{"id":5527,"date":"2007-06-28T17:00:01","date_gmt":"2007-06-28T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5527"},"modified":"2016-06-08T09:38:00","modified_gmt":"2016-06-08T09:38:00","slug":"2-u-2206-betonpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5527","title":{"rendered":"2 U 22\/06 &#8211; Betonpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 801<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2007, Az. 2 U 22\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2916\">4a O 55\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Ziffer III. des Urteiltenors festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher den Patentinhabern durch die zu I. bezeichneten und seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaften einer im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Parteien sind Wettbewerberinnen auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Baumaschinen, unter anderem fahrbarer Betonpumpen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 42 03 xxx (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch. Das fahrbare Betonpumpen betreffende Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 5. September 1996. Das Klagepatent steht in Kraft; die seitens der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage (Az. 3 Ni 42\/05) wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. November 2006 (Anlage BK 15) ab.<br \/>\nEingetragene Inhaber des Klagepatents sind Frau Ulrike A, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin, sowie die Herren B und C A. Diese traten ihre gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents bestehenden Schadenersatzanspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin ab und erm\u00e4chtigten sie zugleich zur Geltendmachung der auf dem Klagepatent basierenden Unterlassungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten (Anlage K 2).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eFahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (6, 5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen St\u00fctzbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.\u201c<br \/>\nWegen des Inhalts der weiteren Patentanspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren 1 und 3 stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der Veranschaulichung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten St\u00fctzbeinen. Figur 3 ist die schematische Darstellung der St\u00fctzbeine einer Fahrzeugh\u00e4lfte in Draufsicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Autobetonpumpen mit sogenannter \u201eXXT-Abst\u00fctzung\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese umfasst zwei nach vorne teleskopierbare Abst\u00fctzf\u00fc\u00dfe mit seitlicher Auslenkung und hinten zwei hydraulisch schwenkbare Abst\u00fctzbeine. Die vorderen Abst\u00fctzf\u00fc\u00dfe und die hinteren Abst\u00fctzbeine verf\u00fcgen \u00fcber eine gemeinsame Schwenkachse. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus der Anlage K 5 (Datenbl\u00e4tter der Betonpumpenmodelle 32 R 4 XXT, 36 R 4 XXT und 42 R 4 XXT), der Anlage K 6 (Auszug aus der Homepage der Beklagten), der Anlage K 7 bzw. BK 9 (vergr\u00f6\u00dferte schematische Ansicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Anlage K 5), der Anlage BK 17 (Zeichnung) und der Anlage BK 18 (Fotos und Farbzeichnungen). Auf s\u00e4mtliche Anlagen wird Bezug genommen. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Anlage BK 9 und die beschriftete, die Anlenkung der St\u00fctzbeine zeigende Farbzeichnung der Anlage BK 18 eingeblendet.<\/p>\n<p>Auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde der Erfinder des Klagepatents, Herr Dr. A, Vater der Inhaber des Klagepatents, im November\/Dezember 2001 aufmerksam. Als Vertreter der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte er mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten am 17. Dezember 2001 ein Gespr\u00e4ch, in dem er die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform monierte. Er schlug die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr vor und setzte der Beklagten bis Ende 2002 eine Frist zur Entscheidung \u00fcber eine Lizenzvereinbarung. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt deshalb die Beklagte mit der am 4. Februar 2005 erhobenen Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage mit der Ma\u00dfgabe stattgegeben, dass der Beklagten hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wurde.<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>fahrbare Betonpumpen mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sind und sich die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen und \u00f6ffentlichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat III. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die zu I. bezeichneten und seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat ausgef\u00fchrt, die technische Lehre des Klagepatents verlange keine hinteren St\u00fctzbeine, die teleskopierbar sind. Es gen\u00fcge deren Ausschwenkbarkeit. Die im Anspruchswortlaut genannte Teleskopierbarkeit beziehe sich lediglich auf die vorderen St\u00fctzbeine. Als Fahrgestell, in dessen Mitte in etwa die Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sein sollen, sei sowohl der Fahrgestellrahmen als auch das F\u00fchrerhaus zu verstehen. Hinsichtlich der Verortung der Schwenklager komme es nicht auf die geometrische Fahrgestellmitte an. Entscheidend sei vielmehr ein gewichtsausgeglichenes Verh\u00e4ltnis von Mastbock, F\u00fchrerhaus, Rahmen, St\u00fctzbeinen und s\u00e4mtlichen damit zusammenh\u00e4ngenden Vorrichtungsteilen, so dass im Arbeitseinsatz des Pumpenmastes das Auftreten von Kippmomenten ausgeglichen werden k\u00f6nne. In Arbeitsstellung st\u00fctze sich die gesamte Konstruktion auf den vorderen und hinteren St\u00fctzbeinen ab und die R\u00e4der des Fahrzeuges ber\u00fchrten den Boden regelm\u00e4\u00dfig nicht, weshalb die Gewichtskraft in dieser Arbeitsstellung m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig auf die vorderen und hinteren St\u00fctzbeine verteilt werden m\u00fcsse. Dies gew\u00e4hrleiste eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben, bei welcher der Abstand zwischen F\u00fchrerhaus\/Schwenkachse zu Schwenkachse\/Fahrgestellende 2 zu 3 betrage. Dem Klagepatent unterfalle \u00fcberdies eine Anordnung mit unterschiedlichen Schwenklagern der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine, wenn diese eine gemeinsame Schwenkachse haben. Denn eine Anordnung bei der die Schwenklager eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche N\u00e4he zueinander aufweisen, d. h. keinen Abstand mehr zwischen den Schwenklagern vorhanden sei, stelle die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche zu erreichende \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c dar. Mithin sei von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung auszugehen, der gegen\u00fcber die Einrede der Verj\u00e4hrung nicht erfolgreich erhoben werden k\u00f6nne. Die Beklagte bewerbe und vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterhin; die Gespr\u00e4che im Dezember 2001 seien als Verj\u00e4hrung hemmende Verhandlungen der Parteien anzusehen. Hinsichtlich der gleichfalls geltend gemachten Verwirkung fehle es sowohl am Zeit- wie auch am Umstandsmoment. Wegen des genauen Wortlaut des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 140 ff. der Gerichtakte verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 3. M\u00e4rz 2006 vollst\u00e4ndig zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. M\u00e4rz 2006, bei Gericht einen Tag sp\u00e4ter eingegangen, Berufung eingelegt.