{"id":5531,"date":"2007-09-06T17:00:13","date_gmt":"2007-09-06T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5531"},"modified":"2016-06-08T09:40:47","modified_gmt":"2016-06-08T09:40:47","slug":"2-u-2506-cddvd-behaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5531","title":{"rendered":"2 U 25\/06 &#8211; CD\/DVD-Beh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 802<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. September 2007, Az. 2 U 25\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2894\">4a O 452\/05<\/a><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. Februar 2006 abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\nDie Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaften eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie in Italien ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 676 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), das unter Inanspruchnahme zweier italienischer Priorit\u00e4ten vom 15. Juli 1994 und 19. Januar 1995 am 4. Juli 1995 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 11. November 1995. Das Klagepatent, dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Patentnummer DE 695 01 xxx (Anlage K 2) gef\u00fchrt wird, steht in Kraft. \u00dcber die von dritter Seite gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (2 Ni 1\/06 (EU)) vom 5. Januar 2006 (Anlage WKS 4) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft einen Beh\u00e4lter f\u00fcr mehrere Platten, insbesondere kompakte Platten. Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eBeh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CD&#8217;s, umfassend einen tablettartigen K\u00f6rper (10, 110), der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige K\u00f6rper (10, 110) wenigstens einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) und wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132) aufweist, der auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich (20) liegt, wobei die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet ist, dass sie davon unter Abstand liegt und die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise teilweise \u00fcberlappt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 2 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lter f\u00fcr zwei Platten in ge\u00f6ffneter Position und Figur 3 eine Schnittdarstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lters f\u00fcr zwei Platten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der \u201eXY\u201c eine Verpackung in aufklappbarer Buchform f\u00fcr mehrere CDs oder DVDs (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die fertige Verpackung besteht aus einem Kunststoffbeh\u00e4lter und einem bedruckten Kartonteil, auf den der Beh\u00e4lter aufgeklebt wird. Die CDs liegen entlang einer ebenen Fl\u00e4che eines tablettartigen K\u00f6rpers schuppenartig \u00fcberlappend nebeneinander, wobei sie einander nicht ber\u00fchren. Gehalten werden sie von an ihrer Peripherie angeordneten Federelementen. Beim Einlegen einer CD gelangt deren Rand in einen Schlitz, der am inneren Umfang parallel zur Schmalseite verl\u00e4uft. Dr\u00fcckt man die CD in den Sitz hinein, schnappen zwei nasenartige Vorspr\u00fcnge \u00fcber deren Au\u00dfenrand.<br \/>\nDie weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den zur Akte gereichten Mustern (Anlagen K 12 und WKS 6), den Werbeanzeigen der Beklagten zu 1) in Fachzeitschriften (Anlage K 10) und den von der Kl\u00e4gerin gefertigten Fotografien (Anlage K 11) sowie schematischen Zeichnungen (Anlagen BB 1 bis BB 3) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Zur Veranschaulichung werden die ersten beiden Fotografien der Anlage K 11 eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Sie nimmt deshalb die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2006 der Klage stattgegeben. Es hat<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs, umfassend einen tablettartigen K\u00f6rper, der Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet, wobei der tablettartige K\u00f6rper wenigstens einen ersten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte und wenigstens einen zweiten Bereich zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte aufweist, der auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liegt, wobei die Platten axial in den Sitzen gehalten sind, so dass jede der Platten individuell erfasst und axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die wenigstens eine zweite Platte in dem zweiten Bereich derart angeordnet ist, dass sie von der einen ersten Platte beabstandet ist und diese teilweise \u00fcberlappt und zwar in einer axial beabstandeten Weise.