{"id":5543,"date":"2007-08-16T17:00:38","date_gmt":"2007-08-16T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5543"},"modified":"2016-06-08T09:46:41","modified_gmt":"2016-06-08T09:46:41","slug":"2-u-3406-stangenbearbeitungszentrum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5543","title":{"rendered":"2 U 34\/06 &#8211; Stangenbearbeitungszentrum"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 806<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. August 2007, Az. 2 U 34\/06<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der<br \/>\n4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom<br \/>\n14. M\u00e4rz 2006 teilweise abge\u00e4ndert. Die Klage wird<br \/>\ninsgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin<br \/>\nauferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann<br \/>\ndie Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis-<br \/>\ntung in H\u00f6he von 35.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die<br \/>\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he<br \/>\nleistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 500.000,00<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 35 xxx (Anlage K 2; nachfolgend: Klagepatent), das am 30. August 1996 angemeldet und dessen Erteilung am 12. Februar 1998 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBohr \u2013 und Fr\u00e4swerk zum Verarbeiten von Werkstoffstangen (W) zu einzelnen Werkst\u00fccken (W1), mit<br \/>\n&#8211; einem Maschinenbett (1), das eine L\u00e4ngsrichtung (X) und eine Querrichtung (Y) definiert,<br \/>\n&#8211; einem Fahrst\u00e4nder (12) , der auf dem Maschinenbett (10) l\u00e4ngs und quer gesteuert verstellbar ist,<br \/>\n&#8211; zumindest einer Werkzeugspindel (18) , die am Fahrst\u00e4nder (12) entlang einer zur L\u00e4ngsrichtung (X) und zur Querrichtung (Y) normalen Spindelachse (Z) gesteuert dreheinstellbar ist und eine Spanneinrichtung (22) enth\u00e4lt, durch die eine Werkstoffstange (W) hindurchschiebbar ist, und in der die Werkstoffstange (W) festspannbar ist, wobei ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange (W) als zu bearbeitendes Werkst\u00fcck (W 1) im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel (18) angeordnet ist, und<br \/>\n&#8211; einer Zuf\u00fchreinrichtung (40) zum Hindurchschieben der Werkstoffstange (W) durch die Spanneinrichtung (22),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Werkst\u00fccktr\u00e4ger (20) um eine zur Spannachse (C) sowie zur Spindelachse (Z) normale Schwenkachse (D) gesteuert in einem Bereich schwenkbar ist, der sich mindestens von einer zur Spindelachse (C) bis zu einer zur Spindelachse (Z) parallelen Lage der Spannachse (C) erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten unter dem Datum vom 5. Dezember 2005 erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent (vgl. Anlage B 8), die vor allem auf die EP- 0 368 xxx (Anlage K 18), die AT 390 xxx (Anlage A 4 zur Anlage B 8), die DE 38 24 xxx (Anlage A 5 zur Anlage B 8) und die EP \u2013 0 375 xxx (Anlage A 7 zur Anlage B 8 ) gest\u00fctzt war, ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2007 abgewie-<br \/>\nsen worden (vgl. Anlage ROHK 4). Die Urteilsgr\u00fcnde liegen dem Senat nicht vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Stangenbearbeitungszentren, deren Ausgestaltung sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Prinzipzeichnung ergibt.<\/p>\n<p>Die dargestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann u.a. so gesteuert werden, dass das vordere Ende der Werkstoffstange auf einen Anschlag aufgesetzt wird, bevor die Spanneinrichtung ge\u00f6ffnet wird. Anschlie\u00dfend wird der Werkst\u00fccktr\u00e4ger nach oben bewegt, wobei die Werkstoffstange auf Grund der Schwerkraft auf dem Anschlag stehen bleibt und nicht durch Reibung in der Spanneinrichtung mitgenommen wird. Die Spanneinrichtung gleitet auf der Werkstoffstange nach oben. Sobald die Werkstoffstange mit ihrem vorderen Ende mit einer L\u00e4nge aus der Spanneinrichtung herausragt, die dem als n\u00e4chstes zu bearbeitenden Werkst\u00fcck entspricht, wird die Spanneinrichtung wieder geschlossen (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 5. Juni 2007 Seite 4 \u2013 Bl. 258 GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der zuvor dargestellten und beschriebenen Vorrichtung (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch nimmt und \u00fcberdies die Verpflichtung der Beklagten wegen dieser patentverletzenden Handlungen zum Schadensersatz festgestellt haben will, hat geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche mit Ausnahme der Merkmale 1.2 und 1. 4 der Merkmalsanalyse nach Anlage K 19 s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die Merkmale 1.3 und 1.4 seien zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die den Verletzungsvorwurf bestreitet, hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Merkmale 1.3 und 1.4 der Merkmalsanalyse nach Anlage K 19 hinaus auch die Merkmale 1.2, 1.8, 1.9 und 1.10 dieser Merkmalsanalyse nicht dem Wortsinne nach verwirkliche. Die insoweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichend vom Wortsinn eingesetzten Mitteln seien den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln nicht patentrechtlich \u00e4quivalent. Hilfsweise hat sie sich auf den sog. Formsteineinwand berufen und geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich nahliegend aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 375 783 B 1 , der US-PS 4 484 387 und der AT-PS 390 023 B ergebe. Schlie\u00dflich hat sie gegen\u00fcber dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bohr- und Fr\u00e4swerke zum Verarbeiten von Werkstoffstangen zu einzelnen Werkst\u00fccken, mit einem Maschinenbett, das eine L\u00e4ngsrichtung und eine Querrichtung definiert, einem Spindeltr\u00e4ger, der auf dem Maschinenbett l\u00e4ngs und quer gesteuert verstellbar ist, zumindest einer eine Spindelachse aufweisenden Werkzeugspindel, die am Spindeltr\u00e4ger gelagert ist, und relativ zu der ein Werkst\u00fccktr\u00e4ger entlang einer zur L\u00e4ngsachse und zur Querachse normalen Hochachse gesteuert verstellbar ist, einem Werkst\u00fccktr\u00e4ger, der eine Spannachse definiert, um die er gesteuert dreheinstellbar ist, wobei der Werkst\u00fccktr\u00e4ger eine Spanneinrichtung enth\u00e4lt, durch die eine Werkstoffstange durchschiebbar ist, und in der die Werkzeugstange festspannbar ist, wobei ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange als zu bearbeitendes Werkst\u00fcck im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel angeordnet ist, und mit einer Zuf\u00fchreinrichtung