{"id":548,"date":"2010-05-25T17:00:49","date_gmt":"2010-05-25T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=548"},"modified":"2016-04-20T09:30:20","modified_gmt":"2016-04-20T09:30:20","slug":"4a-o-13109-zugang-aufforderungsschreiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=548","title":{"rendered":"4a O 131\/09 &#8211; Zugang Aufforderungsschreiben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1446<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 25. Mai 2010, Az. 4a O 131\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird, soweit \u00fcber sie noch nicht mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 02.02.2010 entschieden wurde, abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 906 XXX (im Folgenden: Klagepatent) mit Schriftsatz vom 23.04.2009 beim Landgericht D\u00fcsseldorf eine Beschlussverf\u00fcgung beantragt, welche die Kammer mit Beschluss vom 24.04.2009 wegen der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung erlassen hat. Auf Veranlassung der Kl\u00e4gerin wurde diese einstweilige Verf\u00fcgung der Beklagten noch am gleichen Tag auf der Deutschen Messe in Hannover zugestellt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte keine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben hatte, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 17.07.2009 Hauptsacheklage erhoben. Soweit die Kl\u00e4gerin mit dieser Klage Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung sowie die Feststellung des Bestehens von Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen beantragt hat, hat die Beklagte die Klageforderung, noch bevor sie ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, mit Schriftsatz vom 02.02.2010 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Die Kammer hat die Beklagte daraufhin im Wege eines Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 0 906 XXX Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerk\u00f6rper aus Kunststoff und einem den Lagerk\u00f6rper st\u00fctzenden Geh\u00e4use, wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen voll umf\u00e4nglich umschlie\u00dft und der Lagerk\u00f6rper einen sich \u00fcber dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls \u00fcber die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist, der eine \u00d6ffnung des Schlitzes erm\u00f6glicht, so dass der Lagerk\u00f6rper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerk\u00f6rper Mittel zur verdreh- und verschiebesicheren Festlegung aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mittel zur verdrehsicher und verschiebungssicheren Festlegung des Lagerk\u00f6rpers so ausgebildet sind, dass zun\u00e4chst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere bet\u00e4tigbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.05.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<\/p>\n<p>e) sowie f\u00fcr die seit dem 07.05.1999 begangenen, zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>Zugleich hat die Kammer festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 07.05.1999 bis zum 10.12.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.12.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2009 erfolglos auffordern lassen, eine Abschlusserkl\u00e4rung zur rechtskr\u00e4ftigen Beseitigung der Wiederholungsgefahr und zum Anerkenntnis der Schadenersatzanspr\u00fcche abzugeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 3.540,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage, soweit sie \u00fcber den bereits anerkannten Teil hinausgeht, abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet den Zugang des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 24.06.2009. Der durch die Beklagte insoweit benannte Zeuge A sei bei der Beklagten f\u00fcr alle Schutzrechtsangelegenheiten verantwortlich, habe aber ein derartiges Schreiben nie erhalten. Er habe anl\u00e4sslich der Klagezustellung noch bei der zentralen Post und beim zentralen Telefaxeingang nachgefragt, auch dort sei ein entsprechendes Schreiben nicht eingegangen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat, soweit \u00fcber sie noch nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil entschieden wurde, in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung beinhaltenden Schreibens vom 24.06.2009 zu. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens substantiiert bestritten. Da die Kl\u00e4gerin zwar das Schreiben als Anlage K 6 vorgelegt, jedoch keinen Beweis hinsichtlich dessen Zugangs angeboten hat, ist sie insoweit beweisf\u00e4llig geblieben.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 93 ZPO. Nachdem die Beklagte die durch die Kl\u00e4gerin in der Hauptsache unter Ziffern 1. bis 4. geltend gemachte Forderung mit Schriftsatz vom 02.02.2010 sofort anerkannt hat, sind der Kl\u00e4gerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagte keine Veranlassung zur Einreichung einer Hauptsacheklage gegeben hat, \u00a7 93 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass zur Einreichung der Hauptsacheklage ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der Kl\u00e4gerin vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne eine solche Klage nicht zu ihrem Recht kommen. Die Kl\u00e4gerin musste die Beklagte daher grunds\u00e4tzlich vor Einreichung der Hauptsacheklage abmahnen, um der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO zu entgehen (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 ZPO, Rz. 163). Dies ist unstreitig nicht geschehen. Soweit sich die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber darauf beruft, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2009 erfolglos zur Abgabe eines Abschlussschreibens aufgefordert, hat die Beklagte den Zugang dieser Aufforderung substantiiert bestritten. Da die Kl\u00e4gerin dem nicht entgegen getreten ist, ist der fehlende Zugang dieses Aufforderungsschreibens als zugestanden anzusehen, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorherige Abmahnung der Beklagten war auch nicht entbehrlich. Eine Abmahnung ist grunds\u00e4tzlich nur dann unzumutbar und damit entbehrlich, wenn die mit der vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin feststand, dass eine Abmahnung der Beklagten erfolglos bliebe oder sich der Kl\u00e4gerin bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, die Beklagte baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski a. a. O.).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere war eine vorherige Abmahnung auch unter Ber\u00fccksichtigung der vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entbehrlich. Zwar hat die Beklagte keine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben. Von sich aus brauchte die ausl\u00e4ndische Beklagte, der die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung nicht zugegangen war, eine derartige Erkl\u00e4rung jedoch auch nicht abgeben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 02.02.2010 auf 100.000,- EUR, danach auf 3.540,40 EUR sowie das Kosteninteresse aus einem Streitwert von 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1446 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 25. 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