in den Verkehr gebracht habe (LG D\u00fcsseldorf, 4 O 186\/95 = OLG D\u00fcsseldorf, 2 U 29\/98). Er machte geltend, die Sorten st\u00fcnden ihm zu; der Beklagte habe Pflanzenmaterial dieser Sorten aus seinem \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Betrieb entwendet; von diesen Z\u00fcchtungen stammten auch die Anmeldungen ab. Die Anmeldung \u201eX3\u201c stimme mit seiner Sorte \u201eY2\u201c \u00fcberein oder sei jedenfalls dem diese Sorte bildenden Klon \u201eKn X1\u201c eng verwandt, der Klon CLL 28 \u201eX2\u201c mit der Z\u00fcchtung \u201eY1\u201c; der Klon CLL 25 \u201eX1\u201c stimme mit dem Klon \u201eKn X2\u201c \u00fcberein. Hinsichtlich der \u00dcbertragung der Anmeldung \u201eX3\u201c hat der Kl\u00e4ger den Rechtsstreit vor dem Landgericht nach deren R\u00fccknahme zun\u00e4chst einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt; im Berufungsverfahren hat sich der Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen.<br \/>\nMit Urteil vom 13. Januar 1998 (Anlage B 2) entsprach das Landgericht dem Feststellungsantrag in Bezug auf die Sortenschutzanmeldungen \u201eX3\u201c und \u201eX2\u201c. Auf die beiderseitige Berufung gab der Senat mit Urteil vom 13. September 2001 (Anlage<br \/>\nK 1) dem Feststellungsantrag statt, soweit die Sorte \u201eX1\u201c betroffen war, und wies im \u00dcbrigen die Klage ab. Nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. Juni 2004 (Anlage K 2) die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageabweisung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zur\u00fcckverwiesen hatte, wies dieser durch Urteil vom 2. Juni 2005 (Anlage K 3) die Berufung des Beklagten im Umfang der vom Landgericht festgestellten Verpflichtung zum Schadenersatz in vollem Umfang zur\u00fcck.<br \/>\nDie Schadenersatzanspr\u00fcche wurden dem Kl\u00e4ger aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7 8 SortG bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 17 Abs. 2 und 19 UWG a.F. mit der Begr\u00fcndung zuerkannt, der Beklagte habe sich widerrechtlich den Besitz von Pflanzen der Klagesorten verschafft und diese anschlie\u00dfend vertrieben.<br \/>\nAnspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung hatte der Kl\u00e4ger im vorausgegangenen Verfahren nicht geltend gemacht.<br \/>\nNoch w\u00e4hrend des fr\u00fcheren Rechtsstreits verlangte der Kl\u00e4ger vom Beklagten au\u00dfergerichtlich mit Schreiben vom 17. September 2004 (Anlage K 4) Auskunft \u00fcber den Umfang des seit 1992 und in den Jahren zuvor betriebenen Anbaues von Pflanzenmaterial der Sorte \u201eX1\u201c; dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage K 5) mit der Begr\u00fcndung ab, ein solcher Anspruch sei weder eingeklagt noch ausgeurteilt und im \u00dcbrigen verj\u00e4hrt. Durch Anwaltsschreiben vom 16. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 6) verlangte der Kl\u00e4ger vom Beklagten Auskunft \u00fcber Anbau und Verkauf von Pflanzen der Sorte \u201eX1\u201c. Mit Anwaltsschreiben vom 21. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 7) lehnte der Beklagte auch dies ab. In seinem Anwaltsschreiben vom 22. M\u00e4rz 2005 (Anlage B 3) verlangte der Kl\u00e4ger Auskunft f\u00fcr den nach seiner Auffassung nicht verj\u00e4hrten Zeitraum der letzten drei Jahre. Der Beklagte erteilte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2005 (Anlage B 4) hinsichtlich der Sorte \u201eX1\u201c f\u00fcr die letzten drei Jahre Nullauskunft. Mit Schreiben vom 26. August 2005 (Anlage B 5) verlangte der Kl\u00e4ger u.a. Auskunft dar\u00fcber, welche Menge der Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c der Beklagte \u201ein diesem Jahr in Anbau habe oder hatte\u201c. Auch diese Anspr\u00fcche wies der Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 29. August 2005 (Anlage K 8) mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, sie seien verj\u00e4hrt. Hinsichtlich der Sorte \u201eX2\u201c wurde wiederum Nullauskunft erteilt.