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Februar 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen und gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 21. Februar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im wesentlich ausgef\u00fchrt, die zwischen den Parteien zu Recht allein umstrittenen Fragen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen tablettartigen K\u00f6rper mit einem zweiten Bereich aufweise, der auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liege, und ob die erste und zweite Platte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinreichend voneinander beabstandet seien, seien im Sinne der Kl\u00e4gerin zu beantworten. Unter den Bereichen des tablettartigen K\u00f6rpers verstehe der Durchschnittsfachmann bei technisch funktionaler Betrachtungsweise den dreidimensionalen Raum, in dem die wenigstens eine erste Platte gegen\u00fcber der wenigstens einen zweite Platte aufgenommen werde. Von Bedeutung sei allein die relative H\u00f6henanordnung der Platten zueinander, die es erm\u00f6gliche, Beh\u00e4lter zu vermeiden, bei denen die Platten (etwa CDs) Seite an Seite liegen, und aufgrund derer es dem Benutzer m\u00f6glich sei, jede der Platten dem Beh\u00e4lter ohne Schwierigkeiten zu entnehmen. Darauf, ob die Teilfl\u00e4che des Beh\u00e4ltnisses, \u00fcber der die wenigstens eine erste Platte angeordnet sei und die Teilfl\u00e4che \u00fcber der sich die wenigstens eine zweite Platte befinde, auf unterschiedlichen Ebenen l\u00e4gen, komme es demgegen\u00fcber nicht entscheidend an. Als ausreichender Abstand der Platten zueinander gen\u00fcge nach dem Klagepatent nicht jeder noch so kleine Abstand. Vielmehr m\u00fcsse der Abstand zwischen den Bereichen so gew\u00e4hlt sein, dass jede der Platten \u2013 also auch die untere wenigstens eine Platte \u2013 leicht und sicher entnommen werden k\u00f6nne. Dies sei, wie das beigef\u00fcgte Muster erkennen lasse, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die erste CD k\u00f6nne dem Beh\u00e4ltnis auch ohne vorherige Entnahme der zweiten CD problemlos entnommen werden, in aller Regel auch ohne Ber\u00fchrung des Randes der zweiten CD. Selbst wenn es dabei gelegentlich doch zu einer Ber\u00fchrung kommen sollte, werde dadurch die Sicherheit der Entnahme nicht Frage gestellt, weil davon die allein kratzempfindlichen Teilbereiche der Unterseiten der CDs nicht ber\u00fchrt w\u00fcrden.<br \/>\nWegen des Wortlauts des angefochtenen Urteils im \u00fcbrigen wird auf Bl. 83 ff. der Gerichtsakte verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen das ihnen am 2. M\u00e4rz 2006 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 13. M\u00e4rz 2006, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen f\u00fchren sie aus, f\u00fcr die Definition der Bereiche des tablettartigen K\u00f6rpers komme es nicht auf das relative H\u00f6henverh\u00e4ltnis der Platten an, sondern auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Beh\u00e4lters selbst, genauer gesagt der flachen Oberfl\u00e4che des tablettartigen K\u00f6rpers. Dieser sei ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob ein H\u00f6heunterschied gegeben sei. Da die Oberfl\u00e4che der Unterseite bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig keinerlei Niveauunterschied aufweise, sei sie mithin ohne entsprechende Bereiche ausgef\u00fchrt und es gebe keinen zweiten Bereich des K\u00f6rpers, der h\u00f6her als ein erster Bereich liege. Ferner sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die zweite Platte so dicht \u00fcber der ersten Platte angeordnet, dass die Platten bei einer etwaigen Entnahme nur der ersten Platte stets und zwingend kollidierten. Eine leichte, individuelle Entnahme der einzelnen CDs sei deshalb nicht m\u00f6glich. Erstmalig in der Berufungsinstanz bestreiten die Beklagten zudem, dass die CDs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne des Klagepatents \u201eaxial gehalten\u201c w\u00fcrden. Das Klagepatent gebe den Ort der Halterung vor und verlange eine zentrale, mittige Halterung der CD an ihrer Achse. Eine \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein gegebene \u2013 Halterung in axialer Richtung durch auf den Rand der CDs angreifende Federelemente gen\u00fcge demgegen\u00fcber nicht. Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen, da sich das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.02.