{"id":551,"date":"2010-08-10T17:00:25","date_gmt":"2010-08-10T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=551"},"modified":"2016-04-20T09:31:23","modified_gmt":"2016-04-20T09:31:23","slug":"4a-o-13209-verguetungspflicht-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=551","title":{"rendered":"4a O 132\/09 &#8211; Verg\u00fctungspflicht (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1477<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 132\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.06.1990 bei der A AG als Patentingenieur besch\u00e4ftigt (vgl. den Anstellungsvertrag Anlage K1). Zum 01.04.1997 wurde der Kl\u00e4ger zum Leiter der Patentabteilung bef\u00f6rdert (vgl. Anlage K2). Im Rahmen eines sog. \u201ecarve-out\u201c wurde der Bereich \u201eConsumer Imaging\u201c von der A AG in die A GmbH eingebracht. Durch den Betriebs\u00fcbergang zum 01.11.2004 ging sodann das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers auf die A GmbH \u00fcber. Der Kl\u00e4ger wirkte im Rahmen seiner Arbeitst\u00e4tigkeit teils als Alleinerfinder, teils als Miterfinder an folgenden Erfindungen mit:<\/p>\n<p>Internes Aktenzeichen Patentnummer<br \/>\nAG05XXX DE4103XXX<br \/>\nAG05XXX DE4114XXX<br \/>\nAG06XXX EP0770XXX<br \/>\nAG06XXX DE19634XXX<br \/>\nAG06XXX EP0824XXX<br \/>\nMU00XXX EP1122XXX<br \/>\nMU01XXX EP1288XXX<br \/>\nMU01XXX EP1288XXX<br \/>\nMU01XXX EP1288XXX<br \/>\nMU02XXX EP1345XXX<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der A GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K\u00f6ln vom 01.08.2005 (Az: 71 IN XXX\/XX; Anlage K4) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Sachwalter ernannt. Durch Beschluss vom 01.01.2006 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/p>\n<p>Am 25.\/28.10.2005 schlossen die Insolvenzschuldnerin (in Eigenverwaltung) und die B AG aus C einen \u201eKauf- und \u00dcbertragungsvertrag\u201c \u00fcber Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aus dem Gesch\u00e4ftsbereich \u201eWholesale Finishing (WSF)\u201c. Auf den Inhalt des als Anlage B1 zur Akte gereichten Vertrages wird Bezug genommen. Ausweislich der Vorbemerkung sind Kaufgegenstand Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, \u201edie f\u00fcr die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services von Hochgeschwindigkeitslaborger\u00e4ten des WSF Gesch\u00e4ftsbereichs f\u00fcr Gro\u00dflabore zur Herstellung von Bildabz\u00fcgen auf digitaler Basis erforderlich und dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnen sind\u201c.<\/p>\n<p>Im Einzelnen handelt es sich nach \u00a7 1 des Vertrages um s\u00e4mtliche dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnende Sachanlagen und Vorr\u00e4te, s\u00e4mtliche dem WSF Bereich zugeh\u00f6rigen immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, insbesondere Patente und Know-how, sowie s\u00e4mtliche sonstigen Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten, die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnen sind. Auf die B AG wurden hiernach auch die Rechte an den Diensterfindungen des Kl\u00e4gers mit den internen Aktenzeichen AG05XXX, AG06XXX, MU0XXX, MU01XXX, MU01XXX und MU01XXX einschlie\u00dflich der aus diesen hervorgegangenen Patente \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die B AG hat nicht nur die vorgenannten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde von der Insolvenzschuldnerin erworben, sondern ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Vertrages auch in die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnenden Vertr\u00e4ge eingetreten und hat zudem f\u00fcr s\u00e4mtliche DWS Ger\u00e4te die Gew\u00e4hrleistungspflichten \u00fcbernommen. Um eine \u00dcbernahme der dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zugeordneten Arbeitnehmer zu vermeiden, sollten diese \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 nach \u00a7 5 des Vertrages zum 01.11.2005 in eine \u201eBesch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)\u201c ausgegliedert werden.<\/p>\n<p>Als Kaufpreis wurde in \u00a7 7 des Vertrages ein Betrag von h\u00f6chstens 9 Millionen Euro vereinbart, wobei sich der konkrete Preis anhand der Buchwerte der DWS Sachanlagen und Vorr\u00e4te bestimmen sollte. Als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin erkl\u00e4rte der Beklagte am 28.10.2005 seine Zustimmung zu dem Vertrag.<\/p>\n<p>Durch Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006\/01.02.2007 (Anlage B2) einigten sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und die B AG im Hinblick auf \u00a7 7 des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 25.