{"id":549,"date":"2007-01-23T17:00:03","date_gmt":"2007-01-23T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=549"},"modified":"2016-05-31T09:25:06","modified_gmt":"2016-05-31T09:25:06","slug":"4a-o-3406-dachflaechenfenster-montagewinkel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=549","title":{"rendered":"4a O 34\/06 &#8211; Dachfl\u00e4chenfenster-Montagewinkel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 636<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Januar 2007, Az. 4a O 34\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4201\">2 U 11\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 293 460<br \/>\na) Dachfl\u00e4chenfenster mit an dessen Blendrahmen-Seitenst\u00fccken festzulegenden Montagewinkeln, die jeweils einen ersten Schenkel, einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungsl\u00f6cher zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenst\u00fcck bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen jeder Montagewinkel zum Vorfixieren am Blendrahmen an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene rechtwinklig ausw\u00e4rts vorspringende Flachdorne tr\u00e4gt und in die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks mehrere in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnuten f\u00fcr die Flachdorne mit h\u00f6chstens deren Materialst\u00e4rke entsprechender Nutbreite eingetieft sind;<br \/>\nb) Dachfl\u00e4chenfenster mit einem \u00fcber Montagewinkel an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<br \/>\nbei denen in die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks mehrere in vorbestimmten Abst\u00e4nden in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnuten mit h\u00f6chstens der Materialst\u00e4rke von an den Montagewinkeln angebrachten Flachdornen entsprechender Nutbreite eingetieft sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.02.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 16.02.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein in D\u00e4nemark ans\u00e4ssiges Unternehmen, nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 293 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12.12.1986 am 04.12.1987 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 07.11.1990 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Dachfl\u00e4chenfenster, an dessen Blendrahmen-Seitenst\u00fccken n\u00e4her beschriebene Montagewinkel festzulegen sind. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 14 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lauten wie folgt:<br \/>\nPatentanspruch 1<br \/>\nDachfl\u00e4chenfenster (1) mit an dessen Blendrahmen-Seitenst\u00fccken festzulegenden Montagewinkeln (10), die jeweils einen ersten Schenkel (11), einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12) und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungsl\u00f6cher (15, 16, 17) zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenst\u00fcck bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\na) jeder Montagewinkel (10) zum Vorfixieren am Blendrahmen (2) an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels (11) mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel (12) parallelen Ebene rechtwinklig ausw\u00e4rts vorspringende Flachdorne (14) tr\u00e4gt und<br \/>\nb) in die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3) mindestens eine in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnut (5) f\u00fcr die Flachdorne (14) mit h\u00f6chstens deren Materialst\u00e4rke entsprechender Nutbreite eingetieft sind.<\/p>\n<p>Patentanspruch 14<br \/>\nDachfl\u00e4chenfenster (1) mit einem \u00fcber Montagewinkel (10) an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen (2), dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nin die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3) eine oder mehrere in vorbestimmten Abst\u00e4nden in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnuten (5) mit h\u00f6chstens der Materialst\u00e4rke von an den Montagewinkeln (10) angebrachten Flachdornen (14) entsprechender Nutbreite eingetieft sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Montagewinkels. Figur 2 zeigt eine schematische perspektivische Ansicht des Dachfl\u00e4chenfensters beim Einbau auf dem Dach. Figur 3 zeigt eine schematische Darstellung der verschiedenen Befestigungsstellungen des Montagewinkels am Blendrahmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt von der F-GESELLSCHAFT Sp. zo.o. in Polen hergestellte Dachfenster und zugeh\u00f6rige Befestigungsb\u00fcgel. Auf der deutschsprachigen Internet-Seite der Beklagten zu 1) beschreibt die Beklagte zu 1) Fenster zum Einbau in eine Dachstruktur und die zugeh\u00f6rigen Winkelst\u00fccke. Im Folgenden wird auszugsweise Seite 5 der dort zu findenden Einbauanleitung wiedergegeben, wobei sich diese Anleitung auf einen Einbau der Dachfenster auf den Dachsparren bezieht:<\/p>\n<p>Der Einbau der Dachfenster auf den Dachlatten ist auf den Seiten 8 und 9 des Internet-Auszugs (Anlage K 12) beschrieben. Der von der Beklagten zu 1) genannte Metallwinkel hat die im Folgenden abgebildete Form:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das von der Beklagten zu 1) beworbene Dachfl\u00e4chenfenster und die zugeh\u00f6rigen Montagewinkel verwirklichten wortsinngem\u00e4\u00df s\u00e4mtliche Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents und der r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 2, 3, 5 und 9 sowie s\u00e4mtliche Merkmale des Nebenanspruchs 14 sowie des darauf r\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 15. Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst angek\u00fcndigt zu beantragen,<br \/>\nwie erkannt,<br \/>\nmit der Ma\u00dfgabe, dass Rechnungslegung und Schadensersatz bereits ab dem 07.12.1990 verlangt wurde und dass dar\u00fcber hinaus beantragt wurde,<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.01.1989 bis zum 07.12.1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.01.2007 hat die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Rechnungslegung und Schadensersatz auf die Zeit seit dem 16.02.1998 beschr\u00e4nkt und den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgenommen. Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen; hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, das Klagepatent sch\u00fctze nur Dachfl\u00e4chenfenster, die mittels Montagewinkeln auf den Dachsparren, also auf den geneigten Tr\u00e4gern des Daches, nicht aber auf den parallel zum Boden verlaufenden Dachlatten angebracht w\u00fcrden. Eine solche Montage auf den Dachsparren sei zwar in der Montageanleitung erw\u00e4hnt, allerdings werde diese Montage in der Anleitung anders als im Klagepatent beschrieben: so werde nicht vorgegeben, dass die im Klagepatent als \u201eFlachdorne\u201c beschriebenen vorspringenden St\u00fccke in die im Blendrahmen vorgesehene Nut gesteckt werden sollen (vgl. Seite 5 der Anlage K 12). Auf den Dachsparren k\u00f6nnten die Montagewinkel unter Einsatz der Flachdorne auch gar nicht eingebaut werden, da die Einbauh\u00f6he des Dachfl\u00e4chenfensters dann nicht mit der Dachabdeckung abgestimmt werden k\u00f6nne. Soweit die Einbauanleitung eine Verwendung der Montagewinkel zur Befestigung des Dachfl\u00e4chenfensters auf den Dachlatten beschreibe, sei dies nicht vom Klagepatent gesch\u00fctzt, da die Montagewinkel in diesem Fall nicht an den Blendrahmen-Seitenst\u00fccken, sondern an den Blendrahmen-Querst\u00fccken befestigt werden m\u00fcssten. Weiter \u201etrage\u201c die Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels der Montagewinkel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Flachdorne, wie es vom Klagepatent vorausgesetzt werde. Die Flachdorne bef\u00e4nden sich auch nicht in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene. Der Fachmann verstehe hierunter n\u00e4mlich, dass sich die Flachdorne in wesentlich voneinander beabstandeten Ebenen befinden m\u00fcssten und nicht &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in ein- und derselben Ebene l\u00e4gen.<br \/>\nSchlie\u00dflich wenden die Beklagten ein, die Beklagte zu 1) habe ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit erst zum 16.02.1998 aufgenommen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schrifts\u00e4tze einschlie\u00dflich der Anlagen sowie auf tats\u00e4chliche Feststellungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Anspr\u00fcchen 1 und 14 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG). I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 14 ein Dachfl\u00e4chenfenster und dessen Befestigung auf tragenden Dachteilen durch Montagewinkel. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass es beim Einbau von Dachfl\u00e4chenfenstern wichtig sei, die Einbaustellung des Dachfl\u00e4chenfensters an die Dacheindeckung anzupassen, damit die Dichtigkeit zwischen Blendrahmen und Dach gew\u00e4hrleistet sei. Im Stand der Technik sei bekannt, dass Dachfl\u00e4chenfenster durch Montagewinkel und darin einzuschlagende Einschlagsschrauben an den unter der Dacheindeckung liegenden Dachsparren befestigt w\u00fcrden. Da allerdings die Abst\u00e4nde und Abmessungen der Dachsparren und \u2013latten sehr unterschiedlich seien, sei es f\u00fcr die einbauende Person m\u00fchsam und zeitraubend, durch Ausmessen am Dach die Punkte zu ermitteln, an denen die Montagewinkel anzubringen seien. Aus der DE-U-84 03 xxx sei ein Montagewinkel bekannt, der aus einer abgewinkelten Platte mit L\u00f6chern zur Aufnahme von N\u00e4geln bestehe, und der einen nahe dem Ende der Platte ausgestanzten und herausgebogenen Fixierungsdorn aufweise.<br \/>\nAus der US-A-2 xxx 06 sei ein Montagewinkel bekannt, der an einer Endkante mehrere ausw\u00e4rts umgebogene Spitzen aufweise, die in die tragenden Holzleisten eingetrieben w\u00fcrden. Der zweite federnd ausgebildete Schenkel des Befestigungswinkels weise ein Loch mit seitlichem Spiel auf, durch das die zu halternde Wandverkleidungsplatte mit einem Gewindebolzen befestigt werde. Beide Montagewinkel eigneten sich jedoch nicht zur gleichm\u00e4\u00dfig ausgerichteten Anbringung von Dachfl\u00e4chenfenstern. Denn es werde jeweils nur die Fixierung am Blendrahmen erleichtert, es w\u00fcrden aber keine Hilfsmittel geschaffen, die eine gleichm\u00e4\u00dfige Anbringung der Fenster ohne gro\u00dfen Mess- und Berechnungsaufwand erm\u00f6glichten. Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Dachfl\u00e4chenfenster und zugeh\u00f6rige Montagewinkel zu schaffen, die mit einfachen Mitteln einen rascheren und zuverl\u00e4ssig ausgerichteten Einbau durch nur eine Person erm\u00f6glichen.<br \/>\nDies soll durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 14 erreicht werden:<br \/>\n1. Dachfl\u00e4chenfenster (1) mit an dessen Blendrahmen-Seitenst\u00fccken festzulegenden Montagewinkeln (10).<br \/>\n2. Die Montagewinkel (10) weisen auf a. einen ersten Schenkel (11) b. einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12)<br \/>\nc. in beiden Schenkeln (11, 12) angeordnete Halterungsl\u00f6cher (15, 16, 17) zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenst\u00fcck bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen<br \/>\nd. mindestens zwei Flachdorne (14).<br \/>\n3. Die Flachdorne a. dienen zum Vorfixieren am Blendrahmen (2)<br \/>\nb. werden von jedem Montagewinkel (10) an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels (11) getragen<br \/>\nc. springen ausw\u00e4rts rechtwinklig vor<br \/>\nd. liegen in einer zum zweiten Schenkel (12) parallelen Ebene.<br \/>\n4. In die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3) sind eingetieft<br \/>\na. mindestens eine in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnut (5) f\u00fcr die Flachdorne<br \/>\nb. mit h\u00f6chstens deren Materialst\u00e4rke entsprechender Nutbreite.<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\n1. Dachfl\u00e4chenfenster (1) mit einem \u00fcber Montagewinkel (10) an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen (2)<br \/>\n2. In die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3) sind eingetieft<br \/>\na. eine oder mehrere in vorbestimmten Abst\u00e4nden in dessen<br \/>\nL\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnuten (5)<br \/>\nb. mit einer h\u00f6chstens der Materialst\u00e4rke von an den Montagewinkeln<br \/>\n(10) angebrachten Flachdornen (14) entsprechenden Nutbreite.<\/p>\n<p>Anspruch 14<\/p>\n<p>II. In Bezug auf den Patentanspruch 1 ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1, 2. c., 3. b., 3. d. streitig. 