{"id":5545,"date":"2007-04-26T17:00:49","date_gmt":"2007-04-26T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5545"},"modified":"2016-06-08T09:47:56","modified_gmt":"2016-06-08T09:47:56","slug":"2-u-406-niederspannungs-leistungsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5545","title":{"rendered":"2 U 4\/06 &#8211; Niederspannungs-Leistungsschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 807<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 4\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2724\">4b O 239\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 1. Dezember 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaften einer im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A Electric SA hervorgegangen ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 560 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage C K 1), das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 13. M\u00e4rz 1992 am 5. M\u00e4rz 1993 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 4. September 1996. Der deutsche Teil des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 693 04 xxx T 2 (Anlage C K 2) gef\u00fchrt.<br \/>\nDas Klagepatent, welches einen Schutzschalter mit Pressformgeh\u00e4use mit Verz\u00f6gerung am Bewegungsende der Kontaktbr\u00fcckenabsto\u00dfung betrifft, steht in Kraft. \u00dcber die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Juli 2005 (Anlage B 4) eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use, der eine Drehkontaktbr\u00fccke (13), ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke, zusammenwirkendes Paar feststehender Kontakte (11, 12), Stromzuf\u00fchrungsleiter (24, 25) zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte (11, 12), die so ausgef\u00fchrt sind, dass sie, die Kontaktbr\u00fccke (13) in Richtung einer Absto\u00df-Ausschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfende, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle (20) mit einer quer verlaufenden Aussparung (21) zur spielbehafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle (20) hervorstehenden Kontaktbr\u00fccke (13) sowie mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle (20) und der Kontaktbr\u00fccke (13) angeordneten Zugfedern (22, 23) umfasst, die dazu dienen, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke (13) auf die feststehenden Kontakte (11, 12) ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke (13) unter Einwirkung der genannten elektro-dynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen, wobei die genannten Federn (22, 23) symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse (37) der Kontaktbr\u00fccke (13) angeordnet sind und jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke (13) gelagertes Ende (38, 38\u2019) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass ein entgegengesetztes Ende (41, 41\u2019) der genannten Federn (22, 23) auf einer gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe (43) der Schaltwelle (20) angeordneten Stange (42, 42\u2019) gelagert ist und dass die genannte Kontaktbr\u00fccke (13) ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse 37 angeordneten Steuerkurven (44, 44\u2019) aufweist, die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke (13) mit einer der Stangen (42, 42\u2019) zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke (13) abzubremsen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der weiteren Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Es handelt sich um die schematische Darstellung eines Pols eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsschalters in der Einschaltstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke \u201eB\u201c elektrische Schaltger\u00e4te, insbesondere unter der Typenbezeichnung FE in einer Serie, die von 160 bis 250 Ampere ausgelegt ist (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Anstelle eines Paares von Zugfedern ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen Schaltwelle und Kontaktbr\u00fccke eine Feder angeordnet, deren beide Enden an den \u201eKnien\u201c von zwei Kniehebelgelenken gelagert sind, wobei die Kniehebelgelenke jeweils mit der Kontaktbr\u00fccke und der Schaltwelle in Verbindung stehen. Der weitergehende Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den \u00fcberreichten Mustern (Anlagen C K 6 und C K 10) sowie aus den als Anlage C K 7 \u00fcberreichten Lichtbildern, von denen nachfolgend das erste wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents, hinsichtlich des erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Paares Zugfedern mit \u00e4quivalenten Mitteln. Das Austauschmittel \u2013 eine Feder in Wirkverbindung mit einem Paar Kniehebelgelenken \u2013 sei gleichwirkend, da die Feder in der Einschaltstellung des Leistungsschalters unstreitig