{"id":5495,"date":"2007-12-20T17:00:36","date_gmt":"2007-12-20T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5495"},"modified":"2016-06-08T09:32:14","modified_gmt":"2016-06-08T09:32:14","slug":"2-u-13805-trommelbremse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5495","title":{"rendered":"2 U 138\/05 &#8211; Trommelbremse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 795<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 138\/05<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 800.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 674 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend eine Trommelbremse f\u00fcr Fahrzeuge; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 18. Februar 1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 44 07 xxx vom 5. M\u00e4rz 1994 eingereicht und am 27. September 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 13. Mai 1998 bekannt gemacht worden. Der deutsche Teil des Klagepatents wurde auf Antrag der Kl\u00e4gerin durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Februar 2003 (Anlage K 2) beschr\u00e4nkt; in der seither g\u00fcltigen und diesem Rechtsstreit zugrundegelegten Fassung lautet Anspruch 1 folgenderma\u00dfen (im Beschr\u00e4nkungsverfahren hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):<\/p>\n<p>Trommelbremse f\u00fcr Fahrzeuge mit zwei an ihren Enden jeweils an einem am Achsk\u00f6rper (1) befestigten Bremstr\u00e4ger (2) abgest\u00fctzten Bremsbacken (4), die an einem Ende \u00fcber eine Bremsrolle (5) durch einen Bremsnocken (7) spreizbar und am anderen Ende auf einem fest mit dem Bremstr\u00e4ger (2) verbundenen Lagerbolzen (2a) geringf\u00fcgig verschwenkbar gelagert sind, der mit einer auswechselbaren Lagerh\u00fclse (3) versehen ist, auf der jeweils eine Bremsbacke (4) mittels einer in ihrem Steg (4c) ausgebildeten, halbschalenartigen Lager\u00f6ffnung (4d) gelagert ist, dadurch gekennzeichnet, dass jede Lagerh\u00fclse (3) im Ausgangszustand mit einem ovalen Querschnitt ausgef\u00fchrt und in L\u00e4ngsrichtung geschlitzt ist und die Lagerh\u00fclse (3) sich durch das Aufsetzen der Lager\u00f6ffnung (4d), die eine halbkreisf\u00f6rmige Lagerfl\u00e4che und sich hieran anschlie\u00dfende parallel zueinander verlaufende Verl\u00e4ngerungen umfasst, unter Vorspannkraft verformt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Querschnittszeichnung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trommelbremse, Figur 2 eine Draufsicht auf die Trommelbremse und einen der beiden Bremsbacken, Figuren 3 und 4 den Bremstr\u00e4ger mit Lagerzapfen, Figur 5 die auf dem Lagerzapfen angebrachte Lagerh\u00fclse vor dem Aufsetzen des Bremstr\u00e4gers und Figur 6 die Lagerh\u00fclse in verformtem Zustand nach dem Aufsetzen der halbschalenartigen \u00d6ffnungen des Bremstr\u00e4gers.<\/p>\n<p>Die Beklagte bringt unter den Seriennummern 46.172-xx, 046.173-xx, 046.177-xx und 046.212-xx Bremsbacken in den Verkehr, deren Stege Lager\u00f6ffnungen mit halbkreisf\u00f6rmiger Lagerfl\u00e4che und sich hieran anschlie\u00dfenden parallel zueinander verlaufenden Verl\u00e4ngerungen aufweisen. Ihr Aussehen ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung (vgl. Anlage K 5):<\/p>\n<p>Dem als Anlage K 7 auszugsweise in Ablichtung vorgelegte Werbeprospekt der Beklagten tr\u00e4gt an mehreren Stellen den Hinweis, diese Bremsbacken passten als Ersatzteile in Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die Beklagte wegen des Vertriebs solcher Bremsbacken in dem Verfahren LG D\u00fcsseldorf 4 O 261\/97 mit Klage vom 21. Juli 1997 aus dem deutschen Patent 44 07 xxx (Anlagen K 11 und B 3) angegriffen, das sie f\u00fcr mittelbar verletzt hielt und dessen Anspruch wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Trommelbremse f\u00fcr Fahrzeuge mit zwei durch einen Bremsnocken bet\u00e4tigbaren Bremsbacken, die jeweils einen Belagtr\u00e4ger mit zwei an dessen Unterseite angeordneten Stegen umfassen, an deren einem Ende ein Lagerbolzen f\u00fcr eine mit dem Bremsnocken zusammenwirkende Bremsrolle angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Lagerbolzen (3) mit Ringnuten (3a) versehen ist, in die sich beim axialen Einsetzen des Lagerbolzens (3) aufweitende Sprengringe (5) eingreifen, die zwischen den Bremsbackenstegen (1b) und an der Bremsrolle (2) ausgebildeten Anlagefl\u00e4chen (2a) gehalten sind.<\/p>\n<p>Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dieser Erfindung ist in den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 \u2013 3 dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte griff dieses Schutzrecht mit einer Nichtigkeitsklage an. Dieses Verfahren wurde zum Ruhen gebracht und die Klage im damaligen Verletzungsrechtsstreit nach einem stattgebenden Urteil des Landgerichts (Anlage B 6) zur\u00fcckgenommen, nachdem die Parteien am 30. September 1999 einen au\u00dfergerichtlichen Vergleich geschlossen hatten (Anlage B 5). Die Beklagte verpflichtete sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin vertragsstrafebewehrt, es zu unterlassen, ab dem 1. Januar 2000 in Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmern Bremsbacken f\u00fcr Anspruch 1 des damaligen Patentes entsprechende Fahrzeugtrommelbremsen anzubieten oder zu liefern. F\u00fcr Benutzungshandlungen u.a. betreffend Bremsbacken, bei denen die Sprengringe der Lagereinheit nicht zwischen den Stegen der Bremsbacke und an der Au\u00dfenseite der Bremsrolle der Lagereinheit ausgebildeten Anlagefl\u00e4chen gehalten werden, stellte die Kl\u00e4gerin die Beklagte frei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Vertrieb der eingangs genannten und abgebildeten Bremsbacken verletze auch das Klagepatent des vorliegenden Rechtsstreits mittelbar. Die Bremsbacken seien geeignet und bestimmt, in von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 in den Verkehr gebrachte nach Ma\u00dfgabe des Klagepatentanspruches 1 ausgebildete Trommelbremsen eingesetzt zu werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, ihre erneute Inanspruchnahme versto\u00dfe gegen \u00a7 145 PatG; die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte auch das heutige Klagepatent im vorausgegangenen Verfahren geltend machen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt sie eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede und hat vorgetragen, die Bremsbacken seien keine Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung bez\u00f6gen. Die schutzbeanspruchte Erfindung unterscheide sich vom Stand der Technik allein durch die besondere Ausgestaltung der Lagerh\u00fclse, w\u00e4hrend die Verl\u00e4ngerungen der Lager\u00f6ffnung am Bremsbackensteg aus dem Stand der Technik \u00fcbernommen seien. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 biete die angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht zur Benutzung der Erfindung an. Klagepatentgem\u00e4\u00dfe Trommelbremsen wiesen keine Zugfedern zur Lagesicherung der Bremsbacken auf den Lagerzapfen auf, solche Zugfedern seien bei den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00df gehaltenen Bremsen jedoch vorhanden, und auch die angegriffenen Bremsbacken seien mit Bohrungen zur Befestigung solcher Zugfedern versehen. Sie seien auch patentfrei verwendbar. Die beim Einbau des angegriffenen Bremsbacken in Bremsen der Kl\u00e4gerin eintretende geringe Stauchung der Lagerh\u00fclse entwickele keine ausreichende Vorspannkraft. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 wisse auch nicht, ob Dritte die Zweckbestimmung tr\u00e4fen, den angegriffenen Bremsbacken patentgem\u00e4\u00df zu verwenden; seine Eignung und Bestimmtheit zur Benutzung der Erfindung sei auch nicht offensichtlich. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne der Abnehmer der angeblich patentgem\u00e4\u00dfen Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin diese im Rahmen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs nach Belieben auch mit Hilfe eines angegriffenen Bremsbackens wieder instandsetzen; mit dem Erwerb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trommelbremse mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin seien etwaige Patentrechte ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei sie aus Ziffer 2a des Vergleiches vertraglich zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt. Dar\u00fcber hinaus seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt und Schadenersatzanspr\u00fcche zum Teil auch verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 10. November 2005 hat das Landgericht der Klage zum \u00fcberwiegenden Teil stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bremsbacken als Ersatzteile f\u00fcr Fahrzeug-Trommelbremsen anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>mit zwei an ihren Enden jeweils an einem am Achsk\u00f6rper befestigten Bremstr\u00e4ger abgest\u00fctzten Bremsbacken, die an einem Ende \u00fcber eine Bremsrolle durch einen Bremsnocken spreizbar und am anderen Ende auf einem fest mit dem Bremstr\u00e4ger verbundenen Lagerbolzen geringf\u00fcgig verschwenkbar gelagert sind, der mit einer auswechselbaren Lagerh\u00fclse versehen ist, auf der jeweils eine Bremsbacke mittels einer in ihrem Steg ausgebildeten halbschalenartigen Lager\u00f6ffnung gelagert ist, wobei jede Lagerh\u00fclse im Ausgangszustand mit einem ovalen Querschnitt ausgef\u00fchrt und in L\u00e4ngsrichtung geschlitzt ist und die Lagerh\u00fclse sich durch das Aufsetzen der Lager\u00f6ffnung, die eine halbkreisf\u00f6rmige Lagerfl\u00e4che und sich hieran anschlie\u00dfende parallel zueinander verlaufende Verl\u00e4ngerungen umfasst, unter Vorspannkraft verformt,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens und des Lieferns den Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer un\u00fcbersehbar (= deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Bremsbacke nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 674 xxx in Trommelbremsen der vorgenannten Ausgestaltung eingebaut werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juni 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und<br \/>\n-medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu 1. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. a) mit Ausnahme der Lieferpreise durch Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind,<\/p>\n<p>die Auskunft \u00fcber Bestellmengen und eine Belegvorlage nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 2001 zu erteilen ist,<\/p>\n<p>die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 2001 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 13. Juni 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 1. Januar 2001 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die in dieser Zeit begangenen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin ein unbeschr\u00e4nktes Verbot begehrte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es h\u00e4lt die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig; dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent erst jetzt und nicht schon im fr\u00fcheren Verfahren geltend gemacht habe, versto\u00dfe nicht gegen \u00a7 145 PatG. Die vorliegende Klage betreffe die konkrete Ausgestaltung eines anderen Bremsbackenteils als die Klage aus dem Jahr 1997 und richte sich damit nicht gegen die selbe Handlung wie die damalige. W\u00e4hrend das Patent 44 07 xxx die Anordnung und Ausbildung des die Bremsrolle lagernden Bolzens betroffen habe, gehe es nunmehr um die an der gegen\u00fcberliegenden Seite des Bremsbackens befindliche Lager\u00f6ffnung und die von ihr aufgenommene patentgem\u00e4\u00df ausgebildete Lagerh\u00fclse.<\/p>\n<p>Materiellrechtlich ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, Anbieten und Lieferung der angegriffenen Bremsbacken verletzten das Klageschutzrecht mittelbar. Die Bremsbacken seien ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung beziehe. Sie wiesen die im Patentanspruch 1 beschriebene Lager\u00f6ffnung mit einer halbkreisf\u00f6rmigen Lagerfl\u00e4che und hieran anschlie\u00dfenden parallel zueinander verlaufenden Verl\u00e4ngerungen auf. Diese Lager\u00f6ffnung erm\u00f6gliche es, die Bremsbacken auf den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen auswechselbaren Lagerh\u00fclsen des Bremstr\u00e4gers zu lagern. In Zusammenwirken mit den in Anspruch 1 beschriebenen im Ausgangszustand mit ovalem Querschnitt versehenen und in L\u00e4ngsrichtung geschlitzten Lagerh\u00fclsen entstehe beim Aufsetzen des Bremsbackens die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Lagesicherung. Die Beklagte habe die Bremsbacken zur Benutzung der in Anspruch 1 niedergelegten technischen Lehre angeboten und geliefert. In ihrem Prospekt habe sie darauf hingewiesen, die Bremsbacken seien passende Ersatzteile