{"id":5489,"date":"2007-06-14T17:00:16","date_gmt":"2007-06-14T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5489"},"modified":"2016-06-08T09:33:03","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:03","slug":"2-u-13505-bodenablauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5489","title":{"rendered":"2 U 135\/05 &#8211; Bodenablauf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 793<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juni 2007, Az. 2 U 135\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2713\">4b O 218\/04<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen, soweit nicht die Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 130.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt bis zum 3. Mai 2007 562.500,00 \u20ac, seitdem 140.xxx,00 \u20ac.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 102 01 xxx B 4 (Klagepatent, Anlage MBP-C 1). Die Anmeldung erfolgte am 15. Januar 2002. Die Erteilung wurde am 18. M\u00e4rz 2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, die Beklagte verletze ihr Klagepatent durch ihre Brandschutz-Produkte F 100 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und F 200 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben. Mit dem Einspruch hatte die Beklagte geltend gemacht, der Gegenstand des Patentes sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Aufgrund dieses Einspruchsverfahrens hatte das Landgericht D\u00fcsseldorf den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. M\u00e4rz 2005 zun\u00e4chst ausgesetzt. Das Landgericht hatte Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2005, Bl. 207 GA). Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent durch Beschluss vom 2. Juni 2005 (Anlage MBP-C 14) beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss des Bundespatentgerichts hat die Beklagte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Beschluss vom 13. Juni 2006 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen (Anlage MBP-C 14). Mit Schriftsatz vom 28. September 2006 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage (Anlage BB 2) erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren Inhaberin zweier paralleler Gebrauchsmuster (DE 202 20 xxx und DE 202 00 xxx). Aus diesen Schutzrechten geht die Kl\u00e4gerin in gesonderten Verfahren gegen die Beklagte vor (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 6\/04 und 4b O 206\/04). Gegen diese Gebrauchsmuster betreibt die Beklagte das L\u00f6schungsverfahren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2007 (Anlage MBP-C 28) hat die Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung des DPMA f\u00fcr das Gebrauchsmuster 202 00 xxx die auf Anspr\u00fcche 6 und 7 bezogenen L\u00f6schungsantr\u00e4ge zur\u00fcckgewiesen und das Gebrauchsmuster insoweit aufrecht erhalten. Eine Entscheidung bzgl. des Gebrauchsmusters 202 20 xxx steht noch aus. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat bzw. hatte die Verletzungsverfahren bez\u00fcglich der Gebrauchsmuster ausgesetzt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 7 in Anspruch genommen. Die Anspr\u00fcche 1 und 7 lauteten in ihrer urspr\u00fcnglichen Fassung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper (8) und einen Stutzen (9) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Brandschutzvorrichtung eine \u2013 vor und nach einer Montage des Bodenablaufs (1) \u2013 in den Ablaufrohrstutzen (3) steckbare oder an dem Ablaufrohrstutzen (3) anordnenbare, diesen verl\u00e4ngernde durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, und dass an der Innenseite (10) des Glockenk\u00f6rpers (8), gegen\u00fcber einer Einlauf\u00f6ffnung (12) des Ablaufrohrstutzens (3), wenigstens ein Zusatz-Brandschutzelement (11) angeordnet ist, welches den Glockenk\u00f6rper (8) von innen gegen Hitzeeinfluss thermisch isoliert;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nBodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper (8) und einen Stutzen (9) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen (9) des Geruchsverschlusses (7) steckbare mit ihm fest verbundene durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren hat das Bundespatentgericht auf entsprechende Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin hin das Patent mit einem nebengeordnetem Anspruch 6, der auf dem beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen vorherigen Anspruch 7 beruht, aufrechterhalten. Die Kl\u00e4gerin hat die Klage vor dem Landgericht insoweit zur\u00fcckgenommen und st\u00fctzt ihre vorliegende Klage nun auf den \u2013 neuen &#8211; Anspruch 6. Dieser hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Bodenablauf (1) mit einem Ablaufrohrstutzen (3) und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7) angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper (8) und einen Stutzen (9) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen (9) des Geruchsverschlusses (7) steckbare mit ihm fest verbundene durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement (4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht ist.