zum Hindurchbewegen der Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung ,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,<\/p>\n<p>bei denen der Werkst\u00fccktr\u00e4ger um eine zur Spannachse sowie zur Spindelachse normale Schwenkachse gesteuert in einem Bereich verschwenkbar ist, und der Bereich sich mindestens von einer zur Spindelachse normalen Lage bis zu einer zur Spindelachse parallelen Lage der Spannachse erstreckt,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen, die von ihr seit dem 12.M\u00e4rz 1998 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lie-<br \/>\nferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abneh-<br \/>\nmer und den mit diesen Lieferungen jeweils erzielten Ums\u00e4tzen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten,<br \/>\nAngebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger, und<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nund die Angaben zu d) nur f\u00fcr Handlungen zu machen sind, welche die Beklagte seit dem 1. Januar 2002 begangen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichne-<br \/>\nten Handlungen, die in der Zeit seit dem 1. Januar 2002 begangen worden sind, ent-<br \/>\nstanden ist;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie (die Beklagte) durch die zu I.1.<br \/>\nbezeichneten, in der Zeit vom 12. M\u00e4rz 1998 bis zum 31. Dezember 2001 begange-<br \/>\nnen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zur Begr\u00fcndung der Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch mache, wenn auch nicht im Hinblick auf s\u00e4mtliche Merkmale dem Wortsinne nach. Die Merkmale 1 b, 3, 4 und 6 seiner Merkmalsgliederung (vgl. Seite 13 des Urteils) seien zwar dem Wortsinne nach nicht verwirklicht. Die insoweit bei der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ge-w\u00e4hlten abweichenden Mittel seien den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln jedoch patentrechtlich \u00e4quivalent. Der Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den \u00c4quivalenzbereich des Klagepatents stehe auch nicht der von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Formsteineinwandes entgegengehaltene Stand der Technik entgegen. Zu<\/p>\n<p>einer Aussetzung des Rechtsstreits habe schon deshalb kein Anlass bestanden, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, \u00fcberhaupt Nichtigkeitsklage erhoben zu haben. Sie habe die Erhebung einer solchen Klage lediglich f\u00fcr den Fall des Scheiterns von Vergleichsverhandlungen angek\u00fcndigt gehabt.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Parteien wiederholen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe dem Anspruch 1 des Klagepatents einen Schutzumfang zuerkannt, der ihm erkennbar nicht geb\u00fchre. Das Klagepatent betreffe ein sog. Fahrst\u00e4ndervorrichtung entsprechend den Merkmalen 1 b, 2, 3 und 4 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse, wie sie auch in dem dem Klagepatent zugrunde liegenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage K 18 beschrieben sei, und zwar speziell eine vertikale Fahrst\u00e4ndermaschine. Dies habe das Landgericht zwar gesehen, jedoch die Bedeutung und die Vorteile einer solchen Ausgestaltung nicht vollst\u00e4ndig erfasst. Der Begriff vertikale Fahrst\u00e4ndermaschine sei im Werkzeugmaschinenbau ein feststehender Begriff, der keine Umdeutung zulasse. Das wichtigste Kennzeichen einer solchen Fahrst\u00e4ndermaschine nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 2, 3 und 4 sei, dass die werkzeugtragende Baugruppe (der Fahrst\u00e4nder mit Werkzeugspindel) immer alle drei Linearbewegungen ausf\u00fchre, die f\u00fcr ein Bearbeitung eines Werkst\u00fcckes im Raum erforderlich seien. Mithin erfolgten bei einer solchen Maschine s\u00e4mtliche Verfahrbewegungen in der L\u00e4ngs- (X), in der Quer \u2013 (Y) sowie in senkrechter Richtung (Z) nur im Werkzeug. Dadurch werde erreicht, dass eine vielseitige\/komplexe Fr\u00e4s- und Bohrbearbeitung mit drei Linearbewegungen durchgef\u00fchrt werde, wobei diese Linearbewegungen lediglich im Zusammenhang mit dem Werkzeug vollzogen w\u00fcrden. Das Werkst\u00fcck bleibe dagegen vollst\u00e4ndig in Ruhe, insbesondere auch bei der Fr\u00e4sbearbeitung. Vor allem seien nicht verschiedene Auf- und Umspannungen des Werkst\u00fccks auszuf\u00fchren. Das Werkst\u00fcck k\u00f6nne in einer einmaligen \/erstmaligen Aufspannung in Ruhe verbleiben. Dabei liege ein besonderer Vorteil einer solchen Gestaltung auch darin, dass die genaue Bearbeitung des Werkst\u00fcckes unabh\u00e4ngig vom Werkst\u00fcckgewicht erfolgen k\u00f6nne. Die Fahrst\u00e4nderbauweise habe des Weiteren den gro\u00dfen Vorteil , dass immer nur die fast gleichen Massen, n\u00e4mlich diejenigen des Werkzeugtr\u00e4gers , bewegt und somit immer<\/p>\n<p>nur gleichbleibende Massenkr\u00e4fte bew\u00e4ltigt werden m\u00fcssten. Die Massenunterschiede bei verschiedenen Werkzeugen seien n\u00e4mlich sehr gering. Es ergebe sich somit eine sehe hohe und vor allem reproduzierbare Bearbeitungsgenauigkeit. Die angef\u00fchrten Vorteile und Gegebenheiten einer vertikalen Fahrst\u00e4ndermaschine seien dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt, wie dies beispielhaft die Ver\u00f6ffentlichungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 13 und B 14 belegten. Die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin werbe auch mit diesen Vorteilen (vgl. Anlage B 15). &#8211; Das Landgericht habe jedoch nicht nur die Bedeutung einer Fahrst\u00e4nderbauweise entsprechend den Merkmalen 1 b, 2, 3 und 4 verkannt, sondern auch die Bedeutung des Merkmals 6 der von ihm zugrundegelegten Merkmalsanalyse. Dieses Merkmal sei (nur) f\u00fcr eine vertikale Fahrst\u00e4nderanordnung notwendig, um eine Bearbeitung von Werkstoffstangen (W) zu einzelnen Werkst\u00fccken (W1) zu erm\u00f6glichen. Es sei n\u00e4mlich der Ausgestaltung des Bohr- und Fr\u00e4swerkzeugs im Sinne einer vertikalen Fahrst\u00e4nderanordnung geschuldet, dass man entsprechend Merkmal 6 eine Zuf\u00fchreinrichtung (40) ben\u00f6tige, die zum Hindurchschieben der Werkstoffstange (W) durch die Spanneinrichtung (22) diene. Es sei das Typische einer vertikalen Fahrst\u00e4nderanordnung , dass sich das Werkzeug oberhalb des Werkst\u00fccks und zu diesem in &#8222;normaler&#8220;, d. h. senkrecht stehender Lage befinde w\u00e4hrend die Ausrichtung des Werkst\u00fcckes im Wesentlichen waagerecht sei. Nur bei einer Fahrst\u00e4nderanordnung nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 2, 3 und 4, bei welcher das Werkst\u00fcck im Wesentlichen waagerecht und unterhalb des Werkzeugtr\u00e4gers angeordnet sei, sei das Werkst\u00fcck, hier die Werkst\u00fcckstange mittels einer (besonderen) Zuf\u00fchreinrichtung durch die Spanneinrichtung hindurchzuschieben.