f\u00fcr Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin; der Bezug zur Trommelbremse der Kl\u00e4gerin komme in dem Prospekt auch durch die Angabe der jeweiligen Artikelnummer der Bremsbacken der Kl\u00e4gerin zum Ausdruck, denen die betreffenden Erzeugnisse der Beklagten entsprechen sollten. Dass die Trommelbremsen der Beklagten (gemeint ist offenbar die Kl\u00e4gerin) mit Zugfedern zur Lagesicherung versehen seien, schlie\u00dfe die Verwendbarkeit im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht aus. Die in der Beschreibung des Klagepatentes erw\u00e4hnte Entbehrlichkeit der im Stand der Technik bekannten Zugfedern sei kein Vorteil, von dem zwingend Gebrauch gemacht werden m\u00fcsse. Au\u00dferdem sei die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Bremsbacken zur Verwendung im Rahmen der Erfindung f\u00fcr die Abnehmer aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich gewesen. Jedenfalls diejenigen, die zuvor eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trommelbremse der Kl\u00e4gerin erworben h\u00e4tten, entn\u00e4hmen den Werbeunterlagen, die angegriffenen Bremsbacken seien als Ersatzteile f\u00fcr diese Trommelbremsen geeignet; nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass sie die Bremsbacken auch entsprechend verwendeten.<\/p>\n<p>Diese Abnehmer seien insoweit nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Zwar seien die Patentrechte der Kl\u00e4gerin mit dem Erwerb der Trommelbremse ersch\u00f6pft und die Abnehmer zu deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch berechtigt, mit dem Austausch der angegriffenen Bremsbacken \u00fcberschritten sie jedoch dessen Grenzen und stellten das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gesamterzeugnis erneut her.<\/p>\n<p>Der Vergleich berechtige die Beklagte nicht zum Vertrieb der beanstandeten Gegenst\u00e4nde. Die Freistellungsklausel betreffe nur die Abgrenzung zu nach dem damaligen Klagepatent 44 07 xxx verbotenen Handlungen, w\u00e4hrend eine dar\u00fcber hinausgehende auch andere Schutzrechte der Kl\u00e4gerin betreffende Freistellung gerade nicht vereinbart worden sei. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien auch nicht verwirkt; es seien keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die bei der Beklagten die berechtigte Vorstellung h\u00e4tten hervorrufen k\u00f6nnen, die Kl\u00e4gerin werde das klagepatentverletzende Verhalten hinnehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Entgegen der Auffassung des Landgerichts versto\u00dfe die jetzige Klage gegen \u00a7 145 PatG. Dass beiden Verfahren dieselbe, zumindest aber eine gleichartige Handlung angegriffen worden sei, ergebe sich daraus, dass die jeweils geltend gemachten Schutzrechte und angegriffenen Gegenst\u00e4nde weitgehend identisch seien. In beiden F\u00e4llen umfasse die gesch\u00fctzte Trommelbremse Bremsbel\u00e4ge auf Bremsbacken mit einer mit einem Bremsnocken zusammenwirkenden Bremsrolle, wobei das jetzige Klagepatent sich lediglich zus\u00e4tzlich mit der am anderen Ende des Backensteges vorhandenen Lagerung auf einem mit einer auswechselbaren Lagerh\u00fclse versehenen Lagerbolzen befasse. Beide Schutzrechte betr\u00e4fen die Lagerung der Bremsbacken. Aus der Perspektive des jetzigen Verfahrens seien beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen identisch. Die Bremsbacken seien zugleich die kleinste Einheit der in den Patenten als Gesamtvorrichtung gesch\u00fctzten Trommelbremse.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe das Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt, dass der st\u00e4ndig erforderliche Austausch verschlissener Bremsbel\u00e4ge bzw. Bremsbacken zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trommelbremse geh\u00f6re. Der Belag sei fest auf den Backen aufgenietet und bilde mit diesem ein einheitliches Verschlei\u00dfteil, das u.a. aus Sicherungs- und Rationalisierungsgr\u00fcnden bei Verschlei\u00df in aller Regel als Ganzes ausgetauscht werde. Diese in der Praxis vorherrschende \u00dcbung begr\u00fcnde die Erwartung der Abnehmer, entsprechend verfahren zu d\u00fcrfen. Hinzu komme, dass Bremsbacken insbesondere mit ihren unter dem Belag befindlichen Fl\u00e4chen infolge der Anordnung der Trommelbremse unmittelbar \u00fcber der Stra\u00dfe bedingt durch Feuchtigkeits- und Streusalzeinwirkung starker Korrosion unterl\u00e4gen, die sich durch das st\u00e4ndige Erhitzen beim Bremsen und das anschlie\u00dfende Abk\u00fchlen noch erh\u00f6he. Aufgrund dieser Umwelteinfl\u00fcsse verz\u00f6gen sich die Bremsbacken mit der Zeit, und die Lagerstellen nutzten ab. Je nach Korrosionsgrad seien die Bremsbacken f\u00fcr ein weiteres Belegen unbrauchbar. Das alles erfordere sp\u00e4testens beim zweiten oder dritten Belagwechsel auch einen Austausch der Bremsbacken. Dieser Austausch werde w\u00e4hrend der technischen Lebensdauer der Trommelbremse mehrfach f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Mit seinen Ausf\u00fchrungen, die Freistellung des Vergleiches betreffe nur das damalige Klagepatent und keine weiteren Schutzrechte der Kl\u00e4gerin, habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass der Kl\u00e4gerin ein Verschulden bei Vertragsschluss zur Last falle, weil sie sich damals ihre Rechte aus dem heutigen Klagepatent bzw. aus dem auf die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Anmeldung erteilten Patent nicht vorbehalten habe. Die Kl\u00e4gerin habe davon ausgehen m\u00fcssen, dass die Beklagte die Vergleichsvereinbarung mit dem getroffenen Inhalt voraussichtlich nicht geschlossen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie gewusst, die Beklagte beabsichtige, den weiteren Vertrieb der freigestellten Gegenst\u00e4nde aufgrund des jetzigen Klagepatentes sofort wieder zu unterbinden. Wenn die Kl\u00e4gerin sich nunmehr auf dieses Patent berufe, verhalte sie sich widerspr\u00fcchlich.<\/p>\n<p>Unzutreffend sei das angefochtene Urteil auch, soweit es die angegriffene Vorrichtung f\u00fcr ein auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogenes Mittel halte und dessen Eignung und Bestimmung zur Benutzung der Erfindung anerkenne. Die angeblich klagepatentgem\u00e4\u00dfen Baureihen der Kl\u00e4gerin entspr\u00e4chen der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht, weil die dort auf die Bremsbacken ausge\u00fcbte Klemmwirkung der Lagerh\u00fclsen zu schwach sei, um auf die bekannten Zugfedern zur Lagesicherung verzichten zu k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich habe die klagepatentgesch\u00fctzte Erfindung lediglich die besonders ausgestaltete Lagerh\u00fclse an die Lager\u00f6ffnungen der hergebrachten Bremsbacken angepasst.