1. Merkmal 1 Die Beklagten meinen, das Merkmal 1 sei nicht verwirklicht. Zwar k\u00f6nnten die von der Beklagten zu 1) angebotenen Montagewinkel in der im Patent beschriebenen Art mit den Flachdornen in Halterungsnuten befestigt werden. Die Montagewinkel k\u00f6nnten in dieser Weise aber nur zur Befestigung der Blendrahmen-Querst\u00fccke an den Dachlatten zum Einsatz kommen, nicht aber \u2013 wie es das Klagepatent verlange &#8211; zur Befestigung der Blendrahmen-Seitenst\u00fccke an den Dachsparren. Die Dachsparren sind die geneigten H\u00f6lzer des Dachstuhls, w\u00e4hrend die Dachlatten parallel zum Boden angebracht werden. Der Begriff \u201eBlendrahmen-Seitenst\u00fccke\u201c werde im tats\u00e4chlichen Sprachgebrauch sowie vom Fachmann im Stand der Technik dahingehend verstanden, dass damit lediglich die L\u00e4ngsseiten des Blendrahmens gemeint seien und nicht etwa auch die Querst\u00fccke des Blendrahmens. Die Blendrahmen-Seitenst\u00fccke seien immer an den quer verlaufenden Dachsparren zu befestigen. In der Einbauanleitung der Beklagten werde aber nur beschrieben, wie die Montagewinkel unter Einsatz der Flachdorne an den Blendrahmen-Querst\u00fccken und den Dachlatten befestigt w\u00fcrden (Seite 9 der Einbauanleitung). Dagegen sei der Einsatz der Montagewinkel an den Blendrahmen-Seitenst\u00fccken bzw. Dachsparren so beschrieben, dass hierbei die Flachdorne gar nicht \u2013 wie vom Klagepatent beschrieben &#8211; in die Nuten der Blendrahmen-Seitenst\u00fccke eingef\u00fchrt w\u00fcrden (Seite 5 der Einbauanleitung). In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ausgef\u00fchrt, f\u00fcr eine solche Verwendung seien die Montagewinkel der Beklagten auch gar nicht geeignet, da die Einbautiefe des Dachfensters dann nicht genau an die Dicke der Dachlatten angepasst werden k\u00f6nnte. Eine solche Anpassung sei aber erforderlich, weil sonst die vorgefertigte Dachabdeckung, die die Dichtigkeit zwischen Blendrahmen und Dach sicherstellen solle, nicht in der richtigen L\u00e4nge auf dem Dach zu liegen komme.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch das Merkmals 1 verwirklicht.<br \/>\nDabei kann dahinstehen, ob der Fachmann den Begriff \u201eBlendrahmen-Seitenst\u00fcck\u201c tats\u00e4chlich dahingehend versteht, dass damit nur die L\u00e4ngsseiten eines Blendrahmens bezeichnet werden, so dass sich das Klagepatent nur auf eine Montage auf den Dachsparren, die regelm\u00e4\u00dfig mit diesen L\u00e4ngsseiten der Blendrahmen verbunden werden, beziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Denn das Merkmal 1 ist auch dann erf\u00fcllt, wenn der Fachmann unter den Begriff \u201eBlendrahmen-Seitenst\u00fccke\u201c tats\u00e4chlich lediglich die L\u00e4ngsseiten des Blendrahmens fasst. Denn vorliegend k\u00f6nnen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Montagewinkel durchaus auch an den L\u00e4ngsseiten angebracht werden, und zwar auch in der Weise, dass die Flachdorne in eine der entsprechenden Halterungsnuten gesteckt werden. Weil diese M\u00f6glichkeit besteht, ist Merkmal 1 erf\u00fcllt, auch wenn die Beklagten ihren Kunden diese Art des Einsatzes der Montagewinkel nicht ausdr\u00fccklich empfiehlt. Denn f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung eines Vorrichtungsanspruchs reicht es aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zu erreichen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH GRUR 2006, 399, 401 &#8211; Rangierkatze). Es kommt nicht darauf an, ob die die Patentf\u00e4higkeit begr\u00fcndenden \u00fcberragenden Eigenschaften auch tats\u00e4chlich genutzt werden (BGH GRUR 1991, 436, 441 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 14 Rn. 41).<br \/>\nUnstreitig ist vorliegend, dass die Flachdorne \u2013 entgegen der Einbauanleitung auf Seite 5 \u2013 auch bei der Befestigung an den L\u00e4ngsseiten in die Halterungsnuten gesteckt werden k\u00f6nnen. Die Beklagte bestreitet lediglich, dass die Flachdorne bei dieser Art der Verwendung zugleich die Funktion einer Positionierungshilfe erf\u00fcllen, um die Einbauh\u00f6he der Dachabdeckung anzupassen.<br \/>\nDarauf kommt es aber nicht an. Denn jedenfalls erreicht der Fachmann dann, wenn er die Flachdorne in die Halterungsnuten steckt, eine rundum gleichm\u00e4\u00dfige Montage des Dachfl\u00e4chenfensters. Mehr als eine solche gleichm\u00e4\u00dfige Positionierung des Dachfl\u00e4chenfensters erm\u00f6glicht aber das Klagepatent und auch die darin gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform nicht. Die gleichm\u00e4\u00dfige Positionierung wird dadurch erreicht, dass die Flachdorne an den verschiedenen Montagewinkeln jeweils in dieselbe Halterungsnut gesteckt werden. Eine solche gleichm\u00e4\u00dfige und \u201ezuverl\u00e4ssig ausgerichtete\u201c Positionierung zu erm\u00f6glichen, macht sich das Klagepatent zur Aufgabe, und auch nur diese Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent. Dagegen