{"id":5547,"date":"2007-03-29T17:00:13","date_gmt":"2007-03-29T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5547"},"modified":"2016-06-08T09:50:20","modified_gmt":"2016-06-08T09:50:20","slug":"2-u-4003-pedikelschraube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5547","title":{"rendered":"2 U 40\/03 &#8211; Pedikelschraube"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 808<\/strong><\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 29. M\u00e4rz 2007, Az. 2 U 40\/03<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3535\">4a O 64\/01<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 25. Februar 2003<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts wird<br \/>\nzur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges<br \/>\nzu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die<br \/>\nVollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung<br \/>\nin H\u00f6he von 120.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte<br \/>\nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 2.556.459,41 \u20ac<br \/>\n(= 5.000.000,00 DM) festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr Lutz A, und Herr Prof. Dr. J\u00fcrgen B sind eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 483 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent, das in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst ist, beruht auf einer Anmeldung vom 19. Juli 1990, die die Priorit\u00e4t der DE 3923xxx vom 20. Juli 1989 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 6. Mai 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents erfolgte am 3. Mai 1995 im Patentblatt. Zu den benannten Vertragsstaaten des europ\u00e4ischen Klagepatents geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten im Jahre 2001 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. April 2002 (Anlage K 20) den erteilten Patentanspruch 1, auf den die Kl\u00e4gerin ihre am 28. Februar 2001 eingereichte Verletzungsklage gest\u00fctzt hatte, angesichts des Standes der Technik gem\u00e4\u00df EP 0 242 709 A 2 (Anlage K 5) und US-PS 2 346 346 (Anlage B 7) f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig angesehen und das Klagepatent nur mit einem Patentanspruch 1 aufrechterhalten, der einem Hilfsantrag der Patentinhaber entsprach. Das Urteil des Bundespatentgerichts ist rechtskr\u00e4ftig. Die Beklagte und Nichtigkeitskl\u00e4gerin hatte versp\u00e4tet Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts eingelegt. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Vers\u00e4umung der Berufungsfrist wies der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 zur\u00fcck (Az: X ZR 189\/02).<\/p>\n<p>Nach dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Bundespatentgerichts ist das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland u. a. dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden, dass an die Stelle des erteilten Anspruches 1 der Anspruch 1 in folgender Fassung getreten ist:<\/p>\n<p>Pedikelschraube (2) mit einem Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelseg-<br \/>\nmentf\u00f6rmigen Kopf (4) aufweisenden Schraube (2) mit einer Stange (16), wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen<br \/>\nvorgesehen ist und wobei das Aufnahmeteil (5) einen Aufnahmeraum (7) aufweist, der an seinem einen Ende eine Bohrung (8) zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles (3) einer Schraube (2) mit gew\u00fcnschtem Schaft- durchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge und angrenzend an diese einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube (2) besitzt und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Ab- schnitt (11) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (5) ein- st\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung (8) gegen\u00fcberliegenden Sei- te eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren der Schraube (2) aufweist, und dass ein Druckelement (18) vorgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf (4) zuge- wandten Ende einen zu dem Kopf (4) hin gerichteten hohlkugelsegmentf\u00f6r- migen Abschnitt (19) aufweist und welches durch die \u00d6ffnung (10) einf\u00fchrbar ist und in zusammengesetzten Zustand nach dem Einstellen der Winkelposi- tion zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.<\/p>\n<p>Soweit es in dem Urteil des Bundespatentgerichts auf Seite 2 in der 11. Zeile des Anspruches 1 \u201eangrenzend an diesen\u201c hei\u00dft, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler bzw. ein redaktionelles Versehen. Da dort Bezug genommen werden soll auf \u201edie Bohrung\u201c, nicht aber auf \u201eden Aufnahmeraum\u201c, wie sich aus der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 52 bis 54 der Klagepatentschrift ergibt, ist das \u201en\u201c zu streichen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen diese Erfindung an Hand eines Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei die Figur 1 eine explosionsartige Seitenansicht der Pedikelschraube mit dem Aufnahmeteil, teilweise in geschnittener Darstellung, und Figur 2 eine Schnittdarstellung durch das Aufnahmeteil mit eingesetzter Schraube und mit mit dem Aufnahmeteil verbundener Stange in vergr\u00f6\u00dferter Darstellung und Figur 3 eine gegen\u00fcber der in Figur 1 um 90\u00b0 um die Symmetrieachse gedrehte Darstellung in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00dfstab zeigt.<\/p>\n<p>Die eingetragenen Inhaber des Klagepatents haben die Kl\u00e4gerin, die medizintechnische Ger\u00e4te und u. a. auch Pedikelschrauben in Deutschland herstellt und vertreibt, zur Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen aus dem Klagepatent im eigenen Namen erm\u00e4chtigt und ihre Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung , Schadensersatz und Entsch\u00e4digung aus dem Klagepatent an die Kl\u00e4gerin abgetreten (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c Pedikelschrauben sowie die dazugeh\u00f6rigen Aufnahmeteile, deren Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 zur Akte gereichten Fotografien und dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 13 \u00fcberreichten Prospekt ergibt, auf die verwiesen wird. Zur Verdeutlichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Schraube u. Aufnahmeteil) wird nachstehend die als Anlage B 2 von der Beklagten \u00fcberreichte Zeichnung wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen dieser Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung hatte sie zun\u00e4chst geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des erteilten Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach verwirkliche. Nachdem das Bundespatentgericht den Patentanspruch 1 teilvernichtet hatte, hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von der technischen Lehre des teilvernichteten Anspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach Gebrauch mache, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber ausgef\u00fchrt, dass sowohl der erteilte als auch der teilvernichtete Anspruch 1 des Klagepatents von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise im Aufnahmeteil keinen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt zum Anliegen des Schraubenkopfes auf.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von dem Merkmal des Patentanspruches 1, wonach angrenzend an den Aufnahmeraum (7) ein hohekugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube (2) vorgesehen sei und angrenzend an diesen ein hohlzylindrischer Abschnitt (11), weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht erg\u00e4nzend insbesondere geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 6 (Merkmalsanalyse nach Anlage K 21) dem Wortsinne nach verwirklicht. Dies machten die Anlagen ROP 3 und ROP 4 deutlich, die angrenzend an den Aufnahmeraum (7) bzw. genauer an die Bohrung (8) einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschrauben-<\/p>\n<p>den Schraube (2) zeigten und angrenzend an den Abschnitt (9) einen hohlzylindri-<br \/>\nschen Abschnitt (11). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise den gelb eingef\u00e4rbten hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) auf, der an den blau eingef\u00e4rbten hohlzylindrischen Abschnitt (11) angrenze. Bei dem gelb gef\u00e4rbten Bereich gem\u00e4\u00df den Anlagen ROP 4 bzw. 4 a handele es sich dem Wortsinne nach um einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt zum Anliegen des kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopfes, da mit diesem Wortsinn nur zum Ausdruck gebracht werde, dass der Abschnitt (9) eine Gelenkpfanne sein solle, die mit dem Kopf (4) ein Kugelgelenk bilde und die beim Fixieren als Widerlager f\u00fcr die durch das Druckelement (18) auf den kugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt des Schraubenkopfes ausge\u00fcbte Kraft diene und so eine Arretierung der Winkelposition des Kugelgelenks erm\u00f6gliche. Der in den Anlagen ROP 3 und 4 bzw. 4 a gelb gekennzeichnete Bereich (9) , der an den blau angef\u00e4rbten hohlzylindrischen Abschnitt angrenze, bilde mit dem Kugelkopf der Schraube ein Kugelgelenk, wenn das Druckelement (18) noch nicht beaufschlagt sei. Bei Beaufschlagung des Druckelements (18) \u00fcbe dieses eine in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 3 axial nach unten gerichtete Kraft auf den Schraubenkopf auf. Der Kopf werde dadurch gegen den Abschnitt 9 gedr\u00fcckt. Dieser diene insoweit als Kraftwiderlager. Das Ergebnis sei eine feste Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil. Das Merkmal 6 setze dem Wortsinne nach nicht eine fl\u00e4chige Anlage von Kugelkopf und hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) des Aufnahmeteils vor der Fixierung voraus, sondern es reiche, wenn sie erst mit der Fixierung erfolge, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Soweit das Merkmal 6 davon spreche, dass angrenzend an diesen, n\u00e4mlich den Abschnitt (9) ein hohlzylindrischer Abschnitt (11) vorhanden sei, bedeute dies nicht, dass zwischen dem Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes und dem Abschnitt (11) kein weiterer Bereich vorhanden sein d\u00fcrfe. Sofern der Senat gegen die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung Bedenken habe, berufe sie sich bez\u00fcglich des Merkmals &#8222;hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt&#8220; auf \u00c4quivalenz. Dabei trage ihr insoweit geltend gemachter erster Hilfsantrag (gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 19.Juli 2004) der Tatsache Rechnung, dass es sich bei dem Verj\u00fcngungsabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein Hohlkugelsegment im geometrisch engeren Sinne handele, sondern um ein Segment einer gestauchten Hohlkugel (vgl. Anlage ROP 8). Sofern der Senat meine, der Wortsinn des Merkmals 6 setze eine fl\u00e4chige Anlage von Kugelkopf und dem hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) des Aufnahmeteils vor der Fixierung vor-<\/p>\n<p>aus, berufe sie sich ebenfalls auf \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.02.2003 abzu\u00e4ndern und wie folgt zu entscheiden:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Pedikelschrauben mit einem Aufnahmeteil zum gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf aufweisenden Schraube mit einer Stange, wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das Aufnahmeteil einen Aufnahmeraum aufweist, der an seinem einen Ende eine Bohrung zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles einer Schraube mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser in gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge und angrenzend an diese einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt zum Anliegen des Kopfes der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Abschnitt besitzt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Aufnahmeteil einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung gegen\u00fcberliegenden Seite eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren der Schraube aufweist, und bei denen ein Druckelement vorgesehen ist, welches auf seinen dem Kopf zugewandten Ende einen zu dem Kopf hin gerichteten hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt aufweist und welches durch die \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach<\/p>\n<p>dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Kopf aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Ab-<br \/>\nschnitt gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-<br \/>\nschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen<br \/>\nund Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten. -preisen<br \/>\nund Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs-<br \/>\nund Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemein<br \/>\nkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsaus-<br \/>\nspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Juni 1995 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 6. Juni 1992 bis zum 3. Juni 1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der den eingetragenen Patentinhabers Lutz A und Prof. Dr. J\u00fcrgen B durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 3. Juni 1995 begangenen Handlungen entstanden<br \/>\nist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt hilfsweise den Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. wie folgt zu fassen:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Pedikelschrauben mit einem Aufnahmeteil zum gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf aufweisenden Schraube mit einer Stange, wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das Aufnahmeteil einen Aufnahmeraum aufweist, der an seinem einen Ende eine Bohrung zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles einer Schraube mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser in gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge und angrenzend an diese einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt zum Anliegen des Kopfes der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Abschnitt besitzt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Aufnahmeteil einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung gegen\u00fcberliegenden Seite eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren der Schraube aufweist, und bei denen ein Druckelement vorgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf zugewandten Ende einen zu dem Kopf hin gerichteten im wesentlichen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Ab-<\/p>\n<p>schnitt aufweist und welches durch die \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Kopf aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt gedr\u00fcckt wird, wobei sich der hohlkugelsegmentf\u00f6rmige Abschnitt im Andr\u00fcckbereich zumindest teilfl\u00e4chig an die Kopfform anpasst, und so eine<br \/>\nfeste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt ferner hilfsweise den Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. wie folgt zu<br \/>\nfassen:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Pedikelschrauben mit einem Aufnahmeteil zum gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf aufweisenden Schraube mit einer Stange, wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das Aufnahmeteil einen Aufnahmeraum aufweist, der an seinem einen Ende eine Bohrung zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles einer Schraube mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge und angrenzend an diese einen Abschnitt, der die Form eines Segments einer gestauchten Hohlkugel aufweist, zum Anliegen des Kopfes der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Abschnitt besitzt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Aufnahmeteil einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung gegen\u00fcberliegenden Seite eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren der Schraube aufweist, und bei de<\/p>\n<p>nen ein Druckelement vorgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf zugewandten Ende einen zu dem Kopf hin gerichteten im wesentlichen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt aufweist und welches durch die \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Kopf aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition<br \/>\nerreicht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt schlie\u00dflich \u00e4u\u00dferst hilfsweise den Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1<br \/>\nwie folgt zu fassen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007 Seite 21\/Bl. 472 GA):<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Pedikelschrauben mit einem Aufnahmeteil zum gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf aufweisenden Schraube mit einer Stange, wobei eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen vorgesehen ist und wobei das Aufnahmeteil einen Aufnahmeraum aufweist, der an seinem einen Ende eine Bohrung zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles einer Schraube mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge und angrenzend an diesen einen hohlkugelf\u00f6rmigen Abschnitt zum Anliegen des Kopfes der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Abschnitt besitzt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Aufnahmeteil einst\u00fcckig ausgebildet ist und auf der der Bohrung gegen-\u00fcberliegenden Seite eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren der Schraube aufweist, und bei denen ein Druckelement vorgesehen ist, welches auf seinem dem Kopf zugewandten Ende einen zu dem Kopf hin gerichteten im wesentlichen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt aufweist und welches durch die \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist und in zusammengesetztem Zustand nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube und Aufnahmeteil eine Kraft so auf den Kopf aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition<br \/>\nerreicht wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin, und zwar auch soweit neue<br \/>\nAntr\u00e4ge gestellt werden, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als im Ergebnis zutreffend und f\u00fchrt aus, die Kl\u00e4gerin beraube mit ihrer Argumentation zur vermeintlichen Lehre des Klagepatents die &#8222;Hohlkugelsegmentform&#8220; des Abschnittes (9) g\u00e4nzlich ihres technischen Sinnes. Der Sinn sei, eine Entsprechung f\u00fcr die &#8222;Kugelform bzw. Kugelsegmentform&#8220; des Kopfes f\u00fcr die passgenaue Aufnahme , Ausrichtung und Fixierung der Schraube in ihrer Aufnahme zu bieten. Die Kl\u00e4gerin verkenne auch, was mit dem erst durch die Teilvernichtung in das Merkmal 6 eingef\u00fcgten Zusatz, der erst mit dazu gef\u00fchrt habe, dass das Bundespatentgericht die Lehre des Patentanspruches 1 als erfinderisch angesehen habe, &#8222;und angrenzend an diesen ein hohlzylindrischer Abschnitt (11)&#8220; erreicht werde und erreicht werden solle. Das Landgericht habe dies zutreffend auf Seite 17 Abs. 2 Mitte seines Urteils dargestellt. &#8222;Angrenzend&#8220; bedeute dabei ein unmittelbares Aneinandergrenzen oder unmittelbares Ineinander\u00fcbergehen. Im \u00fcbrigen sei es unrichtig, wenn die Kl\u00e4gerin behaupte, dass sich bei der Arretierung eine Verformung der Aufnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Schraubenkopf ergebe, die als &#8222;hohlkugelsegmentf\u00f6rmig&#8220; oder auch nur \u00e4hnlich einer Hohlkugelsegmentform bezeichnet werden k\u00f6nne. Selbst wenn sich ein solcher Bereich erg\u00e4be, w\u00fcrde er nicht,<\/p>\n<p>wie erfindungsgem\u00e4\u00df erforderlich, an einen hohlzylindrischen Abschnitt (11) &#8222;angrenzen&#8220;. &#8211; Folge man der Argumentation der Kl\u00e4gerin zur \u00c4quivalenz , w\u00fcrde dies bedeuten, dass jegliche Form des Abschnitts (9) in den Schutzbereich des Klagepatents fiele, da es zu einer Ausbildung einer angeblichen Hohlkugelsegmentform durch Deformation beim Fixieren des Schraubenkopfes unabh\u00e4ngig davon komme, wie der Gegenpart des kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopfes an der Aufnahme gestaltet w\u00e4re. Darauf, dass Derartiges von der Lehre des Klagepatents umfasst sei, komme kein Fachmann.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 7. Oktober 2004 durch Einholung eines<\/p>\n<p>schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens und gem\u00e4\u00df Beschluss vom 24. Juli 2006 durch m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung dieses schriftlichen Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen Beweis erhoben (vgl. Bl. 279 bis 287 GA sowie Bl. 428 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Mag. Dr. Christian C, Universit\u00e4tsklinik X vom 29. August 2005 (Bl. 354 bis 371 GA) und sowie auf seine m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des schriftlichen Gutachtens gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007 (Bl. 452 bis 471 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens sowie der m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung dieses Gutachtens vermochte der Senat nicht die \u00dcberzeugung zu gewinnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in der teilvernichteten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 30. April 2002 (Anlage K 20) Gebrauch macht. Merkmal 6 der landgerichtlichen Merkmalsgliederung wird dem Wortsinne nach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Es l\u00e4sst sich \u00fcberdies aber auch nach Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens f\u00fcr den<\/p>\n<p>Senat nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrer vom Wortsinn des Merkmals 6 abweichenden Gestaltung eine Gestaltung aufweist, die der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung patentrechtlich \u00e4quivalent ist und unter diesem Gesichtspunkt in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen ist. Angesichts dessen ist nicht nur das von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung in erster Linie verfolgte Begehren unbegr\u00fcndet, sondern es k\u00f6nnen aus diesem Grunde auch ihre Hilfsantr\u00e4ge keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 in der teilvernichteten Fassung eine Pedikelschraube mit einem Aufnahmeteil zum gelenkigen Verbinden der einen Gewindeschaftteil und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf aufweisenden Schraube mit einer Stange. Da das Klagepatent durch Urteil des Bundespatentsgerichts vom 30. April 2002 (Anlage K 20) teilvernichtet worden ist, hat der angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 ein mit der Herstellung und Entwicklung von Im-<br \/>\nplantaten befasster Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (vgl. Anlage K 20 S. 9 unter II. 1 b\/ der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hierzu befragt, hat keine abweichende Definition gegeben) &#8211; zu seiner Auslegung nicht nur die Klagepatentschrift, sondern, soweit der hier in Rede stehende Anspruch 1 teilvernichtet worden ist, die Klagepatentschrift ersetzend und erg\u00e4nzend auch diese Entscheidung heranzuziehen.<\/p>\n<p>Pedikelschrauben, wie sie Gegenstand des Klagepatents sind, sind Schrauben, die bei Wirbels\u00e4ulenoperationen verwendet werden, um mehrere Wirbelk\u00f6rper durch etwa parallel zur Wirbels\u00e4ule verlaufende Stangen zu verbinden und dadurch die Wirbels\u00e4ule zu stabilisieren. Das Anbringen der stabilisierenden Stangen erfolgt in der Weise, dass zun\u00e4chst Schrauben durch die Wirbelbogenpfeiler, die sog. Pedikel, in die Wirbelk\u00f6rper geschraubt werden. An diesen Schrauben werden dann die stabilisierenden Stangen angebracht. Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten dieser Technik wird auf die Seiten 2 und 3 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens verwiesen (Bl. 355, 356 GA).<\/p>\n<p>Pedikelschrauben als solche waren im Stand der Technik bekannt. So erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift einleitend (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 35) die DE-AS 26 49 042 (An-<\/p>\n<p>lage K 3). Dieser Stand der Technik sieht Pedikelschrauben mit einem Gewindeteil und einem starr am kopfseitigen Ende vorgesehenen Aufnahmeteil mit Aufnahmeschlitzen vor. Durch diese Aufnahmeschlitze werden beidseitig der Wirbels\u00e4ule jeweils eine Gewindestange gef\u00fchrt und mit Hilfe von Fixierungsschrauben am jeweiligen Aufnahmeteil fixiert.