{"id":5524,"date":"2007-04-26T17:00:23","date_gmt":"2007-04-26T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5524"},"modified":"2016-06-08T09:36:49","modified_gmt":"2016-06-08T09:36:49","slug":"2-u-206-elektrisches-schaltgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5524","title":{"rendered":"2 U 2\/06 &#8211; Elektrisches Schaltger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 800<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2007, Az. 2 U 2\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2721\">4b O 238\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 1. Dezember 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDie Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaften einer im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die durch Umfirmierung und Rechtsformwechsel aus der A- Electric SA hervorgegangen ist, ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 555 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage B K 1), das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 07. Februar 1992 am 21. Januar 1993 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 18. Juni 1997. Das Klagepatent, dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Patentnummer DE 693 11 xxx T 2 (Anlage B K 2) gef\u00fchrt wird, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft eine Anschlussvorrichtung f\u00fcr einen Niederspannungsschalter mit Kunststoffgeh\u00e4use. Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Elektrisches Schaltger\u00e4t mit Isolierstoffgeh\u00e4use (10), insbesondere ein Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne (21) des Schaltger\u00e4ts, wobei das genannte Geh\u00e4use (10) an einer seiner Seitenw\u00e4nde (14; 15) zur Seite der genannten Seitenwand (14; 15) hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen (22) zur Aufnahme von Anschlussteilen (29, 33; 41, 42; 48, 51) aufweist, jede Tasche (22) einer Anschlussfahne (21) zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenw\u00e4nden (23) der Tasche (22) ausgebildeten F\u00fchrungsleisten zu erm\u00f6glichen, ohne das Geh\u00e4use (10) \u00f6ffnen zu m\u00fcssen, wobei die genannten Anschlussteile<\/p>\n<p>&#8211; ein gegen die Anschlussfahne (21) gef\u00fchrtes Metallteil (29; 41; 48),<br \/>\n&#8211; eine Klemmschraube (31; 46; 54) sowie<br \/>\n&#8211; einen Isolierstofftr\u00e4ger (33; 42; 51) zum Halten des genannten Metallteils (29; 41; 48) in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche (22) umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlussfahne (21) eine mit der Achse der Klemmschraube (31; 46; 54) fluchtende Bohrung (18) aufweist, dass der genannte Isolierstofftr\u00e4ger (33; 42; 51) zwei L\u00e4ngsnuten (35) aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenw\u00e4nde des genannten Isolierstofftr\u00e4gers (33; 42; 51) erstrecken und mit an den Seitenw\u00e4nden (23) der genannten Tasche (22) ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche (22) wahlweise irgendeine der folgenden drei Ausf\u00fchrungen von Anschlussteilen aufnimmt:<\/p>\n<p>&#8211; eine erste Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils (Fig. 3 bis 5) mit einer ersten Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers (33), der einem, in Form einer die Anschlussfahne (21) umschlie\u00dfenden K\u00e4figklemme (29) zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte K\u00e4figklemme (29) mit der genannten Klemmschraube (31) sowie einem Vorsprung (32) versehen ist, der mit der genannten Klemmschraube fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung (18) einzugreifen,<\/p>\n<p>&#8211; eine zweite Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils (Fig. 6 bis 8) mit einer zweiten Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers (42), der einen, in Form einer Mutter (41) zur Befestigung eines Kabelschuhs (40) oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (46) durch die genannte Bohrung (18) gef\u00fchrt ist und mit der genannten Mutter (41) zusammenwirkt, oder<\/p>\n<p>&#8211; eine dritte Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils (Fig. 9 bis 11) mit einer dritten Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers (51), der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung (50) versehenen Stegs (48) zur Herstellung eines r\u00fcckseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube (54) durch die genannte Bohrung (18) gef\u00fchrt ist und mit der genannten Gewindebohrung (50) zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der weiteren Anspr\u00fcche des Klagepatentes wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 1 zeigt ein Schaltger\u00e4t mit unterschiedlich besetzten Taschen. Die Figuren 4 und 5 stellen ein Anschlussteil entsprechend der 1. Ausf\u00fchrung, die Figuren 7 und 8 ein Anschlussteil entsprechend der 2. Ausf\u00fchrung und die Figuren 10 bis 12 ein Anschlussteil entsprechend der 3. Ausf\u00fchrung dar.