{"id":5538,"date":"2007-04-26T17:00:46","date_gmt":"2007-04-26T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5538"},"modified":"2016-06-08T09:44:23","modified_gmt":"2016-06-08T09:44:23","slug":"2-u-306-niederspannungs-leistungsschalter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5538","title":{"rendered":"2 U 3\/06 &#8211; Niederspannungs-Leistungsschalter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 804<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 3\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2769\">4b O 426\/04<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass am Ende des Urteiltenors I. 1 angef\u00fcgt wird:<br \/>\n\u201eund bei denen der genannte Antriebsmechanismus als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk ausgebildet ist, der \u00fcber einem der Einzelpolbl\u00f6cke im genannten Geh\u00e4use angeordnet ist, wobei der Mechanismus von zwei parallel zu den gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen des zugeordneten Einzelpolblocks angeordneten Seitenblechen umschlossen ist und die genannten Seitenbleche, deren Abstand der Breite des Blocks entspricht, biegesteif mit diesem Einzelpolblock verbunden sind.\u201c<br \/>\n.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaften einer im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A Electric SA hervorgegangen ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 538 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage A K 1), das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 15. Januar 1991 am 22. September 1992 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12. Februar 1997. Der deutsche Teil des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, das eine Baureihe von Niederspannungsschaltern mit Formstoffgeh\u00e4usen betrifft, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 693 11 xxx T 2 (Anlage A K 2) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die im Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 8 lauten in der erteilten Fassung in deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der DE 693 11 xxx T 2 wie folgt:<\/p>\n<p>1. Niederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgeh\u00e4use und mehreren Polen, der aus, in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use (31) angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cken (10) gebildet ist und bei dem jeder Einzelpolblock (10) einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21) umfasst und einen beweglichen Kontakt (12) enth\u00e4lt, der auf einer, rechtwinklig zu den genannten gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist und dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfl\u00e4che angrenzt, die eine, mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbundene Klemme (22, 23) tr\u00e4gt, wobei mehrere Einzelpolbl\u00f6cke (10) mit ihren gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen parallel zueinander im Geh\u00e4use (31) angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbr\u00fccke (12) ausgebildet ist, die mit zwei, jeweils an eine der genannten kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21) angrenzenden, feststehenden Kontakten (13, 14) zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei L\u00f6schkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10) zu bewirken, und ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) s\u00e4mtlichen Einzelpolbl\u00f6cken gemeinsam zugeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Einzelpolbl\u00f6cke in einem, der doppelten Dicke der Wand (30) des Geh\u00e4uses (31) entsprechenden Abstand (32) voneinander angeordnet sind, dass die beiden Au\u00dfenbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen (18) an die W\u00e4nde (30) des Geh\u00e4uses (31) angrenzen, derart dass die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt und dass die Einzelpolbl\u00f6cke (10) \u00fcber zwischengef\u00fcgte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Bl\u00f6cken (10) bestimmende Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>8. Leistungsschalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der genannte Antriebsmechanismus (25) als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk (29) ausgebildet ist, der \u00fcber einem der Einzelpolbl\u00f6cke (10) im genannten Geh\u00e4use (31) angeordnet ist, dass der Mechanismus von zwei, parallel zu den gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen (18, 19) des zugeordneten Einzelpolblocks (10) angeordneten Seitenblechen (26) umschlossen ist und dass die genannten Seitenbleche (26), deren Abstand der Breite des Blocks (10) entspricht, biegesteif mit diesen Einzelpolblock (10) verbunden sind.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der weiteren Anspr\u00fcche des Klagepatents, insbesondere des Anspruchs 9, wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen entstammen der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 1 ist eine explodierte schematische und perspektivische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen vierpoligen Leistungsschalters; Figuren 2 und 3 sind schematische Vorderansichten eines einpoligen und eines dreipoligen Leistungsschalters.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (Anlage B 5) Teilnichtigkeitsklage mit dem Ziel, die Anspr\u00fcche 1 bis 4, 8 und 9 des Klagepatents f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren zu lassen. Die Kl\u00e4gerin verteidigte das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur noch mit den Anspr\u00fcchen 8 und 9. Mit Urteil vom 22. Juni 2006, 2 Ni 29\/05 (Anlage B 6), erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentanspr\u00fcche 1 bis 4 f\u00fcr nichtig; im \u00fcbrigen wies es die Nichtigkeitsklage ab. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 (Anlage B 7) Berufung ein, \u00fcber die derzeit nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke \u201eB\u201c mehrpolige Leistungsschalter im Niederspannungsbereich, insbesondere unter der Typenbezeichnung FE bzw. FD. Die FD-Serie (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I bzw. angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den als Anlagen A K 5 und A K 6 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Mustern sowie den Ablichtungen bzw. Geh\u00e4usegrundrissen der Anlagen A K 7 bis A K 12, A K 17, A K 18, B 3 und B 4, den Montageanleitungen Anlagen A K 13 bis A K 16 und den in den Schrifts\u00e4tzen der Beklagten eingescannten Fotografien und Zeichnungen. Hierauf wird Bezug genommen. Zur Veranschaulichung des Geh\u00e4useaufbaus wird nachfolgend ein Ausschnitt des Geh\u00e4usegrundrisses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gem\u00e4\u00df Anlage B 3 und eine im Schriftsatz der Beklagten enthaltene perspektivische Ansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (Bl. 196 GA) eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Sie nimmt deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat auf der Grundlage der erteilten Klagepatentanspr\u00fcche mit Urteil vom 1. Dezember 2005 der Klage stattgegeben. Es hat<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nNiederspannungs-Leistungsschalter mit Doppelgeh\u00e4use und mehreren Polen, die aus in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use angeordneten, einpoligen Standard-Abschaltbl\u00f6cken gebildet sind und bei denen jeder Einzelpolblock einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten mit zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen sowie zwei parallelen sowie zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden kleinen Seitenfl\u00e4chen umfasst und einen beweglichen Kontakt enth\u00e4lt, der schwenkbar gelagert ist um eine rechtwinklig zu den genannten gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen verlaufende Achse und der dazu dient, mit einem feststehenden Kontakt zusammenzuwirken, welcher an eine kleine Seitenfl\u00e4che angrenzt, die eine mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt verbundene Klemme tr\u00e4gt, wobei mehrere Einzelpolbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen parallel zueinander im Geh\u00e4use angeordnet sind, der genannte bewegliche Kontakt als Kontaktbr\u00fccke ausgebildet ist, die mit zwei jeweils an eine der genannten kleinen Seitenfl\u00e4chen angrenzenden, feststehenden Kontakten zusammenwirkt, um eine zweifache Abschaltung in zwei L\u00f6schkammern des Einzelpolblocks zu bewirken, und wobei ein Mechanismus mit Schaltknebel s\u00e4mtlichen Einzelpolbl\u00f6cken gemeinsam zugeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einzelpolbl\u00f6cke in einem der doppelten Dicke an der Wand des Geh\u00e4uses entsprechenden Abstand voneinander angeordnet sind und die beiden Au\u00dfenbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen an die W\u00e4nde des Geh\u00e4uses angrenzen, derart, dass die durch den einpoligen Leistungsschalter bestimmte Teilung aufrechterhalten bleibt, und dass die Einzelpolbl\u00f6cke \u00fcber zwischengef\u00fcgte, den genannten Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Bl\u00f6cken bestimmende Abstandshalter oder Trennstege miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.03.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.03.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006, bei Gericht am 11. Januar 2006 eingegangen, Berufung eingelegt. Sie ist \u2013 wie bereits in der ersten Instanz \u2013 der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen f\u00fchrt sie aus, das Erfordernis Standardabschaltbl\u00f6cke zu verwenden, verlange eine Standardisierung dergestalt, dass eine beliebige Austauschbarkeit der Einzelpolbl\u00f6cke im Hinblick auf ihre Position untereinander gegeben ist, um so ein modulares Baukastensystem zu erhalten. Solche Standardabschaltbl\u00f6cke w\u00fcrden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht benutzt, da die verwendeten Abschaltbl\u00f6cke unterschiedlich ausgebildet seien und deshalb nicht an einer beliebigen Position im Geh\u00e4use zur Bildung eines mehrpoligen Leistungsschalters eingesetzt werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht \u00fcber das vom Klagepatent geforderte Verh\u00e4ltnis von 1: 2 hinsichtlich der Dicke der Geh\u00e4usewand und des Abstandes der Einzelpolbl\u00f6cke. Die insoweit erforderlichen Messungen h\u00e4tten an den Punkten anzusetzen, die f\u00fcr die Querpositionierung der Einzelpolbl\u00f6cke ma\u00dfgeblich seien. Dies seien allein die gro\u00dfen Seitenw\u00e4nde des Geh\u00e4uses und die Abstandsbereiche, die in der Anlage B 3 bzw. der eingescannten perspektivischen Ansicht gr\u00fcn und gelb markiert seien. Danach ergebe sich ein Verh\u00e4ltnis von 1:3. Der Rechtsstreit sei zudem jedenfalls bis zur Entscheidung \u00fcber die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts auszusetzen. Das Bundespatentgericht habe \u00fcbersehen, dass der wesentliche Teil des Anspruchs 8 in der Klagepatentschrift selbst &#8211; zutreffend &#8211; als an sich bekannt beschrieben worden sei. Der Anspruch 9 allein biete gleichfalls keine Grundlage zur Aufrechterhaltung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Januar 2006 \u2013 gemeint ist der 1. Dezember 2005 \u2013 , Aktenzeichen 4b O 238\/05, die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beantragt hat, die Berufung zur\u00fcckzuweisen, beantragt sie nach Verk\u00fcndung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 2006 nunmehr,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Dezember 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf mit der im hiesigen Tenor aufgenommenen Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie ist der Ansicht, dass nach wie vor von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents auszugehen sei, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auch die den urspr\u00fcnglichen Anspruch einschr\u00e4nkenden zus\u00e4tzlichen Merkmale erf\u00fcllen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und Vertiefung desselben legt sie dar, der Begriff des Standardabschaltblocks verlange nur eine Standardisierung hinsichtlich der Abmessungen der Abschaltbl\u00f6cke. Ungeachtet dessen seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Einzelpolbl\u00f6cke tats\u00e4chlich variabel einsetzbar und weitestgehend identisch. Bei der Frage nach dem Verh\u00e4ltnis der Dicke der Wand zum Abstand der Einzelpolbl\u00f6cke lasse die Beklagte zu Unrecht au\u00dfer Betracht, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an den W\u00e4nden angebrachten Rippen bzw. Flansche ma\u00dfbildend f\u00fcr den Abstand der Einzelpolbl\u00f6cke seien. Diese fixierten den seitlichen Abstand, so dass diese Vorspr\u00fcnge bei der Dickenmessung zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz verurteilt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 2006 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Erg\u00e4nzung des Tenor des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt der Teilnichtigkeitserkl\u00e4rung Rechnung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Niederspannungsleistungsschalter, der aus mehreren Standardabschaltbl\u00f6cken in einem gemeinsamen Geh\u00e4use gebildet wird.