{"id":5492,"date":"2007-06-21T17:00:22","date_gmt":"2007-06-21T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5492"},"modified":"2016-06-08T09:32:17","modified_gmt":"2016-06-08T09:32:17","slug":"2-u-13605-wickeltraeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5492","title":{"rendered":"2 U 136\/05 &#8211; Wickeltr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 794<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Juni 2007, Az. 2 U 136\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2759\">4b O 396\/04<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1. und 3. gegen das am 17. November 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird<br \/>\nzur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1. und 3. zu<br \/>\ntragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 255.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 255.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die bisherigen Inhaber des europ\u00e4ische Patents 0 623 xxx (nachfolgend Klagepatent, Anlage K 1) hatten der Kl\u00e4gerin \u2013 jedenfalls mit Wirkung seit dem 14. Oktober 2004 \u2013 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt. Das u.a mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent ist unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 25. Januar 1992 am 16. Januar 1993 angemeldet worden. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 3. Juli 1996. Der deutsche Teil des Klagepatents, das einen Wickeltr\u00e4ger betrifft, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 593 03 xxx gef\u00fchrt. Der in diesem Rechtsstreit interessierende Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWickeltr\u00e4ger (1, 21) zur Aufnahme von Garnen, mit rotationssymmetrischem K\u00f6rper (9), dessen Au\u00dfenfl\u00e4che eine das Garn tragende Oberfl\u00e4che (7) bildet, mit an einem Ende axial vorstehendem Bund (4) mit einer Faden<br \/>\nreservenut (6) und einer am anderen Ende befindlichen Aufnahme (2) f\u00fcr den Bund (4),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Wickeltr\u00e4ger (1, 21) an dem die Aufnahme (2) aufweisenden Ende einen Zusatzbund (3) aufweist, der radial zur Aufnahme (2) nach innen versetzt in seinen \u00e4u\u00dferen Abmessungen den Innenabmessungen des am anderen Ende befindlichen Bundes (4) entspricht, wobei der Zusatzbund (3)<br \/>\naxial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme (2) oder dar\u00fcber hinaus reicht.\u201c<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) war zun\u00e4chst vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter. Er ist seit dem<br \/>\n1. Oktober 2004 Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Fa. J. A- GmbH &amp; Co KG. Die Beklagte zu 2), die B- Beteiligungs-GmbH, war die Komplement\u00e4rin der Insolvenzschuldnerin. Der Beklagte zu 3) war in der Zeit vom 6. Oktober 2001 bis 12. Mai 2004 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) im Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Die Insolvenzschuldnerin stellte her und vertrieb Wickeltr\u00e4ger, wie sie aus dem als Anlage K 8 \u00fcberreichten Musterst\u00fcck ersichtlich sind. Der Beklagte zu 1) ver\u00e4u\u00dferte s\u00e4mtliche zum Gesch\u00e4ftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde. Darunter befanden sich auch der Warenvorrat an Wickeltr\u00e4gern nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie die diesbez\u00fcglichen Herstellungswerkzeuge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht vorliegend nicht im Streit.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Die Beklagten haben geltend gemacht, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen und die Aussetzung des Verfahrens beantragt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat gegen die Beklagte zu 2) Vers\u00e4umnisurteil, gegen das Einspruch nicht eingelegt worden ist, erlassen und s\u00e4mtliche Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wickeltr\u00e4ger zur Aufnahme von Garnen, mit rotationssymmetrischem K\u00f6rper, dessen Au\u00dfenfl\u00e4che eine das Garn tragende Oberfl\u00e4che bildet, mit an einem Ende axial vorstehendem Bund (4) mit einer Fadenreservenut und einer am anderen Ende befindlichen Aufnahme f\u00fcr den Bund,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>bei