<\/p>\n<p>Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruchs 6 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zwischen den Parteien nicht im Streit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, die Klage sei \u201eunzul\u00e4ssig\u201c, weil ihr der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegenstehe. Die Kl\u00e4gerin habe sich die Patenterteilung erschlichen, da sie gegen die ihr im Patenterteilungsverfahren obliegende Verpflichtung zur Wahrheit und Vollst\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 124 PatG versto\u00dfen habe. Die Beklagte bezieht sich dabei insbesondere auf das Nichtvorlegen eines Auszuges aus dem \u201eHandbuch des Sanit\u00e4rinstallateurs\u201c (Anlage B 4) im Erteilungsverfahren. Sie hat weiter geltend gemacht, der Schutzgegenstand des Klagepatents sei weder neu noch erfinderisch. Mit R\u00fccksicht auf das damals noch nicht rechtskr\u00e4ftige Einspruchsverfahren hat sie hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits beantragt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Erlass des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom<br \/>\n2. Juni 2005, mit dem das Klagepatent weitgehend aufrechterhalten worden ist, eine weitere Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Beklagte \u2013 unter Aufnahme eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts und Abweisung der Klage im \u00fcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBodenabl\u00e4ufe mit einem Ablaufrohrstutzen und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt und dabei den Bodenablauf gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare Brandschutzkartusche aufweist oder die Brandschutzkartusche mit dem Stutzen des Geruchsverschlusses fest verbunden ist, die Brandschutzkartusche durchstr\u00f6mbar ist, die Brandschutzkartusche wenigstens ein Brandschutzelement aufweist, die Brandschutzkartusche im unteren Teil des Stutzens angebracht ist;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBrandschutzvorrichtungen f\u00fcr einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen die Brandschutzvorrichtung sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung ausdehnt, dabei den Bodenablauf gasdicht verschlie\u00dft, im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist, und bei denen die Brandschutzvorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses steckbare Brandschutzkartusche aufweist und die Brandschutzkartusche mit den Stutzen des Geruchsverschlusses fest verbunden ist, die Brandschutzkartusche durchstr\u00f6mbar ist, die Brandschutzkartusche wenigstens ein Brandschutzelement aufweist, die Brandschutzkartusche im unteren Teil des Stutzens angebracht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2004 begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur bez\u00fcglich 1. a)),<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere der Angabe der Anzahl der Zugriffe auf die entsprechende Internet-Werbung,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns unter Einschluss der Angabe des Gemeinkostenanteils f\u00fcr die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Ziffer 1.,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin einen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. I. 1. bezeichneten und seit dem 18.04.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, aufgrund der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Einspruchsverfahren, in dem dieses das Klagepatent aufrechterhalten habe, bestehe keine Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Eine Aussetzung des Rechtsstreites sei damit nicht veranlasst. Der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung greife nicht durch, da dieser voraussetze, dass die Kl\u00e4gerin in subjektiver Art und Weise gegen die Verpflichtung zur Wahrheit versto\u00dfen habe, was sich jedoch nicht feststellen lasse.