<\/p>\n<p>Schaltger\u00e4t Figur 1<\/p>\n<p>Anschlussteil entsprechend der 1. Ausf\u00fchrung<\/p>\n<p>Anschlussteil entsprechend der 2. Ausf\u00fchrung<\/p>\n<p>Anschlussteil entsprechend der 3. Ausf\u00fchrung<br \/>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Marke \u201eC Plus\u201c elektrische Schaltger\u00e4te, insbesondere unter der Typenbezeichnung FE in einer Serie, die von 160 bis 250 Ampere ausgelegt ist. Das Schaltger\u00e4t (Anlage B K 5) wird standardm\u00e4\u00dfig mit Anschlussteilen zur Befestigung von Kabelschuhen oder Anschlussschienen, wie sie den Anlagen B K 6 und B K 7 zu entnehmen sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), vertrieben. Dar\u00fcber hinaus erfolgt der Vertrieb mit Anschlussteilen entsprechend dem Muster Anlage B K 8 sowie der Ablichtungen der Anlage B K 9 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) oder mit Anschlussteilen entsprechend dem Muster Anlage B K 10 sowie der Ablichtungen der Anlage B K 11 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III). Es sind jeweils drei Anschlussteile miteinander verbunden. Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden nachfolgend die erste Ablichtung der Anlage B K 5, die Anlage B K 7, sowie die jeweiligen ersten Ablichtungen der Anlagen B K 9 und B K 11 eingeblendet. Auf die \u00fcberreichten Muster wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Schaltger\u00e4t (Anlage B K 5)<\/p>\n<p>angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (Anlage B K 7)<\/p>\n<p>angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (Anlage B K 9)<\/p>\n<p>angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (Anlage B K 11)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verwirklichten die Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III mache von der technischen Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 2005 der Klage stattgegeben. Es hat<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<br \/>\nelektrische Schaltger\u00e4te mit Isolierstoffgeh\u00e4use, insbesondere Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne des Schaltger\u00e4ts, wobei das genannte Geh\u00e4use an einer seiner Seitenw\u00e4nde zur Seite der genannten Seitenwand hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen zur Aufnahme von Anschlussteilen aufweist, jede Tasche einer Anschlussfahne zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenw\u00e4nden der Tasche ausgebildeten F\u00fchrungsleisten zu erm\u00f6glichen, ohne das Geh\u00e4use \u00f6ffnen zu m\u00fcssen, wobei die genannten Anschlussteile<br \/>\n\u2022 ein gegen die Anschlussfahne gef\u00fchrtes Metallteil,<br \/>\n\u2022 eine Klemmschraube sowie<br \/>\n\u2022 einen Isolierstofftr\u00e4ger zum Halten des genannten Metallteils in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Anschlussfahne eine mit der Achse der Klemmschraube fluchtende Bohrung aufweist und der genannte Isolierstofftr\u00e4ger zwei L\u00e4ngsnuten aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenw\u00e4nde des genannten Isolierstofftr\u00e4gers erstrecken und mit an den Seitenw\u00e4nden der genannten Tasche ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche aufnimmt:<br \/>\n\u2022 eine Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils mit einer Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers, der einem in Form einer die Anschlussfahne umschlie\u00dfenden K\u00e4figklemme zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte K\u00e4figklemme mit der genannten Klemmschraube versehen ist und fest mit dem Isolierstofftr\u00e4ger verbunden ist, so dass die K\u00e4figklemme mittels des Isolierstofftr\u00e4gers im eingesetzten Zustand in der Tasche in der Einsatz-L\u00e4ngsrichtung festgelegt wird,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n\u2022 eine Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils mit einer Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers, der einem in Form einer Mutter zur Befestigung eines Kabelschuhs oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung gef\u00fchrt ist und mit der genannten Mutter zusammenwirkt,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n\u2022 eine Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils mit einer Ausf\u00fchrung eines Isolierstofftr\u00e4gers, der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung versehenen Stegs zur Herstellung eines r\u00fcckseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung gef\u00fchrt ist und mit der genannten Gewindebohrung zusammenwirkt,<\/p>\n<p>wobei die Unterlassungsverpflichtung unabh\u00e4ngig davon gilt, ob das elektrische Schaltger\u00e4t zusammen mit dem\/den Anschlussteil(en) oder ob das elektrische Schaltger\u00e4t und das\/die Anschlussteil(e) gesondert angeboten oder in den Verkehr gebracht werden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, insbesondere in Form des Vertriebs von entsprechenden Schaltger\u00e4ten (mit oder ohne Anschlussteilen) und von entsprechenden Anschlussteilen, seit dem 18.07.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Gegen das ihr am 12. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006, bei Gericht am 11. Januar 2006 eingegangen, Berufung eingelegt. Sie ist \u2013 wie bereits in der ersten Instanz \u2013 der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen f\u00fchrt sie aus, das Klagepatent verlange hinsichtlich der Aufnahme der Anschlussteile in die Taschen eine Variabilit\u00e4t dergestalt, dass in jede Tasche jederzeit ein beliebiges Anschlussteil, insbesondere bei Reparaturen, eingesetzt werden k\u00f6nne. Bei den angegriffenen Schaltger\u00e4ten sei jedoch nur ein einziges Anschlussteil in Form eines Isolierstofftr\u00e4gers vorgesehen, das drei bzw. vier einheitliche Metallteile trage. Dieses einzige Anschlussteil k\u00f6nne nur gleichzeitig in alle Taschen des Schaltger\u00e4ts geschoben werden. Wenn f\u00fcr die erste Anschlussfahne eine bestimmte Ausf\u00fchrung einer Anschlussart gew\u00e4hlt worden sei, sei damit auch die Anschlussart f\u00fcr die anderen Anschlussfahnen vorbestimmt. Eine freie Wahl bestehe dann nicht mehr; alle Anschlussteile geh\u00f6rten zur selben Anschlussart. Dar\u00fcber hinaus fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III an einem Vorsprung im Sinne des Klagepatents. Entgegen den Feststellungen im Urteil des Landgerichts k\u00f6nne (auch) nicht von einer Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln ausgegangen werden. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III an dem Isolierstoffgeh\u00e4use angeordnete \u201eRaste\u201c, die in eine Aussparung im Geh\u00e4use des Leistungsschalters eingreifen k\u00f6nne, diene der groben Fixierung des Isolierstofftr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use. Dem Vorsprung im Sinne des Klagepatents komme demgegen\u00fcber die Funktion zu, die K\u00e4figklemme gegen\u00fcber der Anschlussfahne festzulegen und die unerw\u00fcnschte Krafteinwirkung auf das Geh\u00e4use zu vermeiden. Es mangele mithin an der erforderlichen Gleichwirkung; jedenfalls aber fehle die Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nunter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Januar 2006 \u2013 gemeint ist der 1. Dezember 2005 \u2013 , Aktenzeichen 4b O 238\/05, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und Vertiefung desselben das Urteil des Landgerichts.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II machen wortsinngem\u00e4\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Infolge der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 1. Dezember 2005 die Beklagte zu Recht im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein elektrisches Schaltger\u00e4t mit Isolierstoffgeh\u00e4use, insbesondere einen Niederspannungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne des Schaltger\u00e4ts.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung der beschriebenen Art erlaubt den Anschluss eines Kabels an die Anschlussfahne des Leistungsschalters mit Hilfe einer auf der Anschlussfahne angebrachten Klemme. Sie erm\u00f6glicht ebenfalls den Anschluss einer Schiene oder eines Kabelschuhs mit Hilfe einer durch die durchbohrte Anschlussfahne gef\u00fchrten Schraube oder die Ausr\u00fcstung der Anschlussfahne mit einem Steg zur Herstellung eines r\u00fcckseitigen Anschlusses. Die Anpassung des Leistungsschalters an die Art des anzuschlie\u00dfenden Leiters erfordert das Anbringen einer Klemme oder einer Mutter auf der Anschlussfahne, h\u00e4ufig mit Hilfe einer Schraube an der Anschlussfahne oder am Geh\u00e4use. Das Anbringen erfolgt in jedem Fall vor der Installation des Leistungsschalters und normalerweise in einer Werkstatt, wobei ein Werkzeug und eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Montagezeit erforderlich sind. Dies erachtet das Klagepatent als nachteilig.<\/p>\n<p>Als w\u00fcnschenswert bezeichnet das Klagepatent demgegen\u00fcber die M\u00f6glichkeit, die Anschlussvorbereitungen durch Auswahl der an die jeweilige Leiterart angepassten Anschlussteile und deren Montage auf den Anschlussfahnen ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal zu einem m\u00f6glichst sp\u00e4ten Zeitpunkt, d.h. w\u00e4hrend oder gegebenenfalls auch nach dem Einbau in den Schaltschrank vorzunehmen. Die Schaffung einer dem entsprechenden Vorrichtung, die insbesondere andere Anschlussarten mit einfachen Mitteln zul\u00e4sst, sieht das Klagepatent deshalb als seine Aufgabe an.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe bestimmt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale:<\/p>\n<p>Elektrische Schaltger\u00e4te mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use 10 und einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne 21 des Schaltger\u00e4ts:<\/p>\n<p>1. Das genannte Geh\u00e4use 10 weist an einer seiner Seitenw\u00e4nde 14, 15 zur Seite der genannten Seitenwand 14, 15 hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen 22 zur Aufnahme von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 48, 51, auf.<br \/>\n1.1 Jede Tasche 22 ist einer Anschlussfahne 21 zugeordnet.<br \/>\n1.2 An den Seitenw\u00e4nden 23 der Taschen 22 sind F\u00fchrungsleisten vorgesehen.<br \/>\n2.1 Die Anschlussfahnen 21 sind im Inneren der Taschen 22 mit Spiel angeordnet,<br \/>\n2.2 um das Einsetzen der genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51 entlang der F\u00fchrungsleisten zu erm\u00f6glichen, ohne das Geh\u00e4use 10 \u00f6ffnen zu m\u00fcssen.<br \/>\n3. Die genannten Anschlussteile 29, 33, 41, 42, 48, 51 umfassen<br \/>\n3.1 ein gegen die Anschlussfahne 21 gef\u00fchrtes Metallteil 29, 41, 48,<br \/>\n3.2 eine Klemmschraube 31, 46, 54 sowie<br \/>\n3.3 einen Isolierstofftr\u00e4ger 33, 42, 51 zum Halten des genannten Metallteils 29, 41, 48 in der eingesetzten Stellung in der genannten Tasche 22.<br \/>\n3.3.1 Der Isolierstofftr\u00e4ger 33, 42, 51 weist zwei L\u00e4ngsnuten 35 auf, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenw\u00e4nde des genannten Isolierstofftr\u00e4gers 33, 42, 51 erstrecken und mit den an den Seitenw\u00e4nden 23 der genannten Tasche 22 ausgebildeten, zugeordneten F\u00fchrungsleisten zusammenwirken.<br \/>\n4. Die Anschlussfahne 21 weist eine mit der Achse der Klemmschraube 31, 46, 54 fluchtende Bohrung 18 auf.