<br \/>\nMit der vorliegenden am 2. Mai 2006 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 24. Mai 2006 zugestellten Klage macht der Kl\u00e4ger Rechnungslegungsanspr\u00fcche hinsichtlich der genannten Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c und nunmehr auch hinsichtlich der Sorte \u201eX3\u201c, jeweils bezogen auf Vermehrungs- und Vertriebshandlungen in der Zeit seit dem 3. November 1992, gerichtlich geltend. Er meint, diese Anspr\u00fcche unterl\u00e4gen der f\u00fcr die rechtskr\u00e4ftig festgestellten Schadenersatzanspr\u00fcche geltenden Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint dagegen, Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung verj\u00e4hrten unabh\u00e4ngig von den mit ihrer Hilfe vorzubereitenden Anspr\u00fcchen auf Schadenersatz und Bereicherungsherausgabe innerhalb der Regelfrist von drei Jahren. Hinsichtlich der Sorte \u201eX1\u201c seien die eingeklagten Anspr\u00fcche daher f\u00fcr die Zeit vor dem 29. April 2002, hinsichtlich der Sorte \u201eX2\u201c vor dem 29. August 2002 und hinsichtlich der Sorte \u201eX3\u201c vor dem 1. September 2003 verj\u00e4hrt. F\u00fcr die sp\u00e4teren Zeitr\u00e4ume habe er die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt. In seiner Klageerwiderung vom 11. September 2006 (S. 4, Bl. 20 d.A.) hat er \u00fcberdies erkl\u00e4rt, er habe \u201ein den letzten drei Jahren\u201c keine Pflanzen der Sorte \u201eX3\u201c produziert und verkauft.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 17. April 2007 hat das Landgericht der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Vermehrungs- und Vertriebshandlungen, und zwar unter Vorlage<br \/>\neines gesonderten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und zwar \u00fcber folgende Zeitr\u00e4ume:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 25 \u201eX1\u201c<br \/>\nf\u00fcr die Zeitr\u00e4ume vom 4. November 1993 bis zum 28. April 2002 sowie seit dem 30. April 2005,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 28 \u201eX2\u201c<br \/>\nf\u00fcr die Zeitr\u00e4ume ab dem 4. November 1993 bis zum 28. August 2002 sowie ab dem 30. August 2005,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nhinsichtlich der Calluna-Sorte CLL 26 \u201eX3\u201c<br \/>\nf\u00fcr die Zeitr\u00e4ume ab dem 4. November 1993 bis zum 10. September 2003 sowie ab dem 12. September 2006.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt die geltend gemachten Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr nicht verj\u00e4hrt und meint, deren Verj\u00e4hrung richte sich auch dann nach derjenigen des rechtskr\u00e4ftig zuerkannten Schadenersatzanspruchs, wenn nur letzterer und nicht auch der Hilfsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden sei. Es widerspreche dem Wesen des Auskunftsanspruchs als Hilfsanspruch, ihn vor dem Hauptanspruch verj\u00e4hren zu lassen; dies entwerte den Hilfsanspruch in unbilliger Weise. Auch der Zweck der Verj\u00e4hrungsvorschriften rechtfertige nicht die Geltung unterschiedlicher Verj\u00e4hrungsfristen. Sie dienten in erster Linie dem Schutz vor einer Inanspruchnahme aus unbegr\u00fcndeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen und ber\u00fccksichtigten, dass der Schuldner bei l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Ereignissen hinsichtlich anspruchshemmender oder \u2013vernichtender Tatsachen in Beweisschwierigkeiten geraten k\u00f6nne, weil er mit der Geltendmachung der Forderung nicht mehr habe rechnen m\u00fcssen. Bestehe ein einredefreier Hauptanspruch, bestehe f\u00fcr solche Erw\u00e4gungen zugunsten des Schuldners kein Bed\u00fcrfnis, und auch hier habe der bereits vor 10 Jahren auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte keinen Anlass zur Gewissheit gehabt, Schadenersatz nicht leisten zu m\u00fcssen. Dass der Kl\u00e4ger betreffend den Hauptanspruch die M\u00f6glichkeit einer Stufenklage gehabt habe, stehe dem nicht entgegen, denn zu deren Erhebung sei er nicht verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>Soweit Auskunft f\u00fcr die Zeit vor dem Tag der Sortenschutzanmeldungen verlangt wurde, f\u00fcr die vom Beklagten mit einer Null-Auskunft belegten Zeitr\u00e4ume und soweit der Kl\u00e4ger die Vorlage von Rechnungsbelegen begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang; er macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die zuerkannten Auskunftsanspr\u00fcche verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Er beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen des Beklagten entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt er aus, der Kl\u00e4ger habe seinen \u2013 des Beklagten \u2013 Betrieb seit 1993 laufend \u00fcberwacht und jeweils zeitnah von den angegriffenen Handlungen Kenntnis erhalten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist zul\u00e4ssig und auch zum Teil begr\u00fcndet. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger die erstinstanzliche Klageabweisung f\u00fcr die geltend gemachten Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vom 3. November 1992 bis zum 4. November 1993 nicht angegriffen hat, so dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur ist, f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume vom 4. November 1993 an der Beklagten die ihm abverlangten Ausk\u00fcnfte erteilen muss.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes \u00fcbersteigt den in<br \/>\n\u00a7 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angegebenen Mindestbetrag von 600,&#8211; Euro. Entgegen den Ausf\u00fchrungen des Beklagten kann insoweit nicht von dem der Kostenquote des Kl\u00e4gers aus der ersten Instanz entsprechenden Betrag ausgegangen werden. Der Wert der Beschwer desjenigen, der in erster Instanz zur Auskunftserteilung oder zur Rechnungslegung verurteilt worden ist, richtet sich nicht nach dem Interesse des Gl\u00e4ubigers an der Erteilung der begehrten Ausk\u00fcnfte, sondern danach, wie viel Kosten und M\u00fche die Erteilung der ausgeurteilten Ausk\u00fcnfte dem Schuldner voraussichtlich bereiten w\u00fcrde (vgl. BGH, NJW 1995, 664; NJW 2000, 3074; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 3 Rdn. 16, Stichwort \u201eAuskunft\u201c m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zur Erteilung der ihm aufgegebenen Ausk\u00fcnfte f\u00fcr 3 Pflanzensorten Unterlagen \u00fcber jeweils einen Zeitraum von etwa 14 Jahren durchsehen und auswerten muss und hierf\u00fcr nach seinem unwiderlegten Vorbringen einen Zeitaufwand von mehreren Wochen ben\u00f6tigt, hat der Senat keine Bedenken, den vom Beklagten angegebenen und vom Kl\u00e4ger nicht beanstandeten Betrag von 10.000,&#8211; Euro zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begr\u00fcndet. Der Beklagte muss die vom Landgericht zuerkannten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die im Ausspruch des angefochtenen Urteils angegebenen Zeitr\u00e4ume nur erteilen, soweit sie sich auf den Vertrieb von Pflanzenmaterial der Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c beziehen. Soweit der Kl\u00e4ger Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Vermehrung und den Vertrieb von Pflanzenmaterial der Sorte \u201eX3\u201c verlangt hat, sind die Anspr\u00fcche dagegen zum weitaus \u00fcberwiegenden Teil verj\u00e4hrt. Auch die auf Auskunft \u00fcber Vermehrungshandlungen der Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c gerichtete Klage ist nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht Haupt- und Hilfsanspruch einer einheitlichen Verj\u00e4hrung unterworfen. Es entspricht dem Wesen des Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruches als Hilfsanspruch zum Schadenersatzanspruch, dass er denselben Verj\u00e4hrungsfristen unterliegt wie der mit seiner Hilfe durchzusetzende Hauptanspruch. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes hat die gerichtliche Geltendmachung nur des Schadenersatzanspruches jedoch keinen Einfluss auf die Verj\u00e4hrung des Anspruches auf Rechnungslegung. Die Erhebung einer auf Schadenersatz gerichteten Klage einerseits und einer Klage auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung andererseits haben unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. Nur die Verj\u00e4hrung des jeweils streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruches wird durch die Erhebung der Klage nach \u00a7 204 BGB gehemmt (vgl. BGH, NJW 2005, 2004, 2005; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1411; BAG, NJW 1996, 1693; Palandt\/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., \u00a7 204, Rdn. 13). Hiervon abzuweichen, wenn der Gl\u00e4ubiger zwar die Verpflichtung des Schuldners zum Schadenersatz dem Grunde nach hat feststellen lassen, ohne diese Klage jedoch mit einer solchen auf Rechnungslegung zu verbinden, besteht keine Veranlassung. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Gl\u00e4ubigers, der sich durch seine Prozessf\u00fchrung selbst in diese Lage gebracht hat, ist nicht zu erkennen; auch der Kl\u00e4ger hat im vorliegenden Fall ein solches Interesse nicht dargetan. Auch die Anwendung der 30-j\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. auf den Rechnungslegungsanspruch ist aus diesem Grund nicht m\u00f6glich, wenn der Anspruch auf Rechnungslegung \u2013 wie hier \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden ist, sondern nur Teile des mit Hilfe der geforderten Ausk\u00fcnfte vorzubereitenden Schadenersatzanspruches.