<br \/>\nUnter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt sie die Einrede der Verj\u00e4hrung und den Einwand der Verwirkung. Des weiteren stellt sie \u2013 ebenso wie in der ersten Instanz \u2013 eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Das Klagepatent sch\u00fctze nur solche fahrbaren Betonpumpen, die \u00fcber teleskopartige hintere St\u00fctzbeine verf\u00fcgten. Dies folge aus dem Anspruchswortlaut selbst, der Einleitung der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents, der Aufgabenstellung sowie insbesondere aus dem Stand der Technik. Dieser beschr\u00e4nke sich nicht auf Ausf\u00fchrungsformen, bei der lediglich die vorderen St\u00fctzbeine seitlich ausschwenkbar und teleskopierbar seien. Gerade die in der Klagepatentschrift zur Abgrenzung herangezogenen Schriften w\u00fcrden auf weiteren Stand der Technik, n\u00e4mlich \u201ekonventionelle Abst\u00fctzungen\u201c Bezug nehmen. Zu diesen \u201ekonventionellen Abst\u00fctzungen\u201c geh\u00f6rten nur solche Betonpumpen, die auch teleskopierbare hintere St\u00fctzen aufwiesen. Im \u00fcbrigen gehe die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der vorderen St\u00fctzbeine zu Lasten der L\u00e4nge der hinteren St\u00fctzbeine, so dass sie sp\u00e4testens ab einem gewissen Einschr\u00e4nkungsgrad teleskopierbar ausgestaltet sein m\u00fcssten, um die f\u00fcr den Einsatz des Pumpenmastes und f\u00fcr die sich dabei entwickelnden Kr\u00e4fte die erforderlichen Abst\u00fctzweiten zu gew\u00e4hrleisten. Dar\u00fcber hinaus seien auch die Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht etwa in der Mitte des Fahrgestells angeordnet. Das Fahrgestell im Sinne des Klagepatents beginne erst unmittelbar hinter dem F\u00fchrerhaus in etwa zwischen der ersten und zweiten der beiden Vorderachsen und ende hinten ein kurzes St\u00fcck hinter der letzten der beiden Hinterachsen des Fahrzeuges. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser L\u00e4ngenvorgaben sei bezogen auf die rechnerische Mitte des Fahrgestells bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Abweichung der Anlenkung der Schwenkachse von ca. 53 bis 57 % festzustellen. Bei Zugrundelegung des richtigen Streckenverh\u00e4ltnisses sei zudem von einem Verh\u00e4ltnis Schwenkachse\/Vorderachse zu Schwenkachse\/Fahrgestellende von 59 % zu 41 % auszugehen. Das (eine) Schwenklager der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei mithin &#8211; absichtlich \u2013 deutlich im vorderen Drittel des Fahrgestells angeordnet. Schlie\u00dflich verlange das Klagepatent \u2013 welches die Begriffe Schwenkachse und Schwenklager synonym verwende \u2013 ein Schwenklager der hinteren und ein Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine. Die beiden Schwenklager bzw. Schwenkachsen m\u00fcssten voneinander beabstandet sein, auch wenn das Klagepatent insoweit eine unmittelbare N\u00e4he vorsehe. Eine \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche N\u00e4he\u201c mit dem Abstand 0 werde von der technischen Lehre des Klagepatents nicht erfasst. Dies belege auch das ihr, der Beklagten, erteilte europ\u00e4ische Patent 1 090 xxx B1 betreffend eine fahrbare Betonpumpe (Anlage BK 8), dessen Vorgaben entsprechend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur ein einziges auf einer Schwenkachse angeordnetes Schwenklager aufweise.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\n1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<br \/>\n3. hilfsweise, der Beklagten in jedem Fall des (auch Teil-)Unterliegens die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen B\u00fcrgschaft einer als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin zugelassenen deutschen Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse zu gestatten;<br \/>\n4. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem gegen das deutsche Patent DE 42 03 xxx gerichteten Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen;<br \/>\n5. hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Mit Blick auf die Anordnung des hinteren Schwenklagers in etwa in der Fahrgestellmitte hebt sie hervor, dass nach fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis selbst dann von einer Patentverletzung auszugehen w\u00e4re, wenn das Streckenverh\u00e4ltnis im Einzelfall tats\u00e4chlich 1:2 betrage.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verurteilt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>Abzu\u00e4ndern war das angefochtene Urteil lediglich insoweit, als dass unter Ziffer III. eine Schadenersatzpflicht hinsichtlich des der Kl\u00e4gerin entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt wurde. Die unstreitig aktiv legitimierte Kl\u00e4gerin ist nicht Inhaberin des Klagepatents; sie klagt vielmehr aus abgetretenem Recht. Sie kann mithin nur den Ersatz des Schadens begehren, den die Klagepatentinhaber erleiden bzw. erlitten haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.<\/p>\n<p>Eine solche Betonpumpe ist aus der DE-OS 31 24 xxx bekannt. Die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine sind dabei kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt. Die hinteren St\u00fctzbeine sind im Abstand der L\u00e4nge eines eingefahrenen vorderen St\u00fctzbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere L\u00e4ngstr\u00e4ger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Obgleich sich diese Anordnung der St\u00fctzbeine \u2013 so das Klagepatent \u2013 bew\u00e4hrt habe, da die Ausschwenkbarkeit der St\u00fctzbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausreichenden Abstand der Abst\u00fctzpunkte zum Mastbock erm\u00f6gliche, m\u00fcsse zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine ausreichend seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung stehen, weil die St\u00fctzbeine von hinten nach vorne geschwenkt werden m\u00fcssen, und zwar auch dann, wenn nicht die volle St\u00fctzl\u00e4nge der St\u00fctzbeine erforderlich ist. Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig. Da auf kleineren Baustellen oftmals zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine zur Verf\u00fcgung stehe, seien deshalb derartige Betonpumpen h\u00e4ufig nicht einsetzbar.<\/p>\n<p>In der deutschen Patentanmeldung P 41 35 xxx ist ein L\u00f6sungsvorschlag beschrieben, bei dem die vorderen St\u00fctzbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die St\u00fctzbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und k\u00f6nnen somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist nach dem Klagepatent auch aus der DE-OS 38 30 xxx eine Betonpumpe bekannt. Bei dieser sind die vorderen St\u00fctzbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen St\u00fctzbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort um teleskopierbare St\u00fctzbeine, deren Teleskoprohre \u00fcbereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar lasse sich durch die Diagonalanordnung ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langes Teleskoprohr erreichen. Als nachteilig sieht es das Klagepatent jedoch an, dass die maximal erzielbare L\u00e4nge der St\u00fctzbeine begrenzt ist und sich ferner bei dieser L\u00f6sung nur die L\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine variieren lasse, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei m\u00f6glichst gro\u00dfer maximaler Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird diese Aufgabe dem Klagepatent zufolge erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine befestigt sind, und dass sich die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.<\/p>\n<p>Anspruch 1 sieht in Ansehung dessen eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);<\/p>\n<p>2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;<\/p>\n<p>3. die hinteren St\u00fctzbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;<\/p>\n<p>4. die hinteren St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;<\/p>\n<p>5. die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine (5) sind in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet;<\/p>\n<p>6. die vorderen St\u00fctzbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).<\/p>\n<p>Da hiernach die vorderen St\u00fctzbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden m\u00fcssen, ist ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten m\u00f6glich. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch gro\u00dfe Betonpumpen, die in aller Regel f\u00fcr kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden k\u00f6nnen. Diese vom Klagepatent ausdr\u00fccklich benannten Vorteile der Erfindung erscheinen dem Klagepatent zufolge \u00fcberraschend, da wegen der n\u00e4her aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit h\u00f6heren Torsionskr\u00e4ften gerechnet werden muss.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nF\u00fcr die Merkmale 1, 4 und 6 des Klagepatents steht dies zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell und einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes, die \u00fcber vordere und hintere St\u00fctzbeine verf\u00fcgt. Die hinteren St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten; die vorderen St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie St\u00fctzbeine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen dar\u00fcber hinaus auch den Anforderungen des Merkmals 2. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die vorderen St\u00fctzbeine \u2013 wovon die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013, sondern auch mit Blick auf die hinteren St\u00fctzbeine. Das Klagepatent verlangt nicht zwingend eine Teleskopierbarkeit auch der hinteren St\u00fctzbeine; es gen\u00fcgt, wenn diese wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur ausschwenkbar sind.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines (deutschen) Patents ist nach \u00a7 14 PatG der Inhalt der Patentanspr\u00fcche (BGH GRUR 2007, 309 (310) \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH GRUR 2004, 1923 (1024) \u2013 Bodenseitige Vereinzelung; BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 1992, 594 (596) \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; BGH GRUR 1989, 903 (904) \u2013 Batteriekastenschnur; BGHZ 106, 84 (94) \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator). Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gew\u00e4hlten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen.<br \/>\n\u201eInhalt\u201c der Patentanspr\u00fcche im Sinne des \u00a7 14 PatG bedeutet allerdings nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Eine rein philologische Betrachtung greift zu kurz; der Patentanspruch ist vielmehr seinem technischen Sinn nach aufzufassen. Eine sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung ist deshalb nicht ausschlaggebend, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Entscheidend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Die Auslegung dient damit nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und Tragweite der Erfindung. F\u00fcr die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht. Die Patentschrift stellt hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe \u2013 und Grammatik \u2013 gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 910 (911) \u2013 Spannschraube; BGH GRUR 1998, 133 (134) \u2013 Kunststoffaufbereitung; BGH GRUR 1991, 444 \u2013 Autowaschvorrichtung; BGH GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze II).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist der Beklagten zwar beizupflichten, wenn sie auf den Wortlaut des Anspruchs verweist, in dem von \u201ehinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen\u201c unter Anf\u00fcgung der Bezugsziffern \u201e(6, 5)\u201c die Rede ist. Nach diesem scheint \u2013 bei Beachtung der Grammatik \u2013 eine Teleskopierbarkeit auch der hinteren St\u00fctzbeine zwingend vorausgesetzt zu sein, was durch die Einleitung der Klagepatentschrift Best\u00e4tigung finden k\u00f6nnte, wenn es dort hei\u00dft, die Erfindung betreffe Betonpumpen \u201e&#8230; mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren St\u00fctzbeinen &#8230;\u201c. Die Eigenschaft \u201eteleskopierbar\u201c wird hier \u2013 worauf die Beklagte ebenfalls zu Recht hinweist \u2013 den hinteren St\u00fctzbeinen zugeordnet.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird jedoch zun\u00e4chst konstatieren, dass der Anspruchswortlaut selbst grammatikalisch auch Raum f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst, nur die vorderen St\u00fctzbeine m\u00fcssten auch teleskopierbar sein. Den gemeinsam genannten Bezugszeichen wird er insoweit keinerlei begrenzende Wirkung beimessen (BGH, GRUR 2006, 316 (317) \u2013 Koksofent\u00fcr; BGH, GRUR 1963, 563 (564) &#8211; Aufh\u00e4ngevorrichtung). Der Fachmann wird zudem festhalten, dass der Wortlaut allein von einer Teleskopierbarkeit spricht, ohne Anhaltspunkte f\u00fcr ein \u2013 etwa erforderliches \u2013 Ausma\u00df der vorzuhaltenden M\u00f6glichkeit der Teleskopierung zu erw\u00e4hnen. Dass und in welchem Umfang die hinteren St\u00fctzbeine zu teleskopieren sind, ist dem Anspruch selbst mithin nicht zu entnehmen. Der Fachmann wird \u00fcberdies zur Kenntnis nehmen, dass s\u00e4mtliche anderen Merkmale des Anspruchs auf die Teleskopierbarkeit der St\u00fctzbeine nicht zur\u00fcckkommen. Dem gesamten Anspruchswortlaut nach kommt diesem Erfordernis lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Folglich wird sich der Fachmann die Frage stellen, ob nach dem technischen Sinngehalt der Lehre des Klagepatents eine Teleskopierbarkeit der hinteren St\u00fctzbeine erforderlich ist. Dies wird er im Ergebnis verneinen.<\/p>\n<p>Zieht er die Klagepatentschrift zu Rate, so springt dem Fachmann die Beschreibung des in Figur 3 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels ins Auge, in der es hei\u00dft, dass die dortigen \u201ehinteren St\u00fctzbeine 6 lediglich schwenkbar am Quertr\u00e4ger 9 angeordnet (sind), w\u00e4hrend die vorderen St\u00fctzbeine 5 zudem auch teleskopierbar sind.\u201c (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 19 \u2013 22). Als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben ist mithin ausdr\u00fccklich eine Ausf\u00fchrungsform, deren hinteren St\u00fctzbeine offensichtlich nicht teleskopierbar sind. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem es sich um das einzige in der Klagepatentschrift beschriebene handelt, ausnahmsweise nicht in den Schutzbereich des Anspruchs f\u00e4llt, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt als aus dem Stand der Technik bekannt keineswegs nur Betonpumpen, bei denen die hinteren St\u00fctzbeine auch teleskopierbar sind, sondern (auch) solche, deren hinteren St\u00fctzbeine nur schwenkbar sind. Und zwar nicht nur mittels der Bezugnahme auf die DE P 41 35 xxx (Anlage BK 2) und die DE-OS 38 30 xxx (Anlage BK 3), sondern auch durch die W\u00fcrdigung der in der DE-OS 31 24 xxx (Anlage BK 1) offenbarten Anordnung. In der Klagepatentschrift wird zu dieser Druckschrift zwar ausgef\u00fchrt, wegen der \u201eAusschwenkbarkeit der St\u00fctzbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit\u201c habe sich diese Anordnung bew\u00e4hrt, was zu der Annahme verleiten k\u00f6nnte, es werde eine dort offenbarten Betonpumpe gew\u00fcrdigt, bei welcher die hinteren St\u00fctzbeine stets auch teleskopierbar sind. Die weitere Beschreibung dieser Druckschrift in der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 14 \u2013 30) l\u00e4sst jedoch erkennen, dass sich diese Beschreibung allein auf die in der Figur 2 der DE-OS 31 24 xxx (Anlage BK 1) dargestellte besondere Ausf\u00fchrungsform der dort unter Schutz gestellten Anordnung bezieht. Bei der Figur 1 der DE-OS 31 24 xxx handelt es sich n\u00e4mlich um eine Schiebesystemausf\u00fchrung eines Betonpumpenauslegers, bei dem eine Anlenkung der St\u00fctzbeine wie in der Klagepatentschrift beschrieben, nicht vorgesehen ist. Betrachtet man sodann die Figur 2 der DE-OS 31 24 xxx ist zu erkennen, dass auch dort lediglich die vorderen St\u00fctzbeine teleskopierbar ausgestaltet sind, w\u00e4hrend die hinteren St\u00fctzbeine nur ausschwenkbar dargestellt sind.