{"id":5541,"date":"2007-09-20T17:00:37","date_gmt":"2007-09-20T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5541"},"modified":"2016-06-08T09:45:28","modified_gmt":"2016-06-08T09:45:28","slug":"2-u-3306-steckverbindung-fuer-rohrleitungssysteme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5541","title":{"rendered":"2 U 33\/06 &#8211; Steckverbindung f\u00fcr Rohrleitungssysteme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 805<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. September 2007, Az. 2 U 33\/06<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 14. M\u00e4rz 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 750 xxx Das Patent ist am<br \/>\n31. Mai 1996 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t aus einer deutschen Anmeldung vom 22. Juni 1995 angemeldet worden. Die Ver\u00f6ffentlichung und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 1. Dezember 1999. Das Klagepatent betrifft eine \u201eSteckverbindung f\u00fcr den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen\u201c. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 14 und 15 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSteckverbindung f\u00fcr den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen, insbesondere zur Verwendung f\u00fcr Rohrleitungssysteme von Kraftfahrzeugen, bestehend aus einer Innenh\u00fclse (1) und einer Au\u00dfenh\u00fclse (2), welche zwischen sich eine Rohr- oder Schlauchleitung (6) aufnehmen, so dass ein Rohrstutzen (3) \u00fcber die Au\u00dfenh\u00fclse (2) geschoben werden kann, der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit der Au\u00dfenh\u00fclse (2) verrastbar ist, wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Au\u00dfenumfang mindestens eine radiale, in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Ausbuchtung (22) besitzt und der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtung (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist, durch welchen ein Teil des Sicherungsmittels hindurch greift, wobei der Ausbuchtung (22) eine an der Au\u00dfenh\u00fclse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet ist, mit der das Sicherungsmittel zusammen wirkt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass diese mindestens eine Nasen-\/Durchbruch-Anordnung (14, 23) an der Au\u00dfenh\u00fclse\/im Rohrstutzen (2, 3) mit einer auf dem Rohrstutzen (3) in einer, durch die jeweilige Ausbuchtung (22) ausgebildeten Verschiebef\u00fchrung unverlierbar angeordneten und mit der, den jeweiligen Durchbruch (23) teilweise durchgreifenden, als Sicke ausgebildeten Rastnase (14) zusammenwirkenden Rastfeder (4) zur Einhandbedienung aufweist.<br \/>\n14.<br \/>\nSteckverbindungen nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenh\u00fclse (1) nach Aufnahme des Schlauches (6) radial aufgeweitet wird und der Schlauch (6) zwischen Au\u00dfenh\u00fclse (2) und Innenh\u00fclse (1) klemmend gehalten wird.<br \/>\n15.<br \/>\nSteckverbindung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass Innenh\u00fclse (1) und Au\u00dfenh\u00fclse (2) aus einem einst\u00fcckigen Teil gefertigt sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eX1\u201c Ladeluftrohre f\u00fcr Turbolader, welcher sie u.a. an den A-Konzern geliefert hat. Einzelheiten bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben sich aus dem Musterst\u00fcck nach Anlage K 8 sowie den Abbildungen aus einem Werbeprospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 9 sowie Anlagen K 12, K 13.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, dass die streitbefangenen Luftladerohre der Beklagten mittelbar, und zwar wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch \u00e4quivalent, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Zwar sei der Endbereich der Ladeluftrohre aus einem einheitlichen und dem selben Material wie die \u00fcbrige Rohrleitung hergestellt, er besitze jedoch sowohl au\u00dfen als auch innen eine spezielle Geometrie, die es rechtfertige, die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Rohrendbereiches als Au\u00dfenh\u00fclse und die innere Oberfl\u00e4che des Rohrendbereiches als Innenh\u00fclse anzusehen. Aus Unteranspruch 15 ergebe sich, dass Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse einst\u00fcckig gefertigt sein k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zur Unterlassung und Auskunft zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.