<br \/>\n5. Die Tasche 22 nimmt wahlweise irgendeine der 3 Ausf\u00fchrungen von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 48, 51 auf:<\/p>\n<p>1. Ausf\u00fchrung: (Fig. 4, 5)<br \/>\n5.1 Das Metallteil weist die Form einer die Anschlussfahne 21 umschlie\u00dfenden K\u00e4figklemme 29 zum Anschluss eines Kabels auf,<br \/>\n5.2 wobei die K\u00e4figklemme 29 mit der Klemmschraube 31 sowie einem Vorsprung 32 versehen ist, der mit der Klemmschraube 31 fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung 18 einzugreifen.<br \/>\n5.3 Der Isolierstofftr\u00e4ger 33 ist dem Metallteil zugeordnet.<\/p>\n<p>2. Ausf\u00fchrung: (Fig. 6 &#8211; 8)<br \/>\n5.1 Das Metallteil weist die Form einer Mutter 41 zur Befestigung eines Kabelschuhs 40 oder einer Anschlussschiene auf,<br \/>\n5.2 wobei die genannte Klemmschraube 46 durch die genannte Bohrung 18 gef\u00fchrt ist und mit der genannten Mutter 41 zusammenwirkt.<br \/>\n5.3 Der Isolierstofftr\u00e4ger 42 ist dem Metallteil zugeordnet.<\/p>\n<p>3. Ausf\u00fchrung: (Fig. 9 &#8211; 12)<br \/>\n5.1 Das Metallteil weist die Form eines mit einer Gewindebohrung 50 versehenen Stegs 48 zur Herstellung eines r\u00fcckseitigen Anschlusses auf,<br \/>\n5.2 wobei die genannte Klemmschraube 54 durch die genannte Bohrung 18 gef\u00fchrt ist und mit der genannten Gewindebohrung 50 zusammenwirkt.<br \/>\n5.3 Der Isolierstofftr\u00e4ger 51 ist dem Metallteil zugeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III weisen allesamt \u2013 was zwischen den Parteien zutreffender Weise au\u00dfer Streit steht \u2013 die Merkmale 1 bis 4 des Klagepatents auf. Es handelt sich um elektrische Schaltger\u00e4te mit einem Isolierstoffgeh\u00e4use und einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahnen des Schaltgeh\u00e4uses in der in diesen Merkmalen n\u00e4her umschriebenen Art. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I (Anlagen B K 6 und B K 7) und II (Anlagen B K 8 und B K 9) beinhalten dar\u00fcber hinaus ebenso unstreitig die Merkmale 5.1 bis 5.3 der 2. Ausf\u00fchrung (Fig. 6 \u2013 8) bzw. der 3. Ausf\u00fchrung (Fig. 9 &#8211; 12).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen zudem, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, das Merkmal 5 des Klagepatents. Ihre Taschen nehmen wahlweise irgendeine der drei Ausf\u00fchrungen von Anschlussteilen entsprechend Anspruch 1 des Klagepatents auf.<br \/>\nDas Klagepatent verlangt insoweit nicht, dass in jede vorhandene Tasche des Schaltger\u00e4ts jederzeit ein beliebiges Anschlussteil eingesetzt werden k\u00f6nnen muss, so dass die Taschen zeitgleich mit unterschiedlichen Anschlussteilen best\u00fcckt sind bzw. werden k\u00f6nnen. Wie das Landgericht richtig ausgef\u00fchrt hat, gen\u00fcgt es der Erfindung auch, wenn \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 die vorhandenen Taschen grunds\u00e4tzlich die Aufnahme aller unterschiedlichen Arten der Anschlussteile gestatten, infolge der Verbindung mehrerer Anschlussteile miteinander durch Auswahl des ersten Anschlussteils jedoch auch die weiteren aufzunehmenden Arten von Anschlussteilen vorbestimmt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar k\u00f6nnte der Wortlaut des Merkmals 5, wonach die Tasche 22 wahlweise irgendeine der genannten drei Ausf\u00fchrungen von Anschlussteilen 29, 33, 41, 42, 45, 51 aufnimmt, oder die permanente Verwendung des Plurals bei der Bezeichnung der Anschlussteile im Anspruch f\u00fcr die von der Beklagten geforderte umfassende Variabilit\u00e4t sprechen. Der Wortlaut besagt jedoch letztlich nicht mehr, als dass f\u00fcr jede einzelne Tasche grunds\u00e4tzlich die beschriebene Wahlm\u00f6glichkeit \u2013 deshalb auch notwendigerweise die Verwendung des Plurals hinsichtlich der Anschlussteile \u2013 vorhanden sein muss. Dass die Auswahl zwischen den verschiedenen Anschlussteilen stets f\u00fcr jede Tasche und ohne R\u00fccksicht auf die vorherige Best\u00fcckung einer anderen Tasche gegeben sein muss, ist dem Wortlaut hingegen nicht zu entnehmen. Insbesondere zum Zeitpunkt oder zum Zeitraum der erforderlichen Wahlm\u00f6glichkeit verh\u00e4lt sich der Anspruchswortlaut nicht. Ebenso wenig erfolgt die zwingende Vorgabe, dass von jeder Tasche eine andere Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils aufzunehmen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Beschr\u00e4nkung des Anspruchs in diesem Sinne wird der Fachmann auch nicht infolge des in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten vierpoligen Schaltger\u00e4ts, bei dem jede Anschlussfahne mit einer Anschlussvorrichtung entsprechend den vier erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlussvarianten versehen ist, annehmen. Hierbei handelt es sich \u2013 wenn nicht gar nur um ein Demonstrationsbild \u2013 allein um die fig\u00fcrliche Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dass das Klagepatent daneben auch eine Ausgestaltung als erfindungsgem\u00e4\u00df ansieht, bei der die vorhandenen Pole des elektrischen Schaltger\u00e4ts mit gleichen Anschlussteilen best\u00fcckt sind, erschlie\u00dft sich ihm bei der Lekt\u00fcre des ersten Satzes im zweiten Absatz der Seite 6 der Klagepatentschrift (Anlage B K 2). Die von Anspruch 1 vorgegebene Wahlm\u00f6glichkeit zwischen den Anschlussteilen ist, wie der Fachmann unschwer erkennt, demzufolge auch bei der \u201eselbstverst\u00e4ndlichen\u201c gleichen Best\u00fcckung einzelner Taschen im Sinne der Erfindung gew\u00e4hrleistet. Hinzu tritt, dass dar\u00fcber hinaus auch ein solches Schaltger\u00e4t \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben wird, das \u201edrei- oder einpolig ausgef\u00fchrt\u201c ist (Anlage B K 2, Seite 5, 5. Absatz, letzter Satz). Bei einem einpoligen Schaltger\u00e4t ist lediglich eine Tasche \u2013 was im \u00dcbrigen die mehrfache Verwendung des Singulars \u201eTasche\u201c in der Beschreibung erkl\u00e4rt \u2013 vorhanden. F\u00fcr das Klagepatent ist es demnach mit Blick auf die Wahlm\u00f6glichkeit nicht zwingend, dass mehrere Taschen mit verschiedenen Anschlussteilen best\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGest\u00e4rkt in seinem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann, wenn er sich den Sinn und Zweck des Merkmals 5 in der Gesamtschau mit dem technischen Sinngehalt s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs vor Augen f\u00fchrt.