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Firma A, Belgien, erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und Vertiefung desselben das Urteil des Landgerichts als zutreffend. Das Bestreiten einer axialen Halterung der CDs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstmalig in der Berufungsinstanz sei \u00fcberdies unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs.<br \/>\nEin solcher wird \u2013 so das Klagepatent einleitend \u2013 bekannterma\u00dfen im allgemeinen aus einem tablettartigen K\u00f6rper gebildet, der Seite an Seite liegende Ausnehmungen oder Sitze zur Aufnahme von CDs bildet. Diese Anordnung bewirkt Abmessungen des Beh\u00e4lters im Verh\u00e4ltnis von 2:1. Dies f\u00fchrt \u2013 wie das Klagepatent kritisch anmerkt \u2013 zu Au\u00dfenabmessungen des Beh\u00e4lters, die von einem \u00e4sthetischen Standpunkt aus kaum effektiv sind, und die ein leichtes, platzsparendes Unterbringen des Beh\u00e4lters nicht erm\u00f6glichen. Dies ist unbefriedigend.<br \/>\nAls Stand der Technik benennt das Klagepatent sodann die aus der DE- U 86 25 285 (Anlage K 5) und der US-A 5 322 162 (Anlage K 6) bekannten Beh\u00e4lter sowie ausdr\u00fccklich den Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, der unter Offenbarung aller Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Klagepatents in der WO-A 92 15505 (Anlage K 4) gezeigt ist.<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten bereitzustellen, der es erm\u00f6glicht, zwei oder mehrere Platten aufzunehmen, wobei diese einzeln entnommen werden k\u00f6nnen, und dessen \u00e4u\u00dfere Abmessungen reduziert sind, so dass die Unterbringung des Beh\u00e4lters leichter und einfacher ist. Im Rahmen dieser Aufgabe ist es eine spezielle Aufgabe, das Verh\u00e4ltnis der Au\u00dfenabmessungen so zu beschaffen, dass zus\u00e4tzlich zu einem gef\u00e4lligen \u00e4sthetischen Effekt eine einfache Verwendung des Beh\u00e4lters gegeben ist. Als weitere Aufgabe bezeichnet es das Klagepatent, einen Beh\u00e4lter vorzusehen, der aufgrund seiner speziellen, konstruktiven Merkmale die gr\u00f6\u00dfte Sicherheit in bezug auf Zuverl\u00e4ssigkeit und Gebrauchssicherheit liefert. Schlie\u00dflich soll er aus gew\u00f6hnlich im Handeln erh\u00e4ltlichen Elementen und Materialien hergestellt werden k\u00f6nnen und \u00f6konomisch konkurrenzf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgaben sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten, insbesondere CDs, umfassend<\/p>\n<p>2. einen tablettartigen K\u00f6rper (10, 110), der<br \/>\na) Sitze zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten bildet und<br \/>\nb) Bereiche aufweist,<br \/>\naa) einen ersten Bereich (20) zum Aufnehmen von wenigstens einer ersten Platte (21, 121, 122) und<br \/>\nbb) wenigstens einen zweiten Bereich (30) zum Aufnehmen von wenigstens einer zweiten Platte (31, 131, 132), wobei<br \/>\ncc) der zweite Bereich (30) auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich (20) liegt;<\/p>\n<p>3. die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) sind axial in den Sitzen gehalten, so dass<br \/>\na) jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und<br \/>\nb) axial abgenommen werden kann,<br \/>\num von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind.<\/p>\n<p>4. Die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) ist in dem zweiten Bereich (30) derart angeordnet, dass sie<br \/>\na) von der wenigstens einen ersten Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise beabstandet ist und<br \/>\nb) die wenigstens eine erste Platte (21, 121, 122) in einer axial versetzten Weise teilweise \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Jedenfalls die Merkmale 2 b) cc) und 3) sind bei ihr nicht gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents sieht einen Beh\u00e4lter f\u00fcr eine Vielzahl von Platten vor, der einen tablettartigen K\u00f6rper umfasst, welcher neben Sitzen zum Aufnehmen von wenigstens zwei Platten einen ersten und einen zweiten Bereich aufweist, wobei der zweite Bereich nach dem Merkmal 2 b) cc) auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich liegt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAls Bereiche des tablettartigen K\u00f6rpers sind \u2013 entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil \u2013 nicht die dreidimensionalen R\u00e4ume zu begreifen, die geeignet sind, wenigstens eine Platte aufzunehmen, sondern Teile des tablettartigen K\u00f6rpers selbst. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bereiche definieren keinen virtuellen Raum. Sie beschreiben vielmehr gegenst\u00e4ndlich vorhandene, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgebildete Bereiche des K\u00f6rperbodens. Diese Bereiche m\u00fcssen einen Niveauunterschied in der Art aufweisen, dass der zweite Bereich h\u00f6her als der erste Bereich liegt. Der Boden des tablettartigen K\u00f6rpers muss demnach stufen- oder treppenartig ausgebildete Bereiche haben.<\/p>\n<p>Zu dieser Erkenntnis f\u00fchrt den Durchschnittsfachmann zun\u00e4chst der Wortlaut des Anspruchs 1, der allein einen Beh\u00e4lter zum Gegenstand hat, und nach welchem \u2013 auch in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung \u2013 der tablettartige K\u00f6rper (10, 110) die in Rede stehenden Bereiche aufweisen soll. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des tablettartigen K\u00f6rpers beschreibt die Merkmalsgruppe 2, und zwar in der Weise, dass die Bereiche (20, 30) dem K\u00f6rper selbst zugeordnet sind; sie sollen Bestandteile dieses K\u00f6rpers sein bzw. infolge dessen Ausgestaltung ausgebildet werden. Sie dienen dem Anspruchswortlaut nach zudem der Aufnahme von wenigstens einer ersten bzw. zweiten Platte (21, 31, 121, 131, 122, 132), woraus zu schlie\u00dfen ist, dass die Bereiche des K\u00f6rpers bereits definiert bzw. vorhanden sind und keinesfalls erst dann ausgebildet werden, indem \/ wenn die Platten tats\u00e4chlich aufgenommen sind. Dar\u00fcber hinaus gibt der Wortlaut des Merkmals 2b) cc) \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob der Begriff der englischen Originalfassung \u201elevel\u201c mit Niveau oder Ebene zu \u00fcbersetzen ist \u2013 den Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen H\u00f6henunterschied eindeutig vor: dieser muss zwischen dem ersten Bereich (20) und dem zweiten Bereich (30) des tablettartigen K\u00f6rpers bestehen. Allein diese Bereiche des K\u00f6rpers sind folglich insoweit ma\u00dfgeblich, nicht hingegen ein etwaiger relativer H\u00f6henunterschied zwischen den (aufgenommenen) Platten.<br \/>\nDie aufzunehmenden Platten selbst sind in Anspruch 1 nicht unter Schutz gestellt. Soweit ihre Halterung und Anordnung in die Merkmale 3 und 4 Eingang gefunden hat, dient dies lediglich der Beschreibung der daf\u00fcr erforderlichen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Beh\u00e4lters bzw. des tablettartigen K\u00f6rpers. Im \u00dcbrigen ist auch weder in Merkmal 3 noch in Merkmal 4 von einem Raum, in dem die Platten aufgenommen werden und\/oder von einem Niveauunterschied der Platten zueinander oder der durch sie eingenommenen R\u00e4ume die Rede.<\/p>\n<p>Um den vom Anspruch geforderten Niveauunterschied zwischen dem zweiten Bereich (30) und dem ersten Bereich (20) vorsehen zu k\u00f6nnen, bedarf es denknotwendigerweise der Bestimmung eines Bezugspunktes bzw. einer Basis. Nur von einer solchen Basis ausgehend, ist zu erkennen, ob ein Bereich auf einem h\u00f6heren Niveau als ein anderer liegt. In einem nur virtuellen Raum oder einem Raum, der geeignet ist eine Platte aufzunehmen, kann dies nicht gesagt werden. Da dieser nicht \u201egegenst\u00e4ndlich\u201c bzw. nicht ausgef\u00fcllt ist und kein Bezugspunkt zur Bemessung vorhanden ist, kann es keinen H\u00f6henunterschied geben. Ein solcher ist erst dann m\u00f6glich, wenn der Raum \u2013 mit den aufgenommenen Platten \u2013 ausgef\u00fcllt ist. Dann k\u00e4me jedoch nur die Feststellung eines etwaigen Niveauunterschieds zwischen den durch die Platten ausgef\u00fcllten Raum in Frage, auf den der Anspruch 1 jedoch gerade nicht abstellt.<br \/>\nDie Basis zur Bestimmung der unterschiedlichen Niveaus kann vorliegend nur durch den beide Bereiche aufweisenden tablettartigen K\u00f6rper, genauer gesagt durch dessen Boden bzw. Unterseite, gebildet werden.<\/p>\n<p>In eben diese Richtung zeigen auch der in der Klagepatentschrift beschriebene Stand der Technik, die Beschreibung sowie die Zeichnungen des Klagepatents.<br \/>\nDas Klagepatent benennt bei der Darlegung des Standes der Technik ausdr\u00fccklich die WO\u2013A 92 15505 (Anlage K 4) als die Offenbarung, aus welcher die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 entnommen sind. Da das Merkmal 2 b) cc) Teil des Oberbegriffs ist, wird der Fachmann zu dessen Auslegung die WO\u2013A 92 15505 zu Rate ziehen und erkennen, dass die Erfindung nach dem Klagepatent auf dem dortigen Anspruch 4 basiert. Auch wenn in diesem Anspruch 4 bzw. in der dortigen Beschreibung der im Klagepatent verwendete Begriff der \u201eregions\u201c (Bereiche) nicht gebraucht wird, so zeigt diese Schrift \u2013 insbesondere auf Seite 6, erster Absatz und in Figur 6 \u2013 Bereiche zur Aufnahme von Platten (\u201edisc retention parts (3, 24)\u201c), die als Teile eines Beh\u00e4lters selbst (\u201econtainers\u201c) ausgebildet und die \u2013 im geschlossenen Zustand \u2013 auf unterschiedlichem Niveau angeordnet sind (\u201elowermost retention part 24\u201c \/ \u201euppermost retention part 3\u201c).