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, im nunmehr anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da sich aus einer Kombination des Gebrauchsmusters GM 79 31 xxx (Anlage BB 3 = Anlage B 1 zur Nichtigkeitsklage, Anlage B 19 im Verletzungsverfahren, Entgegenhaltung D 1 im Einspruchsverfahren) in Verbindung mit dem Gebrauchsmuster DE 297 12 xxx(Anlage BB 3 = Anlage B 2 zur Nichtigkeitsklage = Anlage D 22 im Einspruchsverfahren) erweisen werde, dass das Klagepatent nicht die hinreichende Erfindungsh\u00f6he aufweise. Die Kombination dieser beiden Druckschriften sei dem Fachmann nahe gelegt und f\u00fchre zwingend und ohne jede erfinderische T\u00e4tigkeit zum Anspruch 6 des Klagepatents. Die Beklagte beruft sich dabei auf den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts vom<br \/>\n8. Februar 2005 sowie ein privates Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 11. Dezember 2006 (Anlage BB 7). Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt sie weiterhin den Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung f\u00fcr gegeben.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. Mai 2007 vor dem Senat hat die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben und sich verpflichtet es zu unterlassen, klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bodenabl\u00e4ufe, ausgef\u00fchrt wie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen etc. Wegen der Einzelheiten der Erkl\u00e4rung wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. Mai 2007 (Bl. 422 GA) Bezug genommen. Sodann haben die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der Unterlassungsanspruchs<br \/>\n\u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>das am 17. November 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und die Klage, soweit der Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung sowie den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dem Klagepatent steht weder der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 124 PatG entgegen, noch ist eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO geboten, weil eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr best\u00fcnde, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, nicht besteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Bodenablauf mit einem Ablaufrohrstutzen und einer Brandschutzvorrichtung, welche sich im Brandfall gasdicht verschlie\u00dft, wobei im Bodenablauf ein Geruchsverschluss angeordnet ist, der einen Glockenk\u00f6rper und einen Stutzen aufweist.<\/p>\n<p>Nach den Brandschutzanforderungen m\u00fcssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass u. a. einer Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Bei Wand- oder Deckendurchbr\u00fcchen f\u00fcr haustechnische Installationsleitungen, insbesondere Rohrdurchf\u00fchrungen oder \u2013leitungen und Bodenabl\u00e4ufen, sind dabei bautechnische Ma\u00dfnahmen in Form von Brandabschottungen vorgesehen. Diese tragen daf\u00fcr Sorge, dass es im Brandfall zu keiner Ausbreitung von Feuer in benachbarte Brandabschnitte kommen kann. Die Erf\u00fcllung der entsprechenden Bestimmungen der einzelnen Landesbauordnungen bez\u00fcglich des baulichen Brandschutzes erfordert Ma\u00dfnahmen, die bei einem Neubau von vornherein ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Da sie in der Bauphase bereits bekannt sind, k\u00f6nnen sie relativ leicht realisiert werden. Anders ist es bei Bauobjekten, bei denen Brandschutzvorrichtungen nachger\u00fcstet werden m\u00fcssen. Ein Nachr\u00fcsten, etwa bei bereits eingegossenen Abl\u00e4ufen, ist nur mit gr\u00f6\u00dferem Aufwand m\u00f6glich, d. h. die bereits installierten Bodenabl\u00e4ufe m\u00fcssen in der Regel komplett demontiert werden. Die Nachr\u00fcstung ist daher ein aufwendiger und kostenintensiver baulicher Eingriff. Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Bodenablauf aufzuzeigen, der bei Erf\u00fcllung der Brandschutzvorschriften kosteng\u00fcnstig und nachr\u00fcstbar ist. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 6 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein Bodenablauf (1), der<br \/>\na. einen Ablaufrohrstutzen (3) und<br \/>\nb. eine Brandschutzvorrichtung aufweist.<br \/>\nc. Die Brandschutzvorrichtung dehnt sich im Brandfall durch Hitzeeinwirkung aus.<br \/>\ni. Durch das Ausdehnen verschlie\u00dft sie den Bodenablauf (1) gasdicht.<br \/>\nd. Im Bodenablauf (1) ist ein Geruchsverschluss (7) angeordnet, der<br \/>\ni. einen Glockenk\u00f6rper (8) und<br \/>\nii. einen Stutzen (9) aufweist.<\/p>\n<p>2. Die Brandschutzvorrichtung<br \/>\na. weist eine durchstr\u00f6mbare Brandschutzkartusche (2) auf.<br \/>\ni. Die Brandschutzkartusche (2) ist in den Stutzen (9) steckbar<br \/>\noder<br \/>\nii. ist mit den Stutzen (9) fest verbunden.<br \/>\nb. Die Brandschutzkartusche (2) weist wenigstens ein Brandschutzelement (4) auf.<br \/>\nc. Die Brandschutzkartusche (2) ist im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht vorliegend nicht im Streit.