denen der Wickeltr\u00e4ger an dem die Aufnahme aufweisenden Ende einen Zusatzbund aufweist, der radial zur Aufnahme nach innen versetzt in seinen \u00e4u\u00dferen Abmessungen den Innenabmessungen des am anderen Ende befindlichen Bundes entspricht, wobei der Zusatzbund axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme oder dar\u00fcber hinaus reicht;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Oktober 2004 begangenen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen- und zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf0a7 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<br \/>\n\uf0a7 der Beklagte zu 3) nur f\u00fcr solche Benutzungshandlungen zur Rechnungslegung verpflichtet ist, die bis zum 12. April 2005 begangen worden sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs hat festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Oktober 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) auf solche Handlungen beschr\u00e4nkt, die bis zum 12. April 2005 begangen worden sind und der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Schadensersatzverpflichtung gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) haftet.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Antrags der Kl\u00e4gerin, die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten festzustellen und keinen Wirtschaftsvorbehalt auszusprechen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat u.a. ausgef\u00fchrt, dass ein Aussetzungsgrund nach \u00a7 148 ZPO nicht gegeben sei.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und 3). Sie machen geltend, das Klagepatent sei inzwischen von den bisherigen Inhabern auf die C- Development Inc., USA, \u00fcbertragen worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die neue Inhaberin der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt habe und Rechte aus dem Klagepatent abgetreten habe.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei die Aussetzung der Verhandlung geboten, weil das Klagepatent im Hinblick auf den Stand der Technik, n\u00e4mlich die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 201 xxx (Anlage K 4) und die PCT-Anmeldung WO 80\/xxx(Anlage rop 1) nicht rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bittet um Zur\u00fcckweisung der Berufung und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten zu 1) und 3) ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Rechtsstellung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ist durch eine zwischenzeitlich erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung und \u00dcbertragung des Klagepatents unber\u00fchrt geblieben, wie sich aus \u00a7 15 Abs. 3 PatG ergibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Wickeltr\u00e4ger zur Aufnahme von Garnen.<\/p>\n<p>Aus der vorver\u00f6ffentlichen europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0 201 xxx (Anlage K 4) sind Wickeltr\u00e4ger zur Aufnahme von Garnen nach dem Oberbegriff des Klagepatents bekannt, die an ihren beiden Enden jeweils mit einer ringf\u00f6rmig verlaufenden Verzahnung versehen sind, deren Z\u00e4hne in axialer Richtung vorstehen. Die radial au\u00dfen liegenden Fl\u00e4chen der Verzahnungen schlie\u00dfen sich stufenlos an die das Garn tragende Oberfl\u00e4che der Wickeltr\u00e4ger an. Die Z\u00e4hne der an einem Wickeltr\u00e4ger befindlichen Verzahnungen sind jeweils den Zahnzwischenr\u00e4umen der am anderen Ende befindlichen Verzahnung angepasst. Setzt man zwei Wickeltr\u00e4ger \u00fcbereinander, greifen die sich gegen\u00fcberliegenden, ringf\u00f6rmig verlaufenden Verzahnungen ineinander. Die nicht bespulten Teile der Verzahnung werden dabei unter die Wickel der gegen\u00fcberliegenden Wickeltr\u00e4ger gef\u00fchrt. Auf diese Weise liegen die Wickel ohne Zwischenraum mit ihren Stirnseiten aneinander. Dies verhindert ein Abgleiten der Wickel beim Transport, auf die Verwendung von sichernden Zwischentellern und \u2013lagen kann verzichtet werden, Lager- und Transportraum wird gespart und zum F\u00e4rben steht eine homogene Garns\u00e4ule zur Verf\u00fcgung. Zur Verbesserung der F\u00fchrung benachbarter Wickeltr\u00e4ger ist an dem einen Ende ein axial vorstehender Bund vorgesehen, auf dem eine Faden-<br \/>\nreservenut untergebracht werden kann, an dem anderen Ende eine dem Bund angepasste Aufnahme. Als Nachteilig hieran sieht es das Klagepatent an, dass der Innendurchmesser des Wickeltr\u00e4gers im Bereich des Bundes kleiner sei als am gegen\u00fcberliegenden Ende, was zu Problemen bei den Spulmaschinen f\u00fchre, Bei der Verzahnung k\u00f6nne es zu Quetschungen oder einem Abriss der Fadenreserve kommen (Sp. 2 Z. 5 ff.).