<br \/>\nDie Kombination der Merkmale dient der Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung bereit zu stellen, bei der die Anschlussvorbereitungen f\u00fcr das Schaltger\u00e4t durch Auswahl der an die jeweilige Leiterart angepassten Anschlussteile und deren Montage auf den Anschlussfahnen ohne Einsatz von Werkzeugen oder Fachpersonal zu einem m\u00f6glichst sp\u00e4ten Zeitpunkt, d. h. w\u00e4hrend oder gegebenenfalls auch nach dem Einbau in den Schaltschrank vorzunehmen (Anlage B K 2, Seite 2, 2. Absatz; im Anschluss daran so auch die Beschreibung auf Seite 3, 3. Abschnitt, Seite 7, 1. Abschnitt, Seite 9, 1. Abschnitt). Bei Herstellung und\/oder vor Einbau des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltger\u00e4ts muss keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen werden, welche Leiterart die Anschlussteile aufweisen, da das beanspruchte Geh\u00e4use und die in den einzelnen Merkmalen n\u00e4her beschriebenen Anschlussfahnen, Taschen, Klemmschrauben und Isolierstofftr\u00e4ger so ausgestaltet und aufeinander abgestimmt sind, dass jede der drei genannten Ausf\u00fchrungsarten eines Anschlussteils in eine Tasche aufgenommen werden kann. Die Auswahl des konkret aufzunehmenden Anschlussteils kann deshalb zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen, auch erst vor Ort und erst nach Einbau des Schaltger\u00e4ts von dem Anwender getroffen und realisiert werden. Die genannten Bestandteile sind ferner aufgabengem\u00e4\u00df so beschaffen, dass zur Aufnahme der Anschlussteile keine Werkzeuge erforderlich sind und insbesondere das Geh\u00e4use des Schaltger\u00e4ts nicht ge\u00f6ffnet werden muss. Keines der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlussteile ist direkt in das Geh\u00e4use integriert; sie k\u00f6nnen vielmehr entlang der F\u00fchrungsleisten in die Taschen eingesetzt oder aus den Taschen herausgezogen werden. Ihre Montage und Demontage ist somit einfach und ohne gro\u00dfen Zeitaufwand vorzunehmen.<\/p>\n<p>Um dem gerecht zu werden, sind nicht ausschlie\u00dflich solche Ausf\u00fchrungsformen vonn\u00f6ten, bei denen jede Tasche stets frei w\u00e4hlbar mit einem anderen Anschlussteil best\u00fcckt werden kann. Erzielt wird die Funktion vielmehr auch dann, wenn entsprechend der Merkmale ausgestaltete Anschlussteile verwendet werden, die miteinander verbunden sind, so dass in nebeneinanderliegenden Taschen des Geh\u00e4uses die gleiche Art von Anschlussteil aufgenommen wird. Solange und soweit (zun\u00e4chst) jede Art von Anschlussteil infolge der merkmalsentsprechenden Ausgestaltung in jede Tasche eingesetzt werden kann, hindert die Verbindung mehrerer Anschlussteile miteinander die Erf\u00fcllung der technischen Lehre des Klagepatents nicht. Unstreitig muss n\u00e4mlich auch dann die Auswahl der konkret aufzunehmenden Art von Anschlussteil nicht vorab getroffen werden, sondern kann bis auf einen Zeitpunkt nach Einbau des Schaltger\u00e4ts, gegebenenfalls auch erst bei Reparaturarbeiten verschoben werden. Auch dann bedarf es ebenso unstreitig bei der Realisierung der getroffenen Auswahl \u2013 vor Ort und nach Einbau des Schaltger\u00e4tes \u2013 nicht des Einsatzes eines Werkzeuges oder der \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses. Montage und Demontage gestalten sich ebenso einfach wie bei einzelnen Anschlussteilen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent kann \u00fcberdies kein etwaiger besonderer Vorteil oder ein weitergehender technischer Sinngehalt entnommen werden, der nur mit einer umfassenden Variabilit\u00e4t gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. Ein solcher folgt zun\u00e4chst nicht aus dem bereits erw\u00e4hnten Zweck, eine Montage der Anschlussteile erst vor Ort zu erm\u00f6glichen und damit dem Monteur die Wahlfreiheit zu \u00fcberlassen; auch dann nicht, wenn besonderes Augenmerk auf die Beschreibung Seite 9, 1. Absatz der deutschen Fassung des Klagepatents (Anlage B K 2) gelegt wird, in der eine Wahlfreiheit bei \u201e\u00c4nderung einer Anschlussvorrichtung\u201c beschrieben wird. Zum einen befindet sich diese Textstelle im Zusammenhang mit der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, zum anderen l\u00e4sst sich aus ihr nicht die Notwendigkeit ableiten, dass der Monteur auch in dieser Situation ohne R\u00fccksicht auf etwaige bereits vorhandene Leitungsarten eine einzelne \u00c4nderung durchf\u00fchren k\u00f6nnen muss. Ein besonderer mit einer umfassenden Variabilit\u00e4t verbundener Vorteil versteht sich auch nicht von selbst. Es bietet sich insbesondere kein Anhalt daf\u00fcr \u2013 und insoweit kann die Frage, ob in der Praxis gleichartige