{"id":5479,"date":"2007-03-22T17:00:33","date_gmt":"2007-03-22T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5479"},"modified":"2016-06-08T09:33:23","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:23","slug":"2-u-12805-flechtstuhl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5479","title":{"rendered":"2 U 128\/05 &#8211; Flechtstuhl"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 789<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. M\u00e4rz 2007, Az. 2 U 128\/05<!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 6. Oktober 2005 verk\u00fcndete Schlussurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegen\u00fcber dem Beklagten teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<br \/>\nI.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einfassungen zum Verbinden eines Geflechtes aus gesponnenen Papierschn\u00fcren und mit Papier umwickelten Draht (Loom) mit M\u00f6belrahmen oder Gestellteilen, insbesondere von St\u00fchlen und Liegen,<\/p>\n<p>herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einfassung aus einem Aluminiumprofil besteht, das mindestens eine langgestreckte Nut aufweist, die an mindestens eine der Nutschenkel mit Z\u00e4hnen versehen ist und wobei die Nutschenkel derart zusammenpressbar sind, dass das Geflecht zwischen den Nutschenkeln eingeklemmt wird,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Zeugnisse sowie ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der Einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einen von dieser bezeichneten und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in seinem Eigentum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<br \/>\nII.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten seit dem 8. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<br \/>\nB.<br \/>\nDie weitere Berufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen, soweit gegen den Beklagten Anspr\u00fcche erhoben worden sind.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens und die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren werden zu 90 % dem Beklagten und im \u00fcbrigen der Kl\u00e4gerin auferlegt; von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten und au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin hat der Beklagte jeweils 30 % und die Kl\u00e4gerin jeweils 5% zu tragen.<br \/>\nD.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nE.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist nach ihrem Vorbringen Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand zweier zu Gunsten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers A eingetragenen Schutzrechte, n\u00e4mlich des deutschen Patentes 101 01 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 200 00 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2); beide betreffen eine Einfassung f\u00fcr ein Geflecht aus gesponnenen Papierschn\u00fcren und mit papierumwickeltem Draht (Loom) f\u00fcr M\u00f6bel oder Gestelle. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie in der Berufungsinstanz im vorliegenden Verfahren den Beklagten mit Erm\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers auf Unterlassung uns Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rechnungslegung und Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie in diesem Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 12 des Klagepatentes, das auf einer am 11. Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 17. Januar 2000 eingereichten und am 21. Februar 2002 offengelegten Anmeldung beruht und dessen Erteilung am 29. August 2002 ver\u00f6ffentlicht worden ist, lauten wie folgt:<br \/>\n1.<br \/>\nEinfassung zum Verbinden eines Geflechts aus gesponnenen Papierschn\u00fcren und mit Papier umwickeltem Draht (Loom) mit M\u00f6belrahmen oder Gestellteilen, insbesondere von St\u00fchlen und Liegen, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfassung aus einem Aluminiumprofil (1) besteht, das mindestens eine langgestreckte Nut (4) aufweist, die an mindestens einem der Nutschenkel (5, 6) mit Z\u00e4hnen (7, 7\u00b4) versehen ist und wobei die Nutschenkel (5, 6) derart zusammenpressbar sind, dass das Geflecht (2) zwischen den Nutschenkeln (5, 6) eingeklemmt wird.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nM\u00f6bel oder Gestell aus einem Geflecht (Loom) und Einfassungen nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10.<br \/>\nSchutzanspruch 1 des am 17. Januar 2000 angemeldeten, am 4. Mai 2000 eingetragenen und am 8. Juni 2000 im Patentblatt bekannt gemachten Klagegebrauchsmusters stimmt mit Anspruch 1 des Klagepatentes mit der Ma\u00dfgabe \u00fcberein, dass hinter dem Wort \u201eGestellteilen\u201c der Zusatz \u201einsbesondere von St\u00fchlen und Liegen\u201c fehlt. Schutzanspruch 12 des Klagegebrauchsmusters entspricht w\u00f6rtlich Anspruch 12 des Klagepatentes.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einfassung, und zwar Figur 1 ein entsprechendes Aluminiumprofil vor dem Einlegen und Einklemmen eines Geflechtes, Figur 2 ein solches mit eingeklemmtem Geflecht und Figur 5 eine zweite Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aluminiumprofils ohne Geflecht, bei der die Z\u00e4hne der Nutschenkel seitlich weiter voneinander beabstandet und versetzt jeweils in den Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Z\u00e4hnen eingreifend angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die B GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte ist und \u00fcber deren Verm\u00f6gen das Amtsgericht Coburg durch Beschluss vom 31. August 2006 (Bl. 398 d.A.) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet hat (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), stellte her und vertrieb St\u00fchle mit einer Aluminiumeinfassung, in deren Nut ein Holzgeflecht eingeklebt ist. Der Querschnitt des Aluminiumprofils entspricht der nachstehenden Abbildung (vgl. Anl. B 4).<\/p>\n<p>Einen derartigen Flechtstuhl bewarb die Insolvenzschuldnerin in der nachstehend wiedergegebenen Anzeige (Anlage K 7). Die Profile bezog sie als Stangenware von der C GmbH; nach entsprechendem Biegen verarbeitete sie diese Profile durch Einf\u00fcgen des Holzgeflechtes zu Flechtst\u00fchlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nach ihrem Vorbringen die Aluminiumeinfassung eines am 3. Februar 2003 von der Insolvenzschuldnerin stammenden derartigen Flechtstuhles entsprechend der als Anlage K 12 vorgelegten Fotografie in einzelne Abschnitte zers\u00e4gt; zu diesen Abschnitten geh\u00f6rt das als Anlage K 8 vorgelegte Muster \u2013 Ausschnitt 01 -, das aus dem hinteren Bereich des Flechtstuhls ausges\u00e4gt wurde und in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 12 mit \u201eX\u201c bezeichnet ist. Die Profilnut ist in diesem Segment zusammengedr\u00fcckt und klemmt das Geflecht ein.