ist nicht Voraussetzung des Patentanspruchs, dass mit Hilfe der Flachdorne eine Positionierung in einer ganz bestimmten, und zwar einer der Dicke der Dachlatten entsprechenden Einbautiefe erm\u00f6glicht werden kann. Eine Verma\u00dfung mit Hilfe einer an dem Montagewinkel aufgebrachten Messskala ist in dem Klagepatent nicht vorgesehen. Dem Fachmann ist bei der Lekt\u00fcre des Klagepatents klar, dass mit der darin beschriebenen Lehre nicht gew\u00e4hrleistet ist, dass die Dacheindeckung passt. Das Klagepatent macht n\u00e4mlich keinerlei Aussage dazu, in welche der verschiedenen Nuten die Flachdorne gesteckt werden sollen. Sollte die Dacheindeckung nicht passen, kann der Fachmann daher dazu \u00fcbergehen, diese Eindeckung vor Ort zuzuschneiden. Diese M\u00f6glichkeit hat der Fachmann auch, wenn er die Winkelst\u00fccke der Beklagten auf den Dachsparren in der Weise einsetzt, dass die Flachdorne in eine der Halterungsnuten des Blendrahmen greifen. Das Merkmal 1 ist damit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 2. c. Nach Ansicht der Beklagten ist dieses Merkmal nicht erf\u00fcllt, weil die von den Beklagten vertriebenen Montagewinkel keine Halterungsl\u00f6cher zur Aufnahme von in \u201etragende Dachteile\u201c einzutreibenden Halterungselementen aufweisen w\u00fcrden. Die Dachlatten, an denen die Montagewinkel nach der Einbauanleitung befestigt w\u00fcrden, stellten n\u00e4mlich keine \u201etragenden Dachteile\u201c dar. Dieser Ansicht kann aber nicht gefolgt werden. Denn mit dem Begriff der tragenden Dachteile bezeichnet das Klagepatent jeweils diejenigen Dachteile, an denen das zu befestigende Dachfenster angebracht wird. Dies ergibt sich aus einer funktionsorientierten Auslegung der Patentschrift. Denn Gegenstand des Klagepatents ist es, ein Dachfenster und dessen Befestigung auf dem Dach zu beschreiben. Mit tragenden Dachteilen sind daher im Zusammenhang der Patentanspr\u00fcche jeweils diejenigen Teile gemeint, auf denen das zu befestigende Dachfenster angebracht wird. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 mit dem Begriff des \u201etragenden Dachteils\u201c darauf abstellen will, dass das bezeichnete Bauteil des Daches f\u00fcr die gesamte Dachkonstruktion tragend im Sinne der Statik sein muss, findet sich in der Patentschrift kein Hinweis. Dieses Ergebnis wird best\u00e4tigt durch den Sprachgebrauch in der Beschreibung des Klagepatents, der allein f\u00fcr die Definition auslegungsbed\u00fcrftiger Begriffe ma\u00dfgebend ist (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). In Spalte 3, Zeile 38 spricht das Klagepatent von \u201eDachsparren oder sonstigen tragenden Dachteilen\u201c. Daraus wird deutlich, dass eben auch andere Dachteile wie etwa Dachlatten \u201etragende Dachteile\u201c im Sinne des Klagepatents darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 3. b. Die Beklagten meinen, nach dem Klagepatent m\u00fcssten die Flachdorne an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels des Montagewinkels \u201egetragen\u201c werden. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht der Fall. Dort seien die Flachdorne Teil des zweiten Schenkels und wiesen keine Ber\u00fchrungspunkte mit dem ersten Schenkel auf, w\u00fcrden also nicht von diesem getragen. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Merkmal 3. b. ist erf\u00fcllt.<br \/>\nDer Wortlaut des Klagepatents erfordert lediglich, dass die Flachdorne von dem Montagewinkel getragen werden (und nicht von der Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels), und zwar an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels. Das Merkmal \u201ean der Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels getragen werden\u201c ist so zu deuten, wie es der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der in ihr objektiv offenbarten L\u00f6sung versteht (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 14 Rn. 66). Ma\u00dfgeblicher Fachmann ist, wer \u00fcblicherweise mit einschl\u00e4gigen Entwicklungsarbeiten betraut ist (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 14 Rn. 126). Vorliegend ist dies ein Bauingenieur (FH) oder Dachdeckermeister, der mit den im Stand der Technik vorhandenen Befestigungssystemen f\u00fcr Dachfenster vertraut ist.