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Soweit die Beklagte geltend mache, auch der Bremsbacken sei ein w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommelbremse mehrfach zu erneuerndes Verschlei\u00dfteil, k\u00f6nne das nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Das Vorbringen sei im \u00fcbrigen unsubstantiiert und treffe auch nicht zu. Von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin &#8211; stammende Bremsbacken seien seit 1998 durch eine besondere Beschichtung gegen Korrosion und durch eine besondere H\u00e4rtung der Lager\u00f6ffnungen gegen Verschlei\u00df besonders gesch\u00fctzt und brauchten w\u00e4hrend der regul\u00e4ren Lebensdauer der Trommelbremse nicht ausgetauscht zu werden. Belegte Bremsbacken zum Komplettaustausch w\u00fcrden f\u00fcr Abnehmer angeboten, die nach \u00dcberbeanspruchung des Fahrwerks oder au\u00dferhalb des regul\u00e4ren Betriebes besch\u00e4digte Bremsbacken ersetzen m\u00fcssten oder die bei Verschlei\u00df der Bel\u00e4ge gleich den ganzen Backen auswechseln wollten, weil ihnen das Abnieten und das Wiederanbringen der Bel\u00e4ge zu kostenaufwendig sei. Nicht alle Werkst\u00e4tten seien bereit oder darauf eingerichtet, nur die Bel\u00e4ge auszuwechseln. Dar\u00fcber hinaus gebe es von anderen Wettbewerbern Bremsbacken schlechterer Qualit\u00e4t, die in der Tat Korrosions- und Verschlei\u00dferscheinungen zeigten und vorzeitig komplett erneuert werden mussten. Der Nachbau habe w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents erheblich zugenommen. Das alles rechtfertige es jedoch nicht, von der Regel abzuweichen, dass die Interessenabw\u00e4gung zugunsten des Patentinhabers ausfalle, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung wie hier zumindest teilweise in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten. Das Auswechseln der kompletten Bremsbacke sei im \u00fcbrigen teurer als der Austausch nur der verschlissenen Bel\u00e4ge.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die Beklagte durch das Liefern der angegriffenen Bremsbacken das Klagepatent nicht mittelbar verletzt. Zwar sind die Bremsbacken Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung beziehen und werden von der Beklagten aufgrund der Hinweise in den genannten Werbeunterlagen zur Benutzung der Erfindung angeboten und geliefert. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben in den Werbeunterlagen Abnehmer dazu veranlassen werden, dementsprechend angegriffene Bremsbacken f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin zu verwenden und dass die Beklagte diese Zweckbestimmung durch die betreffenden Abnehmer zumindest billigt. Die Abnehmer sind jedoch zur Benutzung der Erfindung berechtigt; zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trommelbremsen geh\u00f6rt es auch, bei Verschlei\u00df der Bremsbel\u00e4ge die Bremsbacken insgesamt auszuwechseln. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14. Dezember 2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung; er veranlasst auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>1. Mit Recht h\u00e4lt das Landgericht die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig; \u00a7 145 PatG steht dem nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin war nicht gehalten, im vorausgegangenen Verfahren 4 O 261\/97 LG D\u00fcsseldorf auch das jetzige Klagepatent geltend zu machen. Die Handlungen, die die Kl\u00e4gerin jetzt angreift, sind weder dieselben, die Gegenstand des damaligen Verfahrens waren, noch sind sie diesen gleichartig.<\/p>\n<p>Dieselbe Handlung liegt vor, wenn sich die Verletzungstatbest\u00e4nde in ihrer durch die Merkmale der Klageantr\u00e4ge konkretisierten Form im wesentlichen decken (BGH GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, \u00a7 145 PatG, Rdnr. 6). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Klagepatent des vorausgegangenen Verfahrens die Ausgestaltung der Lagerrollen f\u00fcr die Bremsrolle am Spreizende der Bremsbacken betraf, w\u00e4hrend es nunmehr um die Lagerung der Bremsbacken auf dem Bremstr\u00e4ger geht. Selbst ein gemeinsamer Oberbegriff gen\u00fcgte nicht zur Gleichheit (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O. m.w. Nachw.).<\/p>\n<p>Was eine gleichartige Handlung ist, muss anhand einer am Gesetzeszweck, sachlichen Bed\u00fcrfnissen und rechtsstaatlichen Erfordernissen orientierten wertenden Betrachtung abgegrenzt werden. Gleichartig sind nur solche weiteren Handlungen, die im Vergleich zu der zuerst angegriffenen Verletzung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich aber wegen des engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam mit einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen, um dem Beklagten mehrere Prozesse dar\u00fcber zu ersparen (BGH, a.a.O.; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O.). Im Streitfall wird der enge technische Zusammenhang nicht dadurch begr\u00fcndet, dass Gegenstand des Klageangriffes in beiden Verfahren nahezu identisch beschaffene Bremsbacken f\u00fcr Trommelbremsen waren, die sowohl das Bet\u00e4tigungs(Spreiz)-Ende als auch das Lagerende aufweisen und die Klageschutzrechte beider Verfahren eine Trommelbremse mit Bremsbacken zum Gegenstand haben. In dem Patent des \u00e4lteren Verfahrens ging es um die Ausbildung des Lagerbolzens f\u00fcr die Bremsrolle, und die Bremsbacken der Beklagten wurden wegen ihres Zusammenwirkens mit diesen Teilen am Spreizende angegriffen. Im gegenw\u00e4rtigen Verfahren werden sie dagegen angegriffen, weil ihre am anderen Ende befindlichen Lager\u00f6ffnungen mit der H\u00fclse auf dem Lagerbolzen am Lagerende zusammenwirken. Die Bremsbacken sind bei dieser Sachlage wegen zweier unterschiedlicher Ausgestaltungen und aus unterschiedlichen technischen Lehren angegriffen worden.