{"id":5503,"date":"2007-03-29T17:00:39","date_gmt":"2007-03-29T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5503"},"modified":"2016-06-08T09:31:10","modified_gmt":"2016-06-08T09:31:10","slug":"2-u-1805-stautisch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5503","title":{"rendered":"2 U 18\/05 &#8211; Stautisch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 798<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2007, Az. 2 U 18\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3612\">4a O 33\/04<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Dezember 2004 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen, mit der Ma\u00dfgabe, dass es im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Ziffer I.2. hei\u00dfen muss: \u201e&#8230; seit dem 14. Dezember 2002&#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme einer kanadischen Priorit\u00e4t vom 18. Januar 1999 angemeldeten europ\u00e4ischen Patentes 1 144 xxx (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent), dessen Erteilung am 3. Juli 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Rollennummer 699 02 xxx gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx, das am 25. August 2004 als Abzweigung aus dem Klagepatent angemeldet und am 21. Oktober 2004 eingetragen wurde. Die Klageschutzrechte betreffen einen dynamischen Stautisch mit niedriger Aufprallkraft. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt: \u201eA low pressure accumulation for accumulating products; said accumulation table<br \/>\n(10) comprising: a frame (12) having a first end (14), a second end (16) and two opposite lateral<br \/>\nsides (18, 20 ); an inlet (22) provided at said first end (16) of said frame (12); an<br \/>\noutlet (24, 26) provided at said second end (16) of said frame (12); at least one<br \/>\nfeed conveyor (28, 30, 32) so mounted to said frame (12) as to convey products<br \/>\nfrom said first end (14) towards said second end (16) of said frame (12); said at<br \/>\nleast one feed conveyor (28, 30, 32) having a predetermined feed conveying<br \/>\nspeed; at least two accumulation conveyors (34, 36, 8, 40) mounted to said<br \/>\nframe (12); said at least one feed conveyor (28, 30, 32) and said at least two<br \/>\naccumulation conveyors (34, 36, 38, 40) defining an accumulation surface; said<br \/>\nat least two accumulation conveyors (34, 36, 38, 40) having a variable<br \/>\naccumulation conveying speed that is slower than said predetermined feed<br \/>\nconveying speed; wherein (a) said at least one feed conveyor (28, 30, 32) and said at least two<br \/>\naccumulation conveyors (34, 36, 38, 40) are so mounted side by side that said at<br \/>\nleast one feed conveyor (28, 30, 32) alternate with said at least two accumulation<br \/>\nconveyors (34, 36, 38, 40); and (b) said at least two accumulation conveyors<br \/>\n(34, 36, 38, 40), when energised, convey the products form said accumulation surface towards said outlet (24, 26) at a rate which is function of the variable<br \/>\naccumulation conveying speed of said at least two accumulation conveyors<br \/>\n(34, 36, 38, 40).\u201d In der ver\u00f6ffentlichen deutschen \u00dcbersetzung lautet der Patentanspruch 1 wie folgt: \u201eNiederdruck-Ansammlungstisch zum Ansammeln von Produkten, wobei der<br \/>\ngenannte Ansammlungstisch (12) folgendes umfasst: Einen Rahmen (12), der ein erstes Ende (14), ein zweites Ende (16) und zwei<br \/>\ngegen\u00fcber liegende seitliche Seiten (18, 20) aufweist; einen am genannten<br \/>\nersten Ende (14) des genannten Rahmens (12) vorgesehenen Einlass (22);<br \/>\neinen am genannten zweiten Ende (16) des genannten Rahmens (12)<br \/>\nvorgesehenen Auslass (24, 26); wenigstens einen Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32), der<br \/>\nderart auf dem genannten Rahmen (12) montiert ist, dass die Produkte vom<br \/>\ngenannten ersten Ende (14) zum genannten zweiten Ende (16) des genannten<br \/>\nRahmens (12) gef\u00f6rdert werden; wobei der genannte wenigstens eine Zuf\u00f6rderer<br \/>\n(28, 30, 32) eine vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit hat; wenigstens zwei auf