<br \/>\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die von der Beklagten hergestellten Ladeluftrohre seien nicht geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung des Klagepatentes verwendet zu werden. Bei ihrem Einsatz zusammen mit einem erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Rohrstutzen ergebe sich weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Patentverletzung. Der Steckverbindung fehle es<br \/>\n\u2013 im Sinne des Merkmals 1 \u2013 an einer Innenh\u00fclse und einer Au\u00dfenh\u00fclse, die \u2013 nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2 \u2013 zwischen sich eine Rohrleitung aufn\u00e4hmen. Der Anspruchswortlaut des Klagepatentes mache f\u00fcr den Fachmann deutlich, dass die Innenh\u00fclse und die Au\u00dfenh\u00fclse dazu dienten, eine zwischen sich aufgenommene Rohr- oder Schlauchleitung an einem Rohrstutzen zu verrasten. Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse bildeten damit f\u00fcr die am Rohrstutzen festzulegende Schlauchleitung einen Adapter. Aus Unteranspruch 15, den Figuren 6a, 6b und dem Beschreibungstext in den Abs\u00e4tzen 0094 bis 0096 ergebe sich weiterhin, dass die Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse auch einst\u00fcckig ausgestaltet sein k\u00f6nnten und ein Aufnehmen zwischen Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse bereits dann vorliege, wenn die Rohr- und Schlauchleitung auf die Innenh\u00fclse aufgeschoben werde und lediglich mit ihrer freien Stirnseite gegen die Au\u00dfenh\u00fclse anliege. Das Klagepatent lasse aber keinen Zweifel daran, dass Innen- wie Au\u00dfenh\u00fclse und davon separiert eine anzuschlie\u00dfende Rohr- und Schlauchleitung vorhanden sein m\u00fcssten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeichne sich hingegen dadurch aus, dass der die patentgem\u00e4\u00dfe Verrastungsstruktur zur Steckverbindung mit dem Rohrstutzen enthaltende Endbereich als integraler Bestandteil der Rohrleitung ausgebildet sei. Infolge dessen gebe es weder eine Innen- noch eine Au\u00dfenh\u00fclse. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es entsprechend an der mit den Merkmalen 1 und 2 verfolgten Adapterfunktion. Auch eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ladeluftrohre liege nicht vor. Es fehle bereits an einer Gleichwirkung, weil kein Adapter vorhanden sei, der an verschiedene Rohr- und Schlauchleitungen angebunden werden k\u00f6nne. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr den Fachmann aufgrund des Offenbarungsgehaltes der Klagepatentschrift auch nicht in naheliegender Weise auffindbar.<br \/>\nHiergegen wendet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nSie ist der Auffassung, eine \u00e4quivalente Verletzung der Merkmale 1 und 2 des Klagepatents ergebe sich aus folgendem: Eine werkstoff-einst\u00fcckige Verbindung eines Rohres mit einer Innen- und einer Au\u00dfenh\u00fclse und dem am Au\u00dfenumfang dieser Steckeinrichtung angeordneten Rastnasen sei aus dem Stand der Technik, (DE 37 29 570, Anlage K 6) bekannt. Eine Analyse der Rohrkupplung der Beklagten nach Anlagen K 13.1 bis<br \/>\nK 13.3 ergebe, dass es sich bei dem Rohrst\u00fcck um ein zweischaliges Rohr handle, das als Steckteil (Vaterst\u00fcck) der Steckkupplung ausgebildet sei, wobei in einem \u00e4u\u00dferen Rohr ein inneres Rohr gef\u00fchrt werde und beide Rohre miteinander verbunden seien. Daraus ergebe sich, dass der \u00e4u\u00dfere Teil des Rohres dem Schlauch im Sinne des Klagepatentes und das innere Teil des Rohres der Innenh\u00fclse im Sinne des Klagepatentes entspreche. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Funktion der Innenh\u00fclse, den \u00e4u\u00dferen Schlauch zu st\u00fctzen und zu f\u00fchren, werde auf diese Weise erreicht. Gleichwirkendes Mittel zu der im Klagepatent angesprochenen Au\u00dfenh\u00fclse sei der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Stahlring. Der Stahlring liege am Au\u00dfenumfang des \u00e4u\u00dferen Rohres der zweischaligen Rohrkupplung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an und \u00fcbernehme die Funktion einer Au\u00dfenh\u00fclse nach dem Klagepatent, n\u00e4mlich die Ausbildung der Rastnocken und gleichzeitig die Halterung und St\u00fctzung des Schlauches zum Schutz gegen radiales Aufweiten unter Druck und Temperatur. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigte Stahlring sei daher mit der Au\u00dfenh\u00fclse des Klagepatentes funktionsgleich. Damit sei von einer Gleichwirkung auszugehen. Der Fachmann sei aufgrund seiner Fachkenntnis bef\u00e4higt, das abgewandelte Mittel als gleichwirkend aufzufinden, weil im Stand der Technik in der DE 37 29 570 (Anlage K 6) eine Schlauchkupplung und eine Rohrkupplung in einem einzigen Dokument als gleichwertig beschrieben w\u00fcrden und der Fachmann daher wisse, dass eine Schlauchkupplung gleichwirkend zu einer Rohrkupplung arbeite. Auch sei dem zu entnehmen, dass es zur Verwirklichung nicht darauf ankomme, die Rasteinrichtung getrennt von einem Schlauch anzuordnen, eine unmittelbare werkstoff-einst\u00fcckige Verbindung sei ausreichend. Die Gleichwertigkeit liege auf der Hand.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom<br \/>\n14. M\u00e4rz 2006 zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nRohrleitungen mit einem Steckbereich, bestehend aus einem Innenrohr und einem Stahlring, wobei zwischen dem Innenrohr und dem Stahlring eine Rohrleitung vorgesehen ist, dergestalt, dass diese mit dem Innenrohr verbunden und der Stahlring in dieser zumindest teilweise eingebettet ist und einer an dem Stahlring befindlichen und als Sicke ausgebildeten Nase im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, die zur Herstellung einer Steckverbindung f\u00fcr den Anschluss von Rohrleitungen insbesondere zur Verwendung f\u00fcr Rohrleitungssystemen von Kraftfahrzeugen geeignet und bestimmt sind,<br \/>\nbei denen ein Rohrstutzen \u00fcber den Stahlring des Au\u00dfenrohrs geschoben werden kann, der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit dem Stahlring des Au\u00dfenrohres verrastbar ist, wobei der Rohrstutzen an seinem Au\u00dfenumfang mindestens eine radiale, in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Ausbuchtung besitzt und der Rohrstutzen im Bereich der Ausbuchtung in Umfangsrichtung einen Durchbruch aufweist, durch welchen ein Teil des Sicherungsmittels hindurch greift, wobei der Ausbuchtung die an dem Stahlring des Au\u00dfenrohres befindliche Nase zugeordnet ist, mit der das Sicherungsmittel zusammenwirkt, wobei die Steckverbindung mindestens eine Nasen-\/Durchbruch-Anordnung an dem Stahlring des Au\u00dfenrohres\/im Rohrstutzen mit einer auf dem Rohrstutzen in einer durch die jeweilige Ausbuchtung ausgebildeten Verschiebef\u00fchrung unverlierbar angeordneten und mit der durch den jeweiligen Durchbruch teilweise durchgreifenden Rastnase zusammenwirkenden Rastglieder zur Einhandbedienung aufweist;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2000 begangenen Handlungen entstanden und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie macht geltend, Kl\u00e4gerin \u00fcbergehe die Merkmale 1 und 2 des Klagepatents, sie mache unzul\u00e4ssigerweise eine Unterkombination geltend. Das sei jedoch ausgeschlossen, weil die Merkmale 1 und 2 nicht erkennbar \u00fcberfl\u00fcssig seien, sondern eine technische Funktion erf\u00fcllten. Die Druckschrift DE 37 29 57 zeige keine werkstoff-einst\u00fcckige Ausbildung. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Anspruchsmerkmale komme nicht in Betracht, da die Merkmale 1 und 2 konkrete r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Ausbildungen zur Verbindung der Rohr- oder Schlauchleitungen mit der entsprechenden Aufnahme vors\u00e4hen. Die L\u00f6sung nach dem Klagepatent habe erkennbar den Vorteil, dass mit Hilfe der Steckverbindungen beliebige Schlauch- und Rohrleitungen beliebiger L\u00e4nge verwendet werden k\u00f6nnten. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Die Klagepatentschrift enthalte auch keine Anregungen, von dieser Konzeption der mehrteiligen Ausbildung abzuweichen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 und 2 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 eine Steckverbindung f\u00fcr den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen, wie sie insbesondere im Automobilbau verwendet werden, und sieht, merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert, eine Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n(1)<br \/>\nSteckverbindung f\u00fcr den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen (6) bestehend aus<br \/>\n(a) einer Innenh\u00fclse (1) und<br \/>\n(b) einer Au\u00dfenh\u00fclse (2).<br \/>\n(2)<br \/>\nAu\u00dfenh\u00fclse (2) und Innenh\u00fclse (1) nehmen zwischen sich eine Rohr- und Schlauchleitung (6) auf.<br \/>\n(3)<br \/>\nDies geschieht so, dass ein Rohrstutzen (3) \u00fcber die Au\u00dfenh\u00fclse (2) geschoben werden kann,<br \/>\n(a) der mit Hilfe eines Sicherungsmittels an der Au\u00dfenh\u00fclse (2) verrastbar ist,<br \/>\n(b) wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Au\u00dfenumfang eine Ausbuchtung (22) besitzt, die radial und in L\u00e4ngsrichtung verl\u00e4uft,<br \/>\n(c) wobei der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtungen (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist.<br \/>\n(4)<br \/>\nDurch den Durchbruch (23) greift ein Teil des Sicherungsmittels hindurch.<br \/>\n(5)<br \/>\nDer Ausbuchtung (22) ist eine an der Au\u00dfenh\u00fclse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet.<br \/>\n(6)<br \/>\nMit der Nase (14) wirkt das Sicherungsmittel zusammen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kn\u00fcpft mit seinen Merkmalen 1 bis 6 an den aus der EP 0 559 505 (Anlage K 4) bekannten Stand der Technik an und zitiert die FR 2 667 992 (die als<br \/>\nEP 0 480 818 B1 (Anlage K 3) vorliegt) als ma\u00dfgebend. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, der in diese Schriften schaut, sieht, dass sie Steckverbindungen zum Gegenstand haben. Die EP 0 480 818 B1 f\u00fchrt dazu aus, dass die Verbindungsvorrichtung starre, bez\u00fcglich des Endes des Schlauchanschlussst\u00fccks (1) koaxiale und jeweils innerhalb und au\u00dferhalb dieses St\u00fcckes angeordnete Rohrelemente (2, 3) umfasst, so dass das Anschlussst\u00fcck (1) zwischen den beiden Rohrelementen (2, 3) eingespannt ist (Anlage K 3, Sp. 8, Z. 6 \u2013 17, Figur 1, Figur 3). Die auf EP 0 480 818 B1 basierende EP 0 559 505 beschreibt zwei starre rohrf\u00f6rmige Elemente (20, 21), die koaxial zum Schlauchende an der Au\u00dfen- und an der Innenseite desselben so angeordnet sind, dass das Schlauchende zwischen den beiden rohrf\u00f6rmigen Elemente festgeklemmt wird (Anlage K 4, Sp. 10, Z. 28 \u2013 33). Wie der Durchschnittsfachmann diesen Schriften entnehmen kann, haben dort Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse (\u00e9l\u00e9ments de forme tubulaire rigide 2 und 3 \u2013 Anlage K 3, Sp. 3, Z. 52 ff.) die technische Funktion, die aus verschiedenen Gr\u00fcnden relativ d\u00fcnnwandigen Rohr- und Schlauchleitungen (\u201eraccord souple\u201c &#8211; Anlage K 3, Sp. 3, Z. 7 ff.) im Bereich ihres Anschlussst\u00fccks einerseits zu verst\u00e4rken, so dass sie dort relativ steif sind und sich nicht verformen, sowie andererseits dem Anschlussst\u00fcck als einem Kupplungsteil f\u00fcr die Herstellung der Steckverbindung die erforderliche Kontur zu geben, damit eine Ankupplung an den zweiten Kupplungsteil erm\u00f6glicht wird (so auch zutreffend die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift, Bl. 9 GA). An dieser Ausgestaltung, die sich dadurch auszeichnet, dass Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse einerseits und die Rohr- und Schlauchleitung andererseits wahrnehmbar von einander zu unterscheidende Bauteile sind, \u00fcbt das Klagepatent keine Kritik, sondern \u00fcbernimmt sie ersichtlich als vorteilhaft, zumal der Adapter eine besondere Konturierung oder Profilierung des Rohres oder Schlauches \u00fcberfl\u00fcssig macht.