gew\u00e4hrleiste, dass die Kontaktbr\u00fccke mit Kontaktdruck auf die feststehenden Kontakte gepresst wird, w\u00e4hrend sie zugleich eine Drehbewegung der Kontaktbr\u00fccke unter Einwirkung von elektrodynamischen Kr\u00e4ften in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung erlaube, wenn diese Kr\u00e4fte die R\u00fcckstellkr\u00e4fte der Feder \u00fcbersteigen. Die Abwandlung sei f\u00fcr den Fachmann auch naheliegend und als gleichwertig auffindbar gewesen. Der Klagepatentschrift sei mit Blick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zugfedern ein Kr\u00e4fteparallelprogramm zu entnehmen, welches symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbr\u00fccke aufgebaut vorzusehen sei. Es liege im allgemeinen Fachwissen und handwerklichen K\u00f6nnen des einschl\u00e4gigen Fachmanns, ein solches Kr\u00e4fteparallelprogramm nicht wie beansprucht durch ein Paar parallel zueinander angeordneter Zugfedern zu verwirklichen, sondern durch ein Paar symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbr\u00fccke angeordneter Kniehebelgelenke, deren Hebel durch eine zwischen ihnen wirkende Zugfeder mit Kraft beaufschlagt werde. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Einfeder-Anordnung ergebe sich zwangsl\u00e4ufig, wenn man an die Stelle von einem Paar Federn lediglich eine Feder einsetze. Der Fachmann erkenne, dass es sich bei der Anordnung nach dem Klagepatent um eine Getriebeanordnung handele, die aus zwei jeweils symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbr\u00fccke um 180\uf0b0 versetzt angeordneten gefederten Kurbelschleifen bestehe. Die gefederten Kurbelschleifen seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie dem Fachmann ohne weiteres gel\u00e4ufig \u2013 ohne Aufgabe des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkprinzips jeweils durch gefederte Schubkurbeln ersetzt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im wesentlichen ausgef\u00fchrt, die abgewandelte angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei im Priorit\u00e4tszeitpunkt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend gewesen. Das Klagepatent f\u00fchre diesen vielmehr von einem etwaig am Anfang seiner \u00dcberlegungen stehenden Gedanken, das Federpaar gegen eine Feder auszutauschen, weg. Der Patentanspruch spreche von mindestens einem Paar (=2) Federn und die beschriebene Anordnung des Federpaares erm\u00f6gliche erkennbar eine ideale Positionierung der Kontaktbr\u00fccke in jeder Lage, so dass sich f\u00fcr den Fachmann bereits kein Anlass geboten habe, nach einer M\u00f6glichkeit zu suchen, auf eine der beiden Federn zu verzichten. Dar\u00fcber hinaus erkenne der Fachmann, dass es bei der Montage nur einer Feder an dem f\u00fcr die Konstruktion erforderlichen Gleichgewicht fehle, welches dem in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik als Sinn der Doppelfederkonstruktion entnommen werden k\u00f6nne. Ferner werde der Fachmann das Vorsehen nur einer Feder auch deshalb nicht in Betracht ziehen, weil es bei dieser Konstruktion \u2013 anders als nach dem Klagepatent \u2013 nicht m\u00f6glich sei, die Feder sowohl an der Stange als auch an der Kontaktbr\u00fccke zu lagern. Dies sei jedoch nach der Erfindung f\u00fcr die Aus\u00fcbung gleichm\u00e4\u00dfigen Drucks auf die Kontaktbr\u00fccke erforderlich. Lasse sich der Fachmann gleichwohl nicht von der Pr\u00e4misse abhalten, nur eine Feder zu verwenden, so werde er jedenfalls durch die zur Herbeif\u00fchrung einer Gleichwirkung erforderlichen weiteren Ma\u00dfnahmen davon abgebracht. Zun\u00e4chst m\u00fcsse der Fachmann erkennen, dass die Feder nicht wie beim Klagepatent parallel zur Drehachse der Kontaktbr\u00fccke verlaufe, sondern durch diese hindurch. Hiervon w\u00fcrde ihn jedoch der Umstand abhalten, dass dadurch das auf die Kontaktbr\u00fccke wirkende Drehmoment auf Null sinke. Die infolge des Verzichts auf ein Bauteil weiteren zus\u00e4tzlichen Konstruktionsma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit den beiden Kniehebelgelenken w\u00fcrde er erst recht nicht in Erw\u00e4gung ziehen, da sie im Gegensatz zur Aufgabe des Klagepatents st\u00fcnden, eine einfache Brems- und Verrastungsvorrichtung vorzusehen, die keinerlei zus\u00e4tzliche Bauteile erfordere. Letztlich bestehe f\u00fcr den Fachmann auch kein Anlass, die technische Lehre des Klagepatents dahingehend zu abstrahieren, dass es sich bei der Schaltwelle, der Kontaktbr\u00fccke und der Feder um ein (bzw. zwei) Getriebe handele, und ausgehend hiervon, den von ihm erkannten Hebelmechanismus durch eine andere ihm bekannte Konstruktion zu ersetzen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 142 ff. d. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2006, bei Gericht am 12. Januar 2006 eingegangen, Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisher erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere hervorhebt, dass es f\u00fcr die erfinderische Lehre wesentlich darauf ankomme, dass an der Kontaktbr\u00fccke beidseits symmetrisch zur Drehachse Steuerkurven angeordnet seien, die jeweils so auszulegen seien, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke mit einer der Stangen zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke abzubremsen. Darin bestehe die Erfindung. Beim Austausch der in Betracht kommenden Getriebearten habe der Fachmann seine \u00dcberlegungen daran orientieren m\u00fcssen, dass dieses Zusammenspiel von Steuerkurven und Stangen beibehalten werde. Der gew\u00e4hlte Austausch der gefederten Kurbelschleifen durch gefederte Schubkurbeln gew\u00e4hrleiste dies.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die umfassen eine Drehkontaktbr\u00fccke, ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes Paar feststehender Kontakte, Stromzuf\u00fchrungsleiter zur Einspeisung der genannten feststehenden Kontakte, die so ausgef\u00fchrt sind, dass sie die Kontaktbr\u00fccke in Richtung einer Absto\u00df-Ausschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfende, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeugen, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, eine Schaltwelle mit einer quer verlaufenden Aussparung zur Spiel behafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle hervorstehenden Kontaktbr\u00fccke sowie ein Paar von jeweils zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbr\u00fccke angeordneten Kniehebelgelenken, zwischen denen eine Zugfeder vorgesehen ist, welche Anordnung dazu dient, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke auf die feststehenden Kontakte ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen, wobei die Kniehebelgelenke symmetrisch zur Drehachse der Kontaktbr\u00fccke angeordnet sind und jeweils einen an der Kontaktbr\u00fccke gelagerten Hebel und einen an der Schaltwelle gelagerten Hebel aufweisen und wobei das Gelenk zwischen den beiden Hebeln jeweils durch eine gleitend verschiebbar in einer Rastkerbe der Schaltwelle angeordnete Stange gebildet wird und wobei die Zugfeder mit ihren beiden Enden an den Stangen gelagert ist, bei denen die genannte Kontaktbr\u00fccke ein Paar von symmetrisch zur genannten Achse angeordneten Steuerkurven aufweist, die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke mit einer der Stangen zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke abzubremsen,<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\ndie genannte Stange in der in der Schaltwelle ausgebildeten genannten Rastkerbe begrenzt verschiebbar gelagert ist, wobei die genannte Rastkerbe ann\u00e4hernd entlang der Wirklinie der zugeordneten Feder verl\u00e4uft und sich die beiden in der Schaltwelle ausgebildeten Rastkerben diametral gegen\u00fcberliegen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Profil der Steuerkurve eine Verschiebung der Stange in der Rastkerbe sowie eine der Schwenkbewegung der Kontaktbr\u00fccke in Richtung der Absto\u00dfungsstellung entsprechende, kontinuierliche Spannung der Zugfeder mit einer Speicherung der Energie in der Feder bewirkt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\ndas Profil der Steuerkurve so ausgelegt ist, dass eine die Verkupplung der Kontaktbr\u00fccke in der Absto\u00dfungsstelle bewirkende Kraft erzeugt wird, insbesondere wenn die Schaltwelle drehbar gelagert ist sowie durch einen Ausschaltmechanismus des Leistungsschalters bet\u00e4tigt wird und der \u00d6ffnungshub der Kontaktbr\u00fccke so begrenzt ist, dass die Drehung der Schaltwelle w\u00e4hrend der Ausschaltbewegung ein Abheben der Stange von der zugeordneten Steuerkurve bewirkt,<br \/>\nund\/oder<br \/>\nsich die Wirklinie der Feder w\u00e4hrend der Schwenkbewegung der Kontaktbr\u00fccke in Richtung der Absto\u00dfungsstellung verschiebt, dabei den Hebelarm verk\u00fcrzt und so das von der Feder auf die Kontaktbr\u00fccke ausge\u00fcbte R\u00fcckstell-Kraftmoment verringert;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.10.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt sie ihr dortiges Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Niederspannungsleistungsschalter mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use und mit einer am Ende des Absto\u00dfungshubs abgebremster Kontaktbr\u00fccke.