{"id":554,"date":"2007-09-11T17:00:26","date_gmt":"2007-09-11T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=554"},"modified":"2016-04-20T09:32:23","modified_gmt":"2016-04-20T09:32:23","slug":"4a-o-3407-kostenerstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=554","title":{"rendered":"4a O 34\/07 &#8211; Kostenerstattung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 637<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. September 2007, Az. 4a O 34\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.345,96 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 19 % und der Beklagten zu 81 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten die Begleichung von ausstehenden Betr\u00e4gen aus vier Rechnungen, die sie f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit in europ\u00e4ischen Patenterteilungsverfahren ausgestellt hat.<br \/>\nDie erste Rechnung vom 20.11.2002, von der die Kl\u00e4gerin einen Restbetrag von 2.849,81 \u20ac geltend macht, bezieht sich auf patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten im Hinblick auf das europ\u00e4ische Patent 0 957 xxx. Die Erteilung dieses Patent, dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist, bezieht sich auf eine Anlage mit einem Ger\u00e4t zur Fahrerorientierung f\u00fcr ein Kart und wurde am 09.01.2002 bekannt gegeben. Sobald die Kl\u00e4gerin vom Europ\u00e4ischen Patentamt dar\u00fcber informiert war, dass die Erteilung des Patents im Januar 2002 bevorstehe, fragte sie bei der Beklagten mit Schreiben vom 30.11.2001 (Anlage K 2) an, in welchen L\u00e4ndern das Patent nationalisiert werden solle. Dabei wies die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass f\u00fcr die Nationalisierung hohe (Fremd-)kosten entstehen w\u00fcrden. Die Beklagte teilte mit Fax vom 30.01.2002 (Anlage K 3) mit, dass das Patent in den L\u00e4ndern Deutschland, Belgien, Gro\u00dfbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien, \u00d6sterreich und Spanien nationalisiert werden solle. Daraufhin beauftragte die Kl\u00e4gerin entsprechende Patentanw\u00e4lte im Ausland. Mit Fax vom 07.05.2002 bevollm\u00e4chtigte die Beklagte die Kl\u00e4gerin, \u201edie wichtigsten Schritte und Zahlungen vorzunehmen, die n\u00f6tig sind, um die beiden Patente voranzutreiben\u201c (Anlage K 5).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe daraufhin folgende, ihr in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge beglichen:<br \/>\n&#8211; an den britischen Korrespondenzanwalt habe sie gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 26.02.2002 (Anlage K 6) einen Betrag von 1.166,00 \u20ac gezahlt,<br \/>\n&#8211; an den franz\u00f6sischen Korrespondenzanwalt habe sie gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 03.04.2002 (Anlage K 7) einen Betrag von 850,00 \u20ac gezahlt,<br \/>\n&#8211; an den niederl\u00e4ndischen Korrespondenzanwalt habe sie gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 05.04.2002 (Anlage K 8) einen Betrag von 720,00 \u20ac gezahlt,<br \/>\n&#8211; an den spanischen Korrespondenzanwalt habe sie gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 08.04.2002 (Anlage K 9) einen Betrag von 1.085,00 \u20ac gezahlt,<br \/>\n&#8211; an den \u00f6sterreichischen Korrespondenzanwalt habe sie gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 15.02.2002 (Anlage K 10) einen Betrag von 312,00 \u20ac gezahlt,<br \/>\n&#8211; an den italienischen Korrespondenzanwalt habe sie gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 03.04.2002 (Anlage K 11) einen Betrag von 762,00 \u20ac gezahlt,<br \/>\n&#8211; an den belgischen Korrespondenzanwalt habe sie gem\u00e4\u00df dessen Rechnung vom 30.04.2002 (Anlage K 12) einen Betrag von 542,50 \u20ac gezahlt,<br \/>\nMit Rechnung vom 20.11.2002 (Anlage K 13) stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten f\u00fcr die verauslagten Fremdkosten 5.437,50 \u20ac, f\u00fcr ihre Kopier-, Schreib- und Portokosten 36,47 \u20ac zuz\u00fcglich der auf diese Betr\u00e4ge entfallende Mehrwertsteuer insgesamt 6.349,81 \u20ac in Rechnung. Auf diese Rechnung zahlte die Beklagte einen Betrag von 3.500,00 \u20ac, so dass nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ein Betrag von 2.849,81 \u20ac offen steht.