{"id":5473,"date":"2007-08-16T17:00:57","date_gmt":"2007-08-16T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5473"},"modified":"2016-06-08T09:33:40","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:40","slug":"2-u-11797-diebstahlsicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5473","title":{"rendered":"2 U 117\/97 &#8211; Diebstahlsicherung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 786<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. August 2007, Az. 2 U 117\/97<!--more--><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin wird auf die<br \/>\nBerufung des Beklagten das am 7. August 1997 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge-<br \/>\n\u00e4ndert und die Klage insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreites werden der Kl\u00e4gerin aufer-<br \/>\nlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die<br \/>\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n20.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-<br \/>\nstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 116 xxx (vgl. Anlage K 1 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15; nachfolgend: Klagepatent) auf Rechnungslegung in Anspruch und m\u00f6chte \u00fcberdies die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz festgestellt haben, wobei sie mit ihrer am 11. April 1996 bei Gericht eingereichten Klage den Beklagten w\u00e4hrend der Laufzeit des am 1. Dezember 1983 angemeldeten und erst durch Zeitablauf erloschenen Klagepatents zun\u00e4chst auch auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 29. August 1984 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Juni 1987 im Patentblatt. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr Reinhold A.<\/p>\n<p>Mit einer als Anlage K 7 vorliegenden Best\u00e4tigungs-, Erm\u00e4chtigung- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 20. Januar 1997 hat der eingetragene Patentinhaber best\u00e4tigt, dass die Kl\u00e4gerin bis zum 1. Oktober 1992 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent gewesen sei und diese seit dem 2. Oktober 1992 das Klagepatent im Rahmen einer einfachen Lizenz nutze. Zugleich hat er mit dieser Erkl\u00e4rung die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, eine Verletzungsklage aus dem Klagepatent gegen den Beklagten zu erheben. \u00dcberdies hat er mit dieser Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin seine diesbez\u00fcglichen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent in dem in der Klageschrift vom 10. April 1996 geltend gemachten Umfange abgetreten. Der eingetragene Patentinhaber hat ferner mit der als Anlage G 6 vorliegenden Abtretungserkl\u00e4rung vom 29. September 1997 s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen den Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents durch die in diesem Rechtsstreit angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Kl\u00e4gerin abgetreten, sofern und soweit dies noch nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts der zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und zugleich Inhaber des Klagepatents geschlossenen Patentlizenzvertr\u00e4ge wird auf die Anlagen G 1 und G 2 verwiesen und im Hinblick auf \u00c4nderungen des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage G 2 auf die Anlagen G 3 und G 5.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist mit einem Patentanspruch 1 erteilt worden, der folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eDiebstahlsicherung f\u00fcr Waren, mit mindestens einer \u00dcberwachungsstromquelle, mit mindestens einem mit der Ware zusammenarbeitenden und in den \u00dcberwachungsstromkreis geschalteten F\u00fchler, welcher bei Entfernung von der Ware den \u00dcberwachungsstrom modifiziert und mit einer \u00dcberwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des \u00dcberwachungsstromes festgestellt wird, wobei die durch F\u00fchler und Verbindungskabel zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wirkverbindung zur Ware eine solchen \u00dcberwachungsstrom vorgibt, welcher bez\u00fcglich seiner Amplitude und\/oder seiner Frequenz und\/oder seine Phasenlage zu gr\u00f6\u00dferen und kleineren Werten hin ver\u00e4nderbar ist, so da\u00df sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen F\u00fchler und Ware als auch beim Herbeif\u00fchren eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine \u00c4nderung des<br \/>\n\u00dcberwachungsstroms bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die \u00dcberwachungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142; 332,334, 340 -344; 332, 3348, 350; 352,354; 383) aufweist, welcher \u00fcber eine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist, welcher auch zum Anschlie\u00dfen des F\u00fchlers (100; 200; 318) an die \u00dcberwachungsschaltung (16, 326) dient, so da\u00df auch beim Aufheben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung eine \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstromes bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung dagegen ohne Ausl\u00f6sen eines Alarmes m\u00f6glich ist.\u201c<\/p>\n<p>Auf eine von dem Beklagten erst nach seiner auf diesem Patentanspruch beruhenden Verurteilung durch das Landgericht erhobenen Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatents ist dieses im Umfang des Patentanspruches 1 und im Umfang des Patentanspruches 21, soweit er direkt auf Patentanspruch 1 zur\u00fcckbezogen ist, durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. November 1998 vernichtet worden (vgl. Anlage F 5). Auf die Berufung des Patentinhabers gegen dieses Urteil des Bundespatentgerichts hat der Bundesgerichtshof nach vorheriger Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Professor Dr.-Ing. Werner B und nach seiner An-h\u00f6rung im Verhandlungstermin durch Urteil vom 9. Oktober 2002 (Anlage G 15) das Urteil des Bundespatentgerichts vom 12. November 1998 abge\u00e4ndert und das europ\u00e4ische Patent 0 116 xxx mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland u. a. dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass es seinem Patentanspruch 1 die folgende Fassung gegeben hat:<\/p>\n<p>\u201eDiebstahlsicherung f\u00fcr Waren, mit mindestens einer \u00dcberwachungsstromquelle, mit mindestens einem F\u00fchler, der mit der Ware zusammenarbeitet, der in den \u00dcberwachungsstromkreis geschaltet ist, der bei Entfernung von der Ware den \u00dcberwachungsstrom modifiziert, und mit einer \u00dcberwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des \u00dcberwachungsstromes festgestellt wird, wobei die durch F\u00fchler und Verbindungskabel zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wirkverbindung zur Ware einen solchen \u00dcberwachungsstrom vorgibt, welcher bez\u00fcglich seiner Amplitude und\/oder seiner Frequenz und\/oder seine Phasenlage zu gr\u00f6\u00dferen und kleineren Werten hin ver\u00e4nderbar ist, so da\u00df sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen F\u00fchler und Ware als auch beim Herbeif\u00fchren eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine \u00c4nderung des<br \/>\n\u00dcberwachungsstroms bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die \u00dcberwachungsschaltung einen Aktivierungskreis (138 C, 142; 332,334, 340 -344; 332, 348, 350; 352, 354; 383) aufweist, welcher \u00fcber eine Steckverbindung (14; 314) mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist, welche auch zum Anschlie\u00dfen des F\u00fchlers (100; 200; 318) an die \u00dcberwachungsschaltung (16, 326) dient, wobei der Aktivierungskreis als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet ist, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die \u00dcberwachung des \u00fcber den zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstroms mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung aktiviert, so da\u00df auch beim Aufheben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung eine \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstromes bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung dagegen ohne Ausl\u00f6sen eines Alarmes m\u00f6glich ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Beklagte hat w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents die mit Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 22. M\u00e4rz 2004 (Bl. 348 GA) zu den Akten gereichte Diebstahlsicherung \u201eXY\u201c hergestellt und vertrieben, \u00fcber die sich die mit Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 8. M\u00e4rz 2007 \u00fcberreichten Anlagen G 17 bis G 22 verhalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, diese Diebstahlsicherung \u201eXY\u201c mache von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch, und zwar auch von dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in der teilvernichtenden Fassung des Urteils des Bundesgerichthofes vom 9. Oktober 2002.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat unter Abweisung von der Kl\u00e4gerin geltend gemachter weitergehender Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche (vgl. Urteilsausspruch zu Ziffer III) auf der Basis des erteilten Patentanspruches 1 des Klagepatents in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren , zu unterlassen,<\/p>\n<p>Diebstahlsicherungen f\u00fcr Waren mit mindestens einer \u00dcberwachungsstromquelle, mit mindestens einem mit den Waren zusammenarbeitenden und in den \u00dcberwachungsstromkreis geschalteten F\u00fchler, welcher bei Entfernung von der Ware den \u00dcberwachungsstrom modifiziert, und mit einer \u00dcberwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des \u00dcberwachungsstromes festgestellt wird, wobei die durch F\u00fchler und Verbindungskabel zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung gebildete Einheit bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wirkverbindung zur Ware einen solchen \u00dcberwachungsstrom vorgibt, welcher bez\u00fcglich seiner Amplitude und\/oder seiner Frequenz und\/oder seiner Phasenlage zu gr\u00f6\u00dferen und kleineren Werten hin ver\u00e4nderbar ist, so<\/p>\n<p>da\u00df sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen F\u00fchler und Ware als auch beim Herbeif\u00fchren eines Kurzschlusses im Verbindungskabel eine \u00c4nderung des<br \/>\n\u00dcberwachungsstromes bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-<br \/>\nnannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die \u00dcberwachungsschaltung einen Aktivierungskreis aufweist, welcher \u00fcber eine Steckverbindung mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist, wobei die Steckverbindung auch zum Anschlie\u00dfen des F\u00fchlers an die \u00dcberwachungsschaltung dient, so da\u00df auch bei Aufhaben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung eine \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstromes bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird, das Herstellen der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung dagegen ohne Ausl\u00f6sen eines Alarmes m\u00f6glich ist, und<\/p>\n<p>bei denen beim Herstellen der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung ein kurzes akustisches Signal abgegeben wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I.1. Bezeichneten Handlungen seit dem 2. Oktober 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Liefer-<br \/>\npreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten,<br \/>\nAngebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6-<br \/>\nhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 116 xxx, Herrn Reinhold A, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 2. Oktober 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz im tenorierten Umfang zust\u00fcnden, weil der Beklagte das Klagepatent schuldhaft benutzt habe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des erteilten Patentanspruches 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df Gebrauch. Unbegr\u00fcndet sei die Klage jedoch, soweit die Kl\u00e4gerin den Beklagten wegen vor dem 2. Oktober 1992 begangener Handlungen auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch nehme und soweit der Beklagte im Rahmen der verlangten Rechnungslegung auch die Menge erhaltener oder bestellter Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderer Vorbesitzer angeben solle.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Berufung geltend, sie sei in vollem Umfang aktivlegitimiert. Mit dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage G 1 sei ihr von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden. Dieser Lizenzvertrag sei durch den Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage G 2 abgel\u00f6st worden, wobei hinsichtlich der Charakterisierung der Lizenz als einer ausschlie\u00dflichen Lizenz keine \u00c4nderung gewollt gewesen sei.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob der Patentinhaber eine ausschlie\u00dfliche oder einfache Lizenz an sie, die Kl\u00e4gerin, erteilt habe, k\u00f6nne er den ihm entstandenen Schaden stets ersetzt verlangen. Diesen Schadensersatzanspruch habe er vorliegend an sie, die Kl\u00e4gerin, abgetreten. Soweit der Senat von einem durchg\u00e4ngigen ausschlie\u00dflichen Lizenzverh\u00e4ltnis zwischen Patentinhaber und ihr, der Kl\u00e4gerin, ausgehen sollte, w\u00e4re ihr als aus-schlie\u00dflicher Lizenznehmerin auch der eigene Schaden f\u00fcr den gesamten Zeitraum ab dem 3. Juli 1987 zu ersetzen. Sollte ein ausschlie\u00dflicher Lizenzvertrag nur bis zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt in Betracht kommen, so k\u00e4me ein Ersatz des ihr selbst entstandenen Schadens nur bis zu diesem fr\u00fcheren Zeitpunkt in Betracht. In Erweiterung ihres erstinstanzlichen Begehren mache sie \u00fcberdies nunmehr auch einen Entsch\u00e4digungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG geltend. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Anspruches 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df verwirkliche. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche aber wortlautgem\u00e4\u00df auch das im Wege der Teilvernichtung durch Urteil des Bundesgerichtshofes zus\u00e4tzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal \u201ewobei der Aktivierungskreis als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet ist, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die \u00dcberwachung des \u00fcber den zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstromes mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung aktiviert\u201c. Der Beklagte selbst habe auf Seite 11 seines Schriftsatzes vom 19. Oktober 1998 vorgetragen, dass jeder Steckbuchse eine Speicher zugeordnet sei und in kurzen zeitlichen Abst\u00e4nden gepr\u00fcft werde, ob ein Strom \u00fcber die Steckbuchsen flie\u00dfen k\u00f6nne. Je nachdem, ob ein Strom flie\u00dfe oder nicht, werde der entsprechende Belegungszustand der Steckbuchse in digitaler Form in einem Speicher der \u00dcberwachungsschaltung gespeichert. Jeder Speicher weise zwei Speicherpl\u00e4tze auf, n\u00e4mlich einen ersten Speicherplatz f\u00fcr den aktuellen Belegungszustand und einen zweiten Speicherplatz f\u00fcr den vorherigen Belegungszustand der Steckbuchse. Das erstmalige Belegen einer Steckbuchse f\u00fchre dazu, dass ein Steuerstrom \u00fcber die Steckbuchse flie\u00dfen k\u00f6nne. Dies werde von der \u00dcberwachungsschaltung zeitlich verz\u00f6gert, n\u00e4mlich nach einem kurzen zeitlichen