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass Haupt- und unselbst\u00e4ndiger Hilfsanspruch, wenn sie beide gemeinsam geltend gemacht werden, auch gemeinsam den f\u00fcr die Verj\u00e4hrung des Hauptanspruchs geltenden Regelungen unterliegen, entspricht der \u00e4lteren h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (RG GRUR 1939, 642, 651 l.Sp. \u2013 Schlayand-Buchhaltung; BGH GRUR 1972, 558, 560 \u2013 Teerspritzmaschinen; GRUR 1974, 99, 101 \u2013 Br\u00fcnova; zustimmend Fezer, MarkenG, 3. Auflage, \u00a7 14 Rdnr. 527; Harte-Bavendamm\/Henning\/Beckedorf, UWG, vor \u00a7 8 von Nr. 37; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Auflage, Kapitel 38 Rdnr. 37; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Auflage, \u00a7 141, Rdn. 10; weitere Nachweise aus der Kommentarliteratur bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Auflage 2007, Kapitel 38 Rdnr. 37 Fu\u00dfnote 197). Begr\u00fcndet wird das mit der Akzessoriet\u00e4t von Haupt- und unselbst\u00e4ndigem Hilfsanspruch.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr den Auskunftsanspruch nach \u00a7 2314 BGB entspricht es dagegen der st\u00e4ndigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Auskunftsanspruch grunds\u00e4tzlich innerhalb der gesetzlichen Regelfrist und unabh\u00e4ngig vom Pflichtteilsanspruch selbst verj\u00e4hrt (BGHZ 33, 373, 379; NJW 1985, 384, 385; 1990, 180, 181); dem hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes f\u00fcr den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch angeschlossen (GRUR 1988, 533, 536 \u2013 Vorentwurf II); diese Auffassung hat insbesondere im Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz, aber auch im allgemeinen Zivilrecht breite Zustimmung erfahren (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Auflage 2007, Kapitel 38 Rdnr. 37; Fezer\/B\u00fcscher, UWG, \u00a7 11 Rdnr. 14; Hefermehl\/K\u00f6hler, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage 2007, \u00a7 9 UWG Rdnr. 4.42 und \u00a7 11 UWG Rdnr. 1.17; Ahrens\/Bornkamm, Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kapitel 34 Rdnr. 20; Harte-Bavendamm\/Henning\/Schulz, UWG, \u00a7 11 Rdnr. 21; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GbMG, 10. Aufl., \u00a7 141 PatG, Rdn. 3; Palandt\/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, \u00a7 259, 260 Rdnr. 27; weitere Nachweise bei Teplitzky, a.a.O. Fu\u00dfnote 198). Begr\u00fcndet wird diese Auffassung in erster Linie damit, beide Anspr\u00fcche<br \/>\n\u2013 Haupt- und Hilfsanspruch (bzw. Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspruch) \u2013 bildeten jeweils selbst\u00e4ndige Streitgegenst\u00e4nde, so dass die Geltendmachung nur eines von ihnen die Verj\u00e4hrung des anderen nicht hemme (vgl. BGH GRUR 1990, 221, 222 \u2013 Forschungskosten); au\u00dferdem er\u00f6ffne die Verj\u00e4hrung innerhalb der gesetzlichen Regelfrist die M\u00f6glichkeit, gem\u00e4\u00df \u00a7 390 Satz 2 BGB mit einem verj\u00e4hrten Anspruch aufzurechnen, wenn dieser Anspruch ohne Auskunft nicht pr\u00e4zisierbar sei (Teplitzky, a.a.O., Rdnr. 37 a.E. und Hefermehl\/K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7 9 UWG Rdnr. 4.42). Diese Ansicht orientiert sich im Wesentlichen an dem Fall, dass der Hauptanspruch wegen seiner gerichtlichen Geltendmachung noch nicht verj\u00e4hrt ist, weil die kurze Verj\u00e4hrungsfrist gehemmt ist, der Auskunftsanspruch aber, unterl\u00e4ge auch er der kurzen Verj\u00e4hrung des Schadenersatzanspruches, inzwischen verj\u00e4hrt w\u00e4re, wenn er nicht zusammen mit dem Hauptanspruch geltend gemacht wird. Da die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7 195 BGB a.F. 30 Jahre betrug, war der Auskunftsanspruch infolge dessen in aller Regel noch nicht verj\u00e4hrt, wenn er erst nach dem Hauptanspruch eingeklagt wurde. Das wirkte sich insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im gewerblichen Rechtsschutz und in anderen F\u00e4llen, in denen der Hauptanspruch einer kurzen Verj\u00e4hrungsfrist unterlag, in aller Regel zugunsten des Gl\u00e4ubigers aus, weil er auf diese Weise die Geltendmachung des Hilfsanspruchs noch nachholen konnte. M\u00f6glich war es aber auch, dass bei einer unabh\u00e4ngigen Verj\u00e4hrung beider Anspr\u00fcche der Hauptanspruch bereits verj\u00e4hrt war, der Auskunftsanspruch bzw. Hilfsanspruch dagegen noch nicht. Dies hatte der Bundesgerichtshof zun\u00e4chst mit der Ausnahme vermieden, der Auskunftsanspruch verj\u00e4hre trotz der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist nicht sp\u00e4ter als der Hauptanspruch selbst (BGHZ 33, 373, 379); sp\u00e4ter hat er diese Rechtsprechung aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass f\u00fcr den Auskunftsanspruch das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Hauptanspruch verj\u00e4hrt ist und ein entsprechendes Informationsbed\u00fcrfnis aus anderen Gr\u00fcnden objektiv nicht mehr gegeben ist (BGH NJW 1985, 384, 385), die Auskunftsklage ist in solchen F\u00e4llen nicht unzul\u00e4ssig, sondern unbegr\u00fcndet (vgl. BGH NJW 1990, 180, 181).