{"id":555,"date":"2010-03-16T17:00:27","date_gmt":"2010-03-16T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=555"},"modified":"2016-04-20T09:32:28","modified_gmt":"2016-04-20T09:32:28","slug":"4a-o-13609-aufbausystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=555","title":{"rendered":"4a O 136\/09 &#8211; Aufbausystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1336<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 136\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft beziehungsweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil, das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss, das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist, und zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu derartigen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die wenigstens eine Aufnahmekammer f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss in einem Adapterst\u00fcck integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofiles weisende F\u00fchrungen eingesetzt ist, wobei die F\u00fchrungen durchsetzende Bohrungen zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchrungen \u00fcbernehmen, und wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.03.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei s\u00e4mtliche Angaben vom Beklagten zu 2) und die Angaben zu e) von beiden Beklagten nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13.11.2004 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 02.03.2000 bis zum 12.11.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 13.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Aufbausysteme gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 976 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 14.07.1999 unter Inanspruchnahme von zwei deutschen Priorit\u00e4ten vom 30.07.1998 und vom 27.11.1998 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 02.02.2000 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 13.10.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Klageschrift vom 04.12.2009 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Aufbausystem. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau, mit einem Tragprofil (1), das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten (2) und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss (9, 51), das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer (7, 48) einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst ist, und zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Aufnahmekammer (7, 48) f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss (9, 51) in einem Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofiles weisende F\u00fchrungen (30, 45) eingesetzt ist, dass die F\u00fchrungen (30, 45) durchsetzende Bohrungen (12) zum Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fcckes in den F\u00fchrungen (30, 45) \u00fcbernehmen, und dass das Adapterst\u00fcck (6, 36) mit seitlichen \u00d6ffnungen (14) zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern (15) des oder der Spannschl\u00f6sser (9) versehen ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Explosionszeichnung der Bauteile f\u00fcr ein Tragprofil nach der Erfindung. Figur 2 gibt den Querschnitt des Tragprofils nach Figur 1 im zusammengebauten Zustand wieder. In Figur 8 ist eine weitere Variante eines Tragprofilquerschnitts mit eingebautem Adapter abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Aufbausysteme f\u00fcr den Messebau. Unter anderem stellte sie im Februar 2008 auf der Messe A in D\u00fcsseldorf ein Aufbausystem unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus, das sie auch in ihrem Internetauftritt bewirbt. Die nachstehenden Abbildungen wurden auf der Messe A angefertigt und zeigen Profilst\u00fccke, in das ein so genannter \u201eConnector\u201c eingesetzt ist. Dieser ist in der letzten, aus dem Internetauftritt stammenden Abbildung noch einmal gesondert zu sehen. Die Bezifferung der Abbildungen hat die Kl\u00e4gerin vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht schutzf\u00e4hig erweisen werde. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre werde nicht nur durch verschiedene Druckschriften neuheitssch\u00e4dlich offenbart, sondern sei auch aufgrund offenkundiger Vorbenutzung durch die Unternehmen C Vertriebs-GmbH und D AG offenkundig vorbenutzt worden. Im \u00dcbrigen sei der Erfindungsgegenstand durch den Stand der Technik nahegelegt.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Gegen die Beklagte zu 1) hat sie zus\u00e4tzlich Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digungszahlung, Vernichtung und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG, Art. 2 \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass ein Aufbausystem dieser Art aus der EP 0 144 XXX B1 im Stand der Technik bekannt sei. Demnach ist ein achteckiges Rohr vorgesehen, dessen acht L\u00e4ngsseiten jeweils mit einer hinterschnittenen L\u00e4ngsnut versehen sind, die dadurch entsteht, dass ein von der Au\u00dfenseite ausgehender Schlitz in eine Kammer einm\u00fcndet, die parallel zur Achse des Tragprofils verl\u00e4uft. In diese L\u00e4ngsnuten werden Klemmriegel von Spannschl\u00f6ssern eingeschoben, die exzenterbet\u00e4tigt die Haken der Riegel gegen die Wand der hinterschnittenen Nut dr\u00fccken. Bei dieser aus dem Stand der Technik bekannten Bauart ist in dem an die l\u00e4ngs verlaufenden Kammern angrenzenden Innenbereich ein hohler Innenraum vorgesehen, der mit vier Aussparungspaaren in der Form von dreieckigen Nuten versehen ist. Diese Nuten sind so auf Abstand gesetzt, dass in die dadurch gebildeten Aussparungen ein Spannschloss stirnseitig eingeschoben werden kann, dessen Querschnitt den Abmessungen der Nuten entspricht. Da die Bet\u00e4tigungsexzenter der Spannschl\u00f6sser an deren Seitenfl\u00e4chen liegen, sind die Tragprofile an ihren Seitenfl\u00e4chen mit entsprechenden Zugangs\u00f6ffnungen versehen.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift ist es zum Teil durchaus w\u00fcnschenswert, anstelle der eingangs erw\u00e4hnten achteckigen Tragprofile solche mit anderen Querschnitten und gr\u00f6\u00dferen Abmessungen zu verwenden und bei Bedarf stirnseitig miteinander verbinden zu k\u00f6nnen. In der Klagepatentschrift wird jedoch als nachteilig angesehen, dass die Verwendung von Tragprofilen mit gr\u00f6\u00dferen Querschnitten zur Folge habe, dass die Anordnung eines rohrf\u00f6rmigen Kernbereiches mit der Anordnung einer Einsetzm\u00f6glichkeit f\u00fcr die bekannten Spannschl\u00f6sser zu einem zus\u00e4tzlichen Materialaufwand und zur Erh\u00f6hung des Gewichts solcher Tragprofile f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Aufbausystem zu schaffen, bei dem das Tragprofil auch beim Vorsehen von gr\u00f6\u00dferen Querschnitten insbesondere mit Hilfe der bekannten Spannschl\u00f6sser in die L\u00e4ngsnuten anderer Profile eingesetzt und dort befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau,<br \/>\n2. mit einem Tragprofil (1),<br \/>\n2.1 das Tragprofil (1) ist au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten (2) versehen,<br \/>\n2.2 das Tragprofil (1) ist in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen,<br \/>\n3. mit wenigstens einem Spannschloss (9, 51),<br \/>\n3.1 das Spannschloss (9, 51) dient zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems,<br \/>\n3.2 das Spannschloss (9, 51) ist in die Aufnahmekammer (7, 48) einsetzbar,<br \/>\n4. der Querschnitt der Aufnahmekammer (7, 48) ist dem Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst,<br \/>\n5. das Spannschloss (9, 51) weist zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils auf,<br \/>\n6. es ist ein Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) vorgesehen,<br \/>\n6.1 in dem Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) ist die wenigstens eine Aufnahmekammer (7, 48) f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss (9, 51) integriert,<br \/>\n6.2 das Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) ist in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen (30, 45) eingesetzt,<br \/>\n7. es sind Bohrungen (12) vorgesehen, die die F\u00fchrungen (30, 45) durchsetzen,<br \/>\n8. die Bohrungen (12) sind zum Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) vorgesehen, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fcckes in den F\u00fchrungen (30, 45) \u00fcbernehmen,<br \/>\n9. das Adapterst\u00fcck (6, 36) ist mit seitlichen \u00d6ffnungen (14) zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern (15) des oder der Spannschl\u00f6sser (9) versehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dies wird im \u00dcbrigen unmittelbar aus den bezifferten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anschaulich deutlich. Aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der Erfindung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Der Beklagte zu 2) ist als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ebenfalls pers\u00f6nlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 1) ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG dem Grunde nach zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet, soweit sie den Erfindungsgegenstand bis zur Erteilung des Klagepatents benutzt hat.<\/p>\n<p>3. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Diese Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr den Beklagten zu 2), der als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich haftet, weil er aufgrund seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter durch die Beklagte zu 1) Sorge zu tragen hat und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr entsprechend steuern kann. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>4. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Allerdings kann die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten zu 2) die geforderte Auskunft nur f\u00fcr die Zeit ab dem 13.11.2004 verlangen, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) besteht und eine Entsch\u00e4digungszahlung f\u00fcr den Zeitraum davor nicht verlangt werden kann. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>5. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz des beanstandeten Aufbausystems zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da sie ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und das Aufbausystem hier vertreibt.<\/p>\n<p>6. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf des beanstandeten Aufbausystems aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte zu 1) mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf Gegenst\u00e4nde, die seit dem 29.04.2006 in den Verkehr gelangt sind, da die Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) erst zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umgesetzt werden musste und seitdem ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen bestand.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird nicht durch die Entgegenhaltung FR 2 629 XXX (B 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, da jedenfalls ein Adapterst\u00fcck im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht offenbart wird (Merkmalsgruppe 6).<\/p>\n<p>Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Aufbausystem besteht nach der Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs aus im Wesentlichen drei Bauteilen \u2013 dem Tragprofil, dem Spannschloss und dem Adapterst\u00fcck. Das Spannschloss befindet sich grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Tragprofils in einer Aufnahmekammer und hat die Funktion, weitere Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems mit dem Tragprofil zu verbinden, indem die Klemmhaken in die L\u00e4ngsnuten dieser weiteren Tragprofile gesetzt und \u00fcber Bet\u00e4tigungsexzenter auseinandergespreizt werden. Die Funktion des Adapterst\u00fccks besteht hingegen darin, das Spannschloss axial und radial in einem Tragprofil mit einem Querschnitt, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Querschnitt des Spannschlosses, zu sichern und zu halten. Denn nach der Beschreibung des Klagepatents gibt es