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt habe, verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keinen Fahrst\u00e4nder, der auf dem Maschinenbett l\u00e4ngs- und querge-steuert verstellbar und an welchem eine Werkzeugspindel entlang einer zur L\u00e4ngs- (X) und Querrichtung (Y) normalen (= senkrecht stehenden) Spindelachse (Z) gesteuert verstellbar sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Werkzeugspindel nicht an einem Fahrst\u00e4nder gesteuert verstellbar, sondern befinde sich an einem flachen nur horizontal verfahrbaren Verfahrschlitten und k\u00f6nne dort nicht vertikal verstellt werden. Diese Ausgestaltung und Anordnung der Werkzeugspindel in Verbindung mit einer<\/p>\n<p>Ausgestaltung und Anordnung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers dahin, dass er in Richtung der zu den beiden Bewegungsrichtungen des Schlittens und des darauf angebrachten Werkzeug-Spindeltr\u00e4gers normalen Achse verschiebbar ist, sei der wortsinngem\u00e4\u00dfen Gestaltung weder gleichwirkend, noch dem Fachmann als gleichwirkend und gleichwertig nahegelegt. Aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmanns beschr\u00e4nke sich der Patentanspruch 1 auf eine Verbesserung der &#8222;vertikalen Fahrst\u00e4nderanordnung&#8220; und habe nicht das allgemeine Prinzip der Vermeidung einer \u00dcbergabe von bearbeiteten Werkst\u00fccken von Werkst\u00fcckstangen l\u00f6sen oder unter Schutz stellen wollen. Aus der Sicht des Fachmannes werde auch nur dadurch die in der Klagepatentschrift angesprochene hohe Bearbeitungsgenauigkeit gew\u00e4hrleistet. Die gegenteilige Sichtweise des Landgerichts reduziere die Erfindung nach Anspruch 1 auf den allgemeinen Erfindungsgedanken einer Schwenkbarkeit der Werkstoffstange zur Vermeidung eines Umspannens. Einen solchen allgemeinen Erfindungsgedanken sch\u00fctze Anspruch 1 jedoch gerade nicht, sondern eine Fahrst\u00e4nderanordnung entsprechend den Merkmalen 3 und 4. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne auch entgegen der Argumentation des Landgerichts keine Rede von einer technischen Gleichwirkung und Gleichwertigkeit sein. Die oben im Einzelnen dargelegten Vorteile einer Ausgestaltung, bei der alle drei Linearachsen am Werkzeugtr\u00e4ger verwirklicht sind, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der sich die vertikale Achse am Werkst\u00fccktr\u00e4ger befinde, gerade nicht auf. Der Fachmann, der sich an der im Patentanspruch umschriebenen und in der Beschreibung n\u00e4her erl\u00e4uterten Erfindung orientiere, werde davon abgehalten, \u00fcber die im Patentanspruch angegebene Maschinenbauform in einer Weise hinauszugehen, dass er die vertikale Achse vom Werkzeugtr\u00e4ger zum Werkst\u00fccktr\u00e4ger verlagere. Schlie\u00dflich habe das Landgericht v\u00f6llig verkannt, dass das Merkmal 6 eine notwendige Folge des Vorliegens einer Fahrst\u00e4nderanordnung nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1 b, 3 und 4 sei. Es habe zwar richtig erkannt, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents die Spanneinrichtung horizontal ausgerichtet sei und dass es bei der horizontalen Ausrichtung erforderlich sei, die Werkstoffstange aktiv durch die Spanneinrichtung hindurch zu schieben, um die damit verbundene Wirkung, nach dem Abtrennen des bearbeiteten Werkst\u00fcckes die Bearbeitung eines weiteren Abschnitts der Werkstoffstange zu erm\u00f6glichen, zu erreichen, und es habe auch zutreffend erkannt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur die Schwerkraft wirke und diese entgegen dem Wortsinne des Merkmals 6 der technischen Lehre des Klagepatents nicht zum Hindurchschie-<\/p>\n<p>ben der Werkstoffstange durch eine Spanneinrichtung diene, doch habe es gleichwohl \u00c4quivalenz angenommen, obwohl eine &#8222;Zuf\u00fchreinrichtung&#8220; im Sinne der Lehre des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersatzlos fehle und auch ersatzlos fehlen k\u00f6nne, da sie eben keine Fahrst\u00e4nderanordnung mit den Merkmalen 1 b, 2, 3 und 4 aufweise.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts vom 14. M\u00e4rz 2006 \u2013 4b O 115\/05<br \/>\n\u2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung<br \/>\nder gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage aus<br \/>\nzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom<br \/>\n14. M\u00e4rz 2006 \u2013 Az. 4b O 119\/05 \u2013 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und widerspricht einer Aussetzung des Rechtsstreit unter Verweis darauf, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 7. Mai 2007 abgewiesen worden sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das mit der Klage angegriffene Bohr- und Fr\u00e4swerk macht, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, von dem Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch keine Mittel auf, die s\u00e4mtlichen nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Mitteln patentrechtlich \u00e4quivalent sind: Vielmehr sind die Merkmale des Patentanspruches 1, nach denen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bohr- und Fr\u00e4swerk einen Fahrst\u00e4nder mit zumindest einer Werkzeugspindel, die an ihm (dem Fahrst\u00e4nder) entlang einer zur L\u00e4ngs-richtung und zur Querrichtung normalen Spindelachse gesteuert verstellbar ist, aufweist und der auf einem Maschinenbett l\u00e4ngs und quer gesteuert verstellbar ist, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft ein Bohr- und Fr\u00e4swerk nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 (Sp. 1, Z. 3 ,4), also merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert einen Gegenstand, der sich durch die nachfolgenden Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>1. Bohr- und Fr\u00e4swerk zum Verarbeiten von Werkstoffstoffstangen (W) zu<br \/>\neinzelnen Werkst\u00fccken (W 1) , mit<br \/>\n2. einem Maschinenbett (10) , das eine L\u00e4ngsrichtung (X) und eine Querrichtung<br \/>\n(Y) definiert,<br \/>\n3. einem Fahrst\u00e4nder (12), der auf dem Maschinenbett (10) l\u00e4ngs und quer gesteuert<br \/>\nverstellbar ist,<br \/>\n4. zumindest einer Werkzeugspindel (18), die am Fahrst\u00e4nder (12) entlang einer zur<br \/>\nL\u00e4ngsrichtung (X) und zur Querrichtung (Y) normalen Spindelachse (Z) gesteuert<br \/>\nverstellbar ist,<br \/>\n5. einem Werkst\u00fccktr\u00e4ger (20), der eine Spannachse (C) definiert, um die er gesteu-<br \/>\nert dreheinstellbar ist,<br \/>\n6. wobei der Werkst\u00fccktr\u00e4ger (20) eine Spanneinrichtung (22) enth\u00e4lt, durch die<br \/>\neine Werkstoffstange (W) durchschiebbar ist, und in der die Werkstoffstange (W)<br \/>\nfestspannbar ist,<br \/>\n7. wobei ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange (W) als zu bearbeitendes<br \/>\nWerkst\u00fcck (W1) im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel (18) angeordnet ist, und<br \/>\nmit<\/p>\n<p>8. einer Zuf\u00fchreinrichtung (40) zum Hindurchschieben der Werkstoffstange (W)<br \/>\ndurch die Spanneinrichtung (22).