<br \/>\nIm Stand der Technik, beispielsweise aus der FR-A-2 622 347 und der EP-A-0 314 540, sind dem Klagepatent zufolge Niederspannungsleistungsschalter bekannt, mit denen eine mehrpolige Stromversorgung unterbrochen bzw. hergestellt werden kann. Dies geschieht insbesondere mittels einer Kontaktbr\u00fccke, die zwischen zwei festen Kontakten in einem Schaltwellenabschnitt drehbar gelagert ist. Die Kontaktbr\u00fccke, die von zwei einander gegen\u00fcber liegenden Federn gehalten wird, \u00fcbt in der Einschaltstellung auf die feststehenden Kontakte der Stromzuf\u00fchrungsleiter einen ausreichenden Druck aus, so dass bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Stromfluss der \u00fcber den einen Stromzuf\u00fchrungsleiter eintretende Strom die Kontaktbr\u00fccke durchflie\u00dft und an der entgegengesetzten Seite \u00fcber den anderen Stromzuf\u00fchrungsleiter wieder austreten kann. Bei Auftreten eines Kurzschlusses unterbricht die Kontaktbr\u00fccke den Stromfluss ohne Zeitverz\u00f6gerung; sie \u00f6ffnet mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Ausschaltstellung. Dies erfolgt unter Einwirkung der elektrodynamischen Absto\u00dfungskr\u00e4fte, die infolge der im Querschnitt u-f\u00f6rmig ausgebildeten Stromzuf\u00fchrungsleiter entstehen, an deren Enden der Strom in eine Richtung flie\u00dft, die der Stromrichtung der Kontaktbr\u00fccke entgegen gesetzt ist.<br \/>\nSobald kein Strom mehr flie\u00dft, versucht die Kontaktbr\u00fccke in die Einschaltstellung zur\u00fcckzukehren. Die von den Federn auf die Kontaktbr\u00fccke ausge\u00fcbte, in Richtung der Einschaltstellung wirkende R\u00fcckstellkraft wird durch den R\u00fcckprall der Kontaktbr\u00fccke am Endlagenanschlag des Absto\u00dfungshubs noch verst\u00e4rkt. Diese Effekte k\u00f6nnen vor der Bet\u00e4tigung der Abschaltung des Schalters durch den Ausl\u00f6semechanismus bzw. vor dem Ansprechen eines nachgeschalteten Leistungsschalters ein unerw\u00fcnschtes Wiedereinschalten der Kontakte bewirken. Um ein solches zu verhindern, sieht ein bekannter Leistungsschalter eine Verrastung vor, die den abgesto\u00dfenen Kontakt in der Ausschaltstellung zur\u00fcckh\u00e4lt. Diese Anordnung erfordert, so das Klagepatent, zus\u00e4tzliche Teile zur Verrastung und damit auch zur erneuten Freigabe des Kontaktes.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Schaffung einer einfachen Brems- und gegebenenfalls Verrastungsvorrichtung f\u00fcr die bewegliche Kontaktbr\u00fccke zu erm\u00f6glichen, die keinerlei zus\u00e4tzliche Teile erfordert.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df soll dies durch einen Niederspannungsleistungsschalter erreicht werden, der die Kombination folgender Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit<br \/>\n1.1 einem Isolierstoffgeh\u00e4use 10,<br \/>\n1.2 einer Drehkontaktbr\u00fccke 13,<br \/>\n1.3 einem mit der genannten Kontaktbr\u00fccke 13 zusammenwirkendem Paar feststehender Kontakte 11, 12<br \/>\n1.4 Stromzuf\u00fchrungsleitern 24, 25 zur Einspeisung der genannten fest stehenden Kontakte 11, 12,<br \/>\n1.5 und einer Schaltwelle 20:<br \/>\n2. Die Stromzuf\u00fchrungsleiter 24, 25 sind so ausgef\u00fchrt, dass sie, wenn sie von einem Kurzschlussstrom durchflossen werden, elektrodynamische Kr\u00e4fte erzeugen, die die Kontaktbr\u00fccke 13 in Richtung einer Absto\u00df-Ausschaltstellung zur\u00fccksto\u00dfen.<br \/>\n3. Die Schaltwelle 20 weist eine quer verlaufende Aussparung auf zur Spiel behafteten Lagerung der beidseitig aus der Schaltwelle 20 hervorstehenden Kontaktbr\u00fccke 13.<br \/>\n4. Die Schaltwelle 20 weist mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle 20 und der Kontaktbr\u00fccke 13 angeordneten Zugfedern 22, 23 auf.<br \/>\n4.1 Die Zugfedern 22, 23 dienen dazu, (a) in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke 13 auf die feststehenden Kontakte 11, 12 ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten, und (b) gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke 13 unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen.<br \/>\n4.2 Die Zugfedern 22, 23 sind symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse 37 der Kontaktbr\u00fccke 13 angeordnet.<br \/>\n4.3 Die Zugfedern 22, 23 weisen jeweils ein an der Kontaktbr\u00fccke 13 gelagertes Ende auf.<br \/>\n4.4 Das entgegengesetzte Ende der Zugfedern 22, 23 ist auf einer in einer Rastkerbe 43, 43\u2019 der Schaltwelle 20 gleitend verschiebbar angeordneten Stange 42, 42\u2019 gelagert.<br \/>\n5. Die Kontaktbr\u00fccke 13 weist ein Paar symmetrisch zur genannten Achse 37 angeordneter Steuerkurven 44, 44\u2019 auf,<br \/>\n5. 