{"id":5483,"date":"2007-06-28T17:00:28","date_gmt":"2007-06-28T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5483"},"modified":"2016-06-08T09:33:11","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:11","slug":"2-u-13205-mixer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5483","title":{"rendered":"2 U 132\/05 &#8211; Mixer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 791<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2007, Az. 2 U 132\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=377\">4a O 273\/04<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 24. November 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 750.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 749 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend einen in einem Rohr angeordneten Mischer. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 21. Juni 1995 eingereicht und am 27. Dezember 1996 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. Januar 2001 bekannt gemacht worden. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Statischer Mischer mit mehreren in einem Rohr (10) hintereinander angeordneten Mischelementen (1, 1\u00b4), die quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet Umlenkscheiben (30, 30\u00b4) mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4, 4\u00b4) sowie Teilumlenkscheiben (3, 3\u00b4) aufweisen, wobei auf der Zu- und Abstr\u00f6mseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg (2, 2\u00b4) vorgesehen ist, der Trennsteg der Zustr\u00f6mseite sich mit dem Trennsteg der Abstr\u00f6mseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung gesehen \u2013 jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe abdeckt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 als Explosionszeichnung zwei aufeinander folgende Mischelemente und den ihnen zugeordneten Rohrabschnitt, in dem die Mischelemente zwei Str\u00f6mungskan\u00e4le bilden, die Figuren 2 bis 4 Mischelemente mit in unterschiedliche Richtungen geneigten Teilumlenkscheiben und Figur 8 Mischelemente in einem Rohr mit quadratischem Querschnitt, wobei m\u00f6gliche Abweichungen von den in Anspruch 1 beschriebenen Formgebungen dargestellt werden, insbesondere einzelne Trennstege und Teilumlenkscheiben, die nicht eben und einzelne Stege, die mit zus\u00e4tzlichen Elementen zur Str\u00f6mungslenkung und\/oder zur Verst\u00e4rkung versehen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. und 2., deren Direktoren die Beklagten zu 3. und 4. sind, vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Produktbezeichnungen \u201eX\u201c den \u201eX1 Mixer und den \u201eX2 Mixer\u201c in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen; die Ausgestaltung der einzelnen hintereinander im Rohr angeordneten Mischelemente geht aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung des als Anlage K 3 vorgelegten Prospektes, der als Anlage K 6 von der Kl\u00e4gerin zu den Akten gereichten Skizze und den als Anlagen WKS 28 \u00fcberreichten Bilddarstellungen hervor. Zur weiteren Erl\u00e4uterung legt die Kl\u00e4gerin ein Muster (Anlage K 5), eine mit Ma\u00dfangaben versehene schematische Zeichnung zweier Mischelemente in dem zugeordneten Rohrabschnitt und als Anlage K 15 eine weitere mit Ma\u00dfangabe versehene Zeichnung vor, w\u00e4hrend die Beklagten vergr\u00f6\u00dferte Modelle und als Anlagen B 10 und B 11 Fotografien dieser Modelle eingereicht haben.<\/p>\n<p>Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich ist, sind die einst\u00fcckig ausgebildeten Mischelemente gedanklich in 6 geometrische Bauteile zerlegbar, n\u00e4mlich zwei dreieckige Platten und vier keilf\u00f6rmige Teilk\u00f6rper, wobei jeweils zwei Teilk\u00f6rper mit ihrer Neigung um 90\u00b0 versetzt zueinander angeordnet sind und aneinander gesetzt ein (Teil-)Umlenkelement bilden. Die dreieckigen Platten bilden zwischen den Umlenkelementen Str\u00f6mungskan\u00e4le und trennen die Teilstr\u00f6me voneinander. Die Neigungswinkel der schr\u00e4g verlaufenden Fl\u00e4chen gegen\u00fcber der Str\u00f6mungsrichtung liegen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von mehr als 45\u00b0 und weniger als 90\u00b0; die L\u00e4ngsausdehnung eines einzelnen Umlenkelementes betr\u00e4gt einen Bruchteil des Rohrdurchmessers.