\/28.10.2005 auf einen Kaufpreis von 8.800.000 Euro. Zugleich wurden 9 weitere, dem WSF-Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnende und zuvor versehentlich nicht aufgef\u00fchrte Patente auf die B AG \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Am 15.02.2006 schloss der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag mit der D GmbH aus E (Anlage B3). Kaufgegenstand waren nach Ziffer 1.1 \u201edie in den \u00a7\u00a7 2 bis 4 n\u00e4her bezeichneten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Gesch\u00e4ftsbereichs Dproduktion einschlie\u00dflich der Fertigung von eigengefertigten Ersatzteilen D (zusammen Gesch\u00e4ftsbereich D)\u201c. Im Einzelnen fallen hierunter Sachanlagen, Vorr\u00e4te, Mess- und Pr\u00fcfmittel, die dem Gesch\u00e4ftsbereich D zuzuordnenden Patente, das dem Gesch\u00e4ftsbereich D zuzuordnende Know-how sowie alle Aufzeichnungen, Akten und Dokumente, die dem Gesch\u00e4ftsbereich D zuzuordnen sind. Unter anderem wurden die Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen mit den internen Aktenzeichen AG05XXX, AG06XXX, AG06XXX und MU02XXX einschlie\u00dflich der daraus hervorgegangenen Patente auf die D GmbH \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem gew\u00e4hrte die Insolvenzschuldnerin der D GmbH in Ziffer 4.1 eine unwiderrufliche, unbedingte, \u00fcbertragbare Lizenz an denjenigen Patenten, die sowohl dem WSF-Gesch\u00e4ftsbereich als auch dem Gesch\u00e4ftsbereich D zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich unter anderem um die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente DE4103XXX (internes Az: AG05XXX), DE19634XXX (internes Az: AG064213), DE10XXX631 (internes Az: MU00XXX), EP01121101 (internes Az: MU01XXX, EP01121102 (internes Az: MU01XXX) und EP01121103 (internes Az: MU01XXX). In Ziffer 11 des Vertrages wurde ein Kaufpreis von insgesamt 2.000.000 Euro vereinbart.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, ihm f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung bzw. Lizensierung seiner Diensterfindungen eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen. Die Verg\u00fctungspflicht sei nicht etwa auf den jeweiligen Erwerber der Diensterfindungen \u00fcbergegangen. \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG finde keine Anwendung, da weder im Hinblick auf den WSF Gesch\u00e4ftsbereich noch im Hinblick auf den D Gesch\u00e4ftsbereich ein selbst\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass kein Personal \u00fcbernommen worden sei. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden zu einem funktionsf\u00e4higen Gesch\u00e4ftsbetrieb jedenfalls auch die Bereiche Entwicklung, Controlling, Vertrieb, Personalwesen und Einkauf geh\u00f6ren. Diese Abteilungen seien durch die Verk\u00e4ufe nicht tangiert worden. Die von der Insolvenzschuldnerin in dem Gesch\u00e4ftsbereich WSF entwickelten Produkte seien \u00fcberwiegend nicht von ihr selbst, sondern von externen Fertigungsfirmen produziert worden. Gleiches gelte f\u00fcr den Bereich D, in dem fast komplette Ger\u00e4te aus Japan angeliefert und bei der Insolvenzschuldnerin lediglich noch um entwicklungsintensive Komponenten erg\u00e4nzt worden seien. Die Ger\u00e4te w\u00fcrden von der D GmbH identisch weiter gefertigt und vertrieben, eine Weiterentwicklung finde nicht mehr statt. Dies sei auch gar nicht m\u00f6glich, da das entsprechende Personal nicht mit \u00fcbergegangen sei. Die Hauptt\u00e4tigkeit der Insolvenzschuldnerin, die Entwicklung neuer Ger\u00e4te, werde weder bei der B AG noch bei der D fortgef\u00fchrt. Vielmehr liege der Schwerpunkt in den Bereichen WSF und D nunmehr in der Montage und dem Vertrieb der Ger\u00e4te. Damit aber habe sich die Zwecksetzung des Betriebes ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei der Beklagte jedenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, da er ihm die Diensterfindungen nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Nr. 2 S. 1 ArbnErfG zum Kauf angeboten habe.<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 30.12.2008 (Anlage K8) hat der Kl\u00e4ger die Schiedsstelle f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in M\u00fcnchen angerufen, die das Verfahren mangels Einlassung des Beklagten durch Mitteilung vom 21.04.2009 (Anlage K10) f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Mit seiner am 20.07.2009 eingereichten und dem Beklagten am 31.07.2009 zugestellten Klage hat der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst einen Auskunftsantrag gestellt und Zahlung in noch unbezifferter H\u00f6he geltend gemacht. Nachdem der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 30.11.2009 die begehrte Auskunft erteilt hat, hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 16.04.2010 seinen hierauf gerichteten Antrag f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und seinen Verg\u00fctungsanspruch auf einen Betrag von 57.676,67 \u20ac beziffert, den er wie folgt errechnet:<\/p>\n<p>Bzgl. der Ver\u00e4u\u00dferung an die B AG:<br \/>\nVer\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s 8.800.000,00 \u20ac<br \/>\nAnteil Patente 40 % 3.520.000,00 \u20ac<br \/>\nanteiliger Kaufpreis pro ver\u00e4u\u00dfertem Patent<br \/>\n(Grundlage: 42 Patente) 83.809,52 \u20ac<br \/>\nanteiliger Kaufpreis f\u00fcr 6 Patente 502.857,14 \u20ac<br \/>\ndurchschnittlicher Erfinderanteil des Kl\u00e4gers 24,9 % 125.211,43 \u20ac<br \/>\nAnteilsfaktor 32 %<br \/>\n40.067,66 \u20ac<br \/>\nBzgl. der