1 die jeweils so ausgelegt sind, dass sie im Endabschnitt des Absto\u00dfungshubs der Kontaktbr\u00fccke 13 mit einer der Stangen 42, 42\u2019 zusammenwirken, um die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke 13 abzubremsen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig die Merkmale 1 bis 3 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Es handelt sich um einen Niederspannungsleistungsschalter im Sinne der Merkmalsgruppe 1 mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use, einer Drehkontaktbr\u00fccke, einem mit der Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkenden Paar feststehender Kontakte, Stromf\u00fchrungsleitern zur Einspeisung der feststehenden Kontakte und einer Schaltwelle, bei dem die Stromzuf\u00fchrungsleiter und die Schaltwelle entsprechend den Merkmalen 2 und 3 des Klagepatents ausgebildet sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZwischen den Parteien steht dar\u00fcber hinaus zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmalsgruppe 4 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Sie weist weder mindestens ein Paar von zwischen der Schaltwelle 20 und der Kontaktbr\u00fccke 13 angeordneten Zugfedern 22, 23 auf, die symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse 37 der Kontaktbr\u00fccke gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4, 4.1, 4.2 angeordnet sind. Noch ist eine Lagerung \u2013 der vorhandenen Feder \u2013 an der Kontaktbr\u00fccke und an einer der in einer Rastkerbe 43, 43` der Schaltwelle gleitend verschiebbar angeordneten Stangen 42, 42\u00b4 entsprechend den Merkmalen 4.3 und 4.4 vorgesehen. Stattdessen verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig auf einer Seite der Kontaktbr\u00fccke nur \u00fcber eine Feder, deren beide Enden an den \u201eKnien\u201c von zwei Kniehebelgelenken gelagert sind, wobei die Kniehebelgelenke jeweils mit der Kontaktbr\u00fccke und der Schaltwelle in Verbindung stehen (Anlage C K 7).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat<br \/>\nDanach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449 (452) \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit diesen Grunds\u00e4tzen hat das Landgericht die Zugeh\u00f6rigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich des Klagepatentanspruchs 1 zu Recht verneint.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs bestehen bereits Bedenken, ob das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Austauschmittel \u2013 die mit ihren beiden Enden jeweils an einem Knie eines mit der Kontaktbr\u00fccke und der Schaltwelle in Verbindung stehenden Kniehebelgelenks gelagerte Feder \u2013 objektiv gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 4 betrifft das vom Klagepatent (mindestens) vorgesehene Paar von Zugfedern, wobei die Merkmale 4.2 bis 4.4 die Art und Weise deren Anordnung zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbr\u00fccke des Leistungsschalters n\u00e4her beschreiben.<br \/>\nDiese Anordnung tr\u00e4gt zur Erf\u00fcllung des den Zugfedern vom Klagepatent zugedachten technischen Sinns bei. Die paarweise angeordneten Zugfedern dienen \u2013 wie der Anspruch in seinem Merkmal 4.1 selbst erhellt und in Fortf\u00fchrung dessen in der Klagepatentschrift beschrieben wird (Anlage C K 2, Seite 1, 1. Absatz; Seite 6, 2. Absatz) \u2013 dazu, in der Einschaltstellung des Leistungsschalters einen von der Kontaktbr\u00fccke 13 auf die feststehenden Kontakte 11, 12 ausge\u00fcbten Kontaktdruck zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine Drehung der Kontaktbr\u00fccke 13 unter Einwirkung der genannten elektrodynamischen Kr\u00e4fte in Richtung der Absto\u00df-Ausschaltstellung zu erm\u00f6glichen. Um beides sicherzustellen, muss nach der unter Schutz gestellten Lehre ein Drehmoment durch die zwei Zugfedern auf die Kontaktbr\u00fccke ausge\u00fcbt werden. Hierbei ist erforderlich, dass die Wirkungslinien der durch die Zugfedern erzeugten Kr\u00e4fte, die auf die Kontaktbr\u00fccke einwirken, von deren Drehachse beabstandet sind, so dass hierdurch ein gewisser Hebelarm erzeugt werden kann. Um das erforderliche Kr\u00e4ftegleichgewicht zwischen der Schaltwelle und der Kontaktbr\u00fccke zu erzielen, sind die beiden Zugfedern zudem symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse der Kontaktbr\u00fccke anzuordnen (Merkmal 4.2). Damit in der Einschaltstellung der notwendige Druck ausge\u00fcbt werden kann, m\u00fcssen die Zugfedern ferner jeweils mit einem ihrer Enden an der Kontaktbr\u00fccke gelagert sein (Merkmal 4.3).<br \/>\nDie weitere Vorgabe des Klagepatents hinsichtlich der Anordnung der Zugfedern \u2013 Lagerung der entgegengesetzten Enden der Zugfedern auf einer in einer Rastkerbe 43, 43\u00b4 der Schaltwelle 20 gleitend verschiebbar angeordneten Stange 42, 42\u00b4, Merkmal 4.4 \u2013 steht erkennbar im Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 5.1.. Diese drei kennzeichnenden Merkmale dienen gemeinsam der Erf\u00fcllung des Kerns der gesch\u00fctzten Erfindung, der D\u00e4mpfung der abgesto\u00dfenen Kontaktbr\u00fccke. Dadurch, dass die Zugfedern mit einem Ende an verschieblich gelagerten Stangen angeordnet sind, die beim \u00d6ffnen der Kontaktbr\u00fccke in einer Rastkerbe radial nach au\u00dfen gleiten, k\u00f6nnen die nach Merkmal 5 symmetrisch zur Drehachse 37 angeordneten Steuerkurven 44, 44` die Stangen 42, 42\u00b4 im Endabschnitt des absto\u00dfungsbedingten \u00d6ffnungshubs sozusagen mitnehmen und in ihrer Rastkerbe verschieben. Es kommt hierdurch zu dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammenwirken der Stangen 42, 42\u00b4und der Steuerkurven 44, 44\u00b4 im Sinne des Merkmals 5.1. Die Mitnahme bremst die Bewegung der Kontaktbr\u00fccke, verringert das auf diese ausge\u00fcbte Kraftmoment und bewirkt ein Abbremsen oder gar eine Aufhebung des Sto\u00dfes, der auf den Endlagenanschlag des \u00d6ffnungshubs wirkt, ohne dass ein Wiedereinschalten verhindert wird (Anlage C K 2, Seite 2, 4. Absatz; Seite 6 2. Absatz bis Seite 7, 1. Absatz).