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den Vertrieb von Mischern mit derartigen Mischelementen das Klagepatent verletzt und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die einzelnen Umlenkelemente seien trotz ihrer doppelkeilf\u00f6rmigen Ausbildung Umlenkscheiben bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Durch die geringe Ausdehnung der Umlenkelemente in L\u00e4ngsrichtung werde wie von der Erfindung angestrebt der Leervolumenanteil erh\u00f6ht und Kunststoffmaterial bei der Herstellung eingespart. Hilfsweise hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, die Umlenkelemente verwirklichten die klagepatentgesch\u00fctzte Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die Umlenkelemente der angegriffenen Mischer seien keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben, sondern wegen ihrer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dicken Ausbildung keilf\u00f6rmige Umlenkk\u00f6rper, die bis auf ihre verk\u00fcrzte Ausf\u00fchrung dem in der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rterten US-Patent 3 051 453 (Anlage B 1) entspr\u00e4chen. W\u00e4hrend das Klagepatent zur Ausbildung einer Scheibe voraussetze, dass Vorder- und R\u00fcckseite an allen Punkten den gleichen Abstand voneinander einhielten und die Dicke um mindestens den Faktor 10 kleiner als die L\u00e4nge und Breite sei, sei die Dicke bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden nur um den Faktor 0,4 kleiner. Die Teilk\u00f6rper n\u00e4hmen etwa 26 % des zugeordneten Rohrvolumens ein und behafteten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit denselben Nachteilen, wie sie das Klagepatent am Stand der Technik bem\u00e4ngele. Mangels Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit der von den angegriffenen Gegenst\u00e4nden benutzten Abwandlung werde die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt; der angegriffene Gegenstand sei gegen\u00fcber dem Stand der Technik auch keine patentf\u00e4hige Erfindung.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 24. November 2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der technischen Lehre des Klagepatents verneint und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Mischer h\u00e4tten keine Umlenk-, bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne der Erfindung. Ihre Umlenkelemente best\u00fcnden wie vom Klagepatent abgelehnt aus zwei keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rpern, von denen zwei jeweils um 90\u00b0 gegeneinander versetzt seien und aneinander gesetzt jeweils eines der beiden Teilumlenkelemente bildeten. Die Elemente seien auch nach den Ma\u00dfangaben der Kl\u00e4gerin nicht flach und ihre Dicke nicht um ein Vielfaches geringer als ihre Breite. Mangels Gleichwirkung verwirklichten die angegriffenen Vorrichtungen die technische Lehre des Klageschutzrechtes auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln; ihre Umlenkelemente bewirkten keine Reduzierung des Materialvolumens, wie sie das Klagepatent fordere. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe verkannt, dass auch Umlenk- bzw. Teilumlenkelemente mit schr\u00e4g zueinander verlaufenden Vorder- und R\u00fcckseiten Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben im Sinne des Klagepatentanspruches 1 sein k\u00f6nnten. Solche Umlenk- und Teilumlenkscheiben h\u00e4tten auch die angegriffenen Mischer, abweichend von den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatentes seien die Umlenkelemente lediglich dicker und mit gegeneinander geneigten Ebenen ausgef\u00fchrt. Letztlich h\u00e4tten aber auch die angegriffenen Gegenst\u00e4nde, wie sich aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage WKS 28 ergebe, in H\u00f6he der Kreuzung ihrer Trennstege d\u00fcnne scheibenf\u00f6rmige Abschnitte mit parallelen Seiten, auf die dann die keilf\u00f6rmigen Teilelemente zur Str\u00f6mungslenkung entsprechend Unteranspruch 11 aufgesetzt seien.