Abstand registriert , und die \u00dcberwachungsschaltung werde daraufhin in einen Zustand versetzt, dass jede nachfolgende \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstromes, insbesondere eine Unterbrechung, zur Alarmausl\u00f6sung f\u00fchre. Damit umfasse die \u00dcberwachungsschaltung einen Aktivierungskreis im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents in Form eines elektrischen Schaltkreises, der die \u00dcberwachung des \u00fcber den<\/p>\n<p>zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstromes aktiviere. Die Aktivierung erfolge aufgrund der Beaufschlagung mit einem Steuerstrom und sie erfolge mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung, n\u00e4mlich erst dann, wenn der zweite Speicherplatz die Information beinhalte, dass im vorherigen Zustand die Steckbuchse belegt gewesen sei, also ein Steuerstrom habe flie\u00dfen k\u00f6nnen. Solange der zweite Speicherplatz diese Information nicht enthalte, f\u00fchre ein \u00c4nderung des Belegungszustandes auch nicht zu einer Alarmausl\u00f6sung, dass hei\u00dfe, dass bis zu diesem Zeitpunkt die \u00dcberwachung des \u00fcber den zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstromes nicht aktiviert sei (vgl. Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 S. 2 und 3 \u2013 Bl. 276,77 GA). Die Funktionsweise des angegriffenen Ger\u00e4ts k\u00f6nne zusammenfassend wie folgt dargestellt werden: Werde an das eingeschaltete, das hei\u00dft netzspannungsversorgte Ger\u00e4t ein F\u00fchler angeschlossen, so flie\u00dfe \u00fcber den F\u00fchler eine Steuerstrom, der zu einem Signal am Eingang des Prozessors f\u00fchre. Dieses Signal werde vom Prozessor ausgewertet. Hierzu bilde der Prozessor einen elektrischen Schaltkreis in Form eines Aktivierungskreises aus, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom nach Ablauf einer zeitlichen Verz\u00f6gerung, die ca. 450 ms betrage, die \u00dcberwachung des \u00fcber den F\u00fchler flie\u00dfenden Stroms aktiviere, au\u00dferdem werde eine kurzzeitiger Quittungston ausgegeben. Werde der F\u00fchler, solange noch seine Aktivierung andauere, bereits wieder vom Ger\u00e4t getrennt, so habe dies keine Alarmausl\u00f6sung zur Folge. Werde aber der F\u00fchler nach seiner Aktivierung vom Ger\u00e4t getrennt und damit der \u00fcber ihn flie\u00dfende Strom unterbrochen, so f\u00fchre diese zu einem Alarm, der so lange andauere, bis das Ger\u00e4t ausgeschaltet werde (vgl. Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 2007 Seite 14 \u2013 Bl. 518 GA).<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien in dem Verhandlungstermin vom 14. Juni 2007 den Rechtsstreit im Umfang des Unterlassungsanspruches mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen zeitlichen Ablauf des Klagepatents \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr noch,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. August 1997 , Az. 4 0<br \/>\n112\/96, abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin auch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang<br \/>\ner die zu Ziffer I.1. gem\u00e4\u00df Tenor des Urteils des Landgerichts D\u00fcs-<br \/>\nseldorf vom 07.08.1997 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom<br \/>\n29.09.1984 bis zum 02.07.1987 und weiter vom 3.07.1987 bis zum<br \/>\n1.10.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer<br \/>\nVorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\nLieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\nAngebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen so<br \/>\nwie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nderen Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-<\/p>\n<p>biet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-<br \/>\nhungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem<br \/>\n01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundes-<br \/>\nrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden<br \/>\nGrenzen beschr\u00e4nkt,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen<br \/>\nsind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 03.07.1987 zu machen<br \/>\nsind,<br \/>\n&#8211; dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der<br \/>\nAbnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden , ihr gegen\u00fcber zur Verschwie-<br \/>\ngenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, so-<br \/>\nfern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und ver-<br \/>\npflichtet , der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-<br \/>\nstimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung<br \/>\nenthalten ist,;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. gem\u00e4\u00df Tenor des Urteils des<br \/>\nLandgerichtes D\u00fcsseldorf vom 07.08.1997 bezeichneten Handlun-<br \/>\ngen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, soweit Handlun-<br \/>\ngen in der Zeit vom 29. September 1984 bis zum 2. Juli 1987 be-<br \/>\ngangen worden sind,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin auch den Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des<br \/>\neurop\u00e4ischen Patents 0 116 xxx , Herrn Reinold A, durch die zu<br \/>\nZiffer I.1. gem\u00e4\u00df Tenor des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom<br \/>\n07.08.1997 bezeichneten, in der Zeit vom 03.07.1987 bis zum<br \/>\n01.10.1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-<br \/>\nstehen wird;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin auch den Schaden zu ersetzen, der dieser selbst durch<br \/>\ndie zu Ziffer I.1. gem\u00e4\u00df Tenor des Urteils des Landgerichts D\u00fcssel-<br \/>\ndorf vom 07.08.1997 in der Zeit ab dem 03.07.1987 begangenen<br \/>\nHandlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nder Kl\u00e4gerin auch den Schaden zu ersetzen, der dieser selbst<br \/>\ndurch die zu Ziffer I.1. gem\u00e4\u00df Tenor des Urteils des Landgerichts<br \/>\nD\u00fcsseldorf vom 07.08.1997 bezeichneten, in der Zeit von<br \/>\n03.07 1987 bis zum 28.07.1992 begangenen Handlungen entstanden<br \/>\nist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcssel-<br \/>\ndorf vom 07.08.1997 zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>wobei die vorgenannten Antr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe gestellt werden,<br \/>\ndass in Ziffer I.1. des Tenors des Urteils des Landgerichts D\u00fcssel-<br \/>\ndorf vom 07.08.1997 in Absatz 4, Zeile 5 hinter der Formulierung \u201ewo-<br \/>\nbei die Steckverbindung auch zum Anschlie\u00dfen des F\u00fchlers an die<br \/>\n\u00dcberwachungsschaltung dient\u201c der Passus einzuf\u00fcgen ist:<br \/>\n\u201ewobei der Aktivierungskreis als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet<br \/>\nist, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die \u00dcber-<br \/>\nwachung des \u00fcber den zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwa-<br \/>\nchungsstromes mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung aktiviert.