dem genannten Rahmen (12) montierte<br \/>\nAnsammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40); wobei der genannte wenigstens eine<br \/>\nZuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten wenigstens zwei<br \/>\nAnsammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) eine Ansammlungsfl\u00e4che definieren;<br \/>\nwobei die genannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40)<br \/>\neine \u00e4nderliche Ansammlungsgeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die<br \/>\ngenannte vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit; bei dem a) der genannte wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die<br \/>\ngenannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) nebeneinander montiert sind, derart, dass der genannte wenigstens eine<br \/>\nZuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten wenigstens zwei<br \/>\nAnsammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) wechselweise arbeiten; und b) die<br \/>\ngenannten wenigstens zwei Ansammlungsf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40), wenn sie<br \/>\neingeschaltet sind, die Produkte mit einer von der \u00e4nderlichen<br \/>\nAnsammlungsf\u00f6rdergeschwindigkeit der genannten zwei Ansammlungsf\u00f6rderer<br \/>\n(34, 36, 38, 40) abh\u00e4ngigen Geschwindigkeit von der genannten<br \/>\nAnsammlungsfl\u00e4che zum genannten Auslass (24, 26) bef\u00f6rdern.\u201c Wegen des Wortlauts, der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 5 bis 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die Beklagte zu 1., deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2. ist, ist ein in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, das im Bereich der Planung, des Baus und der Installation von Abf\u00fcllanlagen f\u00fcr Getr\u00e4nke t\u00e4tig ist und insbesondere auch Stautische f\u00fcr solche Getr\u00e4nke herstellt. Entsprechende Stautische werden von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben. Insbesondere bei der Brauerei Krombacher in Kreuztal installierte die Beklagte zu 1. Stautische. Entsprechende Fotografien hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 bis 13 zur Gerichtsakte gereicht. Die Beklagten haben als Anlage B 4 eine schematische Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit von ihnen hinzugef\u00fcgten Bezugszeichen aus der Klagepatentschrift zur Gerichtsakte gereicht. Die Parteien vertreten \u00fcbereinstimmend die Auffassung, dass der Anspruchswortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatentes unzutreffend in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt worden sei und stattdessen folgende \u00c4nderungen vorzunehmen seien: Statt des Begriffs \u201eAnsammlungsf\u00f6rderer\u201c sei der Begriff des \u201eStauf\u00f6rderers\u201c zu verwenden. Des weiteren sei die Beschreibung, dass der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer \u201ewechselweise arbeiten\u201c unzutreffend. Die zutreffende \u00dcbersetzung der ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Patentschrift hei\u00dfe \u201esich abwechseln\u201c. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dass die angegriffene Ausgestaltung von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung und f\u00fcr den Zeitraum ab dem 14. Dezember 2002 auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Hilfsweise erstrebt sie, die Beklagten zur Unterlassung aus dem Klagegebrauchsmuster zu verurteilen. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten, hilfsweise haben sie beantragt, den Rechtsstreit bis zu rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch mache, da sie bereits keinen Zuf\u00f6rderer i.S.d. Klagepatents aufweise. Hierunter sei eine Ausgestaltung zu verstehen, welche die Flaschen von einem vorgelagerten Maschinenteil auf den Stautisch und bis zu dessen Auslass f\u00f6rdere. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ende jedoch das Einlaufband in der Mitte des Stautisches. Auch fehle es an zwei Stauf\u00f6rderern, die sich mit einem durchg\u00e4ngigen Zuf\u00f6rderer abwechselten. Die Staub\u00e4nder, wie sie in der Anlage B 4 mit der Bezugsziffer 38 dargestellt seien, stellten keine Stauf\u00f6rderer dar, da sie sich nicht, wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, \u00fcber den gesamten Stautisch erstreckten. Im \u00fcbrigen m\u00fcssten die Stauf\u00f6rderer nach der Lehre des Klagepatents eine einheitliche und nicht verschiedene Geschwindigkeiten haben. Zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsbegehrens haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die DE-OS 27 54 640 (Anlage B 6) der Neuheit der Lehre nach dem Klagepatent entgegen stehe. Auch habe eine offenkundige Vorbenutzung stattgefunden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begr\u00fcndung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere seien die zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale 2.4.1, 2.5.2, 2.5.3 und 3.2 verwirklicht. Es besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens, da keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten sei. Die von den Beklagten in Bezug genommene Offenlegungsschrift 27 45 640 sei nicht neuheitssch\u00e4dlich. Die Einspruchsabteilung des EPA habe dazu im Zwischenbescheid vom 28.01.2004 (Anlage K 18b, S. 2 Ziffer 3) ausgef\u00fchrt, dass die Entgegenhaltung weder den Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme, noch diesen nahe lege. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, I. 1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden<br \/>\nOrdnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft<br \/>\nbis zu 6 Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2<br \/>\nJahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu<br \/>\nvollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Niederdruck-Stautische zum Stauen von Produkten, mit einem Rahmen, der ein<br \/>\nerstes Ende, ein zweites Ende und zwei gegen\u00fcber liegende seitliche Seiten<br \/>\naufweist, einen am ersten Ende des Rahmens vorgesehenen Einlass, einen am<br \/>\nzweiten Ende des Rahmens vorgesehenen Auslass, wenigstens einem<br \/>\nZuf\u00f6rderer, der derart auf dem Rahmen montiert ist, dass die Produkte vom<br \/>\nersten zum zweiten Ende des Rahmens gef\u00f6rdert werden, wobei der wenigstens<br \/>\neine Zuf\u00f6rderer eine vorbestimmte Zuf\u00f6rderergeschwindigkeit hat, wenigstens<br \/>\nzwei auf dem Rahmen montierte Stauf\u00f6rderer, wobei der wenigstens eine<br \/>\nZuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer eine Staufl\u00e4che definieren,<br \/>\nwobei die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer eine \u00e4nderliche<br \/>\nStauf\u00f6rdergeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die vorbestimmte<br \/>\nZuf\u00f6rdergeschwindigkeit, bei dem der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die<br \/>\nwenigstens zwei Stauf\u00f6rderer nebeneinander montiert sind, derart, dass der<br \/>\nwenigstens eine Zuf\u00f6rderer und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer sich<br \/>\nabwechseln, und die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer, wenn sie eingeschaltet sind,<br \/>\ndie Produkte mit einer von der \u00e4nderlichen Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit der<br \/>\nwenigstens zwei Stauf\u00f6rderer abh\u00e4ngigen Geschwindigkeit von der Staufl\u00e4che<br \/>\nzum Auslass bef\u00f6rdern,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu<br \/>\nbringen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und\/oder einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehenden zu Ziffer 1. bezeichneten und<br \/>\nseit dem 14. Dezember 2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und<br \/>\nRechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und An-<br \/>\nschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebots-<br \/>\nzeiten und Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auf-<br \/>\nlageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2002 begangenen Handlungen<br \/>\nentstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Staufl\u00e4che aufweise, die aus sich abwechselnden Zuf\u00f6rderern und Stauf\u00f6rderern gebildet werde. Der Stautisch sei vielmehr als zweigeteilt