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreiche die beiden entscheidenden Vorteile der Erfindung. Die flache Ausbildung der Umlenkelemente vermindere den Materialverbrauch und erm\u00f6gliche eine k\u00fcrzere Ausbildung des Mischers. Das verwirkliche die Erfindung wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>statische Mischer mit mehreren in einem Rohr hintereinander angeordneten Mischelementen, die quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnete Umlenkelemente mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen sowie Teilumlenkelemente aufweisen, wobei auf der Zu- und Abstr\u00f6mseite jedes Umlenkelements mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg vorgesehen ist, der Trennsteg der Zustr\u00f6mseite sich mit dem Trennsteg der Abstr\u00f6mseite kreuzt, jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt und \u2013 in Str\u00f6mungsrichtung gesehen \u2013 jedes Umlenkelement die Ausnehmungen des nachfolgenden Umlenkelements abdeckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I, 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.Januar 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe \u2013 jeweils unter Hinzuf\u00fcgung der Produktbezeichnungen und der Teilenummern \u2013<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 24. Februar 2001 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 27. Januar 1997 bis zum 23. Februar 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. f\u00fcr die vorstehend zu I.1. begangenen und in der Zeit ab dem 24. Februar 2001 begangenen Handlungen Schadenersatz zu leisten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und f\u00fchren unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Die Scheibe im Sinne des Klagepatentes m\u00fcsse m\u00f6glichst d\u00fcnn ausgebildet sein, ihre Dicke d\u00fcrfe bezogen auf die gesamte Umlenkscheibe nicht weniger als etwa um den Faktor 20 und bezogen auf die jeweiligen Teilumlenkscheiben nicht weniger als um den Faktor 10 kleiner als die L\u00e4nge und Breite sein. Soweit Unteranspruch 11 auf den Scheiben zus\u00e4tzliche Elemente zur Verst\u00e4rkung oder Str\u00f6mungslenkung vorsehe, d\u00fcrften sie nicht die gesamte Fl\u00e4che der Scheibe bedecken. Soweit Anspruch 13 nicht ebene Scheiben vorsehe, seien auch hier nur solche Formen gemeint, bei denen die Unebenheiten nur geringe Teilfl\u00e4chen beanspruchten und Vorder- und R\u00fcckseite grunds\u00e4tzlich parallel zueinander verliefen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze dagegen vom Klagepatent abgelehnte Keilk\u00f6rper, wie sie aus dem Stand der Technik vorbekannt seien, wenn auch verk\u00fcrzt und mit flacher geneigt. Das entspreche der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form. Die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Wirkung werde nicht erreicht. Das Klagepatent wolle den Materialvolumenanteil der Mischelemente in demjenigen Rohrabschnitt, in dem sie angeordnet seien, auf 10 bis 20 % reduzieren, w\u00e4hrend die Mischelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weiterhin den vom Klagepatent als zu hoch angesehenen Volumenanteil von 25,6 bzw. rund 26 % erreichten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten nicht zu, denn die angegriffenen statischen Mischer verwirklichen die technische Lehre des Klagepatentes weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Vorrichtungsanspruch 1 einen statischen Mischer, der in einem Rohr angeordnet ist und mindestens ein Mischelement oder einen Mischk\u00f6rper umfasst. Zu den Anwendungsgebieten derartiger statischer Mischer geh\u00f6rt u.a. das Vermischen von Zwei-Komponenten-Klebern. Im Gegensatz zu dynamischen Mischern, bei denen die Mischelemente \u2013 etwa Propeller, Rotorbl\u00e4tter oder lose Mischk\u00f6rper wie Mischkugeln \u2013 durch die zu vermischenden Substanzen bewegt werden, sind die Mischelemente statischer Mischer station\u00e4r in einem Geh\u00e4use oder Rohr angeordnet und bilden in dem zugeordneten Rohrquerschnitt verengte Kan\u00e4le, durch die zu vermischenden Substanzen \u2013 etwa Fl\u00fcssigkeiten oder Gase \u2013 hindurchgepresst werden. Hierbei werden die einzelnen in aller Regel jeweils einer Komponente des Mischgutes entsprechenden Teilstr\u00f6me zun\u00e4chst getrennt eingeleitet und an Umlenkelementen vorbeigef\u00fchrt. Sodann werden Teilstr\u00f6me zusammengef\u00fchrt, die im Ausgangsstrom nicht nebeneinander lagen, wieder getrennt und nach abermaligem Umlenken erneut mit anderen bisher nicht nebeneinander liegenden Teilstr\u00f6men zusammengebracht. Dieser Mischvorgang wiederholt sich an jedem der in dem Mischer vorhandenen und hintereinander angeordneten Mischelemente. Statische Mischer sind regelm\u00e4\u00dfig Einwegartikel, die nach Gebrauch entsorgt werden.