<\/p>\n<p>Gleiches folgt aus der Beschreibung der Erfindung, wobei der Fachmann diese nicht deshalb minder bewerten wird, weil es sich allein um eine Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt. Auch wenn ihm gel\u00e4ufig ist, dass die beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele den Schutzbereich des Anspruchs grunds\u00e4tzlich nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen, so wird er die vorhandenen Erl\u00e4uterungen, gerade weil das Klagepatent auf eine allgemeine Beschreibung der Erfindung verzichtet, besonderes intensiv zur Kenntnis nehmen und versuchen, daraus allgemeine \u00dcberlegungen zur Erfindung an sich abzuleiten. Dies auch deshalb, weil es in verschiedenen Passagen des besonderen Beschreibungsteils trotz der Zuordnung zu bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen hei\u00dft, die dort n\u00e4her erl\u00e4uterten Merkmale seien \u201eMerkmale der Erfindung\u201c. Angesprochen sind angesichts dieser allgemein gehaltenen Formulierung mithin nicht nur ausschlie\u00dfliche Merkmale des jeweiligen Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern solche, die die Erfindung insgesamt kennzeichnen. Hinzu tritt, dass s\u00e4mtliche beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiele in den hier in Rede stehenden Punkte \u00fcbereinstimmen und damit den selben Weg weisen.<br \/>\nAus der Beschreibung des Klagepatents und den Figuren gewinnt der Fachmann die Erkenntnis, dass \u201eein Merkmal der Erfindung &#8230; in der Tatsache (besteht), die in den Figuren 2 und 3 gezeigt ist, dass der tablettartige K\u00f6rper 10 einen ersten Bereich 30 \u2013 gemeint ist 20 \u2013 zur Aufnahme einer ersten CD 21 definiert; dieser Bereich hat in an sich bekannter Weise Umfangsausnehmungen 22, die &#8230;\u201c (Anlage K 2, S. 3, Z. 19 \u2013 24; Anlage K 1, Sp. 2, Z. 37 \u2013 43). Erl\u00e4utert wird ferner, dass \u201eein weiteres Merkmal der Erfindung &#8230; durch die Tatsache gebildet (wird), dass ein zweiter Bereich (30) zur Aufnahme einer zweiten CD (31) vorgesehen ist, wobei dieser Bereich auf einem h\u00f6heren Niveau als der erste Bereich (20) angeordnet ist.\u201c (Anlage K 2, S. 3, Z. 25 \u2013 27; Anlage K 1, Sp. 2, Z. 44 \u2013 47). Beschrieben sind somit durch den K\u00f6rper ausgebildete gegenst\u00e4ndliche Bereiche, von denen der zweite h\u00f6her als der erste angeordnet bzw. gelegen sein muss. Deutlicher formuliert wird dies f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches in Unteranspruch 6 gesondert unter Schutz gestellt ist. Hierzu hei\u00dft es, dass \u201eein wichtiges Merkmal der Erfindung &#8230; durch die Tatsache gebildet (wird), dass der tablettartige K\u00f6rper an seiner Unterseite eine erste flache Oberfl\u00e4che (111) und eine zweite flache Oberfl\u00e4che (112) bildet, die Seite an Seite an unterschiedlichen Niveaus angeordnet sind.\u201c (Anlage K 2, S. 5, Z. 4 \u2013 6; Anlage K 1, Sp. 3, Z. 33 \u2013 36). Bei diesen Oberfl\u00e4chen handelt es sich, wie die Figuren 8 bis 12 erhellen, um die Teile, die in den \u00fcbrigen Figuren als erster und zweiter Bereich gezeigt sind. Es sind Bestandteile des tablettartigen K\u00f6rpers selbst, wobei der zweite Teil ausgehend von der Unterseite des K\u00f6rpers h\u00f6her liegt als der erste. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang schlie\u00dflich auch die fig\u00fcrlichen Darstellungen, die allesamt die Bereiche als solche des K\u00f6rpers selbst zeigen und den tablettartigen K\u00f6rper als Basis zur Bemessung des H\u00f6henunterschieds darstellen. Alle Figuren zeigen einen stufen- bzw. treppenartig ausgebildeten K\u00f6rperboden.