\u201c<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\nunter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin auf seine Be-<br \/>\nrufung das am 07.08.1997 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkam-<br \/>\nmer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und die Klage<br \/>\ninsgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte macht geltend, die vorgelegten lizenzvertraglichen Vereinbarungen gem\u00e4\u00df Anlagen G 1 bis G 5 k\u00f6nnten die Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung der Kl\u00e4gerin schon deswegen nicht begr\u00fcnden, weil sie dem kartellrechtlichen Schriftformgebot nicht gen\u00fcgten und insgesamt nichtig seien. Im \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch nicht von der durch Urteil des Bundesgerichtshofes teilvernichteten Fassung des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch. Sie verf\u00fcge \u00fcber keinen \u201eAktivierungskreis\u201c im Sinne dieses Anspruches, insbesondere nicht \u00fcber einen solchen, der entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet sei, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die<br \/>\n\u00dcberwachung des \u00fcber den zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstroms mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung aktiviere. Das Herstellen der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung sei nicht ohne Ausl\u00f6sen eines Alarms m\u00f6glich. Es werde ein Alarm von erheblicher Lautst\u00e4rke (100 dB) ausgel\u00f6st, der erst durch einen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6renden Prozessor nach ca. 3 Sekunden abgeschaltet werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine Reihe von Buchsen auf,<\/p>\n<p>die mit Steckern, an welche Verbindungskabel und F\u00fchler angeschlossen seien, belegt werden k\u00f6nnten. Diese Buchsen w\u00fcrden durch einen Scanner nacheinander und kurzzeitig von der \u00dcberwachungsschaltung mit einem \u00dcberwachungsstrom beaufschlagt, unabh\u00e4ngig davon, ob an die einzelne Buchse \u00fcber eine Steckverbindung F\u00fchler und Verbindungskabel angeschlossen seien oder nicht. Dabei stelle die \u00dcberwachungsschaltung fest, ob durch die jeweils mit dem \u00dcberwachungsstrom beaufschlagte Buchse ein \u00dcberwachungsstrom flie\u00dfe oder nicht. Ein \u00dcberwachungsstrom flie\u00dfe dabei regelm\u00e4\u00dfig, wenn ein Stecker eingesteckt sei und eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Wirkverbindung zu der Ware bestehe, w\u00e4hrend bei nicht belegter Buche oder aufgehobener Wirkverbindung kein \u00dcberwachungsstrom flie\u00dfe. Abweichend von der Auffassung der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 2007 auf Seite 13, letzter Absatz und Seite 14 Absatz handele es sich dabei aber nicht um einen \u201eSteuerstrom\u201c, sondern um den<br \/>\n\u00dcberwachungsstrom, der von der \u00dcberwachungsschaltung durch Vergleich mit einer entsprechenden Abfrage des vorangehenden Scannerdurchlaufs ausgewertet werde. Weil dieser \u00dcberwachungsstrom unmittelbar zu Verf\u00fcgung stehe, wenn die Verbindung zwischen der \u00dcberwachungsschaltung und der betreffenden Steckverbindung hergestellt sei, bed\u00fcrfe es auch keiner Aktivierung der \u00dcberwachungsschaltung im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents. Soweit im Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 8. M\u00e4rz 2007 Seite 12 ff. in Verbindung mit dem Flussdiagramm gem\u00e4\u00df Anlage G 19 die Rede von \u201eWartezyklus\u201c oder \u201eWartezeiten\u201c oder allgemein \u201ezeitlicher Verz\u00f6gerung\u201c sei, w\u00fcrden Zeiten angegeben, die die \u00dcberwachungsschaltung ben\u00f6tige, um die jeweiligen Messwerte zu pr\u00fcfen, miteinander zu vergleichen und festzustellen, ob Alarm ausgel\u00f6st werden solle oder nicht. Dies habe mit einer<br \/>\n\u201eAktivierung mit zeitlicher Verz\u00f6gerung\u201c im Sinne des Patentanspruches 1 des Klagepatents nichts zu tun, sondern betreffe lediglich die Funktion der st\u00e4ndig aktiven bzw. \u201escharfen\u201c \u00dcberwachungsschaltung. Bei dem angegriffenen Ger\u00e4t w\u00fcrden, wie bereits ausgef\u00fchrt, die Steckverbindungen nacheinander von einem Scanner abgefragt. Der Scanner sei mit einer \u00dcberwachungsschaltung verbunden, so dass jedes Mal, wenn der Scanner an eine Steckverbindung \u201eanlege\u201c , der volle \u00dcberwachungsstrom zur Steckverbindung bzw. zum daran angeschlossenen F\u00fchler flie\u00dfe. Die \u00dcberwachungsschaltung sei also st\u00e4ndig \u201escharf\u201c. Sie stelle dann fest, ob ein \u00dcberwachungsstrom flie\u00dfe, d. h. ein F\u00fchler an der Steckverbindung angeschlossen sei oder nicht. Das Messergebnis werde gespeichert. Das jeweilige Messergebnis vergleiche die \u00dcberwachungsschaltung<\/p>\n<p>dann mit dem Messergebnis des vorangehenden Scannerdurchlaufs an dieser Steckverbindung und entscheide, ob ein Alarm ausgel\u00f6st werde oder nicht. Dieser Entscheidungsprozess sei im Flussdiagramm der Anlage G 19 wiedergegeben und erl\u00e4utert. Die daf\u00fcr notwendige Zeit habe mit der definierten zeitlichen Verz\u00f6gerung des Aktivierungskreises aus dem Klagepatent nichts zu tun. Auch k\u00f6nne der Scanner nicht als Aktivierungskreis im Sinne des Klagepatents oder Teil davon verstanden werden, denn der Zeitraum zwischen dem Einstecken oder Entfernen eine F\u00fchlers und dem \u201eAnlegen\u201c des Scanners an der betreffenden Steckverbindung sei zuf\u00e4llig und h\u00e4nge davon ab, ob der Scanner zuletzt an der vorangehenden Steckverbindung oder an einer weiter entfernten Steckverbindung \u201eangelegt\u201c gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen der zahlreichen weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 16. Oktober 2003 (vgl. Bl. 304 \u2013 310a GA) und erg\u00e4nzenden Beschluss vom 15. August 2005 (Bl. 398 \u2013 399 GA) die Einholung schriftlicher Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Bl. 473 GA) die Ladung des Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermins angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Dr. -Ing. E. h. Werner B unter dem 22. Dezember 2004 (Anlage zu den Gerichtsakten) und unter dem 24. August 2006 (Bl. 441 \u2013 457 GA) erstatteten schriftlichen Gutachten und auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df der Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2007 (Bl. 543 \u2013 553 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufungen beider Parteien sind zul\u00e4ssig, jedoch hat nur die Berufung des Beklagten in der Sache auch Erfolg, w\u00e4hrend die Berufung der Kl\u00e4gerin sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das angefochtene Urteil des Landgerichts kann, soweit mit ihm zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, keinen Bestand haben, da das mit Klage beanstandete und von dem Beklagten w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents her-<\/p>\n<p>gestellte und vertriebene Ger\u00e4t \u201eXY\u201c von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der Fassung, die dieser Anspruch durch die Teilvernichtung gem\u00e4\u00df Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002 erfahren hat, keinen Gebrauch macht. Die angegriffene Diebstahlsicherung weist keinen Aktivierungskreis auf, der als elektrischer Schaltkreis ausgebildet ist und aufgrund der Beaufschlagung mit einem Steuerstrom die \u00dcberwachung des \u00fcber den zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstroms mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung aktiviert (Merkmal 6 c der nachfolgenden Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents). Insoweit verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht \u00fcber patentrechtlich \u00e4quivalente Ersatzmittel.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der teilvernichtenden Fassung gem\u00e4\u00df dem Urteil des Bundesgerichthofes vom 9. Oktober 2002 (Anlage G 15) betrifft eine Diebstahlsicherung f\u00fcr Waren gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruches 1 (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 \u2013 5 der Klagepatentschrift). Sie umfasst somit merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert einen Gegenstand, der sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15 wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>Diebstahlsicherung f\u00fcr Waren<\/p>\n<p>(1)mit mindestens einer \u00dcberwachungsstromquelle,<\/p>\n<p>(2)mit mindestens einem F\u00fchler, der<br \/>\na) mit der Ware zusammenarbeitet,<br \/>\nb) in den \u00dcberwachungsstromkreis geschaltet ist,<br \/>\nc) bei Entfernung von der Ware den \u00dcberwachungsstrom modifiziert,<\/p>\n<p>(3)mit einer \u00dcberwachungsschaltung, welche ein Alarmsignal bereitstellt, wenn eine Modifizierung des \u00dcberwachungsstroms festgestellt wird.