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klage jedoch unbegr\u00fcndet, weil das des Klagepatents durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Bremsbacken nicht mittelbar verletzt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht die Bremsbacken f\u00fcr ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG gehalten, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin solcher Bezug besteht, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruches bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Das funktionelle Zusammenwirken muss sich nicht auf den Kern der Erfindung beziehen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2007 \u2013 X ZR 38\/06, S. 11 \u2013 Tz. 20 \u2013 Pipettensystem). Auch darauf, ob das Mittel die Erfindung vom Stand der Technik unterscheidet, kommt es nicht an, (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 10 PatG, Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Was ein wesentliches Element der Erfindung ist, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu ermitteln. Da der Patentanspruch die gesch\u00fctzte Erfindung definiert und den unmittelbaren Schutz auf Benutzungsformen beschr\u00e4nkt, die s\u00e4mtliche Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df oder unter Verwendung abgewandelter Mittel verwirklichen, sind jedenfalls alle im Patentanspruch genannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung; nur v\u00f6llig untergeordnete Merkmale, die zur erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eindeutig nichts beitragen, k\u00f6nnen als unbedeutend unber\u00fccksichtigt bleiben. Solche Ausnahmen kommen nur in ganz besonderen F\u00e4llen in Betracht (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O.), der hier jedoch nicht vorliegt. Der BGH hat eine solche Ausnahme f\u00fcr den Fall in Betracht gezogen, dass bei einer sich mit der Fortbildung der Funktion einer \u00e4lteren Vorrichtung befassenden Erfindung der Patentanspruch auch Merkmale enth\u00e4lt, die sich mit einer anderen von der konkreten Erfindung nicht erfassten Funktion besch\u00e4ftigen (BGH a.a.O. \u2013 Pipettensystem).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend kann die Eigenschaft der angegriffenen Bremsbacken als auf ein wesentliches Element der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung bezogenes Mittel nicht ernsthaft bezweifelt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Trommelbremse mit den den Oberbegriff seines Anspruches 1 bildenden Merkmalen 1 bis 3 der nachstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung der eingangs genannten Art ist nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 14 bis 17) aus der britischen Patentschrift 2 087 493 (Anlage WKS 2) bekannt, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Dort ist auf einem um den starren Achsk\u00f6rper (18; Bezugszeichen entsprechen vorstehender Abbildung) drehbar gelagerten \u2013 nicht dargestellten \u2013 Rad eine Bremstrommel (10) angeordnet. Mit dem Achsk\u00f6rper verbunden ist ein Bremstr\u00e4ger (12) mit Lagerzapfen (50), auf denen zwei mit Bremsbel\u00e4gen (28) versehene sichelf\u00f6rmige Bremsbacken (22) geringf\u00fcgig verschwenkbar gelagert sind, die mit halbschalenf\u00f6rmigen \u00d6ffnungen (48) die Lagerzapfen aufnehmen. Auf die Lagerzapfen k\u00f6nnen Lagerh\u00fclsen aufgesetzt werden, um Verschlei\u00df entgegenzuwirken. Am anderen Ende werden beim Bet\u00e4tigen der Bremse die Bremsbacken \u00fcber Bremsrollen (36) durch Verdrehen eines Bremsnockens (34) gegen die Wirkung einer Zugfeder &#8211; im Bild oben dargestellt \u2013 gespreizt und an die Bremstrommel angelegt. Beim Loslassen der Bremse f\u00fchrt die Zugfeder Nocken und Bremsbacken in ihre Ausgangslage zur\u00fcck.<\/p>\n<p>An dieser Vorrichtung wird in der Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt, dass Zugfedern auch dazu ben\u00f6tigt werden, um die halbschalenartigen Lager\u00f6ffnungen auf dem Lagerbolzen zu halten (Spalte 1, Zeilen 15 bis 17); in der vorstehenden Abbildung aus der \u00e4lteren Druckschrift ist die entsprechende Zugfeder unten dargestellt.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten Erfindung besteht darin, die Lagerh\u00fclsen besonders einfach und sicher auf dem jeweiligen Lagerbolzen des Bremstr\u00e4gers festzuhalten und eine Klemmwirkung auf die Bremsbacken auszu\u00fcben, so dass zu deren Lagesicherung auf Zugfedern verzichtet werden kann (Spalte 1, Zeilen 18 bis 25).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 in seiner beschr\u00e4nkten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Fassung eine Trommelbremse mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Trommelbremse f\u00fcr Fahrzeuge weist zwei an ihren Enden jeweils an einem Bremstr\u00e4ger (2) abgest\u00fctzte Bremsbacken (4) auf, wobei der Bremstr\u00e4ger an einem Achsk\u00f6rper (1) befestigt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Bremsbacken sind<\/p>\n<p>a)<br \/>\nan einem Ende \u00fcber eine Bremsrolle (5) durch einen Bremsnocken (7) spreizbar und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nam anderen Ende auf einem fest mit dem Bremstr\u00e4ger verbundenen Lagerbolzen (2a) geringf\u00fcgig verschwenkbar gelagert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Bremstr\u00e4ger ist mit einer auswechselbaren Lagerh\u00fclse (3) versehen, auf der jeweils eine Bremsbacke mittels einer in ihrem Steg (4c) ausgebildeten, halbschalenartigen Lager\u00f6ffnung (4d) gelagert ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nJede Lagerh\u00fclse ist im Ausgangszustand mit einem ovalen Querschnitt ausgef\u00fchrt und in L\u00e4ngsrichtung geschlitzt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Lagerh\u00fclse verformt sich durch das Aufsetzen der Lager\u00f6ffnung unter Vorspannkraft.