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs\u00e4tze 0002 und 0003), ist aus der US-Patentschrift 3 051 453 (Anlage B 1), deren Figur 4 nachstehend wiedergegeben wird, ein statischer Mischer in einem quadratischen Rohr bekannt, in dem mehrere Mischk\u00f6rper (10, 11; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Figurendarstellung) \u2013 sie werden auch als Y-Mischk\u00f6rper bezeichnet \u2013 linear und versetzt zueinander angeordnet sind. Diese Mischk\u00f6rper setzen sich geometrisch aus 4 keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rpern und zwei dreieckigen Platten zusammen. In der in Figur 4 der \u00e4lteren Druckschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsform haben die Keile die Form eines l\u00e4ngs der Diagonale einer Seitenfl\u00e4che halbierten W\u00fcrfels, und je zwei Keile, der eine gegen\u00fcber dem anderen mit seiner geneigten Fl\u00e4che um 90\u00b0 gedreht, bilden jeweils einen zusammenh\u00e4ngenden Teilk\u00f6rper. Die beiden Platten bilden Trennw\u00e4nde zwischen zwei Kan\u00e4len, durch die die zu vermischenden Substanzen geleitet werden. Diese Kan\u00e4le verengen sich kontinuierlich in einem ersten durch die Schr\u00e4gfl\u00e4che eines Teilk\u00f6rpers gebildeten konfusorartigen Abschnitt und erweitern sich hinter der engsten Stelle in einem zweiten durch die zweite Schr\u00e4gfl\u00e4che des jeweiligen Teilk\u00f6rpers gebildeten diffusorartigen Abschnitt in einer um 90\u00b0 gedrehten Ebene wieder kontinuierlich. Ein durch den Mischk\u00f6rper flie\u00dfendes Medium erf\u00e4hrt eine Umformung, durch die sich die Anzahl der Teilschichten verdoppelt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. 0004), sind aus der Literaturstelle \u201eH. Br\u00fcnemann, G. John, Mischg\u00fcte und Druckverlust statischer Mischer mit verschiedenen Bauformen\u201c (Chemie-Ing.-Techn. 1971, S. 348 [Anl. K 8]) analoge Mischk\u00f6rper mit vier Kan\u00e4len \u2013 sog. ISG-Mischk\u00f6rper \u2013 mit kreisf\u00f6rmigen Querschnitten bekannt. Mischer mit ISG-Mischk\u00f6rper erzeugen in einem zu mischenden und aus zwei Komponenten bestehenden Medium 8 Teilschichten.<\/p>\n<p>An beiden vorbekannten Mischk\u00f6rpern wird in der Klagepatentschrift beanstandet (Abs\u00e4tze 0003 und 0005), sie ben\u00f6tigten zu ihrer Herstellung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel Material, dessen Volumen mindestens 25 bis 30 % des zugeordneten Rohrvolumens einnehme; au\u00dferdem seien die Mischk\u00f6rper in Str\u00f6mungsrichtung relativ lang, n\u00e4mlich ungef\u00e4hr so lang wie der Rohrdurchmesser (Abs. 0005). Der hohe Anteil der vorbekannten Mischk\u00f6rper bzw. Mischelemente am Rohrvolumen wird ersichtlich gerade ihrer Keilform zugeschrieben. Der Wert von 25 \u2013 30 % des dem Mischk\u00f6rper zugeordneten Rohrvolumens errechnet sich, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat einleuchtend und unwiderlegt vorgetragen haben, daraus, dass zwei w\u00fcrfel \u2013 oder quaderf\u00f6rmige K\u00f6rper von etwa jeweils \u00bc des Rohrvolumens insgesamt ein solches von etwa 50 % beanspruchen, welches durch den Einsatz keilf\u00f6rmiger Umlenkk\u00f6rper auf etwa die H\u00e4lfte reduziert wird, wobei diesem Anteil noch derjenige der Trennw\u00e4nde hinzuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Abs. 0006), einen Mischer zu schaffen, dessen Mischk\u00f6rper aus weniger Material herstellbar sind. Wie der Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann im Anschluss an die von der Berufung unbeanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik und der Str\u00f6mungslehre angesehen werden \u2013 insbesondere der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik (Abschnitt 0003, Zeilen 15 und 16) entnimmt, geht es \u2013 soweit Anspruch 1 betroffen ist \u2013 konkreter formuliert darum, den Materialbedarf und damit den Volumenanteil des Mischelementes in Bezug auf den ihm zugeordneten Rohrabschnitt zu verringern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren:<\/p>\n<p>1. Statischer Mischer<br \/>\n2. mit in einem Rohr (10) angeordneten<br \/>\n3. Mischelementen (1,1\u00b4);<br \/>\n3.1 es sind mehrere Mischelemente hintereinander angeordnet;<br \/>\n3.2 die Mischelemente weisen auf:<br \/>\n3.2.1 Umlenkscheiben (30, 30\u2019), die quer zur Str\u00f6mungsrichtung angeordnet und<br \/>\n3.2.2 mit jeweils mindestens zwei Ausnehmungen (4, 4\u00b4) versehen sind, sowie<br \/>\n3.2.3 Teilumlenkscheiben (3,3\u00b4);<br \/>\n3.2.4 in Str\u00f6mungsrichtung gesehen deckt jede Umlenkscheibe die Ausnehmungen der nachfolgenden Umlenkscheibe ab.