<\/p>\n<p>(4)Die durch F\u00fchler und Verbindungskabel zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung gebildete Einheit gibt bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wirkverbindung zur Ware eine solchen<\/p>\n<p>\u00dcberwachungsstrom vor, welcher bez\u00fcglich seiner Amplitude und\/oder seiner Fre-<\/p>\n<p>quenz und\/oder seiner Phasenlage zu gr\u00f6\u00dferen und kleineren Werten hin ver\u00e4nder-<br \/>\nbar ist,<\/p>\n<p>(5) so da\u00df<br \/>\na) sowohl beim Aufheben der Wirkverbindung zwischen F\u00fchler und Ware<br \/>\nb) als auch beim Herbeif\u00fchren eines Kurzschlusses im Verbindungskabel<br \/>\neine \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstroms bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird.<\/p>\n<p>Damit betrifft das Klagepatent die Sicherung von Waren, die mittels eines mit der Ware zusammenarbeitenden F\u00fchlers und eines Kabels, \u00fcber die ein \u00dcberwachungsstrom geleitet werden kann, mit einer Einrichtung verbunden werden k\u00f6nnen, die bei einem Diebstahlversuch Alarm geben kann. An M\u00f6glichkeiten, einen Diebstahlversuch zu unternehmen, nennt die Klagepatentschrift in Spalte 2 Zeilen 14 ff das L\u00f6sen der Verbindung durch Herausziehen eines Steckers, \u00fcber den die Verbindung hergestellt ist, das Durch-trennen der Verbindung und Manipulationen, die zu einem Kurzschluss in dem Kabel f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, drei n\u00e4her behandelte Diebstahlsicherungen, n\u00e4mlich die Diebstahlsicherung gem\u00e4\u00df der US &#8211; A &#8211; 3 23 270 (Anlage K 2), der GB \u2013 A \u2013 1 389 009 und der DE \u2013 A \u2013 2 412 145 (Anlage D 5 zur Anlage F 1), lie\u00dfen nicht zu, einen nicht belegten Anschluss der Einrichtung zur Verbindung zu benutzen, ohne dass beim Anschluss ein Alarm erfolge. Das sei nachteilig, weil zum Anschluss einer zu sichernden Ware die Einrichtung von einer hierzu autorisierten Person zeitweise au\u00dfer Betrieb gesetzt werden m\u00fcsse und w\u00e4hrend dieser Zeit bereit angeschlossene Waren nicht gegen Diebstahl sichere.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in die in die Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte DE-A- 2 412 145 schaut, erkennt, dass sie eine Diebstahlsicherung mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5 zum Gegenstand hat, wobei diese Erkenntnis durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002 (Anlage G 15 Seiten 14 bis 16) best\u00e4tigt wird. Die mit dieser Schrift<\/p>\n<p>vorgeschlagene Diebstahlsicherung arbeitet mit einer \u00dcberwachungsstromquelle (Merkmal 1). Die Figur 3 zeigt eine Batterie 102, die den \u00dcberwachungsstrom zur<\/p>\n<p>Verf\u00fcgung stellt. Vorhanden ist ferner mindestens ein F\u00fchler im Sinne des Merkmals 2. So zeigt die Darstellung in Figur 2 im Bereich der Bezugszeichen 3 und 23 einen solchen F\u00fchler. Die Modifizierung des \u00dcberwachungsstromes entsprechend Merkmal 3 geschieht im Fall des Entfernens der Ware vom F\u00fchler dadurch, dass der dritte, an sich isoliert gef\u00fchrte Leiter des Verbindungskabels zu einem der beiden in den \u00dcberwachungsstromkreis geschalteten anderen Leiter Kontakt erh\u00e4lt. Wenn dies geschieht, wird durch eine Schaltung im Stromkreis ein Signal bereitgestellt, weshalb auch die Kennzeichnung gem\u00e4\u00df Merkmal 3 bei der vorbekannten Diebstahlsicherung gegeben ist. Ma\u00dfstab f\u00fcr das Signal ist der Stromfluss bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wirkverbindung, wie es nach Merkmal 4 erforderlich ist. Seine \u00dcberwachung erfolgt amplitudenbezogen, so dass das Merkmal 4 in dieser Alternative verwirklicht ist. Dabei ist der Strom auch in beiden in Merkmal 4 genannten Richtungen ver\u00e4nderbar. Der Strom erf\u00e4hrt im Falle des Kontakts eines der beiden in den \u00dcberwachungsstromkreis geschalteten Leiter mit dem dritten Leiter einer Verringerung, w\u00e4hrend er im Fall des Einsteckens eines Steckers in einer mit einer Feder best\u00fcckten Steckdose kurzzeitig ansteigt. Der Kontakt des dritten Leiters mit einem der beiden andern, der beispielsweise beim Durchtrennen des Kabels vorkommen kann und als das Herbeif\u00fchren eines Kurzschlusses angesehen werden kann, f\u00fchrt entsprechend Merkmal 5 zu einer \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstroms bez\u00fcglich eines der genannten Kriterien.<\/p>\n<p>Die somit die Merkmale des Oberbegriffe des Patentanspruches 1 des Klagepatents ausf\u00fcllende Vorrichtung nach der vorgenannten Druckschrift weist auch eine Steckverbindung auf und verwirklicht beim Aufheben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung eine \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstroms. Dies hat seine Ursache bei dieser Vorrichtung darin, dass mit dem Anschluss der Stromleiter an die Stromquelle (Schlie\u00dfen des Schalters mit dem Bezugszeichen 104 in Figur 3) ein geschlossener Stromkreis zur Verf\u00fcgung steht, \u00fcber welchen der \u00dcberwachungsstrom von Anfang an flie\u00dft und \u00fcberwacht wird, sowie darin, dass sich mit Ausnahme einer Erweiterung des Stromkreises um die Leiter des F\u00fchlers\/Kabels an diesem Umstand durch Anschlie\u00dfen eines F\u00fchlers nichts \u00e4ndert. Nach Anspruch 2 dieser Druckschrift ist ausdr\u00fcck-<\/p>\n<p>lich beansprucht, dass das Einf\u00fcgen des Steckers ohne Alarm erfolgen kann, jedoch das Herausziehen des Steckers einen Alarm ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Aufgabe des Klagepatents ist es angesichts des in der Klagepatentschrift aufgezeigten Standes der Technik und angesichts der in Spalte 2, Zeilen 14 ff aufgezeigten M\u00f6glichkeiten, einen Diebstahlversuch zu unternehmen, eine (weitere) Diebstahlsicherung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die bei den genannten Diebstahlversuchen einen Alarm erm\u00f6glicht, den Alarm aber auch nur in diesen F\u00e4llen gibt (vgl. zum einen die Aufgabenformulierung in Spalte 1, Zeile 62 bis Spalte 2, Zeile 6 der Klagepatentschrift und zum andern auf Seite 7 unten des Urteils des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird nach dem Patentanspruch 1 in der durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002 aufrechterhaltenen Fassung ein Gegenstand vorgeschlagen, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 5 durch die nachfolgenden Merkmale 6 und 7 auszeichnet:<\/p>\n<p>(6)Die \u00dcberwachungsschaltung weist einen Aktivierungskreis auf,<br \/>\na) welcher \u00fcber eine Steckverbindung mit einem Steuerstrom beaufschlagt ist,<br \/>\nb) welche auch zum Anschlie\u00dfen des F\u00fchlers an die \u00dcberwachungsschaltung dient,<br \/>\nc) wobei der Aktivierungskreis als elektrischer Schaltkreis ausgestaltet ist, der auf-<br \/>\ngrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die \u00dcberwachung des \u00fcber den<br \/>\nzugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstroms mit definierter zeitlicher<br \/>\nVerz\u00f6gerung aktiviert,<\/p>\n<p>(7)so dass<br \/>\na) auch beim Aufheben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung zwischen F\u00fchler und<br \/>\n\u00dcberwachungsschaltung eine \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstroms bez\u00fcglich Am-<br \/>\nplitude und \/oder Frequenz und\/oder Phasenlage erhalten