Anwendungsf\u00e4lle, bei denen die Tragprofile Querschnitte aufweisen, die in ihren Abmessungen so gro\u00df sind, dass die Anordnung eines rohrf\u00f6rmigen Kernbereichs mit der Anordnung einer Einsetzm\u00f6glichkeit f\u00fcr die bekannten Spannschl\u00f6sser zu einem zus\u00e4tzlichen Materialaufwand und zu einem h\u00f6heren Gewicht der Tragprofile f\u00fchren w\u00fcrde (Sp. 1 Z. 29-38 der Anlage K 1). Entsprechend wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe formuliert, ein Aufbausystem zu schaffen, bei dem das Tragprofil auch im Falle eines gr\u00f6\u00dferen Querschnitts mit Hilfe der bekannten Spannschl\u00f6sser mit anderen Profilen verbunden werden kann (Sp. 1 Z. 43-48). Diese Aufgabe wird dadurch gel\u00f6st, dass nunmehr nicht das Tragprofil die Aufnahmekammer f\u00fcr das Spannschloss aufweist, sondern diese in dem Adapterst\u00fcck integriert ist, das seinerseits in das Tragprofil eingesetzt und dort befestigt wird. Damit ist das Adapterst\u00fcck quasi zwischen Tragprofil und Spannschloss \u201ezwischengeschaltet\u201c. Das Spannschloss bleibt jedoch weiterhin funktional das Bauteil, das f\u00fcr sich genommen der Verbindung von zwei Tragprofilen dient. Das Adapterst\u00fcck nimmt an dieser Funktion nicht teil. Denn im Klagepatentanspruch ist das Spannschloss als ein Bauteil beschrieben, das \u2013 unabh\u00e4ngig vom Adapterst\u00fcck \u2013 zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient. Zudem hat das Adapterst\u00fcck lediglich den Zweck, die bereits bekannten und f\u00fcr sich funktionst\u00fcchtigen Spannschl\u00f6sser auch in Tragprofilen mit anderen, insbesondere gr\u00f6\u00dferen Querschnitten verwenden zu k\u00f6nnen. Das Adapterst\u00fcck weist dementsprechend nach der Lehre des Klagepatentanspruchs lediglich die Aufnahmekammer f\u00fcr das Spannschloss auf und hat seitliche \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des Spannschlosses. Die radiale Sicherung erfolgt \u00fcber die F\u00fchrungen im Inneren des Tragprofils, die axiale Sicherung wird durch entsprechende Befestigungsmittel vorgenommen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen die in der Figur 6 der Entgegenhaltung B 3 dargestellten Seitenplatten 7\u2018 und 8\u2018 (\u201eplaques lat\u00e9rales\u201c, S. 13 Z. 25 der Anlage B 3) kein Adapterst\u00fcck dar. Vielmehr sind die Seitenplatten integraler Bestandteil des Spannschlosses, das im Vergleich zu dem in der Figur 3 dargestellten Spannschloss leicht abgewandelt ist (\u201eun \u00e9l\u00e9ment de fixation modifi\u00e9\u201c, S. 13 Z. 24 f der Anlage B 3). Dass die Seitenplatten Teil des Spannschlosses sind, wird aus den Figuren 1 bis 5 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung der Entgegenhaltung B 3 deutlich. Demnach weist das Spannschloss zwei quer angeordnete Stangen 4 und 5 (\u201ebarres\u201c S. 11 Z. 10 der Anlage B 3) auf. Die Stangen sind miteinander verbunden und werden durch die Seitenplatten in einem festen Abstand voneinander gehalten (S. 11 Z. 10-13 der Anlage B 3; vgl. auch Fig. 1). Eine der Stangen ist zwischen den beiden Fl\u00fcgeln des Spannschlosses angeordnet, die andere steht in Verbindung mit einer Exzenterschraube (vgl. Figur 1). Wird nun die Exzenterschraube bet\u00e4tigt, verschieben sich beide Stangen, so dass die Fl\u00fcgel des Spannschlosses, an deren Ende sich Hakenelemente befinden, auseinandergedr\u00fcckt werden. Auch wenn die Seitenplatten in der Figur 6 der Entgegenhaltung so geformt sind, dass sie in einen breiteren Profiltr\u00e4ger eingesetzt werden kann, handelt es sich nicht um ein Adapterst\u00fcck mit einer Aufnahmekammer, in das ein \u2013 f\u00fcr sich bereits funktionst\u00fcchtiges \u2013 Spannschloss eingesetzt wird (Merkmale 6 und 6.1). Vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene Spannschl\u00f6sser f\u00fcr zwei verschiedene Tragprofile. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht erforderlich, der Kl\u00e4gerin den beantragten Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren, da die Entgegenhaltung B 3 kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Adapterst\u00fcck offenbart.