<br \/>\nAls nachteilig am Stand der Technik sieht es das Klagepatent nur an, dass es sich bei den auf der Au\u00dfenh\u00fclse befindlichen Nasen um Lappen handele, die aus dem Material der Au\u00dfenh\u00fclse 3-seitig beschnitten seien und nach au\u00dfen hervor ragten, so dass die erforderliche Stabilit\u00e4t dieser Nasen nur durch Einsatz von ausgew\u00e4hlten Materialien mit entsprechender Materialst\u00e4rke gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 28 bis 34). Des Weiteren sei nachteilig, dass der Rohrstutzen mit drei gleichm\u00e4\u00dfig an seinem Au\u00dfenumfang angeordneten und seine Wandung durchbrechenden Schlitzen ausgebildet sei und diese Schlitze ca. 50 % von der Umfangsl\u00e4nge des Rohrstutzens einn\u00e4hmen und damit zur Gew\u00e4hrleistung der erforderlichen Stabilit\u00e4t des Rohrstutzens nur ausgew\u00e4hlte Materialien mit entsprechenden Wanddicken eingesetzt werden k\u00f6nnten (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 19 bis 27). Auch ergebe sich durch die drei relativ gro\u00df ausgebildeten Schlitze, dass dieser Rohrstutzen in insgesamt drei verschiedene Winkellagen auf die Au\u00dfenh\u00fclse aufgeschoben und verrastet werden k\u00f6nne, das sei aber in verschiedenen Anwendungsf\u00e4llen unerw\u00fcnscht, weil eine genaue lagerichtige Zuordnung der Kupplungsmittel erw\u00fcnscht sei (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 35 bis 41). Des Weiteren sei die in der Steckverbindung verwendete dreieckf\u00f6rmige Rastfederung schwierig zu montieren und vor allem verlierbar auf dem Rohrstutzen angeordnet (Anlage K 1, Sp. 1,<br \/>\nZ. 44 bis 47). Um die Kupplung zu \u00f6ffnen, sei es des Weiteren notwendig, die Feder komplett vom Stutzen zu trennen und zur Wiederherstellung der Rastverbindung m\u00fcsse dann die Feder wieder separat umst\u00e4ndlich montiert werden, was bei eingeengtem Einbauraum in Fahrzeugen schwer sei (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 48 bis 53).<br \/>\nAls Aufgabe bezeichnet es das Klagepatentes daher, eine Steckverbindung der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art auszubilden, bei der die Verbindung auch bei relativ gro\u00dfem Durchmesser der Steckverbindung eine gro\u00dfe Stabilit\u00e4t gew\u00e4hrleistet. Des Weiteren soll die Rastfeder unmittelbar am Rohrstutzen gelagert und von Hand bedienbar sein (Anlage<br \/>\nK 1, Sp. 2, Z. 45 bis 53).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatentes \u00fcber den bekannten Stand der Technik hinaus die Ausbildung folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDie Steckverbindung weist mindestens eine Nasen-\/Durchbruch-Anordnung (14, 23) an der Au\u00dfenh\u00fclse\/im Rohrstutzen (2, 3) auf.<br \/>\n(8)<br \/>\nDie Nasen-\/Durchbruch-Anordnung (14, 23) besitzt eine Rastfeder (4) auf dem Rohrstutzen (3), die<br \/>\n(a) in einer Verschiebef\u00fchrung,<br \/>\n(b) ausgebildet durch die jeweilige Ausbuchtung (22),<br \/>\n(c) den jeweiligen Durchbruch (23) teilweise durchgreifend,<br \/>\n(d) unverlierbar<br \/>\nangeordnet ist.<br \/>\n(9)<br \/>\nDie Rastnase (14) ist als Sicke ausgebildet.<br \/>\n(10)<br \/>\nDie Rastnase (14) wirkt mit der Rastfeder (4) zur Einhandbedienung zusammen.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Rastnase der Au\u00dfenh\u00fclse in Gestalt einer Sicke (anstelle in Form von aus dem Material herausgebogenen Laschen) vorgesehen ist, stellt sich eine hinreichende Stabilit\u00e4t auch dann ein, wenn weniger stabiles Material (z.B. Aluminium) in relativ geringen Wanddicken verwendet wird. \u00c4hnliche Stabilit\u00e4tsvorteile bestehen im Hinblick auf den Rohrstutzen, der nur noch kleindimensionierte Durchbr\u00fcche aufweist, die mit der Sicke der Au\u00dfenh\u00fclse zusammenwirken. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Nasen-\/<br \/>\nDurchbruchs-Anordnung ergibt sich ferner ein Verdrehschutz, der sicher stellt, dass der Rohrstutzen auf der Au\u00dfenh\u00fclse nur in einer ganz bestimmten Drehlage aufgeschoben und verrastet werden kann. Da die Rastfeder auf dem Rohrstutzen unverlierbar angeordnet ist, besteht der Vorteil, dass die Feder nicht mehr abhanden kommen kann. Dadurch, dass die Rastfeder in einer Verschiebef\u00fchrung mit dem Rohrstutzen gehalten wird, ist es schlie\u00dflich m\u00f6glich, die Rastfeder im Zuge einer Einhandbedienung in Eingriff oder au\u00dfer Eingriff mit der Rastnase der Au\u00dfenh\u00fclle zu bringen, was die Montage der Steckverbindung wesentlich erleichtert (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 56 bis Sp. 3, Z. 10).<br \/>\nAnsonsten geht die Erfindung grunds\u00e4tzlich unver\u00e4ndert von der im Stand der Technik vorgefundenen Ausgestaltung aus (Merkmale 1 bis 6). Nach den Vorgaben der Merkmale 1 und 2 bestehen solche Steckverbindungen aus einer Innenh\u00fclse, auf welche der Schlauch aufgeschoben ist, sowie aus einer auf die Au\u00dfenseite des Schlauches geschobenen Au\u00dfenh\u00fclse, wobei die beiden H\u00fclsen etwa in der Mitte miteinander verbunden sind. Zur Sicherung der Verbindung ist ein Rohrstutzen (Merkmal 3) vorhanden, der von au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenh\u00fclse geschoben wird. Dies geschieht in der Weise, dass die obere Basis der an der Au\u00dfenh\u00fclse montierten Rastfeder in den oberen Schlitz des Rohrstutzens und hinter die Rastnase der Au\u00dfenh\u00fclse eingreift, womit die Au\u00dfenh\u00fclse gegen\u00fcber dem Rohrstutzen verrastet wird. Diese Ausgestaltung wird im Rahmen des Unteranspruchs 15 und des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figuren 6a und 6b nebst zugeh\u00f6rigem Beschreibungstext in Abschnitten 0094 \u2013 0096 abgewandelt. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Der Durchschnittsfachmann wird dabei nicht im Zweifel gelassen, dass eine Innenh\u00fclse, eine Au\u00dfenh\u00fclse und erst recht eine mit Hilfe der H\u00fclsen anzuschlie\u00dfende Rohr- oder Schlauchleitung als voneinander unterschiedliche Bauteile vorhanden sein m\u00fcssen und nicht einst\u00fcckig ausgebildet sein sollen. Eine Ausbildung der anzuschlie\u00dfenden Schl\u00e4uche oder Rohre an ihrem einen Ende dergestalt, dass sie so verst\u00e4rkt sind, dass sie die H\u00fclsenfunktion \u00fcbernehmen k\u00f6nnen und damit die H\u00fclsen \u00fcberfl\u00fcssig machen, ist weder dem Wortsinn der Anspr\u00fcchen, noch der Beschreibung zu entnehmen.<br \/>\nGenau eine solche Ausgestaltung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Die patentgem\u00e4\u00dfe Verrastungsstruktur befindet sich als integraler Bestandteil des Endbereichs der anzuschlie\u00dfenden Rohrleitung. Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse als voneinander unterschiedliche Bauteile sind nicht vorhanden. Merkmale 1 und 2 des Klagepatents sind daher nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine andere Betrachtungsweise ist nicht deswegen geboten, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 3 bis 10 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht und damit mit den Mitteln des Klagepatents die diesem zugrundeliegende Aufgabenstellung l\u00f6st.