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Senat schlie\u00dft sich der erstgenannten Auffassung an. Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche unterschiedlichen Verj\u00e4hrungsfristen zu unterstellen, ergibt keinen Sinn. Die Akzessoriet\u00e4t des Rechnungslegungsanspruches zum Schadenersatzanspruch und sein Charakter als Hilfsanspruch gebieten es, beide Anspr\u00fcche einheitlich den f\u00fcr den Hauptanspruch geltenden Verj\u00e4hrungsfristen zu unterstellen, so wie der Rechnungslegungsanspruch auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches umfasst. Seit der Neuregelung des Verj\u00e4hrungsrechtes ist es bei einem Abstellen auf die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Hilfsanspruch in den meisten F\u00e4llen ohnehin nicht mehr m\u00f6glich, dem Gl\u00e4ubiger eines titulierten Schadenersatzanspruches das Nachschieben des Hilfsanspruches zu erm\u00f6glichen, insbesondere nicht, wenn der Schadenersatzanspruch mangels Kenntnis oder grobfahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gesch\u00e4digten erst in 10 oder 30 Jahren verj\u00e4hrt. Da die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht mehr 30, sondern nur noch 3 Jahre betr\u00e4gt, sind Auskunftsanspr\u00fcche, die nicht zusammen mit dem Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden, in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit verj\u00e4hrt. Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber so gewollt, der die M\u00f6glichkeit einer drei\u00dfigj\u00e4hrigen Inanspruchnahme des Schuldners auf besonders gewichtige Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt hat (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, \u00a7 197, Rdn. 1). Diese Entscheidung des Gesetzgebers bedarf in F\u00e4llen wie dem vorliegenden keiner Korrektur. Das bedeutet, dass in aller Regel mit der Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruches nicht mehr abgewartet werden kann, bis die Verpflichtung des Schuldners zum Schadenersatz dem Grunde nach rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist. Wer keine Stufenklage erhebt oder mit dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz nicht gleichzeitig auch die zur sp\u00e4teren Bezifferung notwendigen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch geltend macht, l\u00e4uft Gefahr, seinen Schadenersatzanspruch sp\u00e4ter nicht mehr beziffern zu k\u00f6nnen, wenn er den Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht abwartet und den Auskunftsanspruch erst in Vorbereitung des H\u00f6heverfahrens geltend macht. Entschlie\u00dft er sich dennoch zu einem Zuwarten, handelt er auf eigenes Risiko; sein Verhalten erscheint nicht schutzw\u00fcrdig. F\u00fcr Billigkeitserw\u00e4gungen zugunsten des Auskunftsgl\u00e4ubigers, der darauf verzichtet, den Schuldner zusammen mit der Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadenersatz zugleich auf Rechnungslegung zu verklagen, sieht der Senat keinen Raum.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuszugehen ist davon, dass der Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum vorzubereitenden Schadenersatzanspruch neben seinen eigenen Voraussetzungen, insbesondere der Angewiesenheit des Gl\u00e4ubigers auf die begehrten Ausk\u00fcnfte auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Hauptanspruches teilt. Der Rechnungslegungsanspruch ist daher wie der Schadenersatzanspruch an das Vorliegen einer schadensverursachenden Handlung des Schuldners gebunden. Ohne Sch\u00e4digungshandlung gibt es auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung. Der Grundsatz, dass jede Schadenshandlung einen eigenen Schadenersatzanspruch mit eigener Verj\u00e4hrungsfrist ausl\u00f6st, gilt auch f\u00fcr den vorbereitenden Rechnungslegungsanspruch, so dass sowohl die Rechnungslegungs- als auch die Schadenersatzanspr\u00fcche, zu deren Bezifferung die jetzt eingeklagten Ausk\u00fcnfte dienen sollen, jeweils in den Jahren entstanden