anzusehen. Die Stauf\u00f6rderer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten auch keine geringere Geschwindigkeit als die Zuf\u00f6rderer und die Geschwindigkeit der Stauf\u00f6rderer sei innerhalb der Stauf\u00f6rderer variiert und dabei nicht graduierlich ausgef\u00fchrt. Das Klagepatent schreibe hingegen vor, dass die Stauf\u00f6rderung eine einheitliche Geschwindigkeit haben m\u00fcssten. Des weiteren sei die Zuordnung der Bandkomponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu den als Zuf\u00f6rderer und Stauf\u00f6rderer bezeichneten Funktionsteilen nach dem Klagepatent durch das Landgericht unzutreffend vorgenommen worden. Zudem werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Zum einen liege eine durch Zeugen belegte offenkundige Vorbenutzung vor, zum anderen sei das Klagepatent, ebenso wie das Klagegebrauchsmuster, im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent und den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster aus-<br \/>\nzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurden Einspr\u00fcche bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt. Die Beklagte zu 1. ist dem Einspruch eines der Einsprechenden beigetreten. Die Einspruchsabteilung des EPA hat am 23.\/24. Januar 2007, nach vorangegangener Beweisaufnahme, den auf offenkundige Vorbenutzung und mangelnde Neuheit gerichteten Einspruch gegen das Klagepatent zur\u00fcckgewiesen und das Klagepatent vollumf\u00e4nglich und unver\u00e4ndert aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, weil sie s\u00e4mtliche Merkmale der unter Schutz gestellten Lehre des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht, insbesondere auch die von den Beklagten bestrittenen Merkmale 2.4.1, 2.5.2, 2.5.3 und 3.2.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Niederdruck-Stautisch zum Stauen von Produkten.<\/p>\n<p>Stauvorrichtungen und Stautische sind im Bereich von F\u00f6rdervorrichtungen bekannt. In der industriellen Produktion, z.B. bei Anlagen zum Abf\u00fcllen von Bier oder anderen Getr\u00e4nken, werden die halbfertigen Produkte auf F\u00f6rderern von der einen Produktionsmaschine zu der n\u00e4chsten vorbewegt. Die einzelnen Produktionsstationen sind in Abst\u00e4nden voneinander angeordnet und bearbeiten gleichzeitig in unterschiedlichem Tempo eine unterschiedliche Menge von zu fertigenden Produkten. Damit der gesamte Herstellungsvorgang in der Anlage vollst\u00e4ndig ablaufen kann, muss im Produktionsprozess auf der einen Seite sichergestellt werden, dass die herzustellenden Produkte von einer Station zur n\u00e4chsten transportiert werden, und auf der anderen Seite, dass die unterschiedlichen Bearbeitungsgeschwindigkeiten der Stationen im Zuge der F\u00f6rderung ausgeglichen werden. So m\u00fcssen zwischen den einzelnen Stationen sowohl der Produkttransport wie auch die Produktsammlung sichergestellt werden. Im Stand der Technik sind verschiedene Stauvorrichtungen bekannt. Vorzugsweise handelt es sich dabei um sogenannte \u201efirst in, first out\u201c (FIFO)-Stauvorrichtungen, bei denen zuerst auf die Stauvorrichtung gelangende Gegenst\u00e4nde diese auch zuerst wieder verlassen. So ist aus der US 5 282 525 (Anlage K3) eine entsprechende Stauvorrichtung bekannt. Als nachteilig hieran betrachtet es das Klagepatent, dass diese Staueinrichtung nur aus einem Hauptf\u00f6rderband besteht und dementsprechend durch die nachr\u00fcckenden Produkte ein Staudruck von problematischer H\u00f6he auf die schon aufgestauten Produkte ausge\u00fcbt wird, da das F\u00f6rderband \u00fcber seine Gesamtfl\u00e4che immer einen Druck auf die gestauten Produkte aus\u00fcbt. Um einen zu hohen Druck auf Dauer zu vermindern, ist die Anzahl der gestauten Produkte verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein zu halten. Daraus folgt, dass diese Vorrichtung nicht beliebig an die gegebenen Verh\u00e4ltnisse angepasst werden k\u00f6nnen. Im Stand der Technik ist eine weitere Stauvorrichtung aus US 4 361 759 (Anlage B 1) bekannt. Hier besteht der Stautisch nicht nur aus einem F\u00f6rderband, sondern aus einer Vielzahl von F\u00f6rderb\u00e4ndern, die mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten laufen, wobei die Geschwindigkeit von dem ersten Hauptf\u00f6rderband nach au\u00dfen hin immer mehr abnimmt.