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet einleitend ein Bohr- und Fr\u00e4swerkzeug dieser Gattung als aus der EP 0 368 996 B 1 bekannt. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Schrift schaut, sieht, dass sie ein Bohr \u2013 und Fr\u00e4swerk zum Gegenstand hat, mittels deren Werkstoffstangen 18 zu einzelnen Werkst\u00fccken 18\u00b4 verarbeitet werden. Das Bohr- und Fr\u00e4swerkzeug hat ein Maschinenbett, das eine L\u00e4ngsrichtung und eine Querrichtung definiert und auf dem ein Fahrst\u00e4nder 20 , der auf dem Maschinenbett l\u00e4ngs und quer gesteuert verstellbar ist, angeordnet ist. Eine Werkzeugspindel 25 ist mittels einer Vertikal-Bearbeitungseinrichtung 22 am Fahrst\u00e4nder 20 gef\u00fchrt, wobei die Werkzeugspindel am Fahrst\u00e4nder 20 entlang einer zur L\u00e4ngsrichtung und zur Querrichtung normalen Spindelachse (Z) gesteuert verstellbar ist. Die Vorrichtung besitzt \u00fcberdies als Teil eines Rundtisches 28 einen Werkst\u00fccktr\u00e4ger in Form eines Backenfutters 30, wobei der Werkzeugtr\u00e4ger eine Spannachse definiert, um die er gesteuert dreheinstellbar ist. So hei\u00dft es auf Seite 3, Zeilen 45 ff wie folgt: &#8222;Zum Drehen der Werkstoffstange 18 in unterschiedliche Bearbeitungsstellungen , in denen der Endabschnitt 18\u00b4von je mindestens einem in der Werkzeugspindel 25 eingespannten Werkzeug bearbeitet wird, wird der Rundtisch 28 schrittweise um die Achse A gedreht. Der Endabschnitt 18\u00b4 kann also in jede beliebige Stellung in bezug auf das Werkzeug gedreht werden&#8230;&#8220;. Aus dem zuvor Ausgef\u00fchrten ergibt sich im Wesentlichen bereits, dass der Werkst\u00fccktr\u00e4ger eine Spanneinrichtung 30 enth\u00e4lt, durch die eine Werkstoffstange 18 durchschiebbar ist und in der die Werkstoffstange 18 festspannbar ist und dass ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange 18 als das zu bearbeitende Werkst\u00fcck 18 \u00b4im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel 25 angeordnet ist. Die bekannte Vorrichtung weist am Fahrst\u00e4nder 20 zus\u00e4tzlich eine unabh\u00e4ngig von der Werkzeugspindel arbeitende Abtrenneinheit 26 mit einer Kreiss\u00e4ge 26 \u00b4 zum Abtrennen des bearbeiteten Werkst\u00fccks 18\u00b4 auf. Au\u00dferdem besitzt sie eine Greif- und Schwenkeinheit 44, die auf einem vom Fahrst\u00e4nder 20 unabh\u00e4ngigen Schlitten 40 verfahrbar ist. In der Fig. 1 ist eine Greif- und Schwenkeinheit 44 auf der Kreuzschlittenanordnung 40 montiert. Mittels Greifer 50 ist das Werkst\u00fcck 18\u00b4 greifbar; nach Abs\u00e4gen des Werkst\u00fccks 18\u00b4 mittels der Kreiss\u00e4ge 26\u00b4 kann die Greif- und Schwenkeinheit 44 um eine Achse S<\/p>\n<p>geschwenkt werden, welche die L\u00e4ngsachse A der Werkstoffstange 18 rechtwinklig schneidet. Nach einer Schwenkung um 90\u00b0 wird die Kreuzschlittenanordnung 40 in Fig. 1 nach links bewegt; so kann die zuvor unbearbeitet gebliebene Trennfl\u00e4che des Werkst\u00fcckes 18 ` dem Werkzeug der Werkzeugspindel 25 gegen\u00fcberliegend positioniert und bearbeitet werden (Eine Variante der Kreuzschlittenanordnung mit einem Revolverkopf 58, der mehrere Werkszeugspindeln 56 tr\u00e4gt, ist in den Figuren 4 a und 4 b gezeigt).<br \/>\n&#8211; Wie nach der Bearbeitung und Abtrennung des Werkst\u00fccks 18\u00b4 die Werkstoffstange 18 mit ihrem zur Bearbeitung bestimmten vorderen Abschnitt in den Arbeitsbereich der Werkzeugspindel 25 gelangt, ist dieser Schrift nicht in Einzelheiten zu entnehmen. Die Figur 1 zeigt lediglich eine Abst\u00fctzung 16 f\u00fcr die Werkstoffstange 18, und die Beschreibung besagt auf Seite 2 unten und im Anspruch 1 nur, dass der Werkst\u00fccktr\u00e4ger 30 einen Durchlass aufweise, durch den eine Werkstoffstange 18 derart hindurchschiebbar sei, dass sie mit ihrem Endabschnitt 18\u00b4, welcher ein Werkst\u00fcck bilde, in den Arbeitsbereich der Werkzeugspindel 25 hineinrage. Ob dieses Hindurchschieben mittels einer (besonderen) Zuf\u00fchreinrichtung gleichsam automatisch oder von Hand aus erfolgt, l\u00e4sst diese Schrift offen.<\/p>\n<p>An dieser bekannten Vorrichtung, die, wie der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 368 996 zu entnehmen ist, bereits erhebliche Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik, insbesondere auch im Hinblick auf die Bearbeitungsgenauigkeit bietet, kritisiert die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 37 &#8211; 43 lediglich, dass sich nach der \u00dcbergabe des Werkst\u00fccks (18\u00b4) von der Spanneinrichtung am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (30) an das Spannfutter der Greif- und Schwenkeinheit (44) nicht eine ebenso hohe Bearbeitungsgenauigkeit wie vor der \u00dcbergabe erzielen lasse, da sich bei Werkst\u00fcck\u00fcbergaben Ungenauigkeiten einschleichen k\u00f6nnten. &#8211; An sp\u00e4terer Stelle der Klagepatentschrift wird \u00fcberdies bem\u00e4ngelt, dass bei der bekannten Vorrichtung eine gesonderte Abtrenneinheit vorgesehen sei (vgl. Spalte 2, Zeilen 6 -12), ohne dass allerdings der Anspruch 1 sich \u00fcber die Trennung des Werkst\u00fccks W 1 von der Werkstoffstange W verh\u00e4lt und\/oder dass er das Vorhandensein einer gesonderten Abtrenneinheit ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung wird in Spalte 1, Zeilen 44 \u2013 50 dahin formuliert, beim Verarbeiten von Werkstoffstangen auf einem Bohr- und Fr\u00e4swerk eine besonders vielseitige<\/p>\n<p>Bearbeitung des jeweils vordersten, noch mit der Werkstoffstange zusammenh\u00e4ngenden Werkst\u00fccks zu erm\u00f6glichen und insoweit die Bearbeitungsgenauigkeit zu steigern. Es soll also eine besonders vielseitige Bearbeitung des jeweils vordersten, noch mit der Werkstoffstange zusammenh\u00e4ngenden Werkst\u00fcckes erm\u00f6glicht werden und insoweit die Bearbeitungsgenauigkeit gesteigert werden. Auch wenn der Kl\u00e4gerin (vgl. Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 Seite 9 \/ Blatt 216 GA) zuzugestehen ist, dass es nicht darum geht, ganz allgemein die Bearbeitungsgenauigkeit zu steigern, so will die Erfindung nach Patentanspruch 1 doch, wie die \u00dcbernahme der Merkmale 1 bis 8 aus dem Stand der Technik zeigt, nicht hinter der Bearbeitungsgenauigkeit zur\u00fcckbleiben, die gerade mit diesen Merkmalen des Standes der Technik verbunden ist.