<\/p>\n<p>Die Klagepatenschrift bem\u00e4ngelt an dieser L\u00f6sung, dass es sehr schwierig sei, die Schrauben einerseits fest in die Wirbelk\u00f6rper einzuschrauben und sie andererseits in zwei Ebenen gerade so zu stellen, dass man die Gewindestange ohne Verspannung der Schrauben durch die Aufnahmeschlitze hindurchf\u00fchren k\u00f6nne. Schon der Versuch erfordere sehr viel Zeit, was bei einer Operation an der Wirbels\u00e4ule ein gro\u00dfer Nachteil sei. Dar\u00fcber hinaus lasse sich eine so genaue Ausrichtung fast nicht erreichen. Das Ergebnis sei, dass erhebliche Scherkr\u00e4fte auf die Gewindestangen ausge\u00fcbt w\u00fcrden, was dazu f\u00fchre, dass in der sp\u00e4teren Benutzung nach Abschluss der Operation die Stangen sogar abbrechen k\u00f6nnten bzw. nicht die volle Stabilisierung erm\u00f6glichten.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat erg\u00e4nzend hierzu ausgef\u00fchrt, dass , da die Ausrichtung des \u201ePedicus arcus vertebrae\u201c individuell unterschiedlich sei, beim Einbringen der Pedikelschraube nicht exakt vorgegeben werden k\u00f6nne, wie die Schraube ausgerichtet sein werde ; die Schraube m\u00fcsse sich vielmehr in ihrer Ausrichtung der anatomischen Geometrie anpassen, was bei dieser L\u00f6sung des Standes der Technik nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt sei (vgl. Seite 5 des Gutachtens\/Bl. 358 GA).<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, der auf den Inhabern des Klagepatents beruht und schon viele Nachteile vermeidet, die dem Stand der Technik nach der DE-AS 26 49 042 anhaften, und zwar von einer Pedikelschraube, die Gegenstand der EP 0 242 708 A (Anlage K 5, Figur 4) ist und die in Spalte 1, Zeile 38 bis Spalte 2, Zeile 2 der Klagepatentschrift sowie auf Seiten 9 ff der Entscheidung des Bundespatentgerichts (Anlage K 20) n\u00e4her dargestellt und gew\u00fcrdigt wird. Diese bekannte Pedikelschraube (25) besteht aus einer eigentlichen Schraube mit einem Gewindeschaftteil (26) und einem kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf (29) und einem Aufnahmeteil zum Verbinden der Schraube mit einer Gewin-<\/p>\n<p>destange (39). Das Aufnahmeteil wird aus den beiden Kopfh\u00e4lften (32, 33) und einem Ring (34) gebildet, der die beiden Kopfh\u00e4lften im Bereich knapp unter dem Schraubenkopf (29) zusammenh\u00e4lt. Die Vorrichtung zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen besteht aus zwei als Fixierschrauben bezeichneten Muttern (48, 49), die im Zusammenwirken mit Versenkungen (38) in den Kopfh\u00e4lften (32,33) des Aufnahmeteils die Gewindestange (39) mit dem Aufnahmeteil verbinden. \u00dcber die Form des Aufnahmeteils wird bei fest angezogenen Muttern (48,49) die Schraube (26,29) gegen Verdrehen im Aufnahmeteil gesichert(vgl. Figuren. 4, 7, 8 und Spalte 6, Zeilen 18 bis 41 der Anlage K 5). Weiter weist jede der Kopfh\u00e4lften einen der anderen Kopfh\u00e4lfte zugewandten Aufnahmeraum auf, der zusammengenommen kugelsegmentf\u00f6rmig ausgebildet ist und im unteren Bereich eine \u00d6ffnung zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteils enth\u00e4lt, die aus jeweils einem Halsabschnitt (36) in jeder Kopfh\u00e4lfte (26) besteht (vgl. Figuren 4, 8, 9 und Spalte 5, Zeilen 8 ff der Anlage K 5). Damit weist diese vorbekannte Pedikelschraube die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruches 1 auf.<\/p>\n<p>Diese bekannte Pedikelschraube, die \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auf die Inhaber des Klagepatents zur\u00fcckgeht, wird in der Klagepatentschrift dahin beschrieben, dass das Aufnah-meteil hohekugelsegmentf\u00f6rmige Abschnitte aufweise, die den Schraubenkopf so ein-fassten, dass dieser in der so gebildeten Hohlkugel um deren Mittelpunkt schwenkbar gehalten werde, wobei diese Gestaltung mit den Worten gelobt wird, dass dadurch eine &#8222;an sich sehr gut funktionierende&#8220; Pedikelschraube geschaffen werde. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dieser Pedikelschraube nur, dass \u2013 da bei Operationen Schrauben verschiedenster L\u00e4ngen und ggf. auch verschiedenster Durchmesser erforderlich seien \u2013 es bei dieser bekannten Schraube erforderlich sei, die kompletten<br \/>\nSchrauben f\u00fcr die gew\u00fcnschten Gr\u00f6\u00dfen vorr\u00e4tig zu halten. Es wird \u00fcberdies mit den Worten, dass eine hohe Pr\u00e4zision der beiden die kugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitte aufweisenden Schalenh\u00e4lften erforderlich sei, auch auf die zu hohen Produktionskosten f\u00fcr diese bekannte Schraube hingewiesen (vgl. Spalte 1, Zeile 49 bis Spalte 2, Zeile 2 und Bundespatentgericht Anlage K 20 S. 7\/8).<\/p>\n<p>Die Kritik in der Klagepatentschrift richtet sich letztlich nur dagegen, dass dieser Stand der Technik eine Vielzahl von Teilen vorsieht, die eine entsprechend kostenaufwendige Bevorratung und auch eine kostenaufwendige Abstimmung aufeinander bei der Herstel-<\/p>\n<p>lung erforderten. Zudem ist dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann klar und dies hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten auch ausgef\u00fchrt, dass die Zusammensetzung aus mehreren Einzelkomponenten mit kleinen Bauteilen wie einem Pr\u00e4zisionssplint in Operationsfeldern ein gro\u00dfer Nachteil ist. Der Operateur muss die zwei Kugelh\u00e4lften des Aufnahmeteils zusammensetzen und dann noch den Schraubring verwenden. Zutreffend verweist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auch darauf, dass bei einem (m\u00f6glichen) Zusammenbau vor der Operation der Operateur die M\u00f6glichkeit verliere, kurzfristig die Pedikelschraubenwahl zu ver\u00e4ndern (vgl. Seite 5 unten\/6 oben des Gutachtens \u2013 Bl. 358\/359 GA).<\/p>\n<p>Die die Klagepatentschrift im oben genannten Sinne erg\u00e4nzende Entscheidung des Bundespatentgerichts weist auf Seite 10 ff darauf hin, dass durch die US-PS 2 346 346 (Anlage B 7) eine Schiene zum Ruhigstellen von Knochenbr\u00fcchen bekannt sei, bei der zu diesem Zweck Fixierzapfen in den Knochen getrieben und jeweils zwei Fixierzapfen (3,4) mit einem Block (5) verbunden w\u00fcrden. Zwei dieser Bl\u00f6cke w\u00fcrden \u00fcber jeweils eine als &#8222;bolt shank&#8220; bezeichnete Schraube (13) in Verbindung mit einem Aufnahmeteil (6,10) mit einem Stab (8) verbunden. Diese Schraube (13) bestehe aus einem kugelf\u00f6rmigen Kopf (14) und einem Schaftteil, welches an seinem dem Kopf gegen\u00fcberliegenden Ende ein Gewinde aufweise. Die Fixierung von Schraube und Stab erfolge in der Weise, dass das Aufnahmeteil (6, 10), welches einst\u00fcckig ausgebildet sei und an seinem dem Block (5) zugewandten Ende eine \u00d6ffnung zum Durchf\u00fchren des Gewindeschaftes der Schraube (13) aufweise, den Schraubenkopf und den Stab miteinander verbinde. Dabei sei an dem anderen Ende des Aufnahmeteils eine \u00d6ffnung vorgesehen durch die zum einen die Schraube (13) inklusive Kopf (14) hindurchgef\u00fchrt werde und in die zum anderen ein Druckelement (15) eingef\u00fchrt werde, das mittels einer Vorrichtung bestehend aus einer Kappe (18), einer Platte (20) und einer Schraube (19) in Verbindung mit dem Stab (8) das Druckelement so auf den Schraubenkopf presse, dass die Schraube (13) im zusammengesetzten Zustand gegen Verdrehen gesichert sei.<\/p>\n<p>Gegenstand dieser Druckschrift ist also keine Pedikelschraube. \u00dcberdies sind bei dieser Vorrichtung wie bei der Pedikelschraube nach der EP 0 242 708 A (Anlage K 5) Schraube und Aufnahmeteil vor der Versorgung des Patienten so zusammengesetzt, dass beim Anlegen keine komplizierten Montagearbeiten n\u00f6tig sind. Der Druckschrift<\/p>\n<p>sind daher auch im Hinblick auf ein schnelles Entnehmen der Schraube aus dem Aufnahmeteil bzw. ein schnelles Zusammenf\u00fcgen von Schraube und Aufnahmeteil w\u00e4hrend der Patientenversorgung keine Anregungen zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt schlie\u00dflich noch die US-A- 4 805 602 (Anlage K 4) und f\u00fchrt aus, dass aus ihr eine Pedikelschraube mit einem einst\u00fcckigen Aufnahmeteil bekannt sei, bei der die Schraube mit der Schaftseite durch das Aufnahmeteil eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Die Klagepatenschrift bem\u00e4ngelt , dass bei dieser Vorrichtung keine M\u00f6glichkeit bestehe, die Schraube gegen Lockern bzw. Verdrehen zu sichern (Sp. 2, Z. 3 bis 9).