<\/p>\n<p>Die zweite Rechnung vom 20.01.2003, dessen Betrag von 1.191,70 \u20ac die Kl\u00e4gerin in voller H\u00f6he geltend macht, betrifft die europ\u00e4ische Patentanmeldung 96 107 920.9. Diese Patentanmeldung bezieht sich auf eine Anordnung zur B\u00fcndelung von Versorgungsleitungen f\u00fcr ein Geb\u00e4ude. Auf die Patentanmeldung erging am 11.10.2002 ein Zwischenbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamts (Anlage K 14), in dem der Pr\u00fcfer mitteilte, dass er den Gegenstand der angemeldeten Erfindung als von der US 2 680 xxx neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen ansehe. Mit Schreiben vom 12.11.2002 (Anlage K 15) informierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte \u00fcber den Bescheid und bat um eine Anweisung, ob auf den Pr\u00fcferbescheid erwidert werden solle. Hierbei w\u00fcrden Kosten in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1.200,00 \u20ac entstehen. Falls die Beklagte nicht reagiere, werde sie, die Kl\u00e4gerin, eine Stellungnahme an das Europ\u00e4ische Patentamt verfassen. Nachdem die Beklagte sich nicht meldete, verfasste die Kl\u00e4gerin unter dem 20.01.2003 eine Eingabe zum Europ\u00e4ischen Patentamt. Mit Rechnung vom 20.01.2003 rechnete sie ihre Leistungen in H\u00f6he von 1.191,70 \u20ac gegen\u00fcber der Beklagten ab (Anlage K 17). Dabei entfallen nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit 27,33 \u20ac auf Porto-, Schreib-, Telefon- und Kopierkosten und weitere 1.000,00 \u20ac auf die stundenweise abgerechnete patentanwaltliche T\u00e4tigkeit. Bei einem Zeitaufwand von drei Stunden sei ein Stundensatz von 350,00 \u20ac zu Grunde gelegt worden.<\/p>\n<p>Daraufhin erging ein weiterer Zwischenbescheid vom 20.05.2003, in dem weitere Nachbesserungen verlangt wurden. Die Kl\u00e4gerin teilte der Beklagten jedoch mit Schreiben vom 02.06.2003, 14.07.2003 und 31.07.2003 mit, dass sie den Bescheid lediglich beantworten werde, wenn die Beklagte einen Vorschuss einzahle. Nachdem die Beklagte einen Vorschuss nicht zahlte, beantragte die Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt mit Schreiben vom 18.09.2003 (Anlage K 19) eine Fristverl\u00e4ngerung. Diese T\u00e4tigkeit stellte sie der Beklagten mit Rechnung vom 18.09.2003 (Anlage K 21) mit 170,52 \u20ac in Rechnung.<\/p>\n<p>Daraufhin wurde vom Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamts in Aussicht gestellt, dass das Patent erteilt werde. Mit Schreiben vom 23.06.2004 teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit, dass nunmehr bis zum 21.10.2004 Erteilungs- und Druckkosten zu entrichten seien und \u00dcbersetzungen der Anspr\u00fcche ins Englische und Franz\u00f6sische einzureichen seien, wof\u00fcr weitere Vorauszahlungen erforderlich seien. Als die Beklagte der Kl\u00e4gerin in Aussicht stellte, sie werde die Kosten Anfang des Jahres 2005 begleichen k\u00f6nnen, beauftragte die Kl\u00e4gerin Korrespondenzanw\u00e4lte in Gro\u00dfbritannien und Frankreich mit der \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche und entrichtete die amtlichen Geb\u00fchren. Mit Rechnung vom 13.12.2004 stellte die Kl\u00e4gerin der Beklagten f\u00fcr ihr T\u00e4tigwerden 1.916,68 \u20ac in Rechnung (Anlage K 27). Dieser Betrag setzt sich zusammen \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit vortr\u00e4gt \u2013 aus einem Eigenhonorar von 615,00 \u20ac, Auslagen in H\u00f6he von 59,31 \u20ac, Rechnungen der Korrespondenzanw\u00e4lte in H\u00f6he von 263,00 \u20ac (45 \u20ac f\u00fcr die \u00dcbersetzung ins Englische gem\u00e4\u00df Rechnung vom 30.11.2004 und 218,00 \u20ac f\u00fcr die \u00dcbersetzung ins Franz\u00f6sische gem\u00e4\u00df Rechnung vom 06.12.2004) und Amtsgeb\u00fchren f\u00fcr Druckkosten in H\u00f6he von 715,00 \u20ac. Die Beklagte zahlte auf diese Rechnung insgesamt 750,00 \u20ac, so dass nach Ansicht der Kl\u00e4gerin ein Betrag von 1.166,68 \u20ac offen steht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Einrede der Verj\u00e4hrung greife nicht durch. Insbesondere sei die Verj\u00e4hrung in Bezug auf die sich aus der Rechnung vom 20.11.2002 ergebenden Forderung aufgrund von Ratenzahlungen der Beklagten gehemmt gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 5.378,71 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf 2.849,81 \u20ac seit dem 24.12.2002, auf 1.191,70 \u20ac seit dem 24.02.2003, auf 170,52 \u20ac seit dem 22.11.2003 sowie auf 1.166,68 seit dem 17.01.