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die vorstehend beschriebene Einfassung verletze die Klageschutzrechte. Sie hat dem Landgericht die Insolvenzschuldnerin und den jetzigen Beklagten in Anspruch genommen und die Anspr\u00fcche 1 und 12 der Klageschutzrechte geltend gemacht, die sie f\u00fcr wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht h\u00e4lt.. Sie hat ausgef\u00fchrt: dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform statt eines Geflechtes aus Loom eines aus Weidenstreifen einfasse, f\u00fchre aus dem Schutzbereich nicht hinaus. Aus der Sicht der Erfindung sei die Wahl des Geflechtmaterials nebens\u00e4chlich; der Hinweis auf die Verbindung mit einem Loom-Geflecht sei eine reine Zweckangabe. Zumindest in demjenigen Teilbereich, in dem sich der Segmentausschnitt gem\u00e4\u00df Anlage K 8 befunden habe, habe der Beklagte bzw. die Insolvenzschuldnerin die Nutschenkel zusammen gepresst, um durch Einklemmen des Geflechtes die zu seinem Herausziehen n\u00f6tigen Kr\u00e4fte zu erh\u00f6hen. Hilfsweise werde insoweit eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln geltend gemacht. Im Berufungsrechtszug hat der Senat das Verfahren betreffend die gegen die Insolvenzschuldnerin erhobenen Anspr\u00fcche nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 15. Februar 2007 abgetrennt.<br \/>\nDer Beklagte hat eine Verwirklichung der schutzbeanspruchten technischen Lehre in Abrede gestellt und geltend gemacht, das in Anspruch 1 der Klageschutzrechte genannte Loom-Geflecht sei nicht mit den bei den angegriffenen M\u00f6beln verwendeten langfaserigen Holzstreifengeflechten vergleichbar. Papiergarne, wie sie f\u00fcr Loom-Geflechte verwendet w\u00fcrden, seien d\u00fcnn und biegsam; einerseits passten sie sich der Form des zwischen den Klemmz\u00e4hnen gebildeten Nutspaltes an, andererseits k\u00f6nne man sie nur mit bestimmten Spezialklebern verarbeiten. Das Holz des Geflechtes sei relativ dick und breit, lege sich im Nutspalt nicht um die Klemmz\u00e4hne herum und sei bei Wechselbelastungen des Geflechtes Scherkr\u00e4ften ausgesetzt. Es d\u00fcrfe auf keinen Fall zwischen den Nutz\u00e4hnen eingeklemmt werden, weil dies zu Besch\u00e4digungen durch Kerbdr\u00fccke quer zur L\u00e4ngsfaser f\u00fchren k\u00f6nne. Ein Zusammenpressen der Nutschenkel nach Einlegen des Geflechtes sei auch nicht m\u00f6glich. Die Befestigung mit Hilfe eines Klebers verwirkliche die zum Stand der Technik geh\u00f6rende Lehre des deutschen Gebrauchsmusters 297 10 420 (Anlage B 2). Soweit die jeweils in Anspruch 1 der Klageschutzrechte angegebenen Merkmale verwirklicht w\u00fcrden, n\u00e4mlich eine Einfassung als Aluminiumprofil mit einer langgestreckten und mindestens an einem ihrer Schenkel gezahnten Nut vorhanden sei, sei dies aus dem Stand der Technik vorbekannt. Da auch das Einklemmen des Geflechtes in der Nut zum Stand der Technik geh\u00f6re, sei der Rechtsbestand der Klageschutzrechte sehr zweifelhaft.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus habe die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen, dass das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 8 aus einem von der Insolvenzschuldnerin hergestellten M\u00f6belst\u00fcck stamme. Diese habe bei der Herstellung der angegriffenen St\u00fchle stets darauf geachtet, dass das Einfassungsprofil an keiner Stelle zusammengepresst werde; im Fertigungsprozess werde ein Flachstahl in die Nut eingelegt, damit diese beim Umbiegen des Profils ihre lichte Weite behalte. In diesem Zustand habe auch der an die Kl\u00e4gerin gelangte Flechtstuhl den Betrieb der Insolvenzschuldnerin verlassen.<br \/>\nDas Landgericht hat, zun\u00e4chst die Klage, soweit sie urspr\u00fcnglich noch gegen eine weitere Person gerichtet war, durch Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 20. Januar 2004 rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Sodann hat es Beweis erhoben; es hat Zeugen vernommen (vgl. die Sitzungsniederschrift vom 4. M\u00e4rz 2004, Bl. 151 ff. d.A.). und ein schriftliches Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Dr. D aus Witten (Bl. 209 ff. d.A.) eingeholt. Anschlie\u00dfend hat es durch Schlussurteil vom 6. Oktober 2005 auch die gegen die Insolvenzschuldnerin und den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Es meint, eine Verletzung der Klageschutzrechte lasse sich nicht feststellen. Anspruch 1 der Klageschutzrechte setze nach seinem Wortlaut die Verbindung der dort beschriebenen Einfassungen mit einem darin eingeklemmten Geflecht voraus. Anspruch 12 stelle dagegen speziell ein M\u00f6bel oder ein Gestell aus einem Geflecht und Einfassungen nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10 unter Schutz. Dass das Geflecht des angegriffenen Gegenstandes auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten in der Nut eingeklemmt worden sei, habe die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen werde das Geflecht durch Kleber in der Nut gehalten. Dass es zus\u00e4tzlich auch eingeklemmt worden sei, habe der Sachverst\u00e4ndige ausgeschlossen, insbesondere weil das Geflecht an allen Stellen von den Nutw\u00e4nden beabstandet sei. Das als Anlage K 8 vorgelegte Musterst\u00fcck weise zwar augenscheinlich sich in das Geflecht einschneidende Nutschenkelenden auf, der Kl\u00e4gerin sei der Nachweis jedoch nicht gelungen, dass das Geflecht an dieser Stelle bereits eingeklemmt gewesen sei, als die Beklagte den betreffenden Stuhl am 3. Februar 2003 an die Testk\u00e4uferin geliefert habe. Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass dies erst nachtr\u00e4glich geschehen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Schlussurteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos erhobenen Anspr\u00fcche weiter, soweit sie auf den jeweiligen Anspruch 1 der Klageschutzrechte gest\u00fctzt werden; Gegenstand des Klageangriffs ist nunmehr die Einfassung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Landgericht habe verkannt, dass das Kennzeichen des jeweiligen Anspruchs 1 nur eine Zusammenpressbarkeit der Nutschenkel verlange, aber nicht voraussetze, dass das Geflecht tats\u00e4chlich unter deren Zusammenpressung eingeklemmt werde. Das entsprechende Merkmal enthalte nur eine Funktions- und Zweckangabe, von der im Einzelfall kein Gebrauch gemacht werden m\u00fcsse. Aus der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 gehe im \u00fcbrigen hervor, dass das dort dargestellte Profil nach den Angaben der Insolvenzschuldnerin gefertigt worden sei. Darin liege eine gemeinschaftlich mit dem Produktionsunternehmen begangene Herstellung. Au\u00dferdem habe die Insolvenzschuldnerin bzw. der Beklagte diese Gegenst\u00e4nde in unzul\u00e4ssiger Weise zur Herstellung der erstinstanzlich angegriffenen Flechtst\u00fchle gebraucht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ngegen\u00fcber dem Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und zu erkennen wie geschehen,<br \/>\nallerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass der Verwendungszweck der angegriffenen Einfassungen mit \u201ezum Verbinden eines Geflechtes aus Weidenstreifen mit M\u00f6belrahmen oder Gestellen\u201c angegeben wird und die Klage sich auch gegen die Benutzungshandlungen \u201eAnbieten\u201c, \u201eIn Verkehr bringen\u201c oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen\u201c richtet.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO<br \/>\ngegen Sicherheitsleistung abzuwenden,<br \/>\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.