<\/p>\n<p>Im Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, einen verbesserten Stautisch zu schaffen.<\/p>\n<p>Das soll nach dem Schutzanspruch 1 des Klagepatents durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden (die Merkmalsanalyse orientiert sich an der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents mit den eingangs genannten \u2013 zwischen den Parteien unstreitigen \u2013 Ver\u00e4nderungen in der Wortwahl und \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>1. Niederdruck-Stautisch zum Stauen von Produkten;<br \/>\n2. der Stautisch (10) umfasst,<br \/>\n2.1. einen Rahmen (12), der ein erstes Ende (14), ein zweites Ende (16) und zwei gegen\u00fcber liegende, seitliche Seiten (18, 20) aufweist;<br \/>\n2.2. einen Einlass (22), der am genannten ersten Ende (14) des genannten Rahmens<br \/>\n(12) vorgesehen ist;<br \/>\n2.3. einen Auslass (24, 26), der am genannten zweiten Ende (16) des genannten Rahmens (12) vorgesehen ist;<br \/>\n2.4. wenigstens einen Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32),<br \/>\n2.4.1. der derart auf dem genannten Rahmen (12) montiert ist, dass die Produkte vom genannten ersten Ende (14) zum genannten zweiten Ende (16) des<br \/>\ngenannten Rahmens (12) gef\u00f6rdert werden;<br \/>\n2.4.2. dabei hat der genannte, wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) eine<br \/>\nvorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit;<br \/>\n2.5. wenigstens zwei Stauf\u00f6rderern (34, 36, 38, 40),<br \/>\n2.5.1. die auf dem genannten Rahmen (12) montiert sind,<br \/>\n2.5.2. mit dem genannten, wenigstens einen Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) eine Staufl\u00e4che bilden,<br \/>\n2.5.3. eine \u00e4nderliche Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die genannte vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit;<br \/>\n3. der genannte, wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten, wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) sind,<br \/>\n3.1. zueinander montiert,<br \/>\n3.2. und zwar derart, dass sich der genannte, wenigstens eine Zuf\u00f6rderer (28, 30, 32) und die genannten, wenigstens Stauf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40) abwechseln;<br \/>\n4. wenn die genannten, wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer (34, 36, 38, 40)<br \/>\neingeschaltet sind, bef\u00f6rdern sie die Produkte mit einer von ihrer \u00e4nderlichen Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit abh\u00e4ngigen Geschwindigkeit von der genannten Staufl\u00e4che zum genannten Auslass (24, 26).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Stautisch umfasst damit u.a. einen Rahmen (Merkmal 2.1) und nach der Vorgabe der Merkmalsgruppe 2.4 wenigstens einen Zuf\u00f6rderer. Dieser wenigstens eine Zuf\u00f6rderer ist nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2.4.1 derart auf dem Rahmen montiert, dass die zu f\u00f6rdernden Produkte von einem ersten Ende des Rahmens zum zweiten Ende dieses genannten Rahmens gef\u00f6rdert werden. Dieser Anweisung entnimmt der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann, dass der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer von dem ersten Ende des Rahmens bis zum zweiten Ende verlaufen soll. Das bedeutet aber nicht, dass alle Produkte, die den Stautisch \u00fcber den am ersten Ende vorgesehenen Einlass (Merkmal 2.2) erreichen und diesen \u00fcber den am zweiten Ende des Rahmens gelegenen Auslass (Merkmal 2.3) wieder verlassen, tats\u00e4chlich vom Zuf\u00f6rderer \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Stautisches zu dem zweiten Ende gef\u00f6rdert werden m\u00fcssen. Das geht schon deshalb nicht, weil zumindest ein Teil der Produkte auf dem Stautisch von den in der Merkmalsgruppe 5 erw\u00e4hnten Stauf\u00f6rderern erfasst wird. Beispielsweise k\u00f6nnen bei dem in Figur 5 gezeigten und auf S. 9, Z. 3 ff. des Klagepatents (Anlage K 2) beschriebenen besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiel s\u00e4mtliche Produkte das zweite Ende des Rahmens \u00fcber den Zuf\u00f6rderer nicht erreichen, sondern werden vorher mit Hilfe der Winkelf\u00fchrungsschiene (418) auf die Stauf\u00f6rderer (412) und den Abf\u00f6rderer (420) \u00fcber den Auslass abgef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 1, 2, 4, und 5 Zuf\u00f6rderer vorhanden sind, die nicht nur zwischen den genannten Enden des Rahmens verlaufen, sondern im Bereich des Einlasses schon vor dem Rahmen beginnen und deshalb in der Lage sind, Produkte von au\u00dferhalb durch den Einlass auf den Stautisch zu f\u00f6rdern. Das sind aber nur Besonderheiten der genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Der Anspruch 1 setzt nicht zwingend voraus, dass der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer die Produkte auch durch den Einlass bef\u00f6rdert. Es ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns nicht einmal erforderlich, dass der wenigstens eine Zuf\u00f6rderer die Produkte unmittelbar dort, wo der Einlass den Rahmen an dessen erstem Ende erreicht, \u00fcbernimmt. Derartiges wird von Anspruch 1 nicht verlangt. Eine Best\u00e4tigung f\u00fcr diese \u00dcberlegungen erh\u00e4lt der Durchschnittsfachmann durch die Unteranspr\u00fcche 3 und 4 und das besondere Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 und die zugeh\u00f6rige Beschreibung auf S. 7, Z. 24 bis S. 8 Z. 5 (Anlage K 2). Dieses Beispiel zeigt, dass die Produkte \u00fcber einen Zuf\u00f6rderer (206), der selbstverst\u00e4ndlich kein Zuf\u00f6rderer im Sinne von Merkmalsgruppe 2.4 sein muss, zu dem Einlass (202) bef\u00f6rdert werden, von wo sie dann mittels einer s-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsschiene zum eigentlichen Zuf\u00f6rderer gef\u00fchrt werden, den sie ersichtlich nicht genau am ersten Rahmenende erreichen, sondern in einiger Entfernung von diesem Ende.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird der Durchschnittsfachmann die Anweisung des Merkmals 2.4.1 in der Weise relativieren, dass es nicht darauf ankommt, ob von der an sich durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erstreckung des Zuf\u00f6rderers zwischen den Rahmenenden gegebenen F\u00f6rderfunktion \u00fcber die gesamte L\u00e4nge im Einzelfall Gebrauch gemacht wird. Wichtig ist nur, dass die Produkte den Zuf\u00f6rderer sp\u00e4testens dort erreicht haben, wo dieser zusammen mit den in Merkmalsgruppe 2.5 genannten Stauf\u00f6rderern eine wirksame Staufl\u00e4che bilden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.5 umfasst der Stautisch ferner wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer. Diese sind auf dem Rahmen montiert (Merkmal 2.5.1) und bilden mit dem wenigstens einen Zuf\u00f6rderer eine Staufl\u00e4che (Merkmal 2.5.2).<\/p>\n<p>Dem Durchschnittsfachmann f\u00e4llt auf, dass sich Anspruch 1 \u2013 anders als in bezug auf den Zuf\u00f6rderer \u2013 nicht \u00fcber die L\u00e4ngserstreckung der Stauf\u00f6rderer verh\u00e4lt. Er wird dem entnehmen, dass die Stauf\u00f6rderer nicht zwingend so auf dem Rahmen montiert sein m\u00fcssen, dass sie von dem ersten Ende dieses Rahmens bis zu seinem zweiten Ende reichen m\u00fcssen. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, nach den Vorgaben der Merkmale 2.5.2 bis 2.5.4 eine Staufl\u00e4che zu bilden, welche die Nachteile des in der Klagepatentschrift abgehandelten Standes der Technik, insbesondere der Vorrichtung nach der US-IS 5 282 525 (Anlage K 3) \u00fcberwinden soll. Dabei kommt es nicht darauf an, ob (auch) die Stauf\u00f6rderer sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Rahmens erstrecken, sondern ob sie in Richtung des Auslasses zusammen mit den Zuf\u00f6rderern eine Zone bilden, in der eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Produkten einem geringeren Druck ausgesetzt wird, als er von Zuf\u00f6rderern allein ausge\u00fcbt werden w\u00fcrde. Diese Staufl\u00e4che, die nicht durch den Rahmen bestimmt, sondern wie es auf S. 4 oben des Klagepatents hei\u00dft, von der kombinierten Fl\u00e4che von Zu- und Stauf\u00f6rderern definiert wird, kann der Durchschnittsfachmann der Gr\u00f6\u00dfe nach