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird nach Spalte 1, Zeilen 51, 52 erfindungsgem\u00e4\u00df mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gel\u00f6st, also mit einer Kombination der oben genannten 8 Merkmale, zu denen auch die Merkmale 3, 4 und 8 z\u00e4hlen, mit den nachstehend genannten zwei weiteren Merkmalen 9 und 10:<\/p>\n<p>9. Der Werkst\u00fccktr\u00e4ger (20) ist um eine zur Spannachse (C) sowie zur Spin-<br \/>\ndelachse (Z) normale Schwenkachse (D) gesteuert in einem Bereich<br \/>\nschwenkbar,<\/p>\n<p>10. der sich mindestens von einer zur Spindelachse (Z) normalen Lage bis<br \/>\neiner zur Spindelachse (Z) parallelen Lage der Spannachse (C) er-<br \/>\nstreckt.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der Erfindung und insbesondere der in den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 gelehrten Schwenkbarkeit des Werkst\u00fccktr\u00e4gers kann auf die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 6 bis 12 der Klagepatentschrift sowie auf die zugeh\u00f6rige Beschreibung in Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 5, Zeile 8 verwiesen werden. Aus alledem ergibt sich u. a. , dass die Werkstoffstange um eine horizontal verlaufende Schwenkachse verschwenkbar ist und dadurch die Vielf\u00e4ltigkeit der Bearbeitungsm\u00f6glichkeit am Werkst\u00fcck, insbesondere seinen beiden Stirnseiten (Vorderseite, R\u00fcckseite), erh\u00f6ht wird. Da insoweit keine \u00dcbergabe an eine Greif- und<\/p>\n<p>Schwenkeinheit erforderlich ist, werden die damit verbundenen Genauigkeitsprobleme<br \/>\nvermieden.<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Zeilen 53 ff wird mit der technischen Lehre des Klagepatents erreicht, dass das noch mit der Werkstoffstange zusammenh\u00e4ngende und ausschlie\u00dflich durch diese in seiner Lage definierte Werkst\u00fcck in jede beliebige durch Drehen um die<br \/>\nSpannachse und Schwenken um die Schwenkachse erreichbare Lage gebracht werden kann, ohne dass die urspr\u00fcngliche Einspannung der Werkstoffstange in der Spanneinrichtung gel\u00f6st wird. Bei allen Arbeitsg\u00e4ngen, die von an der Werkzeugspindel befestigten Werkzeugen an dem Werkst\u00fcck ausgef\u00fchrt werden, ist dadurch grunds\u00e4tzlich die gleiche hohe Genauigkeit erreichbar, unabh\u00e4ngig davon, welchen Winkel die Spindelachse mit der Spannachse einschlie\u00dft. Ein Werkst\u00fcck beispielsweise aus einer Vierkantstange kann dadurch nicht nur an seiner Vorderseite und an seinen vier L\u00e4ngsseiten bearbeitet werden, sondern weitgehend auch schon an seiner R\u00fcckseite , solange noch eine ausreichend stabile Verbindung des Werkst\u00fccks mit dem Rest der Werkstoffstange besteht.<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien \u00fcber die Bedeutung einzelner Merkmale bzw. Be-griffe besteht Veranlassung auf diese Merkmale bzw. Begriffe nachstehend einzugehen.<\/p>\n<p>Dabei geht es zun\u00e4chst einmal um den im Merkmal 2 (Merkmale 1 a u. 2 der Merkmalsanalyse nach Anlage B 12) enthaltenen Begriff eines &#8222;Maschinenbettes&#8220; , das eine L\u00e4ngsrichtung und eine Querrichtung definiert. Man kann diesen Begriff wie im angefochtenen Urteil mit den Worten erkl\u00e4ren, dass es sich um ein Grundelement eines Maschinengestells handelt, welches Kr\u00e4fte aufnimmt und gegebenenfalls F\u00fchrungsbahnen f\u00fcr Schlitteneinheiten und Befestigungsfl\u00e4chen f\u00fcr Peripherieeinheiten aufweist und sich horizontal auf dem Boden erstreckend f\u00fcr eine gute D\u00e4mpfung sorgt und eine hohe Eigensteifigkeit aufweist. In der Figurenbeschreibung der Klagepatentschrift wird es als Teil des Bohr- und Fr\u00e4swerks dargestellt, auf dem ein Fahrst\u00e4nder 12 in einer waagerechten Ebene gesteuert verstellbar sein kann, n\u00e4mlich in L\u00e4ngsrichtung X und in einer Querrichtung Y (vgl. Sp. 2, Zeilen 60 \u2013 63 und Figuren 2, 3, 6, 10 u. 12, welche mit dem Bezugszeichen 10 das Maschinenbett verdeutlichen).<\/p>\n<p>Der in den Merkmalen 3 und 4 (Merkmale 1 b , 3 u. 4 der Merkmalsanalyse nach Anlage B 12) enthaltene Begriff eines &#8222;Fahrst\u00e4nders&#8220;, der auf dem Maschinenbett l\u00e4ngs und quer verstellbar ist und an welchem eine Werkzeugspindel entlang einer zur L\u00e4ngsrichtung X und zur Querrichtung Y normalen Spindelachse Z gesteuert verstellbar ist, bezeichnet, wie das Landgericht dies zutreffend gesehen hat, f\u00fcr den hier durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann eine spezielle Bauform von Bohr-\/Fr\u00e4smaschinen (vgl. auch die Vorver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 a), bei der ein senkrecht ausgerichtetes Bauteil , der Fahrst\u00e4nder, l\u00e4ngs und quer verstellbar ist und das Bauteil ein Werkzeug bzw. eine Werkzeugspindel tr\u00e4gt, das bzw. die in der Normalen, d. h. Senkrechten, zu den Bewegungsachsen des St\u00e4nders beweglich ist.<\/p>\n<p>Diese sogenannte vertikale Fahrst\u00e4nderbauweise hat, wie der Fachmann aus Fachver\u00f6ffentlichungen wie zum Beispiel Anlagen B 13, B 14 wei\u00df, und wie die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin in ihrer Werbung gem\u00e4\u00df Anlage B 15 auch herausstellt, hinsichtlich der Bearbeitungsgenauigkeit erhebliche Vorteile, da die drei Linearbewegungen nur<\/p>\n<p>vom Werkzeug durchgef\u00fchrt werden und das Werkst\u00fcck nicht bewegt wird, sondern stillsteht, so dass die Genauigkeit einer solchen Maschine unabh\u00e4ngig vom Werkst\u00fcckgewicht ist. Bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fahrst\u00e4nderbauweise ist die Genauigkeit der Maschine vom Werkst\u00fcckgewicht abgekoppelt. Die Fahrst\u00e4nderbauweise hat \u00fcberdies den Vorteil, dass immer nur die gleichen Massen bewegt werden und somit im Wesentlichen gleichbleibende Massenkr\u00e4fte bew\u00e4ltigt werden m\u00fcssen, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung Werkstoffstangen mit Durchmessern von 60 mm (Spalte 3, Zeile 3) und L\u00e4ngen von 800 bis 1000 mm (Spalte 3, Zeile 36) zu verarbeiten sind, so dass bei der Verarbeitung von Stahlstangen erhebliche Gewichte bewegt werden m\u00fcssen. Die Klagepatentschrift spricht denn auch in Spalte 3, Zeilen 44 ff davon, dass die Gewichte so gro\u00df sein k\u00f6nnten, dass bei Bedarf ein Kran (Original: &#8222;dran&#8220;; aber ersichtlich wohl Kran gemeint) verwendet werden kann, um eine Werkstoffstange W auf der Stangenf\u00fchrung 38 abzulegen. Schlie\u00dflich kann auch auf die von der Kl\u00e4gerin selbst herausgegebene Comicbrosch\u00fcre &#8222;X&#8220; (Anlage B 3) verwiesen werden, in welchem die Vorteile dieser Ausgestaltung auf heitere Weise dargestellt sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist noch auf das Merkmal &#8222;Zuf\u00fchreinrichtung&#8220; in Merkmal 8 (Merkmal 6 der Merkmalsanalyse nach Anlage B 12) einzugehen. Wie der Name bereits sagt, soll es sich um eine &#8222;Einrichtung&#8220; und damit um ein Maschinen- bzw. Vorrichtungsteil handeln, welchen &#8222;zuf\u00fchrt&#8220;, und zwar soll mittels der Zuf\u00fchreinrichtung die Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung hindurchgeschoben werden. Es soll also ein Schubkraft auf die Werkstoffstange ausge\u00fcbt werden. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, der Werkst\u00fccktr\u00e4ger bzw. die Spanneinrichtung 22 horizontal ausgerichtet. Wie das Landgericht weiterhin richtig erkannt hat, ist es bei einer solchen Ausrichtung \u2013 deren Vorteile oben im Zusammenhang mit der vertikalen Fahrst\u00e4nderbausweise dargestellt worden sind \u2013 erforderlich, dass die Werkst\u00fcckstange aktiv durch die Spanneinrichtung hindurch verschoben wird, um den vorderen Abschnitt der Werkst\u00fcckstange als zu bearbeitenden Werkst\u00fcck W 1 im Arbeitsbereich der Spindel anzuordnen und nach Bearbeitung und Abtrennung des bearbeiteten Werkst\u00fccks die Bearbeitung eines weiteren vorderen Abschnitts der Werkstoffstange zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Einzelheiten der Ausgestaltung der Zuf\u00fchreinrichtung bleiben dem Fachmann \u00fcberlassen, wobei im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents die Zuf\u00fchreinrichtung 40 eine pneumatische Kolbenzylindereinheit mit einem Vorschubfinger 42 aufweist , der an das hintere in Fig. 1 und 3 linke Ende der Werkstoffstange W anlegbar ist, um diese vorw\u00e4rts zu schieben (vgl. Spalte 3, Zeilen 48 \u2013 52 und Spalte 4, Zeile 66 \u2013 Spalte 5, Zeile 8 in Verbindung mit Figur 12).<\/p>\n<p>Sofern im Rahmen der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele nach den einleitenden Worten &#8222;Fig. 6 bis 12 zeigen , wie eine Werkstoffstange W zu Werkst\u00fccken W 1 verarbeitet wird&#8220; in Spalte 4, Zeilen 13 ff davon die Rede ist, dass die Werkstoffstange W gem\u00e4\u00df Fig. 7 manuell auf der Stangenf\u00fchrung 38 nach rechts abw\u00e4rts in die Spanneinrichtung 22 hinein und durch sie hindurchgeschoben wird, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass auf eine Zuf\u00fchreinrichtung 40 zum Hindurchschieben der Werkstoffstange W durch die Spanneinrichtung 22 verzichtet werden kann und es lediglich eines manuellen Auflegens auf der Stangenf\u00fchrung 38 und eines manuellen Hineinschiebens der Werkstoffstange auf der Stangenf\u00fchrung 38 in die Spanneinrichtung hinein und durch sie hindurch bedarf. Abgesehen davon, dass schon diese Beschreibungsstelle derartiges nicht besagt, steht einer solchen Sichtweise, selbst wenn die Beschreibung derartiges besagen sollte, der Anspruchswortlaut entgegen, der auch bei einer abweichenden Beschreibung in der Patentschrift ma\u00dfgebend ist. Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen einer Patentschrift darf nicht nur zu einer Einengung des Anspruchs f\u00fchren, sondern auch nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2007 Seite 10 \u2013 Az. X ZR 72\/05 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). &#8211; Die Erfindung setzt nach dem Anspruch eine Zuf\u00fchreinrichtung zum Hindurchschieben der Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung zwingend voraus, sie l\u00e4sst es nur, wie bereits ausgef\u00fchrt, offen, mit welchen Mitteln die Zuf\u00fchreinrichtung die f\u00fcr das Hindurchschieben der Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung erforderliche Schubkraft erzeugt. Es muss keine pneumatische Kolbenzylindereinheit, wie dies beispielhaft im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt wird, sein, die dies bewerkstelligt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die oben unter Ziffer I. dieser Gr\u00fcnde abgebildet ist und die sich aus der Anlage K 24 sowie aus der Anlage B 7 ergibt, handelt es sich zwar um ein Bohr- und Fr\u00e4swerk zum Verarbeiten von Werkstoffstangen zu einzelnen Werkst\u00fccken mit einem Maschinenbett, das eine L\u00e4ngsrichtung und eine Querrichtung definiert (Merkmale 1 und 2). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind jedoch die Merkmale 3 und 4 dem Wortsinne nach nicht verwirklicht, weil sie keinen &#8222;Fahrst\u00e4nder&#8220; im oben definierten Sinne aufweist, sondern \u00fcber einen Schlitten, d. h. .ein horizontal ausgerichtetes Bauteil, welches mit einer Werkzeugspindel in L\u00e4ngs- und Querrichtung verschiebbar ist, verf\u00fcgt und \u00fcber ein vertikal ausgerichtetes feststehendes Bauteil (St\u00e4nder), an dem ein Werkst\u00fccktr\u00e4ger bzw. eine Werkst\u00fcckspindel angeordnet ist, die um eine Hochachse verschiebbar ist. Das Werkst\u00fcck beh\u00e4lt also nicht seine Lage bei und ist mit seiner Achse auch nicht horizontal ausgerichtet, sondern vertikal und wird von einem horizontal auf ihn einwirkenden Werkzeug bearbeitet.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u00fcberdies auch das Merkmal 8 dem Wortsinne nach nicht verwirklicht, da es dort keine Zuf\u00fchreinrichtung gibt, mittels der die Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung hindurchgeschoben wird. Vielmehr wird die sich zun\u00e4chst in einem rechten Winkel zum St\u00e4nder befindliche Werkstoffstange in der Weise aufgenommen, dass der Werkst\u00fccktr\u00e4ger in eine waagerechte Position ge-m\u00e4\u00df Anlage B 2 gebracht wird, um eine Werkstoffstange in den Hohlraum der Spindel einbringen zu k\u00f6nnen. Der Werkst\u00fccktr\u00e4ger wird dann wieder in die Senkrechte verfahren. Wird das bearbeitete Werkst\u00fcck abgetrennt, kann die restliche Werkstoffstange entweder dadurch in den Arbeitsbereich der Werkzeugspindel gelangen, dass, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erl\u00e4utert hat, diese mittels Schwerkraft unter Einwirkung von Reibkr\u00e4ften durch von an ihr angreifenden Teilen der leicht ge\u00f6ffneten Spanneinrichtung kontrolliert abgesenkt wird, oder aber auch dadurch, wie die Kl\u00e4gerin dies in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 Seite 4 (Bl. 258 GA) unbestritten von der Beklagten vorgetragen hat, die Spanneinrichtung auf der auf einem Anschlag feststehenden Werkstoffstange nach oben gleitet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat daher das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Wortsinn der Merkmale 3, 4 und 8 keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllein der Umstand, dass sich das Klagepatent auf eine bestimmte Fahrst\u00e4nderbauweise festgelegt hat, bei der die Beweglichkeit der Werkzeugspindel in den X-, Y- und Z-Achsen gegeben ist und die Spindelachse in der Normalen (senkrecht) zur L\u00e4ngs- (= X-Achse) und Querrichtung (= Y-Achse) ausgerichtet ist, zwingt entgegen der Auffassung der Beklagten noch nicht zu der Annahme, es handele sich dabei um unverzichtbare Merkmale in dem Sinne, dass sie ausschlie\u00dflich wortsinngem\u00e4\u00df benutzt werden m\u00fcssten, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln eingehalten werden soll (vgl. hierzu Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdn. 116).