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer auf \u00a7 124 PatG gest\u00fctzte Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung ist nicht zul\u00e4ssig, solange in einem Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden kann, das Patent sei zu Unrecht erteilt worden (vgl. hierzu vor allem Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl.,<br \/>\nS. 900, 901; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 7. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 7; Benkard\/Scharen, PatG,<br \/>\n10. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 70). Jedenfalls ist der Einwand unerheblich, der konkrete Pr\u00fcfer h\u00e4tte das Patent nicht erteilt, wenn ihm bestimmte Fakten nicht vorenthalten worden w\u00e4ren, sofern diese verschwiegenen Fakten objektiv eine Patenterteilung nicht h\u00e4tten verhindern k\u00f6nnen. Im \u00fcbrigen kann in der Sache auf die Ausf\u00fchrungen des Landgericht verwiesen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung nach 148 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he angesichts des vorliegenden Standes der Technik so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he nicht finden l\u00e4sst. Blo\u00dfe Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen hingegen eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Au\u00dferdem muss der dem Verletzungsgericht vorgelegte Stand der Technik dem Klagepatent n\u00e4her stehen, als der im Patenterteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigte Stand der Technik. Zwar ist die Frage der Aussetzung des Verletzungsstreits in zweiter Instanz dann unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil zu Gunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Jedoch ist eine Aussetzung auch dann nur veranlasst, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; (Senat, Mitt. 1997, 257 \u2013 Steinknacker).<\/p>\n<p>Es ist nicht hinweisend wahrscheinlich, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat im Einspruchsverfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2005 die Neuheit des Patentes bejaht (MBP-C14, S. 8 oben). Dies wird auch von der Beklagten nicht beanstandet (vgl. auch das Privatgutachten Prof. Klingsch (Anlage BB 7).<\/p>\n<p>Zur Erfindungsh\u00f6he gilt folgendes: Das Verletzungsgericht hat ein erteiltes Patent, dessen Erfindungsh\u00f6he von den dazu berufenen Stellen bejaht worden ist, grunds\u00e4tzlich zu beachten; blo\u00dfe Zweifel an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen eine Aussetzung nicht rechtfertigen. Bez\u00fcglich der von der Beklagten als relevant erachteten Schriften DE-GM 79 31 xxx (Anlage BB 3 = B 19 = D 22 ) und DE-GM 297 12 xxx(Anlage BB 4) haben sowohl das Bundespatentgericht (Anlage MBP\u2013C 14) als auch das DPMA mit Beschluss vom 9. Januar 2007 (Anlage MBP\u2013C 28) die Erfindungsh\u00f6he mit zumindest vertretbarer Begr\u00fcndung bejaht. Offensichtliche Fehler sind insoweit nicht erkennbar. In Kenntnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mag es nahe liegen, die Merkmale des Anspruchs 6 in verschiedenen Schriften zu finden. Das ist aber eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtungsweise. Gerade die Argumentation des DPMA in seinem Beschluss vom 9. Januar 2007 (in Anlage MBP-C28, S. 8 ff.) zeigt dies; die dort gegebene Begr\u00fcndungslinie erscheint zutreffend zu sein. Jedenfalls besteht kein Anlass, diese sachkundige \u00c4u\u00dferung durch eine abweichende wertende Betrachtung des Verletzungsgerichts zu ersetzen.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2007 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 97 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens soweit sie den f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtsstreits betreffen, waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung aus den oben ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unterlegen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung orientiert sich an dem noch vollstreckbaren Ausspruch zur Auskunft und Rechnungslegung (ca. 10% des Streitwerts) und den gesch\u00e4tzten vollstreckungsf\u00e4higen Kosten.<\/p>\n<p>Der Streitwert war nach erfolgter Erledigungserkl\u00e4rung entsprechend herabzusetzen, wobei der Senat angesichts der verbleibenden Laufzeit des Patents davon ausgeht, dass auf den erledigten Teil des Rechtsstreits ca. \u00be des in der Berufungsinstanz verbliebenen Streitwerts entfallen.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 793 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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