{"id":5475,"date":"2007-08-09T17:00:46","date_gmt":"2007-08-09T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5475"},"modified":"2016-06-08T09:33:31","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:31","slug":"2-u-12206-federspanner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5475","title":{"rendered":"2 U 122\/06 &#8211; Federspanner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 787<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. August 2007, Az. 2 U 122\/06<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juni 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1. zur Unterlassung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt in der Berufungsinstanz die Beklagten zu 2. und 3. auf Unterlassung, die Beklagten zu 1. und 2. auf Auskunft und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch, nachdem die Beklagte zu 1. gegen\u00fcber einem Abnehmer ge\u00e4u\u00dfert hat, ein von der Kl\u00e4gerin hergestelltes Werkzeug verletze ein f\u00fcr die \u2013 die Beklagte zu 1. \u2013 gesch\u00fctztes Gebrauchsmuster<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1. sind Wettbewerber; sie stellen her und vertreiben Spezialwerkzeuge f\u00fcr Kfz-Werkst\u00e4tten. Beide bieten Sicherheits-Federspanner an, mit denen Achsschraubenfedern von Fahrzeugen zum Ein- oder Ausbau zusammengepresst werden k\u00f6nnen. Zu ihren Abnehmern geh\u00f6rt das Gro\u00dfhandelsunternehmen A- GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: A).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. , deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum 31. Dezember 2005 der Beklagte zu 2. war und seit dem 1. Januar 2006 der Beklagte zu 3. ist, besitzt eine ausschlie\u00dfliche Lizenz (vgl. Anlage L 2) an dem Gegenstand des am 27. November 2001 angemeldeten und am 21. Februar 2002 zugunsten der B Tools Ltd. in Gro\u00dfbritannien eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 201 19 xxx (Anlage K 0, Verwarnungsgebrauchsmuster) betreffend Exzenter-Druckplatten f\u00fcr Federspanner, dessen Schutzanspruch 1 folgenderma\u00dfen lautet:<\/p>\n<p>Federspanner (41) bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder (5) axial einf\u00fchrbaren Spannger\u00e4t (9) und einer ersten, mit einem Durchbruch (10) versehenen, tellerartigen Druckplatte (1), welche \u00fcber ihren Durchbruch (10) mit einem ersten Ende des Spannger\u00e4tes (9) l\u00f6sbar verbindbar ist sowie einer zweiten, mit einem Durchbruch (26) versehenen, tellerartigen Druckplatte (18), welche \u00fcber ihren Durchbruch (26) mit einem relativ zum ersten Ende des Spannger\u00e4tes (9) verstellbaren Stellglied (19) des Spannger\u00e4tes (9) l\u00f6sbar verbindbar ist, wobei das Spannger\u00e4t (9) zum Verstellen des Stellgliedes (19) an seinem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit einem von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Schl\u00fcsselprofil (21) versehenen Spindeltriebes aufweist, und wobei jede der Druckplatten (1, 18) zur Aufnahme jeweils einer Federwindung (4) der zu spannenden Schraubenfeder (5) eine umlaufende, radial nach innen und au\u00dfen begrenzte, durch eine Aussparung (3, 25) unterbrochene Spannfl\u00e4che (2, 24) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Einstellung der Lage des Antriebs (21) des Spannger\u00e4tes (9) des an der Schraubenfeder (5) angesetzten Federspanners (41) relativ zur Schraubenfeder (5) der Durchbruch (10, 26) wenigstens einer der Druckplatten (1, 18) exzentrisch versetzt in der Druckplatte (1, 18) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Figurendarstellungen zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar die Figuren 1 und 2 die erste Druckplatte als perspektivische Draufsicht und als Unteransicht, die Figuren 3 und 4 die zweite Druckplatte als perspektivische Draufsicht und in Draufsicht von oben, Figur 5 ein zu diesen Druckplatten passendes Spannger\u00e4t und Figur 6 einen Federspanner im Einsatz, wobei zum Vergleich strichpunktiert die Position des Spannger\u00e4tes in der Feder und in der Montage\u00f6ffnung der Achse ohne die Erfindung dargestellt ist.<\/p>\n<p>B Tools Ltd. ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen US-Patentes 6 862 xxx (Anl. K 12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt seit Oktober 2005 einen Sicherheitsfederspanner mit der Artikelbezeichnung 4902\/6; dieser ist u.a. in der Betriebsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 2 gezeigt, der die nachstehende Abbildung entnommen ist. F\u00fcr jeden Pkw-Typ bietet sie zugeh\u00f6rige und geeignete Druckplatten an, darunter f\u00fcr C-Fahrzeuge solche mit der Artikel-Bezeichnung 33 50 10.<\/p>\n<p>Das hier in Rede stehende Spannwerkzeug besteht aus einem \u00fcber eine Spindel verstellbaren Druckst\u00fcck und zwei Druckplatten, von denen die erste auf das druckst\u00fcckferne Ende der Spindel aufsetzbare (obere) Platte mit der Artikelbezeichnung 4902-10 einen konzentrisch angeordneten Durchbruch aufweist; auch die Innenbegrenzung der Spannfl\u00e4che ist konzentrisch (vgl. die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Anlage K 8, linke Abbildung). Die zweite auf das Druckst\u00fcck aufsetzbare (untere) Platte mit der Artikelbezeichnung 4902-11 hat bezogen auf den teilkreisf\u00f6rmigen Umfangsabschnitt eine exzentrisch angeordnete innere Spannfl\u00e4chen-Begrenzung und einen konzentrischen Durchbruch (vgl. Anlagen K 8, rechte Abbildung sowie die Konstruktionszeichnung Anlage K 7, ebenfalls nachstehend wiedergegeben).<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, dieser Federspanner verwirkliche die technische Lehre des Verwarnungsgebrauchsmusters. Unter dem 7. Oktober 2005 richtete die Beklagte zu 1. an den Abnehmer A folgendes Schreiben (Anlage K 3):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in diesem Schreiben eine rechtswidrige Abnehmerverwarnung und hat der Beklagten zu 1. im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durch Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27. Oktober 2005 (4b O 498\/05 = OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 121\/06) untersagen lassen, die auch in der nachstehend wiedergegebenen Entscheidungsformel zu 1. des im vorliegenden Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteils genannten Behauptungen gegen\u00fcber Abnehmern der Kl\u00e4gerin aufzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat diese Verf\u00fcgung \u2013 auch nach Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin &#8211; nicht als abschlie\u00dfende Regelung anerkannt. Sie hat unter dem 28. November 2005 die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht Mannheim in dem dortigen Verfahren 7 O 340\/05 aus dem Verwarnungsgebrauchsmuster auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen; ihre Klage ist dort in erster Instanz durch Urteil vom 16. Mai 2006 (Anlagen K 15 und K 16) abgewiesen worden; ihre Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Unter dem 16. Dezember 2005 erhob die Beklagte zu 1. gegen den Verf\u00fcgungsbeschluss des Landgerichts Widerspruch; dieses hat die einstweilige Verf\u00fcgung durch Urteil vom 29. Juni 2006 best\u00e4tigt. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin vom 28. Juni 2007 vor dem Senat zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin ihre zuvor im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung verfolgten Unterlassungsanspr\u00fcche nunmehr im Hauptsacheverfahren und auch gegen die Beklagten zu 2. und 3. geltend; dar\u00fcber hinaus wurden zun\u00e4chst s\u00e4mtliche Beklagten auf Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht vorgetragen, ihr Federspanner 4902\/6 entspreche nicht der in Schutzanspruch 1 des Verwarnungsgebrauchsmusters umschriebenen technischen Lehre; entgegen den dortigen Anweisungen werde die Spannfl\u00e4che auf der hier interessierenden unteren Druckplatte 4902-11 nur innen- und nicht auch au\u00dfenseitig begrenzt. Auch die Druckplatte 4902-11 besitze statt eines exzentrischen einen konzentrisch angeordneten Durchbruch; dass die innenseitige Begrenzungskante der Auflagefl\u00e4chen in ihrem der Aussparung gegen\u00fcber liegenden Umfangsbereich exzentrisch versetzt zur Druckplatte verlaufe, werde vom Sinngehalt des Schutzanspruches 1 nicht erfasst.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, das Schreiben sei keine Verwarnung; es enthalte kein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren, sondern habe einen Meinungsaustausch \u00fcber die Schutzrechtslage einleiten sollen. Der Federspanner der Kl\u00e4gerin verletze das Verwarnungsgebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Kern der Erfindung sei die exzentrische Anordnung des Federspanners in der Schraubenfederwindung relativ zu deren Zentrum. Bei dem angegriffenen Gegenstand f\u00fchre die exzentrisch versetzte innere Spannfl\u00e4chenbegrenzung im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch zu einer exzentrischen Lage des Druckplattendurchbruches in der Federwindung. Da der Durchbruch dem im Bereich der Aussparung bei einer gedachten Fortsetzung der unterbrochenen Au\u00dfenkante vorhandenen abgeflachten Rand n\u00e4her liege als dem kreisf\u00f6rmigen Umfangsabschnitt, sei letztlich auch er exzentrisch angeordnet. Das Fehlen der \u00e4u\u00dferen Spannfl\u00e4chenbegrenzung sei unerheblich. Zwar sei die angegriffene Druckplatte nur f\u00fcr solche Federn verwendbar, deren Windungsdurchmesser genau zu dem der Innenbegrenzung passe; erfindungsgem\u00e4\u00df komme es jedoch nicht darauf an, dass der Federspanner f\u00fcr m\u00f6glichst viele Federtypen ohne Druckplattenwechsel verwendbar sei. Beide Parteien haben erg\u00e4nzend auf ihr Vorbringen im Verf\u00fcgungsverfahren und in dem in Mannheim gef\u00fchrten Verletzungsprozess umgekehrten Rubrums verwiesen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 2006 wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>gegen\u00fcber Abnehmern von Federspannger\u00e4ten mit Druckplatten der Kl\u00e4gerin mit der Produktbezeichnung \u201eXY\u201c, die den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen entsprechen, zu behaupten, die Federspannger\u00e4te verletzten das deutsche Gebrauchsmuster DE 201 19 xxx und\/oder das US-Patent 6,862xxx<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nFederspanner, bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder axial einf\u00fchrbaren Spannger\u00e4t,<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nmit einer ersten, mit einem konzentrischen Durchbruch versehenen, tellerartigen Druckplatte, die \u00fcber ihren Durchbruch mit einem ersten Ende des Spannger\u00e4tes l\u00f6sbar verbindbar ist,<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nmit einer zweiten, mit einem konzentrischen Durchbruch versehenen, tellerartigen Druckplatte, die \u00fcber ihren Durchbruch mit einem relativ zum ersten Ende des Spannger\u00e4tes verstellbaren Stellglied des Spannger\u00e4tes l\u00f6sbar verbindbar ist,<\/p>\n<p>(4)<br \/>\ndas Spannger\u00e4t weist zum Verstellen des Stellgliedes an seinem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit au\u00dfen zug\u00e4nglichen Schl\u00fcsselprofil versehenen Spindelantrieb auf,<\/p>\n<p>(5)<br \/>\njede der Druckplatten weist zur Aufnahme einer Federwindung der zu spannenden Schraubenfeder lediglich eine umlaufende, radial nach innen begrenzte und nach au\u00dfen offene Spannfl\u00e4che auf,<\/p>\n<p>(6)<br \/>\ndie innere Begrenzungskante der Spannfl\u00e4che der zweiten Druckplatte verl\u00e4uft exzentrisch versetzt zur Druckplatte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Adressaten, denen gegen\u00fcber die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Behauptungen aufgestellt worden sind, insbesondere im Fall der Versendung eines Rundschreibens unter Angabe des Versendungsdatums sowie der Anzahl der versandten Rundschreiben,<\/p>\n<p>wobei sich die Pflicht zur Auskunftserteilung f\u00fcr den Beklagten zu 2. nur auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 erstreckt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 2. nur auf bis zum 31. Dezember 2005 begangene Handlungen erstreckt.<\/p>\n<p>Die gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage auf Auskunft und Schadenersatz hat es abgewiesen. Das Landgericht ist der Auffassung, die Beklagte zu 1. habe mit dem Schreiben vom 7. Oktober 2005 den Abnehmer A rechtswidrig aus dem Verwarnungsgebrauchsmuster abgemahnt und damit sowohl in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin eingegriffen als auch gegen \u00a7 3 UWG versto\u00dfen. Die Mitteilung der Beklagten zu 1., sie habe ihre Patentanw\u00e4lte eingeschaltet und sehe eine Verletzung ihrer Schutzrechte und der anschlie\u00dfende Hinweis auf ein weiteres gerichtliches Vorgehen f\u00fchrten den durchschnittlich verst\u00e4ndigen, aufmerksamen und interessierten Adressaten zu dem Schluss, eine gerichtliche Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin als Herstellerin stehe zumindest unmittelbar bevor. Daraus folgere der Durchschnittsempf\u00e4nger weiter, es sei ratsam, den Bezug und Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Federspanner jedenfalls einstweilen einzustellen und verstehe das Schreiben in diesem Sinne als deutliche dahingehende Aufforderung der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Die Verwarnung sei unberechtigt gewesen, da die angegriffenen Federspannger\u00e4te der technischen Lehre des Verwarnungsschutzrechtes nicht entspr\u00e4chen. Die untere Druckplatte habe entgegen dem