<br \/>\nIm Stand der Technik sind \u2013 so dass Klagepatent \u2013 derartige mehrpolige Leistungsschalter bekannt, die jedoch verschiedene Nachteile aufweisen. Soweit die Breite des Geh\u00e4uses kein Vielfaches der Breite eines Einzelpolblocks darstellt, erachtet es das Klagepatent als nachteilig, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Teilung bei unterschiedlicher Polzahl nicht eingehalten werden kann. Hinzu trete, dass zwar bestimmte Komponenten oder Bauteile der mehrpoligen Leistungsschalter, insbesondere die Kontaktst\u00fccke und die L\u00f6schkammern, f\u00fcr die einzelnen Pole gleich sind, diese f\u00fcr eine Senkung der Herstellungskosten unabdingbare Standardisierung aber nur wenig fortgeschritten sei.<br \/>\nBei den unter Fachleuten gut bekannten modularen Systemen w\u00fcrden mehrpolige Leistungsschalter durch Aneinanderbau einpoliger Leistungsschalter hergestellt, wobei allerdings die M\u00f6glichkeit ungenutzt bleibe, bestimmte Teile, insbesondere den Antriebsmechanismus, f\u00fcr die Bet\u00e4tigung s\u00e4mtlicher Pole des Leistungsschalters zu verwenden. Au\u00dferdem sei es schwierig, ausreichend robuste und optisch ansprechende Anbaukombinationen aus einpoligen Leistungsschaltern herzustellen. Dar\u00fcber hinaus erlaubten diese aneinandergebauten Leistungsschalter in Geh\u00e4usen unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe keine gleichm\u00e4\u00dfige Teilung und auch das Rasterma\u00df der Klemmen sei bei einem mehrpoligen Leistungsschalter anders als bei aneinandergereihten einpoligen Leistungsschaltern, was die Einspeisung \u00fcber Verteilerschienen mit in gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden angeordneten Abg\u00e4ngen verhindere.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat sich das Klagepatent die Aufgabe gestellt, eine Leistungsschalterreihe zu schaffen, die eine gleichm\u00e4\u00dfige Anschlussteilung aufweist und gleichzeitig aus Einzelpolbl\u00f6cken hergestellt ist, die in einem den einzelnen Polen gemeinsam zugeordneten Geh\u00e4use angeordnet sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die von der Kl\u00e4gerin nunmehr in Kombination geltenden gemachten Anspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents mehrpolige Niederspannungsleistungsschalter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Der Niederspannungs-Leistungsschalter weist ein Doppelgeh\u00e4use auf.<\/p>\n<p>2. Der Niederspannungs-Leistungsschalter wird aus mehreren einpoligen Standardabschaltbl\u00f6cken (10) gebildet.<br \/>\na) Die einpoligen Standardabschaltbl\u00f6cke (10) sind in einem gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4use (31) angeordnet.<br \/>\nb) Jeder Einzelpolblock (10) umfasst einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten (11) mit zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen (18, 19) sowie zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21).<br \/>\nc) Jeder Einzelpolblock (10) enth\u00e4lt einen beweglichen Kontakt (12), der auf einer rechtwinklig zu den gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen angeordneten Achse (17) schwenkbar gelagert ist.<br \/>\nd) Der bewegliche Kontakt (12) dient dazu, mit einem feststehenden Kontakt (13, 14) zusammenwirken, der an eine kleine Seitenfl\u00e4che angrenzt.<br \/>\ne) Die kleine Seitenfl\u00e4che tr\u00e4gt eine Klemme (22, 23), die mit dem zugeordneten feststehenden Kontakt (13, 14) verbunden ist.<\/p>\n<p>3. Mehrere Einzelpolbl\u00f6cke (10) sind mit ihren gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen parallel zueinander im Geh\u00e4use (31) angeordnet.<\/p>\n<p>4. Der bewegliche Kontakt ist als Kontaktbr\u00fccke (12) ausgebildet.<br \/>\na) Die Kontaktbr\u00fccke (12) wirkt mit zwei feststehenden Kontakten zusammen, die jeweils an eine der kleinen Seitenfl\u00e4chen (20, 21) angrenzen.<br \/>\nb) Die Kontaktbr\u00fccke bewirkt eine zweifache Abschaltung in zwei L\u00f6schkammern (15, 16) des Einzelpolblocks (10).<\/p>\n<p>5. S\u00e4mtlichen Einzelpolbl\u00f6cken ist ein Mechanismus mit Schaltknebel (25) gemeinsam zugeordnet.<\/p>\n<p>6. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind in einem Abstand (32) voneinander angeordnet, der der doppelten Dicke der Wand (30) des Geh\u00e4uses (31) entspricht.<\/p>\n<p>7. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind so angeordnet, dass die beiden Au\u00dfenbl\u00f6cke mit ihren gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen (18) an die W\u00e4nde (30) des Geh\u00e4uses (31) angrenzen.<\/p>\n<p>8. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind so angeordnet, dass die durch den einpoligen Leistungsschalter (26) bestimmte Teilung \u2013 in der franz\u00f6sischen Fassung des Klagepatents hei\u00dft es \u201emodularit\u00e9\u201c \u2013 aufrechterhalten bleibt.<\/p>\n<p>9. Die Einzelpolbl\u00f6cke sind so angeordnet, dass sie \u00fcber zwischengef\u00fcgte Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>10. Die Abstandshalter (32, 38) oder Trennstege bestimmen den Abstand zwischen den aneinandergrenzenden Bl\u00f6cken (10).<\/p>\n<p>11. Der Antriebsmechanismus (25) ist als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk (29) ausgebildet.<\/p>\n<p>12. Der Antriebsmechanismus (25) ist \u00fcber einem der Einzelpolbl\u00f6cke (10) im genannten Geh\u00e4use (31) angeordnet.<\/p>\n<p>13. Der Antriebsmechanismus (25) ist umschlossen von zwei parallel zu den gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen (18, 19) des zugeordneten Einzelpolblocks (10) angeordneten Seitenblechen (26).<\/p>\n<p>14. Die Seitenbleche (26) sind in einem Abstand voneinander angeordnet, der der Breite des Einzelpolblocks (10) entspricht.