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Lager\u00f6ffnung umfasst<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine halbkreisf\u00f6rmige Lagerfl\u00e4che und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nsich hieran anschlie\u00dfende, parallel zueinander verlaufende Verl\u00e4ngerungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erfindung wesentlich ist insbesondere die in Merkmal 4 beschriebene Ausgestaltung der Lagerh\u00fclse, die im Ausgangszustand einen ovalen Querschnitt aufweist und in L\u00e4ngsrichtung geschlitzt ist. Infolge dieser Ausbildung verformt sie sich beim Aufsetzen der Lager\u00f6ffnung nach Merkmal 5 und erzeugt eine Vorspannung, die eine zur Lagesicherung der Bremsbacken ausreichend gro\u00dfe Klemmkraft auf letztere aus\u00fcbt, so dass die bisher verwendeten Zugfedern zur Lagesicherung der Bremsbacken entbehrlich werden (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 30 bis 37 und Spalte 3, Zeilen 40 bis 49). Diese Lagesicherung geht nicht nur auf die besondere Ausbildung der Lagerh\u00fclse zur\u00fcck, sondern sie entsteht durch das aus den Merkmalen 3, 4 und 5 erkennbare Zusammenwirken der H\u00fclse mit der Lager\u00f6ffnung der Bremsbacken-Stege. Die Lager\u00f6ffnung muss so bemessen sein, dass sie beim Aufsetzen die Lagerh\u00fclse auch so stark verformt, dass eine ausreichende Vorspannung entsteht. Zu einer weiteren Lagesicherung tragen auch die in Merkmal 6b gelehrten Verl\u00e4ngerungen der Lager\u00f6ffnungen bei, die sich an die halbkreisf\u00f6rmige Lagerfl\u00e4che anschlie\u00dfen. Durch diese Verl\u00e4ngerungen entsteht eine insgesamt gabelf\u00f6rmige Lager\u00f6ffnung, die die H\u00fclse an ihren diametral gegen\u00fcberliegenden Punkten sicher \u00fcbergreift und dadurch besonders zuverl\u00e4ssig aufnimmt. Erst diese Ausbildung erm\u00f6glicht es der Lager\u00f6ffnung, die H\u00fclse unter Vorspannung auch ohne zus\u00e4tzliche Einwirkung einer Zugfeder festzuklemmen und gegen ein Austreten aus der Lager\u00f6ffnung zu sichern. Verzichtbar macht diese Ausbildung allerdings nur die Zugfeder am Lagerende, die den Bremsbacken gegen die Lagerzapfen bzw. \u2013bolzen zieht, w\u00e4hrend zur R\u00fcckbewegung der Backen in ihre Ausgangsstellung nach dem Bremsvorgang weiterhin eine solche Feder ben\u00f6tigt wird (vgl. Klagepatentschrift Spalte 4, Zeilen 5 bis 8 und Figur 1, Bezugsziffer 10).<\/p>\n<p>Die in Anspruch 1 umschriebene technische Lehre setzt nach ihrem Wortlaut nicht voraus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trommelbremse ausschlie\u00dflich aus den dort beschriebenen Funktionsteilen besteht und keine weiteren Elemente aufweist. So wird nicht ausgeschlossen, auch bei ausreichender Vorspannung zus\u00e4tzliche Mittel zur Lagesicherung, insbesondere auch die bekannte Zugfeder vorzusehen, um die Klemmwirkung zwischen Lager\u00f6ffnung und H\u00fclse zu unterst\u00fctzen. Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung von H\u00fclse und Lager\u00f6ffnungen den Einsatz solcher Zugfedern entbehrlich macht, bedeutet nicht, dass die unter Schutz gestellte technische Lehre nur dann verwirklicht wird, wenn die lagesichernde Zugfeder weggelassen wird. Es ist nicht erforderlich, dass s\u00e4mtliche in der Klagepatentschrift der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung zugeschriebenen Vorteile auch tats\u00e4chlich genutzt werden. Entscheidend ist, dass die in Anspruch 1 beschriebene Konfiguration verwirklicht und dem Nutzer so die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit geboten wird, von den mit der Erfindung verbundenen Vorteilen Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die angegriffenen Bremsbacken zur Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung angeboten und geliefert hat. Unstreitig passen sie in Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin, die mit einer im Ausgangszustand mit ovalem Querschnitt versehenen und l\u00e4ngsgeschlitzten Lagerh\u00fclse versehen sind und deformieren diese H\u00fclse beim Aufsetzen. Zu diesem Zweck werden sie auch in der Werbeschrift angeboten. Dass die angegriffenen Bremsbacken Bohrungen aufweisen, in denen Zugfedern zur Lagesicherung befestigt werden k\u00f6nnen, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie auch patentfrei verwendet werden k\u00f6nnen und ohne die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klemmwirkung solche Zugfedern ben\u00f6tigt werden. Die Eignung, auch zusammen mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lagerh\u00fclse f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df angestrebte Klemmwirkung zu sorgen, wird dadurch nicht beseitigt.<\/p>\n<p>Da Anspruch 1 keine Angaben \u00fcber das erforderliche Ma\u00df der Stauchung der Lagerh\u00fclse enth\u00e4lt, spielt es auch keine Rolle, welches Ma\u00df an Klemmwirkung der angegriffene Bremsbacken in solchen Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin erzielt (vgl. BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Ob das Klagepatent auch dann verwirklicht w\u00e4re, wenn das Aufsetzen der Lager\u00f6ffnung auf die H\u00fclse eine v\u00f6llig unbedeutende Verformung erzeugte, die keine zur Lagesicherung des Backens brauchbare Vorspannkraft hervorbringt, kann im Streitfall auf sich beruhen, weil die Beklagte die fehlende bzw. unzureichende Klemmwirkung des angegriffenen Gegenstandes in Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin im wesentlichen nur aus dem Umstand folgert, dass diese Trommelbremsen zus\u00e4tzlich mit R\u00fcckzugfedern zur Lagesicherung ausger\u00fcstet sind. Die Beklagte behauptet nicht konkret, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde verm\u00f6chten wegen ihrer \u00d6ffnungsabmessungen in den fraglichen Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin generell nicht f\u00fcr eine ausreichende Klemmwirkung zu sorgen. Dass die Lagerh\u00fclse von einer Weite von 37,85 mm um 1,5 mm auf 36,35 mm gestaucht wird, reicht f\u00fcr sich allein nicht aus, um eine unzureichende Klemmwirkung zu begr\u00fcnden. Das Ma\u00df der erzielten Klemmwirkung h\u00e4ngt nicht nur von dem Verh\u00e4ltnis zwischen der Weite der Lager\u00f6ffnung und dem Umfang der Lagerh\u00fclse im Ausgangszustand ab, sondern auch von der Wahl der aufeinandertreffenden Materialien und der Materialst\u00e4rke der Lagerh\u00fclse. Dass sie eine Trommelbremse der hier in Rede stehenden Art aus dem Hause der Kl\u00e4gerin Versuchen unterzogen und die Klemmwirkung der Lager\u00f6ffnung sich in diesen Versuchen als unzureichend erwiesen hat, behauptet die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Dass die hier interessierenden Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin ebenfalls mit einer R\u00fcckholfeder zur Lagesicherung ausgestattet sind, \u00e4ndert nichts daran, dass sie dennoch der Lehre des Klagepatentes entsprechen und diese auch mit dem angegriffenen Bremsbacken verwirklicht werden kann. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt II.1 ausgef\u00fchrt wurde, l\u00e4sst Anspruch 1 des Klagepatentes die Verwendung solcher R\u00fcckzugfedern zur Unterst\u00fctzung der Lagesicherung durchaus zu, und dar\u00fcber hinaus wird die unter Schutz gestellte Konfiguration auch verwirklicht, wenn man in eine solche Trommelbremse einen angegriffenen Bremsbacken einsetzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAngesichts der Angaben in der Werbeschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 7, die angegriffenen Bremsbacken passten in Trommelbremsen der Kl\u00e4gerin, kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Abnehmer der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Trommelbremsen die Zweckbestimmung treffen werden, ihnen gelieferte Gegen-st\u00e4nde der angegriffenen Art in solchen Vorrichtungen zu verwenden, und dass die Beklagte mit ihrem Werbehinweis diese Verwendung zumindest billigend in Kauf nimmt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAbnehmer von der stammender patentgem\u00e4\u00dfer Trommelbremsen sind jedoch zur Benutzung der Erfindung berechtigt, soweit es darum geht, in den patentgesch\u00fctzten Gegenstand Bremsbacken der angegriffenen Art einzubauen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas mit dem Erwerb des patentgesch\u00fctzten Gegenstandes begr\u00fcndete Recht des Abnehmers zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch umfasst grunds\u00e4tzlich auch deren Reparatur, mit der Ausnahme, dass die Ausbesserung keiner Neuherstellung der unter Schutz gestellten Vorrichtung gleichkommen darf (Benkard\/Scharen, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, \u00a7 10 PatG Rdnr. 16, \u00a7 9 PatG Rdnr. 36 ff., m.w.N.).<br \/>\nF\u00fcr die Abgrenzung zwischen einem zul\u00e4ssigen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch und einer unzul\u00e4ssigen Neuherstellung ist ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen nach der Verkehrsanschauung noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder ob sie der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an einer wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung einerseits und des Abnehmers an einem m\u00f6glichst ungehinderten Gebrauch der in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung andererseits (BGH a.a.O., S. 15\/16, Tz. 28\/29 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2005, 758- Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; Urt. v. 3. Mai 2006 \u2013 X ZR 45\/05 \u2013 S. 9 ff. Tz. 16 ff. = GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz). W\u00e4hrend der Lebensdauer der gesch\u00fctzten Vorrichtung \u00fcblicherweise auszutauschende Verschlei\u00dfteile d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich frei ersetzt werden; anders kann es jedoch liegen, wenn sich gerade in dem Teil, das von der zu beurteilenden Ma\u00dfnahme betroffen ist, die technischen Wirkungen der Erfindung wiederspiegeln. Verk\u00f6rpert gerade dieses Teil die patentw\u00fcrdige Leistung, so dass durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, der Patentinhaber habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O. \u00a7 9 Rdnr. 36 und 38 m.w.Nachw.). Auch das Auswechseln oder Erneuern von Hauptteilen einer gesch\u00fctzten Kombination kann Neuherstellung sein, selbst wenn sie rasch abnutzen und ihrer Natur nach h\u00e4ufig Ersatz fordern.<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, erweist sich im Streitfall auch das Erneuern der Bremsbacken zusammen mit den abgenutzten Bel\u00e4gen als zul\u00e4ssige Reparatur der von der Kl\u00e4gerin bezogenen Trommelbremse im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs zur Wiederherstellung ihrer Funktionstauglichkeit. Die Identit\u00e4t der bereits in den Verkehr gelangten Trommelbremse bleibt beim Austausch der Bremsbacken erhalten. Die Entnahme der alten Backen und der Einbau entsprechender Ersatzteile lassen die bisherige Trommelbremse nicht untergehen und schaffen auch keinen neuen gleichartigen Gegenstand, der bisher noch nicht in den Verkehr gelangt war. Die \u00fcbrigen Funktionsteile wie Bremstrommel, Backentr\u00e4ger und Spreizmechanismus bleiben als Gesamtheit erhalten und bilden nach wie vor eine Trommelbremse, die durch den Ausbau der Backen lediglich unvollst\u00e4ndig geworden ist. Dass die Bremsbacken zu den Hauptteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bremstrommel geh\u00f6ren, steht dem nicht entgegen; h\u00e4ufig unterliegen gerade solche Hauptfunktionsteile einer besonders starken Beanspruchung und einem daraus resultierendem hohen Verschlei\u00df. Derartige Verschlei\u00dfteile sind auch Bremsbacken f\u00fcr Trommelbremsen; auch sie werden \u00fcblicherweise w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommelbremse \u2013 unter Umst\u00e4nden auch mehrfach \u2013 erneuert. Zwischen den Parteien besteht kein Streit dar\u00fcber, dass in zahlreichen F\u00e4llen zusammen mit den abgenutzten Bremsbel\u00e4gen auch die Bremsbacken erneuert werden, unabh\u00e4ngig davon, ob auch die Backen oder nur die Bel\u00e4ge unbrauchbar geworden sind. Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 29. November 2007 vor dem Senat selbst vorgetragen hat, ziehen Lkw-Betreiber h\u00e4ufig den Komplettaustausch der genannten Bremsbacken vor, weil ihnen das Abnieten der alten und der Einbau der neuen Bremsbel\u00e4ge zu zeitaufwendig und zu m\u00fchsam erscheint. Unwiderlegt hat die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass viele Betreiber u.a. aus Sicherheitsgr\u00fcnden bei einem Verschlei\u00df der Bremsbel\u00e4ge den Backen mit erneuern lassen, um sicher zu gehen, stets unbesch\u00e4digte und einwandfrei arbeitende Bremsbacken zu benutzen. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu weiter dargelegt, nicht alle Werkst\u00e4tten seien dazu bereit oder in der Lage, nur die Bel\u00e4ge zu erneuern; vielfach seien die zu einem Austausch nur der Bel\u00e4ge notwendigen Werkzeuge und sonstigen Vorrichtungen dort nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 20. September 2007 (Bl. 298 ff. GA) und in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vom 29. November 2007, sie treffe durch ein Beschichten der Bremsbacken und H\u00e4rten der Lagerfl\u00e4chen besondere Vorkehrungen gegen einen Verschlei\u00df, so dass ihre Bremsbacken w\u00e4hrend der gesamten Lebensdauer der Trommelbremse funktionst\u00fcchtig blieben und nach einem Belagwechsel wiederverwendet werden k\u00f6nnten, \u00e4ndert daran nichts. Solche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen sind nicht Gegenstand des Klagepatentes. Sie werden im Hauptanspruch nicht erw\u00e4hnt, so dass das Klagepatent