<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann , der in die vorgenannte US-Druckschrift schaut, sieht, dass dort die Schraube (21) aus einem kugelsegmentf\u00f6rmigen Schraubenkopf (30) und einem Gewindeschaft besteht und ein einst\u00fcckiges Aufnahmeteil (23) zum Verbinden der Schraube mit einer Stange (18) dient. Das Aufnahmeteil (23) weist einen Aufnahmeraum auf, der an seinem einen Ende eine \u00d6ffnung zum Durchf\u00fchren der Schraube mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge sowie an seinem anderen Ende eine \u00d6ffnung (43) zur Durchf\u00fchrung des Gewindeschaftes aufweist. Der Schraubenkopf, der in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube, liegt dabei an einem abgeschr\u00e4gten Abschnitt (42, 44) an, welcher im unteren Bereich des Aufnahmeraumes (49) liegt, also an der \u00d6ffnung (43) angrenzt. Anschlie\u00dfend an den abgeschr\u00e4gten Abschnitt (42, 44) weist das Aufnahmeteil (23) einen hohlzylindrischen (nicht \u201ehohlkugelsegmentf\u00f6rmigen\u201c) Abschnitt auf. Zur Fixierung der Stange (18) ist eine Vorrichtung bestehend aus einer Klammer (15) und einem Ring (27) vorgesehen. Die Klammer (25) umgibt hierbei das Aufnahmeteil und wird durch ihr Au\u00dfengewinde in Verbindung mit einem entsprechenden Innengewinde am Ring (27) so verbunden, dass diese beiden im zusammengesetzten Zustand die Stange (18) fest und unverr\u00fcckbar mit dem Aufnahmeteil verbinden . Indirekt wird hierdurch auch die Schraube (21) in ihrer Beweglichkeit eingeschr\u00e4nkt, ohne sie allerdings fest mit dem Aufnahmeteil zu verbinden. Auch nach Beendigung der Operation k\u00f6nnen Schraube und Stange noch gegeneinander leicht verschoben und verdreht werden, um durch K\u00f6rperbewegungen verursachte Kr\u00e4fte besser ausgleichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei der Pedikelschraube nach der vorgenannten Druckschrift, die keinen \u201ehohlkugelsegmentf\u00f6rmigen\u201c Abschnitt im Sinne des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des Klagepatents aufweist, k\u00f6nnen zwar Schrauben mit verschiedenen Schaftl\u00e4ngen und Durchmessern noch w\u00e4hrend der Operation in das Aufnahmeteil eingesetzt werden, doch weist diese Pedikelschraube keine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube gegen Verdrehen auf und auch kein Druckelement, welches durch die \u00d6ffnung (40) einf\u00fchrbar ist. Der Fachmann kann ihr auch keine Anregungen entnehmen, wie er die Schrauben im Aufnahmeteil fixieren kann (vgl. Bundespatentgericht Anlage K 20 S. 16).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik liegt der Erfindung nach der teilvernichtenden Entscheidung des Bundespatentgerichts die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der die im einzelnen genannten Nachteile des zuvor gew\u00fcrdigten Standes der Technik vermieden werden, also die in Spalte 1, Zeilen 21 bis 37 genannten Nachteile des Standes der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 3, aber auch die in Spalte 2, Zeilen 6 bis 9 genannten Nachteile bez\u00fcglich des Standes der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 4 und auch die Nachteile, die in Spalte 1, Zeile 53 bis Spalte 2, Zeile 2 der Klagepatentschrift sowie auf den Seiten 7, 8 und 14 (unten) des Urteils des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage K 20 bez\u00fcglich des Standes der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 5 genannt werden.<\/p>\n<p>Nach der teilvernichtenden Entscheidung des Bundespatentgerichts stellt sich die L\u00f6sung des Patentanspruches 1 des Klagepatents merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt dar (die nachfolgende Merkmalsanalyse folgt weitgehend dem Aufbau der Merkmalsanalyse f\u00fcr den erteilten Patentanspruch 1 im Urteil des Bundespatentgericht):<\/p>\n<p>1. Eine Pedikelschraube (1),<br \/>\n2. die eine einen Gewindeschaftteil (3) und einen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf (4) besitzende Schraube (2) aufweist.<br \/>\n3. Es ist ein Aufnahmeteil (5) zum gelenkigen Verbinden der Schraube (2) mit einer<br \/>\nStange (16) und<br \/>\n4. eine Vorrichtung zur Sicherung der Schraube (2) gegen Verdrehen vorgesehen.<br \/>\n5. Das Aufnahmeteil (5) weist einen Aufnahmeraum (7) auf, der an seinem einen Ende<\/p>\n<p>eine Bohrung (8) zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteiles (3) einer Schraube (2) mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmeser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge besitzt.<br \/>\n6. Angrenzend an die Bohrung (8) besitzt das Aufnahmeteil einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube (2) und angrenzend an diesen einen hohlzylindrischen Abschnitt (11).<\/p>\n<p>7. Das Aufnahmeteil (5) ist einst\u00fcckig ausgebildet.<br \/>\n8. Auf der der Bohrung (8) gegen\u00fcberliegenden Seite ist eine \u00d6ffnung (10) zum Einf\u00fchren der Schraube (2) vorgesehen.<br \/>\n9. Ein Druckelement (18) ist vorgesehen, welches auf seinem dem Kopf (4) zugewandten Ende einen zu dem Kopf (4) hin gerichteten hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (19) aufweist und welches durch die \u00d6ffnung (10) einf\u00fchrbar ist und in zusammengesetzten Zustand nach dem Einstellen der Winkelposition zwischen Schraube (2) und Aufnahmeteil (5) eine Kraft so auf den Kopf (4) aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) gedr\u00fcckt wird und so eine feste Arretierung der Winkelposition erreicht wird.<\/p>\n<p>Die Merkmale 1 bis 6 bilden den Oberbegriff, w\u00e4hrend die Merkmale 7 \u2013 9 das Kennzeichen darstellen, wobei nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts erst in der besonderen Ausbildung entsprechend dem Merkmal 9 die Leistung liegt, die die L\u00f6sung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend kennzeichnet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass durch sie erreicht werde, dass zur Bevorratung nur die Schraubensch\u00e4fte mit unterschiedlicher L\u00e4nge und unterschiedlicher Dicke, aber mit einheitlichem Kopf bevorratet w\u00fcrden, wodurch die Lagerkosten erheblich gesenkt w\u00fcrden (Spalte 2, Zeilen 20 bis 24). Aus dem Urteil des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage K 20 S. 15 in Verb. mit S. 16 ergibt sich ferner , dass mit dieser L\u00f6sung, die f\u00fcr ein Fixieren der Schraube im Aufnahmeraum sorgt, ein schnelles Entnehmen der Schraube aus dem Aufnahmeteil bzw. ein schnelles Zusammenf\u00fcgen von Schraube und Aufnahmeteil w\u00e4hrend der Patientenversorgung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt die Erfindung n\u00e4her mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel dar, von welchem sie 3 Figuren zeigt, die oben wiedergegeben sind und welche die Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeile 41 bis Spalte 5, Zeile 8 n\u00e4her beschreibt. Dabei hei\u00dft es u.a. , dass unmittelbar im Inneren an die Bohrung angrenzend ein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt (9) vorgesehen sei, dessen Radius im Wesentlichen gleich dem Radius des kugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnittes des Kopfes (4) sei. Der hohlkugelsegmentf\u00f6rmige Abschnitt (9) gehe unmittelbar \u00fcber in einen sich bis zu einem der Bohrung (8) gegen\u00fcberliegenden \u00d6ffnung (10) erstreckenden hohlzylindrischen Abschnitt (11), dessen Durchmesser gerade so wenig gr\u00f6\u00dfer als der zweifache Radius des kugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnittes des Kopfes (4) sei, dass der Kopf bei Einf\u00fchren der Schraube (2) in den Aufnahmeteil in die in Figur 2 gezeigte Position einf\u00fchrbar sei, in der der Kopf am hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (9) anliege (Spalte 2, Zeile 52 bis Spalte 3, Zeile 8). &#8211; Ferner