{"id":5469,"date":"2007-01-18T17:00:29","date_gmt":"2007-01-18T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5469"},"modified":"2016-06-08T09:33:44","modified_gmt":"2016-06-08T09:33:44","slug":"2-u-11505-lampenfassungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5469","title":{"rendered":"2 U 115\/05 &#8211; Lampenfassungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 785<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Januar 2007, Az. 2 U 115\/05<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=393\">4a O 313\/04<\/a><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30. August 2005<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcs-<br \/>\nseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges<br \/>\nzu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die<br \/>\nVollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in<br \/>\nH\u00f6he von 30.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte<br \/>\nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf \u20ac 250.000,00<br \/>\nfestgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 16. Januar 2001 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 201 00 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagegebrauchsmuster), das am 22. M\u00e4rz 2001 eingetragen und am 26. April 2001 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Mit zu den Gebrauchmusterakten gereichter Eingabe vom 4. Juni 2004 (vgl. Blatt 56 der beigezogenen Gebrauchsmusterakten) hat die Kl\u00e4gerin den Hauptanspruch den Klagegebrauchsmusters auf die mit dieser Eingabe neu eingereichte Fassung beschr\u00e4nkt. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Schutzanspr\u00fcche 1, 6, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters, und zwar der Schutzanspruch 1 in der Fassung der Eingabe vom 4. Juni 2004, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nLampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen enthaltend:<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmek\u00f6rper (2) aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material, der mindestens einen<br \/>\nHohlraum (3) mit einem ersten Ende (4) zur Einsetzung einer G9-Gl\u00fchbirne und<br \/>\neinem zweiten Ende (5) zur Lagerung der elektrischen Kontakte (6) definiert;<br \/>\n&#8211; einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der<br \/>\nGl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten (6) ausgebildet ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist und eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung (1) aufweist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nLampenfassung gem\u00e4\u00df Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie auf die Au\u00dfenseite des Aufnahmek\u00f6rpers (2) wirkende Ankermittel (13) aufweist, um die Lampenfassung (1) mit einem Leuchtvorrichtungsger\u00fcst zu verbinden.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nLampenfassung gem\u00e4\u00df Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass diese Ankermittel (13) mindestens aus einem elastischen Element besteht, das ein am Leuchtvorrichtungsger\u00fcst fixiertes Ende und ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei das gegenseitige Ende mit einem an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers (2) befindlichen Ver-riegelungssitz (14) l\u00f6sbar verbunden ist.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nLampenfassung gem\u00e4\u00df Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das w\u00e4rmebest\u00e4ndige Material ein keramisches Material ist<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 sowie 5 und 6 zeigen beispielhaft, aber nicht einschr\u00e4nkend eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lampenfassung, wobei Figur eine perspektivische Ansicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lampenfassung, Figur 2 einen Querschnitt der Lampenfassung entlang der Linie II -II von Figur 1, Figur 3 einen Querschnitt der Lampenfassung der Linie III -III von Figur 1, Figur 5 eine Seitenansicht der au\u00dfen an der Lampenfassung verbundenen Verriegelungsmittel und Figur 6 eine Vorderansicht der au\u00dfen an der Lampenfassung verbundenen Verriegelungsmittel zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und bringt in den Verkehr Lampenfassungen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen mit einer Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Anlage K 6. Derartige Fassungen werden von ihr unter den Bestellnummern 509357 und 509358 angeboten (vgl. Anlage K 7. S. 3) und sind in den Prospektunterlagen gem\u00e4\u00df Anlage K 15 Allegato 20 und 21 dargestellt. Zu diesen Lampenfassungen werden von ihr Verankerungsmittel zur Verankerung an ein Leuchtenvorrichtungsger\u00fcst mit einer Ausgestaltung angeboten, wie sie sich aus dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u00fcberreichten Muster sowie den Darstellungen in den Anlagen K 15 Allegato 19.2 Bestellnummer 520882.01 und der Anlage K 16 ergibt. Zur Verdeutlichung dieser mit der Klage angegriffenen Lampenfassungen und Verankerungsmittel sind nachstehend Abbildungen aus den Anlagen K 15 Allegato 21 und Anlage K 16 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, mit Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Lampenfassungen, insbesondere in Verbindung mit den angegriffenen Verankerungsmitteln, greife die Beklagte rechtswidrig in die ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zustehenden Gebrauchsmusterrechte ein. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde verwirklichten die Schutzanspr\u00fcche 1, 6, 7 und 8 des Klagegebrauchsmusters. Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erf\u00fclle die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes, jedenfalls gelte dies f\u00fcr die Kombination dieses Anspruches mit dem Schutzanspruch 6 und\/oder dem Schutzanspruch 7 und\/oder dem Schutzanspruch 8.