<\/p>\n<p>15. Die Seitenbleche (26) sind biegesteif mit diesem Einzelpolblock (10) verbunden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um mehrpolige Niederspannungsleistungsschalter entsprechend den Merkmalen 1, 2 b) bis 5, 7 bis 15 des Klagepatents. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen dar\u00fcber hinaus das Merkmal 2 bzw. 2a. In ihren jeweiligen gemeinsamen Isolierstoffgeh\u00e4usen sind einpolige Standardabschaltbl\u00f6cke im Sinne des Klagepatents angeordnet.<br \/>\nHierzu bedarf es \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 lediglich der Verwendung von mit \u00fcblichen (standardisierten) Abmessungen versehenen Einzelpolbl\u00f6cken, die auch isoliert verwendet werden k\u00f6nnen. Nicht zwingend vorausgesetzt ist nach der technischen Lehre des Klagepatents hingegen eine vollst\u00e4ndige bauliche Identit\u00e4t der Einzelpolbl\u00f6cke und eine freie Austauschbarkeit im Hinblick auf ihre Position untereinander.<\/p>\n<p>Weder die erteilten Anspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents noch Anspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung erw\u00e4hnen eine beliebige Austauschbarkeit der Einzelpolbl\u00f6cke (10) innerhalb des Geh\u00e4uses (31). Es finden sich ebenso wenig in der Beschreibung des Klagepatents Erl\u00e4uterungen zu einer solchen Austauschbarkeit.<\/p>\n<p>Soweit in Anspruch 1 der Begriff des Standardabschaltblockes Verwendung findet, erkennt der Fachmann, dass damit (allein) die vom Klagepatent als notwendig erachtete Einhaltung der \u00fcblichen Abmessungen der Einzelpolbl\u00f6cke erfasst werden soll.<br \/>\nDer Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen mehrpoligen Niederspannungsleistungsschalter zu schaffen, der eine gleichm\u00e4\u00dfige Anschlussteilung aufweist und gleichzeitig aus Einzelpolbl\u00f6cken hergestellt ist, die in einem, den einzelnen Polen gemeinsam zugeordneten Geh\u00e4use angeordnet sind (Anlage A K 2, Seite 2, 3. Absatz). Ziel ist demnach \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 bei Aneinanderreihung von Einzelpolbl\u00f6cken die gleichm\u00e4\u00dfige Teilung der Anschl\u00fcsse zu gew\u00e4hrleisten, damit auch eine Einspeisung \u00fcber die \u00fcblichen Verteilerschienen mit in gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden angeordneten Abg\u00e4ngen m\u00f6glich ist.<br \/>\nErreicht wird dies nach der Erfindung des Klagepatents mit Hilfe der in den Merkmalen 6, 7 und 8 n\u00e4her beschriebenen sowie in den Figuren 2 und 3 exemplarisch dargestellten Anordnung der Einzelpolbl\u00f6cke in bestimmten Abst\u00e4nden zueinander bzw. zur Wand des Geh\u00e4uses. Durch eben diese Abstandsausbildung zwischen den Einzelpolbl\u00f6cken eines mehrpoligen Leistungsschalters kann das Anschlussrasterma\u00df eingehalten und eine gleichm\u00e4\u00dfige Breitenteilung s\u00e4mtlicher Schalter der Schalterreihe aufrechterhalten werden (Anlage A K 2, Seite 2, 5. Absatz). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abstandsregelung kann, wie der Fachmann unschwer erkennen kann, jedoch nur dann ihre Funktion erf\u00fcllen, wenn die einzelnen Einzelpolbl\u00f6cke bestimmte Abmessungen einhalten; anderenfalls fehlt der vorgesehenen, als nicht variable Verh\u00e4ltnisangabe bestimmten Abstandsregelung der Ankn\u00fcpfungspunkt. Bei unterschiedlich breiten Einzelpolbl\u00f6cken f\u00fchrt das Vorsehen eines stets gleichen Abstandes zwischen den Einzelpolbl\u00f6cken gerade nicht zu einer gleichm\u00e4\u00dfigen Anschlussteilung. Ein Vielfaches der Breite eines Einzelpolblockes wird dann nicht erreicht; das Rasterma\u00df ist uneinheitlich. Grundvoraussetzung f\u00fcr die Abstandsregelung ist mithin, dass s\u00e4mtliche aneinandergereihten Einzelpolbl\u00f6cke in ihren Abmessungen \u00fcbereinstimmen und den \u00fcblichen (standardisierten) Schaltern entsprechen. In diesem Sinne verlangt das Klagepatent folglich zwingend eine Standardisierung.<\/p>\n<p>Ob die Einzelpolbl\u00f6cke zudem an jeder Position im Geh\u00e4use einsetzbar und damit die Einzelpolbl\u00f6cke untereinander austauschbar sind, ist \u2013 solange sie die selben f\u00fcr die Anschlussteilung ma\u00dfgeblichen Abmessungen aufweisen \u2013 zur Erzielung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe demgegen\u00fcber unerheblich. Ein besonderer Vorteil mit Blick auf die von der Erfindung beabsichtigte Einhaltung einer gleichm\u00e4\u00dfigen Anschlussteilung ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>Dass eine Standardisierung im Sinne des Klagepatents ausschlie\u00dflich dann gegeben ist, wenn eine solche beliebige Austauschbarkeit der Einzelpolbl\u00f6cke vorhanden ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents.<br \/>\nZwar findet in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Fassung im Beschreibungsteil der Begriff \u201emodularit\u00e9\u201c Verwendung (Anlage A K 1, Sp. 1, Z. 23-26, Z. 50-58; Sp. 3, Z. 48-54). Dieser steht jedoch erkennbar insbesondere mit der Breite des Geh\u00e4uses bzw. mit der Anordnung der Anschlussklemmen in Zusammenhang. Die Breite des Geh\u00e4uses eines mehrpoligen Leistungsschalters soll hiernach ein Vielfaches einer durch einen Einzelpolblock bestimmten Breite sein, so dass die in gleichem Ma\u00df angeordneten Anschlussklemmen infolge dessen auch im Fall mehrerer nebeneinander angeordneter Leistungsschalter geh\u00e4use\u00fcbergreifend eine gleichm\u00e4\u00dfig Anschlussteilung erlauben (so auch das Urteil des BPatG vom 22. Juni 2006, 2 Ni 29\/05, Seite 11 f. des Umdrucks Anlage B 6). Dass Erfordernis einer Austauschbarkeit l\u00e4sst sich aus den genannten Textstellen hingegen nicht ableiten.