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die Rechnungen seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, worin die Leistung der Kl\u00e4gerin bestanden habe, d.h. mit welchem Stundenaufwand gearbeitet worden sei. Es fehle eine differenzierte Aufstellung dar\u00fcber, welche Kosten im Einzelnen f\u00fcr \u00dcbersetzungen, amtliche Geb\u00fchren und Korrespondenzanw\u00e4lte angefallen seien. Die Beklagte bestreitet, dass die Kl\u00e4gerin die Rechnungen der Korrespondenzanw\u00e4lte beglichen habe und dass diese Rechnungen angemessen seien. Auch die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre eigene T\u00e4tigkeit berechneten Betr\u00e4ge seien \u00fcberh\u00f6ht. Im \u00dcbrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.345,96 \u20ac aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus der ersten Rechnung vom 20.11.2001 steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.849,81 \u20ac zu. Dieser ergibt sich aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Mandatsverh\u00e4ltnis, im Rahmen dessen ein Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, Herr Patentanwalt Dr. Liesegang, die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 957 xxx, das im Namen der Beklagten angemeldet worden war, betreute. Indem die Beklagte auf die Anfrage des Herrn A vom 30.11.2001 mit Schreiben vom 30.01.2002 erwiderte, das Patent solle in den L\u00e4ndern Deutschland, Belgien, Gro\u00dfbritannien, Frankreich, Niederlande, Italien, \u00d6sterreich und Spanien nationalisiert werden, hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger im Rahmen des als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Charakter anzusehenden Mandatsvertrags die Weisung erteilt, Korrespondenzanw\u00e4lte in den benannten L\u00e4ndern damit zu beauftragen, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Nationalisierung der Patente zu ergreifen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dargetan, dass sie daraufhin einen britischen, einen franz\u00f6sischen, einen niederl\u00e4ndischen, einen spanischen, einen \u00f6sterreichischen, einen italienischen und einen belgischen Korrespondenzanwalt weisungsgem\u00e4\u00df beauftragt hat. Wie die Kl\u00e4gerin an Hand der Rechnungen dieser Korrespondenzanw\u00e4lte gem\u00e4\u00df den Anlagen K 6 bis K 12 belegt hat, haben diese Anw\u00e4lte f\u00fcr ihr T\u00e4tigwerden insgesamt einen Betrag von 5.437,50 \u20ac in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Kl\u00e4gerin den Korrespondenzanw\u00e4lten auch erstattet. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert in Abrede gestellt, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO. Sie hat sich darauf beschr\u00e4nkt, pauschal zu bestreiten, dass die Rechnungen der ausl\u00e4ndischen Patentanw\u00e4lte von der Kl\u00e4gerin bezahlt wurden. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin mit den Anlagen K 29 bis K 34 Best\u00e4tigungen vorgelegt, die belegen, dass sie die von den Korrespondenzanw\u00e4lten berechneten Geb\u00fchren tats\u00e4chlich beglichen hat. Wenn die Beklagten in Erwiderung darauf lediglich r\u00fcgt, der Kl\u00e4gerin sei es nach wie vor nicht gelungen, substantiiert zur Anspruchsh\u00f6he vorzutragen, so gen\u00fcgt dies den Anforderungen an einen hinreichend konkreten und damit dem Gegner eine Erwiderung erm\u00f6glichenden Sachvortrag nicht. Denn das Bestreiten der Beklagten bleibt derart pauschal, dass nicht ersichtlich ist, wo die Beklagte ansetzen will, ob also etwa die Echtheit der Zahlungsbelege in Abrede gestellt werden soll oder aber ob sich das Bestreiten nur darauf beziehen soll, dass die Rechnungen der Korrespondenzanw\u00e4lte der H\u00f6he nach nicht nachvollziehbar seien.