<\/p>\n<p>Nicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann ferner Unteranspruch 4. Dieser stellt als besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einen Beh\u00e4lter unter Schutz, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er an dem ersten Bereich (20) und dem zweiten Bereich (30) Ausnehmungen (22) aufweist, die senkrecht angeordnet sind, um einen Zugriff zum Entnehmen der Platte zu gestatten. Die Ausnehmungen (22) befinden sich nach der Beschreibung und der fig\u00fcrlichen Darstellung erkennbar an dem tablettartigen K\u00f6rper selbst, nicht hingegen an den Platten oder an\/in einem dreidimensionalen Raum, der geeignet ist, die Platten aufzunehmen. Ein Anbringen derartiger Ausnehmungen an einem solchen virtuellen Raum w\u00e4re tats\u00e4chlich auch gar nicht m\u00f6glich. Obgleich ein abh\u00e4ngiger Unteranspruch \u2013 wie der Fachmann wei\u00df \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht zur Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des Anspruchs f\u00fchrt, auf den er r\u00fcckbezogen ist, so wird der Fachmann es gleichwohl ber\u00fccksichtigen, wenn ein Unteranspruch (nur) bei einer Auslegungsvariante unter den Hauptanspruch f\u00e4llt, w\u00e4hrend er bei Zugrundelegen eines anderen technischen Verst\u00e4ndnisses ohne Sinn bleibt bzw. nicht durchf\u00fchrbar ist. Der verst\u00e4ndige Fachmann wird in diesem Fall den Hauptanspruch so interpretieren, dass auch der abh\u00e4ngige Anspruch darunter f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die anzustellende technisch funktionale Betrachtungsweise wird den Fachmann letztlich nicht zu einem abweichenden Verst\u00e4ndnis f\u00fchren. Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Anordnung des zweiten Bereichs auf einem h\u00f6heren Niveau als dem ersten Bereich im Zusammenwirken mit der Merkmalsgruppe 4 dem Zweck dient, aufgabengem\u00e4\u00df einen Beh\u00e4lter bereit zu stellen, dem die einzelnen Platten individuell ohne Schwierigkeiten entnommen werden k\u00f6nnen und der zudem kleinere, \u00e4sthetischere Au\u00dfenabmessungen als im Verh\u00e4ltnis von 2:1 aufweist (Anlage K 2, S. 1, Z. 18, S. 3, Z. 28 \u2013 S. 4, Z. 2, S. 6, Z. 5 \u2013 12; Anlage K 1, Sp. 1, Z. 23, Z. 27 \u2013 31, Sp. 2, Z. 53 &#8211; 55, Sp. 4, Z. 14 \u2013 23). Mag somit letztendlich die Aufnahme, Halterung und vor allem die individuelle Entnahme der Platten f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Beh\u00e4lters f\u00fcr den Benutzer wesentlich sein, so wird der Fachmann trotzdem nicht den Schluss ziehen, dass es nach der Erfindung nur entscheidend darauf ankommt, dass die wenigstens eine zweite Platte (31, 131, 132) in aufgenommenen Zustand oberhalb der wenigstens einen ersten Platte (21, 121, 122) liegt. Das Klagepatent gibt n\u00e4mlich nicht nur das Ergebnis \u2013 wenigstens eine zweite Platte oberhalb der wenigsten ersten Platte \u2013 vor. Dies h\u00e4tte allein mittels der (kennzeichnenden) Merkmalsgruppe 4 erzielt werden k\u00f6nnen, da eine axial versetzte Beabstandung und das \u00dcberlappen der aufgenommenen Platten notwendigerweise dazu f\u00fchrt, dass in dem \u00fcberlappenden Teil die wenigstens eine zweite Platte oberhalb der wenigstens einen ersten ist. Des Merkmals 2 b) cc) h\u00e4tte es dann nicht bedurft. Da der Fachmann jedoch \u2013 zu Recht \u2013 davon ausgehen wird, dass jedem Anspruchsmerkmal eine (eigenst\u00e4ndige) technische Funktion inne wohnt, kann er aus dem Vorhandensein und den Vorgaben des Merkmals 2 b) cc) nur schlie\u00dfen, dass sich mit diesem das Klagepatent auf einen bestimmten Weg zum Erreichen des erforderlichen H\u00f6henunterschieds festgelegt hat.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann die vorstehenden \u00dcberlegungen anstellen und dabei zu dem hier aufgezeigten Verst\u00e4ndnis gelangen wird, bekr\u00e4ftigen im \u00fcbrigen die Entscheidungen der parallelen europ\u00e4ischen Verfahren. Sowohl das Tribunal de Grande Instance de Rennes (Urteil vom 12. Februar 2007, Anlagen WKS 11 \/ WKS 11a) wie auch der High Court of Justice, London (Urteil vom 20. Juni 2006, Anlagen WKS 7 \/ WKS 9) und der Court of Appeal, London (Urteil vom 22. Juni 2007, Anlagen WKS 10 \/ WKS 10 a) sind bei der Auslegung des Anspruchs des franz\u00f6sischen bzw. britischen Teils des Klagepatents zu dem selben Ergebnis gelangt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 2 b) cc) demnach nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Ihr tablettartiger K\u00f6rper hat eine ebene (Boden-)Fl\u00e4che; es finden sich in ihm unstreitig keinerlei Niveauunterschiede.