<br \/>\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Allerdings h\u00e4lt er die Klageschutzrechte auch deshalb f\u00fcr nicht verletzt, weil sich ihr Schutzbereich nach seiner Ansicht auf die in Anspruch 1 ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Geflechte aus gesponnenen Papierschn\u00fcren und mit papierumwickeltem Draht beschr\u00e4nkt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wegen der dort verwendeten Holzgeflechte nicht erfasst. Die angegriffenen Aluminiumeinfassungen seien nicht zum Zusammenpressen der Nutschenkel ausgelegt, jedenfalls nicht in Kurven. F\u00fcr den Fall einer Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln wird geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6re zum freien Stand der Technik. Die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 habe der Designer im Auftrag der Insolvenzschuldnerin erstellt. Mit dieser Zeichnung sei ein geeignetes Herstellungsunternehmen gesucht worden. Die Profilma\u00dfe seien dann gemeinsam vom Designer, dem Herstellerunternehmen und dem Beklagten bzw. der Insolvenzschuldnerin festgelegt und von dieser gezeichnet worden.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig; in der Sache ist sie begr\u00fcndet, soweit der Beklagte daf\u00fcr in Anspruch genommen wird, dass er mitt\u00e4terschaftlich mit der Insolvenzschuldnerin die angegriffenen Einfassungen hergestellt, gebraucht und zum Zwecke dieses Gebrauchens eingef\u00fchrt bzw. besessen und die Insolvenzschuldnerin dazu bestimmt hat, derartige Handlungen zu begehen. Dadurch, dass er sie dazu veranlasst hat, sich Aluminiumprofile der angegriffenen Art von dem in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 genannten Herstellerunternehmen C GmbH fertigen zu lassen und zusammen mit diesem und dem Designer die Abmessungen des Profils festgelegt hat, ist der auch an den Herstellungshandlungen des in der Zeichnung angegebenen Unternehmens beteiligt. Die so hergestellten Profile hat die Insolvenzschuldnerin gebraucht, indem sie sie zun\u00e4chst zu den angegriffenen Einfassungen und anschlie\u00dfend zu Flechtm\u00f6beln mit einem Weidengeflecht verarbeitet hat; sp\u00e4testens nach Erhalt der Strangprofile und bis zu deren Weiterverarbeitung hat die Insolvenzschuldnerin die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zum Zwecke des Gebrauchens dessen.<br \/>\nDass der Urteilsausspruch zu I.1. abweichend vom Antrag nicht die Verwendung zum Einf\u00fcgen eines Weidenholzgeflechtes in Bezug nimmt, sondern auf die zuvor gegebene Verbindbarkeit mit einem Loom-Geflecht abstellt, tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Kl\u00e4gerin die hier in Rede stehenden Einfassungen nicht mehr deshalb angreift, weil sie als Bestandteil der von der Insolvenzschuldnerin gefertigten Flechtm\u00f6bel ein Weidengeflecht aufnehmen, sondern weil die Einfassungen nach ihrer Ansicht in der Schutz beanspruchenden Weise verwendbar sind und bis zum Einkleben des Holzgeflechtes auch ein Loom-Geflecht einklemmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nGegen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestehen keine Bedenken. Durch den als Anlage K 6 vorgelegten Lizenzvertrag vom 25. Februar 2003 ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Gegenstand der Klageschutzrechte geworden, wobei mit dem Hinweis auf die \u201evorstehend bezeichneten Schutzrechte\u201c in dem Lizenzvertrag die in der auf denselben Tag datierten Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungs- und Abtretungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage K 5 benannten Klageschutzrechte gemeint sind. Der Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ist berechtigt, aus dem lizenzierten Schutzrecht folgende Anspr\u00fcche auf Unterlassung, aber auch auf Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Verletzung aus eigenem Rechnung und im eigenen Namen geltend zu machen; f\u00fcr die vor dem Lizenzvertrag entstandenen Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz ergibt sich die Berechtigung der Kl\u00e4gerin aus der bereits erw\u00e4hnten Abtretungserkl\u00e4rung. Dass der als Schutzrechtsinhaber eingetragene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin beide Vertr\u00e4ge als Insich-Gesch\u00e4fte gleichzeitig im eigenen Namen und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin abgeschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Durch beide Vereinbarungen werden der Kl\u00e4gerin lediglich rechtliche Vorteile zugewandt, und auf solche Rechtsgesch\u00e4fte ist \u00a7 181 BGB nach seinem Normzweck, Sch\u00e4digungen des Vertretenen durch bestehende Interessenkonflikte zu vermeiden, nicht anwendbar.<\/p>\n<p>B.<br \/>\n1.<br \/>\nDie \u2013 nachstehend anhand der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten \u2013 Klageschutzrechte betreffen mit ihrem jeweiligen Anspruch 1 eine Einfassung von zum Verbinden eines Geflechts aus gesponnenen Papierschn\u00fcren und mit papierumwickelten Draht (Loom) f\u00fcr M\u00f6bel oder Gestellteile.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. 0002), wurden solche Geflechte im Stand der Technik mit N\u00e4geln, Klammern oder Verklebungen am Rahmen fixiert und die Befestigungskanten mit geflochtenen B\u00e4ndern desselben Materials abgedeckt, um die Verbindung zwischen Geflecht und M\u00f6belrahmen zu verdecken. Das hat jedoch den Nachteil, dass die frei sichtbare Einfassung der Befestigungskante leicht besch\u00e4digt werden kann und die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr solche M\u00f6bel stark eingeschr\u00e4nkt werden (Klagepatentschrift, Abs. 0003).<br \/>\nIn der aus dem deutschen Gebrauchsmuster 78 03 912 (Anlage K 3) bekannten als Rahmen f\u00fcr St\u00fchle dienenden Profilschiene (1; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der \u00e4lteren Druckschrift) wird ein Gewebe oder anderes biegsames Material (10) in einer langgestreckten Nut (4) fixiert. Da die Schenkel dieser Nut nicht zusammenpressbar sind, ben\u00f6tigt man eine zus\u00e4tzliche elastische Klemmleiste (5), deren Spalt (7) das Gewebe aufnimmt und durch das Hineinschieben der Leiste in die Nut das Gewebe fixierend zusammengepresst wird. Daran wird bem\u00e4ngelt, die zus\u00e4tzliche Klemmleiste verursache einen erh\u00f6hten Fertigungs- und Montageaufwand, und es fehlten Z\u00e4hne, die das Geflecht sicher halten (Klagepatentschrift, Abs. 0004).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine sichere Einfassung f\u00fcr derartige Geflechte \u2013 n\u00e4mlich f\u00fcr die eingangs genannten Loom-Geflechte f\u00fcr M\u00f6bel oder Gestelle zu schaffen, bei der die Kanten einerseits sicher aufgenommen und gesch\u00fctzt sind und andererseits die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die M\u00f6bel oder Gestelle erweitert werden (Klagepatentschrift, Abs. 0005). Sicher befestigen bedeutet dabei nicht nur, dass die Nut die Geflechtkante aufnimmt und sie vor Besch\u00e4digungen sowie den Benutzer vor Verletzungen sch\u00fctzt (vgl. Abs. 0003 und 0007 der Klagepatentschrift), sondern verlangt auch eine ausreichend starke Fixierung in der Nut, die eine hinreichende Belastbarkeit des Geflechts gew\u00e4hrleistet, damit dieses bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch des M\u00f6bels als Sitzm\u00f6bel oder Liege nicht aus der Einfassung herausgezogen werden kann (vgl. Klagepatentschrift, Abs. 0007 a.E.).