oder unterschiedliche Anschlussarten bei einem Leistungsschalter verwendet werden, durchaus Bedeutung erlangen \u2013, dass der Fachmann aufgrund praktischer Gegebenheiten und Notwendigkeiten die in Rede stehende umfassende Variabilit\u00e4t als dem Klagepatent selbstverst\u00e4ndlich innewohnend ansieht. Sie ist in der Praxis unstreitig nicht zwingend erforderlich; die Verwendung gleicher Leitungsarten ist gebr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Als Beleg f\u00fcr eine umfassende Variabilit\u00e4t kann das in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte US-Patent 4,609,132 (Anlage B K 3a) bzw. die DE 38 34 980 (Anlage B K 3b) nicht herangezogen werden. Zwar ist zuzugeben, dass bereits in diesen Druckschriften ein elektrischer Schalter mit Anschlusskammern gezeigt ist, in welche Leitungs- und Lastanschlussklemmen ohne Werkzeug mittels einer Nut-Feder-Verbindung eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies kritisiert das Klagepatent jedoch nicht, so dass nichts gegen eine insoweit gleiche (Teil-)Aufgabenstellung spricht. Als nachteilig erachtet das Klagepatent vielmehr, dass die dort gezeigte Anordnung kompliziert sei, sowie den Umstand, dass sie andere Anschlussarten nicht mit einfachen Mittel zulasse. Unabh\u00e4ngig von der Frage weiterer Unterschiede zwischen der Erfindung nach dem Klagepatent und diesem Stand der Technik grenzt sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schaltger\u00e4t jedenfalls durch die geforderte Wahlm\u00f6glichkeit hinsichtlich der vor Ort einsetzbaren Anschlussteile ab. Da die in den genannten Druckschriften offenbarte Erfindung (\u00fcberhaupt) kein mit einfachen Mitteln zu realisierendes Anbringen einer anderen Art von Anschlussteil zul\u00e4sst, erkennt der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der bereits ausgef\u00fchrten \u00dcberlegungen zwar, dass es dem Klagepatent auf eine Flexibilit\u00e4t und Wahlm\u00f6glichkeit insoweit ankommt, nicht aber, dass diese notwendigerweise mehr als nur die M\u00f6glichkeit, in jede Tasche grunds\u00e4tzlich je nach Leiterart jedes Anschlussteil einsetzen zu k\u00f6nnen, gew\u00e4hrleisten muss.<\/p>\n<p>Dieser Sichtweise steht letztlich auch nicht die Nennung der verschiedenen Anschlussteile als 1., 2. und 3. Ausf\u00fchrung im Anspruch 1 entgegen. Die Erw\u00e4hnung der einzelnen Anschlussteile bleibt auch dann sinnvoll, wenn der Anspruch nicht auf eine umfassende Variabilit\u00e4t beschr\u00e4nkt ist. Durch die ausdr\u00fcckliche Aufz\u00e4hlung wird die Auswahlm\u00f6glichkeit dem Grunde nach beschrieben, nur bestimmte Ausf\u00fchrungen von Anschlussteilen als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben sowie (allein) die Kombination dieser Anschlussteile mit dem ebenfalls beschriebenen elektrischen Schaltger\u00e4t unter Schutz gestellt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform III verwirklicht schlie\u00dflich ebenso das Merkmal 5.2 der 1. Ausf\u00fchrung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung dieses Merkmals, welches vorsieht, dass die K\u00e4figklemme 29 mit der Klemmschraube 31 sowie einem Vorsprung 32 versehen ist, der mit der Klemmschraube 31 fluchtet und dazu dient, in die genannte Bohrung 18 einzugreifen, scheidet allerdings aus. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (Anlagen B K 10 und B K 11) verf\u00fcgt unstreitig nicht \u00fcber einen derartigen Vorsprung.<\/p>\n<p>Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat.<br \/>\nDanach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem zwar mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449 (452) \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht von einer \u00e4quivalenten Verwirklichung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ausgegangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNicht zu teilen vermag der Senat allerdings die Feststellung des Landgerichts, als abgewandeltes Mittel sei die an dem Isolierstofftr\u00e4ger der K\u00e4figklemme angebrachte Raste anzusehen, die in eine im oberen Bereich der Tasche befindliche Aussparung des Schaltgeh\u00e4uses eingreift. Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. M\u00e4rz 2007 er\u00f6rtert, ist das Austauschmittel vielmehr die vor Einsatz des Anschlussteils hergestellte feste Verbindung der K\u00e4figklemme mit dem Isolierstofftr\u00e4ger, wobei dieser auf der Innenseite zwei Vorspr\u00fcnge bzw. Rastnasen aufweist, die in Richtung der metallenen Klemme ragen, und wobei der Isolierstofftr\u00e4ger samt eingepasster Klemme entsprechend der aufnehmenden Tasche dimensioniert ist, so dass er im eingesetzten Zustand in dieser festgelegt wird. Einer Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Tenors I. 1 bedurfte es insoweit nicht; er erfasst (auch) dieses Austauschmittel.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Austauschmittel ist gleichwirkend.<br \/>\nDer mit der Klemmschraube 31 fluchtende Vorsprung 32 der 1. Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils dient nach Merkmal 5.2 dazu, in die Bohrung 18 der Anschlussfahne 21 einzugreifen, welche von der K\u00e4figklemme 29 umschlossen wird. Dieser Eingriff verfolgt nach der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 wie der Fachmann aufgrund unschwer erkennt \u2013 den Zweck, die Festsetzung der K\u00e4figklemme in der Einsetzposition im Verh\u00e4ltnis zur Anschlussfahne zu bewirken. In der Beschreibung des Klagepatents wird dieser Zweck zweimal ausdr\u00fccklich hervorgehoben (Anlage B K 2, Seite 2 3. Absatz, Seite 6, 2. Absatz). Die dazugeh\u00f6rige Darstellung findet sich in Figur 3, aus der die Nichtverschiebbarkeit und somit die Sicherung der K\u00e4figklemme in Einsatzrichtung aufgrund des Eingriffs des Vorsprungs in die Bohrung ersichtlich ist. Dem Klagepatent gen\u00fcgt demnach die beim Einschieben der K\u00e4figklemme in die Tasche entstehende Verbindung der K\u00e4figklemme mit der Anschlussfahne augenscheinlich nicht; gefordert wird vielmehr eine zuverl\u00e4ssige Positionssicherung in Einsetzrichtung. Unabh\u00e4ngig von dem dar\u00fcber hinaus vorgesehenen Halten der K\u00e4figklemme durch den entsprechend dem Merkmal 3.3.1 mit L\u00e4ngsnuten ausgestatteten Isolierstofftr\u00e4ger (Anlage B K 2, Seite 2, 3. Absatz) soll durch ein Sicherungsmittel das Herausrutschen der (erst) eingeschobenen K\u00e4figklemme aus der Tasche und eine Verschiebung der K\u00e4figklemme im Verh\u00e4ltnis zur Anschlussfahne verhindert werden, um so einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anschluss eines Leiters zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dieses Problem wird in objektiv gleichwirkender Weise bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III mittels des Austauschmittels gel\u00f6st. Die Festsetzung der K\u00e4figklemme in der Einsetzposition im Verh\u00e4ltnis zur Anschlussfahne wird durch den vorab fest mit einer eingepassten metallenen K\u00e4figklemme verbundenen Isolierstofftr\u00e4ger, der auf der Innenseite in Richtung der K\u00e4figklemme hineinragende Rastnasen aufweist und entsprechend der Tasche dimensioniert ist, bewirkt. Wie die Inaugenscheinnahme der Muster erhellt, erfolgt beim Einsetzen dieses Verbundes von Isolierstofftr\u00e4ger und K\u00e4figklemme nicht nur die Positionierung des Isolierstofftr\u00e4gers im Verh\u00e4ltnis zum Geh\u00e4use, sonder auch die Festlegung der K\u00e4figklemme in Einsatzrichtung. Der geforderte Schutz vor einem Verschieben oder einem Herausgleiten der metallenen Klemme entgegen der Einsetzrichtung wird geboten. Und zwar nicht nur f\u00fcr den Isolierstofftr\u00e4ger, sondern aufgrund der festen Verbindung zwangsl\u00e4ufig auch f\u00fcr den metallenen Teil der K\u00e4figklemme. Es ist nur eine einheitliche Beweglichkeit gegeben. Das Halten des Isolierstofftr\u00e4gers in der Tasche in der Einsetzstellung ist in Anbetracht der miteinander verbundenen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III gleichbedeutend mit dem Halten der metallenen Klemme. Die auf der Innenseite befindlichen Rastnasen unterst\u00fctzen dies. Die K\u00e4figklemme kann sich innerhalb des Isolierstofftr\u00e4gers nicht verschieben. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass diese Positionssicherung in ordnungsgem\u00e4\u00dfer und voll funktionsf\u00e4higer Weise geschieht, so dass der hinter der Feststellung stehende Sinn, die Aufnahme und die Befestigung des anzuschlie\u00dfenden Kabels in der K\u00e4figklemme, problemlos erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorsprung 32 dient demgegen\u00fcber nicht dem Zweck, eine Kraftwirkung auf das Geh\u00e4use w\u00e4hrend des Anschlusses der metallenen K\u00e4figklemme mit der metallenen Anschlussfahne zu vermeiden. Dem Anspruch selbst ist hierzu nichts zu entnehmen. Soweit das Klagepatent die Vermeidung einer entsprechenden Krafteinwirkung aufgreift und als Folge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung beschreibt, wird dies nicht dem Vorsprung 32 der 1. Ausf\u00fchrung eines Anschlussteils zugeschrieben. Dieses Erfordernis wird vielmehr f\u00fcr s\u00e4mtliche unter Schutz gestellten Anschlussarten aufgestellt. Wie die Beschreibung des Klagepatents zu Anfang im Hinblick auf die Erfindung ausf\u00fchrt, soll bei allen Anschlussarten w\u00e4hrend des Anschlusses des Metallteils der Klemmschraube mit der metallischen Anschlussfahne keinerlei Krafteinwirkung auf das Geh\u00e4use ausge\u00fcbt werden (Anlage B K 2, Seite 2 2. Absatz). Verwirklicht wird dieser Ansatz, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch, dass die Anschlussteile nicht direkt in das Geh\u00e4use 10 integriert sind, sondern dass es entsprechend den Merkmalen 3 bis 3.3.1 Isolierstofftr\u00e4ger 33, 42, 31 gibt, die als eigenst\u00e4ndige Einheit lediglich in die Taschen eingesetzt werden. Die beim Festziehen der Klemmschraube auf das metallene Gegenst\u00fcck \u00fcber das Schraubgewinde wirkende Kraft wird so nur auf den Isolierstofftr\u00e4ger des Anschlussteils \u00fcbertragen; eine direkte und unverminderte Kraft\u00fcbertragung auf das Geh\u00e4use 10 wird dadurch verhindert. Die dies bewerkstelligenden Merkmale 3 bis 3.3.1 m\u00fcssen unstreitig s\u00e4mtliche Anschlussarten aufweisen. Dem entsprechend findet sich in der Beschreibung auch die Erl\u00e4uterung, dass \u201ekeine der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anschlussvorrichtungen\u201c direkt in das Geh\u00e4use 10 integriert ist, so dass jegliche Gefahr einer Zerst\u00f6rung dieses Geh\u00e4uses beim Einbau oder beim Festziehen der Klemmschraube ausgeschlossen ist (Anlage B K 2, Seite 9, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der erfindungsgem\u00e4\u00dfe in der K\u00e4figklemme vorgesehene Vorsprung eine beim Festziehen der Klemmschraube etwaig auftretende Krafteinwirkung auf das Schaltergeh\u00e4use verhindern k\u00f6nnen sollte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, sind auch an der Lehre des Klagepatents orientiert. Der Fachmann zieht die abgewandelte Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertig in Betracht. Sie ist auch naheliegend.