Ver\u00e4u\u00dferung an die D GmbH:<br \/>\nVer\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s 2.000.000,00 \u20ac<br \/>\nAnteil Patente 40 % 800.000,00 \u20ac<br \/>\nanteiliger Kaufpreis f\u00fcr 4 Patente<br \/>\n(Grundlage: 39 Patente) 82.080,00 \u20ac<br \/>\ndurchschnittlicher Erfinderanteil des Kl\u00e4gers 45,2 % 37.100,16 \u20ac<br \/>\nAnteilsfaktor 32 %<br \/>\n11.872,05 \u20ac<br \/>\nBez\u00fcglich der Lizensierung an die D GmbH:<br \/>\nVer\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s 2.000.000,00 \u20ac<br \/>\nAnteil Lizenzen 15 % 300.000,00 \u20ac<br \/>\nPreis f\u00fcr 6 Lizenzen<br \/>\n(Grundlage: 25 Lizenzen) 72.000,00 \u20ac<br \/>\ndurchschnittlicher Erfinderanteil des Kl\u00e4gers 24,9 % 17.928,00 \u20ac<br \/>\nAnteilsfaktor 32 %<br \/>\n5.736,96 \u20ac<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.676,67 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers angeschlossen und beantragt im \u00dcbrigen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, die Diensterfindungen des Kl\u00e4gers seien gemeinsam mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfert worden, so dass \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG zur Anwendung komme.<\/p>\n<p>Bei dem von der B AG \u00fcbernommenen Gesch\u00e4ftsbereich WSF handele es sich um einen Fertigungsbetrieb f\u00fcr Hochgeschwindigkeitslaborger\u00e4te, der nicht in erster Linie durch die Erbringung pers\u00f6nlicher Dienstleistungen, sondern vielmehr durch seine materiellen und immateriellen Betriebsmittel gekennzeichnet sei. Zur Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in diesem Bereich habe die \u00dcbertragung der Betriebsmittel ausgereicht. Allein der Umstand, dass das Personal nicht mit \u00fcbergegangen sei, rechtfertige nicht die Annahme, es habe kein Betriebs\u00fcbergang stattgefunden. Denn zum einen sei das Personal gr\u00f6\u00dftenteils bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in die BQG eingetreten, zum anderen sei f\u00fcr die Annahme eines Betriebs\u00fcberganges nur bei betriebsmittelarmen Betrieben der \u00dcbergang des Personals entscheidend. Ein Betriebs\u00fcbergang im Sinne des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG setze auch nicht notwendigerweise voraus, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erfinders auf den Erwerber \u00fcbergehe.<\/p>\n<p>Gleiches gelte auch f\u00fcr den Verkauf des D Gesch\u00e4ftsbereiches an die D GmbH. Dieser Gesch\u00e4ftsbereich befasse sich mit der Herstellung von photographischen Klein-Laborger\u00e4ten, die als weitgehend vorgefertigte Einheiten aus Japan bezogen und sodann am deutschen Produktionsstandort fertiggestellt w\u00fcrden (vgl. hierzu Anlagen B3 und B4). Auch bei dem Teilbereich D handele es sich um einen selbst\u00e4ndigen Produktionsbetrieb, f\u00fcr welchen die materiellen Betriebsmittel wesentlich seien. Gegenstand des Kaufvertrages sei \u2013 ebenso wie im Hinblick auf den WSF Gesch\u00e4ftsbereich \u2013 ein Inbegriff von Sachen, Rechten und Verm\u00f6genswerten gewesen. Zwar habe die Insolvenzschuldnerin Ende 2005 die Fertigung in dem Produktionsbetrieb in F sukzessive reduziert, um die Insolvenzmasse nicht mit weiteren Produktionskosten zu belasten, die D GmbH habe aber nach Abschluss des Vertrages den Betrieb weitergef\u00fchrt und nutze noch immer die urspr\u00fcngliche Betriebsst\u00e4tte in F f\u00fcr die Produktion der Ds.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.06.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen des Kl\u00e4gers, die durch den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 25.\/28.10.2005 auf die B AG \u00fcbertragen bzw. durch den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 15.02.2008 an die D GmbH \u00fcbertragen oder lizensiert wurden, findet \u00a7 27 ArbnErfG in seiner ab dem 01.01.1999 bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung Anwendung. Durch Art. 56 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 wurde \u00a7 27 ArbnErfG an die Neuregelungen des Insolvenzrechts angepasst. Gem\u00e4\u00df Art. 104 EGInsO ist das neue Recht auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 beantragt wurden. Dies ist vorliegend der Fall. Die durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.10.2009 herbeigef\u00fchrte Neufassung des \u00a7 27 ArbnErfG findet auf den vorliegenden Fall hingegen keine Anwendung, da nach der \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 43 Abs. 3 ArbnErfG n.F. das bisherige Recht f\u00fcr solche Erfindungen weitergilt, die vor dem 01.10.2009 gemeldet wurden. Dies ist hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen schon deshalb anzunehmen, weil sie s\u00e4mtlich von dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 25.\/28.10.2005 bzw. dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 15.02.2008 erfasst werden.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Er hat weder einen Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung noch kann er Schadensersatz wegen einer Verletzung seines Vorkaufsrechts verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Anspruch des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung besteht nicht. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des \u00a7 27 Nr. 2 S. 4 noch die Voraussetzungen des \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEtwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Insolvenzschuldnerin aus \u00a7 27 Nr. 2 S. 4 ArbnErfG wegen der Ver\u00e4u\u00dferung von Schutzrechten an die B AG im Rahmen des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 25.\/28.10.2005 scheitern jedenfalls daran, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb im Sinne von \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG vorliegt.<\/p>\n<p>\u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG bestimmt, dass bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Erwerber f\u00fcr die Zeit von der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens an in die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers eintritt. Ver\u00e4u\u00dfern im Sinne dieser Vorschrift erfasst jedes auf \u00dcbertragung der Erfindung (des Schutzrechts) gerichtete Rechtsgesch\u00e4ft (Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 48). Durch den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 25.\/28.20.2005 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin unter anderem, die Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen einschlie\u00dflich der aus diesen hervorgegangenen Patente auf die B AG als Erwerberin zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Neben den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten wurden s\u00e4mtliche materiellen und immateriellen Verm\u00f6genswerte ver\u00e4u\u00dfert, die erforderlich waren f\u00fcr die Entwicklung und Herstellung von D-WS-Produkten sowie entsprechende fortdauernde Serviceleistungen bez\u00fcglich dieser Produkte (vgl. Anlage B1, Pr\u00e4ambel). Bei den D-WS Produkten handelt es sich um Hochgeschwindigkeitslaborger\u00e4te f\u00fcr Gro\u00dflabore zur Herstellung von Bildabz\u00fcgen auf digitaler Basis, die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zugeordnet sind. Insofern liegt ein von den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ften der Insolvenzschuldnerin klar abgrenzbarer Bereich mit eigener Zielsetzung vor. Dessen Ver\u00e4u\u00dferung an die B AG begr\u00fcndet einen Teilbetriebs\u00fcbergang, der zur Anwendung des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG f\u00fchrt. Die dort normierte Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb ist zu bejahen, wenn ein technisch und organisatorisch eigenst\u00e4ndiger Betrieb(steil) ver\u00e4u\u00dfert wird, der die Auswertung der Diensterfindung erm\u00f6glicht (vgl.: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1971, 218, 219 \u2013 Energiezuf\u00fchrungen; Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 49). Diese Annahme liegt nahe, wenn das Kaufobjekt den Kern des Gesch\u00e4ftsbereiches umfasst, also etwa ein gesamtes Maschinenfertigungsprogramm einschlie\u00dft (Schiedsstelle v. 12.05.1982, Blatt 1982, 304 f.).<\/p>\n<p>Die Insolvenzschuldnerin hat durch den Vertrag vom 25.\/28.10.2005 s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde an die B AG ver\u00e4u\u00dfert, die f\u00fcr die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services der D-WS Produkte (s. Anlage 1.1) erforderlich waren (vgl. Anlage B1, Pr\u00e4ambel). Hierzu z\u00e4hlten nach \u00a7 1 Ziffer 1.1 des Vertrages s\u00e4mtliche technischen Anlagen und Maschinen, s\u00e4mtliche anderen Anlagen sowie die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, au\u00dferdem s\u00e4mtliche Vorr\u00e4te f\u00fcr die D-WS Produkte. Weiter wurden nach \u00a7 1 Ziffer 1.2 die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnenden gewerblichen Schutzrechte und das Know-how ver\u00e4u\u00dfert. Au\u00dferdem verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, der B AG s\u00e4mtliche Aufzeichnungen, Akten und Dokumente einschlie\u00dflich der Kundenlisten aus dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zu \u00fcbergeben. Hierdurch wurde die B AG in die Lage versetzt, D-WS Produkte zu entwickeln und herzustellen und solcherma\u00dfen die mit\u00fcbertragenen Diensterfindungen auszuwerten. Erleichert wurde dies zus\u00e4tzlich durch den Eintritt in bestehende Kundenbeziehungen der Insolvenzschuldnerin (vgl. \u00a7 3 des Vertrages). Ob in der Folge eine dauerhafte Fortf\u00fchrung des Betriebes erfolgt, ist f\u00fcr die Frage des Betriebs\u00fcberganges unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit es in Ziffer 3. der Vorbemerkung hei\u00dft, den Parteien sei bewusst, dass der WSF Gesch\u00e4ftsbereich nicht allein durch die Umsetzung des Vertrages fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sondern dass eine Erg\u00e4nzung bzw. Integration in beim K\u00e4ufer vorhandene Strukturen erforderlich sei, steht dies der Annahme eines Teilbetriebs\u00fcberganges nicht entgegen. Denn es ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Erg\u00e4nzung, der