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen, enthaltend<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmek\u00f6rper aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Gl\u00fchbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;<br \/>\n&#8211; einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Gl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist und eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung aufweist,<br \/>\ninsbesondere, wenn die Lampenfassung auf die Au\u00dfenseite des Auf-<br \/>\nnahmek\u00f6rpers wirkende Ankermittel aufweist, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsger\u00fcst zu verbinden (Unteranspruch 6);<br \/>\ninsbesondere, wenn die Ankermittel mindestens aus einem elastischen Element bestehen, das ein am Leuchtvorrichtungsger\u00fcst fixiertes Ende und ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei das gegenseitige Ende mit einem an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers befindlichen Verriegelungssitz l\u00f6sbar verbunden ist (Unteranspruch 7),<br \/>\ninsbesondere, wenn das w\u00e4rmebest\u00e4ndige Material ein keramisches Material ist (Unteranspruch 8),<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr f\u00fcr die Zeit ab dem 26. Mai 2001 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen , insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<br \/>\na) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern , Liefer-<br \/>\nzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren<br \/>\nsowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nc) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nen-<br \/>\nnung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern,<\/p>\n<p>Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschrif-<br \/>\nten der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit-<br \/>\nraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei<br \/>\ne) der Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer<br \/>\nstatt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur<br \/>\nVerschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzu-<br \/>\nteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehen-<br \/>\nden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, ihr, der Kl\u00e4gerin, auf Anfrage<br \/>\nmitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der<br \/>\nerteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einem von ihr zu bezeichnenden Sequestor zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I.1 bezeichneten und seit dem 26. Mai 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig hin entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunft\/Rechnungsle-gung vorzubehalten, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichte-<\/p>\n<p>ten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer<br \/>\nmitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, die durch dessen Einschaltung ent-<br \/>\nstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der<br \/>\nKl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung<br \/>\noder ein bestimmter Abnehmer, eine bestimmtes Angebot oder ein be-<br \/>\nstimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat geltend gemacht, der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beruhe auf keinem erfinderischen Schritt. Auch die Unteranspr\u00fcche 6 und 7 beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt. Schlie\u00dflich k\u00f6nne auch der Unteranspruch 8 die Schutzf\u00e4higkeit des aus dem Klagegebrauchmuster hergeleiteten Antragbegehrens der Kl\u00e4gerin nicht begr\u00fcnden. Die Fertigung von Lampenfassungen aus Keramik sei dem Fachmann seit der Erfindung der Gl\u00fchbirne durch Edison gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlagen B 1 und B 6 sowie Anlagen K 4 und K 5 sowie durch die vorgegebene Bema\u00dfung von Wohnraumleuchten f\u00fcr bekannte Niederspannungsgl\u00fchbirnen nahe gelegt, wobei das Landgericht sich mit der Frage der Schutzf\u00e4higkeit der Kombination des Schutzanspruches 1 mit den Schutzanspr\u00fcchen 6 und\/oder 7 und\/oder 8 nicht befasst hat.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht im wesentlichen geltend, das Landgericht sei rechtsirrig von der Schutzunf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ausgegangen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 6, 7 und 8 vollkommen ignoriert. Auch habe das Landgericht eingereichte Unterlagen nur einseitig zu ihren Lasten gew\u00fcrdigt und rechtsfehlerhaft Hinweise unterlassen. F\u00fcr den Fall, dass der Senat dazu neigen sollte, die Schutzanspr\u00fcche 1, 6, 7 und 8 (auch in Kombination) als nicht schutzf\u00e4hig anzusehen, begehre sie Schutz<\/p>\n<p>f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die Ankermittel so ausgestaltet seien, wie dies auf den Seiten 11 und 12 der Klagegebrauchsmusterschrift beschrieben und in den Figuren 5 und 6 dargestellt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des am 30. August 2005 verk\u00fcndeten Urteils der 4a<br \/>\nZivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen, enthaltend<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmek\u00f6rper aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Gl\u00fchbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;<br \/>\n&#8211; einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Gl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist und eine<br \/>\nQuergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfas-<br \/>\nsung aufweist,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die Lampenfassung auf die Au\u00dfenseite des Aufnahmek\u00f6rpers wirkende Ankermittel aufweist, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsger\u00fcst zu verbinden (Unteranspruch 6);<br \/>\ninsbesondere, wenn die Ankermittel mindestens aus einem elastischen Element bestehen, das ein am Leuchtvorrichtungsger\u00fcst fixiertes Ende und ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei das gegenseitige Ende mit einem an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers befindlichen Verriegelungssitz l\u00f6sbar verbunden ist (Unteranspruch 7),<br \/>\ninsbesondere, wenn das w\u00e4rmebest\u00e4ndige Material ein keramisches Material ist (Unteranspruch 8),<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr f\u00fcr die Zeit ab dem 26. Mai 2001 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen , insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<br \/>\na) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern , Liefer-<br \/>\nzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren<\/p>\n<p>sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nc) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nen-<br \/>\nnung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern,<br \/>\nAngebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschrif-<br \/>\nten der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit-<br \/>\nraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei<br \/>\ne) der Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer<br \/>\nstatt ihr einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Ver-<br \/>\nschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzutei-<br \/>\nlen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden<br \/>\nKosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, ihr, der Kl\u00e4gerin, auf