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die feste Verbindung der metallenen K\u00e4figklemme und dem Isolierstofftr\u00e4ger ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass Anspruch 1 zu der Art und Weise der Verbindung dieser Teile keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben enth\u00e4lt, deretwegen der Fachmann von einer derartigen Verbindung von vornherein Abstand nehmen w\u00fcrde. Merkmal 5. 3 sieht insoweit nur vor, dass der Isolierstofftr\u00e4ger 33 dem Metallteil \u201ezugeordnet\u201c ist. Eine Zuordnung ist auch bei einer unmittelbar vorab erzeugten Verbindung von K\u00e4figklemme und Isolierstofftr\u00e4ger gegeben.<br \/>\nAnhaltspunkte in der Beschreibung des Klagepatents, die den Fachmann entgegen dem offenen Anspruchswortlaut zu der Annahme verleiten k\u00f6nnten, es komme dem Klagepatent gleichwohl gerade auf solche Anschlussteile an, die aus zwei separaten, nacheinander einzusetzenden Bauteile bestehen, so dass er deshalb die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III nicht in Betracht ziehen w\u00fcrde, finden sich nicht. Zwar ist die gesamte \u2013 und insbesondere auch die vermeintlich allgemeine \u2013 Beschreibung des Klagepatents gepr\u00e4gt von einer zweiteiligen Ausgestaltung der Anschlussteile, der Fachmann erkennt jedoch in Anbetracht des Sinngehalts des Anspruchs und insbesondere aufgrund der in der 2. und 3. Ausf\u00fchrung vorgesehenen Vorabpositionierung durch den Isolierstofftr\u00e4ger, dass es sich insoweit nur um die Beschreibung besonders bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt. In den Anspruch selbst hat die Zweiteiligkeit gerade keinen Eingang gefunden. Der Fachmann nimmt des weiteren zur Kenntnis, dass in Anspruch 1 eine Vorrichtung und kein Verfahren unter Schutz gestellt ist. Ein Einsetzvorgang von K\u00e4figklemme und Isolierstofftr\u00e4ger ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Auf die Einhaltung eines solchen, wie er in der Beschreibung des Klagepatents dargelegt ist, kommt es demnach nicht an.<\/p>\n<p>Ebenso wenig steht der sich in der Merkmalsgruppe 3 widerspiegelnde Ansatz des Klagepatents, beim Festziehen der Klemmschraube keinerlei Kraftwirkung auf das Geh\u00e4use auszu\u00fcben, entgegen. Insoweit kann zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrung unter b) verwiesen werden. Hinzu tritt, dass eine patentwidrige Krafteinwirkung auf das Geh\u00e4use beim Festziehen der Klemmschraube der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III infolge deren festen Verbindung von K\u00e4figklemme und Isolierstofftr\u00e4ger und der an dem Isolierstofftr\u00e4ger angebrachten Raste, die in eine im oberen Bereich der Tasche befindliche Aussparung des Schaltgeh\u00e4uses eingreift, nicht festzustellen ist.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform III verwirklicht unstreitig die Merkmale 3 bis 3.3.1.. Sie verf\u00fcgt \u00fcber gesonderte Anschlussteile, die nur in die Taschen eingesetzt werden. Eine direkte Verbindung der K\u00e4figklemme mit dem Geh\u00e4use des elektrischen Schalters besteht hingegen nicht, es erfolgt keine Integration in das Geh\u00e4use. Aufgrund des sichtbaren Spiels zwischen Isolierstofftr\u00e4ger und Geh\u00e4use werden etwaige auf den Isolierstofftr\u00e4ger wirkende Kr\u00e4fte beim Festziehen der Klemmschraube auch nicht automatisch auf das Geh\u00e4use \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus unterscheidet sich die Situation beim Festziehen der Klemmschraube bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III insoweit nicht von der Situation bei den beiden anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Auch dort sind die jeweiligen metallenen Anschlussteile von dem jeweiligen Isolierstofftr\u00e4ger umschlossen, wenn die Klemmschrauben festgezogen werden. In diesem Zeitpunkt ist auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II eine unmittelbare Verbindung gegeben. Gleichwohl hat die Beklagte f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsformen eine \u2013 nach dem Klagepatent zu vermeidende \u2013 Kraft\u00fcbertragung auf das Geh\u00e4use gerade nicht behauptet.<br \/>\n\u00dcberdies ist zu beachten, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe K\u00e4figklemme und der Isolierstofftr\u00e4ger nach dem Einsetzen in die Tasche miteinander in engem Kontakt stehen. Der Isolierstofftr\u00e4ger muss die Klemme halten, d. h. er muss sie haltend umschlie\u00dfen. Eine etwaige Kraft\u00fcbertragung auf das Geh\u00e4use, die (allein) auf diesem Kontakt der Bauteile zueinander beruht, sieht das Klagepatent folglich nicht als sch\u00e4dlich an. Selbst dann nicht, wenn mittels einer Einschnappwulst ein Halten des Tr\u00e4gers am Geh\u00e4use erfolgt.<\/p>\n<p>Die feste Verbindung eines Isolierstofftr\u00e4gers mit einer metallenen K\u00e4figklemme entspricht schlie\u00dflich dem durchschnittlichen K\u00f6nnen eines Fachmanns und bedarf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. \u00a7 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Rechtssache hat als reine Einzelfallentscheidung weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 800 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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