<br \/>\nOhne Belang ist es, wenn in der DE P 41 35 xxx (Anlage BK 2) wiederum Stand der Technik erw\u00e4hnt wird, der \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 \u201ekonventionelle Abst\u00fctzungen\u201c betrifft. Selbst wenn darunter nur solche Abst\u00fctzungen zu verstehen sein sollten, die auch teleskopierbare hintere St\u00fctzbeine haben, ist eine Beschr\u00e4nkung hierauf augenscheinlich vom Klagepatent nicht beabsichtigt. In Kenntnis etwaiger \u201ekonventioneller Abst\u00fctzungen\u201c benennt und w\u00fcrdigt es ausdr\u00fccklich auch davon abweichenden Stand der Technik.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht des weiteren, dass die vom Klagepatent gegen den gew\u00fcrdigten Stand der Technik gerichtete Kritik nicht mit einer Teleskopierbarkeit oder Nichtteleskopierbarkeit der hinteren St\u00fctzbeine zusammenh\u00e4ngt. Als nachteilig erachtet wird vielmehr die Notwendigkeit eines Schwenkens der vorderen St\u00fctzbeine von hinten nach vorne, so dass diese Betonpumpen wegen des damit verbundenen Platzbedarfs auf kleinen Baustellen nicht zum Einsatz kommen k\u00f6nnen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 26 \u2013 34), oder die begrenzte erzielbare L\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine sowie das Fehlen einer Variation bei der Anordnung der vorderen St\u00fctzbeine (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 51 \u2013 57). Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass das Klagepatent mit bekannten teleskopierbaren hinteren St\u00fctzbeinen einen bestimmten Vorteil verbindet, weshalb diese Ausgestaltung f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung allein zu benutzen ist oder wenigstens Vorrang genie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die am Stand der Technik ge\u00e4u\u00dferte Kritik ist es zudem die Aufgabe der Erfindung, eine fahrbare Betonpumpe der \u201eeingangs genannten Art\u201c \u2013 mithin in der oben erl\u00e4uterten Art \u2013 so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d. h. bei m\u00f6glichst gro\u00dfer Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringerer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 58 \u2013 64). Der benannten \u201eAusfahrbarkeit\u201c ohne Differenzierung zwischen vorderen und hinteren St\u00fctzbeinen wird der Fachmann bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung keine einschr\u00e4nkende Bedeutung beimessen, weil sich der daran anschlie\u00dfende Relativsatz gerade auf den Punkt (geringer seitlicher Freiraum) bezieht, der im Zusammenhang mit dem Stand der Technik als nachteilig wegen des erforderlichen Verschwenkens der vorderen St\u00fctzbeine angesehen wird.<\/p>\n<p>Als einen weiteren Hinweis wertet der Fachmann die in der Klagepatentschrift befindliche ausdr\u00fcckliche Beschreibung der erfinderischen L\u00f6sung und der (\u00fcberraschenden) Vorteile der Erfindung. Die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems wird in der Befestigung der Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine gesehen sowie darin, dass sich die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 65 \u2013 Spalte 2, Zeile 3). Die Ausgestaltung der hinteren St\u00fctzbeine bleibt hingegen unerw\u00e4hnt und ist f\u00fcr die explizit benannte L\u00f6sung ohne Bedeutung. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die sich anschlie\u00dfende Vorteilsbeschreibung (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 4 \u2013 21). Auch dort stehen die vorderen St\u00fctzbeine deutlich im Vordergrund. Hervorgehoben wird zun\u00e4chst, dass ein Verschwenken \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt nicht mehr erforderlich ist. Eine etwaige Teleskopierbarkeit der hinteren St\u00fctzbeinen hat damit nichts zu tun. Wenn es bei der Vorteilsbeschreibung \u00fcberdies hei\u00dft, \u201eAndererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine erhalten&#8230;&#8230;\u201c, so kann dies nur dahin gehend verstanden werden, dass trotz die Ver\u00e4nderung des Schwenkvorgangs bei den vorderen St\u00fctzbeinen deren volle Ausfahrbarkeit nach wie vor gew\u00e4hrleistet sein soll. Die Ausfahrbarkeit der hinteren St\u00fctzbeine ver\u00e4ndert sich nicht allein wegen \u00c4nderungen der vorderen St\u00fctzbeine. Schlie\u00dflich bezeichnet die Klagepatentschrift die Vorteile der Erfindung als \u00fcberraschend, weil wegen der n\u00e4her aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit h\u00f6heren Torsionskr\u00e4ften gerechnet werden muss. Auch insoweit entfaltet eine etwaige Teleskopierbarkeit der hinteren St\u00fctzbeine keine Relevanz.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sprechen auch funktionale \u00dcberlegungen nicht notwendigerweise f\u00fcr auch teleskopierbare hintere St\u00fctzbeine. Sinn und Zweck der hinteren St\u00fctzbeine ist es \u2013 gemeinsam mit den vorderen St\u00fctzbeinen \u2013 einen sicheren Arbeitseinsatz der Betonpumpe zu gew\u00e4hrleisten. W\u00e4hrend des Arbeitseinsatzes ber\u00fchren die R\u00e4der des Fahrzeuges in der Regel nicht den Boden, so dass es unter Ber\u00fccksichtigung der wirkenden Gewichtsverh\u00e4ltnisse der Abst\u00fctzung bedarf. Eine Kippbewegung der Betonpumpe ist dabei zu vermeiden. Hierf\u00fcr ist insbesondere auch ein ausreichender Abstand der Abst\u00fctzpunkte zum Mastbock zu gew\u00e4hrleisten. Dass dies bei der Erfindung nach der Lehre des Klagepatents nicht auch durch hintere St\u00fctzbeine erzielt werden kann, die nur schwenkbar im Sinne der Erfindung sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Es finden sich insbesondere keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 oder eine der im Stand der Technik benannten fahrbaren Betonpumpen ohne teleskopierbare, aber ausschwenkbare hintere St\u00fctzbeine \u2013 ein Stabilit\u00e4tsproblem hat. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform funktioniert vielmehr ordnungsgem\u00e4\u00df.<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der vorderen St\u00fctzbeine gehe zu Lasten der hinteren St\u00fctzbeine, so dass diese sp\u00e4testens ab einem \u201egewissen Einschr\u00e4nkungsgrad\u201c teleskopierbar ausgestaltet sein m\u00fcssten, um die f\u00fcr den Einsatz des Pumpenmastes und f\u00fcr die sich dabei entwickelten Kr\u00e4fte die erforderlichen Abst\u00fctzweiten zu gew\u00e4hrleisten, so verf\u00e4ngt auch dies letztlich nicht. Die Ausgestaltung der vorderen St\u00fctzbeine nach dem Klagepatent f\u00fchrt nicht automatisch oder notwendigerweise zu der von der Beklagten beschriebenen Ausgestaltung der hinteren St\u00fctzbeine. Das Klagepatent fordert lediglich die M\u00f6glichkeit zu teleskopieren (\u201eteleskopierbar\u201c) und enth\u00e4lt zudem zur L\u00e4nge bzw. zum Ma\u00df der Ausfahrbarkeit der (vorderen) St\u00fctzbeine keine konkreten Vorgaben, so dass auch kein \u201egewisser Einschr\u00e4nkungsgrad\u201c der hinteren St\u00fctzbeine \u2013 irgendwann \u2013 zwingend erreicht wird. Ebenso wenig finden sich Erfordernisse dazu, in welchem Umfang welche St\u00fctzbeine zur Abst\u00fctzung beizutragen haben. Erforderlich ist allein, dass alle \u2013 mithin auch die hinteren \u2013 St\u00fctzbeine in Arbeitsstellung der Betonpumpe dem Abst\u00fctzen dienen bzw. dienen k\u00f6nnen.<br \/>\nLetztlich ist eine Teleskopierbarkeit auch nicht \u2013 worauf auch das Landgericht in seinem Urteil (Umdruck Bl. 14) hingewiesen hat und worauf Bezug genommen wird \u2013 vor dem Hintergrund des Transports oder der Raumersparnis zwingend geboten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt dar\u00fcber hinaus das Merkmal 3, wonach die hinteren St\u00fctzbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) \u201cetwa in Fahrgestellmitte\u201c angelenkt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Fahrgestell der Betonpumpe im Sinne des Klagepatents erstreckt sich vom Anfang des F\u00fchrerhauses bis hin zum gegen\u00fcberliegenden Ende. Es endet vor dem am hinteren Ende angebrachten Betoneinf\u00fclltrichter.