Anfrage mit-<br \/>\nzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der er-<br \/>\nteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend 1. an einem von ihr zu bezeichnenden Sequestor zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I.1 bezeichneten und seit dem 26. Mai 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig hin entstehen wird,<br \/>\nweiter hilfsweise, soweit Ziffer I. 1 betroffen ist, die Beklagte zu verurtei-<br \/>\nlen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu<\/p>\n<p>sechs Monaten , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Lampenfassungen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen, enthaltend<br \/>\n&#8211; einen Aufnahmek\u00f6rper aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material, der mindestens einen Hohlraum mit einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Gl\u00fchbirne und einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte definiert;<br \/>\n&#8211; einen Sitz, der im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der Gl\u00fchbirne mit den elektrischen Kontakten ausgebildet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrau- chen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist und eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der Achse der Lampenfassung aufweist,<\/p>\n<p>bei denen das w\u00e4rmebest\u00e4ndige Material ein keramisches Material ist<br \/>\n(Unteranspruch 8),<\/p>\n<p>bei denen die Lampenfassung auf die Au\u00dfenseite des Aufnahmek\u00f6rpers wirkende Ankermittel aufweist, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsger\u00fcst zu verbinden (Unteranspruch 6);<\/p>\n<p>bei denen die Ankermittel mindestens aus einem gabelf\u00f6rmigen elasti-<br \/>\nschen Element besteht, das im wesentlichen mit dem Leuchtvorrichtungs-<br \/>\nger\u00fcst mittels eine Grundteils verbunden werden kann, wobei von diesem<br \/>\nGrundteil zwei Metalllamellen ausgehen, die mit entsprechenden an der<br \/>\nAu\u00dfenfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rper befindlichen Verriegelungssitzen ver-<\/p>\n<p>bunden sind<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>bei denen die Metalllamellen in kreisausschnittf\u00f6rmigen Erweiterungen enden, die mit \u00dcberma\u00df mit Anschlagfl\u00e4chen der Verriegelungsitze zusammenwirken<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>bei denen die Metalllamellen einen wesentlich gegen den Verriegelungssitz ausgeformten l\u00e4nglichen Abschnitt aufweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass Landgericht habe die Klage zutreffend aufgrund fehlender Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters abgewiesen. Der Vorsitzende der Patentstreitkammer habe auch zu Recht das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. August 2005 \u00fcberreichten Anlagen K 15 Allegato 1 bis 22 als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen. Sie, die Beklagte, habe deshalb insoweit auf eine Schriftsatzfrist verzichtet und den neuen Tatsachenvortrag nicht bestritten. &#8211; Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr drei Werktage vor der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und nach zweij\u00e4hriger Verfahrensdauer ihre Klage mit einem Hilfsantrag auf eine g\u00e4nzliche neue Basis stelle, indem sie Merkmale aus der Beschreibung in ihren Antrag aufnehme, sei dies versp\u00e4tet. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aber auch damit keinen Erfolg haben, da zum Teil diese Merkmale so in der Klagegebrauchsmusterschrift nicht offenbart seien. \u00dcberdies gelte aber auch hinsichtlich dieser Merkmale, dass auch sie nicht geeignet seien, die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters zu begr\u00fcnden. Es handele sich um Merkmale, die im Stand der Technik bekannt oder durch diesen dem Fachmann nahe gelegt gewesen seien, und\/oder um Merkmale, die ein<\/p>\n<p>Fachmann beliebig w\u00e4hlen k\u00f6nne (\u201ematter of design choice\u201c), ohne erfinderisch t\u00e4tig sein zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, und zwar auch nicht mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrag, in welchem Merkmale aus der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift aufgenommen worden sind.<\/p>\n<p>Schon erstinstanzlich hatte die Kl\u00e4gerin ihr Schutzbegehren nicht nur auf den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzt, sondern, wie sich aus ihrer Antragstellung (vgl. \u201einsbesondere&#8230;\u201c) ergab, hilfsweise auf eine Kombination dieses Anspruches mit den Schutzanspr\u00fcchen 6 und\/oder 7 und\/oder 8, was die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25. Juli 2005 Seite 5 (Bl. 71 GA) auch durchaus so verstanden hatte, was das Landgericht jedoch ersichtlich rechtsfehlerhaft nicht erkannt hat, so dass es sich in dem angefochtenen Urteil auch nicht mit der Schutzf\u00e4higkeit der hilfsweise geltend gemachten Kombinationsm\u00f6glichkeiten befasst hat. Eine Zur\u00fcckverweisung nach \u00a7 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht deswegen und auch aus Gr\u00fcnden mangelnden rechtlichen Geh\u00f6rs und\/oder wegen Versto\u00dfes gegen die richterliche Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Vorlage und dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Anlage K 15 Allegato 1 bis 22 (wobei darauf hinzuweisen ist, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das Vorbringen der Kl\u00e4gerin hierzu durch das Landgericht nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 296 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen worden ist, sondern im Gegenteil im angefochtenen Urteil, wenn auch zum Teil unzutreffend, gew\u00fcrdigt worden ist) kam allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil dies einen Antrag der Kl\u00e4gerin als Berufungskl\u00e4gerin vorausgesetzt h\u00e4tte, den diese nicht gestellt hat. Die Kl\u00e4gerin hat es in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 12. Dezember 2005 Seite 21 (Bl. 165 GA) lediglich in das \u201eWollen\u201c des Senats gestellt, die Angelegenheit zur\u00fcckzuverweisen und nur f\u00fcr diesen Fall um eine Zur\u00fcckverweisung an die andere Patentstreitkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>gebeten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 23. November 2006 Seiten 1 \u2013 3 (Bl. 257 \u2013 259 GA) einen weiteren Hilfsantrag gestellt hat, den sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. November 2006 in der Fassung der zum Sitzungsprotokoll genommenen Anlage (vgl. Bl. 273, 274 GA) verlesen hat, hat sie damit weiter hilfsweise Schutz aus dem Klagegebrauchsmuster f\u00fcr einen