<br \/>\n3.3 Es sind Trennstege vorgesehen,<br \/>\n3.3.1 und zwar auf der Zu- und der Abstr\u00f6mseite jeder Umlenkscheibe mindestens ein von Rohrwand zu Rohrwand gehender Trennsteg,<br \/>\n3.3.2 wobei der Trennsteg der Zustr\u00f6mseite sich mit dem Trennsteg der Abstr\u00f6mseite kreuzt und<br \/>\n3.3.3 jeder Trennsteg auf jeder Seite an genau eine Ausnehmung angrenzt.<\/p>\n<p>Aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns besteht der Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre darin, die wegen ihres hohen Materialverbrauches und ihres hohen Anteils am Rohrvolumen abgelehnten vorbekannten keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rper durch Umlenkscheiben und Teilumlenkscheiben zu ersetzen, deren gegen\u00fcber den vorbekannten Keilk\u00f6rpern erheblich d\u00fcnnere Ausbildung den Materialbedarf wesentlich verringert und den Leervolumenanteil des dem jeweiligen einzelnen Mischelement zugeordneten Rohrabschnittes auf \u00fcber 80 bis 90% erh\u00f6ht. Die Umlenkscheiben mit ihrem hohen Volumenanteil am Rohrquerschnitt nehmen nur sehr wenig L\u00e4nge des Mischelementes in Anspruch, w\u00e4hrend seine \u00fcbrige L\u00e4nge auf die H\u00f6he der Trennstege entf\u00e4llt, die zufolge ihrer d\u00fcnnen Ausbildung den weitaus gr\u00f6\u00dften Teil des Rohrquerschnittes frei lassen.<\/p>\n<p>Es kann in diesem Zusammenhang nur um das Volumen desjenigen Rohrabschnittes gehen, in dem das jeweilige Mischelement angeordnet ist. Die f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Mischelement ben\u00f6tigte Rohrabschnittsl\u00e4nge kann nicht mit derjenigen verglichen werden, die man im Stand der Technik f\u00fcr die Unterbringung eines bekannten Mischelementes ben\u00f6tigte. Die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene technische Lehre ist nicht auf eine Verk\u00fcrzung des einzelnen Mischelementes gerichtet. Das ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann schon aus einem Vergleich des Patentanspruches 1 mit Unteranspruch 5, denn erst im Anspruch 5 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (Abs. 0006, Zeilen 28, 29) wird f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrung angegeben, die L\u00e4nge des Mischelementes sei kleiner als der gr\u00f6\u00dfte Rohrdurchmesser, vorzugsweise kleiner als dessen H\u00e4lfte. Die L\u00e4nge des erfindungsgem\u00e4\u00dfen in Anspruch 1 beschriebenen Mischelementes wird nicht nur durch die in Str\u00f6mungsrichtung sehr kurze Umlenkscheibe bestimmt, sondern auch durch die H\u00f6he der Trennstege, die wie die Trennw\u00e4nde im Stand der Technik Bestandteil des einzelnen Mischelementes sind. Die Trennstege k\u00f6nnen, da Anspruch 1 \u00fcber das Ma\u00df ihrer Erstreckung in Str\u00f6mungsrichtung keine Angaben enth\u00e4lt, eine beliebige H\u00f6he aufweisen. Dass die Trennstege Bestandteil des Mischelementes sind, erkennt der Durchschnittsfachmann auch anhand der Unteranspr\u00fcche 8 und 9, aus denen sich ergibt, dass der Abstand zwischen benachbarten Mischelementen durch Beabstandung ihrer Trennstege voneinander hergestellt werden kann (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. 0021 und 0026 und Figur 8), und auch die \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsbeispiele gehen davon aus, dass die Mischelemente aus Umlenkscheiben und Trennstegen bestehen (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0016, 0019, 0020 und 0026, dort insbesondere S. 4, Zeilen 26 und 27). Dass die L\u00e4nge des Mischelementes mit von der H\u00f6he seiner Trennstege abh\u00e4ngt, ist auch der Grund daf\u00fcr, dass das einzelne Mischelement wie in Abs. 0006 der Klagepatentschrift beschrieben dank seiner besonderen Form entsprechend Unteranspruch 5 wesentlich k\u00fcrzer als bisher ausgebildet werden kann (n\u00e4mlich dann, wenn auch die H\u00f6he der Trennstege entsprechend gering gew\u00e4hlt wird), aber nicht unbedingt so