sind, in denen der Beklagte die einzelnen Verletzungshandlungen begangen hat. Die Verj\u00e4hrungsfrist richtete sich f\u00fcr Schadenshandlungen bis zum 31. Dezember 2001 zun\u00e4chst bez\u00fcglich der Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c nach \u00a7 199 Abs. 3 BGB a.F. und betrug 3 Jahre ab Kenntnis von der Verletzung und der Person des Sch\u00e4digers. Soweit nichts dazu vorgetragen ist, dass der Kl\u00e4ger von Vertriebshandlungen des Beklagten in den Jahren ab 1993 positive Kenntnis hatte, betrug die Verj\u00e4hrungsfrist bis Ende 2001 jeweils 30 Jahre ab Verletzungshandlung. F\u00fcr diese \u201eAltanspr\u00fcche\u201c wie auch f\u00fcr die nach der Neuregelung des Verj\u00e4hrungsrechts entstandene \u201eNeuanspr\u00fcche\u201c gelten seit dem 1. Januar 2002 gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 EGBGB die \u00a7\u00a7 37c S.1 SortG, 199 BGB in der Neufassung. Die in \u00a7 199 Abs. 1 BGB festgelegte Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich drei Jahre ab Kenntnis oder grobfahrl\u00e4ssiger Unkenntnis vom Schaden und der Person des Verletzers. Dass der Gesch\u00e4digte nicht alle schadenstiftenden Handlungen eines Jahres kennt und insoweit die geltend gemachten Ausk\u00fcnfte ben\u00f6tigt, um sich \u00fcber das vollst\u00e4ndige Ausma\u00df der Verletzungshandlungen Gewissheit zu verschaffen, ist f\u00fcr den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist ohne Bedeutung. Davon im Hinblick auf die neue Verj\u00e4hrungsregelung abzugehen besteht keine Veranlassung. Das bedeutet, dass sich die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 BGB n.F. auf 10 Jahre erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHinsichtlich der Sorte \u201eX3\u201c richtete sich die Verj\u00e4hrung der Auskunftsanspr\u00fcche bis zum 7. Juli 2004 nach \u00a7\u00a7 21 UWG a.F.198 BGB a.F bzw. 200 BGB n.F. und betrug sechs Monate ab Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Sch\u00e4digers, sonst 3 Jahre ab Verletzung. Ab 8. Juli 2004 betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist nach<br \/>\n\u00a7 11 UWG n.F. sechs Monate ab Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis von der Person des Verletzers, ohne R\u00fccksicht hierauf 10 Jahre.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDaraus ergeben sich im Streitfall folgende Konsequenzen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Sorte \u201eX3\u201c sind Anspr\u00fcche f\u00fcr die zur\u00fcckliegende Zeit zum \u00fcberwiegenden Teil verj\u00e4hrt:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Vertriebshandlungen in den Jahren 1993 und 1994, die auch ohne Kenntnis des Kl\u00e4gers nach \u00a7 21 UWG a.F. seit 1996 und 1997 verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAus dem vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. November 2007 (s. 4; Bl. 113 d..A.) zitierten Vorbringen des Kl\u00e4gers in seiner Klageschrift vom 29. Mai 1995 im Vorprozess LG D\u00fcsseldorf 4 O 186\/95, der Beklagte habe von der angemeldeten Sorte mit der Kennziffer CLL 26 Millionen von St\u00fcckzahlen vermehrt und verkauft, ergibt sich die Kenntnis des Kl\u00e4gers von den Verletzungshandlungen jedenfalls f\u00fcr das Jahr 1995. Da der Kl\u00e4ger im jetzigen Verfahren nicht behauptet, er habe damals unrichtig vorgetragen, sind nach \u00a7 21 UWG a.F. Anspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen aus dem Jahr 1995 sp\u00e4testens am 30. Juni 1996 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAnspr\u00fcche aus Handlungen in 1996 sind sp\u00e4testens seit 31. Dezember 1999 verj\u00e4hrt. Im Vorprozess hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 21. November 1997 vorgetragen, der Beklagte habe 1997 infolge seines Widerspruches gegen die Sortenschutzerteilung f\u00fcr \u201eY2\u201c erneut alle Calluna-Pflanzen von \u201eX3\u201c unbehelligt kultivieren und verkaufen k\u00f6nnen; hierauf hat der Beklagte in seinem bereits erw\u00e4hnten Schriftsatz vom 5. November 2007 im vorliegenden Verfahren (S. 5; Bl. 114 d.A.) zutreffend hingewiesen. Daraus ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger im Jahr 1997 von den im selben Jahr begangenen Verletzungshandlungen des Beklagten Kenntnis hatte. Da auch insoweit nicht behauptet wird, der damalige Vortrag des Kl\u00e4gers entspreche nicht den Tatsachen, sind daraus folgende Anspr\u00fcche mit Ablauf des 30. Juni 1998 verj\u00e4hrt.