<br \/>\nAuch soweit die Beklagte einwendet, die Rechnungen der Korrespondenzanw\u00e4lte seien der H\u00f6he nach nicht angemessen, greift dies nicht durch. Nachdem keine der Rechnungen der Korrespondenzanw\u00e4lte \u00fcberm\u00e4\u00dfig hoch erscheint, w\u00e4re es an der Beklagten gewesen, aufzuzeigen, weshalb die berechneten Kosten im Verh\u00e4ltnis zum tats\u00e4chlichen Aufwand der Nationalisierung der Patente unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch sein sollen, zumal die Beklagte von der Kl\u00e4gerin vor Auftragserteilung in dem Schreiben vom 30.11.2001 ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen worden ist, dass f\u00fcr eine Nationalisierung in den benannten Vertragsstaaten hohe Kosten entstehen w\u00fcrden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen f\u00fcr Kopier-, Schreib- und Portokosten in H\u00f6he von 36,47 \u20ac nebst Mehrwertsteuer, also insgesamt 42,31 \u20ac. Da die Kl\u00e4gerin die Nationalisierung des Patents in sieben L\u00e4ndern bei den Korrespondenzanw\u00e4lten in Auftrag geben und \u00fcberwachen musste, ist ohne weiteres ersichtlich, dass hierf\u00fcr das Aufsetzen und Versenden von Schreiben und das Anfertigen von Kopien erforderlich war. Nachdem die Kl\u00e4gerin im Einzelnen aufgeschl\u00fcsselt hat, dass in der Rechnung vom 20.01.2002 Auslagen in H\u00f6he von 36,47 \u20ac enthalten waren, hat die Beklagte nicht konkret in Abrede gestellt, dass Kosten in dieser H\u00f6he angefallen sind. Einschlie\u00dflich der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 6.349,81 \u20ac, so dass nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 3.500,00 \u20ac ein Betrag von 2.849,81 \u20ac offen steht.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB greift nicht durch. Die Honorarforderung eines Patentanwalts verj\u00e4hrt innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB. Die Verj\u00e4hrung beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen, vorliegend also am 31.12.2002. Vorliegend hat die Verj\u00e4hrung jedoch noch im Dezember 2004 neu zu laufen begonnen. Denn die Beklagte hat dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht widersprochen, dass auf die Rechnung vom 20.11.2002 bis Dezember 2004 Raten gezahlt wurden, die sich auf insgesamt 3.500,00 \u20ac beliefen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 212 Nr. 1 BGB beginnt die Verj\u00e4hrung erneut, wenn der Schuldner dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt. So gen\u00fcgt in der Regel eine vorbehaltlose Zahlung auf eine Rechnung, um die Verj\u00e4hrung des mit der Rechnung geltend gemachten Anspruchs insgesamt neu beginnen zu lassen (vgl. M\u00fcKo\/Grothe, 5. Aufl. 2006, \u00a7 212 Rn. 14; BGH NJW-RR 1986, 324 zu dem vergleichbaren Fall, in dem eine Haftpflichtversicherung vorbehaltlos auf einzelne Schadensgruppen eines Personenschadens zahlt, worin ein tats\u00e4chliches Anerkenntnis im Hinblick auf den dem Verletzten insgesamt zustehenden Schadensersatzanspruch zu sehen ist). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre zuletzt im Dezember 2004 geleisteten Ratenzahlungen unter den Vorbehalt gestellt hat, dass sie die Berechtigung der Gesamtforderung in Frage stelle. In den Ratenzahlungen ist daher ein Anerkenntnis zu sehen. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch das Schreiben ihres Vaters vom 29.03.2004 (Anlage K 23) um eine Stundung der R\u00fcckst\u00e4nde bis Anfang 2005 gebeten hat. In einer solchen Stundungsbitte ist ebenfalls ein Anerkenntnis zu sehen (M\u00fcKo\/Grothe, a.a.O., Rn. 17)<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf die Rechnung vom 20.01.2003 steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch in H\u00f6he von 901,70 \u20ac aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 BGB zu. Im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses hat Patentanwalt Ader Beklagten mitgeteilt, dass auf den Zwischenbescheid des Pr\u00fcfers vom 11.10.2002 erwidert werden m\u00fcsse. Er gehe davon aus, dass er eine solche Erwiderung verfassen solle. Im Rahmen des auf Dauer angelegten und das gesamte Patentanmeldungsverfahren betreffende Mandats durfte Patentanwalt A auch davon ausgehen, dass die Beklagte sich meldet, wenn sie w\u00fcnscht, dass die Kl\u00e4gerin nicht weiter t\u00e4tig werden soll. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben hin jedoch nicht reagiert, und sie hat auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Abrede gestellt, dass die weitere Eingabe, die Patentanwalt Ain Reaktion auf den Zwischenbescheid vom 11.10.2002 verfasst hat, von dem erteilten Auftrag gedeckt war. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Patentanwalts A kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Zahlung von 750,00 \u20ac nebst Mehrwertsteuer verlangen. Die Parteien haben Vereinbarungen zur H\u00f6he der Dienstverg\u00fctung, d.h. eine konkrete Absprache \u00fcber den Stundenlohn, nicht getroffen. Die Beklagte hat aber nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses beide Parteien von einer Abrechnung der kl\u00e4gerischen Leistungen nach Zeitaufwand ausgingen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa es eine gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten nicht gibt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung. Dabei ist das Anwaltshonorar zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu bestimmen (\u00a7 316 BGB). Diese Bestimmung ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 BGB). Dabei hat die Kl\u00e4gerin die Umst\u00e4nde darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die von ihm getroffene Bestimmung \u201ebillig\u201c ist (BGH NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Verg\u00fctung hat (\u00a7 316 BGB), kann eine in Rechnung gestellte Verg\u00fctung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Verg\u00fctung \u00fcberhaupt \u00fcberschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verf\u00fcgung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Verg\u00fctung um mehr als 20 % \u00fcberschreitet (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 \u2013 2 U 10\/98; LG D\u00fcsseldorf Mitt. 2006, 283). Findet eine geringere \u00dcberschreitung statt, so verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Verg\u00fctungsbetrag. Wird der Toleranzbereich von 20 % \u00fcberschritten, ist als Verg\u00fctung das als angemessen errechte Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass Patentanwalt A drei Stunden an der Ausarbeitung der Erwiderung an das Europ\u00e4ische Patentamt gearbeitet hat. Es ist ohne weiteres plausibel, dass diese Zeit f\u00fcr die geleistete T\u00e4tigkeit auch objektiv angemessen und erforderlich war. Denn Patentanwalt A musste sich zun\u00e4chst wieder in die Akte einlesen, den Zwischenbescheid erfassen, sich den Inhalt der darin erw\u00e4hnten Druckschriften US-A-2 680 xxx und die EP-A-305 xxx erarbeiten, die Anspr\u00fcche des Patentanspruchs daraufhin teilweise neu fassen und schlie\u00dflich eine Stellungnahme an das Europ\u00e4ische Patentamt verfassen. Ein Zeitaufwand von drei Stunden ist f\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten angemessen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWelcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte einen Anhaltspunkt, f\u00fcr die von Gerold\/Schmidt\/v. Eicken\/Madert\/M\u00fcller-Rabe eine Bandbreite von 125,00 \u20ac bis 500,00 \u20ac angegeben wird (RVG, 16. Aufl., \u00a7 4 Rn. 86).<br \/>\nVorliegend handelt es sich zwar bei der Kl\u00e4gerin um eine Kanzlei gr\u00f6\u00dferen Zuschnitts, die in einer Gro\u00dfstadt wie M\u00fcnchen t\u00e4tig ist, und Patentanwalt A mag \u00fcber eine jahrzehntelange Berufserfahrung verf\u00fcgen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die vorliegende Angelegenheit, die Gegenstand der Patentanmeldung war, eine besondere technische oder rechtliche Schwierigkeit aufgeworfen hat oder besonders umfangreich oder komplex gewesen ist. Die Anmeldung betraf eine \u201eAnordnung zur B\u00fcndelung von Versorgungsleitungen f\u00fcr ein Geb\u00e4ude\u201c und damit einen Bereich, der technisch \u00fcberschaubar erscheint. Zudem erforderte die Eingabe beim Europ\u00e4ischen Patentamt