ausgebildet sein muss, sondern auch h\u00f6here Trennstege verwendet werden k\u00f6nnen. Die Vorteilsangabe, der Leervolumenanteil im Bereich des Mischelementes erh\u00f6he sich auf \u00fcber 80 \u2013 90%, verdeutlicht dem Durchschnittsfachmann ebenfalls, dass auf der L\u00e4nge des jeweiligen Mischelementes dessen Anteil am Rohrvolumen reduziert werden soll, indem zus\u00e4tzlich zu den naturgem\u00e4\u00df ohnehin d\u00fcnnwandig ausgebildeten Trennstegen nunmehr auch die Umlenkscheiben verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig d\u00fcnn bemessen werden und keine insbesondere in Str\u00f6mungsrichtung ausgedehnten volumin\u00f6sen K\u00f6rper mehr darstellen sollen.<\/p>\n<p>Die Trennstege haben auch im Rahmen der klagepatentgesch\u00fctzten technischen Lehre nicht die Funktion, die Umlenkscheiben voneinander zu beabstanden, sondern sollen \u00e4hnlich wie die Trennw\u00e4nde der vorbekannten Y-Mischk\u00f6rper Str\u00f6mungsteiler bilden, die das hindurchgef\u00fchrte Medium in Teilstr\u00f6me aufteilen und diese Teilstr\u00f6me durch voneinander getrennte Kanalabschnitte leiten. Dass sie keine Abstandhalter sind, verdeutlicht die Patentbeschreibung mit ihren Ausf\u00fchrungen, zwischen den Mischelementen \u2013 bestehend aus (Teil)Umlenkscheiben und Trennstegen \u2013 k\u00f6nnten auch Abst\u00e4nde vorgesehen sein (Abs. 0021). Eine Abstandhalterfunktion der Trennstege ist nicht notwendig, weil die Mischelemente ohnehin ortsfest in dem ihnen zugeordneten Rohrabschnitt befestigt \u2013 etwa bei einer Herstellung im Spritzgie\u00dfverfahren materialeinheitlich angeformt \u2013 sind, wobei die Klagepatentschrift als selbstverst\u00e4ndlich voraussetzt, dass die Umlenkscheiben mit ausreichendem Abstand voneinander platziert werden, damit die mit ihren Ausnehmungen und Teilumlenkscheiben jeweils in Str\u00f6mungsrichtung versetzt zueinander angeordneten benachbarten Umlenkscheiben den Durchfluss des Mediums nicht behindern.<\/p>\n<p>Die \u2013 nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe 3 angeordneten \u2013 Umlenkscheiben setzen sich zusammen aus Teilumlenkscheiben und Ausnehmungen, wobei die von den Ausnehmungen nicht erfassten Bereiche die Teilumlenkscheiben bilden. Was nach der Lehre des Klagepatentes eine \u201eScheibe\u201c ist, wird weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung definiert. Die Anspr\u00fcche und die Beschreibung geben dem Durchschnittsfachmann aber Hinweise, welche Ausgestaltung und welche Eigenschaften eine den Merkmalen des Klagepatentanspruches 1 entsprechende Umlenk- bzw. Teilumlenkscheibe haben soll. Die Parteien sind sich zu Recht im Ausgangspunkt dar\u00fcber einig, dass eine Scheibe nicht nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatentes eine geometrische Form beschreibt, deren Dicke um ein Vielfaches geringer ist als die L\u00e4nge und Breite. Die im Einzelfall zu w\u00e4hlende geometrische \u00e4u\u00dfere Form der Teilumlenkscheibe bleibt jedoch weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns \u00fcberlassen. Dies h\u00e4ngt u. a. davon ab, wie der Rohrquerschnitt des Mischers beschaffen ist, ob er entsprechend Unteranspruch 10 quadratisch oder kreisf\u00f6rmig ist oder ob eine andere Gestaltung gew\u00e4hlt wird. Die die Umlenkelemente bildenden Teilumlenkscheiben m\u00fcssen nicht entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 1 eine exakt quer zur Str\u00f6mungsrichtung verlaufende Ebene bilden. Sie k\u00f6nnen auch, wie in den Figuren 2 bis 4 dargestellt und in Abschnitt 0018 beschrieben, zur Querschnittsebene geneigt sein (vgl. auch Unteranspruch 6). Auch in sich selbst brauchen die Teilumlenkscheiben nicht eben zu sein \u2013 Unteranspruch 13 sieht das ausdr\u00fccklich vor \u2013 sondern k\u00f6nnen auch konkave oder konvexe Kr\u00fcmmungen aufweisen. Figur 8 zeigt dementsprechend in sich gebogene Formen von Teilumlenkscheiben. Schlie\u00dflich d\u00fcrfen nach Ma\u00dfgabe des Anspruches 11 \u201ezumindest einzelne\u201c Teilumlenkscheiben \u201ezus\u00e4tzliche\u201c Elemente zur Verst\u00e4rkung oder Str\u00f6mungslenkung aufweisen. Was hierunter zu verstehen ist, verdeutlicht Figur 8 am Beispiel zweier Trennstege, von denen der eine in der Mitte mit einer sich vorw\u00f6lbenden Materialverst\u00e4rkung und der andere an einem Ende mit einer keilf\u00f6rmigen Str\u00f6mungslenkung versehen ist.