sei ein Druckelement (18) in Form eines zylinderf\u00f6rmigen Einsatzes vorgesehen. Der Au\u00dfendurchmesser des Zylinders sei im Wesentlichen gleich dem Innendurchmesser des hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnittes (11) und gerade so viel kleiner gew\u00e4hlt, dass das Druckelement in dem Hohlzylinder verschiebbar sei (Spalte 3, Zeilen 36 bis 42). &#8211; Vor dem Einsetzen der Pedikelschraube werde zun\u00e4chst die Schraube 2 mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge in die in Figur 2 gezeigte Position so eingesetzt, dass der Kopf mit seinem kugelsegmentf\u00f6rmigen Teil in dem hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt ruhe. &#8211; Daraus ergibt sich, dass erfindungsgem\u00e4\u00df bereits zu diesem Zeitpunkt vor Einbringung des Druckelements ein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt vorhanden ist, der entsprechend dem Merkmal 6 &#8222;zum Anliegen des Kopfes&#8220; dient. &#8211; Dann, so hei\u00dft es in der Klagepatentschrift weiter, werde die Schraube in dem jeweiligen Wirbelk\u00f6rper eingeschraubt. Nach dem Einschrauben \u2013 gegebenenfalls auch vorher &#8211; werde das Druckelement in der am Besten aus Figur 2 ersichtlichen Weise so in den hohlzylinderf\u00f6rmigen Abschnitt (11) eingesetzt, dass sein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt (19) auf dem sph\u00e4rischen Bereich des Kopfes (4) ruhe. Durch das Vorsehen des Druckelementes (18) werde erreicht, dass bei diesem f\u00fcr den Halt erforderlichen Zusammendr\u00fccken der Kopf nicht etwa von dem innigen Kontakt mit dem hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt (19) in das Innere hineingedr\u00fcckt, sondern vollst\u00e4ndig von einem hohlkugelf\u00f6rmigen Bereich umgeben von dem Druckelement sogar in Richtung des hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnittes (19) gedr\u00fcckt werde. Dadurch werde eine feste Arretierung in der eigentlichen Winkelposition erreicht<\/p>\n<p>(Spalte 4, Zeile 27 bis Spalte 5, Zeile 8).<\/p>\n<p>Aus der obigen Merkmalsgliederung des Patentanspruches 1 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage K 20) ergibt sich, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenstand drei zu einer Einheit zusammenzuf\u00fcgende Vorrichtungsteile umfasst. Das ist einmal die eigentliche Pedikelschraube, die man in den Merkmalen 1 und 2 findet., dann das in den Merkmalen 3 sowie 5 bis 8 erw\u00e4hnte Aufnahmeteil zum gelenkigen Verbinden der Pedikelschraube mit einer Stange, die selbst nicht zu dem Vorrichtungsanspruch geh\u00f6rt, und schlie\u00dflich das Druckelement, welches nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 9 die Schraube gegen Verdrehen sichern soll, wie das in dem Merkmal 4 vorweg schon gesagt wird.<\/p>\n<p>Das nach Merkmal 7 einst\u00fcckig gebildete Aufnahmeteil weist nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 5 und 6 einen Aufnahmeraum f\u00fcr den Schraubenkopf auf, wobei entsprechend Merkmal 8 an dem einen Ende dieses Aufnahmeraumes eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren der Schraube vorgesehen ist und an dem gegen\u00fcberliegenden Ende eine Bohrung f\u00fcr den Durchtritt des Gewindeschaftes der Schraube (vgl. Merkmal 5).<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien \u00fcber das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bedarf es noch einiger Anmerkungen dazu, wie der Fachmann das Merkmal 6 versteht. Das Merkmal 6 gibt dem Fachmann in Verbindung mit dem Merkmal 5 die Anweisung, wie er den Aufnahmeraum (7) des Aufnahmeteils (5) zu ge-stalten hat. Danach befindet sich an einem Ende des Aufnahmeraums eine Bohrung (8) zum Hindurchf\u00fchren des Gewindeschaftteils einer Schraube mit gew\u00fcnschtem Schaftdurchmesser und gew\u00fcnschter Schaftl\u00e4nge (vgl. Merkmal 5), also eine Bohrung, die so gestaltet ist, das nur der Gewindeschaftteil der Schraube , nicht aber der Schraubenkopf durch sie hindurchf\u00fchrbar ist. Gem\u00e4\u00df Merkmal 6 ist &#8222;angrenzend&#8220; an diese Bohrung (8) ein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden Schraube (2) vorgesehen, wobei der Kopf (4) entsprechend den Vorgaben des Merkmals 2 kugelf\u00f6rmig bzw. kugelsegmentf\u00f6rmig ausgebildet ist . Der Abschnitt (9) soll also hohlkugelsegmentf\u00f6rmig ausgebildet sein, um dem kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf (4) dort ein Anliegen, d. h. eine fl\u00e4chige Anlage, zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die sich danach ergebende Ausgestaltung des Aufnahmeraumes des Aufnahmeteils soll, wie der Fachmann dem Anspruch selbst und der sie erl\u00e4uternden Beschreibung nebst Zeichnungen entnimmt, erm\u00f6glichen, dass die Pedikelschraube beim Einstecken durch die \u00d6ffnung (10) des Aufnahmeteils zun\u00e4chst den hohlzylindrischen Abschnitt passieren muss und anschlie\u00dfend zu dem kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf einen komplement\u00e4ren Abschnitt vorfindet, in welchem dieser fl\u00e4chig anliegen kann und nur der unterhalb des Kopfes befindliche Gewindeschaft der Schraube durch die Bohrung (8) hindurchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Dabei wird nach dem Verst\u00e4ndnis des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmanns mit den Gestaltungsvorgaben hinsichtlich des Abschnittes (9) in Merkmal 6 grunds\u00e4tzlich das aufgegriffen, was sich schon im Stand der Technik findet, n\u00e4mlich in der in Spalte 1 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) erw\u00e4hnten und oben bereits eingehend gew\u00fcrdigten europ\u00e4ischen Patentschrift 0 242 708 (Anlage K 5).<\/p>\n<p>Diese Gestaltungsvorgaben des Klagepatents hinsichtlich des Abschnittes (9) des Aufnahmeteils haben f\u00fcr den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann einen technischen Sinn, den der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 13 zutreffend dargestellt und mit folgenden Worten beschrieben hat:<br \/>\n\u201e Die Kugelsegmentformen und Hohlkugelsegmentformen werden gew\u00e4hlt, um<br \/>\nMaterialbeanspruchungen gering zu halten. Auf diese Weise k\u00f6nnen gro\u00dfe<br \/>\nKr\u00e4fte zum Arretieren aufgebracht werden, ohne Gefahr zu laufen, Materialien<br \/>\nlokal zu \u00fcberlasten. Es lassen sich dadurch verbesserte Krafschlussverbindun-<br \/>\ngen herstellen. Verbindungen , bei denen das Material nicht \u00fcberlastet wurde,<br \/>\nk\u00f6nnen wieder gel\u00f6st werden und anschlie\u00dfend z. B. in anderer Stellung wieder<br \/>\narretiert werden. Ist aufgrund des geringen Fl\u00e4chenkontaktes die lokale Materi-<br \/>\nalbeanspruchung sehr gro\u00df , dann kann es zur Besch\u00e4digung der Oberfl\u00e4che<br \/>\nkommen.\u201c<\/p>\n<p>Bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige diesen Sachverhalt bekr\u00e4ftigt und ausgef\u00fchrt, dass es bei einem mehr linienf\u00f6rmigen Kontakt je nach Materialbeschaffenheit lokal in diesem Bereich zu sehr hoher Materialbeanspruchung<\/p>\n<p>kommen k\u00f6nne und zur Besch\u00e4digung , also zu Einritzungen oder \u00e4hnlichen an der Oberfl\u00e4che (vgl. Seite 5 Mitte und Seite 4 unten der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007). Die technische Lehre des Patentanspruches 1 w\u00e4hle mit der Gestaltung gem\u00e4\u00df Merkmal 6 bewusst einen fl\u00e4chigen Kontakt, mit dem zwar eine \u00dcberbestimmung im Rahmen der Lagerung der Schraube verbunden sei, mit der jedoch gewisse Stressspannungsspitzen im Material verhindert werden k\u00f6nnten (vgl. Seite 7 der Sitzungsneiderschrift vom 12. Februar 2007). Auch nach Vorhalt des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents die genauen Radien von einerseits Kopf (4) und andererseits Abschnitt (9) nicht vorgebe und insbesondere nicht besage, dass sie sich entsprechen m\u00fcssten, ist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner Aussage geblieben, dass der Anspruch auf eine fl\u00e4chige Auflageform abziele, um geringe Materialbelastungen zu erreichen (vgl. Seite 15 der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007), und hat \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass es daf\u00fcr nicht auf eine exakte Komplementarit\u00e4t ankomme, der Fachmann jedoch der Anweisung des Merkmals 6 \u201eangrenzend &#8230; ist ein hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt (9) zum Anliegen des Kopfes (4) der aufzunehmenden und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube..\u201c entnehme, dass der Radius des Kopfes (4) mindestens \u00e4hnlich sein solle wie der des hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitts (9) (vgl. Seite 17 der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007). Gest\u00fctzt wird diese zutreffende Bewertung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht nur durch die Formulierung des Merkmals 6 (\u201ezum Anliegen des Kopfes\u201c), sondern auch durch die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 2, Zeilen 52 bis 56 und durch den Anspruch 3 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts. Auch wenn diese Stellen nur bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen betreffen, wird der Fachmann der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass die Radien nennenswert voneinander abweichen k\u00f6nnen. Denn das w\u00e4re kontraproduktiv zu den angestrebten Funktionen: Einerseits soll eine formschl\u00fcssige , Reibung erzeugende Verbindung zwischen den Teilen gew\u00e4hrleistet werden (vgl. Urteil des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage K 20 , Seite 12 Abs. 4), die auch die feste Arretierung in einer eingestellten Winkelposition nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 9 erlaubt. Zum anderen wird durch die komplement\u00e4re , einer relativ fl\u00e4chige Anlage gestattende Formgebung der Teile bis zur Arretierung eine Verbindung nach Art eines Kugelgelenks gebildet, die nach allen Seiten eine pr\u00e4zise und leicht handhabbare und bestimmbare Winkelstellung erlaubt. Folgerichtig hat der Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Er-<\/p>\n<p>l\u00e4uterung auf Nachfrage des Gerichts denn auch best\u00e4tigt, dass ein Bereich des Aufnahmeraumes, an den der kugelf\u00f6rmige bzw. kugelsegmentf\u00f6rmige Schraubenkopf nur linienf\u00f6rmig zur Anlage kommt, nicht wortsinngem\u00e4\u00df dem entspricht , was Merkmal 6 vorgibt, n\u00e4mlich das Aneinanderliegen von segmentartigen Fl\u00e4chen (vgl. Seite 5 unten der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007).<\/p>\n<p>Aus alledem ergibt sich, dass die Ausgestaltung des Abschnitts (9), wie sie im Merkmal 6 gelehrt wird, von vornherein vorhanden sein soll, wie dies auch schon das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, und sich nicht erst einstellen soll, wenn durch ein Druckelement oder dergl. f\u00fcr eine Fixierung der Schraube im Aufnahmeteil gesorgt ist. Dies macht auch das Merkmal 9 deutlich, in welchem es hei\u00dft, dass das Druckelement 10 eine Kraft so auf den Kopf 4 aus\u00fcbt, dass dieser gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt 9 gedr\u00fcckt wird. Gegen den hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt 9 kann der Kopf 4 jedoch nur gedr\u00fcckt werden, wenn er vorhanden ist und sich nicht erst anschlie\u00dfend durch die Kraftaus\u00fcbung auf das Druckelement bildet.<\/p>\n<p>Soweit Merkmal 6 weiter lehrt, dass &#8222;angrenzend&#8220; an diesen Abschnitt (9) (auf der der Bohrung (8) abgewandten Seite) ein hohlzylindrischer Abschnitt (11) ausgebildet sei, der gem\u00e4\u00df Merkmal 8 an seinem anderen Ende und damit zugleich auf der der Bohrung (8) gegen\u00fcberliegenden Seite des Aufnahmeteils eine \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren der Schraube (2), d. h. also des Gewindeschaftteiles mit dem Schraubenkopf , besitzt, kann es, da es darauf f\u00fcr die Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht mehr entscheidend ankommt, dahin gestellt bleiben, ob f\u00fcr den angesprochenen Fachmann damit eine r\u00e4umliche Gestaltung in dem Sinne beschrieben wird, dass sich r\u00e4umlich unmittelbar an den Abschnitt (9) ein hohlzylindrischer Abschnitt (11) anschlie\u00dft, oder ob der hier angesprochene Fachmann, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige meint (vgl. Seiten 8 bis 10 der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007), insoweit zu einer funktionellen Betrachtungsweise neigt und daher etwas auch dann noch als \u201eangrenzend\u201c im Sinne des Merkmals 6 des Patentanspruches 1 des Klagepatents ansieht, wenn sich zwischen den als \u201eangrenzend\u201c bezeichneten beiden Bereichen ein dritter Bereich befindet, sofern diesem keine relevante technische Funktion zukommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der Fassung, die dieser Anspruch durch Urteil des Bundespatentgerichts (Anlage K 20) erhalten hat, ist mit dem Landgericht festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 6 dem Wortsinne nach nicht verwirklicht, da das einst\u00fcckige Aufnahmeteil dieser Ausf\u00fchrungsform keinen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt zum Anliegen des kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopfes der Schraube aufweist, sondern lediglich einen im Bereich der Bohrung abgeschr\u00e4gten Abschnitt bzw. eine Kante, der bzw. die eine ringf\u00f6rmige Auflage bietet, auf dem der kugelf\u00f6rmige bzw. kugelsegmentf\u00f6rmige Kopf der Schraube nicht fl\u00e4chig, sondern mehr linienf\u00f6rmig aufliegt.<\/p>\n<p>Dass dies nicht dem Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents entspricht, hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 16 seines schriftlichen Gutachtens zum Ausdruck gebracht, indem er dort ausgef\u00fchrt hat, dass in der Konstruktion dargestellt auf B 2 dieser Bereich entsprechend dem Bereich (9) nicht hohlkugelsegmentf\u00f6rmig ausgebildet sei. Bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Nachfrage des Gerichts, ob er mit seinem Gutachten denn richtig verstanden werde, wenn diesem entnommen werde, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform , wie sie sich insbesondere aus der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 ergebe, jedenfalls von den Merkmalen 6 und 9 , welche diese hohlkugelf\u00f6rmige bzw. allgemein hohlkugelsegmentf\u00f6rmige Anlage forderten, von dem Patentanspruch 1 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache, bejaht (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007) und damit seine Feststellung auf Seite 16 seines schriftlichen Gutachtens bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Nach dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EP\u00dc f\u00e4llt unter den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents jedoch nicht nur das, was sich aus dem genauen Wortlaut der Patentanspr\u00fcche ergibt. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindungen offen, n\u00e4mlich auf \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsformen (vgl. BGH, GRUR 1986, 803,805 &#8211; Formstein). Patentrechtlich \u00e4quivalent sind solche Ausf\u00fchrungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten,<\/p>\n<p>aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. u. a. BGHZ 150, 161 ff = GRUR 2002, 511 ff \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff = GRUR 2002, 558 ff \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff \u2013 Custo-diol II). Es l\u00e4sst sich auch nach der zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher<br \/>\n\u00c4quivalenz vorliegen.<\/p>\n<p>Es ist schon nicht festzustellen, dass die vom Wortsinn abweichende Gestaltung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Gestaltung hinreichend gleichwirkend ist. Mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten Gestaltung ist gerade die Gefahr verbunden, die die Gestaltung entsprechend dem Merkmal 6 vermeidet, n\u00e4mlich lokal das Material zu<br \/>\n\u00fcberlasten mit den Folgen, die der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 13 seines schriftlichen Gutachtens dargestellt hat und auf die er teilweise auch noch einmal bei seiner Anh\u00f6rung hingewiesen hat : Besch\u00e4digung der Oberfl\u00e4che und Verhinderung einer schnellen L\u00f6sbarkeit der Verbindung.