<\/p>\n<p>Da der Anspruch selbst nicht n\u00e4her definiert, von wo bis wo das Fahrgestell reichen soll, und auch die Beschreibung keine dahingehende Legaldefinition enth\u00e4lt, wird der Fachmann zur Kl\u00e4rung dieser Frage zun\u00e4chst auf sein allgemeines Fachwissen zur\u00fcckgreifen. Danach geh\u00f6ren zum Fahrgestell die tragenden Teile eines Fahrzeuges, die keine selbsttragende Karosserie besitzen. Es erstreckt sich vom Anfang des F\u00fchrerhauses bis zum Ende des Fahrgestellrahmens, wie nicht nur das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegte Datenblatt eines LKW-Fahrgestells belegt, welches von einem weltweit t\u00e4tigen Kraftfahrzeughersteller hergestellt wird und auf dem unstreitig die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Betonpumpe angebracht wird bzw. werden kann sondern auch das der Beklagten erteilte europ\u00e4ische Patent EP 1 090 xxx (Anlage BK 8). In diesem hei\u00dft es bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ausdr\u00fccklich, das Fahrgestell werde aus einem konventionellen LKW mit Fahrerhaus, Vorderachse, einer hinteren Doppelachse und einem diese Bestandteile verbindenden Rahmen gebildet (Anlage BK 8, Spalte 5, Zeilen 31 ff.). Eine Einschr\u00e4nkung, dass die genannten Bestandteile nicht in ihrer Gesamtl\u00e4nge das Fahrgestell bilden soll, findet sich nicht.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass das Klagepatent abweichend von dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis dem Begriff des Fahrgestells eine andere Bedeutung beimisst, bietet es keinen Anhalt.<br \/>\nDer gew\u00fcrdigte Stand der Technik offenbart \u2013 soweit dort das Fahrgestell \u00fcberhaupt n\u00e4her betrachtet wird \u2013 ein \u201ezwei- oder mehrachsiges Fahrgestell\u201c (DE 38 30 xxx , Anlage BK 3), womit jedoch nichts zur konkreten L\u00e4ngenausdehnung gesagt wird, oder er geht, wie die fig\u00fcrliche Darstellung der DE-OS 31 24 xxx (Anlage BK 1, Figuren 1 und 2) zeigt, von einem Fahrgestell aus, dass sich gerade bis zum vorderen Ende des schematisch dargestellten F\u00fchrerhauses erstreckt.<br \/>\nIn der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in der Klagepatentschrift wird zum Lastkraftwagenfahrgestell 2 erl\u00e4utert, dass auf diesem \u201eder Mastbock 3 eines Pumpenmastes 4 angeordnet ist\u201c und \u201eferner (&#8230;) auf beiden Seiten des Fahrgestells 2 jeweils vordere und hintere St\u00fctzbeine 5 und 6 angelenkt (sind).\u201c (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 3). Daraus und aus dem Umstand, dass die Erfindung eine fahrbare Betonpumpe betrifft, ergibt sich mithin, dass das Fahrgestell der Fortbewegung der Betonpumpe dient und ein Anbringen bzw. eine Aufnahme der genannten Teile erm\u00f6glichen muss. Weitere Vorgaben zur r\u00e4umlichen Erstreckung des Fahrgestells (die zudem von dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis abweichen) lassen sich hieraus jedoch nicht herleiten. Gleiches gilt f\u00fcr die Figuren 1 und 2 des Klagepatents. Soweit dort das Bezugszeichen 2 angegeben ist, ist der mittels einer Linie hergestellte Bezug zur Zeichnung nicht so konkret, als dass hieraus eine exakte Festlegung hinsichtlich eines Bauteils und\/oder eine Definition des Fahrgestells ohne F\u00fchrerhaus ersichtlich ist. Nichts anderes folgt schlie\u00dflich aus der Figur 3, bei der kein F\u00fchrerhaus gezeigt wird. Diese Zeichnung stellt lediglich schematisch die St\u00fctzbeine in Arbeits- und Ruhestellung in Draufsicht dar. Es wird mithin nur ein Detail einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung wiedergegeben, nicht jedoch die gesamte Vorrichtung.<br \/>\n\u00dcberdies darf nicht vollst\u00e4ndig au\u00dfer Acht gelassen werden, dass w\u00e4hrend des Arbeitseinsatzes der Betonpumpe die an dem Fahrgestell aufgeh\u00e4ngten R\u00e4der regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr \u00fcber eine Bodenhaftung verf\u00fcgen; die Pumpe \u201eh\u00e4ngt\u201c sozusagen in der Luft. Gleichwohl gilt es gerade, eine Kippbewegung der Betonpumpe zu vermeiden (so ausdr\u00fccklich im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels: Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 26 \u2013 32). Mithin ist unter statischen Gesichtspunkten eine Stabilisierung erforderlich. Die Gewichte der verschiedenen Vorrichtungsteile sind aufzufangen bzw. auszugleichen. Es kommt in dieser Situation jedoch nicht nur das Gewicht der eigentlichen Pumpe, insbesondere des Mastbockes und des auskragenden Pumpenmast zum Tragen, sondern auch das Gewicht der \u00fcbrigen Bauteile, insbesondere des F\u00fchrerhauses. Dieses weist in der Regel \u2013 so die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 immerhin 1\/3 des Gewichtes der Betonpumpe auf. Das Fahrgestell kann \u2013 soweit es im Zusammenhang mit dem Ort der Anlenkung des hinteren Schwenklagers (dazu sogleich unter bb)) auch auf statische \u00dcberlegungen ankommt \u2013 mithin nicht g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n<p>Eine etwaige Abkippbarkeit einiger F\u00fchrerh\u00e4user ist dagegen ohne Relevanz. Das Klagepatent ist nicht auf diese bzw. auf bestimmte Arten von Fahrgestellen und F\u00fchrerh\u00e4usern beschr\u00e4nkt. Sie ber\u00fchrt auch nicht die Funktionen des Fahrgestells f\u00fcr die Betonpumpe.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Anlenkung der Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine hat in etwa in der Mitte des so verstandenen Fahrgestells zu erfolgen. Dies ist nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausschlie\u00dflich ein bestimmter Punkt bzw. Ort, sondern jeder sich zur geometrischen Mitte des Fahrgestells hin orientierende Ort, der weder am Anfang noch am Ende des Fahrgestells liegt, und der die mit der Anlenkung verbundene Funktion erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Anspruch legt durch die Erw\u00e4hnung der \u201eMitte\u201c zwar den Ausgangspunkt \u2013 die rechnerische oder geometrische Mitte des Fahrgestells \u2013 f\u00fcr die \u00dcberlegung fest, wo die hinteren Schwenklager an dem Fahrgestell anzulenken sind. Durch die Verwendung des relativierenden Zusatzes \u201ein etwa\u201c und den Umstand, dass eine konkrete Zahlen- bzw. Ma\u00dfangabe im Anspruch fehlt, erkennt der Fachmann jedoch unschwer, dass das Klagepatent nicht nur einen fest fixierten bestimmten Punkt und\/oder allein die exakte geometrische Mitte als Fahrgestellmitte vor Augen hat. Dies insbesondere deshalb nicht, weil sich das Klagepatent nicht auf ein bestimmtes \u2013 mithin in seinen exakten Ausma\u00dfen bekanntes \u2013 Fahrgestell bezieht, sondern die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Betonpumpe an zugekauften \u201eunterschiedlichsten Fahrzeugfahrgestellen\u201c (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 29 \u2013 32) angebracht k\u00f6nnen werden soll. Unterschiedliche Fahrgestelle weisen unterschiedliche Ma\u00dfe auf.<\/p>\n<p>Dies vor Augen gewinnt der Fachmann auch bei einer funktionsorientierten Betrachtung die Erkenntnis, dass die Einhaltung eines exakten Ma\u00dfes nicht gefordert ist. Die L\u00f6sung nach dem Klagepatents besteht darin, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine befestigt sind, und dass sich die vorderen St\u00fctzbeine in Fahrtrichtung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken (Merkmale 5 und 6; ausdr\u00fccklich: Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 65 \u2013 Spalte 2, Zeile 3). Beides hat \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 zur Konsequenz, dass die vorderen St\u00fctzbeine nicht mehr kurz hinter dem F\u00fchrerhaus angebracht werden und sich ein Verschwenken der vorderen St\u00fctzbeine \u00fcber einen seitlichen Scheitelpunkt hinaus er\u00fcbrigt, um die Betonpumpe in Arbeitsstellung abzust\u00fctzen. Damit dies bei jedem zugekauften Fahrgestell m\u00f6glich ist und ein aufgabengem\u00e4\u00dfer Einsatz der fahrbaren Betonpumpe gew\u00e4hrleistet wird, ist das Schwenklager des hinteren St\u00fctzbeines, welchem das Schwenklager des vorderen St\u00fctzbeines folgt, der Anweisung des Klagepatents folgend, in einem vorbestimmten Bereich \u2013 n\u00e4mlich \u201ein etwa in der Mitte\u201c \u2013 anzubringen. Dort angelenkt, ist bei jedem