{"id":5477,"date":"2007-12-20T17:00:54","date_gmt":"2007-12-20T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5477"},"modified":"2016-06-08T09:33:27","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:27","slug":"2-u-12406-kunststoffeimerdeckel-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5477","title":{"rendered":"2 U 124\/06 &#8211; Kunststoffeimerdeckel II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 788<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2007, Az. 2 U 124\/06<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. September 2006 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 565 xxx, dessen Erteilung am 26. Juli 1995 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent betr\u00e4gt die Bezeichnung \u201etopff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df, insbesondere Eimer mit Deckel\u201c.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTopff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df, insbesondere Eimer (1) mit einem Deckel (6), dessen Rand (5) mit einem an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) angeformten und nach au\u00dfen hin vorstehenden Befestigungsflansch (4) oder dergleichen rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels (6) eine an dessen umlaufenden Rand (5) angeformte, nach innen vorstehende Leiste (13) satt und dichtend um die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4) herumgreift und an dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) mindestens ein Werkzeug (14) zum L\u00f6sen des Deckels (6) angeordnet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass als Werkzeug eine an den Gef\u00e4\u00dfrand (3) angelenkte Lasche (14) vorgesehen ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Gef\u00e4\u00df nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante (18) hinweg in eine freigebende L\u00f6sungsstellung anhebt, wobei die mit der Leiste (13) zusammenwirkende Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenseite 21) der Lasche (14) in deren Sperrstellung vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes beabstandet ist und wobei mindestens die eine der beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten (26) der beiden Enden des Befestigungsflansches (4) gegen\u00fcberstehenden Kanten (25) der Lasche (14) mit dem zugeh\u00f6rigen Flanschende (26) \u00fcber d\u00fcnnwandige, als Originalit\u00e4ts-Verschluss dienende und damit leicht abrei\u00dfbare Kunststoffstege (27) oder einen durchgehenden Kunststofffilm verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend gezeigten Figuren 1, 5 und 6 der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte pr\u00e4sentierte auf einer Fachmesse 2005 einen mit einem Deckel versehenen Eimer. Die Einzelheiten der Ausgestaltung ergeben sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Muster sowie aus der nachfolgend eingeblendeten Prinzipskizze gem\u00e4\u00df Anlage 5, die den Gef\u00e4\u00dfrand mit Lasche sowie den damit zusammenwirkenden Deckelrand wiedergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, der angegriffene Eimer mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hat dazu ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine nach innen vorstehende Leiste, welche die Au\u00dfenkante des Befestigungsflansches satt und dichtend umgreife. Dar\u00fcber hinaus gebe es keine Wirkfl\u00e4che der Lasche, die mit der Leiste zusammenwirke.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Handlungsalternative des Herstellens als nicht erf\u00fcllt erachtet und die Klage insoweit abgewiesen.