die Produktionsfaktoren verkn\u00fcpft und dazu f\u00fchrt, dass sie bei der Aus\u00fcbung einer bestimmten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der \u00fcbertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers f\u00e4llt der Zusammenhang dieser funktionalen Verkn\u00fcpfung nicht zwangsl\u00e4ufig weg (BAG, DB 2009, 1878; LAG D\u00fcsseldorf, ZInsO 2010, 640). So kommt beispielsweise dem Einkauf und dem Vertrieb f\u00fcr den WSF Gesch\u00e4ftsbereich keine identit\u00e4tspr\u00e4gende Bedeutung zu. Gleiches gilt f\u00fcr das \u00fcbergeordnete Personalwesen und Controlling. Vielmehr dient der WSF Gesch\u00e4ftsbereich vordringlich der Entwicklung und Herstellung von D-WS Produkten sowie der Bereitstellung entsprechender Serviceleistungen f\u00fcr diese Produkte. In diesem funktionalen Zusammenhang konnte der WSF Gesch\u00e4ftsbereich ohne weiteres in bestehende Strukturen der B AG eingegliedert werden, ohne dass dies die Annahme eines (Teil-) Betriebs\u00fcberganges hindern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Annahme eines (Teil-) Betriebs\u00fcberganges steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in \u00a7 5 des Vertrages vereinbart haben, die im WSF Gesch\u00e4ftsbereich t\u00e4tigen Arbeitnehmer \u2013 soweit rechtlich zul\u00e4ssig \u2013 vor der \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte in eine Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft auszugliedern. Denn der WSF Gesch\u00e4ftsbereich stellt sich \u2013 entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers \u2013 nicht als betriebsmittelarmer Unternehmensteil dar. Dies zeigt sich schon daran, dass \u00a7 1 diverse materielle und immaterielle Betriebsmittel auflistet, denen die Vertragsparteien offensichtlich eine entscheidende wertbildende Bedeutung beigemessen haben. Soweit daneben insbesondere f\u00fcr die Entwicklung neuer Produkte auch das spezielle Fachwissen der Arbeitnehmer eine wesentliche Rolle gespielt hat, vermag allein dies noch nicht die Annahme eines betriebsmittelarmen Betriebes zu begr\u00fcnden. Jedenfalls n\u00e4mlich war das Personal keineswegs allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Gesch\u00e4ftsbereiches. Vielmehr zeigt sich an dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag gerade, dass den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln einschlie\u00dflich des dokumentierten Know-hows, der Kundenbeziehungen und der Maschinen eine entscheidende wertbildende Bedeutung zukam. In einem solchen Fall aber ist es f\u00fcr die Annahme eines Betriebs\u00fcberganges nicht notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft \u00fcbernimmt (LAG D\u00fcsseldorf, ZInsO 2010, 640 ff.).<\/p>\n<p>Entsprechend gingen die Parteien des Vertrages vom 25.\/28.10.2005 selbst von einem Betriebs\u00fcbergang aus. In \u00a7 2 der Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006\/01.02.2007 (Anlage B2) hei\u00dft es n\u00e4mlich: \u201eDie Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass es sich bei dem Verkauf von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden aus dem Bereich WSF um den Erwerb eines gesondert gef\u00fchrten Betriebes handelt und insoweit die Transaktion nicht umsatzsteuerbar ist (\u00a7 1 Abs. 1 UStG).\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG verlangt auch nicht, dass gleichzeitig mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmererfinders auf den Erwerber \u00fcbergeleitet wird (ebenso: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 27 Rn 5; Zeising, MittdPat 2001, 60 ff.). Die Gegenauffassung, f\u00fcr die Bartenbach\/Volz federf\u00fchrend verantwortlich zeichnen (Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 61; ebenso: Paul, KTS 2005, 445, 450 f.), beruft sich unter anderem darauf, dass in \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG der Begriff des \u201eArbeitgebers\u201c verwendet wird, wohingegen \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG von dem \u201eSchuldner\u201c spricht. Dieses Argument erscheint hingegen wenig \u00fcberzeugend. Die Verwendung des Begriffs des \u201eArbeitgebers\u201c in \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG l\u00e4sst sich zwanglos damit erkl\u00e4ren, dass auf die Vorschrift des \u00a7 9 ArbnErfG Bezug genommen wird, in der es eben um die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers geht. Hieraus den Schluss zu ziehen, \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG setze eine \u00dcberleitung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Erfinders auf den Erwerber voraus, \u00fcberspannt den Wortlaut dieser Vorschrift, der eine solche Voraussetzung gerade nicht normiert. Dass diese Einschr\u00e4nkung vom Gesetzgeber gewollt war, l\u00e4sst sich auch keineswegs aus der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 27 ArbnErfG ableiten. Soweit diese davon ausgeht, dass der Erwerber nach \u00a7 613a Abs. 1 S. 1 BGB in das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Arbeitnehmererfinder eintritt, ist der gegenteilige Fall