<\/p>\n<p>Beschr\u00e4nkt sich ein technisches Schutzrecht bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re, darf der Fachmann gleichwohl darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschr\u00e4nkt ist. Dem Schutzrechtsinhaber ist es dann verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 149, 159 \u2013 Schneidmesser I). Der Gegenstand und Schutzbereich eines technischen Schutzrechts d\u00fcrfen nicht unter Au\u00dferachtlassung einzelner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher oder funktional definierter Merkmale des Anspruchs bestimmt werden. Dies liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den erteilten Patentanspruch zugrunde zu legen, sondern einen fiktiven Anspruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht (BGH, Urt. Vom 31. Mai 2007, X ZR 172\/04, Rdnr. 28 f. \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmale 1 und 2 des Klagepatents sind nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich nicht nur auf wortsinngem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen, sondern auch auf solche Ausf\u00fchrungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Insoweit ist unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. M\u00e4rz 2002 zum Schutzbereich von Patentanspr\u00fcchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mit. 2002, 228 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 558 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff. \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Es ist schon fraglich, ob der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Au\u00dfenseite des Rohrendes aufgebordelte Stahlring mit seiner als Sicke ausgebildeten Rastnase als Au\u00dfenh\u00fclse im Sinne der Merkmale 1 und 2 angesehen werden kann. Eine \u201eH\u00fclse\u201c ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein r\u00f6hrenf\u00f6rmiger K\u00f6rper, der einen anderen Gegenstand umf\u00e4nglich umschlie\u00dft. Wie weit sich dieser K\u00f6rper in axialer Richtung erstreckt, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Durchschnittsfachmann, sofern der K\u00f6rper nur die ihm zugewiesene Adapterfunktion oder Kupplungsfunktion sowie die Funktion erf\u00fcllen kann, im Bereich der Steckverbindung das Rohr- oder Schlauchteil vor einer Deformierung zu sch\u00fctzen. Aufgrund dieser Gegebenheiten k\u00f6nnte der Stahlring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ggfls. als \u00c4quivalent einer Au\u00dfenh\u00fclse angesehen werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist jedoch kein der Innenh\u00fclse gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel auf. Es mag als zutreffend unterstellt werden, dass das angegriffene Ladeluftrohr doppelschalig ausgebildet ist, also aus einem innen<br \/>\nliegenden und einem \u00e4u\u00dferen Rohr besteht, so wie dies in Anlage K 15 zeichnerisch dargestellt ist und u.U. aus der Querschnittsdarstellung (Anlage K 13.1) hervorgeht. Es kann weiter unterstellt werden, dass das \u00e4u\u00dfere Rohr, wie von der Kl\u00e4gerin dargelegt, von dem inneren Rohr gest\u00fctzt wird und damit seine Formstabilit\u00e4t erh\u00e4lt. Letztlich stellt aber die innere Rohrschale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur eine Verdickung der Wandung der Rohrleitung dar, die zudem zur Verst\u00e4rkung und zur Ausbildung der Kupplungsstelle von Rohr- oder Schlauchleitung und Rohrstutzen eine beide Rohrschalen erfassende Profilierung und Konturierung erfahren hat. Damit wird aber gerade auf die Adapterfunktion auch der Innenh\u00fclse verzichtet, deren Sinn und Zweck darin besteht, dass auf eine Verst\u00e4rkung, Profilierung und Konturierung der Rohr- oder Schlauchleitung im Anschlussbereich verzichtet werden kann. Der Durchschnittsfachmann mag zwar aufgrund nahe liegender \u00dcberlegungen in der Lage sein, eine die gew\u00fcnschte Steckverbindung erm\u00f6glichende Ausgestaltung des Rohrendes selbst unter Verzicht auf eine selbst\u00e4ndige Innen- und auch Au\u00dfenh\u00fclse vorzunehmen. Solche<br \/>\n\u00dcberlegungen orientieren sich aber nicht am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche, und das Ergebnis derartiger \u00dcberlegungen kann auch nicht als der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig angesehen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 805 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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