Gegenstand begehrt, der sich aus der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 6, 7, 8 und weiteren aus der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift entnommenen Merkmalen ergibt, ohne diese die Ankermittel des Schutzanspruches 7 betreffenden Merkmale in Form eines entsprechend eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruches beim Patentamt einzureichen. Dies ist nach BGH GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Nach dieser Entscheidung ist der Verletzungsrichter \u2013 wenn kein L\u00f6schungsantrag anh\u00e4ngig ist \u2013 gezwungen, auch auf diese Weise eingeschr\u00e4nkte Anspr\u00fcche \u2013 soweit die Einschr\u00e4nkung nicht zu unzul\u00e4ssigen Erweiterungen und die zus\u00e4tzlichen Merkmale in der Gebrauchsmusterschrift \u2013 wie hier (vgl. Seiten 11 und 12 der Klagegebrauchsmusterschrift) \u2013 offenbart sind, zu ber\u00fccksichtigen und auf ihre Schutzf\u00e4higkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchmuster erf\u00fcllt aber nicht nur, wie bereits vom Landgericht zutreffend erkannt, mit dem Gegenstand seines Schutzanspruches 1 nicht die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchmusterschutzes nach \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 GebrMG, sondern auch nicht mit Anspr\u00fcchen, die den hilfsweise geltend gemachten Merkmalskombinationen entsprechen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters betrifft eine Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen, insbesondere f\u00fcr Halogenbirnen f\u00fcr Innenausstattungslampen (vgl. Seite 1 Abs. 1).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik verweist die Klagegebrauchsmusterschrift darauf, das die Anwendung von zwei Klassen von Halogenbirnen besonders bekannt sei, zum einen Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12 V), die den Einsatz eines Spannungstransformators erfor-<\/p>\n<p>derten, und zum anderen Niederspannungsgl\u00fchbirnen (230 V), bei denen es nicht erforderlich sei, die Netzspannung herabzusetzen (vgl. Seite 2 Abs. 1).<\/p>\n<p>Zu den Niederspannungsgl\u00fchbirnen bemerkt die Klagegebrauchsmusterschrift, dass k\u00fcrzlich Lampen mit speziellen Sockeln auf den Markt gebracht worden seien, wobei diese Sockelsorte den Fachleuten unter der Bezeichnung \u201eG 9\u201c bekannt sei. Solche Gl\u00fchbirnen mit Sockel wiesen eine \u00e4hnliche Gr\u00f6\u00dfe wie die Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12 V), die man auch als \u201eZwei-Stecker\u201c-Birnen bezeichne, auf (Seite 2, Abs. 2). Wie sich schon aus den einleitend wiedergegeben Wort der Klagebrauchsmusterschrift ergibt, betrifft die Erfindung eine Lampenfassung f\u00fcr solche Niederspannungsgl\u00fchbirnen (230 V), die keinen Transformator ben\u00f6tigen. Dabei verweist die Klagebrauchsmusterschrift darauf, dass Lampenfassungen f\u00fcr Gl\u00fchbirnen in der Regel aus einem plastischen oder keramischen Material best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren nach dem Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift f\u00fcr Nie-<br \/>\nderspannungsgl\u00fchbirnen (230 V) Lampenfassungen bekannt, die aus zwei miteinander verbundenen Halbschalen bestehen oder alternativ aus einer H\u00fclle und einem die elektrischen Kontakte enthaltenden \u201ePropfen\u201c, der innen Hohlr\u00e4ume definiert, in der die Gl\u00fchbirnen , die elektrischen Kontakte und die Elemente zum elektrische Netzanschluss gelagert sind. Die Halbschalen \u2013 so die Klagegebrauchsmusterschrift &#8211; seien durch Verbindungselemente in Ber\u00fchrung miteinander gehalten, wobei diese Verbindungselemente normalerweise Stahlklammern oder Nieten seien, die so positioniert seien, dass Kurzschl\u00fcsse vermieden w\u00fcrden (vgl. Seite 2 letzter Absatz\/Seite 3 erster Absatz).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist nach dem weiteren Inhalt der Klagegebrauchsmusterschrift bei solchen Lampenfassungen normalerweise ein Birnenhalter vorgesehen, der in Regel durch eine oder mehrere elastische Metalllamellen ausgebildet ist, die an dem Glaswulst der Birne angreifen. Man erzielt so einerseits eine starke Verbindung der Gl\u00fchbirnen, andererseits ist jedoch das Ausziehen der Gl\u00fchbirne aus der Lampenfassung m\u00f6glich, z. B. um die Gl\u00fchbirne auszutauschen (Seite 3 Absatz 2).<\/p>\n<p>Nachdem die Klagebrauchsmusterschrift sich so mit bekannten Lampenfassungen f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen (230 V) befasst hat, geht sie anschlie\u00dfend auf die bekann-<\/p>\n<p>ten Lampenfassungen f\u00fcr Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12 V) ein, wobei sie hierzu nur ausf\u00fchrt, dass sie eine \u00e4hnliche Struktur wie die eingangs beschriebenen Sorten h\u00e4tten, aber in der Regel kleiner seien (Seite 3 Absatz 3).<\/p>\n<p>Die Klagebrauchsmusterschrift geht weiter auf die Probleme ein, die einerseits ganz allgemein mit der Verwendung von Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12 V) und mit der Verwendung von Niederspannungsgl\u00fchbirnen (230 V) in Leuchtvorrichtungen verbunden sind. Bei Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12 V) besteht danach das Problem darin, dass ein nicht unerheblicher Platz zum Lagern des Transformators ben\u00f6tigt wird, was zu starken Konstruktionsbeschr\u00e4nkungen f\u00fchrt. &#8211; Bei Niederspannungsgl\u00fchbirnen (230 V) besteht zwar nicht dieses Problem, jedoch Probleme, die mit einer hohen W\u00e4rmeentwicklung durch die Hochspannungsgl\u00fchbirnen verbunden sind. Au\u00dferdem \u2013 so f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift aus &#8211; f\u00fchre die Anwendung von Komponenten mit 230 V zu Raumproblemen, da aus Sicherheitsgr\u00fcnden, die auch in den Fertigungsvorschriften der Lampenfassungen enthalten seien, die Lampenfassungen mit einer h\u00f6heren Mindestgr\u00f6\u00dfe als eine \u00e4hnliche Lampenfassung f\u00fcr Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12) ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssten (Seiten 4 Absatz 2). &#8211; Es bestehe auch noch das Problem der durch solche Lampen entwickelten Temperatur. Schlie\u00dflich zwinge die hohe Spannung zu einer Konstruktion, die Stellen vermeide, durch die Lichtb\u00f6gen bzw. Stromverluste und folglich Stromschlaggefahren f\u00fcr die Benutzer entstehen k\u00f6nnten (Seite 4 letzter Absatz und Seite 5 Absatz 2).