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung ist nicht geltend gemacht, k\u00e4me jedenfalls mangels Naheliegens auch nicht in Betracht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs fehlt des weiteren an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3, die vorsieht, dass die Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) axial in den Sitzen gehalten sind, so dass (a) jede der Platten (21, 31, 121, 131, 122, 132) individuell erfasst und (b) axial abgenommen werden kann, um von den Sitzen entfernt zu werden, in denen sie gehalten sind. Eine axiale Halterung in diesem Sinne weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nObschon die Beklagten erst in der Berufungsinstanz bestritten haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3 verwirklicht, f\u00fchrt dies nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit des Bestreitens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Beklagten haben keine neuen Tatsachen vorgebracht \u2013 die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde von ihnen in der ersten Instanz so dar- bzw. unstreitig gestellt, wie sie auch jetzt geltend gemacht wird \u2013, sondern lediglich die Verwirklichung des Merkmals 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstmalig in Abrede gestellt. Dies deshalb, weil sie (nunmehr) dem Anspruch augenscheinlich einen anderen Sinngehalt beimessen als das Landgericht dies in dem angefochtenen Urteil getan hat. Der Sinngehalt eines Patentanspruchs ist jedoch nach den anerkannten Grunds\u00e4tzen durch Auslegung zu ermitteln; was sich hieraus als gesch\u00fctzter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage (BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; BGHZ 160, 204 (213) \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zur \u00dcberpr\u00fcfung und zur Beantwortung von Rechtsfragen ist das Berufungsgericht jedenfalls dann, wenn die Tatsachengrundlage nicht ver\u00e4ndert wird, jederzeit in vollem Umfang befugt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAxial gehalten im Sinne des Klagepatents ist eine Platte dann, wenn an ihrer Achse eine zentrale Halterung vorhanden ist. Notwendig ist eine mittige Halterung. Nicht ausreichend ist ein Halten der Platte allein in axialer Richtung.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst der Wortlaut des Anspruchs. Dieser schreibt weder (nur) vor, dass die Platten in den Sitzen gehalten werden m\u00fcssen, was dem Fachmann jegliche Freiheit hinsichtlich der Art und Weise des Haltens er\u00f6ffnen w\u00fcrde. Noch gibt er an, dass eine Halterung der Platten in axialer Richtung vorzusehen ist. Stattdessen hei\u00dft es, dass \u201edie Platten axial in den Sitzen gehalten\u201c sein m\u00fcssen. Es findet sich demnach nicht nur das Erfordernis des Haltens als solches, sondern zugleich die Angabe, an welchem Ort die Platten zu halten sind.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck des Haltens ist es \u2013 wie der Fachmann unschwer erkennt \u2013, die Platten vor einem ungewollten Herausfallen aus den Sitzen zu sichern und etwaige Bewegungen der in den Sitzen aufgenommenen Platten zu verhindern. Da beides zu Besch\u00e4digungen und im schlimmsten Fall zur Unbrauchbarkeit der Platten f\u00fchren kann, sieht das Klagepatent auch nicht nur ein Halten in eine bestimmte Richtung oder nur die Vermeidung einer bestimmten Art der Bewegung vor. Es hat sich vielmehr zum Ziel gesetzt, einen Beh\u00e4lter bereitzustellen, der aufgrund seiner speziellen, konstruktiven Merkmale die \u201egr\u00f6\u00dfte Sicherheit\u201c in Bezug auf Zuverl\u00e4ssigkeit und Gebrauchssicherheit liefert (Anlage K 2, S.1, Z. 25 \u2013 27; Anlage K 1, Sp. 1, Z. 32 \u2013 35). Gebannt werden soll somit jede Bewegung und Besch\u00e4digungsgefahr der in den Sitzen aufgenommenen Platten. Effektiv m\u00f6glich ist dies nur dann, wenn nicht nur eine Bewegung in axialer bzw. senkrechter Richtung zur Achse ausgeschlossen ist, sondern auch eine Bewegung entlang der Ebene bzw. der Oberfl\u00e4che der Platten. Folglich wird der Fachmann allein eine zentrale Halterung der Platten an ihrer Achse als erfindungsgem\u00e4\u00df ansehen, zumal diese problemlos Schutz vor s\u00e4mtlichen Bewegungen bietet.<br \/>\nHinzu tritt, dass \u2013 wenn der Anspruch auch nur den Ausschluss einer Bewegung in axialer Richtung erfassen w\u00fcrde \u2013 der Anspruch lediglich ein Mittel zur Halterung benennen w\u00fcrde, die axiale Halterung. Ein weiteres Mittel, das sodann eine Bewegung in die radiale Richtung verhindert, lie\u00dfe das Klagepatent dann vermissen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird das Erfordernis des axialen Haltens auch im Angesicht der Beschreibung des Standes der Technik, der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele sowie der fig\u00fcrlichen Darstellung des Klagepatents als Ortsangabe begreifen.