Wortsinn des Schutzanspruches 1 keine radiale Begrenzung der Spannfl\u00e4che nach au\u00dfen. Dass die Spannfl\u00e4che der Druckplatte schlicht au\u00dfen endet, gen\u00fcge hierzu nicht, weil Schutzanspruch 1 nicht nur eine Spannfl\u00e4che verlange, sondern diese ausdr\u00fccklich im Hinblick auf Besonderheiten ihrer radialen Begrenzung definiere. Dem entnehme der Fachmann, die radialen Begrenzungen sollten in der Druckplatte eine kanalartige Spannfl\u00e4che und deren Seitenw\u00e4nde die umlaufenden radialen Begrenzungen nach innen und au\u00dfen bilden. Dar\u00fcber hinaus liege der Durchbruch der unteren Druckplatte entgegen dem Wortsinn des Schutzanspruches 1 zentrisch in der Platte, deren grunds\u00e4tzliche Kreisform im Bereich der Aussparung zu einem Vollkreis erg\u00e4nzt werden m\u00fcsse. Auf eine Benutzung der Lehre des Verwarnungsgebrauchsmusters in \u00e4quivalenter Weise k\u00f6nne die Beklagte sich nicht berufen. Sie komme in dem Verwarnungsschreiben nicht in der inhaltlich erforderlichen Form zum Ausdruck, weil die f\u00fcr die Annahme einer \u00e4quivalenten Verletzung ma\u00dfgeblichen Erw\u00e4gungen nicht mitgeteilt w\u00fcrden und der Adressat, der den Verletzungstatbestand bei einer \u00e4quivalenten Benutzung nicht ohne weiteres dem Wortlaut der Schutzanspr\u00fcche entnehmen k\u00f6nne, die Berechtigung der Verwarnung nicht nachpr\u00fcfen k\u00f6nne, sondern Vermutungen dar\u00fcber anstellen m\u00fcsse, worin der Verwarner den Gegenstand der Verletzung sehe. Das angegriffene Ger\u00e4t der Kl\u00e4gerin verwirkliche die Lehre des Schutzanspruches 1 auch nicht in \u00e4quivalenter Weise. Der Verzicht auf eine radial \u00e4u\u00dfere Begrenzung sei kein gleichwertiges Ersatzmittel f\u00fcr deren Vorhandensein, denn die insoweit eindeutige Funktion, die das Verwarnungsgebrauchsmuster dieser Begrenzung zuweise, n\u00e4mlich ein Abrutschen der Feder sicher zu verhindern, sei bei einem Verzicht nicht in gleichwirkender Weise erreichbar. Auch den konstruktiven Unterschied, die Lage des Durchbruches nicht auf die Druckplatte, sondern auf die radial umlaufende Innenbegrenzung zu beziehen, erkenne der Fachmann nicht als der technischen Lehre des Verwarnungsgebrauchsmusters gleichwertig; dem stehe bereits Unteranspruch 3 entgegen.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1. das Verwarnungsschreiben versandt habe, als der Beklagte zu 2. noch ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war, bestehe hinsichtlich dieser beiden Beklagten die Gefahr weiterer derartiger Verst\u00f6\u00dfe; hinsichtlich des Beklagten zu 3. bestehe eine entsprechende Erstbegehungsgefahr. Diese ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 3. sich in Vergleichsverhandlungen ber\u00fchmt habe, die untersagten \u00c4u\u00dferungen abgeben zu d\u00fcrfen und dass die Beklagte zu 1. sich unter seiner Leitung durch die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht Mannheim aus dem Verwarnungsgebrauchsmuster mittelbar auch der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Behauptungen ber\u00fchmt habe. Der in der Verwarnung ihrer Abnehmer liegende Eingriff in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin sei rechtswidrig gewesen, habe sie gezielt behindert und deren Waren in unlauterer Weise herabgesetzt. Da die Beklagte zu 1. ein sachlich nicht gegebenes Monopolrecht f\u00fcr sich in Anspruch genommen habe, habe sie f\u00fcr die dadurch verursachte Verm\u00f6genssch\u00e4digung des Verwarnten oder dessen Zulieferers jedenfalls dann einzustehen, wenn sie bei geh\u00f6riger Pr\u00fcfung h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass die vermeintliche Monopolstellung in Wahrheit nicht bestand. Der auf \u00a7 1004 BGB gest\u00fctzte Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabh\u00e4ngig, und derjenige gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 UWG setze dementsprechend nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit der Handlung voraus. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und f\u00fchren erg\u00e4nzend aus, die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. sei im Umfang des Unterlassungsbegehrens als missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung unzul\u00e4ssig, nachdem die Kl\u00e4gerin insoweit den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt und die Hauptsacheklage erhoben habe, ohne das Ergebnis des Verf\u00fcgungsverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei das Schreiben keine Abnehmerverwarnung, sondern eine Meinungs\u00e4u\u00dferung zur Einleitung eines Austausches \u00fcber die Schutzrechtslage. Die Adressatin A sei nicht zur endg\u00fcltigen Unterlassung des Bezugs und Vertriebs der angegriffenen Ger\u00e4te aufgefordert und ihr seien auch keine gerichtlichen Schritte angedroht worden. Das Schreiben enthalte lediglich die Mitteilung, m\u00f6glicherweise werde die Herstellerin gerichtlich in Anspruch genommen; A habe dagegen als langj\u00e4hrige Kundin der Beklagten zu 1. mit hohem Gesch\u00e4ftsvolumen keinen Anlass zu einer Bef\u00fcrchtung gehabt, selbst und entgegen der bisherigen \u00dcbung ebenfalls belangt zu werden, sondern davon ausgehen k\u00f6nnen, die Beklagte zu 1. werde wie bisher den Verletzungsstreit unmittelbar mit der Herstellerin kl\u00e4ren. A sei im \u00dcbrigen zur selbst\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfung von Schutzrechtsfragen f\u00e4hig und in seinen wirtschaftlichen Entscheidungen nicht leicht zu beeinflussen. Wolle man das Schreiben als Verwarnung betrachten, gen\u00fcge es den inhaltlichen Anforderungen an eine berechtigte Abnehmerverwarnung. Die Berechtigung ergebe sich daraus, dass das angegriffene Ger\u00e4t das Verwarnungsschutzrecht verletze. Das Fehlen einer Au\u00dfenbegrenzung der Spannfl\u00e4che sei unerheblich. Da die Fl\u00e4che so ausgelegt sei, dass die Federwindung durchg\u00e4ngig an der Innenbegrenzung anliege, sei eine solche Au\u00dfenbegrenzung nicht n\u00f6tig. Die Randkante der Platte als Au\u00dfenbegrenzung sei ein gleichwertiges und gleichwirkendes Ersatzmittel; soweit das angegriffene Ger\u00e4t nicht f\u00fcr Federwindungen verschiedener Durchmesser verwendbar sei, sei es gegen\u00fcber der Ausf\u00fchrungsform mit zwei Begrenzungen allenfalls eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann sei die Ersatzl\u00f6sung anhand der US-Patentschrift 3 256 954 (Anlage L 25) auffindbar gewesen. Bei sachgerechter Betrachtungsweise erkenne der Durchschnittsfachmann ferner, dass die Exzentrizit\u00e4t des Durchbruchs nicht relativ zur Au\u00dfenkante der Grundplatte, sondern relativ zur inneren Begrenzungskante der Spannfl\u00e4che bestehen m\u00fcsse; dementsprechend sei auch das angegriffene Ger\u00e4t beschaffen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit mit R\u00fccksicht auf die Berufungsr\u00fccknahme im Parallelverfahren I \u2013 2 U 121\/06 im Umfang des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Unterlassungsbegehrens \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Im \u00fcbrigen beantragen die Beklagten,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,<\/p>\n<p>und die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen, soweit hier\u00fcber noch streitig zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akten LG D\u00fcsseldorf 4b O 498\/05 (OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 121\/06) lagen zur Information vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 2) und 3) zur Unterlassung und die Beklagten zu 1) und 2) zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festegestellt. Die Beklagte zu 1. hat mit ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2005 den Abnehmer A rechtswidrig aus dem Verwarnungsgebrauchsmuster abgemahnt und damit auch schuldhaft in das Recht der Kl\u00e4gerin an ihrem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht das Schreiben inhaltlich als Verwarnung gewertet. Auch wenn die Beklagte zu 1. darin die Abnehmerin A nicht ausdr\u00fccklich dazu auffordert, den Bezug und den Vertrieb von Federspannern mit der angegriffenen Druckplatte zu unterlassen, muss es aus der Sicht der Empf\u00e4ngerin als konkludente Aufforderung hierzu erscheinen. Ihr wird nicht nur mitgeteilt, die Beklagte zu 1. stehe mit der Kl\u00e4gerin in einer Auseinandersetzung \u00fcber die Schutzrechtslage, sondern es wird dezidiert der Vorwurf erhoben, man habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch einen Patentanwalt \u00fcberpr\u00fcfen lassen und sei zu dem Ergebnis gekommen, das Verwarnungsgebrauchsmuster werde verletzt. Weiterhin wird mitgeteilt, man sei an die Kl\u00e4gerin als Herstellerin dieser Vorrichtung herangetreten und von deren Stellungnahme h\u00e4nge das weitere gerichtliche Vorgehen ab. Der Hinweis auf ein gerichtliches Vorgehen musste von A so verstanden werden, auch sie m\u00fcsse mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen, sollte es mit der Kl\u00e4gerin keine Einigung geben, verbunden mit der nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochenen Erwartung an den Abnehmer, den Bezug des angegriffenen Ger\u00e4tes \u201efreiwillig\u201c einzustellen, um die anderenfalls auch ihm drohende gerichtliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Als Berechtigungsanfrage oder Initiative zur Einleitung eines vorbereitenden Meinungsaustausches erscheint das Schreiben schon deshalb nicht, weil die Empf\u00e4ngerin darin nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert wird.<br \/>\nDass A seit Jahren auch ein wirtschaftlich bedeutsamer Kunde der Beklagte zu 1. und von dieser bisher nicht gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, l\u00e4sst das Schreiben vom 7. Oktober 2005 nicht in einem anderen Licht erscheinen. In gro\u00dfen Unternehmen von der wirtschaftlichen Bedeutung der Abnehmerin A ist bekannt, dass auch der Abnehmer einer schutzrechtsverletzenden Vorrichtung vom Berechtigten daf\u00fcr auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann, und die ihm daraus drohenden Verm\u00f6gensnachteile mit dem Umfang der schutzrechtsverletzenden Handlungen wachsen und dass dies f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ein besonderer Anreiz sein kann, wenigstens den Bezug und Weitervertrieb des streitbefangenen Gegenstandes beim Abnehmer zu unterbinden, falls der Hersteller die angegriffenen Handlungen nicht einzustellen bereit ist. Vor diesem Hintergrund muss der in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf ein m\u00f6gliches gerichtliches Vorgehen so verstanden werden, die Beklagte zu 1. wolle sich auch die M\u00f6glichkeit offen halten, A wegen Gebrauchsmusterverletzung gerichtlich zu verfolgen. Die Beklagte zu 1. hat in ihrem Schreiben nicht etwa ein m\u00f6gliches gerichtliches Vorgehen gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall einer nicht zufriedenstellenden R\u00fcck\u00e4u\u00dferung angek\u00fcndigt, sondern sie hat nur allgemein mitgeteilt, dass sie f\u00fcr diesen Fall gerichtliche Schritte in Betracht zieht und keine n\u00e4heren Angaben dazu gemacht, welche Schritte sie gegen welchen Prozessgegner erw\u00e4gt. Dass die Abnehmerin A sich nicht sicher sein konnte, nicht in Anspruch genommen zu werden, belegt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) sich gerade nicht auf die Auseinandersetzung mit der Kl\u00e4gerin als Herstellerin des angegriffenen Ger\u00e4tes beschr\u00e4nkt hat, sondern zus\u00e4tzlich auch an die Abnehmerin herangetreten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa sich die Klage nicht gegen die konkrete Verwarnung und damit nicht gegen die Art und Weise des Vorgehens richtet, kommt es allein darauf an, ob der angegriffene Federspanner in das Verwarnungsschutzrecht eingreift. Dies hat das Landgericht zutreffend verneint.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verwarnungsgebrauchsmuster betrifft mit seinem Schutzanspruch 1 einen Federspanner mit dem den Oberbegriff dieses Anspruches bildenden Merkmalen 1 bis 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Mit Hilfe solcher Federspanner werden in der Automobilindustrie und in Kfz-Werkst\u00e4tten Achsschraubfedern von Fahrzeugen ein- oder ausgebaut. Solche Schraubenfedern werden von zwei Federtellern zwischen der Karosserie und der Fahrzeugachse aufgenommen und stehen unter Spannung, weil die Feder in unbelastetem Zustand l\u00e4nger ist als der Abstand der Federteller; die Federwindungen m\u00fcssen deshalb zum Ein- oder Ausbauen so weit zusammengepresst werden, dass die Feder k\u00fcrzer wird als der Abstand der Federteller.