wird,<br \/>\nb) das Herstellen der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung da-<br \/>\ngegen ohne Ausl\u00f6sen eines Alarms m\u00f6glich ist.,<\/p>\n<p>Diese Lehre basiert darauf, dass eigens zur \u00dcberwachung eine Aktivierung stattfindet mit der Folge, dass das Anschlie\u00dfen einer zu \u00fcberwachenden Ware mittels F\u00fchlers ohne<\/p>\n<p>Ausl\u00f6sen eines Alarms m\u00f6glich ist (Merkmal 7 b), w\u00e4hrend das Aufheben einer hergestellten Verbindung infolge der dadurch bedingten \u00c4nderung des \u00dcberwachungsstroms zu einem Signal f\u00fchrt, das genutzt werden kann, um Alarm zu schlagen (Merkmale 7a, 5). Nach der Anweisung des Merkmals 6 c dient hierzu ein elektrischer Schaltkreis, der<br \/>\nerst beim Anschlie\u00dfen des F\u00fchlers mit einem Strom beaufschlagt wird und hierdurch zwar in Funktion treten kann, jedoch so gestaltet ist, dass die dabei auftretende, den<br \/>\n\u00dcberwachungsstrom betreffende Ver\u00e4nderung nicht als Alarmsignal erkannt werden kann, weil die \u00dcberwachung des im \u00dcberwachungsstromkreis flie\u00dfenden Stroms erst mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung einsetzt. Das bedeutet zugleich , dass mit dem Anlegen des Stroms, das einen Betrieb der Einrichtung erst erm\u00f6glicht, diese noch nicht zur<br \/>\n\u00dcberwachung bef\u00e4higt sein darf. Hierdurch darf noch nicht ein unter \u00dcberwachung stehender Stromkreis geschaffen werden. Die F\u00e4higkeit, Modifizierungen des \u00dcberwachungsstroms zu erkennen, muss vielmehr durch Beaufschlagung eines elektrischen Schaltkreises mit einem Steuerstrom, der erst bei Anschlie\u00dfen des F\u00fchlers zur Verf\u00fcgung steht (Merkmale 6a und b) , geschaffen werden, und zwar so, dass sie erst nach Beendigung des den F\u00fchler betreffenden Anschlussvorgangs genutzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15 Seiten 10,11).<\/p>\n<p>Um die Erfindung zu verwirklichen, reicht nicht irgendein Aktivierungskreis aus, der zum Beispiel auch durch blo\u00dfes Anlegen des Stroms an einen geschlossenen und damit der \u00dcberwachung zug\u00e4nglichen Stromkreis verwirklicht werden k\u00f6nnte, sondern es ist erfor-derlich, dass durch eine hierf\u00fcr vorgesehene Schaltung der zuvor bereits unter Strom gesetzten Einrichtung und durch die aus dem Anschluss des F\u00fchlers folgende Beaufschlagung dieser Schaltung mit einem Steuerstrom die Betriebsbereitschaft der Einrichtung f\u00fcr die gew\u00fcnschte Funktion erst hergestellt werden muss, und zwar mit ausreichender zeitlicher Verz\u00f6gerung (vgl. Urteil des Bundesgerichthofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15 Seite 11 unten).<\/p>\n<p>Die bei einer bekannten Diebstahlsicherung mit den Merkmalen 1 bis 5 \u2013 vgl. hierzu u.a. die in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte DE-A-2 412 145 &#8211; erreichten Ziele des Merkmals 7 werden mit der Erfindung auf einem anderen, verbesserten Weg erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15 Seite 19 unten \/20 oben). W\u00e4hrend das in der<\/p>\n<p>DE-A-2 412 145 gelehrte Alarmsystem mit einem von Anfang an zur \u00dcberwachung bereiten \u00dcberwachungsstromkreis arbeitet, bei welchem ein Alarm beim Einstecken<br \/>\neines F\u00fchlers unterbleibt, weil der flie\u00dfende Strom nicht auf die sich hierbei kurzzeitig einstellende Ver\u00e4nderung \u00fcberwacht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15 Seite 21 oben), wird nach der Lehre des Klagepatents in der aufrechterhaltenen Fassung das drohende Signal hingegen umgangen, indem der \u00dcberwachungsstromkreis erst nachtr\u00e4glich aktiviert wird.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat denn auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, der auch zuvor f\u00fcr den Bundesgerichthof im Nichtigkeitsverfahren t\u00e4tig war, bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat herausgestellt, dass das charakteristische Merkmal der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darin liege, dass eine Karenzzeit eingebaut werde \u2013 analog oder digital \u2013 w\u00e4hrend der kein Alarm gegeben werde, wenn eine abrupte \u00c4nderung am Eingang mit einem positiven Signal, d. h. Einstecken eines F\u00fchlers erfolge (vgl. Seite 10 unten der Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2007 \u2013 Bl. 551 GA). In seinem schriftlichen Gutachten vom 22. Dezember 2004 hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige unter Ziffer 7.3 auf Seite 20 zu dem Merkmal 6 c ausgef\u00fchrt, dass die Interpretation dieses Merkmals f\u00fcr den Fachmann sehr einfach sei: Die Diebstahlsicherung besitze einen elektrischen Schaltkreis, der erst aktiviert sein m\u00fcsse, um scharf zu sein, und bei dem aufgrund des Steuerstromes die \u00dcberwachung erst mit Verz\u00f6gerung aktiviert werde, so dass die in den Merkmalen definierten \u00c4nderungen des \u00dcberwachungsstromes bez\u00fcglich Amplitude und\/oder Frequenz und \/oder Phase bei z. B. Diebstahl erst nach der Verz\u00f6gerungszeit einen Alarm ausl\u00f6sen k\u00f6nnten. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige eingangs seiner Anh\u00f6rung \u00fcberdies klargestellt hat, hat er mit seinem Gutachten vom 22. Dezember 2004 auch keine vom<br \/>\nUrteil des Bundesgerichtshofes abweichende Auslegung des Patentanspruches 1 vornehmen wollen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in der teilvernichteten Fassung, also insbesondere mit dem Merkmal 6 c, ist in der Klagepatentschrift in Spalte 17, Zeile 53 &#8211; Spalte 18, Zeile 35 in Verbindung mit der Figur 17 n\u00e4her beschrieben, wobei die Figur 17 in Zusammenhang mit der Figur 14 gesehen werden muss. Nachstehend sind diese beiden Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Figur 14 zeigt beispielhaft ein Blockschaltbild eines Kanals einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Diebstahlsicherung. Dabei ist der \u00dcberwachungskanal insgesamt mit 312 bezeichnet. Dieser ist \u00fcber eine Steckverbindung 314 und ein Kabel 316 mit einem F\u00fchler 318 verbunden, welcher einen mechanisch mit einer zu \u00fcberwachenden Ware zusammenarbeitenden Schalter 320 und einen hierzu in Reihe geschalteten Widerstand 322 aufweist. An die Versorgungsleitung 310 ist eine \u00dcberwachungsstromquelle 324, ein Detektorkreis 326 und eine Alarmeinheit 328 angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Figur 17 befasst sich mit dem Detektorkreis 326 und zeigt eingangs ein Differenzglied 332, welches steile Flanken eines ankommenden Signals hervorhebt und ebene Stellen eines Signals zu Null werden l\u00e4sst. Dieses Signal wird dreigeteilt. In einem oberen Zweig wird dieses differenzierte Signal in der Kippstufe 334 auf eine bestimmte Zeit Tau verl\u00e4ngert. Es wird bei 342 invertiert und geht dann in den n\u00e4chsten Schaltkreis 344 (bistabile Kippschaltung), der einen Schalteingang und einen Referenzeingang besitzt. Im unteren Zweig wird das Signal einmal in 338 invertiert und einmal nicht invertiert und auf das Oder-Glied 336 gegeben. Der Detektorkreis 326 zeigt im unteren Zweig \u00fcberdies ein Und-Glied 340 mit einem oberen Eingang zu dem oberen Zweig und einen unteren Eingang zu dem unteren Zweig und eine bistabile Kippschaltung 346, die der Kippschaltung 344 entspricht.