<\/p>\n<p>Es hat die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mit einem Deckel, dessen Rand mit einem am Eimerrand angeformten und nach au\u00dfen hin vorstehenden Befestigungsflansch rastend verbindbar ist, wobei in der Raststellung des Deckels eine an dessen umlaufenden Rand angeformte, nach innen vorstehende Leiste satt und dichtend um die Au\u00dfenkante des Befestigungsflansches herumgreift,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen am Eimerrand eine Lasche als Werkzeug zum L\u00f6sen des Deckels schwenkbar angeordnet ist, die durch eine Schwenkbewegung aus einer dem Eimer nahen Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung anhebt, wobei die mit der Leiste zusammenwirkende Wirkfl\u00e4che der Lasche in deren Sperrstellung vom Drehpunkt der Lasche fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes beanstandet ist und die beiden den jeweils benachbarten Stirnkanten der beiden Enden des Befestigungsflansches gegen\u00fcberstehenden Kanten der Lasche mit dem zugeh\u00f6rigen Flanschende \u00fcber d\u00fcnnwandige, als Originalit\u00e4ts-Verschluss dienende und dabei leicht abrei\u00dfbare Kunststoffstege verbunden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. August 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das \u2013 aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren \u2013 die Gestehungskosten und erzielten Gewinn ausweist,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 26. August 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Merkmale 3 und 5 seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die in der Anlage K 5 mit dem Bezugszeichen 13 versehene Ringwulst verwirklicht. Merkmal 3 des Klagepatents sehe vor, dass der Deckel eine an seinem umlaufenden Rand angeformte Leiste besitze, die nach innen vorstehe und infolge dessen in der Lage sei, die Au\u00dfenkante des Befestigungsflansches in der Raststellung satt und dichtend zu umgreifen. Diese Formulierung setze voraus, dass eine Verbindung zwischen Deckel und Gef\u00e4\u00df bestehe, die gew\u00e4hrleiste, dass der Eimer dicht verschlossen wird, so dass der Gef\u00e4\u00dfinhalt nicht nach au\u00dfen dringen k\u00f6nne und der gew\u00e4hrleiste, dass sich der Deckel w\u00e4hrend des Transports oder der \u00fcblichen Handhabung nicht unbeabsichtigt l\u00f6sen k\u00f6nne. Das Klagepatent verhalte sich nicht dazu, wo der Befestigungsrand bzw. die Leiste am Gef\u00e4\u00df bzw. Deckel angeformt w\u00fcrden und welche konstruktive Ausgestaltungen sie im einzelnen haben sollten. Dies sei dem freien Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Dem Begriff der Leiste sei durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Ringwulst schon dadurch gen\u00fcgt, dass sie \u00fcber den gesamten Umfang des Deckelrandes betrachtet als leistenartig vorstehendes Bauteil ausgebildet sei und die geforderten Funktionen erf\u00fclle. Des weiteren sei Merkmal 8 verwirklicht, wonach die Lasche mit einer Wirkfl\u00e4che versehen sein m\u00fcsse, die mit der Leiste des Deckelrandes zusammenwirke. Die Aufgabe der Wirkfl\u00e4che und ihres Zusammenwirkens mit der Deckelleiste erschlie\u00dfe sich unmittelbar aus Merkmal 10. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne nicht zweifelhaft sein, dass die in Anlage K 5 mit der Bezugsziffer (14) versehene Au\u00dfenseite der Lasche eine \u201eFl\u00e4che\u201c zur Verf\u00fcgung stelle, die \u00fcber Bet\u00e4tigung der Lasche eine \u201eWirkung\u201c in Bezug auf die Deckelleiste hervorbringe und deshalb eine Wirkfl\u00e4che sei.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.<\/p>\n<p>Das Landgericht \u00fcbersehe, dass die Verschlussform, wie sie das Klagepatent fordere und wie sie auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei, dem Stand der Technik entspreche, wie es in der als Anlage B 3 zur Akte gereichten Patentschrift GB 235 920, dort Figur 4, und der als Anlage B 2 zu den Akten gereichten US 3, 773, 208, Figur 5, dargestellt sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge damit lediglich \u00fcber eine bereits zum freien Stand der Technik geh\u00f6rende Ringwulst. Daraus folge, dass Merkmale 3 und 5 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht seien und im \u00fcbrigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum freien Stand der Technik geh\u00f6rte. Bzgl. Merkmal 8 komme es nicht allein auf den Zusammenhang zwischen der Au\u00dfenseite und der zu verschwenkenden Lasche und dem daraus resultierenden Anheben der Deckelleiste \u00fcber den Befestigungsflansch des Gef\u00e4\u00dfes zum Zwecke der Entrastung an. Dies geh\u00f6re bereits zum Stand der Technik nach US 3, 773, 208, dort Figur 5. Das Klagepatent stelle es aber nicht in das freie Belieben des Fachmanns, wo die Leiste (13) anzubringen sei. Bei der angesprochenen Wulst handele es sich nicht um eine Leiste, sondern um eine zum Stand der Technik geh\u00f6rende Verdickung und es gebe kein Zusammenspiel der Wirkung dieser Wulst einerseits sowie der Au\u00dfenfl\u00e4che der Lasche andererseits. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirke die Wulst (13) weder mittelbar noch unmittelbar mit der Au\u00dfenfl\u00e4che der Lasche (14) zusammen. Merkmal 9 fordere, dass die Wirkfl\u00e4che fort von der L\u00e4ngsachse des Eimerrandes ausgebildet sei und nicht parallel oder nach innen gehend.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass das von der Beklagten vertriebene Eimer mit Deckel von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents, insbesondere auch von den streitigen Merkmalen 3, 5, 8 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein insbesondere als Eimer oder dergleichen ausgebildetes topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df, das mit einem Deckel versehen ist, dessen Rand mit an dem Gef\u00e4\u00dfrand angeformten Befestigungsflansch rastend verbindbar ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass ein derartiges topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df aus der EP-A-243 545 bekannt sei. Grunds\u00e4tzlich sei es so, dass die Gestaltung und die Abmessungen sowie auch die Ma\u00dftoleranzen bei einem solchen Deckel im allgemeinen so gew\u00e4hlt seien, dass der Deckel, wenn er an seinem unteren Rand erfasst werde, von dem Rand des Gef\u00e4\u00dfes abgezogen und damit von diesem gel\u00f6st werden k\u00f6nne (Klagepatent K 1, Spalte 1 Abs. 0003). Als Anforderungen an einen solchen Deckel sei zu formulieren, dass sich dieser bei einem noch vertretbaren manuellen Kraftaufwand von dem Eimerrand l\u00f6sen lasse und andererseits aber auch ein ausreichend guter Verschluss des Gef\u00e4\u00dfes durch den Deckel gew\u00e4hrleistet werde. Bei dem aus dem genannten EP-A-243 545 bekannten Gef\u00e4\u00df sei am Rand eines Deckels eine als Daumenvorsprung ausgestaltete Handhabe angeformt. Mit Hilfe dieser Handhabe k\u00f6nne der Deckel nur in einer ganz bestimmten Position zum Deckelrand, in welchem an einer Stelle ein Ausschnitt vorgesehen sei, mit seinem umgreifenden Rand \u00fcber einen vorspringenden Rastrand am Gef\u00e4\u00df hinweggehoben werden, so dass der Deckel dann vom Gef\u00e4\u00dfrand abgehoben werden k\u00f6nne (K 1, Spalte 1, Absatz 0004).<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert es als seine Aufgabe, bei einem Gef\u00e4\u00df der zuvor angegebenen Gattung in jeder beliebigen Position des Deckels zum Eimerrand, einen intensiven Verschluss zwischen dem Eimerrand und dem Deckel zu gew\u00e4hrleisten, ein leichtes Abheben des Deckels von dem Eimerrand zu erm\u00f6glichen und auch einen Orginalit\u00e4tverschluss auf einfache und leichte Weise am Gef\u00e4\u00df vorzusehen (K 1, Spalte 1, Absatz 0004 bis Spalte 2 oben). Diese Aufgabe werde erfindungsgem\u00e4\u00df durch eine Kombination nachfolgender Merkmale gel\u00f6st (folgt der Merkmalsanalyse des Landgerichts):<\/p>\n<p>1) Topff\u00f6rmiges Gef\u00e4\u00df (1) mit einem Deckel (6).<\/p>\n<p>2) An dem Gef\u00e4\u00dfrand (3) ist ein Befestigungsflansch (4) oder dergleichen angeformt, der nach au\u00dfen hin vorsteht.<\/p>\n<p>3) An dem umlaufenden Rand (5) des Deckels (6) ist eine Leiste (13) angeformt, die nach innen vorsteht.<\/p>\n<p>4) Der Deckelrand (5) ist mit dem Befestigungsflansch (4) des Gef\u00e4\u00dfes (1) rastend verbindbar.<\/p>\n<p>5) In der Raststellung des Deckels (6) umgreift die Leiste (13) des Deckelrandes (5) satt und dichtend die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4).<\/p>\n<p>6) Am Gef\u00e4\u00dfrand (3) ist mindestens ein Werkzeug (14) zum L\u00f6sen des Deckels (6) angeordnet.<\/p>\n<p>7) Als Werkzeug ist eine Lasche (14) vorgesehen, die am Gef\u00e4\u00dfrand (3) angelenkt ist.