<\/p>\n<p>Das gilt vor allem nicht f\u00fcr die Angabe des Merkmals 8, die Zuf\u00fchreinrichtung diene zum Hindurchschieben der Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung. Zwar ist der Begriff des \u201eHindurchschiebens\u201c dahingehend eindeutig, dass eine gegen das Ende der Werkstoffstange gerichtete Kraft vorausgesetzt wird, damit eine \u201eSchiebebewegung\u201c erfolgen kann. Doch ist dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann klar, dass das Schieben kein Selbstzweck ist, sondern dass es darauf ankommt, die Werkstoffstange so durch die Spanneinrichtung hindurch zu bewegen, dass in den Bearbeitungsphasen die jeweils ben\u00f6tigte L\u00e4nge der Stange zur Bearbeitung zur Verf\u00fcgung steht. Da auch der Anspruch 1 keine speziellen Mittel nennt, damit das \u201eHindurchschieben\u201c bewerkstelligt werden kann und nur in einem besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiel auf die M\u00f6glichkeit verwiesen wird, einen mittels pneumatischer Kolbenzylindereinheit bet\u00e4tigbaren Vorschubfinger einzusetzen, der an das hintere Ende der Werkstoffstange anlegbar ist, um diese vorw\u00e4rts zu schieben (vgl. Spalte 3, Zeilen 47 bis 52 und Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 8), ist der Durchschnittsfachmann ohnehin weitgehend frei in seiner Suche nach geeigneten Bewegungsmitteln.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents schlie\u00dft mithin entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung (vgl. hierzu Seite 25 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 8. Juni<\/p>\n<p>2007 \u2013 Blatt 179 Gerichtsakten) nicht die Anwendung von \u00c4quivalenzgesichtspunkten aus.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Voraussetzungen patentrechlicher \u00c4quivalenz liegen hier jedoch entgegen der Auffassung der Landgerichts jedenfalls hinsichtlich der Merkmale 3 und 4 nicht vor, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 des Klagepatents einbezogen werden kann. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Zuf\u00fchreinrichtung verf\u00fcgt, die der patentgem\u00e4\u00dfen Zuf\u00fchreinrichtung entsprechend dem Merkmal 8 patentrechtlich \u00e4quivalent ist, kann daher dahin gestellt bleiben.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende technische Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. z. B. BGHZ 150, 161 ff = GRUR 2002, 511 ff = Mitt. 2002, 228 ff \u2013 Kunststoffhohlprofil).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier, wie bereits ausgef\u00fchrt, hinsichtlich der Merkmale 3 und 4 nicht vor, wobei der Umstand, dass es sich dabei um Merkmale des Oberbegriffs handelt, die den eigentlichen \u201eWitz\u201c der Erfindung nicht verk\u00f6rpern, nichts daran \u00e4ndert, dass auch diese Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wenn nicht wortsinngem\u00e4\u00df, so doch mit zu ihnen patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht sein m\u00fcssen, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als patentrechtlich \u00e4quivalent in den Schutzbereich des Patentanspruches 1 des Klagepatents einbeziehen zu k\u00f6nnen. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents stellt mit den Merkma-<\/p>\n<p>len 3 und 4 auf die sogenannte (vertikale) Fahrst\u00e4nderbauweise ab und ist nicht so formuliert, dass er f\u00fcr s\u00e4mtliche Bauformen von Bohr- und Fr\u00e4smaschinen oder auch nur f\u00fcr s\u00e4mtliche Bauformen vertikaler Bohr- und Fr\u00e4smaschinen, wie sie auf den Seiten 15 und 16 des angefochtenen Urteils des Landgerichts in Ankn\u00fcpfung an eine entsprechende Darstellung in dem als Anlage B 2 a zu den Akten gereichten Lehrbuch dargestellt sind, Schutz f\u00fcr den sich aus den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents ergebenden Erfindungsgedanken beansprucht.<\/p>\n<p>Bei der \u00c4quivalenzbetrachtung ist von den Funktionen auszugehen, die der entsprechend den zum Oberbegriff geh\u00f6renden Merkmalen 3 und 4 ausgestaltete Fahrst\u00e4nder erf\u00fcllen soll. Dies hat das Landgericht verkannt und hat bei seiner \u00c4quivalenzbetrachtung in Bezug auf die technische Gleichwirkung (vgl. hierzu die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 17 bis 20 des angefochtenen Urteils \/Blatt 122 bis 125 GA) nicht den zutreffenden Ausgangspunkt gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Es mag sein , dass die Maschinengattung \u201eFahrst\u00e4ndermaschine\u201c letztlich keinen Einfluss auf die Leistung der in Spalte 1, Zeilen 44 bis 50 der Klagepatentschrift formulierten Aufgabe hat, solange die Schwenkbarkeit der Werkstoffstange gegeben ist (vgl. Seite 20 des angefochtenen Urteils\/Blatt 125 GA). Darum geht es hier jedoch nicht. Die Funktionen, die der Durchschnittsfachmann mit den Merkmalen des Oberbegriffs verbindet, werden eben nicht im Rahmen der Aufgabenformulierung in Spalte 1, Zeilen 44 bis 50, die ohnehin ganz allgemein auf Bohr- und Fr\u00e4swerke abstellt und nicht allein auf die Bohr- und Fr\u00e4swerke entsprechend dem Oberbegriff des Patentanspruches 1, und nicht im Rahmen der Vorteilsangaben in Spalte 1, Zeile 53 bis Spalte 2, Zeile 12 der Klagepatentschrift beschrieben. Aufgabenformulierung und Vorteilsangaben bestimmen so lediglich die Funktionen, die dem \u201eKern der Erfindung\u201c, n\u00e4mlich der mit den kennzeichnenden Merkmalen 9 und 10 beschriebenen gesteuerten Schwenkbarkeit des Werkst\u00fccktr\u00e4gers, beigelegt werden.