<\/p>\n<p>Wenn nun ein F\u00fchler 318 angeschlossen wird (vgl. Figur 14) flie\u00dft Strom von der \u00dcberwachungsstromquelle 324 \u00fcber den F\u00fchler, \u00fcber den Widerstand im F\u00fchler \u2013 der Schalter 320 ist geschlossen &#8211; und \u00fcber den Widerstand 322 auf den Schaltkreis 326, an welchem sich am Eingang das Differenzierglied 332 befindet (vgl. Figur 17). Wenn der F\u00fchler eingesteckt wird, macht der Eingang einen Sprung, weil dann pl\u00f6tzlich an diesem Eingang Spannung ist, d. h. es entsteht ein Spannungssprung, der abh\u00e4ngig ist von der Versorgungsschwankung also z. B. 5 Volt. Diese 5 Volt werden differenziert, d. h. die positive Flanke gibt ein positiv differenziertes Signal. Da der F\u00fchler, wenn er dann angeschlossen ist, hinterher konstante Spannung hat, ergibt die Differentation Null. Das hei\u00dft, dass nur diese erste Flanke hier reingeht. Diese erste Flanke erzeugt im oberen Zweig der Figur 17 das um die Zeit Tau verl\u00e4ngerte Signal, und dieses um die Zeit Tau verl\u00e4ngerte Signal f\u00fchrt dazu, dass \u00fcber den Ausgang 334 und das Und-Glied 340 kein Signal entsteht. Das hei\u00dft, dass \u00fcber diese Zeit Tau dieser Ausgang totgeschaltet ist. Es<\/p>\n<p>kann in dieser Zeit \u00fcber den unteren Zweig (336, 338) kein Signal durchgeschaltet werden, weil der obere Eingang des Und-Gliedes 340 nicht belegt ist. 340 ist ein Und-Glied, bei welchem beide Eing\u00e4nge belegt sein m\u00fcssen, damit es ein Ausgangssignal gibt. Wenn der F\u00fchler herausgezogen wird oder wenn eine Unterbrechung derart erfolgt, dass das F\u00fchlerkabel durchgeschnitten wird, springt die Spannung von einem gegebenen Wert von zum Beispiel 5 Volt auf O Volt. Wenn dieses differenziert wird, gibt es ein negatives Signal. Es entsteht nicht das Zeitglied Tau an der Stelle und damit kann diese<br \/>\nFunktion nicht realisiert werden (vgl. die Darstellung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bei seiner Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df Seiten 4 bis 6 der Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2007 \u2013 Bl. 545 \u2013 547 GA).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der dargestellten technischen Lehre des Klagepatents kann auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung einen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Diebstahlsicherung diese Lehre verwirklicht. Unbeschadet der Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch andere Merkmale der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht verwirklicht, ist festzustellen, dass jedenfalls das Merkmal 6 c bei der angegriffenen Diebstahlsicherung \u201eXY\u201c nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, dem dabei das angegriffenen Ger\u00e4t zwecks n\u00e4herer Analyse zur Verf\u00fcgung gestanden hat und auch nach den von der Kl\u00e4gerin selbst in Auftrag gegebenen Untersuchungen des angegriffenen Ger\u00e4ts, die in den Anlagen G 17 bis G 22 ihren Niederschlag gefunden haben, existiert bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Aktivierungskreis im Sinne der oben erl\u00e4uterten Lehre des Klagepatents, da die Anlage nach dem Einschalten immer scharf ist. Es gibt dort auch keinen Steuerstrom im Sinne der obigen Erl\u00e4uterungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, der die Aktivierung mit zeitlicher Verz\u00f6gerung zur Folge h\u00e4tte. Es kann dort auch nicht von einem \u00dcberwachungsstrom im oben erl\u00e4uterten Sinne die Rede sein, sondern die \u00dcberwachung erfolgt mit einem digitalen Abtastsignal, wie es zum Beispiel zum Abtasten in der Kommunikationstechnik zur Digitalisierung verwendet wird. \u00dcberdies sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine definierten zeitlichen Verz\u00f6gerungsglieder vorhanden, wie sie oben erl\u00e4utert worden sind, welche eine Totzeit f\u00fcr den<\/p>\n<p>spezifischen Kreis zur Folge haben, so dass es auch keine Aktivierung des \u00dcberwachungsstromkreises mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung gibt ( vgl. Seite 38 des Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom 22. Dezember 2004 und Seite 11 des Erg\u00e4nzungs-gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom 24. August 2006).<\/p>\n<p>Wird das angegriffene Ger\u00e4t, das rein digital arbeitet, eingeschaltet, l\u00e4uft zun\u00e4chst ein Prozess der Initiierung ab, der einige Millisekunden dauert. Danach kann das Ger\u00e4t als Alarmger\u00e4t (Diebstahlsicherung) benutzt werden. Es k\u00f6nnen an dem Ger\u00e4t bis zu 64 F\u00fchler angeschlossen werden. Unabh\u00e4ngig davon, wieviel F\u00fchler tats\u00e4chlich angeschlossen sind, werden alle belegbaren F\u00fchlerpositionen von dem Ger\u00e4t kontinuierlich abgetastet, d. h mit Strom beaufschlagt, und es wird gesehen, ob ein Strom \u00fcber einen Widerstand flie\u00dft. An diesem Widerstand wird dann gesehen, ob dort ein F\u00fchler angeschlossen ist oder nicht. Es gibt nur Ja oder Nein. Die Abtastwerte werden digital bin\u00e4r (O, 1) zwischengespeichert. Dieser Vorgang l\u00e4uft zyklisch (permanent) durch. Da an jedem F\u00fchlerkabel eine Diode ist, die daf\u00fcr sorgt, dass der Strom nur in einer Richtung flie\u00dfen kann und in der anderen nicht, ist auch daf\u00fcr gesorgt, dass dann, wenn das F\u00fchlerkabel zur Ware mit einem Kurzschluss versehen ist, dies erkennbar wird, wozu die zyklische Abtastung einmal vorw\u00e4rts, so dass durch die Diode Strom flie\u00dfen kann und dann auch eine Spannung gemessen werden kann, und einmal r\u00fcckw\u00e4rts, so dass die Diode sperrt und kein Signal gemessen werden kann, durchlaufen wird. Die Abtastdauer f\u00fcr jede der maximal 64 F\u00fchler des angegriffenen Ger\u00e4ts \u201eXY\u201c liegt bei wenigen Millisekunden. Die Abtastdauer aller F\u00fchler bzw. belegbaren F\u00fchlerpositionen ben\u00f6tigt \u00fcber 200 Millisekunden. Bei der Abtastung, die in einem kontinuierlichen Zyklus stattfindet, werden die Werte, die vorher gemessen und gespeichert wurden, mit den Werten, die im aktuellen Durchgang gemessen werden, verglichen. Durch Vergleich zweier positiver Zyklen oder zweier negativer Zyklen wird sowohl auf die Alarmbedingung (F\u00fchler geschlossen, F\u00fchler ge\u00f6ffnet) als auch die F\u00fchleraktivierung (F\u00fchler ge\u00f6ffnet, F\u00fchler geschlossen) gefolgert. Dies bedeutet , dass der Prozess des Anschlusses eines neuen F\u00fchlers sich auf den kontinuierlichen Zyklus der Abtastung nicht auswirkt, dieser vielmehr so abl\u00e4uft wie immer. Bei Anschluss eines neuen F\u00fchlers wird dies nat\u00fcrlich festgestellt, weil die Messergebnisse gemessen werden und mit denen des vorhergehenden Durchgangs verglichen werden. Es wird festgestellt, ob diese<br \/>\nF\u00fchlerposition jetzt neu belegt ist, was mit einem entsprechenden Wert, zum Beispiel 1,<\/p>\n<p>abgespeichert wird. Da diese Stelle bisher nicht belegt war, hat sie einen Vergleichswert von zum Beispiel NulI. Dies wird als Abweichung erkannt und mit der Ausl\u00f6sung eines akustischen Signals, welches die Kl\u00e4gerin als Quittungston und der Beklagte und der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als Alarmton bezeichnen, kenntlich gemacht (vgl. Seite 9 oben des Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 24. August 2006 \u2013 Bl. 449 GA,). Beim n\u00e4chsten Durchlaufen wird an dieser Stelle wieder gemessen. Ist der Wert identisch, wird nunmehr akzeptiert , dass ein neuer F\u00fchler angeschlossen ist und der ausgel\u00f6ste Ton erlischt. Ist der Wert nicht identisch, wird das als St\u00f6rung betrachtetet. Wenn ein F\u00fchler manipuliert wird, d.h. zum Beispiel ausgesteckt wird, dann flie\u00dft weder vorw\u00e4rts noch r\u00fcckw\u00e4rts Strom. Das wird im n\u00e4chsten Zyklus festgestellt, wobei die Schnelligkeit der Feststellung davon abh\u00e4ngt, wo der Zyklus, den man sich als eine Uhr vorstellen kann, beginnt. Wenn der F\u00fchler an der Stelle ausgesteckt wird, an der der Zyklus mit seiner Abtastung gerade war, dann dauert es einige Zeit, bis er an diese Stelle kommt und<br \/>\nAlarm ausgel\u00f6st wird. Dabei wird, wie bereits ausgef\u00fchrt, immer wieder vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rtsgefahren, um auch Kurzschlussmanipulationen zu erkennen (vgl. die m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Seiten 7 und 8 sowie 11 und 12 der Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2007 \u2013 Bl. 548,549,552,553 GA in Verbindung mit seinen Ausf\u00fchrungen auf der Seite 38 seines Gutachtens vom 22. Dezember 2004).