<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems mit objektiv gleichwirkenden Mitteln erzielt, erscheint zweifelhaft.<br \/>\nZwar steht einer dahingehenden Annahme nicht die Aufgabenstellung des Klagepatents entgegen, wonach eine einfache Brems- und gegebenenfalls Verrastungsvorrichtung f\u00fcr die bewegliche Kontaktbr\u00fccke zu schaffen ist, die keinerlei zus\u00e4tzliche Teile erfordert (Anlage C K 2, Seite 2, 3. Absatz), da sich das letztgenannte Erfordernis bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nur auf eine im Absatz zuvor kritisierte, zus\u00e4tzliche Bauteile aufweisende Verrastungsvorrichtung bezieht. Das Vorsehen zus\u00e4tzlicher Kniehebel bei der Bremsvorrichtung schlie\u00dft mithin f\u00fcr sich genommen eine Gleichwirkung nicht aus.<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass die blo\u00dfe \u00dcbereinstimmung im Leistungsergebnis f\u00fcr die Annahme der patentrechtlichen Gleichwirkung nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2000, 1005 (1006) \u2013 Bratgeschirr; BGH GRUR 1999, 909 (914) \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 1991, 444 (446) &#8211; Autowaschvorrichtung). Es gen\u00fcgt mithin nicht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur die in Merkmal 4.1 benannten Wirkungen herbeif\u00fchrt. Dies (auch) deshalb nicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 w\u00fcrde sie nicht das gleiche Leistungsergebnis mit Blick auf den auszu\u00fcbenden Kontaktdruck in der Einschaltstellung und das \u00d6ffnen der Kontaktbr\u00fccke bei unregelm\u00e4\u00dfigem Stromfluss erzielen \u2013 nicht funktionsf\u00e4hig w\u00e4re. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leistungsergebnis muss mithin erbracht werden, damit der Niederspannungsleistungsschalter tauglich ist. Es kann jedoch ersichtlich auch erreicht werden, ohne dass ein Bezug zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung bestehen muss. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bejahung einer objektiven Gleichwirkung ist demnach auch eine \u00dcbereinstimmung hinsichtlich der Wirkungen der Feder(n) und bei der Aufspaltung der wirkenden Federkr\u00e4fte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie damit zusammenh\u00e4ngen Fragen bed\u00fcrfen letztlich jedoch keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Selbst wenn die objektive Gleichwirkung gegeben ist, fehlt es jedenfalls an einem Naheliegen sowie der Gleichwertigkeit der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Abwandlung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAusgehend vom Klagepatent h\u00e4tte der Fachmann, um zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, zun\u00e4chst den Gedanken aufgreifen m\u00fcssen, anstatt des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Paares von Zugfedern eine Feder mit Wirkverbindung zu zwei Kniehebelgelenken vorzusehen. Am Anfang seiner \u00dcberlegung musste folglich der Austausch des Paares von Federn durch eine Feder stehen. Aus welchem Grund er \u00fcberhaupt \u2013 orientiert an der Lehre des Klagepatents \u2013 einen solchen Austausch ins Auge fassen sollte, ist nicht erkennbar. Dieser erste Schritt ist, anders als die Kl\u00e4gerin zu meinen scheint, keineswegs als schlicht selbstverst\u00e4ndlich zu betrachten.<\/p>\n<p>Im Anspruch selbst ist von mindestens einem Paar von Zugfedern die Rede. Der Wortlaut des Anspruchs birgt in sich mithin die Einschr\u00e4nkung auf jedenfalls zwei Federn. \u00c4hnliches folgt aus der Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift. Sowohl in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung wie auch in der Beschreibung und der fig\u00fcrlichen Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele ist stets von (mindestens) einem Paar von Zugfedern die Rede. Ein Hinweis auf die M\u00f6glichkeit nur eine Zugfeder vorzusehen, fehlt.