einer Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes ohne \u00dcberleitung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den Erwerber offensichtlich nicht bedacht worden. Jedenfalls l\u00e4sst sich der Begr\u00fcndung nicht entnehmen, dass eine Anwendung des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG in diesem Fall ausgeschlossen sein soll (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucksache 12\/3803, S. 99). Vielmehr geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung entweder von \u00a7 27 Nr. 1 oder von \u00a7 27 Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird. Den Fall, dass keine dieser Alternativen einschl\u00e4gig ist, weil zwar der Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfert wird, das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erfinders aber nicht auf den Erwerber \u00fcbergeleitet wird, sieht die Gesetzesbegr\u00fcndung ersichtlich nicht vor. Die von Bartenbach\/Volz vertretene Auffassung, dass in diesem Fall \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG zur Anwendung kommen soll (Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 61, 108), findet in der Gesetzesbegr\u00fcndung keine St\u00fctze. Die Systematik des \u00a7 27 ArbnErfG sieht vielmehr vor, dass jegliche Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung entweder von \u00a7 27 Nr. 1 oder Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird, w\u00e4hrend andere Formen der Verwertung, etwa die Lizenzvergabe, durch \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG und die Nichtverwertung der Diensterfindung durch \u00a7 27 Nr. 4 ArbnErfG geregelt werden. Die Abkoppelung der Verg\u00fctungspflicht von dem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmererfinders widerspricht auch nicht der Grundkonzeption des ArbnErfG. Zwar ist Bartenbach\/Volz insofern zuzugeben, dass die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df der Gesetzeskonzeption nicht dinglich mit der Diensterfindung verbunden sind, an der Vorschrift des \u00a7 26 ArbnErfG zeigt sich hingegen, dass die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche auch nicht zwingend an ein bestehendes Arbeitsverh\u00e4ltnis gebunden sind. Schlie\u00dflich wird die hier vertretene Auffassung auch dem Normzweck des \u00a7 27 ArbnErfG gerecht, den Arbeitnehmererfinder in der Insolvenz seines Arbeitgebers besonders zu sch\u00fctzen. Denn durch die \u00dcberleitung der Verpflichtung zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung auf den Erwerber nach \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG erh\u00e4lt der Arbeitnehmererfinder einen neuen solventen Schuldner und ist nicht auf eine Befriedigung seiner Anspr\u00fcche aus der Insolvenzmasse mit dem Risiko einer ggf. bestehenden Masseunzul\u00e4nglichkeit beschr\u00e4nkt. Ihm diesen Vorteil zu nehmen, weil sein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht auf den Erwerber \u00fcbergeleitet wurde, erscheint verfehlt. Demgegen\u00fcber wird der Erwerber durch die Auferlegung der Verg\u00fctungspflicht nicht unangemessen benachteiligt. Er kann schon bei Erwerb der Diensterfindung etwaige damit verbundene Verg\u00fctungspflichten im Rahmen der Bemessung der Gegenleistung ber\u00fccksichtigen. Hat er an der Nutzung der Diensterfindungen kein Interesse, hat er au\u00dferdem die M\u00f6glichkeit, die Diensterfindungen freizugeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wenig stehen dem Kl\u00e4ger gegen den Beklagten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus \u00a7 27 Nr. 2 S. 4 ArbnErfG wegen der Ver\u00e4u\u00dferung von Schutzrechten an die D GmbH im Rahmen des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 15.02.2006 zu. Denn auch hier handelt es sich um eine Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb im Sinne von \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG.<\/p>\n<p>Durch den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 15.02.2006 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin unter anderem, die Rechte an den Diensterfindungen des Kl\u00e4gers mit den internen Aktenzeichen AG05XXX, AG064213, MU00XXX, MU01XXX, MU01XXX und MU01XXX einschlie\u00dflich der aus diesen hervorgegangenen Patente auf die D GmbH als Erwerberin zu \u00fcbertragen. Neben den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten wurden die in den \u00a7\u00a7 2 bis 4 n\u00e4her bezeichneten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Gesch\u00e4ftsbereichs D an die D GmbH ver\u00e4u\u00dfert. Hierbei handelt es sich um die in Anlage 2.1.1 aufgef\u00fchrten Sachanlagen, die in Anlage 2.2.2 aufgef\u00fchrten Vorr\u00e4te, die sich am Standort M\u00fcnchen befindlichen und in Anlage 2.1.3 aufgef\u00fchrten Mess- und Pr\u00fcfmittel, die dem Gesch\u00e4ftsbereich D zugeordneten Patente, s\u00e4mtliches dem Gesch\u00e4ftsbereich D zuzuordnendes Know-how, s\u00e4mtliche dem Gesch\u00e4ftsbereich D zuzuordnenden Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten sowie Lizenzen an Patenten und Know-how, die zugleich dem WSF und dem D Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnen sind. Der Gesch\u00e4ftsbereich D bezeichnet hierbei die gesamte Dproduktion sowie die Fertigung von Ersatzteilen f\u00fcr die Ds (Ziffer 1.1 des Vertrages). Insofern liegt ein von den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ften der Insolvenzschuldnerin klar abgrenzbarer Bereich vor.