Fahrzeugmodell die Funktionsf\u00e4higkeit insoweit gesichert und kann auf das Hinausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine unter Beibehaltung ihrer Abst\u00fctzfunktion verzichtet werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird im \u00fcbrigen auch die Kippmomente, die w\u00e4hrend des Arbeitseinsatzes auf die Betonpumpe wirken k\u00f6nnen, ber\u00fccksichtigen, und den konkret zu w\u00e4hlenden Ort der Schwenklageranlenkung auch von statischen \u00dcberlegungen abh\u00e4ngig machen. Er wird die hinteren Schwenklager an der Stelle des Fahrgestells anbringen, welche die gew\u00fcnschte stabile Einheit (mit)gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind, wie eine Inaugenscheinnahme der Anlagen K 5 und K 6 best\u00e4tigt, in diesem Sinne in etwa in der Mitte des Fahrgestells angelenkt. Das sichtbare Schwenklager liegt weder am Anfang noch am Ende des Fahrgestells, es ist zur Mitte hin orientiert. Dahinstehen kann hier, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich die von der Beklagten vorgetragenen L\u00e4ngen- und Streckenverh\u00e4ltnisse gegeben sind. Denn auch dann, wenn dies zu ihren Gunsten unterstellt wird, w\u00e4re die Anlenkung erfindungsgem\u00e4\u00df. Das Klagepatent h\u00e4lt \u2013 wie dargelegt \u2013 keine zwingenden, ausschlie\u00dflich geltenden Vorgaben zum Ort des Anlenkens der Schwenklager der hinteren St\u00fctzbeine bereit. Dass die vorderen St\u00fctzbeine f\u00fcr den Einsatz in der Arbeitsstellung seitlich nicht \u00fcber einen Scheitelpunkt hinaus verschwenkt werden m\u00fcssen und sich in Fahrtstellung von ihren Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne erstrecken, steht ebenso wie die Stabilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich auch das Merkmal 5, welches die Anordnung der Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine (5) in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) vorschreibt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nGegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sind die Schwenklager der St\u00fctzbeine, nicht hingegen deren Schwenkachsen. Es geht um die Lagerung der St\u00fctzbeine an dem Fahrgestell, mithin um die funktionelle Verbindung dieser Bauteile, die dazu f\u00fchrt, dass die St\u00fctzbeine gehalten werden und sich nicht in alle, sondern nur in die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Richtungen bewegen k\u00f6nnen. Davon zu unterscheiden sind die Achsen der Schwenklager, um die herum das gehaltene Bauteil \u2013 das St\u00fctzbein \u2013 gedreht bzw. bewegt werden k\u00f6nnen soll.<br \/>\nDies verdeutlicht bereits der Wortlaut des Anspruchs, der lediglich Schwenklager erw\u00e4hnt. Auch die in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung befindliche Aufgabenstellung (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 3) nimmt allein auf Schwenklager und deren \u201eBefestigung\u201c Bezug, ohne auf ein Bauteil oder eine gedachte Linie zu rekurrieren, um das bzw. die sich ein (anderes) Bauteil bewegt. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die f\u00fcr sich genommen grunds\u00e4tzlich ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis des deutlich formulierten Anspruchs nicht herbeif\u00fchren k\u00f6nnte. In dem allgemeineren Teil dieser Beschreibung werden zudem nur Schwenklager beschrieben. Soweit sodann bei der konkreten Erl\u00e4uterung der Figuren unter Verwendung der selben Bezugszeichen Schwenkachsen zur Sprache kommen, erkennt der Fachmann, dass auch hier nicht ein Bauteil oder eine gedachte Linie, um die herum etwas gedreht bzw. bewegt werden soll, n\u00e4her er\u00f6rtert wird. Vielmehr ist stets die Rede davon, dass die \u201eSchwenkachse\u201c \u201egehaltert\u201c, \u201ebefestigt\u201c oder angelenkt ist (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 3 \u2013 44). Beschrieben wird somit auch hier das das St\u00fctzbein lagernde Bauteil. Zu ber\u00fccksichtigen ist schlie\u00dflich die Angabe der \u00dcberlegung, die dem Klagepatent zufolge daf\u00fcr verantwortlich war, dass gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung lange Zeit gro\u00dfe Bedenken bestanden. In der Vorteilsbeschreibung hei\u00dft es, die Vorteile seien \u00fcberraschend, da wegen der n\u00e4her aneinanderliegenden Schwenklager offensichtlich mit h\u00f6heren Torsionskr\u00e4ften gerechnet werden muss (Anlage K 1, Zeile 2, Spalten 15 \u2013 18). Torsionskr\u00e4fte wirken jedoch nicht auf die Achse selbst, d. h. die gedachte Linie, um die sich etwas dreht, sondern auf die Lagerung des Bauteils, das gedreht wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Klagepatent geht des weiteren von zwei Schwenklagern aus. Sowohl der Anspruchswortlaut, die Aufgabenstellung und die Beschreibung des Klagepatents, in denen entweder von den Schwenklagern des vorderen und des hinteren St\u00fctzbeines die Rede ist oder konstant der Plural verwendet wird, geben dies zu erkennen. Auch das Erfordernis, die Schwenklager in unmittelbarer N\u00e4he zueinander anzuordnen, ergibt nur dann Sinn, wenn \u00fcberhaupt zwei Bauteile insoweit vorhanden sind. Ein einziges Bauteil kann nicht \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c zu sich selbst angesehen werden.<br \/>\nUnmittelbare N\u00e4he im Sinne der Erfindung ist zu begreifen als das direkte r\u00e4umliche Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen St\u00fctzbeins und des Schwenklagers des hinteren St\u00fctzbeines. Zwischen ihnen sollen keine weiteren Bauteile liegen. Dies folgt sowohl aus dem Wortsinn des Begriffs \u201eunmittelbar\u201c wie auch aus der Figur 3 des Klagepatents, in der die Schwenklager des dort dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile nebeneinander liegen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen in dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. November 2006 (Anlage BK 15, Seite 7), welches als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu werten ist, verwiesen werden.<br \/>\nKlarzustellen ist allerdings, dass das in Figur 3 des Klagepatents gezeigte bevorzugte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel keine Beschr\u00e4nkung des Anspruchs in der Weise herbeif\u00fchrt, dass nur \u201enebeneinander liegende\u201c Schwenklager vom Schutzbereich erfasst w\u00e4ren. Der Anspruchswortlaut (\u201eN\u00e4he\u201c) ist weiter gefasst und nicht auf eine bestimmte r\u00e4umlich ausgestaltete N\u00e4he beschr\u00e4nkt, so dass eine unmittelbare N\u00e4he insbesondere auch bei einem \u00dcbereinanderliegen oder Ineinandergreifen der Schwenklager gegeben sein kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas vordere und das hintere St\u00fctzbein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schwenken unstreitig nur um eine gemeinsame Achse, worauf es nach den obigen Ausf\u00fchrungen jedoch nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass gleichwohl zwei Schwenklager vorliegen, die in unmittelbarer N\u00e4he zueinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesem Punkt ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie wird durch die Anlagen BK 17 und 18 sowie die Figur 9 des EP 1 090 xxx (Anlage BK 8) veranschaulicht. Danach l\u00e4uft das in der Anlage BK 18 gr\u00fcn gezeichnete hintere St\u00fctzbein in Richtung der Schwenkachse gabelf\u00f6rmig in einen oberen und einen unteren Teil, von der Beklagten Montageplatten genannt, auseinander. Diese beiden Teile werden in entsprechende Ausnehmungen der rot gezeichneten Grundplatte gelagert. Ein gelb dargestellter zylindrischer Bolzen durchgreift von oben die Grundplatte und das obere Teil des hinteren St\u00fctzbeines. Ein gleichfalls gelb dargestellter zylindrischer Bolzen durchgreift von unten die Grundplatte sowie das untere Teil des hinteren St\u00fctzbeines. Das dunkelblau gezeichnete vordere St\u00fctzbein (bzw. dessen F\u00fchrungsrohr) wird zwischen die beiden Ausnehmungen der Grundplatte, in denen sich das obere und das untere Ende des hinteren St\u00fctzbeines befinden, gef\u00fchrt und von den gelb dargestellten zylindrischen Bolzen von oben und unten durchgriffen, jedenfalls ein St\u00fcck weit.