<br \/>\nGleiches gilt, sofern es in der &#8211; deutschen Fassung der &#8211; Klagepatentbeschreibung zum einen hei\u00dft, \u201edie gesamte Anordnung bildet ein modulares System mit vereinfachter Montage\u201c (Anlage A K 2, Seite 8, 3. Absatz), und zum anderen beschrieben wird, dass \u201evon einem Standard-Einzelpolblock 10 ausgehend (&#8230;&#8230;.) eine ganze Leistungsschalterreihe mit einem Rasterma\u00df hergestellt werden (kann), welches demjenigen des einpoligen Leistungsschalters entspricht\u201c (Anlage A K 2, Seite 8, 4. Absatz). Abgesehen davon, dass es sich insoweit um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, und keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben sind, dass hiermit ausnahmsweise eine Einschr\u00e4nkung des Anspruchs verbunden sein soll, ist weder das dort benannte \u201emodulare System\u201c noch die \u201evon einem Standardeinzelpolblock ausgehende (&#8230;..) Modularit\u00e4t\u201c f\u00fcr sich genommen mit einer zwingenden beliebigen Austauschbarkeit gleichzusetzen. Von einer derartigen Austauschbarkeit ist in den zitierten Beschreibungsstellen keine Rede; sie ist auch nach dem allgemeinen und technischen Sprachgebrauch dem Begriff \u201eModul\u201c bzw. \u201eModularit\u00e4t\u201c nicht inh\u00e4rent. Als Modul wird schlicht ein Bauteil eines gr\u00f6\u00dferen Gesamtsystems bezeichnet. Modularisierung bedeutet das Aufteilen eines Ganzen in Teile und ein modulares System ist ein aus einzelnen Modulen zusammengesetztes Gesamtsystem. Dass das Klagepatent die erw\u00e4hnte Modularisierung in einem davon abweichenden Sinne versteht und die beliebige Austauschbarkeit der einzelnen Einzelpolbl\u00f6cke innerhalb des Geh\u00e4uses notwendigerweise fordert, ist der bereits dargelegten Aufgabe und dem L\u00f6sungsweg des Klagepatents nicht zu entnehmen. \u00dcberdies f\u00fchrt gerade auch die erfindungsgem\u00e4\u00df geforderte Standardisierung hinsichtlich der Abmessungen der Einzelpolbl\u00f6cke zu der in den genannten Beschreibungsstellen hervorgehobenen vereinfachten Montage und der Einhaltung eines Rasterma\u00dfes, das demjenigen des einpoligen Leistungsschalters entspricht.<\/p>\n<p>Angesichts dessen ist die \u00dcbersetzung des in der franz\u00f6sischen Fassung auch im Anspruch selbst verwendeten Begriffs \u201emodularit\u00e9\u201c \u2013 wor\u00fcber die Parteien erstinstanzlich gestritten haben \u2013 letztlich ohne Belang. Selbst wenn es anstatt \u201eTeilung\u201c \u201eModularit\u00e4t\u201c hei\u00dfen m\u00fcsste, w\u00fcrde dies aus den dargelegten Gr\u00fcnden inhaltlich zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird der Fachmann bei seinen \u00dcberlegungen zur technischen Lehre des Anspruchs die erteilten Anspr\u00fcche 2 und 8 des Klagepatents ber\u00fccksichtigen. Erster hebt in \u00dcbereinstimmung mit der Aufgabenstellung des Klagepatents (erneut) die Bedeutung einer Vereinheitlichung bei der Breite der einzelnen Leistungsschalter und die Einhaltung eines einheitlichen Rasterma\u00dfes f\u00fcr die Erfindung hervor. Dies kann \u2013 wie dargelegt \u2013 auch durch die Verwendung von in den Abmessungen standardisierten Einzelpolbl\u00f6cken erreicht werden, die untereinander nicht beliebig austauschbar sind. Der Zweite, nunmehr im Hauptanspruch mit den Merkmalen 11 bis 15 aufgenommen, l\u00e4sst, wenn er das Anbringen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsmechanismus an nur einem Einzelpolblock vorsieht, gerade erkennen, dass auch eine Abweichung im Aufbau eines Einzelpolblocks, die diesen gerade nicht austauschbar macht, als von der Erfindung umfasst angesehen wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird dem Fachmann der Umstand gewahr, dass bereits die Standardisierung der Abmessungen der Einzelpolbl\u00f6cke die nach dem Klagepatent im Stand der Technik bislang nur unzureichend ber\u00fccksichtigte Standardisierung bestimmter Komponenten oder Bauteile zur Senkung der Herstellungskosten nach sich zieht. Wenn die Au\u00dfenmasse der Einzelpolbl\u00f6cke \u00fcbereinstimmen, hat dies insbesondere Konsequenzen f\u00fcr deren Innengestaltung. Vor allem die vom Klagepatent besonders hervorgehobenen Kontaktst\u00fccke und L\u00f6schkammern sind f\u00fcr die einzelnen Einzelpolbl\u00f6cke dann gleich auszugestalten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verwirklichen des weiteren das Merkmal 6 des Klagepatents. Ihre Einzelpolbl\u00f6cke sind in einem Abstand voneinander angeordnet, der der doppelten Dicke der Wand des Geh\u00e4uses entsprechen. Das Verh\u00e4ltnis des Abstandes zur Geh\u00e4usewand zueinander betr\u00e4gt 2:1.<\/p>\n<p>Die Geh\u00e4usema\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich insbesondere aus den als Anlage B 3 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und als Anlage B 4 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) vorgelegten Geh\u00e4usegrundrissen. Die dort genannten Zahlen und Ma\u00dfe sind zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Ansatzpunkt f\u00fcr die Messung des Abstands zwischen den Einzelpolbl\u00f6cken ist unstreitig die Stelle, an welcher der jeweilige Einzelpolblock in Querposition fixiert und so der seitliche Abstand der Bl\u00f6cke zueinander definiert wird. Erzielt wird diese ma\u00dfgebende Positionierung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 mittels der als Rippe bzw. Flansch bezeichneten Vorspr\u00fcnge des Geh\u00e4uses in der N\u00e4he der kleinen Seitenfl\u00e4chen der Einzelpolbl\u00f6cken, von der Beklagten beispielsweise in der Abbildung auf Blatt 194 der Gerichtsakte rot markiert.<br \/>\nAuch wenn diese Vorspr\u00fcnge in der N\u00e4he der kleinen Seitenfl\u00e4chen angebracht sind und aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung daf\u00fcr Sorge tragen, dass die Einzelpolbl\u00f6cke in L\u00e4ngsrichtung zutreffend eingesetzt werden und nicht verrutschen k\u00f6nnen, so geben sie \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 nicht nur eine Positionierung in L\u00e4ngsrichtung, sondern zugleich auch die Positionierung in Querrichtung vor. Wie die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Muster (Anlagen A K 5, A K 6 und in der m\u00fcndliche Verhandlung vom 29. M\u00e4rz 2007) zu erkennen gibt, legen die Vorspr\u00fcnge die Einzelpolbl\u00f6cke seitlich fest; sie k\u00f6nnen nicht \u00fcberwunden werden. Ein seitliches Verschieben ist nicht m\u00f6glich. Die Einzelpolbl\u00f6cke werden durch sie voneinander auf Abstand gehalten. Und zwar in einer solchen Weise, dass \u2013 und hierauf kommt es dem Klagepatent wie dargelegt entscheidend an \u2013 eine gleichm\u00e4\u00dfige Anschlussteilung und ein einheitliches Rasterma\u00df eingehalten werden. Auf diese Positionierung im Bereich der Anschl\u00fcsse haben demgegen\u00fcber die mittleren und unteren Bereiche der Geh\u00e4usewand und der Abst\u00e4nde ohne Vorsprung keinerlei Einfluss. Zu ihnen besteht vielmehr ein gewisses Spiel.