<\/p>\n<p>Dessen Ver\u00e4u\u00dferung an die B AG begr\u00fcndet einen Teilbetriebs\u00fcbergang, der zur Anwendung des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG f\u00fchrt. Denn der Umfang der an die D GmbH ver\u00e4u\u00dferten Betriebsmittel war dergestalt, dass die D GmbH in die Lage versetzt wurde, den D Gesch\u00e4ftsbereich im Wesentlichen unver\u00e4ndert fortzuf\u00fchren. So hat die D GmbH gem\u00e4\u00df Ziffer 5.1 des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 15.02.2006 i.V.m. dem als Anlage 5.1 beigef\u00fcgten Mietvertrag die Nutzungsrechte an dem Betriebsgeb\u00e4ude der Insolvenzschuldnerin einschlie\u00dflich der dort befindlichen Fertigungshalle, dem Lager und der B\u00fcros erlangt. Zugleich gestattete die Insolvenzschuldnerin der D GmbH die Nutzung der dort befindlichen Produktionsanlagen zur Metallfertigung. In Zusammenhang mit der \u00dcbertragung des zum D Gesch\u00e4ftsbereich geh\u00f6renden Sach- und Vorratsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich der Work in Progress-Best\u00e4nde, der \u00dcbertragung der dem D Gesch\u00e4ftsbereich zugeordneten Schutzrechte, Lizenzen und des Know-hows sowie der \u00dcbergabe s\u00e4mtlicher D-Gesch\u00e4ftsunterlagen war der D GmbH eine im Wesentlichen unver\u00e4nderte Wiederaufnahme bzw. Fortf\u00fchrung des D-Gesch\u00e4ftsbetriebes m\u00f6glich. Dass ggf. nicht s\u00e4mtliches dem Gesch\u00e4ftsbereich D zuzuordnendes Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin auf die D GmbH \u00fcbertragen wurde, steht der Annahme einer Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes grunds\u00e4tzlich nicht entgegen (BAG, NZA 1987, 123 ff. Rn 42, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>So gingen offenbar auch die Parteien selbst von einem Betriebs\u00fcbergang aus. Denn in Ziffer 11.6 des Vertrages hei\u00dft es: \u201eDie Parteien sind sich einig, dass es sich bei der vorliegenden Transaktion um den Erwerb eines gesondert gef\u00fchrten Betriebes handelt und insoweit die Transaktion nicht umsatzsteuerbar ist (\u00a7 1 Abs. 1a UStG).\u201c Entsprechend werden in Abschnitt 10 des Vertrages detaillierte Regelungen f\u00fcr den Fall getroffen, dass Arbeitsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 613a BGB auf die D GmbH \u00fcbergehen. Soweit in Ziffer 1.2 des Vertrages klargestellt wird, dass kein (laufender) Gesch\u00e4ftsbetrieb mit den aus ihm resultierenden Gesch\u00e4ftschancen \u00fcbertragen werde, tr\u00e4gt dies dem Umstand Rechnung, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Produktion im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens sukzessive reduziert hat. Entsprechend sollte es der D GmbH obliegen, die \u201ezur Fortf\u00fchrung bzw. Wiederaufnahme des Gesch\u00e4ftsbereichs D erforderlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen\u201c.<\/p>\n<p>Dies hindert hingegen die Annahme eines Betriebs\u00fcberganges nicht. Ein solcher w\u00e4re nur dann ausgeschlossen, wenn zuvor eine endg\u00fcltige Betriebsstillegung seitens der Insolvenzschuldnerin erfolgt w\u00e4re. Dies l\u00e4sst sich nicht feststellen. Unter einer Betriebsstillegung wird die Aufl\u00f6sung der bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verstanden, die ihre Veranlassung und ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung in der ernsthaften Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder f\u00fcr eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAG, NZA 1988, 170 ff. Rn 28, zitiert nach juris). Die blo\u00dfe Einstellung der Produktion bedeutet noch keine Betriebseinstellung, es muss vielmehr die Aufl\u00f6sung der dem Betriebszweck dienenden Organisation hinzukommen (BAG, NZA 1987, 123 ff. Rn 51, zitiert nach juris). Die Stillegung muss f\u00fcr eine nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, andernfalls liegt nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vor. Bei alsbaldiger Wiederer\u00f6ffnung des Betriebes spricht eine tats\u00e4chliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stillegungsabsicht (BAG, NZA 1987, 123 ff. Rn 51; BAG, NZA 1988, 170 ff. Rn 28; jeweils zitiert nach juris). Ausweislich des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 15.02.2006 war der Gesch\u00e4ftsbetrieb im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar \u201eweitestgehend eingestellt\u201c (Ziffer 2. der Pr\u00e4ambel), dies bedeutet hingegen nicht die endg\u00fcltige und vollst\u00e4ndige Betriebsstillegung. Vielmehr ergibt sich aus den \u00fcbrigen Regelungen des Vertrages, dass eine weitgehend funktionsf\u00e4hige Betriebsstruktur zur Ver\u00e4u\u00dferung kam. So standen neben der Betriebsst\u00e4tte mit vollausgestatteten Arbeitspl\u00e4tzen auch diverse