lediglich die Abgrenzung von zwei Entgegenhaltungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Stundensatz von 250,00 \u20ac angemessen. Da die Kl\u00e4gerin mit dem von ihr in Rechnung gestellten Stundensatz von 350,00 \u20ac die Toleranzgrenze von 20 % \u00fcberschritten hat, ist als Verg\u00fctung lediglich das angemessene Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen (LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 282, 283), so dass sich bei einem Zeitaufwand von drei Stunden ein angemessenes Honorar von 750,00 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer, also 870,00 \u20ac ergibt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen f\u00fcr Kopier-, Schreib-, Telefon- und Portokosten in H\u00f6he von 27,33 \u20ac nebst Mehrwertsteuer, also insgesamt 31,70 \u20ac aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB. Die Kl\u00e4gerin hat beim Europ\u00e4ischen Patentamt eine zweiseitige Eingabe vom 20.01.2003 (Anlage K 16) gemacht und dieser Eingabe zudem eine Austauschseite f\u00fcr die Seite 1 der Patentanspr\u00fcche beigef\u00fcgt, die den ge\u00e4nderten Patentanspruch enthielt. Dass f\u00fcr die Erstellung dieser Eingabe Auslagen in H\u00f6he von 27,33 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer entstanden sind, ist nachvollziehbar und wurde von der Beklagten nicht mehr konkret in Abrede gestellt, nachdem die Kl\u00e4gerin n\u00e4her erl\u00e4utert hat, wie sich die Rechnung vom 20.01.2003 genau zusammensetzt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus der dritten Rechnung vom 18.09.2003 hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch in H\u00f6he von 60,50 \u20ac aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Bei dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag auf Verl\u00e4ngerung einer Frist handelt es sich um eine T\u00e4tigkeit, die in Patentanwalts- wie Rechtsanwaltskanzleien routinem\u00e4\u00dfig im Rahmen der \u00dcberwachung einer Frist anf\u00e4llt. Zu Recht ist die Kl\u00e4gerin daher in ihrem Prozessvortrag nicht davon ausgegangen, dass diese T\u00e4tigkeit nach Stundenhonorar zu verg\u00fcten ist. Zur Bemessung der f\u00fcr diese Eingabe angemessene Geb\u00fchr kann auf die zuletzt im Jahre 1968 von der Patentanwaltskammer herausgegebene Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte (PatAnwGebO) zur\u00fcckgegriffen werden, wobei die dort verzeichneten Geb\u00fchrenbetr\u00e4ge allerdings mit R\u00fccksicht auf die seit 1968 eingetretene allgemeine Teuerung angemessen zu erh\u00f6hen sind. F\u00fcr nach dem 01.01.2002 erteilte Auftr\u00e4ge ist von einem Teuerungszuschlag von 340 % auszugehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 282, 283). Da die hier streitige Fristverl\u00e4ngerung im September 2003 erfolgte, kann dieser Teuerungszuschlag auch f\u00fcr den vorliegenden Fall zu Grunde gelegt werden. Nach Abschnitt Q Ziffer 1. PatAnwGebO kann f\u00fcr die Einreichung eines Fristgesuches und die \u00dcberwachung einer Frist eine Geb\u00fchr von 30,00 DM berechnet werden. Nach Umrechnung dieser Geb\u00fchr in Euro und Anwendung des Teuerungszuschlags von 340 % ergibt sich somit ein Betrag von 52,15 \u20ac. Nach Hinzuf\u00fcgung der Mehrwertsteuer ergibt sich ein angemessener Rechnungsbetrag von 60,50 \u20ac.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus der vierten Rechnung vom 13.12.2004 steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch in H\u00f6he von 533,95 \u20ac aus \u00a7 \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 670 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin hat durch die Vorlage einer Kopie des an das Europ\u00e4ische Patentamt adressierten Verrechnungsschecks (Anlage K 38) nachgewiesen, dass sie eine Amtsgeb\u00fchr von 715,00 \u20ac gezahlt hat. Diese Auslage kann sie von der Beklagten erstattet verlangen. Weiter hat die Kl\u00e4gerin nachgewiesen, dass f\u00fcr die \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche ins Englische und Franz\u00f6sische Fremdgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 263,00 \u20ac entstanden sind. Diese Geb\u00fchren hat die Kl\u00e4gerin ausweislich der Belege Anlagen K 36 und K 37 f\u00fcr die Beklagte entrichtet. Daran, dass diese Betr\u00e4ge f\u00fcr die \u00dcbersetzungst\u00e4tigkeit angemessen sind, besteht angesichts deren H\u00f6he kein Zweifel. Die Beklagte hat nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, weshalb sie diese Betr\u00e4ge der H\u00f6he nach bestreiten will.