<\/p>\n<p>Aus den zuvor vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gemachten Ausf\u00fchrungen, die im wesentlichen \u00fcbereinstimmen mit dem , was sich aus den von der Kl\u00e4gerin selbst \u00fcberreichten und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Anlagen G 17 bis G 22 ergibt, folgt, dass anders als nach der Lehre des Klagepatents, die angegriffene Vorrichtung bereits mit dem Anlegen des Stroms , das einen Betrieb der Vorrichtung erst erm\u00f6glicht, diese bereits zur \u00dcberwachung bef\u00e4higt ist und es nicht erst eigens \u2013 wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen (vgl. Seite des Urteils des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15) &#8211; zur \u00dcberwachung eine Aktivierung stattfindet. Die Anlage ist , wie es auf Seite 38 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen vom 22. Dezember 2004 zutreffend hei\u00dft, nach dem Einschalten immer scharf. Der \u00dcberwachungsstrom steht so unmittelbar zur Verf\u00fcgung, wenn die Verbindung zwischen der \u00dcberwachungsschaltung und der betreffenden Steckverbindung hergestellt ist. Bei der dargestellten Abtastung der belegbaren F\u00fchlerpositionen stellt sie fest, ob ein \u00dcberwachungsstrom flie\u00dft, d. h. ein F\u00fch-<\/p>\n<p>ler an diese Steckverbindung angeschlossen ist, oder nicht. Entgegen der Darstellung<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin (vgl. Schriftsatz vom 8. M\u00e4rz 2007 Seite 13, letzter Absatz und Seite 14, Absatz 4) handelt es sich bei dem durch den angeschlossenen F\u00fchler flie\u00dfenden Strom nicht um einen Steuerstrom im Sinne der Merkmals 6 c, durch dessen Beauf-<br \/>\nschlagung der Aktivierungskreis erst aktiviert wird, sondern um den \u00dcberwachungsstrom, der durch Vergleich mit einer entsprechenden Abfrage des vorangehenden Zyklusdurchlaufes ausgewertet wird.<\/p>\n<p>Es erfolgt auch keine Aktivierung des \u00dcberwachungsstromkreises mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung. Vielmehr werden kontinuierlich in einem Zyklus die einzelnen belegbaren F\u00fchlerpositionen \u00fcberwacht, d.h. abgetastet, ihr Wert festgestellt, gespeichert und mit dem Wert des vorangehenden Durchgangs verglichen, wobei die dadurch bedingten kurzen zeitlichen Abst\u00e4nde, um zum Beispiel von Position 1 bis zur Position 64 eines Durchgangs zu kommen und bis zur entsprechenden Position im n\u00e4chsten Zyklus zu gelangen, nichts mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aktivierung des Aktivierungskreises mit \u201edefinierter zeitlicher Verz\u00f6gerung\u201c zu tun haben. Als \u201ezeitliche Verz\u00f6gerung\u201c definiert das Klagepatent nicht den Abstand zwischen zwei Messdurchl\u00e4ufen bzw. Zyklen. Vielmehr versteht das Klagepatent als \u201ezeitliche Verz\u00f6gerung\u201c eine mindestens einzuhaltende Zeitspanne, die sich an der voraussichtlichen Dauer des kurzzeitigen Signals orientiert, das ansonsten beim Anschluss des F\u00fchlers auftr\u00e4te (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes gem\u00e4\u00df Anlage G 15 Seite 13). Dabei geht es erfindungsgem\u00e4\u00df um die zeitliche Verz\u00f6gerung in der Aktivierung des \u00dcberwachungsstromes durch einen Aktivierungskreis aufgrund der Beaufschlagung mit einem Steuerstrom.<\/p>\n<p>Nach alledem kann, wie dies auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige gesehen hat, keine Rede davon sein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend Merkmal 6 c \u00fcber einen als elektrischen Schaltkreis ausgestalteten Aktivierungskreis verf\u00fcgt, der aufgrund der Beaufschlagung mit dem Steuerstrom die \u00dcberwachung des \u00fcber den zugeordneten F\u00fchler flie\u00dfenden \u00dcberwachungsstromes mit definierter zeitlicher Verz\u00f6gerung aktiviert.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insoweit eines<\/p>\n<p>patentrechtlich \u00e4quivalenten Ersatzmittels bedient. Unbeschadet der Frage, ob angesichts dessen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Herstellen der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung nicht ohne Ausl\u00f6sen eines ca. 2 Sekunden anhaltenden akustischen Signals, welches der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als Alarm, die Kl\u00e4gerin jedoch als blo\u00dfen Quittungston bewertet, m\u00f6glich ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren vom Wortlaut des Merkmals 6 c abweichenden Mitteln der worlautgem\u00e4\u00dfen Gestaltung noch hinreichend gleichwirkend ist, ist jedenfalls festzustellen, dass die weiteren Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann konnte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren vom Merkmal 6 c abweichenden Mitteln mit Hilfe seiner Fachkenntnisse n\u00e4mlich nicht als gleichwirkend und gleichwertig aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden, die sich an der in der Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren. Mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eXY\u201c verwirklichten L\u00f6sung wird, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, ein von der Lehre des Patentanspruches 1 v\u00f6llig unterschiedlicher L\u00f6sungsweg beschritten, zu dem die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der teilvernichteten Fassung dem Durchschnittsfachmann keinerlei Anregung gibt. Die Lehre des Klagepatents in der teilvernichteten Fassung ist darauf ausgerichtet, das als solches im Stand der Technik bereits beschriebene Ausl\u00f6sen eines Alarmsignals beim Aufheben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung (Merkmal 7 a) und dem Verhindern des Ausl\u00f6sens eines Alarmsignals bei blo\u00dfer Herstellung der Verbindung zwischen F\u00fchler und \u00dcberwachungsschaltung (Merkmal 7 b) durch die patentgem\u00e4\u00dfe spezifische Ausgestaltung eines Aktivierungskreises gem\u00e4\u00df Merkmal 6 mit den Untermerkmalen a) , b) und c) zu erreichen, wobei das charakteristische Merkmal der Ausgestaltung des Aktivierungskreises in dem, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige sich ausgedr\u00fcckt hat, Einbau einer Karenzzeit liegt (vgl. Seite 10 der Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2007 \u2013 Bl. 551 GA). Genau diesen Weg geht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht., sondern sie arbeitet mit einer von vornherein aktiven \u00dcberwachungsschaltung, die die belegbaren F\u00fchlerpositionen kontinuierlich nacheinander abtastet, und nimmt es hin, dass bei Anschluss eines F\u00fchlers an die \u00dcberwachungsschaltung ein akustisches Signal ausgel\u00f6st wird, welches dann jedoch zeitlich auf ca. 2 Sekunden begrenzt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa somit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der teilvernichteten Fassung Gebrauch macht, war auf die Berufung des Beklagten<br \/>\nunter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 97 Abs.1, 91 a ZPO. Soweit der Rechts-streit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen. Der Unterlassungsanspruch war, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, sachlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass , gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 786 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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