<br \/>\nMit Hilfe der genannten Vorspr\u00fcnge wird ferner auch der vom Klagepatent verfolgte Zweck, mehrere mehrpolige Leistungsschalter unter Beibehaltung einer gleichm\u00e4\u00dfigen Anschlussteilung nebeneinander verwenden zu k\u00f6nnen, erreicht. Wie die Zeichnungen und die \u00fcberreichten Muster zeigen, wird beim Nebeneinanderlegen zweier Exemplare der jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade durch den bzw. nur wegen des Vorsprungs sichergestellt, dass die jeweils an der Au\u00dfenseite der Leistungsschalter gelegenen, durch die Geh\u00e4usew\u00e4nde getrennten, aber gleichwohl benachbarten Einzelpolbl\u00f6cke in einem Abstand gehalten werden, der der doppelten Dicke einer Wand entspricht. Deshalb entsprechen auch ihre Anschl\u00fcsse dem einheitlichen Rasterma\u00df.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, was im Sinne des Klagepatents als Wand zu verstehen ist, gilt im Ergebnis gleiches. Entscheidend und als ma\u00dfgebend zu betrachten sind die Stellen der Geh\u00e4usewand, die f\u00fcr die seitliche Fixierung und die Abstandshaltung der au\u00dfen im Geh\u00e4use liegenden Einzelpolbl\u00f6cke verantwortlich sind. Dass die Au\u00dfenbl\u00f6cke dabei mit einer ihrer gro\u00dfen Seitenfl\u00e4che vollst\u00e4ndig an der Geh\u00e4usewand anliegen und dass die Wand \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge einheitlich dick ausgestaltet ist, ist hingegen nicht erforderlich. Keines der Merkmale des Klagepatents stellt eine derartige Notwendigkeit auf. Eine vollfl\u00e4chige Anlage an die Geh\u00e4usewand ist nicht vorgesehen; in Merkmal 7 hei\u00dft es vielmehr lediglich, dass die gro\u00dfen \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen (18) an die W\u00e4nde (30) des Geh\u00e4uses (31) angrenzen m\u00fcssen. Auch die vom Klagepatent insbesondere mit dem hier in Rede stehenden Merkmal aufgestellten Ziele \u2013 gleichm\u00e4\u00dfigen Anschlussteilung und einheitliches Rasterma\u00df \u2013 k\u00f6nnen bewerkstelligt werden, wenn die Wand des Geh\u00e4uses unterschiedlich dick ausgestaltete Abschnitte aufweist. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belegen dies. Zu ihrer Wand geh\u00f6rt mithin auch der in der N\u00e4he der kleinen Seitenfl\u00e4chen der Einzelpolbl\u00f6cken befindliche Vorsprung, der von der Beklagten beispielsweise in der Abbildung auf Blatt 194 der Gerichtsakte rot markiert wurde.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen w\u00e4re, wenn insoweit eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 6 nicht anzunehmen w\u00e4re, jedenfalls von einer Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln auszugehen. An der Gleichwirkung des Austauschmittels \u2013 mit unterschiedlich dicken Abschnitten versehene Geh\u00e4usewand, deren dickste Stelle das vom Klagepatent geforderte Ma\u00df aufweist, anstelle einer \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge gleich dicken Wand \u2013 best\u00fcnden keine ernsthaften Zweifel. Das Mittel w\u00e4re f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch naheliegend; er w\u00fcrde es orientiert an der Lehre des Klagepatents zudem ohne weiteres als gleichwertig anerkennen.<\/p>\n<p>Da mithin die als Rippe bzw. Flansch bezeichneten Vorspr\u00fcnge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Bestimmung der Dicke der Geh\u00e4usewand ebenso zu ber\u00fccksichtigen sind wie bei der Bestimmung des Abstandes der Einzelpolbl\u00f6cke zueinander, sind die Abst\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen doppelt so gro\u00df wie die Dicke der Wand. Soweit bei den Messungen der Kl\u00e4gerin Abweichungen von circa 0,01 mm zutage getreten sind (Anlagen K 11, K 12), handelt es sich um unsch\u00e4dliche Toleranzen. Die Anschlussteilung ist gleichwohl einheitlich.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Ausbuchtungen an der Geh\u00e4usewand bzw. an den inneren Abstandshaltern, wie sie insbesondere auf der eingescannten Abbildung auf Bl. 197 der Gerichtsakte zu sehen sind. Dass sie Auswirkungen auf die seitliche Positionierung in dem hier relevanten Bereich haben, ist nicht zu erkennen. Die Ausbuchtungen liegen zum einen nur im unteren Bereich der Wand bzw. der Abstandshalter zum Boden hin, wobei ihre (geringe) Ausdehnung in die H\u00f6he unbekannt ist. Zum anderen weisen sie nach dem Vortrag der Beklagten eine Dicke von 0,4 mm, so dass unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Ausbuchtungen an beiden Seiten des Abstandshalters vorhanden sind, eine Wanddicke von insgesamt 2,9 mm und eine Gesamtdicke der inneren Abstandshalter von insgesamt 6,9 mm gegeben sein soll. Diese Ma\u00dfe \u2013 ihre Richtigkeit unterstellt \u2013 liegen jedoch unterhalb der Ma\u00dfe, die bei zutreffender Messung f\u00fcr die Wand (3,5 mm) und den Abstand (7 mm) anzunehmen sind. Die Ausbuchtungen k\u00f6nnen mithin keine Wirkung f\u00fcr die seitliche Fixierung zeitigen, die \u00fcber das hinausgeht, was mit den genannten Vorspr\u00fcngen erzielt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Juni 2006 auszusetzen, besteht nicht.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger, vom BGH gebilligter (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) Rechtsprechung des Senats ist bei einer Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohne zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers faktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb besteht nur dann Veranlassung zur Aussetzung, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihre Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. September 2006, Az. 2 U 62\/05 \u2013 Ballenpresse f\u00fcr Papier; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1997, 257 (261)).