<br \/>\nSoweit die Beklagte diese Anlenkung als nur ein Schwenklager ansieht, kann dem nicht zugestimmt werden. Ein bestimmter Gelenktypus ist vom Klagepatent nicht gefordert. Zudem sind das hintere und das vordere St\u00fctzbein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform voneinander zu unterscheidende Bauteile, die auch unterschiedliche Vorrichtungen aufweisen, mit denen sie an verschiedenen Stellen der Grundplatte angreifen und gelagert werden. Das hintere St\u00fctzbein greift mit seinen oberen und unteren Teilen an den Au\u00dfenseiten an, w\u00e4hrend das vordere St\u00fctzbein dazwischen liegt. Durch die W\u00e4nde der Ausnehmungen in der Grundplatte werden sie voneinander beabstandet. Dass nur ein Bolzen von oben und ein Bolzen von unten in beide St\u00fctzbeine eingreift, macht die voneinander zu trennende Lagerung noch nicht zu einem einzigen Lager. Zwar werden durch Entfernen nur eines Bolzen beide Schwenklager beeintr\u00e4chtigt. Das vordere und das hintere St\u00fctzbein werden aber nach wie vor voneinander unabh\u00e4ngig gehalten und sind nach wie vor unabh\u00e4ngig voneinander zu verschwenken. Auf jedes Lager wirken auch jeweils weiterhin Torsionskr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den Erfordernissen gebaut sein soll, die sich aus dem EP 1 090 xxx (Anlage BK 8) ergeben, steht dem nicht entgegen. Die Tatsache einer Patentierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung ohne Belang (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl. 2005, \u00a7 14 Rd. 56). Sie k\u00f6nnte lediglich bei einer \u00e4quivalenten Benutzung Bedeutung erlangen, die vorliegend jedoch nicht geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAufgrund der unrechtm\u00e4\u00dfigen Benutzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die zugesprochenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 9 Nr. 1 PatG, \u00a7 140 b PatG und \u00a7\u00a7 242, 252 BGB zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von der Beklagten dagegen erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung bleibt ohne Erfolg.<br \/>\nAnspr\u00fcche wegen Verletzung eines Patents verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG innerhalb von drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Dabei steht grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich, \u00a7\u00a7 xxx, 199 Abs. 1 BGB. Diese dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 weder mit Blick auf den Unterlassungsanspruch noch mit Blick auf den Schadenersatzanspruch einschlie\u00dflich des darauf bezogenen Anspruchs auf Rechnungslegung verstrichen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig (jedenfalls) seit November\/Dezember 2001 bis zum heutigen Tage. Der gegen sie gerichtete Unterlassungsanspruch entsteht durch jede neu in Erscheinung tretenden Verletzungshandlung durch Wiederaufleben der Wiederholungsgefahr aufs Neue.<\/p>\n<p>Soweit der Erfinder des Klagepatents, Herr Dr. A, im November\/Dezember 2001 auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufmerksam wurde und eine Verletzung des Klagepatents annahm, und \u2013 da Herr Dr. A damals unstreitig mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt war \u2013 eine entsprechende Wissenszurechnung vorzunehmen ist, hat diese Kenntnis zwar den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist hinsichtlich eines Schadenersatzanspruches in Gang gesetzt (31.12.2001). Sie ist jedoch bis zur Erhebung der Klage am 4. Februar 2005 nicht abgelaufen. Die Verj\u00e4hrungsfrist war gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 203 Satz 1, 209 BGB wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien jedenfalls bis zu diesem Tage gehemmt.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eVergleichsverhandlungen\u201c im Sinne des \u00a7 203 Satz 1 BGB ist weit auszulegen. F\u00fcr ein Verhandeln gen\u00fcgt jeder Meinungsaustausch zwischen Berechtigtem und Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erkl\u00e4rungen abgibt, die dem Berechtigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Er\u00f6rterungen \u00fcber die Berechtigung von gegen ihn gerichteten Anspr\u00fcchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH VII ZR 194\/05, Urteil vom 26.10.2006, zur Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen; BGH NJW 2004, 1654). In diesem Sinne haben die Parteien ab dem 17. Dezember 2001 miteinander verhandelt. Herr Dr. A hat der Beklagten unstreitig in dem Gespr\u00e4ch am 17. Dezember 2001 mit Blick auf die Benutzung des Klagepatents den Abschluss einer Lizenzvereinbarung vorgeschlagen. Dass die Beklagte diesen Vorschlag gegen\u00fcber Herrn Dr. A sofort eindeutig abgelehnt hat, so dass dieser den Eindruck gewinnen musste, die Beklagte lasse sich auf eine Er\u00f6rterung \u00fcber die Berechtigung der geltend gemachten Anspr\u00fcche gar nicht erst ein, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2001 (Anlage B 2), mit welchem sich die Beklagte an ihren Patentanwalt wendet, mit der Bitte um Mitteilung, wie weiter vorzugehen sei, spricht vielmehr daf\u00fcr, dass eine endg\u00fcltige (ablehnende) Entscheidung damals weder getroffen noch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck gebracht worden war.<\/p>\n<p>Eine durch Verhandlungen eingetretene Hemmung endet durch die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss grunds\u00e4tzlich wegen seiner Bedeutung f\u00fcr die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Anspr\u00fcche durch unmissverst\u00e4ndliches Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Diesbez\u00fcglich ist ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Es gen\u00fcgt nicht, dass der in Anspruch Genommene (derzeit) nur seine Einstandspflicht verneint. Er muss vielmehr zugleich klar und eindeutig zu erkennen geben, dass er die Verhandlungen abbricht (BGH NJW-RR 2005, 1044 (1047); BGH NJW 1998, 2819 (2xxx); BGH NJW-RR 1991, 796). Eine derartige ausdr\u00fcckliche Weigerung der Beklagten zur Fortsetzung der Verhandlungen ist selbst von ihrer Seite nicht dargetan.<br \/>\nIn Betracht kommt somit lediglich ein Ende der Hemmung durch \u201eEinschlafenlassen\u201c der Verhandlungen. Hierdurch tritt ein Verhandlungsabbruch in dem Zeitpunkt ein, in dem der Berechtigte den n\u00e4chsten Schritt nach Treu und Glauben sp\u00e4testens h\u00e4tte erwarten d\u00fcrfen f\u00fcr den Fall, dass die Verhandlungen mit verj\u00e4hrungshemmender Wirkung h\u00e4tten fortgesetzt werden sollen (BGH NJW-RR 2005, 1044 (1047); BGH NJW 1986, 1337). Wann genau dieser Zeitpunkt vorliegend eingetreten ist, bedarf keiner Feststellung. Zwar hat Herr Dr. A dem Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2001 (Anlage B 2) zufolge der Beklagten eine Frist bis Ende Januar 2002 gesetzt, um \u201eendg\u00fcltig\u201c \u00fcber eine Lizenzvereinbarung zu entscheiden. Allein das fruchtlose Verstreichenlassen dieser Frist zieht jedoch nicht das Ende der Hemmung und das Fortlaufen der Verj\u00e4hrungsfrist ab dem 1. Februar 2002 nach sich. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch dem Schreiben vom 18. Dezember 2001 zu entnehmen, dass bis Ende Januar 2002 bei der Kl\u00e4gerin eine entsprechende Erkl\u00e4rung eingegangen sein musste. Die Rede ist vielmehr nur von einer Entscheidung auf Seiten der Beklagten. Wann die getroffene Entscheidung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zu kommunizieren war, blieb hingegen offen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass es sich insoweit um eine \u201eAusschlussfrist\u201c handeln sollte. H\u00e4tten die Verhandlungen fortgesetzt werden sollen, dann h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin nach Treu und Glauben mindestens einige Tage nach Ablauf der Erkl\u00e4rungsfrist auch noch mit dem n\u00e4chsten Schritt der Beklagten rechnen d\u00fcrfen. Jedenfalls ein Zeitraum von vier Tagen ist insoweit zuzugestehen, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist nicht vor dem 4. Februar 2002 weiter lief.