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe soll die in Anspruch 1 der Klageschutzrechte beschriebene Vorrichtung folgende Merkmale miteinander kombinieren (nur im Klagepatent enthaltene und im Klagegebrauchsmuster fehlende Angaben sind kursiv gedruckt):<br \/>\n1.<br \/>\nEs handelt sich um eine Einfassung zum Verbinden eines Geflechts aus gesponnenen Papierschn\u00fcren und mit papierumwickeltem Draht (Loom) f\u00fcr M\u00f6bel oder Gestellteile, insbesondere von St\u00fchlen und Liegen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Einfassung besteht aus einem Aluminiumprofil.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Aluminiumprofil weist mindestens eine langgestreckte Nut auf.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Nut ist an mindestens einem der Nutschenkel mit Z\u00e4hnen versehen.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Nutschenkel sind derart zusammenpressbar, dass das Geflecht zwischen den Nutschenkeln eingeklemmt wird.<br \/>\nWie der Durchschnittsfachmann einem Vergleich der vorstehenden Merkmalskombination mit dem Stand der Technik entnimmt, will die Erfindung das aus dem Gebrauchsmuster 73 08 912 bekannte Einklemmen des Gewebes in einer Profilnut bei einer Befestigung von Loom-Geflechten grunds\u00e4tzlich beibehalten, aber die Art und Weise, wie die Klemmwirkung erzeugt wird, verbessern. Anstatt eine das Gewebe aufnehmende elastische Klemmleiste durch Hineinschieben in eine starre Profilnut zu schlie\u00dfen, soll nunmehr eine Leiste aus bleibend verformbarem Aluminium verwendet werden, deren Nut nach dem Einlegen des Gewebebandes durch Verformen ihrer Schenkel dauerhaft das Gewebe einklemmend verschlossen wird (Klagepatentschrift, Abs. 0017).<br \/>\nDie vorstehende Merkmalskombination betrifft entgegen der Auffassung des Landgerichts die Einfassung f\u00fcr sich allein und nicht das komplette M\u00f6belst\u00fcck, bestehend aus Einfassung und Gewebe, das erst Gegenstand des in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemachten Anspruches 12 ist. Sie setzt auch nicht die Verbindung von \u2013 beliebigen Zwecken dienenden \u2013 Einfassungen und einem Geflecht voraus. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann bereits der Formulierung des Anspruches 1 in dessen Merkmal 1 und dem ersten Satz der einleitenden Beschreibung, wonach die Erfindung eine Einfassung f\u00fcr ein Geflecht bzw. zum Verbinden eines Geflechts mit M\u00f6belrahmen oder Gestellteilen betrifft. Durch die Ausgestaltung der Einfassung sind die eingangs erw\u00e4hnten am Stand der Technik kritisierten Nachteile bedingt, und dementsprechend geht die Aufgabenstellung der Schutz beanspruchenden Erfindung dahin, eine sichere Einfassung zu schaffen. Dementsprechend befassen sich die zur L\u00f6sung dieser Problemstellung erfindungsgem\u00e4\u00df vorgeschlagenen weiteren Merkmale 2 bis 5 ebenso wie die Ausf\u00fchrungsbeispiele und Figurendarstellungen nur mit der erfindungsgem\u00e4\u00df besonderen Ausgestaltung dieser Einfassung. Auch die Angabe \u201ezum Verbinden eines Geflechts&#8230;\u201c in Merkmal 1 gibt nicht vor, dass die unter Schutz gestellte Einfassung ein solches Geflecht enthalten muss, sondern benennt nur die Funktion, die sie auszu\u00fcben geeignet sein muss, n\u00e4mlich ein Loom-Geflecht aufzunehmen und dieses mit M\u00f6belrahmen oder Gestellteilen zu verbinden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgabe \u201ezum Verbinden&#8230;\u201c keine unbeachtliche Zweckangabe, sondern weist den Durchschnittsfachmann an, die Einfassung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so auszugestalten und die Merkmale 2 bis 5 des Anspruches 1 so umzusetzen, dass der hergestellte Gegenstand den in Merkmal 1 angegebenen Gebrauchszweck erf\u00fcllen kann. Das gilt etwa f\u00fcr die Bemessung der Profilwandst\u00e4rke, die einerseits ein Zusammenpressen erm\u00f6glichen m\u00fcssen, ohne dass das Profil am Nutgrund bricht; andererseits muss die bewirkte Verformung bleibend sein, damit das Geflecht auch bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Belastung dauerhaft in der Einfassung eingeklemmt bleibt und etwa durch eine auf dem Flechtstuhl sitzende Person nicht herausgezogen wird (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 53 bis 56, Spalte 2, Zeilen 31 bis 37, Abs\u00e4tze 0007 und 0017 ). Die Vorgabe \u201ezum Verbinden&#8230;\u201c betrifft dar\u00fcber hinaus die Dimensionierung der Nut und der in Merkmal 4 genannten Z\u00e4hne, damit das Geflecht in der Nut auch sicher gehalten wird (vgl. Klagepatentschrift Abs. 0017; Spalte 2, Zeilen 33 bis 39).<br \/>\nIndem Anspruch 1 nur auf die Einfassung abstellt, die zum Verbinden des in Merkmal 1 genannten Loom-Geflechtes geeignet sein muss, wird jeden Zweifel ausschlie\u00dfend klargestellt, dass es im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Hauptanspruches nicht darauf ankommt, ob diese Verbindung tats\u00e4chlich schon hergestellt ist. Gegenteiliges l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht der Anweisung in Merkmal 5 entnehmen, die Nutschenkel derart zusammenpressbar auszubilden, dass das Geflecht zwischen ihnen eingeklemmt wird. Auch hier wird gerade nicht verlangt, dass das Geflecht schon eingeklemmt ist, denn dann w\u00e4ren die Nutschenkel bereits zusammengepresst und nicht mehr zusammenpressbar. Vor diesem Hintergrund ist auch klar, dass der Durchschnittsfachmann die Formulierung \u201eeingeklemmt wird\u201c in Merkmal 5 nicht als Zustandsbeschreibung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes wertet \u2013 dazu m\u00fcsste zumindest der Ausdruck \u201eeingeklemmt ist\u201c verwendet werden -, sondern dass nach seinem Verst\u00e4ndnis nur die M\u00f6glichkeit angesprochen wird, die Einfassung zum Einklemmen eines Loom-Geflechtes zu verwenden. Merkmal 5 nimmt vielmehr dasjenige auf, was schon Merkmal 1 voraussetzt, n\u00e4mlich dass der schutzbeanspruchte Gegenstand zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt dauerhaft klemmend mit einem Loom-Geflecht verbunden werden kann. Im Einklang hiermit beschreiben die Unteranspr\u00fcche 2 bis 10 bevorzugte Ausgestaltungen dieser Einfassung, ohne die Verbindung mit dem Geflecht bereits vorauszusetzen; eine beide Bestandteile umfassende Vorrichtung wird erst in Anspruch 12 unter Schutz gestellt. Dabei soll die Formulierung \u201eM\u00f6bel oder Gestell\u201c s\u00e4mtliche in Betracht kommenden Ausgestaltungen erfassen, so dass es auch zur Erlangung eines umfassenden Schutzes nicht erforderlich ist, Anspruch 1 auf eine schon vorgenommene Verbindung von Einfassung und Geflecht zu beziehen. Dass die Klagepatentschrift insbesondere in den Abs. 0007 und 0017 die Verbindung von Einfassung und Geflecht n\u00e4her beschreibt, soll nur erl\u00e4utern, wie die Verbindung beschaffen ist, die sich ergibt, wenn man die in Anspruch 1 beschriebene Einfassung bestimmungsgem\u00e4\u00df verwendet.