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt kann die notwendige Erfolgswahrscheinlichkeit der mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 (Anlage B 7) eingelegten Berufung der Beklagten nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Juni 2006 (Anlage B 6) das Klagepatent lediglich teilweise, im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 4, f\u00fcr nicht erkl\u00e4rt, nicht aber auch \u2013 wie von der Beklagten von Anfang an beantragt \u2013 im Umfang der Anspr\u00fcche 8 und 9. Insoweit hat das Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr den Fachmann insbesondere nicht nahegelegt war, den gemeinsamen Antriebsmechanismus mit seinen Seitenblechen biegesteif mit dem zugeordneten Einzelpolblock \u2013 und nicht dem gemeinsamen Geh\u00e4use \u2013 zu verbinden und die Seitenbleche des Antriebsmechanismus entsprechend der Einzelpolblockbreite zu beabstanden (Anlage B 6, Seite 18 f.). Das Ergebnis dieser erstinstanzlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents durch ein fachkundig besetztes Gericht kann als Indiz daf\u00fcr gewertet werden, dass das Klagepatent in dem aufrecht erhalten Umfang auch weiterhin Bestand haben wird.<\/p>\n<p>Dass das dagegen eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat, l\u00e4sst sich, soweit es den vom Bundespatentgericht er\u00f6rterten Stand der Technik betrifft, bereits deshalb nicht sagen, weil die gepr\u00fcften Entgegenhaltungen nur unvollst\u00e4ndig zur hiesigen Akte gereicht wurden. Insbesondere die dortigen Anlagen NK 17 und NK 18, mit denen sich das Bundespatentgericht im Rahmen der Erfindungsh\u00f6he des Anspruchs 8 auseinandergesetzt hat, fehlen. Eine eigene \u00dcberpr\u00fcfung dieser Druckschriften ist dem Senat mithin verwehrt, so dass allein deswegen die Feststellung, f\u00fcr die bejahte Erfindungsh\u00f6he lasse sich \u2013 entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts \u2013 kein vern\u00fcnftiges Argument finden, ausgeschlossen ist.<br \/>\nDas Urteil selbst ist insoweit jedenfalls schl\u00fcssig. Daran \u00e4ndert auch die von der Beklagten angef\u00fchrte Beschreibungsstelle im Klagepatent, in der es hei\u00dft, dass \u201eder Antriebsmechanismus (&#8230;.) seitlich auf eine an sich bekannte Art und Weise von zwei Blechen umschlossen (ist), deren Abstand zueinander ann\u00e4hernd der Breite eines Einzelpolblocks entspricht, und diese Bleche (&#8230;.) biegesteif mit dem zugeordneten Einzelpolblock verbunden (sind)\u201c (Anlage A K 2, Seite 4, 1. Absatz, letzter Satz), nichts. Abgesehen davon, dass diese Textstelle auch so interpretieren werden kann, dass sich das \u201eauf eine an sich bekannte Art und Weise\u201c nur auf das Umschlie\u00dfen des Antriebsmechanismus von zwei Blechen bezieht, nicht aber auch auf das, was nach dem Komma (\u201ederen Abstand &#8230;&#8230;\u201c) kommt, handelt es sich bei der Patentanmeldung oder der Klagepatentschrift selbst nicht um Stand der Technik. Selbst wenn also die Inhaberin des Klagepatents (damals) der Ansicht gewesen sein sollte, der Gegenstand des Anspruchs 8 sei bereits bekannt (m\u00f6glicherweise auch nur ihr bereits bekannt), w\u00fcrde durch die alleinige Aufnahme dieser Ansicht in der Schutzrechtschrift selbst keine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme liegen k\u00f6nnen. Erforderlich hierf\u00fcr w\u00e4re vielmehr, dass es ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik gibt, der die Merkmale des Anspruchs 8 tats\u00e4chlich offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Erfolgswahrscheinlichkeit der Berufung ergibt sich ebenso wenig aus dem nunmehr von der Beklagten geltend gemachten, neu aufgefundenen Stand der Technik, der US 3,593,235 (Anlage NK 20 zur Anlage B 7) und\/oder der US 4,383,146 (Anlage NK 21 zur Anlage B 7).<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass diese US-amerikanischen Entgegenhaltungen n\u00e4her am Gegenstand des Klagepatents liegen als der vom Bundespatentgericht gepr\u00fcfte Stand der Technik, kann auch eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegenahme des Gegenstands des Anspruchs 8 durch diese Druckschriften oder das Fehlen der Erfindungsh\u00f6he nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Anlage NK 20 betrifft einen Niederspannungsleistungsschalter und offenbart schon deshalb jedenfalls s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents nicht, die sich mit dem Vorhandensein und der Anordnung mehrerer Einzelpolbl\u00f6cke sowie dem Doppelgeh\u00e4use besch\u00e4ftigen. Die Anlage NK 21 zeigt einen Leistungsschalter mit drei bzw. vier Polen die in einem Isolierstoffgeh\u00e4use nebeneinander untergebracht sind. Die Einzelpolbl\u00f6cke selbst verf\u00fcgen jedoch nicht \u00fcber Geh\u00e4use, die dem Merkmal 2 b) entsprechen. Schon deshalb kann auch diese Druckschrift nicht als neuheitssch\u00e4dlich betrachtet werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit Blick auf ein Naheliegen der aus dem erteilten Anspruch 8 folgenden Merkmale schl\u00e4gt in Bezug auf die Anlage NK 20 der Umstand durch, dass sich diese Offenbarung nur auf einen Einzelpolblock bezieht. Dass dieser einen \u00fcber ihm angeordneten Antriebsmechanismus hat, der mittels seitlicher Elemente mit dem Einzelpolblock verbunden ist, wobei die seitlichen Elemente der Breite des Einzelpolblocks entsprechen, erscheint selbstverst\u00e4ndlich. Dies besagt jedoch nichts dar\u00fcber, wie der Antriebsmechanismus bei einem aus aneinandergereihten Einzelpolbl\u00f6cken bestehenden mehrpoligen Leistungsschalter anzuordnen ist. Dies kann, wie gerade die Anlagen NK 17 und NK 18 zu zeigen scheinen, in anderer Weise geschehen als es das Klagepatent vorsieht. Wieso der Fachmann gleichwohl ohne weiteres darauf kommen sollte, den Antriebsmechanismus gerade so wie im Klagepatent auszugestalten, und\/oder weshalb er \u00fcberhaupt auf die Anlage NK 20 insoweit zur\u00fcckgreifen sollte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die Anlage NK 21, die einen Leistungsschalter mit drei bzw. vier Polen in einem Isolierstoffgeh\u00e4use (Spalte 2, Zeilen 24-26) offenbart, bei dem die Pole gemeinsam mittels nur eines Antriebsmechanismus (\u201eoperating mechanismus 20\u201c) betrieben werden, wobei dieser \u201eoperating mechanismus 20\u201c zwischen zwei parallelen Wangen (\u201ccheeks 22, 24\u201c) oberhalb des Pols S montiert (Figur 1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 46) ist, legt dem Durchschnittsfachmann nicht die L\u00f6sung des Klagepatents gem\u00e4\u00df den Merkmalen 11 bis 15 nahe.