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch der Einwand der Verwirkung ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, unbegr\u00fcndet.<br \/>\nEin Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Unt\u00e4tigkeit des Schutzrechtsinhabers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323 (325 ff.) \u2013 Temperaturw\u00e4chter m. w. Nachw.).<br \/>\nBeides ist von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder f\u00fcr den Unterlassungs- noch f\u00fcr den Schadenersatzanspruch ausreichend dargetan; es fehlt insbesondere ein Vortrag zum erforderlichen Umstandsmoment. Hinzu tritt, dass bei wiederholten gleichartigen St\u00f6rungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jede neue Einwirkung auf das Recht einen neuen Anspruch begr\u00fcndet. Die Frist f\u00fcr die Beurteilung des Zeitmoments beginnt bez\u00fcglich des Unterlassungsanspruchs mithin mit jeder Verletzungshandlung neu (BGH NJW-RR 2006, 235).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bestand nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil die Beklagte zwar einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt, nicht aber dargelegt hat, dass tats\u00e4chlich Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. November 2006 eingelegt worden ist. Ein entsprechender Berufungsschriftsatz ist nicht vorgelegt worden; ein Aktenzeichen oder die Zustellung der Nichtigkeitsberufung ist nicht mitgeteilt bzw. behauptet.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Vernichtung des Klagepatents infolge des (behaupteten) ergriffenen Rechtsbehelfs auszugehen ist. Das Klagepatent ist vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. November 2006 (Anlage BK 15) in seiner erteilten Fassung vollst\u00e4ndig aufrecht erhalten worden; die gegen die Anspr\u00fcche 1 und 2 gerichtete Nichtigkeitsklage wurde abgewiesen. Dass dieses Urteil keinen Bestand haben kann und wird, weil das Bundespatentgericht den ma\u00dfgeblichen Stand der Technik offenbar unzutreffend gew\u00fcrdigt hat, ist weder von der Beklagten dargetan noch offensichtlich. Die Entscheidungsgr\u00fcnde des Bundespatentgerichts zur Neuheit und zur Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents sind vielmehr \u00fcberzeugend und keineswegs unvertretbar. Auch das Landgericht hat mit \u00e4hnlicher Argumentation den Aussetzungsantrag abschl\u00e4gig beschieden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nF\u00fcr den von der Beklagten hilfsweise beantragten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt besteht keine Veranlassung. Bereits das Landgericht hat \u2013 von der insoweit beschwerten Kl\u00e4gerin unangefochten \u2013 die Einschaltung eines Wirtschaftspr\u00fcfers im Hinblick auf die nichtgewerblichen Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger zugelassen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (InstGE 3, 176 (179) \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Ein Anlass, den Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt sprachlich anders zu fassen \u2013 die Beklagte begehrt \u201ebestimmt bezeichnete Lieferungen\u201c, \u201ebestimmt bezeichnete Abnehmer\u201c, \u201ebestimmt bezeichnete Empf\u00e4nger eines Angebots\u201c \u2013 ist nicht gegeben. Dass die tenorierte Rechnungslegung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, ist gleichfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAuch dem weiteren Hilfsantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO sind nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 1991, 188 (189 ff.) \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) nicht gegeben.<br \/>\nIn Betracht kommen k\u00f6nnte der weitergehende Vollstreckungsschutz allenfalls im Hinblick auf die Verurteilung zur Unterlassung. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht hat ohnehin keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt. Hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs ist ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht erkennbar, weil die Verurteilung unter Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt erfolgt ist und daher ein Bekanntwerden von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nicht droht (BGH GRUR 1978, 726). F\u00fcr den Fall einer Vollstreckung aus der Kostenentscheidung ist die Beklagte durch die Regelung des \u00a7 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend gesch\u00fctzt.<br \/>\nHinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs gilt, dass im allgemeinen zwar auf Seiten des Schuldners die Voraussetzung des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO \u2013 der nicht zu ersetzende Nachteil \u2013 gegeben sein d\u00fcrfte, dass jedoch gleichwohl im Rahmen der Interessensabw\u00e4gung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 2 ZPO in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. im Einzelnen: OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1991, 188 (189 ff.) \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus:<br \/>\nDie Beklagte beschr\u00e4nkt sich darauf zu behaupten, sie w\u00fcrde infolge von Vollstreckungsma\u00dfnahmen gezwungen, ihre Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzustellen. Sie m\u00fcsste dann nicht nur ihren Produktionsbetrieb komplett schlie\u00dfen und s\u00e4mtliche Arbeitnehmer entlassen, sondern dar\u00fcber hinaus alle Vertriebs- und sonstigen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten unterlassen. Da das Unternehmen der Beklagten auf die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgerichtet sei, bedeute dies die Insolvenz des Unternehmens. Die Einstellung jeglicher betrieblichen T\u00e4tigkeit h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus den sofortigen Verlust ihrer Kunden zufolge.<br \/>\nSowohl die Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie auch die Einstellung der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten ist die \u00fcbliche, \u201enormale\u201c Folge des Unterlassungsgebots. Sie begr\u00fcndet keinen besonderen Umstand.<br \/>\nDer Verlust von Arbeitspl\u00e4tzen ist \u2013 soweit er Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ist \u2013 als Drittinteresse im Rahmen des \u00a7 712 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nDass eine Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der dazu geh\u00f6renden Vertriebshandlungen zur Insolvenz der Beklagten f\u00fchren w\u00fcrde, ist nicht ersichtlich. Es fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das einzige Produkt der Beklagte ist und\/oder sie auf diese (existentiell) angewiesen ist. Den Vortrag der Kl\u00e4gerin, zeitweise habe sich die Beklagte mit dem Vorg\u00e4ngermodell beholfen, nunmehr biete sie jedenfalls auch wieder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an, hat die Beklagte vielmehr unkommentiert gelassen. Ein kurzfristiges Ausweichen auf eine andere \u2013 patentfreie \u2013 Ausf\u00fchrung erscheint demnach nicht ausgeschlossen. Zudem ist der Internethomepage der Beklagten keine Beschr\u00e4nkung auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen. Als Produkte werden dort neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter dem Stichwort \u201eAutobetonpumpen\u201c ein Mastprogramm und ein Schiebersystem und zudem Sondermaschinen (Bohrger\u00e4te, Tunnelbau und Silopumpen) und Anh\u00e4ngerbetonpumpen beworben. Dass die Beklagte mit s\u00e4mtlichen anderen (eigenst\u00e4ndigen) Produkten keinerlei Gewinn erwirtschaft, so dass das Unterlassungsgebot gleichbedeutend mit der Insolvenz der Beklagten ist, ist nicht dargetan und ernsthaft auch nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>Bereits wegen dieser Substantiierungsm\u00e4ngel bedurfte es zur Glaubhaftmachung der behaupteten Umst\u00e4nde keiner (Partei)Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 801 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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