<br \/>\nAnspr\u00fcche wegen Handlungen aus 1999 und 2000 sind auch ohne Kenntnis des Kl\u00e4gers jedenfalls am 31. Dezember 2002 bzw. 2003 verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAnspr\u00fcche aus 2001 und 2002 sind ebenfalls auch ohne Kenntnis des Kl\u00e4gers mit Ablauf der Jahre 2004 und 2005 verj\u00e4hrt; nur solche, die aus Handlungen nach dem Eingang der Klage aus dem vorliegenden Verfahren beim Landgericht 2. Mai 2003 stammen und nicht durch die bereits erteilten Ausk\u00fcnfte abgedeckt sind (Zeitraum vom 10. September 2003 bis zum 12. September 2006), kann der Kl\u00e4ger noch geltend machen. Dass die Klageschrift dem Beklagten erst am 24. Mai 2003 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 12 d.A.), steht dem nach \u00a7 167 ZPO nicht entgegen. Unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden (Klageeingang bei Gericht am 2. Mai 2003, Kl\u00e4ger zahlt auf Aufforderung vom 3. Mai 2003 [Bl. 9 d.A.] am 11. Mai 2003 den Kostenvorschuss ein (Bl. I d.A.]; in Ausf\u00fchrung der prozessleitenden Verf\u00fcgung des Vorsitzenden Richters vom 22. Mai 2003 gibt die Gesch\u00e4ftsstelle des Landgerichts eine Tag sp\u00e4ter die Zustellung in Auftrag, die dann am folgenden Tag ausgef\u00fchrt wird [Bl. 10, 12 d.A.]) kann die Zustellung als demn\u00e4chst erfolgt im Sinne des \u00a7 167 ZPO angesehen werden mit der Folge, dass die Verj\u00e4hrung bereits seit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht nach \u00a7 201 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt ist.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nWas Anspr\u00fcche aus Vermehrungshandlungen betrifft, kann der Kl\u00e4ger diese noch geltend machen, soweit der Beklagte den durch die begehrten Ausk\u00fcnfte vorbereiteten Schadensersatzanspr\u00fcchen noch nicht die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen halten k\u00f6nnte. In diesem Zusammenhang kann f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich 2002 zugunsten des Kl\u00e4gers unterstellt werden, er habe \u00fcber den gesamten in Rede stehenden Zeitraum von den Verletzungshandlungen des Beklagten nichts gewusst, und diese Unkenntnis beruhe auch nicht auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers. Auch dann sind nach \u00a7 11 UWG n.F. Anspr\u00fcche aus Sch\u00e4digungshandlungen in der Zeit bis einschlie\u00dflich 2002 verj\u00e4hrt. F\u00fcr die Zeit ab 2003 sind Anspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen aus der Zeit vom 6. Dezember 2003 an noch nicht verj\u00e4hrt. Dass der Kl\u00e4ger insoweit von schadensstiftenden Handlungen des Beklagten Kenntnis hatte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruht, hat der Beklagten nicht substantiiert dargetan, aus den von ihm insoweit \u00fcberreichten Unterlagen ergibt sich hierzu nichts.<\/p>\n<p>Dass die Schadenersatzanspr\u00fcche im Hinblick auf Vermehrungshandlungen nicht im Vorprozess rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden sind, steht der Zuerkennung des entsprechenden Auskunftsanspruches nicht entgegen. Der Beklagte hat Pflanzenmaterial der Sorte \u201eX3\u201c nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen aus dem Vorprozess in rechtswidriger Weise aus dem Betrieb des Beklagten an sich gebracht. Aus den \u00a7\u00a7 1 und 17 UWG a.F., 3 und 17 UWG n.F. ergibt sich, dass es ihm nicht nur verwehrt ist, Pflanzenmaterial der genannten Sorte in den Verkehr zu bringen, sondern aus den selben Gr\u00fcnden auch, Material der von ihm beim Beklagten entwendeten Art zu vermehren, und dass er f\u00fcr die von ihm schuldhaft begangenen Verst\u00f6\u00dfe gegen dieses Verbot dem Kl\u00e4ger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Auch insoweit ist der von den Ausk\u00fcnften des Beklagten erfasste Zeitrum jedoch abzuziehen, denn aus den vom Kl\u00e4ger nicht in Frage gestellten Ausk\u00fcnften des Beklagten ergibt sich, dass in dieser Zeit keine Verletzungshandlungen stattgefunden haben. Daher vermindert sich die Zeitspanne, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger noch Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche geltend machen kann, auf die Zeit seit dem 12. September 2006.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nF\u00fcr die Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c ist hinsichtlich der Vertriebshandlungen keine Verj\u00e4hrung eingetreten. Da insoweit keine Kenntnis des Kl\u00e4gers ersichtlich ist, galt zun\u00e4chst die Regelfrist von 30 Jahren, an deren Stelle am 1. Januar 2002 die Frist von 3 Jahren trat, die sich mangels Kenntnis bzw. grobfahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Kl\u00e4gers auf 10 Jahre erh\u00f6ht hat. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen Anl. BB 1 ff. sind nicht geeignet, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Sorten und Zeitr\u00e4ume eine Kenntnis des Kl\u00e4gers von hier in Rede stehenden Handlungen des Beklagten darzutun:<\/p>\n<p>Der Bericht \u00fcber eine Betriebsbesichtigung bei dem Beklagten vom 19. Oktober 1993 (BB 1) enth\u00e4lt keine Ausf\u00fchrungen zu den hier interessierenden Sorten; die Korrespondenz des Kl\u00e4gers mit dem Bundessortenamt (BB 2, 3, 7, 10, 13 und 15) und die Erteilungsbeschl\u00fcsse bzgl. \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c (BB 4 und 5) belegen nur, dass der Kl\u00e4ger die Vermutung hatte, der Beklagte habe die genannten Sorten zu Unrecht angemeldet, weil es sich um Material einer der Klagesorten gehandelt habe, die Schreiben besagen aber nichts \u00fcber Verkaufshandlungen und Vermehrungen zum Zwecke des Verkaufs. Das Auskunftsverlangen Anl. BB 6 l\u00e4sst nicht erkennen, ob der Kl\u00e4ger von den entsprechenden Handlungen tats\u00e4chlich Kenntnis hatte und nur noch Angaben zum genauen Umfang forderte oder ob es ihm darum ging festzustellen, ob er den Beklagten zu Recht verd\u00e4chtigte. Die Aufstellung Anl. BB 8 besagt ebenfalls nur, dass der Kl\u00e4ger Kenntnis von den hier in Rede stehenden Sortenschutzanmeldungen des Beklagten hatte, Anl. BB 11 k\u00fcndigt nur Untersuchungen an, Anl. BB 12 berichtet von intensiver Detektivarbeit, aber nicht von deren Ergebnissen; die Aufstellung Anl. BB 16 listet kein Pflanzenmaterial der hier interessierenden Sorten auf.<\/p>\n<p>Daraus, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr bestimmte Jahre von Vermehrungs- und Vertriebshandlungen des Beklagten hinsichtlich der Sorte \u201eX3\u201c wusste, l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass ihm solche Handlungen auch bezogen auf die beiden anderen Sorten bekannt waren. Wie die Schreiben Anlage BB 6, BB 8, BB 10, BB 11, BB 13 und BB 14 belegen, bestand zwischen den Parteien auch \u00fcber weitere \u2013 in diesem Verfahren nicht angegriffene \u2013 vom Beklagten angemeldeten Sorten Streit. Unter diesen Umst\u00e4nden, aber auch weil Betriebsbesichtigungen beim Beklagten allenfalls hinsichtlich einzelner Sorten zu konkreten Ergebnissen gef\u00fchrt hatten und der Kl\u00e4ger auch Abnehmer &#8211; etwa die in Anl. BB 16 aufgef\u00fchrten Betriebe \u2013 offenbar nicht als Abnehmer von Pflanzen der angegriffenen Sorten ermitteln konnte, kann nur davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis nur bez\u00fcglich der als einzige explizit genannten Sorte \u201eX3\u201c vorhanden war.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger bis auf die \u00fcberreichte Korrespondenz m\u00f6glicherweise nicht in jedem der hier in Rede stehenden Jahre durch Betriebsbesichtigungen oder Testk\u00e4ufe gepr\u00fcft hat, ob der Beklagte Handlungen der angegriffenen Art begangen hat, begr\u00fcndet nicht den Vorwurf grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Dieser Vorwurf kann ihm hier schon deshalb nicht gemacht werden, weil er ausweislich der jetzt vorgelegten Unterlagen durchaus erhebliche Anstrengungen unternommen hat, Verletzungshandlungen des Beklagten zu ermitteln, vom Beklagten daran aber zum Teil massiv gehindert wurde (vgl. Anl. BG 1).<\/p>\n<p>Soweit es um die Vermehrung von Pflanzenmaterial der Sorten \u201eX1\u201c und \u201eX2\u201c geht, kann der Kl\u00e4ger Schadenersatzanspr\u00fcche, da auch insoweit f\u00fcr eine Kenntnis entsprechender Verletzungshandlungen nichts ersichtlich ist, Schadenersatzanspr\u00fcche noch f\u00fcr die Zeit vom 6. Dezember 1997an geltend machen, denn diese Anspr\u00fcche verj\u00e4hren in 10 Jahren von Beginn des sch\u00e4digenden Ereignisses an.<\/p>\n<p>Lediglich f\u00fcr die durch die Nullausk\u00fcnfte bewegten Zeitr\u00e4ume bestehen keine Schadensersatz- und demzufolge auch keine Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, weil der Beklagte in diesem Zeitraum ausweislich der erteilten Ausk\u00fcnfte keine Vermehrungshandlungen begangen hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die daf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO festgelegten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 809 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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