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach Merkmal 11 des Klagepatents der Antriebsmechanismus als Antriebsmechanismus mit Kniehebelgelenk ausgebildet sein soll und nach Merkmal 12 der Antriebsmechanismus \u00fcber einem der Einzelpolbl\u00f6cke im genannten Geh\u00e4use anzuordnen ist. Der gesamte Antriebsmechanismus ist mithin nur einem Einzelpolblock zuzuordnen, was jedoch bei der Erfindung nach Anlage NK 21 nicht zu erkennen ist. Obwohl der \u201eoperating mechanismus 20\u201c in der Figur oberhalb des Pols S dargestellt ist, befindet sich das Kniehebelgelenk (\u201etoggle link 40\u201c) \u00fcber einem anderen Pol (N) (Spalte 2, Zeilen 53 \u2013 59). Eine Beschreibungsstelle die anderes erl\u00e4utert, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Des weiteren ist nicht zu erkennen, dass die in der Anlage NK 21 gezeigten einzelnen Pole jeweils \u00fcber ein eigenes Geh\u00e4use im Sinne des Merkmals 2b des Klagepatents verf\u00fcgen. Bei der fig\u00fcrlichen Darstellung handelt es sich nur um eine schematische Zeichnung. In der Beschreibung findet sich kein Hinweis, dass die Pole jeweils einen quaderf\u00f6rmigen Isolierstoffkasten mit zwei parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden gro\u00dfen Seitenfl\u00e4chen sowie zwei weiteren parallelen, einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen umfassen. Eine Eigenst\u00e4ndigkeit der gezeigten Pole und insbesondere ihre Abgeschlossenheit ist nicht offenbart. Sie sind nicht als modulares Bauteil gezeigt. Dies f\u00fchrt erst einmal dazu, dass nicht zu erkennen ist, ob die zwei parallelen Wangen (\u201ccheeks 22, 24\u201c) oberhalb des Pols S lediglich als Seitenbleche des Antriebsmechanismus betrachtet werden k\u00f6nnen oder ob aufgrund der Verbindung mit dem Pol S nicht vielmehr eine Integration in\/mit den\/dem Pol vorgesehen ist. Die fehlende Ausbildung als Einzelpolblock im Sinne des Klagepatents f\u00fchrt ferner dazu, dass die Anlage NK 21 \u00fcberhaupt nicht zeigt, weshalb es auf eine Abstimmung etwaiger Seitenbleche des Antriebsmechanismus mit der Breite eines Pols ankommen sollte. Sie bietet nur Anhalt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, den Antriebsmechanismus oberhalb der Pole vorzusehen sowie f\u00fcr die Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass, wenn eine haltbare, feste Montage erfolgen soll, dann auch die Ma\u00dfe der miteinander zu verbindenden Teile ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auf diese Erkenntnis beschr\u00e4nkt sich jedoch die technische Lehre des Klagepatents nicht. Bei Betrachtung der Gesamtheit der Merkmale erschlie\u00dft sich dem Fachmann als hinter der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des Antriebsmechanismus stehender Sinn die \u2013 vom Bundespatentgericht erw\u00e4hnte \u2013 \u201eHuckepack\u201c-L\u00f6sung.<br \/>\nDem Klagepatent geht es um die Verwendung von Standardeinzelpolbl\u00f6cken, die in ihren Abmessungen \u00fcbereinstimmen, und die so angeordnet sind, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Anschlussteilung erzielt wird. Aufgrund der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Abst\u00e4nde zwischen den Einzelpolbl\u00f6cken ist zwischen diesen kein Platz f\u00fcr ein Antriebsmechanismus und ein Dazwischenschalten w\u00fcrde die Abstandsregelung offensichtlich zunichte machen. Deshalb ist \u2013 um die Abst\u00e4nde wahren zu k\u00f6nnen \u2013 der Antriebsmechanismus oberhalb der Einzelpolbl\u00f6cke anzubringen. Der Fachmann erkennt auch ohne weiteres, dass die vorgesehenen Abst\u00e4nde zwischen den Einzelpolbl\u00f6cken die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, den dortigen Platz zu nutzen. Und zwar in der Weise, dass die \u201eBefestigung\u201c des Antriebsmechanismus dort untergebracht werden kann. Damit dies ohne weitere, der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abstandsregelung entgegenstehenden Ma\u00dfnahmen erfolgen kann, bietet sich die Abstimmung von (bekannten) Seitenblechen des Antriebsmechanismus mit der Breite eines Einzelpolblocks gerade zu an. Da die Einzelpolbl\u00f6cke erfindungsgem\u00e4\u00df separate Bauteile sind, die \u00fcber ein eigenes Geh\u00e4use verf\u00fcgen, und die Seitenbleche des Antriebsmechanismus biegesteif sein sollen, kann der Antriebsmechanismus sozusagen \u201eaufgesteckt\u201c und von einem Einzelpolblock huckepack genommen werden. Dies entspricht dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziel, die Einzelpolbl\u00f6cke als solche beizubehalten und die gleichm\u00e4\u00dfige Anschlussteilung zu gew\u00e4hrleisten. Da die Einzelpolbl\u00f6cke \u00fcber standardisierte Abmessungen verf\u00fcgen, kann der Antriebsmechanismus auch an jedem beliebigen Block aufgesteckt werden. Er ist mithin Teil des vom Klagepatent insoweit gewollten modularen Systems. Auch er kann leicht montiert sowie standardisiert werden und zur gew\u00fcnschten Senkung der Herstellungskosten beitragen.<br \/>\nGrundvoraussetzung f\u00fcr diese sich in den Merkmalen 11 bis 15 widerspiegelnde technische Lehre ist das Vorhandensein separater Einzelpolbl\u00f6cke mit Geh\u00e4use, eines alle Bestandteile enthaltenden Antriebsmechanismus, bestimmter Abst\u00e4nde zwischen den Einzelpolbl\u00f6cken und die Zuordnung des Antriebsmechanismus zu nur einem Einzelpolblock. Dass sich all diese \u00dcberlegungen einem Fachmann beim zu Rate ziehen der Anlage NK 21 ohne weiteres erschlie\u00dfen, ist nicht ersichtlich. Es lassen sich jedenfalls vern\u00fcnftige Argumente daf\u00fcr finden, dass es sich insoweit um eine erfinderischen T\u00e4tigkeit handelt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nZur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 804 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 3\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[42,20],"tags":[],"class_list":["post-5538","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2007-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5538","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5538"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5538\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5539,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5538\/revisions\/5539"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5538"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5538"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5538"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}