<br \/>\nDiese Verbindung braucht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten und des vom Landgericht beauftragten Sachverst\u00e4ndigen keine formschl\u00fcssige zu sein, bei der das eingeklemmte Geflecht die Konfiguration des zwischen den Klemmz\u00e4hnen gebildeten Spaltes einnimmt. Eine solche Ausgestaltung mag entstehen, wenn beide Nutschenkel gezahnt sind und die Z\u00e4hne auf den sich gegen\u00fcberliegenden Schenkeln komplement\u00e4r ineinander greifend mit hinreichend gro\u00dfen Zwischenr\u00e4umen angeordnet sind, so wie es das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 5 der Klagepatentschrift zeigt. Anspruch 1 verlangt dies Ausgestaltung allerdings nicht, sondern l\u00e4sst es gen\u00fcgen, nur einen der beiden Nutschenkel mit Z\u00e4hnen zu versehen. Bei einer solchen Ausf\u00fchrung kann ein Formschluss nur entstehen, wenn die Klemmz\u00e4hne sich, wenn sie das Geflecht gegen die ungezahnte Nutwand dr\u00fccken, gleichzeitig auch in das Geflecht selbst \u201eeingraben\u201c. Auch das wird in Merkmal 5 jedoch nicht verlangt, sondern das \u201eschlichte\u201c Einklemmen und Festhalten gen\u00fcgt. Auch die Klagepatentbeschreibung enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass die Z\u00e4hne zus\u00e4tzlich zu ihrer Klemmwirkung noch einen Formschluss erzeugen m\u00fcssen.<br \/>\nEntspricht eine Einfassung der in Anspruch 1 beschriebenen Konfiguration und ist sie auch im Sinne des Merkmals 5 zum Einklemmen eines Loom-Geflechtes zusammenpressbar, kommt es nicht darauf an, wie sie im Einzelfall verwendet wird. Ebenso wenig verlangen die Klageschutzrechte, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einfassung allein Loom-Geflechte und keine anderen aufnehmen k\u00f6nnen darf. Ebenso bedeutungslos ist es f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung, ob das Geflecht in die unter Schutz gestellte Einfassung nur eingeklemmt oder nur eingeklebt wird oder ob beide Befestigungsarten miteinander kombiniert werden, und es ist auch gleichg\u00fcltig, ob an Stelle eines Loom-Geflechtes ein solches aus Holz oder einem beliebigen anderen Werkstoff in die Profilnut eingelegt wird, solange nur die Eignung zum Einklemmen eines Loom-Geflechtes noch vorhanden ist..<br \/>\n2.<br \/>\nDie vorbeschriebene Merkmalskombination ist schutzf\u00e4hig. Soweit das Klagepatent in Rede steht, er\u00fcbrigt sich eine Diskussion ohnehin, weil keine Nichtigkeitsklage erhoben worden ist. Der Senat hat indessen auch keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\na)<br \/>\nEine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme ist offensichtlich nicht gegeben. Der aus dem deutschen Gebrauchsmuster 297 10 420 vorbekannten Vorrichtung (vgl. Anlage B 2), die allerdings das Einklemmen von Flechtwerk in Nuten offenbart (vgl. dortige Schutzanspr\u00fcche 6 und 8, und Beschreibung S. 6, Zeilen 7 bis 14 in Verbindung mit nachstehender Figur 3), fehlen offensichtlich die Klemmzahnungen an den Nutschenkeln entsprechend Merkmal 4.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie als Anlage B 3 vorgelegte Dokumentation \u00fcber den Gestaltungswettbewerb des deutschen Flechthandwerks \u201eSalix Viminalis\u201c zeigt auf der hier interessierenden S. 6 (nachstehend wiedergegebene linke Abbildung) zwar eine gezahnte Nut, allerdings erfolgt die Fixierung des Geflechtes hier mit Hilfe eines zus\u00e4tzlich in die Nut einzutreibenden ebenfalls gezahnten Keils, so dass es an einer Zusammenpressbarkeit der Nutschenkel im Sinne des Merkmals 5 fehlt.<\/p>\n<p>Da beide Entgegenhaltungen andere Befestigungsarten lehren, enthalten sie auch keinen Hinweis bzw. keine Anregung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, eine Klemmnut mit gezahnten Nutw\u00e4nden zu verwenden, die ohne zus\u00e4tzliche Hilfsmittel ihre Haltefunktion erf\u00fcllen kann. Die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 entspricht mit ihrer zus\u00e4tzlichen Klemmleiste zum Befestigen des Geflechtes im Wesentlichen dem in der zum Klagegebrauchsmuster parallelen Klagepatentbeschreibung als Stand der Technik er\u00f6rterten deutschen Gebrauchsmuster 73 08 912, das erfindungsgem\u00e4\u00df abgelehnt wird, weil die zus\u00e4tzliche Klemmleiste mit einem erh\u00f6hten Fertigungs- und Montageaufwand verbunden ist. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten zu 2. vertretenen Ansicht bot die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters auch keine Veranlassung zu \u00dcberlegungen, den dort gezeigten gezahnten Keil zum Einklemmen des Flechtwerks wegzulassen und die Nutschenkel des verbleibenden Aluminium-Profils zusammen zu pressen. In der Entgegenhaltung wird diese M\u00f6glichkeit nicht erw\u00e4hnt. Da auch nicht geltend gemacht wird, das entgegengehaltene Profil weise unter Einsatz des ebenso wie die Nutw\u00e4nde gezahnten Klemmkeils Funktionsm\u00e4ngel auf \u2013 wogegen im \u00fcbrigen auch die vorhandenen Zahnungen sprechen -, ist keine Veranlassung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann erkennbar, die ihm dort vorgeschlagene technische L\u00f6sung abzu\u00e4ndern, zumal sie von der Jury, die dem Urheber dieses Profils den zweiten Preis zuerkannt hat, als hervorragende technische L\u00f6sung besonders gelobt wird. Wegen der besonders gro\u00dfen Spaltbreite, die sowohl die einzubringenden Weidenflechtb\u00e4nder als auch den Klemmkeil aufnehmen muss, und im Hinblick auf die Ausbildung der Profilstange als Hohlkammerprofil wird der Durchschnittsfachmann auch bef\u00fcrchten, dass das Profil durch ein Zusammenpressen der Nutschenkel unansehnlich verformt wird und seine gestalterisch ausgewogene und ansprechende Form verliert.<br \/>\nc)<br \/>\nAn diesem Ergebnis \u00e4ndert auch die vom Beklagten zuletzt als Anl. BR 2 vorgelegte DD-Patentschrift 300 xxx nichts. Sie offenbart einen (im dortigen nachstehend abgebildeten Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Querschnittsform dem angegriffenen Gegenstand gleichenden) Kunststoffprofilstab mit einer Nut, in die eine Ann\u00e4hfahne zur Verbindung mit dem Polsterstoff eingeschwei\u00dft wird, wobei in der Nut zus\u00e4tzlich Anschwei\u00dfrippen vorhanden sein k\u00f6nnen, die in Fig. 1 zahnf\u00f6rmig aussehen. Auch wenn hierdurch ein formschl\u00fcssiger Verankerungseingriff mit der Ann\u00e4hfahne erreicht werden soll (vgl. BR 2, S. 2 Mitte), findet sich kein Hinweis darauf, dass die Nutschenkel zus\u00e4tzlich zum Verschwei\u00dfen auch noch zusammengepresst werden sollen. Im Gegenteil m\u00fcssen die Nutschenkel hier zum Einziehen der Ann\u00e4hfahne aufgebogen werden und hierzu eine gewisse Flexibilit\u00e4t aufweisen, die einer bleibenden Zusammenpressbarkeit, wie sie das Klagegebrauchsmuster in Schutzanspruch 1 fordert, eher entgegensteht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Beklagte hat die Klageschutzrechte verletzt, in dem er die von ihm geleitete Insolvenzschuldnerin dazu veranlasst hat, erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildete Aluminium-Einfassungen zur Herstellung der von ihr vertriebenen Flechtm\u00f6bel zu nutzen.<br \/>\na)<br \/>\nDas zur Herstellung dieser M\u00f6bel verwendete Aluminiumprofil, dessen vorstehend zu I. bildlich wiedergegebene Querschnittsform der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 entspricht, verwirklicht s\u00e4mtliche in Anspruch 1 des Klagepatentes und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wiedergegebenen Merkmale.