<\/p>\n<p>Welche Funktionen nun aber der gattungsgem\u00e4\u00df ausgestaltete Fahrst\u00e4nder gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3 und 4 erf\u00fcllen soll, wird in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich ge-<\/p>\n<p>sagt. Dabei ist jedoch klar, dass an dieser Ausgestaltung , welche, wie oben unter Ziffer<br \/>\n1. dargelegt, aus der in der Klagepatentschrift genannten EP 0 398 996 (Anlage K 18) bekannt ist, keinerlei Kritik ge\u00fcbt wird. Sie wird von der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vorausgesetzt, f\u00fcr gut befunden und \u00fcbernommen. In der gesamten Klagepatentschrift \u2013 auch nicht in der EP 0 368 996 (Anlage K 18) \u2013 gibt es keinen Hinweis, dass es sich bei der gattungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung um eine blo\u00df beispielhafte Konfiguration handeln k\u00f6nnte und dass es im Belieben des Durchschnittsfachmann gestellt sein k\u00f6nnte, wie er die m\u00f6glichen Bewegungsachsen, so wie sie im Lehrbuch \u201eWerkzeugmaschinen, Fertigungssystem 1\u201c von Weck (Anlage B 2 a ) dargestellt sind (vgl. auch Seiten 15, 16 des angefochtenen Urteils \/ Blatt 120, 121 GA), auf Werkzeugtr\u00e4ger und Werkst\u00fccktr\u00e4ger aufteilt. Daran k\u00f6nnte gedacht werden, wenn die jeweiligen Varianten im Vergleich keine nennenswerten Vor- und Nachteile aufweisen w\u00fcrden und die gattungsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung gem\u00e4\u00df Oberbegriff des Anspruches 1 nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns letztlich nur ein konkretisiertes Beispiel gleichwirkender und gleichwertiger Bauformen von Bohr-\/Fr\u00e4smaschinen darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Derartiges l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen. Vielmehr liegt es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, wie bereits oben unter Ziffer 1. angesprochen, auf der Hand, dass Maschinen nach dem sog. (vertikalen) Fahrst\u00e4nderkonzept , bei dem die drei Linearbewegungen vom Werkzeug ausgef\u00fchrt werden und bei dem die Werkst\u00fcckspannvorrichtung \u2013 bis auf die gem\u00e4\u00df Merkmalen 9 und 10 vorgegebene Schwenkachsbewegung \u2013 ruhig steht, den Vorteil haben, dass die Werkst\u00fccke grunds\u00e4tzlich &#8211; jedenfalls w\u00e4hrend der Bearbeitung \u2013 nicht bewegt werden; Werkst\u00fcckgewicht und Werkst\u00fcckgr\u00f6\u00dfe \u00fcben keine st\u00f6renden Einfl\u00fcsse auf die Werkzeugf\u00fchrung aus (vgl. z. B. die Ver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Anlage B 13, Seiten 36,37). Die Genauigkeit der Maschine ist insoweit unabh\u00e4ngig vom Werkst\u00fcckgewicht (vgl. Anlagen B 15 und B 16), welches , wie man den Angaben in Spalte 3, Zeilen 31 bis 37 entnehmen kann, bei Stangenl\u00e4ngen von 80 bis 100 cm und im Hinblick auf den m\u00f6glichen Einsatz eines Krans (vgl. Spalte 3, Zeile 45) betr\u00e4chtlich sein kann. Unter diesen Umst\u00e4nden macht es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann durchaus Sinn, die zur Bearbeitung n\u00f6tigen drei Linearbewegungen dem Werkzeugtr\u00e4ger zuzuordnen und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger \u2013 bis auf die Schwenkachsbewegung \u2013 ruhig zu halten. Die Zuordnung der Linearachsbewegungen zum Werkzeugtr\u00e4ger ist daher<\/p>\n<p>keine beispielhafte Beliebigkeit, sondern Ausdruck der \u00dcberlegung, den das Gewicht<br \/>\nder Werkstoffstange aufnehmenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger von allen nicht unbedingt erforderlichen Bewegungsvorg\u00e4ngen frei zu halten.<\/p>\n<p>Diese Funktion wird dem Durchschnittsfachmann durchaus als wesentlich erscheinen, zumal auch die EP 0 368 996 (Anlage K 18) , von der das Klagepatent ausgeht, diese Gestaltung voraussetzt und nicht den geringsten Hinweis enth\u00e4lt, die Heranf\u00fchrung von Werkstoffstangen an die Bearbeitungsstelle mittels der im Merkmal 8 gelehrten Ma\u00dfnahme k\u00f6nne in gleicher Weise auch mit abweichenden Bauformen von Bohr-\/Fr\u00e4smaschinen praktiziert werden.<\/p>\n<p>Nach allem l\u00e4sst sich nicht feststellen , dass die mit der Klage angegriffene und sich vom Wortsinn des Anspruches 1 des Klagepatents unterscheidende Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen die gleichen technischen Wirkungen erzielt wie eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung. M\u00f6glicherweise k\u00f6nnen bei ihr durch einen erh\u00f6hten baulichen Aufwand die Schwierigkeiten bew\u00e4ltigt werden, welche dadurch zwangsl\u00e4ufig entstehen, dass der mit einer unter Umst\u00e4nden schweren Werkstoffstange belastete Werkst\u00fccktr\u00e4ger eine der drei erforderlichen Linearachsenbewegungen durchf\u00fchren muss. Ein solcher zus\u00e4tzlicher baulicher Aufwand ist jedoch bei einer patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass mithin schon keine hinreichende technische Gleichwirkung zwischen einer den Merkmalen 3 und 4 entsprechenden Ausgestaltung und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform festzustellen ist, kann auch keine Rede davon sein, dass der Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der im Patentanspruch 1 umschriebenen Erfindung zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihren von den Merkmalen 3 und 4 abweichenden Gestaltung als gleichwertig hat finden k\u00f6nnen. Es mag ja f\u00fcr den Durchschnittsfachmann durchaus nahe liegen, insbesondere auch angesichts dessen, dass die Aufgabenformulierung in Spalte 1, Zeilen 44 bis 50 ganz allgemein auf Bohr- und Fr\u00e4swerke abstellt, Ma\u00dfnahmen, wie sie mit den kennzeichnenden Merkmalen 9 und 10 gelehrt werden , auf andere Bauformen von Bohr \u2013 und Fr\u00e4swerken zu \u00fcbertragen. Im Hinblick auf die ihm verst\u00e4ndliche und vern\u00fcnftig erscheinende Festle-<\/p>\n<p>gung des Klagepatents im Anspruch 1 auf die Bauform \u201eFahrst\u00e4nder\u201c gem\u00e4\u00df Merkma-<br \/>\nlen 3 und 4 mit drei Linearachsbewegungen und vertikaler Spindelachsenausrichtung des Werkzeugtr\u00e4gers kann er aber die angegriffene Ausf\u00fchrung mit ihrer davon abweichenden Ausgestaltung nicht mehr als eine der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung ansehen.<\/p>\n<p>Da somit eine Verwirklichung der nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale 3 und 4 auch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln nicht feststellbar ist, kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den Schutzbereich des Patentanspruches 1 des Klagepatents einbezogen werden. Es kommt somit nicht mehr darauf ab, ob der Erstreckung des Schutzbereiches des Patentanspruches 1 des Klagepatents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch der von der Beklagten geltend gemachte sogenannte Formsteineinwand entgegensteht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach alledem war auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil<br \/>\nabzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 806 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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