<\/p>\n<p>Wie die Verwarnungsgebrauchsmusterschrift einleitend ausf\u00fchrt (S. 1, Zeile 23 bis S. 5, Zeile 10), sind derartige Federspanner aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 271 782 (Anlagen K 5\/K 20) bekannt, deren Figuren 1 und 9 bis 11 nachstehend wiedergegeben sind. Das dort beschriebene Ger\u00e4t besteht aus einem teleskopartig verstellbaren Spannger\u00e4t mit ineinander schiebbaren Rohrelementen (3, 13, 5; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung), zwei durchbrochenen tellerartigen und bis auf die Aussparung zum Durchtritt der Federwindung kreisrunden Druckplatten (1, 2), die in die Federwindungen eingreifen und einer von einem Ende aus bet\u00e4tigbaren Gewindespindel, bei deren Drehung die Rohrelemente in- oder auseinander gefahren werden k\u00f6nnen. Zum Spannen einer Schraubenfeder werden zun\u00e4chst die beiden Druckplatten in die aufzunehmenden Federwindungen der Schraubenfeder (40) eingelegt. Anschlie\u00dfend wird das Spannger\u00e4t durch die Durchbr\u00fcche (22, 24) der beiden Druckplatten geschoben und befestigt. Dabei werden die Radialfinger (19) des oberen Rohrelementes (3) zun\u00e4chst durch die daf\u00fcr vorgesehenen Erweiterungen der Durchbruch\u00f6ffnung gef\u00fchrt und sodann nach einer Drehbewegung in die Vertiefungen (23) der oberen Druckplatte abgesenkt. Die untere Druckplatte st\u00fctzt sich auf einer ringschulterartigen Auflagefl\u00e4che (12) des \u2013 am Antriebsende liegenden \u2013 F\u00fchrungsrohres (5) ab. In dieser Lage kann die Gewindespindel (4) mittels eines auf den Spindelkopf (9) aufgesetzten Werkzeuges in Drehung versetzt werden und den Abstand zwischen den beiden Druckplatten soweit verk\u00fcrzen, dass die Schraubenfeder von den Federtellern abgenommen werden kann (vgl. Verwarnungsgebrauchsmusterschrift S. 2, Zeile 22 bis S. 3 Zeile 6; europ\u00e4ische Patentschrift 0 271 xxx, Spalte 9, Zeilen 13 bis 53; Spalte 6, Zeilen 17 bis 30 und Spalte 8, Zeilen 8 bis 33). Bei dieser bekannten Ausf\u00fchrungsform sind die Durchbr\u00fcche konzentrisch in den Druckplatten angeordnet, so dass das Spannger\u00e4t im Einsatz im wesentlichen koaxial zur Feder innerhalb deren Windungen ausgerichtet ist (Verwarnungsgebrauchsmusterschrift, S. 6, Zeilen 7 bis 12 sowie Figuren 9 bis 11 der \u00e4lteren Druckschrift).<\/p>\n<p>Wie die Verwarnungsgebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt (S. 5, Zeilen 1 bis 10), er\u00fcbrigt der vorbekannte Federspanner beim Ein- und Ausbau der Schraubenfeder die Demontage der Kraftfahrzeugachse. Bem\u00e4ngelt wird an dieser Vorrichtung jedoch, dass der Federspannerantrieb bei leicht gebogen vorgespannten oder zwischen quer zur Federl\u00e4ngsachse versetzt angeordneten Tellern eingebauten Schraubenfedern f\u00fcr das Bet\u00e4tigungswerkzeug oft schlecht zug\u00e4nglich ist. Das liegt daran, dass die Schraubenfeder in eingebautem Zustand geneigt oder leicht verkr\u00fcmmt verl\u00e4uft, die f\u00fcr das Werkzeug vorgesehene Durchgangs\u00f6ffnung des Achsk\u00f6rpers und des zugeh\u00f6rigen Federtellers aber konzentrisch zueinander angeordnet sind. Da das korrekt an der Schraubenfeder angesetzte Spannger\u00e4t dem geneigten Verlauf der Schraubenfeder folgt, ger\u00e4t es auch zum Achsk\u00f6rper in eine Schr\u00e4gstellung, so dass der Bet\u00e4tigungskopf f\u00fcr das Werkzeug durch die Durchgangs\u00f6ffnung des Achsk\u00f6rpers kaum zu erreichen ist (vgl. die strichpunktierte Darstellung in Figur 6 der Verwarnungsgebrauchsmusterschrift). Au\u00dferdem neigt insbesondere beim Spannen gebogen vorgespannter Schraubenfedern die Druckplatte zum Verklemmen oder Verkanten auf dem Spannger\u00e4t, wenn dieses durch die Druckplatten hindurchgeschoben werden muss (Verwarnungsgebrauchsmusterschrift, S. 7, Zeile 8 bis S. 8, Zeile 7).<\/p>\n<p>Dem Verwarnungsgebrauchsmuster liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diese Nachteile zu beseitigen (Verwarnungsgebrauchsmusterschrift S. 8, Zeilen 8 und 9), also die Zug\u00e4nglichkeit des antriebsseitigen Spindelendes f\u00fcr das Bet\u00e4tigungswerkzeug zu verbessern und die Gefahr eines Verkantens der Druckplatten auf dem Spannger\u00e4t zu vermindern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 des Verwarnungsgebrauchsmusters die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nFederspanner (41) bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder (5) axial einf\u00fchrbaren Spannger\u00e4t (9),<\/p>\n<p>2.<br \/>\nmit einer ersten, mit einem Durchbruch (10) versehenen, tellerartigen Druckplatte (1), die \u00fcber ihren Durchbruch mit einem ersten Ende des Spannger\u00e4tes l\u00f6sbar verbindbar ist,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit einer zweiten, mit einem Durchbruch (26) versehenen, tellerartigen Druckplatte (18), die \u00fcber ihren Durchbruch mit einem relativ zum ersten Ende des Spannger\u00e4tes verstellbaren Stellglied (19) des Spannger\u00e4tes l\u00f6sbar verbindbar ist,<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Spannger\u00e4t weist zum Verstellen des Stellgliedes an seinem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit einem von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Schl\u00fcsselprofil (21) versehenen Spindelantrieb auf,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nJede der Druckplatten (1, 18) weist zur Aufnahme einer Federwindung (4) der zu spannenden Schraubenfeder eine umlaufende, radial nach innen und au\u00dfen begrenzte, durch eine Aussparung (3, 25) unterbrochene Spannfl\u00e4che (2, 24) auf;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nzur Einstellung zur Lage des Antriebs (21) des Spannger\u00e4tes des an der Schraubenfeder angesetzten Federspanners relativ zur Schraubenfeder ist der Durchbruch wenigstens einer der Druckplatten exzentrisch versetzt in der Druckplatte angeordnet.<\/p>\n<p>Insbesondere wenn die untere der beiden Druckplatten mit einem exzentrisch angeordneten Durchbruch versehen ist \u2013 Schutzanspruch 1 bzw. das Merkmal 6 beschr\u00e4nkt sich allerdings nicht auf diese Ausgestaltung \u2013 kann die Lage des Antriebs relativ zur Schraubenfeder so eingestellt werden, dass der Antrieb durch die daf\u00fcr vorgesehene \u00d6ffnung des Achsk\u00f6rpers f\u00fcr ein Schl\u00fcsselwerkzeug ohne Schwierigkeiten zug\u00e4nglich ist, und ein Verklemmen oder Verkanten insbesondere der unteren dem Stellglied zugeordneten Druckplatte am Spannger\u00e4t ist weitgehend ausgeschlossen (vgl. Verwarnungsgebrauchsmusterschrift, S. 8, Zeile 17 bis S. 9, Zeile 26).<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 befasst sich mit der Begrenzung der Spannfl\u00e4che. Sein Wortlaut verlangt ausdr\u00fccklich, dass diese Spannfl\u00e4che radial sowohl nach innen als auch nach au\u00dfen begrenzt sein muss. Dazu gen\u00fcgt es nicht, dass die Fl\u00e4che der Druckplatte innen am Durchbruch und au\u00dfen jeweils mit ihrem Rand endet, denn eine so gestaltete Begrenzung h\u00e4tte als Selbstverst\u00e4ndlichkeit im Schutzanspruch nicht eigens erw\u00e4hnt werden m\u00fcssen. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann erkennbar wird insoweit die aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 271 782 bekannte Ausgestaltung der Druckplatte aufgegriffen und \u00fcbernommen (vgl. Verwarnungsgebrauchsmusterschrift S. 4, Zeilen 6 bis 14 und S. 17, Zeilen 21 ff.). Bei dieser bekannten Konfiguration wird die \u00e4u\u00dfere radiale Begrenzung der Spannfl\u00e4che durch einen umlaufenden und aufragenden Ringbund bzw. Randsteg (29, vgl. Anlage K 5, Figuren 1 und 9 bis 11 und Spalte 9, Zeilen 6 bis 11) und die innere Begrenzung durch eine kleine Wandung dort gebildet, wo die Spannfl\u00e4che unterhalb des allgemeinen H\u00f6henniveaus der Druckplatte liegt (Anlage K 5, Figuren 10 und 11). Diese Ausgestaltung \u00fcbernimmt im wesentlichen auch das Verwarnungsgebrauchsmuster (vgl. dessen Figuren 1, 3 und 6); insbesondere gilt das f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Begrenzung. Zwar ist der im Stand der Technik als \u00e4u\u00dfere Begrenzung dienende Randsteg auf einem Teil des Umfangsverlaufs nur Gegenstand des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, w\u00e4hrend Schutzanspruch 1 die Gestaltung und Dimensionierung der radialen Begrenzungen nicht n\u00e4her konkretisiert. Das bedeutet indessen nicht, dass die beiden Begrenzungen bzw. die \u00e4u\u00dfere Begrenzung mehr oder weniger zuf\u00e4llig \u00fcbernommen worden ist und zumindest die \u00e4u\u00dfere Begrenzung nach Belieben auch fortgelassen werden kann. Der Durchschnittsfachmann hat auch keinen Anlass zu der Annahme, die innere und \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Spannfl\u00e4che seien Ausdruck verschiedener Funktionen, die nur ben\u00f6tigt werden in Abh\u00e4ngigkeit davon, ob eine gr\u00f6\u00dfere oder kleinere Feder eingelegt werden oder die Druckplatte zur Aufnahme von Schraubenfederwindungen unterschiedlicher Durchmesser vorgesehen werden soll. Eine solche Funktion wird weder in den Schutzanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt. Auch Druckplatten, die nur zu Federn eines bestimmten Durchmessers passen, m\u00fcssen nach der Lehre des Schutzanspruches 1 beide Begrenzungen aufweisen. Der Sinn dieser Ma\u00dfnahme erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann aus den Ausf\u00fchrungen auf Seite 18, Zeilen 3 bis 12 der Verwarnungsgebrauchsmusterbeschreibung. Da gerade dem \u00e4u\u00dferen Randsteg die Funktion zugeschrieben wird, ein Abrutschen einer aufgenommenen Federwindung beim Spannen der Schraubenfeder sicher zu verhindern, wird er die betreffenden Ausf\u00fchrungen nicht nur auf eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels beziehen. Vielmehr wird er in diesen Er\u00f6rterungen auch allgemein die Charakterisierung dessen sehen, was gerade die \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Spannfl\u00e4che leisten soll. Dem Durchschnittsfachmann ist dabei klar, dass diese \u201eSicherheitsfunktion\u201c besonders zu Beginn des Spannvorganges von Bedeutung ist, wenn die von der Druckplatte erfasste Federwindung noch nicht voll auf der Spannfl\u00e4che aufliegt und die Innenbegrenzung \u2013 weil gleichsam nur eine Punktber\u00fchrung stattfindet \u2013 noch nicht greift. Da diese wesentliche Funktion einer Sicherung gegen Abrutschen vom Verwarnungsgebrauchsmuster ausdr\u00fccklich der \u00e4u\u00dferen Begrenzung zugeschrieben wird, verbietet sich die Annahme, der Durchschnittsfachmann halte das Merkmal 5 insoweit f\u00fcr eine \u00dcberbestimmung. Dass das Merkmal 5 irgendeine bauliche Konstruktion f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Druckplatte verlangt, r\u00e4umen auch die Beklagten inzwischen im Grundsatz selbst ein (S. 15 der Berufungsbegr\u00fcndung (vgl. Bl. 124 d. A.). Es mag sein, dass der Durchschnittsfachmann zu der Erkenntnis gelangen kann, man k\u00f6nne unter Umst\u00e4nden auf die radial \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Spannfl\u00e4che verzichten, wenn durch Anpassung der inneren Begrenzung an eine ganz bestimmte Federgr\u00f6\u00dfe und Federsteigung die Gefahr eines Abrutschens beim Spannen minimiert wird. Das Verwahrungsgebrauchsmuster ist diesen Weg aber gerade nicht gegangen. Es will f\u00fcr jede Art der Schraubenfeder und unabh\u00e4ngig von der Ausgestaltung und Anpassung der inneren Begrenzung gewisserma\u00dfen \u201eauf der sicheren Seite\u201c bleiben und sieht deshalb zwingend eine \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Spannfl\u00e4che vor. Eine Druckplatte, bei welcher die Spannfl\u00e4che nur noch eine innere Begrenzung aufweist, ist kein gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel f\u00fcr die im Wortlaut des Schutzanspruches 1 beschriebene Ausgestaltung, die neben der inneren auch eine radial \u00e4u\u00dfere Begrenzung aufweist.<\/p>\n<p>Das den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 bildende Merkmal 6 verlangt, dass zur Einstellung der Lage des Antriebs des Spannger\u00e4tes des an der Schraubenfeder angesetzten Federspanners relativ zur Schraubenfeder der Durchbruch wenigstens einer der Druckplatten exzentrisch versetzt in der Druckplatte angeordnet ist. Das bringt klar und eindeutig \u2013 auch best\u00e4tigt durch Beschreibung (vgl. Verwarnungsgebrauchsmusterschrift S. 8, Zeile 25 bis S. 9, Zeile 2; S. 10, Zeilen 16 bis 20; S. 11, Zeile 23 bis S. 12, Zeile 2; S. 12, Zeile 8 bis S. 13, Zeile 4; S. 15, Zeile 6; S. 16, Zeilen 1 bis 8; S. 19, Zeilen 12 bis 23; S. 22, Zeilen 5 bis 12; S. 22, Zeile 23 bis S. 23, Zeile 3; S. 24, Zeilen 11 bis 18; S. 25, Zeilen 5 bis 10 und S. 26, Zeilen 6 bis 18) und Figurendarstellungen sowie Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 zum Ausdruck, dass das Merkmal 6 nicht die allgemeine Anweisung enth\u00e4lt, den Durchbruch relativ zur Schraubenfeder exzentrisch anzuordnen. Vielmehr soll zur Einstellung der Lage des Antriebs des Spannger\u00e4tes relativ zur Schraubenfeder eine ganz bestimmte, die Ausgestaltung der Druckplatte betreffende Ma\u00dfnahme getroffen werden. Deren Durchbruch soll nicht mehr \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 zentrisch angeordnet sein, sondern exzentrisch versetzt. Um eine solche exzentrisch versetzte Anordnung festlegen zu k\u00f6nnen, muss ein Zentrum ermittelt werden k\u00f6nnen, aus dem der Durchbruch herausverlagert wird. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob Schutzanspruch 1 mit der Vorgabe einer \u201etellerartigen Druckplatte\u201c abweichend von dem, was das \u00e4ltere europ\u00e4ische Patent 0 271 782 (Anlage K 5) offenbart, auch von der Kreisform deutlich unterscheidbare Konfigurationen wie etwa Vierecke erfasst. Klar ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann jedenfalls, dass dann, wenn eine nur von der in Merkmal 5 genannten Aussparung unterbrochene Kreisform vorliegt, das Zentrum ausgehend von der gedachten vervollst\u00e4ndigten Kreisform ermittelt werden muss. Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. Wie die Aussparung im Einzelnen ausgestaltet wird, \u00fcberl\u00e4sst Schutzanspruch 1 des Verwarnungsgebrauchsmusters dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Weder hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe der Aussparung noch \u00fcber die Ausgestaltung des \u00dcbergangs vom Au\u00dfenumfang der tellerartigen Druckplatte zum Grund der Aussparung werden konkrete Aussagen getroffen. Soweit daher der Kreisumfang deutlich mehr als die H\u00e4lfte der tellerartigen Druckplatte umfasst, kann bezogen auf den Unterbrechungsbereich jedenfalls von einer \u201eAussparung\u201c gesprochen und dementsprechend ein Zentrum der kreisf\u00f6rmigen tellerartigen Druckplatte ermittelt werden. Im \u00dcbrigen kann zur Auslegung der zwischen den Parteien streitigen Merkmale 5 und 6 auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, denen der Senat in vollem Umfang beitritt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie hier in Rede stehende untere Druckplatte 4902-11 des angegriffenen Federspanners der Kl\u00e4gerin entspricht nicht der technischen Lehre des Verwarnungsschutzrechtes. Sie verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung; ob das Merkmal 6 erf\u00fcllt ist oder nicht, kann unter diesen Umst\u00e4nden dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheitert daran, dass die \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Spannfl\u00e4che fehlt. Das bei dieser Sachlage das Merkmal nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sein kann, sehen inzwischen auch die Beklagten so, denn in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung machten sie hinsichtlich des Merkmals 5 nur noch die Benutzung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln geltend (vgl. Bl. 137 ff. d. A.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Verwirklichung ist jedoch aus den vom Landgericht im Verf\u00fcgungsverfahren und im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Erw\u00e4gungen nicht gegeben; sie scheitert daran, dass die Au\u00dfenbegrenzung der Spannfl\u00e4che ersatzlos fortgelassen worden ist. Eine Vorrichtung, die die Schraubenfederwindung w\u00e4hrend des Spannvorganges und des Absenkens auf die Druckplatte gewisserma\u00dfen von au\u00dfen bei Bedarf \u201eeinf\u00e4ngt\u201c und f\u00fchrt, gibt es bei der angegriffenen Vorrichtung nicht.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die bei dem angegriffenen Gegenstand verwirklichte besondere Ausgestaltung der inneren Begrenzung der Spannfl\u00e4che als ununterbrochen umlaufende St\u00fctzwandung gleichzeitig auch als Ersatzmittel f\u00fcr die fehlende \u00e4u\u00dfere Begrenzung sehen wollte, h\u00e4tte der Durchschnittsfachmann eine solche Ausbildung nicht anhand von \u00dcberlegungen, die sich an der im Verwarnungsgebrauchsmuster in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkendes und gleichwertiges Ersatzmittel auffinden k\u00f6nnen. Die US-Patentschrift 3 256 594 (Anlage B 1a) aus dem Jahre 1966 konnte hierzu entgegen der Ansicht der Beklagten keine Hilfestellung leisten; bei ihr fehlt zwar auch die \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Spannfl\u00e4che, sie hilft dem Fachmann aber nicht, die Ausf\u00fchrungen der Verwarnungsgebrauchsmusterschrift zu \u00fcberwinden, die \u00e4u\u00dfere Spannfl\u00e4chenbegrenzung sei f\u00fcr die Sicherung gegen ein Abrutschen der Feder wichtig. Soweit die Beklagten in ihrem \u2013 nicht nachgelassenen nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 29. Juni 2007 (S. 7, Bl. 234 d.A.) \u2013 die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei insoweit ohne Schwierigkeiten aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Verwarnungsgebrauchsmusters ableitbar, indem lediglich die \u00e4u\u00dfere kanten- bzw. stegf\u00f6rmige Randbegrenzung abgefr\u00e4st werde, beruht das auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis des angegriffenen Gegenstandes, die im \u00fcbrigen auch im Hinblick auf die fehlende \u00e4u\u00dfere Randbegrenzung der Spannfl\u00e4che von der technischen Lehre des Schutzanspruches 1 wegf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist es auch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht m\u00f6glich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Verwarnungsgebrauchsmusters einzubeziehen. H\u00e4tte die Anmelderin des Verwarnungsgebrauchsmusters auch f\u00fcr eine solche Konfiguration Schutz beanspruchen wollen, h\u00e4tte sie die Schutzanspr\u00fcche entsprechend formulieren m\u00fcssen. Etwaige L\u00fccken im Schutzbereich, die sich aus der konkret gew\u00e4hlten Anspruchsfassung ergeben und die nach einer Auslegung der Schutzanspr\u00fcche unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen verbleiben, k\u00f6nnen in einem sp\u00e4teren Rechtsstreit um eine Verletzung nicht mehr geschlossen werden. Dritte m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass sie aus dem Verwarnungsgebrauchsmuster, dessen Hauptanspruch ausdr\u00fccklich eine \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Spannfl\u00e4che der Druckplatte vorsieht, nicht wegen einer Ausf\u00fchrungsform in Anspruch genommen werden, bei der eben diese \u00e4u\u00dfere Begrenzung ersatzlos fehlt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwarnung aus dem Gebrauchsmuster war rechtswidrig, weil das angegriffene Werkzeug dessen technischer Lehre nicht entspricht; die zu Unrecht ausgesprochene Gebrauchsmusterverwarnung bleibt auch nach der j\u00fcngsten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Gro\u00dfer Senat f\u00fcr Zivilsachen, Beschluss vom 15. Juli 2005 \u2013 GSZ 1\/04, GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ; X. Zivilsenat, Urt. v. 21. Dezember 2005, X ZR 72\/04 \u2013 Detektionseinrichtung II, Umdruck, S. 13, ab Tz. 14) ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Herstellers, der den verwarnten Abnehmer beliefert hat. Soweit auf das parallele US-Patent 6 862 788 verwiesen wird, ist das Schreiben schon deshalb rechtswidrig, weil der Lizenzvertrag mit der Inhaberin des Verwarnungsgebrauchsmusters dieses Schutzrecht nicht umfasst und auch nichts daf\u00fcr vorgetragen ist, dass die Empf\u00e4ngerin des Schreibens Ger\u00e4te der angegriffenen Art in die Vereinigten Staaten von Amerika exportiert. Die Rechtswidrigkeit verpflichtet die Beklagten zu 1 \u2013 3 zur Unterlassung. Dass hinsichtlich der Beklagten zu 2 Wiederholungs- und hinsichtlich des Beklagten zu 3 Erstbegehungsgefahr besteht, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Unterlassungsbegehrens mit R\u00fccksicht auf die Berufungsr\u00fccknahme im Verf\u00fcgungsverfahren f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, konnte die Verurteilung der Beklagten zu 1. insoweit nicht aufrecht erhalten werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie rechtswidrige Abnehmerverwarnung verpflichtet im Verschuldensfalle auch zum Schadenersatz und zur Auskunftserteilung \u00fcber den Umfang der Verwarnungshandlungen, deren Kenntnis der Verletzte ben\u00f6tigt, um die ihm zustehenden Schadenersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. Dass die Beklagten zu 1 und 2 insoweit zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1, S. 2 BGB gehandelt haben, weil sie bei zutreffender rechtlicher Beratung h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass die Druckplatte des angegriffenen Federspanners das Merkmal 5 des Verwarnungsgebrauchsmusters weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt und als Folge dieser Erkenntnis die Verwarnung nicht h\u00e4tten aussprechen d\u00fcrfen, erscheint dem Senat ebenfalls nicht zweifelhaft.