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik und den dargestellten technischen Problemen, bezeichnet es die Klagebrauchsmusterschrift (vgl. Seite 5 Abs. 3 \u2013 Seite 6 Absatz 2) als Aufgabe der Erfindung , eine Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen vorzusehen, die<\/p>\n<p>a) hohe Kompaktheitseigenschaften mit sehr kleinen Gr\u00f6\u00dfen aufweist, um ein sehr vorteilhaftes Produkt bez\u00fcglich seiner Anpassungsm\u00f6glichkeiten an verschiedene Erfordernisse des Designers von Ausstattungsgegenst\u00e4nden zu erzielen,<\/p>\n<p>b) eine erhebliche Fertigungseinfachheit sicherstellt, welche Vorteile bez\u00fcglich Zeit und Fertigungskosten erreicht,<\/p>\n<p>c) eine hohe Best\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber W\u00e4rmespannungen aufweist, die durch ein Gl\u00fchbirne w\u00e4hrend ihres Betriebs hervorgerufen wird,<\/p>\n<p>d) eine hohe Sicherheit gegen die mit Versorgungsstromverlusten in der Gl\u00fchbirne verbundenen Gefahren bietet, wobei sie sowohl eine \u201eerste Klasse\u201c-Isolierung (d. h. bei Anwendungen mit Erdung) als auch eine \u201ezweite Klasse\u201c-Isolierung (d. h. bei Anwendungen, die bei Spannungen im Bereich von 250 Volt keine Erdung erfordern) gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der von der Kl\u00e4gerin mit Eingabe vom 4. Juni 2004 zu den Gebrauchsmusterakten gereichte Schutzanspruch 1 einen Gegenstand vor, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig durch die folgenden Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>1. Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen enthaltend<br \/>\na) einen Aufnahmek\u00f6rper aus w\u00e4rmebest\u00e4ndigem Material und<br \/>\nb) einen Sitz.<\/p>\n<p>2. Der Aufnahmek\u00f6rper definiert mindestens einen Hohlraum mit<br \/>\na) einem ersten Ende zur Einsetzung einer G9-Gl\u00fchbirne und<br \/>\nb) einem zweiten Ende zur Lagerung der elektrischen Kontakte.<\/p>\n<p>3. Der Sitz ist im Hohlraum zur Lagerung von elektrischen Anschlusselementen der<br \/>\nGl\u00fchbirnen mit den elektrischen Kontakten ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Der Aufnahmek\u00f6rper ist einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>5. Der Aufnahmek\u00f6rper weist eine Quergr\u00f6\u00dfe von maximal 18 mm bez\u00fcglich der<br \/>\nAchse der Lampenfassung auf.<\/p>\n<p>Entsprechend den Schutzanspr\u00fcchen 6, 7 und 8 kann dieser Gegenstand noch die folgenden weiteren Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>6. Die Lampenfassung weist auf die Au\u00dfenseite des Aufnahmek\u00f6rpers wirkende<br \/>\nAnkermittel auf, um die Lampenfassung mit einem Leuchtvorrichtungsger\u00fcst zu<br \/>\nverbinden.<\/p>\n<p>7. Diese Ankermittel bestehen mindestens aus einem elastischen Element, das<br \/>\na) ein am Leuchtvorrichtungsger\u00fcst fixiertes Ende und<br \/>\nb) ein gegenseitiges Ende besitzt, wobei<br \/>\nc) das gegenseitige Ende mit einem an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers<br \/>\nbefindlichen Verriegelungssitz l\u00f6sbar verbunden ist.<\/p>\n<p>8. Das w\u00e4rmebest\u00e4ndige Material ist ein keramisches Material.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen der Beschreibung der Klagegebrauchsmusterschrift noch folgende Merkmale f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ankerteile entnommen werden.<\/p>\n<p>9. Das elastische Element (vgl. Merkmal 7) ist<br \/>\na) gabelf\u00f6rmig und<br \/>\nb) kann im wesentlichen mit dem Leuchtvorrichtungsger\u00fcst mittels eines Grundteils<br \/>\nverbunden werden.<\/p>\n<p>10. Von diesem Grundteil gehen zwei Metalllamellen aus, die<br \/>\na) mit entsprechenden an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers befindlichen<br \/>\nVerriegelungssitzen verbunden sind<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) in kreisausschnittsf\u00f6rmigen Erweiterungen enden, die mit \u00dcberma\u00df mit Anschlag-<br \/>\nfl\u00e4chen der Verriegelungssitze zusammenwirken<br \/>\nund\/oder<br \/>\nc) einen wesentlich gegen den Verriegelungssitz ausgeformten l\u00e4nglichen Abschnitt<br \/>\naufweisen.<\/p>\n<p>Was die Bedeutung der Merkmale 4 und 8 angeht, ist auf der Seite 12 Absatz ausgef\u00fchrt, dass dadurch ausgezeichnete W\u00e4rmebest\u00e4ndigkeitseigenschaften erzielt w\u00fcrden<\/p>\n<p>und gleichzeitig die elektrische Isolierung der Gl\u00fchbirne und der elektrischen Kontakte sichergestellt sei.<\/p>\n<p>Zum Merkmal 5 findet sich in der Klagegebrauchsmusterschrift die Aussage, dass die Gr\u00f6\u00dfe des gesamten Aufnahmek\u00f6rpers , der wesentlich die ganze Lampenfassungen<\/p>\n<p>definiere, sehr klein sei, insbesondere die Quergr\u00f6\u00dfe des Aufnahmek\u00f6rpers kleiner als 18 mm sei, w\u00e4hrend die Gr\u00f6\u00dfe der nach der bekannten Technik hergestellten Lampenfassung 22 \u2013 25 mm betrage.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Merkmale 6 ,7 9 und 10 ist schlie\u00dflich auf Seite 11 letzter Absatz\/Seite 12 erster Absatz erl\u00e4utert. Danach weist der Aufnahmek\u00f6rper 2 au\u00dfen neben dem am Unterteil der Leuchtvorrichtung einsetzenden Ende Ankermittel 13 auf, die mit dem Ger\u00fcst der Leuchtvorrichtung eine l\u00f6sbare Verbindung bilden. Insbesondere bestehen solche Ankermittel aus einem gabelf\u00f6rmigen elastischen Element, das wesentlich mit dem Lampenger\u00fcst mittels seinem Grundteil verbunden ist. Von diesem Grundteil gehen zwei Metalllamellen aus, die mit dem entsprechenden an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers 2 entstehenden Verriegelungssitz 14 verbunden sind. Wie aus den Figuren 5 und 6 ersichtlich ist, weisen solche Metalllamellen einen wesentlich gegen den Verriegelungssitz 14 ausgeformten l\u00e4nglichen Abschnitt auf, und sie enden in kreisausschnittf\u00f6rmigen Erweiterungen, die mit \u00dcberma\u00df mit Anschlagfl\u00e4chen des erw\u00e4hnten Verriegelungsitzes 14 zusammenwirken. &#8211; Die Verankerungsmittel bilden mit der eigentlichen Lampenfassung ein System, bei welchem die eigentliche Lampenfassung mit der Au\u00dfenseite des Aufnahmek\u00f6rpers die M\u00f6glichkeit bietet, dass die Verankerungsmittel auf sie wirken k\u00f6nnen, um die Lampenfassung mit einem Leuchtenvorrichtungsger\u00fcst zu verbinden, und zwar nach Merkmal 7 in der besonderen Form eines an der Au\u00dfenseite des Aufnahmek\u00f6rpers befindlichen Verriegelungssitzes, mit welchem das in den Merkmalen 7, 9 und 10 n\u00e4her beschriebene und zu dem System aus Lampenfassung und Verankerungsmittel geh\u00f6rende Verankerungsmittel l\u00f6sbar verbindbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der zuvor dargestellten technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit s\u00e4mtlichen von der Kl\u00e4gerin &#8211; wenn zum Teil auch nur hilfsweise &#8211; geltend gemach-<\/p>\n<p>ten Merkmalen, ist festzustellen, dass keine der Kombinationen der Merkmale, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin Gebrauchsmusterschutz begehrt, die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst im Hinblick auf den von der Beklagten der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters entgegengehaltenen Stand der Technik darauf zu verweisen,<\/p>\n<p>dass Priorit\u00e4tszeitpunkt f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster nicht das Anmeldedatum vom 16. Januar 2001 ist, sondern , was das Landgericht verkannt hat, der 21. Januar 2000 (vgl. Anlage K 18). Aus der beigezogenen Gebrauchsmusterakte ergibt sich, dass die italienische Priorit\u00e4tsanmeldung vorgelegt worden ist (vgl. \u00a7 41 Abs. 1 S. 2 PatG) , so dass formal die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Unionspriorit\u00e4t gegeben sind. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass zwischen dem Klagegebrauchsmuster und dem Gegenstand der italienischen Priorit\u00e4tsanmeldung Unterschiede best\u00fcnden. Die von der Kl\u00e4gerin (und nicht von der Beklagten) in den Rechtsstreit eingef\u00fchrte US-PS 6 083 054 (Anlage K 4) konnte daher nicht, wie es das Landgericht getan hat, uneingeschr\u00e4nkt als Stand der Technik behandelt werden.<\/p>\n<p>Doch unabh\u00e4ngig von der vorgenannten US-Patentschrift erf\u00fcllt das Klagegebrauchsmuster in s\u00e4mtlichen hier von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kombinationen nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz. Zwar l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik den Schutzanspruch 1 oder den Gegenstand der verschiedenen hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombinationen neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, doch sind sowohl der Schutzanspruch 1 als auch die verschiedenen hilfsweise geltend gemachten Anspruchskombinationen dem hier angesprochenen Fachmann durch den Stand der Technik in nicht erfinderischer Weise nahe gelegt gewesen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDen n\u00e4chstliegenden Stand der Technik stellt zweifellos die bereits am 24. Februar 1999 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patentschrift 0 897 604 (Anlage B 1) dar. Diese Vorver\u00f6ffentlichung betrifft u.a. eine Lampenfassung f\u00fcr Niederspannungsgl\u00fchbirnen mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 8 . Zu Merkmal 2a ist auf Spalte 19, Zeilen 8 bis 11, zu<\/p>\n<p>Merkmal 2 b und 3 auf Spalte 20, Zeilen 44 \u2013 52 und zu Merkmal 8 auf Spalte 13, Zeile 37 und Spalte 18, Zeilen 23 \u2013 25 zu verweisen.<\/p>\n<p>Dem Landgericht ist \u00fcberdies darin zu folgen, dass dieser Schrift auch das Merkmal 4 zu entnehmen ist, wonach der Aufnahmek\u00f6rper einst\u00fcckig ausgebildet ist. Den Darlegungen zu 1a) der Entscheidungsgr\u00fcnde des landgerichtlichen Urteils kann vollinhaltlich gefolgt werden , so dass hierauf verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann liest insbesondere aufgrund des Unteranspruchs 18 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung die M\u00f6glichkeit einer einst\u00fcckigen Ausf\u00fchrung des Aufnahmek\u00f6rpers gleichsam mit . Dabei ist dem Durchschnittsfachmann aufgrund der Angaben in Spalte 6, Abschnitt 31 klar, welche Vorteile eine zweist\u00fcckige Ausf\u00fchrung hat. Auf diese Vorteile stellt die europ\u00e4ische Patentschrift aber gerade nicht entscheidend ab, so dass dem Durchschnittsfachmann auch eine einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung offenbart, zumindest aber nahe gelegt wird, wenn auch insbesondere die Montage von elektrischen Anschlussmitteln f\u00fcr die Gl\u00fchbirne bei einer solchen Ausbildung erschwert sein mag.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 ist dieser Schrift aber nicht zu entnehmen. Nach Spalte 12, Zeilen 35\/36 zeigt ein erstes Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Fassung, die 26 mm breit und 26 mm hoch sowie 11 mm tief ist. Das dritte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt eine runde Fassung mit einer Gesamth\u00f6he von 17 mm und einem Durchmesser von 22 mm ( Spalte 15, Zeilen 11 \u2013 13). In Spalte 14, Zeilen 56 ff wird davon gesprochen , das durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe System erstmals ein HV-Lampen-Fassungssystem mit einem maximalen Durchmesser von 22 mm und einer Gesamtl\u00e4nge von nicht mehr als 51 mm realisiert werde, was bisher unerreichbar erschienen sei, und zwar in dieser Kompaktheit. Es wird jedoch nicht offenbart, mit Querbreiten zu arbeiten, die maximal 18 mm betragen. Die Anspr\u00fcche selbst lassen zwar die Querbreite des Aufnahmek\u00f6rpers offen, doch offenbaren sie damit dem Fachmann nicht, mit einer Querbreite von maximal 18 mm zu arbeiten.<\/p>\n<p>Auch die Merkmale 6 , 7 sowie 9 und 10 sind diesem Stand der Technik nicht zu entnehmen, so dass die Entgegenhaltung Anlage B 1 weder Anspruch 1 noch die Gegenst\u00e4nde der verschiedenen von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten An-<\/p>\n<p>spruchskombinationen neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/p>\n<p>Die anderen vorgelegten Entgegenhaltungen liegen noch weiter weg und ber\u00fchren die Neuheit der hier aus dem Klagegebrauchsmusters geltend gemachten Gegenst\u00e4nde nicht.<\/p>\n<p>Die Anlage B 3 \u2013 sollte sie, was streitig ist, zum Stand der Technik geh\u00f6ren \u2013 offenbart nicht mehr als die Anlage B 1.<\/p>\n<p>Der Anlage B 4 ist schon keine Lampenfassung nach den Merkmalen 1 bis 3 zu entnehmen, geschweige denn eine solche mit den Merkmalen 4 und 5. Sie betrifft ausschlie\u00dflich Niederspannungshalogengl\u00fchlampen, die keinen Transformator ben\u00f6tigen, befasst sich jedoch nicht mit der Fassung.<\/p>\n<p>Die Anlage B 5 betrifft zwar eine Steckfassung f\u00fcr Gl\u00fchlampen aus Keramik , wobei die Steckfassung auch einst\u00fcckig ausgebildet ist, doch ist nicht zu erkennen, dass der Aufnahmek\u00f6rper entsprechend Merkmal 2 gestaltet ist. Auch sind die Merkmale 5, 6 und 7 dort nicht offenbart.