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird die Mindestangabe des Klagepatents zudem wegen der erkennbaren \u2013 unter 4 a) dargelegten \u2013 Funktion und Wirkungsweise des Paares von Zugfedern nicht unterschreiten. Insbesondere die Erzeugung des erforderlichen Kontaktdruckes sowie des erforderlichen Drehmoments auf die Kontaktbr\u00fccke und das infolge der symmetrischen Anordnung von zwei Zugfedern parallel zur Drehachse der Kontaktbr\u00fccke entstehende notwendige Kr\u00e4ftegleichgewicht erschlie\u00dft sich ihm aus der Anordnung entsprechend der Merkmalsgruppe 4. Zur Erf\u00fcllung all dessen bedarf es nach der unter Schutz gestellten Lehre ersichtlich des Vorhandenseins von zwei Federn, so dass der Fachmann davon absehen wird, von dieser klaren Anweisung abzugehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts unter 2. a) des Urteils vom 1. Dezember 2005 (Bl. 148 f. GA) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Nicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann zudem, dass der Anspruch und die Beschreibung des Klagepatents eine sehr konkrete L\u00f6sung hinsichtlich der Zugfederanordnung vorsehen bzw. beschreiben. Eine Vereinfachung dieser ausdifferenzierten bewusst gew\u00e4hlten Konstruktionsvorgabe und eine Abstraktion auf ein dahinter stehendes allgemeines Prinzip kostet den Fachmann erkennbar erhebliche M\u00fche, so dass sich auch vor diesem Hintergrund die Frage stellt, ob sich der Fachmann \u00fcberhaupt auf die Suche nach einem solchen Prinzip begeben wird.<\/p>\n<p>Ein Anhalt daf\u00fcr, dass das Klagepatent anstelle der symmetrisch auf beiden Seiten der Drehachse der Kontaktbr\u00fccke angeordneten Zugfedern auch nur eine Konstruktion mit einer Zugfeder als erfindungsgem\u00e4\u00df ansieht, findet sich ebenfalls nicht in dem vom Klagepatent ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Stand der Technik. Insbesondere die EP 0 314 540 (Anlage B 1) zeigt gleichfalls nur eine Anordnung mit zwei Zugfedern, wobei in ihr gerade der Sinn der doppelten Federanordnung \u2013 Kontaktdruckmoment und Gleichgewichtsstellung \u2013 offenbart wird (Anlage B 1, Seite 6, 1. Absatz).<br \/>\nDa sich \u00fcberdies die Kritik des Klagepatents am (erw\u00e4hnten) Stand der Technik nicht gegen die dort gezeigte Zugfederanordnung als solche richtet, sondern die dort zugleich offenbarte, zus\u00e4tzliche Teile erfordernde Verrastungsanordnung betrifft, wird der Fachmann die Anweisung des Klagepatents \u201emindestens ein Paar von Zugfedern\u201c vorzusehen auch deshalb ernst nehmen und diese Vorgabe beachten.<\/p>\n<p>Anderer Stand der Technik, der dem Durchschnittsfachmann als anregendes Vorbild f\u00fcr das Absehen von dem erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Paar von Zugfedern dienen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Er ist insbesondere nicht dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten (Anlage C K 12) zu entnehmen. In diesem wird zwar auf verschiedene Literaturstellen, in denen Kippsprungwerke erl\u00e4utert werden, Bezug genommen, welche dem Privatgutachten angef\u00fcgt sind und allesamt vor dem Priorit\u00e4tstag datieren. Es ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass die dort aufgef\u00fchrte Literatur zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns, einem Ingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion von elektrischen Leistungsschaltern, geh\u00f6rt. Ebenso wenig ist zu erkennen, weshalb der Fachmann diese Literatur \u00fcberhaupt zu Rate ziehen sollte. Es werden dort zwar Kippsprungwerke mit nur einer Feder beschrieben; inwiefern sich der Fachmann von derartigen Kippsprungswerken hinsichtlich der Ab\u00e4nderung der vorliegenden Leistungsschalter inspirieren lassen sollte, erschlie\u00dft sich gleichwohl nicht. Im \u00fcbrigen zeigen die dortigen Abbildungen \u2013 trotz des Vorhandenseins nur einer Feder und verschiedener L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge \u2013 gerade keine Kniehebelgelenke wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sie aufweist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist des weiteren, dass allein der Austausch des Paares von Zugfedern durch eine Zugfeder nicht zu dem Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt. Es sind vielmehr mehrere Schritte zu bew\u00e4ltigen.<\/p>\n<p>Das Auswechseln ohne weitere Ma\u00dfnahmen w\u00fcrde lediglich zu einem beabstandeten Verlauf der einen Feder von der Drehachse der Kontaktbr\u00fccke f\u00fchren. Mit einer solchen Anordnung ist jedoch, wie der Fachmann unschwer erkennt, die Gew\u00e4hrleistung der in Merkmal 4.1 beschriebenen Vorg\u00e4nge nicht mehr m\u00f6glich. Der Fachmann m\u00fcsste mithin weiter denken und die Notwendigkeit einer \u201eVerschiebung\u201c der einzelnen Feder, so dass diese durch die Drehachse der Kontaktbr\u00fccke verl\u00e4uft, begreifen, wobei sich ihm zugleich die Erkenntnis aufdr\u00e4ngen m\u00fcsste, dass beim Vorsehen nur einer einzigen Feder, die durch die Drehachse hindurch l\u00e4uft, das auf die Kontaktbr\u00fccke wirkende Drehmoment auf Null sinkt, so dass zur Einhaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweckes weitere zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen.<br \/>\nSelbst wenn sich all dies \u2013 trotz des Fehlens greifbarer Anhaltspunkte im Klagepatent \u2013 f\u00fcr den Fachmann zu erkennen geben sollte, m\u00fcsste ihm sodann der Gedanke kommen, zur Aus\u00fcbung eines Drehmoments und zur gleichzeitigen Erreichung eines Kr\u00e4ftegleichgewichts das Zusammenwirken der einen Zugfeder mit dem Kniehebelmechanismus wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzusehen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Feder mit einem ihrer Enden nicht auf die gleiche Art und Weise an Stangen gelagert werden kann, wie das Klagepatent es \u2013 gerade im Hinblick auf die kennzeichnenden Merkmal 5 und 5.1 vorsieht \u2013 f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Paar von Zugfedern bestimmt. Au\u00dfer dem Hebelmechanismus muss mithin auch die Lagerkonstruktion der Feder abge\u00e4ndert werden. Dass insbesondere die letztgenannten \u00dcberlegungen ohne erfinderisches Zutun beim Fachmann reifen, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch nicht bei Heranziehung des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachtens (Anlage C K 12) .<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertritt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lasse sich im Wege der Abstraktion auf eine allgemeine technische Lehre zur\u00fcckf\u00fchren, die f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen als zur Erfindung des Klagepatents gleichwirkende Abwandlung aufzufinden war (BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1999, 702 \u2013 Schlie\u00dffolgeregler), kann dem nicht gefolgt werden.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin hierbei gew\u00e4hlte Abstraktionsma\u00dfstab ist zu hoch. Der Fachmann erkennt weder ohne weiteres, dass die einzelne Feder in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Grunde eine Anordnung von zwei Federn darstellt, die ihren Fixpunkt in der Achse der Schaltwelle haben. Dies erschlie\u00dft sich ihm allenfalls bei eingehender Betrachtung der Wirkmechanismen. Noch erkennt er ohne weiteres, dass das hinter der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung stehende Prinzip eine Getriebeanordnung der Art einer doppelten Kurbelschleife ist, die durch eine &#8211; in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen \u2013 gefederten Schubkurbelanordnung ohne weiteres ersetzt werden kann. Das dieser Sichtweise zugrunde liegende Abstraktionsniveau erscheint vielmehr durch eine r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gepr\u00e4gt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nZu verweisen ist im \u00dcbrigen auf das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Privatgutachten, in dem von \u201ebemerkenswerten Unterschieden\u201c zwischen dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mechanismus und dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Mechanismus die Rede ist (Anlage C K 12, Seite 7 f.). Diese sprechen gegen eine Gleichwertigkeit.<br \/>\nErl\u00e4utert wird n\u00e4mlich, dass bei dem Mechanismus nach dem Klagepatent nur Kr\u00e4fte in Richtung der Gleitbewegung auf den bzw. einen Gleitstein wirkten, w\u00e4hrend bei dem Mechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein gro\u00dfer Anteil von Kr\u00e4ften vorhanden sei, die quer zur Gleitrichtung wirkten. Dies k\u00f6nne zu einem Klemmen f\u00fchren, wenn das Abtriebsglied festgehalten werde. Deshalb sei die Anordnung des erstgenannten Mechanismus mit der Feder als Verbindungsglied zwischen Antrieb und Abtrieb \u201eerheblich beliebter\u201c. Der Unterschied wirke sich auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus. Es sei zu erkennen, dass insbesondere zu Beginn der Schaltbewegung die Stangen, an denen die Feder aufgeh\u00e4ngt sei, sich radial in der F\u00fchrung im Gestell verschieben m\u00fcssten. Zugleich werde eine deutliche Seitenkraft auf diese F\u00fchrung ausge\u00fcbt. Dies habe im Vergleich zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung den Nachteil, dass es zu einem Verschlei\u00df kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Angesichts der unter b) aa) bis dd) er\u00f6rterten \u00dcberlegungen verbietet sich die Annahme, das Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt (13. M\u00e4rz 1992) naheliegend und als der technischen Lehre des Klagepatents gleichwertig anzusehen gewesen. Eine Verwirklichung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln ist folglich nicht festzustellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nZur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n<p>R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 807 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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