<br \/>\nDie Profilstange besteht aus Aluminium und dient als Einfassung (Merkmal 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung); sie weist eine langgestreckte und an beiden Schenkeln gezahnte Nut auf (Merkmale 3 und 4). Dies alles ist anhand der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 ohne weiteres ersichtlich und bedarf keiner vertiefenden Er\u00f6rterungen; \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 2 bis 4 besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten werden auch die Merkmale 1 und 5 erf\u00fcllt. Die Nutschenkel des Aluminiumprofils sind derart zusammenpressbar, dass sie nach einem Zusammenpressen ein Loom-Geflecht einklemmen. Dass die Nutschenkel dieses Profils zusammenpressbar sind, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen in der als Anlage B 7 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Karl-Heinz Endres, ein vor dem Biegeprozess in die Nut zusammen mit Federstahlteilen eingelegter Flachstahl solle verhindern, dass die Rollen der Biegevorrichtung die Nutschenkel beim Biegevorgang zusammendr\u00fccken k\u00f6nnen. Zutreffend hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unwiderlegt darauf hingewiesen, dass Aluminium die Eigenschaft besitzt, nach einem Biegen keinerlei R\u00fcckstellkr\u00e4fte zu entwickeln und diese Biegsamkeit auch zu beabsichtigten Verformungen des angegriffenen Profils genutzt werden kann, etwa dazu, seine Nutschenkel nach dem Biegen der Einfassung zum Einklemmen eines Loom-Geflechtes zusammenzupressen. Best\u00e4tigt wird die Zusammenpressbarkeit dadurch, dass jedenfalls der als Anlage K 8<br \/>\n\u2013 Ausschnitt 01 \u2013 vorgelegte Segmentabschnitt der angegriffenen Einfassung eine Zusammenpressung erfahren hat, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, wer die Schenkel zusammengedr\u00fcckt hat. Dieses Muster widerlegt auch den Einwand des Beklagten, das Pressen besch\u00e4dige die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Einfassung und mache sie unansehnlich; auf seiner Oberfl\u00e4che sind keine Besch\u00e4digungen erkennbar.<br \/>\nb)<br \/>\nAn der Herstellung dieses Aluminiumprofils war der Beklagte \u00fcber die von ihm geleitete Insolvenzschuldnerin als Mitt\u00e4ter beteiligt. Dass die Insolvenzschuldnerin diese Profile von der C GmbH geliefert bekommen hat und nur letztere sie k\u00f6rperlich gefertigt hat, steht dem nicht entgegen. Der Begriff des Herstellens umfasst die gesamte T\u00e4tigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, vom Beginn an und beschr\u00e4nkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt. Nicht dazu geh\u00f6ren allerdings Handlungen, die bei nat\u00fcrlicher Betrachtung nicht schon als Beginn einer Herstellung gelten k\u00f6nnen, wie etwa die blo\u00dfe Anfertigung von Entw\u00fcrfen und Konstruktionszeichnungen (RGSt 11, 241, 242; RG GRUR 1937, 670, 672 \u2013 Rauchfangeinrichtung; Mes, PatG GbMG, 2. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 27, 29; Benkard\/Scharen, PatG GbMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG, Rdnrn. 29 und 32), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Vorbereitungst\u00e4tigkeiten handelt, die f\u00fcr eine sp\u00e4tere Herstellung unumg\u00e4nglich sind. Damit die betreffende Handlung, insbesondere eine mit der Herstellung nur beginnende Handlung, von \u00a7 9 Satz 2 PatG erfasst wird, muss als ihr dem Handelnden zurechenbares Ergebnis feststehen, dass wirklich ein Erzeugnis entsteht, das alle im Patentanspruch festgelegten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufweist. Wer nach eigenen Angaben eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung durch einen Dritten bauen l\u00e4sst, kann deshalb eine Patentverletzung in der Form des Herstellens begehen (RG GRUR 1943, 169, 173 \u2013 Eierbrutapparate; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 62; Benkard\/Scharen, a.a.O., Rdnr. 32), insbesondere wenn er den Ausf\u00fchrenden hierbei \u00fcberwacht und die fertige Vorrichtung \u00fcberpr\u00fcft (vgl. RGZ 124, 368, 371; Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 5. Aufl., \u00a7 33 II.b.1., S 779; Benkard\/Scharen, a.a.O.). Hiervon ausgehend wirkt an der Herstellung eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes mit, wer demjenigen, der das Erzeugnis in einem Produktionsvorgang k\u00f6rperlich schafft, die hierzu notwendigen Werkstattzeichnungen \u00fcberl\u00e4sst (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 295, 299 r.Sp. oben \u2013 Rollwagen). Im Streitfall geht der Beitrag der Insolvenzschuldnerin \u00fcber das blo\u00dfe Anfertigen einer Konstruktionszeichnung hinaus. Wie der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, hat die Insolvenzschuldnerin zun\u00e4chst die Profilgestaltung der angegriffenen Einfassung von einem Designer entwerfen und zeichnerisch darstellen lassen und mit dieser Zeichnung ein Unternehmen gesucht, das bereit und in der Lage war, diese Profile als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde zu fertigen. Nachdem f\u00fcr diesen Beitrag die C GmbH als Herstellerunternehmen gewonnen war, wurden gemeinschaftlich von Designer, Herstellerunternehmen und Insolvenzschuldnerin die Ma\u00dfe festgelegt und von der Insolvenzschuldnerin in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 dargestellt, die aus diesem Grund die Insolvenzschuldnerin als Urheberin ausweist. Dieses Vorbringen des Beklagten hat sich die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Hinweis zu eigen gemacht, mit diesem Verhalten habe die Insolvenzschuldnerin die schutzrechtsverletzenden gemeinschaftlich mit C hergestellt im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 PatG. Die Herstellereigenschaft der Insolvenzschuldnerin ergibt sich in der Tat daraus, dass sie nicht etwa von C allgemein auf dem Markt angebotene Ware bezogen hat, sondern dass sie C erst zur Herstellung der Verletzungsgegenst\u00e4nde veranlasst hat, indem sie dort die angegriffenen Gegenst\u00e4nde bei C zur Herstellung gewisserma\u00dfen als Sonderanfertigung f\u00fcr sich in Auftrag gegeben und durch die als Anlage B 4 vorgelegte Konstruktionszeichnung auch die \u00e4u\u00dfere Gestalt und die einzuhaltenden Ma\u00dfe vorgegeben hat.