<br \/>\nDas Klagepatent benennt, wie bereits angef\u00fchrt, ausdr\u00fccklich die WO-A 92\/15505 (Anlage K 4) als den Stand der Technik, aus dem sich der Oberbegriff des Anspruchs 1 ergibt. Merkmal 3 ist Teil dieses Oberbegriffs. Der WO-A 92\/15505 (Anlage K 4) ist durchweg allein ein solcher Beh\u00e4lter zu entnehmen, bei dem die aufgenommenen Platten durch eine zentrale Halterung an ihrer Achse gehalten werden. Gleiches gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr das ebenso als Stand der Technik benannte US-Patent 5,322,162 (Anlage K 6). Auch dieses offenbart nur ein solches Beh\u00e4ltnis, bei dem eine Halterung an der Achse der CDs stattfindet. Soweit das deutsche Gebrauchsmuster 86 25 285 (Anlage K 5) davon abweichend, eine Bewegung der Platten (nur) in axialer Richtung durch die Grenzen der dort offenbarten Steckf\u00e4cher vermeidet, basiert dieses Aufbewahrungssystem auf einem g\u00e4nzlich anderem Prinzip. Dieses wird der Fachmann infolge der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme des Klagepatents auf die WO-A 92\/15505 nicht als ma\u00dfgebend ansehen.<\/p>\n<p>Der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele kann der Fachmann \u00fcberdies entnehmen, dass die Platten \u201ein an sich bekannter Weise durch ein Kopplungselement 23, das axial wirkt, gehalten\u201c sind (Anlage K 2, S. 3, Z. 21 \u2013 24; Anlage K 1, Sp. 2., Z. 40 \u2013 43) bzw. dass die Platten \u201ein an sich bekannter Weise durch die herk\u00f6mmliche, mittige Kupplung 123\u201c oder eine \u201eherk\u00f6mmliche, mittige Kupplung 133\u201c gehalten sind (Anlage K 2, S. 5, Z. 10-12, Z. 20-21; Anlage K 1, Sp. 3., Z. 41-42, 52-53). Auch hier ist folglich von einer in der Mitte der Platte angebrachten bzw. wirkenden Halterung die Rede. Eine andere Art der Halterung wird demgegen\u00fcber in keinem der Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf den Unteranspruch 9 Bezug nimmt und ausf\u00fchrt, erst dieser sehe ein axiales Kupplungselement vor, so dass der Schutzbereich des Anspruchs 1 auch aus diesem Grunde weiter zu fassen sei, kann dem nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, dass auch Unteranspruch 9 nicht von einem in axialer Richtung wirkenden, sondern von einem axial wirkenden Kupplungselement spricht, ist Gegenstand dieses Unteranspruchs das Kupplungselement, mittels dessen die Platten in einer im allgemeinen flachen Anordnung in den Sitzen liegen sollen. Es wird (nur) eine bestimmte Art und Weise der mittigen \u201eaxialen\u201c Halterung unter Schutz gestellt, nicht aber erstmalig eine zentrale Halterung gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Zu erw\u00e4hnen bleibt auch in diesem Zusammenhang, dass die ebenfalls mit dem Klagepatent bzw. den jeweiligen nationalen Teilen befassten anderen europ\u00e4ischen Gerichte das Merkmal 3 entsprechend dem hier dargelegten Verst\u00e4ndnis ausgelegt haben. Sowohl das Tribunal de Grande Instance de Rennes (Urteil vom 12. Februar 2007, Anlagen WKS 11 \/ WKS 11a) wie auch der High Court of Justice, London (Urteil vom 20. Juni 2006, Anlagen WKS 7 \/ WKS 9) und der Court of Appeal, London (Urteil vom 22. Juni 2007, Anlagen WKS 10 \/ WKS 10 a) betrachten die \u201eaxiale Halterung\u201c als Ortsangabe.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt die Halterung der in den Sitzen aufgenommenen Platten unstreitig nicht mittels einer axialen, zentralen Halterung, sondern \u00fcber an der Peripherie angeordnete Federelemente. Beim Einlegen einer Platte gelangt deren Rand in einen Schlitz, der am inneren Umfang parallel zur Schmalseite verl\u00e4uft. Beim Eindr\u00fccken der Platten in den Sitz schnappen zwei nasenartige Vorspr\u00fcnge \u00fcber deren Au\u00dfenrand.<br \/>\nc)<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie die Ausf\u00fchrungen unter II. 2 a) und b) zeigen, bereits die Merkmale 2 a) bb) und 3) des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht erf\u00fcllt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgenommene wenigstens eine zweite Platte derart in dem zweiten Bereich angeordnet ist, dass sie von der wenigstens einen ersten Platte in einer axial versetzten Weise im Sinne des Klagepatents beabstandet ist. Auf die (Nicht-)Erf\u00fcllung des Merkmals 4a) kommt es nicht mehr an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht festzustellen ist, ist eine Entscheidung \u00fcber den hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage nicht vonn\u00f6ten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nZur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 802 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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