Werkzeuge, Ger\u00e4te und halbfertige Produkte (Work in Progress-Best\u00e4nde) zur Verf\u00fcgung. Der Wille der Insolvenzschuldnerin zur Fortf\u00fchrung des Betriebes ergibt sich desweiteren daraus, dass sie ausweislich Ziffer 11.4 des Vertrages direkt an der (zuk\u00fcnftigen) Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der D GmbH partizipieren sollte. Eine solche Wiederaufnahme bzw. Fortf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit durch die D Factora GmbH hat in der Folge tats\u00e4chlich stattgefunden. Insofern hat auch der Kl\u00e4ger einger\u00e4umt, dass die D Ger\u00e4te von der D GmbH weiterhin in der Form gefertigt und verkauft werden, in der sie von der Insolvenzschuldnerin \u00fcbernommen wurden (vgl. Schriftsatz vom 16.07.2010, S. 9, letzter Absatz).<\/p>\n<p>Der Aufrechterhaltung der funktionellen Einheit des Gesch\u00e4ftsbereiches D steht nicht entgegen, dass sich die Insolvenzschuldnerin in Ziffer 10.1 des Vertrages verpflichtet hat, den im D Gesch\u00e4ftsbereich t\u00e4tigen Arbeitnehmern die \u00dcberleitung in eine Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) anzubieten. Denn die Annahme einer Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes setzt nicht voraus, dass wesentliche Teile des Personals \u00fcbernommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen sog. betriebsmittelarmen Betrieb handelt (LAG D\u00fcsseldorf, ZInsO 2010, 640 ff.). Der D Gesch\u00e4ftsbereich ist neben dem ihm zugeh\u00f6rigen Personal in mindestens ebenso entscheidender Weise durch die ihm zugeh\u00f6rigen Betriebsmittel gekennzeichnet. Dies zeigt sich schon daran, dass die Abschnitte 2 bis 4 des Vertrages diverse materielle und immaterielle Betriebsmittel auflisten, denen die Vertragsparteien offensichtlich eine entscheidende wertbildende Bedeutung beigemessen haben. F\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich D kennzeichnend war eben nicht nur die Entwicklung neuer Produkte, sondern auch die Produktion und der Vertrieb bereits bestehender Ger\u00e4te. Die Annahme eines betriebsmittelarmen Betriebes muss vor diesem Hintergrund ausscheiden.<\/p>\n<p>\u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG verlangt auch nicht, dass gleichzeitig mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmererfinders auf den Erwerber \u00fcbergeleitet wird. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter Ziffer a) verwiesen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Verg\u00fctungspflicht der Insolvenzschuldnerin aus \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG wegen der Lizensierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen AG05XXX, AG06XXX, MU00XXX, MU01XXX, MU01XXX und MU01XXX an die D GmbH im Rahmen des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 15.02.2006 scheidet ebenfalls aus, da die betreffenden Diensterfindungen bereits Gegenstand der Ver\u00e4u\u00dferung an die B AG waren. Damit ist die Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr diese Diensterfindungen auf die B AG \u00fcbergegangen, \u00a7 27 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 9 ArbnErfG. Eine eigene Verg\u00fctungspflicht der Insolvenzschuldnerin kommt daneben nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus den Regelungen des allgemeinen Leistungsst\u00f6rungsrechts (\u00a7\u00a7 280 ff. BGB) noch aus \u00a7 823 BGB oder \u00a7 60 InsO. Denn weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte haben ihre Pflichten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verletzt. Da die streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen im Sinne von \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb an die B AG ver\u00e4u\u00dfert wurden, bestand keine Verpflichtung nach \u00a7 27 Nr. 2 ArbnErfG, dem Kl\u00e4ger seine Erfindungen zum Kauf anzubieten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Zahlungsantrages auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf das Auskunftsverlangen des Kl\u00e4gers von den Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kl\u00e4ger w\u00e4re auch mit diesem Antrag unterlegen gewesen, da ein Zahlungsanspruch des Beklagten schon dem Grunde nach nicht besteht. Dass der Beklagte dennoch Auskunft erteilt hat, ist \u2013 nachdem er sich in der Sache gegen die Klageforderung verteidigt hat \u2013 nicht als Anerkenntnis zu werten, sondern erfolgte gerade ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1477 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 132\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-551","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/551","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=551"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/551\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":553,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/551\/revisions\/553"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=551"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=551"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=551"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}