<\/p>\n<p>8) Die Lasche (14) hat eine Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenseite 21), die mit der Leiste (13) des Deckelrandes (5) zusammenwirkt.<\/p>\n<p>9) Die Wirkfl\u00e4che (21) ist in der dem Gef\u00e4\u00df (1) nahen Sperrstellung der Lasche (14) vom Drehpunkt (Filmscharnier 15) der Lasche (14) fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes (1) beabstandet.<\/p>\n<p>10) Die Lasche (14) hebt durch eine Schwenkbewegung aus der Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand (5) in diesen Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4) hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung an.<\/p>\n<p>11) Den beiden jeweils benachbarten Enden (26) des Befestigungsflansches (4) stehen Kanten (25) der Lasche (14) gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>12) Mindestens die eine Kante (25) der Lasche (14) ist mit dem zugeh\u00f6rigen Ende (26) des Befestigungsflansches (4) \u00fcber d\u00fcnnwandige, als Originalit\u00e4ts-Verschluss dienende und damit leicht abrei\u00dfbare Kunststoffstege (27) oder \u00fcber einen durchgehenden Kunststofffilm verbunden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmale 2 bis 5 betreffen das rastende und dichtende Zusammenwirken von Befestigungsflansch des Gef\u00e4\u00dfrandes und Leiste des Deckelrandes. Dieses Zusammenwirken hat das Landgericht in seinem Urteil zutreffend dargestellt.<\/p>\n<p>Merkmale 3 und 5 sehen dabei vor, dass an dem umlaufenden Rand (6) des Deckels eine Leiste (13) angeformt ist, die nach innen vorsteht. Sinn der nach innen vorstehenden ringf\u00f6rmigen Leiste ist es, den an dem Eimerrand angeformten Befestigungsflansch satt und dichtend zu hintergreifen. Dabei sind die Profilierungen des Deckelrandes und die Abmessungen der an diesen Deckelrand angeformten Leiste so zu w\u00e4hlen, dass ein unerw\u00fcnschtes L\u00f6sen des auf dem Eimerrand aufgesetzten Deckelrandes von dem Eimerrand nicht m\u00f6glich ist (Klagepatent Spalte 3, Absatz 0015). Somit wirken hier die ringf\u00f6rmige Leiste des Deckels sowie der Befestigungsflansch des Gef\u00e4\u00dfes, deren Profil sich entsprechen, als Rastelemente zusammen, indem die ringf\u00f6rmige Leiste des Deckels die Au\u00dfenkante des Befestigungsflansches in der Raststellung satt und dichtend umgreift. Dies entspricht der Aufgabenstellung des Klagepatentes, einen ausreichend guten Verschluss des Gef\u00e4\u00dfes durch den Deckel zu gew\u00e4hrleisten. Dabei trifft das Klagepatent \u2013 so das Landgericht zu Recht &#8211; in seinem Anspruch 1 keine Festlegung, nach der die umlaufende Leiste Deckels und der Befestigungsflansch des Gef\u00e4\u00dfes an einer bestimmten Stelle der Konstruktion zu positionieren sind. Insbesondere l\u00e4sst sich das Klagepatent nicht daraufhin einengen, dass die \u201esatte und dichtende\u201c Verbindung zwischen Gef\u00e4\u00df und Deckel am unteren Rand des umlaufenden Au\u00dfenrandes (12) des Deckels zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist dem freien Belieben des Durchschnittsfachmanns \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass es nach der Rechtsprechung unerheblich ist, ob Merkmale im Oberbegriff oder im Kennzeichen des Patentanspruchs stehen, ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass praktische jede Erfindung an den Stand der Technik ankn\u00fcpft und in diesem Vorgefundenes \u00fcbernimmt. Es kann daher nicht argumentiert werden, Merkmale 2, 3 und 5 seien nur dann erf\u00fcllt, wenn \u00fcber das hinausgegangen werde, was der Stand der Technik zeige. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es daher nicht darauf an, ob Merkmale 3 und 5 nicht nur aufgrund der EP 243 545, welche auch nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift (Sp. 1, Zeilen 1 bis 35) den Gattungsbegriff bildet, sondern auch aus den Patentschriften US 3,773,208 (Anlage B2, vgl. Sp. 1, Zeilen 42 ff.) und GB 2 235 920 (Anlage B 3, vgl. Sp. 1 Zeilen 47 ff.) bekannt sind.