<\/p>\n<p>Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass der Begriff \u201eScheibe\u201c zwar ein breites Formenspektrum umfasst, jedoch ist dem Durchschnittsfachmann insbesondere aufgrund der in der Beschreibungseinleitung ge\u00e4u\u00dferten Kritik am Stand der Technik klar, dass jedenfalls die vorbekannten keilf\u00f6rmigen Teilk\u00f6rper nicht als \u201eScheiben\u201c im Sinne des Anspruches 1 angesehen werden k\u00f6nnen. Abgesehen von den in Unteranspruch 11 genannten zus\u00e4tzlichen Elementen zur Verst\u00e4rkung oder Str\u00f6mungslenkung zeichnet sich eine Scheibe dadurch aus, dass alle Punkte, die auf den beiden einander gegen\u00fcberliegenden fl\u00e4chigen Seiten aneinander entsprechenden Positionen liegen, voneinander grunds\u00e4tzlich denselben Abstand haben, die Scheibendicke also \u2013 nur abgesehen von den in Anspruch 11 genannten m\u00f6glichen Zusatzelementen \u2013 \u00fcberall gleich ist. Nichts anderes zeigen die Figuren nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung. Auch wenn es nach Anspruch 11 m\u00f6glich ist, einzelne bis hin zu allen Teilumlenkscheiben mit zus\u00e4tzlichen Elementen zur Verst\u00e4rkung oder Str\u00f6mungslenkung zu versehen, die wie von Figur 8 f\u00fcr einen Trennsteg demonstriert eine keilf\u00f6rmige Erweiterung bilden, schlie\u00dft es die Lehre des Klagepatentes entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenden Auffassung aus, diese keilf\u00f6rmigen Elemente auf die gesamte Umlenkfl\u00e4che auszudehnen. Um ein zus\u00e4tzliches Element handelt es sich nur, wenn sich die keilf\u00f6rmige Erweiterung auf einen kleinen Teil der Umlenkfl\u00e4che beschr\u00e4nkt und die vorstehend beschriebene Form einer d\u00fcnnen Scheibe im wesentlichen erhalten bleibt. Einer Ausdehnung solcher zus\u00e4tzlichen Elemente bis hin zu einer Ausf\u00fchrungsform, bei der wieder ein vom Klagepatent abgelehnter keilf\u00f6rmiger Umlenkk\u00f6rper steht, steht auch das Gebot der Rechtssicherheit entgegen. Dritte, die von der bekannten Keilform Gebrauch machen, m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, nicht aus dem Klagepatent in Anspruch genommen zu werden, das eben diese Keilk\u00f6rper ablehnt, weil deren Verwendung wie dargelegt stets mit dem in der Patentbeschreibung bem\u00e4ngelten hohen Volumenanteil von etwa 25 % verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Ausr\u00fcstung eines statischen Mischers mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mischelementen hat den Vorteil, dass man auf konfusor- oder diffusorartige Kanalabschnitte verzichten kann und dennoch eine hohe Mischg\u00fcte erzielt (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0010). Das Klagepatent schlie\u00dft aber nicht aus, dennoch solche konfusor- oder diffusorartigen Abschnitte zu verwenden; die Figuren 2 \u2013 4 und 8 zeigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konfigurationen mit Verengungen und Aufweitungen, wie sie sich ergeben k\u00f6nnen, wenn aufeinander folgende Mischelemente unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. hierzu Klagepatentschrift Abs. 0017 ff., 0026) etwa Elemente nach Figur 1 und solche nach Figuren 3 und\/oder 4 alternierend aufeinander folgen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Mischer entsprechen dieser Lehre nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheitert daran, dass die Mischelemente weder Umlenkscheiben noch Teilumlenkscheiben im Sinne der Merkmalsgruppe 3.2 und des Merkmals 3.3.1 aufweisen. Die Umlenkk\u00f6rper sind entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keineswegs nur etwas dicker bemessene Scheiben, sondern sie sind als dreidimensionale Mischk\u00f6rper ausgebildet und weisen die aus dem Stand der Technik vorbekannte Keilform auf, die die unter Schutz gestellte technische Lehre gerade ablehnt. Die Beklagten haben unwiderlegt vorgetragen, dass der Volumenanteil des Mischelementes bezogen auf seine Gesamtl\u00e4nge aus Mischk\u00f6rpern und Trennstegen zum zugeordneten Rohrabschnitt ca. 26 % betr\u00e4gt (vgl. Gutachten Prof. Dr. D, Anlage B 15) und damit in der vom Klagepatent als nachteilig bem\u00e4ngelten Gr\u00f6\u00dfenordnung liegt. Sie haben das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat einleuchtend damit begr\u00fcndet, dass sich bei Verwendung keilf\u00f6rmiger Umlenkk\u00f6rper, die den Str\u00f6mungsquerschnitt auf 50 % des Rohrdurchmessers verringern, durch die Halbierung der urspr\u00fcnglichen W\u00fcrfel oder Quader unabh\u00e4ngig von der Ausdehnung in Str\u00f6mungsrichtung bezogen auf die L\u00e4nge der Misch- bzw. Umlenkk\u00f6rper stets Volumenanteile in H\u00f6he etwa der H\u00e4lfte von urspr\u00fcnglich 50 % ergeben, wobei f\u00fcr die Trennstege ein geringf\u00fcgiger Aufschlag hinzuzurechnen ist. Diesen Ausf\u00fchrungen hat die Kl\u00e4gerin nicht widersprochen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Hinweis der Kl\u00e4gerin, die angegriffenen Mischer wiesen \u00fcbereinstimmend mit nach dem Klagepatent gesch\u00fctzten Vorrichtungen mit schr\u00e4g geneigten Umlenkfl\u00e4chen zwischen den konfusor- oder diffusorartigen Abschnitten in H\u00f6he der Trennsteg\u00fcberst\u00e4nde auch Abschnitte mit kontinuierlich bleibendem Str\u00f6mungsquerschnitt auf. Das Klagepatent setzt in Anspruch 1 keine Aufeinanderfolge von Abschnitten mit sich ver\u00e4nderndem oder gleichbleibendem Str\u00f6mungsquerschnitt voraus, sondern lehrt, die wegen ihres gro\u00dfen Materialvolumenanteils nachteiligen keilf\u00f6rmigen Umlenkk\u00f6rper durch Umlenkscheiben zu ersetzen und auf diese Weise Material einzusparen. Dadurch, dass zwischen keilf\u00f6rmigen Umlenkk\u00f6rpern Kanalabschnitte mit gleichbleibendem Str\u00f6mungsquerschnitt angeordnet werden, wird ein vorbekannter Mischer nicht zu einem Gegenstand, wie ihn das Klagepatent unter Schutz stellt.<\/p>\n<p>Dass die einzelnen Mischk\u00f6rper k\u00fcrzer ausgebildet sind als bei der aus Figur 4 der genannten US- Patentschrift 3 051 453 bekannten Ausf\u00fchrungsform und als ihr Rohrdurchmesser, gen\u00fcgt zur Erf\u00fcllung der patentierten technischen Lehre nicht. Es geht der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt wurde \u2013 nicht um das Erzielen einer L\u00e4ngenk\u00fcrzung f\u00fcr Mischelement und Rohr, sondern um die Materialersparnis bei der Herstellung der Umlenkelemente und die dadurch erzielbare Verbesserung des Volumenverh\u00e4ltnisses bzw. die Erh\u00f6hung des Leervolumens bezogen auf das einzelne Mischelement.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 3.2 und das Merkmal 3.3.1 werden auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln benutzt. Die bei den angegriffenen Mischern verwirklichte Ausbildung der Umlenkelemente als praktisch \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Mischelementes reichende keilf\u00f6rmige Umlenkk\u00f6rper erzielt, weil ihr Anteil am Rohrvolumen in der vom Klagepatent am Stand der Technik bem\u00e4ngelten Gr\u00f6\u00dfenordnung bleibt, nicht dieselbe Wirkung wie die im Wortsinn des Anspruches 1 beschriebenen Umlenkscheiben, sie waren am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes f\u00fcr den Durchschnittsfachmann demzufolge auch nicht anhand von \u00dcberlegungen, die sich am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche orientieren, als gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel f\u00fcr die in den Anspr\u00fcchen des Klagepatentes gelehrte Umlenk- bzw. Teilumlenkscheiben auffindbar.<\/p>\n<p>Der nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 8. Juni 2007 f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung und veranlasst auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO hierf\u00fcr angeordneten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 791 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. Juni 2007, Az. 2 U 132\/05<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[42,20],"tags":[],"class_list":["post-5483","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2007-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5483","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5483"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5483\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5514,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5483\/revisions\/5514"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5483"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5483"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5483"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}