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung bei Gericht eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und bietet auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Nichts anderes gilt f\u00fcr den erledigten auf das gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Unterlassungsbegehren entfallenden Teil der Kosten. Bei der nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung entspricht es auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Beklagten auch insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Ohne die das Klagebegehren erledigende Berufungsr\u00fccknahme im parallelen Verf\u00fcgungsverfahren h\u00e4tten die Beklagten auch insoweit mit ihrer Berufung keinen Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1. war im vorliegenden Hauptsacheverfahren auch im Umfang des Unterlassensbegehrens zul\u00e4ssig. Entgegen ihrer Ansicht war sie nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 8 Abs. 4 UWG. Dass die Kl\u00e4gerin die Hauptsacheklage schon vor dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verf\u00fcgungsverfahrens erhoben hat, steht dem nicht entgegen. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Hauptsacheklage entf\u00e4llt nur, wenn der Schuldner die gegen ihn ergangene einstweilige Verf\u00fcgung unter Verzicht auf die gegebenen Rechtsbehelfe als endg\u00fcltige Regelung anerkennt und sie dadurch in ihrer Bestandskraft dem im Hauptsacheverfahren zu erstreitenden Titel gleich stellt (vgl. BGH GRUR 1973, 384 \u2013 Goldene Armb\u00e4nder; GRUR 1989, 115 \u2013 Mietwagenmitfahrt; 1991, 76 \u2013 Abschlusserkl\u00e4rung; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. (2003), Rdnrn. 326, 334 m.w.N.). Die wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis darf jedoch nicht zur Verfolgung sachfremder Ziele und insbesondere nicht dazu missbraucht werden, den Gegner mit m\u00f6glichst hohen Prozesskosten zu belasten. Anhaltspunkte f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches k\u00f6nnen sich daraus ergeben, dass ein Anspruchsberechtigter ohne Not neben dem Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verf\u00fcgung erlassen wird und der Gegner diese als endg\u00fcltige Regelung akzeptiert. Nach dem Anbringen eines Verf\u00fcgungsantrages ist eine Hauptsacheklage erst zul\u00e4ssig, wenn sich herausgestellt hat, dass die erlassene Verf\u00fcgung nicht als endg\u00fcltige Regelung akzeptiert wird (zur Vorg\u00e4ngerregelung nach \u00a7 13 Abs. 5 UWG a.F. BGH GRUR 2000, 1089 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachverfolgung; GRUR 2001, 78, 79 \u2013 Falsche Herstellerpreisempfehlung; 2001, 82, 83 \u2013 Neu in Bielefeld I; vgl. ferner Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche, 8. Auflage, \u00a7 51 Rdnr. 58).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend ist die Erhebung der Hauptsacheklage im Streitfall weder rechtsmissbr\u00e4uchlich noch fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse. Die Beklagten haben dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin (Bl. 23 der Klageschrift; Bl. 24 d. GA) nicht widersprochen, die Beklagte zu 1. sei vor Klageerhebung vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung aufgefordert worden. Damit haben sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit waren, die gegen sie ergangene einstweilige Verf\u00fcgung zu akzeptieren. Selbst wenn man die Verweigerung der Abschlusserkl\u00e4rung au\u00dfer Betracht l\u00e4sst, stand auch aufgrund anderer Umst\u00e4nde im Zeitpunkt der Klageeinreichung sicher zu erwarten, dass die Beklagte zu 1. die Beschlussverf\u00fcgung vom 27. Oktober 2005 nicht als endg\u00fcltige Regelung anerkennen w\u00fcrde. Zwei Wochen vor Einreichung der Klageschrift vom 14. Dezember 2005 im vorliegenden Verfahren \u2013 n\u00e4mlich am 28. November 2005 \u2013 hatte die Beklagte zu 1. den hier in Rede stehenden Federspanner vor dem Landgericht Mannheim aus dem Verwarnungsgebrauchsmuster angegriffen und die Kl\u00e4gerin u. a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Bei Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung hatte die Beklagte zu 1. zus\u00e4tzlich die Beschlussverf\u00fcgung mit einem Widerspruch angefochten. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte die Hauptsacheklage bei dieser Sachlage ohnehin erheben m\u00fcssen. Mit dieser Ma\u00dfnahme brauchte sie nicht zu warten, bis ihr hierzu auf Antrag der Beklagten zu 1. vom Landgericht nach \u00a7\u00a7 936, 926 ZPO eine bestimmte Frist gesetzt w\u00fcrde; erst recht war es ihr nicht zuzumuten abzuwarten, ob die Beklagte zu 1. nach Abschluss des Verf\u00fcgungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz ein ihr ung\u00fcnstiges Urteil als entg\u00fcltige Regelung akzeptieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dass das Landgericht \u00fcber den Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung und im vorliegenden Hauptsacheverfahren am selben Tag m\u00fcndlich verhandelt und auch in beiden Verfahren am selben Tag seine Entscheidung verk\u00fcndet hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Ablauf der landgerichtlichen Verfahren belegt nicht, dass die Kl\u00e4gerin beide Prozesse zeitgleich eingeleitet hat, sondern ist eine Folge dessen, dass das Landgericht die weitere Abgabe der angegriffenen \u00c4u\u00dferungen bereits durch den Verf\u00fcgungsbeschluss untersagt hatte und die Zeitpunkte des Eingangs der Widerspruchsschrift und der Klageschrift diese Verfahrensweise aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden nahe legten.<\/p>\n<p>Aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt II., die sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr das gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Unterlassungsbegehren gelten, ergibt sich, dass das angefochtene Urteil ohne die Berufungsr\u00fccknahme im parallelen Verf\u00fcgungsverfahren auch insoweit h\u00e4tte best\u00e4tigt werden m\u00fcssen, weil die Klage insoweit auch begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708<br \/>\nNr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen erkennbar nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Weiterentwicklung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 787 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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