<\/p>\n<p>2. Die weitere entgegengehaltene Offenlegungsschrift DE 1 775 XXX (Anlage B 4) offenbart ebenfalls kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Adapterst\u00fcck. Die in der Figur 4 der Entgegenhaltung B 4 dargestellte Halterung 30 stellt kein Adapterst\u00fcck im Sinne der Merkmalsgruppe 6 dar, sondern ist \u2013 \u00e4hnlich den Seitenplatten in der Entgegenhaltung B 3 \u2013 integraler Bestandteil des Spannschlosses. Entsprechend wird es in der Entgegenhaltung B 4 auch als Halterung bezeichnet, weil es \u00fcber jeweils einen Durchbruch 33 in den beiden Schenkeln der Aufnahme eines Stiftes 34 dient, so dass das in die Halterung eingelegte Kupplungsglied 22 in einer vorgegebenen Lage gehalten wird, andererseits mit dem Scheitel seiner Kippe 23 gegen die zugewandte Fl\u00e4che des Halterungssteges anliegt (vgl. S. 7 der Anlage B 4). Wird nun die in der Figur 4 abgebildete Schraube 32 gespannt, wird aufgrund der Abst\u00fctzung durch die Kippe 23 das Kupplungsglied 22 derart geschwenkt, dass sein Hakenkopf 27 die hinterschnittene Nut hintergreift (S. 8 der Anlage B 4). Ein Adapterst\u00fcck mit einer Aufnahmekammer, in das ein \u2013 f\u00fcr sich bereits funktionst\u00fcchtiges \u2013 Spannschloss eingesetzt wird, ist nicht offenbart (Merkmal 6 und 6.1). Ebenso wenig weist das Spannschloss der Entgegenhaltung B 4 zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken auf.<\/p>\n<p>3. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird auch nicht in der Entgegenhaltung EP 1 003 XXX B1 (Anlage B 5) neuheitssch\u00e4dlich beschrieben. Die Entgegenhaltung B 5 offenbart verschiedene Verschlussh\u00fclsen f\u00fcr eine Klemmvorrichtung zum l\u00f6sbaren Verbinden zweier Profilst\u00fccke, so etwa in den Figuren 13 und 14, in denen eine Wandplatte mit einem Kernbereich dargestellt ist, die der Aufnahme eines Klemmverschlusses dient. Ein Adapterst\u00fcck im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs weist diese Vorrichtung jedoch nicht auf. Was hingegen die Beklagten mit Verweis auf die Figuren 23 und 24 als Adapterst\u00fcck ansehen, dient nicht der Aufnahme eines Spannschlosses in einem Tragprofil mit au\u00dfenseitig l\u00e4ngsverlaufenden Nuten. Die in den Figuren 23 und 24 dargestellten Vorrichtungen 92 stellen vielmehr Verschlussgeh\u00e4use dar, um die Klemmvorrichtung 2 auch bei Wandplatten einsetzen zu k\u00f6nnen, die schmaler sind als die Klemmvorrichtung selbst (Sp. 7 Z. 1-6 der Anlage B 5). In den Figuren 23 und 24 fehlt es daher jedenfalls an der Offenbarung eines Tragprofils, das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngsverlaufenden Nuten und in seinem Kernbereich mit einer Aufnahmekammer \u2013 integriert in dem Adapterst\u00fcck \u2013 versehen ist (Merkmalsgruppe 2).<\/p>\n<p>4. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>a) Eine Kombination der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Patentanmeldung EP 0 144 XXX A2 (Anlage B 6) mit einer der Entgegenhaltungen B 3 oder B 4 f\u00fchrt nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil keine der Entgegenhaltungen ein patentgem\u00e4\u00dfes Adapterst\u00fcck offenbart. F\u00fcr die Entgegenhaltungen B 3 und B 4 ist dies bereits gezeigt worden. Was die Entgegenhaltung B 6 angeht, k\u00f6nnen die dort in der Figur 5 gezeigten Anpassungsst\u00fccke 16 nicht als Adapterst\u00fccke im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden, da sie lediglich stirnseitig angeordnet werden, um den bei einem stirnseitigen Anschluss eines Profils an ein achteckiges Profil entstehenden Abstand zu vermeiden (S. 5 letzter Absatz bis S. 6 erster Absatz der Anlage B 6). Dass in diese Anpassungsst\u00fccke eine Aufnahmekammer f\u00fcr ein Spannschloss integriert ist (Merkmal 6.1) und wie diese Anpassungsst\u00fccke am Tragprofil befestigt werden (Merkmal 6.2), ist nicht offenbart.