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige spricht denn auch auf Seite 16 seines Gutachtens davon , dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieses maschinenbauliche Problem, welches gerade durch die Gestaltung entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 6 gel\u00f6st werde, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201etechnisch schlechter\u201c und damit gerade nicht gleichwirkend gel\u00f6st werde. Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass aufgrund der auftretenden Belastungen und der verwendeten Materialien es jedoch sein k\u00f6nne, dass sich die Gefahr, der mit der Ge-staltung des Abschnitts (9) des Merkmals 6 begegnet werden solle , bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht einstelle, wird hiermit nicht die vom Wortsinn des Merkmals 6 abweichende Gestaltung des Abschnitts des Aufnahmeteils, der der Kopf der Schraube aufnimmt, als der wortsinngem\u00e4\u00dfen Gestaltung gleichwirkend qualifiziert. Es<br \/>\nwird damit vielmehr nur darauf verwiesen, dass den Gefahren, denen die erfindungs-<\/p>\n<p>gem\u00e4\u00dfe Gestaltung entsprechend dem Merkmal 6 begegnen will, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glicherweise auch dadurch beherrschbar sind, dass man dort andere (geringere) Belastungen vorsieht und andere (st\u00e4rkere) Materialien verwendet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gestaltung des Abschnitts des Aufnahmeteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der den Schraubenkopf aufnimmt, der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung des Abschnitts (9) entsprechend dem Merkmal 6 hinreichend gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn man jedoch entgegen der hier vertretenen Auffassung noch von einer hinreichenden Gleichwirkung ausginge, weil die Ausbildung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung hinsichtlich der Aufnahme der Schraube , der Arretierung des Aufnahmeteils und der einfachen Handhabung aus den auf Seite 17 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen genannten Gr\u00fcnden noch im wesentlichen das leistet, was das Klagepatent leistet , l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die weiteren Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz hier gegeben sind.<\/p>\n<p>Es ist n\u00e4mlich nicht erkennbar, dass der Fachmann bei \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, die abweichende Ausgestaltung des Aufnahmeteils als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwirkende und gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgten Gestaltung des an die Bohrung angrenzenden Abschnitts des Aufnahmeteils folgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht der mit dem Merkmal 6 gegebenen Empfehlung des Klagepatents, an dem Aufnahmeteil einen hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitt zum Anliegen des kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopfes der Schraube vorzusehen, die die oben n\u00e4her dar-<br \/>\ngestellten technischen Vorteile mit sich bringt.<\/p>\n<p>Der Fachmann hat bei einer Orientierung an der Erfindung, keinen Anlass von dieser Gestaltung abzuweichen und sie durch eine Gestaltung zu ersetzen, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist. Dies gilt zum einen deshalb, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Art der Gestaltung bereits bei der aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 242 708 (Anlage K 5) bekannten Pedikelschraube verwirklicht war und die Klagepa-<\/p>\n<p>tentschrift in Spalte 1, Zeilen 38 ff genau diese Gestaltung mit den Worten lobt, dass mit ihr eine sehr gut funktionierende Pedikelschraube geschaffen werde. Zum anderen gilt dies, weil der Fachmann, in der Klagepatentschrift dar\u00fcber belehrt, dass es im Stand der Technik durchaus auch eine Gestaltung eines einst\u00fcckigen Aufnahmeteils mit einer blo\u00df ringf\u00f6rmigen Auflagerfl\u00e4che f\u00fcr den Schraubenkopf gibt, angehalten wird, nicht diesen Weg zu gehen, sondern gerade den Weg der Formgestaltung des Aufnahmeteils, der in der auf die Inhaber des Klagepatents zur\u00fcckgehenden europ\u00e4ischen Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 5 gew\u00e4hlt worden ist. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann wird in Spalte 2, Zeilen 3 ff n\u00e4mlich auf das einst\u00fcckige Aufnahmeteil der US-PS 4 405 602 (Anlage K 4) mit der aus den Figuren 4 und 5 dieser Schrift ersichtlichen Ber\u00fchrung zwischen der Unterseite des Schraubenkopfes und dem \u00d6ffnungsrand des Aufnahmeteils hingewiesen. Dennoch \u00fcbernimmt das Klagepatent nicht diese Gestaltung und kombiniert sie mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Arretierungsm\u00f6glichkeit. Vielmehr geht es von der fl\u00e4chigen kraftschl\u00fcssigen Verbindung zwischen kugelf\u00f6rmigen bzw. kugelsegmentf\u00f6rmigen Kopf der Schraube und hohlkugelsegmentf\u00f6rmiger Gestaltung des Aufnahmeteils aus, eine Gestaltung, die sich gleichsam wie einer roter Faden durch die Klagepatentschrift zieht.<\/p>\n<p>Der Senat vermochte weder dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen noch seinen m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen in der Sitzung vom 12. Februar 2007 \u00fcberzeugende Argumente daf\u00fcr zu entnehmen, dass der Fachmann mit \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Erfindung ankn\u00fcpfen, zu der vom Wortsinn des Merkmals 6 des Patentanspruches 1 des Klagepatents abweichenden Gestaltung des Aufnahmeteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als gleichwirkend und gleichwertig hat finden k\u00f6nnen. Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige darauf verwiesen hat, dass in beiden F\u00e4llen mit Reibschluss gearbeitet werde, die Schraube, in dem Bereich, in dem sie aufliege, gleichg\u00fcltig , ob fl\u00e4chig oder geringfl\u00e4chiger, sozusagen an einer Kante, durch Rei-<br \/>\nbung im Reibschluss fixiert werde (vgl. Seite 7 unten der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2007), wird damit keine nachvollziehbare Begr\u00fcndung daf\u00fcr gegeben, warum der Fachmann die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung eines hohlkugelsegmentf\u00f6rmigen Abschnitts zum Anliegen des Kopfes der aufzunehmendem und in den jeweiligen Wirbelk\u00f6rper einzuschraubenden Schraube verlassen und durch eine Gestaltung ersetzen sollte, bei der durch das Aufnahmeteil dem Kopf der Schraube lediglich eine ringf\u00f6rmige<\/p>\n<p>Auflagerfl\u00e4che zu Verf\u00fcgung gestellt wird, zumal der Fachmann dann auf die technischen Vorteile verzichten muss, die der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend auf Seite 13 seines schriftlichen Gutachtens herausgestellt hat. Es ist auch nach der Beweisaufnahme nicht erkennbar, dass die Klagepatentschrift dem Fachmann bei \u00dcberlegungen, die sich an dem Sinngehalt der Erfindung orientieren, nahe legt, die Gestaltung entsprechend dem Merkmal 6 durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Gestaltung zu ersetzen und damit auf die Vorteile zu verzichten, die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung verbunden sind, und das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem \u201etechnisch schlechter\u201c (vgl. Seite 16 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen ) zu l\u00f6sen. &#8211; Der Senat teilt daher auch nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens im Ergebnis die im angefochtenen Urteil (vgl. Seite 18 Abs. 3) erfolgte rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass die vom Wortsinn des Merkmals 6 abweichende Ausgestaltung des Aufnahmeteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann bei \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Erfindung orientiert sind, nicht \u201eauffindbar\u201c war.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin war nach alledem mit der sich aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 808 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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