<br \/>\nDer Fachmann kann der Patentschrift entnehmen, dass sich die Flachdorne derart an den Montagewinkeln befinden m\u00fcssen, dass sich die Winkel durch einfaches Eindr\u00fccken in die passende Halterungsnut des Blendrahmen-Seitenst\u00fccks vorfixieren lassen. Die Flachdorne sollen also so von der Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels abstehen, dass sie in die Halterungsnuten gesteckt werden k\u00f6nnen. Das Klagepatent stellt klar, dass der konkrete Aufbau der Montagewinkel in verschiedener Weise abgewandelt werden kann, solange nur die Flachdorne in einer Ebene symmetrisch beabstandet angeordnet bleiben (Sp. 4, Zeile 14ff). In der gesamten Beschreibung findet sich keine Ausf\u00fchrung dazu, dass die Flachdorne in einer ganz besonderen Weise von dem Montagewinkel gest\u00fctzt &#8211; also \u201egetragen\u201c im umgangssprachlichen Sinne &#8211; werden m\u00fcssten, um ihre Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. In Spalte 4, Zeile 4 bis 6 hei\u00dft es lediglich, die Flachdorne sollten ausgestanzt und einst\u00fcckig umgebogen werden, das hei\u00dft die Flachdorne sollten zur vereinfachten Herstellung aus demjenigen Teil des Metallst\u00fccks herausgetrennt werden, der im rechten Winkel zu den Flachdornen steht (erster Schenkel). Daraus ergibt sich, dass dem im Klagepatent verwendeten Begriff des \u201eTragens\u201c keine Bedeutung beizumessen ist, die \u00fcber ein blo\u00dfes \u201eVorhandensein\u201c oder \u201eAufweisen\u201c hinausgeht.<br \/>\nDas Merkmal 3. b. ist daher dadurch erf\u00fcllt, dass der Montagewinkel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Flachdorne aufweist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMerkmal 3. d.<br \/>\nAuch dieses Merkmal ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Die an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Flachdorne liegen in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene. Der Einwand der Beklagten, wonach ein praktisch orientierter Durchschnittsfachmann sich an dem naheliegenden Verst\u00e4ndnis orientieren werde, dass die Flachdorne und der zweite Schenkel in verschiedenen Ebenen liegen m\u00fcssten, greift nicht durch. Denn der Fachmann kann dem Klagepatent entnehmen, dass es entscheidend darauf ankommt, die Flachdorne in Richtung des zweiten Schenkels vom ersten Schenkel weg anzuordnen, damit der erste Schenkel an dem Blendrahmen-Seitenst\u00fcck anliegen kann und zugleich die Flachdorne in die Halterungsnut gesteckt werden k\u00f6nnen. In der gesamten Beschreibung des Klagepatents finden sich keine Ausf\u00fchrungen, die es f\u00fcr den Fachmann nahe legen w\u00fcrden, einen bestimmten Abstand zwischen den Flachdornen und der Ebene des zweiten Schenkels f\u00fcr erforderlich zu halten. Mit dem Begriff der Parallelit\u00e4t wird vielmehr lediglich klargestellt, dass die Flachdorne derart gebogen werden sollen, dass sie sich zum einen jenseits der von dem zweiten Schenkel abweisenden Stegfl\u00e4che des ersten Schenkel befinden sollen und dass sie zum anderen dieselbe Ausrichtung haben sollen wie der zweite Schenkel. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Merkmale sind ebenfalls erf\u00fcllt. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich dazu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIn Bezug auf den selbstst\u00e4ndigen Patentanspruch 14 ist lediglich das Merkmal 2 (Blendrahmen-Seitenst\u00fcck) zwischen den Parteien streitig. Dieses Merkmal ist jedoch nach der zutreffenden Ansicht der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt. Denn wie bereits unter Ziffer II. 1. ausgef\u00fchrt, kann die von den Beklagten angebotene Ausf\u00fchrungsform in der Weise verwendet werden, dass die Montagewinkel an den L\u00e4ngsseiten der Dachfl\u00e4chenfenster, die nach Ansicht der Beklagten die Blendrahmen-Seitenst\u00fccke darstellen, angebracht werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 14 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<br \/>\nDie Schadensersatzpflicht beginnt jedenfalls ab dem 16.02.1998, als die Beklagte zu 1) ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aufgenommen hat.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG, und die Verletzungsform \u2013 im zuerkannten Umfang \u2013 zu vernichten, \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 636 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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