<br \/>\nDagegen ist das von der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus geltend gemachte Eigenhonorar von 615,00 \u20ac nicht in vollem Umfang nachvollziehbar dargetan. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass diese insoweit t\u00e4tig geworden ist, als dass sie die Beklagte \u00fcber die Mitteilung gem\u00e4\u00df Regel 51 (4) EP\u00dc informiert hat, nach der eine Patenterteilung vorgesehen ist. Im Rahmen dieser Information musste die Kl\u00e4gerin die Beklagte darauf hinweisen, dass nunmehr die Druck- und Erteilungskosten zu entrichten und \u00dcbersetzungen einzureichen seien. Weshalb und aufgrund welchen Stundenaufwands hierf\u00fcr Geb\u00fchren in H\u00f6he von 615,00 \u20ac angefallen sind, hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen. F\u00fcr die vorgenannten T\u00e4tigkeiten kann daher lediglich in Anlehnung an Abschnitt D Ziffer 1. der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte (PatAnwGebO), wonach f\u00fcr einen Bericht \u00fcber den Bekanntmachungsbeschluss und f\u00fcr die Einzahlung der Bekanntmachungsgeb\u00fchr f\u00fcr eine Patentanmeldung eine Geb\u00fchr in H\u00f6he 40,00 DM vorgesehen ist, und unter Ber\u00fccksichtigung einer Teuerungsrate von 340 % eine Geb\u00fchr von 69,54 \u20ac als angemessen angesehen werden.<br \/>\nF\u00fcr die Koordinierung der \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche und f\u00fcr die Materialauslagen im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr mit dem Patentamt und der Beklagten ist ferner ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen in H\u00f6he von 59,31 \u20ac gerechtfertigt.<br \/>\nAus den Fremdgeb\u00fchren von 263,00 \u20ac, den verauslagten Amtsgeb\u00fchren von 715,00 \u20ac, den Eigengeb\u00fchren von 69,54 \u20ac sowie den Auslagen in H\u00f6he 59,31 \u20ac ergibt sich \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer &#8211; ein Betrag von 1.283,95 \u20ac. Da die Beklagte auf diese Rechnung bereits einen Betrag von 750,00 \u20ac gezahlt hat, verbleibt ein Restbetrag von 533,95 \u20ac.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Einrede der Verj\u00e4hrung greift hinsichtlich der Rechnungen vom 20.01.2003, 18.09.2003 und 13.12.2004 nicht durch. Denn schon die im Jahre 2003 erstellten Rechnungen sind nicht verj\u00e4hrt. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist begann am 31.12.2003 zu laufen und endete am 31.12.2006. Indem die Kl\u00e4gerin jedoch den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, der der Beklagten am 22.06.2006 zugestellt wurde, ist die Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seither gehemmt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings war davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Bezahlung der einzelnen Rechnungen gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB i.V.m. \u00a7 696 Abs. 3 ZPO erst mit Zustellung des Mahnbescheids am 22.06.2006 in Verzug geraten ist. Denn die Voraussetzungen der seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschrift des \u00a7 286 Abs. 3 BGB, auf die die Kl\u00e4gerin den Verzugseintritt zu st\u00fctzen scheint, sind vorliegend nicht gegeben. Ein Verbraucher \u2013 wie vorliegend die Beklagte \u2013 ger\u00e4t danach nur dann 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er gesondert auf diese Folge hingewiesen wird, \u00a7 286 Abs. 3 Satz 1 2. HS BGB. Einen solchen Hinweis enthielt keine der streitigen Rechnungen. Dass die einzelnen Forderungen konkret angemahnt wurden, ist ebenfalls nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Streitwert: 5.378,71 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 637 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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