<br \/>\nb)<br \/>\nWeiterhin hat der Beklagte durch die Insolvenzschuldnerin die angegriffenen Gegenst\u00e4nde gebraucht, indem er in die von C bezogenen Strangprofile nach entsprechendem Biegen Weidengeflechte eingeklebt und sie so zu Flechtm\u00f6beln verarbeitet hat. Die Benutzungsart des Gebrauchens umfasst jedwede sinnvolle im weitesten Sinne bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der gesch\u00fctzten Sache (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., Rdnr. 78; Benkard\/Scharen, a.a.O. Rdnr. 46; Kra\u00dfer, a.a.O., \u00a7 33 II.e.1., S. 790). Auch der Verbrauch oder eine Weiterverarbeitung stellen ein Gebrauchen dar (vgl. BGH GRUR 1964, 491, 493 \u2013 Chloramphenicol; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O.), sofern der konkret verfolgte Verwendungszweck zu den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen M\u00f6glichkeiten geh\u00f6rt. Dass die von der Insolvenzschuldnerin vorgenommene Fixierung eines Holzgeflechtes in den Nuten der angegriffenen Profile zum Zwecke der Fertigung von Flechtm\u00f6beln zu den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendungen des angegriffenen Gegenstandes geh\u00f6rt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden; hiergegen hat der Beklagte auch keine Einw\u00e4nde erhoben. Darauf, dass die Insolvenzschuldnerin nicht das in Anspruch 1 der Klageschutzrechte genannte Loom-Geflecht, sondern ein Weidengeflecht benutzt hat, steht dem nicht entgegen, denn beide Klageschutzrechte sch\u00fctzen mit ihrem Anspruch 1, der als Sachanspruch formuliert ist, grunds\u00e4tzlich jede m\u00f6gliche bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung und nicht nur den Gebrauch, zu dem es erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen ist und bei dem die mit der Erfindung erzielten Vorteile zur Geltung kommen.<br \/>\nWeiterhin hat die Insolvenzschuldnerin und mit ihr der Beklagte die den Merkmalen der Klageschutzrechte entsprechenden angegriffenen Profile im Zeitraum zwischen dem Empfang vom Herstellerunternehmen bis zur Weiterverarbeitung zum Zwecke des Gebrauchens besessen; auch dies ist eine nach \u00a7\u00a7 9 PatG, 11 Abs. 1 GbMG allein dem Schutzrechtsinhaber vorbehaltene Benutzungshandlung.<br \/>\nc)<br \/>\nDagegen hat der Beklagte die unter Schutz gestellten Einfassungen weder angeboten noch in den Verkehr gebracht. Angeboten und in den Verkehr gebracht hat er lediglich die unter Verwendung der unter Schutz gestellten Profile gefertigten Flechtm\u00f6bel. In diesem Zustand entsprechen sie jedoch nicht mehr der unter Schutz gestellten technischen Lehre, nachdem mit ihrer Nut das zur Herstellung der Flechtm\u00f6bel verwendete Weidengeflecht unl\u00f6sbar verklebt worden ist. Durch diese unl\u00f6sbare Verbindung hat das angegriffene Aluminiumprofil seine urspr\u00fcnglich vorhandene Eignung zur Verbindung mit einem Loom-Geflecht verloren. Dementsprechend hat die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren den auf ein M\u00f6bel oder Gestell aus einem Loom-Geflecht und Einfassungen der schutzbeanspruchten Art gerichteten Anspruch 12 nicht mehr geltend gemacht, sondern st\u00fctzt ihre Klage nur noch auf Anspruch 1 der Klageschutzrechte.<br \/>\nWieder hergestellt werden k\u00f6nnte diese Eignung nur, wenn man das von der Beklagten zu 1. gelieferte M\u00f6belst\u00fcck zerst\u00f6rte, indem man n\u00e4mlich das vorhandene Holzgeflecht zers\u00e4gte und die in der Nut verbliebenen Reste nebst Kleber herausfr\u00e4ste. Auf diese M\u00f6glichkeit zur Wiederherstellung der Eignung kommt es jedoch nicht an, sondern nur auf die tats\u00e4chliche Beschaffenheit der angegriffenen Sache, so wie sie von dem als Verletzer in Anspruch Genommenen angeboten und in den Verkehr gebracht wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 \u2013 X ZR 105\/04 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage, Umdruck S. 13). Dass die Eignung zur Erf\u00fcllung der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Funktion erst durch weitere Ma\u00dfnahmen wie die Befreiung der Nut von den darin eingebrachten Geflechtteilen nebst Kleber erreicht werden kann, gen\u00fcgt nicht. Eine Sache genie\u00dft nur dann unabh\u00e4ngig von ihrer konkreten Verwendung den Schutz eines Patentes oder Gebrauchsmusters, wenn sie die im dortigen Anspruch beschriebenen Merkmale aufweist. Die in den Klageschutzrechten beanspruchte technische Lehre zeichnet sich dadurch aus, dass im Falle des Anbietens oder Inverkehrbringens der (m\u00f6gliche) Abnehmer noch die M\u00f6glichkeit hat, die ihm gelieferte oder angebotene Einfassung noch zu dem erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Zweck, n\u00e4mlich zum Einklemmen eines Loom-Geflechtes nutzen zu k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit hat die Insolvenzschuldnerin durch die Verarbeitung der angegriffenen Aluminiumprofile jedoch beseitigt. Nachdem praktisch unl\u00f6sbaren Einklemmen des den Spalt nahezu vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllenden Holzgeflechtes k\u00f6nnen die Abnehmer der mit den Profilen hergestellten Flechtm\u00f6bel kein Loom-Geflecht mehr in das angegriffene Profil einklemmen. Dass er diese M\u00f6glichkeit wieder herstellen kann, indem er das eingebrachte Weidengeflecht zers\u00e4gt und die in der Nut verbleibenden Reste des Geflechtes nebst Kleber herausfr\u00e4st, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung gewinnen, denn die Zerst\u00f6rung des von der Beklagten gelieferten Flechtm\u00f6bels geh\u00f6rt zweifellos weder zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des gelieferten M\u00f6belst\u00fcckes noch der darin enthaltenen Einfassungsprofile. Dass es nach der Verarbeitung des angegriffenen Profils durch die Insolvenzschuldnerin noch m\u00f6glich bleibt, das die in die Nut eingef\u00fcgte und eingeklebte Holzgeflecht zus\u00e4tzlich einzuklemmen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, denn in diesem zus\u00e4tzlichen Einklemmen liegt, weil die erfindungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzte Eignung des Einfassungsprofils zum Einklemmen eines Loom-Geflechtes nicht mehr gegeben ist, keine Verletzung der Klageschutzrechte.<br \/>\n4.<br \/>\nSoweit der Beklagte entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 3. a) und b) entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin ihn nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen; als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin geh\u00f6rt sie zu den Verletzten im Sinne dieser Bestimmung.<br \/>\nNach \u00a7 139 Abs. 2 PatG, 24 Abs. 2 GbMG ist der Beklagte weiterhin verpflichtet, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend dargelegten Patent- und Gebrauchsmuster verletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte hat die Klageschutzrechte zumindest fahrl\u00e4ssig verletzt. H\u00e4tte er die ihm nach \u00a7 276 Abs. 1 BGB als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines einschl\u00e4gigen Fachunternehmens obliegende im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte er sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber entgegen stehende Schutzrechte Dritter vergewissert, und w\u00e4re bei seinen gebotenen Nachforschungen auf die Klageschutzrechte gesto\u00dfen. Sodann h\u00e4tte er jedenfalls nach rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die vorbeschriebenen Handlungen die Klageschutzrechte verletzt werden.<br \/>\nSteht die Verpflichtung des Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass er der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der von ihm zu verantwortenden schutzrechtsverletzenden Handlungen Rechnung legt. Die Kl\u00e4gerin kennt die zur Bezifferung der ihr zustehenden Schadenersatzanspr\u00fcche notwendigen Einzelheiten \u00fcber den Umfang der schutzrechtsverletzenden Handlungen ohne eigenes Verschulden nicht und ist hierzu auf die Mitwirkung des Beklagten angewiesen. Der Beklagte hingegen kann die ihm abverlangten Einzelausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen und wird hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch auf Angabe der zu I. 2.a) und b) genannten Einzelausk\u00fcnfte (letztere, soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind), ergibt sich auch aus den \u00a7\u00a7 140 b Abs\u00e4tze 1 und 2 PatG, 24 b Abs\u00e4tze 1 und 2 GbMG.