<\/p>\n<p>b) Ebenso wenig gelangt der Fachmann durch eine Kombination der Entgegenhaltung B 3 oder B 4 mit der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Patentschrift US 3,945,XXX (Anlage B 7) zur Lehre des Klagepatentanspruchs. Denn auch die Entgegenhaltung B 7 offenbart kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Adapterst\u00fcck, in dem die Aufnahmekammer f\u00fcr ein Spannschloss integriert ist und in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen eingesetzt wird (Merkmalsgruppe 6). Vielmehr beschreibt die Entgegenhaltung B 7 lediglich unterschiedlich geformte Spannschl\u00f6sser, die f\u00fcr unterschiedlich gestaltete Kernbereiche von Tragprofilen verwendet werden k\u00f6nnen. So zeigen die Figuren 1 bis 4 eine erste Form eines Kernbereichs 21 (\u201ecentral core\u201c, Sp. 3 Z. 11 der Anlage B 7) mit einem entsprechenden Spannschloss 22 (\u201eassembling member\u201c, Sp. 3 Z. 14 der Anlage B 7), Figur 5 und 6 zeigen eine zweite Form eines Kernbereichs 42 mit entsprechendem Spannschloss 49 (\u201ea second form of embodiment of a sectional bar and of its assembling member\u201c, Sp. 4 Z. 34 f der Anlage B 7), und eine dritte Form von Tragprofil 60 und Spannschloss 61 ist in den Figuren 7 bis 11 dargestellt (\u201eanother alternative embodiment of the invention wherein the sectional bar and the assembling member exhibit new shapes\u201c, Sp. 5 Z. 14 ff der Anlage B 7). In der Entgegenhaltung B 7 wird gerade nicht erkannt, dass ein und dasselbe Spannschloss mittels verschiedener Adapterst\u00fccke f\u00fcr verschiedene Kernbereiche von Tragprofilen verwendet werden kann.<\/p>\n<p>3. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wurde schlie\u00dflich auch noch nicht offenkundig vorbenutzt.<\/p>\n<p>a) Zutreffend weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass das im Urteil vom 12.07.1990 (Anlage B 9) in der Figur A abgebildete Hammerkopfschloss E, aber auch das in der Figur B dargestellte E-Kunststoffschloss keine zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken aufweist (Merkmal 5). Vielmehr wird die Verbindung mit einem anderen Tragprofil dadurch hergestellt, dass ein einzelner Haken in der Form eines Hammerkopfes in eine hinterschnittene Nut eingef\u00fchrt, um seine eigene Achse gedreht und dann zur\u00fcckgezogen werden kann. Dar\u00fcber hinaus wird in dem Urteil (Anlage B 9) auch kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Adapterst\u00fcck gezeigt. Ein Adapter f\u00fcr ein Hammerkopfschloss ist zwar in der als Anlage B 10 vorgelegten technischen Zeichnung grob erkennbar. Es wird aber nicht deutlich, ob der Adapter in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen eingesetzt wird (Merkmal 6.2) und ob im Tragprofil Bohrungen vorgesehen sind, in die Sicherungsmittel f\u00fcr die Axialsicherung des Adapters in den F\u00fchrungen eingesetzt werden k\u00f6nnen (Merkmale 7 und 8). Dies ist auch aus der Abmahnung der F Vertriebs-GmbH vom 07.10.1991 (Anlage B 11) nicht ersichtlich. Vielmehr hat das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Muster des vermeintlichen Adapterst\u00fccks gezeigt, dass keine seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des Spannschlosses vorgesehen sind. Die Auffassung der Beklagten, eine seitliche \u00d6ffnung sei bereits durch die U-Form des \u201eAdapters\u201c gegeben, greift nicht durch, weil das Klagepatent von einer Aufnahmekammer ausgeht, in deren Seitenwand sich die \u00d6ffnungen befinden, die wiederum die Bet\u00e4tigungsexzenter aufnehmen. Abgesehen davon ist weiterhin nicht nachvollziehbar, mit welchem Tragprofil der vermeintliche Adapter in welcher Weise kombiniert wird. Insofern ist unklar, ob die erfindungsgem\u00e4\u00df vorzusehenden Bohrungen zur Befestigung des \u201eAdapters\u201c vorhanden sind.<\/p>\n<p>b) Eine offenkundige Vorbenutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die F Vertriebs-GmbH kann ebenfalls nicht angenommen werden. Das aus den Anlagen B 12 bis B 16 und den Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung von Herrn G vom 19.02.2010 ersichtliche Aufbausystem, das auch als Muster in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegen hat, weist kein Adapterst\u00fcck im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf. Die wesentlichen Bauteile des Aufbausystems der F Vertriebs-GmbH sind eine Profilstange, ein U-f\u00f6rmiger Adapter und ein Spannschloss. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der U-f\u00f6rmige Adapter nicht als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Adapterst\u00fcck angesehen werden, da er keine Aufnahmekammer aufweist. Die Aufnahmekammer dient erfindungsgem\u00e4\u00df zur Aufnahme und Halterung des Spannschlosses innerhalb des Tragprofils und ist im Adapterst\u00fcck integriert, damit das Spannschloss auch in einem Tragprofil mit (in radialer Richtung) gr\u00f6\u00dferem Kernbereich angeordnet werden kann. Bei dem Aufbausystem der F Vertriebs-GmbH ist das Spannschloss jedoch auch ohne den U-f\u00f6rmigen Adapter in den Innenraum der Profilstange einsetzbar und wird dort durch die F\u00fchrungen im Inneren der Stange in radialer Richtung gehalten. Dies war anhand des Musters in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkennbar und ist auch aus den Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung von Herrn G vom 19.02.2010 (dort Seite 11) ersichtlich. Ein Adapterst\u00fcck ist zur radialen Sicherung des Spannschlosses gerade nicht n\u00f6tig, weil die Profilstange trotz ihres gro\u00dfen Querschnitts in ihrem Inneren einen weiteren rohrf\u00f6rmigen Bereich aufweist, der im Inneren mit F\u00fchrungen versehen ist und als Aufnahmekammer f\u00fcr das Spannschloss anzusehen ist. Wird das Spannschloss in diese Kammer eingesetzt fehlt lediglich eine axiale Sicherung. Diese wird dadurch erreicht, dass der vermeintliche Adapter \u00fcber eine Bohrung mit dem Tragprofil verschraubt wird und das Spannschloss mit dem Exzenter in einer Bohrung des \u201eAdapters\u201c axial gehalten wird. Die radiale Positionierung des Spannschlosses, die mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Adapterst\u00fcck eigentlich gewollt ist, erfolgt durch den U-f\u00f6rmigen Adapter hingegen nicht. Da die eidesstattliche Versicherung vom 19.02.2010 eine offenkundige Vorbenutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ohnehin nicht belegen kann, bedurfte es des von der Kl\u00e4gerin beantragten Schriftsatznachlasses nicht.<\/p>\n<p>c) Mittels der Produkte des Unternehms D AG wurde die Lehre des Klagepatentanspruchs ebenfalls nicht offenkundig vorbenutzt, da ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Adapterst\u00fcck nicht offenbart wird (Merkmalsgruppe 6). Soweit die Beklagte zu 1) auf die Bauteile mit den Artikelbezeichnungen XXX9.1 bis XXX1.1 verweist, ist vielmehr davon auszugehen, dass die in den Zeichnungen jeweils am rechten Bildrand dargestellten Bauteile die Tragprofile darstellen, f\u00fcr die die Verschl\u00fcsse verwendet werden k\u00f6nnen. Ein Adapterst\u00fcck ist insofern nicht vorgesehen. Abgesehen davon ist aber auch nicht erkennbar, ob es sich bei den Produkten um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spannschl\u00f6sser mit zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken handelt.<\/p>\n<p>d) Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen greift der erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung (pauschal) erhobene Einwand der Patenterschleichung ebenfalls nicht durch.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1336 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 136\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-555","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/555","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=555"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/555\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":557,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/555\/revisions\/557"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=555"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=555"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=555"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}