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe zu Grunde, einen Wickeltr\u00e4ger gattungsgem\u00e4\u00dfer Art auszubilden, bei dem, unter Beibehaltung der Vorteile, ein axiales \u00dcbereinandersetzen der bespulten Wickeltr\u00e4ger ohne Gefahr der Fadenbesch\u00e4digung oder<br \/>\nFadenklemmung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Der Wickeltr\u00e4ger (1, 21) besitzt einen rotationssymmetrischen K\u00f6rper (9).<br \/>\n2. Die Au\u00dfenfl\u00e4che des K\u00f6rpers (9) bildet eine das Garn tragende Oberfl\u00e4che (7).<br \/>\n3. Der Wickeltr\u00e4ger besitzt an einem Ende einen axial vorstehenden Bund (4) mit einer Fadenreservenut (6).<br \/>\n4. Der Wickeltr\u00e4ger besitzt ferner eine am anderen Ende befindliche Aufnahme (2) f\u00fcr den Bund (4).<br \/>\n5. Der Wickeltr\u00e4ger (1, 21) weist an dem die Aufnahme (2) aufweisenden Ende einen Zusatzbund (3) auf.<br \/>\n6. Der Zusatzbund ist radial zur Aufnahme (2) nach innen versetzt.<br \/>\n7. Der Zusatzbund entspricht in seinen \u00e4u\u00dferen Abmessungen den Innenabmessungen des am anderen Ende befindlichen Bundes (4).<br \/>\n8. Der Zusatzbund (3) reicht axial bis etwa zur Stirnseite der Aufnahme (2) oder dar\u00fcber hinaus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht nicht in Streit.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass und warum die Beklagten zu 1. und 3. zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz verpflichtet sind, ergibt sich zutreffend aus der Begr\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits, wie hier, ein nur gegen Sicherheitsleistung des am Patent Berechtigten vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Berechtigte bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch gegen Sicherheitsleistung \u2013 vorl\u00e4ufig vollstrecken kann; eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen. Denn dass die Nichtigkeitsklage des Beklagten zu 1) Erfolg haben wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Entgegenhaltungen, auf die sich die Nichtigkeitsklage des Beklagten zu 1 (vgl. Anlagen B 6 und rop 2) st\u00fctzt, bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und gepr\u00fcft worden sind. Die EP 0 201 xxx (Anlage K 4 = N 2) ist in der Beschreibung der Klagepatentschrift im einzelnen gew\u00fcrdigt worden. Die PCT-Anmeldung WO 80\/02xxx(Anlage rop 1 = N 4) war Gegenstand des internationalen Recherchenberichts vom 23. April 1993 (Anlage BB 1) und wird auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Es erscheint auch durchaus nachvollziehbar, dass der Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamts die Entgegenhaltung N4 nicht als schutzhindernd gewertet hat; jedenfalls gibt es vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr diesen Standpunkt. Zwar werden, wor\u00fcber zwischen den Parteien kein Streit besteht, bis auf Merkmal 3 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents von dieser Entgegenhaltung vorweggenommen. Den Beklagten kann jedoch nicht bei ihrer Argumentation gefolgt werden, eine Fadenreserve sei auch bei H\u00fclsen f\u00fcr Garnspulen der in N 4 geoffenbarten Art selbstverst\u00e4ndlich, komme zwangsl\u00e4ufig nur an der in Anlage N 4 c mit \u201eF\u201c markierten Bereich auf der Au\u00dfenseite des Bundes (4) oberhalb des Flansches (5) in Betracht und es werde zumindest durch die Entgegenhaltung N 2 nahegelegt, dort eine Nut zur Unterbringung der Fadenreserve vorzusehen. Es mag zwar unterstellt werden, der auf dem hier interessierenden technischen Gebiet t\u00e4tige Durchschnittsfachmann w\u00fcrde eine Fadenreserve auch bei einer in N 4 offenbarten H\u00fclse voraussetzen und nach einem geeigneten Ort suchen, um die Fadenreserve unterzubringen. Es ist aber keineswegs zwingend, diesen Ort au\u00dfen auf dem Bund (4) oberhalb des Flansches (5) vorzusehen. Zuzugeben ist den Beklagten, dass sich die Zylinderoberfl\u00e4chen (4, 6) (roter Bereich