so einrichten, wie es die Gegebenheiten der zu errichtenden Gesamtanlage, in die der Stautisch integriert wird, fordern. Eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe der Staufl\u00e4che wird nicht vorgeschrieben. Sie kann auch nicht mittelbar der Kritik am Stand der Technik (S. 1 Z. 26 \u2013 32, Anlage K 2) entnommen werden. Beanstandet wird dort nicht die geringe L\u00e4nge von F\u00f6rderb\u00e4ndern, sondern die notwendigerweise geringe Ausdehnung der Stauzone: \u201eDa das F\u00f6rderband immer einen Druck auf die gestauten Produkte aus\u00fcbt, muss die Anzahl der gestauten Produkte verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering gehalten werden, um zu vermeiden, dass der Staudruck eine problematische H\u00f6he erreicht.\u201c<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWie Merkmal 2.5.3 auszulegen ist, wonach die wenigstens zwei Stauf\u00f6rderer eine \u00e4nderliche Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit haben, die niedriger ist als die genannte, vorbestimmte Zuf\u00f6rdergeschwindigkeit (Merkmal 2.4.2), hat das Landgericht richtig dargelegt. Neben den vom Landgericht angef\u00fchrten Nachweisen aus der Klagepatentschrift kann auch auf S. 9, Z. 19 bis 24; 30 bis 32 und S. 10 Z. 1ff und Unteranspruch 9 verwiesen werden. All das zeigt dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann, dass der Schutz des Anspruchs 1 nicht auf Stautische beschr\u00e4nkt ist, deren Stauf\u00f6rderer mit einheitlicher Stauf\u00f6rdergeschwindigkeit betrieben werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist noch auf Merkmal 3.2 einzugehen. Auch diese Merkmal muss im Zusammenhang mit Merkmal 2.5.2 gesehen werden. Nur im Bereich der Staufl\u00e4che ist der Wechsel zwischen Zuf\u00f6rderern und Stauf\u00f6rderern nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 3.2. gefordert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage B 4) alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, ist nach dem zu 1. dargelegten nicht zweifelhaft.<\/p>\n<p>Merkmal 2.4.1 ist erf\u00fcllt durch die in Anlage B 4 mit (30) und (28) bezeichneten B\u00e4nder. Die Einlaufb\u00e4nder (22) entsprechen dem Band (206) in Figur 3. Die nach Merkmal 2.5.2 geforderte Staufl\u00e4che wird durch die jenseits der mit B 5 und B 6 bezeichneten Stellen befindlichen B\u00e4nder gebildet. Staub\u00e4nder im Sinne von Merkmal 2.5 sind dabei die B\u00e4nder (34), (38), (40) und (36). Soweit sie erst bei den mit B 5 und B 6 bezeichneten Stellen beginnen, gilt das oben zur Ausdehnung der Staub\u00e4nder gesagte. Jedenfalls in dem Bereich, in dem die B\u00e4nder (34), (30), (38), (40), (28) und (36) nebeneinander liegen, wird die Staufl\u00e4che gebildet, die alle Vorgaben der Merkmalsgruppen 2.5, 3 und 4 erf\u00fcllt. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darstellbaren Geschwindigkeiten entsprechen den von der Klagepatentschrift aufgestellten, oben beschreibenen Anforderungen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass und warum die Beklagten angesichts der von ihnen begangenen Patentverletzungen im zugesprochenen Umfang der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung sowie zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung hinsichtlich ab dem 14. Dezember 2002 begangener Verletzungshandlungen verpflichtet sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Dabei konnte der Senat den im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer I. 2. enthaltenen Schreibfehler, wonach hinsichtlich der Rechnungslegung auf die Zeit ab dem 14. Dezember 2000 abzustellen ist, von Amts wegen dahin berichtigen, dass entsprechend dem Klageantrag der 14. Dezember 2002 gemeint ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf die noch nicht rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits, wie hier, ein nur gegen Sicherheitsleistung des am Patent berechtigten vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Berechtigte bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch gegen Sicherheitsleistung &#8211; vorl\u00e4ufig vollstrecken kann; eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBzgl. der auf den Gesichtspunkt der offenkundigen Vorbenutzung gest\u00fctzten Bedenken der Beklagten gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents besteht vor dem Hintergrund der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA, welche nach durchgef\u00fchrter Beweisaufnahme diese verneint hat, keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen k\u00f6nnte. Die Einspruchsabteilung des EPA hat die angebotenen Zeugen zu diesem Beweisthema geh\u00f6rt und unter Ber\u00fccksichtigung des pers\u00f6nlichen Eindrucks der Zeugen den Beweis als nicht gef\u00fchrt erachtet. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses Ergebnis nicht tragf\u00e4hig sein k\u00f6nnte, liegen dem Senat nicht vor (vgl. dazu Senat, GRUR 1979, 636 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Weitere Beweismittel in Form von objektiven Anhaltspunkten f\u00fcr eine offenkundige Vorbenutzung sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Eine eigene Beweisaufnahme des Senats zur Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolgs eines weiteren Rechtsmittels kommt ohnehin nicht in Betracht (Senat, a.a.O. m.w.N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm \u00fcbrigen ist davon auszugehen, dass das EPA den gesamten hier vorgelegten Stand der Technik unter Ber\u00fccksichtigung auch des Vorbescheides der Gebrauchsmusterabteilung vom 5. Dezember 2005 (Anlage B 21) gew\u00fcrdigt hat. Was den dem Klagepatent entgegengehaltenen wesentlichen druckschriftlichen Stand der Technik anbelangt, so ist dieser im Einspruchsverfahren vor dem EPA im Ergebnis f\u00fcr unsch\u00e4dlich gehalten worden. Die Neuheit der Erfindung wird von dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht ber\u00fchrt, dies wird auch vom DPMA nicht anders gesehen. Dass die Einspruchsabteilung die Erfindungsh\u00f6he anders beurteilt hat als das DPMA erscheint nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Die Offenlegungsschrift DE 27 45 640 (Anlage B 6) offenbart das Merkmal 2.5.3 nicht, da dort nur eine Vorrichtung beschrieben wird, bei der die Ansammlungsf\u00f6rderer entweder zu- oder abgeschaltet werden k\u00f6nnen, nicht jedoch in ihrer Geschwindigkeit variiert werden k\u00f6nnen. Eine andere Prognoseentscheidung hinsichtlich des Rechtsbestands des Klagepatents ergibt sich auch nicht aus der Beurteilung der L\u00f6schungsabteilung, wonach sich der Einsatz einer variablen Geschwindigkeit der F\u00f6rderb\u00e4nder \u2013 und aller anderen Merkmale des Patentanspruchs &#8211; naheliegend aus dem in der Entgegenhaltung vorgesehenen Betrieb \u00fcber Zu- und Abschaltungen ergibt. Der Umstand allein, dass der Offenbarungsgehalt der \u00e4lteren Patentschrift und die Frage der Erfindungsh\u00f6he letztlich unter Umst\u00e4nden auch anders beurteilt werden kann, als seitens der Einspruchsabteilung geschehen, vermag eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung DE 26 10 833 (Anlage B 7) weist gegen\u00fcber der Entgegenhaltung B 6 keine relevanten zus\u00e4tzlichen Vorrichtungen auf, die insbesondere die streitigen Merkmale 2.5.3 und 3.2 vorwegnehmen oder nahe legen Die Entgegenhaltung WO 97\/05049 A1 (Anlage B 15) weist die Merkmale 2.5.3 und 3.2 nicht auf und legt sie nicht nahe. Die Entgegenhaltung beschreibt ein System, bei dem die nebeneinander angeordneten F\u00f6rderb\u00e4nder mit aufsteigender Geschwindigkeit von Einlass zum Auslass hin betrieben werden, um so einen Stau zu vermeiden. Die im Klagepatent gefundene L\u00f6sung, durch sich abwechselnde F\u00f6rdergeschwindigkeiten der nebeneinanderliegenden B\u00e4nder, abh\u00e4ngig davon, ob sich der zu transportierende Gegenstand auf einem Zuf\u00f6rderer oder einem Stauf\u00f6rderer befindet, den Anpralldruck zu reduzieren, findet sich nicht.<\/p>\n<p>Auf das von der Kl\u00e4gerin nur hilfsweise geltend gemachte Klagegebrauchsmuster kommt es daher weder bzgl. des Verletzungstatbestandes noch im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Aussetzung des Verfahrens an.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 798 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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