auch solche Trommelbremsen unter Schutz stellt, deren Bremsbacken nicht durch besondere Vorkehrungen gegen Korrosion und Verschlei\u00df gesch\u00fctzt sind und nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten schon durch witterungsbedingte Feuchtigkeits- und Streusalzeinwirkungen in besonderem Ma\u00dfe angegriffen werden, wobei das st\u00e4ndige Erhitzen und Abk\u00fchlen beim Bremsen die Korrosionsanf\u00e4lligkeit noch erh\u00f6ht. Auf diese Auswirkungen weist die Kl\u00e4gerin in ihrem Werkstatthandbuch (Anlage K 28, Seite 4 \u2013 3) selbst hin, indem sie dort ausf\u00fchrt, beim Austausch der Bremsbel\u00e4ge sei darauf zu achten, dass die Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Belag auf den Backen frei von Rost sei. Auch wenn sich dieser Hinweis nach ihrem weiteren Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Umgang mit unbeschichteten Erzeugnissen anderer Wettbewerber bezieht, hat die Kl\u00e4gerin durch diesen Hinweis die Vorstellung im Verkehr mitgepr\u00e4gt, generell unterl\u00e4gen auch Bremsbacken Korrosionseinwirkungen, die einen vorzeitigen Austausch erfordern k\u00f6nnten. Sowohl die verbreitete \u00dcbung, aus Kosten- oder Sicherheitsgr\u00fcnden zusammen mit dem Bremsbelag auch den Backen zu erneuern als auch die im Verkehr bekannte Korrosionsanf\u00e4lligkeit von Bremsbacken, auf die die Kl\u00e4gerin selbst hingewiesen hat, haben im Kreise der Abnehmer die Erwartung begr\u00fcndet, im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs auf der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trommelbremse auch die Bremsbacken frei erneuern zu d\u00fcrfen, um die Gebrauchstauglichkeit wieder herzustellen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall manifestiert sich die technische Wirkung der unter Schutz gestellten Erfindung nicht in der Gestaltung der Lager\u00f6ffnungen in den Bremsbacken. Dass die in Anspruch 1 beschriebene Ausbildung der Lager\u00f6ffnungen notwendig ist, um den Bremsbacken auf der Lagerh\u00fclse festzuklemmen, besagt in diesem Zusammenhang nichts und l\u00e4sst nur das funktionelle Zusammenwirken von H\u00fclse und Lager\u00f6ffnung erkennen, das den Bremsbacken zu einem auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogenen Mittel macht. Auch die besonders auf die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung abgestimmte Ausbildung der Austauschteile \u00e4ndert daran nichts (vgl. BGH GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz). Der Kern bzw. das Neue der hier in Rede stehenden Erfindung liegt nur in der Ausbildung gerade der Lagerh\u00fclse, die mit ihrer beim Aufsetzen des Bremsbackens entstehenden Vorspannung eine weitere und zus\u00e4tzliche Absicherung gegen ein Abrutschen bewirkt. Hierzu haben die Lagerh\u00fclsen eine besondere Ausbildung erfahren; die Ausgestaltung der die H\u00fclsen \u00fcbergreifenden Lager\u00f6ffnungen mit ihren an die Halbkreisausbildung anschlie\u00dfenden Verl\u00e4ngerungen greift dagegen lediglich auf, was bereits die deutsche Offenlegungsschrift 28 18 682 (Anlage WKS 5) offenbart. Die genannte Schrift er\u00f6rtert auf Seite 17 (letzter Absatz), was in der nachstehend wiedergegebenen Figur 3 n\u00e4her dargestellt ist, n\u00e4mlich dass die dort als Lagermulde 34 bezeichnete Lager\u00f6ffnung mit einer inneren gebogenen Lagerfl\u00e4che 35 einen sogenannten Maulbereich aufweist, der durch einst\u00fcckige sich tangential von den einander gegen\u00fcberliegenden Enden der Lagerfl\u00e4che aus nach au\u00dfen erstreckenden Abschnitten 36 und 38 gebildet wird; hierbei handelt es sich um die Verl\u00e4ngerungen, die auch Anspruch 1 des Klagepatentes in Merkmal 6b beschreibt.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 18 (Abs. 2) und 19, dass der Abschnitt 38 an einem Abschnitt der komplement\u00e4ren gebogenen Oberfl\u00e4che des Schwenkzapfens anliegt, stehen dieser Beurteilung nicht entgegen, denn sie betreffen lediglich die Ausgestaltung des Schwenkzapfens, die so gew\u00e4hlt werden muss, dass der Bremsbacken beim Bet\u00e4tigen an dem Schwenkzapfen anliegt. Die dort offenbarte Positionierung der Lager\u00f6ffnung in dem lagerseitigen Steg der Bremsbacken bringt es mit sich, dass der Zapfen sowohl an der gebogenen Lagerfl\u00e4che als auch an dem sie tangential verl\u00e4ngernden Versteifungsabschnitt 38 zur Anlage kommt. An der Ausgestaltung der Lager\u00f6ffnung entsprechend der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatentanspruches 1 \u00e4ndert das nichts.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist dieses Vorbringen nicht nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte hat bereits in ihrer Klageerwiderung (Seite 19, Bl. 52 d.A.) ausgef\u00fchrt, auch die Bremsbacken selbst seien \u00fcblicherweise w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung auszutauschende Verschlei\u00dfteile. Dass im Verkehr eine solche \u00dcbung tats\u00e4chlich verbreitet ist, ist jedenfalls durch den Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, viele Abnehmer tauschten aus Sicherheitsgr\u00fcnden zusammen mit dem Bremsbelag auch den Bremsbacken aus, und viele Werkst\u00e4tten seien f\u00fcr einen Wechsel nur der Bel\u00e4ge nicht ger\u00fcstet; unstreitiges Vorbringen darf jedoch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur\u00fcckgewiesen werden (BGHZ 161, 138, 141 ff.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO hierf\u00fcr ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vorstehend behandelten Fragen zur mittelbaren Patentverletzung sind vom Bundesgerichtshof bereits entschieden und waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 795 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 138\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[42,20],"tags":[],"class_list":["post-5495","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2007-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5495","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5495"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5495\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5510,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5495\/revisions\/5510"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5495"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5495"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5495"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}