<br \/>\nDer Anspruch auf Rechnungslegung \u00fcber die zuerkannten Einzelausk\u00fcnfte ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vom Beklagten gef\u00fchrte Insolvenzschuldnerin die zun\u00e4chst patentverletzenden Einfassungsprofile in einem nicht mehr schutzrechtsverletzenden Zustand in den Verkehr gebracht hat. Ihrem Zweck entsprechend, dem Verletzten die Pr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen, ob und in welcher H\u00f6he ihm Anspr\u00fcche gegen den Verletzer zustehen, muss die Rechnungslegung alle Angaben enthalten, die der Verletzte braucht, um sich f\u00fcr eine der drei ihm offen stehenden Schadensberechnungen \u2013 Ersatz des entgangenen Gewinns, Zahlung einer angemessenen Schadensersatzlizenzgeb\u00fchr oder Herausgabe des Verletzergewinns \u2013 zu entscheiden, die Schadensh\u00f6he konkret zu berechnen und dar\u00fcber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Der Schaden der Kl\u00e4gerin kann im Streitfall etwa darin bestehen, dass sie als ausschlie\u00dflich Berechtigte am Gegenstand der Klageschutzrechte die von der Insolvenzschuldnerin verarbeiteten Profile selbst h\u00e4tte liefern oder mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers der Insolvenzschuldnerin die Herstellung und den Gebrauch gegen Verg\u00fctung h\u00e4tte gestatten k\u00f6nnen und ihr nunmehr die entsprechenden Ums\u00e4tze oder Lizenzgeb\u00fchren entgangen sind. Die Kl\u00e4gerin hat weiterhin die M\u00f6glichkeit, den vom Beklagten bzw. der unter seiner F\u00fchrung t\u00e4tigen Insolvenzschuldnerin erzielten Verletzergewinn heraus zu verlangen und ben\u00f6tigt daf\u00fcr die Angaben \u00fcber die Ums\u00e4tze, die durch den Vertrieb der mit den angegriffenen Profilen versehenen Flechtm\u00f6bel erzielt worden sind einschlie\u00dflich Angaben zu den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn. Dass die Profile im Zeitpunkt des Vertriebes nicht mehr der schutzbeanspruchten technischen Lehre entsprachen, steht dem nicht entgegen, denn die aus dem Verkauf der unter Verwendung der Verletzungsgegenst\u00e4nde hergestellten M\u00f6bel erzielten Umsatzerl\u00f6se sind auch Verm\u00f6gensvorteile, die durch die Herstellung und den Gebrauch der urspr\u00fcnglich schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde verursacht worden sind.<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 140 a PatG, 24 a GbMG hat der Beklagte au\u00dferdem die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder seinem Eigentum stehenden vorstehend bezeichneten patent- und gebrauchsmusterverletzenden Aluminiumprofile zu vernichten. Dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand dieser Produkte auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung im konkreten Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.<br \/>\nDer nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22. Februar 2007 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEntsprechend dem beiderseitigen Unterliegen hat der Senat die Kosten des gegen den Beklagten gerichteten Verfahrens nach \u00a7 92 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien des vorliegenden Verfahrens verteilt; bei der Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht war zu ber\u00fccksichtigen, dass einerseits die vor der vom Senat beschlossenen Abtrennung des gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Verfahrens entstandenen Kosten nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7100 ZPO auf die damaligen Streitgenossen zu verteilen sind, andererseits jedoch in dem abgetrennten jeweils nur einen der ausgeschiedenen Streitgenossen betreffenden Prozess auch nur \u00fcber dessen Kostenbeteiligung, nicht aber \u00fcber diejenige der anderen ehemaligen Streitgenossen entschieden werden darf. Das sind hier in jedem Fall die dem Beklagten entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten; \u00fcber weitere Kosten, die die Kl\u00e4gerin vom Beklagten m\u00f6glicherweise erstattet verlangen kann, darf dagegen nur befunden werden, soweit sich in sp\u00e4teren die \u00fcbrigen Streitgenossen betreffenden Verfahren keine Widerspr\u00fcche oder \u00dcberschneidungen ergeben k\u00f6nnen und soweit der Kostengl\u00e4ubiger ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer derartigen vorgezogenen Teilkostenentscheidung hat. Der Senat hat hiervon ausgehend von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin nur jeweils denjenigen Teil verteilt, den der Beklagte als einer von urspr\u00fcnglich drei Streitgenossen bei vollst\u00e4ndigem Unterliegen in jedem Fall zu tragen gehabt h\u00e4tte. Das rechtlich gesch\u00fctzte Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Einbeziehung auch dieses Anteils ergibt sich daraus, dass nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin die Beendigung des gegen diese gerichteten Prozesses unabsehbar ist und \u00fcberdies die Gefahr besteht, dass sie dort keine Erstattungsanspr\u00fcche mehr realisieren kann. Sie soll daher nicht auch noch dem Risiko ausgesetzt sein, dass der Beklagte k\u00fcnftig m\u00f6glicherweise nicht mehr zu deren Befriedigung in der Lage sein wird (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1960, 484; OLG K\u00f6ln, Jb\u00fcro 1995, 491; OLG D\u00fcsseldorf [20. ZS], NJW 1970, 568, 569; OLG M\u00fcnchen, NJW 1970, 1123; Musielak\/Wolst, ZPO, 5. Aufl., \u00a7 100, Rdn.11; M\u00fcnchkommZPO\/Belz, \u201e. Aufl., \u00a7 100, Rdn. 51, 17). Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<br \/>\nAuch zu einer Herabsetzung des Streitwertes besteht keine Veranlassung. Zwar st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz nur noch auf Anspruch 1 der Klageschutzrechte und macht Anspruch 12 nicht mehr geltend, gleichwohl ist aber ihr Ziel, den Beklagten die Herstellung und den Vertrieb der mit den angegriffenen Profilen versehenen M\u00f6bel zu untersagen, unver\u00e4ndert geblieben. Die Profile selbst und f\u00fcr sich allein sind von dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin nicht in den Verkehr gebracht worden, und ein solches Verhalten war auch nicht Gegenstand des Klageangriffs. Auf keinen Fall besteht Veranlassung, den Streitwert nach den Vorstellungen des Beklagten (S. 10 der Berufungserwiderung vom 24. Mai 2006, Bl. 396 d.A.) auf maximal 50.000,&#8211; Euro festzusetzen, weil das Profil f\u00fcr die unter seiner Verwendung hergestellten Gegenst\u00e4nde einen untergeordneten Kostenfaktor darstellt. Entscheidend ist, dass der Unterlassungsantrag im Erfolgsfall f\u00fcr den Beklagten auch bei der zweitinstanzlichen Fassung die selben Folgen h\u00e4tte wie derjenige der ersten Instanz. Da die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte vor der Prozesstrennung jeweils in voller H\u00f6he am Streitwert beteiligt waren, ist auch durch die Abtrennung keine Ver\u00e4nderung eingetreten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 789 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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