<\/p>\n<p>Die Anlage B 6 hat einen Bajonettsockel f\u00fcr eine Lampe oder einen Reflektor zum Gegenstand. Der Sockel ist zwar einst\u00fcckig und aus Keramik, doch sind auch bei diesem Sockel nicht die Merkmale 2, 5, 6 und 7 zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Anlagen B7\/B8 \u2013 sollte, was streitig ist, der in ihnen gezeigte Gegenstand zum Stand der Technik geh\u00f6ren \u2013 offenbaren zwar eine keramische einst\u00fcckige Lampenfassung, die einen Durchmesser von wohl unter 18 mm hat und wohl auch einen Ver-riegelungssitz f\u00fcr Verankerungsmittel im Sinne der Merkmale 6 und 7 an der Au\u00dfenseite des Aufnahmek\u00f6rpers aufweist, jedoch k\u00f6nnen dieser Lampenfassung nicht die Merkmale 1, 2 und 3 entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Anlage B 9 zeigt ebenfalls nicht den Erfindungsgegenstand, sondern Lampen, die sich angeblich in die angeblich vorbekannten Lampenfassungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 7\/B 8 einbauen lassen, wobei es sich ersichtlich um Glimmlampen handelt, die eine erhebli-<\/p>\n<p>che geringere Leistung als die hier in Rede stehenden Niederspannungsgl\u00fchbirnen haben<\/p>\n<p>Die schlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin selbst in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten Druckschriften, n\u00e4mlich die Anlagen K 4 und K 5 , von denen, wie oben dargelegt, die Anlage K 4 nicht uneingeschr\u00e4nkt zum Stand der Technik gerechnet werden kann, zeigen jedenfalls nicht mehr als die Anlage B 1, also auch keine Gegenst\u00e4nde, die die Merkmale 5, 6 , 7, 9 und 10 verwirklichen.<\/p>\n<p>Was die unstreitig zum Stand der Technik geh\u00f6renden Wohraumleuchten mit Grundplatten angeht, die 18 mm \u00d6ffnungen aufweisen, ist nicht dargetan, dass sie vor dem Priorit\u00e4tstag zusammen mit G9-Gl\u00fchbirnen mit einer Fassung entsprechend den Merkmalen 1 bis 5 benutzt worden sind.<\/p>\n<p>Auch aus den anderen zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass ein Gegenstand mit den Merkmalen des Schutzanspruches 1 bekannt war.<\/p>\n<p>Alles, was als Stand der Technik vorgelegt oder als zum Stand der Technik geh\u00f6rig geltend gemacht worden ist, nimmt dem Schutzanspruch 1 nicht die Neuheit und damit erst Recht nicht einer Kombination dieses Schutzanspruches mit den Merkmalen 6 und\/oder 7 und\/oder 8 oder der mit letzten Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Gesamtkombination unter Einschluss der Merkmale 9 und 10.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie aus dem Klagegebrauchsmuster von der Kl\u00e4gerin hergeleiteten verschiedenen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr welche sie Gebrauchsmusterschutz begehrt, beruhen jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 GebrMG. Ob ein erfinde-<br \/>\nrischer Schritt vorliegt, ist nach nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des Bundesgerichthofes vom 20. Juni 2006, ver\u00f6ffentlicht in GRUR 2006, 842, kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schrittes\u201c im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des Bundesgerichts-<\/p>\n<p>hofes f\u00fcr die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schrittes\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 S. 1 GebrMG) die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr das Beruhen auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Da nach \u00a7 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt somit ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.<\/p>\n<p>Ein solche Feststellung lie\u00df sich hier in Bezug auf die von der Kl\u00e4gerin geltenden ge-machten und aus dem Klagegebrauchsmuster hergeleiteten Kombinationen jedoch nicht treffen, vielmehr ergaben sich dies Kombinationen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>Die oben bereits n\u00e4her erl\u00e4uterte Erfindung gem\u00e4\u00df der europ\u00e4ischen Patentschrift<br \/>\n0 897 607 (Anlage B 1) offenbarte dem Fachmann bereits Fassungen f\u00fcr sog. G9- Gl\u00fchbirnen mit einem maximalen Durchmesser von 22 mm. Der Fachmann sah, dass er mit Gl\u00fchbirnen , deren Aufnahmek\u00f6rper diesen Durchmesser aufwiesen, die unstreitig auf dem Markt befindlichen Wohnraumleuchten mit 18 mm Durchmesser nicht best\u00fccken konnte. Wollte er dies, so er ein Bed\u00fcrfnis hierf\u00fcr sah, so lag es f\u00fcr ihn nahe, den Durchmesser auf maximal 18 mm zu begrenzen. Dass es insoweit relevante Vorurteile in der Fachwelt gegeben h\u00e4tte, die einer derartigen Gr\u00f6\u00dfenverminderung bei einer einst\u00fcckigen Ausbildung entsprechend Merkmal 4, wie sie dem Fachmann durch die genannte Patentschrift offenbart, zumindest aber nahe gelegt war (vgl. die obigen Ausf\u00fchrungen), ist nicht ersichtlich. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass es weder in Bezug auf Temperaturfestigkeit noch Durchschlagsfestigkeit Bedenken gab, die einer Reduzierung einst\u00fcckiger Keramikfassungen auf einen maximalen Durchmesser von 18 mm entgegengestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Dass in der Fachwelt bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters am 21 Januar 2000 ein Vorurteil dahin bestanden h\u00e4tte, dass einst\u00fcckige Lampenfassungen der in Rede stehenden Art in ihrem Querschnitt nicht um weitere 4 mm auf 18 mm reduziert werden konnten, wird nicht durch die Anlage K 15 Allegato 1 bis 22, wobei nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ohnehin nur Allegato 1 bis 11 die Entwicklung von der<\/p>\n<p>erstmaligen Vorstellung der G9-Gl\u00fchbirne im Jahre 1999 bis zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters dokumentieren, belegt. Der Umstand, dass in dieser kurzen Zeit der Wettbewerb keinen Anlass gesehen hat, die Querschnittsgr\u00f6\u00dfe bei einer einteiligen Ausgestaltung des Aufnahmek\u00f6rpers kleiner als 22 mm zu machen, belegt nicht, dass es der \u00dcberwindung eines Vorurteils bedurft h\u00e4tte, dies technisch auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Was die technische Ausf\u00fchrbarkeit angeht, ist darauf zu verweisen, dass dem Fachmann f\u00fcr Niedrigstspannungsgl\u00fchbirnen (12 V) einst\u00fcckige Lampenfassungen mit einem Querbreite von 18 mm bekannt waren. Mit ihnen wurden nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich die auf dem Markt befindlichen Wohnraumleuchten mit \u00d6ffnungen von 18 mm best\u00fcckt. Als Material fand dabei auch schon Keramik, wie auch in Anlage B 1 f\u00fcr die G9 \u2013 Gl\u00fchbirne gelehrt, Anwendung. Angesichts dessen, dass Keramik eine Spannungsfestigkeit von \u00fcber 25 Tausend Volt pro Millimeter und eine Hitzebest\u00e4ndigkeit von \u00fcber 500\u00b0 C aufweist (vgl. B 18; B 5), gaben auch die von der Kl\u00e4gerin behaupteten unterschiedlichen Eigenschaften der 12 V und 230 V Gl\u00fchbirnen dem Fachmann keinen Anlass, davon Abstand zu nehmen, die Fassung so zu verkleinern, dass die Querschnittsgr\u00f6\u00dfe maximal 18 mm betr\u00e4gt, zumal bei einer einteiligen Ausbildung die sog. Durchschlagsfestigkeit erh\u00f6ht ist, weil Fugen und dergleichen vermieden werden, durch die ein Kriechstrom flie\u00dfen kann. Dass der Fachmann insoweit keine Vorurteile hatte, wird auch durch die bekannten Lampenfassungen f\u00fcr R 7-Lampen, deren Breite bei einst\u00fcckiger Ausbildung lediglich 15 mm betr\u00e4gt, belegt (vgl. Anlage B 19).