in Anlagen N 4 d und N 4 e) wegen der ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Dichtungsfunktion verbieten. Es erscheint aber willk\u00fcrlich, den Bereich \u201eF\u201c hierf\u00fcr als einzig mit der Beschreibung der Entgegenhaltung N 4 vereinbar in den Blick zu nehmen. Im Gegenteil: Die Anschl\u00e4ge (5) und (7) w\u00fcrden einen Faden, der \u00fcber sie hinausginge, m\u00f6glicherweise quetschen und sch\u00e4digen. Au\u00dferdem hei\u00dft es in der Beschreibung ausdr\u00fccklich, dass die Anschl\u00e4ge ein Begrenzungsmittel f\u00fcr das auf die H\u00fclse aufgespulte Garn bilden (N 4 S. 7 Z. 8 \u2013 10; dt. \u00dcbersetzung S. 4). Der Durchschnittsfachmann mag daher daran denken, etwa den kurz vor den Flanschen (7) und\/oder (5) gebildeten Raum f\u00fcr eine Fadenreserve vorzusehen, nicht aber die oberhalb des Flansches (5) verbleibende Au\u00dfenwand des Bundes (4).<\/p>\n<p>Die Bemerkung: \u201eDie Endringe (d.h. die B\u00fcnde (3) und (4)) k\u00f6nnen wahlweise mit Perforationen (8) versehen sein, so dass die Fl\u00fcssigkeit von innen durch das Garn hindurchtreten kann, welches bis zu den Flanschen 3 [richtig 5] und 7 auf die H\u00fclse aufgespult ist\u201c (N 4, dt. \u00dcbersetzung S. 4) best\u00e4tigt diese \u00dcberlegungen. Zwar ist in der Zylinderwandung (6) und der Au\u00dfenwandung (10) vor dem Flansch (7) (Fig. 1 unten) kein Durchtritt gezeigt (anders als Fig. 1 oben), nach der Beschreibung m\u00fcssen diese jedoch vorhanden sein (N 4, dt. \u00dcbersetzung. S. 4). Es w\u00e4re dem Ziel der Erfindung nach N 4 aber absolut abtr\u00e4glich, die F\u00e4rbefl\u00fcssigkeit \u2013 wie von den Beklagten in Anlage N 4e gezeigt \u2013 vom sog. Aufnahmeraum \u201eA\u201c durch einen Spalt zwischen den Flanschen (5) und (7) \u00fcber einen Fadenreserveraum \u201eF\u201c entweichen zu lassen, nur um bei \u201eF\u201c die M\u00f6glichkeit zu haben, die Fadenreserve zu f\u00e4rben. Das Landgericht hat daher letztlich richtig entschieden, wenn es davon ausgeht, die \u00dcberlegungen der Beklagten w\u00fcrden dem Durchschnittsfachmann aus der Sicht der Entgegenhaltung N 4 als nicht brauchbar erscheinen, weil sie den im Vordergrund stehenden Dichteffekt beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Zum anderen ist dem Durchschnittsfachmann die Lehre nach dem Klagepatent auch ausgehend von EP 0 201 xxx (N2 = K 4) in Kombination mit N 4 nicht nahegelegt. Die N 2, als n\u00e4chstliegender Stand der Technik in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt, betrifft einen Wickeltr\u00e4ger, bei dem die vier Merkmale der Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Die Annahme, der Durchschnittsfachmann werde, ausgehend von den vier Merkmalen des Oberbegriffs aus N 2 in Verbindung mit den Merkmalen 5 bis 8 aus N 4 ohne erfinderisches Bem\u00fchen zu der Lehre nach dem Klagepatent gelangen, stellt eine r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagepatents dar. Es mag zutreffen, dass die mit den \u201eVerzahnungen\u201c verbundenen Nachteile (Klagepatent Sp. 1 und 2, Z. 23 ff.) nicht auf alle in N 2 beschriebenen Ausf\u00fchrungen zutreffen, weil die Z\u00e4hne (10, 11) nur optional sind. Im Hinblick auf die verbliebenen Nachteile (Klagepatent Sp. 1, Z. 52 \u2013 Sp. 2, Z. 9) und das Bestreben, die Vorteile einer verdeckten Fadenreserve beizubehalten, h\u00e4tte der Durchschnittsfachmann jedoch nach anderen L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten gesucht. N 4 h\u00e4tte ihm insoweit keine Anregung geben k\u00f6nnen, weil nichts \u00fcber eine Fadenreserve gesagt wird und insbesondere nichts dazu, wo eine derartige Fadenreserve angeordnet werden sollte. Die N 4 befasst sich n\u00e4mlich weder in der Beschreibung noch in den Abbildungen mit einer Fadenreservenut und dem Problem des st\u00f6rungsfreien F\u00fchrens der Fadenreserve. Vielmehr geht es um die wirkungsvolle Abdichtung der ineinander gesteckten Wickeltr\u00e4ger, um beim F\u00e4rben der Garne einen Durchtritt des F\u00e4rbemittels zwischen den Spulen (statt durch den Wickeltr\u00e4ger und damit \u201edurch\u201c das Garn hindurch) zu verhindern.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 794 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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