<\/p>\n<p>Merkmal 8, wonach die Lasche eine Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenfl\u00e4che 21) hat, die mit der Leiste (13) des Deckels zusammenwirkt, muss im Zusammenhang mit den Merkmalen 6 bis 10, insbesondere mit Merkmal 10 gesehen werden. Merkmal 10 des Klagepatents sieht vor, dass die Lasche (14) durch eine Schwenkbewegung aus der Sperrstellung nach au\u00dfen den Deckelrand (5) in diesem Bereich nach au\u00dfen \u00fcber die Au\u00dfenkante (18) des Befestigungsflansches (4) hinweg in eine freigebende L\u00f6sestellung anhebt. Nach der Beschreibung des Klagepatents (Spalte 3 Absatz 0016) soll dies ein leichtes und vor allem auch kr\u00e4ftesparendes L\u00f6sen des Deckels von dem Eimerrand erm\u00f6glichen. Soll der Deckel vom Eimerrand abgehoben werden, so hintergreift die den Eimer benutzende Person den unteren Rand der Lasche (14) und erteilt dieser Lasche eine Schwenkbewegung nach au\u00dfen, wodurch die am Deckelrand angeformte Leiste (13) in radialer Richtung nach au\u00dfen gedr\u00fcckt wird, sich der Deckelrand verformt und mit dem am Eimer befindlichen Befestigungsflansch (4) au\u00dfer Eingriff kommt (Spalte 3, Absatz 0018). Das Klagepatent trifft dabei keine Aussage dazu, ob nach Merkmal 8 die nach au\u00dfen zu bewegende Lasche (14), die eine Wirkfl\u00e4che (Au\u00dfenseite 21) aufweist, mit der Leiste (13) des Deckelrandes (5) in Kontakt tritt. Merkmal 8 des Klagepatents spricht lediglich von einem Zusammenwirken, womit gemeint ist, dass das Nachau\u00dfenziehen der Lasche (14) bewirkt, dass sich der Deckelrand (5) auf eine Weise mit nach au\u00dfen bewegt, die die \u201esatte und dichtende Verbindung\u201c von Leiste (13) und Befestigungsflansch (4) l\u00f6st. Nicht ersichtlich ist, dass die Lasche selbst die Leiste des Deckelrandes bewegen soll. Die Figuren 5 und 6 des Klagepatents nebst der entsprechenden Beschreibung lassen zwar ein unmittelbares Zusammenwirken von Leiste (13) und Wirkfl\u00e4che der Lasche (14, 21) vermuten. Dies ist aber, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels, auf das der Schutzbereich des Patentanspruchs 1 nicht eingeengt werden darf. Aus Merkmal 9 ergibt sich, dass die angesprochene Wirkfl\u00e4che (21) in der Sperrstellung der Lasche (14) vom Drehpunkt der Lasche (Filmscharnier 15) beabstandet und zwar fort von der L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes. Dies bedeutet, dass die Wirkfl\u00e4che weder parallel zur L\u00e4ngsachse des Gef\u00e4\u00dfes noch auf dieses hinf\u00fchrend ausgestaltet sein darf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie zu 2. vorgenommene Auslegung ergibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in allen Merkmalen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die als Ringwulst bezeichnete Auspr\u00e4gung des Deckelrandes gem\u00e4\u00df Anlage K 5, Bezugsziffer 13 als \u201enach innen vorstehende Leiste\u201c im Sinne von Merkmal 3 des Klagepatentes anzusehen ist. Dementsprechend ist der Befestigungsflansch (4) des Gef\u00e4\u00dfes am oberen Eimerrand ausgebildet und bildet, so wie von Merkmal 5 gefordert, mit der ihn umgreifenden Leiste des Deckelrandes eine satte und dichtende Verbindung. Dass eine solche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erreicht wird, behauptet auch die Beklagte nicht. Merkmal 6 und 7 des Klagepatents sind in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 5 verwirklicht und dort mit (14) und (14\u2019) bezeichnet. Die Entrastung von Eimer und Deckel geschieht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K 5 auf eben die in den Merkmalen 8 bis 10 beschriebene Weise. Indem die in Anlage K 5 mit (14\u2019) bezeichnete Wirkfl\u00e4che der Lasche, die von in der Sperrstellung von der L\u00e4ngsachse des Eimerrandes beabstandet ist, durch Bewegen der Lasche (14) nach au\u00dfen gezogen wird, dr\u00fcckt sie den in Anlage 5 mit (5) bezeichneten Deckelrand nach oben und au\u00dfen, was bewirkt, dass sich die Ringwulst (13) von dem am oberen Eimerrand befindlichen Befestigungsflansch (4) l\u00f6st.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 788 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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