<\/p>\n<p>Nach alledem ist die im angefochtenen Urteil vorgenommene Wertung des Landgerichts hinsichtlich des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Beruht der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters jedoch, wie vom Landge-richt bereits zutreffend beurteilt, nicht auf einem erfinderischen Schritt, so gilt dies auch<\/p>\n<p>f\u00fcr eine Kombination dieses Schutzanspruches mit dem Merkmal 8, n\u00e4mlich als w\u00e4rmebest\u00e4ndiges Material keramisches Material vorzusehen. Als w\u00e4rmebest\u00e4ndiges Material bei Lampenfassungen keramisches Material vorzusehen, ist allgemeiner Stand<\/p>\n<p>der Technik , wie die vorgelegten Unterlagen belegen, insbesondere auch die als Anlage B 1 vorgelegte europ\u00e4ische Patentschrift (vgl. dort Spalte 13, Zeile 37 und Spalte 18, Zeilen 23 \u2013 25).<\/p>\n<p>Es bleibt daher nur noch zu er\u00f6rtern, ob denn in der Kombination der vorgenannten Merkmale 1 bis 5 und 8 mit den Merkmalen 6 und\/oder 7 oder in der Gesamtkombination mit den Merkmalen 9 und 10 ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c liegt, der \u00fcber blo\u00df Hand-<\/p>\n<p>werkliches hinausgeht. Mit diesen Kombinationen, die nicht mehr eine blo\u00dfe Lampenfassung, sondern ein System aus Lampenfassung und Verankerungsmittel zum Gegenstand haben, werden Gegenst\u00e4nde bereitgestellt, die sich ebenfalls in naheliegender Weise f\u00fcr den Fachmann aus dem Stand der Technik ergaben.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Anlage B 13 (u. B 14) \u2013 eine Ver\u00f6ffentlichung, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2005 Seite 10 (Bl. 76 GA) aus dem Jahre 1998 stammt &#8211; zutreffend darauf verwiesen, das Verankerungsmittel entsprechend den Merkmalen 6 und 7 , wenn auch nicht f\u00fcr Fassungen gem\u00e4\u00df Merkmalen 1 bis 5 und 8, sondern f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Fassungen bekannt gewesen seien. Es liegt aber nichts Erfinderisches darin, solche Verankerungsmittel auch f\u00fcr Fassungen gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1 bis 5 und\/oder 1 bis 5 und 8 bereitzustellen.<\/p>\n<p>Auch die Details des letzten Hilfsantrags (Merkmale 9 und 10) zeigen nichts Ungew\u00f6hnliches und Neues, was nicht dem Fachmann ohne weiteres zur Befestigung der Fassungen am \u201eLeuchtenvorrichtungsger\u00fcst\u201c zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Gerade das, was auf Seite 11 unten und Seite 12 oben der Klagegebrauchsmusterschrift als Besonderheiten der Ankermittel herausgestellt wird und in dem letzten Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin Eingang gefunden hat, erscheint als Beliebigkeit.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergeben sich aus der Vorver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Anlage B 13 auch bereits<\/p>\n<p>Ankermittel, die entsprechend Merkmal 9 aus einem gabelf\u00f6rmigen elastischen Ele-ment gebildet sind. Dort gezeigte \u201ecover caps\u201c, die das Grundteil bilden und zum Auf-<\/p>\n<p>klipsen auf Fassungen bestimmt sind, weisen zwei Lamellen auf, die mit Ausnehmungen an der Au\u00dfenfl\u00e4che einer entsprechenden Lampenfassung, also mit entsprechenden Verriegelungssitzen, zusammenwirken, um die Fassung zu halten. Statt des dort f\u00fcr die Lamellen gew\u00e4hlten Kunststoffes Metall einzusetzen und somit elastische Drahtb\u00fcgel oder federnde Metallpl\u00e4ttchen entsprechend Merkmal 10 a vorzusehen, geh\u00f6rt zur Routine und dem Handwerklichen eines Fachmannes, wenn es gilt h\u00f6heren W\u00e4rmebeanspruchungen gerecht werden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Entsprechend Merkmal 10 b die Metalllamellen in kreisausschnittsf\u00f6rmigen Erweiterungen enden zu lassen, die mit \u00dcberma\u00df mit Anschlagfl\u00e4chen der Verriegelungssitze zusammenwirken, stellt auch keine Besonderheit dar, die f\u00fcr den Fachmann \u00fcber blo\u00df Handwerkliches hinausgeht. Wird n\u00e4mlich statt eine B\u00fcgels mit oberem B\u00fcgelarm eine Metalllamelle (Metallplatte) genommen, so muss zum Eingriff in den Verriegelungssitz ein besonderer zum Eingriff geeigneter oberer Abschnitt vorgesehen sein. Um eine Verletzungsgefahr f\u00fcr Nutzer oder Monteur zu vermeiden, stellt es dabei eine Trivialit\u00e4t dar, bei diesem Abschnitt m\u00f6glichst Ecken und Kanten zu vermeiden und eine gerundete Form vorzusehen. Die Form dieses oberen Abschnitts nun \u201ekreisausschnittsf\u00f6rmig\u201c zu gestalten und mit \u00dcberma\u00df mit den Anschlagfl\u00e4chen der Verriegelungssitze zusammenwirken lassen, stellt eine handwerkliche Beliebigkeit ohne technische Besonderheit dar, was die Beklagte treffend mit dem Schlagwort \u201ematter of design choice\u201c charakterisiert hat.<\/p>\n<p>Was nun schlie\u00dflich das Merkmal 10 c angeht, liegt auch in der Wahl dieser Gestaltung der Metalllamellen nichts Erfinderisches. Auch die in der Anlage B 13 gezeigten Lamellen aus Kunststoff weisen einen im wesentlichen gegen den Verriegelungssitz ausgeformten l\u00e4nglichen Abschnitt auf.<\/p>\n<p>In den von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten verschiedenen Kombinationen des Schutzanspruches mit den Unteranspr\u00fcchen 6 und\/oder 7 und\/oder 8 sowie in der Gesamtkombination gem\u00e4\u00df dem letzten Hilfsantrag kann auch unter Beachtung, dass<\/p>\n<p>es bei einer Kombinationserfindung unsch\u00e4dlich sein kann, dass einzelne, mehrere<\/p>\n<p>oder gar s\u00e4mtliche Merkmale f\u00fcr sich bekannt sind (vgl. BGH GRUR 1961, 572 ff \u2013 Metallfenster), keine erfinderische Leistung gesehen werden, die \u00fcber das blo\u00df Hand-werkliche hinausgeht. Hier sind die die Lampenfassung selbst betreffenden Merkmale 1 bis 5 und 8 dem Fachmann im Wesentlichen durch die europ\u00e4ische Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 1 und die die Verankerungsmittel betreffenden Merkmale 6, 7, 9 und 10 nach Ma\u00dfgabe der zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen im Wesentlichen durch die zum Stand der Technik geh\u00f6rende Anlage B 13 nahe gelegt gewesen. Die Zusammenf\u00fcgung dieser Merkmale, hat f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen , da sich f\u00fcr ihn die Mittel entsprechend den Merkmalen 6, 7, 9 und 10 anboten, um Lampenfassungen mit den Merkmalen 1 bis 5 und 8 an ein \u201eLeuchtenvorrichtungsger\u00fcst\u201c anzubringen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach alledem war die Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 785 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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